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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Seite 8 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2005<br />

Entscheidend ist der Tarifvertrag<br />

Sollen Sondergratifikationen wie<br />

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen<br />

werden ist, wenn dies im Arbeitsvertrag<br />

vere<strong>in</strong>bart wurde, auch der<br />

Tarifvertrag zu beachten. Hat z.B. e<strong>in</strong><br />

Arbeitnehmer über mehrere Jahre<br />

Weihnachtsgeld erhalten und soll aus<br />

wirtschaftlichen Gründen nun die Zahlung<br />

gestrichen werden, genügt der<br />

H<strong>in</strong>weis auf den „Freiwilligkeitscharakter''<br />

der Zahlung nicht, solange im<br />

Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist.<br />

Sieht der Tarifvertrag e<strong>in</strong> „kle<strong>in</strong>es“<br />

Weihnachtsgeld vor, ist die vollständige<br />

Streichung e<strong>in</strong>er Sondergratifikation<br />

unzulässig. (AG FFM,<br />

22.06.2005, Az.: 22 Ca 1730/05)<br />

Nachwirkung des Tarifvertrags<br />

Auch beim Verbandsaustritt des<br />

Arbeitgebers schließt sich an die Nachb<strong>in</strong>dung<br />

die Nachwirkung des Tarifvertrags<br />

an. Bei e<strong>in</strong>em Austritt des<br />

Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband<br />

bleibt dessen Tarifb<strong>in</strong>dung<br />

gemäß § 3 Abs.3 TVG bis zur Beendigung<br />

des Tarifvertrags bestehen<br />

(Nachb<strong>in</strong>dung). An diese Nachb<strong>in</strong>dung<br />

schließt sich auch bei e<strong>in</strong>em Verbandsaustritt<br />

des Arbeitgebers die<br />

Nachwirkung des Tarifvertrags an, bis<br />

die Tarifnormen durch e<strong>in</strong>e „andere<br />

Abmachung“ im S<strong>in</strong>n von § 4 Abs.5<br />

TVG ersetzt werden. Hierfür reicht e<strong>in</strong>e<br />

formlose Regelungsabrede zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat nicht aus.<br />

(Jurisma Arbeitsrecht)<br />

Schreibfehler machen<br />

Abmahnung unwirksam<br />

Man kann nicht oft genug darauf h<strong>in</strong>weisen:<br />

Überprüfen Sie e<strong>in</strong>e Abmahnung<br />

bis <strong>in</strong>s kle<strong>in</strong>ste Detail. Sollten sich<br />

nämlich offensichtliche Schreibfehler<br />

<strong>in</strong> der Abmahnung bef<strong>in</strong>den, ist die<br />

komplette Abmahnung unwirksam.<br />

E<strong>in</strong>e hessische Verkehrsgesellschaft<br />

hatte e<strong>in</strong>er Mitarbeiter<strong>in</strong> unter ande-<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

rem vorgeworfen, falsche Maße bei<br />

der Projektierung von Bauvorhaben<br />

genommen zu haben.<br />

Aus diesem und anderen Gründen<br />

sprach sie e<strong>in</strong>e Abmahnung gegen die<br />

Arbeitnehmer<strong>in</strong> aus. Doch die im<br />

Abmahnungsschreiben angegebenen<br />

falschen Maße stimmten nicht mit den<br />

Maßen übere<strong>in</strong>, die die Mitarbeiter<strong>in</strong><br />

tatsächlich genommen hatte. Was für<br />

das Unternehmen nur e<strong>in</strong> offensichtlicher<br />

Zahlendreher war, führte zur<br />

Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung.<br />

Selbst wenn offensichtlich<br />

erkennbar sei, dass falsche Angaben<br />

<strong>in</strong> der Abmahnung durch e<strong>in</strong>en Zahlendreher<br />

entstanden waren, ändere<br />

dies nichts an der Ungültigkeit der<br />

Abmahnung an sich, so die Frankfurter<br />

Arbeitsrichter (AG Frankfurt/Ma<strong>in</strong>,<br />

Az. 6 Ca 2068/02).<br />

Mitarbeiter müssen<br />

Zeugnis selbst abholen<br />

Verlangt e<strong>in</strong> ausgeschiedener Arbeitnehmer<br />

zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt<br />

noch e<strong>in</strong> Zeugnis, muss er dies bei se<strong>in</strong>em<br />

