Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />
in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />
wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />
wird.<br />
Begründung:<br />
tragen, in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />
wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />
wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3<br />
Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung<br />
durch Mandatsvertrag.<br />
Aufgrund von Antrag 14 in <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde<br />
die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung dahingehend ergänzt, dass <strong>der</strong> Verein<br />
„Inkassomandate“ nicht nur von an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaften, son<strong>der</strong>n<br />
auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong><br />
vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es <strong>der</strong> GEMA insbeson<strong>der</strong>e ermöglicht<br />
werden, das Repertoire <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge<br />
<strong>der</strong> Online-Empfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005<br />
entzogen worden war, wie<strong>der</strong> im Online-Bereich zu lizenzieren. In <strong>der</strong> Begründung<br />
zu Antrag 14 in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 heißt<br />
es dazu:<br />
„Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit <strong>der</strong> GEMA für angloamerikanische<br />
Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer<br />
Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht <strong>der</strong> GEMA das Repertoire einiger<br />
dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung.<br />
Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse,<br />
möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser<br />
Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit<br />
an<strong>der</strong>en europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung<br />
des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu<br />
können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen<br />
mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten<br />
Inkassoverträge den erfor<strong>der</strong>lichen Spielraum.“<br />
Der GEMA ist diese durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit<br />
<strong>der</strong>zeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von<br />
einem „Inkassomandat“ entgegen <strong>der</strong> zitierten Begründung nicht die Lizenzierung<br />
des Repertoires <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht.<br />
Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken<br />
ausgeräumt werden. Die Än<strong>der</strong>ung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter<br />
dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur<br />
zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen<br />
Rechteinhabern, die für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft sind.<br />
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