Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Begründung:<br />
Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung soll das Verfahren zur Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />
von Anträgen, die von den Berufsgruppen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hauptversammlung bereits angenommen o<strong>der</strong> abgelehnt worden<br />
sind, präziser geregelt werden. Im Einzelnen werden folgende Än<strong>der</strong>ungen vorgeschlagen:<br />
- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung des Wortlauts „in den Berufsgruppenversammlungen“<br />
in „von den Berufsgruppen“ soll klargestellt werden, dass<br />
eine Wie<strong>der</strong>aufnahme auch bei Anträgen möglich ist, über die z. B. nach Anrufung<br />
des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung getrennt<br />
nach Berufsgruppen abgestimmt worden ist.<br />
- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formulierung „bereits verabschiedeten<br />
Antrag“ in „bereits angenommenen o<strong>der</strong> abgelehnten Antrag“ soll deutlicher<br />
zum Ausdruck kommen, dass eine Wie<strong>der</strong>aufnahme sowohl bei bereits<br />
angenommenen als auch bei abgelehnten Anträgen möglich ist.<br />
- Entsprechend <strong>der</strong> vereinsrechtlichen Rechtsprechung soll mit <strong>der</strong> Ergänzung<br />
„vor Abschluss des betreffenden <strong>Tagesordnung</strong>spunktes“ klargestellt werden,<br />
dass ein bereits abgeschlossener <strong>Tagesordnung</strong>spunkt nicht mehr Gegenstand<br />
des Wie<strong>der</strong>aufnahmeverfahrens sein kann.<br />
- Es kann vorkommen, dass Anträge von allen Berufsgruppen zwar angenommen<br />
werden, jedoch nicht in <strong>der</strong>selben Fassung, z. B. indem eine Berufsgruppe<br />
eine beantragte Än<strong>der</strong>ung des Regelwerks in Verbindung mit einer Befristung<br />
beschließt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass nur über die Details<br />
<strong>der</strong> Regelung zwischen den Berufsgruppen noch Uneinigkeit besteht und eine<br />
erneute Diskussion und Abstimmung in <strong>der</strong> Hauptversammlung auch ohne<br />
einen geson<strong>der</strong>ten Antrag und Beschluss auf Wie<strong>der</strong>aufnahme daher sinnvoll<br />
ist. Eine entsprechende Regelung sieht A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong><br />
Versammlungs- und Wahlordnung vor.<br />
- Durch die Neufassung von A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 2 <strong>der</strong> Versammlungs-<br />
und Wahlordnung wird klargestellt, dass neben <strong>der</strong> Wahl des Aufsichtsrats<br />
auch alle an<strong>der</strong>en in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden<br />
Wahlen von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme ausgenommen sind.<br />
16. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, John Alistair Groves, Harald<br />
Gutowski, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Dr. Anselm<br />
Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Micki Meuser, Christoph Rinnert, Edition<br />
Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und<br />
Alfred Zeitler sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />
Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn und Elbmusikverlag<br />
Inh. Thomas Ritter stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung<br />
(Jahrbuch Seite 264 und 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag: