Seite 8 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2005 Entscheidend ist der Tarifvertrag Sollen Sondergratifikationen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen werden ist, wenn dies im Arbeitsvertrag vere<strong>in</strong>bart wurde, auch der Tarifvertrag zu beachten. Hat z.B. e<strong>in</strong> Arbeitnehmer über mehrere Jahre Weihnachtsgeld erhalten und soll aus wirtschaftlichen Gründen nun die Zahlung gestrichen werden, genügt der H<strong>in</strong>weis auf den „Freiwilligkeitscharakter'' der Zahlung nicht, solange im Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist. Sieht der Tarifvertrag e<strong>in</strong> „kle<strong>in</strong>es“ Weihnachtsgeld vor, ist die vollständige Streichung e<strong>in</strong>er Sondergratifikation unzulässig. (AG FFM, 22.06.2005, Az.: 22 Ca 1730/05) Nachwirkung des Tarifvertrags Auch beim Verbandsaustritt des Arbeitgebers schließt sich an die Nachb<strong>in</strong>dung die Nachwirkung des Tarifvertrags an. Bei e<strong>in</strong>em Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband bleibt dessen Tarifb<strong>in</strong>dung gemäß § 3 Abs.3 TVG bis zur Beendigung des Tarifvertrags bestehen (Nachb<strong>in</strong>dung). An diese Nachb<strong>in</strong>dung schließt sich auch bei e<strong>in</strong>em Verbandsaustritt des Arbeitgebers die Nachwirkung des Tarifvertrags an, bis die Tarifnormen durch e<strong>in</strong>e „andere Abmachung“ im S<strong>in</strong>n von § 4 Abs.5 TVG ersetzt werden. Hierfür reicht e<strong>in</strong>e formlose Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht aus. (Jurisma Arbeitsrecht) Schreibfehler machen Abmahnung unwirksam Man kann nicht oft genug darauf h<strong>in</strong>weisen: Überprüfen Sie e<strong>in</strong>e Abmahnung bis <strong>in</strong>s kle<strong>in</strong>ste Detail. Sollten sich nämlich offensichtliche Schreibfehler <strong>in</strong> der Abmahnung bef<strong>in</strong>den, ist die komplette Abmahnung unwirksam. E<strong>in</strong>e hessische Verkehrsgesellschaft hatte e<strong>in</strong>er Mitarbeiter<strong>in</strong> unter ande- Arbeits- und Sozialrecht rem vorgeworfen, falsche Maße bei der Projektierung von Bauvorhaben genommen zu haben. Aus diesem und anderen Gründen sprach sie e<strong>in</strong>e Abmahnung gegen die Arbeitnehmer<strong>in</strong> aus. Doch die im Abmahnungsschreiben angegebenen falschen Maße stimmten nicht mit den Maßen übere<strong>in</strong>, die die Mitarbeiter<strong>in</strong> tatsächlich genommen hatte. Was für das Unternehmen nur e<strong>in</strong> offensichtlicher Zahlendreher war, führte zur Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung. Selbst wenn offensichtlich erkennbar sei, dass falsche Angaben <strong>in</strong> der Abmahnung durch e<strong>in</strong>en Zahlendreher entstanden waren, ändere dies nichts an der Ungültigkeit der Abmahnung an sich, so die Frankfurter Arbeitsrichter (AG Frankfurt/Ma<strong>in</strong>, Az. 6 Ca 2068/02). Mitarbeiter müssen Zeugnis selbst abholen Verlangt e<strong>in</strong> ausgeschiedener Arbeitnehmer zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt noch e<strong>in</strong> Zeugnis, muss er dies bei se<strong>in</strong>em früheren Arbeitgeber selbst abholen. (BGA, 5 AZR 848/93). GmbH Geschäftsführer-Haftung Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GmbH, die nicht rechtzeitig e<strong>in</strong>e Schieflage des Unternehmens erkennen, müssen im Falle e<strong>in</strong>er Insolvenz unter Umständen mit gravierenden zivil- oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Berichtigung des Zeugnisses Wird e<strong>in</strong> Zeugnis wegen e<strong>in</strong>es Formoder Inhaltsfehlers berichtigt, ist der Arbeitgeber an den ansonsten nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Die Korrektur des Zeugnisses darf nicht zum Anlass für e<strong>in</strong>e Verschlechterung des Zeugnis<strong>in</strong>haltes genutzt werden. Im vorliegenden Fall gab der Arbeitnehmer das Zeugnis zur Berichtigung e<strong>in</strong>es Rechtschreibfehlers zurück. Der Arbeitgeber korrigierte nicht nur den Rechtschreibfehler, sondern änderte die Verhaltensbeurteilung von „stets e<strong>in</strong>wandfrei“ <strong>in</strong> „e<strong>in</strong>wandfrei“ ab. Dies war nicht rechtens. (BAG, 21.06.05; Az.: 9 AZR 352/04) Zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung bei Kündigungsschutzklage? Verzichtet e<strong>in</strong> Arbeitnehmer auf Erhebung der Kündigungsschutzklage kann e<strong>in</strong>e zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung vere<strong>in</strong>bart werden. Sozialplanleistungen dürfen weiterh<strong>in</strong> nicht von e<strong>in</strong>em Klageverzicht des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Den Betriebsparteien ist es aber grundsätzlich nicht verwehrt, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ergänzend zum Sozialplan geschlossenen freiwilligen Betriebsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>e Kündigungsschutzklage verzichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch das Verbot, Sozialplanleistungen von e<strong>in</strong>em Klageverzicht abhängig zu machen, nicht umgangen wird. (BAG, 18.8.2005, 8 AZR 523/04) Kündigung: Alle Gesellschafter müssen unterschreiben Kündigt e<strong>in</strong>e Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) e<strong>in</strong>em Mitarbeiter, dann müssen alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben, sonst ist diese unwirksam. Da auf den Geschäftsbriefen die Gesellschafter im Briefkopf ausgewiesen s<strong>in</strong>d, müssen diese auch alle unterschreiben. Unterschreibt e<strong>in</strong> Gesellschafter alle<strong>in</strong>, muss aus dem Schreiben zum<strong>in</strong>dest hervorgehen, dass er die anderen Gesellschafter vertritt. Zwar bezog sich die Entscheidung des BAG nur auf den Fall e<strong>in</strong>er GbR. Zur Vermeidung von Risiken sollten aber auch andere Personengesellschaften entsprechend verfahren. (BAG, Az. 2 AZR 162/04 21.4.2005). Haftungsausschluss: Die <strong>in</strong> diesem Magaz<strong>in</strong> abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen s<strong>in</strong>d mit Sorgfalt recherchiert. Sie erheben aber ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen wird immer kürzer. Sie werden deshalb verstehen, dass ke<strong>in</strong>e Haftung für die <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit übernommen werden kann. Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel an der Gültigkeit haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.
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