Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012
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Dr. Harald Heker<br />
Liebe GEMA-Mitglie<strong>der</strong>,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> GEMA, dieses Jahr in<br />
Berlin, begrüße ich Sie sehr herzlich. Wichtige Themen<br />
stehen auf <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> - mit Ihren Entscheidungen<br />
darüber tragen Sie dazu bei, dass die<br />
GEMA ganz im Sinne ihrer Mitglie<strong>der</strong> auf dem immer<br />
anspruchsvoller werdenden Musikmarkt agieren<br />
kann.<br />
Eine beson<strong>der</strong>e Herausfor<strong>der</strong>ung stellt schon seit<br />
Jahren die digitale Musiknutzung dar. Wie erfolgreich<br />
die GEMA sich auch in bewegten Zeiten wie<br />
diesen für eine angemessene Vergütung <strong>der</strong> Musikautoren<br />
einsetzt, ist in den vergangenen Monaten<br />
wie<strong>der</strong> mehrfach deutlich geworden. So werden beispielsweise<br />
<strong>der</strong> Vertragsabschluss mit dem BITKOM<br />
und die Schaffung eines neuen Tarifmodells im<br />
Streaming-Bereich dazu beitragen, dass sich die Erlöse<br />
aus dem Online-Geschäft weiter verbessern. Und<br />
nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich auf Antrag<br />
<strong>der</strong> GEMA entschieden hat, dass YouTube auf<br />
seiner Plattform den Schutz <strong>der</strong> Urheber und ihrer<br />
Werke zu gewährleisten hat, ist es unser Ziel, auch<br />
mit diesem Anbieter möglichst bald zu einem Vertragsabschluss<br />
zu kommen.<br />
Trotz dieser Fortschritte ist es dringend notwendig,<br />
neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen,<br />
die den Musikurhebern angemessene Lizenzerlöse<br />
garantieren - insbeson<strong>der</strong>e, aber nicht nur im digitalen<br />
Bereich. Im Dialog mit <strong>der</strong> Politik setzt sich die<br />
GEMA daher auf nationaler und internationaler Ebene<br />
für die berechtigten Anliegen ihrer Mitglie<strong>der</strong> ein.<br />
An <strong>der</strong> Einführung einer EU-Richtlinie für Verwertungsgesellschaften<br />
etwa, die die GEMA seit Jahren<br />
for<strong>der</strong>t, werden wir weiterhin konzentriert arbeiten:<br />
Einen entsprechenden Legislativvorschlag will die<br />
EU-Kommission in diesem Jahr ins europäische Parlament<br />
einbringen.<br />
Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen, wünsche<br />
uns allen eine interessante Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
sowie einen unterhaltsamen Abend bei unserem<br />
Mitglie<strong>der</strong>fest im Frannz Club in <strong>der</strong> Kulturbrauerei.<br />
Ihr<br />
Harald Heker
Bericht des Aufsichtsrats<br />
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2011 an zwölf Tagen Sitzungen durchgeführt,<br />
nämlich am 2./3. März, 4./5. Mai, 20. und 22. Juni, 15./16. September,<br />
12./13. Oktober sowie 7./8. Dezember 2011. Ferner haben regelmäßig Sitzungen<br />
<strong>der</strong> vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse (wie Tarifausschuss, Verteilungsplankommission<br />
und Programmausschüsse) sowie <strong>der</strong> Wertungsausschüsse und<br />
des Werkausschusses stattgefunden. In gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand<br />
hat sich <strong>der</strong> Aufsichtsrat aufgrund schriftlicher und mündlicher Berichte<br />
des Vorstands mit <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> GEMA, dem Geschäftsverlauf sowie <strong>der</strong> Geschäftspolitik<br />
befasst und darüber mit dem Vorstand beraten.<br />
Im Geschäftsjahr 2011 hat <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuss des Aufsichtsrats am 3. Mai<br />
und 6. Dezember Sitzungen abgehalten. Über die Ergebnisse wurde jeweils dem<br />
Aufsichtsrat Bericht erstattet. Des Weiteren hat sich <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuss in<br />
seiner Sitzung am 8. Mai <strong>2012</strong> mit dem Geschäftsbericht des Vorstands für 2011<br />
beschäftigt und dem Aufsichtsrat in dessen Sitzung am 9. Mai <strong>2012</strong> darüber berichtet.<br />
Die zum Abschlussprüfer bestellte Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
München, hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss<br />
2011 unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und den Lagebericht geprüft und den<br />
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.<br />
Der Aufsichtsrat hat den Bericht <strong>der</strong> Abschlussprüfer in seiner Sitzung am 9. Mai<br />
<strong>2012</strong> erörtert und keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis und den Lagebericht<br />
des Vorstands erhoben. Er billigt den Jahresabschluss, <strong>der</strong> damit festgestellt<br />
ist.<br />
Im Berichtsjahr gehörten dem Aufsichtsrat folgende Mitglie<strong>der</strong> an:<br />
Für die Berufsgruppe Komponisten Klaus Doldinger, Jörg Evers, Prof. Dr. Enjott<br />
Schnei<strong>der</strong>, Prof. Lothar Voigtlän<strong>der</strong>, Dr. Ralf Weigand, Christian Wilckens sowie<br />
als Stellvertreter Prof. Dr. h.c. Wolfgang Rihm und Prof. Manfred Schoof; für die<br />
Berufsgruppe Textdichter Burkhard Brozat, Frank Dostal, Frank Ramond, Stefan<br />
Waggershausen sowie als Stellvertreter Tobias Künzel und Hans-Ulrich Weigel;<br />
für die Berufsgruppe Verleger Prof. Dr. Rolf Budde, Karl-Heinz Klempnow, Hans-<br />
Peter Malten, Dagmar Sikorski, Patrick Strauch sowie als Stellvertreter Lutz Ilgner<br />
und Prof. Klaus-Michael Karnstedt.<br />
Vorsitzen<strong>der</strong> war bis 8. März <strong>2012</strong> Jörg Evers; seit 8. März <strong>2012</strong> Prof. Dr. Enjott<br />
Schnei<strong>der</strong>, stellvertretende Vorsitzende waren Frank Dostal und Karl-Heinz<br />
Klempnow.<br />
München, den 9. Mai <strong>2012</strong> Der Vorsitzende des Aufsichtsrats<br />
2<br />
Prof. Dr. Enjott Schnei<strong>der</strong>
Versammlungs- und Wahlordnung<br />
Fassung vom 21./22. Juni 2011<br />
A. Versammlungsordnung<br />
gemäß § 10 Ziffer 8 <strong>der</strong> Satzung<br />
I. Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung besteht aus <strong>der</strong> Hauptversammlung und den Versammlungen <strong>der</strong> drei<br />
Berufsgruppen.<br />
Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.<br />
2.<br />
Die Hauptversammlung und die Berufsgruppenversammlungen sind nichtöffentlich. Neben den gesetzlich<br />
zur Anwesenheit befugten Personen und dem Vorstand sind die folgenden weiteren Personengruppen<br />
zugelassen:<br />
4<br />
die erfor<strong>der</strong>liche Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Mitglie<strong>der</strong>,<br />
jeweils bis zu zwei Vertreter <strong>der</strong> mit den Kurien verbundenen Berufsverbände und<br />
die vom Vorstand hinzugezogenen Redner, GEMA-Mitarbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und<br />
sonstigen Personen.<br />
Darüber hinaus werden Personen nur zugelassen, soweit die Mitglie<strong>der</strong>versammlung dies mit einfacher<br />
Mehrheit beschließt.<br />
Die aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft erwachsenden Teilhaberechte stehen den aufgrund dieser Ziffer zugelassenen<br />
Personen nicht zu.<br />
Hilfsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Alter nicht dazu in <strong>der</strong> Lage<br />
ist, ohne Begleitperson Mitgliedschaftsrechte in angemessener Weise in <strong>der</strong> Versammlung auszuüben.<br />
Die Mitnahme von Begleitpersonen ist <strong>der</strong> GEMA spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
schriftlich unter Beifügung <strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> Hilfsbedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente<br />
anzuzeigen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> eines<br />
ärztlichen Attestes zu erbringen. Die Zulassung von Begleitpersonen gilt jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
II. Hauptversammlung<br />
1.<br />
(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden o<strong>der</strong> einem seiner Stellvertreter<br />
o<strong>der</strong> durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.<br />
(2) Nach Eintritt in die <strong>Tagesordnung</strong> werden die Anträge in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Einladung behandelt.<br />
Abweichungen von dieser Reihenfolge können von <strong>der</strong> Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit<br />
beschlossen werden.<br />
(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von Mitglie<strong>der</strong>n zum Verfahren, im Beson<strong>der</strong>en Anträge<br />
auf<br />
a) Anwendung <strong>der</strong> Versammlungsordnung,<br />
b) Verweisung an einen Ausschuss,<br />
c) Schluss <strong>der</strong> Aussprache,<br />
d) Vertagung <strong>der</strong> Aussprache,<br />
e) Übergang zur <strong>Tagesordnung</strong>.<br />
Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen<br />
wird.<br />
(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem <strong>Tagesordnung</strong>spunkt ist auf 10 Minuten beschränkt.<br />
Dem Redner kann jedoch von <strong>der</strong> Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden.<br />
Bei Überschreitung <strong>der</strong> Redezeit kann <strong>der</strong> Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das<br />
Wort entziehen.
(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss <strong>der</strong> Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch<br />
den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich<br />
dann auf 5 Minuten.<br />
2.<br />
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung dem Mitglied<br />
ausgehändigten Stimmkarte, und zwar in <strong>der</strong> Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.<br />
(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist <strong>der</strong> Versammlungsleiter mit Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen und die Enthaltungen<br />
ermittelt (Subtraktionsverfahren).<br />
(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.<br />
(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> Verwendung eines elektronischen<br />
Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems<br />
gilt als geheim.<br />
(5) Soweit die Hauptversammlung <strong>der</strong> Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht<br />
zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abstimmung anwesenden Mitglie<strong>der</strong> schriftlich<br />
und geheim abgestimmt werden.<br />
(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- und Nein-<br />
Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen im Verhältnis<br />
zur Zahl <strong>der</strong> Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als<br />
abgelehnt.<br />
(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.<br />
(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsän<strong>der</strong>nden Anträgen ist auch das<br />
Stimmverhältnis beziffert im Protokoll nie<strong>der</strong>zulegen.<br />
(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion und Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu<br />
entsprechen, wenn dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von drei Viertel <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> einer Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.<br />
III. Berufsgruppenversammlungen<br />
1.<br />
Die Berufsgruppenversammlung muss die <strong>Tagesordnung</strong>spunkte <strong>der</strong> Hauptversammlung beraten und<br />
über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben<br />
ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung o<strong>der</strong> Stimmenthaltung <strong>der</strong> Berufsgruppe<br />
lauten.<br />
Einem Antragsteller kann Re<strong>der</strong>echt in einer an<strong>der</strong>en Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />
an <strong>der</strong> Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.<br />
2.<br />
Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er <strong>der</strong> betreffenden<br />
Berufsgruppe angehört, o<strong>der</strong> von demjenigen seiner Stellvertreter, <strong>der</strong> dieser Berufsgruppe angehört,<br />
o<strong>der</strong> durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n gewähltes Aufsichtsratsmitglied.<br />
3.<br />
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.<br />
4.<br />
(Mitglie<strong>der</strong>versammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)<br />
(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />
o<strong>der</strong> mit Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen angenommen, so kann <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss angerufen<br />
werden.<br />
5
(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe und vom Vorstand<br />
angerufen werden.<br />
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe, <strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />
an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon abweichen<strong>der</strong> Antrag<br />
den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />
über den Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />
IV. Än<strong>der</strong>ungen<br />
Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
1.<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
§ 10 Ziffer 6 c) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt insbeson<strong>der</strong>e:<br />
c) die Wahl und die Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> in<br />
die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden Ausschüsse und Kommissionen“<br />
2.<br />
Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />
§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„a) Jede <strong>der</strong> drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />
vorgesehenen Mitglie<strong>der</strong> getrennt. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />
und zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit.<br />
Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />
Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />
Die Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden an<strong>der</strong>en<br />
Berufsgruppen vertretenen Stimmen mit <strong>der</strong> Wahl eines in einer an<strong>der</strong>en Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />
nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />
den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wie<strong>der</strong> wählt."<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„7. In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />
nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Grundsatz können sich schwerbehin<strong>der</strong>te ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von 50 und mehr, die<br />
aufgrund von damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen an <strong>der</strong> persönlichen Teilnahme an <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehin<strong>der</strong>t sind, von einem an<strong>der</strong>en ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />
vertreten lassen und diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der GEMA sind Vertretung und Übertragung des<br />
Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />
<strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> vorgenannten Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />
und Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Nach Zugang <strong>der</strong><br />
entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung bis zum Ende <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />
für jeweils ein schwerbehin<strong>der</strong>tes Mitglied auftreten und dessen Stimmrechte ausüben.<br />
6
Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />
sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufenen<br />
Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />
Verlagsfirma rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Ausübung des Stimmrechts gehin<strong>der</strong>t ist, kann das<br />
Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter o<strong>der</strong> durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />
im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />
verlegerisch o<strong>der</strong> kaufmännisch tätig sein.<br />
Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe <strong>der</strong> Komponisten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />
o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />
Mitglied die Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />
Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem <strong>der</strong> Gesamtvertreter<br />
ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />
Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in <strong>der</strong> Regel vier Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />
spätestens bis zum Beginn <strong>der</strong> Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />
ist.<br />
Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />
Angestellte o<strong>der</strong> Beauftragte von Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />
Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />
eine echte Verlagstätigkeit ausüben und dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />
stehen.<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.“<br />
§ 12 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />
Wahlrechts."<br />
4.<br />
Anzahl <strong>der</strong> Aufsichtsratssitze und Verteilung <strong>der</strong> 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitglie<strong>der</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier<br />
Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />
an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn und soweit ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> ihrer Berufsgruppe an <strong>der</strong> Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhin<strong>der</strong>t sind; für<br />
die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats."<br />
5.<br />
Passives Wahlrecht<br />
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen" Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren<br />
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />
b) Regelungen für die Berufsgruppe <strong>der</strong> Verleger<br />
§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 und 5 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haften<strong>der</strong><br />
Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />
GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig<br />
waren.<br />
7
Aus einem Verlag o<strong>der</strong> einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsgruppe Verleger, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte gemäß<br />
§ 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 <strong>der</strong> Satzung aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Einverständniserklärung<br />
eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht<br />
ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />
haben.“<br />
II. Durchführung <strong>der</strong> Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger<br />
1.<br />
Die Wahl <strong>der</strong> Aufsichtsräte innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten und 2 Stellvertreter,<br />
4 Textdichter und 2 Stellvertreter, 5 Verleger und 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung<br />
(gemeinsame Wahl), bei <strong>der</strong> jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte<br />
zu wählen sind.<br />
2.<br />
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten<br />
nicht als abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende<br />
jeweilige Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter<br />
Wahlgang statt, <strong>der</strong> den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige<br />
Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,<br />
die in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit <strong>der</strong><br />
Stimmen) erhalten haben.<br />
3.<br />
Für die Aufstellung <strong>der</strong> Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei <strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Kandidaten<br />
nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung zu wählenden<br />
Mitglie<strong>der</strong>n gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt grundsätzlich analog den Regelungen<br />
zu II Ziffer 1 und 2 dieser Wahlordnung; die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses kann auch durch<br />
Akklamation erfolgen. Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />
(Wahlleiter).<br />
Für die Aufsichtsratswahl stellt <strong>der</strong> Wahlausschuss aus den Vorschlägen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> für jeden Wahlgang<br />
eine Liste <strong>der</strong> Kandidaten mit mindestens <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden<br />
Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter.<br />
4.<br />
Die Wahl ist geheim. Je<strong>der</strong> Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen<br />
sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass <strong>der</strong> Wähler<br />
für die jeweils auf <strong>der</strong> Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten<br />
seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.<br />
Auf einstimmigen Beschluss <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen<br />
erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.<br />
Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />
Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />
5.<br />
Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.<br />
6.<br />
Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von allen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />
Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss mindestens enthalten: Ort und Zeit <strong>der</strong><br />
Wahlversammlung, Bezeichnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses, Zahl <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />
Vereinsmitglie<strong>der</strong>, Namen <strong>der</strong> Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges und ggf. weiterer<br />
Wahlgänge, Annahme <strong>der</strong> Wahl.<br />
III. Än<strong>der</strong>ungen<br />
Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong> Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung geän<strong>der</strong>t werden.<br />
8
Inhalt<br />
Seite<br />
I. Ehrungen 10<br />
II. Bericht 10<br />
III. Wahlen 12<br />
IV. Anträge zur Versammlungs- und Wahlordnung 16<br />
V. Anträge zur Satzung 22<br />
VI. Neuregelung <strong>der</strong> Live-U-Abrechnung, Anpassung <strong>der</strong> Verrechnung<br />
in <strong>der</strong> Sparte M und <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge gemäß<br />
§ 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong><br />
Unterhaltungs- und Tanzmusik 44<br />
VII. Reform <strong>der</strong> Rundfunkverteilung: Koeffizienten für Fernseh-<br />
werbemusiken und dargestellte Musik, Einführung einer<br />
Sparte T FS VR (zugleich Umsetzung des Urteils des Kammer-<br />
Gerichts Az. 24 U 93/09) sowie Berücksichtigung von<br />
Rundfunkwerbung in <strong>der</strong> Wertung U 61<br />
VIII. Anträge zum Verteilungsplan 87<br />
IX. Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E 116<br />
X. Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik 120<br />
XI. Verschiedenes 121<br />
Erläuterung<br />
(- - -) = Text entfällt<br />
. . . = Text wie bisher<br />
fett und gesperrt = neuer Text<br />
Jahrbuchzitate beziehen sich auf das GEMA-Jahrbuch 2011 / <strong>2012</strong>.<br />
9
10<br />
I. Ehrungen<br />
1. Verleihung <strong>der</strong> Richard-Strauss-Medaille an Staatsminister Bernd Neumann,<br />
MdB, Beauftragter <strong>der</strong> Bundesregierung für Kultur und Medien<br />
2. Mitglie<strong>der</strong>ehrung<br />
II. Bericht<br />
3. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das<br />
78. Geschäftsjahr 2011<br />
4. Bericht <strong>der</strong> Abschlussprüfer vom 9. März <strong>2012</strong><br />
Ernst & Young GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stuttgart<br />
Zweignie<strong>der</strong>lassung München<br />
Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk<br />
Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk erteilt:<br />
„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
sowie Anhang - unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und den Lagebericht<br />
<strong>der</strong> GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische<br />
Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis<br />
31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in<br />
<strong>der</strong> Fassung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz<br />
sowie den ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung liegen in <strong>der</strong>
Verantwortung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong> Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist<br />
es, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />
den Jahresabschluss unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und über den Lagebericht<br />
abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG und entsprechend<br />
den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung <strong>der</strong> vom Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />
durch den Jahresabschluss unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt<br />
werden. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf <strong>der</strong> Basis von Stichproben be-<br />
urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung <strong>der</strong> angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />
und <strong>der</strong> wesentlichen Einschätzungen <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter sowie<br />
die Würdigung <strong>der</strong> Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.<br />
Wir sind <strong>der</strong> Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage<br />
für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />
entspricht <strong>der</strong> Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung und vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft. Der<br />
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />
zutreffendes Bild von <strong>der</strong> Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken <strong>der</strong><br />
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />
Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />
und <strong>der</strong> Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und<br />
Satzung entsprechen.“<br />
5. Entlastung des Vorstands<br />
6. Entlastung des Aufsichtsrats<br />
11
7. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schnei<strong>der</strong> über die Versammlung<br />
<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> vom 25. Juni<br />
<strong>2012</strong><br />
12<br />
III. Wahlen<br />
8. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 13 Ziffer 1 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 168<br />
und 169)<br />
Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat.<br />
Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden.<br />
Aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsgruppe Verleger, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte<br />
gemäß § 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 <strong>der</strong> Satzung<br />
aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n<br />
Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />
die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />
zum Gegenstand haben.<br />
Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie<br />
<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen<br />
o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen<br />
Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf<br />
Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.<br />
Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma,<br />
persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong><br />
Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer<br />
Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig waren.<br />
Aus einem Verlag o<strong>der</strong> einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat<br />
angehören.<br />
Als Verlagsgruppe wird angesehen, wenn zwei o<strong>der</strong> mehr Verlage mit selbständiger<br />
Rechtspersönlichkeit unter einheitlicher Leitung wirtschaftlich miteinan<strong>der</strong><br />
verbunden sind.
