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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober - statt wie bis dahin bis zum<br />

1. August - des laufenden Jahres eingeht. Mit <strong>der</strong> Neuregelung sollte dem<br />

Wunsch aus Mitglie<strong>der</strong>kreisen entsprochen werden, die Anmeldefrist für Verän<strong>der</strong>ungen<br />

an einem Werk mit Blick auf die Jahresabrechnungen in den Sparten<br />

des Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts zu verlängern.<br />

Um eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anmeldefristen innerhalb des Verteilungsplans zu<br />

erreichen, wird vorgeschlagen, die korrespondierende Regelung in Abschnitt I Ziffer<br />

11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht an die Neuregelung in Abschnitt I Ziffer 14 Absatz<br />

3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt anzupassen.<br />

44. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt III Ziffer 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seite 339) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

1. . . .<br />

112<br />

Bisherige Fassung:<br />

III. Verteilung<br />

2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von sechs Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin eingehen.<br />

Sie müssen konkrete Angaben enthalten,<br />

die eine Prüfung zulassen, und<br />

können ferner nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn das Ergebnis einen<br />

Mindestbetrag von EUR 5,11 pro<br />

Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach<br />

Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong> nächsten<br />

Abrechnung fällig.<br />

1. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III. Verteilung<br />

2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten des Ton- und<br />

Fernsehrundfunks, <strong>der</strong> Tonfilm-Direktverrechnung<br />

sowie<br />

des Auslands innerhalb einer<br />

Frist von 18 Monaten und<br />

in den übrigen Sparten innerhalb<br />

einer Frist von 12 Mo-<br />

naten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung<br />

eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete<br />

Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />

zulassen, und können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das<br />

Ergebnis einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

Ergibt die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit<br />

<strong>der</strong> nächsten Abrechnung fällig.

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