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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt,<br />

ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon<br />

abweichen<strong>der</strong> Antrag den Berufsgruppen<br />

zur erneuten Beschlussfassung<br />

vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag<br />

vom Vermittlungsausschuss vorgelegt,<br />

so stimmen diese über den<br />

Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache<br />

in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />

Begründung:<br />

Daneben nehmen an <strong>der</strong> Sitzung<br />

des Vermittlungsausschusses die<br />

Rechtsberater, <strong>der</strong> Justitiar sowie<br />

gegebenenfalls vom Vermittlungsausschusshinzugezogene<br />

weitere GEMA-Mitarbeiter<br />

und sonstige Personen beratend<br />

teil.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss berät<br />

und beschließt, ob <strong>der</strong> Antrag<br />

in <strong>der</strong> abgelehnten o<strong>der</strong> in<br />

einer davon abweichenden Fassung<br />

den Berufsgruppen zur erneuten<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden<br />

soll.<br />

(6) Über den vom Vermittlungsausschuss<br />

vorgelegten Antrag<br />

wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

getrennt nach Berufsgruppen<br />

abgestimmt. Teil II Ziffer 2 (9)<br />

bleibt unberührt.<br />

Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll insbeson<strong>der</strong>e die Besetzung des<br />

Vermittlungsausschusses sowie das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vermittlungsausschusses klar und transparent geregelt werden:<br />

- Neben dem Vorstand sollen dem Vermittlungsausschuss die Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

Berufsgruppenversammlungen stets angehören.<br />

- Daneben sollen dem Vermittlungsausschuss zwei weitere zu wählende Vertreter<br />

aus je<strong>der</strong> Berufsgruppe angehören. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />

wird zum einen gewährleistet, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss - wie bereits<br />

nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung - paritätisch von allen Berufsgruppen besetzt<br />

wird. Zum an<strong>der</strong>en wird durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl<br />

von zu wählenden Vertretern vermieden, dass im Rahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag<br />

erst darüber entschieden werden muss, wie viele Vertreter die einzelne Berufsgruppe<br />

jeweils entsenden darf.<br />

- Aus Gründen <strong>der</strong> Zeitersparnis soll für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden Berufsgruppenvertreter<br />

die relative Mehrheit gelten, d. h. gewählt sind die Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen erhalten.<br />

- Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss für die Behandlung mehrerer<br />

Anträge angerufen wird, stellt die vorgeschlagene Neuregelung des Weiteren<br />

klar, dass jede Berufsgruppe ihre Vertreter für jeden dieser Anträge geson<strong>der</strong>t<br />

wählen kann.<br />

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