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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Begründung:<br />

Es kann <strong>der</strong> Fall auftreten, dass ein Antragsteller auf Erwerb <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitgliedschaft zugleich Musikverwerter ist o<strong>der</strong> von einem Musikverwerter wirtschaftlich<br />

abhängig ist. Durch die Rolle als Berechtigter auf <strong>der</strong> einen Seite und<br />

Musiknutzer auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann ein Interessenkonflikt, z. B. im Hinblick<br />

auf die Gestaltung von Tarifen, entstehen. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden,<br />

sieht § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung eine Einschränkung bestimmter<br />

Mitgliedschaftsrechte wie z. B. <strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats<br />

vor.<br />

Bei Berechtigten, die nur in Einzelfällen selbst als Nutzer auftreten, indem sie z. B.<br />

ihre Werke gelegentlich selbst auf Tonträgern vervielfältigen o<strong>der</strong> als Veranstalter<br />

öffentlich aufführen, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts jedoch gering.<br />

Die Regelung soll auf diese Fälle aus Gründen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen<br />

Verwaltung keine Anwendung finden. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2010 hat daher beschlossen, in § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung die<br />

Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />

und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“ zu ergänzen. Diese Ergänzung<br />

hat zum einen zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte einschließlich<br />

<strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats nur für diejenigen Berechtigten<br />

eingeschränkt werden, die mit <strong>der</strong> GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />

dauerhaft o<strong>der</strong> regelmäßig in Vertragsbeziehungen stehen. Zum an<strong>der</strong>en<br />

wurde durch den Zusatz in <strong>der</strong> Klammer klargestellt, dass es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

als Musikverwerter beispielsweise um die Tätigkeit als Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />

o<strong>der</strong> Sendeunternehmen handelt. Die Neuregelung, die zunächst befristet<br />

für die Geschäftsjahre bis einschließlich <strong>2012</strong> beschlossen worden ist, soll<br />

nun entfristet werden, da sie nach den Erfahrungen in <strong>der</strong> Praxis zu einer Erleichterung<br />

des Erwerbs <strong>der</strong> uneingeschränkten ordentlichen Mitgliedschaft geführt<br />

hat.<br />

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