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Tagesordnung der Mitgliederversammlung 2012

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Dr. Harald Heker<br />

Liebe GEMA-Mitglie<strong>der</strong>,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> GEMA, dieses Jahr in<br />

Berlin, begrüße ich Sie sehr herzlich. Wichtige Themen<br />

stehen auf <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> - mit Ihren Entscheidungen<br />

darüber tragen Sie dazu bei, dass die<br />

GEMA ganz im Sinne ihrer Mitglie<strong>der</strong> auf dem immer<br />

anspruchsvoller werdenden Musikmarkt agieren<br />

kann.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Herausfor<strong>der</strong>ung stellt schon seit<br />

Jahren die digitale Musiknutzung dar. Wie erfolgreich<br />

die GEMA sich auch in bewegten Zeiten wie<br />

diesen für eine angemessene Vergütung <strong>der</strong> Musikautoren<br />

einsetzt, ist in den vergangenen Monaten<br />

wie<strong>der</strong> mehrfach deutlich geworden. So werden beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Vertragsabschluss mit dem BITKOM<br />

und die Schaffung eines neuen Tarifmodells im<br />

Streaming-Bereich dazu beitragen, dass sich die Erlöse<br />

aus dem Online-Geschäft weiter verbessern. Und<br />

nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich auf Antrag<br />

<strong>der</strong> GEMA entschieden hat, dass YouTube auf<br />

seiner Plattform den Schutz <strong>der</strong> Urheber und ihrer<br />

Werke zu gewährleisten hat, ist es unser Ziel, auch<br />

mit diesem Anbieter möglichst bald zu einem Vertragsabschluss<br />

zu kommen.<br />

Trotz dieser Fortschritte ist es dringend notwendig,<br />

neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen,<br />

die den Musikurhebern angemessene Lizenzerlöse<br />

garantieren - insbeson<strong>der</strong>e, aber nicht nur im digitalen<br />

Bereich. Im Dialog mit <strong>der</strong> Politik setzt sich die<br />

GEMA daher auf nationaler und internationaler Ebene<br />

für die berechtigten Anliegen ihrer Mitglie<strong>der</strong> ein.<br />

An <strong>der</strong> Einführung einer EU-Richtlinie für Verwertungsgesellschaften<br />

etwa, die die GEMA seit Jahren<br />

for<strong>der</strong>t, werden wir weiterhin konzentriert arbeiten:<br />

Einen entsprechenden Legislativvorschlag will die<br />

EU-Kommission in diesem Jahr ins europäische Parlament<br />

einbringen.<br />

Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen, wünsche<br />

uns allen eine interessante Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

sowie einen unterhaltsamen Abend bei unserem<br />

Mitglie<strong>der</strong>fest im Frannz Club in <strong>der</strong> Kulturbrauerei.<br />

Ihr<br />

Harald Heker


Bericht des Aufsichtsrats<br />

Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2011 an zwölf Tagen Sitzungen durchgeführt,<br />

nämlich am 2./3. März, 4./5. Mai, 20. und 22. Juni, 15./16. September,<br />

12./13. Oktober sowie 7./8. Dezember 2011. Ferner haben regelmäßig Sitzungen<br />

<strong>der</strong> vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüsse (wie Tarifausschuss, Verteilungsplankommission<br />

und Programmausschüsse) sowie <strong>der</strong> Wertungsausschüsse und<br />

des Werkausschusses stattgefunden. In gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand<br />

hat sich <strong>der</strong> Aufsichtsrat aufgrund schriftlicher und mündlicher Berichte<br />

des Vorstands mit <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> GEMA, dem Geschäftsverlauf sowie <strong>der</strong> Geschäftspolitik<br />

befasst und darüber mit dem Vorstand beraten.<br />

Im Geschäftsjahr 2011 hat <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuss des Aufsichtsrats am 3. Mai<br />

und 6. Dezember Sitzungen abgehalten. Über die Ergebnisse wurde jeweils dem<br />

Aufsichtsrat Bericht erstattet. Des Weiteren hat sich <strong>der</strong> Wirtschaftsausschuss in<br />

seiner Sitzung am 8. Mai <strong>2012</strong> mit dem Geschäftsbericht des Vorstands für 2011<br />

beschäftigt und dem Aufsichtsrat in dessen Sitzung am 9. Mai <strong>2012</strong> darüber berichtet.<br />

Die zum Abschlussprüfer bestellte Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

München, hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss<br />

2011 unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und den Lagebericht geprüft und den<br />

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.<br />

Der Aufsichtsrat hat den Bericht <strong>der</strong> Abschlussprüfer in seiner Sitzung am 9. Mai<br />

<strong>2012</strong> erörtert und keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis und den Lagebericht<br />

des Vorstands erhoben. Er billigt den Jahresabschluss, <strong>der</strong> damit festgestellt<br />

ist.<br />

Im Berichtsjahr gehörten dem Aufsichtsrat folgende Mitglie<strong>der</strong> an:<br />

Für die Berufsgruppe Komponisten Klaus Doldinger, Jörg Evers, Prof. Dr. Enjott<br />

Schnei<strong>der</strong>, Prof. Lothar Voigtlän<strong>der</strong>, Dr. Ralf Weigand, Christian Wilckens sowie<br />

als Stellvertreter Prof. Dr. h.c. Wolfgang Rihm und Prof. Manfred Schoof; für die<br />

Berufsgruppe Textdichter Burkhard Brozat, Frank Dostal, Frank Ramond, Stefan<br />

Waggershausen sowie als Stellvertreter Tobias Künzel und Hans-Ulrich Weigel;<br />

für die Berufsgruppe Verleger Prof. Dr. Rolf Budde, Karl-Heinz Klempnow, Hans-<br />

Peter Malten, Dagmar Sikorski, Patrick Strauch sowie als Stellvertreter Lutz Ilgner<br />

und Prof. Klaus-Michael Karnstedt.<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> war bis 8. März <strong>2012</strong> Jörg Evers; seit 8. März <strong>2012</strong> Prof. Dr. Enjott<br />

Schnei<strong>der</strong>, stellvertretende Vorsitzende waren Frank Dostal und Karl-Heinz<br />

Klempnow.<br />

München, den 9. Mai <strong>2012</strong> Der Vorsitzende des Aufsichtsrats<br />

2<br />

Prof. Dr. Enjott Schnei<strong>der</strong>


Versammlungs- und Wahlordnung<br />

Fassung vom 21./22. Juni 2011<br />

A. Versammlungsordnung<br />

gemäß § 10 Ziffer 8 <strong>der</strong> Satzung<br />

I. Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung besteht aus <strong>der</strong> Hauptversammlung und den Versammlungen <strong>der</strong> drei<br />

Berufsgruppen.<br />

Beschlüsse können nicht vor den Berufsgruppenversammlungen gefasst werden.<br />

2.<br />

Die Hauptversammlung und die Berufsgruppenversammlungen sind nichtöffentlich. Neben den gesetzlich<br />

zur Anwesenheit befugten Personen und dem Vorstand sind die folgenden weiteren Personengruppen<br />

zugelassen:<br />

4<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Anzahl von Begleitern hilfsbedürftiger Mitglie<strong>der</strong>,<br />

jeweils bis zu zwei Vertreter <strong>der</strong> mit den Kurien verbundenen Berufsverbände und<br />

die vom Vorstand hinzugezogenen Redner, GEMA-Mitarbeiter, Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und<br />

sonstigen Personen.<br />

Darüber hinaus werden Personen nur zugelassen, soweit die Mitglie<strong>der</strong>versammlung dies mit einfacher<br />

Mehrheit beschließt.<br />

Die aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft erwachsenden Teilhaberechte stehen den aufgrund dieser Ziffer zugelassenen<br />

Personen nicht zu.<br />

Hilfsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Alter nicht dazu in <strong>der</strong> Lage<br />

ist, ohne Begleitperson Mitgliedschaftsrechte in angemessener Weise in <strong>der</strong> Versammlung auszuüben.<br />

Die Mitnahme von Begleitpersonen ist <strong>der</strong> GEMA spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

schriftlich unter Beifügung <strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> Hilfsbedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente<br />

anzuzeigen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises o<strong>der</strong> eines<br />

ärztlichen Attestes zu erbringen. Die Zulassung von Begleitpersonen gilt jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

II. Hauptversammlung<br />

1.<br />

(1) Die Hauptversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden o<strong>der</strong> einem seiner Stellvertreter<br />

o<strong>der</strong> durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.<br />

(2) Nach Eintritt in die <strong>Tagesordnung</strong> werden die Anträge in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Einladung behandelt.<br />

Abweichungen von dieser Reihenfolge können von <strong>der</strong> Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit<br />

beschlossen werden.<br />

(3) Den Vorrang erhalten Wortmeldungen von Mitglie<strong>der</strong>n zum Verfahren, im Beson<strong>der</strong>en Anträge<br />

auf<br />

a) Anwendung <strong>der</strong> Versammlungsordnung,<br />

b) Verweisung an einen Ausschuss,<br />

c) Schluss <strong>der</strong> Aussprache,<br />

d) Vertagung <strong>der</strong> Aussprache,<br />

e) Übergang zur <strong>Tagesordnung</strong>.<br />

Diese Wortmeldungen haben den Vorrang vor dem Hauptgegenstand, dessen Beratung durch sie unterbrochen<br />

wird.<br />

(4) Die Redezeit für jeden Diskussionsbeitrag zu einem <strong>Tagesordnung</strong>spunkt ist auf 10 Minuten beschränkt.<br />

Dem Redner kann jedoch von <strong>der</strong> Hauptversammlung eine längere Redezeit eingeräumt werden.<br />

Bei Überschreitung <strong>der</strong> Redezeit kann <strong>der</strong> Vorsitzende dem Redner nach einmaliger Mahnung das<br />

Wort entziehen.


(5) Die Hauptversammlung kann den Schluss <strong>der</strong> Debatte beschließen. In diesem Falle ist nur noch<br />

den bereits vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen. Die Redezeit für den Einzelnen verkürzt sich<br />

dann auf 5 Minuten.<br />

2.<br />

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung dem Mitglied<br />

ausgehändigten Stimmkarte, und zwar in <strong>der</strong> Reihenfolge: Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung.<br />

(2) Wird durch Handzeichen abgestimmt, so ist <strong>der</strong> Versammlungsleiter mit Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

berechtigt, das Stimmergebnis festzustellen, indem er die Nein-Stimmen und die Enthaltungen<br />

ermittelt (Subtraktionsverfahren).<br />

(3) Werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen angezweifelt, so erfolgt Stimmauszählung.<br />

(4) Die Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> Verwendung eines elektronischen<br />

Abstimmungssystems zustimmen. Die Abstimmung unter Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems<br />

gilt als geheim.<br />

(5) Soweit die Hauptversammlung <strong>der</strong> Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems nicht<br />

zustimmt, muss auf Antrag eines Zwanzigstels <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abstimmung anwesenden Mitglie<strong>der</strong> schriftlich<br />

und geheim abgestimmt werden.<br />

(6) Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entscheidet das Verhältnis zwischen Ja- und Nein-<br />

Stimmen. Vorgeschriebene qualifizierte Mehrheiten werden nur durch die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen im Verhältnis<br />

zur Zahl <strong>der</strong> Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als<br />

abgelehnt.<br />

(7) Während einer Abstimmung bleiben die Türen des Versammlungsraumes geschlossen.<br />

(8) Jedes Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. Bei satzungsän<strong>der</strong>nden Anträgen ist auch das<br />

Stimmverhältnis beziffert im Protokoll nie<strong>der</strong>zulegen.<br />

(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung über einen in den Berufsgruppenversammlungen bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion und Abstimmung verlangt, so ist diesem Verlangen zu<br />

entsprechen, wenn dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von drei Viertel <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in § 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl des Aufsichtsrats.<br />

III. Berufsgruppenversammlungen<br />

1.<br />

Die Berufsgruppenversammlung muss die <strong>Tagesordnung</strong>spunkte <strong>der</strong> Hauptversammlung beraten und<br />

über diejenigen Punkte abstimmen, für die getrennte Abstimmung nach Berufsgruppen vorgeschrieben<br />

ist. Das Abstimmungsergebnis kann auf Zustimmung, Ablehnung o<strong>der</strong> Stimmenthaltung <strong>der</strong> Berufsgruppe<br />

lauten.<br />

Einem Antragsteller kann Re<strong>der</strong>echt in einer an<strong>der</strong>en Kurie eingeräumt werden, wenn in dieser kein Mitglied<br />

an <strong>der</strong> Antragstellung beteiligt ist. Der Redewunsch sollte im Antrag angekündigt werden.<br />

2.<br />

Jede Berufsgruppenversammlung wird geleitet von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn er <strong>der</strong> betreffenden<br />

Berufsgruppe angehört, o<strong>der</strong> von demjenigen seiner Stellvertreter, <strong>der</strong> dieser Berufsgruppe angehört,<br />

o<strong>der</strong> durch ein von den anwesenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n gewähltes Aufsichtsratsmitglied.<br />

3.<br />

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Teils II bis auf Ziffer 1 (1) entsprechend anzuwenden.<br />

4.<br />

(Mitglie<strong>der</strong>versammlungsbeschluss vom 30.6. / 1.7.1981)<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppen unterrichten sich gegenseitig und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> mit Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen angenommen, so kann <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss angerufen<br />

werden.<br />

5


(3) Der Vermittlungsausschuss kann von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe und vom Vorstand<br />

angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe, <strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe Zahl von Vertretern.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt, ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon abweichen<strong>der</strong> Antrag<br />

den Berufsgruppen zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag vom Vermittlungsausschuss vorgelegt, so stimmen diese<br />

über den Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />

IV. Än<strong>der</strong>ungen<br />

Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

I. Satzungsbestimmungen für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

1.<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

§ 10 Ziffer 6 c) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt insbeson<strong>der</strong>e:<br />

c) die Wahl und die Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats sowie die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> in<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden Ausschüsse und Kommissionen“<br />

2.<br />

Wahl zum Aufsichtsrat durch die Berufsgruppen<br />

§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„a) Jede <strong>der</strong> drei Berufsgruppen (Komponisten, Textdichter, Verleger) wählt die für sie im Aufsichtsrat<br />

vorgesehenen Mitglie<strong>der</strong> getrennt. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen erfolgt die Wahl im ersten<br />

und zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit, in allen weiteren Wahlgängen mit relativer Mehrheit.<br />

Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />

Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />

Die Abberufung erfolgt stets mit Zweidrittelmehrheit. Falls drei Viertel <strong>der</strong> in je<strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden an<strong>der</strong>en<br />

Berufsgruppen vertretenen Stimmen mit <strong>der</strong> Wahl eines in einer an<strong>der</strong>en Berufsgruppe gewählten Mitglieds<br />

nicht einverstanden sind, muss die Berufsgruppe eine Neuwahl vornehmen, es sei denn, dass sie<br />

den zuerst Gewählten mit drei Viertel ihrer Stimmen wie<strong>der</strong> wählt."<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„7. In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist<br />

nicht zulässig. Abweichend von vorstehendem Grundsatz können sich schwerbehin<strong>der</strong>te ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> mit einem behördlich rechtskräftig festgestellten Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von 50 und mehr, die<br />

aufgrund von damit verbundenen Mobilitätsbeeinträchtigungen an <strong>der</strong> persönlichen Teilnahme an <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehin<strong>der</strong>t sind, von einem an<strong>der</strong>en ordentlichen Mitglied ihrer Berufsgruppe<br />

vertreten lassen und diesem ihr Stimmrecht übertragen. Der GEMA sind Vertretung und Übertragung des<br />

Stimmrechts spätestens eine Woche vor Beginn <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung schriftlich unter Beifügung<br />

<strong>der</strong> zur Prüfung <strong>der</strong> vorgenannten Voraussetzungen erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente anzuzeigen. Bevollmächtigung<br />

und Stimmrechtsübertragung gelten jeweils für eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Nach Zugang <strong>der</strong><br />

entsprechenden Mitteilung können Bevollmächtigung und Stimmrechtsübertragung bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden. Ein ordentliches Mitglied kann nur als Bevollmächtigter<br />

für jeweils ein schwerbehin<strong>der</strong>tes Mitglied auftreten und dessen Stimmrechte ausüben.<br />

6


Verlagsfirmen, die Einzelfirmen sind, üben ihr Stimmrecht durch den Inhaber aus. Verlagsfirmen, die Gesellschaften<br />

sind, üben ihr Stimmrecht durch einen verfassungsmäßig o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufenen<br />

Vertreter aus. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht für mehr als fünf Verlage ausüben. Falls eine<br />

Verlagsfirma rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Ausübung des Stimmrechts gehin<strong>der</strong>t ist, kann das<br />

Stimmrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Vertreter o<strong>der</strong> durch einen Handlungsbevollmächtigten<br />

im Sinne von § 54 HGB ausgeübt werden. Diese Vertreter müssen ständig in dem Verlagsunternehmen<br />

verlegerisch o<strong>der</strong> kaufmännisch tätig sein.<br />

Ist ein Mitglied, das zur Berufsgruppe <strong>der</strong> Komponisten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Textdichter gehört, gleichzeitig verfassungsmäßig<br />

o<strong>der</strong> gesellschaftsvertraglich berufener Vertreter eines Musikverlages, so steht auch diesem<br />

Mitglied die Ausübung <strong>der</strong> Mitgliedschaftsrechte nur in einer Berufsgruppe zu.<br />

Ist bei einer Gesellschaft nur Gesamtvertretung zulässig, so wird das Stimmrecht von einem <strong>der</strong> Gesamtvertreter<br />

ausgeübt; für den bzw. die weiteren Vertreter besteht lediglich das Teilnahmerecht.<br />

Die Verlagsfirmen teilen dem Vorstand in <strong>der</strong> Regel vier Wochen vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in Ausnahmefällen<br />

spätestens bis zum Beginn <strong>der</strong> Versammlung mit, wer zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt<br />

ist.<br />

Ist ein Verleger Inhaber mehrerer Einzelfirmen, so steht ihm nur ein Stimmrecht zu.<br />

Angestellte o<strong>der</strong> Beauftragte von Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte nach Maßgabe von § 8<br />

Ziffer 3 Absatz 2 bzw. § 9 B eingeschränkt sind, müssen, wenn sie als Vertreter eines Musikverlages auftreten,<br />

eine echte Verlagstätigkeit ausüben und dürfen nicht gleichzeitig im Dienste eines Musikverwerters<br />

stehen.<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem und personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen, so haben die zu einem Konzern i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.“<br />

§ 12 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„3. Den Delegierten stehen im Übrigen alle Rechte <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> zu mit Ausnahme des passiven<br />

Wahlrechts."<br />

4.<br />

Anzahl <strong>der</strong> Aufsichtsratssitze und Verteilung <strong>der</strong> 15 Sitze auf die drei Berufsgruppen<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitglie<strong>der</strong>n, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier<br />

Textdichter sein müssen. Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden, die zur Teilnahme<br />

an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit vollem Stimmrecht berechtigt sind, wenn und soweit ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> ihrer Berufsgruppe an <strong>der</strong> Teilnahme zur Aufsichtsratssitzung verhin<strong>der</strong>t sind; für<br />

die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter gilt das Wahlverfahren wie für die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats."<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und solche, denen vor 1946 die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen" Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.“<br />

b) Regelungen für die Berufsgruppe <strong>der</strong> Verleger<br />

§ 13 Ziffer 1 Absätze 4 und 5 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma, persönlich haften<strong>der</strong><br />

Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong> Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer<br />

GmbH, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig<br />

waren.<br />

7


Aus einem Verlag o<strong>der</strong> einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat angehören."<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsgruppe Verleger, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte gemäß<br />

§ 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 <strong>der</strong> Satzung aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Einverständniserklärung<br />

eingeschränkt sind, kann e i n Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht<br />

ruht bei Beschlussfassungen, die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />

haben.“<br />

II. Durchführung <strong>der</strong> Wahl in den Berufsgruppen Komponisten, Textdichter, Verleger<br />

1.<br />

Die Wahl <strong>der</strong> Aufsichtsräte innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Berufsgruppen (6 Komponisten und 2 Stellvertreter,<br />

4 Textdichter und 2 Stellvertreter, 5 Verleger und 2 Stellvertreter) erfolgt durch eine Gesamtabstimmung<br />

(gemeinsame Wahl), bei <strong>der</strong> jedes zur Wahl berechtigte Mitglied so viele Stimmen hat, wie Aufsichtsräte<br />

zu wählen sind.<br />

2.<br />

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>der</strong> (also mehr als 50 %) erreicht. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten<br />

nicht als abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Wird im ersten Wahlgang für die zu wählende<br />

jeweilige Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsräte die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter<br />

Wahlgang statt, <strong>der</strong> den Regeln des ersten Wahlgangs folgt. Wird in diesem Wahlgang nicht die notwendige<br />

Stimmenmehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten,<br />

die in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen (relative Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmen) erhalten haben.<br />

3.<br />

Für die Aufstellung <strong>der</strong> Listen zur Gesamtabstimmung (gemeinsame Wahl), bei <strong>der</strong> die Zahl <strong>der</strong> Kandidaten<br />

nicht beschränkt ist, wird ein Wahlausschuss aus 3 von <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung zu wählenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>n gebildet. Die Wahl für den Wahlausschuss erfolgt grundsätzlich analog den Regelungen<br />

zu II Ziffer 1 und 2 dieser Wahlordnung; die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses kann auch durch<br />

Akklamation erfolgen. Die gewählten Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden<br />

(Wahlleiter).<br />

Für die Aufsichtsratswahl stellt <strong>der</strong> Wahlausschuss aus den Vorschlägen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> für jeden Wahlgang<br />

eine Liste <strong>der</strong> Kandidaten mit mindestens <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> für die jeweilige Berufsgruppe zu wählenden<br />

Aufsichtsräte auf. Das gleiche Wahlverfahren gilt für die Wahl <strong>der</strong> Stellvertreter.<br />

4.<br />

Die Wahl ist geheim. Je<strong>der</strong> Wähler hat soviel Stimmen, wie in seiner Berufsgruppe Aufsichtsräte zu wählen<br />

sind (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Die Stimmabgabe erfolgt dadurch, dass <strong>der</strong> Wähler<br />

für die jeweils auf <strong>der</strong> Gesamtabstimmungsliste (Liste für die gemeinsame Wahl) stehenden Kandidaten<br />

seine Stimme abgibt bzw. sich enthält.<br />

Auf einstimmigen Beschluss <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen<br />

erfolgen. In diesem Fall sind die Bestimmungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung A II analog anzuwenden.<br />

Sofern sich genau so viele Mitglie<strong>der</strong> zur Wahl stellen, wie Aufsichtsräte zu wählen sind, kann die jeweilige<br />

Berufsgruppenversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Wahl en-bloc stattfindet.<br />

5.<br />

Der Wahlleiter stellt nach Abschluss des Wahlvorganges das Ergebnis fest.<br />

6.<br />

Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von allen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Wahlausschusses zu unterschreiben ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss mindestens enthalten: Ort und Zeit <strong>der</strong><br />

Wahlversammlung, Bezeichnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wahlausschusses, Zahl <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong>, Namen <strong>der</strong> Kandidaten, Ergebnis des ersten Wahlganges und ggf. weiterer<br />

Wahlgänge, Annahme <strong>der</strong> Wahl.<br />

III. Än<strong>der</strong>ungen<br />

Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong> Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung geän<strong>der</strong>t werden.<br />

8


Inhalt<br />

Seite<br />

I. Ehrungen 10<br />

II. Bericht 10<br />

III. Wahlen 12<br />

IV. Anträge zur Versammlungs- und Wahlordnung 16<br />

V. Anträge zur Satzung 22<br />

VI. Neuregelung <strong>der</strong> Live-U-Abrechnung, Anpassung <strong>der</strong> Verrechnung<br />

in <strong>der</strong> Sparte M und <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge gemäß<br />

§ 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong><br />

Unterhaltungs- und Tanzmusik 44<br />

VII. Reform <strong>der</strong> Rundfunkverteilung: Koeffizienten für Fernseh-<br />

werbemusiken und dargestellte Musik, Einführung einer<br />

Sparte T FS VR (zugleich Umsetzung des Urteils des Kammer-<br />

Gerichts Az. 24 U 93/09) sowie Berücksichtigung von<br />

Rundfunkwerbung in <strong>der</strong> Wertung U 61<br />

VIII. Anträge zum Verteilungsplan 87<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E 116<br />

X. Antrag zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik 120<br />

XI. Verschiedenes 121<br />

Erläuterung<br />

(- - -) = Text entfällt<br />

. . . = Text wie bisher<br />

fett und gesperrt = neuer Text<br />

Jahrbuchzitate beziehen sich auf das GEMA-Jahrbuch 2011 / <strong>2012</strong>.<br />

9


10<br />

I. Ehrungen<br />

1. Verleihung <strong>der</strong> Richard-Strauss-Medaille an Staatsminister Bernd Neumann,<br />

MdB, Beauftragter <strong>der</strong> Bundesregierung für Kultur und Medien<br />

2. Mitglie<strong>der</strong>ehrung<br />

II. Bericht<br />

3. Geschäftsbericht des Vorsitzenden des Vorstands Dr. Harald Heker über das<br />

78. Geschäftsjahr 2011<br />

4. Bericht <strong>der</strong> Abschlussprüfer vom 9. März <strong>2012</strong><br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stuttgart<br />

Zweignie<strong>der</strong>lassung München<br />

Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk<br />

Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir folgenden uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk erteilt:<br />

„Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

sowie Anhang - unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und den Lagebericht<br />

<strong>der</strong> GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische<br />

Vervielfältigungsrechte, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis<br />

31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in<br />

<strong>der</strong> Fassung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einführung des § 9 UrhWG durch das Bilanzrichtliniengesetz<br />

sowie den ergänzenden Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung liegen in <strong>der</strong>


Verantwortung <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong> Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist<br />

es, auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über<br />

den Jahresabschluss unter Einbeziehung <strong>der</strong> Buchführung und über den Lagebericht<br />

abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 9 UrhWG und entsprechend<br />

den Vorschriften des § 317 HGB unter Beachtung <strong>der</strong> vom Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />

dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des<br />

durch den Jahresabschluss unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit erkannt<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />

über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,<br />

Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf <strong>der</strong> Basis von Stichproben be-<br />

urteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung <strong>der</strong> angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />

und <strong>der</strong> wesentlichen Einschätzungen <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreter sowie<br />

die Würdigung <strong>der</strong> Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.<br />

Wir sind <strong>der</strong> Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage<br />

für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />

entspricht <strong>der</strong> Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung und vermittelt unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild <strong>der</strong> Vermögens-, Finanz- und Ertragslage <strong>der</strong> Gesellschaft. Der<br />

Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein<br />

zutreffendes Bild von <strong>der</strong> Lage des Vereins und stellt die Chancen und Risiken <strong>der</strong><br />

zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Gemäß § 9 Abs. 5 UrhWG bestätigen wir, dass die Buchführung, <strong>der</strong> Jahresabschluss<br />

und <strong>der</strong> Lagebericht nach unserer pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und<br />

Satzung entsprechen.“<br />

5. Entlastung des Vorstands<br />

6. Entlastung des Aufsichtsrats<br />

11


7. Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Enjott Schnei<strong>der</strong> über die Versammlung<br />

<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> vom 25. Juni<br />

<strong>2012</strong><br />

12<br />

III. Wahlen<br />

8. Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 13 Ziffer 1 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 168<br />

und 169)<br />

Wahl von sechs Komponisten, fünf Verlegern und vier Textdichtern in den Aufsichtsrat.<br />

Für jede Berufsgruppe können zwei Stellvertreter gewählt werden.<br />

Aus dem Kreis <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufsgruppe Verleger, <strong>der</strong>en Mitgliedschaftsrechte<br />

gemäß § 8 Ziffer 3 Absätze 2 und 3 bzw. Ziffer 4 <strong>der</strong> Satzung<br />

aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Einverständniserklärung eingeschränkt sind, kann e i n<br />

Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen,<br />

die die tarifliche Gestaltung von Verträgen mit Musikverwertern<br />

zum Gegenstand haben.<br />

Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong> mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie<br />

<strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen<br />

o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen<br />

Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft haben. Sie müssen überdies dem Verein mindestens fünf<br />

Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören.<br />

Verleger sind wählbar, sofern sie mindestens fünf Jahre Inhaber einer Einzelfirma,<br />

persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft o<strong>der</strong><br />

Kommanditgesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer<br />

Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> in leiten<strong>der</strong> Funktion in einem Musikverlag tätig waren.<br />

Aus einem Verlag o<strong>der</strong> einer Verlagsgruppe kann nur eine Person dem Aufsichtsrat<br />

angehören.<br />

Als Verlagsgruppe wird angesehen, wenn zwei o<strong>der</strong> mehr Verlage mit selbständiger<br />

Rechtspersönlichkeit unter einheitlicher Leitung wirtschaftlich miteinan<strong>der</strong><br />

verbunden sind.


