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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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§ 7<br />

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann<br />

nur nach fünfjähriger außerordentlicher<br />

Mitgliedschaft erworben werden<br />

von:<br />

. . .<br />

Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />

an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und<br />

das Aufkommen dort werden auf das<br />

jeweilige Mindestaufkommen und<br />

auf die Mindestfrist von fünf Jahren<br />

angerechnet.<br />

§ 8<br />

4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />

für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />

außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft stehen.<br />

7. . . .<br />

. . .<br />

§ 10<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.<br />

1. . . .<br />

. . .<br />

§ 7<br />

Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />

an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union und das<br />

Aufkommen dort werden auf das jeweilige<br />

Mindestaufkommen und auf<br />

die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet.<br />

§ 8<br />

4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />

für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />

außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />

Europäischen Union stehen.<br />

7. . . .<br />

. . .<br />

§ 10<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union stehen, als ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />

nur eine Stimme.<br />

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