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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Begründung:<br />

Über diesen Än<strong>der</strong>ungsantrag ist nur dann abzustimmen, wenn <strong>der</strong> Antrag unter<br />

<strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von Abschnitt VIII<br />

Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird.<br />

Sollte dieser Fall eintreten, sollen die Regelungen in Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absätze<br />

2 bis 4 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt entfristet werden, weil sie sich im bislang geltenden<br />

Abrechnungsmodell bewährt haben.<br />

39. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 312) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX. Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten R, T, TD, FS und T FS<br />

innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />

und<br />

in den Sparten E, ED, EM, BM, KI, U<br />

(einschl. VK), UD, M und DK innerhalb<br />

einer Frist von 12 Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete Angaben<br />

enthalten, die eine Prüfung zulassen,<br />

und können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />

einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation einen<br />

Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong><br />

nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag<br />

kann ein angemessener Vorschuss<br />

gewährt werden.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX. Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten des Ton- und<br />

Fernsehrundfunks, des Tonfilms,<br />

<strong>der</strong> Tonfilmdirektverrechnung<br />

sowie des Auslands<br />

innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />

und<br />

in den übrigen Sparten (- - -)<br />

innerhalb einer Frist von 12 Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />

. . .<br />

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