9. Wahl in den Beschwerdeausschuss gemäß § 16 C Ziffer 3 und 4 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seite 171)<br />

Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter<br />

in den Beschwerdeausschuss nach Anhörung <strong>der</strong> Vorschläge des Aufsichtsrats.<br />

Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Berufsgruppe Komponisten:<br />

Hartmut Westphal<br />

Stellvertreter:<br />

Prof. Harald Banter<br />

Berufsgruppe Textdichter:<br />

Michael Arends<br />

Stellvertreter:<br />

Klaus Pelizaeus<br />

Berufsgruppe Verleger:<br />

Volker Landtag<br />

Stellvertreterin:<br />

Karina Poche<br />

10. Wahl in die Sitzungsgeldkommission gemäß § 16 D Ziffer 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch<br />

Seite 172)<br />

Wahl von je einem Komponisten, Textdichter, Verleger und je einem Stellvertreter<br />

in die Sitzungsgeldkommission.<br />

11. Wahl in den Werkausschuss gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Werkausschuss<br />

(Jahrbuch Seite 285)<br />

Wahl von vier Komponisten (mit vier Stellvertretern), zwei Textdichtern (mit zwei<br />

Stellvertretern) und einem Musikverleger (mit einem Stellvertreter) in den Werkausschuss<br />

auf Vorschlag des Aufsichtsrats.<br />

Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wie<strong>der</strong>wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Berufsgruppe Komponisten:<br />

Prof. Theo Brandmüller<br />

Dieter Reith<br />

Jochen Schmidt-Hambrock<br />

Prof. Bernd Wefelmeyer<br />

13


14<br />

Stellvertreter:<br />

Moritz Eggert<br />

Prof. Martin Christoph Redel<br />

Alexan<strong>der</strong> von Schlippenbach<br />

Hans-Peter Ströer<br />

Berufsgruppe Textdichter:<br />

Robert Jung<br />

Erich Offierowski<br />

Stellvertreter:<br />

Edith Jeske<br />

Rudolf Müssig<br />

Berufsgruppe Verleger:<br />

Jan Rolf Müller<br />

Stellvertreter:<br />

Stefan Conradi<br />

12. Wahl in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs-<br />

und Tanzmusik gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 378)<br />

Wahl von je drei Komponisten, Textdichtern, Verlegern und je drei Stellvertretern<br />

in den Wertungsausschuss für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und<br />

Tanzmusik für die Geschäftsjahre <strong>2012</strong>, 2013 und 2014 nach Anhörung <strong>der</strong> Vorschläge<br />

des Aufsichtsrats. Die in den Ausschuss gewählten Textdichter sind gemäß<br />

§ 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong><br />

Sparte E (Jahrbuch Seite 373) identisch mit den Mitglie<strong>der</strong>n des Wertungsausschusses<br />

<strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E.<br />

Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Berufsgruppe Komponisten:<br />

Thorsten Brötzmann<br />

Dr. Rainer Fabich<br />

Michael Reinecke<br />

Stellvertreter:<br />

Heinz Ehme<br />

Peter Finger<br />

Christian Nean<strong>der</strong><br />

Berufsgruppe Textdichter:<br />

Michael Holm<br />

Erich Offierowski<br />

Klaus Pelizaeus


Stellvertreter:<br />

Norbert Hammerschmidt<br />

Rudolf Müssig<br />

Thomas Woitkewitsch<br />

Berufsgruppe Verleger:<br />

Suzan Frauenberger<br />

Pamela Georgi-Michel<br />

Michael Wewiasinski<br />

Stellvertreter:<br />

Barbara Krämer<br />

Gabriele Schulze-Spahr<br />

Dr. Axel Sikorski<br />

13. Wahl in die Schätzungskommission <strong>der</strong> Bearbeiter gemäß § 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Schätzungsverfahren <strong>der</strong> Bearbeiter (Jahrbuch Seite 387)<br />

Wahl von fünf Bearbeitern und drei Stellvertretern in die Schätzungskommission<br />

<strong>der</strong> Bearbeiter für die Geschäftsjahre <strong>2012</strong>, 2013 und 2014 nach Anhörung <strong>der</strong><br />

Vorschläge des Aufsichtsrats.<br />

Vorgeschlagen wird vom Aufsichtsrat die Wahl folgen<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>:<br />

Raimond Erbe<br />

Prof. Wieland Reissmann<br />

Joachim Schmeißer<br />

Werner Theisen<br />

Prof. Bernd Wefelmeyer<br />

Stellvertreter:<br />

Rolf Kosakowski<br />

Thomas Rebensburg<br />

Peter Schirmann<br />

Gemeinsames Essen gegen 13.00 Uhr<br />

im Restaurant Maritim in <strong>der</strong> ersten Etage<br />

15


16<br />

IV. Anträge zur<br />

Versammlungs- und Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

14. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (6) <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />

Wahlordnung (Jahrbuch Seite 264) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

2. . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(6) Bei Abstimmungen mit einfacher<br />

Mehrheit entscheidet das Verhältnis<br />

zwischen Ja- und Nein-Stimmen. Vorgeschriebene<br />

qualifizierte Mehrheiten<br />

werden nur durch die Zahl <strong>der</strong> Ja-<br />

Stimmen im Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong><br />

Nein-Stimmen und Enthaltungen erreicht.<br />

Bei Stimmengleichheit gelten<br />

Anträge als abgelehnt.<br />

2. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(6) Bei Abstimmungen kommt es<br />

für das Erreichen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mehrheit auf das Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Ja-Stimmen zur<br />

Summe <strong>der</strong> Ja- und Nein-Stimmen<br />

an. Bei Stimmengleichheit gelten<br />

Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen<br />

werden nicht berücksichtigt.<br />

Ausdrücklich erklärte<br />

Stimmenthaltungen werden<br />

jedoch im Protokoll erfasst.<br />

Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung soll das Abstimmungsverfahren dahingehend<br />

vereinheitlicht und vereinfacht werden, dass bei allen Abstimmungen künftig<br />

nur noch das Verhältnis <strong>der</strong> Ja-Stimmen zur Summe <strong>der</strong> Ja- und Nein-<br />

Stimmen maßgeblich ist. Stimmenthaltungen, die bislang bei - insbeson<strong>der</strong>e für<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Satzung, Berechtigungsvertrag und Verteilungsplan - vorgeschriebenen<br />

qualifizierten Mehrheiten für das Abstimmungsergebnis zu berücksichtigen<br />

waren, sollen dagegen nur noch im Protokoll erfasst werden, aber für<br />

das Abstimmungsergebnis nicht mehr relevant sein.<br />

Der Vorschlag folgt einer Reform des Vereinsrechts aus dem Jahr 2009. Durch die<br />

Neufassung von § 33 BGB hat <strong>der</strong> Gesetzgeber klargestellt, dass bei <strong>der</strong> Ermitt-


lung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen qualifizierten Mehrheiten im Rahmen von Abstimmungen<br />

über Satzungsän<strong>der</strong>ungen grundsätzlich nicht auf die Mehrheit <strong>der</strong> erschienenen<br />

Mitglie<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n auf die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen abzustellen<br />

ist. Stimmenthaltungen - die grundsätzlich nicht als „abgegebene Stimmen“<br />

gelten - sind dagegen nicht zu berücksichtigen.<br />

15. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />

Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 264 und 265) den nachstehend abgedruckten<br />

Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

2.<br />

. . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />

Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in<br />

§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />

des Aufsichtsrats.<br />

2.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

über einen von den Berufsgruppen<br />

bereits angenommenen o<strong>der</strong> abgelehnten<br />

Antrag vor Abschluss<br />

des betreffenden <strong>Tagesordnung</strong>spunktes<br />

eine nochmalige<br />

Diskussion und Abstimmung verlangt,<br />

so ist diesem Verlangen zu entsprechen,<br />

wenn dieser Antrag von <strong>der</strong><br />

Hälfte <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> von Dreiviertel <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer Berufsgruppe unterstützt<br />

wird. Über Anträge, die<br />

von allen Berufsgruppen angenommen<br />

worden sind, jedoch<br />

nicht in <strong>der</strong>selben Fassung,<br />

findet in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

stets eine nochmalige Diskussion<br />

und Abstimmung statt.<br />

Ausgenommen hiervon sind Wahlen.<br />

17


18<br />

Begründung:<br />

Mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung soll das Verfahren zur Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

von Anträgen, die von den Berufsgruppen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hauptversammlung bereits angenommen o<strong>der</strong> abgelehnt worden<br />

sind, präziser geregelt werden. Im Einzelnen werden folgende Än<strong>der</strong>ungen vorgeschlagen:<br />

- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung des Wortlauts „in den Berufsgruppenversammlungen“<br />

in „von den Berufsgruppen“ soll klargestellt werden, dass<br />

eine Wie<strong>der</strong>aufnahme auch bei Anträgen möglich ist, über die z. B. nach Anrufung<br />

des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong> Hauptversammlung getrennt<br />

nach Berufsgruppen abgestimmt worden ist.<br />

- Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Formulierung „bereits verabschiedeten<br />

Antrag“ in „bereits angenommenen o<strong>der</strong> abgelehnten Antrag“ soll deutlicher<br />

zum Ausdruck kommen, dass eine Wie<strong>der</strong>aufnahme sowohl bei bereits<br />

angenommenen als auch bei abgelehnten Anträgen möglich ist.<br />

- Entsprechend <strong>der</strong> vereinsrechtlichen Rechtsprechung soll mit <strong>der</strong> Ergänzung<br />

„vor Abschluss des betreffenden <strong>Tagesordnung</strong>spunktes“ klargestellt werden,<br />

dass ein bereits abgeschlossener <strong>Tagesordnung</strong>spunkt nicht mehr Gegenstand<br />

des Wie<strong>der</strong>aufnahmeverfahrens sein kann.<br />

- Es kann vorkommen, dass Anträge von allen Berufsgruppen zwar angenommen<br />

werden, jedoch nicht in <strong>der</strong>selben Fassung, z. B. indem eine Berufsgruppe<br />

eine beantragte Än<strong>der</strong>ung des Regelwerks in Verbindung mit einer Befristung<br />

beschließt. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass nur über die Details<br />

<strong>der</strong> Regelung zwischen den Berufsgruppen noch Uneinigkeit besteht und eine<br />

erneute Diskussion und Abstimmung in <strong>der</strong> Hauptversammlung auch ohne<br />

einen geson<strong>der</strong>ten Antrag und Beschluss auf Wie<strong>der</strong>aufnahme daher sinnvoll<br />

ist. Eine entsprechende Regelung sieht A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong><br />

Versammlungs- und Wahlordnung vor.<br />

- Durch die Neufassung von A Teil II Ziffer 2 (9) Absatz 2 <strong>der</strong> Versammlungs-<br />

und Wahlordnung wird klargestellt, dass neben <strong>der</strong> Wahl des Aufsichtsrats<br />

auch alle an<strong>der</strong>en in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden<br />

Wahlen von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme ausgenommen sind.<br />

16. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, John Alistair Groves, Harald<br />

Gutowski, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Dr. Anselm<br />

Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Micki Meuser, Christoph Rinnert, Edition<br />

Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K., Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und<br />

Alfred Zeitler sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn und Elbmusikverlag<br />

Inh. Thomas Ritter stellen zu A Teil II Ziffer 2 (9) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung<br />

(Jahrbuch Seite 264 und 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:


2.<br />

. . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

(9) Wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

über einen in den Berufsgruppenversammlungen<br />

bereits verabschiedeten<br />

Antrag eine nochmalige Diskussion<br />

und Abstimmung verlangt, so ist diesem<br />

Verlangen zu entsprechen, wenn<br />

dieser Antrag von <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> anwesenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> von Dreiviertel<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />

Berufsgruppe unterstützt wird.<br />

Ausgenommen hiervon ist die in<br />

§ 11 a) <strong>der</strong> Satzung geregelte Wahl<br />

des Aufsichtsrats.<br />

2.<br />

. . .<br />

(9) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

II.<br />

Hauptversammlung<br />

Nach einmal erfolgter Abstimmung<br />

ist eine erneute Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Diskussion o<strong>der</strong> gar<br />

wie<strong>der</strong>holte Abstimmung in <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung unzulässig.<br />

Abgestimmte Anträge sind erledigt.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Diese Ergänzung <strong>der</strong> Versammlungsordnung setzt das Urteil des Kammergerichts<br />

Berlin (Az. KG Berlin 16 O 361/10 ) um. Dieses Urteil setzte die mehrfache<br />

Abstimmung in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vom Juni 2010 zum Antrag 28 als<br />

unzulässig außer Kraft.<br />

Ein Antrag gilt als erledigt, wenn er abgestimmt ist. Es ist nach deutschem Recht<br />

nicht zulässig, Anträge durch die For<strong>der</strong>ung nach Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Diskussion<br />

nach <strong>der</strong>er Abstimmung immer wie<strong>der</strong> auf die <strong>Tagesordnung</strong> zu holen. Die<br />

GEMA hat sich diesem Urteil nun zu unterwerfen. Und dies hiermit in ihrer Satzung<br />

zu verankern.<br />

19


17. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu A Teil III Ziffer 4 <strong>der</strong> Versammlungs- und<br />

Wahlordnung (Jahrbuch Seite 265) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

20<br />

Bisherige Fassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

4.<br />

(Mitglie<strong>der</strong>versammlungsbeschluss<br />

vom 30. 6./1. 7. 1981)<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

unterrichten sich gegenseitig<br />

und den Vorstand über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />

Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> mit Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Ergänzungen<br />

angenommen, so kann <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss<br />

angerufen werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />

von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppe<br />

und vom Vorstand angerufen<br />

werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />

Vertreter je<strong>der</strong> Berufsgruppe,<br />

<strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Rechtsberater<br />

an. Jede Berufsgruppe entsendet dieselbe<br />

Zahl von Vertretern.<br />

4.<br />

(- - -)<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III.<br />

Berufsgruppenversammlungen<br />

(1) Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungenunterrichten<br />

sich gegenseitig und den Vorstand<br />

über die Abstimmungsergebnisse.<br />

(2) Wird ein Antrag, für den getrennte<br />

Abstimmung <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

vorgeschrieben ist, abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> zwar von allen Berufsgruppen<br />

angenommen, jedoch nicht<br />

in <strong>der</strong>selben Fassung, so kann <strong>der</strong><br />

Vermittlungsausschuss angerufen<br />

werden.<br />

(3) Der Vermittlungsausschuss kann<br />

von den Vorsitzenden je<strong>der</strong> Berufsgruppenversammlung<br />

o<strong>der</strong> vom<br />

Vorstand angerufen werden.<br />

(4) Dem Vermittlungsausschuss gehören<br />

neben dem Vorstand und<br />

den Vorsitzenden <strong>der</strong> Berufsgruppenversammlungen<br />

aus je<strong>der</strong><br />

Berufsgruppe 2 weitere,<br />

von <strong>der</strong> jeweiligen Berufsgruppe<br />

zu wählende Vertreter an.<br />

Gewählt sind die Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen (relative<br />

Mehrheit) erhalten haben.<br />

Für jeden vom Vermittlungsausschuss<br />

zu behandelnden Antrag<br />

kann die jeweilige Berufsgruppe<br />

ihre Vertreter geson<strong>der</strong>t<br />

wählen.


(5) Der Vermittlungsausschuss empfiehlt,<br />

ob <strong>der</strong> abgelehnte o<strong>der</strong> ein davon<br />

abweichen<strong>der</strong> Antrag den Berufsgruppen<br />

zur erneuten Beschlussfassung<br />

vorgelegt werden soll.<br />

(6) Wird den Berufsgruppen ein Antrag<br />

vom Vermittlungsausschuss vorgelegt,<br />

so stimmen diese über den<br />

Antrag vor <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Sache<br />

in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ab.<br />

Begründung:<br />

Daneben nehmen an <strong>der</strong> Sitzung<br />

des Vermittlungsausschusses die<br />

Rechtsberater, <strong>der</strong> Justitiar sowie<br />

gegebenenfalls vom Vermittlungsausschusshinzugezogene<br />

weitere GEMA-Mitarbeiter<br />

und sonstige Personen beratend<br />

teil.<br />

(5) Der Vermittlungsausschuss berät<br />

und beschließt, ob <strong>der</strong> Antrag<br />

in <strong>der</strong> abgelehnten o<strong>der</strong> in<br />

einer davon abweichenden Fassung<br />

den Berufsgruppen zur erneuten<br />

Beschlussfassung vorgelegt werden<br />

soll.<br />

(6) Über den vom Vermittlungsausschuss<br />

vorgelegten Antrag<br />

wird in <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

getrennt nach Berufsgruppen<br />

abgestimmt. Teil II Ziffer 2 (9)<br />

bleibt unberührt.<br />

Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll insbeson<strong>der</strong>e die Besetzung des<br />

Vermittlungsausschusses sowie das Verfahren für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vermittlungsausschusses klar und transparent geregelt werden:<br />

- Neben dem Vorstand sollen dem Vermittlungsausschuss die Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

Berufsgruppenversammlungen stets angehören.<br />

- Daneben sollen dem Vermittlungsausschuss zwei weitere zu wählende Vertreter<br />

aus je<strong>der</strong> Berufsgruppe angehören. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />

wird zum einen gewährleistet, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss - wie bereits<br />

nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung - paritätisch von allen Berufsgruppen besetzt<br />

wird. Zum an<strong>der</strong>en wird durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl<br />

von zu wählenden Vertretern vermieden, dass im Rahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

für jeden vom Vermittlungsausschuss zu behandelnden Antrag<br />

erst darüber entschieden werden muss, wie viele Vertreter die einzelne Berufsgruppe<br />

jeweils entsenden darf.<br />

- Aus Gründen <strong>der</strong> Zeitersparnis soll für die Wahl <strong>der</strong> zu wählenden Berufsgruppenvertreter<br />

die relative Mehrheit gelten, d. h. gewählt sind die Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen erhalten.<br />

- Für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermittlungsausschuss für die Behandlung mehrerer<br />

Anträge angerufen wird, stellt die vorgeschlagene Neuregelung des Weiteren<br />

klar, dass jede Berufsgruppe ihre Vertreter für jeden dieser Anträge geson<strong>der</strong>t<br />

wählen kann.<br />

21


- Schließlich wird ausdrücklich geregelt, dass Personen wie z. B. die Rechtsberater,<br />

<strong>der</strong> Justiziar sowie gegebenenfalls vom Vermittlungsausschuss hinzugezogene<br />

weitere GEMA-Mitarbeiter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des<br />

Vermittlungsausschusses teilnehmen.<br />

Durch den Verweis „Teil II Ziffer 2 (9) bleibt unberührt“ in A Teil III Ziffer 4 (6) <strong>der</strong><br />

Versammlungs- und Wahlordnung soll zudem klargestellt werden, dass auch<br />

nach <strong>der</strong> Abstimmung über einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses in <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung die Möglichkeit einer Wie<strong>der</strong>aufnahme besteht.<br />

22<br />

V. Anträge zur Satzung<br />

18. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 2 Ziffer 3 und § 3 Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 157 und 158) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />

Inkassomandate von Verwertungsgesellschaften<br />

sowie von sonstigen<br />

Rechteinhabern zu übernehmen,<br />

wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />

ist. Der Verein kann ferner mit<br />

an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />

Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />

auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />

des UrhG sind.<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch Abschluss<br />

eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag bzw. im Falle<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 2<br />

Zweck<br />

3. Der Verein ist auch berechtigt,<br />

(- - -) Mandate von Verwertungsgesellschaften<br />

sowie von sonstigen<br />

Rechteinhabern zu übernehmen,<br />

wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft<br />

ist. Der Verein kann ferner mit<br />

an<strong>der</strong>en zusammenwirken, auch soweit<br />

Gegenstand von <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

nicht nur Urheberrechte, son<strong>der</strong>n<br />

auch verwandte Schutzrechte im Sinne<br />

des UrhG sind.<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Die von dem Verein wahrzunehmenden<br />

Rechte werden ihm durch Abschluss<br />

eines beson<strong>der</strong>en Vertrages<br />

(Berechtigungsvertrag (- - -)) über-


des § 2 Ziffer 3 Inkassomandat) übertragen,<br />

in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird.<br />

Begründung:<br />

tragen, in dem auch <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

wahrzunehmenden Rechte festgelegt<br />

wird. Im Falle des § 2 Ziffer 3<br />

Satz 1 erfolgt die Rechteeinräumung<br />

durch Mandatsvertrag.<br />

Aufgrund von Antrag 14 in <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde<br />

die Vorschrift des § 2 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung dahingehend ergänzt, dass <strong>der</strong> Verein<br />

„Inkassomandate“ nicht nur von an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaften, son<strong>der</strong>n<br />

auch von sonstigen Rechteinhabern übernehmen kann, wenn dies für die Mitglie<strong>der</strong><br />

vorteilhaft ist. Hierdurch sollte es <strong>der</strong> GEMA insbeson<strong>der</strong>e ermöglicht<br />

werden, das Repertoire <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage, das ihr im Zuge<br />

<strong>der</strong> Online-Empfehlung <strong>der</strong> Europäischen Kommission aus dem Jahr 2005<br />

entzogen worden war, wie<strong>der</strong> im Online-Bereich zu lizenzieren. In <strong>der</strong> Begründung<br />

zu Antrag 14 in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 heißt<br />

es dazu:<br />

„Die zweite Fallgruppe betrifft die Inkassotätigkeit <strong>der</strong> GEMA für angloamerikanische<br />

Verlage, die über ausschließliche Nutzungsrechte einer<br />

Vielzahl von Urhebern verfügen. Derzeit steht <strong>der</strong> GEMA das Repertoire einiger<br />

dieser Verlage nicht mehr in allen Nutzungsbereichen zur Verfügung.<br />

Aus wirtschaftlichen wie kulturellen Gründen hat die GEMA ein Interesse,<br />

möglichst das gesamte Weltrepertoire und somit auch das Repertoire dieser<br />

Verlage zu lizenzieren. Allerdings steht die GEMA im Wettbewerb mit<br />

an<strong>der</strong>en europäischen Verwertungsgesellschaften um die Wahrnehmung<br />

des Repertoires dieser Verlage. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu<br />

können, muss die GEMA die Möglichkeit haben, die Wahrnehmungsbedingungen<br />

mit diesen Verlagen individuell aushandeln zu können. Hierzu bieten<br />

Inkassoverträge den erfor<strong>der</strong>lichen Spielraum.“<br />

Der GEMA ist diese durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 eingeräumte Möglichkeit<br />

<strong>der</strong>zeit verwehrt, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) von<br />

einem „Inkassomandat“ entgegen <strong>der</strong> zitierten Begründung nicht die Lizenzierung<br />

des Repertoires <strong>der</strong> großen angloamerikanischen Verlage gedeckt sieht.<br />

Durch die Streichung des Wortteils „Inkasso“ sollen diese formalen Bedenken<br />

ausgeräumt werden. Die Än<strong>der</strong>ung ist mit dem DPMA abgestimmt. Auch unter<br />

dem neuen Begriff „Mandatsvertrag“ ermächtigt die Regelung die GEMA nur<br />

zum Abschluss von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften und sonstigen<br />

Rechteinhabern, die für die Mitglie<strong>der</strong> vorteilhaft sind.<br />

23


19. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, Ulrich Fischer, Will-Bertolt Hirsch,<br />

Sebastian Horn, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Piranha<br />

Womex AG, Florian Rein, Harald Reitinger, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft<br />

mbH, Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K.<br />

und Südpol Music GmbH sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />

Kleiner Musikverlag stellen zu § 3 a) <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 158) den nachstehend<br />

abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

24<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

Der Berechtigungsvertrag muss enthalten:<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden und<br />

alle zukünftig entstehenden Rechte<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />

werden, dass die Übertragung für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres erfolgt und sich die<br />

Übertragung jeweils um drei Jahre<br />

verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des jeweiligen Drei-<br />

Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />

wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

kann für Onlinenutzungen kürzere<br />

Kündigungsfristen vorsehen.<br />

_______<br />

6) Für die Berechnung <strong>der</strong> Drei-Jahres-Zyklen für am<br />

8. Juni 1971 bereits bestehende Berechtigungsverträge<br />

mit Angehörigen und Verlagsfirmen <strong>der</strong><br />

Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

gilt § 3 Ziffer 2 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung in <strong>der</strong> Fassung<br />

vor den Beschlüssen <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

vom 21./22. Juni 2011. Hiernach<br />

war die Rechtsübertragung für diese Berechtigungsverträge<br />

erstmals zum 31. Dezember 1973<br />

kündbar.<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

Wahrnehmung<br />

a) dass sämtliche dem Berechtigten<br />

gegenwärtig zustehenden und<br />

alle zukünftig entstehenden Rechte<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe übertragen<br />

werden, dass die Übertragung für<br />

drei Jahre, jedoch mindestens bis<br />

zum Jahresende nach Ablauf des<br />

dritten Jahres erfolgt und sich die<br />

Übertragung jeweils um drei Jahre<br />

verlängert, falls <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

nicht unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des jeweiligen Drei-<br />

Jahres-Zyklus schriftlich gekündigt<br />

wird 6) ; <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

muss für Teilkündigungen<br />

hinsichtlich einzelner Rechte<br />

und Territorien eine kürzere<br />

Kündigungsfrist von 3 Monaten<br />

auf das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

vorsehen.<br />

_______<br />

6) . . .


Begründung:<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung können Mitglie<strong>der</strong> nur alle 3 Jahre die ordentliche<br />

Teilkündigung o<strong>der</strong> Kündigung des Berechtigungsvertrages im Hinblick auf einzelne<br />

Rechte o<strong>der</strong> Territorien erklären. Lediglich für Onlinenutzung sieht <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag<br />

<strong>der</strong>zeit eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten auf<br />

das Ende eines Kalen<strong>der</strong>jahres vor. Dies stellt für diejenigen Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund<br />

räumlicher Verän<strong>der</strong>ung wie den Wegzug in einen an<strong>der</strong>en Staat o<strong>der</strong> die<br />

einen Teil ihrer Rechte selbst wahrnehmen wollen o<strong>der</strong> durch einen Dritten<br />

wahrnehmen lassen wollen und dies auch können, eine nicht zu rechtfertigende<br />

Hürde dar. Insbeson<strong>der</strong>e das Mitglied, das seinen Lebensmittelpunkt in das Ausland<br />

verlegt und daher die Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />

neu gestalten, ggf. die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte zum Teil bei <strong>der</strong> GEMA<br />

belassen möchte, ist durch die bisher vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Jahren<br />

zu wenig flexibel. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum eine Teilkündigung<br />

für den Bereich <strong>der</strong> Zurverfügungstellungsrechte an<strong>der</strong>s behandelt werden soll,<br />

als dies für an<strong>der</strong>e Rechte, wie z. B. die mechanischen Rechte o<strong>der</strong> Aufführungs-<br />

und Wie<strong>der</strong>gaberechte <strong>der</strong> Fall ist. Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die <strong>der</strong>zeitige<br />

Lizenzierungs- und Abrechnungspraxis im Aufführungsbereich sollte es den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n flexibler ermöglicht werden selbst zu entscheiden, wie sie diese<br />

Rechte wahrnehmen wollen. Insbeson<strong>der</strong>e, ob sie nicht den damit verbundenen,<br />

angesichts <strong>der</strong> Eigenart und Nutzungsweise ihres Repertoires ohne weiteres<br />

selbst tragbaren Verwaltungsaufwand übernehmen wollen, um dadurch eine<br />

angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch <strong>der</strong>en Aufführung<br />

sicherzustellen.<br />

Demgegenüber steht nicht zu befürchten, dass <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> GEMA, die angeschlossenen<br />

Urheber zu schützen und die ihr zur uneigennützigen, treuhän<strong>der</strong>ischen<br />

Wahrnehmung übertragenen Rechte zum Vorteil <strong>der</strong> Rechteinhaber effektiv<br />

zu verwerten, dadurch gefährdet würde, dass den Rechteinhabern die bloße<br />

Möglichkeit gegeben wird, flexibler über die Art und Weise <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte zu entscheiden. Eine „Aushöhlung“ <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft <strong>der</strong><br />

GEMA steht damit nicht zu befürchten. Vielmehr kann die GEMA durch die vereinfachte<br />

und flexiblere Gestaltungsmöglichkeit den vielfach in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

geäußerten Vorbehalten begegnen. Sie muss ihre Mitglie<strong>der</strong> nicht langfristig<br />

binden, son<strong>der</strong>n stellt sich selbstbewusst dem Wettbewerb mit an<strong>der</strong>en Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Rechtewahrnehmung und setzt dadurch letztlich auch ein positives<br />

Signal ihren Mitglie<strong>der</strong>n gegenüber.<br />

25


20. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 6 Ziffer 4 a) und b), § 7 Ziffer 1 letzter Absatz,<br />

§ 8 Ziffer 4, § 10 Ziffer 7 Absatz 8 sowie § 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 160 bis 162, 166, 168 und 169), B Teil I Ziffer 3 Absatz 8 und<br />

B Teil I Ziffer 5 a) <strong>der</strong> Versammlungs- und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 267<br />

und 268) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

26<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 6<br />

Mitgliedschaft<br />

4. Im Übrigen können außerordentliche<br />

und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vereins nur werden:<br />

a) Komponisten und Textdichter, die<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft besitzen o<strong>der</strong> ihren<br />

steuerlichen Wohnsitz in Deutschland<br />

o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Für Komponisten<br />

und Textdichter, denen vor 1946 die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />

politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />

aberkannt worden ist, gilt Satz<br />

1 entsprechend. Ausnahmen bedürfen<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Aufsichtsrats.<br />

b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />

Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />

in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft haben und im<br />

Handelsregister eingetragen sind.<br />

Auf Verlangen des Vorstands sind<br />

die Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />

nach dem neuesten<br />

Stand vorzulegen. Bestehende<br />

Mitgliedschaften werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt.<br />

. . .<br />

Satzung<br />

4. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 6<br />

Mitgliedschaft<br />

a) Komponisten und Textdichter, die<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

o<strong>der</strong> die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedsstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union besitzen o<strong>der</strong> ihren steuerlichen<br />

Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong><br />

in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union haben. Für<br />

Komponisten und Textdichter, denen<br />

vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

aus politischen o<strong>der</strong><br />

„rassischen“ Gründen aberkannt<br />

worden ist, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats.<br />

b) Musikverlage, die ihren Sitz im<br />

Verwaltungsgebiet des Vereins o<strong>der</strong><br />

in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union haben und im Handelsregister<br />

eingetragen sind. Auf<br />

Verlangen des Vorstands sind die<br />

Firmen verpflichtet, einen Handelsregisterauszug<br />

nach dem neuesten<br />

Stand vorzulegen. Bestehende Mitgliedschaften<br />

werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt.<br />

. . .


