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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Brennpunkt Handwerk 3/2005 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 5<br />

1. das Arbeitsverhältnis auch per Kündigung/besonderenKündigungsschutz<br />

nicht später als durch den<br />

Aufhebungsvertrag geendet hätte,<br />

2. dem Arbeitnehmer die Kündigung<br />

klar <strong>in</strong> Aussicht gestellt war,<br />

3. die Kündigung sozial gerechtfertigt<br />

war,<br />

4. dem Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

durch den Arbeitgeber Nachteile,<br />

beispielsweise im beruflichen<br />

Fortkommen, entstanden wären.<br />

Treffen alle genannten Bed<strong>in</strong>gungen<br />

zu, tritt grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Sperrzeit<br />

e<strong>in</strong>. Übrigens: Alle<strong>in</strong> die Tatsache, dass<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung<br />

gezahlt wird, bedeutet nicht automatisch,<br />

dass von der Agentur für Arbeit<br />

e<strong>in</strong>e Sperrzeit droht.<br />

Arbeitslosengeld<br />

bei Zahlungen von Abf<strong>in</strong>dungen<br />

Das Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz<br />

vom 24.03.1999 sieht im<br />

neuen § 143 a SGB III bei nicht fristgerechter<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

das vollständige oder teilweise<br />

Ruhen der Arbeitslosengeldzahlung<br />

bei Zahlung oder Beanspruchung<br />

e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung vor. Der Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld ruht längstens vom<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses an bis<br />

zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis<br />

bei E<strong>in</strong>haltung der ordentlichen<br />

Kündigungsfrist geendet hätte.<br />

Ist e<strong>in</strong>e ordentliche Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber<br />

ausgeschlossen, so bemisst<br />

sich der Nichtzahlungszeitraum nach<br />

dem jeweiligen, <strong>in</strong>dividuell festzustellenden<br />

Auflösungstatbestand. Für<br />

langjährig beschäftigte Arbeitnehmer<br />

s<strong>in</strong>d entsprechende Freibeträge zu<br />

berücksichtigen.<br />

Wegen der komplizierten Detailregelungen<br />

sollten Sie E<strong>in</strong>zelheiten mit<br />

Ihrer Geschäftsstelle oder der Agentur<br />

für Arbeit besprechen. Ke<strong>in</strong>esfalls<br />

sollten Sie sich gegenüber<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer h<strong>in</strong>sichtlich zu<br />

erwartender Konsequenzen aus der<br />

Zahlung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung äußern.<br />

Abf<strong>in</strong>dung und Sozialversicherung<br />

Abf<strong>in</strong>dungen s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>malige E<strong>in</strong>nahmen,<br />

soweit sie lohnsteuerfrei s<strong>in</strong>d, nicht<br />

dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Übersteigt<br />

die Abf<strong>in</strong>dung den jeweiligen Freibetrag,<br />

so ist auch der — steuerpflichtige<br />

— Betrag nicht sozialversicherungspflichtig.<br />

Werden allerd<strong>in</strong>gs mit der<br />

Abf<strong>in</strong>dung auch noch rückständige<br />

Arbeitsentgelte ausgezahlt, ist der<br />

Lohnanteil sozialversicherungspflichtig.<br />

Anfechtung<br />

des Aufhebungsvertrages<br />

E<strong>in</strong> Arbeitnehmer kann e<strong>in</strong>en Aufhebungsvertrag<br />

nur dann anfechten,<br />

wenn e<strong>in</strong> Anfechtungsgrund nach den<br />

§§ 119 und 123 BGB vorliegt. Das<br />

BAG hat am 30.09.1993 (Az.: 2 AZR<br />

268/93) klargestellt, dass e<strong>in</strong>e Anfechtung<br />

nur dann möglich ist, wenn der<br />

Arbeitnehmer bei Abschluss e<strong>in</strong>em Irrtum<br />

erlegen ist, vom Arbeitgeber arglistig<br />

getäuscht oder durch e<strong>in</strong>e widerrechtliche<br />

(Kündigungs-) Drohung zum<br />

Abschluss gedrängt wurde. Dem<br />

Arbeitnehmer steht e<strong>in</strong> Anfechtungsrecht<br />

wegen widerrechtlicher Drohung<br />

mit Kündigung jedenfalls dann nicht<br />

zu, wenn e<strong>in</strong> verständiger Arbeitgeber<br />

die Kündigung <strong>in</strong> Erwägung ziehen<br />

durfte und der Abschluss des Aufhebungsvertrages<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em längeren,<br />

