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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Seite 4 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2005<br />

Der Aufhebungsvertrag<br />

E<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis endet nicht nur durch Kündigung.<br />

Möglich ist auch e<strong>in</strong>e Beendigung durch e<strong>in</strong>en Aufhebungsvertrag<br />

E<strong>in</strong>e Ehe - so behaupten Spötter - sei<br />

<strong>in</strong> Deutschland leichter aufzulösen als<br />

e<strong>in</strong> unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vor<br />

diesem H<strong>in</strong>tergrund stellt der so<br />

genannte Aufhebungsvertrag e<strong>in</strong>e<br />

Alternative zur meist umstrittenen Kündigung<br />

dar. Um die Vorteile der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses durch<br />

e<strong>in</strong>en Aufhebungsvertrag tatsächlich<br />

nutzen zu können und e<strong>in</strong>en klaren<br />

Rechtszustand herbeizuführen, sollten<br />

Arbeitgeber die Regelungsmöglichkeiten<br />

voll ausschöpfen. E<strong>in</strong>iges<br />

gilt es dabei zu beachten. Dieser Artikel<br />

führt Sie <strong>in</strong> die Grundlagen des<br />

Themas e<strong>in</strong>. Behandelt werden unter<br />

anderem: Vorteile des Aufhebungsvertrages,Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

und Vertrags<strong>in</strong>halt. Das Muster<br />

e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages f<strong>in</strong>den Sie<br />

bei den Mustertexten <strong>in</strong> diesem Heft.<br />

Mit dem Aufhebungsvertrag vere<strong>in</strong>baren<br />

die Parteien des Arbeitsvertrages,<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer,<br />

anstelle e<strong>in</strong>er Kündigung e<strong>in</strong>vernehmlich<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt.<br />

Im Gegensatz zur Kündigung,<br />

die die Lösung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch e<strong>in</strong>seitige Erklärung e<strong>in</strong>er<br />

Partei be<strong>in</strong>haltet, vere<strong>in</strong>baren hier<br />

beide Parteien geme<strong>in</strong>sam die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses. Es<br />

gelten dann weder Kündigungsvorschriften<br />

noch das Mitwirkungsrecht<br />

des Betriebsrats.<br />

Welche Vorteile bietet<br />

der Aufhebungsvertrag?<br />

Vorteile für den Arbeitgeber: Das Arbeitsverhältnis<br />

kann ohne Beachtung<br />

von Kündigungsfristen zu jedem Zeitpunkt<br />

beendet werden. Das Kündigungsschutzgesetz<br />

f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung. Auch mit besonders<br />

geschützten Personengruppen ist zu<br />

jedem Zeitpunkt die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses möglich. Also<br />

auch Schwangere, Schwerbeh<strong>in</strong>derte<br />

und Betriebsratsmitglieder können<br />

e<strong>in</strong>en Aufhebungsvertrag abschließen.<br />

Der Betriebsrat muss nicht angehört<br />

werden und die Krankheit e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />

ist auch ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis.<br />

Vorteil für den Arbeitnehmer: Der Aufhebungsvertrag<br />

bietet den Vorteil, dass<br />

die Kündigungsfrist abgekürzt und e<strong>in</strong>e<br />

sofortige Arbeitsaufnahme bei e<strong>in</strong>em<br />

anderen Arbeitgeber möglich wird.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Arbeitnehmer<br />

durch e<strong>in</strong>en vom Arbeitgeber veranlassten<br />

Aufhebungsvertrag die<br />

Unterzeichnung von der Zahlung e<strong>in</strong>er<br />

Abf<strong>in</strong>dung abhängig machen. Bei Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>er schweren Verfehlung, die<br />

letztlich e<strong>in</strong>e außerordentliche Kündigung<br />

nach sich ziehen würde, lassen<br />

sich unverdächtige Beendigungsterm<strong>in</strong>e<br />

für das Arbeitsverhältnis vere<strong>in</strong>baren.<br />

E<strong>in</strong> Risiko liegt für den Arbeitnehmer<br />

dar<strong>in</strong>, dass ihm unter Umständen<br />

Nachteile gegenüber der Agentur<br />

für Arbeit und ggf. durch den Verlust<br />

von Anwartschaften bei der betriebli-<br />

chen Altersversorgung entstehen.<br />

Diese Nachteile treten aber im Regelfall<br />

nicht e<strong>in</strong>, wenn der Arbeitnehmer<br />

unmittelbar e<strong>in</strong> Anschlussarbeitsverhältnis<br />

e<strong>in</strong>geht.<br />

Wann s<strong>in</strong>d<br />

Aufhebungsverträge s<strong>in</strong>nvoll?<br />

Sie s<strong>in</strong>d nur dann s<strong>in</strong>nvoll, wenn der<br />

Mitarbeiter im Anschluss an die Beendigung<br />

ke<strong>in</strong> Arbeitslosengeld beziehen<br />

muss. Dies ist der Fall, wenn sich<br />

unmittelbar an die Beendigung bereits<br />

e<strong>in</strong> neues Arbeitsverhältnis anschließt,<br />

er sich selbstständig macht oder der<br />

Bezug von Altersrente, vorgezogener<br />

Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

ansteht.<br />

Bitte beachten: Können Sie sich mit<br />

dem Arbeitnehmer nicht auf den Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

e<strong>in</strong>igen, bleibt nur die Möglichkeit,<br />

e<strong>in</strong>e Kündigung auszusprechen. In<br />

diesem Fall greifen aber wieder alle<br />

Kündigungsschutzvorschriften.<br />

Wie wird die Höhe der<br />

Abf<strong>in</strong>dungszahlung berechnet?<br />

Als Faustregel gilt <strong>in</strong> Anwendung von<br />

§ 10 KSchG: je Beschäftigungsjahr e<strong>in</strong><br />

halber Bruttomonatsverdienst. Bei<br />

langjährigen Mitarbeitern wird sich dieser<br />

Betrag vielleicht um e<strong>in</strong>en gewissen<br />

Treuefaktor erhöhen. Festgelegte<br />

Rechenmethoden gibt es aber nicht.<br />

Grundsätzlich kann festgehalten werden:<br />

Die Höhe der Abf<strong>in</strong>dungszahlung<br />

ist Verhandlungssache. Bedenken Sie<br />

aber immer, dass Sie sich nach Möglichkeit<br />

im Rahmen der Steuerfreibeträge<br />

bewegen.<br />

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit<br />

Hat der Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e wichtigen<br />

Gründe (siehe unten) für die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses mittels<br />

Aufhebungsvertrag, wird <strong>in</strong> der Regel<br />

e<strong>in</strong>e Sperrfrist von 12 Wochen, bei<br />

besonderer Härte für den Arbeitslosen<br />

von 6 Wochen, verfügt. Der Tatbestand<br />

des vorsätzlichen oder grobfahrlässigen<br />

Herbeiführens der Arbeitslosigkeit<br />

muss erfüllt se<strong>in</strong>. Dies kann<br />

durch Abschluss e<strong>in</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

der Fall se<strong>in</strong>. Hat allerd<strong>in</strong>gs<br />

der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en wichtigen<br />

Grund, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen,<br />

gibt es ke<strong>in</strong>e Sperrzeit. E<strong>in</strong><br />

wichtiger Grund liegt immer dann vor,<br />

wenn

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