Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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§ 7<br />
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann<br />
nur nach fünfjähriger außerordentlicher<br />
Mitgliedschaft erworben werden<br />
von:<br />
. . .<br />
Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />
an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und<br />
das Aufkommen dort werden auf das<br />
jeweilige Mindestaufkommen und<br />
auf die Mindestfrist von fünf Jahren<br />
angerechnet.<br />
§ 8<br />
4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />
außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaft stehen.<br />
7. . . .<br />
. . .<br />
§ 10<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.<br />
1. . . .<br />
. . .<br />
§ 7<br />
Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />
an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union und das<br />
Aufkommen dort werden auf das jeweilige<br />
Mindestaufkommen und auf<br />
die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet.<br />
§ 8<br />
4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />
außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />
Europäischen Union stehen.<br />
7. . . .<br />
. . .<br />
§ 10<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union stehen, als ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />
nur eine Stimme.<br />
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