§ 7<br />

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann<br />

nur nach fünfjähriger außerordentlicher<br />

Mitgliedschaft erworben werden<br />

von:<br />

. . .<br />

Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />

an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft und<br />

das Aufkommen dort werden auf das<br />

jeweilige Mindestaufkommen und<br />

auf die Mindestfrist von fünf Jahren<br />

angerechnet.<br />

§ 8<br />

4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />

für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />

außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaft stehen.<br />

7. . . .<br />

. . .<br />

§ 10<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.<br />

1. . . .<br />

. . .<br />

§ 7<br />

Die frühere Mitgliedschaft zu einer<br />

an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft in<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union und das<br />

Aufkommen dort werden auf das jeweilige<br />

Mindestaufkommen und auf<br />

die Mindestfrist von fünf Jahren angerechnet.<br />

§ 8<br />

4. Diese Regelung gilt entsprechend<br />

für Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit Verlegern o<strong>der</strong> Musikverwertern<br />

außerhalb des Gebiets <strong>der</strong><br />

Europäischen Union stehen.<br />

7. . . .<br />

. . .<br />

§ 10<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union stehen, als ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />

nur eine Stimme.<br />

27


1. . . .<br />

28<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />

sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft und solche, denen vor<br />

1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />

Gründen aberkannt ist und die nunmehr<br />

ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />

Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

haben. Sie müssen überdies<br />

dem Verein mindestens fünf Jahre<br />

lang als ordentliches Mitglied angehören.<br />

1. . . .<br />

Versammlungs- und Wahlordnung<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />

sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union und solche, denen vor 1946<br />

die deutsche Staatsangehörigkeit aus<br />

politischen o<strong>der</strong> „rassischen“ Gründen<br />

aberkannt ist und die nunmehr<br />

ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />

Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

haben. Sie müssen überdies dem<br />

Verein mindestens fünf Jahre lang als<br />

ordentliches Mitglied angehören.<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 10 Ziffer 7 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„7. . . .<br />

. . .<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft stehen, als ordentliche<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I.<br />

Satzungsbestimmungen für die Wahl<br />

zum Aufsichtsrat<br />

3.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

. . .<br />

„7. . . .<br />

. . .<br />

Werden Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem<br />

und personellem Zusammenhang<br />

mit ausländischen Verlegern<br />

o<strong>der</strong> Musikverwertern außerhalb<br />

des Gebiets <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union stehen, als ordentliche Mit-


Mitglie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden<br />

Verlage nur eine Stimme.“<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) Wählbar zum Aufsichtsrat sind nur<br />

ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Satzung bestimmt:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />

sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft und solche, denen<br />

vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />

Gründen aberkannt ist und<br />

die nunmehr ihren steuerlichen<br />

Wohnsitz in Deutschland o<strong>der</strong> in einem<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft haben. Sie<br />

müssen überdies dem Verein mindestens<br />

fünf Jahre lang als ordentliches<br />

Mitglied angehören.“<br />

glie<strong>der</strong> nach § 8 Ziffer 4 aufgenommen,<br />

so haben die zu einem Konzern<br />

i. S. von § 18 AktG gehörenden Verlage<br />

nur eine Stimme.“<br />

5.<br />

Passives Wahlrecht<br />

a) . . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

„Wählbar sind nur ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

mit deutscher Staatsangehörigkeit<br />

sowie <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union und solche, denen vor<br />

1946 die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

aus politischen o<strong>der</strong> „rassischen“<br />

Gründen aberkannt ist und die nunmehr<br />

ihren steuerlichen Wohnsitz in<br />

Deutschland o<strong>der</strong> in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

haben. Sie müssen überdies dem<br />

Verein mindestens fünf Jahre lang als<br />

ordentliches Mitglied angehören.“<br />

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1.12.2009 ist die „Europäische<br />

Union“ Rechtsnachfolgerin <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft geworden. Die Vorschriften<br />

im Regelwerk <strong>der</strong> GEMA sind daher entsprechend anzupassen.<br />

29


21. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 8 Ziffer 3 Absatz 2 Fußnote 9 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seite 162) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

3. . . .<br />

30<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 8<br />

Antragsteller, die als Musikverwerter<br />

(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />

o<strong>der</strong> Sendeunternehmen) mit <strong>der</strong><br />

GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />

nicht nur vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen<br />

stehen, können als<br />

ordentliche Mitglie<strong>der</strong> aufgenommen<br />

werden, wenn sie damit einverstanden<br />

sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen<br />

bestehen, ihre Mitgliedschaftsrechte<br />

nicht ausgeübt werden<br />

können 9)<br />

a) bei Beschlussfassungen, die die<br />

tarifliche Gestaltung von Verträgen<br />

mit Musikverwertern zum Gegenstand<br />

haben,<br />

b) hinsichtlich <strong>der</strong> passiven Wählbarkeit<br />

zum Mitglied des Aufsichtsrats,<br />

vorbehaltlich <strong>der</strong> Regelung in<br />

§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung.<br />

Antragstellern dieser Art stehen<br />

gleich diejenigen, welche von Musikverwertern<br />

wirtschaftlich abhängig<br />

sind.<br />

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen,<br />

begründen sie als solche nicht<br />

die Anwendung des § 3 Ziffer 1 e) <strong>der</strong><br />

Satzung.<br />

_______<br />

9) Die von <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2010 beschlossenen Formulierungen „(z. B. Veranstalter,<br />

Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />

und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“<br />

sind befristet für die Geschäftsjahre bis<br />

einschließlich <strong>2012</strong>.<br />

3. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 8<br />

Antragsteller, die als Musikverwerter<br />

(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />

o<strong>der</strong> Sendeunternehmen) mit <strong>der</strong><br />

GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />

nicht nur vorübergehend<br />

o<strong>der</strong> in Einzelfällen in Vertragsbeziehungen<br />

stehen, können als<br />

ordentliche Mitglie<strong>der</strong> aufgenommen<br />

werden, wenn sie damit einverstanden<br />

sind, dass, solange die Vertragsbeziehungen<br />

bestehen, ihre Mitglied-<br />

schaftsrechte nicht ausgeübt werden<br />

(- - -)<br />

können<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

_______<br />

(- - -)


Begründung:<br />

Es kann <strong>der</strong> Fall auftreten, dass ein Antragsteller auf Erwerb <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitgliedschaft zugleich Musikverwerter ist o<strong>der</strong> von einem Musikverwerter wirtschaftlich<br />

abhängig ist. Durch die Rolle als Berechtigter auf <strong>der</strong> einen Seite und<br />

Musiknutzer auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann ein Interessenkonflikt, z. B. im Hinblick<br />

auf die Gestaltung von Tarifen, entstehen. Um diesen Interessenkonflikt zu vermeiden,<br />

sieht § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung eine Einschränkung bestimmter<br />

Mitgliedschaftsrechte wie z. B. <strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats<br />

vor.<br />

Bei Berechtigten, die nur in Einzelfällen selbst als Nutzer auftreten, indem sie z. B.<br />

ihre Werke gelegentlich selbst auf Tonträgern vervielfältigen o<strong>der</strong> als Veranstalter<br />

öffentlich aufführen, ist die Gefahr eines Interessenkonflikts jedoch gering.<br />

Die Regelung soll auf diese Fälle aus Gründen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen<br />

Verwaltung keine Anwendung finden. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2010 hat daher beschlossen, in § 8 Ziffer 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung die<br />

Formulierungen „(z. B. Veranstalter, Tonträgerhersteller o<strong>der</strong> Sendeunternehmen)“<br />

und „nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong> in Einzelfällen“ zu ergänzen. Diese Ergänzung<br />

hat zum einen zur Folge, dass die Mitgliedschaftsrechte einschließlich<br />

<strong>der</strong> Wählbarkeit zum Mitglied des Aufsichtsrats nur für diejenigen Berechtigten<br />

eingeschränkt werden, die mit <strong>der</strong> GEMA o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Verwertungsgesellschaft<br />

dauerhaft o<strong>der</strong> regelmäßig in Vertragsbeziehungen stehen. Zum an<strong>der</strong>en<br />

wurde durch den Zusatz in <strong>der</strong> Klammer klargestellt, dass es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

als Musikverwerter beispielsweise um die Tätigkeit als Veranstalter, Tonträgerhersteller<br />

o<strong>der</strong> Sendeunternehmen handelt. Die Neuregelung, die zunächst befristet<br />

für die Geschäftsjahre bis einschließlich <strong>2012</strong> beschlossen worden ist, soll<br />

nun entfristet werden, da sie nach den Erfahrungen in <strong>der</strong> Praxis zu einer Erleichterung<br />

des Erwerbs <strong>der</strong> uneingeschränkten ordentlichen Mitgliedschaft geführt<br />

hat.<br />

31


22. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, FAB Squad Publishing Matthias<br />

Bröcker e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh,<br />

Marcus Loeber, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive Musikverlag<br />

GmbH, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier, Roof Music Schallplatten-<br />

und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United Publishing Jörg Fukking e. K.<br />

sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong><br />

BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas<br />

Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen<br />

zu § 10 Ziffer 5 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 164 und 165) den nachstehend abgedruckten<br />

Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

32<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

5. Die Einladung erfolgt schriftlich<br />

drei Wochen vorher unter Bekanntgabe<br />

<strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> und eines<br />

Auszuges aus dem Geschäftsbericht.<br />

Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung<br />

drei Wochen vor dem Termin<br />

<strong>der</strong> Versammlung zur Post gegeben<br />

worden ist. Über Gegenstände, die<br />

nicht in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> aufgeführt<br />

sind, können Beschlüsse nicht gefasst<br />

werden.<br />

. . .<br />

Anträge für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

müssen spätestens acht Wochen<br />

vorher eingegangen sein.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

5. Die Einladung erfolgt schriftlich<br />

sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe<br />

<strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong> und eines<br />

Auszuges aus dem Geschäftsbericht.<br />

Die Frist ist gewahrt, wenn die<br />

Einladung sechs Wochen vor dem<br />

Termin <strong>der</strong> Versammlung zur Post<br />

gegeben worden ist. Über Gegenstände,<br />

die nicht in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong><br />

aufgeführt sind, können Beschlüsse<br />

nicht gefasst werden.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Anträge für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

müssen spätestens zwölf Wochen<br />

vorher eingegangen sein.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> GEMA entscheidet als Souverän des Vereins über<br />

die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Satzung und des Verteilungsplanes und damit auch<br />

über die Zukunftsfähigkeit <strong>der</strong> Sozialgemeinschaft GEMA. Hierzu muss jedem<br />

einzelnen Mitglied die umfassende Möglichkeit <strong>der</strong> fundierten Erarbeitung und<br />

Einarbeitung in die entscheidungsrelevanten Themen und Antragsgegenstände<br />

möglich sein.<br />

Die Erfahrungen <strong>der</strong> letzten Jahre zeigen, dass ein Zeitraum von 3 Wochen hierzu<br />

nicht ausreichend ist. Die Verlängerung des Ladungszeitraums und in <strong>der</strong> Folge<br />

auch Verkürzung des Antragszeitraums sind hier die einzige mögliche Maßnahme<br />

zur Bereitstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Zeiträume.


Hierdurch wird insbeson<strong>der</strong>e auch den Berufsverbänden die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

fundierten Information ihrer Mitglie<strong>der</strong> und dadurch die effiziente Vorbereitung<br />

einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung gegeben.<br />

23. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 10 Ziffer 6 und § 11 b) Absatz 1 <strong>der</strong> Satzung<br />

(Jahrbuch Seiten 165 bis 167), A Teil IV sowie B Teil III <strong>der</strong> Versammlungs-<br />

und Wahlordnung (Jahrbuch Seiten 265 und 269), § 7 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />

den Werkausschuss (Jahrbuch Seite 286), § 12 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 371), Ziffer<br />

III des Anhangs zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />

in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 372), § 4 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren <strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 373), § 12 <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

(Jahrbuch Seite 385), Ziffer V des Anhangs zur Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 386)<br />

und § 10 des Schätzungsverfahrens <strong>der</strong> Bearbeiter (Jahrbuch Seite 393) den<br />

nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

6. Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt<br />

insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts<br />

und des Jahresabschlusses,<br />

b) 1. die Entlastung des Vorstands,<br />

2. die Entlastung des Aufsichts-<br />

rats,<br />

c) die Wahl und die Abberufung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats<br />

sowie die Wahl und Abberufung<br />

<strong>der</strong> in die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallenden<br />

Ausschüsse und Kommissionen,<br />

Satzung<br />

6. . . .<br />

a) . . .<br />

b) . . .<br />

c) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

33


34<br />

d) die Ernennung von Ehrenpräsidenten<br />

und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften<br />

auf Vorschlag<br />

des Aufsichtsrats,<br />

e) die Beschlussfassung über Satzungsän<strong>der</strong>ungen,<br />

f) die Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Berechtigungsvertrages,<br />

g) die Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Verteilungsplanes,<br />

h) die Beschlussfassung über die<br />

Auflösung des Vereins.<br />

§ 11<br />

b) Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Berechtigungsvertrages,<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />

und Beschlüsse über die Auflösung<br />

des Vereins werden getrennt nach<br />

Berufsgruppen beschlossen, wobei<br />

jede Berufsgruppe eine Stimme<br />

hat und Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Berechtigungsvertrages,<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />

und Beschlüsse über<br />

Auflösung des Vereins nur wirksam<br />

sind, wenn Einstimmigkeit <strong>der</strong><br />

drei Berufsgruppen vorliegt.<br />

d) . . .<br />

e) . . .<br />

f) . . .<br />

g) . . .<br />

h) . . .<br />

§ 20 bleibt unberührt.<br />

§ 11<br />

b) Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Berechtigungsvertrages,<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />

und Beschlüsse über die Auflösung<br />

des Vereins werden getrennt nach<br />

Berufsgruppen beschlossen, wobei<br />

jede Berufsgruppe eine Stimme<br />

hat und Satzungsän<strong>der</strong>ungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Berechtigungsvertrages,<br />

Än<strong>der</strong>ungen des Verteilungsplanes<br />

und Beschlüsse über<br />

Auflösung des Vereins nur wirksam<br />

sind, wenn Einstimmigkeit <strong>der</strong><br />

drei Berufsgruppen vorliegt. § 20<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 20<br />

Redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />

Der Aufsichtsrat ist im Einvernehmen<br />

mit dem Vorstand befugt,<br />

redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />

von Satzung, Verteilungsplan<br />

und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-


Bisherige Fassung:<br />

IV.<br />

Än<strong>der</strong>ungen<br />

Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung<br />

bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

Versammlungs- und Wahlordnung<br />

A. Versammlungsordnung<br />

versammlung beschlossenen Geschäftsordnungenvorzunehmen,<br />

solange sie nur die<br />

sprachliche Form, jedoch nicht<br />

den Regelungsgehalt betreffen.<br />

Dies umfasst insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Korrektur von Fehlern <strong>der</strong> Orthographie,<br />

Grammatik o<strong>der</strong> Interpunktion,<br />

die Anpassung von<br />

Verweisen auf Gesetzesbestimmungen<br />

und Namen von Organisationen<br />

sowie die Vereinheitlichung<br />

von Abkürzungen.<br />

Die vorgenommenen redaktionellen<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden in<br />

<strong>der</strong> auf die Beschlussfassung<br />

des Aufsichtsrats folgenden<br />

Ausgabe <strong>der</strong> an alle Mitglie<strong>der</strong><br />

versandten Publikation „virtuos“<br />

mitgeteilt, wobei auf dem<br />

Titelblatt in hervorgehobener<br />

Weise auf diese Mitteilung hingewiesen<br />

wird.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV.<br />

Än<strong>der</strong>ungen<br />

Zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Versammlungsordnung<br />

bedarf es <strong>der</strong> für Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Mehrheit<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. § 20<br />

<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt<br />

unberührt.<br />

35


36<br />

B. Wahlordnung für die Wahl zum Aufsichtsrat<br />

Bisherige Fassung:<br />

III.<br />

Än<strong>der</strong>ungen<br />

Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong><br />

Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III.<br />

Än<strong>der</strong>ungen<br />

Diese Wahlordnung kann als Teil <strong>der</strong><br />

Versammlungsordnung mit <strong>der</strong> für<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mehrheit durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

geän<strong>der</strong>t werden. § 20<br />

<strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt<br />

unberührt.<br />

Geschäftsordnung für den Werkausschuss<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 7<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 7<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.


Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />

Bisherige Fassung:<br />

III. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Textdichter in <strong>der</strong> Sparte E<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

beschließt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für eine<br />

Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 12<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 12<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- o<strong>der</strong> Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

37


38<br />

Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Än<strong>der</strong>ungen dieses Anhangs sind<br />

nur durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln zulässig, die für eine<br />

Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Geschäftsordnung für das Schätzungsverfahren <strong>der</strong> Bearbeiter<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 10<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 10<br />

Än<strong>der</strong>ungen dieser Geschäftsordnung<br />

erfolgen durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nach den Regeln, die für<br />

eine Satzungs- und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

vorgesehen sind. § 20 <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> GEMA bleibt unberührt.<br />

Nach dem Regelwerk <strong>der</strong> GEMA bedürfen <strong>der</strong>zeit sämtliche Än<strong>der</strong>ungen von Satzung,<br />

Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />

Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Zustimmung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, auch<br />

wenn es sich um rein redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen handelt, wie z. B. die bloße Korrektur<br />

von Fehlern <strong>der</strong> Orthographie, Grammatik o<strong>der</strong> Interpunktion o<strong>der</strong> die<br />

Anpassung von Verweisen auf Gesetzesbestimmungen und Namen von Organisationen.<br />

Um die Mitglie<strong>der</strong>versammlung insoweit zu entlasten, sieht die vorgeschlagene<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Satzung um einen neuen § 20 vor, dass rein redaktionelle<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> genannten Regelwerke künftig durch den Aufsichtsrat im<br />

Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossen werden können. Jegliche inhaltliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen von Satzung, Verteilungsplan und den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beschlossenen Geschäftsordnungen sollen dagegen weiterhin in die<br />

alleinige Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung fallen. Aus Transparenz-


gründen sollen die vom Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Vorstand beschlossenen<br />

redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen im Publikationsorgan „virtuos“ mitgeteilt<br />

werden, wobei auf dem Titelblatt in hervorgehobener Weise auf diese Mitteilung<br />

hingewiesen wird.<br />

Zur Klarstellung soll zudem in die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen<br />

Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Hinweis eingefügt werden, dass <strong>der</strong> neue § 20 <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> GEMA von den grundsätzlich geltenden Regeln, die für eine Satzungs-<br />

und Verteilungsplanän<strong>der</strong>ung durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung gelten, unberührt<br />

bleibt.<br />

24. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> FAB Squad Publishing Matthias Bröcker e. K., John<br />

Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Iris<br />

Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine<br />

Meier, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen und<br />

angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting Stephan Benn,<br />

Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM GmbH Patricks<br />

Kleiner Musikverlag stellen zu § 13 Ziffer 2 Absatz 2 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 169) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

2. . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Solange eine<br />

Neuwahl nicht stattfindet, bleibt <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat im Amt. Scheidet während<br />

<strong>der</strong> Amtsdauer ein Aufsichts-<br />

ratsmitglied aus, so haben die Auf-<br />

2. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 13<br />

Aufsichtsrat<br />

Drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Wie<strong>der</strong>wahlen<br />

sind zulässig. Diese<br />

Regelung gilt dann nicht, wenn<br />

hierdurch mehr als 2/3 <strong>der</strong> amtierendenAufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

nicht mehr zur Wie<strong>der</strong>wahl<br />

zur Verfügung stehen würden.<br />

In diesem Fall sind jeweils die<br />

amtierenden Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> insgesamt kürzesten<br />

Gesamtamtsdauer im<br />

Aufsichtsrat für eine weitere<br />

Amtszeit wie<strong>der</strong> wählbar. (- - -)<br />

Solange eine Neuwahl nicht stattfindet,<br />

bleibt <strong>der</strong> Aufsichtsrat im Amt.<br />

Scheidet während <strong>der</strong> Amtsdauer ein<br />

Aufsichtsratsmitglied aus, so haben<br />

die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Be-<br />

39


sichtsratsmitglie<strong>der</strong> seiner Berufsgruppe<br />

ein Ersatzmitglied zu wählen,<br />

das an dessen Stelle tritt.<br />

. . .<br />

40<br />

rufsgruppe ein Ersatzmitglied zu wählen,<br />

das an dessen Stelle tritt.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Der Aufsichtsrat ist nach § 13 Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt<br />

und entscheidet in letzter Instanz über alle wesentlichen Beschlüsse.<br />

Hierzu muss im Aufsichtsrat eine fundierte Kenntnis über alle Aspekte <strong>der</strong> Arbeit<br />

<strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> GEMA sowie <strong>der</strong> aktuellen Strömungen in <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

national und international gewährleistet sein. Es ist dafür unabdingbar,<br />

Kontinuität in <strong>der</strong> Arbeit des Aufsichtsrats wie auch regelmäßigen und kontinuierlichen<br />

Austausch an Wissen zu erhalten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung<br />

wird diesem Umstand Rechnung getragen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird mit in die Regelung einbezogen, dass in demokratischen sowie<br />

wirtschaftlichen Zusammenhängen die Beschränkung <strong>der</strong> maximalen Amtszeit<br />

aus vielerlei Gründen üblich ist.<br />

Beispielsweise ist nach Art. 30 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> CISAC die Amtszeit des Präsidenten<br />

sowie des Vize-Präsidenten <strong>der</strong> CISAC auf drei aufeinan<strong>der</strong> folgende Amtszeiten<br />

beschränkt.<br />

Gleichwohl soll ein zu deutlicher Umbruch und damit einhergehen<strong>der</strong> Verlust<br />

<strong>der</strong> Kontinuität ausgeschlossen werden.<br />

25. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair<br />

Groves, Harald Gutowski, Oliver Kels, Volker Kretschmer, Marcus Loeber, Andreas<br />

Lucas, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie <strong>der</strong> Delegierte<br />

<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> Elbmusikverlag Inh.<br />

Thomas Ritter stellen zu § 16 C Ziffer 5 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seiten 171 und<br />

172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

. . .<br />

5. Die Beschwerde ist an den Vorstand<br />

zu richten. Der Vorstand o<strong>der</strong> – falls<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsrat zuständig ist – <strong>der</strong><br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

C. Beschwerdeausschuss<br />

. . .<br />

5. . . .


Aufsichtsrat können <strong>der</strong> Beschwerde<br />

abhelfen. Falls Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nicht abhelfen, entscheidet<br />

<strong>der</strong> Beschwerdeausschuss unverzüglich.<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Falls gegen die Entscheidung<br />

innerhalb eines Monats nach<br />

Aufgabe zur Post keine schriftlichen<br />

Einwände gegen die Nie<strong>der</strong>schrift<br />

beim Vorsitzenden<br />

des Beschwerdeausschusses erhoben<br />

werden, gilt diese als<br />

genehmigt.<br />

Eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses<br />

zu Gunsten<br />

des Beschwerdeführers gilt<br />

zwingend auch gegen den Vorstand<br />

<strong>der</strong> GEMA.<br />

Die Entscheidung des Ausschusses<br />

gegen den Beschwerdeführer<br />

lässt diesem den Weg<br />

zu den ordentlichen Gerichten<br />

aber offen.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA ist an<br />

die Entscheidung des Ausschusses<br />

gebunden. Er kann keine eigenen<br />

Rechte o<strong>der</strong> Rechtsmittel<br />

daraus ableiten.<br />

Der Beschwerdeausschuss <strong>der</strong> GEMA wird mit Vertretern <strong>der</strong> drei Berufsgruppen<br />

besetzt. Diese handeln gemeinsam mit einem fachkundigen Richter als Vorsitzenden.<br />

Eine Entscheidung des Ausschusses zu Gunsten des Beschwerdeführers (Mitglieds)<br />

gilt zugleich zwingend gegen die GEMA bzw. den sie vertretenden Vorstand.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Berufsgruppen entscheiden stellvertretend für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> GEMA kann keine eigenen o<strong>der</strong> gar entgegengesetzten<br />

Rechte entwickeln bzw. sich gegen die Entscheidung dieses Ausschusses<br />

stellen.<br />

Diese Ergänzung soll in <strong>der</strong> Praxis helfen, unnötige Gerichtsverfahren zwischen<br />

<strong>der</strong> GEMA und ihren Mitglie<strong>der</strong>n zu vermeiden, wenn <strong>der</strong> Ausschuss zu Gunsten<br />

des Mitglieds entscheidet. Der Beschwerdeausschuss wird gebeten, seine Geschäftsordnung<br />

entsprechend zu ergänzen.<br />

41


26. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Sei-<br />

te 172) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

42<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

3. Die Kommission wird durch den<br />

Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />

nichtöffentlich. Das Präsidium des<br />

Aufsichtsrats sowie <strong>der</strong> Vorstand erhalten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für Ausschüsse<br />

o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />

sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Aufsichtsrats bestehen, steht dieses<br />

Recht auch dem Vorsitzenden des<br />

jeweils betroffenen Gremiums bzw.<br />

einem von diesem Gremium bestimmten<br />

Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />

über die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 16<br />

D. Sitzungsgeldkommission<br />

3. Die Kommission wird durch den<br />

Aufsichtsrat einberufen. Sie berät<br />

nichtöffentlich. Der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrats und seine<br />

Stellvertreter sowie <strong>der</strong> Vorstand<br />

erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Soweit Sitzungsgel<strong>der</strong> für<br />

Ausschüsse o<strong>der</strong> Kommissionen festzulegen<br />

sind, die nicht aus Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Aufsichtsrats bestehen, steht<br />

dieses Recht auch dem Vorsitzenden<br />

des jeweils betroffenen Gremiums<br />

bzw. einem von diesem Gremium bestimmten<br />

Vertreter zu. Der Vorsitzende<br />

<strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission entscheidet<br />

über die Hinzuziehung von<br />

Sachverständigen.<br />

In § 2 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat war bislang geregelt, dass<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter „als<br />

Präsidium“ wählt. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, die Bezugnahme auf „ein<br />

Präsidium“ als eigenständiges Gremium zu streichen. § 16 D Ziffer 3 <strong>der</strong> Satzung,<br />

<strong>der</strong> bislang auf das Präsidium des Aufsichtsrats Bezug nimmt, ist entsprechend<br />

anzupassen, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong> Sitzungsgeldkommission<br />

dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertretern<br />

gewährt wird.


27. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 18 <strong>der</strong> Satzung (Jahrbuch Seite 173) den<br />

nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 18<br />

Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />

(Zahlungsplan) und die<br />

Vorauszahlungstermine jeweils für<br />

das kommende Geschäftsjahr fest.<br />

Soweit Einnahmen, die die GEMA außerhalb<br />

des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs<br />

für bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume<br />

erzielt, als prozentualer<br />

Zuschlag zu diesen Abrechnungszeiträumen<br />

o<strong>der</strong> werk- und<br />

nutzungsbezogen verteilt werden,<br />

legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />

geson<strong>der</strong>t fest. Die<br />

Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />

sind zu veröffentlichen.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 18<br />

Der Aufsichtsrat legt die Abrechnungstermine<br />

(Zahlungsplan) und die<br />

Vorauszahlungstermine jeweils für<br />

das kommende Geschäftsjahr aufgrund<br />

<strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />

fest. Soweit Einnahmen, die<br />

die GEMA außerhalb des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverlaufs für bereits abgerechnete<br />

Abrechnungszeiträume<br />

erzielt, als prozentualer Zuschlag zu<br />

diesen Abrechnungszeiträumen o<strong>der</strong><br />

werk- und nutzungsbezogen verteilt<br />

werden, legt <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />

aufgrund <strong>der</strong><br />

Vorschläge des Vorstands geson<strong>der</strong>t<br />

fest. Die Abrechnungs- und Vorauszahlungstermine<br />

sind zu veröffentlichen.<br />

Es entspricht <strong>der</strong> gängigen Praxis, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Abrechnungstermine<br />

und die Vorauszahlungstermine auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Vorschläge des Vorstands<br />

festlegt. Dies soll nun auch ausdrücklich geregelt werden.<br />

43


44<br />

VI. Neuregelung <strong>der</strong> Live-U-Abrechnung,<br />

Anpassung <strong>der</strong> Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />

und <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge<br />

gemäß § 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong><br />

Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

28. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffern 3 und 8, Abschnitt V<br />

Ziffer 1 Fußnote 4, Abschnitt VI Absätze 1 und 2, Abschnitt VIII Ziffer 3 b) bis d)<br />

und Ziffer 4 d), Abschnitt IX, Abschnitt XI Ziffer 3 b) Fußnote 29, Abschnitt XIII A<br />

letzter Absatz und B (1) Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 304, 305,<br />

307, 309 bis 312, 317 und 321) sowie zu § 5 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seite 381)<br />

den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV. Programm-Verwertung<br />

3. Die in den Tonfilmprogrammen<br />

enthaltene Handmusik, d. h. Aufführungen<br />

durch Musiker o<strong>der</strong> Begleitmusik<br />

zu Bühnenschauen, wird in <strong>der</strong><br />

Sparte VK verrechnet.<br />

. . .<br />

8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet<br />

U betreffen und die überwiegend<br />

Werke mit einer Spieldauer<br />

von bis zu zwei Minuten enthalten<br />

o<strong>der</strong> bei denen das Verhältnis von<br />

Gesamtaufführungsdauer und Anzahl<br />

(- - -)<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV. Programm-Verwertung<br />

8. Für Programme, die das Verwertungsgebiet<br />

U betreffen und die überwiegend<br />

Werke mit einer Spieldauer<br />

von bis zu zwei Minuten enthalten<br />

o<strong>der</strong> bei denen das Verhältnis von<br />

Gesamtaufführungsdauer und Anzahl


<strong>der</strong> Werkaufführungen durchschnittlich<br />

mehr als 30 Werkaufführungen<br />

pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung.Bemessungsgrundlage<br />

ist die Bruttoeinnahme <strong>der</strong> GEMA<br />

für die betreffende Veranstaltung abzüglich<br />

Kosten und sonstiger Abzüge<br />

nach § 1 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze<br />

des Verteilungsplans A. Soweit die<br />

entsprechende Veranstaltung innerhalb<br />

eines Pauschalvertrages lizenziert<br />

wurde, wird das Programm in<br />

<strong>der</strong> Sparte U mit einem Drittel <strong>der</strong><br />

Aufführungen verrechnet.<br />

. . .<br />

V. Ermittlung <strong>der</strong> Aufführungsziffern<br />

<strong>der</strong> Werke<br />

1. Die GEMA stellt in den Sparten E,<br />

ED, EM, BM, U 4) , UD sowie VK und<br />

U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl<br />

<strong>der</strong> Aufführungen anhand <strong>der</strong> bei ihr<br />

eingegangenen verwertbaren Programme<br />

und Angaben über abgehaltene<br />

Aufführungen fest.<br />

_______<br />

4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird <strong>der</strong><br />

Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> nicht durch Programme belegten<br />

Werkaufführungen <strong>der</strong>art gebildet, dass bei <strong>der</strong><br />

räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen<br />

(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem<br />

Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche<br />

durch 12 neue Regionen ersetzt, die<br />

jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen<br />

Postleitzahlgebieten gebildet werden.<br />

Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig,<br />

die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche<br />

Bevölkerungszahl erzeugen.<br />

<strong>der</strong> Werkaufführungen durchschnittlich<br />

mehr als 30 Werkaufführungen<br />

pro Stunde ergibt, erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

in <strong>der</strong> Sparte UD.<br />

Bemessungsgrundlage ist die Bruttoeinnahme<br />

<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />

Veranstaltung abzüglich Kosten<br />

und sonstiger Abzüge nach § 1 <strong>der</strong><br />

Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans<br />

A. Soweit die entsprechende<br />

Veranstaltung innerhalb eines<br />

Pauschalvertrages lizenziert wurde,<br />

wird das Programm in <strong>der</strong> Sparte U<br />

mit einem Drittel <strong>der</strong> Aufführungen<br />

verrechnet. FN)<br />

. . .<br />

_______<br />

FN) Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013 gilt Satz 3 in folgen<strong>der</strong> Fassung:<br />

„Soweit die entsprechende Veranstaltung<br />

innerhalb eines Lizenzvertrages<br />

lizenziert wurde, bei dem eine Zuordnung<br />

des Inkassos zu einzelnen Veranstaltungen<br />

nicht möglich ist, wird<br />

das Programm in <strong>der</strong> Sparte U in dem<br />

Inkassosegment gemäß Abschnitt IX<br />

Ziffer 2.1 (1) mit einem Drittel <strong>der</strong><br />

Aufführungen verrechnet.“<br />

V. Ermittlung <strong>der</strong> Aufführungsziffern<br />

<strong>der</strong> Werke<br />

1. Die GEMA stellt in den Sparten E,<br />

ED, EM, BM, U 4) , UD sowie VK und<br />

U-K alljährlich für jedes Werk die Zahl<br />

<strong>der</strong> Aufführungen anhand <strong>der</strong> bei ihr<br />

eingegangenen verwertbaren Programme<br />

und Angaben über abgehaltene<br />

Aufführungen fest.<br />

_______<br />

4) Bis einschließlich Geschäftsjahr 2008 wird <strong>der</strong><br />

Gewichtungsfaktor (Matrix-Kennzahl) für die Ermittlung<br />

<strong>der</strong> nicht durch Programme belegten<br />

Werkaufführungen <strong>der</strong>art gebildet, dass bei <strong>der</strong><br />

räumlichen Komponente 12 Bezirksdirektionen<br />

(davon 2 fiktive) zugrunde gelegt werden. Ab dem<br />

Geschäftsjahr 2009 werden die 12 Bezirksdirektionsbereiche<br />

durch 12 neue Regionen ersetzt, die<br />

jährlich nach dem Zufallsprinzip aus den 95 zweistelligen<br />

Postleitzahlgebieten gebildet werden.<br />

Dabei sind nur solche zufälligen Zuordnungen zulässig,<br />

die in allen 12 Regionen in etwa die gleiche<br />

Bevölkerungszahl erzeugen. Diese Fußnote<br />

entfällt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013.<br />

45


VI. Ermittlung <strong>der</strong> Abrechnungsziffern<br />

<strong>der</strong> Werke<br />

Die Abrechnungsabteilungen haben<br />

für jedes Werk in E- und U-Veranstaltungen<br />

die ermittelten Aufführungen<br />

mit den im Verteilungsplan<br />

festgelegten Verrechnungsschlüsseln<br />

zu multiplizieren.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Matrixkennzahl<br />

eines Werkes, für das es neben<br />

<strong>der</strong> Originalfassung eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

