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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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19. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, Ulrich Fischer, Will-Bertolt Hirsch,<br />

Sebastian Horn, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Piranha<br />

Womex AG, Florian Rein, Harald Reitinger, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft<br />

mbH, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K.<br />

und Südpol Music GmbH sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />

Kleiner Musikverlag stellen zu § 3 a) <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 158) den nachstehend<br />

abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

24<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden und<br />

alle zukünftig entstehenden Rechte<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />

werden, dass die Übertragung für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres erfolgt und sich die<br />

Übertragung jeweils um drei Jahre<br />

verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des jeweiligen Drei-<br />

Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />

wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

kann für Onlinenutzungen kürzere<br />

Kündigungsfristen vorsehen.<br />

_______<br />

6) Für die Berechnung <strong>der</strong> Drei-Jahres-Zyklen für am<br />

8. Juni 1971 bereits bestehende Berechtigungsverträge<br />

mit Angehörigen und Verlagsfirmen <strong>der</strong><br />

Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung in <strong>der</strong> Fassung<br />

vor den Beschlüssen <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

vom 21./22. Juni 2011. Hiernach<br />

war die Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />

erstmals zum 31. Dezember 1973<br />

kündbar.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden und<br />

alle zukünftig entstehenden Rechte<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />

werden, dass die Übertragung für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres erfolgt und sich die<br />

Übertragung jeweils um drei Jahre<br />

verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des jeweiligen Drei-<br />

Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />

wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

muss für Teilkündigungen<br />

hinsichtlich einzelner Rechte<br />

und Territorien eine kürzere<br />

Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />

auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

vorsehen.<br />

_______<br />

6) . . .

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