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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Begründung:<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung können Mitglie<strong>der</strong> nur alle 3 Jahre die ordentliche<br />

Teilkündigung o<strong>der</strong> Kündigung des Berechtigungsvertrages im Hinblick auf einzelne<br />

Rechte o<strong>der</strong> Territorien erklären. Lediglich für Onlinenutzung sieht <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

<strong>der</strong>zeit eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten auf<br />

das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres vor. Dies stellt für diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund<br />

räumlicher Verän<strong>der</strong>ung wie den Wegzug in einen an<strong>der</strong>en Staat o<strong>der</strong> die<br />

einen Teil ihrer Rechte selbst wahrnehmen wollen o<strong>der</strong> durch einen Dritten<br />

wahrnehmen lassen wollen und dies auch können, eine nicht zu rechtfertigende<br />

Hürde dar. Insbeson<strong>der</strong>e das Mitglied, das seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland<br />

verlegt und daher die Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />

neu gestalten, ggf. die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte zum Teil bei <strong>der</strong> GEMA<br />

belassen möchte, ist durch die bisher vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren<br />

zu wenig flexibel. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Teilkündigung<br />

für den Bereich <strong>der</strong> Zurverfügungstellungsrechte an<strong>der</strong>s behandelt werden soll,<br />

als dies für an<strong>der</strong>e Rechte, wie z. B. die mechanischen Rechte o<strong>der</strong> Aufführungs-<br />

und Wie<strong>der</strong>gaberechte <strong>der</strong> Fall ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die <strong>der</strong>zeitige<br />

Lizenzierungs- und Abrechnungspraxis im Aufführungsbereich sollte es den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n flexibler ermöglicht werden selbst zu entscheiden, wie sie diese<br />

Rechte wahrnehmen wollen. Insbeson<strong>der</strong>e, ob sie nicht den damit verbundenen,<br />

angesichts <strong>der</strong> Eigenart und Nutzungsweise ihres Repertoires ohne weiteres<br />

selbst tragbaren Verwaltungsaufwand übernehmen wollen, um dadurch eine<br />

angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch <strong>der</strong>en Aufführung<br />

sicherzustellen.<br />

Demgegenüber steht nicht zu befürchten, dass <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> GEMA, die angeschlossenen<br />

Urheber zu schützen und die ihr zur uneigennützigen, treuhän<strong>der</strong>ischen<br />

Wahrnehmung übertragenen Rechte zum Vorteil <strong>der</strong> Rechteinhaber effektiv<br />

zu verwerten, dadurch gefährdet würde, dass den Rechteinhabern die bloße<br />

Möglichkeit gegeben wird, flexibler über die Art und Weise <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte zu entscheiden. Eine „Aushöhlung“ <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft <strong>der</strong><br />

GEMA steht damit nicht zu befürchten. Vielmehr kann die GEMA durch die vereinfachte<br />

und flexiblere Gestaltungsmöglichkeit den vielfach in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

geäußerten Vorbehalten begegnen. Sie muss ihre Mitglie<strong>der</strong> nicht langfristig<br />

binden, son<strong>der</strong>n stellt sich selbstbewusst dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Rechtewahrnehmung und setzt dadurch letztlich auch ein positives<br />

Signal ihren Mitglie<strong>der</strong>n gegenüber.<br />

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