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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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17. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil III Ziffer 4 <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />

Wahlordnung (Jahrbuch Seite 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

20<br />

Bisherige Fassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

4.<br />

(Mitglie<strong>der</strong>versammlungsbeschluss<br />

vom 30. 6./1. 7. 1981)<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

unterrichten sich gegenseitig<br />

und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />

Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> mit Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen<br />

angenommen, so kann <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss<br />

angerufen werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />

von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe<br />

und vom Vorstand angerufen<br />

werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />

Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe,<br />

<strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe<br />

Zahl von Vertretern.<br />

4.<br />

(- - -)<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungenunterrichten<br />

sich gegenseitig und den Vorstand<br />

über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />

Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> zwar von allen Berufsgruppen<br />

angenommen, jedoch nicht<br />

in <strong>der</strong>selben Fassung, so kann <strong>der</strong><br />

Vermittlungsausschuss angerufen<br />

werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />

von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung<br />

o<strong>der</strong> vom<br />

Vorstand angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />

neben dem Vorstand und<br />

den Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungen<br />

aus je<strong>der</strong><br />

Berufsgruppe 2 weitere,<br />

von <strong>der</strong> jeweiligen Berufsgruppe<br />

zu wählende Vertreter an.<br />

Gewählt sind die Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen (relative<br />

Mehrheit) erhalten haben.<br />

Für jeden vom Vermittlungsausschuss<br />

zu behandelnden Antrag<br />

kann die jeweilige Berufsgruppe<br />

ihre Vertreter geson<strong>der</strong>t<br />

wählen.

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