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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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118<br />

Begründung:<br />

Die Vergabe <strong>der</strong> Mittel zur För<strong>der</strong>ung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />

dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />

kulturell bedeutende Leistungen und Werke zu för<strong>der</strong>n. Durch die<br />

Regelung in § 4 (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />

in <strong>der</strong> Sparte E hat <strong>der</strong> Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />

auf direktem Wege nachzukommen.<br />

Bei <strong>der</strong> Zuerkennung <strong>der</strong> Mittel werden <strong>der</strong> Solidargedanke <strong>der</strong> GEMA gewürdigt<br />

und diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />

Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />

Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt und im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />

erhöht wurde, hat sich sehr bewährt und ist zu einem unerlässlichen gezielten<br />

Instrument <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung geworden. Es wird daher vorgeschlagen,<br />

die Befristung <strong>der</strong> Regelung aufzuheben.<br />

49. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) C) und H) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />

das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seiten 368<br />

und 369) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(3) Die Punktzahl errechnet sich<br />

wie folgt:<br />

. . .<br />

C) Aufkommen in den Sparten KI und<br />

FKI<br />

je EUR 50,00 1 Punkt bis zu<br />

20 Punkten<br />

. . .<br />

H) . . .<br />

Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />

zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />

Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />

nur, wenn mindestens vier Punkte<br />

zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />

sind, wobei die Punkte zu D), F)<br />

und G) nur berücksichtigt werden,<br />

wenn mindestens 2 Punkte zu B), C)<br />

o<strong>der</strong> E) erreicht sind.<br />

. . .<br />

(3) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

C) Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI (- - -)<br />

. . .<br />

je EUR 75,00 1 Punkt bis zu<br />

20 Punkten<br />

H) . . .<br />

Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />

zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />

Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />

nur, wenn mindestens vier Punkte<br />

zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />

sind, wobei die Punkte zu C), D),<br />

F) und G) nur berücksichtigt werden,<br />

wenn mindestens 2 Punkte zu B)<br />

(- - -) o<strong>der</strong> E) erreicht sind.

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