9. Wahl in den Beschwerdeausschuss gemäß § 16 C Ziffer 3 und 4 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seite 171)<br />
Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter<br />
in den Beschwerdeausschuss nach Anhörung <strong>der</strong> Vorschläge des Aufsichtsrats.<br />
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Berufsgruppe Komponisten:<br />
Hartmut Westphal<br />
Stellvertreter:<br />
Prof. Harald Banter<br />
Berufsgruppe Textdichter:<br />
Michael Arends<br />
Stellvertreter:<br />
Klaus Pelizaeus<br />
Berufsgruppe Verleger:<br />
Volker Landtag<br />
Stellvertreterin:<br />
Karina Poche<br />
10. Wahl in die Sitzungsgeldkommission gemäß § 16 D Ziffer 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch<br />
Seite 172)<br />
Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter<br />
in die Sitzungsgeldkommission.<br />
11. Wahl in den Werkausschuss gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Werkausschuss<br />
(Jahrbuch Seite 285)<br />
Wahl von vier Komponisten (mit vier Stellvertretern), zwei Textdichtern (mit zwei<br />
Stellvertretern) und einem Musikverleger (mit einem Stellvertreter) in den Werkausschuss<br />
auf Vorschlag des Aufsichtsrats.<br />
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wie<strong>der</strong>wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Berufsgruppe Komponisten:<br />
Prof. Theo Brandmüller<br />
Dieter Reith<br />
Jochen Schmidt-Hambrock<br />
Prof. Bernd Wefelmeyer<br />
13
14<br />
Stellvertreter:<br />
Moritz Eggert<br />
Prof. Martin Christoph Redel<br />
Alexan<strong>der</strong> von Schlippenbach<br />
Hans-Peter Ströer<br />
Berufsgruppe Textdichter:<br />
Robert Jung<br />
Erich Offierowski<br />
Stellvertreter:<br />
Edith Jeske<br />
Rudolf Müssig<br />
Berufsgruppe Verleger:<br />
Jan Rolf Müller<br />
Stellvertreter:<br />
Stefan Conradi<br />
12. Wahl in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs-<br />
und Tanzmusik gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 378)<br />
Wahl von je drei Komponisten, Textdichtern, Verlegern und je drei Stellvertretern<br />
in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und<br />
Tanzmusik für die Geschäftsjahre <strong>2012</strong>, 2013 und 2014 nach Anhörung <strong>der</strong> Vorschläge<br />
des Aufsichtsrats. Die in den Ausschuss gewählten Textdichter sind gemäß<br />
§ 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong><br />
Sparte E (Jahrbuch Seite 373) identisch mit den Mitglie<strong>der</strong>n des Wertungsausschusses<br />
<strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E.<br />
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Berufsgruppe Komponisten:<br />
Thorsten Brötzmann<br />
Dr. Rainer Fabich<br />
Michael Reinecke<br />
Stellvertreter:<br />
Heinz Ehme<br />
Peter Finger<br />
Christian Nean<strong>der</strong><br />
Berufsgruppe Textdichter:<br />
Michael Holm<br />
Erich Offierowski<br />
Klaus Pelizaeus
Stellvertreter:<br />
Norbert Hammerschmidt<br />
Rudolf Müssig<br />
Thomas Woitkewitsch<br />
Berufsgruppe Verleger:<br />
Suzan Frauenberger<br />
Pamela Georgi-Michel<br />
Michael Wewiasinski<br />
Stellvertreter:<br />
Barbara Krämer<br />
Gabriele Schulze-Spahr<br />
Dr. Axel Sikorski<br />
13. Wahl in die Schätzungskommission <strong>der</strong> Bearbeiter gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für das Schätzungsverfahren <strong>der</strong> Bearbeiter (Jahrbuch Seite 387)<br />
Wahl von fünf Bearbeitern und drei Stellvertretern in die Schätzungskommission<br />
<strong>der</strong> Bearbeiter für die Geschäftsjahre <strong>2012</strong>, 2013 und 2014 nach Anhörung <strong>der</strong><br />
Vorschläge des Aufsichtsrats.<br />
Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />
Raimond Erbe<br />
Prof. Wieland Reissmann<br />
Joachim Schmeißer<br />
Werner Theisen<br />
Prof. Bernd Wefelmeyer<br />
Stellvertreter:<br />
Rolf Kosakowski<br />
Thomas Rebensburg<br />
Peter Schirmann<br />
Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr<br />
im Restaurant Maritim in <strong>der</strong> ersten Etage<br />
15
16<br />
IV. Anträge zur<br />
Versammlungs- und Wahlordnung<br />
A. Versammlungsordnung<br />
14. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (6) <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />
Wahlordnung (Jahrbuch Seite 264) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
2. . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(6) Bei Abstimmungen mit einfacher<br />
Mehrheit entscheidet das Verhältnis<br />
zwischen Ja- und Nein-Stimmen. Vorgeschriebene<br />
qualifizierte Mehrheiten<br />
werden nur durch die Zahl <strong>der</strong> Ja-<br />
Stimmen im Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong><br />
Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht.<br />
Bei Stimmengleichheit gelten<br />
Anträge als abgelehnt.<br />
2. . . .<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(6) Bei Abstimmungen kommt es<br />
für das Erreichen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Mehrheit auf das Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Ja-Stimmen zur<br />
Summe <strong>der</strong> Ja- und Nein-Stimmen<br />
an. Bei Stimmengleichheit gelten<br />
Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
Ausdrücklich erklärte<br />
Stimmenthaltungen werden<br />
jedoch im Protokoll erfasst.<br />
Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung soll das Abstimmungsverfahren dahingehend<br />
vereinheitlicht und vereinfacht werden, dass bei allen Abstimmungen künftig<br />
nur noch das Verhältnis <strong>der</strong> Ja-Stimmen zur Summe <strong>der</strong> Ja- und Nein-<br />
Stimmen maßgeblich ist. Stimmenthaltungen, die bislang bei - insbeson<strong>der</strong>e für<br />
Än<strong>der</strong>ungen von Satzung, Berechtigungsvertrag und Verteilungsplan - vorgeschriebenen<br />
qualifizierten Mehrheiten für das Abstimmungsergebnis zu berücksichtigen<br />
waren, sollen dagegen nur noch im Protokoll erfasst werden, aber für<br />
das Abstimmungsergebnis nicht mehr relevant sein.<br />
Der Vorschlag folgt einer Reform des Vereinsrechts aus dem Jahr 2009. Durch die<br />
Neufassung von § 33 BGB hat <strong>der</strong> Gesetzgeber klargestellt, dass bei <strong>der</strong> Ermitt-
lung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen qualifizierten Mehrheiten im Rahmen von Abstimmungen<br />
über Satzungsän<strong>der</strong>ungen grundsätzlich nicht auf die Mehrheit <strong>der</strong> erschienenen<br />
Mitglie<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n auf die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen abzustellen<br />
ist. Stimmenthaltungen - die grundsätzlich nicht als „abgegebene Stimmen“<br />
gelten - sind dagegen nicht zu berücksichtigen.<br />
15. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />
Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 264 und 265) den nachstehend abgedruckten<br />
Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
2.<br />
. . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion<br />
und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />
Verlangen zu entsprechen, wenn<br />
dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />
<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />
Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
Ausgenommen hiervon ist die in<br />
§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />
des Aufsichtsrats.<br />
2.<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
über einen von den Berufsgruppen<br />
bereits angenommenen o<strong>der</strong> abgelehnten<br />
Antrag vor Abschluss<br />
des betreffenden <strong>Tagesordnung</strong>spunktes<br />
eine nochmalige<br />
Diskussion und Abstimmung verlangt,<br />
so ist diesem Verlangen zu entsprechen,<br />
wenn dieser Antrag von <strong>der</strong><br />
Hälfte <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> einer Berufsgruppe unterstützt<br />
wird. Über Anträge, die<br />
von allen Berufsgruppen angenommen<br />
worden sind, jedoch<br />
nicht in <strong>der</strong>selben Fassung,<br />
findet in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
stets eine nochmalige Diskussion<br />
und Abstimmung statt.<br />
Ausgenommen hiervon sind Wahlen.<br />
17
18<br />
Begründung:<br />
Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung soll das Verfahren zur Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />
von Anträgen, die von den Berufsgruppen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hauptversammlung bereits angenommen o<strong>der</strong> abgelehnt worden<br />
sind, präziser geregelt werden. Im Einzelnen werden folgende Än<strong>der</strong>ungen vorgeschlagen:<br />
- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung des Wortlauts „in den Berufsgruppenversammlungen“<br />
in „von den Berufsgruppen“ soll klargestellt werden, dass<br />
eine Wie<strong>der</strong>aufnahme auch bei Anträgen möglich ist, über die z. B. nach Anrufung<br />
des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung getrennt<br />
nach Berufsgruppen abgestimmt worden ist.<br />
- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formulierung „bereits verabschiedeten<br />
Antrag“ in „bereits angenommenen o<strong>der</strong> abgelehnten Antrag“ soll deutlicher<br />
zum Ausdruck kommen, dass eine Wie<strong>der</strong>aufnahme sowohl bei bereits<br />
angenommenen als auch bei abgelehnten Anträgen möglich ist.<br />
- Entsprechend <strong>der</strong> vereinsrechtlichen Rechtsprechung soll mit <strong>der</strong> Ergänzung<br />
„vor Abschluss des betreffenden <strong>Tagesordnung</strong>spunktes“ klargestellt werden,<br />
dass ein bereits abgeschlossener <strong>Tagesordnung</strong>spunkt nicht mehr Gegenstand<br />
des Wie<strong>der</strong>aufnahmeverfahrens sein kann.<br />
- Es kann vorkommen, dass Anträge von allen Berufsgruppen zwar angenommen<br />
werden, jedoch nicht in <strong>der</strong>selben Fassung, z. B. indem eine Berufsgruppe<br />
eine beantragte Än<strong>der</strong>ung des Regelwerks in Verbindung mit einer Befristung<br />
beschließt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass nur über die Details<br />
<strong>der</strong> Regelung zwischen den Berufsgruppen noch Uneinigkeit besteht und eine<br />
erneute Diskussion und Abstimmung in <strong>der</strong> Hauptversammlung auch ohne<br />
einen geson<strong>der</strong>ten Antrag und Beschluss auf Wie<strong>der</strong>aufnahme daher sinnvoll<br />
ist. Eine entsprechende Regelung sieht A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong><br />
Versammlungs- und Wahlordnung vor.<br />
- Durch die Neufassung von A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 2 <strong>der</strong> Versammlungs-<br />
und Wahlordnung wird klargestellt, dass neben <strong>der</strong> Wahl des Aufsichtsrats<br />
auch alle an<strong>der</strong>en in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden<br />
Wahlen von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme ausgenommen sind.<br />
16. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, John Alistair Groves, Harald<br />
Gutowski, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Dr. Anselm<br />
Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Micki Meuser, Christoph Rinnert, Edition<br />
Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und<br />
Alfred Zeitler sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />
Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn und Elbmusikverlag<br />
Inh. Thomas Ritter stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung<br />
(Jahrbuch Seite 264 und 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:
2.<br />
. . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />
bereits verabschiedeten<br />
Antrag eine nochmalige Diskussion<br />
und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />
Verlangen zu entsprechen, wenn<br />
dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />
<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />
Berufsgruppe unterstützt wird.<br />
Ausgenommen hiervon ist die in<br />
§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />
des Aufsichtsrats.<br />
2.<br />
. . .<br />
(9) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
II.<br />
Hauptversammlung<br />
Nach einmal erfolgter Abstimmung<br />
ist eine erneute Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Diskussion o<strong>der</strong> gar<br />
wie<strong>der</strong>holte Abstimmung in <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung unzulässig.<br />
Abgestimmte Anträge sind erledigt.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Diese Ergänzung <strong>der</strong> Versammlungsordnung setzt das Urteil des Kammergerichts<br />
Berlin (Az. KG Berlin 16 O 361/10 ) um. Dieses Urteil setzte die mehrfache<br />
Abstimmung in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom Juni 2010 zum Antrag 28 als<br />
unzulässig außer Kraft.<br />
Ein Antrag gilt als erledigt, wenn er abgestimmt ist. Es ist nach deutschem Recht<br />
nicht zulässig, Anträge durch die For<strong>der</strong>ung nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Diskussion<br />
nach <strong>der</strong>er Abstimmung immer wie<strong>der</strong> auf die <strong>Tagesordnung</strong> zu holen. Die<br />
GEMA hat sich diesem Urteil nun zu unterwerfen. Und dies hiermit in ihrer Satzung<br />
zu verankern.<br />
19
17. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil III Ziffer 4 <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />
Wahlordnung (Jahrbuch Seite 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
20<br />
Bisherige Fassung:<br />
III.<br />
Berufsgruppenversammlungen<br />
4.<br />
(Mitglie<strong>der</strong>versammlungsbeschluss<br />
vom 30. 6./1. 7. 1981)<br />
(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />
unterrichten sich gegenseitig<br />
und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />
Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />
vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />
o<strong>der</strong> mit Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen<br />
angenommen, so kann <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss<br />
angerufen werden.<br />
(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />
von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe<br />
und vom Vorstand angerufen<br />
werden.<br />
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />
Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe,<br />
<strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />
an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe<br />
Zahl von Vertretern.<br />
4.<br />
(- - -)<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III.<br />
Berufsgruppenversammlungen<br />
(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungenunterrichten<br />
sich gegenseitig und den Vorstand<br />
über die Abstimmungsergebnisse.<br />
(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />
Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />
vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />
o<strong>der</strong> zwar von allen Berufsgruppen<br />
angenommen, jedoch nicht<br />
in <strong>der</strong>selben Fassung, so kann <strong>der</strong><br />
Vermittlungsausschuss angerufen<br />
werden.<br />
(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />
von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung<br />
o<strong>der</strong> vom<br />
Vorstand angerufen werden.<br />
(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />
neben dem Vorstand und<br />
den Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungen<br />
aus je<strong>der</strong><br />
Berufsgruppe 2 weitere,<br />
von <strong>der</strong> jeweiligen Berufsgruppe<br />
zu wählende Vertreter an.<br />
Gewählt sind die Kandidaten,<br />
die die meisten Stimmen (relative<br />
Mehrheit) erhalten haben.<br />
Für jeden vom Vermittlungsausschuss<br />
zu behandelnden Antrag<br />
kann die jeweilige Berufsgruppe<br />
ihre Vertreter geson<strong>der</strong>t<br />
wählen.
(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt,<br />
ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon<br />
abweichen<strong>der</strong> Antrag den Berufsgruppen<br />
zur erneuten Beschlussfassung<br />
vorgelegt werden soll.<br />
(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag<br />
vom Vermittlungsausschuss vorgelegt,<br />
so stimmen diese über den<br />
Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache<br />
in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />
Begründung:<br />
Daneben nehmen an <strong>der</strong> Sitzung<br />
des Vermittlungsausschusses die<br />
Rechtsberater, <strong>der</strong> Justitiar sowie<br />
gegebenenfalls vom Vermittlungsausschusshinzugezogene<br />
weitere GEMA-Mitarbeiter<br />
und sonstige Personen beratend<br />
teil.<br />
(5) Der Vermittlungsausschuss berät<br />
und beschließt, ob <strong>der</strong> Antrag<br />
in <strong>der</strong> abgelehnten o<strong>der</strong> in<br />
einer davon abweichenden Fassung<br />
den Berufsgruppen zur erneuten<br />
Beschlussfassung vorgelegt werden<br />
soll.<br />
(6) Über den vom Vermittlungsausschuss<br />
vorgelegten Antrag<br />
wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
getrennt nach Berufsgruppen<br />
abgestimmt. Teil II Ziffer 2 (9)<br />
bleibt unberührt.<br />
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll insbeson<strong>der</strong>e die Besetzung des<br />
Vermittlungsausschusses sowie das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vermittlungsausschusses klar und transparent geregelt werden:<br />
- Neben dem Vorstand sollen dem Vermittlungsausschuss die Vorsitzenden <strong>der</strong><br />
Berufsgruppenversammlungen stets angehören.<br />
- Daneben sollen dem Vermittlungsausschuss zwei weitere zu wählende Vertreter<br />
aus je<strong>der</strong> Berufsgruppe angehören. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />
wird zum einen gewährleistet, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss - wie bereits<br />
nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung - paritätisch von allen Berufsgruppen besetzt<br />
wird. Zum an<strong>der</strong>en wird durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl<br />
von zu wählenden Vertretern vermieden, dass im Rahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag<br />
erst darüber entschieden werden muss, wie viele Vertreter die einzelne Berufsgruppe<br />
jeweils entsenden darf.<br />
- Aus Gründen <strong>der</strong> Zeitersparnis soll für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden Berufsgruppenvertreter<br />
die relative Mehrheit gelten, d. h. gewählt sind die Kandidaten,<br />
die die meisten Stimmen erhalten.<br />
- Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss für die Behandlung mehrerer<br />
Anträge angerufen wird, stellt die vorgeschlagene Neuregelung des Weiteren<br />
klar, dass jede Berufsgruppe ihre Vertreter für jeden dieser Anträge geson<strong>der</strong>t<br />
wählen kann.<br />
21
- Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Personen wie z. B. die Rechtsberater,<br />
<strong>der</strong> Justiziar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene<br />
weitere GEMA-Mitarbeiter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des<br />
Vermittlungsausschusses teilnehmen.<br />
Durch den Verweis „Teil II Ziffer 2 (9) bleibt unberührt“ in A Teil III Ziffer 4 (6) <strong>der</strong><br />
Versammlungs- und Wahlordnung soll zudem klargestellt werden, dass auch<br />
nach <strong>der</strong> Abstimmung über einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung die Möglichkeit einer Wie<strong>der</strong>aufnahme besteht.<br />
22<br />
V. Anträge zur Satzung<br />
18. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 2 Ziffer 3 und § 3 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seiten 157 und 158) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />
Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften<br />
sowie von sonstigen<br />
Rechteinhabern zu übernehmen,<br />
wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />
ist. Der Verein kann ferner mit<br />
an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />
Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />
nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />
auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />
des UrhG sind.<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />
Rechte werden ihm durch Abschluss<br />
eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />
(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 2<br />
Zweck<br />
3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />
(- - -) Mandate von Verwertungsgesellschaften<br />
sowie von sonstigen<br />
Rechteinhabern zu übernehmen,<br />
wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />
ist. Der Verein kann ferner mit<br />
an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />
Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />
nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />
auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />
des UrhG sind.<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />
Rechte werden ihm durch Abschluss<br />
eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />
(Berechtigungsvertrag (- - -)) über-
des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />
in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />
wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />
wird.<br />
Begründung:<br />
tragen, in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />
wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />
wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3<br />
Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung<br />
durch Mandatsvertrag.<br />
Aufgrund von Antrag 14 in <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde<br />
die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung dahingehend ergänzt, dass <strong>der</strong> Verein<br />
„Inkassomandate“ nicht nur von an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaften, son<strong>der</strong>n<br />
auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong><br />
vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es <strong>der</strong> GEMA insbeson<strong>der</strong>e ermöglicht<br />
werden, das Repertoire <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge<br />
<strong>der</strong> Online-Empfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005<br />
entzogen worden war, wie<strong>der</strong> im Online-Bereich zu lizenzieren. In <strong>der</strong> Begründung<br />
zu Antrag 14 in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 heißt<br />
es dazu:<br />
„Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit <strong>der</strong> GEMA für angloamerikanische<br />
Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer<br />
Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht <strong>der</strong> GEMA das Repertoire einiger<br />
dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung.<br />
Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse,<br />
möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser<br />
Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit<br />
an<strong>der</strong>en europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung<br />
des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu<br />
können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen<br />
mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten<br />
Inkassoverträge den erfor<strong>der</strong>lichen Spielraum.“<br />
Der GEMA ist diese durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit<br />
<strong>der</strong>zeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von<br />
einem „Inkassomandat“ entgegen <strong>der</strong> zitierten Begründung nicht die Lizenzierung<br />
des Repertoires <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht.<br />
Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken<br />
ausgeräumt werden. Die Än<strong>der</strong>ung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter<br />
dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur<br />
zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen<br />
Rechteinhabern, die für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft sind.<br />
23
19. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, Ulrich Fischer, Will-Bertolt Hirsch,<br />
Sebastian Horn, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Piranha<br />
Womex AG, Florian Rein, Harald Reitinger, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft<br />
mbH, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K.<br />
und Südpol Music GmbH sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />
Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />
Kleiner Musikverlag stellen zu § 3 a) <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 158) den nachstehend<br />
abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
24<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />
a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />
gegenwärtig zustehenden und<br />
alle zukünftig entstehenden Rechte<br />
mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />
werden, dass die Übertragung für<br />
drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />
zum Jahresende nach Ablauf des<br />
dritten Jahres erfolgt und sich die<br />
Übertragung jeweils um drei Jahre<br />
verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
nicht unter Einhaltung<br />
einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende des jeweiligen Drei-<br />
Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />
wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
kann für Onlinenutzungen kürzere<br />
Kündigungsfristen vorsehen.<br />
_______<br />
6) Für die Berechnung <strong>der</strong> Drei-Jahres-Zyklen für am<br />
8. Juni 1971 bereits bestehende Berechtigungsverträge<br />
mit Angehörigen und Verlagsfirmen <strong>der</strong><br />
Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung in <strong>der</strong> Fassung<br />
vor den Beschlüssen <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
vom 21./22. Juni 2011. Hiernach<br />
war die Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />
erstmals zum 31. Dezember 1973<br />
kündbar.<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3<br />
Wahrnehmung<br />
a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />
gegenwärtig zustehenden und<br />
alle zukünftig entstehenden Rechte<br />
mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />
werden, dass die Übertragung für<br />
drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />
zum Jahresende nach Ablauf des<br />
dritten Jahres erfolgt und sich die<br />
Übertragung jeweils um drei Jahre<br />
verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
nicht unter Einhaltung<br />
einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende des jeweiligen Drei-<br />
Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />
wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
muss für Teilkündigungen<br />
hinsichtlich einzelner Rechte<br />
und Territorien eine kürzere<br />
Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />
auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
vorsehen.<br />
_______<br />
6) . . .
Begründung:<br />
Nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung können Mitglie<strong>der</strong> nur alle 3 Jahre die ordentliche<br />
Teilkündigung o<strong>der</strong> Kündigung des Berechtigungsvertrages im Hinblick auf einzelne<br />
Rechte o<strong>der</strong> Territorien erklären. Lediglich für Onlinenutzung sieht <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />
<strong>der</strong>zeit eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten auf<br />
das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres vor. Dies stellt für diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund<br />
räumlicher Verän<strong>der</strong>ung wie den Wegzug in einen an<strong>der</strong>en Staat o<strong>der</strong> die<br />
einen Teil ihrer Rechte selbst wahrnehmen wollen o<strong>der</strong> durch einen Dritten<br />
wahrnehmen lassen wollen und dies auch können, eine nicht zu rechtfertigende<br />
Hürde dar. Insbeson<strong>der</strong>e das Mitglied, das seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland<br />
verlegt und daher die Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />
neu gestalten, ggf. die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte zum Teil bei <strong>der</strong> GEMA<br />
belassen möchte, ist durch die bisher vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren<br />
zu wenig flexibel. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Teilkündigung<br />
für den Bereich <strong>der</strong> Zurverfügungstellungsrechte an<strong>der</strong>s behandelt werden soll,<br />
als dies für an<strong>der</strong>e Rechte, wie z. B. die mechanischen Rechte o<strong>der</strong> Aufführungs-<br />
und Wie<strong>der</strong>gaberechte <strong>der</strong> Fall ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die <strong>der</strong>zeitige<br />
Lizenzierungs- und Abrechnungspraxis im Aufführungsbereich sollte es den<br />
Mitglie<strong>der</strong>n flexibler ermöglicht werden selbst zu entscheiden, wie sie diese<br />
Rechte wahrnehmen wollen. Insbeson<strong>der</strong>e, ob sie nicht den damit verbundenen,<br />
angesichts <strong>der</strong> Eigenart und Nutzungsweise ihres Repertoires ohne weiteres<br />
selbst tragbaren Verwaltungsaufwand übernehmen wollen, um dadurch eine<br />
angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch <strong>der</strong>en Aufführung<br />
sicherzustellen.<br />
Demgegenüber steht nicht zu befürchten, dass <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> GEMA, die angeschlossenen<br />
Urheber zu schützen und die ihr zur uneigennützigen, treuhän<strong>der</strong>ischen<br />
Wahrnehmung übertragenen Rechte zum Vorteil <strong>der</strong> Rechteinhaber effektiv<br />
zu verwerten, dadurch gefährdet würde, dass den Rechteinhabern die bloße<br />
Möglichkeit gegeben wird, flexibler über die Art und Weise <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte zu entscheiden. Eine „Aushöhlung“ <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft <strong>der</strong><br />
GEMA steht damit nicht zu befürchten. Vielmehr kann die GEMA durch die vereinfachte<br />
und flexiblere Gestaltungsmöglichkeit den vielfach in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
geäußerten Vorbehalten begegnen. Sie muss ihre Mitglie<strong>der</strong> nicht langfristig<br />
binden, son<strong>der</strong>n stellt sich selbstbewusst dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> Rechtewahrnehmung und setzt dadurch letztlich auch ein positives<br />
Signal ihren Mitglie<strong>der</strong>n gegenüber.<br />
25
20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz,<br />
§ 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und<br />
B Teil I Ziffer 5 a) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267<br />
und 268) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
26<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 6<br />
Mitgliedschaft<br />
4. Im Übrigen können außerordentliche<br />
und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Vereins nur werden:<br />
a) Komponisten und Textdichter, die<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft besitzen o<strong>der</strong> ihren<br />
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland<br />
o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Für Komponisten<br />
und Textdichter, denen vor 1946 die<br />
deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />
politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />
aberkannt worden ist, gilt Satz<br />
1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen<br />
<strong>der</strong> Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />
b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />
Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />
in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft haben und im<br />
Handelsregister eingetragen sind.<br />
Auf Verlangen des Vorstands sind<br />
die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />
nach dem neuesten<br />
Stand vorzulegen. Bestehende<br />
Mitgliedschaften werden durch diese<br />
Bestimmungen nicht berührt.<br />
. . .<br />
Satzung<br />
4. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 6<br />
Mitgliedschaft<br />
a) Komponisten und Textdichter, die<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union besitzen o<strong>der</strong> ihren steuerlichen<br />
Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong><br />
in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />
Europäischen Union haben. Für<br />
Komponisten und Textdichter, denen<br />
vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
aus politischen o<strong>der</strong><br />
„rassischen“ Gründen aberkannt<br />
worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats.<br />
b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />
Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />
in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union haben und im Handelsregister<br />
eingetragen sind. Auf<br />
Verlangen des Vorstands sind die<br />
Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />
nach dem neuesten<br />
Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften<br />
werden durch diese<br />
Bestimmungen nicht berührt.<br />
. . .
§ 7<br />
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann<br />
nur nach fünfjähriger außerordentlicher<br />
Mitgliedschaft erworben werden<br />
von:<br />
. . .<br />
Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />
an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und<br />
das Aufkommen dort werden auf das<br />
jeweilige Mindestaufkommen und<br />
auf die Mindestfrist von fünf Jahren<br />
angerechnet.<br />
§ 8<br />
4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />
außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaft stehen.<br />
7. . . .<br />
. . .<br />
§ 10<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.<br />
1. . . .<br />
. . .<br />
§ 7<br />
Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />
an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union und das<br />
Aufkommen dort werden auf das jeweilige<br />
Mindestaufkommen und auf<br />
die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet.<br />
§ 8<br />
4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />
für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />
außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />
Europäischen Union stehen.<br />
7. . . .<br />
. . .<br />
§ 10<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union stehen, als ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />
nur eine Stimme.<br />
27
1. . . .<br />
28<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />
sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft und solche, denen vor<br />
1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />
Gründen aberkannt ist und die nunmehr<br />
ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />
Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />
haben. Sie müssen überdies<br />
dem Verein mindestens fünf Jahre<br />
lang als ordentliches Mitglied angehören.<br />
1. . . .<br />
Versammlungs- und Wahlordnung<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />
sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines<br />
Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union und solche, denen vor 1946<br />
die deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />
politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />
aberkannt ist und die nunmehr<br />
ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />
Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
haben. Sie müssen überdies dem<br />
Verein mindestens fünf Jahre lang als<br />
ordentliches Mitglied angehören.<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
Bisherige Fassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„7. . . .<br />
. . .<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I.<br />
Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />
zum Aufsichtsrat<br />
3.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
. . .<br />
„7. . . .<br />
. . .<br />
Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />
und personellem Zusammenhang<br />
mit ausländischen Verlegern<br />
o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />
des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union stehen, als ordentliche Mit-
Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />
Verlage nur eine Stimme.“<br />
5.<br />
Passives Wahlrecht<br />
a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur<br />
ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />
sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft und solche, denen<br />
vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />
Gründen aberkannt ist und<br />
die nunmehr ihren steuerlichen<br />
Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft haben. Sie<br />
müssen überdies dem Verein mindestens<br />
fünf Jahre lang als ordentliches<br />
Mitglied angehören.“<br />
glie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />
so haben die zu einem Konzern<br />
i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />
nur eine Stimme.“<br />
5.<br />
Passives Wahlrecht<br />
a) . . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />
mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />
sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union und solche, denen vor<br />
1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />
aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />
Gründen aberkannt ist und die nunmehr<br />
ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />
Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
haben. Sie müssen überdies dem<br />
Verein mindestens fünf Jahre lang als<br />
ordentliches Mitglied angehören.“<br />
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1.12.2009 ist die „Europäische<br />
Union“ Rechtsnachfolgerin <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft geworden. Die Vorschriften<br />
im Regelwerk <strong>der</strong> GEMA sind daher entsprechend anzupassen.<br />
29
21. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 8 Ziffer 3 Absatz 2 Fußnote 9 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seite 162) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
3. . . .<br />
30<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 8<br />
Antragsteller, die als Musikverwerter<br />
(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />
o<strong>der</strong> Sendeunternehmen) mit <strong>der</strong><br />
GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />
nicht nur vorübergehend<br />
o<strong>der</strong> in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen<br />
stehen, können als<br />
ordentliche Mitglie<strong>der</strong> aufgenommen<br />
werden, wenn sie damit einverstanden<br />
sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen<br />
bestehen, ihre Mitgliedschaftsrechte<br />
nicht ausgeübt werden<br />
können 9)<br />
a) bei Beschlussfassungen, die die<br />
tarifliche Gestaltung von Verträgen<br />
mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />
haben,<br />
b) hinsichtlich <strong>der</strong> passiven Wählbarkeit<br />
zum Mitglied des Aufsichtsrats,<br />
vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelung in<br />
§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung.<br />
Antragstellern dieser Art stehen<br />
gleich diejenigen, welche von Musikverwertern<br />
wirtschaftlich abhängig<br />
sind.<br />
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen,<br />
begründen sie als solche nicht<br />
die Anwendung des § 3 Ziffer 1 e) <strong>der</strong><br />
Satzung.<br />
_______<br />
9) Die von <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2010 beschlossenen Formulierungen „(z. B. Veranstalter,<br />
Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />
und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“<br />
sind befristet für die Geschäftsjahre bis<br />
einschließlich <strong>2012</strong>.<br />
3. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 8<br />
Antragsteller, die als Musikverwerter<br />
(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />
o<strong>der</strong> Sendeunternehmen) mit <strong>der</strong><br />
GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />
nicht nur vorübergehend<br />
o<strong>der</strong> in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen<br />
stehen, können als<br />
ordentliche Mitglie<strong>der</strong> aufgenommen<br />
werden, wenn sie damit einverstanden<br />
sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen<br />
bestehen, ihre Mitglied-<br />
schaftsrechte nicht ausgeübt werden<br />
(- - -)<br />
können<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
_______<br />
(- - -)
Begründung:<br />
Es kann <strong>der</strong> Fall auftreten, dass ein Antragsteller auf Erwerb <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitgliedschaft zugleich Musikverwerter ist o<strong>der</strong> von einem Musikverwerter wirtschaftlich<br />
abhängig ist. Durch die Rolle als Berechtigter auf <strong>der</strong> einen Seite und<br />
Musiknutzer auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann ein Interessenkonflikt, z. B. im Hinblick<br />
auf die Gestaltung von Tarifen, entstehen. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden,<br />
sieht § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung eine Einschränkung bestimmter<br />
Mitgliedschaftsrechte wie z. B. <strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats<br />
vor.<br />
Bei Berechtigten, die nur in Einzelfällen selbst als Nutzer auftreten, indem sie z. B.<br />
ihre Werke gelegentlich selbst auf Tonträgern vervielfältigen o<strong>der</strong> als Veranstalter<br />
öffentlich aufführen, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts jedoch gering.<br />
Die Regelung soll auf diese Fälle aus Gründen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen<br />
Verwaltung keine Anwendung finden. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2010 hat daher beschlossen, in § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung die<br />
Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />
und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“ zu ergänzen. Diese Ergänzung<br />
hat zum einen zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte einschließlich<br />
<strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats nur für diejenigen Berechtigten<br />
eingeschränkt werden, die mit <strong>der</strong> GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />
dauerhaft o<strong>der</strong> regelmäßig in Vertragsbeziehungen stehen. Zum an<strong>der</strong>en<br />
wurde durch den Zusatz in <strong>der</strong> Klammer klargestellt, dass es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
als Musikverwerter beispielsweise um die Tätigkeit als Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />
o<strong>der</strong> Sendeunternehmen handelt. Die Neuregelung, die zunächst befristet<br />
für die Geschäftsjahre bis einschließlich <strong>2012</strong> beschlossen worden ist, soll<br />
nun entfristet werden, da sie nach den Erfahrungen in <strong>der</strong> Praxis zu einer Erleichterung<br />
des Erwerbs <strong>der</strong> uneingeschränkten ordentlichen Mitgliedschaft geführt<br />
hat.<br />
31
22. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, FAB Squad Publishing Matthias<br />
Bröcker e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh,<br />
Marcus Loeber, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive Musikverlag<br />
GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier, Roof Music Schallplatten-<br />
und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United Publishing Jörg Fukking e. K.<br />
sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong><br />
BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas<br />
Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen<br />
zu § 10 Ziffer 5 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 164 und 165) den nachstehend abgedruckten<br />
Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
32<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 10<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
5. Die Einladung erfolgt schriftlich<br />
drei Wochen vorher unter Bekanntgabe<br />
<strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> und eines<br />
Auszuges aus dem Geschäftsbericht.<br />
Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung<br />
drei Wochen vor dem Termin<br />
<strong>der</strong> Versammlung zur Post gegeben<br />
worden ist. Über Gegenstände, die<br />
nicht in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> aufgeführt<br />
sind, können Beschlüsse nicht gefasst<br />
werden.<br />
. . .<br />
Anträge für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
müssen spätestens acht Wochen<br />
vorher eingegangen sein.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 10<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
5. Die Einladung erfolgt schriftlich<br />
sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe<br />
<strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> und eines<br />
Auszuges aus dem Geschäftsbericht.<br />
Die Frist ist gewahrt, wenn die<br />
Einladung sechs Wochen vor dem<br />
Termin <strong>der</strong> Versammlung zur Post<br />
gegeben worden ist. Über Gegenstände,<br />
die nicht in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong><br />
aufgeführt sind, können Beschlüsse<br />
nicht gefasst werden.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Anträge für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
müssen spätestens zwölf Wochen<br />
vorher eingegangen sein.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> GEMA entscheidet als Souverän des Vereins über<br />
die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Satzung und des Verteilungsplanes und damit auch<br />
über die Zukunftsfähigkeit <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft GEMA. Hierzu muss jedem<br />
einzelnen Mitglied die umfassende Möglichkeit <strong>der</strong> fundierten Erarbeitung und<br />
Einarbeitung in die entscheidungsrelevanten Themen und Antragsgegenstände<br />
möglich sein.<br />
Die Erfahrungen <strong>der</strong> letzten Jahre zeigen, dass ein Zeitraum von 3 Wochen hierzu<br />
nicht ausreichend ist. Die Verlängerung des Ladungszeitraums und in <strong>der</strong> Folge<br />
auch Verkürzung des Antragszeitraums sind hier die einzige mögliche Maßnahme<br />
zur Bereitstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Zeiträume.
