Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober - statt wie bis dahin bis zum<br />
1. August - des laufenden Jahres eingeht. Mit <strong>der</strong> Neuregelung sollte dem<br />
Wunsch aus Mitglie<strong>der</strong>kreisen entsprochen werden, die Anmeldefrist für Verän<strong>der</strong>ungen<br />
an einem Werk mit Blick auf die Jahresabrechnungen in den Sparten<br />
des Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts zu verlängern.<br />
Um eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anmeldefristen innerhalb des Verteilungsplans zu<br />
erreichen, wird vorgeschlagen, die korrespondierende Regelung in Abschnitt I Ziffer<br />
11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht an die Neuregelung in Abschnitt I Ziffer 14 Absatz<br />
3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt anzupassen.<br />
44. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt III Ziffer 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seite 339) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
1. . . .<br />
112<br />
Bisherige Fassung:<br />
III. Verteilung<br />
2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach<br />
dem Abrechnungstermin eingehen.<br />
Sie müssen konkrete Angaben enthalten,<br />
die eine Prüfung zulassen, und<br />
können ferner nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn das Ergebnis einen<br />
Mindestbetrag von EUR 5,11 pro<br />
Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />
<strong>der</strong> Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />
so wird dieser nach<br />
Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong> nächsten<br />
Abrechnung fällig.<br />
1. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III. Verteilung<br />
2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten des Ton- und<br />
Fernsehrundfunks, <strong>der</strong> Tonfilm-Direktverrechnung<br />
sowie<br />
des Auslands innerhalb einer<br />
Frist von 18 Monaten und<br />
in den übrigen Sparten innerhalb<br />
einer Frist von 12 Mo-<br />
naten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung<br />
eingehen.<br />
Reklamationen müssen konkrete<br />
Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />
zulassen, und können ferner nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn das<br />
Ergebnis einen Mindestbetrag von<br />
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />
Ergibt die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation<br />
einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit<br />
<strong>der</strong> nächsten Abrechnung fällig.