Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz, § 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 der Satzung (Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und B Teil I Ziffer 5 a) der Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267 und 268) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: 26 Bisherige Fassung: § 6 Mitgliedschaft 4. Im Übrigen können außerordentliche und ordentliche Mitglieder des Vereins nur werden: a) Komponisten und Textdichter, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Für Komponisten und Textdichter, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. b) Musikverlage, die ihren Sitz im Verwaltungsgebiet des Vereins oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und im Handelsregister eingetragen sind. Auf Verlangen des Vorstands sind die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. . . . Satzung 4. . . . Beantragte Neufassung: § 6 Mitgliedschaft a) Komponisten und Textdichter, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Für Komponisten und Textdichter, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder „rassischen“ Gründen aberkannt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. b) Musikverlage, die ihren Sitz im Verwaltungsgebiet des Vereins oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben und im Handelsregister eingetragen sind. Auf Verlangen des Vorstands sind die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug nach dem neuesten Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. . . .
§ 7 1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden von: . . . Die frühere Mitgliedschaft zu einer anderen Verwertungsgesellschaft in der Europäischen Gemeinschaft und das Aufkommen dort werden auf das jeweilige Mindestaufkommen und auf die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet. § 8 4. Diese Regelung gilt entsprechend für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft stehen. 7. . . . . . . § 10 Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme. 1. . . . . . . § 7 Die frühere Mitgliedschaft zu einer anderen Verwertungsgesellschaft in der Europäischen Union und das Aufkommen dort werden auf das jeweilige Mindestaufkommen und auf die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet. § 8 4. Diese Regelung gilt entsprechend für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stehen. 7. . . . . . . § 10 Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern oder Musikverwertern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stehen, als ordentliche Mitglieder nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage nur eine Stimme. 27
- Seite 1 und 2: Dr. Harald Heker Liebe GEMA-Mitglie
- Seite 4 und 5: Versammlungs- und Wahlordnung Fassu
- Seite 6 und 7: (3) Der Vermittlungsausschuss kann
- Seite 8 und 9: Aus einem Verlag oder einer Verlags
- Seite 10 und 11: 10 I. Ehrungen 1. Verleihung der Ri
- Seite 12 und 13: 7. Bericht des Aufsichtsratsvorsitz
- Seite 14 und 15: 14 Stellvertreter: Moritz Eggert Pr
- Seite 16 und 17: 16 IV. Anträge zur Versammlungs- u
- Seite 18 und 19: 18 Begründung: Mit der vorgeschlag
- Seite 20 und 21: 17. Aufsichtsrat und Vorstand stell
- Seite 22 und 23: - Schließlich wird ausdrücklich g
- Seite 24 und 25: 19. Die ordentlichen Mitglieder Rei
- Seite 28 und 29: 1. . . . 28 § 13 Aufsichtsrat Wäh
- Seite 30 und 31: 21. Aufsichtsrat und Vorstand stell
- Seite 32 und 33: 22. Die ordentlichen Mitglieder Mar
- Seite 34 und 35: 34 d) die Ernennung von Ehrenpräsi
- Seite 36 und 37: 36 B. Wahlordnung für die Wahl zum
- Seite 38 und 39: 38 Anhang zur Geschäftsordnung fü
- Seite 40 und 41: sichtsratsmitglieder seiner Berufsg
- Seite 42 und 43: 26. Aufsichtsrat und Vorstand stell
- Seite 44 und 45: 44 VI. Neuregelung der Live-U-Abrec
- Seite 46 und 47: VI. Ermittlung der Abrechnungsziffe
- Seite 48 und 49: 48 . . . d) Die Verrechnung in der
- Seite 50 und 51: . . . 50 IX. Verteilung . . . tats
- Seite 52 und 53: 2. Die Verrechnung in der Sparte T
- Seite 54 und 55: 54 XIII. Nettoeinzelverrechnung Die
- Seite 56 und 57: 56 Geschäftsordnung für das Wertu
- Seite 58 und 59: 1. Neuordnung der Verteilung in den
- Seite 60 und 61: 3. Berücksichtigung der Abrechnung
- Seite 62 und 63: Koeffizient 1 für Tonsignete; Paus
- Seite 64 und 65: Koeffizient 3 für Musik, die nicht
- Seite 66 und 67: 66 Geschäftsordnung für das Wertu
- Seite 68 und 69: 68 Begründung: Das Vorhaben einer
- Seite 70 und 71: 70 Sätze vier und fünf der vorges
- Seite 72 und 73: Koeffizient 1 für Tonsignete; Paus
- Seite 74 und 75: Koeffizient 3 für Musik, die nicht
20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz,<br />
§ 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und<br />
B Teil I Ziffer 5 a) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267<br />
und 268) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
26<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 6<br />
Mitgliedschaft<br />
4. Im Übrigen können außerordentliche<br />
und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Vereins nur werden:<br />
a) Komponisten und Textdichter, die<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft besitzen o<strong>der</strong> ihren<br />
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland<br />
o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Für Komponisten<br />
und Textdichter, denen vor 1946 die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />
politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />
aberkannt worden ist, gilt Satz<br />
1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen<br />
<strong>der</strong> Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />
b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />
Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />
in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft haben und im<br />
Handelsregister eingetragen sind.<br />
Auf Verlangen des Vorstands sind<br />
die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />
nach dem neuesten<br />
Stand vorzulegen. Bestehende<br />
Mitgliedschaften werden durch diese<br />
Bestimmungen nicht berührt.<br />
. . .<br />
Satzung<br />
4. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 6<br />
Mitgliedschaft<br />
a) Komponisten und Textdichter, die<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union besitzen o<strong>der</strong> ihren steuerlichen<br />
Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong><br />
in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />
Europäischen Union haben. Für<br />
Komponisten und Textdichter, denen<br />
vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
aus politischen o<strong>der</strong><br />
„rassischen“ Gründen aberkannt<br />
worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats.<br />
b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />
Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />
in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union haben und im Handelsregister<br />
eingetragen sind. Auf<br />
Verlangen des Vorstands sind die<br />
Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />
nach dem neuesten<br />
Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften<br />
werden durch diese<br />
Bestimmungen nicht berührt.<br />
. . .