Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Seite 8 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2005<br />
Entscheidend ist der Tarifvertrag<br />
Sollen Sondergratifikationen wie<br />
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen<br />
werden ist, wenn dies im Arbeitsvertrag<br />
vere<strong>in</strong>bart wurde, auch der<br />
Tarifvertrag zu beachten. Hat z.B. e<strong>in</strong><br />
Arbeitnehmer über mehrere Jahre<br />
Weihnachtsgeld erhalten und soll aus<br />
wirtschaftlichen Gründen nun die Zahlung<br />
gestrichen werden, genügt der<br />
H<strong>in</strong>weis auf den „Freiwilligkeitscharakter''<br />
der Zahlung nicht, solange im<br />
Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.<br />
Sieht der Tarifvertrag e<strong>in</strong> „kle<strong>in</strong>es“<br />
Weihnachtsgeld vor, ist die vollständige<br />
Streichung e<strong>in</strong>er Sondergratifikation<br />
unzulässig. (AG FFM,<br />
22.06.2005, Az.: 22 Ca 1730/05)<br />
Nachwirkung des Tarifvertrags<br />
Auch beim Verbandsaustritt des<br />
Arbeitgebers schließt sich an die Nachb<strong>in</strong>dung<br />
die Nachwirkung des Tarifvertrags<br />
an. Bei e<strong>in</strong>em Austritt des<br />
Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband<br />
bleibt dessen Tarifb<strong>in</strong>dung<br />
gemäß § 3 Abs.3 TVG bis zur Beendigung<br />
des Tarifvertrags bestehen<br />
(Nachb<strong>in</strong>dung). An diese Nachb<strong>in</strong>dung<br />
schließt sich auch bei e<strong>in</strong>em Verbandsaustritt<br />
des Arbeitgebers die<br />
Nachwirkung des Tarifvertrags an, bis<br />
die Tarifnormen durch e<strong>in</strong>e „andere<br />
Abmachung“ im S<strong>in</strong>n von § 4 Abs.5<br />
TVG ersetzt werden. Hierfür reicht e<strong>in</strong>e<br />
formlose Regelungsabrede zwischen<br />
Arbeitgeber und Betriebsrat nicht aus.<br />
(Jurisma Arbeitsrecht)<br />
Schreibfehler machen<br />
Abmahnung unwirksam<br />
Man kann nicht oft genug darauf h<strong>in</strong>weisen:<br />
Überprüfen Sie e<strong>in</strong>e Abmahnung<br />
bis <strong>in</strong>s kle<strong>in</strong>ste Detail. Sollten sich<br />
nämlich offensichtliche Schreibfehler<br />
<strong>in</strong> der Abmahnung bef<strong>in</strong>den, ist die<br />
komplette Abmahnung unwirksam.<br />
E<strong>in</strong>e hessische Verkehrsgesellschaft<br />
hatte e<strong>in</strong>er Mitarbeiter<strong>in</strong> unter ande-<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
rem vorgeworfen, falsche Maße bei<br />
der Projektierung von Bauvorhaben<br />
genommen zu haben.<br />
Aus diesem und anderen Gründen<br />
sprach sie e<strong>in</strong>e Abmahnung gegen die<br />
Arbeitnehmer<strong>in</strong> aus. Doch die im<br />
Abmahnungsschreiben angegebenen<br />
falschen Maße stimmten nicht mit den<br />
Maßen übere<strong>in</strong>, die die Mitarbeiter<strong>in</strong><br />
tatsächlich genommen hatte. Was für<br />
das Unternehmen nur e<strong>in</strong> offensichtlicher<br />
Zahlendreher war, führte zur<br />
Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.<br />
Selbst wenn offensichtlich<br />
erkennbar sei, dass falsche Angaben<br />
<strong>in</strong> der Abmahnung durch e<strong>in</strong>en Zahlendreher<br />
entstanden waren, ändere<br />
dies nichts an der Ungültigkeit der<br />
Abmahnung an sich, so die Frankfurter<br />
Arbeitsrichter (AG Frankfurt/Ma<strong>in</strong>,<br />
Az. 6 Ca 2068/02).<br />
Mitarbeiter müssen<br />
Zeugnis selbst abholen<br />
Verlangt e<strong>in</strong> ausgeschiedener Arbeitnehmer<br />
zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />
noch e<strong>in</strong> Zeugnis, muss er dies bei se<strong>in</strong>em<br />
früheren Arbeitgeber selbst abholen.<br />
(BGA, 5 AZR 848/93).<br />
GmbH Geschäftsführer-Haftung<br />
Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GmbH, die nicht<br />
