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PDF-Datei - Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt

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10<br />

Hinweise zu den Tabellen<br />

- Schulen<br />

Bei Anzahl der Schulen werden alle Schul-<br />

formen, die im Hinblick auf Lehrpläne, Bil-<br />

dungsziel bzw. Qualifikationsniveau einen ei-<br />

genständigen Charakter haben, als Schule<br />

gezählt (Mehrfachzählung). Daneben wird in<br />

den Tabellen 2.1.1.1 und 2.1.1.2 (Spalte 1)<br />

die Schule als eine Verwaltungs- bzw. Orga-<br />

nisationseinheit gezählt.<br />

- Schülerinnen und Schüler<br />

Hierzu zählen alle deutschen und ausländischen<br />

Personen, die am Stichtag an der<br />

Schule gemeldet waren. Unabhängig davon,<br />

ob sie zum Zeitpunkt der Befragung den<br />

Unterricht besuchten oder nicht. Gemeldete<br />

Personen von Kurzlehrgängen werden nicht<br />

einbezogen.<br />

- Schülerinnen und Schüler nach<br />

schulischer Vorbildung<br />

Hier ist der jeweils zuletzt an einer allgemein-<br />

bildenden bzw. berufsbildenden Schule erworbene<br />

höchste schulische Abschluss ausschlaggebend.<br />

- Schülerinnen und Schüler mit<br />

fremdsprachlichem Unterricht<br />

Es zählt die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht<br />

ggf. auch im berufsbezogenen<br />

Lernbereich oder als Wahlpflichtfach.<br />

- Ausbildungsanfängerinnen und<br />

Ausbildungsanfänger<br />

Hierzu zählen Personen, die bereits eine<br />

Ausbildung abgeschlossen bzw. abgebrochen<br />

haben und erneut eine Ausbildung an einer<br />

berufsbildenden Schule beginnen.<br />

Zeichenerklärungen<br />

- = nichts vorhanden<br />

. = Zahlenwert unbekannt<br />

= Aussage nicht logisch<br />

- Schulabgängerinnen und Schulabgänger<br />

Personen, die die schulische Einrichtung mit<br />

einem Abschluss- bzw. Abgangszeugnis ver-<br />

lassen:<br />

- Ein Abschlusszeugnis bzw. Zeugnis wird er-<br />

teilt, wenn die Schule erfolgreich besucht<br />

oder die Abschlussprüfung bestanden<br />

wurde.<br />

- Ein Abgangszeugnis wird am Ende eines<br />

Bildungsganges erteilt, wenn die Schule<br />

verlassen<br />

wurde, ohne das Ziel erreicht zu<br />

haben.<br />

- Berufspraktikum an der Fachschule<br />

– Sozialpädagogik –<br />

- § 18 Abs. 1<br />

An die Ausbildung in der zweijährigen Fachschule<br />

Sozialpädagogik mit Vollzeit- und<br />

mit Teilzeitunterricht schließt sich nach bestandener<br />

Abschlussprüfung ein einjähriges<br />

Berufspraktikum an. Das Berufspraktikum<br />

ist spätestens drei Jahre nach bestandener<br />

Abschlussprüfung zu beginnen.<br />

- § 18 Abs. 2<br />

Die Fachschule Sozialpädagogik in Vollzeitform<br />

kann auch so geführt werden, dass<br />

das einjährige Berufspraktikum in mehreren<br />

Teilabschnitten in die Ausbildung einbezogen<br />

wird. In diesem Fall dauert die<br />

Ausbildung drei Jahre und endet mit einer<br />

Abschlussprüfung, die die Berufsanerkennung<br />

einschließt.

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