Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

19.01.2013 Aufrufe

20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz, § 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung (Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und B Teil I Ziffer 5 a) der Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267 und 268) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: 26 Bisherige Fassung: § 6 Mitgliedschaft 4. Im Übrigen können außerordentliche und ordentliche Mitglieder des Vereins nur werden: a) Komponisten und Textdichter, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Für Komponisten und Textdichter, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. b) Musikverlage, die ihren Sitz im Verwaltungsgebiet des Vereins oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und im Handelsregister eingetragen sind. Auf Verlangen des Vorstands sind die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. . . . Satzung 4. . . . Beantragte Neufassung: § 6 Mitgliedschaft a) Komponisten und Textdichter, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Für Komponisten und Textdichter, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. b) Musikverlage, die ihren Sitz im Verwaltungsgebiet des Vereins oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben und im Handelsregister eingetragen sind. Auf Verlangen des Vorstands sind die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. . . .

§ 7 1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden von: . . . Die frühere Mitgliedschaft zu einer anderen Verwertungsgesellschaft in der Europäischen Gemeinschaft und das Aufkommen dort werden auf das jeweilige Mindestaufkommen und auf die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet. § 8 4. Diese Regelung gilt entsprechend für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft stehen. 7. . . . . . . § 10 Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme. 1. . . . . . . § 7 Die frühere Mitgliedschaft zu einer anderen Verwertungsgesellschaft in der Europäischen Union und das Aufkommen dort werden auf das jeweilige Mindestaufkommen und auf die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet. § 8 4. Diese Regelung gilt entsprechend für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stehen. 7. . . . . . . § 10 Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme. 27

20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz,<br />

§ 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und<br />

B Teil I Ziffer 5 a) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267<br />

und 268) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

26<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 6<br />

Mitgliedschaft<br />

4. Im Übrigen können außerordentliche<br />

und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vereins nur werden:<br />

a) Komponisten und Textdichter, die<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft besitzen o<strong>der</strong> ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland<br />

o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Für Komponisten<br />

und Textdichter, denen vor 1946 die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />

politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />

aberkannt worden ist, gilt Satz<br />

1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />

b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />

Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />

in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft haben und im<br />

Handelsregister eingetragen sind.<br />

Auf Verlangen des Vorstands sind<br />

die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />

nach dem neuesten<br />

Stand vorzulegen. Bestehende<br />

Mitgliedschaften werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt.<br />

. . .<br />

Satzung<br />

4. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 6<br />

Mitgliedschaft<br />

a) Komponisten und Textdichter, die<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union besitzen o<strong>der</strong> ihren steuerlichen<br />

Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong><br />

in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union haben. Für<br />

Komponisten und Textdichter, denen<br />

vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

aus politischen o<strong>der</strong><br />

„rassischen“ Gründen aberkannt<br />

worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats.<br />

b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />

Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />

in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union haben und im Handelsregister<br />

eingetragen sind. Auf<br />

Verlangen des Vorstands sind die<br />

Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />

nach dem neuesten<br />

Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften<br />

werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt.<br />

. . .

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