rechtzeitig e<strong>in</strong>e Schieflage des Unternehmens<br />
erkennen, müssen im Falle<br />
e<strong>in</strong>er Insolvenz unter Umständen mit<br />
gravierenden zivil- oder sogar strafrechtlichen<br />
Konsequenzen rechnen.<br />
Berichtigung des Zeugnisses<br />
Wird e<strong>in</strong> Zeugnis wegen e<strong>in</strong>es Formoder<br />
Inhaltsfehlers berichtigt, ist der<br />
Arbeitgeber an den ansonsten nicht<br />
beanstandeten Zeugnistext gebunden.<br />
Die Korrektur des Zeugnisses darf<br />
nicht zum Anlass für e<strong>in</strong>e Verschlechterung<br />
des Zeugnis<strong>in</strong>haltes genutzt<br />
werden. Im vorliegenden Fall gab der<br />
Arbeitnehmer das Zeugnis zur Berichtigung<br />
e<strong>in</strong>es Rechtschreibfehlers<br />
zurück. Der Arbeitgeber korrigierte<br />
nicht nur den Rechtschreibfehler, sondern<br />
änderte die Verhaltensbeurteilung<br />
von „stets e<strong>in</strong>wandfrei“ <strong>in</strong> „e<strong>in</strong>wandfrei“<br />
ab. Dies war nicht rechtens. (BAG,<br />
21.06.05; Az.: 9 AZR 352/04)<br />
Zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung<br />
bei Kündigungsschutzklage?<br />
Verzichtet e<strong>in</strong> Arbeitnehmer auf Erhebung<br />
der Kündigungsschutzklage<br />
kann e<strong>in</strong>e zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung vere<strong>in</strong>bart<br />
werden. Sozialplanleistungen<br />
dürfen weiterh<strong>in</strong> nicht von e<strong>in</strong>em Klageverzicht<br />
des Arbeitnehmers abhängig<br />
gemacht werden. Den Betriebsparteien<br />
ist es aber grundsätzlich nicht<br />
verwehrt, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ergänzend zum Sozialplan<br />
geschlossenen freiwilligen<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />
Abf<strong>in</strong>dung für den Fall vorzusehen,<br />
dass der Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>e Kündigungsschutzklage<br />
verzichtet. Das<br />
gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch<br />
das Verbot, Sozialplanleistungen von<br />
e<strong>in</strong>em Klageverzicht abhängig zu<br />
machen, nicht umgangen wird. (BAG,<br />
18.8.2005, 8 AZR 523/04)<br />
Kündigung: Alle Gesellschafter<br />
müssen unterschreiben<br />
Kündigt e<strong>in</strong>e Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR) e<strong>in</strong>em Mitarbeiter,<br />
dann müssen alle Gesellschafter die<br />
Kündigung unterschreiben, sonst ist<br />
diese unwirksam.<br />
Da auf den Geschäftsbriefen die<br />
Gesellschafter im Briefkopf ausgewiesen<br />
s<strong>in</strong>d, müssen diese auch alle<br />
unterschreiben. Unterschreibt e<strong>in</strong><br />
Gesellschafter alle<strong>in</strong>, muss aus dem<br />
Schreiben zum<strong>in</strong>dest hervorgehen,<br />
dass er die anderen Gesellschafter vertritt.<br />
Zwar bezog sich die Entscheidung<br />
des BAG nur auf den Fall e<strong>in</strong>er GbR.<br />
Zur Vermeidung von Risiken sollten<br />
aber auch andere Personengesellschaften<br />
entsprechend verfahren.<br />
(BAG, Az. 2 AZR 162/04 21.4.2005).<br />
Haftungsausschluss: Die <strong>in</strong> diesem Magaz<strong>in</strong><br />
abgedruckten Artikel, Formulare und<br />
Empfehlungen s<strong>in</strong>d mit Sorgfalt recherchiert.<br />
Sie erheben aber ke<strong>in</strong>en Anspruch<br />
auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von<br />
Gesetzen und Verordnungen wird immer<br />
kürzer. Sie werden deshalb verstehen,<br />
dass ke<strong>in</strong>e Haftung für die <strong>in</strong>haltliche<br />
Richtigkeit übernommen werden kann.<br />
Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel an<br />
der Gültigkeit haben oder benötigen Sie<br />
Unterstützung bei der Formulierung von<br />
Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an<br />
die Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.