Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

19.01.2013 Aufrufe

38 Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik Bisherige Fassung: V. Änderungen dieses Anhangs sind nur durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln zulässig, die für eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. Beantragte Neufassung: V. Änderungen dieses Anhangs sind nur durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln zulässig, die für eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der Satzung der GEMA bleibt unberührt. Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren der Bearbeiter Bisherige Fassung: § 10 Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. Begründung: Beantragte Neufassung: § 10 Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach den Regeln, die für eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung vorgesehen sind. § 20 der Satzung der GEMA bleibt unberührt. Nach dem Regelwerk der GEMA bedürfen derzeit sämtliche Änderungen von Satzung, Verteilungsplan und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnungen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, auch wenn es sich um rein redaktionelle Änderungen handelt, wie z. B. die bloße Korrektur von Fehlern der Orthographie, Grammatik oder Interpunktion oder die Anpassung von Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen. Um die Mitgliederversammlung insoweit zu entlasten, sieht die vorgeschlagene Ergänzung der Satzung um einen neuen § 20 vor, dass rein redaktionelle Änderungen der genannten Regelwerke künftig durch den Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden können. Jegliche inhaltliche Änderungen von Satzung, Verteilungsplan und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnungen sollen dagegen weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Aus Transparenz-

gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen redaktionellen Änderungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung hingewiesen wird. Zur Klarstellung soll zudem in die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnungen der Hinweis eingefügt werden, dass der neue § 20 der Satzung der GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungs- und Verteilungsplanänderung durch die Mitgliederversammlung gelten, unberührt bleibt. 24. Die ordentlichen Mitglieder FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 der Satzung (Jahrbuch Sei- te 169) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: 2. . . . Bisherige Fassung: § 13 Aufsichtsrat Wiederwahl ist zulässig. Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während der Amtsdauer ein Aufsichts- ratsmitglied aus, so haben die Auf- 2. . . . Beantragte Neufassung: § 13 Aufsichtsrat Drei aufeinander folgende Wiederwahlen sind zulässig. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn hierdurch mehr als 2/3 der amtierendenAufsichtsratsmitglieder nicht mehr zur Wiederwahl zur Verfügung stehen würden. In diesem Fall sind jeweils die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder mit der insgesamt kürzesten Gesamtamtsdauer im Aufsichtsrat für eine weitere Amtszeit wieder wählbar. (- - -) Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleibt der Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während der Amtsdauer ein Aufsichtsratsmitglied aus, so haben die Aufsichtsratsmitglieder seiner Be- 39

38<br />

Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren <strong>der</strong> Bearbeiter<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Nach dem Regelwerk <strong>der</strong> GEMA bedürfen <strong>der</strong>zeit sämtliche Än<strong>der</strong>ungen von Satzung,<br />

Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />

Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Zustimmung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, auch<br />

wenn es sich um rein redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen handelt, wie z. B. die bloße Korrektur<br />

von Fehlern <strong>der</strong> Orthographie, Grammatik o<strong>der</strong> Interpunktion o<strong>der</strong> die<br />

Anpassung von Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen.<br />

Um die Mitglie<strong>der</strong>versammlung insoweit zu entlasten, sieht die vorgeschlagene<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Satzung um einen neuen § 20 vor, dass rein redaktionelle<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> genannten Regelwerke künftig durch den Aufsichtsrat im<br />

Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden können. Jegliche inhaltliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Satzung, Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beschlossenen Geschäftsordnungen sollen dagegen weiterhin in die<br />

alleinige Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallen. Aus Transparenz-

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