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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />

in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird.<br />

Begründung:<br />

tragen, in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3<br />

Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung<br />

durch Mandatsvertrag.<br />

Aufgrund von Antrag 14 in <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde<br />

die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung dahingehend ergänzt, dass <strong>der</strong> Verein<br />

„Inkassomandate“ nicht nur von an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaften, son<strong>der</strong>n<br />

auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong><br />

vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es <strong>der</strong> GEMA insbeson<strong>der</strong>e ermöglicht<br />

werden, das Repertoire <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge<br />

<strong>der</strong> Online-Empfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005<br />

entzogen worden war, wie<strong>der</strong> im Online-Bereich zu lizenzieren. In <strong>der</strong> Begründung<br />

zu Antrag 14 in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 heißt<br />

es dazu:<br />

„Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit <strong>der</strong> GEMA für angloamerikanische<br />

Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer<br />

Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht <strong>der</strong> GEMA das Repertoire einiger<br />

dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung.<br />

Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse,<br />

möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser<br />

Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit<br />

an<strong>der</strong>en europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung<br />

des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu<br />

können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen<br />

mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten<br />

Inkassoverträge den erfor<strong>der</strong>lichen Spielraum.“<br />

Der GEMA ist diese durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit<br />

<strong>der</strong>zeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von<br />

einem „Inkassomandat“ entgegen <strong>der</strong> zitierten Begründung nicht die Lizenzierung<br />

des Repertoires <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht.<br />

Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken<br />

ausgeräumt werden. Die Än<strong>der</strong>ung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter<br />

dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur<br />

zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen<br />

Rechteinhabern, die für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft sind.<br />

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