Hierdurch wird insbeson<strong>der</strong>e auch den Berufsverbänden die Möglichkeit <strong>der</strong><br />
fundierten Information ihrer Mitglie<strong>der</strong> und dadurch die effiziente Vorbereitung<br />
einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung gegeben.<br />
23. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 10 Ziffer 6 und § 11 b) Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung<br />
(Jahrbuch Seiten 165 bis 167), A Teil IV sowie B Teil III <strong>der</strong> Versammlungs-<br />
und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 265 und 269), § 7 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />
den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 286), § 12 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 371), Ziffer<br />
III des Anhangs zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />
in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 372), § 4 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren <strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 373), § 12 <strong>der</strong><br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
(Jahrbuch Seite 385), Ziffer V des Anhangs zur Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 386)<br />
und § 10 des Schätzungsverfahrens <strong>der</strong> Bearbeiter (Jahrbuch Seite 393) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 10<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
6. Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt<br />
insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts<br />
und des Jahresabschlusses,<br />
b) 1. die Entlastung des Vorstands,<br />
2. die Entlastung des Aufsichts-<br />
rats,<br />
c) die Wahl und die Abberufung<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />
sowie die Wahl und Abberufung<br />
<strong>der</strong> in die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden<br />
Ausschüsse und Kommissionen,<br />
Satzung<br />
6. . . .<br />
a) . . .<br />
b) . . .<br />
c) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 10<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
33
34<br />
d) die Ernennung von Ehrenpräsidenten<br />
und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften<br />
auf Vorschlag<br />
des Aufsichtsrats,<br />
e) die Beschlussfassung über Satzungsän<strong>der</strong>ungen,<br />
f) die Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Berechtigungsvertrages,<br />
g) die Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Verteilungsplanes,<br />
h) die Beschlussfassung über die<br />
Auflösung des Vereins.<br />
§ 11<br />
b) Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Berechtigungsvertrages,<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />
und Beschlüsse über die Auflösung<br />
des Vereins werden getrennt nach<br />
Berufsgruppen beschlossen, wobei<br />
jede Berufsgruppe eine Stimme<br />
hat und Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Berechtigungsvertrages,<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />
und Beschlüsse über<br />
Auflösung des Vereins nur wirksam<br />
sind, wenn Einstimmigkeit <strong>der</strong><br />
drei Berufsgruppen vorliegt.<br />
d) . . .<br />
e) . . .<br />
f) . . .<br />
g) . . .<br />
h) . . .<br />
§ 20 bleibt unberührt.<br />
§ 11<br />
b) Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Berechtigungsvertrages,<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />
und Beschlüsse über die Auflösung<br />
des Vereins werden getrennt nach<br />
Berufsgruppen beschlossen, wobei<br />
jede Berufsgruppe eine Stimme<br />
hat und Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Berechtigungsvertrages,<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />
und Beschlüsse über<br />
Auflösung des Vereins nur wirksam<br />
sind, wenn Einstimmigkeit <strong>der</strong><br />
drei Berufsgruppen vorliegt. § 20<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 20<br />
Redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />
Der Aufsichtsrat ist im Einvernehmen<br />
mit dem Vorstand befugt,<br />
redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />
von Satzung, Verteilungsplan<br />
und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-
Bisherige Fassung:<br />
IV.<br />
Än<strong>der</strong>ungen<br />
Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung<br />
bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
Versammlungs- und Wahlordnung<br />
A. Versammlungsordnung<br />
versammlung beschlossenen Geschäftsordnungenvorzunehmen,<br />
solange sie nur die<br />
sprachliche Form, jedoch nicht<br />
den Regelungsgehalt betreffen.<br />
Dies umfasst insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Korrektur von Fehlern <strong>der</strong> Orthographie,<br />
Grammatik o<strong>der</strong> Interpunktion,<br />
die Anpassung von<br />
Verweisen auf Gesetzesbestimmungen<br />
und Namen von Organisationen<br />
sowie die Vereinheitlichung<br />
von Abkürzungen.<br />
Die vorgenommenen redaktionellen<br />
Än<strong>der</strong>ungen werden in<br />
<strong>der</strong> auf die Beschlussfassung<br />
des Aufsichtsrats folgenden<br />
Ausgabe <strong>der</strong> an alle Mitglie<strong>der</strong><br />
versandten Publikation „virtuos“<br />
mitgeteilt, wobei auf dem<br />
Titelblatt in hervorgehobener<br />
Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />
wird.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV.<br />
Än<strong>der</strong>ungen<br />
Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung<br />
bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. § 20<br />
<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt<br />
unberührt.<br />
35
36<br />
B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />
Bisherige Fassung:<br />
III.<br />
Än<strong>der</strong>ungen<br />
Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong><br />
Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
geän<strong>der</strong>t werden.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III.<br />
Än<strong>der</strong>ungen<br />
Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong><br />
Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
geän<strong>der</strong>t werden. § 20<br />
<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt<br />
unberührt.<br />
Geschäftsordnung für den Werkausschuss<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 7<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 7<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 12<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 12<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.
Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />
Bisherige Fassung:<br />
III. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />
nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln zulässig, die für eine<br />
Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />
nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln zulässig, die für eine<br />
Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für eine<br />
Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für eine<br />
Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 12<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 12<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
37
38<br />
Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />
nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln zulässig, die für eine<br />
Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />
nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln zulässig, die für eine<br />
Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren <strong>der</strong> Bearbeiter<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 10<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 10<br />
Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />
erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
nach den Regeln, die für<br />
eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />
vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />
Nach dem Regelwerk <strong>der</strong> GEMA bedürfen <strong>der</strong>zeit sämtliche Än<strong>der</strong>ungen von Satzung,<br />
Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />
Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Zustimmung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, auch<br />
wenn es sich um rein redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen handelt, wie z. B. die bloße Korrektur<br />
von Fehlern <strong>der</strong> Orthographie, Grammatik o<strong>der</strong> Interpunktion o<strong>der</strong> die<br />
Anpassung von Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen.<br />
Um die Mitglie<strong>der</strong>versammlung insoweit zu entlasten, sieht die vorgeschlagene<br />
Ergänzung <strong>der</strong> Satzung um einen neuen § 20 vor, dass rein redaktionelle<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> genannten Regelwerke künftig durch den Aufsichtsrat im<br />
Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden können. Jegliche inhaltliche<br />
Än<strong>der</strong>ungen von Satzung, Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
beschlossenen Geschäftsordnungen sollen dagegen weiterhin in die<br />
alleinige Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallen. Aus Transparenz-
gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen<br />
redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt<br />
werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung<br />
hingewiesen wird.<br />
Zur Klarstellung soll zudem in die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />
Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Hinweis eingefügt werden, dass <strong>der</strong> neue § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungs-<br />
und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung gelten, unberührt<br />
bleibt.<br />
24. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John<br />
Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris<br />
Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine<br />
Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />
Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und<br />
angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />
Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />
Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 169) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
2. . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Solange eine<br />
Neuwahl nicht stattfindet, bleibt <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während<br />
<strong>der</strong> Amtsdauer ein Aufsichts-<br />
ratsmitglied aus, so haben die Auf-<br />
2. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 13<br />
Aufsichtsrat<br />
Drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Wie<strong>der</strong>wahlen<br />
sind zulässig. Diese<br />
Regelung gilt dann nicht, wenn<br />
hierdurch mehr als 2/3 <strong>der</strong> amtierendenAufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
nicht mehr zur Wie<strong>der</strong>wahl<br />
zur Verfügung stehen würden.<br />
In diesem Fall sind jeweils die<br />
amtierenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
mit <strong>der</strong> insgesamt kürzesten<br />
Gesamtamtsdauer im<br />
Aufsichtsrat für eine weitere<br />
Amtszeit wie<strong>der</strong> wählbar. (- - -)<br />
Solange eine Neuwahl nicht stattfindet,<br />
bleibt <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Amt.<br />
Scheidet während <strong>der</strong> Amtsdauer ein<br />
Aufsichtsratsmitglied aus, so haben<br />
die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Be-<br />
39
sichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Berufsgruppe<br />
ein Ersatzmitglied zu wählen,<br />
das an dessen Stelle tritt.<br />
. . .<br />
40<br />
rufsgruppe ein Ersatzmitglied zu wählen,<br />
das an dessen Stelle tritt.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Der Aufsichtsrat ist nach § 13 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt<br />
und entscheidet in letzter Instanz über alle wesentlichen Beschlüsse.<br />
Hierzu muss im Aufsichtsrat eine fundierte Kenntnis über alle Aspekte <strong>der</strong> Arbeit<br />
<strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> GEMA sowie <strong>der</strong> aktuellen Strömungen in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
national und international gewährleistet sein. Es ist dafür unabdingbar,<br />
Kontinuität in <strong>der</strong> Arbeit des Aufsichtsrats wie auch regelmäßigen und kontinuierlichen<br />
Austausch an Wissen zu erhalten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />
wird diesem Umstand Rechnung getragen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e wird mit in die Regelung einbezogen, dass in demokratischen sowie<br />
wirtschaftlichen Zusammenhängen die Beschränkung <strong>der</strong> maximalen Amtszeit<br />
aus vielerlei Gründen üblich ist.<br />
Beispielsweise ist nach Art. 30 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> CISAC die Amtszeit des Präsidenten<br />
sowie des Vize-Präsidenten <strong>der</strong> CISAC auf drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Amtszeiten<br />
beschränkt.<br />
Gleichwohl soll ein zu deutlicher Umbruch und damit einhergehen<strong>der</strong> Verlust<br />
<strong>der</strong> Kontinuität ausgeschlossen werden.<br />
25. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair<br />
Groves, Harald Gutowski, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Marcus Loeber, Andreas<br />
Lucas, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie <strong>der</strong> Delegierte<br />
<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> Elbmusikverlag Inh.<br />
Thomas Ritter stellen zu § 16 C Ziffer 5 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 171 und<br />
172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
. . .<br />
5. Die Beschwerde ist an den Vorstand<br />
zu richten. Der Vorstand o<strong>der</strong> – falls<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsrat zuständig ist – <strong>der</strong><br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 16<br />
C. Beschwerdeausschuss<br />
. . .<br />
5. . . .
Aufsichtsrat können <strong>der</strong> Beschwerde<br />
abhelfen. Falls Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
nicht abhelfen, entscheidet<br />
<strong>der</strong> Beschwerdeausschuss unverzüglich.<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Falls gegen die Entscheidung<br />
innerhalb eines Monats nach<br />
Aufgabe zur Post keine schriftlichen<br />
Einwände gegen die Nie<strong>der</strong>schrift<br />
beim Vorsitzenden<br />
des Beschwerdeausschusses erhoben<br />
werden, gilt diese als<br />
genehmigt.<br />
Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses<br />
zu Gunsten<br />
des Beschwerdeführers gilt<br />
zwingend auch gegen den Vorstand<br />
<strong>der</strong> GEMA.<br />
Die Entscheidung des Ausschusses<br />
gegen den Beschwerdeführer<br />
lässt diesem den Weg<br />
zu den ordentlichen Gerichten<br />
aber offen.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA ist an<br />
die Entscheidung des Ausschusses<br />
gebunden. Er kann keine eigenen<br />
Rechte o<strong>der</strong> Rechtsmittel<br />
daraus ableiten.<br />
Der Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> GEMA wird mit Vertretern <strong>der</strong> drei Berufsgruppen<br />
besetzt. Diese handeln gemeinsam mit einem fachkundigen Richter als Vorsitzenden.<br />
Eine Entscheidung des Ausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers (Mitglieds)<br />
gilt zugleich zwingend gegen die GEMA bzw. den sie vertretenden Vorstand.<br />
Die Vertreter <strong>der</strong> Berufsgruppen entscheiden stellvertretend für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA kann keine eigenen o<strong>der</strong> gar entgegengesetzten<br />
Rechte entwickeln bzw. sich gegen die Entscheidung dieses Ausschusses<br />
stellen.<br />
Diese Ergänzung soll in <strong>der</strong> Praxis helfen, unnötige Gerichtsverfahren zwischen<br />
<strong>der</strong> GEMA und ihren Mitglie<strong>der</strong>n zu vermeiden, wenn <strong>der</strong> Ausschuss zu Gunsten<br />
des Mitglieds entscheidet. Der Beschwerdeausschuss wird gebeten, seine Geschäftsordnung<br />
entsprechend zu ergänzen.<br />
41
26. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />
te 172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
42<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 16<br />
D. Sitzungsgeldkommission<br />
3. Die Kommission wird durch den<br />
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />
nichtöffentlich. Das Präsidium des<br />
Aufsichtsrats sowie <strong>der</strong> Vorstand erhalten<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für Ausschüsse<br />
o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />
sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Aufsichtsrats bestehen, steht dieses<br />
Recht auch dem Vorsitzenden des<br />
jeweils betroffenen Gremiums bzw.<br />
einem von diesem Gremium bestimmten<br />
Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />
über die Hinzuziehung von<br />
Sachverständigen.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 16<br />
D. Sitzungsgeldkommission<br />
3. Die Kommission wird durch den<br />
Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />
nichtöffentlich. Der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrats und seine<br />
Stellvertreter sowie <strong>der</strong> Vorstand<br />
erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für<br />
Ausschüsse o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />
sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Aufsichtsrats bestehen, steht<br />
dieses Recht auch dem Vorsitzenden<br />
des jeweils betroffenen Gremiums<br />
bzw. einem von diesem Gremium bestimmten<br />
Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />
über die Hinzuziehung von<br />
Sachverständigen.<br />
In § 2 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat war bislang geregelt, dass<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter „als<br />
Präsidium“ wählt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Bezugnahme auf „ein<br />
Präsidium“ als eigenständiges Gremium zu streichen. § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung,<br />
<strong>der</strong> bislang auf das Präsidium des Aufsichtsrats Bezug nimmt, ist entsprechend<br />
anzupassen, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission<br />
dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertretern<br />
gewährt wird.
27. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 18 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 173) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 18<br />
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />
(Zahlungsplan) und die<br />
Vorauszahlungstermine jeweils für<br />
das kommende Geschäftsjahr fest.<br />
Soweit Einnahmen, die die GEMA außerhalb<br />
des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs<br />
für bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume<br />
erzielt, als prozentualer<br />
Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen<br />
o<strong>der</strong> werk- und<br />
nutzungsbezogen verteilt werden,<br />
legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
geson<strong>der</strong>t fest. Die<br />
Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />
sind zu veröffentlichen.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 18<br />
Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />
(Zahlungsplan) und die<br />
Vorauszahlungstermine jeweils für<br />
das kommende Geschäftsjahr aufgrund<br />
<strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />
fest. Soweit Einnahmen, die<br />
die GEMA außerhalb des gewöhnlichen<br />
Geschäftsverlaufs für bereits abgerechnete<br />
Abrechnungszeiträume<br />
erzielt, als prozentualer Zuschlag zu<br />
diesen Abrechnungszeiträumen o<strong>der</strong><br />
werk- und nutzungsbezogen verteilt<br />
werden, legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
aufgrund <strong>der</strong><br />
Vorschläge des Vorstands geson<strong>der</strong>t<br />
fest. Die Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />
sind zu veröffentlichen.<br />
Es entspricht <strong>der</strong> gängigen Praxis, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />
und die Vorauszahlungstermine auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />
festlegt. Dies soll nun auch ausdrücklich geregelt werden.<br />
43
44<br />
VI. Neuregelung <strong>der</strong> Live-U-Abrechnung,<br />
Anpassung <strong>der</strong> Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />
und <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge<br />
gemäß § 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong><br />
Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
28. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffern 3 und 8, Abschnitt V<br />
Ziffer 1 Fußnote 4, Abschnitt VI Absätze 1 und 2, Abschnitt VIII Ziffer 3 b) bis d)<br />
und Ziffer 4 d), Abschnitt IX, Abschnitt XI Ziffer 3 b) Fußnote 29, Abschnitt XIII A<br />
letzter Absatz und B (1) Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 304, 305,<br />
307, 309 bis 312, 317 und 321) sowie zu § 5 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 381)<br />
den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Bisherige Fassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
3. Die in den Tonfilmprogrammen<br />
enthaltene Handmusik, d. h. Aufführungen<br />
durch Musiker o<strong>der</strong> Begleitmusik<br />
zu Bühnenschauen, wird in <strong>der</strong><br />
Sparte VK verrechnet.<br />
. . .<br />
8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet<br />
U betreffen und die überwiegend<br />
Werke mit einer Spieldauer<br />
von bis zu zwei Minuten enthalten<br />
o<strong>der</strong> bei denen das Verhältnis von<br />
Gesamtaufführungsdauer und Anzahl<br />
(- - -)<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet<br />
U betreffen und die überwiegend<br />
Werke mit einer Spieldauer<br />
von bis zu zwei Minuten enthalten<br />
o<strong>der</strong> bei denen das Verhältnis von<br />
Gesamtaufführungsdauer und Anzahl
<strong>der</strong> Werkaufführungen durchschnittlich<br />
mehr als 30 Werkaufführungen<br />
pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung.Bemessungsgrundlage<br />
ist die Bruttoeinnahme <strong>der</strong> GEMA<br />
für die betreffende Veranstaltung abzüglich<br />
Kosten und sonstiger Abzüge<br />
nach § 1 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze<br />
des Verteilungsplans A. Soweit die<br />
entsprechende Veranstaltung innerhalb<br />
eines Pauschalvertrages lizenziert<br />
wurde, wird das Programm in<br />
<strong>der</strong> Sparte U mit einem Drittel <strong>der</strong><br />
Aufführungen verrechnet.<br />
. . .<br />
V. Ermittlung <strong>der</strong> Aufführungsziffern<br />
<strong>der</strong> Werke<br />
1. Die GEMA stellt in den Sparten E,<br />
ED, EM, BM, U 4) , UD sowie VK und<br />
U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl<br />
<strong>der</strong> Aufführungen anhand <strong>der</strong> bei ihr<br />
eingegangenen verwertbaren Programme<br />
und Angaben über abgehaltene<br />
Aufführungen fest.<br />
_______<br />
4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird <strong>der</strong><br />
Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung<br />
<strong>der</strong> nicht durch Programme belegten<br />
Werkaufführungen <strong>der</strong>art gebildet, dass bei <strong>der</strong><br />
räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen<br />
(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem<br />
Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche<br />
durch 12 neue Regionen ersetzt, die<br />
jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen<br />
Postleitzahlgebieten gebildet werden.<br />
Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig,<br />
die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche<br />
Bevölkerungszahl erzeugen.<br />
<strong>der</strong> Werkaufführungen durchschnittlich<br />
mehr als 30 Werkaufführungen<br />
pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />
in <strong>der</strong> Sparte UD.<br />
Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme<br />
<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />
Veranstaltung abzüglich Kosten<br />
und sonstiger Abzüge nach § 1 <strong>der</strong><br />
Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans<br />
A. Soweit die entsprechende<br />
Veranstaltung innerhalb eines<br />
Pauschalvertrages lizenziert wurde,<br />
wird das Programm in <strong>der</strong> Sparte U<br />
mit einem Drittel <strong>der</strong> Aufführungen<br />
verrechnet. FN)<br />
. . .<br />
_______<br />
FN) Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013 gilt Satz 3 in folgen<strong>der</strong> Fassung:<br />
„Soweit die entsprechende Veranstaltung<br />
innerhalb eines Lizenzvertrages<br />
lizenziert wurde, bei dem eine Zuordnung<br />
des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen<br />
nicht möglich ist, wird<br />
das Programm in <strong>der</strong> Sparte U in dem<br />
Inkassosegment gemäß Abschnitt IX<br />
Ziffer 2.1 (1) mit einem Drittel <strong>der</strong><br />
Aufführungen verrechnet.“<br />
V. Ermittlung <strong>der</strong> Aufführungsziffern<br />
<strong>der</strong> Werke<br />
1. Die GEMA stellt in den Sparten E,<br />
ED, EM, BM, U 4) , UD sowie VK und<br />
U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl<br />
<strong>der</strong> Aufführungen anhand <strong>der</strong> bei ihr<br />
eingegangenen verwertbaren Programme<br />
und Angaben über abgehaltene<br />
Aufführungen fest.<br />
_______<br />
4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird <strong>der</strong><br />
Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung<br />
<strong>der</strong> nicht durch Programme belegten<br />
Werkaufführungen <strong>der</strong>art gebildet, dass bei <strong>der</strong><br />
räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen<br />
(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem<br />
Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche<br />
durch 12 neue Regionen ersetzt, die<br />
jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen<br />
Postleitzahlgebieten gebildet werden.<br />
Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig,<br />
die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche<br />
Bevölkerungszahl erzeugen. Diese Fußnote<br />
entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
45
VI. Ermittlung <strong>der</strong> Abrechnungsziffern<br />
<strong>der</strong> Werke<br />
Die Abrechnungsabteilungen haben<br />
für jedes Werk in E- und U-Veranstaltungen<br />
die ermittelten Aufführungen<br />
mit den im Verteilungsplan<br />
festgelegten Verrechnungsschlüsseln<br />
zu multiplizieren.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Matrixkennzahl<br />
eines Werkes, für das es neben<br />
<strong>der</strong> Originalfassung eine o<strong>der</strong> mehrere<br />
Umgestaltungen (Werkversionen,<br />
z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen)<br />
gibt, sind die Matrix-Punkte aller<br />
festgestellten Aufführungen aller Fassungen<br />
(d. h. Originalfassung und<br />
Umgestaltungen) für die Komponisten,<br />
Textdichter, Verlage und Subverlage<br />
dieses Werkes für Aufführungen<br />
ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl<br />
zu kumulieren.<br />
. . .<br />
46<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />
nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />
a) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
E, ED, EM, BM, U, UD sowie VK und<br />
U-K werden ausschließlich nach<br />
Programmen verrechnet.<br />
b) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
VK und U-K werden zusammen mit<br />
den Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte U<br />
VI. Ermittlung <strong>der</strong> Abrechnungsziffern<br />
<strong>der</strong> Werke<br />
Die Abrechnungsabteilungen haben<br />
für jedes Werk die in E-Veranstaltungen<br />
sowie in U-Veranstaltungen<br />
gemäß Abschnitt IX Zif-<br />
fer 2.2 FN1) ermittelten Aufführungen<br />
mit den im Verteilungsplan festgelegten<br />
Verrechnungsschlüsseln zu<br />
multiplizieren.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Matrixkennzahl<br />
eines Werkes, für das es neben<br />
<strong>der</strong> Originalfassung eine o<strong>der</strong> mehrere<br />
Umgestaltungen (Werkversionen,<br />
z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen)<br />
gibt, sind die Matrix-Punkte aller<br />
festgestellten Aufführungen aller Fassungen<br />
(d. h. Originalfassung und<br />
Umgestaltungen) für die Komponisten,<br />
Textdichter, Verlage und Subverlage<br />
dieses Werkes für Aufführungen<br />
ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl<br />
zu kumulieren. FN2)<br />
. . .<br />
_______<br />
FN1) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />
2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />
Geschäftsjahr 2013.<br />
FN2) Abschnitt VI Absatz 2 entfällt für die<br />
Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />
nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />
a) . . .<br />
b) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
VK und U-K werden zusammen mit<br />
den Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte U
verrechnet, jedoch mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass die in den Sparten VK und<br />
U-K festgestellten Aufführungszahlen<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong> Zirkusveranstaltungen<br />
mit 2 zu multiplizieren<br />
sind.<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />
<strong>der</strong> GEMA sowie<br />
an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />
stehenden ausländischen<br />
Gesellschaften zur Auszahlung<br />
gebracht, jedoch wird aus <strong>der</strong><br />
für die Sparte T zur Verteilung stehenden<br />
Summe ein dem Abschnitt<br />
IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />
Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK<br />
überwiesen.<br />
d) Soweit Programme aus Kur- und<br />
Bä<strong>der</strong>veranstaltungen in <strong>der</strong> Sparte<br />
U zu verrechnen sind, werden<br />
die festgestellten Aufführungszahlen<br />
mit 3 multipliziert. Im Geschäftsjahr<br />
2007 beträgt <strong>der</strong> Multiplikator:<br />
2,5, im Geschäftsjahr<br />
2008: 2, ab Geschäftsjahr 2009:<br />
1,5.<br />
. . .<br />
4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />
mittels mechanischer und elektronischer<br />
Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />
Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />
verrechnet, jedoch mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />
dass bei <strong>der</strong> Verrechnung<br />
nach Abschnitt IX Ziffer<br />
2.2 FN1) die in den Sparten VK<br />
und U-K festgestellten Aufführungszahlen<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Zirkusveranstaltungen mit 2 zu<br />
multiplizieren sind.<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />
<strong>der</strong> GEMA sowie<br />
an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />
stehenden ausländischen<br />
Gesellschaften zur Auszahlung<br />
gebracht (- - -).<br />
d) Soweit Programme aus Kur- und<br />
Bä<strong>der</strong>veranstaltungen in <strong>der</strong> Sparte<br />
U nach Abschnitt IX Zif-<br />
fer 2.2 FN2) zu verrechnen sind,<br />
werden die festgestellten Aufführungszahlen<br />
mit 3 multipliziert. Im<br />
Geschäftsjahr 2007 beträgt <strong>der</strong><br />
Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr<br />
2008: 2, ab Geschäftsjahr<br />
2009: 1,5.<br />
. . .<br />
_______<br />
FN1) Der Zusatz „bei <strong>der</strong> Verrechnung<br />
nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für<br />
die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
FN2) Der Zusatz „nach Abschnitt IX Zif-<br />
fer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />
Geschäftsjahr 2013.<br />
4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />
mittels mechanischer und elektronischer<br />
Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />
Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />
47
48<br />
. . .<br />
d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in<br />
<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />
festgestellt worden sind. 9)<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. 10)<br />
Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt<br />
ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />
Zuschlag in Höhe von 20 %. 11)<br />
_______<br />
9)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />
10)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />
2014.<br />
11)<br />
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />
. . .<br />
d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />
Für die Verrechnung bis einschließlich<br />
Geschäftsjahr <strong>2012</strong><br />
gilt:<br />
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in<br />
<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäfts-<br />
(- - -)<br />
jahr festgestellt worden sind.<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abge-<br />
(- - -)<br />
rechnet worden sind.<br />
Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />
gemäß Abschnitt XIII A und B er-<br />
folgt ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />
(- - -)<br />
Zuschlag in Höhe von 20 %.<br />
Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013 gilt:<br />
Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte U<br />
gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />
2.3 sowie Aufkommen in <strong>der</strong><br />
Sparte UD mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Werkaufführungen nach Ab-<br />
schnitt XIII A 6 – 9 und 11<br />
erhält einen M-Zuschlag in<br />
Höhe von 20 %.<br />
Die nach Abzug dieses Zuschlags<br />
verbleibende Nettoverteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte<br />
M wird auf die in U-Ver-<br />
_______<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)
anstaltungen gemäß Ab-<br />
schnitt IX Ziffer 2.2 aufgeführten<br />
Werke nach hochgerechneten<br />
und gewichteten<br />
Aufführungszahlen abgerechnet.<br />
Für jedes Werk wird durch<br />
Multiplikation <strong>der</strong> hochgerechneten<br />
und gegebenenfalls<br />
gewichteten Aufführungszahlen<br />
mit den Punktbewertungen<br />
<strong>der</strong> Abschnitte XI und XII<br />
eine Punktzahl errechnet. Der<br />
Wert eines Punkts ergibt sich<br />
durch Division <strong>der</strong> Nettoverteilungssumme<br />
durch die Gesamtzahl<br />
aller Punkte. Die Ausschüttung<br />
pro Werk erfolgt<br />
durch Multiplikation <strong>der</strong> für<br />
ein Werk errechneten Punktzahl<br />
mit dem Punktwert.<br />
Die Berücksichtigung von<br />
mehr als 100 tatsächlichen<br />
Aufführungen für ein Werk<br />
in <strong>der</strong> Sparte M ist nur möglich,<br />
wenn im gleichen o<strong>der</strong><br />
im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R<br />
o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Sparte FS für dieses<br />
Werk mindestens zwei<br />
gemäß Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. Die<br />
Gewichtungen in <strong>der</strong> Fußnote<br />
zur Punktbewertung U-<br />
Musik nach Abschnitt XI werden<br />
bereits bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />
<strong>der</strong> tatsächlichen Aufführungszahl<br />
berücksichtigt.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Verrechnung<br />
von Potpourris nach Abschnitt<br />
VII Ziffer 1 a) in <strong>der</strong><br />
Sparte M werden die in einem<br />
Potpourri enthaltenen<br />
Werke bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />
tatsächlichen Aufführungszahl<br />
zu je einem Sechstel berücksichtigt.<br />
Im Falle einer<br />
Kappung auf 100 tatsächliche<br />
Aufführungen werden die<br />
durchschnittliche Gewichtung<br />
sowie die durchschnittliche<br />
Punktbewertung aller<br />
49
. . .<br />
50<br />
IX. Verteilung<br />
. . .<br />
tatsächlichen Aufführungen<br />
des betreffenden Werkes<br />
zugrunde gelegt.<br />
IX. Verteilung<br />
2. In <strong>der</strong> Sparte U werden die<br />
an die einzelnen Bezugsberechtigten<br />
zu verteilenden Beträge<br />
gemäß Abschnitt VIII Zif-<br />
fer 3 a), b) und d) ab Geschäftsjahr<br />
2013 wie folgt errechnet:<br />
2.1. Es werden folgende Inkassosegmente<br />
gebildet:<br />
(1) Inkasso aus Lizenzverträgen,<br />
bei denen eine Zuordnung<br />
des Inkassos zu einzelnen<br />
Veranstaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
aufgrund tariflicher<br />
Bestimmungen, nicht<br />
möglich ist,<br />
(2) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso bis einschließlich<br />
EUR 50,00,<br />
(3) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 50,01 bis<br />
einschließlich EUR 100,00,<br />
(4) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 100,01 bis<br />
einschließlich EUR 150,00,<br />
(5) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 150,01 bis<br />
einschließlich EUR 200,00,<br />
(6) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 200,01 bis<br />
einschließlich EUR 250,00,<br />
(7) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 250,01 bis<br />
einschließlich EUR 350,00,<br />
(8) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 350,01 bis<br />
einschließlich EUR 500,00,<br />
(9) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 500,01 bis<br />
einschließlich EUR 1 000,00,
(10) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 1 000,01 bis<br />
einschließlich EUR 5 000,00,<br />
(11) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 5 000,01 bis<br />
einschließlich EUR 10.000,00,<br />
(12) Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso von EUR 10 000,01<br />
und mehr.<br />
2.2. Verrechnung nach Punktwerten:<br />
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten<br />
gemäß Ziffer 2.1 (1)<br />
bis (8) wird für jedes Inkassosegment<br />
geson<strong>der</strong>t nach Punktwerten<br />
verrechnet. Hierzu werden<br />
für jedes Inkassosegment<br />
die Nettoverteilungssumme und<br />
die Aufführungszahlen ermittelt.<br />
Für die Veranstaltungen,<br />
für die kein Programm vorliegt,<br />
werden die Aufführungszahlen<br />
durch lineare Hochrechnung <strong>der</strong><br />
sich aus den Programmen ergebenden<br />
Aufführungen ermittelt.<br />
Für jedes Werk wird durch<br />
Multiplikation <strong>der</strong> Aufführungszahlen<br />
mit den Punktbewertungen<br />
<strong>der</strong> Abschnitte XI und<br />
XII sowie gegebenenfalls mit<br />
den Multiplikatoren nach Abschnitt<br />
IV Ziffer 8 Satz 3, nach<br />
Abschnitt VIII Ziffer 3 b) und d)<br />
sowie nach <strong>der</strong> Fußnote zur<br />
Punktbewertung U-Musik in<br />
Abschnitt XI eine Punktzahl errechnet.<br />
Der Wert eines Punkts<br />
ergibt sich durch Division <strong>der</strong><br />
Nettoverteilungssumme durch<br />
die Gesamtzahl aller Punkte.<br />
Die Ausschüttung pro Werk erfolgt<br />
durch Multiplikation <strong>der</strong><br />
für ein Werk errechneten Punkt-<br />
zahl mit dem Punktwert.<br />
2.3. Verrechnung nach Veranstaltungen:<br />
Das Inkasso aus den Inkassosegmenten<br />
gemäß Ziffer 2.1 (9)<br />
bis (12) wird für jedes Inkasso-<br />
51
2. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />
entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />
3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />
festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />
3. . . .<br />
4. . . .<br />
5. . . .<br />
52<br />
segment geson<strong>der</strong>t auf die<br />
durch Programme belegten Ver-<br />
anstaltungen verrechnet. Dabei<br />
erhält jede durch ein Programm<br />
belegte Veranstaltung eine<br />
Ausschüttung in Höhe des für<br />
sie erzielten Nettoinkassos. Die-<br />
ses wird zu gleichen Teilen auf<br />
alle Werkaufführungen <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Veranstaltung aufgeteilt.<br />
Das auf die nicht durch<br />
ein Programm belegten Veranstaltungen<br />
entfallende Nettoinkasso<br />
jedes Inkassosegments<br />
wird als proportionaler Zuschlag<br />
auf die gemäß den vorstehenden<br />
Sätzen ermittelte<br />
Ausschüttung verteilt.<br />
2.4. Verrechnung bei Vor- und<br />
Hauptprogramm bei Veranstaltungen<br />
gemäß Ziffer 2.2 und<br />
2.3:<br />
Unterscheidet das vom Veranstalter<br />
eingereichte Programm<br />
zwischen Vor- und Hauptprogramm<br />
bzw. zwischen Vor- und<br />
Hauptgruppen, so wird das Inkasso<br />
zu 10 % dem Vorprogramm<br />
bzw. <strong>der</strong> Vorgruppe und<br />
zu 90 % dem Hauptprogramm<br />
bzw. <strong>der</strong> Hauptgruppe zugeordnet.<br />
Sind mehrere Vor- o<strong>der</strong><br />
Hauptgruppen vorgesehen, so<br />
erfolgt die Aufteilung des auf<br />
Vor- o<strong>der</strong> Hauptgruppen jeweils<br />
entfallenden Inkassos zu<br />
gleichen Teilen.<br />
3. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />
entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />
3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />
festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />
4. . . .<br />
5. . . .<br />
6. . . .
XI. Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit Rundfunkbewertung<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- Rundsik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
3. b) Textierte Werke <strong>der</strong><br />
U-Musik, die einen urheberrechtlich<br />
geschützten<br />
Text von beson<strong>der</strong>em<br />
künstlerischen Wert haben.<br />
Voraussetzung für<br />
die Einstufung ist eine<br />
erkennbare Verzahnung<br />
<strong>der</strong> Musik mit <strong>der</strong> Dramaturgie<br />
des Textes. Die<br />
Einstufung erfolgt auf<br />
Antrag durch den Werkausschuss<br />
auf <strong>der</strong> Grund-<br />
lage von vollständigen Belegexemplaren.<br />
28) 36 29) 1 ¼ 30)<br />
_______<br />
23)<br />
Zu Abschnitt XI: Kommen Werke o<strong>der</strong> Werkfragmente<br />
in den Sparten R und FS als Pausenund<br />
Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und<br />
Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu<br />
regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Sendungen, d. h.<br />
zu sich mindestens an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Wochen wie<strong>der</strong>holenden Sendungen<br />
zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung<br />
1.<br />
24)<br />
Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke o<strong>der</strong><br />
Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen-<br />
und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischenund<br />
Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken<br />
aufgeführt o<strong>der</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrend<br />
im Sinne <strong>der</strong> Fußnote 23) gesendet, so werden<br />
solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr<br />
1993 mit einem Drittel verrechnet.<br />
Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr<br />
1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen<br />
ebenfalls mit einem Drittel.<br />
Zu Abschnitt XI: In <strong>der</strong> Sparte R erfolgt die Verrechnung<br />
ab Geschäftsjahr 1999:<br />
über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem<br />
Sechstel<br />
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />
(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete<br />
Minuten).<br />
28)<br />
Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />
<strong>2012</strong>.<br />
29)<br />
Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus<br />
erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />
12.<br />
30) Gilt in <strong>der</strong> Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt<br />
V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber<br />
hinaus erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />
1.<br />
XI. Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit Rundfunkbewertung<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- Rundsik<br />
24) 23) 24)<br />
funk<br />
3. b) Textierte Werke <strong>der</strong><br />
U-Musik, die einen urheberrechtlich<br />
geschützten<br />
Text von beson<strong>der</strong>em<br />
künstlerischen Wert haben.<br />
Voraussetzung für<br />
die Einstufung ist eine<br />
erkennbare Verzahnung<br />
<strong>der</strong> Musik mit <strong>der</strong> Dramaturgie<br />
des Textes. Die<br />
Einstufung erfolgt auf<br />
Antrag durch den Werkausschuss<br />
auf <strong>der</strong> Grund-<br />
lage von vollständigen Belegexemplaren.<br />
28) 36 29) 1 ¼ 30)<br />
_______<br />
23)<br />
24)<br />
28)<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
29)<br />
Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus<br />
erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />
12. Diese Fußnote entfällt für<br />
die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
30)<br />
2013.<br />
. . .<br />
53
54<br />
XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
A.<br />
. . .<br />
Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />
Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />
ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />
Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />
Unterscheidet das vom<br />
Veranstalter eingereichte Programm<br />
zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />
bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />
die Direktverrechnung nur für<br />
die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />
des Hauptprogramms.<br />
B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />
(Direktverrechnung) für<br />
die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />
<strong>der</strong> U-Musik, in denen fast ausschließlich<br />
(zumindest 80 %) Werke<br />
eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 8 und 9<br />
UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden.<br />
Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung<br />
ist die Bruttoeinnahme<br />
<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />
Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong> Kosten<br />
und sonstigen Abzüge nach § 1 des<br />
Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />
findet eine Einzelverrechnung<br />
nicht statt.<br />
Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso<br />
aus solchen Verträgen verstanden,<br />
die mit einem Vertragspartner<br />
geschlossen werden für eine unbegrenzte<br />
Anzahl von Aufführungen im<br />
Vertragsgebiet und Vertragszeitraum<br />
– so z. B. <strong>der</strong> Pauschalvertrag mit <strong>der</strong><br />
Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz,<br />
den politischen Parteien und<br />
den Län<strong>der</strong>-Schulverwaltungen.<br />
Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />
<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />
inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu<br />
. . .<br />
A.<br />
. . .<br />
XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />
Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />
Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />
ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />
Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />
Unterscheidet das vom<br />
Veranstalter eingereichte Programm<br />
zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />
bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />
die Direktverrechnung nur für<br />
die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />
des Hauptprogramms. FN1)<br />
B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />
(Direktverrechnung) für<br />
die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />
<strong>der</strong> U-Musik gemäß Abschnitt<br />
IX Ziffer 2.2 FN2) , in denen<br />
fast ausschließlich (zumindest 80 %)<br />
Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 8<br />
und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt<br />
werden. Bemessungsgrundlage<br />
für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme<br />
<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />
Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong><br />
Kosten und sonstigen Abzüge nach<br />
§ 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />
findet eine Einzelverrechnung<br />
nicht statt.<br />
. . .<br />
Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />
<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />
inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu
20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgrundlage<br />
für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />
Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />
<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 39)<br />
_______<br />
39) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die<br />
Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich<br />
2014 stattgefunden haben.<br />
20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />
so ist Bemessungsgrundlage<br />
für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />
Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />
<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />
beantragt wird, an den in<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />
entspricht. 39) Maßgebend für<br />
die Zuordnung <strong>der</strong> Werke an<strong>der</strong>er<br />
Rechteinhaber zu den<br />
Inkassosegmenten nach Abschnitt<br />
IX Ziffer 2.1 ist das<br />
Gesamtinkasso <strong>der</strong> Veranstaltung.<br />
FN3)<br />
_______<br />
FN1) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt<br />
für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
FN2) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />
2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />
Geschäftsjahr 2013.<br />
39) . . .<br />
FN3) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2<br />
gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />
2013.<br />
55
56<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS (ohne<br />
Werbung) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 %<br />
bei den Textdichtern<br />
und<br />
53 % bei den<br />
Verlegern)<br />
Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />
Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
. . .<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK bei Verrechnung<br />
gemäß Abschnitt<br />
IX<br />
Ziffer 2.2<br />
<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
A<br />
und 50%ig<br />
bei Verrechnung<br />
gemäß Abschnitt<br />
IX<br />
Ziffer 2.3<br />
<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
A, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS (ohne<br />
Werbung) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 %<br />
bei den Textdichtern<br />
und<br />
53 % bei den<br />
Verlegern) FN)
Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />
Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />
Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />
Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
_______<br />
FN) Der Zusatz „bei Verrechnung gemäß<br />
Abschnitt IX Ziffer 2.2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
A und 50%ig bei Verrechnung<br />
gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.3<br />
<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan A“ gilt für die Wertung<br />
ab Geschäftsjahr 2014.<br />
Mit den beantragten Neuregelungen schlagen Aufsichtsrat und Vorstand eine<br />
grundlegende Neuordnung <strong>der</strong> Verteilung im Live-U-Bereich mit Folgeanpassungen<br />
in den Sparten M und in <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik vor. Ziel ist es, ein für die Berechtigten<br />
leicht nachvollziehbares Abrechnungsmodell mit einem unmittelbaren Inkassobezug<br />
zu etablieren. Ermöglicht wird dies nicht zuletzt durch technische Neuerungen<br />
(z. B. die Einführung einer neuen Lizenzierungssoftware für den Außendienst),<br />
die eine neue Abrechnungssystematik für Live-Veranstaltungen im U-<br />
Bereich erlauben.<br />
Erste Grundzüge des neuen Abrechnungsmodells wurden bereits <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2011 präsentiert und von den Mitglie<strong>der</strong>n im Rahmen eines Stimmungsbildes<br />
einhellig befürwortet. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen<br />
Abrechnungsmodell zu gewährleisten, soll dieses erstmals für das Geschäftsjahr<br />
2013 (Wertung: Geschäftsjahr 2014) zur Anwendung kommen.<br />
Für die Verrechnung <strong>der</strong> Einnahmen, die die GEMA aus <strong>der</strong> Lizenzierung von Live-<br />
Aufführungen von Unterhaltungsmusik erzielt, sind im Verteilungsplan die Sparten<br />
U und UD gebildet. Dabei erfolgt in <strong>der</strong> Sparte U <strong>der</strong>zeit eine kollektive Verrechnung<br />
auf Grundlage <strong>der</strong> mittels des PRO-Verfahrens hochgerechneten Aufführungszahlen<br />
und eines einheitlichen Punktwerts. In <strong>der</strong> Sparte UD erfolgt eine<br />
Direktverrechnung einzelner Veranstaltungen. Werke mit Abrechnung in <strong>der</strong><br />
Sparte U erhalten zusätzlich für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben eine Abrechnung in<br />
<strong>der</strong> Sparte M auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abrechnung U im jeweiligen Geschäftsjahr<br />
festgestellten Aufführungszahlen. Werke mit Abrechnung in <strong>der</strong><br />
Sparte UD erhalten einen pauschalen M-Zuschlag von 20 % auf das Aufkommen<br />
in <strong>der</strong> Sparte UD. Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1<br />
<strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und<br />
Tanzmusik wird bislang lediglich das Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte U berücksichtigt,<br />
nicht dagegen das Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD.<br />
Mit dem Än<strong>der</strong>ungsantrag wird angestrebt, in <strong>der</strong> Sparte U künftig einen direkten<br />
Bezug zwischen Veranstaltungsinkasso und <strong>der</strong> Ausschüttung für die in den<br />
Veranstaltungen aufgeführten Werke herzustellen. Bislang sieht <strong>der</strong> Verteilungsplan<br />
einen solchen direkten Bezug in <strong>der</strong> Sparte U nicht vor. Die Grundzüge<br />
<strong>der</strong> neuen inkassobezogenen Abrechnung stellen sich wie folgt dar:<br />
57
1. Neuordnung <strong>der</strong> Verteilung in den Sparten U und UD<br />
Kernstück <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung ist die Unterteilung <strong>der</strong> Sparte U in<br />
zwölf so genannte Inkassosegmente, in denen jeweils Veranstaltungen mit einem<br />
Inkasso in einer bestimmten, eng gewählten Bandbreite zur gemeinsamen<br />
Abrechnung zusammengefasst werden (Abschnitt IX Ziffer 2.1). Hierbei werden<br />
auch Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet wurden, in die Sparte<br />
U überführt.<br />
Die Abrechnung von Veranstaltungen mit einem Inkasso bis zu EUR 500,00 erfolgt<br />
in den Inkassosegmenten 2 - 8 (nachfolgend: untere Inkassosegmente) nach<br />
einem vereinfachten Verfahren aufgrund von Punktwerten (Abschnitt IX Zif-<br />
fer 2.2). Veranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 500,01 werden in den Inkassosegmenten<br />
9 - 12 (nachfolgend: obere Inkassosegmente) auf <strong>der</strong> Basis einer Direktverrechnung<br />
abgerechnet (Abschnitt IX Ziffer 2.3). Inkassosegment 1 stellt<br />
einen Auffangtatbestand für solche Fälle dar, in denen eine Zuordnung des Inkassos<br />
zu einzelnen Veranstaltungen nicht durchgeführt werden kann, insbeson<strong>der</strong>e<br />
aufgrund tariflicher Bestimmungen.<br />
Im Detail erfolgt in den unteren Inkassosegmenten für jedes Segment geson<strong>der</strong>t<br />
eine kollektive Verrechnung <strong>der</strong> Veranstaltungen. Dies bedeutet, dass die bisherige<br />
Abrechnung <strong>der</strong> Sparte U, in <strong>der</strong> jede Werkaufführung den gleichen Punktwert<br />
erhalten hat, ersetzt wird durch insgesamt acht segmentbezogene Abrechnungen,<br />
bei denen für jedes Segment ein eigener Punktwert ermittelt wird. Indem<br />
innerhalb eines jeden Inkassosegments Veranstaltungen verrechnet werden,<br />
für die annähernd gleich hohe Inkassi erzielt werden, wirkt sich die mit <strong>der</strong><br />
Bildung von Punktwerten verbundene Pauschalierung nur noch innerhalb enger<br />
Grenzen aus. Hierdurch wird <strong>der</strong> vielfach gefor<strong>der</strong>ten Leistungsgerechtigkeit im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Verteilung in weit höherem Maße Rechnung getragen als bisher.<br />
Für diejenigen Veranstaltungen, für die kein Programm vorliegt, werden die Aufführungszahlen<br />
in den unteren Inkassosegmenten unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
jeweiligen Programmabdeckungsquote des Segments durch eine lineare Hochrechnung<br />
ermittelt. Die bisherige Hochrechnung nach dem PRO-Verfahren, die<br />
einheitlich für die gesamte Sparte U erfolgt, wird insoweit durch segmentbezogene<br />
lineare Hochrechnungen ersetzt. Auf dieser Grundlage wird unter Anwendung<br />
<strong>der</strong> im Verteilungsplan vorgesehenen Punktzahlen, Multiplikatoren (für bestimmte<br />
Tarife) und Divisoren (z. B. für fragmentarische Werkaufführungen) für<br />
jedes Inkassosegment ein einheitlicher Punktwert errechnet.<br />
In den oberen Inkassosegmenten (so genannte Abrechnung nach Veranstaltungen)<br />
erfolgt im ersten Schritt die bisherige Direktverrechnung. In einem zweiten<br />
Schritt wird das Inkasso, das in den jeweiligen Segmenten auf die nicht durch<br />
Programme belegten Veranstaltungen entfällt, proportional als Zuschlag auf die<br />
programmbelegten Veranstaltungen verrechnet. Diese Vorgehensweise führt<br />
wegen <strong>der</strong> Direktverrechnung im ersten Schritt zu einem noch stärkeren Bezug<br />
zwischen Einnahme und Ausschüttung als in den unteren Inkassosegmenten. Mit<br />
<strong>der</strong> Anwendung dieses Abrechnungsmodells ab einem Veranstaltungsinkasso<br />
von EUR 500,01 wird dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer Absenkung<br />
<strong>der</strong> Direktverrechnungsgrenze Rechnung getragen.<br />
58
Die Verrechnung in den oberen Inkassosegmenten ersetzt insoweit die bisherige<br />
Direktverrechnung für Großveranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 750,00 in<br />
<strong>der</strong> Sparte UD (Abschnitt XIII A letzter Absatz), die im Rahmen <strong>der</strong> Neuregelung<br />
entfällt. Für die übrigen Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet<br />
werden, gilt Folgendes:<br />
- Die Direktverrechnung für Veranstaltungen mit einer marktunüblichen Häufung<br />
kurzer Werke (Abschnitt IV Ziffer 8) sowie für Veranstaltungen ohne allgemeine<br />
Marktnachfrage (Abschnitt XIII A Ziffer 11) und die übrigen in Abschnitt<br />
XIII A geregelten, in <strong>der</strong> Sparte UD verrechneten Sachverhalte bleibt<br />
weiterhin unverän<strong>der</strong>t bestehen.<br />
- Die Möglichkeit einer Direktverrechnung auf Antrag in <strong>der</strong> Sparte UD bei Veranstaltungen<br />
mit Werken überwiegend eines Urhebers o<strong>der</strong> einer Urhebergemeinschaft<br />
(Abschnitt XIII B Absatz 1) bleibt für Veranstaltungen mit Abrechnung<br />
in den unteren Inkassosegmenten bis auf Weiteres bestehen. Allerdings<br />
ist darauf hinzuweisen, dass eine Direktverrechnung aufgrund des engen<br />
Zuschnitts <strong>der</strong> Inkassosegmente und des Ausschlusses <strong>der</strong> direkt verrechneten<br />
Veranstaltungen von <strong>der</strong> Hochrechnung insoweit für die Berechtigten<br />
regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber <strong>der</strong> kollektiven Verrechnung<br />
nach Punktwerten darstellen dürfte.<br />
2. Folgeanpassungen in <strong>der</strong> Sparte M<br />
Bei <strong>der</strong> Verrechnung des Inkassos für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben in <strong>der</strong> Sparte M<br />
wird <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> bisherigen Regelung beibehalten, dass für Werke mit<br />
niedrigem U-Aufkommen (jetzt: untere Inkassosegmente) eine Abrechnung nach<br />
den in <strong>der</strong> Sparte U festgestellten, hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen<br />
erfolgt. Dagegen erhalten Werke mit hohem U-Aufkommen (jetzt:<br />
obere Inkassosegmente) weiterhin einen pauschalen M-Zuschlag in Höhe von<br />
20 %. Dieser Differenzierung liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die in Veranstaltungen<br />
mit hohem Inkasso aufgeführt werden, regelmäßig kommerziell<br />
erfolgreich sind und folglich auch im Rahmen mechanischer Wie<strong>der</strong>gaben intensiver<br />
genutzt werden als an<strong>der</strong>e Werke. Würde man bei dieser Sachlage bei <strong>der</strong><br />
Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M für Werkaufführungen in den oberen Inkassosegmenten<br />
auf die Zahl <strong>der</strong> Werkaufführungen abstellen, so erhielten diese Werke<br />
eine dem Umfang ihrer mutmaßlichen mechanischen Wie<strong>der</strong>gabe nicht entsprechende<br />
M-Ausschüttung.<br />
Für Aufführungen, die auch weiterhin in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet werden, wird<br />
<strong>der</strong> bisherige pauschale M-Zuschlag von 20 % grundsätzlich beibehalten. Ausgenommen<br />
hiervon sind Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A Ziffer 6 - 9 und<br />
Ziffer 11, da die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass diese Werkaufführungen<br />
im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aufführungsumstände prinzipiell<br />
keine Rückschlüsse auf eine mechanische Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> betreffenden Werke<br />
erlauben.<br />
59
3. Berücksichtigung <strong>der</strong> Abrechnungen nach dem neuen Modell in <strong>der</strong> Wer-<br />
tung U<br />
Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik soll<br />
U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den unteren Inkassosegmenten<br />
weiterhin zu 100 %, U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den oberen<br />
Inkassosegmenten dagegen zu 50 % berücksichtigt werden. Mit dieser Differenzierung<br />
im Rahmen <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung durch das Wertungsverfahren soll<br />
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Werke, soweit sie in Veranstaltungen<br />
mit einem hohen Inkasso aufgeführt werden, weniger för<strong>der</strong>ungsbedürftig<br />
erscheinen als Werke, die in Veranstaltungen mit einem niedrigeren Inkasso<br />
aufgeführt werden.<br />
4. Sonstige Anpassungen<br />
Bei den übrigen vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen des Regelwerks handelt es sich im<br />
Wesentlichen um Folgeanpassungen, die aufgrund des neuen Modells <strong>der</strong><br />
U-Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich werden. So ist etwa eine Regelung erfor<strong>der</strong>lich, die<br />
eine Zuordnung zu den Inkassosegmenten für den Fall eines einheitlichen Inkassos<br />
für Programme mit Vor- und Hauptgruppen ermöglicht. Die vorgeschlagene<br />
Neufassung von Abschnitt IX Ziffer 2.4 sieht insoweit vor, dass 10 % des Inkassos<br />
dem Vorprogramm und 90 % dem Hauptprogramm zugeordnet werden.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sind Regelungen, die auf das PRO-Verfahren Bezug nehmen, zu<br />
streichen bzw. an das neue System anzupassen. So können die Fußnote zu Abschnitt<br />
V Ziffer 4, Abschnitt VI Absatz 2 und die Fußnote 29 zu Abschnitt XI Zif-<br />
fer 3 b) ersatzlos entfallen. Die bislang bei 50 nach PRO gewichteten Aufführungen<br />
angesetzte Grenze, oberhalb <strong>der</strong>er Aufführungen in <strong>der</strong> Sparte U nur bei<br />
gleichzeitigem Rundfunkaufkommen (zwei gewichtete Minuten) für die Sparte<br />
M zu berücksichtigen sind, soll bei 100 tatsächlichen Aufführungen festgesetzt<br />
werden (Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3).<br />
Entfallen können schließlich die Bestimmungen in Abschnitt IV Ziffer 3 und Abschnitt<br />
VIII Ziffer 3 c) letzter Halbsatz bezüglich <strong>der</strong> Verrechnung von in Tonfilmprogrammen<br />
enthaltener Handmusik, d. h. Aufführungen durch Musiker o<strong>der</strong><br />
Begleitmusik zu Bühnenschauen. Diese Regelungen haben keine praktische Bedeutung<br />
mehr, da Live-Musik zu Filmen schon seit längerer Zeit nicht mehr als<br />
„Handmusik“ von den Kinos gemeldet, son<strong>der</strong>n als Konzert abgerechnet wird.<br />
60
VII. Reform <strong>der</strong> Rundfunkverteilung:<br />
Koeffizienten für Fernsehwerbemusiken<br />
und dargestellte Musik,<br />
Einführung einer Sparte T FS VR<br />
(zugleich Umsetzung des Urteils des<br />
Kammergerichts Az. 24 U 93/09) sowie<br />
Berücksichtigung von Rundfunkwerbung<br />
in <strong>der</strong> Wertung U<br />
29 a. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seiten 322 und 323), Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Sei-<br />
te 342) und zu § 5 (1), (2) und (5) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />
Koeffizient 0,1<br />
für Musik zu Videotextprogrammen.<br />
61
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Tagen<br />
o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes mit<br />
Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten auf<br />
ein Drittel und über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt<br />
V Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen:<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />
Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />
und Schlussmusik), die<br />
62<br />
wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />
o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />
Formatelementen in den<br />
Einzelsendungen einer regelmäßig<br />
ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong> Serie<br />
im vorbezeichneten Sinne, z. B.<br />
im Rahmen von Talk-, Koch- o<strong>der</strong><br />
Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />
bzw.<br />
in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />
Sinne mit bewegten<br />
o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />
Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />
überwiegend ohne Wortbeitrag<br />
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />
1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />
Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Tagen<br />
o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes mit<br />
Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung <strong>der</strong> jeweils nach<br />
Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten bei über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel und bei über<br />
10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />
(- - -);<br />
(- - -)<br />
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />
(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />
die<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .
5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />
bei über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel.<br />
Koeffizient 1,5<br />
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />
und (2) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />
erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1999 mit Koeffizient 2;<br />
für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Serien (Fremdproduktionen)<br />
gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />
1,25.<br />
. . .<br />
Koeffizient 1,25<br />
für Musik in Filmen gemäß<br />
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen)<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres<br />
ausgestrahlten Serien.<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 2<br />
für Musik in Fremdproduktionen,<br />
die nicht unter Koeffizient 1,25<br />
fällt;<br />
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />
gemäß § 1 i)<br />
(2) des Berechtigungsvertrages<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jah-<br />
res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />
Sport- und Info-Serien), die nicht<br />
unter Koeffizient 1 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots und zu<br />
sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt<br />
eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
und mit Koeffizient 2<br />
multiplizierten Minuten bei<br />
über 5 000 Minuten auf ein<br />
63
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel und über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />
Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />
(Eigen- und Auftragsproduktionen,<br />
z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-<br />
Serien), die nicht unter Koeffizient 1<br />
fällt:<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
64<br />
Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel; im Übrigen<br />
bleiben unberührt die in<br />
Abschnitt XIV mit Koeffizient 1<br />
in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 6 fällt.<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 6<br />
für dargestellte Musik.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1, und für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R VR gilt <strong>der</strong> Koeffizient<br />
1 (- - -). Für die Sparten FS VR<br />
und T FS VR finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
GEMA das Herstellungsrecht<br />
nicht an die Sen<strong>der</strong> vergibt,<br />
nach Anwendung <strong>der</strong> Koeffizienten<br />
zu einem Zehntel erfolgt.<br />
Unberührt bleiben die Filme<br />
gemäß Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
B. Die Sparte T FS VR<br />
wird entsprechend Satz 2 rückwirkend<br />
auch für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis 2011 gebildet.<br />
Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre<br />
2003 bis 2007 erfolgt<br />
jedoch nur für solche Ansprüche,<br />
die für diese Geschäftsjahre<br />
in verjährungshemmen<strong>der</strong><br />
Weise geltend gemacht worden<br />
sind.<br />
65
66<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungsmark<br />
2)<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in<br />
den Sparten<br />
U und VK, in<br />
den Sparten<br />
R, FS und T FS<br />
(ohne Werbung)anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 % bei den<br />
Textdichtern<br />
und 53 % bei<br />
den Verlegern)<br />
Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />
Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />
Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />
Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />
Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />
Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungsmark<br />
2)<br />
. . .<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in<br />
den Sparten<br />
U und VK, in<br />
den Sparten<br />
R, FS und T FS<br />
(- - -) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 % bei den<br />
Textdichtern<br />
und 53 % bei<br />
den Verlegern,<br />
b e i<br />
Werbung<br />
in den<br />
Sparten R,<br />
FS und<br />
T FS anteilig<br />
mit<br />
37,5 % bei<br />
den Komponisten,<br />
40,5 % bei<br />
den Textdichtern<br />
und<br />
39,75 %<br />
bei den<br />
Verlegern)<br />
3)
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten U,<br />
VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung erreicht<br />
werden müssen.<br />
. . .<br />
(5) a) . . .<br />
_______<br />
b) Für alle an einem Werk<br />
beteiligten GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />
2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />
Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />
dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong> im<br />
Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />
Summe.<br />
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />
mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />
des Urhebers aus allen Zessionen<br />
zugrunde.<br />
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />
von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />
§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten U,<br />
VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />
erreicht werden müssen.<br />
. . .<br />
(5) a) . . .<br />
_______<br />
2) . . .<br />
b) Für alle an einem Werk<br />
beteiligten GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />
3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />
Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />
bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />
vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />
100%ig in den Sparten U und VK, in<br />
den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />
anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />
54 % bei den Textdichtern<br />
und 53 % bei den Verlegern)“.<br />
4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />
Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />
die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
67
68<br />
Begründung:<br />
Das Vorhaben einer Reform <strong>der</strong> Berücksichtigung von Werbemusiken bei <strong>der</strong><br />
Verteilung im Rundfunkbereich beschäftigt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung bereits<br />
seit geraumer Zeit. Nachdem eine von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung im Jahr 2003<br />
beschlossene Absenkung des Koeffizienten für „Musik in sonstigen Werbefilmen“<br />
von vormals 3 auf 1 durch Urteil des Kammergerichts für nichtig erklärt<br />
worden war, haben sich die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen 2010 und 2011 mit Anträgen<br />
für eine umfassende Reform <strong>der</strong> Berücksichtigung von Rundfunkwerbung<br />
bei <strong>der</strong> Verteilung befasst. Diese Anträge verfehlten jeweils knapp die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Mehrheiten. Angesichts laufen<strong>der</strong> bzw. rechtskräftig entschiedener Gerichtsverfahren<br />
besteht nunmehr dringen<strong>der</strong> Handlungsbedarf.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand stellen vor diesem Hintergrund einen neuen Antrag,<br />
<strong>der</strong>, wie bereits in den Vorjahren, drei Regelungsbereiche umfasst. Zum einen<br />
sollen die Fernsehkoeffizienten in Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt reformiert<br />
werden. Der Antrag sieht für Fernsehwerbemusik den Koeffizienten 2 und<br />
für dargestellte Musik den Koeffizienten 6 vor.<br />
Auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung müssen T FS-Fernsehwerbemusiken<br />
auch bei <strong>der</strong> Verteilung im mechanischen Recht berücksichtigt<br />
werden. Dies soll durch die Bildung einer eigenen Sparte T FS VR mit Wirkung für<br />
Vergangenheit und Zukunft umgesetzt werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge im Wertungsverfahren für die Unterhaltungs-<br />
und Tanzmusik soll Rundfunkwerbemusik künftig mit einem Anteil<br />
von drei Vierteln <strong>der</strong> für Aufkommen aus den Sparten R, FS und T FS ansonsten<br />
vorgesehenen Anteile berücksichtigt werden.<br />
Zur weiteren Erläuterung:<br />
1. Än<strong>der</strong>ung von Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Fernsehwerbemusik soll künftig mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Durch<br />
die Absenkung des Koeffizienten von 3 auf 2 soll dem Umstand Rechnung getragen<br />
werden, dass Werbemusiken im Fernsehen typischerweise eine hohe<br />
Anzahl von Sendungen erreichen. Nach <strong>der</strong> Systematik von Abschnitt XIV Ziffer<br />
3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt werden wie<strong>der</strong>kehrende Musiknutzungen im Fernsehen<br />
grundsätzlich mit niedrigeren Koeffizienten berücksichtigt. Der von diesem<br />
Prinzip abweichende hohe Koeffizient für Werbemusik ist historisch damit<br />
begründet, dass er die starke Beschränkung <strong>der</strong> Werbezeiten im öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunk kompensieren sollte. Durch den zunehmend hohen<br />
Programmanteil des privaten Fernsehens, das im Werbebereich wesentlich<br />
geringeren Einschränkungen unterliegt, ist die Begründung für den hohen<br />
Werbekoeffizienten entfallen.<br />
Der Koeffizient für dargestellte Musik soll von 3,5 auf 6 erhöht werden. Dadurch<br />
soll in Zukunft in stärkerem Maße berücksichtigt werden, dass bei dargestellter<br />
Musik das Zuschauerinteresse vorrangig durch die Musik bedingt<br />
ist. Bei dargestellter Musik handelt es sich um eine beson<strong>der</strong>s intensive Nutzungsform,<br />
die einen hohen Koeffizienten rechtfertigt.
Anlässlich dieser Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Koeffizienten soll aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz<br />
und Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die Anordnung<br />
<strong>der</strong> Koeffizienten übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte<br />
Regelungen zu streichen und die Formulierung <strong>der</strong> Kappungsgrenzen klarstellend<br />
zu vereinheitlichen. Inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen sind mit diesen redaktionellen<br />
Überarbeitungen nicht verbunden.<br />
2. Än<strong>der</strong>ung von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS VR, in <strong>der</strong> auch Fremdproduktionen<br />
(einschließlich Werbespots) bei <strong>der</strong> Verrechnung des auf die mechanischen<br />
Rechte entfallenden Drittels <strong>der</strong> Rundfunkeinnahmen berücksichtigt<br />
werden sollen. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
im Fernsehbereich nur die in Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens<br />
genutzten Werke berücksichtigt (Sparte FS VR).<br />
In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Az. 24 U 93/09, im Tenor abgedruckt<br />
in „virtuos“ April <strong>2012</strong>, Seite 22) hat das Kammergericht im Ergebnis<br />
festgestellt, dass <strong>der</strong> Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 insoweit nichtig war, als er keine<br />
Berücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong> Verteilung im mechanischen<br />
Recht vorsah. Die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Feststellungen<br />
betreffen inhaltlich neben T FS-Fernsehwerbemusiken auch sonstige<br />
Fremdproduktionen sowie in zeitlicher Hinsicht auch die Geschäftsjahre<br />
ab 2010. Die Bildung einer Sparte T FS VR für die Berücksichtigung von Fremdproduktionen<br />
(einschließlich T FS-Fernsehwerbemusiken) im mechanischen<br />
Recht ist deshalb für die Geschäftsjahre ab 2003 zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Eine<br />
Vorgabe hinsichtlich des Umfangs dieser Berücksichtigung hat das Kammergericht<br />
nicht gemacht.<br />
Zu beachten ist insoweit, dass die GEMA die mechanischen Rechte für Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen des Fernsehens einerseits und Fremdproduktionen<br />
an<strong>der</strong>erseits in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die GEMA<br />
den Sen<strong>der</strong>n für Eigen- und Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
und das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />
(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
an die Fernsehsen<strong>der</strong>. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />
von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das mechanische Vervielfältigungsrecht dadurch Rechnung, dass die Verrechnung<br />
insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sen<strong>der</strong><br />
vergibt, nach Anwendung <strong>der</strong> in Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt geregelten<br />
Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />
Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />
in <strong>der</strong> Sparte FS VR: Da die GEMA auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />
wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />
in <strong>der</strong> Sparte FS VR künftig entsprechend <strong>der</strong> für die Sparte T FS VR vorgesehenen<br />
Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />
69
70<br />
Sätze vier und fünf <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung regeln die rückwirkende<br />
Bildung <strong>der</strong> Sparte T FS VR für die Geschäftsjahre ab 2003. Als Folge ihrer<br />
treuhän<strong>der</strong>ischen Bindung darf die GEMA eine nachträgliche Verteilung in<br />
dieser Sparte nur insoweit vornehmen, als hierauf gerichtete Ansprüche <strong>der</strong><br />
Berechtigten noch nicht verjährt sind. Aufgrund gesetzlicher Verjährungsfristen<br />
betrifft dies für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 nur Einzelfälle.<br />
Um die Sparten des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
besser von denen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts<br />
unterscheiden zu können, sollen die Rundfunksparten im Verteilungsplan<br />
für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit dem Zusatz „VR“ gekennzeichnet<br />
werden.<br />
3. Än<strong>der</strong>ung von § 5 (1), (2) und (5) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R, FS<br />
und T FS erzielen, soll bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags im Rahmen<br />
des Wertungsverfahrens in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Wertung U)<br />
künftig einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, <strong>der</strong> drei Vierteln<br />
des - je nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
<strong>der</strong> Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />
Sparten zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist <strong>der</strong> Zusatz<br />
„ohne Werbung“ mit Blick auf das in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />
in allen einschlägigen Bestimmungen in § 5 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik zu streichen.<br />
Nach <strong>der</strong> bisherigen Fassung von § 5 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R und FS erzielte<br />
Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />
Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />
ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Die bisherige Nichtberücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong><br />
Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge in <strong>der</strong> Wertung U ist <strong>der</strong>zeit Gegenstand<br />
eines Rechtsstreits. In erster Instanz hat das Landgericht Berlin in einem nicht<br />
rechtskräftigen Urteil die bisherige Ungleichbehandlung verschiedener Werbemusiken<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Wertung U beanstandet, die durch die vorgeschlagene<br />
Neuregelung beseitigt würde. Ferner hat das Landgericht Berlin bestätigt,<br />
dass <strong>der</strong> GEMA ein Ermessensspielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Neugestaltung<br />
<strong>der</strong> Berücksichtigung von Werbemusiken in <strong>der</strong> Wertung U zusteht. Nach <strong>der</strong><br />
Rechtsauffassung <strong>der</strong> GEMA ist diese berechtigt, in diesem Rahmen solchen<br />
Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen verschiedenen Musiknutzungsformen<br />
im Rundfunk bestehen, wie beispielsweise dem Umstand, dass<br />
Rundfunkwerbung grundsätzlich nicht aufgrund eines speziellen Zuschauerinteresses,<br />
son<strong>der</strong>n aufgrund wirtschaftlicher Interessen <strong>der</strong> Sen<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />
Werbewirtschaft gesendet wird.
29 b. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Marcel Barsotti, Thomas Bauer, Gerd Baumann,<br />
Oliver Biehler, Martin Böttcher, Prof. Christian Bruhn, Prof. Kurt Cress, Kai Diener,<br />
Martin Doepke, Klaus Doldinger, Ludwig Eckmann, Martina Eisenreich, Karim<br />
Sebastian Elias, Dr. Rainer Fabich, Jens Fischer, John Fischer, Annette Focks,<br />
Robert Fuhrmann, Michael Gajare, Joachim Gerndt, Joachim Gieseler, Nikolaus<br />
Glowna, Oliver Gunia, Andreas Harde, Edward James Harris, Wolfgang von<br />
Henko, Arne Herrmann, Oliver Heuss, Johannes K. Hildebrandt, Günther Illi, Nils<br />
Kacirek, Kaleidoskop Musikverlag GmbH, Steffen Kaltschmid, Dietmar Kawohl,<br />
Andreas Köbner, Philipp Fabian Kölmel, Axel Georg Kröll, Uli Kümpfel, Walter<br />
Lang Junior, Mario Lauer, Markus Lehmann-Horn, Michael Lücker, Jaroslav<br />
Messerschmidt, Micki Meuser, Ulf Meyer, Johannes Mössinger, Siegfried Gabriel<br />
Müller, Multiversum Musikverlag - Madeleine Viess-Eckmann e. K., Wolfgang<br />
Harry Netzer, Thomas On<strong>der</strong>ka, Detlef Petersen, Astrid Posegga, Ernst-August<br />
Quelle, Thomas Rebensburg, Nikolas Christian Reich, Georg Reichelt, Dieter Reith,<br />
Ulrich Reuter, Fabian Römer, Marius Ruhland, Dieter Schleip, Wolfgang Schmid-<br />
Grandy, Jochen Schmidt-Hambrock, Prof. Manfred Schoof, Robert Schulte-<br />
Hemming, Stefan Schulzki, Thomas Schwaiger, Maya Singh, Martin Stock, Hans<br />
Peter Ströer, Martin Todsharow, Prof. Lothar Voigtlän<strong>der</strong>, Klaus Wagner, Ulf<br />
Weidmann, Dr. Ralf Weigand, Christoph Weller, Ralf Wengenmayr, Ralf Wienrich,<br />
Gert Wilden, Stefan Wulff, Gert Wychodil Junior, Stephan Zacharias und Helmut<br />
Zerlett sowie <strong>der</strong> Delegierte <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong><br />
Matthias Alban Köhler stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite<br />
342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und (5) b) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und<br />
383) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />
3. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
71
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />
7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel und über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen:<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />
Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />
und Schlussmusik), die<br />
72<br />
wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />
o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />
Formatelementen in den<br />
Einzelsendungen einer regelmäßig<br />
ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong><br />
Serie im vorbezeichneten Sinne,<br />
z. B. im Rahmen von Talk-, Koch-<br />
o<strong>der</strong> Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />
bzw.<br />
in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />
Sinne mit bewegten<br />
o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />
Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />
überwiegend ohne<br />
Wortbeitrag<br />
Koeffizient 0,1<br />
für Musik zu Videotextprogrammen.<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />
7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten bei über<br />
5 000 Minuten auf ein Drittel und bei<br />
über 10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />
(- - -);<br />
(- - -)<br />
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />
(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />
die<br />
. . .<br />
. . .
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />
1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />
Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />
5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />
bei über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel.<br />
Koeffizient 1,5<br />
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />
und (2) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />
erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1999 mit Koeffizient 2;<br />
für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Serien (Fremdproduktionen)<br />
gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />
1,25.<br />
. . .<br />
Koeffizient 1,25<br />
für Musik in Filmen gemäß<br />
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen)<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres<br />
ausgestrahlten Serien.<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 2<br />
für Musik in Fremdproduktionen,<br />
die nicht unter Koeffizient<br />
1,25 fällt;<br />
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />
gemäß § 1 i)<br />
(2) des Berechtigungsvertrages<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jah-<br />
res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />
Sport- und Info-Serien), die nicht<br />
unter Koeffizient 1 fällt;<br />
73
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel und über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />
Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />
(Eigen- und Auftragsproduktionen,<br />
z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-<br />
Serien), die nicht unter Koeffizient 1<br />
fällt:<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
74<br />
für Musik zu Werbespots und<br />
zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />
erfolgt eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichteten und mit Koeffi-<br />
zient 2 multiplizierten Minuten<br />
bei über 5 000 Minuten auf ein<br />
Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel; im Übrigen<br />
bleiben unberührt die<br />
in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie<br />
z. B. Tonsignete).<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt.<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 5<br />
für dargestellte Musik.
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1, und für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />
und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />
an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />
<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />
einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />
bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />
VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
75
76<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS (ohne<br />
Werbung) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 %<br />
bei den Textdichtern<br />
und<br />
53 % bei den<br />
Verlegern)<br />
Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />
Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />
Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />
Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />
Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />
Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
. . .<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS<br />
(- - -) anteilig<br />
mit 50 % bei<br />
den Komponisten,<br />
54 % bei<br />
den Textdichtern<br />
und 53 %<br />
bei den Verlegern,<br />
b e i<br />
Werbung in<br />
den Sparten<br />
R, FS und<br />
T FS anteilig<br />
mit 25 %<br />
bei den<br />
Komponisten,<br />
27 %<br />
bei den<br />
Textdichtern<br />
und<br />
26,5 % bei<br />
den Verlegern)<br />
3)
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />
- gekürzt.<br />
2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />
Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />
dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />
Summe.<br />
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />
mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />
des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />
von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />
§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
2) . . .<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />
- gekürzt.<br />
3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />
Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />
bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />
vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />
100%ig in den Sparten U und VK, in<br />
den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />
anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />
54 % bei den Textdichtern<br />
und 53 % bei den Verlegern)“.<br />
4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />
Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />
die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />
77
78<br />
Begründung:<br />
Einige Kollegen haben erneut erfolgreich gegen die GEMA geklagt, um - gegen<br />
den Willen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung - durchzusetzen, dass Musik für TV-<br />
Werbespots bei <strong>der</strong> Wertung und bei den Erträgen aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht<br />
berücksichtigt werden muss.<br />
Wie in vergleichbaren Fällen weisen die Gerichte darauf hin, dass unterschiedliche<br />
Einstufungen <strong>der</strong> verschiedenen Musiksparten zwar grundsätzlich im Ermessen<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung liegen, jedoch innerhalb einer Musiksparte einheitliche<br />
Abrechnungsverfahren anzuwenden sind.<br />
Daher möchten die Unterzeichner mit diesem Antrag einen Lösungsvorschlag<br />
zum Interessenausgleich aller Beteiligten unterbreiten.<br />
Der Antrag betrifft alle GEMA-Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Werke in Hörfunk o<strong>der</strong> Fernsehen<br />
gesendet werden o<strong>der</strong> die an <strong>der</strong> U-Wertung beteiligt sind, denn er hat Einfluss<br />
auf unseren gemeinsamen Minutenwert und die Wertungsmark. Er entspricht<br />
im Wesentlichen den in den letzten beiden Jahren bereits von Aufsichtsrat<br />
und Vorstand zu diesem Thema gestellten Anträgen. Trotz des komplexen<br />
Eindrucks und Umfangs lassen sich die Än<strong>der</strong>ungen in aller Kürze zusammenfassen:<br />
- Koeffizient 2 für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen (bis-<br />
lang 3);<br />
- Koeffizient 5 für dargestellte Musik (bislang 3,5);<br />
- Berücksichtigung von Fremdproduktionen (T FS einschließlich Werbespots)<br />
bei <strong>der</strong> Verrechnung des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels<br />
<strong>der</strong> Rundfunkeinnahmen zu einem Zehntel (bislang keine Berücksichtigung);<br />
- Berücksichtigung des Aufkommens, das die Berechtigten mit Werbemusiken<br />
erzielen, bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags mit <strong>der</strong> Hälfte<br />
(bislang keine Berücksichtigung);<br />
- Redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen des Koeffizienten-Systems: Übersichtliche Darstellung<br />
<strong>der</strong> relevanten Koeffizienten in aufsteigen<strong>der</strong> Reihenfolge ohne<br />
weitere inhaltliche Än<strong>der</strong>ung.<br />
Der Koeffizient 3 für Fernsehwerbung wurde vor vielen Jahrzehnten beschlossen.<br />
Es gab nur zwei TV-Programme mit täglich je 20 Minuten Werbung. Der "Dreier"<br />
für Werbung sollte auch eine Kompensation dafür sein, dass dieses Betätigungsfeld<br />
damals gesetzlich so eingeschränkt war.<br />
Heute jedoch hat sich <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Werbung bei den Privaten auf bis zu 288 erlaubte<br />
Minuten pro Tag und Sen<strong>der</strong> erhöht. Es entstand sogar eine ganz neue Kategorie:<br />
die Dauerwerbesendung.<br />
Damit erreicht ein mit Koeffizient 3 abgerechneter Werbespot exorbitant hohe<br />
Minutenzahlen - und damit Ausschüttungssummen.
