Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Begründung:<br />
Nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung können Mitglie<strong>der</strong> nur alle 3 Jahre die ordentliche<br />
Teilkündigung o<strong>der</strong> Kündigung des Berechtigungsvertrages im Hinblick auf einzelne<br />
Rechte o<strong>der</strong> Territorien erklären. Lediglich für Onlinenutzung sieht <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
<strong>der</strong>zeit eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten auf<br />
das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres vor. Dies stellt für diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund<br />
räumlicher Verän<strong>der</strong>ung wie den Wegzug in einen an<strong>der</strong>en Staat o<strong>der</strong> die<br />
einen Teil ihrer Rechte selbst wahrnehmen wollen o<strong>der</strong> durch einen Dritten<br />
wahrnehmen lassen wollen und dies auch können, eine nicht zu rechtfertigende<br />
Hürde dar. Insbeson<strong>der</strong>e das Mitglied, das seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland<br />
verlegt und daher die Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />
neu gestalten, ggf. die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte zum Teil bei <strong>der</strong> GEMA<br />
belassen möchte, ist durch die bisher vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren<br />
zu wenig flexibel. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Teilkündigung<br />
für den Bereich <strong>der</strong> Zurverfügungstellungsrechte an<strong>der</strong>s behandelt werden soll,<br />
als dies für an<strong>der</strong>e Rechte, wie z. B. die mechanischen Rechte o<strong>der</strong> Aufführungs-<br />
und Wie<strong>der</strong>gaberechte <strong>der</strong> Fall ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die <strong>der</strong>zeitige<br />
Lizenzierungs- und Abrechnungspraxis im Aufführungsbereich sollte es den<br />
Mitglie<strong>der</strong>n flexibler ermöglicht werden selbst zu entscheiden, wie sie diese<br />
Rechte wahrnehmen wollen. Insbeson<strong>der</strong>e, ob sie nicht den damit verbundenen,<br />
angesichts <strong>der</strong> Eigenart und Nutzungsweise ihres Repertoires ohne weiteres<br />
selbst tragbaren Verwaltungsaufwand übernehmen wollen, um dadurch eine<br />
angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch <strong>der</strong>en Aufführung<br />
sicherzustellen.<br />
Demgegenüber steht nicht zu befürchten, dass <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> GEMA, die angeschlossenen<br />
Urheber zu schützen und die ihr zur uneigennützigen, treuhän<strong>der</strong>ischen<br />
Wahrnehmung übertragenen Rechte zum Vorteil <strong>der</strong> Rechteinhaber effektiv<br />
zu verwerten, dadurch gefährdet würde, dass den Rechteinhabern die bloße<br />
Möglichkeit gegeben wird, flexibler über die Art und Weise <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte zu entscheiden. Eine „Aushöhlung“ <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft <strong>der</strong><br />
GEMA steht damit nicht zu befürchten. Vielmehr kann die GEMA durch die vereinfachte<br />
und flexiblere Gestaltungsmöglichkeit den vielfach in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
geäußerten Vorbehalten begegnen. Sie muss ihre Mitglie<strong>der</strong> nicht langfristig<br />
binden, son<strong>der</strong>n stellt sich selbstbewusst dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> Rechtewahrnehmung und setzt dadurch letztlich auch ein positives<br />
Signal ihren Mitglie<strong>der</strong>n gegenüber.<br />
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