Umgestaltungen (Werkversionen,<br />

z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen)<br />

gibt, sind die Matrix-Punkte aller<br />

festgestellten Aufführungen aller Fassungen<br />

(d. h. Originalfassung und<br />

Umgestaltungen) für die Komponisten,<br />

Textdichter, Verlage und Subverlage<br />

dieses Werkes für Aufführungen<br />

ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl<br />

zu kumulieren.<br />

. . .<br />

46<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />

nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />

a) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

E, ED, EM, BM, U, UD sowie VK und<br />

U-K werden ausschließlich nach<br />

Programmen verrechnet.<br />

b) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

VK und U-K werden zusammen mit<br />

den Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte U<br />

VI. Ermittlung <strong>der</strong> Abrechnungsziffern<br />

<strong>der</strong> Werke<br />

Die Abrechnungsabteilungen haben<br />

für jedes Werk die in E-Veranstaltungen<br />

sowie in U-Veranstaltungen<br />

gemäß Abschnitt IX Zif-<br />

fer 2.2 FN1) ermittelten Aufführungen<br />

mit den im Verteilungsplan festgelegten<br />

Verrechnungsschlüsseln zu<br />

multiplizieren.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Matrixkennzahl<br />

eines Werkes, für das es neben<br />

<strong>der</strong> Originalfassung eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

Umgestaltungen (Werkversionen,<br />

z. B. Bearbeitungen und Übersetzungen)<br />

gibt, sind die Matrix-Punkte aller<br />

festgestellten Aufführungen aller Fassungen<br />

(d. h. Originalfassung und<br />

Umgestaltungen) für die Komponisten,<br />

Textdichter, Verlage und Subverlage<br />

dieses Werkes für Aufführungen<br />

ab 2001 bis zur höchsten Matrixkennzahl<br />

zu kumulieren. FN2)<br />

. . .<br />

_______<br />

FN1) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />

2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />

Geschäftsjahr 2013.<br />

FN2) Abschnitt VI Absatz 2 entfällt für die<br />

Verrechnung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />

nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />

a) . . .<br />

b) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

VK und U-K werden zusammen mit<br />

den Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte U


verrechnet, jedoch mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass die in den Sparten VK und<br />

U-K festgestellten Aufführungszahlen<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Zirkusveranstaltungen<br />

mit 2 zu multiplizieren<br />

sind.<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />

Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />

<strong>der</strong> GEMA sowie<br />

an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />

stehenden ausländischen<br />

Gesellschaften zur Auszahlung<br />

gebracht, jedoch wird aus <strong>der</strong><br />

für die Sparte T zur Verteilung stehenden<br />

Summe ein dem Abschnitt<br />

IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />

Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK<br />

überwiesen.<br />

d) Soweit Programme aus Kur- und<br />

Bä<strong>der</strong>veranstaltungen in <strong>der</strong> Sparte<br />

U zu verrechnen sind, werden<br />

die festgestellten Aufführungszahlen<br />

mit 3 multipliziert. Im Geschäftsjahr<br />

2007 beträgt <strong>der</strong> Multiplikator:<br />

2,5, im Geschäftsjahr<br />

2008: 2, ab Geschäftsjahr 2009:<br />

1,5.<br />

. . .<br />

4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />

mittels mechanischer und elektronischer<br />

Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />

nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />

Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />

verrechnet, jedoch mit <strong>der</strong> Maßgabe,<br />

dass bei <strong>der</strong> Verrechnung<br />

nach Abschnitt IX Ziffer<br />

2.2 FN1) die in den Sparten VK<br />

und U-K festgestellten Aufführungszahlen<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Zirkusveranstaltungen mit 2 zu<br />

multiplizieren sind.<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />

Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />

<strong>der</strong> GEMA sowie<br />

an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />

stehenden ausländischen<br />

Gesellschaften zur Auszahlung<br />

gebracht (- - -).<br />

d) Soweit Programme aus Kur- und<br />

Bä<strong>der</strong>veranstaltungen in <strong>der</strong> Sparte<br />

U nach Abschnitt IX Zif-<br />

fer 2.2 FN2) zu verrechnen sind,<br />

werden die festgestellten Aufführungszahlen<br />

mit 3 multipliziert. Im<br />

Geschäftsjahr 2007 beträgt <strong>der</strong><br />

Multiplikator: 2,5, im Geschäftsjahr<br />

2008: 2, ab Geschäftsjahr<br />

2009: 1,5.<br />

. . .<br />

_______<br />

FN1) Der Zusatz „bei <strong>der</strong> Verrechnung<br />

nach Abschnitt IX Ziffer 2.2“ gilt für<br />

die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013.<br />

FN2) Der Zusatz „nach Abschnitt IX Zif-<br />

fer 2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />

Geschäftsjahr 2013.<br />

4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />

mittels mechanischer und elektronischer<br />

Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />

nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />

Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />

47


48<br />

. . .<br />

d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />

erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />

In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in<br />

<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />

festgestellt worden sind. 9)<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />

gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt<br />

ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />

Zuschlag in Höhe von 20 %. 11)<br />

_______<br />

9)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />

10)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />

2014.<br />

11)<br />

Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />

. . .<br />

d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />

erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />

Für die Verrechnung bis einschließlich<br />

Geschäftsjahr <strong>2012</strong><br />

gilt:<br />

In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in<br />

<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäfts-<br />

(- - -)<br />

jahr festgestellt worden sind.<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abge-<br />

(- - -)<br />

rechnet worden sind.<br />

Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />

gemäß Abschnitt XIII A und B er-<br />

folgt ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />

(- - -)<br />

Zuschlag in Höhe von 20 %.<br />

Für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013 gilt:<br />

Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte U<br />

gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />

2.3 sowie Aufkommen in <strong>der</strong><br />

Sparte UD mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Werkaufführungen nach Ab-<br />

schnitt XIII A 6 – 9 und 11<br />

erhält einen M-Zuschlag in<br />

Höhe von 20 %.<br />

Die nach Abzug dieses Zuschlags<br />

verbleibende Nettoverteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte<br />

M wird auf die in U-Ver-<br />

_______<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)


anstaltungen gemäß Ab-<br />

schnitt IX Ziffer 2.2 aufgeführten<br />

Werke nach hochgerechneten<br />

und gewichteten<br />

Aufführungszahlen abgerechnet.<br />

Für jedes Werk wird durch<br />

Multiplikation <strong>der</strong> hochgerechneten<br />

und gegebenenfalls<br />

gewichteten Aufführungszahlen<br />

mit den Punktbewertungen<br />

<strong>der</strong> Abschnitte XI und XII<br />

eine Punktzahl errechnet. Der<br />

Wert eines Punkts ergibt sich<br />

durch Division <strong>der</strong> Nettoverteilungssumme<br />

durch die Gesamtzahl<br />

aller Punkte. Die Ausschüttung<br />

pro Werk erfolgt<br />

durch Multiplikation <strong>der</strong> für<br />

ein Werk errechneten Punktzahl<br />

mit dem Punktwert.<br />

Die Berücksichtigung von<br />

mehr als 100 tatsächlichen<br />

Aufführungen für ein Werk<br />

in <strong>der</strong> Sparte M ist nur möglich,<br />

wenn im gleichen o<strong>der</strong><br />

im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Sparte FS für dieses<br />

Werk mindestens zwei<br />

gemäß Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. Die<br />

Gewichtungen in <strong>der</strong> Fußnote<br />

zur Punktbewertung U-<br />

Musik nach Abschnitt XI werden<br />

bereits bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Aufführungszahl<br />

berücksichtigt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Verrechnung<br />

von Potpourris nach Abschnitt<br />

VII Ziffer 1 a) in <strong>der</strong><br />

Sparte M werden die in einem<br />

Potpourri enthaltenen<br />

Werke bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Aufführungszahl<br />

zu je einem Sechstel berücksichtigt.<br />

Im Falle einer<br />

Kappung auf 100 tatsächliche<br />

Aufführungen werden die<br />

durchschnittliche Gewichtung<br />

sowie die durchschnittliche<br />

Punktbewertung aller<br />

49


. . .<br />

50<br />

IX. Verteilung<br />

. . .<br />

tatsächlichen Aufführungen<br />

des betreffenden Werkes<br />

zugrunde gelegt.<br />

IX. Verteilung<br />

2. In <strong>der</strong> Sparte U werden die<br />

an die einzelnen Bezugsberechtigten<br />

zu verteilenden Beträge<br />

gemäß Abschnitt VIII Zif-<br />

fer 3 a), b) und d) ab Geschäftsjahr<br />

2013 wie folgt errechnet:<br />

2.1. Es werden folgende Inkassosegmente<br />

gebildet:<br />

(1) Inkasso aus Lizenzverträgen,<br />

bei denen eine Zuordnung<br />

des Inkassos zu einzelnen<br />

Veranstaltungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aufgrund tariflicher<br />

Bestimmungen, nicht<br />

möglich ist,<br />

(2) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso bis einschließlich<br />

EUR 50,00,<br />

(3) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 50,01 bis<br />

einschließlich EUR 100,00,<br />

(4) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 100,01 bis<br />

einschließlich EUR 150,00,<br />

(5) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 150,01 bis<br />

einschließlich EUR 200,00,<br />

(6) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 200,01 bis<br />

einschließlich EUR 250,00,<br />

(7) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 250,01 bis<br />

einschließlich EUR 350,00,<br />

(8) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 350,01 bis<br />

einschließlich EUR 500,00,<br />

(9) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 500,01 bis<br />

einschließlich EUR 1 000,00,


(10) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 1 000,01 bis<br />

einschließlich EUR 5 000,00,<br />

(11) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 5 000,01 bis<br />

einschließlich EUR 10.000,00,<br />

(12) Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso von EUR 10 000,01<br />

und mehr.<br />

2.2. Verrechnung nach Punktwerten:<br />

Das Inkasso aus den Inkassosegmenten<br />

gemäß Ziffer 2.1 (1)<br />

bis (8) wird für jedes Inkassosegment<br />

geson<strong>der</strong>t nach Punktwerten<br />

verrechnet. Hierzu werden<br />

für jedes Inkassosegment<br />

die Nettoverteilungssumme und<br />

die Aufführungszahlen ermittelt.<br />

Für die Veranstaltungen,<br />

für die kein Programm vorliegt,<br />

werden die Aufführungszahlen<br />

durch lineare Hochrechnung <strong>der</strong><br />

sich aus den Programmen ergebenden<br />

Aufführungen ermittelt.<br />

Für jedes Werk wird durch<br />

Multiplikation <strong>der</strong> Aufführungszahlen<br />

mit den Punktbewertungen<br />

<strong>der</strong> Abschnitte XI und<br />

XII sowie gegebenenfalls mit<br />

den Multiplikatoren nach Abschnitt<br />

IV Ziffer 8 Satz 3, nach<br />

Abschnitt VIII Ziffer 3 b) und d)<br />

sowie nach <strong>der</strong> Fußnote zur<br />

Punktbewertung U-Musik in<br />

Abschnitt XI eine Punktzahl errechnet.<br />

Der Wert eines Punkts<br />

ergibt sich durch Division <strong>der</strong><br />

Nettoverteilungssumme durch<br />

die Gesamtzahl aller Punkte.<br />

Die Ausschüttung pro Werk erfolgt<br />

durch Multiplikation <strong>der</strong><br />

für ein Werk errechneten Punkt-<br />

zahl mit dem Punktwert.<br />

2.3. Verrechnung nach Veranstaltungen:<br />

Das Inkasso aus den Inkassosegmenten<br />

gemäß Ziffer 2.1 (9)<br />

bis (12) wird für jedes Inkasso-<br />

51


2. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />

entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />

3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />

festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />

3. . . .<br />

4. . . .<br />

5. . . .<br />

52<br />

segment geson<strong>der</strong>t auf die<br />

durch Programme belegten Ver-<br />

anstaltungen verrechnet. Dabei<br />

erhält jede durch ein Programm<br />

belegte Veranstaltung eine<br />

Ausschüttung in Höhe des für<br />

sie erzielten Nettoinkassos. Die-<br />

ses wird zu gleichen Teilen auf<br />

alle Werkaufführungen <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Veranstaltung aufgeteilt.<br />

Das auf die nicht durch<br />

ein Programm belegten Veranstaltungen<br />

entfallende Nettoinkasso<br />

jedes Inkassosegments<br />

wird als proportionaler Zuschlag<br />

auf die gemäß den vorstehenden<br />

Sätzen ermittelte<br />

Ausschüttung verteilt.<br />

2.4. Verrechnung bei Vor- und<br />

Hauptprogramm bei Veranstaltungen<br />

gemäß Ziffer 2.2 und<br />

2.3:<br />

Unterscheidet das vom Veranstalter<br />

eingereichte Programm<br />

zwischen Vor- und Hauptprogramm<br />

bzw. zwischen Vor- und<br />

Hauptgruppen, so wird das Inkasso<br />

zu 10 % dem Vorprogramm<br />

bzw. <strong>der</strong> Vorgruppe und<br />

zu 90 % dem Hauptprogramm<br />

bzw. <strong>der</strong> Hauptgruppe zugeordnet.<br />

Sind mehrere Vor- o<strong>der</strong><br />

Hauptgruppen vorgesehen, so<br />

erfolgt die Aufteilung des auf<br />

Vor- o<strong>der</strong> Hauptgruppen jeweils<br />

entfallenden Inkassos zu<br />

gleichen Teilen.<br />

3. Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte T erfolgt<br />

entsprechend Abschnitt VIII Ziffer<br />

3 c) aufgrund des in Abschnitt XV<br />

festgelegten Verrechnungsschlüssels.<br />

4. . . .<br />

5. . . .<br />

6. . . .


XI. Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit Rundfunkbewertung<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- Rundsik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

3. b) Textierte Werke <strong>der</strong><br />

U-Musik, die einen urheberrechtlich<br />

geschützten<br />

Text von beson<strong>der</strong>em<br />

künstlerischen Wert haben.<br />

Voraussetzung für<br />

die Einstufung ist eine<br />

erkennbare Verzahnung<br />

<strong>der</strong> Musik mit <strong>der</strong> Dramaturgie<br />

des Textes. Die<br />

Einstufung erfolgt auf<br />

Antrag durch den Werkausschuss<br />

auf <strong>der</strong> Grund-<br />

lage von vollständigen Belegexemplaren.<br />

28) 36 29) 1 ¼ 30)<br />

_______<br />

23)<br />

Zu Abschnitt XI: Kommen Werke o<strong>der</strong> Werkfragmente<br />

in den Sparten R und FS als Pausenund<br />

Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und<br />

Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu<br />

regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Sendungen, d. h.<br />

zu sich mindestens an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Wochen wie<strong>der</strong>holenden Sendungen<br />

zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung<br />

1.<br />

24)<br />

Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke o<strong>der</strong><br />

Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen-<br />

und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischenund<br />

Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken<br />

aufgeführt o<strong>der</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrend<br />

im Sinne <strong>der</strong> Fußnote 23) gesendet, so werden<br />

solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr<br />

1993 mit einem Drittel verrechnet.<br />

Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr<br />

1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen<br />

ebenfalls mit einem Drittel.<br />

Zu Abschnitt XI: In <strong>der</strong> Sparte R erfolgt die Verrechnung<br />

ab Geschäftsjahr 1999:<br />

über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete<br />

Minuten).<br />

28)<br />

Ziffer 3 b) gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />

<strong>2012</strong>.<br />

29)<br />

Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus<br />

erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />

12.<br />

30) Gilt in <strong>der</strong> Sparte R und FS bis 150 nach Abschnitt<br />

V Ziffer 3 gewichtete Minuten, darüber<br />

hinaus erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />

1.<br />

XI. Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit Rundfunkbewertung<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- Rundsik<br />

24) 23) 24)<br />

funk<br />

3. b) Textierte Werke <strong>der</strong><br />

U-Musik, die einen urheberrechtlich<br />

geschützten<br />

Text von beson<strong>der</strong>em<br />

künstlerischen Wert haben.<br />

Voraussetzung für<br />

die Einstufung ist eine<br />

erkennbare Verzahnung<br />

<strong>der</strong> Musik mit <strong>der</strong> Dramaturgie<br />

des Textes. Die<br />

Einstufung erfolgt auf<br />

Antrag durch den Werkausschuss<br />

auf <strong>der</strong> Grund-<br />

lage von vollständigen Belegexemplaren.<br />

28) 36 29) 1 ¼ 30)<br />

_______<br />

23)<br />

24)<br />

28)<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

29)<br />

Gilt bis zu einer PRO-Basis von 70, darüber hinaus<br />

erfolgt die Verrechnung mit <strong>der</strong> Punktbewertung<br />

12. Diese Fußnote entfällt für<br />

die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

30)<br />

2013.<br />

. . .<br />

53


54<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

A.<br />

. . .<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />

Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />

ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />

Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom<br />

Veranstalter eingereichte Programm<br />

zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />

die Direktverrechnung nur für<br />

die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />

des Hauptprogramms.<br />

B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung) für<br />

die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> U-Musik, in denen fast ausschließlich<br />

(zumindest 80 %) Werke<br />

eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8 und 9<br />

UrhG (Autorenteam) aufgeführt werden.<br />

Bemessungsgrundlage für die Direktverrechnung<br />

ist die Bruttoeinnahme<br />

<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />

Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong> Kosten<br />

und sonstigen Abzüge nach § 1 des<br />

Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />

findet eine Einzelverrechnung<br />

nicht statt.<br />

Unter Pauschalinkasso wird das Inkasso<br />

aus solchen Verträgen verstanden,<br />

die mit einem Vertragspartner<br />

geschlossen werden für eine unbegrenzte<br />

Anzahl von Aufführungen im<br />

Vertragsgebiet und Vertragszeitraum<br />

– so z. B. <strong>der</strong> Pauschalvertrag mit <strong>der</strong><br />

Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz,<br />

den politischen Parteien und<br />

den Län<strong>der</strong>-Schulverwaltungen.<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />

inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu<br />

. . .<br />

A.<br />

. . .<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Bei Veranstaltungen im Bereich <strong>der</strong> U-<br />

Musik mit Bruttoeinnahmen (Inkasso)<br />

ab EUR 750,00 pro Veranstaltung erfolgt<br />

Nettoeinzelverrechnung (Direktverrechnung).<br />

Unterscheidet das vom<br />

Veranstalter eingereichte Programm<br />

zwischen Vor- und Hauptgruppen<br />

bzw. Vor- und Hauptprogramm, so erfolgt<br />

die Direktverrechnung nur für<br />

die Werke <strong>der</strong> Hauptgruppen bzw.<br />

des Hauptprogramms. FN1)<br />

B. (1) Auf Antrag erfolgt Nettoeinzelverrechnung<br />

(Direktverrechnung) für<br />

die Werke in Veranstaltungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> U-Musik gemäß Abschnitt<br />

IX Ziffer 2.2 FN2) , in denen<br />

fast ausschließlich (zumindest 80 %)<br />

Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8<br />

und 9 UrhG (Autorenteam) aufgeführt<br />

werden. Bemessungsgrundlage<br />

für die Direktverrechnung ist die Bruttoeinnahme<br />

<strong>der</strong> GEMA für die betreffende<br />

Veranstaltung abzüglich <strong>der</strong><br />

Kosten und sonstigen Abzüge nach<br />

§ 1 des Verteilungsplans A. Bei Pauschalinkasso<br />

findet eine Einzelverrechnung<br />

nicht statt.<br />

. . .<br />

Werden nicht nur ausschließlich Werke<br />

<strong>der</strong> (des) antragstellenden Rechte-<br />

inhaber(s) aufgeführt, son<strong>der</strong>n bis zu


20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgrundlage<br />

für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />

Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />

<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 39)<br />

_______<br />

39) Diese Direktverrechnung gilt zunächst für die<br />

Aufführungen, die in den Jahren 2001 bis einschließlich<br />

2014 stattgefunden haben.<br />

20 % auch Werke an<strong>der</strong>er Rechteinhaber,<br />

so ist Bemessungsgrundlage<br />

für die Direktverrechnung <strong>der</strong> Teil des<br />

Inkassos, <strong>der</strong> dem zahlenmäßigen Anteil<br />

<strong>der</strong> Werke, für die die Direktverrechnung<br />

beantragt wird, an den in<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung aufgeführten Werken<br />

entspricht. 39) Maßgebend für<br />

die Zuordnung <strong>der</strong> Werke an<strong>der</strong>er<br />

Rechteinhaber zu den<br />

Inkassosegmenten nach Abschnitt<br />

IX Ziffer 2.1 ist das<br />

Gesamtinkasso <strong>der</strong> Veranstaltung.<br />

FN3)<br />

_______<br />

FN1) Abschnitt XIII A letzter Absatz entfällt<br />

für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013.<br />

FN2) Der Zusatz „gemäß Abschnitt IX Ziffer<br />

2.2“ gilt für die Verrechnung ab<br />

Geschäftsjahr 2013.<br />

39) . . .<br />

FN3) Abschnitt XIII B (1) Absatz 3 Satz 2<br />

gilt für die Verrechnung ab Geschäftsjahr<br />

2013.<br />

55


56<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

und<br />

53 % bei den<br />

Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK bei Verrechnung<br />

gemäß Abschnitt<br />

IX<br />

Ziffer 2.2<br />

<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A<br />

und 50%ig<br />

bei Verrechnung<br />

gemäß Abschnitt<br />

IX<br />

Ziffer 2.3<br />

<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

und<br />

53 % bei den<br />

Verlegern) FN)


Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />

Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

_______<br />

FN) Der Zusatz „bei Verrechnung gemäß<br />

Abschnitt IX Ziffer 2.2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

A und 50%ig bei Verrechnung<br />

gemäß Abschnitt IX Ziffer 2.3<br />

<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan A“ gilt für die Wertung<br />

ab Geschäftsjahr 2014.<br />

Mit den beantragten Neuregelungen schlagen Aufsichtsrat und Vorstand eine<br />

grundlegende Neuordnung <strong>der</strong> Verteilung im Live-U-Bereich mit Folgeanpassungen<br />

in den Sparten M und in <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik vor. Ziel ist es, ein für die Berechtigten<br />

leicht nachvollziehbares Abrechnungsmodell mit einem unmittelbaren Inkassobezug<br />

zu etablieren. Ermöglicht wird dies nicht zuletzt durch technische Neuerungen<br />

(z. B. die Einführung einer neuen Lizenzierungssoftware für den Außendienst),<br />

die eine neue Abrechnungssystematik für Live-Veranstaltungen im U-<br />

Bereich erlauben.<br />

Erste Grundzüge des neuen Abrechnungsmodells wurden bereits <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2011 präsentiert und von den Mitglie<strong>der</strong>n im Rahmen eines Stimmungsbildes<br />

einhellig befürwortet. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen<br />

Abrechnungsmodell zu gewährleisten, soll dieses erstmals für das Geschäftsjahr<br />

2013 (Wertung: Geschäftsjahr 2014) zur Anwendung kommen.<br />

Für die Verrechnung <strong>der</strong> Einnahmen, die die GEMA aus <strong>der</strong> Lizenzierung von Live-<br />

Aufführungen von Unterhaltungsmusik erzielt, sind im Verteilungsplan die Sparten<br />

U und UD gebildet. Dabei erfolgt in <strong>der</strong> Sparte U <strong>der</strong>zeit eine kollektive Verrechnung<br />

auf Grundlage <strong>der</strong> mittels des PRO-Verfahrens hochgerechneten Aufführungszahlen<br />

und eines einheitlichen Punktwerts. In <strong>der</strong> Sparte UD erfolgt eine<br />

Direktverrechnung einzelner Veranstaltungen. Werke mit Abrechnung in <strong>der</strong><br />

Sparte U erhalten zusätzlich für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben eine Abrechnung in<br />

<strong>der</strong> Sparte M auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Abrechnung U im jeweiligen Geschäftsjahr<br />

festgestellten Aufführungszahlen. Werke mit Abrechnung in <strong>der</strong><br />

Sparte UD erhalten einen pauschalen M-Zuschlag von 20 % auf das Aufkommen<br />

in <strong>der</strong> Sparte UD. Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1<br />

<strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und<br />

Tanzmusik wird bislang lediglich das Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte U berücksichtigt,<br />

nicht dagegen das Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD.<br />

Mit dem Än<strong>der</strong>ungsantrag wird angestrebt, in <strong>der</strong> Sparte U künftig einen direkten<br />

Bezug zwischen Veranstaltungsinkasso und <strong>der</strong> Ausschüttung für die in den<br />

Veranstaltungen aufgeführten Werke herzustellen. Bislang sieht <strong>der</strong> Verteilungsplan<br />

einen solchen direkten Bezug in <strong>der</strong> Sparte U nicht vor. Die Grundzüge<br />

<strong>der</strong> neuen inkassobezogenen Abrechnung stellen sich wie folgt dar:<br />

57


1. Neuordnung <strong>der</strong> Verteilung in den Sparten U und UD<br />

Kernstück <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung ist die Unterteilung <strong>der</strong> Sparte U in<br />

zwölf so genannte Inkassosegmente, in denen jeweils Veranstaltungen mit einem<br />

Inkasso in einer bestimmten, eng gewählten Bandbreite zur gemeinsamen<br />

Abrechnung zusammengefasst werden (Abschnitt IX Ziffer 2.1). Hierbei werden<br />

auch Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet wurden, in die Sparte<br />

U überführt.<br />

Die Abrechnung von Veranstaltungen mit einem Inkasso bis zu EUR 500,00 erfolgt<br />

in den Inkassosegmenten 2 - 8 (nachfolgend: untere Inkassosegmente) nach<br />

einem vereinfachten Verfahren aufgrund von Punktwerten (Abschnitt IX Zif-<br />

fer 2.2). Veranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 500,01 werden in den Inkassosegmenten<br />

9 - 12 (nachfolgend: obere Inkassosegmente) auf <strong>der</strong> Basis einer Direktverrechnung<br />

abgerechnet (Abschnitt IX Ziffer 2.3). Inkassosegment 1 stellt<br />

einen Auffangtatbestand für solche Fälle dar, in denen eine Zuordnung des Inkassos<br />

zu einzelnen Veranstaltungen nicht durchgeführt werden kann, insbeson<strong>der</strong>e<br />

aufgrund tariflicher Bestimmungen.<br />

Im Detail erfolgt in den unteren Inkassosegmenten für jedes Segment geson<strong>der</strong>t<br />

eine kollektive Verrechnung <strong>der</strong> Veranstaltungen. Dies bedeutet, dass die bisherige<br />

Abrechnung <strong>der</strong> Sparte U, in <strong>der</strong> jede Werkaufführung den gleichen Punktwert<br />

erhalten hat, ersetzt wird durch insgesamt acht segmentbezogene Abrechnungen,<br />

bei denen für jedes Segment ein eigener Punktwert ermittelt wird. Indem<br />

innerhalb eines jeden Inkassosegments Veranstaltungen verrechnet werden,<br />

für die annähernd gleich hohe Inkassi erzielt werden, wirkt sich die mit <strong>der</strong><br />

Bildung von Punktwerten verbundene Pauschalierung nur noch innerhalb enger<br />

Grenzen aus. Hierdurch wird <strong>der</strong> vielfach gefor<strong>der</strong>ten Leistungsgerechtigkeit im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Verteilung in weit höherem Maße Rechnung getragen als bisher.<br />

Für diejenigen Veranstaltungen, für die kein Programm vorliegt, werden die Aufführungszahlen<br />

in den unteren Inkassosegmenten unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Programmabdeckungsquote des Segments durch eine lineare Hochrechnung<br />

ermittelt. Die bisherige Hochrechnung nach dem PRO-Verfahren, die<br />

einheitlich für die gesamte Sparte U erfolgt, wird insoweit durch segmentbezogene<br />

lineare Hochrechnungen ersetzt. Auf dieser Grundlage wird unter Anwendung<br />

<strong>der</strong> im Verteilungsplan vorgesehenen Punktzahlen, Multiplikatoren (für bestimmte<br />

Tarife) und Divisoren (z. B. für fragmentarische Werkaufführungen) für<br />

jedes Inkassosegment ein einheitlicher Punktwert errechnet.<br />

In den oberen Inkassosegmenten (so genannte Abrechnung nach Veranstaltungen)<br />

erfolgt im ersten Schritt die bisherige Direktverrechnung. In einem zweiten<br />

Schritt wird das Inkasso, das in den jeweiligen Segmenten auf die nicht durch<br />

Programme belegten Veranstaltungen entfällt, proportional als Zuschlag auf die<br />

programmbelegten Veranstaltungen verrechnet. Diese Vorgehensweise führt<br />

wegen <strong>der</strong> Direktverrechnung im ersten Schritt zu einem noch stärkeren Bezug<br />

zwischen Einnahme und Ausschüttung als in den unteren Inkassosegmenten. Mit<br />

<strong>der</strong> Anwendung dieses Abrechnungsmodells ab einem Veranstaltungsinkasso<br />

von EUR 500,01 wird dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer Absenkung<br />

<strong>der</strong> Direktverrechnungsgrenze Rechnung getragen.<br />

58


Die Verrechnung in den oberen Inkassosegmenten ersetzt insoweit die bisherige<br />

Direktverrechnung für Großveranstaltungen mit einem Inkasso ab EUR 750,00 in<br />

<strong>der</strong> Sparte UD (Abschnitt XIII A letzter Absatz), die im Rahmen <strong>der</strong> Neuregelung<br />

entfällt. Für die übrigen Sachverhalte, die bislang in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet<br />

werden, gilt Folgendes:<br />

- Die Direktverrechnung für Veranstaltungen mit einer marktunüblichen Häufung<br />

kurzer Werke (Abschnitt IV Ziffer 8) sowie für Veranstaltungen ohne allgemeine<br />

Marktnachfrage (Abschnitt XIII A Ziffer 11) und die übrigen in Abschnitt<br />

XIII A geregelten, in <strong>der</strong> Sparte UD verrechneten Sachverhalte bleibt<br />

weiterhin unverän<strong>der</strong>t bestehen.<br />

- Die Möglichkeit einer Direktverrechnung auf Antrag in <strong>der</strong> Sparte UD bei Veranstaltungen<br />

mit Werken überwiegend eines Urhebers o<strong>der</strong> einer Urhebergemeinschaft<br />

(Abschnitt XIII B Absatz 1) bleibt für Veranstaltungen mit Abrechnung<br />

in den unteren Inkassosegmenten bis auf Weiteres bestehen. Allerdings<br />

ist darauf hinzuweisen, dass eine Direktverrechnung aufgrund des engen<br />

Zuschnitts <strong>der</strong> Inkassosegmente und des Ausschlusses <strong>der</strong> direkt verrechneten<br />