Diese häufigen Wie<strong>der</strong>holungen entstehen nicht etwa auf Wunsch des Publikums.<br />
Die Sendeminuten werden vom Hersteller <strong>der</strong> beworbenen Ware gekauft -<br />
also vom Auftraggeber des Werbekomponisten.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand haben diese Entwicklung bereits seit einiger Zeit kritisch<br />
beobachtet und Lösungen vorgeschlagen. Auch die Unterzeichner sind <strong>der</strong><br />
Meinung, dass <strong>der</strong> Koeffizient 3 für Werbung nach dem Prinzip <strong>der</strong> Leistungsgerechtigkeit<br />
nicht mehr adäquat ist.<br />
Der hohe Prozentsatz <strong>der</strong> Werbemusik-Ausschüttungen an <strong>der</strong> Gesamt-Verteilungssumme<br />
ist unangemessen. Vergleichbar häufig wie<strong>der</strong>holte Sendeformate<br />
wie z. B. TV-Serien, Jingles und Dailies haben im Verteilungsplan schon seit<br />
langem niedrigere Koeffizienten.<br />
Die Antragsteller gehen davon aus, dass auch Aufsichtsrat und Vorstand im Sinne<br />
einer kollegialen Lösung an einem neuen, für alle Seiten akzeptablen Antrag<br />
arbeiten. Wir bleiben auch weiterhin alternativen Lösungsvorschlägen gegenüber<br />
aufgeschlossen, die die Verteilungsgerechtigkeit wie<strong>der</strong>herstellen.<br />
79
29 c. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Michael Duwe, John Alistair<br />
Groves, Oliver Heck, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kahles, Jan-Hendrick Krueger,<br />
Andreas Lehnert, Peter Schirmann, Martin Albert Sponticcia, Christoph Rinnert,<br />
Ralph Thiekötter, Olaf Weitzl, Christian Wilckens und Lutz Wollersen stellen zu<br />
Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V<br />
Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und<br />
(5) b) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs-<br />
und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den nachstehend abgedruckten<br />
Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
80<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />
folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />
7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minu-<br />
3. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIV. Verteilungsschlüssel<br />
für Fernsehsendungen<br />
Koeffizient 0,1<br />
für Musik zu Videotextprogrammen.<br />
Koeffizient 1<br />
für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />
Einleitungs- und Schlussmusik<br />
zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />
und Auftragsproduktionen), bei denen<br />
die jeweiligen Einzelsendungen<br />
im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />
an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />
7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />
werden; für Musik in Sendungen,<br />
die im Sinne dieses Absatzes<br />
mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />
eine Kappung <strong>der</strong> jeweils
ten auf ein Drittel und über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten);<br />
für Musik zu Videotextprogrammen:<br />
die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1992 zu einem Zehntel.<br />
Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />
Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />
und Schlussmusik), die<br />
wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />
o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />
Formatelementen in den<br />
Einzelsendungen einer regelmäßig<br />
ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong><br />
Serie im vorbezeichneten Sinne,<br />
z. B. im Rahmen von Talk-, Koch-<br />
o<strong>der</strong> Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />
bzw.<br />
in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />
Sinne mit bewegten<br />
o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />
Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />
überwiegend ohne Wortbeitrag<br />
zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />
im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />
1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />
Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />
5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />
bei über 10 000 Minuten auf ein<br />
Zehntel.<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten bei über<br />
5 000 Minuten auf ein Drittel und bei<br />
über 10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />
(- - -);<br />
(- - -)<br />
(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />
(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />
die<br />
. . .<br />
. . .<br />
. . .<br />
Koeffizient 1,25<br />
für Musik in Filmen gemäß<br />
§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen)<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres<br />
ausgestrahlten Serien.<br />
81
Koeffizient 1,5<br />
für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />
und (2) des Berechtigungsvertrages<br />
(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />
erfolgt ab Geschäftsjahr<br />
1999 mit Koeffizient 2;<br />
für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Serien (Fremdproduktionen)<br />
gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />
1,25.<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />
82<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 2<br />
für Musik in Fremdproduktionen,<br />
die nicht unter Koeffizient<br />
1,25 fällt;<br />
für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />
gemäß § 1 i)<br />
(2) des Berechtigungsvertrages<br />
in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />
an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jah-<br />
res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />
o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />
Sport- und Info-Serien), die<br />
nicht unter Koeffizient 1 fällt;<br />
für Musik zu Werbespots und<br />
zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />
erfolgt eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3<br />
gewichteten und mit Koeffi-<br />
zient 2 multiplizierten Minuten<br />
bei über 5 000 Minuten auf ein<br />
Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />
auf ein Zehntel; im Übrigen<br />
bleiben unberührt die<br />
in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie<br />
z. B. Tonsignete).<br />
Koeffizient 3<br />
für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />
0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 3,5 fällt.
für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />
und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />
eine Kappung über 5 000 Minuten<br />
auf ein Drittel und über 10 000<br />
Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />
nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />
Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />
die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />
1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />
Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />
Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />
Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />
mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />
Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />
(Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B.<br />
Fernsehfilm-, Sport- und Info-Serien),<br />
die nicht unter Koeffizient 1 fällt:<br />
ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />
für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />
1999 Koeffizient 3,5<br />
(- - -)<br />
Koeffizient 3,5<br />
für dargestellte Musik.<br />
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1, und für die Sparte FS finden<br />
die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />
Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />
Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
V. Rundfunk<br />
6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />
zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />
und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />
XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe Anwendung, dass die<br />
Verrechnung insoweit, als die<br />
GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />
an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />
<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />
83
84<br />
einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />
bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />
VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan B.<br />
Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS (ohne<br />
Werbung) anteilig<br />
mit 50 %<br />
bei den Komponisten,<br />
54 %<br />
bei den Textdichtern<br />
und<br />
53 % bei den<br />
Verlegern)<br />
Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />
Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />
Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />
Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />
Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />
Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />
insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />
Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />
Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />
zuschlag in<br />
Wertungs-<br />
mark 2)<br />
. . .<br />
(berechnet<br />
vom Aufkommen<br />
aus<br />
dem Aufführungs-<br />
und<br />
Sen<strong>der</strong>echt,<br />
und zwar<br />
100%ig in den<br />
Sparten U und<br />
VK, in den<br />
Sparten R, FS<br />
und T FS<br />
(- - -) anteilig<br />
mit 50 % bei<br />
den Komponisten,<br />
54 % bei<br />
den Textdichtern<br />
und 53 %<br />
bei den Verlegern)
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />
erreicht werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (ohne Werbung) 1/12<br />
Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />
gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei<br />
mehreren beteiligten Verlegern<br />
im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />
- gekürzt.<br />
2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />
Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />
zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />
dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />
im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />
Summe.<br />
Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />
mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />
zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />
Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />
des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />
Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />
von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />
§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />
Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />
(2) . . .<br />
Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />
ist eine Punktzahl von mindestens<br />
10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />
2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />
U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS (- - -) erreicht<br />
werden müssen.<br />
(5) . . .<br />
_______<br />
2) . . .<br />
Begründung:<br />
b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />
GEMA-Subverleger<br />
werden insgesamt in keinem<br />
Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />
T FS (- - -) 1/12 Verlegeranteile<br />
am Werk zugrunde gelegt.<br />
Höhere Verlagsbeteiligungen<br />
werden - bei mehreren<br />
beteiligten Verlegern im Verhältnis<br />
<strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />
Dieser Antrag soll nach Jahren <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzungen über das Thema „Abrechnung<br />
von Musik in Werbespots“ endlich eine Befriedung für alle Seiten herstellen.<br />
Einerseits müssten Komponisten von Werbemusik eine deutliche Reduzierung<br />
ihres Aufkommens hinnehmen, an<strong>der</strong>erseits wäre die Zustimmung <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu einer gleichberechtigten Beteiligung <strong>der</strong> Werbemusik<br />
im Wertungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich.<br />
85
- Die Absenkung des Abrechnungskoeffizienten für Musik in Fernsehwerbespots<br />
von 3 auf 2 würde eine Anhebung des Minutenwertes AR von mehr als<br />
3 % bewirken.<br />
- Aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils ist die Sparte T FS am mechanischen<br />
Vervielfältigungsrecht („VR“) zu beteiligen. Bislang hatte eine Beteiligung<br />
an diesen 33 % <strong>der</strong> Verteilungssumme nicht stattgefunden. Der beantragte<br />
Anteil ist mit lediglich 10 % (d. h. weniger als 4 % <strong>der</strong> gesamten Verteilungssumme)<br />
im Sinne einer möglichst geringen Belastung des Minutenwertes<br />
VR außerordentlich niedrig angesetzt.<br />
- Der dritte, wesentliche Bestandteil des Antrags ist die gleichberechtigte Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Werbemusik im Wertungsverfahren. Bislang hatte hier<br />
überhaupt keine Beteiligung stattgefunden, was - nicht nur - nach <strong>der</strong><br />
Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin eine willkürliche Benachteiligung<br />
darstellt. Komponisten von Werbemusik erwirtschaften gleichermaßen<br />
die Erträge, von denen 10 % (überwiegend für das Wertungsverfahren) abgezogen<br />
werden, und sie sind genauso an unverteilbaren Erträgen wie Zinsen<br />
o<strong>der</strong> Kommissionen zu beteiligen, wie z. B. Komponisten von Musik in Spielfilmen,<br />
Serien, Dokus, Gameshows, Nachrichten, Wetterberichten und Trailern.<br />
Für eine nicht gleichberechtigte Beteiligung <strong>der</strong> Werbemusik sind keine<br />
sachlichen Gründe vorhanden.<br />
Die Annahme dieses Antrags würde für Komponisten von Werbemusik eine Reduzierung<br />
ihres Aufkommens von durchschnittlich etwa 19 % bedeuten, für alle<br />
an<strong>der</strong>en Fernseh- und Hörfunksparten wäre eine durchschnittliche Erhöhung<br />
von etwa 1 % zu erwarten.<br />
Eine Neubewertung des Koeffizienten für dargestellte Musik stellt nach Ansicht<br />
<strong>der</strong> Antragsteller einen geson<strong>der</strong>ten Themenbereich dar und ist aus diesem<br />
Grund bewusst nicht Teil des Antrags.<br />
86
VIII. Anträge zum Verteilungsplan<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
30. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair<br />
Groves, Harald Gutowski, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels,<br />
Volker Kretschmer, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Christoph<br />
Rinnert, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie die Delegierten<br />
<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett<br />
Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter und<br />
Hans Lothar Hafner stellen zu § 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seite 291) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
2. Alle Verrechnungssparten werden<br />
mit den Unkosten <strong>der</strong> GEMA unter<br />
einheitlicher Anwendung des Kostensatzes<br />
belastet.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
2. Die einzelnen Verrechnungssparten<br />
werden mit den jeweils dort<br />
anfallenden Kosten belastet.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Musikerfassung bei öffentlichen Aufführungen (Konzerten, etc.)<br />
entstehen im Vergleich zu den an<strong>der</strong>en Sparten vergleichsweise hohe Kosten, die<br />
dann z. B. im Sen<strong>der</strong>echt zu einer Reduzierung <strong>der</strong> Ausschüttung von mehr als<br />
15 % führen. Die Verwaltung möge hierzu Zahlen vorlegen. Diese sehr pauschale<br />
und alte Regelung ist ungerecht und nicht mehr zeitgemäß.<br />
Die Verwaltung ist heute durchaus in <strong>der</strong> Lage, mittels Kostenstellen, Aufwand<br />
dort abzuziehen, wo er entsteht und ihn nicht pauschal auf alle zu verteilen. Die<br />
zu än<strong>der</strong>nde Regel benachteiligt die Sparten, die durch mo<strong>der</strong>ne Erfassung deutlich<br />
geringere Kosten produzieren.<br />
Ferner könnte eine Neuregelung den Weg für Monitoringsysteme in den einzelnen<br />
Sparten freimachen. An<strong>der</strong>e Sparten müssten nicht die Kosten mittragen.<br />
87
Der Solidargedanke <strong>der</strong> GEMA kann nicht dafür herhalten, dass auf <strong>der</strong> einen Seite<br />
die Kosten auf alle verteilt werden, aber auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite die Erträge nach<br />
Sparten getrennt verteilt werden.<br />
31. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 4 a) Absatz 2 und b) sowie § 6 Ziffer<br />
2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 291 und 296), § 1 Ziffer 2 Absatz 2 und § 5 Ziffer 2<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seiten 330 und 334) und § 3 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />
(Jahrbuch Seite 349) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
88<br />
A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
4. a) Es werden aufgrund <strong>der</strong> Gegenseitigkeitsverträge<br />
jeweils 10 % von<br />
<strong>der</strong> Verteilungssumme für soziale<br />
und kulturelle Zwecke bereitgestellt.<br />
Soweit Zinserträge, Aufnahme-<br />
sowie Verwaltungsgebühren,<br />
Konventionalstrafen und an<strong>der</strong>e<br />
unverteilbare Beträge anfallen,<br />
werden sie gleichen Zwecken zugeführt.<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes<br />
geschieht dies zugunsten <strong>der</strong><br />
GEMA-Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die<br />
Mittel im Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />
verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />
wird von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
4. a) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes<br />
geschieht dies zugunsten <strong>der</strong><br />
GEMA-Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />
Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
zur Verfügung zu<br />
stellenden Betrags bestimmt<br />
sich nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />
Im Übrigen werden die<br />
Mittel im Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />
verteilt. Das Beteiligungs-
) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />
dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />
soziale und kulturelle Zwecke zur<br />
Verfügung stehenden Mittel nach<br />
Abzug des für die Sozialkasse ermittelten<br />
Bedarfs nicht unterschreiten.<br />
Diese Regelung gilt erstmals<br />
ab Geschäftsjahr 2005.<br />
2. . . .<br />
§ 6<br />
Von den außerordentlichen Einnahmen<br />
werden entsprechend § 1 Ziffer<br />
4 a) Abzüge für soziale und kulturelle<br />
Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge<br />
sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />
Einnahmen enthaltene<br />
unverteilbare Beträge werden als prozentualer<br />
Zuschlag zu den betreffenden<br />
Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />
sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />
verhältnis wird von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />
b) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />
dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />
soziale und kulturelle Zwecke zur<br />
Verfügung stehenden Mittel nach<br />
Abzug des für die Sozialkasse zur<br />
Verfügung zu stellenden Betrags<br />
nicht unterschreiten. Diese<br />
Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr<br />
2005.<br />
2. . . .<br />
. . .<br />
§ 6<br />
Vorab erhält die Sozialkasse<br />
Mittel aus diesen Abzügen und<br />
unverteilbaren Beträgen zur Ver-<br />
teilung für das Geschäftsjahr,<br />
in dem die außerordentlichen<br />
Einnahmen erzielt worden sind,<br />
sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse für<br />
dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />
zur Verfügung gestellten Mittel<br />
zur Deckung des Bedarfs <strong>der</strong><br />
wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen im<br />
Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
nicht ausreichen. Die Höhe<br />
des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />
vorgenannten Abzügen und unverteilbaren<br />
Beträgen zur Verfügung<br />
zu stellenden Betrags<br />
bestimmt sich nach <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> Sozialkasse.<br />
89
90<br />
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,Konventionalstrafen<br />
und an<strong>der</strong>e unverteilbare Beträge<br />
werden für soziale und kulturelle<br />
Zwecke bereitgestellt.<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies zugunsten <strong>der</strong> GEMA-<br />
Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />
Im Übrigen werden die Mittel im<br />
Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen Wertungs-<br />
und Schätzungsverfahren verteilt.<br />
Das Beteiligungsverhältnis wird<br />
von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich<br />
festgelegt.<br />
2. . . .<br />
§ 5<br />
Gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />
Einnahmen enthaltene unverteilbare<br />
Beträge werden als prozentualer<br />
Zuschlag zu den betreffenden<br />
Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />
Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />
sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
2. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />
dies zugunsten <strong>der</strong> GEMA-<br />
Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />
Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
zur Verfügung zu stellenden<br />
Betrags bestimmt sich nach <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse. Im Übrigen<br />
werden die Mittel im Rahmen<br />
<strong>der</strong> verschiedenen Wertungs- und<br />
Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />
wird von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat einvernehmlich<br />
festgelegt.<br />
2. . . .<br />
. . .<br />
§ 5<br />
Vorab erhält die Sozialkasse<br />
Mittel aus diesen unverteilbaren<br />
Beträgen zur Verteilung für<br />
das Geschäftsjahr, in dem die<br />
außerordentlichen Einnahmen er-<br />
zielt worden sind, sofern die
2. . . .<br />
<strong>der</strong> Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr<br />
insgesamt zur Verfügung<br />
gestellten Mittel zur<br />
Deckung des Bedarfs <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Leistungen im<br />
Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
nicht ausreichen. Die Höhe<br />
des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />
vorgenannten unverteilbaren Be-<br />
trägen zur Verfügung zu stellenden<br />
Betrags bestimmt sich<br />
nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
Abzüge für soziale und kulturelle<br />
Zwecke, die sich aus den außerordentlichen<br />
Einnahmen entsprechend<br />
§ 1 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Grundsätze<br />
in Verbindung mit § 6 Ziffer 2<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans<br />
für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt ergeben, sowie gegebenenfalls<br />
in den außerordentlichen<br />
Einnahmen enthaltene unverteilbare<br />
Beträge werden als prozentualer Zuschlag<br />
zu den betreffenden Geschäftsjahren<br />
<strong>der</strong> verschiedenen Wertungs-<br />
und Schätzungsverfahren sowie<br />
<strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
2. . . .<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3<br />
Vorab erhält die Sozialkasse<br />
Mittel aus diesen Abzügen und<br />
unverteilbaren Beträgen zur<br />
Verteilung für das Geschäftsjahr,<br />
in dem die außerordentlichen<br />
Einnahmen erzielt worden<br />
sind, sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
91
92<br />
Begründung:<br />
für dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />
zur Verfügung gestellten<br />
Mittel zur Deckung des Bedarfs<br />
<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen<br />
im Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
Sozialkasse nicht ausreichen.<br />
Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />
aus den vorgenannten Abzügen<br />
und unverteilbaren Beträgen<br />
zur Verfügung zu stellenden<br />
Betrags bestimmt sich nach <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung am 12. Januar 2011<br />
wurde eine Neuregelung zur Verteilung außerordentlicher Einnahmen beschlossen.<br />
Anlass für diese Neuregelung war, dass die GEMA im Jahr 2010 von <strong>der</strong><br />
Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von<br />
rund 47 Millionen Euro aus <strong>der</strong> Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis<br />
2007 erhalten hat.<br />
Die Neuregelung sieht <strong>der</strong>zeit grundsätzlich keine Beteiligung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse<br />
an außerordentlichen Einnahmen vor. Grund hierfür ist insbeson<strong>der</strong>e, dass<br />
eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch<br />
möglich war, da in den entsprechenden Geschäftsjahren (und auch in den Geschäftsjahren<br />
2008 bis 2010) <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong> Sozialkasse bereits in vollem Umfang<br />
gedeckt werden konnte.<br />
Für das Geschäftsjahr 2011 ergab sich erstmalig eine an<strong>der</strong>e Situation: Da die<br />
insgesamt für soziale und kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden Gel<strong>der</strong> in<br />
den letzten Jahren erheblich zurückgegangen sind, wurde § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />
GEMA-Sozialkasse dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Sozialkasse grundsätzlich<br />
auch künftig <strong>der</strong> zur Bedarfsdeckung benötigte Betrag zur Verfügung gestellt<br />
wird, allerdings nur bis zu einer Grenze von 17 % <strong>der</strong> insgesamt für soziale und<br />
kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel. Im Geschäftsjahr 2011 musste<br />
diese Regelung erstmals angewandt werden. Der Sozialkasse konnte daher nur<br />
ein Betrag in Höhe von knapp 95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Vor diesem Hintergrund haben Aufsichtsrat und Vorstand im Rahmen <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 um ein Stimmungsbild zu <strong>der</strong> Frage<br />
gebeten, ob ein Antrag zur Beteiligung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse bei <strong>der</strong> Verteilung<br />
außerordentlicher Einnahmen für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>2012</strong> vorbereitet<br />
werden soll.<br />
In Umsetzung des positiven Beschlusses zu diesem Antrag wird eine Neuregelung<br />
vorgeschlagen, nach <strong>der</strong> die GEMA-Sozialkasse bei <strong>der</strong> Verteilung künftiger<br />
außerordentlicher Einnahmen unter bestimmten Umständen berücksichtigt<br />
werden soll. Im Einzelnen sieht die vorgeschlagene Neuregelung Folgendes vor:
- In § 1 Ziffer 4 a) und b) <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt und in § 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht soll<br />
aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz grundsätzlich klargestellt werden, dass sich die<br />
konkrete Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Mittel aus den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse ergibt.<br />
- Die weiteren Än<strong>der</strong>ungen regeln, dass die Sozialkasse zur Verteilung für das<br />
Geschäftsjahr, in dem außerordentliche Einnahmen erzielt werden, einen Teil<br />
<strong>der</strong> hieraus für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel<br />
erhält (so genanntes „Zuflussprinzip“). Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong><br />
Sozialkasse für wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen des betreffenden Geschäftsjahres<br />
aufgrund <strong>der</strong> in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse geregelten 17 %-Grenze<br />
nicht vollständig gedeckt werden konnte. Grund dafür, dass die Mittel aus außerordentlichen<br />
Einnahmen <strong>der</strong> Sozialkasse ausschließlich zur Verteilung für<br />
das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt werden sollen, ist zum einen,<br />
dass eine Verteilung als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren<br />
zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand führen würde.<br />
Zum an<strong>der</strong>en entspricht es dem Solidarsystem <strong>der</strong> Sozialkasse, dass aktuell<br />
zur Verfügung stehende Gel<strong>der</strong> zur Deckung aktuell bestehenden Bedarfs<br />
verwendet werden. Die Beschränkung <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Sozialkasse auf Fälle,<br />
in denen wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen gekürzt werden müssen, liegt darin<br />
begründet, dass auf diese im laufenden Geschäftsjahr ein prozentualer Zuschlag<br />
mit geringem Aufwand vorgenommen werden kann. Dieser Zuschlag<br />
führt im Ergebnis dazu, dass erfor<strong>der</strong>liche Kürzungen von wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Leistungen prozentual verringert werden.<br />
- Die Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse aus den außerordentlichen Einnahmen zur Verfügung<br />
zu stellenden Mittel und die Art <strong>der</strong> Verteilung dieser Mittel an die<br />
Leistungsempfänger <strong>der</strong> Sozialkasse sind dagegen nicht auf Ebene des Verteilungsplans,<br />
son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse durch den Aufsichtsrat<br />
zu regeln. Vorgesehen ist, in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse<br />
eine Regelung aufzunehmen, nach <strong>der</strong> die Sozialkasse im Falle einer Beteiligung<br />
an außerordentlichen Einnahmen hieraus Mittel in Höhe des Betrags<br />
erhält, <strong>der</strong> zur Deckung des noch nicht gedeckten Bedarfs für wie<strong>der</strong>kehrende<br />
Leistungen des Geschäftsjahres, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt<br />
worden sind, erfor<strong>der</strong>lich ist, jedoch maximal in Höhe von 17 % <strong>der</strong><br />
aus den jeweiligen außerordentlichen Einnahmen für soziale und kulturelle<br />
Zwecke insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel. Des Weiteren soll geregelt<br />
werden, dass die Mittel als prozentualer Zuschlag zu den im betreffenden Geschäftsjahr<br />
anteilig gekürzten wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen an die jeweiligen<br />
Leistungsempfänger ausgezahlt werden.<br />
93
32. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 15 b) Fußnote 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
(Jahrbuch Seite 301) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
94<br />
Bisherige Fassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
15. a) . . .<br />
b) Bei Bearbeitungen freier Werke<br />
kann <strong>der</strong> Werkausschuss gebeten<br />
werden, anhand <strong>der</strong> vorgelegten<br />
Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechenden<br />
Arbeitsvorlagen die<br />
Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Autorenschaft<br />
zu prüfen und hierzu gutachterlich<br />
Stellung zu nehmen. 2)<br />
________<br />
2)<br />
Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum<br />
31. 12. <strong>2012</strong>.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
15. a) . . .<br />
b) Bei Bearbeitungen freier Werke<br />
kann <strong>der</strong> Werkausschuss gebeten<br />
werden, anhand <strong>der</strong> vorgelegten<br />
Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechenden<br />
Arbeitsvorlagen die<br />
Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Autorenschaft<br />
zu prüfen und hierzu gutachterlich<br />
Stellung zu nehmen. 2)<br />
________<br />
2)<br />
Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum<br />
31. 12. 2015.<br />
Die Regelung in Abschnitt I Ziffer 15 b) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />
Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt zur gutachterlichen Stellungnahme<br />
des Werkausschusses bei Bearbeitungen freier Werke ist bis zum<br />
31.12.<strong>2012</strong> befristet. Die Befristung soll um weitere drei Jahre verlängert werden.<br />
Der Aufgabenkatalog für den Werkausschuss war von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2005 erweitert worden. Gemäß Abschnitt I Ziffer 15 b) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt kann<br />
<strong>der</strong> Werkausschuss bei Bearbeitungen freier Werke gebeten werden, anhand <strong>der</strong><br />
vorgelegten Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit<br />
<strong>der</strong> Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu<br />
nehmen. Die Befristung <strong>der</strong> Regelung wurde von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2007 und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 jeweils verlängert, um die praktische<br />
Bedeutung dieser Bestimmung besser beurteilen zu können.<br />
Seit Einführung dieser Bestimmung wurde dem Werkausschuss bislang kein einziger<br />
Fall zur Prüfung <strong>der</strong> Autorenschaft bei Bearbeitungen freier Werke vorgelegt.
33. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
(Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
4. . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
Von <strong>der</strong> Verrechnung ausgeschlossen<br />
sind Programme, die den Tatsachen<br />
nicht entsprechen.<br />
4. . . .<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IV. Programm-Verwertung<br />
Zur Verrechnung gelangen nur<br />
Programme, die den Tatsachen<br />
(- - -) entsprechen.<br />
Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt gibt<br />
die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts<br />
zur Beweislast bei Programmangaben wie<strong>der</strong> und soll Rechtssicherheit bei <strong>der</strong><br />
Missbrauchsbekämpfung schaffen.<br />
Den Bezugsberechtigten obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Kammergerichts<br />
bei begründeten Zweifeln an <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Programmangaben die<br />
Beweislast für die tatsächliche (öffentliche) Werknutzung. Für einen Verrechnungsanspruch<br />
hat <strong>der</strong> Bezugsberechtigte darzulegen, dass das eingereichte<br />
Programm den Tatsachen entspricht. Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt<br />
IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt soll eine abweichende Auslegungsmöglichkeit<br />
beseitigen. Aus <strong>der</strong> vorgeschlagenen Positivformulierung folgt deutlicher,<br />
dass den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit <strong>der</strong><br />
Programmangaben trifft.<br />
95
34. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 c) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 309) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
96<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />
Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />
<strong>der</strong> GEMA sowie<br />
an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />
stehenden ausländischen<br />
Gesellschaften zur Auszahlung gebracht,<br />
jedoch wird aus <strong>der</strong> für die<br />
Sparte T zur Verteilung stehenden<br />
Summe ein dem Abschnitt IV Zif-<br />
fer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />
Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK überwiesen.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
R, FS und T werden grundsätzlich<br />
aufgrund <strong>der</strong> Programmverrechnung<br />
an die Bezugsberechtigten <strong>der</strong><br />
GEMA sowie an die mit <strong>der</strong> GEMA<br />
im Vertragsverhältnis stehenden<br />
ausländischen Gesellschaften zur<br />
Auszahlung gebracht, jedoch wird<br />
aus <strong>der</strong> für die Sparte T zur Verteilung<br />
stehenden Summe ein dem<br />
Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong><br />
festzustellen<strong>der</strong> Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />
<strong>der</strong> Sparte U bzw.<br />
VK überwiesen.<br />
Nicht nach Programmen verrechnet<br />
werden im Hörfunk<br />
und Fernsehen die Einnahmen<br />
von Rundfunkveranstaltern,<br />
die unterhalb einer vom Aufsichtsrat<br />
für den jeweiligen<br />
Bereich festzusetzenden Grenze<br />
(so genannte Programmverrechnungsgrenze)<br />
liegen.<br />
Diese Einnahmen werden als<br />
Zuschlag zu den Verteilungssummen<br />
in den Sparten des<br />
Hörfunks und Fernsehens verrechnet.<br />
Werden einzelne Wer-<br />
ke eines Bezugsberechtigten<br />
in einem Geschäftsjahr überwiegend<br />
(gemessen an den<br />
tatsächlich gesendeten Minuten)<br />
von Rundfunkveranstaltern<br />
genutzt, von denen die<br />
GEMA Einnahmen unterhalb<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze<br />
erhält, erfolgt<br />
auf Antrag für diese
Nutzungen eine Verrechnung<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />
Bestimmungen:<br />
Der Antrag kann nur berücksichtigt<br />
werden, wenn er innerhalb<br />
einer Frist von sechs<br />
Monaten nach dem jeweiligen<br />
Abrechnungstermin gestellt<br />
wird. Der Antrag muss nachprüfbare<br />
Angaben zu Werktitel,<br />
Beteiligten, Rundfunkveranstalter<br />
und Sen<strong>der</strong>, Titel<br />
<strong>der</strong> Sendung, Sendeterminen<br />
und Sendedauer des Werkes<br />
enthalten und kann ferner nur<br />
dann berücksichtigt werden,<br />
wenn diese Angaben vom<br />
betreffenden Rundfunkveranstalter<br />
bestätigt wurden und<br />
die Verrechnung einen Mindestbetrag<br />
von EUR 5,00 pro<br />
Werk erwarten lässt. Der Ausschüttungsbetrag<br />
wird nach<br />
dem tatsächlichen Umfang<br />
<strong>der</strong> betreffenden Musiknutzung<br />
im Verhältnis zu den auf<br />
den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />
entfallenden Einnahmen<br />
ermittelt. Wenn <strong>der</strong><br />
betreffende Bezugsberechtigte<br />
für das jeweilige Geschäftsjahr<br />
eine Abrechnung<br />
in den Sparten des Hörfunks<br />
beziehungsweise Fernsehens<br />
erhalten hat, vermin<strong>der</strong>t sich<br />
<strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um<br />
den in dieser Abrechnung<br />
enthaltenen Zuschlag für die<br />
nicht nach Programmen verrechnetenRundfunkveranstalter.<br />
Die Verrechnung erfolgt<br />
im Rahmen <strong>der</strong> auf die<br />
Antragstellung folgenden Rund-<br />
funkabrechnung. FN)<br />
_______<br />
FN) Die Regelung in Abschnitt VIII Zif-<br />
fer 3 c) Absatz 2 gilt für die Geschäftsjahre<br />
ab <strong>2012</strong>.<br />
97
98<br />
Begründung:<br />
Die Verrechnung <strong>der</strong> Einnahmen im Hörfunk- und Fernsehbereich erfolgt grundsätzlich<br />
aufgrund <strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme<br />
(<strong>der</strong> so genannten Sendemeldungen) beziehungsweise im Verhältnis zur Höhe<br />
<strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern an die GEMA gezahlten Vergütung. Lediglich<br />
für den Fall, dass die Erträge aus <strong>der</strong> Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern so<br />
niedrig sind, dass die Kosten einer solchen Verrechnung in <strong>der</strong> Regel das individuelle<br />
Ausschüttungsergebnis für die jeweiligen Berechtigten übersteigen würden,<br />
wird die Verrechnung dieser Erträge nicht auf <strong>der</strong> Grundlage von Programmen,<br />
son<strong>der</strong>n pauschal vorgenommen. Dabei erhöhen diese Einnahmen die Verteilungssumme<br />
in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens und werden somit<br />
als Zuschlag im Rahmen des Minutenwerts verrechnet. Nach den <strong>der</strong>zeit geltenden,<br />
vom Aufsichtsrat festgelegten Programmverrechnungsgrenzen betrifft dies<br />
im Hörfunkbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 90.000,00<br />
und im Fernsehbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter<br />
EUR 204.000,00.<br />
Da davon auszugehen ist, dass von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unter<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze in <strong>der</strong> Regel das gleiche Repertoire<br />
gespielt wird, wie von Rundfunkveranstaltern, <strong>der</strong>en Programme für die Abrechnung<br />
ausgewertet werden, führt die Verrechnung als Zuschlag über den Minutenwert<br />
grundsätzlich zu angemessenen Abrechnungsergebnissen. Lediglich Berechtigte,<br />
<strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern<br />
genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen liegen,<br />
können hierdurch benachteiligt sein. Für die Entschädigung solcher Berechtigter<br />
wurde <strong>der</strong> so genannte „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ eingerichtet.<br />
Über diese Vorgehensweise und den „Härtefonds“ wurden die Berechtigten u. a.<br />
auf <strong>der</strong> GEMA-Website unter GEMA-Wissen sowie im Mitglie<strong>der</strong>bereich <strong>der</strong><br />
Website und in <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> virtuos vom März 2011 ausführlich informiert.<br />
Aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz - die im Zusammenhang mit den Programmverrechnungsgrenzen<br />
und dem „Härtefonds“ auch im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Petitionen<br />
gefor<strong>der</strong>t wurde - soll die Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen<br />
nunmehr in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />
Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt aufgenommen werden. Um Berechtigte, <strong>der</strong>en<br />
Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen<br />
unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen genutzt werden, zukünftig<br />
nicht mehr auf einen „Härtefonds“ verweisen zu müssen, soll in Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen zudem eine Verrechnung<br />
auf Antrag eingeführt werden.<br />
Diese Verrechnung auf Antrag soll in Anlehnung an die bisherige Praxis wie folgt<br />
geregelt werden:<br />
- Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von<br />
sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird.<br />
- Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter<br />
und Sen<strong>der</strong>, Titel <strong>der</strong> Sendung, Sendeterminen und Sendedauer
des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />
diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und<br />
die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />
- Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang <strong>der</strong> betreffenden<br />
Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />
entfallenden Einnahmen ermittelt.<br />
- Wenn <strong>der</strong> betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine<br />
Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten<br />
hat, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung<br />
enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen<br />
verrechneten Rundfunkveranstalter.<br />
- Die Verrechnung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> auf die Antragstellung folgenden<br />
Rundfunkabrechnung.<br />
Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung<br />
in 2013 für das Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gelten. Für die diesjährige<br />
Rundfunkabrechung können Berechtigte, <strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />
von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen<br />
liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus<br />
dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen.<br />
35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />
nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />
. . .<br />
e) Die Einnahmen aus den Sparten<br />
KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger<br />
Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />
verrechnet. Art und Umfang<br />
<strong>der</strong> Erhebungen werden von Aufsichtsrat<br />
und Vorstand festgelegt.<br />
Die Grundsätze <strong>der</strong> stichprobenartigen<br />
Erhebung werden veröf-<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
3. . . .<br />
. . .<br />
e) Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />
KI (- - -) (- - -) werden grundsätzlich<br />
anhand stichprobenartiger Erhebungen<br />
<strong>der</strong> Kirchen verrechnet.<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebungen<br />
werden von Aufsichtsrat und Vorstand<br />
festgelegt. Die Grundsätze<br />
<strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />
99
100<br />
fentlicht. Reklamationen einzelner<br />
Aufführungen sind wegen <strong>der</strong><br />
stichprobenartigen Erhebung <strong>der</strong><br />
Aufführungszahlen ausgeschlossen.<br />
Die Verrechnung <strong>der</strong> Werke erfolgt<br />
in <strong>der</strong> Weise, dass dem/den Urheber/Urhebern<br />
jeweils zwei Anteile<br />
und dem/den Verleger/Verlegern<br />
ein Anteil gutgeschrieben wird/<br />
werden. Ausfälle werden hierbei<br />
nicht gebildet.<br />
In <strong>der</strong> Sparte KI gilt bei <strong>der</strong> Aufführung<br />
von Werken:<br />
_______<br />
- mit über 10 Minuten Spiel-<br />
dauer: Faktor 3,<br />
- mit über 20 Minuten Spiel-<br />
dauer: Faktor 6.<br />
7) Entfällt ab Geschäftsjahr 2008.<br />
werden veröffentlicht. Reklamationen<br />
einzelner Aufführungen sind<br />
wegen <strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />
<strong>der</strong> Aufführungszahlen<br />
ausgeschlossen.<br />
Abweichend von Absatz 1<br />
werden längere Werke mit<br />
einer Spieldauer von über 10<br />
Minuten, die nicht bereits im<br />
Rahmen stichprobenartiger<br />
Erhebungen erfasst wurden,<br />
aufgrund von Einzelmeldungen<br />
<strong>der</strong> Kirchen berücksichtigt.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> Verrechnung<br />
in <strong>der</strong> Sparte KI erhalten<br />
diese Werke bei über 10<br />
Minuten Spieldauer Faktor 3,<br />
bei über 20 Minuten Spieldauer<br />
Faktor 6.<br />
Die Verrechnung aller Werke erfolgt<br />
in <strong>der</strong> Weise, dass dem/den<br />
Urheber/Urhebern jeweils zwei<br />
Anteile und dem/den Verleger/<br />
Verlegern ein Anteil gutgeschrieben<br />
wird/werden. Ausfälle werden<br />
hierbei nicht gebildet.<br />
(- - -)<br />
_______<br />
(- - -)<br />
Begründung:<br />
Gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt werden die Einnahmen aus <strong>der</strong><br />
Sparte KI grundsätzlich aufgrund stichprobenartiger Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />
verrechnet. Um Urheber von Werken mit überdurchschnittlicher Länge (z. B.<br />
Messen, Oratorien, Kantaten) angemessen zu beteiligen, erhalten diese längeren<br />
Werke bei Einzelmeldung den Faktor 3 (bei Werken mit über 10 Minuten Spieldauer)<br />
bzw. den Faktor 6 (bei Werken mit über 20 Minuten Spieldauer). Die neue<br />
Vorschrift dient <strong>der</strong> Klarstellung dieser Praxis: Auch weiterhin wird <strong>der</strong> Großteil
<strong>der</strong> Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte KI anhand stichprobenartiger Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />
verrechnet. Darüber hinaus können überdurchschnittlich lange Werke ausschließlich<br />
aufgrund von Einzelmeldungen berücksichtigt werden.<br />
Um eine Mehrfachberücksichtigung überdurchschnittlich langer Werke auszuschließen,<br />
wird klargestellt, dass eine Anwendung <strong>der</strong> Faktoren 3 bzw. 6 aufgrund<br />
von Einzelmeldungen nur für solche Werke erfolgen soll, die nicht bereits<br />
in stichprobenartigen Erhebungen ermittelt wurden.<br />
36. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
(Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />
mittels mechanischer und elektronischer<br />
Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />
Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />
a) . . .<br />
b) . . .<br />
c) Die Verteilungssumme, die aus<br />
allen an<strong>der</strong>en Aufführungen von<br />
Tonträgern mittels mechanischer<br />
und elektronischer Vorrichtungen<br />
(außer E und DK) zur Verfügung<br />
steht, wird zu 60 % in <strong>der</strong> Sparte R<br />
und zu 40 % in <strong>der</strong> Sparte M verrechnet.<br />
8)<br />
Ist eine Abrechnung in <strong>der</strong> Spar-<br />
te M nach <strong>der</strong> Bestimmung in Zif-<br />
fer 4 d) nicht möglich, weil die<br />
_______<br />
8) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. . . .<br />
a) . . .<br />
b) . . .<br />
c) . . .<br />
Ist eine Abrechnung in <strong>der</strong> Spar-<br />
te M nach <strong>der</strong> Bestimmung in Zif-<br />
fer 4 d) nicht möglich, weil die<br />
_______<br />
8) . . .<br />
101
102<br />
Werke nicht live aufgeführt werden,<br />
so werden die betreffenden<br />
Einnahmen auf Antrag netto verrechnet.<br />
Begründung:<br />
Werke nicht live aufgeführt werden,<br />
so werden die betreffenden, nach<br />
Absatz 1 auf die Sparte M entfallenden<br />
Einnahmen auf Antrag<br />
netto verrechnet. Bei Werken, die<br />
we<strong>der</strong> live aufgeführt werden,<br />
noch eine Abrechnung in <strong>der</strong><br />
Sparte R erhalten, wird die gesamte<br />
Verteilungssumme nach<br />
Absatz 1 auf Antrag netto verrechnet.<br />
Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung wird klargestellt, dass im Falle einer Nettoeinzelverrechnung<br />
die gesamte Verteilungssumme nach Abschnitt VIII Ziffer 4 c)<br />
<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt (100 %) und nicht lediglich ein Anteil <strong>der</strong> Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />
M (40 %) zu berücksichtigen ist, soweit Werke we<strong>der</strong> live aufgeführt noch im<br />
Rundfunk gesendet werden. Dies war mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Bestimmung im<br />
Jahre 2008 beabsichtigt (vgl. <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008,<br />
Seite 41). Die nun vorgeschlagene Klarstellung verhin<strong>der</strong>t eine an<strong>der</strong>weitige Auslegung.<br />
37. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, John<br />
Alistair Groves, Klaus Hanslbauer, Musikverlag Wilhelm Halter GmbH, Stefan<br />
Heidtmann, Klaus Neuhaus, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel,<br />
Klaus Schulze Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e.K. und Hubert<br />
Max Weber sowie <strong>der</strong> Delegierte <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />
Mitglie<strong>der</strong> Hans Lothar Hafner stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
(Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. . . .<br />
d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. . . .<br />
d) . . .
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in <strong>der</strong><br />
Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />
festgestellt worden sind. 9)<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk min-<br />
destens zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. 10)<br />
_______<br />
9) Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />
10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />
2014.<br />
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in <strong>der</strong><br />
Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />
(- - -)<br />
festgestellt worden sind.<br />
(- - -)<br />
_______<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
Begründung:<br />
Es wird vorgeschlagen, den sich bewährten Zustand vor 2009 wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />
Angesichts von 2 Jahren <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung sind nicht unerheblich viele Härtefälle<br />
durch die Urheber zu beklagen. Durch die Min<strong>der</strong>ung des M Punktes in Verbindung<br />
mit 2 gewichteten Minuten <strong>der</strong> Sparten R o<strong>der</strong> FS, sind in nicht seltenen<br />
Fällen 35 % Verlust bei <strong>der</strong> Ausschüttung U entstanden, die keineswegs akzeptierbar<br />
sind.<br />
Die Beurteilung eines Werkes, allein nur durch eine Rundfunk- o<strong>der</strong> Fernsehsendung,<br />
ist anmaßend und kann nicht ausschlaggebend sein. Durch den formatartigen<br />
Sendebetrieb in R sowie FS werden im Vergleich zu Werken aller Sparten<br />
nur wenige Musikstücke berücksichtigt. Diese in R sowie FS gespielten Werke<br />
dann noch mit einem Bonus aus dem M-Topf (<strong>der</strong> durch Live-Aufführungen gefüllt<br />
wird) zu ergänzen, setzt bei <strong>der</strong> jetzigen Regelung eine Benachteiligung aller<br />
Urheber voraus. Somit wird erneut das Solidaritätsprinzip geschwächt, denn jedes<br />
Werk sollte in <strong>der</strong> GEMA doch gleichwertig gestellt sein.<br />
103
38. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 2 Fußnote 9,<br />
Absatz 3 Fußnote 10 und Absatz 4 Fußnote 11 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 310<br />
und 311) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag für den Fall, dass <strong>der</strong><br />
Antrag unter <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von<br />
Abschnitt VIII Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />
das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird:<br />
104<br />
Bisherige Fassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />
mittels mechanischer und elektronischer<br />
Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />
nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />
Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />
. . .<br />
d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />
erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in<br />
<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />
festgestellt worden sind. 9)<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />
worden sind. 10)<br />
Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />
gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt<br />
ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />
Zuschlag in Höhe von 20 %. 11)<br />
_______<br />
9)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />
10)<br />
Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />
2014.<br />
11)<br />
Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />
einzelnen Sparten<br />
4. . . .<br />
. . .<br />
d) . . .<br />
In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />
verrechnet, die in<br />
<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäfts-<br />
(- - -)<br />
jahr festgestellt worden sind.<br />
Die Abrechnung von mehr als 50<br />
(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />
für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />
M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />
o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />
in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />
<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />
zwei gemäß Abschnitt V<br />
Ziffer 3 gewichtete Minuten abge-<br />
(- - -)<br />
rechnet worden sind.<br />
Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />
gemäß Abschnitt XIII A und B er-<br />
folgt ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />
(- - -)<br />
Zuschlag in Höhe von 20 %.<br />
_______<br />
(- - -)<br />
(- - -)<br />
(- - -)
Begründung:<br />
Über diesen Än<strong>der</strong>ungsantrag ist nur dann abzustimmen, wenn <strong>der</strong> Antrag unter<br />
<strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von Abschnitt VIII<br />
Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird.<br />
Sollte dieser Fall eintreten, sollen die Regelungen in Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absätze<br />
2 bis 4 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt entfristet werden, weil sie sich im bislang geltenden<br />
Abrechnungsmodell bewährt haben.<br />
39. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 312) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
IX. Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten R, T, TD, FS und T FS<br />
innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />
und<br />
in den Sparten E, ED, EM, BM, KI, U<br />
(einschl. VK), UD, M und DK innerhalb<br />
einer Frist von 12 Monaten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />
Reklamationen müssen konkrete Angaben<br />
enthalten, die eine Prüfung zulassen,<br />
und können ferner nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />
einen Mindestbetrag von<br />
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt<br />
die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation einen<br />
Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong><br />
nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag<br />
kann ein angemessener Vorschuss<br />
gewährt werden.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
IX. Verteilung<br />
5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten des Ton- und<br />
Fernsehrundfunks, des Tonfilms,<br />
<strong>der</strong> Tonfilmdirektverrechnung<br />
sowie des Auslands<br />
innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />
und<br />
in den übrigen Sparten (- - -)<br />
innerhalb einer Frist von 12 Monaten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />
. . .<br />
105
106<br />
Begründung:<br />
Im Rahmen des Antrags zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35 <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2011 wurden die Reklamationsfristen im Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
spartenbezogen geregelt. Nicht ausdrücklich genannt wurde die Auslandssparte<br />
(A). Für diese soll ebenfalls die lange Reklamationsfrist von 18 Monaten<br />
gelten, so dass es <strong>der</strong> beantragten Än<strong>der</strong>ung bedarf. Der Fristbeginn bestimmt<br />
sich nach § 18 <strong>der</strong> Satzung nach dem vom Aufsichtsrat festgelegten Zahlungsplan,<br />
<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit als Zahlungstermin den Ersten eines jeden Quartals vorsieht.<br />
Die Zahlungstermine für die einzelnen Län<strong>der</strong> werden regelmäßig in den<br />
Pflichtmitteilungen in <strong>der</strong> „virtuos“ bekanntgegeben.<br />
Die nicht mehr vorgesehene ausdrückliche Aufzählung <strong>der</strong> Sparten soll fortlaufende<br />
Anpassungen <strong>der</strong> Reklamationsvorschrift bei <strong>der</strong> Neueinführung, Umbenennung<br />
o<strong>der</strong> Streichung von Sparten verhin<strong>der</strong>n.
40. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 318) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XI. Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit Rundfunkbewertung<br />
6. Konzertwerke für Orchester<br />
bzw. Bigband-,<br />
große Fusion- und Jazzbesetzungen<br />
ab 10 selbständig<br />
geführten Stimmen<br />
(ausgenommen Potpourris<br />
gemischten Inhalts) 33)<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- Rundsik<br />
32) 31) 32)<br />
funk<br />
bis zu 2 Minuten ............... ....<br />
über 2 Minuten<br />
24 1<br />
bis zu 4 Minuten ................. ..<br />
über 4 Minuten<br />
36 1<br />
bis zu 10 Minuten .................<br />
über 10 Minuten<br />
60 1 ¼<br />
bis zu 15 Minuten ................. 120<br />
über 15 Minuten<br />
1 ½<br />
bis zu 20 Minuten ................. 180<br />
über 20 Minuten<br />
1 ¾<br />
bis zu 30 Minuten …………… .. 360 1 ¾<br />
über 30 Minuten …………….. .. 480 2<br />
_______<br />
31) Zu Abschnitt XI: Kommen Werke o<strong>der</strong> Werkfragmente<br />
in den Sparten R und FS als Pausen-<br />
und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und<br />
Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu<br />
regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Sendungen, d. h.<br />
zu sich mindestens an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />
Wochen wie<strong>der</strong>holenden Sendungen<br />
zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung<br />
1.<br />
32) Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke o<strong>der</strong><br />
Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen-<br />
und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen-<br />
und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken<br />
aufgeführt o<strong>der</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrend<br />
im Sinne <strong>der</strong> Fußnote 31) gesendet, so werden<br />
solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr<br />
1993 mit einem Drittel verrechnet.<br />
Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XI. Verrechnungsschlüssel für<br />
Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />
mit Rundfunkbewertung<br />
6. Konzertwerke für Orchester<br />
bzw. Bigband-,<br />
große Fusion- und Jazzbesetzungen<br />
ab 10 selbständig<br />
geführten Stimmen<br />
(- - -) 33)<br />
. . .<br />
_______<br />
31)<br />
. . .<br />
32) . . .<br />
Punktbewertung<br />
U-Mu- Rundsik<br />
32) 31) 32)<br />
funk<br />
107
1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen<br />
ebenfalls mit einem Drittel.<br />
Zu Abschnitt XI: In <strong>der</strong> Sparte R erfolgt die Verrechnung<br />
ab Geschäftsjahr 1999:<br />
über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem<br />
Sechstel<br />
über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />
(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete<br />
Minuten).<br />
33) Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />
2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre<br />
2009 bis <strong>2012</strong>.<br />
108<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
33) Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />
2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre<br />
2009 bis 2015.<br />
Die Regelung in Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt wurde durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
2008 als Teil einer umfassenden Überarbeitung von Abschnitt XI beschlossen.<br />
Ziel war die Einführung einer zeitgemäßen Terminologie und die Möglichkeit,<br />
größer besetzte Werke bzw. Werkfassungen angemessener einstufen zu<br />
können. Außerdem können unter Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt nunmehr<br />
auch entsprechend qualifizierte Bearbeitungen eingestuft werden.<br />
Bislang wurden 391 vorgelegte Fassungen von insgesamt 378 Werken nach U<br />
gemäß Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt eingestuft, und zwar:<br />
- im Jahr 2009: 125 Werkfassungen von 124 Werken,<br />
- im Jahr 2010: 173 Werkfassungen von 165 Werken und<br />
- im Jahr 2011: 93 Werkfassungen von 92 Werken.<br />
Abgerechnet wurden nach <strong>der</strong> neuen Regelung in <strong>der</strong> Sparte U-Musik:<br />
- im Geschäftsjahr 2009: 63 Werkfassungen (= 0,02 % aller abgerechneten<br />
Werkfassungen bzw. 0,218 % des abgerechneten Gesamtbetrags)<br />
und<br />
- im Geschäftsjahr 2010: 94 Werkfassungen (= 0,03 % aller abgerechneten<br />
Werkfassungen bzw. 0,263 % des abgerechneten Gesamtbetrags).<br />
Die Sparten R und FS sind zu vernachlässigen, da für das Geschäftsjahr 2010 für<br />
die gesamte gehobene U-Musik (Faktor > 1) jeweils insgesamt unter 1 % Werke<br />
und Ausschüttungsbetrag abgerechnet wurde.<br />
Da sich die Regelung in <strong>der</strong> Praxis bewährt hat und zur besseren Verständlichkeit<br />
des Verteilungsplans beiträgt und um die Auswirkungen <strong>der</strong> Regelung weiterhin<br />
beobachten zu können, wird eine Verlängerung <strong>der</strong> Befristung um weitere drei<br />
Jahre vorgeschlagen.<br />
Darüber hinaus kann die Einschränkung „(ausgenommen Potpourris gemischten<br />
Inhalts)“ gestrichen werden, da die Verrechnung von Nutzungen gemäß Verteilungsplan<br />
A von gemischten Potpourris bereits abschließend in Abschnitt VII <strong>der</strong><br />
Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
geregelt ist.
41. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Will-<br />
Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Iris Paech-<br />
Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,<br />
Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />
Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen<br />
und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting<br />
Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM<br />
GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen zu Abschnitt XIII B <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />
Seite 321) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
. . .<br />
B. (1) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />
Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />
wird durchgeführt in folgenden<br />
Fällen:<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
B. (1) Auf Antrag erfolgt die Netto-<br />
einzelverrechnung (Direktverrechnung)<br />
von Werkwie<strong>der</strong>gaben<br />
im Bereich <strong>der</strong> U-Musik, in<br />
denen fast ausschließlich (mindestens<br />
80 % <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>gegebenen<br />
Werke) eines Urhebers<br />
bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 8 und 9 UrhG<br />
wie<strong>der</strong>gegeben werden. Weiterhin<br />
gelten die Regelungen<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Nr. C entsprechend.<br />
C. (1) . . .<br />
Durch die beantragte Neufassung wird die Ungleichbehandlung zwischen Werken<br />
im Aufführungs- und Wie<strong>der</strong>gaberecht beseitigt. Insbeson<strong>der</strong>e wird durch<br />
die vorgeschlagene Regelung die Direktverrechnung für Werke ermöglicht, die<br />
bei Veranstaltungen wie Firmen- und Produktpräsentationsevents, Theatermusiken<br />
o<strong>der</strong> als Musiken für Kunstobjekte (wie audiovisuelle Installationen) wie<strong>der</strong>gegeben<br />
werden. Bisher konnten die für die Nutzung dieser Werke vereinnahmten<br />
Entgelte gemäß <strong>der</strong> Systematik des Verteilungsplanes diesen Werken nicht<br />
werk- und nutzungsbezogen zugeordnet werden. Damit blieben diese Werke in<br />
<strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabeentgelte unberücksichtigt.<br />
109
B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
110<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
42. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seite 335) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
1. . . .<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />
1. September des laufenden Jahres,<br />
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. März des darauffolgenden<br />
Jahres und bei Abrechnungen<br />
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. Oktober des laufenden<br />
Jahres eingeht.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
1. . . .<br />
Begründung:<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnungen für die<br />
Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />
1. September des laufenden Jahres,<br />
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />
bis zum 1. März des darauffolgenden<br />
Jahres, (- - -) bei Abrechnungen<br />
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />
mit Ausschüttungstermin<br />
zum 1. April bis zum 1. November<br />
des laufenden Jahres und bei Abrechnungen<br />
für die Zeit vom<br />
1. Januar bis 31. Dezember mit<br />
Ausschüttungstermin zum 1. Juli<br />
bis zum 31. Januar des folgenden<br />
Jahres eingeht.<br />
Durch Beschluss <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 wurde Abschnitt<br />
I Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />
Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass eine Werkanmeldung<br />
auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung zum nächsten Ausschüttungstermin<br />
erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis<br />
31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden<br />
Jahres eingeht.
Anlass für diese Än<strong>der</strong>ung war ein Mitglie<strong>der</strong>antrag, <strong>der</strong> durch einen Än<strong>der</strong>ungsantrag<br />
von Aufsichtsrat und Vorstand modifiziert und in dieser modifizierten<br />
Fassung von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen wurde. Da <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong><br />
abgedruckte Antrag keine Neufassung <strong>der</strong> korrespondierenden Regelung<br />
in Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das mechanische Vervielfältigungsrecht vorsah, konnte eine solche<br />
Neufassung durch die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 nicht beschlossen<br />
werden. Um eine einheitliche Fristenregelung zu gewährleisten, wird<br />
vorgeschlagen, die von <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 für Abschnitt<br />
I Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt beschlossene Ergänzung auch in Abschnitt<br />
I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />
mechanische Vervielfältigungsrecht vorzunehmen.<br />
43. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seiten 337 und 338) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
11. . . .<br />
. . .<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.<br />
Juli des laufenden Jahres, für die Zeit<br />
vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum<br />
31. Januar des darauffolgenden Jahres<br />
und bei Abrechnungen für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis<br />
zum 1. August des laufenden Jahres<br />
eingeht.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />
Werke<br />
11. . . .<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />
wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.<br />
Juli des laufenden Jahres, für die Zeit<br />
vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum<br />
31. Januar des darauffolgenden Jahres<br />
und bei Abrechnungen für die Zeit<br />
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis<br />
zum 1. Oktober des laufenden Jahres<br />
eingeht.<br />
Durch Beschluss <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde Ab-<br />
schnitt I Ziffer 14 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />
für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt auf <strong>der</strong> Grundlage eines Antrags von Aufsichtsrat<br />
und Vorstand dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass eine Anmeldung von Verän<strong>der</strong>ungen<br />
an einem Werk auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung<br />
bei <strong>der</strong> nächsten Abrechnung erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit<br />
111
vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober - statt wie bis dahin bis zum<br />
1. August - des laufenden Jahres eingeht. Mit <strong>der</strong> Neuregelung sollte dem<br />
Wunsch aus Mitglie<strong>der</strong>kreisen entsprochen werden, die Anmeldefrist für Verän<strong>der</strong>ungen<br />
an einem Werk mit Blick auf die Jahresabrechnungen in den Sparten<br />
des Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts zu verlängern.<br />
Um eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anmeldefristen innerhalb des Verteilungsplans zu<br />
erreichen, wird vorgeschlagen, die korrespondierende Regelung in Abschnitt I Ziffer<br />
11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht an die Neuregelung in Abschnitt I Ziffer 14 Absatz<br />
3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />
und Sen<strong>der</strong>echt anzupassen.<br />
44. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt III Ziffer 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />
zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />
(Jahrbuch Seite 339) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
1. . . .<br />
112<br />
Bisherige Fassung:<br />
III. Verteilung<br />
2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach<br />
dem Abrechnungstermin eingehen.<br />
Sie müssen konkrete Angaben enthalten,<br />
die eine Prüfung zulassen, und<br />
können ferner nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn das Ergebnis einen<br />
Mindestbetrag von EUR 5,11 pro<br />
Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />
<strong>der</strong> Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />
so wird dieser nach<br />
Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong> nächsten<br />
Abrechnung fällig.<br />
1. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
III. Verteilung<br />
2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie<br />
in den Sparten des Ton- und<br />
Fernsehrundfunks, <strong>der</strong> Tonfilm-Direktverrechnung<br />
sowie<br />
des Auslands innerhalb einer<br />
Frist von 18 Monaten und<br />
in den übrigen Sparten innerhalb<br />
einer Frist von 12 Mo-<br />
naten<br />
nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />
gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung<br />
eingehen.<br />
Reklamationen müssen konkrete<br />
Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />
zulassen, und können ferner nur dann<br />
berücksichtigt werden, wenn das<br />
Ergebnis einen Mindestbetrag von<br />
EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />
Ergibt die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation<br />
einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit<br />
<strong>der</strong> nächsten Abrechnung fällig.
Begründung:<br />
Nachdem mit Annahme des Antrags zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35 <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 bereits die Reklamationsfrist in den Sparten des<br />
Sen<strong>der</strong>echts auf 18 Monate verlängert wurde, soll die Reklamationsfrist für die<br />
Sparten des mechanischen Rechts im Sendebereich hieran angepasst werden.<br />
Zudem soll die Reklamationsfrist in den Auslandssparten einheitlich 18 Monate<br />
betragen.<br />
Die Reklamationsfrist in den übrigen Sparten des mechanischen Rechts soll maßvoll<br />
von bisher 6 auf 12 Monate verlängert werden. Da die Abrechnung in allen<br />
diesen Sparten wenigstens halbjährig erfolgt, können die Berechtigten jeweils<br />
die Folgeabrechnung abwarten, ohne die Reklamationsfrist zu versäumen.<br />
Darüber hinaus soll <strong>der</strong> Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt<br />
wird, entsprechend dem Antrag zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35/2011 nun auch für<br />
die Sparten des mechanischen Rechts auf EUR 5,00 pro Werk abgerundet werden.<br />
C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
45. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 1 Absatz 3 Fußnote 1 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich<br />
Online (Jahrbuch Seiten 345 und 346) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
1. Die Verteilung von Erträgen aus<br />
dem Nutzungsbereich Online erfolgt<br />
im Wege <strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung<br />
und richtet sich – soweit es <strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung<br />
nicht wi<strong>der</strong>spricht<br />
– nach den Allgemeinen<br />
Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen<br />
zu den Verteilungsplänen<br />
A für das Aufführungs- und<br />
Sen<strong>der</strong>echt und B für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht.<br />
1. . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
113
Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />
aus Online-Nutzungen keine<br />
Programme erhältlich sind o<strong>der</strong> die<br />
Kosten für eine Verteilung im Wege<br />
<strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung außer<br />
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />
In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />
in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />
Demand und Ruftonmelodien als Zuschlag<br />
in den Sparten des jeweiligen<br />
Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />
Nutzungsbereich Internetradio werden<br />
zugunsten <strong>der</strong> Sparten des Tonrundfunks<br />
gemäß den Verteilungsplänen<br />
A und B verrechnet. In den<br />
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />
und Cinema-/Video-on-Demand<br />
werden die Erträge zugunsten <strong>der</strong><br />
Sparten des Fernsehrundfunks gemäß<br />
den Verteilungsplänen A und B verrechnet.<br />
Für das Filmherstellungsrecht<br />
erfolgt die Verteilung in den genannten<br />
Fällen zugunsten <strong>der</strong> mechanischen<br />
Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />
Sparte des Fernsehrundfunks gemäß<br />
dem Verteilungsplan B. 1)<br />
_______<br />
1) Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />
114<br />
Begründung:<br />
Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />
nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />
aus Online-Nutzungen keine<br />
Programme erhältlich sind o<strong>der</strong> die<br />
Kosten für eine Verteilung im Wege<br />
<strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung außer<br />
Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />
In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />
in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />
Demand und Ruftonmelodien als Zuschlag<br />
in den Sparten des jeweiligen<br />
Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />
Nutzungsbereich Internetradio werden<br />
zugunsten <strong>der</strong> Sparten des Tonrundfunks<br />
gemäß den Verteilungsplänen<br />
A und B verrechnet. In den<br />
Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />
und Cinema-/Video-on-Demand<br />
werden die Erträge zugunsten <strong>der</strong><br />
Sparten des Fernsehrundfunks gemäß<br />
den Verteilungsplänen A und B verrechnet.<br />
Für das Filmherstellungsrecht<br />
erfolgt die Verteilung in den genannten<br />
Fällen zugunsten <strong>der</strong> mechanischen<br />
Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />
Sparte des Fernsehrundfunks gemäß<br />
(- - -)<br />
dem Verteilungsplan B.<br />
_______<br />
(- - -)<br />
Die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum<br />
Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online wurden von <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008 zunächst mit Befristung für die Geschäftsjahre<br />
2008, 2009 und 2010 beschlossen.<br />
Gleichzeitig wurde die bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008 geltende Bestimmung<br />
des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich Online, wonach<br />
Umsätze bis zu EUR 5,00 pro Werk mit den Lizenzeinnahmen in <strong>der</strong> betreffenden<br />
Sparte als Zuschlag ausgeschüttet werden, abgeschafft.<br />
Seit 1.1.2009 verfährt die GEMA deshalb wie folgt: Alle Lizenzeinnahmen für<br />
Werknutzungen, die sich maschinell einem bei <strong>der</strong> GEMA angemeldeten und registrierten<br />
Werk eindeutig zuordnen lassen, werden ohne Anwendung eines<br />
Schwellenwerts wertgenau an die Berechtigten verteilt. Durch verbesserte maschinelle<br />
Zuordnungsverfahren werden <strong>der</strong>zeit auf diesem Wege, abhängig von<br />
<strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> vom Lizenznehmer gelieferten Nutzungsdaten, bereits 70 - 80 %<br />
des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung verteilt. Die nicht maschinell zuor-
denbaren Werknutzungen werden umsatzpriorisiert manuell abgearbeitet. Insgesamt<br />
können somit regelmäßig 83 - 86 % des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung<br />
verteilt werden.<br />
Dennoch verbleibt ein offener Rest an Werknutzungen, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> maschinell<br />
noch manuell zugeordnet werden kann, entwe<strong>der</strong> weil das genutzte Werk kein<br />
Werk des GEMA-Repertoires ist, o<strong>der</strong> weil die Kosten für die manuelle Bearbeitung<br />
<strong>der</strong> Nutzungsmeldungen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen.<br />
Außerdem hat die GEMA Lizenzeinnahmen aus Online-Nutzungen, für die keine<br />
o<strong>der</strong> keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vom Anbieter vorgelegt werden<br />
(z. B. Mediatheken <strong>der</strong> Fernsehsen<strong>der</strong>).<br />
Grundlage für die Verteilung dieser Lizenzeinnahmen an die Berechtigten sind<br />
die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum<br />
Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online. Die ursprüngliche<br />
Befristung dieser Regelungen für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 wurde<br />
durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung im Jahr 2010 bis einschließlich Geschäftsjahr<br />
<strong>2012</strong> verlängert.<br />
Da sich die Regelung in <strong>der</strong> gegenwärtigen Praxis bewährt hat, ihr Auslaufen <strong>der</strong><br />
Verteilung <strong>der</strong> programmlosen Lizenzeinnahmen die rechtliche Grundlage im<br />
Verteilungsplan entziehen würde und um gleichzeitig offen zu bleiben für zukünftige<br />
technische Möglichkeiten in diesem dynamischen Umfeld, wird beantragt,<br />
die geson<strong>der</strong>te Befristung dieser Regelungen aufzuheben. Damit unterliegen<br />
auch diese Regelungen <strong>der</strong> grundsätzlichen Befristung des Vorläufigen Verteilungsplans<br />
für den Nutzungsbereich Online bis Geschäftsjahr 2014 (vgl. § 4<br />
<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich<br />
Online).<br />
46. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen<br />
Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 346)<br />
den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
. . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 1<br />
. . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 1<br />
4. Für Reklamationen finden die<br />
Regelungen <strong>der</strong> Verteilungspläne<br />
A für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />
und B für das mechanische<br />
Vervielfältigungsrecht mit<br />
<strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass<br />
115
116<br />
Begründung:<br />
die Reklamationsfrist für die<br />
Verteilung in den Sparten des<br />
Nutzungsbereichs Online einheitlich<br />
12 Monate beträgt.<br />
Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll die Reklamationsfrist im Nutzungsbereich<br />
Online hinsichtlich <strong>der</strong> Sparten des Rechts <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung<br />
und <strong>der</strong> Sparten des Vervielfältigungsrechts vereinheitlicht werden.<br />
Hierdurch wird gewährleistet, dass für einen einheitlichen Lebenssachverhalt eine<br />
einheitliche Reklamationsfrist besteht.<br />
IX. Anträge zur Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />
47. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 365) den nachstehend<br />
abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
II. (1) . . .<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 3<br />
(2) Voraussetzung für Zuwendungen<br />
an den Ehegatten ist, dass<br />
a) die Ehe mindestens 3 Monate<br />
bestanden hat,<br />
b) im Falle <strong>der</strong> Eheschließung nach<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
des Mitglieds mit einem um mehr<br />
als 20 Jahre jüngeren Ehegatten<br />
die Ehe mindestens 10 Jahre, mit<br />
einem weniger als 20 Jahre jüngeren<br />
Ehegatten die Ehe mindestens<br />
5 Jahre bestanden hat.<br />
II. (1) . . .<br />
(2) . . .<br />
a) . . .<br />
b) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 3
Begründung:<br />
Soweit ein überleben<strong>der</strong> Ehegatte<br />
die in a) bzw. b) geregelte<br />
Voraussetzung <strong>der</strong> Ehedauer<br />
nicht erfüllt, kann er<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
als Beteiligter anerkannt<br />
werden, wenn er Erbe<br />
ist und vor <strong>der</strong> Eheschließung<br />
langjähriger Lebensgefährte<br />
des Urhebers war.<br />
Die vorgeschlagene Ergänzung <strong>der</strong> Regelung in § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E soll <strong>der</strong> potenziellen<br />
Benachteiligung langjähriger Lebensgefährten vorbeugen, die einen am Wertungsverfahren<br />
beteiligten Urheber erst kurz vor dessen Tod geheiratet haben.<br />
Diese Benachteiligung kann daraus resultieren, dass solche Ehegatten wegen <strong>der</strong><br />
Eheschließung nicht mehr unter die Regelung in § 3 II (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E für die Beteiligung<br />
langjähriger Lebensgefährten an <strong>der</strong> Wertung fallen und aufgrund <strong>der</strong> zu kurzen<br />
Ehedauer auch noch nicht die Voraussetzungen für die Beteiligung von Ehegatten<br />
gemäß § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />
in <strong>der</strong> Sparte E erfüllen. Diese Regelungslücke soll mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />
Neuregelung geschlossen werden.<br />
48. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />
<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 366) den nachstehend<br />
abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
(3) Bis zu 20 % <strong>der</strong> bereitgestellten<br />
E-Wertungssumme können <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
des zeitgenössischen Musikschaffens<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
2)<br />
_______<br />
2)<br />
Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />
2008, 2009, 2010 und 2011.<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
(3) Bis zu 20 % <strong>der</strong> bereitgestellten<br />
E-Wertungssumme können <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
des zeitgenössischen Musik-<br />
schaffens zur Verfügung gestellt wer-<br />
(- - -)<br />
den.<br />
_______<br />
(- - -)<br />
117
118<br />
Begründung:<br />
Die Vergabe <strong>der</strong> Mittel zur För<strong>der</strong>ung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />
dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />
kulturell bedeutende Leistungen und Werke zu för<strong>der</strong>n. Durch die<br />
Regelung in § 4 (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />
in <strong>der</strong> Sparte E hat <strong>der</strong> Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />
auf direktem Wege nachzukommen.<br />
Bei <strong>der</strong> Zuerkennung <strong>der</strong> Mittel werden <strong>der</strong> Solidargedanke <strong>der</strong> GEMA gewürdigt<br />
und diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />
Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />
Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt und im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />
erhöht wurde, hat sich sehr bewährt und ist zu einem unerlässlichen gezielten<br />
Instrument <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung geworden. Es wird daher vorgeschlagen,<br />
die Befristung <strong>der</strong> Regelung aufzuheben.<br />
49. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) C) und H) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />
das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seiten 368<br />
und 369) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(3) Die Punktzahl errechnet sich<br />
wie folgt:<br />
. . .<br />
C) Aufkommen in den Sparten KI und<br />
FKI<br />
je EUR 50,00 1 Punkt bis zu<br />
20 Punkten<br />
. . .<br />
H) . . .<br />
Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />
zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />
eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />
eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />
Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />
nur, wenn mindestens vier Punkte<br />
zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />
sind, wobei die Punkte zu D), F)<br />
und G) nur berücksichtigt werden,<br />
wenn mindestens 2 Punkte zu B), C)<br />
o<strong>der</strong> E) erreicht sind.<br />
. . .<br />
(3) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
C) Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI (- - -)<br />
. . .<br />
je EUR 75,00 1 Punkt bis zu<br />
20 Punkten<br />
H) . . .<br />
Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />
zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />
eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />
eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />
Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />
nur, wenn mindestens vier Punkte<br />
zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />
sind, wobei die Punkte zu C), D),<br />
F) und G) nur berücksichtigt werden,<br />
wenn mindestens 2 Punkte zu B)<br />
(- - -) o<strong>der</strong> E) erreicht sind.
Begründung:<br />
Der Wertungsausschuss <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E musste in den letzten<br />
Jahren feststellen, dass an <strong>der</strong> Wertung <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E überwiegend<br />
Mitglie<strong>der</strong> neu zu beteiligen waren, <strong>der</strong>en Aufkommen sich ausschließlich<br />
auf die Sparte KI (Musik im Gottesdienst) beschränkt. Bei näherer Betrachtung<br />
stellte sich zudem heraus, dass darunter zahlreiche Urheber zu finden sind,<br />
<strong>der</strong>en Werke stilistisch zweifelsfrei <strong>der</strong> Unterhaltungsmusik zuzuordnen wären<br />
(z. B. „Sakropop“ o<strong>der</strong> „Contemporary Christian Music“). Mit den hier vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen soll zum einen das für einen Punkt im Wertungsverfahren<br />
benötigte Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI heraufgesetzt und damit den Voraussetzungen<br />
für einen Punkt in <strong>der</strong> Sparte E (d. h. EUR 75,00 pro Punkt, hier im Dreijahresdurchschnitt)<br />
angepasst werden. Zum an<strong>der</strong>en soll es zukünftig nicht mehr<br />
möglich sein, an <strong>der</strong> Wertung <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E allein aufgrund<br />
von Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI zu partizipieren. Damit sichergestellt ist, dass es<br />
sich um E-Musik handelt, sollen die Aufkommenspunkte unter § 5 (3) C) zukünftig<br />
an mindestens zwei Punkte in <strong>der</strong> Sparte E bzw. in den Sparten R und FS (hier:<br />
E-Bewertungen) gekoppelt sein, um die Voraussetzungen zur Wertungsbeteiligung<br />
zu erfüllen.<br />
Die Sparte FKI wurde mit dem Geschäftsjahr 2008 abgeschafft und kann daher in<br />
§ 5 (3) C) gestrichen werden.<br />
50. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) E) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />
Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 368) den<br />
nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 5<br />
(3) Die Punktzahl errechnet sich<br />
wie folgt:<br />
. . .<br />
E) Aufkommen in den Sparten R und<br />
FS<br />
Dreijahresdurchschnitt<br />
je EUR 150,00 1 Punkt bis zu<br />
30 Punkten<br />
. . .<br />
Begründung:<br />
(3) . . .<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 5<br />
E) Aufkommen in den Sparten R und<br />
FS<br />
Dreijahresdurchschnitt<br />
je EUR 100,00 1 Punkt bis zu<br />
30 Punkten<br />
Es ist festzustellen, dass von den Rundfunkanstalten immer weniger zeitgenössische<br />
E-Musik gesendet wird. Daher erfüllen immer weniger (auch namhafte) Urheber<br />
die bisherigen Voraussetzungen für Punkte zu § 5 (3) E) im Wertungsver-<br />
119
fahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E. Das pro Punkt benötigte Aufkommen im<br />
Dreijahresdurchschnitt in den Sparten R und FS (hier werden nur E-Bewertungen<br />
angerechnet) soll daher von EUR 150,00 auf EUR 100,00 abgesenkt werden.<br />
120<br />
X. Antrag zur Geschäftsordnung<br />
für das Wertungsverfahren<br />
in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />
51. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />
das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Sei-<br />
te 380) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />
Bisherige Fassung:<br />
§ 4<br />
(3) Außerdem können Mittel des<br />
Ausgleichsfonds zur För<strong>der</strong>ung des<br />
zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />
Verfügung gestellt werden. 1)<br />
________<br />
1) Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />
2007 bis einschließlich 2011.<br />
Begründung:<br />
Beantragte Neufassung:<br />
§ 4<br />
(3) Außerdem können Mittel des<br />
Ausgleichsfonds zur För<strong>der</strong>ung des<br />
zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />
Verfügung gestellt werden. 1)<br />
________<br />
1) Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />
2007 bis einschließlich 2013.<br />
Die Befristung soll zunächst um weitere 2 Jahre verlängert werden, um die Konzepte<br />
zur individuellen För<strong>der</strong>ung des zeitgenössischen Musikschaffens im Bereich<br />
<strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik weiter entwickeln und in ihrer Umsetzung<br />
beobachten zu können.
XI. Verschiedenes<br />
52. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, Klaus<br />
Hanslbauer, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel, Klaus Schulze<br />
Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e. K. und Hubert Max Weber<br />
beantragen, darüber abzustimmen, eine neue Abteilung aufzubauen, ersatzweise<br />
eine neue Stelle zu schaffen o<strong>der</strong> zu besetzen, welche zur Aufgabe hat, Auslandsmeldungen,<br />
also Musikfolgebögen, die in Papierform bei <strong>der</strong> GEMA eingehen,<br />
per Hand zu bearbeiten und den Schwestergesellschaften digital zu übermitteln<br />
o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit zu finden, die Auslandsmeldungen nicht<br />
versacken zu lassen!<br />
Begründung:<br />
Derzeit gehen <strong>der</strong> GEMA sehr viele Auslandseinnahmen im Live-Bereich verloren,<br />
weil Werkelisten in Papierform an die Bands/Alleinunterhalter zurückgeschickt<br />
werden und die Abrechnungsabteilung die Musiker auffor<strong>der</strong>t, die Titel digital<br />
einzugeben. Musikfolgebögen mit Auslandsterminen in Papierform werden von<br />
<strong>der</strong> Abrechnungsabteilung abgelehnt.<br />
Viele Bandlea<strong>der</strong> und beson<strong>der</strong>s viele Alleinunterhalter sind häufig aus verschiedensten<br />
Gründen, auch aus Altersgründen und PC-Unkenntnis nicht bereit (o<strong>der</strong><br />
können es einfach nicht), die Auslandstermine digital einzureichen. Wenn die<br />
Schwestergesellschaften das digitale Eingeben vorschreiben, dann muss die<br />
GEMA reagieren und eben selbst die Papiereinreichungen digital bearbeiten.<br />
53. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, Fab Squad Publishing Matthias<br />
Bröckel e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus<br />
Loeber, Micki Meuser, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive<br />
Musikverlag GmbH, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und<br />
Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong><br />
außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and<br />
Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner<br />
und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen den nachstehend abgedruckten<br />
Antrag:<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beauftragt den Aufsichtsrat, zur grundlegenden<br />
Überarbeitung <strong>der</strong> Verteilungspläne eine Son<strong>der</strong>verteilungsplankommission einzuberufen,<br />
die aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gebildet wird und neben<br />
ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Berufsgruppen ebenfalls aus angeschlossenen<br />
und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n bzw. <strong>der</strong>en Delegierten besteht. Die Anzahl<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieser Kommission soll 25 nicht unterschreiten. Diese Kommission<br />
121
hat alleinig den Auftrag, spätestens zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2015 einen von<br />
Grund auf reformierten Verteilungsplan unter Hinzunahme von Fachleuten nach<br />
Abstimmung mit Aufsichtsrat und Vorstand zu erarbeiten.<br />
122<br />
Begründung:<br />
Die Verteilungspläne in <strong>der</strong> aktuell geltenden Fassung sind das Ergebnis eines<br />
Jahrzehnte dauernden sukzessiven Verän<strong>der</strong>ungsvorganges. Hierbei sind eine<br />
Fülle von Einzelregelungen und Bestimmungen entstanden. Eine grundlegende<br />
Neufassung des Verteilungsplanes ist dringend erfor<strong>der</strong>lich und soll die Gesamtsystematik<br />
<strong>der</strong> Verteilung erfassen, wobei <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> werk- und nutzungsbezogenen<br />
Verteilung als oberste Prämisse zu verstehen ist. Zudem bedarf<br />
<strong>der</strong> Verteilungsplan zur besseren Verständlichkeit vereinfachter Strukturen sowie<br />
eine transparentere Abrechnung auf Basis <strong>der</strong> heutigen technischen Möglichkeiten.<br />
Gegebenenfalls kann durch eine gelungene Neufassung des Verteilungsplanes<br />
eine Verschlankung <strong>der</strong> Administration erreicht werden.<br />
Hierzu soll eine Kommission unter Beteiligung aller Mitglie<strong>der</strong>kreise eine grundlegende<br />
Neufassung erarbeiten. Die Vorgabe eines Zeitrahmens von maximal<br />
3 Jahren ist angemessen und trägt dem Umfang und <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Verteilung<br />
Rechnung.