Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Begründung:<br />
Über diesen Än<strong>der</strong>ungsantrag ist nur dann abzustimmen, wenn <strong>der</strong> Antrag unter<br />
<strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von Abschnitt VIII<br />
Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird.<br />
Sollte dieser Fall eintreten, sollen die Regelungen in Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absätze<br />
2 bis 4 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt entfristet werden, weil sie sich im bislang geltenden<br />
Abrechnungsmodell bewährt haben.<br />
39. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 312) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
IX. Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten R, T, TD, FS und T FS<br />
innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />
und<br />
in den Sparten E, ED, EM, BM, KI, U<br />
(einschl. VK), UD, M und DK innerhalb<br />
einer Frist von 12 Monaten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />
Reklamationen müssen konkrete Angaben<br />
enthalten, die eine Prüfung zulassen,<br />
und können ferner nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />
einen Mindestbetrag von<br />
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt<br />
die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation einen<br />
Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong><br />
nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag<br />
kann ein angemessener Vorschuss<br />
gewährt werden.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IX. Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten des Ton- und<br />
Fernsehrundfunks, des Tonfilms,<br />
<strong>der</strong> Tonfilmdirektverrechnung<br />
sowie des Auslands<br />
innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />
und<br />
in den übrigen Sparten (- - -)<br />
innerhalb einer Frist von 12 Monaten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />
. . .<br />
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