Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt,<br />
ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon<br />
abweichen<strong>der</strong> Antrag den Berufsgruppen<br />
zur erneuten Beschlussfassung<br />
vorgelegt werden soll.<br />
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag<br />
vom Vermittlungsausschuss vorgelegt,<br />
so stimmen diese über den<br />
Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache<br />
in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />
Begründung:<br />
Daneben nehmen an <strong>der</strong> Sitzung<br />
des Vermittlungsausschusses die<br />
Rechtsberater, <strong>der</strong> Justitiar sowie<br />
gegebenenfalls vom Vermittlungsausschusshinzugezogene<br />
weitere GEMA-Mitarbeiter<br />
und sonstige Personen beratend<br />
teil.<br />
(5) Der Vermittlungsausschuss berät<br />
und beschließt, ob <strong>der</strong> Antrag<br />
in <strong>der</strong> abgelehnten o<strong>der</strong> in<br />
einer davon abweichenden Fassung<br />
den Berufsgruppen zur erneuten<br />
Beschlussfassung vorgelegt werden<br />
soll.<br />
(6) Über den vom Vermittlungsausschuss<br />
vorgelegten Antrag<br />
wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
getrennt nach Berufsgruppen<br />
abgestimmt. Teil II Ziffer 2 (9)<br />
bleibt unberührt.<br />
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll insbeson<strong>der</strong>e die Besetzung des<br />
Vermittlungsausschusses sowie das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vermittlungsausschusses klar und transparent geregelt werden:<br />
- Neben dem Vorstand sollen dem Vermittlungsausschuss die Vorsitzenden <strong>der</strong><br />
Berufsgruppenversammlungen stets angehören.<br />
- Daneben sollen dem Vermittlungsausschuss zwei weitere zu wählende Vertreter<br />
aus je<strong>der</strong> Berufsgruppe angehören. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />
wird zum einen gewährleistet, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss - wie bereits<br />
nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung - paritätisch von allen Berufsgruppen besetzt<br />
wird. Zum an<strong>der</strong>en wird durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl<br />
von zu wählenden Vertretern vermieden, dass im Rahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag<br />
erst darüber entschieden werden muss, wie viele Vertreter die einzelne Berufsgruppe<br />
jeweils entsenden darf.<br />
- Aus Gründen <strong>der</strong> Zeitersparnis soll für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden Berufsgruppenvertreter<br />
die relative Mehrheit gelten, d. h. gewählt sind die Kandidaten,<br />
die die meisten Stimmen erhalten.<br />
- Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss für die Behandlung mehrerer<br />
Anträge angerufen wird, stellt die vorgeschlagene Neuregelung des Weiteren<br />
klar, dass jede Berufsgruppe ihre Vertreter für jeden dieser Anträge geson<strong>der</strong>t<br />
wählen kann.<br />
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