Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Begründung:<br />
Es kann <strong>der</strong> Fall auftreten, dass ein Antragsteller auf Erwerb <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitgliedschaft zugleich Musikverwerter ist o<strong>der</strong> von einem Musikverwerter wirtschaftlich<br />
abhängig ist. Durch die Rolle als Berechtigter auf <strong>der</strong> einen Seite und<br />
Musiknutzer auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann ein Interessenkonflikt, z. B. im Hinblick<br />
auf die Gestaltung von Tarifen, entstehen. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden,<br />
sieht § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung eine Einschränkung bestimmter<br />
Mitgliedschaftsrechte wie z. B. <strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats<br />
vor.<br />
Bei Berechtigten, die nur in Einzelfällen selbst als Nutzer auftreten, indem sie z. B.<br />
ihre Werke gelegentlich selbst auf Tonträgern vervielfältigen o<strong>der</strong> als Veranstalter<br />
öffentlich aufführen, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts jedoch gering.<br />
Die Regelung soll auf diese Fälle aus Gründen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen<br />
Verwaltung keine Anwendung finden. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2010 hat daher beschlossen, in § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung die<br />
Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />
und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“ zu ergänzen. Diese Ergänzung<br />
hat zum einen zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte einschließlich<br />
<strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats nur für diejenigen Berechtigten<br />
eingeschränkt werden, die mit <strong>der</strong> GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />
dauerhaft o<strong>der</strong> regelmäßig in Vertragsbeziehungen stehen. Zum an<strong>der</strong>en<br />
wurde durch den Zusatz in <strong>der</strong> Klammer klargestellt, dass es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
als Musikverwerter beispielsweise um die Tätigkeit als Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />
o<strong>der</strong> Sendeunternehmen handelt. Die Neuregelung, die zunächst befristet<br />
für die Geschäftsjahre bis einschließlich <strong>2012</strong> beschlossen worden ist, soll<br />
nun entfristet werden, da sie nach den Erfahrungen in <strong>der</strong> Praxis zu einer Erleichterung<br />
des Erwerbs <strong>der</strong> uneingeschränkten ordentlichen Mitgliedschaft geführt<br />
hat.<br />
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