Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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2.<br />
. . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion<br />
und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />
Verlangen zu entsprechen, wenn<br />
dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />
<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />
Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
Ausgenommen hiervon ist die in<br />
§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />
des Aufsichtsrats.<br />
2.<br />
. . .<br />
(9) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
Nach einmal erfolgter Abstimmung<br />
ist eine erneute Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Diskussion o<strong>der</strong> gar<br />
wie<strong>der</strong>holte Abstimmung in <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung unzulässig.<br />
Abgestimmte Anträge sind erledigt.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Diese Ergänzung <strong>der</strong> Versammlungsordnung setzt das Urteil des Kammergerichts<br />
Berlin (Az. KG Berlin 16 O 361/10 ) um. Dieses Urteil setzte die mehrfache<br />
Abstimmung in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom Juni 2010 zum Antrag 28 als<br />
unzulässig außer Kraft.<br />
Ein Antrag gilt als erledigt, wenn er abgestimmt ist. Es ist nach deutschem Recht<br />
nicht zulässig, Anträge durch die For<strong>der</strong>ung nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Diskussion<br />
nach <strong>der</strong>er Abstimmung immer wie<strong>der</strong> auf die <strong>Tagesordnung</strong> zu holen. Die<br />
GEMA hat sich diesem Urteil nun zu unterwerfen. Und dies hiermit in ihrer Satzung<br />
zu verankern.<br />
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