Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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7. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schnei<strong>der</strong> über die Versammlung<br />
<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> vom 25. Juni<br />
<strong>2012</strong><br />
12<br />
III. Wahlen<br />
8. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 13 Ziffer 1 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 168<br />
und 169)<br />
Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat.<br />
Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden.<br />
Aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsgruppe Verleger, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte<br />
gemäß § 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 <strong>der</strong> Satzung<br />
aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n<br />
Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />
die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />
zum Gegenstand haben.<br />
Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie<br />
<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen<br />
o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen<br />
Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf<br />
Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.<br />
Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma,<br />
persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong><br />
Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer<br />
Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig waren.<br />
Aus einem Verlag o<strong>der</strong> einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat<br />
angehören.<br />
Als Verlagsgruppe wird angesehen, wenn zwei o<strong>der</strong> mehr Verlage mit selbständiger<br />
Rechtspersönlichkeit unter einheitlicher Leitung wirtschaftlich miteinan<strong>der</strong><br />
verbunden sind.