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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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2.<br />

. . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />

Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in<br />

§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />

des Aufsichtsrats.<br />

2.<br />

. . .<br />

(9) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

Nach einmal erfolgter Abstimmung<br />

ist eine erneute Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Diskussion o<strong>der</strong> gar<br />

wie<strong>der</strong>holte Abstimmung in <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung unzulässig.<br />

Abgestimmte Anträge sind erledigt.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Diese Ergänzung <strong>der</strong> Versammlungsordnung setzt das Urteil des Kammergerichts<br />

Berlin (Az. KG Berlin 16 O 361/10 ) um. Dieses Urteil setzte die mehrfache<br />

Abstimmung in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom Juni 2010 zum Antrag 28 als<br />

unzulässig außer Kraft.<br />

Ein Antrag gilt als erledigt, wenn er abgestimmt ist. Es ist nach deutschem Recht<br />

nicht zulässig, Anträge durch die For<strong>der</strong>ung nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Diskussion<br />

nach <strong>der</strong>er Abstimmung immer wie<strong>der</strong> auf die <strong>Tagesordnung</strong> zu holen. Die<br />

GEMA hat sich diesem Urteil nun zu unterwerfen. Und dies hiermit in ihrer Satzung<br />

zu verankern.<br />

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