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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Brennpunkt Handwerk 3/2005 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 33<br />

Vertragsstrafe - wirksam oder unwirksam ?<br />

Jeder, der im Baubereich als Nachunternehmer<br />

für Bauträger oder Baugesellschaften<br />

tätig ist, wird häufig mit Bauverträgen<br />

konfrontiert, die e<strong>in</strong>e Vielzahl<br />

von kompliziert formulierten Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen be<strong>in</strong>halten. Häufig<br />

werden diese meist als "Besondere<br />

Vertragsbed<strong>in</strong>gungen" gekennzeichneten<br />

Klauseln nicht durchgelesen.<br />

Manchmal ist dies auf e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Blauäugigkeit des beteiligten Nachunternehmers<br />

zurückzuführen. Oft wird sich<br />

aber der Erkenntnis gebeugt, dass diese<br />

Klauseln ohneh<strong>in</strong> nur für den sogenannten<br />

"worst case", den schlimmsten Fall<br />

geschrieben seien, von denen jeder hofft,<br />

dass er selbstverständlich h<strong>in</strong>sichtlich<br />

se<strong>in</strong>es Gewerkes nicht e<strong>in</strong>treten wird. Tritt<br />

dennoch dieser Fall e<strong>in</strong>, so reagieren die<br />

betroffenen Nachunternehmer häufig<br />

überrascht auf diejenigen Forderungen,<br />

mit denen sie nunmehr von Generalunternehmerseite<br />

konfrontiert werden. Die<br />

höchsten der geltend gemachten Forderungen<br />

resultieren meist aus sog. Vertragsstrafversprechen,<br />

die etwa <strong>in</strong> den<br />

AGB wie folgt formuliert s<strong>in</strong>d:<br />

"Für jeden Werktag, den der Auftragnehmer<br />

<strong>in</strong> Verzug mit den verb<strong>in</strong>dlichen<br />

Ausführungsfristen (Vertragsfristen) ist,<br />

hat der Auftragnehmer e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />

von 0,2 % der Brutto-Abrechnungssumme<br />

für die Vertragsleistungen an den Auftraggeber<br />

zu zahlen, <strong>in</strong>sgesamt jedoch<br />

<strong>in</strong>sgesamt 10 % der vorgenannten<br />

Abrechnungssumme. Samstage zählen<br />

als Werktage. Der Vorbehalt der Vertragsstrafen<br />

muss nicht bei der Abnahme<br />

erklärt werden. Zur Geltendmachung<br />

der Vertragsstrafe ist vielmehr ausreichend,<br />

wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer<br />

vor der Schlusszahlung mitteilt,<br />

was er für die Vertragsstrafe geltend<br />

macht und von der Schlussrechnung des<br />

Auftragnehmers <strong>in</strong> Abzug br<strong>in</strong>gt".<br />

Lange Zeit wurde e<strong>in</strong>e derartige Vertragsstrafenregelung<br />

von der Rechtsprechung<br />

als wirksam angesehen. Die als<br />

Nachunternehmer tätigen Handwerksbetriebe<br />

sahen sich daher oftmals mit<br />

hohen Vertragsstrafen konfrontiert die<br />

meist zur Folge hatten, dass ihr Gew<strong>in</strong>n<br />

aus dem jeweiligen Bauvorhaben drastisch<br />

reduziert wurde. Umso bemerkenswerter<br />

ist es, dass e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

des Bundesgerichtshofes von 2003<br />

zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> Handwerkerkreisen nicht<br />

diejenige Aufmerksamkeit erfahren hat,<br />

die ihr gebührt. Der BGH hat entschieden,<br />

dass e<strong>in</strong>ige <strong>in</strong> den AGB des Auftraggebers<br />

enthaltene Vertragsstrafenklausel<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bauvertrag den Auftragnehmer<br />

unangemessen benachteiligt,<br />

wenn sie e<strong>in</strong>e Höchstgrenze über 5 %<br />

der Auftragssumme vorsieht. Der Bundesgerichtshof<br />

hat gleichzeitig klargestellt,<br />

dass er damit se<strong>in</strong>e bisherige<br />

Rechtsprechung aufgibt. Diese be<strong>in</strong>haltete,<br />

dass für e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe e<strong>in</strong>e<br />