früheren Arbeitgeber selbst abholen.<br />

(BGA, 5 AZR 848/93).<br />

GmbH Geschäftsführer-Haftung<br />

Geschäftsführer e<strong>in</strong>er GmbH, die nicht<br />

rechtzeitig e<strong>in</strong>e Schieflage des Unternehmens<br />

erkennen, müssen im Falle<br />

e<strong>in</strong>er Insolvenz unter Umständen mit<br />

gravierenden zivil- oder sogar strafrechtlichen<br />

Konsequenzen rechnen.<br />

Berichtigung des Zeugnisses<br />

Wird e<strong>in</strong> Zeugnis wegen e<strong>in</strong>es Formoder<br />

Inhaltsfehlers berichtigt, ist der<br />

Arbeitgeber an den ansonsten nicht<br />

beanstandeten Zeugnistext gebunden.<br />

Die Korrektur des Zeugnisses darf<br />

nicht zum Anlass für e<strong>in</strong>e Verschlechterung<br />

des Zeugnis<strong>in</strong>haltes genutzt<br />

werden. Im vorliegenden Fall gab der<br />

Arbeitnehmer das Zeugnis zur Berichtigung<br />

e<strong>in</strong>es Rechtschreibfehlers<br />

zurück. Der Arbeitgeber korrigierte<br />

nicht nur den Rechtschreibfehler, sondern<br />

änderte die Verhaltensbeurteilung<br />

von „stets e<strong>in</strong>wandfrei“ <strong>in</strong> „e<strong>in</strong>wandfrei“<br />

ab. Dies war nicht rechtens. (BAG,<br />

21.06.05; Az.: 9 AZR 352/04)<br />

Zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung<br />

bei Kündigungsschutzklage?<br />

Verzichtet e<strong>in</strong> Arbeitnehmer auf Erhebung<br />

der Kündigungsschutzklage<br />

kann e<strong>in</strong>e zusätzliche Abf<strong>in</strong>dung vere<strong>in</strong>bart<br />

werden. Sozialplanleistungen<br />

dürfen weiterh<strong>in</strong> nicht von e<strong>in</strong>em Klageverzicht<br />

des Arbeitnehmers abhängig<br />

gemacht werden. Den Betriebsparteien<br />

ist es aber grundsätzlich nicht<br />

verwehrt, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ergänzend zum Sozialplan<br />

geschlossenen freiwilligen<br />

Betriebsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Abf<strong>in</strong>dung für den Fall vorzusehen,<br />

dass der Arbeitnehmer auf e<strong>in</strong>e Kündigungsschutzklage<br />

verzichtet. Das<br />

gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch<br />

das Verbot, Sozialplanleistungen von<br />

e<strong>in</strong>em Klageverzicht abhängig zu<br />

machen, nicht umgangen wird. (BAG,<br />

18.8.2005, 8 AZR 523/04)<br />

Kündigung: Alle Gesellschafter<br />

müssen unterschreiben<br />

Kündigt e<strong>in</strong>e Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) e<strong>in</strong>em Mitarbeiter,<br />

dann müssen alle Gesellschafter die<br />

Kündigung unterschreiben, sonst ist<br />

diese unwirksam.<br />

Da auf den Geschäftsbriefen die<br />

Gesellschafter im Briefkopf ausgewiesen<br />

s<strong>in</strong>d, müssen diese auch alle<br />

unterschreiben. Unterschreibt e<strong>in</strong><br />

Gesellschafter alle<strong>in</strong>, muss aus dem<br />

Schreiben zum<strong>in</strong>dest hervorgehen,<br />

dass er die anderen Gesellschafter vertritt.<br />

Zwar bezog sich die Entscheidung<br />

des BAG nur auf den Fall e<strong>in</strong>er GbR.<br />

Zur Vermeidung von Risiken sollten<br />

aber auch andere Personengesellschaften<br />

entsprechend verfahren.<br />

(BAG, Az. 2 AZR 162/04 21.4.2005).<br />

Haftungsausschluss: Die <strong>in</strong> diesem Magaz<strong>in</strong><br />

abgedruckten Artikel, Formulare und<br />

Empfehlungen s<strong>in</strong>d mit Sorgfalt recherchiert.<br />

Sie erheben aber ke<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von<br />

Gesetzen und Verordnungen wird immer<br />

kürzer. Sie werden deshalb verstehen,<br />

dass ke<strong>in</strong>e Haftung für die <strong>in</strong>haltliche<br />

Richtigkeit übernommen werden kann.<br />

Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel an<br />

der Gültigkeit haben oder benötigen Sie<br />

Unterstützung bei der Formulierung von<br />

Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an<br />

die Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.

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