ruhig und sachlich geführten Gespräch<br />

vere<strong>in</strong>bart worden ist. Zeitdruck alle<strong>in</strong><br />

rechtfertigt e<strong>in</strong>e Anfechtung nicht.<br />

Nach Auffassung des BAG hat der Arbeitnehmer<br />

die Freiheit, e<strong>in</strong>en Vertrag<br />

abzuschließen und ihn <strong>in</strong>haltlich zu<br />

gestalten. Es obliegt daher grundsätzlich<br />

der freien Entscheidung des<br />

Arbeitnehmers, ob er an se<strong>in</strong>em<br />

Arbeitsvertrag festhalten wolle und<br />

deshalb den angebotenen Aufhebungsvertrag<br />

ablehne oder ob er sich<br />

durch gute Worte oder e<strong>in</strong> lukratives<br />

Abf<strong>in</strong>dungsangebot zum Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages bewegen<br />

lasse. An dem wirksam abgeschlossenen<br />

Aufhebungsvertrag müsse er<br />

aber nach §§ 145 ff. BGB festhalten.<br />

Aufklärungspflicht<br />

Nicht mehr ausreichend ist die Aufforderung<br />

des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer<br />

solle sich bei den entsprechenden<br />

Stellen über die f<strong>in</strong>anziellen<br />

Auswirkungen des beabsichtigten Auflösungsvertrages<br />

<strong>in</strong>formieren. Das<br />

BAG hat mit Urteil vom 17.10.2000 —<br />

3 AZR 605/99 — die Aufklärungspflicht<br />

verschärft. So muss der H<strong>in</strong>weis erfolgen,<br />

dass der Abschluss e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

negative Folgen für<br />

den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

sowie auf evtl. bestehende Zusatzversorgungen<br />

haben kann. Diese verstärkte<br />

Aufklärungspflicht besteht<br />

besonders dann, wenn die Initiative<br />

zum Abschluss e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

vom Arbeitgeber ausgeht. Positiv<br />

ist allerd<strong>in</strong>gs, dass nach der Rechtssprechung<br />

selbst bei Verletzung der<br />

H<strong>in</strong>weispflicht der Aufhebungsvertrag<br />

nicht unwirksam wird. In Betracht kommen<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Schadensersatzanspruch.<br />

E<strong>in</strong>er möglichen Schadensersatzverpflichtung<br />

können Sie<br />

jedoch entgehen, wenn Sie durch e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Formulierung im Aufhebungsvertrag<br />

selbst auf die Erfüllung<br />

der Aufklärungspflicht h<strong>in</strong>gewiesen<br />

haben.<br />

Fazit: Gleichwohl dürfen Arbeitnehmer<br />

nicht überrumpelt werden. Sie<br />

sollten den Arbeitnehmer auffordern,<br />

<strong>in</strong> Ruhe über den Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Aufhebungsvertrages nachzudenken<br />

bzw. sich Klarheit über die sozialversicherungs-<br />

und steuerrechtlichen<br />

Konsequenzen zu schaffen. Aussagen<br />

z. B. über e<strong>in</strong>e mögliche Sperrfrist<br />

beim Arbeitslosengeld sollten Sie<br />

vermeiden.<br />

Schriftformerfordernis<br />

Für die Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

durch Aufhebungsvertrag<br />

bedarf es ab dem 01.05.2000 zur Wirksamkeit<br />

der Schriftform. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche<br />

Aufhebung, die mündlich<br />

vere<strong>in</strong>bart wurde, ist danach rechtsunwirksam.<br />

Dies hätte ggf. zufolge,<br />

dass sich, ebenso wie bei e<strong>in</strong>er Kündigung,<br />

der Arbeitnehmer möglicherweise<br />

noch nach mehreren Monaten<br />

auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses<br />

berufen könnte. Liegt e<strong>in</strong><br />

gerichtlich protokollierter Vergleich<br />

über die e<strong>in</strong>vernehmliche Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses vor, ist der<br />

Schriftformerfordernis Genüge getan.<br />

Kommt es jedoch außerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitsgerichtsprozesses zu e<strong>in</strong>em<br />

sogenannten Anwaltsvergleich, so<br />

muss die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses<br />

zusätzlich von beiden Vertragsparteien<br />

eigenhändig unterzeichnet<br />

werden.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

von Abf<strong>in</strong>dungen<br />

Die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 9<br />

EStG für die Zahlung von Abf<strong>in</strong>dungen<br />

für den Verlust des Arbeitsplatzes wurden<br />

mit Wirkung vom 01.01.2004 auf<br />

folgende Beträge verr<strong>in</strong>gert:<br />

7.200 EUR = Grundfreibetrag<br />

9.000 EUR = Freibetrag bei Vollendung<br />

des 50. Lebensjahres und 15<br />

Jahren Betriebszugehörigkeit<br />

11.000 EUR = Freibetrag bei Vollendung<br />

des 55. Lebensjahres und 20<br />

Jahren Betriebszugehörigkeit<br />

Bei Fragen zum Aufhebungsvertrag<br />

wenden Sie sich bitte an Ihre <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.

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