Veranstaltungen von <strong>der</strong> Hochrechnung insoweit für die Berechtigten<br />

regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber <strong>der</strong> kollektiven Verrechnung<br />

nach Punktwerten darstellen dürfte.<br />

2. Folgeanpassungen in <strong>der</strong> Sparte M<br />

Bei <strong>der</strong> Verrechnung des Inkassos für mechanische Wie<strong>der</strong>gaben in <strong>der</strong> Sparte M<br />

wird <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> bisherigen Regelung beibehalten, dass für Werke mit<br />

niedrigem U-Aufkommen (jetzt: untere Inkassosegmente) eine Abrechnung nach<br />

den in <strong>der</strong> Sparte U festgestellten, hochgerechneten und gewichteten Aufführungszahlen<br />

erfolgt. Dagegen erhalten Werke mit hohem U-Aufkommen (jetzt:<br />

obere Inkassosegmente) weiterhin einen pauschalen M-Zuschlag in Höhe von<br />

20 %. Dieser Differenzierung liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die in Veranstaltungen<br />

mit hohem Inkasso aufgeführt werden, regelmäßig kommerziell<br />

erfolgreich sind und folglich auch im Rahmen mechanischer Wie<strong>der</strong>gaben intensiver<br />

genutzt werden als an<strong>der</strong>e Werke. Würde man bei dieser Sachlage bei <strong>der</strong><br />

Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M für Werkaufführungen in den oberen Inkassosegmenten<br />

auf die Zahl <strong>der</strong> Werkaufführungen abstellen, so erhielten diese Werke<br />

eine dem Umfang ihrer mutmaßlichen mechanischen Wie<strong>der</strong>gabe nicht entsprechende<br />

M-Ausschüttung.<br />

Für Aufführungen, die auch weiterhin in <strong>der</strong> Sparte UD verrechnet werden, wird<br />

<strong>der</strong> bisherige pauschale M-Zuschlag von 20 % grundsätzlich beibehalten. Ausgenommen<br />

hiervon sind Werkaufführungen nach Abschnitt XIII A Ziffer 6 - 9 und<br />

Ziffer 11, da die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass diese Werkaufführungen<br />

im Hinblick auf die zugrunde liegenden Aufführungsumstände prinzipiell<br />

keine Rückschlüsse auf eine mechanische Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> betreffenden Werke<br />

erlauben.<br />

59


3. Berücksichtigung <strong>der</strong> Abrechnungen nach dem neuen Modell in <strong>der</strong> Wer-<br />

tung U<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags nach § 5 Ziffer 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik soll<br />

U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den unteren Inkassosegmenten<br />

weiterhin zu 100 %, U-Aufkommen von Werken mit Verrechnung in den oberen<br />

Inkassosegmenten dagegen zu 50 % berücksichtigt werden. Mit dieser Differenzierung<br />

im Rahmen <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung durch das Wertungsverfahren soll<br />

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Werke, soweit sie in Veranstaltungen<br />

mit einem hohen Inkasso aufgeführt werden, weniger för<strong>der</strong>ungsbedürftig<br />

erscheinen als Werke, die in Veranstaltungen mit einem niedrigeren Inkasso<br />

aufgeführt werden.<br />

4. Sonstige Anpassungen<br />

Bei den übrigen vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen des Regelwerks handelt es sich im<br />

Wesentlichen um Folgeanpassungen, die aufgrund des neuen Modells <strong>der</strong><br />

U-Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich werden. So ist etwa eine Regelung erfor<strong>der</strong>lich, die<br />

eine Zuordnung zu den Inkassosegmenten für den Fall eines einheitlichen Inkassos<br />

für Programme mit Vor- und Hauptgruppen ermöglicht. Die vorgeschlagene<br />

Neufassung von Abschnitt IX Ziffer 2.4 sieht insoweit vor, dass 10 % des Inkassos<br />

dem Vorprogramm und 90 % dem Hauptprogramm zugeordnet werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sind Regelungen, die auf das PRO-Verfahren Bezug nehmen, zu<br />

streichen bzw. an das neue System anzupassen. So können die Fußnote zu Abschnitt<br />

V Ziffer 4, Abschnitt VI Absatz 2 und die Fußnote 29 zu Abschnitt XI Zif-<br />

fer 3 b) ersatzlos entfallen. Die bislang bei 50 nach PRO gewichteten Aufführungen<br />

angesetzte Grenze, oberhalb <strong>der</strong>er Aufführungen in <strong>der</strong> Sparte U nur bei<br />

gleichzeitigem Rundfunkaufkommen (zwei gewichtete Minuten) für die Sparte<br />

M zu berücksichtigen sind, soll bei 100 tatsächlichen Aufführungen festgesetzt<br />

werden (Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 3).<br />

Entfallen können schließlich die Bestimmungen in Abschnitt IV Ziffer 3 und Abschnitt<br />

VIII Ziffer 3 c) letzter Halbsatz bezüglich <strong>der</strong> Verrechnung von in Tonfilmprogrammen<br />

enthaltener Handmusik, d. h. Aufführungen durch Musiker o<strong>der</strong><br />

Begleitmusik zu Bühnenschauen. Diese Regelungen haben keine praktische Bedeutung<br />

mehr, da Live-Musik zu Filmen schon seit längerer Zeit nicht mehr als<br />

„Handmusik“ von den Kinos gemeldet, son<strong>der</strong>n als Konzert abgerechnet wird.<br />

60


VII. Reform <strong>der</strong> Rundfunkverteilung:<br />

Koeffizienten für Fernsehwerbemusiken<br />

und dargestellte Musik,<br />

Einführung einer Sparte T FS VR<br />

(zugleich Umsetzung des Urteils des<br />

Kammergerichts Az. 24 U 93/09) sowie<br />

Berücksichtigung von Rundfunkwerbung<br />

in <strong>der</strong> Wertung U<br />

29 a. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seiten 322 und 323), Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Sei-<br />

te 342) und zu § 5 (1), (2) und (5) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den<br />

nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />

Koeffizient 0,1<br />

für Musik zu Videotextprogrammen.<br />

61


Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Tagen<br />

o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes mit<br />

Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten auf<br />

ein Drittel und über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt<br />

V Ziffer 3 gewichteten Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />

Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />

und Schlussmusik), die<br />

62<br />

wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />

o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />

Formatelementen in den<br />

Einzelsendungen einer regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong> Serie<br />

im vorbezeichneten Sinne, z. B.<br />

im Rahmen von Talk-, Koch- o<strong>der</strong><br />

Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />

bzw.<br />

in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />

Sinne mit bewegten<br />

o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />

Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />

überwiegend ohne Wortbeitrag<br />

zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />

im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />

1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />

Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Tagen<br />

o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes mit<br />

Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung <strong>der</strong> jeweils nach<br />

Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten bei über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und bei über<br />

10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />

(- - -);<br />

(- - -)<br />

(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />

(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />

die<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .


5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />

bei über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel.<br />

Koeffizient 1,5<br />

für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />

und (2) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />

erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1999 mit Koeffizient 2;<br />

für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Fremdproduktionen)<br />

gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />

1,25.<br />

. . .<br />

Koeffizient 1,25<br />

für Musik in Filmen gemäß<br />

§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen)<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres<br />

ausgestrahlten Serien.<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 2<br />

für Musik in Fremdproduktionen,<br />

die nicht unter Koeffizient 1,25<br />

fällt;<br />

für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />

gemäß § 1 i)<br />

(2) des Berechtigungsvertrages<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jah-<br />

res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- und Info-Serien), die nicht<br />

unter Koeffizient 1 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots und zu<br />

sonstigen Werbefilmen; hier erfolgt<br />

eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

und mit Koeffizient 2<br />

multiplizierten Minuten bei<br />

über 5 000 Minuten auf ein<br />

63


Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />

Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />

(Eigen- und Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-<br />

Serien), die nicht unter Koeffizient 1<br />

fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

64<br />

Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die in<br />

Abschnitt XIV mit Koeffizient 1<br />

in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 6 fällt.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 6<br />

für dargestellte Musik.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1, und für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R VR gilt <strong>der</strong> Koeffizient<br />

1 (- - -). Für die Sparten FS VR<br />

und T FS VR finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

GEMA das Herstellungsrecht<br />

nicht an die Sen<strong>der</strong> vergibt,<br />

nach Anwendung <strong>der</strong> Koeffizienten<br />

zu einem Zehntel erfolgt.<br />

Unberührt bleiben die Filme<br />

gemäß Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

B. Die Sparte T FS VR<br />

wird entsprechend Satz 2 rückwirkend<br />

auch für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis 2011 gebildet.<br />

Eine Verrechnung für die Geschäftsjahre<br />

2003 bis 2007 erfolgt<br />

jedoch nur für solche Ansprüche,<br />

die für diese Geschäftsjahre<br />

in verjährungshemmen<strong>der</strong><br />

Weise geltend gemacht worden<br />

sind.<br />

65


66<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungsmark<br />

2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in<br />

den Sparten<br />

U und VK, in<br />

den Sparten<br />

R, FS und T FS<br />

(ohne Werbung)anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 % bei den<br />

Textdichtern<br />

und 53 % bei<br />

den Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />

Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />

Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungsmark<br />

2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in<br />

den Sparten<br />

U und VK, in<br />

den Sparten<br />

R, FS und T FS<br />

(- - -) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 % bei den<br />

Textdichtern<br />

und 53 % bei<br />

den Verlegern,<br />

b e i<br />

Werbung<br />

in den<br />

Sparten R,<br />

FS und<br />

T FS anteilig<br />

mit<br />

37,5 % bei<br />

den Komponisten,<br />

40,5 % bei<br />

den Textdichtern<br />

und<br />

39,75 %<br />

bei den<br />

Verlegern)<br />

3)


(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten U,<br />

VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung erreicht<br />

werden müssen.<br />

. . .<br />

(5) a) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk<br />

beteiligten GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong> im<br />

Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />

mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen<br />

zugrunde.<br />

Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />

von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />

§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />

Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten U,<br />

VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />

erreicht werden müssen.<br />

. . .<br />

(5) a) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

b) Für alle an einem Werk<br />

beteiligten GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />

3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />

Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />

bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />

vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />

100%ig in den Sparten U und VK, in<br />

den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />

anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />

54 % bei den Textdichtern<br />

und 53 % bei den Verlegern)“.<br />

4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />

Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />

die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

67


68<br />

Begründung:<br />

Das Vorhaben einer Reform <strong>der</strong> Berücksichtigung von Werbemusiken bei <strong>der</strong><br />

Verteilung im Rundfunkbereich beschäftigt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung bereits<br />

seit geraumer Zeit. Nachdem eine von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung im Jahr 2003<br />

beschlossene Absenkung des Koeffizienten für „Musik in sonstigen Werbefilmen“<br />

von vormals 3 auf 1 durch Urteil des Kammergerichts für nichtig erklärt<br />

worden war, haben sich die Mitglie<strong>der</strong>versammlungen 2010 und 2011 mit Anträgen<br />

für eine umfassende Reform <strong>der</strong> Berücksichtigung von Rundfunkwerbung<br />

bei <strong>der</strong> Verteilung befasst. Diese Anträge verfehlten jeweils knapp die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Mehrheiten. Angesichts laufen<strong>der</strong> bzw. rechtskräftig entschiedener Gerichtsverfahren<br />

besteht nunmehr dringen<strong>der</strong> Handlungsbedarf.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand stellen vor diesem Hintergrund einen neuen Antrag,<br />

<strong>der</strong>, wie bereits in den Vorjahren, drei Regelungsbereiche umfasst. Zum einen<br />

sollen die Fernsehkoeffizienten in Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt reformiert<br />

werden. Der Antrag sieht für Fernsehwerbemusik den Koeffizienten 2 und<br />

für dargestellte Musik den Koeffizienten 6 vor.<br />

Auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung müssen T FS-Fernsehwerbemusiken<br />

auch bei <strong>der</strong> Verteilung im mechanischen Recht berücksichtigt<br />

werden. Dies soll durch die Bildung einer eigenen Sparte T FS VR mit Wirkung für<br />

Vergangenheit und Zukunft umgesetzt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge im Wertungsverfahren für die Unterhaltungs-<br />

und Tanzmusik soll Rundfunkwerbemusik künftig mit einem Anteil<br />

von drei Vierteln <strong>der</strong> für Aufkommen aus den Sparten R, FS und T FS ansonsten<br />

vorgesehenen Anteile berücksichtigt werden.<br />

Zur weiteren Erläuterung:<br />

1. Än<strong>der</strong>ung von Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Fernsehwerbemusik soll künftig mit Koeffizient 2 abgerechnet werden. Durch<br />

die Absenkung des Koeffizienten von 3 auf 2 soll dem Umstand Rechnung getragen<br />

werden, dass Werbemusiken im Fernsehen typischerweise eine hohe<br />

Anzahl von Sendungen erreichen. Nach <strong>der</strong> Systematik von Abschnitt XIV Ziffer<br />

3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt werden wie<strong>der</strong>kehrende Musiknutzungen im Fernsehen<br />

grundsätzlich mit niedrigeren Koeffizienten berücksichtigt. Der von diesem<br />

Prinzip abweichende hohe Koeffizient für Werbemusik ist historisch damit<br />

begründet, dass er die starke Beschränkung <strong>der</strong> Werbezeiten im öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk kompensieren sollte. Durch den zunehmend hohen<br />

Programmanteil des privaten Fernsehens, das im Werbebereich wesentlich<br />

geringeren Einschränkungen unterliegt, ist die Begründung für den hohen<br />

Werbekoeffizienten entfallen.<br />

Der Koeffizient für dargestellte Musik soll von 3,5 auf 6 erhöht werden. Dadurch<br />

soll in Zukunft in stärkerem Maße berücksichtigt werden, dass bei dargestellter<br />

Musik das Zuschauerinteresse vorrangig durch die Musik bedingt<br />

ist. Bei dargestellter Musik handelt es sich um eine beson<strong>der</strong>s intensive Nutzungsform,<br />

die einen hohen Koeffizienten rechtfertigt.


Anlässlich dieser Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Koeffizienten soll aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz<br />

und Übersichtlichkeit zugleich eine redaktionelle Überarbeitung von Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />

das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt erfolgen. Hierbei ist vorgesehen, die Anordnung<br />

<strong>der</strong> Koeffizienten übersichtlicher zu gestalten, durch Zeitablauf erledigte<br />

Regelungen zu streichen und die Formulierung <strong>der</strong> Kappungsgrenzen klarstellend<br />

zu vereinheitlichen. Inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen sind mit diesen redaktionellen<br />

Überarbeitungen nicht verbunden.<br />

2. Än<strong>der</strong>ung von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Beantragt wird die Bildung einer Sparte T FS VR, in <strong>der</strong> auch Fremdproduktionen<br />

(einschließlich Werbespots) bei <strong>der</strong> Verrechnung des auf die mechanischen<br />

Rechte entfallenden Drittels <strong>der</strong> Rundfunkeinnahmen berücksichtigt<br />

werden sollen. Bislang werden gemäß Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

im Fernsehbereich nur die in Eigen- und Auftragsproduktionen des Fernsehens<br />

genutzten Werke berücksichtigt (Sparte FS VR).<br />

In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil (Az. 24 U 93/09, im Tenor abgedruckt<br />

in „virtuos“ April <strong>2012</strong>, Seite 22) hat das Kammergericht im Ergebnis<br />

festgestellt, dass <strong>der</strong> Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 insoweit nichtig war, als er keine<br />

Berücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong> Verteilung im mechanischen<br />

Recht vorsah. Die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Feststellungen<br />

betreffen inhaltlich neben T FS-Fernsehwerbemusiken auch sonstige<br />

Fremdproduktionen sowie in zeitlicher Hinsicht auch die Geschäftsjahre<br />

ab 2010. Die Bildung einer Sparte T FS VR für die Berücksichtigung von Fremdproduktionen<br />

(einschließlich T FS-Fernsehwerbemusiken) im mechanischen<br />

Recht ist deshalb für die Geschäftsjahre ab 2003 zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Eine<br />

Vorgabe hinsichtlich des Umfangs dieser Berücksichtigung hat das Kammergericht<br />

nicht gemacht.<br />

Zu beachten ist insoweit, dass die GEMA die mechanischen Rechte für Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen des Fernsehens einerseits und Fremdproduktionen<br />

an<strong>der</strong>erseits in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt: Während die GEMA<br />

den Sen<strong>der</strong>n für Eigen- und Auftragsproduktionen das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

und das Herstellungsrecht lizenziert, vergibt sie für Fremdproduktionen<br />

(einschließlich Werbespots) lediglich das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

an die Fernsehsen<strong>der</strong>. Dem trägt die beantragte Neufassung<br />

von Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht dadurch Rechnung, dass die Verrechnung<br />

insoweit, als die GEMA das Herstellungsrecht nicht an die Sen<strong>der</strong><br />

vergibt, nach Anwendung <strong>der</strong> in Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt geregelten<br />

Koeffizienten zu einem Zehntel erfolgen soll.<br />

Die Regelung betrifft insoweit auch die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />

in <strong>der</strong> Sparte FS VR: Da die GEMA auch insoweit kein Herstellungsrecht<br />

wahrnimmt, soll die Verrechnung von Musik in Sen<strong>der</strong>eigenwerbung<br />

in <strong>der</strong> Sparte FS VR künftig entsprechend <strong>der</strong> für die Sparte T FS VR vorgesehenen<br />

Regelung ebenfalls zu einem Zehntel erfolgen.<br />

69


70<br />

Sätze vier und fünf <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung regeln die rückwirkende<br />

Bildung <strong>der</strong> Sparte T FS VR für die Geschäftsjahre ab 2003. Als Folge ihrer<br />

treuhän<strong>der</strong>ischen Bindung darf die GEMA eine nachträgliche Verteilung in<br />

dieser Sparte nur insoweit vornehmen, als hierauf gerichtete Ansprüche <strong>der</strong><br />

Berechtigten noch nicht verjährt sind. Aufgrund gesetzlicher Verjährungsfristen<br />

betrifft dies für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 nur Einzelfälle.<br />

Um die Sparten des Verteilungsplans für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

besser von denen des Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts<br />

unterscheiden zu können, sollen die Rundfunksparten im Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht mit dem Zusatz „VR“ gekennzeichnet<br />

werden.<br />

3. Än<strong>der</strong>ung von § 5 (1), (2) und (5) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Das Aufkommen, das die Berechtigten mit Werbemusiken in den Sparten R, FS<br />

und T FS erzielen, soll bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags im Rahmen<br />

des Wertungsverfahrens in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Wertung U)<br />

künftig einheitlich mit einem Anteil berücksichtigt werden, <strong>der</strong> drei Vierteln<br />

des - je nach Berufsgruppe differenzierten - Anteils entspricht, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

<strong>der</strong> Wertung hinsichtlich des sonstigen Aufkommens in den genannten<br />

Sparten zugrunde gelegt wird. In diesem Zusammenhang ist <strong>der</strong> Zusatz<br />

„ohne Werbung“ mit Blick auf das in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

in allen einschlägigen Bestimmungen in § 5 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik zu streichen.<br />

Nach <strong>der</strong> bisherigen Fassung von § 5 (1) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags lediglich das in den Sparten R und FS erzielte<br />

Werbeaufkommen mit dem für die einzelnen Berufsgruppen vorgesehenen<br />

Anteil berücksichtigt. Das mit Werbemusiken in <strong>der</strong> Sparte T FS erzielte Aufkommen<br />

ist dagegen insoweit bislang nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Die bisherige Nichtberücksichtigung von T FS-Fernsehwerbemusiken bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung <strong>der</strong> Wertungszuschläge in <strong>der</strong> Wertung U ist <strong>der</strong>zeit Gegenstand<br />

eines Rechtsstreits. In erster Instanz hat das Landgericht Berlin in einem nicht<br />

rechtskräftigen Urteil die bisherige Ungleichbehandlung verschiedener Werbemusiken<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Wertung U beanstandet, die durch die vorgeschlagene<br />

Neuregelung beseitigt würde. Ferner hat das Landgericht Berlin bestätigt,<br />

dass <strong>der</strong> GEMA ein Ermessensspielraum hinsichtlich <strong>der</strong> Neugestaltung<br />

<strong>der</strong> Berücksichtigung von Werbemusiken in <strong>der</strong> Wertung U zusteht. Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsauffassung <strong>der</strong> GEMA ist diese berechtigt, in diesem Rahmen solchen<br />

Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen verschiedenen Musiknutzungsformen<br />

im Rundfunk bestehen, wie beispielsweise dem Umstand, dass<br />

Rundfunkwerbung grundsätzlich nicht aufgrund eines speziellen Zuschauerinteresses,<br />

son<strong>der</strong>n aufgrund wirtschaftlicher Interessen <strong>der</strong> Sen<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />

Werbewirtschaft gesendet wird.


29 b. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Marcel Barsotti, Thomas Bauer, Gerd Baumann,<br />

Oliver Biehler, Martin Böttcher, Prof. Christian Bruhn, Prof. Kurt Cress, Kai Diener,<br />

Martin Doepke, Klaus Doldinger, Ludwig Eckmann, Martina Eisenreich, Karim<br />

Sebastian Elias, Dr. Rainer Fabich, Jens Fischer, John Fischer, Annette Focks,<br />

Robert Fuhrmann, Michael Gajare, Joachim Gerndt, Joachim Gieseler, Nikolaus<br />

Glowna, Oliver Gunia, Andreas Harde, Edward James Harris, Wolfgang von<br />

Henko, Arne Herrmann, Oliver Heuss, Johannes K. Hildebrandt, Günther Illi, Nils<br />

Kacirek, Kaleidoskop Musikverlag GmbH, Steffen Kaltschmid, Dietmar Kawohl,<br />

Andreas Köbner, Philipp Fabian Kölmel, Axel Georg Kröll, Uli Kümpfel, Walter<br />

Lang Junior, Mario Lauer, Markus Lehmann-Horn, Michael Lücker, Jaroslav<br />

Messerschmidt, Micki Meuser, Ulf Meyer, Johannes Mössinger, Siegfried Gabriel<br />

Müller, Multiversum Musikverlag - Madeleine Viess-Eckmann e. K., Wolfgang<br />

Harry Netzer, Thomas On<strong>der</strong>ka, Detlef Petersen, Astrid Posegga, Ernst-August<br />

Quelle, Thomas Rebensburg, Nikolas Christian Reich, Georg Reichelt, Dieter Reith,<br />

Ulrich Reuter, Fabian Römer, Marius Ruhland, Dieter Schleip, Wolfgang Schmid-<br />

Grandy, Jochen Schmidt-Hambrock, Prof. Manfred Schoof, Robert Schulte-<br />

Hemming, Stefan Schulzki, Thomas Schwaiger, Maya Singh, Martin Stock, Hans<br />

Peter Ströer, Martin Todsharow, Prof. Lothar Voigtlän<strong>der</strong>, Klaus Wagner, Ulf<br />

Weidmann, Dr. Ralf Weigand, Christoph Weller, Ralf Wengenmayr, Ralf Wienrich,<br />

Gert Wilden, Stefan Wulff, Gert Wychodil Junior, Stephan Zacharias und Helmut<br />

Zerlett sowie <strong>der</strong> Delegierte <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong><br />

Matthias Alban Köhler stellen zu Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite<br />

342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und (5) b) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und<br />

383) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />

3. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

71


Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />

7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />

Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />

und Schlussmusik), die<br />

72<br />

wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />

o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />

Formatelementen in den<br />

Einzelsendungen einer regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong><br />

Serie im vorbezeichneten Sinne,<br />

z. B. im Rahmen von Talk-, Koch-<br />

o<strong>der</strong> Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />

bzw.<br />

in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />

Sinne mit bewegten<br />

o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />

Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />

überwiegend ohne<br />

Wortbeitrag<br />

Koeffizient 0,1<br />

für Musik zu Videotextprogrammen.<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />

7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Drittel und bei<br />

über 10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />

(- - -);<br />

(- - -)<br />

(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />

(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />

die<br />

. . .<br />

. . .


zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />

im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />

1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />

Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />

bei über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel.<br />

Koeffizient 1,5<br />

für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />

und (2) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />

erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1999 mit Koeffizient 2;<br />

für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Fremdproduktionen)<br />

gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />

1,25.<br />

. . .<br />

Koeffizient 1,25<br />

für Musik in Filmen gemäß<br />

§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen)<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres<br />

ausgestrahlten Serien.<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 2<br />

für Musik in Fremdproduktionen,<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1,25 fällt;<br />

für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />

gemäß § 1 i)<br />

(2) des Berechtigungsvertrages<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jah-<br />

res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- und Info-Serien), die nicht<br />

unter Koeffizient 1 fällt;<br />

73


Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />

Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />

(Eigen- und Auftragsproduktionen,<br />

z. B. Fernsehfilm-, Sport- und Info-<br />

Serien), die nicht unter Koeffizient 1<br />

fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

74<br />

für Musik zu Werbespots und<br />

zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />

erfolgt eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten und mit Koeffi-<br />

zient 2 multiplizierten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die<br />

in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie<br />

z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 5 fällt.<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 5<br />

für dargestellte Musik.


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1, und für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />

und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />

an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />

<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />

einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />

bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />

VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

75


76<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

und<br />

53 % bei den<br />

Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />

Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />

Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS<br />

(- - -) anteilig<br />

mit 50 % bei<br />

den Komponisten,<br />

54 % bei<br />

den Textdichtern<br />

und 53 %<br />

bei den Verlegern,<br />

b e i<br />

Werbung in<br />

den Sparten<br />

R, FS und<br />

T FS anteilig<br />

mit 25 %<br />

bei den<br />

Komponisten,<br />

27 %<br />

bei den<br />

Textdichtern<br />

und<br />

26,5 % bei<br />

den Verlegern)<br />

3)


(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />

- gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />

im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />

mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />

Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />

von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />

§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />

Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung 4)<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 5) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />

- gekürzt.<br />

3) Neufassung gültig für die Wertung ab<br />

Geschäftsjahr 2013. Für die Wertung<br />

bis Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gilt: „(berechnet<br />

vom Aufkommen aus dem Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt, und zwar<br />

100%ig in den Sparten U und VK, in<br />

den Sparten R, FS und T FS (ohne Werbung)<br />

anteilig mit 50 % bei den Komponisten,<br />

54 % bei den Textdichtern<br />

und 53 % bei den Verlegern)“.<br />

4) Zusatz „ohne Werbung“ entfällt für die<br />

Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

5) Zusatz „(ohne Werbung)“ entfällt für<br />

die Wertung ab Geschäftsjahr 2013.<br />

77


78<br />

Begründung:<br />

Einige Kollegen haben erneut erfolgreich gegen die GEMA geklagt, um - gegen<br />

den Willen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung - durchzusetzen, dass Musik für TV-<br />

Werbespots bei <strong>der</strong> Wertung und bei den Erträgen aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht<br />

berücksichtigt werden muss.<br />

Wie in vergleichbaren Fällen weisen die Gerichte darauf hin, dass unterschiedliche<br />

Einstufungen <strong>der</strong> verschiedenen Musiksparten zwar grundsätzlich im Ermessen<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung liegen, jedoch innerhalb einer Musiksparte einheitliche<br />

Abrechnungsverfahren anzuwenden sind.<br />

Daher möchten die Unterzeichner mit diesem Antrag einen Lösungsvorschlag<br />

zum Interessenausgleich aller Beteiligten unterbreiten.<br />

Der Antrag betrifft alle GEMA-Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Werke in Hörfunk o<strong>der</strong> Fernsehen<br />

gesendet werden o<strong>der</strong> die an <strong>der</strong> U-Wertung beteiligt sind, denn er hat Einfluss<br />

auf unseren gemeinsamen Minutenwert und die Wertungsmark. Er entspricht<br />

im Wesentlichen den in den letzten beiden Jahren bereits von Aufsichtsrat<br />

und Vorstand zu diesem Thema gestellten Anträgen. Trotz des komplexen<br />

Eindrucks und Umfangs lassen sich die Än<strong>der</strong>ungen in aller Kürze zusammenfassen:<br />

- Koeffizient 2 für Musik zu Werbespots und zu sonstigen Werbefilmen (bis-<br />

lang 3);<br />

- Koeffizient 5 für dargestellte Musik (bislang 3,5);<br />

- Berücksichtigung von Fremdproduktionen (T FS einschließlich Werbespots)<br />

bei <strong>der</strong> Verrechnung des auf die mechanischen Rechte entfallenden Drittels<br />

<strong>der</strong> Rundfunkeinnahmen zu einem Zehntel (bislang keine Berücksichtigung);<br />

- Berücksichtigung des Aufkommens, das die Berechtigten mit Werbemusiken<br />

erzielen, bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertungszuschlags mit <strong>der</strong> Hälfte<br />

(bislang keine Berücksichtigung);<br />

- Redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen des Koeffizienten-Systems: Übersichtliche Darstellung<br />

<strong>der</strong> relevanten Koeffizienten in aufsteigen<strong>der</strong> Reihenfolge ohne<br />

weitere inhaltliche Än<strong>der</strong>ung.<br />

Der Koeffizient 3 für Fernsehwerbung wurde vor vielen Jahrzehnten beschlossen.<br />

Es gab nur zwei TV-Programme mit täglich je 20 Minuten Werbung. Der "Dreier"<br />

für Werbung sollte auch eine Kompensation dafür sein, dass dieses Betätigungsfeld<br />

damals gesetzlich so eingeschränkt war.<br />

Heute jedoch hat sich <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Werbung bei den Privaten auf bis zu 288 erlaubte<br />

Minuten pro Tag und Sen<strong>der</strong> erhöht. Es entstand sogar eine ganz neue Kategorie:<br />

die Dauerwerbesendung.<br />

Damit erreicht ein mit Koeffizient 3 abgerechneter Werbespot exorbitant hohe<br />

Minutenzahlen - und damit Ausschüttungssummen.


