Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012 Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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- Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Personen wie z. B. die Rechtsberater, der Justiziar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene weitere GEMA-Mitarbeiter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vermittlungsausschusses teilnehmen. Durch den Verweis „Teil II Ziffer 2 (9) bleibt unberührt“ in A Teil III Ziffer 4 (6) der Versammlungs- und Wahlordnung soll zudem klargestellt werden, dass auch nach der Abstimmung über einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Hauptversammlung die Möglichkeit einer Wiederaufnahme besteht. 22 V. Anträge zur Satzung 18. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 2 Ziffer 3 und § 3 Absatz 1 der Satzung (Jahrbuch Seiten 157 und 158) den nachstehend abgedruckten Änderungsantrag: Bisherige Fassung: § 2 Zweck 3. Der Verein ist auch berechtigt, Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften sowie von sonstigen Rechteinhabern zu übernehmen, wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Der Verein kann ferner mit anderen zusammenwirken, auch soweit Gegenstand von deren Tätigkeit nicht nur Urheberrechte, sondern auch verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG sind. § 3 Wahrnehmung Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch Abschluss eines besonderen Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw. im Falle Beantragte Neufassung: § 2 Zweck 3. Der Verein ist auch berechtigt, (- - -) Mandate von Verwertungsgesellschaften sowie von sonstigen Rechteinhabern zu übernehmen, wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Der Verein kann ferner mit anderen zusammenwirken, auch soweit Gegenstand von deren Tätigkeit nicht nur Urheberrechte, sondern auch verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG sind. § 3 Wahrnehmung Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch Abschluss eines besonderen Vertrages (Berechtigungsvertrag (- - -)) über-

des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen, in dem auch der Umfang der wahrzunehmenden Rechte festgelegt wird. Begründung: tragen, in dem auch der Umfang der wahrzunehmenden Rechte festgelegt wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3 Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung durch Mandatsvertrag. Aufgrund von Antrag 14 in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 wurde die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 der Satzung dahingehend ergänzt, dass der Verein „Inkassomandate“ nicht nur von anderen Verwertungsgesellschaften, sondern auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglieder vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es der GEMA insbesondere ermöglicht werden, das Repertoire der großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge der Online-Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005 entzogen worden war, wieder im Online-Bereich zu lizenzieren. In der Begründung zu Antrag 14 in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2009 heißt es dazu: „Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit der GEMA für angloamerikanische Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht der GEMA das Repertoire einiger dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung. Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse, möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten Inkassoverträge den erforderlichen Spielraum.“ Der GEMA ist diese durch die Mitgliederversammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit derzeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von einem „Inkassomandat“ entgegen der zitierten Begründung nicht die Lizenzierung des Repertoires der großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht. Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken ausgeräumt werden. Die Änderung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern, die für die Mitglieder vorteilhaft sind. 23

- Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Personen wie z. B. die Rechtsberater,<br />

<strong>der</strong> Justiziar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene<br />

weitere GEMA-Mitarbeiter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des<br />

Vermittlungsausschusses teilnehmen.<br />

Durch den Verweis „Teil II Ziffer 2 (9) bleibt unberührt“ in A Teil III Ziffer 4 (6) <strong>der</strong><br />

Versammlungs- und Wahlordnung soll zudem klargestellt werden, dass auch<br />

nach <strong>der</strong> Abstimmung über einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung die Möglichkeit einer Wie<strong>der</strong>aufnahme besteht.<br />

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V. Anträge zur Satzung<br />

18. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 2 Ziffer 3 und § 3 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 157 und 158) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />

Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften<br />

sowie von sonstigen<br />

Rechteinhabern zu übernehmen,<br />

wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />

ist. Der Verein kann ferner mit<br />

an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />

Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />

auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />

des UrhG sind.<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch Abschluss<br />

eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />

(- - -) Mandate von Verwertungsgesellschaften<br />

sowie von sonstigen<br />

Rechteinhabern zu übernehmen,<br />

wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />

ist. Der Verein kann ferner mit<br />

an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />

Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />

auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />

des UrhG sind.<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch Abschluss<br />

eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag (- - -)) über-

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