Höchstgrenze von 10 % angemessen sei.<br />

Vielfach orientieren sich auch heute noch<br />

Vertragsstrafenregelungen an dieser alten<br />

Rechtsprechung des BGH. Die als<br />

Nachunternehmer im Baubereich tätigen<br />

Handwerksbetriebe sollten daher die<br />

ihnen vorliegenden Verträge daraufh<strong>in</strong><br />

überprüfen ob <strong>in</strong> ihnen e<strong>in</strong>e Vertragsstrafenregelung<br />

enthalten ist. Sieht diese<br />

noch e<strong>in</strong>e Höchstgrenze von 10 % der<br />

Angebotssumme bzw. Bruttoauftragssumme<br />

vor, so hat dies zur Konsequenz,<br />

dass die Regelung <strong>in</strong>sgesamt unwirksam<br />

ist mit der Folge, dass selbst im Verzugsfall<br />

ke<strong>in</strong>e Vertragsstrafe von ihm<br />

beansprucht werden kann.<br />

Förmlich oder Formlos?<br />

Was nach VOB schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden muss<br />

In der VOB/B und VOB/C weisen viele Stellen auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destanforderung<br />

zur Form der zu übergebenden Informationen h<strong>in</strong>. Damit wird, meist <strong>in</strong>direkt,<br />

geregelt, <strong>in</strong> welcher Art die Informationen zu übergeben oder bereitzustellen<br />

s<strong>in</strong>d. So ist bspw. der Bauvertrag schriftlich zu vere<strong>in</strong>baren. Dies wird zwar<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er der Vorschriften der VOB/A bis VOB/C konkret festgelegt, es geht<br />

aber z. B. aus e<strong>in</strong>zelnen Paragrafen der VOB/A hervor:<br />

§ 9 VOB/A „Beschreibung der Leistung“<br />

§ 10 Nr. 1 Abs.1 VOB/A „Vergabeunterlagen bestehen aus a.) dem Anschreiben<br />

§ 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A „Die Angebote müssen schriftlich e<strong>in</strong>gereicht ...“<br />

Für ander Sachverhalte gilt zum Beispiel:<br />

Vergütung für geänderte Leistung Ke<strong>in</strong>e Formerfordernisse, doch<br />

(§ 2 Nr. 5 VOB/B) <strong>in</strong>direkt möglichst vor der Ausführung<br />

Vergütung für zusätzliche Leistung Schiftform<br />

(§ 2 Nr. 6 und 8 Abs. 2 VOB/B)<br />

Bedenken gegen Ausführungsunterlagen Ke<strong>in</strong>e Formerfordernisse<br />

(§ 3 Nr. 3 VOB/B)<br />

Zustandsfeststellung Gegenseitig anerkannte Niederschrift<br />

(§ 3 Nr. 3 VOB/B)<br />

Bedenken gegen Anordnungen Ke<strong>in</strong>e Formerfordernisse<br />

(§ 4 Nr. 1 Abs. 3 und 4 VOB/B)<br />

Bedenken gegen die Art der Schriftform<br />

Ausforderung (§ 4 Nr. 3 VOB/B)<br />

Baubeg<strong>in</strong>n (§ 5 Nr. 2 VOB/B) Anzeige <strong>in</strong> Schriftform<br />

Beh<strong>in</strong>derungen (§ 6 Nr. 1 VOB/B) Schriftform<br />

Kündigung durch den Auftraggeber Schriftform<br />

(§ 8 Nr. 5 VOB/B)<br />

Kündigung durch den Auftragnehmer Schriftform<br />

(§ Nr. 2 VOB/B)<br />

Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B) Ke<strong>in</strong>e Formerfordernis,<br />

über § 4 Nr. 3 VOB/B doch <strong>in</strong>direkt schriftlich<br />

Abnahme (§ 12 Nr. 5 Abs.1 VOB/B) Schriftform<br />

Mängelansprüche (§ 13 Nr. 3 VOB/B) Ke<strong>in</strong> Formerfordernis,<br />

über § 4 Nr. 3 VOB/B aber <strong>in</strong>direkt schriftlich<br />

Abrechnung (§ 14 Nr. 1 VOB/B) Ke<strong>in</strong> Formerfordernis,<br />

die Prüfbarkeitsklausel (vgl. auch § 16 aber <strong>in</strong>direkt schriftlich über<br />

Nr. 1 Abs. 3 VOB/B)<br />

Me<strong>in</strong>ungsverschiedenheiten mit Schriftform<br />

öffentlichen Auftraggebern<br />

(§ 18 Nr. 2 VOB/B)<br />

Bedenken, Gefahren etc. bei Planung Meist ke<strong>in</strong>e Schriftform zw<strong>in</strong>gend<br />

und Ausführung von Bauleistungen Schriftform wird empfohlen<br />

(gemäß Abs. 3 Ausführung der<br />

gesamten ATV DIN 18299 ff. VOB/C)<br />

(bis auf wenige Ausnahmen,<br />

z. B. ATV DIN 18320 Abs. 3.1.9,10 VOB/C)

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