Diese häufigen Wie<strong>der</strong>holungen entstehen nicht etwa auf Wunsch des Publikums.<br />

Die Sendeminuten werden vom Hersteller <strong>der</strong> beworbenen Ware gekauft -<br />

also vom Auftraggeber des Werbekomponisten.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand haben diese Entwicklung bereits seit einiger Zeit kritisch<br />

beobachtet und Lösungen vorgeschlagen. Auch die Unterzeichner sind <strong>der</strong><br />

Meinung, dass <strong>der</strong> Koeffizient 3 für Werbung nach dem Prinzip <strong>der</strong> Leistungsgerechtigkeit<br />

nicht mehr adäquat ist.<br />

Der hohe Prozentsatz <strong>der</strong> Werbemusik-Ausschüttungen an <strong>der</strong> Gesamt-Verteilungssumme<br />

ist unangemessen. Vergleichbar häufig wie<strong>der</strong>holte Sendeformate<br />

wie z. B. TV-Serien, Jingles und Dailies haben im Verteilungsplan schon seit<br />

langem niedrigere Koeffizienten.<br />

Die Antragsteller gehen davon aus, dass auch Aufsichtsrat und Vorstand im Sinne<br />

einer kollegialen Lösung an einem neuen, für alle Seiten akzeptablen Antrag<br />

arbeiten. Wir bleiben auch weiterhin alternativen Lösungsvorschlägen gegenüber<br />

aufgeschlossen, die die Verteilungsgerechtigkeit wie<strong>der</strong>herstellen.<br />

79


29 c. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Michael Duwe, John Alistair<br />

Groves, Oliver Heck, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kahles, Jan-Hendrick Krueger,<br />

Andreas Lehnert, Peter Schirmann, Martin Albert Sponticcia, Christoph Rinnert,<br />

Ralph Thiekötter, Olaf Weitzl, Christian Wilckens und Lutz Wollersen stellen zu<br />

Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />

das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 322 und 323), zu Abschnitt V<br />

Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht (Jahrbuch Seite 342) und zu § 5 (1), (2) Absatz 3 und<br />

(5) b) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs-<br />

und Tanzmusik (Jahrbuch Seiten 381 und 383) den nachstehend abgedruckten<br />

Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

80<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

3. Die Verrechnung erfolgt unter Anwendung<br />

folgen<strong>der</strong> Koeffizienten:<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />

7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minu-<br />

3. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIV. Verteilungsschlüssel<br />

für Fernsehsendungen<br />

Koeffizient 0,1<br />

für Musik zu Videotextprogrammen.<br />

Koeffizient 1<br />

für Tonsignete; Pausen- und Vorlaufmusik;<br />

Einleitungs- und Schlussmusik<br />

zu Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien (Eigen-<br />

und Auftragsproduktionen), bei denen<br />

die jeweiligen Einzelsendungen<br />

im Programm eines Sen<strong>der</strong>s mindestens<br />

an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in<br />

7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden Wochen ausgestrahlt<br />

werden; für Musik in Sendungen,<br />

die im Sinne dieses Absatzes<br />

mit Koeffizient 1 abzurechnen ist, erfolgt<br />

eine Kappung <strong>der</strong> jeweils


ten auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten);<br />

für Musik zu Videotextprogrammen:<br />

die Verrechnung erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1992 zu einem Zehntel.<br />

Der Koeffizient 1 gilt auch für sonstige<br />

Illustrationsmusik (außer Einleitungs-<br />

und Schlussmusik), die<br />

wie<strong>der</strong>kehrend zur Kennzeichnung<br />

o<strong>der</strong> Untermalung von standardisierten<br />

Formatelementen in den<br />

Einzelsendungen einer regelmäßig<br />

ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihe o<strong>der</strong><br />

Serie im vorbezeichneten Sinne,<br />

z. B. im Rahmen von Talk-, Koch-<br />

o<strong>der</strong> Gerichtsshows sowie Spielsendungen<br />

bzw.<br />

in regelmäßig ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien im vorbezeichneten<br />

Sinne mit bewegten<br />

o<strong>der</strong> unbewegten Bil<strong>der</strong>n (z. B.<br />

Landschafts- o<strong>der</strong> Weltraumaufnahmen)<br />

überwiegend ohne Wortbeitrag<br />

zum Einsatz kommt. Bei Werken, die<br />

im vorstehenden Sinne mit Koeffizient<br />

1 abzurechnen sind, erfolgt eine<br />

Kappung <strong>der</strong> jeweils nach Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichteten Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Sechstel und<br />

bei über 10 000 Minuten auf ein<br />

Zehntel.<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten bei über<br />

5 000 Minuten auf ein Drittel und bei<br />

über 10 000 Minuten auf ein Zehntel<br />

(- - -);<br />

(- - -)<br />

(- - -) für sonstige Illustrationsmusik<br />

(außer Einleitungs- und Schlussmusik),<br />

die<br />

. . .<br />

. . .<br />

. . .<br />

Koeffizient 1,25<br />

für Musik in Filmen gemäß<br />

§ 1 i) (1) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen)<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres<br />

ausgestrahlten Serien.<br />

81


Koeffizient 1,5<br />

für Musik in Filmen gemäß § 1 i) (1)<br />

und (2) des Berechtigungsvertrages<br />

(sog. Fremdproduktionen): Die Verrechnung<br />

erfolgt ab Geschäftsjahr<br />

1999 mit Koeffizient 2;<br />

für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Serien (Fremdproduktionen)<br />

gilt ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient<br />

1,25.<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

1, 1,25, 1,5 und 2 fällt;<br />

82<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 2<br />

für Musik in Fremdproduktionen,<br />

die nicht unter Koeffizient<br />

1,25 fällt;<br />

für Musik in Eigen- und Auftragsproduktionen<br />

gemäß § 1 i)<br />

(2) des Berechtigungsvertrages<br />

in täglichen, d. h. in <strong>der</strong> Regel<br />

an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jah-<br />

res ausgestrahlten Sen<strong>der</strong>eihen<br />

o<strong>der</strong> Serien (z. B. Fernsehfilm-,<br />

Sport- und Info-Serien), die<br />

nicht unter Koeffizient 1 fällt;<br />

für Musik zu Werbespots und<br />

zu sonstigen Werbefilmen; hier<br />

erfolgt eine Kappung <strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3<br />

gewichteten und mit Koeffi-<br />

zient 2 multiplizierten Minuten<br />

bei über 5 000 Minuten auf ein<br />

Drittel und bei über 10 000 Minuten<br />

auf ein Zehntel; im Übrigen<br />

bleiben unberührt die<br />

in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie<br />

z. B. Tonsignete).<br />

Koeffizient 3<br />

für Musik, die nicht unter Koeffizient<br />

0,1, 1, 1,25, (- - -) 2 und 3,5 fällt.


für Musik zu Werbespots; bei Werbespots<br />

und sonstigen Werbefilmen erfolgt<br />

eine Kappung über 5 000 Minuten<br />

auf ein Drittel und über 10 000<br />

Minuten auf ein Zehntel (<strong>der</strong> jeweils<br />

nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichteten<br />

Minuten); im Übrigen bleiben unberührt<br />

die in Abschnitt XIV mit Koeffizient<br />

1 in <strong>der</strong> Sparte FS abzurechnenden<br />

Sachverhalte (wie z. B. Tonsignete).<br />

Für Musik in täglichen, d. h. in <strong>der</strong><br />

Regel an 5 Tagen pro Woche und in<br />

mehreren Wochen eines Jahres ausgestrahlten<br />

Sen<strong>der</strong>eihen o<strong>der</strong> Serien<br />

(Eigen- und Auftragsproduktionen, z. B.<br />

Fernsehfilm-, Sport- und Info-Serien),<br />

die nicht unter Koeffizient 1 fällt:<br />

ab Geschäftsjahr 1998 Koeffizient 2<br />

für dargestellte Musik ab Geschäftsjahr<br />

1999 Koeffizient 3,5<br />

(- - -)<br />

Koeffizient 3,5<br />

für dargestellte Musik.<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1, und für die Sparte FS finden<br />

die sich aus Abschnitt XIV Ziffer 3 <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt ergebenden Koeffizienten<br />

Anwendung, bis auf die Filme gemäß<br />

Abschnitt VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

V. Rundfunk<br />

6. Für die Sparte R gilt <strong>der</strong> Koeffi-<br />

zient 1 (- - -). Für die Sparten FS<br />

und T FS finden die sich aus Abschnitt<br />

XIV Ziffer 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

ergebenden Koeffizienten mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe Anwendung, dass die<br />

Verrechnung insoweit, als die<br />

GEMA das Herstellungsrecht nicht<br />

an die Sen<strong>der</strong> vergibt, nach Anwendung<br />

<strong>der</strong> Koeffizienten zu<br />

83


84<br />

einem Zehntel erfolgt. Unberührt<br />

bleiben die Filme gemäß Abschnitt<br />

VI <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan B.<br />

Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS (ohne<br />

Werbung) anteilig<br />

mit 50 %<br />

bei den Komponisten,<br />

54 %<br />

bei den Textdichtern<br />

und<br />

53 % bei den<br />

Verlegern)<br />

Gruppe I 100 Punkte und mehr 50 %<br />

Gruppe II 80 Punkte und mehr 40 %<br />

Gruppe III 60 Punkte und mehr 30 %<br />

Gruppe IV 40 Punkte und mehr 20 %<br />

Gruppe V 20 Punkte und mehr 10 %<br />

Gruppe VI 10 Punkte und mehr 5 %<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

(1) Es bestehen bei <strong>der</strong> Wertung<br />

insgesamt 6 Gruppen mit folgenden<br />

Punktzahlen und Wertungszuschlägen:<br />

Gruppe Punktzahl Wertungs-<br />

zuschlag in<br />

Wertungs-<br />

mark 2)<br />

. . .<br />

(berechnet<br />

vom Aufkommen<br />

aus<br />

dem Aufführungs-<br />

und<br />

Sen<strong>der</strong>echt,<br />

und zwar<br />

100%ig in den<br />

Sparten U und<br />

VK, in den<br />

Sparten R, FS<br />

und T FS<br />

(- - -) anteilig<br />

mit 50 % bei<br />

den Komponisten,<br />

54 % bei<br />

den Textdichtern<br />

und 53 %<br />

bei den Verlegern)


(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS ohne Werbung<br />

erreicht werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (ohne Werbung) 1/12<br />

Verlegeranteile am Werk zugrunde<br />

gelegt. Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei<br />

mehreren beteiligten Verlegern<br />

im Verhältnis <strong>der</strong> Anteile<br />

- gekürzt.<br />

2) Der Wertungszuschlag stellt zunächst nur eine<br />

Verrechnungseinheit dar, aus <strong>der</strong> sich die später<br />

zu ermittelnde sogenannte Wertungsmark ergibt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wertungsmark wird errechnet aus<br />

dem Verhältnis <strong>der</strong> Verteilungssumme zu <strong>der</strong><br />

im Rahmen des Wertungsverfahrens verfügbaren<br />

Summe.<br />

Bei Urhebern, die ihre Werke durch einen o<strong>der</strong><br />

mehrere Zessionare <strong>der</strong> GEMA bis zum 31.5.2003<br />

zur Wahrnehmung übertragen haben, liegt <strong>der</strong><br />

Berechnung des Wertungszuschlags das Gesamtaufkommen<br />

des Urhebers aus allen Zessionen zugrunde.<br />

Aufkommen, das im Wege einer Zuschlagsverrechnung<br />

von außerordentlichen Einnahmen gemäß<br />

§ 6 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des<br />

Verteilungsplans für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

erzielt worden ist, wird bei <strong>der</strong> Berechnung<br />

des Wertungszuschlags nicht berücksichtigt.<br />

(2) . . .<br />

Für die Beteiligung am Wertungsverfahren<br />

ist eine Punktzahl von mindestens<br />

10 erfor<strong>der</strong>lich, wobei mindestens<br />

2 Punkte in einer <strong>der</strong> Sparten<br />

U, VK, R, FS o<strong>der</strong> T FS (- - -) erreicht<br />

werden müssen.<br />

(5) . . .<br />

_______<br />

2) . . .<br />

Begründung:<br />

b) Für alle an einem Werk beteiligten<br />

GEMA-Subverleger<br />

werden insgesamt in keinem<br />

Fall mehr als 3/12, in <strong>der</strong> Sparte<br />

T FS (- - -) 1/12 Verlegeranteile<br />

am Werk zugrunde gelegt.<br />

Höhere Verlagsbeteiligungen<br />

werden - bei mehreren<br />

beteiligten Verlegern im Verhältnis<br />

<strong>der</strong> Anteile - gekürzt.<br />

Dieser Antrag soll nach Jahren <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzungen über das Thema „Abrechnung<br />

von Musik in Werbespots“ endlich eine Befriedung für alle Seiten herstellen.<br />

Einerseits müssten Komponisten von Werbemusik eine deutliche Reduzierung<br />

ihres Aufkommens hinnehmen, an<strong>der</strong>erseits wäre die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu einer gleichberechtigten Beteiligung <strong>der</strong> Werbemusik<br />

im Wertungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich.<br />

85


- Die Absenkung des Abrechnungskoeffizienten für Musik in Fernsehwerbespots<br />

von 3 auf 2 würde eine Anhebung des Minutenwertes AR von mehr als<br />

3 % bewirken.<br />

- Aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils ist die Sparte T FS am mechanischen<br />

Vervielfältigungsrecht („VR“) zu beteiligen. Bislang hatte eine Beteiligung<br />

an diesen 33 % <strong>der</strong> Verteilungssumme nicht stattgefunden. Der beantragte<br />

Anteil ist mit lediglich 10 % (d. h. weniger als 4 % <strong>der</strong> gesamten Verteilungssumme)<br />

im Sinne einer möglichst geringen Belastung des Minutenwertes<br />

VR außerordentlich niedrig angesetzt.<br />

- Der dritte, wesentliche Bestandteil des Antrags ist die gleichberechtigte Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Werbemusik im Wertungsverfahren. Bislang hatte hier<br />

überhaupt keine Beteiligung stattgefunden, was - nicht nur - nach <strong>der</strong><br />

Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin eine willkürliche Benachteiligung<br />

darstellt. Komponisten von Werbemusik erwirtschaften gleichermaßen<br />

die Erträge, von denen 10 % (überwiegend für das Wertungsverfahren) abgezogen<br />

werden, und sie sind genauso an unverteilbaren Erträgen wie Zinsen<br />

o<strong>der</strong> Kommissionen zu beteiligen, wie z. B. Komponisten von Musik in Spielfilmen,<br />

Serien, Dokus, Gameshows, Nachrichten, Wetterberichten und Trailern.<br />

Für eine nicht gleichberechtigte Beteiligung <strong>der</strong> Werbemusik sind keine<br />

sachlichen Gründe vorhanden.<br />

Die Annahme dieses Antrags würde für Komponisten von Werbemusik eine Reduzierung<br />

ihres Aufkommens von durchschnittlich etwa 19 % bedeuten, für alle<br />

an<strong>der</strong>en Fernseh- und Hörfunksparten wäre eine durchschnittliche Erhöhung<br />

von etwa 1 % zu erwarten.<br />

Eine Neubewertung des Koeffizienten für dargestellte Musik stellt nach Ansicht<br />

<strong>der</strong> Antragsteller einen geson<strong>der</strong>ten Themenbereich dar und ist aus diesem<br />

Grund bewusst nicht Teil des Antrags.<br />

86


VIII. Anträge zum Verteilungsplan<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

30. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Markus Friedrich Aust, Reinhard Besser, John Alistair<br />

Groves, Harald Gutowski, Will-Bertold Hirsch, Steffen Kaltschmid, Oliver Kels,<br />

Volker Kretschmer, Dr. Anselm Kreuzer, Marcus Loeber, Andreas Lucas, Christoph<br />

Rinnert, Martin Albert Sponticcia, Olaf Weitzl und Alfred Zeitler sowie die Delegierten<br />

<strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett<br />

Music and Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter und<br />

Hans Lothar Hafner stellen zu § 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seite 291) den<br />

nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

2. Alle Verrechnungssparten werden<br />

mit den Unkosten <strong>der</strong> GEMA unter<br />

einheitlicher Anwendung des Kostensatzes<br />

belastet.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

2. Die einzelnen Verrechnungssparten<br />

werden mit den jeweils dort<br />

anfallenden Kosten belastet.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Musikerfassung bei öffentlichen Aufführungen (Konzerten, etc.)<br />

entstehen im Vergleich zu den an<strong>der</strong>en Sparten vergleichsweise hohe Kosten, die<br />

dann z. B. im Sen<strong>der</strong>echt zu einer Reduzierung <strong>der</strong> Ausschüttung von mehr als<br />

15 % führen. Die Verwaltung möge hierzu Zahlen vorlegen. Diese sehr pauschale<br />

und alte Regelung ist ungerecht und nicht mehr zeitgemäß.<br />

Die Verwaltung ist heute durchaus in <strong>der</strong> Lage, mittels Kostenstellen, Aufwand<br />

dort abzuziehen, wo er entsteht und ihn nicht pauschal auf alle zu verteilen. Die<br />

zu än<strong>der</strong>nde Regel benachteiligt die Sparten, die durch mo<strong>der</strong>ne Erfassung deutlich<br />

geringere Kosten produzieren.<br />

Ferner könnte eine Neuregelung den Weg für Monitoringsysteme in den einzelnen<br />

Sparten freimachen. An<strong>der</strong>e Sparten müssten nicht die Kosten mittragen.<br />

87


Der Solidargedanke <strong>der</strong> GEMA kann nicht dafür herhalten, dass auf <strong>der</strong> einen Seite<br />

die Kosten auf alle verteilt werden, aber auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite die Erträge nach<br />

Sparten getrennt verteilt werden.<br />

31. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 4 a) Absatz 2 und b) sowie § 6 Ziffer<br />

2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 291 und 296), § 1 Ziffer 2 Absatz 2 und § 5 Ziffer 2<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seiten 330 und 334) und § 3 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

(Jahrbuch Seite 349) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

88<br />

A. Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

4. a) Es werden aufgrund <strong>der</strong> Gegenseitigkeitsverträge<br />

jeweils 10 % von<br />

<strong>der</strong> Verteilungssumme für soziale<br />

und kulturelle Zwecke bereitgestellt.<br />

Soweit Zinserträge, Aufnahme-<br />

sowie Verwaltungsgebühren,<br />

Konventionalstrafen und an<strong>der</strong>e<br />

unverteilbare Beträge anfallen,<br />

werden sie gleichen Zwecken zugeführt.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes<br />

geschieht dies zugunsten <strong>der</strong><br />

GEMA-Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

wird von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

4. a) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes<br />

geschieht dies zugunsten <strong>der</strong><br />

GEMA-Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />

Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

zur Verfügung zu<br />

stellenden Betrags bestimmt<br />

sich nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />

Im Übrigen werden die<br />

Mittel im Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />

verteilt. Das Beteiligungs-


) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />

dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />

soziale und kulturelle Zwecke zur<br />

Verfügung stehenden Mittel nach<br />

Abzug des für die Sozialkasse ermittelten<br />

Bedarfs nicht unterschreiten.<br />

Diese Regelung gilt erstmals<br />

ab Geschäftsjahr 2005.<br />

2. . . .<br />

§ 6<br />

Von den außerordentlichen Einnahmen<br />

werden entsprechend § 1 Ziffer<br />

4 a) Abzüge für soziale und kulturelle<br />

Zwecke vorgenommen. Diese Abzüge<br />

sowie gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />

Einnahmen enthaltene<br />

unverteilbare Beträge werden als prozentualer<br />

Zuschlag zu den betreffenden<br />

Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />

sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />

verhältnis wird von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat einvernehmlich festgelegt.<br />

b) Die Zuwendungen in <strong>der</strong> Sparte E<br />

dürfen 30,07 % <strong>der</strong> insgesamt für<br />

soziale und kulturelle Zwecke zur<br />

Verfügung stehenden Mittel nach<br />

Abzug des für die Sozialkasse zur<br />

Verfügung zu stellenden Betrags<br />

nicht unterschreiten. Diese<br />

Regelung gilt erstmals ab Geschäftsjahr<br />

2005.<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

§ 6<br />

Vorab erhält die Sozialkasse<br />

Mittel aus diesen Abzügen und<br />

unverteilbaren Beträgen zur Ver-<br />

teilung für das Geschäftsjahr,<br />

in dem die außerordentlichen<br />

Einnahmen erzielt worden sind,<br />

sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse für<br />

dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />

zur Verfügung gestellten Mittel<br />

zur Deckung des Bedarfs <strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen im<br />

Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

nicht ausreichen. Die Höhe<br />

des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />

vorgenannten Abzügen und unverteilbaren<br />

Beträgen zur Verfügung<br />

zu stellenden Betrags<br />

bestimmt sich nach <strong>der</strong> Satzung<br />

<strong>der</strong> Sozialkasse.<br />

89


90<br />

B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

2. Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren,Konventionalstrafen<br />

und an<strong>der</strong>e unverteilbare Beträge<br />

werden für soziale und kulturelle<br />

Zwecke bereitgestellt.<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten <strong>der</strong> GEMA-<br />

Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />

Im Übrigen werden die Mittel im<br />

Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen Wertungs-<br />

und Schätzungsverfahren verteilt.<br />

Das Beteiligungsverhältnis wird<br />

von Vorstand und Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

2. . . .<br />

§ 5<br />

Gegebenenfalls in den außerordentlichen<br />

Einnahmen enthaltene unverteilbare<br />

Beträge werden als prozentualer<br />

Zuschlag zu den betreffenden<br />

Geschäftsjahren <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Wertungs- und Schätzungsverfahren<br />

sowie <strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

2. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

In Erfüllung des sozialen Zweckes geschieht<br />

dies zugunsten <strong>der</strong> GEMA-<br />

Sozialkasse und <strong>der</strong> Alterssicherung.<br />

Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

zur Verfügung zu stellenden<br />

Betrags bestimmt sich nach <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse. Im Übrigen<br />

werden die Mittel im Rahmen<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Wertungs- und<br />

Schätzungsverfahren verteilt. Das Beteiligungsverhältnis<br />

wird von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat einvernehmlich<br />

festgelegt.<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

§ 5<br />

Vorab erhält die Sozialkasse<br />

Mittel aus diesen unverteilbaren<br />

Beträgen zur Verteilung für<br />

das Geschäftsjahr, in dem die<br />

außerordentlichen Einnahmen er-<br />

zielt worden sind, sofern die


2. . . .<br />

<strong>der</strong> Sozialkasse für dieses Geschäftsjahr<br />

insgesamt zur Verfügung<br />

gestellten Mittel zur<br />

Deckung des Bedarfs <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Leistungen im<br />

Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

nicht ausreichen. Die Höhe<br />

des <strong>der</strong> Sozialkasse aus den<br />

vorgenannten unverteilbaren Be-<br />

trägen zur Verfügung zu stellenden<br />

Betrags bestimmt sich<br />

nach <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

Abzüge für soziale und kulturelle<br />

Zwecke, die sich aus den außerordentlichen<br />

Einnahmen entsprechend<br />

§ 1 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Grundsätze<br />

in Verbindung mit § 6 Ziffer 2<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze des Verteilungsplans<br />

für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt ergeben, sowie gegebenenfalls<br />

in den außerordentlichen<br />

Einnahmen enthaltene unverteilbare<br />

Beträge werden als prozentualer Zuschlag<br />

zu den betreffenden Geschäftsjahren<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Wertungs-<br />

und Schätzungsverfahren sowie<br />

<strong>der</strong> Alterssicherung verrechnet.<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

2. . . .<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3<br />

Vorab erhält die Sozialkasse<br />

Mittel aus diesen Abzügen und<br />

unverteilbaren Beträgen zur<br />

Verteilung für das Geschäftsjahr,<br />

in dem die außerordentlichen<br />

Einnahmen erzielt worden<br />

sind, sofern die <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

91


92<br />

Begründung:<br />

für dieses Geschäftsjahr insgesamt<br />

zur Verfügung gestellten<br />

Mittel zur Deckung des Bedarfs<br />

<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen<br />

im Sinne <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

Sozialkasse nicht ausreichen.<br />

Die Höhe des <strong>der</strong> Sozialkasse<br />

aus den vorgenannten Abzügen<br />

und unverteilbaren Beträgen<br />

zur Verfügung zu stellenden<br />

Betrags bestimmt sich nach <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung am 12. Januar 2011<br />

wurde eine Neuregelung zur Verteilung außerordentlicher Einnahmen beschlossen.<br />

Anlass für diese Neuregelung war, dass die GEMA im Jahr 2010 von <strong>der</strong><br />

Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) Nachzahlungen in Höhe von<br />

rund 47 Millionen Euro aus <strong>der</strong> Geräteabgabe für PCs für den Zeitraum 2002 bis<br />

2007 erhalten hat.<br />

Die Neuregelung sieht <strong>der</strong>zeit grundsätzlich keine Beteiligung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse<br />

an außerordentlichen Einnahmen vor. Grund hierfür ist insbeson<strong>der</strong>e, dass<br />

eine solche Beteiligung für den Zeitraum 2002 bis 2007 we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch<br />

möglich war, da in den entsprechenden Geschäftsjahren (und auch in den Geschäftsjahren<br />

2008 bis 2010) <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong> Sozialkasse bereits in vollem Umfang<br />

gedeckt werden konnte.<br />

Für das Geschäftsjahr 2011 ergab sich erstmalig eine an<strong>der</strong>e Situation: Da die<br />

insgesamt für soziale und kulturelle Mittel zur Verfügung stehenden Gel<strong>der</strong> in<br />

den letzten Jahren erheblich zurückgegangen sind, wurde § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong><br />

GEMA-Sozialkasse dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass <strong>der</strong> Sozialkasse grundsätzlich<br />

auch künftig <strong>der</strong> zur Bedarfsdeckung benötigte Betrag zur Verfügung gestellt<br />

wird, allerdings nur bis zu einer Grenze von 17 % <strong>der</strong> insgesamt für soziale und<br />

kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel. Im Geschäftsjahr 2011 musste<br />

diese Regelung erstmals angewandt werden. Der Sozialkasse konnte daher nur<br />

ein Betrag in Höhe von knapp 95 % des angemeldeten Bedarfs zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Vor diesem Hintergrund haben Aufsichtsrat und Vorstand im Rahmen <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 um ein Stimmungsbild zu <strong>der</strong> Frage<br />

gebeten, ob ein Antrag zur Beteiligung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse bei <strong>der</strong> Verteilung<br />

außerordentlicher Einnahmen für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>2012</strong> vorbereitet<br />

werden soll.<br />

In Umsetzung des positiven Beschlusses zu diesem Antrag wird eine Neuregelung<br />

vorgeschlagen, nach <strong>der</strong> die GEMA-Sozialkasse bei <strong>der</strong> Verteilung künftiger<br />

außerordentlicher Einnahmen unter bestimmten Umständen berücksichtigt<br />

werden soll. Im Einzelnen sieht die vorgeschlagene Neuregelung Folgendes vor:


- In § 1 Ziffer 4 a) und b) <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan für<br />

das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt und in § 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht soll<br />

aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz grundsätzlich klargestellt werden, dass sich die<br />

konkrete Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse zur Verfügung zu stellenden Mittel aus den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse ergibt.<br />

- Die weiteren Än<strong>der</strong>ungen regeln, dass die Sozialkasse zur Verteilung für das<br />

Geschäftsjahr, in dem außerordentliche Einnahmen erzielt werden, einen Teil<br />

<strong>der</strong> hieraus für soziale und kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel<br />

erhält (so genanntes „Zuflussprinzip“). Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong><br />

Sozialkasse für wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen des betreffenden Geschäftsjahres<br />

aufgrund <strong>der</strong> in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Sozialkasse geregelten 17 %-Grenze<br />

nicht vollständig gedeckt werden konnte. Grund dafür, dass die Mittel aus außerordentlichen<br />

Einnahmen <strong>der</strong> Sozialkasse ausschließlich zur Verteilung für<br />

das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung gestellt werden sollen, ist zum einen,<br />

dass eine Verteilung als Zuschlag zu bereits abgeschlossenen Geschäftsjahren<br />

zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand führen würde.<br />

Zum an<strong>der</strong>en entspricht es dem Solidarsystem <strong>der</strong> Sozialkasse, dass aktuell<br />

zur Verfügung stehende Gel<strong>der</strong> zur Deckung aktuell bestehenden Bedarfs<br />

verwendet werden. Die Beschränkung <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Sozialkasse auf Fälle,<br />

in denen wie<strong>der</strong>kehrende Leistungen gekürzt werden müssen, liegt darin<br />

begründet, dass auf diese im laufenden Geschäftsjahr ein prozentualer Zuschlag<br />

mit geringem Aufwand vorgenommen werden kann. Dieser Zuschlag<br />

führt im Ergebnis dazu, dass erfor<strong>der</strong>liche Kürzungen von wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Leistungen prozentual verringert werden.<br />

- Die Höhe <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialkasse aus den außerordentlichen Einnahmen zur Verfügung<br />

zu stellenden Mittel und die Art <strong>der</strong> Verteilung dieser Mittel an die<br />

Leistungsempfänger <strong>der</strong> Sozialkasse sind dagegen nicht auf Ebene des Verteilungsplans,<br />

son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse durch den Aufsichtsrat<br />

zu regeln. Vorgesehen ist, in § 2 (1) <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> GEMA-Sozialkasse<br />

eine Regelung aufzunehmen, nach <strong>der</strong> die Sozialkasse im Falle einer Beteiligung<br />

an außerordentlichen Einnahmen hieraus Mittel in Höhe des Betrags<br />

erhält, <strong>der</strong> zur Deckung des noch nicht gedeckten Bedarfs für wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Leistungen des Geschäftsjahres, in dem die außerordentlichen Einnahmen erzielt<br />

worden sind, erfor<strong>der</strong>lich ist, jedoch maximal in Höhe von 17 % <strong>der</strong><br />

aus den jeweiligen außerordentlichen Einnahmen für soziale und kulturelle<br />

Zwecke insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel. Des Weiteren soll geregelt<br />

werden, dass die Mittel als prozentualer Zuschlag zu den im betreffenden Geschäftsjahr<br />

anteilig gekürzten wie<strong>der</strong>kehrenden Leistungen an die jeweiligen<br />

Leistungsempfänger ausgezahlt werden.<br />

93


32. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 15 b) Fußnote 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

(Jahrbuch Seite 301) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

94<br />

Bisherige Fassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

15. a) . . .<br />

b) Bei Bearbeitungen freier Werke<br />

kann <strong>der</strong> Werkausschuss gebeten<br />

werden, anhand <strong>der</strong> vorgelegten<br />

Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechenden<br />

Arbeitsvorlagen die<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Autorenschaft<br />

zu prüfen und hierzu gutachterlich<br />

Stellung zu nehmen. 2)<br />

________<br />

2)<br />

Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum<br />

31. 12. <strong>2012</strong>.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

15. a) . . .<br />

b) Bei Bearbeitungen freier Werke<br />

kann <strong>der</strong> Werkausschuss gebeten<br />

werden, anhand <strong>der</strong> vorgelegten<br />

Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechenden<br />

Arbeitsvorlagen die<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Autorenschaft<br />

zu prüfen und hierzu gutachterlich<br />

Stellung zu nehmen. 2)<br />

________<br />

2)<br />

Dies gilt für den Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis zum<br />

31. 12. 2015.<br />

Die Regelung in Abschnitt I Ziffer 15 b) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum<br />

Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt zur gutachterlichen Stellungnahme<br />

des Werkausschusses bei Bearbeitungen freier Werke ist bis zum<br />

31.12.<strong>2012</strong> befristet. Die Befristung soll um weitere drei Jahre verlängert werden.<br />

Der Aufgabenkatalog für den Werkausschuss war von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2005 erweitert worden. Gemäß Abschnitt I Ziffer 15 b) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt kann<br />

<strong>der</strong> Werkausschuss bei Bearbeitungen freier Werke gebeten werden, anhand <strong>der</strong><br />

vorgelegten Partituren, Particells o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Arbeitsvorlagen die Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>der</strong> Autorenschaft zu prüfen und hierzu gutachterlich Stellung zu<br />

nehmen. Die Befristung <strong>der</strong> Regelung wurde von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2007 und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 jeweils verlängert, um die praktische<br />

Bedeutung dieser Bestimmung besser beurteilen zu können.<br />

Seit Einführung dieser Bestimmung wurde dem Werkausschuss bislang kein einziger<br />

Fall zur Prüfung <strong>der</strong> Autorenschaft bei Bearbeitungen freier Werke vorgelegt.


33. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

(Jahrbuch Seite 304) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

4. . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

IV. Programm-Verwertung<br />

Von <strong>der</strong> Verrechnung ausgeschlossen<br />

sind Programme, die den Tatsachen<br />

nicht entsprechen.<br />

4. . . .<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IV. Programm-Verwertung<br />

Zur Verrechnung gelangen nur<br />

Programme, die den Tatsachen<br />

(- - -) entsprechen.<br />

Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt gibt<br />

die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts<br />

zur Beweislast bei Programmangaben wie<strong>der</strong> und soll Rechtssicherheit bei <strong>der</strong><br />

Missbrauchsbekämpfung schaffen.<br />

Den Bezugsberechtigten obliegt nach gefestigter Rechtsprechung des Kammergerichts<br />

bei begründeten Zweifeln an <strong>der</strong> Richtigkeit <strong>der</strong> Programmangaben die<br />

Beweislast für die tatsächliche (öffentliche) Werknutzung. Für einen Verrechnungsanspruch<br />

hat <strong>der</strong> Bezugsberechtigte darzulegen, dass das eingereichte<br />

Programm den Tatsachen entspricht. Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung in Abschnitt<br />

IV Ziffer 4 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt soll eine abweichende Auslegungsmöglichkeit<br />

beseitigen. Aus <strong>der</strong> vorgeschlagenen Positivformulierung folgt deutlicher,<br />

dass den Berechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit <strong>der</strong><br />

Programmangaben trifft.<br />

95


34. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 c) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 309) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

96<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden aufgrund <strong>der</strong><br />

Programmverrechnung an die Bezugsberechtigten<br />

<strong>der</strong> GEMA sowie<br />

an die mit <strong>der</strong> GEMA im Vertragsverhältnis<br />

stehenden ausländischen<br />

Gesellschaften zur Auszahlung gebracht,<br />

jedoch wird aus <strong>der</strong> für die<br />

Sparte T zur Verteilung stehenden<br />

Summe ein dem Abschnitt IV Zif-<br />

fer 3 entsprechen<strong>der</strong> festzustellen<strong>der</strong><br />

Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte U bzw. VK überwiesen.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

c) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

R, FS und T werden grundsätzlich<br />

aufgrund <strong>der</strong> Programmverrechnung<br />

an die Bezugsberechtigten <strong>der</strong><br />

GEMA sowie an die mit <strong>der</strong> GEMA<br />

im Vertragsverhältnis stehenden<br />

ausländischen Gesellschaften zur<br />

Auszahlung gebracht, jedoch wird<br />

aus <strong>der</strong> für die Sparte T zur Verteilung<br />

stehenden Summe ein dem<br />

Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechen<strong>der</strong><br />

festzustellen<strong>der</strong> Gegenwert <strong>der</strong> Verteilungssumme<br />

<strong>der</strong> Sparte U bzw.<br />

VK überwiesen.<br />

Nicht nach Programmen verrechnet<br />

werden im Hörfunk<br />

und Fernsehen die Einnahmen<br />

von Rundfunkveranstaltern,<br />

die unterhalb einer vom Aufsichtsrat<br />

für den jeweiligen<br />

Bereich festzusetzenden Grenze<br />

(so genannte Programmverrechnungsgrenze)<br />

liegen.<br />

Diese Einnahmen werden als<br />

Zuschlag zu den Verteilungssummen<br />

in den Sparten des<br />

Hörfunks und Fernsehens verrechnet.<br />

Werden einzelne Wer-<br />

ke eines Bezugsberechtigten<br />

in einem Geschäftsjahr überwiegend<br />

(gemessen an den<br />

tatsächlich gesendeten Minuten)<br />

von Rundfunkveranstaltern<br />

genutzt, von denen die<br />

GEMA Einnahmen unterhalb<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze<br />

erhält, erfolgt<br />

auf Antrag für diese


Nutzungen eine Verrechnung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />

Bestimmungen:<br />

Der Antrag kann nur berücksichtigt<br />

werden, wenn er innerhalb<br />

einer Frist von sechs<br />

Monaten nach dem jeweiligen<br />

Abrechnungstermin gestellt<br />

wird. Der Antrag muss nachprüfbare<br />

Angaben zu Werktitel,<br />

Beteiligten, Rundfunkveranstalter<br />

und Sen<strong>der</strong>, Titel<br />

<strong>der</strong> Sendung, Sendeterminen<br />

und Sendedauer des Werkes<br />

enthalten und kann ferner nur<br />

dann berücksichtigt werden,<br />

wenn diese Angaben vom<br />

betreffenden Rundfunkveranstalter<br />

bestätigt wurden und<br />

die Verrechnung einen Mindestbetrag<br />

von EUR 5,00 pro<br />

Werk erwarten lässt. Der Ausschüttungsbetrag<br />

wird nach<br />

dem tatsächlichen Umfang<br />

<strong>der</strong> betreffenden Musiknutzung<br />

im Verhältnis zu den auf<br />

den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />

entfallenden Einnahmen<br />

ermittelt. Wenn <strong>der</strong><br />

betreffende Bezugsberechtigte<br />

für das jeweilige Geschäftsjahr<br />

eine Abrechnung<br />

in den Sparten des Hörfunks<br />

beziehungsweise Fernsehens<br />

erhalten hat, vermin<strong>der</strong>t sich<br />

<strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um<br />

den in dieser Abrechnung<br />

enthaltenen Zuschlag für die<br />

nicht nach Programmen verrechnetenRundfunkveranstalter.<br />

Die Verrechnung erfolgt<br />

im Rahmen <strong>der</strong> auf die<br />

Antragstellung folgenden Rund-<br />

funkabrechnung. FN)<br />

_______<br />

FN) Die Regelung in Abschnitt VIII Zif-<br />

fer 3 c) Absatz 2 gilt für die Geschäftsjahre<br />

ab <strong>2012</strong>.<br />

97


98<br />

Begründung:<br />

Die Verrechnung <strong>der</strong> Einnahmen im Hörfunk- und Fernsehbereich erfolgt grundsätzlich<br />

aufgrund <strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern gelieferten Programme<br />

(<strong>der</strong> so genannten Sendemeldungen) beziehungsweise im Verhältnis zur Höhe<br />

<strong>der</strong> von den Rundfunkveranstaltern an die GEMA gezahlten Vergütung. Lediglich<br />

für den Fall, dass die Erträge aus <strong>der</strong> Lizenzierung von Rundfunkveranstaltern so<br />

niedrig sind, dass die Kosten einer solchen Verrechnung in <strong>der</strong> Regel das individuelle<br />

Ausschüttungsergebnis für die jeweiligen Berechtigten übersteigen würden,<br />

wird die Verrechnung dieser Erträge nicht auf <strong>der</strong> Grundlage von Programmen,<br />

son<strong>der</strong>n pauschal vorgenommen. Dabei erhöhen diese Einnahmen die Verteilungssumme<br />

in den Sparten des Hörfunks und Fernsehens und werden somit<br />

als Zuschlag im Rahmen des Minutenwerts verrechnet. Nach den <strong>der</strong>zeit geltenden,<br />

vom Aufsichtsrat festgelegten Programmverrechnungsgrenzen betrifft dies<br />

im Hörfunkbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter EUR 90.000,00<br />

und im Fernsehbereich Rundfunkveranstalter mit einem Inkasso unter<br />

EUR 204.000,00.<br />

Da davon auszugehen ist, dass von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen unter<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Programmverrechnungsgrenze in <strong>der</strong> Regel das gleiche Repertoire<br />

gespielt wird, wie von Rundfunkveranstaltern, <strong>der</strong>en Programme für die Abrechnung<br />

ausgewertet werden, führt die Verrechnung als Zuschlag über den Minutenwert<br />

grundsätzlich zu angemessenen Abrechnungsergebnissen. Lediglich Berechtigte,<br />

<strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern<br />

genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen liegen,<br />

können hierdurch benachteiligt sein. Für die Entschädigung solcher Berechtigter<br />

wurde <strong>der</strong> so genannte „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ eingerichtet.<br />

Über diese Vorgehensweise und den „Härtefonds“ wurden die Berechtigten u. a.<br />

auf <strong>der</strong> GEMA-Website unter GEMA-Wissen sowie im Mitglie<strong>der</strong>bereich <strong>der</strong><br />

Website und in <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> virtuos vom März 2011 ausführlich informiert.<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Transparenz - die im Zusammenhang mit den Programmverrechnungsgrenzen<br />

und dem „Härtefonds“ auch im Rahmen <strong>der</strong> öffentlichen Petitionen<br />

gefor<strong>der</strong>t wurde - soll die Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen<br />

nunmehr in den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />

Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt aufgenommen werden. Um Berechtigte, <strong>der</strong>en<br />

Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend von Rundfunkveranstaltern mit Einnahmen<br />

unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen genutzt werden, zukünftig<br />

nicht mehr auf einen „Härtefonds“ verweisen zu müssen, soll in Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Regelung zu den Programmverrechnungsgrenzen zudem eine Verrechnung<br />

auf Antrag eingeführt werden.<br />

Diese Verrechnung auf Antrag soll in Anlehnung an die bisherige Praxis wie folgt<br />

geregelt werden:<br />

- Der Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von<br />

sechs Monaten nach dem jeweiligen Abrechnungstermin gestellt wird.<br />

- Der Antrag muss nachprüfbare Angaben zu Werktitel, Beteiligten, Rundfunkveranstalter<br />

und Sen<strong>der</strong>, Titel <strong>der</strong> Sendung, Sendeterminen und Sendedauer


des Werkes enthalten und kann ferner nur dann berücksichtigt werden, wenn<br />

diese Angaben vom betreffenden Rundfunkveranstalter bestätigt wurden und<br />

die Verrechnung einen Mindestbetrag von EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

- Der Ausschüttungsbetrag wird nach dem tatsächlichen Umfang <strong>der</strong> betreffenden<br />

Musiknutzung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Rundfunkveranstalter<br />

entfallenden Einnahmen ermittelt.<br />

- Wenn <strong>der</strong> betreffende Bezugsberechtigte für das jeweilige Geschäftsjahr eine<br />

Abrechnung in den Sparten des Hörfunks beziehungsweise Fernsehens erhalten<br />

hat, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Ausschüttungsbetrag um den in dieser Abrechnung<br />

enthaltenen, bereits ausgezahlten Zuschlag für die nicht nach Programmen<br />

verrechneten Rundfunkveranstalter.<br />

- Die Verrechnung erfolgt im Rahmen <strong>der</strong> auf die Antragstellung folgenden<br />

Rundfunkabrechnung.<br />

Die Neuregelung soll für die Geschäftsjahre ab <strong>2012</strong>, d. h. erstmalig für die Rundfunkabrechnung<br />

in 2013 für das Geschäftsjahr <strong>2012</strong> gelten. Für die diesjährige<br />

Rundfunkabrechung können Berechtigte, <strong>der</strong>en Werke ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />

von Rundfunkveranstaltern genutzt werden, die unterhalb <strong>der</strong> Programmverrechnungsgrenzen<br />

liegen, weiterhin einen Antrag auf Auszahlung aus<br />

dem „Härtefonds im Bereich Hörfunk und Fernsehen“ stellen.<br />

35. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. Die Verrechnung erfolgt alsdann in<br />

nachstehen<strong>der</strong> Weise:<br />

. . .<br />

e) Die Einnahmen aus den Sparten<br />

KI und FKI 7) werden anhand stichprobenartiger<br />

Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />

verrechnet. Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> Erhebungen werden von Aufsichtsrat<br />

und Vorstand festgelegt.<br />

Die Grundsätze <strong>der</strong> stichprobenartigen<br />

Erhebung werden veröf-<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

3. . . .<br />

. . .<br />

e) Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />

KI (- - -) (- - -) werden grundsätzlich<br />

anhand stichprobenartiger Erhebungen<br />

<strong>der</strong> Kirchen verrechnet.<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Erhebungen<br />

werden von Aufsichtsrat und Vorstand<br />

festgelegt. Die Grundsätze<br />

<strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />

99


100<br />

fentlicht. Reklamationen einzelner<br />

Aufführungen sind wegen <strong>der</strong><br />

stichprobenartigen Erhebung <strong>der</strong><br />

Aufführungszahlen ausgeschlossen.<br />

Die Verrechnung <strong>der</strong> Werke erfolgt<br />

in <strong>der</strong> Weise, dass dem/den Urheber/Urhebern<br />

jeweils zwei Anteile<br />

und dem/den Verleger/Verlegern<br />

ein Anteil gutgeschrieben wird/<br />

werden. Ausfälle werden hierbei<br />

nicht gebildet.<br />

In <strong>der</strong> Sparte KI gilt bei <strong>der</strong> Aufführung<br />

von Werken:<br />

_______<br />

- mit über 10 Minuten Spiel-<br />

dauer: Faktor 3,<br />

- mit über 20 Minuten Spiel-<br />

dauer: Faktor 6.<br />

7) Entfällt ab Geschäftsjahr 2008.<br />

werden veröffentlicht. Reklamationen<br />

einzelner Aufführungen sind<br />

wegen <strong>der</strong> stichprobenartigen Erhebung<br />

<strong>der</strong> Aufführungszahlen<br />

ausgeschlossen.<br />

Abweichend von Absatz 1<br />

werden längere Werke mit<br />

einer Spieldauer von über 10<br />

Minuten, die nicht bereits im<br />

Rahmen stichprobenartiger<br />

Erhebungen erfasst wurden,<br />

aufgrund von Einzelmeldungen<br />

<strong>der</strong> Kirchen berücksichtigt.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Verrechnung<br />

in <strong>der</strong> Sparte KI erhalten<br />

diese Werke bei über 10<br />

Minuten Spieldauer Faktor 3,<br />

bei über 20 Minuten Spieldauer<br />

Faktor 6.<br />

Die Verrechnung aller Werke erfolgt<br />

in <strong>der</strong> Weise, dass dem/den<br />

Urheber/Urhebern jeweils zwei<br />

Anteile und dem/den Verleger/<br />

Verlegern ein Anteil gutgeschrieben<br />

wird/werden. Ausfälle werden<br />

hierbei nicht gebildet.<br />

(- - -)<br />

_______<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Gemäß Abschnitt VIII Ziffer 3 e) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt werden die Einnahmen aus <strong>der</strong><br />

Sparte KI grundsätzlich aufgrund stichprobenartiger Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />

verrechnet. Um Urheber von Werken mit überdurchschnittlicher Länge (z. B.<br />

Messen, Oratorien, Kantaten) angemessen zu beteiligen, erhalten diese längeren<br />

Werke bei Einzelmeldung den Faktor 3 (bei Werken mit über 10 Minuten Spieldauer)<br />

bzw. den Faktor 6 (bei Werken mit über 20 Minuten Spieldauer). Die neue<br />

Vorschrift dient <strong>der</strong> Klarstellung dieser Praxis: Auch weiterhin wird <strong>der</strong> Großteil


<strong>der</strong> Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte KI anhand stichprobenartiger Erhebungen <strong>der</strong> Kirchen<br />

verrechnet. Darüber hinaus können überdurchschnittlich lange Werke ausschließlich<br />

aufgrund von Einzelmeldungen berücksichtigt werden.<br />

Um eine Mehrfachberücksichtigung überdurchschnittlich langer Werke auszuschließen,<br />

wird klargestellt, dass eine Anwendung <strong>der</strong> Faktoren 3 bzw. 6 aufgrund<br />

von Einzelmeldungen nur für solche Werke erfolgen soll, die nicht bereits<br />

in stichprobenartigen Erhebungen ermittelt wurden.<br />

36. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 c) Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

(Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />

mittels mechanischer und elektronischer<br />

Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />

nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />

Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />

a) . . .<br />

b) . . .<br />

c) Die Verteilungssumme, die aus<br />

allen an<strong>der</strong>en Aufführungen von<br />

Tonträgern mittels mechanischer<br />

und elektronischer Vorrichtungen<br />

(außer E und DK) zur Verfügung<br />

steht, wird zu 60 % in <strong>der</strong> Sparte R<br />

und zu 40 % in <strong>der</strong> Sparte M verrechnet.<br />

8)<br />

Ist eine Abrechnung in <strong>der</strong> Spar-<br />

te M nach <strong>der</strong> Bestimmung in Zif-<br />

fer 4 d) nicht möglich, weil die<br />

_______<br />

8) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. . . .<br />

a) . . .<br />

b) . . .<br />

c) . . .<br />

Ist eine Abrechnung in <strong>der</strong> Spar-<br />

te M nach <strong>der</strong> Bestimmung in Zif-<br />

fer 4 d) nicht möglich, weil die<br />

_______<br />

8) . . .<br />

101


102<br />

Werke nicht live aufgeführt werden,<br />

so werden die betreffenden<br />

Einnahmen auf Antrag netto verrechnet.<br />

Begründung:<br />

Werke nicht live aufgeführt werden,<br />

so werden die betreffenden, nach<br />

Absatz 1 auf die Sparte M entfallenden<br />

Einnahmen auf Antrag<br />

netto verrechnet. Bei Werken, die<br />

we<strong>der</strong> live aufgeführt werden,<br />

noch eine Abrechnung in <strong>der</strong><br />

Sparte R erhalten, wird die gesamte<br />

Verteilungssumme nach<br />

Absatz 1 auf Antrag netto verrechnet.<br />

Durch die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung wird klargestellt, dass im Falle einer Nettoeinzelverrechnung<br />

die gesamte Verteilungssumme nach Abschnitt VIII Ziffer 4 c)<br />

<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt (100 %) und nicht lediglich ein Anteil <strong>der</strong> Einnahmen aus <strong>der</strong> Sparte<br />

M (40 %) zu berücksichtigen ist, soweit Werke we<strong>der</strong> live aufgeführt noch im<br />

Rundfunk gesendet werden. Dies war mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Bestimmung im<br />

Jahre 2008 beabsichtigt (vgl. <strong>Tagesordnung</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008,<br />

Seite 41). Die nun vorgeschlagene Klarstellung verhin<strong>der</strong>t eine an<strong>der</strong>weitige Auslegung.<br />

37. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, John<br />

Alistair Groves, Klaus Hanslbauer, Musikverlag Wilhelm Halter GmbH, Stefan<br />

Heidtmann, Klaus Neuhaus, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel,<br />

Klaus Schulze Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e.K. und Hubert<br />

Max Weber sowie <strong>der</strong> Delegierte <strong>der</strong> außerordentlichen und angeschlossenen<br />

Mitglie<strong>der</strong> Hans Lothar Hafner stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

(Jahrbuch Seite 310) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. . . .<br />

d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />

erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. . . .<br />

d) . . .


In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in <strong>der</strong><br />

Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />

festgestellt worden sind. 9)<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk min-<br />

destens zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

_______<br />

9) Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />

10) Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />

2014.<br />

In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in <strong>der</strong><br />

Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />

(- - -)<br />

festgestellt worden sind.<br />

(- - -)<br />

_______<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

Begründung:<br />

Es wird vorgeschlagen, den sich bewährten Zustand vor 2009 wie<strong>der</strong> herzustellen.<br />

Angesichts von 2 Jahren <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung sind nicht unerheblich viele Härtefälle<br />

durch die Urheber zu beklagen. Durch die Min<strong>der</strong>ung des M Punktes in Verbindung<br />

mit 2 gewichteten Minuten <strong>der</strong> Sparten R o<strong>der</strong> FS, sind in nicht seltenen<br />

Fällen 35 % Verlust bei <strong>der</strong> Ausschüttung U entstanden, die keineswegs akzeptierbar<br />

sind.<br />

Die Beurteilung eines Werkes, allein nur durch eine Rundfunk- o<strong>der</strong> Fernsehsendung,<br />

ist anmaßend und kann nicht ausschlaggebend sein. Durch den formatartigen<br />

Sendebetrieb in R sowie FS werden im Vergleich zu Werken aller Sparten<br />

nur wenige Musikstücke berücksichtigt. Diese in R sowie FS gespielten Werke<br />

dann noch mit einem Bonus aus dem M-Topf (<strong>der</strong> durch Live-Aufführungen gefüllt<br />

wird) zu ergänzen, setzt bei <strong>der</strong> jetzigen Regelung eine Benachteiligung aller<br />

Urheber voraus. Somit wird erneut das Solidaritätsprinzip geschwächt, denn jedes<br />

Werk sollte in <strong>der</strong> GEMA doch gleichwertig gestellt sein.<br />

103


38. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absatz 2 Fußnote 9,<br />

Absatz 3 Fußnote 10 und Absatz 4 Fußnote 11 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch Seiten 310<br />

und 311) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag für den Fall, dass <strong>der</strong><br />

Antrag unter <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von<br />

Abschnitt VIII Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für<br />

das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird:<br />

104<br />

Bisherige Fassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. Für Aufführungen von Tonträgern<br />

mittels mechanischer und elektronischer<br />

Vorrichtungen ist <strong>der</strong> aus den<br />

nachstehenden Bestimmungen ersichtliche<br />

Verteilungsschlüssel anzuwenden:<br />

. . .<br />

d) Die Verrechnung in <strong>der</strong> Sparte M<br />

erfolgt nach den folgenden Bestimmungen:<br />

In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in<br />

<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäftsjahr<br />

festgestellt worden sind. 9)<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abgerechnet<br />

worden sind. 10)<br />

Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />

gemäß Abschnitt XIII A und B erfolgt<br />

ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />

Zuschlag in Höhe von 20 %. 11)<br />

_______<br />

9)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2008 bis <strong>2012</strong>.<br />

10)<br />

Befristet für die Geschäftsjahre 2009 bis einschließlich<br />

2014.<br />

11)<br />

Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

VIII. Die Verrechnung innerhalb <strong>der</strong><br />

einzelnen Sparten<br />

4. . . .<br />

. . .<br />

d) . . .<br />

In <strong>der</strong> Sparte M werden die Aufführungszahlen<br />

verrechnet, die in<br />

<strong>der</strong> Abrechnung U im Geschäfts-<br />

(- - -)<br />

jahr festgestellt worden sind.<br />

Die Abrechnung von mehr als 50<br />

(nach PRO gewichteten) Aufführungen<br />

für ein Werk in <strong>der</strong> Sparte<br />

M ist nur möglich, wenn im gleichen<br />

o<strong>der</strong> im vorhergehenden Geschäftsjahr<br />

in <strong>der</strong> Sparte R o<strong>der</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sparte FS für dieses Werk mindestens<br />

zwei gemäß Abschnitt V<br />

Ziffer 3 gewichtete Minuten abge-<br />

(- - -)<br />

rechnet worden sind.<br />

Bei Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte UD<br />

gemäß Abschnitt XIII A und B er-<br />

folgt ab Geschäftsjahr 2007 ein M-<br />

(- - -)<br />

Zuschlag in Höhe von 20 %.<br />

_______<br />

(- - -)<br />

(- - -)<br />

(- - -)


Begründung:<br />

Über diesen Än<strong>der</strong>ungsantrag ist nur dann abzustimmen, wenn <strong>der</strong> Antrag unter<br />

<strong>Tagesordnung</strong>spunkt 28 bzw. die darin enthaltene Neufassung von Abschnitt VIII<br />

Ziffer 4 d) <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt nicht angenommen wird.<br />

Sollte dieser Fall eintreten, sollen die Regelungen in Abschnitt VIII Ziffer 4 d) Absätze<br />

2 bis 4 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt entfristet werden, weil sie sich im bislang geltenden<br />

Abrechnungsmodell bewährt haben.<br />

39. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt IX Ziffer 5 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 312) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

IX. Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten R, T, TD, FS und T FS<br />

innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />

und<br />

in den Sparten E, ED, EM, BM, KI, U<br />

(einschl. VK), UD, M und DK innerhalb<br />

einer Frist von 12 Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete Angaben<br />

enthalten, die eine Prüfung zulassen,<br />

und können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis<br />

einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt. Ergibt<br />

die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation einen<br />

Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong><br />

nächsten Abrechnung fällig. Auf Antrag<br />

kann ein angemessener Vorschuss<br />

gewährt werden.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

IX. Verteilung<br />

5. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten des Ton- und<br />

Fernsehrundfunks, des Tonfilms,<br />

<strong>der</strong> Tonfilmdirektverrechnung<br />

sowie des Auslands<br />

innerhalb einer Frist von 18 Monaten<br />

und<br />

in den übrigen Sparten (- - -)<br />

innerhalb einer Frist von 12 Monaten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung eingehen.<br />

. . .<br />

105


106<br />

Begründung:<br />

Im Rahmen des Antrags zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35 <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2011 wurden die Reklamationsfristen im Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

spartenbezogen geregelt. Nicht ausdrücklich genannt wurde die Auslandssparte<br />

(A). Für diese soll ebenfalls die lange Reklamationsfrist von 18 Monaten<br />

gelten, so dass es <strong>der</strong> beantragten Än<strong>der</strong>ung bedarf. Der Fristbeginn bestimmt<br />

sich nach § 18 <strong>der</strong> Satzung nach dem vom Aufsichtsrat festgelegten Zahlungsplan,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit als Zahlungstermin den Ersten eines jeden Quartals vorsieht.<br />

Die Zahlungstermine für die einzelnen Län<strong>der</strong> werden regelmäßig in den<br />

Pflichtmitteilungen in <strong>der</strong> „virtuos“ bekanntgegeben.<br />

Die nicht mehr vorgesehene ausdrückliche Aufzählung <strong>der</strong> Sparten soll fortlaufende<br />

Anpassungen <strong>der</strong> Reklamationsvorschrift bei <strong>der</strong> Neueinführung, Umbenennung<br />

o<strong>der</strong> Streichung von Sparten verhin<strong>der</strong>n.


40. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 318) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XI. Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit Rundfunkbewertung<br />

6. Konzertwerke für Orchester<br />

bzw. Bigband-,<br />

große Fusion- und Jazzbesetzungen<br />

ab 10 selbständig<br />

geführten Stimmen<br />

(ausgenommen Potpourris<br />

gemischten Inhalts) 33)<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- Rundsik<br />

32) 31) 32)<br />

funk<br />

bis zu 2 Minuten ............... ....<br />

über 2 Minuten<br />

24 1<br />

bis zu 4 Minuten ................. ..<br />

über 4 Minuten<br />

36 1<br />

bis zu 10 Minuten .................<br />

über 10 Minuten<br />

60 1 ¼<br />

bis zu 15 Minuten ................. 120<br />

über 15 Minuten<br />

1 ½<br />

bis zu 20 Minuten ................. 180<br />

über 20 Minuten<br />

1 ¾<br />

bis zu 30 Minuten …………… .. 360 1 ¾<br />

über 30 Minuten …………….. .. 480 2<br />

_______<br />

31) Zu Abschnitt XI: Kommen Werke o<strong>der</strong> Werkfragmente<br />

in den Sparten R und FS als Pausen-<br />

und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen- und<br />

Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken zu<br />

regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Sendungen, d. h.<br />

zu sich mindestens an 5 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Tagen o<strong>der</strong> wöchentlich einmal in 7 aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Wochen wie<strong>der</strong>holenden Sendungen<br />

zur Verrechnung, so erhalten sie die Punktbewertung<br />

1.<br />

32) Zu Abschnitt XI Ziffer 1: Werden Werke o<strong>der</strong><br />

Werkfragmente in den Sparten U und R als Pausen-<br />

und Vorlaufmusik, Einleitungs-, Zwischen-<br />

und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken<br />

aufgeführt o<strong>der</strong> regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrend<br />

im Sinne <strong>der</strong> Fußnote 31) gesendet, so werden<br />

solche Aufführungen bzw. Sendungen ab Geschäftsjahr<br />

1993 mit einem Drittel verrechnet.<br />

Zu Abschnitt XI Ziffer 2 bis 6: Ab Geschäftsjahr<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XI. Verrechnungsschlüssel für<br />

Unterhaltungsmusikwerke in Verbindung<br />

mit Rundfunkbewertung<br />

6. Konzertwerke für Orchester<br />

bzw. Bigband-,<br />

große Fusion- und Jazzbesetzungen<br />

ab 10 selbständig<br />

geführten Stimmen<br />

(- - -) 33)<br />

. . .<br />

_______<br />

31)<br />

. . .<br />

32) . . .<br />

Punktbewertung<br />

U-Mu- Rundsik<br />

32) 31) 32)<br />

funk<br />

107


1996 erfolgt die Abrechnung in diesen Fällen<br />

ebenfalls mit einem Drittel.<br />

Zu Abschnitt XI: In <strong>der</strong> Sparte R erfolgt die Verrechnung<br />

ab Geschäftsjahr 1999:<br />

über 5 000 Minuten bis 10 000 Minuten mit einem<br />

Sechstel<br />

über 10 000 Minuten mit einem Zehntel<br />

(jeweils nach Abschnitt V Ziffer 3 gewichtete<br />

Minuten).<br />

33) Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />

2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre<br />

2009 bis <strong>2012</strong>.<br />

108<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

33) Ziffer 6 gilt für Einstufungen ab Geschäftsjahr<br />

2009 und ist befristet für die Geschäftsjahre<br />

2009 bis 2015.<br />

Die Regelung in Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt wurde durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

2008 als Teil einer umfassenden Überarbeitung von Abschnitt XI beschlossen.<br />

Ziel war die Einführung einer zeitgemäßen Terminologie und die Möglichkeit,<br />

größer besetzte Werke bzw. Werkfassungen angemessener einstufen zu<br />

können. Außerdem können unter Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt nunmehr<br />

auch entsprechend qualifizierte Bearbeitungen eingestuft werden.<br />

Bislang wurden 391 vorgelegte Fassungen von insgesamt 378 Werken nach U<br />

gemäß Abschnitt XI Ziffer 6 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt eingestuft, und zwar:<br />

- im Jahr 2009: 125 Werkfassungen von 124 Werken,<br />

- im Jahr 2010: 173 Werkfassungen von 165 Werken und<br />

- im Jahr 2011: 93 Werkfassungen von 92 Werken.<br />

Abgerechnet wurden nach <strong>der</strong> neuen Regelung in <strong>der</strong> Sparte U-Musik:<br />

- im Geschäftsjahr 2009: 63 Werkfassungen (= 0,02 % aller abgerechneten<br />

Werkfassungen bzw. 0,218 % des abgerechneten Gesamtbetrags)<br />

und<br />

- im Geschäftsjahr 2010: 94 Werkfassungen (= 0,03 % aller abgerechneten<br />

Werkfassungen bzw. 0,263 % des abgerechneten Gesamtbetrags).<br />

Die Sparten R und FS sind zu vernachlässigen, da für das Geschäftsjahr 2010 für<br />

die gesamte gehobene U-Musik (Faktor > 1) jeweils insgesamt unter 1 % Werke<br />

und Ausschüttungsbetrag abgerechnet wurde.<br />

Da sich die Regelung in <strong>der</strong> Praxis bewährt hat und zur besseren Verständlichkeit<br />

des Verteilungsplans beiträgt und um die Auswirkungen <strong>der</strong> Regelung weiterhin<br />

beobachten zu können, wird eine Verlängerung <strong>der</strong> Befristung um weitere drei<br />

Jahre vorgeschlagen.<br />

Darüber hinaus kann die Einschränkung „(ausgenommen Potpourris gemischten<br />

Inhalts)“ gestrichen werden, da die Verrechnung von Nutzungen gemäß Verteilungsplan<br />

A von gemischten Potpourris bereits abschließend in Abschnitt VII <strong>der</strong><br />

Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

geregelt ist.


41. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Fab Squad Publishing Matthias Bröckel e. K., Will-<br />

Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus Loeber, Micki Meuser, Iris Paech-<br />

Ulatowski, Piranha Womex AG, Edition Roland Musikverlag Dr. Sabine Meier e. K.,<br />

Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und Songs United<br />

Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong> außerordentlichen<br />

und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and Consulting<br />

Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner und PKM<br />

GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen zu Abschnitt XIII B <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt (Jahrbuch<br />

Seite 321) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

. . .<br />

B. (1) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

XIII. Nettoeinzelverrechnung<br />

Die Nettoeinzelverrechnung von Aufführungen<br />

wird durchgeführt in folgenden<br />

Fällen:<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

B. (1) Auf Antrag erfolgt die Netto-<br />

einzelverrechnung (Direktverrechnung)<br />

von Werkwie<strong>der</strong>gaben<br />

im Bereich <strong>der</strong> U-Musik, in<br />

denen fast ausschließlich (mindestens<br />

80 % <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>gegebenen<br />

Werke) eines Urhebers<br />

bzw. einer Urhebergemeinschaft<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 8 und 9 UrhG<br />

wie<strong>der</strong>gegeben werden. Weiterhin<br />

gelten die Regelungen<br />

<strong>der</strong> nachfolgenden Nr. C entsprechend.<br />

C. (1) . . .<br />

Durch die beantragte Neufassung wird die Ungleichbehandlung zwischen Werken<br />

im Aufführungs- und Wie<strong>der</strong>gaberecht beseitigt. Insbeson<strong>der</strong>e wird durch<br />

die vorgeschlagene Regelung die Direktverrechnung für Werke ermöglicht, die<br />

bei Veranstaltungen wie Firmen- und Produktpräsentationsevents, Theatermusiken<br />

o<strong>der</strong> als Musiken für Kunstobjekte (wie audiovisuelle Installationen) wie<strong>der</strong>gegeben<br />

werden. Bisher konnten die für die Nutzung dieser Werke vereinnahmten<br />

Entgelte gemäß <strong>der</strong> Systematik des Verteilungsplanes diesen Werken nicht<br />

werk- und nutzungsbezogen zugeordnet werden. Damit blieben diese Werke in<br />

<strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>gabeentgelte unberücksichtigt.<br />

109


B. Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

110<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

42. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seite 335) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres und bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. Oktober des laufenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

1. . . .<br />

Begründung:<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnungen für die<br />

Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum<br />

1. September des laufenden Jahres,<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember<br />

bis zum 1. März des darauffolgenden<br />

Jahres, (- - -) bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember<br />

mit Ausschüttungstermin<br />

zum 1. April bis zum 1. November<br />

des laufenden Jahres und bei Abrechnungen<br />

für die Zeit vom<br />

1. Januar bis 31. Dezember mit<br />

Ausschüttungstermin zum 1. Juli<br />

bis zum 31. Januar des folgenden<br />

Jahres eingeht.<br />

Durch Beschluss <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 wurde Abschnitt<br />

I Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />

Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass eine Werkanmeldung<br />

auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung zum nächsten Ausschüttungstermin<br />

erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit vom 1. Januar bis<br />

31. Dezember mit Ausschüttungstermin zum 1. Juli bis zum 31. Januar des folgenden<br />

Jahres eingeht.


Anlass für diese Än<strong>der</strong>ung war ein Mitglie<strong>der</strong>antrag, <strong>der</strong> durch einen Än<strong>der</strong>ungsantrag<br />

von Aufsichtsrat und Vorstand modifiziert und in dieser modifizierten<br />

Fassung von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossen wurde. Da <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Tagesordnung</strong><br />

abgedruckte Antrag keine Neufassung <strong>der</strong> korrespondierenden Regelung<br />

in Abschnitt I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das mechanische Vervielfältigungsrecht vorsah, konnte eine solche<br />

Neufassung durch die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 nicht beschlossen<br />

werden. Um eine einheitliche Fristenregelung zu gewährleisten, wird<br />

vorgeschlagen, die von <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 für Abschnitt<br />

I Ziffer 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt beschlossene Ergänzung auch in Abschnitt<br />

I Ziffer 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das<br />

mechanische Vervielfältigungsrecht vorzunehmen.<br />

43. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt I Ziffer 11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seiten 337 und 338) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

11. . . .<br />

. . .<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.<br />

Juli des laufenden Jahres, für die Zeit<br />

vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum<br />

31. Januar des darauffolgenden Jahres<br />

und bei Abrechnungen für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 31. Dezember bis<br />

zum 1. August des laufenden Jahres<br />

eingeht.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

I. Anmeldung und Registrierung <strong>der</strong><br />

Werke<br />

11. . . .<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

Rechtzeitig ist eine Anmeldung dann,<br />

wenn sie bei Abrechnung für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31.<br />

Juli des laufenden Jahres, für die Zeit<br />

vom 1. Juli bis 31. Dezember bis zum<br />

31. Januar des darauffolgenden Jahres<br />

und bei Abrechnungen für die Zeit<br />

vom 1. Januar bis 31. Dezember bis<br />

zum 1. Oktober des laufenden Jahres<br />

eingeht.<br />

Durch Beschluss <strong>der</strong> ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2009 wurde Ab-<br />

schnitt I Ziffer 14 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan<br />

für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt auf <strong>der</strong> Grundlage eines Antrags von Aufsichtsrat<br />

und Vorstand dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass eine Anmeldung von Verän<strong>der</strong>ungen<br />

an einem Werk auch dann noch rechtzeitig für eine Berücksichtigung<br />

bei <strong>der</strong> nächsten Abrechnung erfolgt, wenn sie bei Abrechnungen für die Zeit<br />

111


vom 1. Januar bis 31. Dezember bis zum 1. Oktober - statt wie bis dahin bis zum<br />

1. August - des laufenden Jahres eingeht. Mit <strong>der</strong> Neuregelung sollte dem<br />

Wunsch aus Mitglie<strong>der</strong>kreisen entsprochen werden, die Anmeldefrist für Verän<strong>der</strong>ungen<br />

an einem Werk mit Blick auf die Jahresabrechnungen in den Sparten<br />

des Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echts zu verlängern.<br />

Um eine Vereinheitlichung <strong>der</strong> Anmeldefristen innerhalb des Verteilungsplans zu<br />

erreichen, wird vorgeschlagen, die korrespondierende Regelung in Abschnitt I Ziffer<br />

11 Absatz 3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht an die Neuregelung in Abschnitt I Ziffer 14 Absatz<br />

3 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs-<br />

und Sen<strong>der</strong>echt anzupassen.<br />

44. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu Abschnitt III Ziffer 2 <strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Verteilungsplan für das mechanische Vervielfältigungsrecht<br />

(Jahrbuch Seite 339) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

1. . . .<br />

112<br />

Bisherige Fassung:<br />

III. Verteilung<br />

2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie innerhalb<br />

einer Frist von sechs Monaten nach<br />

dem Abrechnungstermin eingehen.<br />

Sie müssen konkrete Angaben enthalten,<br />

die eine Prüfung zulassen, und<br />

können ferner nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn das Ergebnis einen<br />

Mindestbetrag von EUR 5,11 pro<br />

Werk erwarten lässt. Ergibt die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Reklamation einen Zahlungsanspruch,<br />

so wird dieser nach<br />

Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit <strong>der</strong> nächsten<br />

Abrechnung fällig.<br />

1. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

III. Verteilung<br />

2. Reklamationen können nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie<br />

in den Sparten des Ton- und<br />

Fernsehrundfunks, <strong>der</strong> Tonfilm-Direktverrechnung<br />

sowie<br />

des Auslands innerhalb einer<br />

Frist von 18 Monaten und<br />

in den übrigen Sparten innerhalb<br />

einer Frist von 12 Mo-<br />

naten<br />

nach dem jeweiligen Abrechnungstermin<br />

gemäß § 18 <strong>der</strong> Satzung<br />

eingehen.<br />

Reklamationen müssen konkrete<br />

Angaben enthalten, die eine Prüfung<br />

zulassen, und können ferner nur dann<br />

berücksichtigt werden, wenn das<br />

Ergebnis einen Mindestbetrag von<br />

EUR 5,00 pro Werk erwarten lässt.<br />

Ergibt die Prüfung <strong>der</strong> Reklamation<br />

einen Zahlungsanspruch, so wird dieser<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung mit<br />

<strong>der</strong> nächsten Abrechnung fällig.


Begründung:<br />

Nachdem mit Annahme des Antrags zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35 <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2011 bereits die Reklamationsfrist in den Sparten des<br />

Sen<strong>der</strong>echts auf 18 Monate verlängert wurde, soll die Reklamationsfrist für die<br />

Sparten des mechanischen Rechts im Sendebereich hieran angepasst werden.<br />

Zudem soll die Reklamationsfrist in den Auslandssparten einheitlich 18 Monate<br />

betragen.<br />

Die Reklamationsfrist in den übrigen Sparten des mechanischen Rechts soll maßvoll<br />

von bisher 6 auf 12 Monate verlängert werden. Da die Abrechnung in allen<br />

diesen Sparten wenigstens halbjährig erfolgt, können die Berechtigten jeweils<br />

die Folgeabrechnung abwarten, ohne die Reklamationsfrist zu versäumen.<br />

Darüber hinaus soll <strong>der</strong> Mindestbetrag, ab dem eine Reklamation berücksichtigt<br />

wird, entsprechend dem Antrag zu <strong>Tagesordnung</strong>spunkt 35/2011 nun auch für<br />

die Sparten des mechanischen Rechts auf EUR 5,00 pro Werk abgerundet werden.<br />

C. Vorläufiger Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

45. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 Ziffer 1 Absatz 3 Fußnote 1 <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich<br />

Online (Jahrbuch Seiten 345 und 346) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

1. Die Verteilung von Erträgen aus<br />

dem Nutzungsbereich Online erfolgt<br />

im Wege <strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung<br />

und richtet sich – soweit es <strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung<br />

nicht wi<strong>der</strong>spricht<br />

– nach den Allgemeinen<br />

Grundsätzen und den Ausführungsbestimmungen<br />

zu den Verteilungsplänen<br />

A für das Aufführungs- und<br />

Sen<strong>der</strong>echt und B für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht.<br />

1. . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

113


Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind o<strong>der</strong> die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

<strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />

in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand und Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten <strong>der</strong> Sparten des Tonrundfunks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A und B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

und Cinema-/Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten <strong>der</strong><br />

Sparten des Fernsehrundfunks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A und B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten <strong>der</strong> mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />

Sparte des Fernsehrundfunks gemäß<br />

dem Verteilungsplan B. 1)<br />

_______<br />

1) Befristet bis einschließlich Geschäftsjahr <strong>2012</strong>.<br />

114<br />

Begründung:<br />

Eine Nettoeinzelverrechnung wird<br />

nicht durchgeführt, soweit für Einnahmen<br />

aus Online-Nutzungen keine<br />

Programme erhältlich sind o<strong>der</strong> die<br />

Kosten für eine Verteilung im Wege<br />

<strong>der</strong> Nettoeinzelverrechnung außer<br />

Verhältnis zu den Einnahmen stünden.<br />

In solchen Fällen erfolgt die Verteilung<br />

in den Nutzungsbereichen Music-on-<br />

Demand und Ruftonmelodien als Zuschlag<br />

in den Sparten des jeweiligen<br />

Nutzungsbereichs. Die Erträge im<br />

Nutzungsbereich Internetradio werden<br />

zugunsten <strong>der</strong> Sparten des Tonrundfunks<br />

gemäß den Verteilungsplänen<br />

A und B verrechnet. In den<br />

Nutzungsbereichen Internet-TV, Websites<br />

und Cinema-/Video-on-Demand<br />

werden die Erträge zugunsten <strong>der</strong><br />

Sparten des Fernsehrundfunks gemäß<br />

den Verteilungsplänen A und B verrechnet.<br />

Für das Filmherstellungsrecht<br />

erfolgt die Verteilung in den genannten<br />

Fällen zugunsten <strong>der</strong> mechanischen<br />

Vervielfältigungsrechte <strong>der</strong><br />

Sparte des Fernsehrundfunks gemäß<br />

(- - -)<br />

dem Verteilungsplan B.<br />

_______<br />

(- - -)<br />

Die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum<br />

Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online wurden von <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008 zunächst mit Befristung für die Geschäftsjahre<br />

2008, 2009 und 2010 beschlossen.<br />

Gleichzeitig wurde die bis zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2008 geltende Bestimmung<br />

des Vorläufigen Verteilungsplans für den Nutzungsbereich Online, wonach<br />

Umsätze bis zu EUR 5,00 pro Werk mit den Lizenzeinnahmen in <strong>der</strong> betreffenden<br />

Sparte als Zuschlag ausgeschüttet werden, abgeschafft.<br />

Seit 1.1.2009 verfährt die GEMA deshalb wie folgt: Alle Lizenzeinnahmen für<br />

Werknutzungen, die sich maschinell einem bei <strong>der</strong> GEMA angemeldeten und registrierten<br />

Werk eindeutig zuordnen lassen, werden ohne Anwendung eines<br />

Schwellenwerts wertgenau an die Berechtigten verteilt. Durch verbesserte maschinelle<br />

Zuordnungsverfahren werden <strong>der</strong>zeit auf diesem Wege, abhängig von<br />

<strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> vom Lizenznehmer gelieferten Nutzungsdaten, bereits 70 - 80 %<br />

des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung verteilt. Die nicht maschinell zuor-


denbaren Werknutzungen werden umsatzpriorisiert manuell abgearbeitet. Insgesamt<br />

können somit regelmäßig 83 - 86 % des Umsatzes per Nettoeinzelverrechnung<br />

verteilt werden.<br />

Dennoch verbleibt ein offener Rest an Werknutzungen, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> maschinell<br />

noch manuell zugeordnet werden kann, entwe<strong>der</strong> weil das genutzte Werk kein<br />

Werk des GEMA-Repertoires ist, o<strong>der</strong> weil die Kosten für die manuelle Bearbeitung<br />

<strong>der</strong> Nutzungsmeldungen in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen.<br />

Außerdem hat die GEMA Lizenzeinnahmen aus Online-Nutzungen, für die keine<br />

o<strong>der</strong> keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vom Anbieter vorgelegt werden<br />

(z. B. Mediatheken <strong>der</strong> Fernsehsen<strong>der</strong>).<br />

Grundlage für die Verteilung dieser Lizenzeinnahmen an die Berechtigten sind<br />

die Regelungen in § 1 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum<br />

Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online. Die ursprüngliche<br />

Befristung dieser Regelungen für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 wurde<br />

durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung im Jahr 2010 bis einschließlich Geschäftsjahr<br />

<strong>2012</strong> verlängert.<br />

Da sich die Regelung in <strong>der</strong> gegenwärtigen Praxis bewährt hat, ihr Auslaufen <strong>der</strong><br />

Verteilung <strong>der</strong> programmlosen Lizenzeinnahmen die rechtliche Grundlage im<br />

Verteilungsplan entziehen würde und um gleichzeitig offen zu bleiben für zukünftige<br />

technische Möglichkeiten in diesem dynamischen Umfeld, wird beantragt,<br />

die geson<strong>der</strong>te Befristung dieser Regelungen aufzuheben. Damit unterliegen<br />

auch diese Regelungen <strong>der</strong> grundsätzlichen Befristung des Vorläufigen Verteilungsplans<br />

für den Nutzungsbereich Online bis Geschäftsjahr 2014 (vgl. § 4<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen Verteilungsplan für den Nutzungsbereich<br />

Online).<br />

46. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 1 <strong>der</strong> Allgemeinen Grundsätze zum Vorläufigen<br />

Verteilungsplan für den Nutzungsbereich Online (Jahrbuch Seite 346)<br />

den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

. . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 1<br />

. . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 1<br />

4. Für Reklamationen finden die<br />

Regelungen <strong>der</strong> Verteilungspläne<br />

A für das Aufführungs- und Sen<strong>der</strong>echt<br />

und B für das mechanische<br />

Vervielfältigungsrecht mit<br />

<strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass<br />

115


116<br />

Begründung:<br />

die Reklamationsfrist für die<br />

Verteilung in den Sparten des<br />

Nutzungsbereichs Online einheitlich<br />

12 Monate beträgt.<br />

Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll die Reklamationsfrist im Nutzungsbereich<br />

Online hinsichtlich <strong>der</strong> Sparten des Rechts <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung<br />

und <strong>der</strong> Sparten des Vervielfältigungsrechts vereinheitlicht werden.<br />

Hierdurch wird gewährleistet, dass für einen einheitlichen Lebenssachverhalt eine<br />

einheitliche Reklamationsfrist besteht.<br />

IX. Anträge zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E<br />

47. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 365) den nachstehend<br />

abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

II. (1) . . .<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 3<br />

(2) Voraussetzung für Zuwendungen<br />

an den Ehegatten ist, dass<br />

a) die Ehe mindestens 3 Monate<br />

bestanden hat,<br />

b) im Falle <strong>der</strong> Eheschließung nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

des Mitglieds mit einem um mehr<br />

als 20 Jahre jüngeren Ehegatten<br />

die Ehe mindestens 10 Jahre, mit<br />

einem weniger als 20 Jahre jüngeren<br />

Ehegatten die Ehe mindestens<br />

5 Jahre bestanden hat.<br />

II. (1) . . .<br />

(2) . . .<br />

a) . . .<br />

b) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 3


Begründung:<br />

Soweit ein überleben<strong>der</strong> Ehegatte<br />

die in a) bzw. b) geregelte<br />

Voraussetzung <strong>der</strong> Ehedauer<br />

nicht erfüllt, kann er<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

als Beteiligter anerkannt<br />

werden, wenn er Erbe<br />

ist und vor <strong>der</strong> Eheschließung<br />

langjähriger Lebensgefährte<br />

des Urhebers war.<br />

Die vorgeschlagene Ergänzung <strong>der</strong> Regelung in § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E soll <strong>der</strong> potenziellen<br />

Benachteiligung langjähriger Lebensgefährten vorbeugen, die einen am Wertungsverfahren<br />

beteiligten Urheber erst kurz vor dessen Tod geheiratet haben.<br />

Diese Benachteiligung kann daraus resultieren, dass solche Ehegatten wegen <strong>der</strong><br />

Eheschließung nicht mehr unter die Regelung in § 3 II (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E für die Beteiligung<br />

langjähriger Lebensgefährten an <strong>der</strong> Wertung fallen und aufgrund <strong>der</strong> zu kurzen<br />

Ehedauer auch noch nicht die Voraussetzungen für die Beteiligung von Ehegatten<br />

gemäß § 3 II (2) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />

in <strong>der</strong> Sparte E erfüllen. Diese Regelungslücke soll mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Neuregelung geschlossen werden.<br />

48. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren<br />

<strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 366) den nachstehend<br />

abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % <strong>der</strong> bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

des zeitgenössischen Musikschaffens<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

2)<br />

_______<br />

2)<br />

Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />

2008, 2009, 2010 und 2011.<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Bis zu 20 % <strong>der</strong> bereitgestellten<br />

E-Wertungssumme können <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

des zeitgenössischen Musik-<br />

schaffens zur Verfügung gestellt wer-<br />

(- - -)<br />

den.<br />

_______<br />

(- - -)<br />

117


118<br />

Begründung:<br />

Die Vergabe <strong>der</strong> Mittel zur För<strong>der</strong>ung des zeitgenössischen Musikschaffens folgt<br />

dem Auftrag des § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz an die Verwertungsgesellschaften,<br />

kulturell bedeutende Leistungen und Werke zu för<strong>der</strong>n. Durch die<br />

Regelung in § 4 (3) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten<br />

in <strong>der</strong> Sparte E hat <strong>der</strong> Wertungsausschuss die Möglichkeit, diesem Auftrag<br />

auf direktem Wege nachzukommen.<br />

Bei <strong>der</strong> Zuerkennung <strong>der</strong> Mittel werden <strong>der</strong> Solidargedanke <strong>der</strong> GEMA gewürdigt<br />

und diverse Aspekte zur kulturellen Resonanz einer Urheberpersönlichkeit berücksichtigt.<br />

Die im Jahr 2006 beschlossene Neuregelung, die erstmals für die<br />

Wertung Geschäftsjahr 2006 durchgeführt und im Jahr 2008 von 10 % auf 20 %<br />

erhöht wurde, hat sich sehr bewährt und ist zu einem unerlässlichen gezielten<br />

Instrument <strong>der</strong> kulturellen För<strong>der</strong>ung geworden. Es wird daher vorgeschlagen,<br />

die Befristung <strong>der</strong> Regelung aufzuheben.<br />

49. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) C) und H) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />

das Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seiten 368<br />

und 369) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(3) Die Punktzahl errechnet sich<br />

wie folgt:<br />

. . .<br />

C) Aufkommen in den Sparten KI und<br />

FKI<br />

je EUR 50,00 1 Punkt bis zu<br />

20 Punkten<br />

. . .<br />

H) . . .<br />

Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />

zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />

Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />

nur, wenn mindestens vier Punkte<br />

zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />

sind, wobei die Punkte zu D), F)<br />

und G) nur berücksichtigt werden,<br />

wenn mindestens 2 Punkte zu B), C)<br />

o<strong>der</strong> E) erreicht sind.<br />

. . .<br />

(3) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

C) Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI (- - -)<br />

. . .<br />

je EUR 75,00 1 Punkt bis zu<br />

20 Punkten<br />

H) . . .<br />

Bei erstmals am Wertungsverfahren<br />

zu beteiligenden Komponisten erfolgt<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

eine Bewertung <strong>der</strong> künstlerischen<br />

Persönlichkeit und des Gesamtschaffens<br />

nur, wenn mindestens vier Punkte<br />

zu § 5 (3) B) bis G) errechnet worden<br />

sind, wobei die Punkte zu C), D),<br />

F) und G) nur berücksichtigt werden,<br />

wenn mindestens 2 Punkte zu B)<br />

(- - -) o<strong>der</strong> E) erreicht sind.


Begründung:<br />

Der Wertungsausschuss <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E musste in den letzten<br />

Jahren feststellen, dass an <strong>der</strong> Wertung <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E überwiegend<br />

Mitglie<strong>der</strong> neu zu beteiligen waren, <strong>der</strong>en Aufkommen sich ausschließlich<br />

auf die Sparte KI (Musik im Gottesdienst) beschränkt. Bei näherer Betrachtung<br />

stellte sich zudem heraus, dass darunter zahlreiche Urheber zu finden sind,<br />

<strong>der</strong>en Werke stilistisch zweifelsfrei <strong>der</strong> Unterhaltungsmusik zuzuordnen wären<br />

(z. B. „Sakropop“ o<strong>der</strong> „Contemporary Christian Music“). Mit den hier vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen soll zum einen das für einen Punkt im Wertungsverfahren<br />

benötigte Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI heraufgesetzt und damit den Voraussetzungen<br />

für einen Punkt in <strong>der</strong> Sparte E (d. h. EUR 75,00 pro Punkt, hier im Dreijahresdurchschnitt)<br />

angepasst werden. Zum an<strong>der</strong>en soll es zukünftig nicht mehr<br />

möglich sein, an <strong>der</strong> Wertung <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E allein aufgrund<br />

von Aufkommen in <strong>der</strong> Sparte KI zu partizipieren. Damit sichergestellt ist, dass es<br />

sich um E-Musik handelt, sollen die Aufkommenspunkte unter § 5 (3) C) zukünftig<br />

an mindestens zwei Punkte in <strong>der</strong> Sparte E bzw. in den Sparten R und FS (hier:<br />

E-Bewertungen) gekoppelt sein, um die Voraussetzungen zur Wertungsbeteiligung<br />

zu erfüllen.<br />

Die Sparte FKI wurde mit dem Geschäftsjahr 2008 abgeschafft und kann daher in<br />

§ 5 (3) C) gestrichen werden.<br />

50. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 5 (3) E) <strong>der</strong> Geschäftsordnung für das<br />

Wertungsverfahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E (Jahrbuch Seite 368) den<br />

nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 5<br />

(3) Die Punktzahl errechnet sich<br />

wie folgt:<br />

. . .<br />

E) Aufkommen in den Sparten R und<br />

FS<br />

Dreijahresdurchschnitt<br />

je EUR 150,00 1 Punkt bis zu<br />

30 Punkten<br />

. . .<br />

Begründung:<br />

(3) . . .<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 5<br />

E) Aufkommen in den Sparten R und<br />

FS<br />

Dreijahresdurchschnitt<br />

je EUR 100,00 1 Punkt bis zu<br />

30 Punkten<br />

Es ist festzustellen, dass von den Rundfunkanstalten immer weniger zeitgenössische<br />

E-Musik gesendet wird. Daher erfüllen immer weniger (auch namhafte) Urheber<br />

die bisherigen Voraussetzungen für Punkte zu § 5 (3) E) im Wertungsver-<br />

119


fahren <strong>der</strong> Komponisten in <strong>der</strong> Sparte E. Das pro Punkt benötigte Aufkommen im<br />

Dreijahresdurchschnitt in den Sparten R und FS (hier werden nur E-Bewertungen<br />

angerechnet) soll daher von EUR 150,00 auf EUR 100,00 abgesenkt werden.<br />

120<br />

X. Antrag zur Geschäftsordnung<br />

für das Wertungsverfahren<br />

in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik<br />

51. Aufsichtsrat und Vorstand stellen zu § 4 (3) Fußnote 1 <strong>der</strong> Geschäftsordnung für<br />

das Wertungsverfahren in <strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik (Jahrbuch Sei-<br />

te 380) den nachstehend abgedruckten Än<strong>der</strong>ungsantrag:<br />

Bisherige Fassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur För<strong>der</strong>ung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />

2007 bis einschließlich 2011.<br />

Begründung:<br />

Beantragte Neufassung:<br />

§ 4<br />

(3) Außerdem können Mittel des<br />

Ausgleichsfonds zur För<strong>der</strong>ung des<br />

zeitgenössischen Musikschaffens zur<br />

Verfügung gestellt werden. 1)<br />

________<br />

1) Befristet für die Wertung <strong>der</strong> Geschäftsjahre<br />

2007 bis einschließlich 2013.<br />

Die Befristung soll zunächst um weitere 2 Jahre verlängert werden, um die Konzepte<br />

zur individuellen För<strong>der</strong>ung des zeitgenössischen Musikschaffens im Bereich<br />

<strong>der</strong> Unterhaltungs- und Tanzmusik weiter entwickeln und in ihrer Umsetzung<br />

beobachten zu können.


XI. Verschiedenes<br />

52. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Bernd Apitz, Michl Berktold, Martin Blum, Klaus<br />

Hanslbauer, Stefan Pössnicker, Hans Rieger, Peter Schmiedel, Klaus Schulze<br />

Welberg, Werner Steinway, Thomann Musikverlag e. K. und Hubert Max Weber<br />

beantragen, darüber abzustimmen, eine neue Abteilung aufzubauen, ersatzweise<br />

eine neue Stelle zu schaffen o<strong>der</strong> zu besetzen, welche zur Aufgabe hat, Auslandsmeldungen,<br />

also Musikfolgebögen, die in Papierform bei <strong>der</strong> GEMA eingehen,<br />

per Hand zu bearbeiten und den Schwestergesellschaften digital zu übermitteln<br />

o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit zu finden, die Auslandsmeldungen nicht<br />

versacken zu lassen!<br />

Begründung:<br />

Derzeit gehen <strong>der</strong> GEMA sehr viele Auslandseinnahmen im Live-Bereich verloren,<br />

weil Werkelisten in Papierform an die Bands/Alleinunterhalter zurückgeschickt<br />

werden und die Abrechnungsabteilung die Musiker auffor<strong>der</strong>t, die Titel digital<br />

einzugeben. Musikfolgebögen mit Auslandsterminen in Papierform werden von<br />

<strong>der</strong> Abrechnungsabteilung abgelehnt.<br />

Viele Bandlea<strong>der</strong> und beson<strong>der</strong>s viele Alleinunterhalter sind häufig aus verschiedensten<br />

Gründen, auch aus Altersgründen und PC-Unkenntnis nicht bereit (o<strong>der</strong><br />

können es einfach nicht), die Auslandstermine digital einzureichen. Wenn die<br />

Schwestergesellschaften das digitale Eingeben vorschreiben, dann muss die<br />

GEMA reagieren und eben selbst die Papiereinreichungen digital bearbeiten.<br />

53. Die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> Reinhard Besser, Fab Squad Publishing Matthias<br />

Bröckel e. K., John Alistair Groves, Will-Bertold Hirsch, Matthias Hornschuh, Marcus<br />

Loeber, Micki Meuser, Iris Paech-Ulatowski, Piranha Womex AG, Progressive<br />

Musikverlag GmbH, Roof Music Schallplatten- und Verlagsgesellschaft mbH und<br />

Songs United Publishing Jörg Fukking Musikverlag e. K. sowie die Delegierten <strong>der</strong><br />

außerordentlichen und angeschlossenen Mitglie<strong>der</strong> BMC Bennett Music and<br />

Consulting Stephan Benn, Elbmusikverlag Inh. Thomas Ritter, Hans Lothar Hafner<br />

und PKM GmbH Patricks Kleiner Musikverlag stellen den nachstehend abgedruckten<br />

Antrag:<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beauftragt den Aufsichtsrat, zur grundlegenden<br />

Überarbeitung <strong>der</strong> Verteilungspläne eine Son<strong>der</strong>verteilungsplankommission einzuberufen,<br />

die aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gebildet wird und neben<br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Berufsgruppen ebenfalls aus angeschlossenen<br />

und außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n bzw. <strong>der</strong>en Delegierten besteht. Die Anzahl<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieser Kommission soll 25 nicht unterschreiten. Diese Kommission<br />

121


hat alleinig den Auftrag, spätestens zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung 2015 einen von<br />

Grund auf reformierten Verteilungsplan unter Hinzunahme von Fachleuten nach<br />

Abstimmung mit Aufsichtsrat und Vorstand zu erarbeiten.<br />

122<br />

Begründung:<br />

Die Verteilungspläne in <strong>der</strong> aktuell geltenden Fassung sind das Ergebnis eines<br />

Jahrzehnte dauernden sukzessiven Verän<strong>der</strong>ungsvorganges. Hierbei sind eine<br />

Fülle von Einzelregelungen und Bestimmungen entstanden. Eine grundlegende<br />

Neufassung des Verteilungsplanes ist dringend erfor<strong>der</strong>lich und soll die Gesamtsystematik<br />

<strong>der</strong> Verteilung erfassen, wobei <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> werk- und nutzungsbezogenen<br />

Verteilung als oberste Prämisse zu verstehen ist. Zudem bedarf<br />

<strong>der</strong> Verteilungsplan zur besseren Verständlichkeit vereinfachter Strukturen sowie<br />

eine transparentere Abrechnung auf Basis <strong>der</strong> heutigen technischen Möglichkeiten.<br />

Gegebenenfalls kann durch eine gelungene Neufassung des Verteilungsplanes<br />

eine Verschlankung <strong>der</strong> Administration erreicht werden.<br />

Hierzu soll eine Kommission unter Beteiligung aller Mitglie<strong>der</strong>kreise eine grundlegende<br />

Neufassung erarbeiten. Die Vorgabe eines Zeitrahmens von maximal<br />

3 Jahren ist angemessen und trägt dem Umfang und <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Verteilung<br />

Rechnung.

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