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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Brennpunkt Handwerk 3/2005 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />

neue Preis sollte ebenfalls aus Gründen<br />

e<strong>in</strong>er möglichen späteren Beweisführung<br />

vor der Ausführung schriftlich<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. Verweigert der Bauherr<br />

die Zustimmung zu dem ordentlich<br />

belegten neuen Preis, kann der<br />

Handwerker die Ausführung der<br />

zusätzlichen Arbeiten verweigern. E<strong>in</strong><br />

daraus fließendes Kündigungsrecht<br />

steht dem Bauherrn nicht zu.<br />

Zusatzleistungen<br />

E<strong>in</strong>e Zusatzleistung unterscheidet sich<br />

von der Vertragsänderung, <strong>in</strong>dem der<br />

Bauherr nicht e<strong>in</strong>e andere Leistung<br />

verlangt, sondern e<strong>in</strong>e im Vertrag nicht<br />

vorgesehene. Das heißt, zur unverändert<br />

bleibenden Vertragsleistung<br />

kommt e<strong>in</strong>e zusätzliche h<strong>in</strong>zu. Beispiel:<br />

Nachdem der Handwerker z.B. das<br />

Bad wie im Vertrag vorgesehen bis zu<br />

e<strong>in</strong>er Höhe von 1,50 Meter gefliest hat,<br />

ordnet der Bauherr e<strong>in</strong>e Höhe von 2<br />

Metern an. Die zusätzliche Leistung<br />

muss immer im Zusammenhang mit<br />

der ursprünglichen stehen, sonst handelt<br />

es sich um e<strong>in</strong>en neuen Auftrag,<br />

bei dem ganz neue Preise gelten. Falls<br />

der Handwerker für die zusätzliche<br />

Leistung mehr Geld will, muss er<br />

dies unbed<strong>in</strong>gt vor Ausführung<br />

ankündigen. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Ankündigung<br />

reicht aus, die neue Vergütung<br />

muss nicht genau beziffert werden.<br />

Auch hier sei aus Gründen der späteren<br />

Beweisführung angeraten, dieses<br />

Ankündigungsschreiben beweiskräftig<br />

zuzustellen (per Bote oder E<strong>in</strong>schreiben<br />

+ Rücksche<strong>in</strong> oder quittierte<br />

Übergabe). Für die Preisberechnung<br />

ist auf den alten Vertragspreis bzw. die<br />

Angebotskalkulation zurückzugreifen.<br />

Deren Kalkulationselemente werden<br />

unverändert übernommen.<br />

Arbeitsausführung ohne Auftrag<br />

Leistungen ohne Auftrag liegen vor,<br />

wenn die Anordnung des Bauherrn zu<br />

anderen oder zusätzlichen Leistungen<br />

nicht erfolgte oder - was leider häufig<br />

vorkommt - nicht nachweisbar ist.<br />

Unter Umständen steht dem Handwerker<br />

aber auch hier e<strong>in</strong>e Vergütung<br />

zu. Beispiel: Um die schweren Leitungsrohre<br />

besser abzustützen und zu<br />

befestigen, br<strong>in</strong>gt der Monteur zusätzliche<br />

Wandverankerungen an, die im<br />

Auftrag nicht aufgeführt, aber nach den<br />

„anerkannten Regeln der Technik” notwendig<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Hier hat der Handwerker e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf zusätzliche Vergütung,<br />

weil die zusätzlichen Verankerungen<br />

im mutmaßlichen Interesse des Bauherrn<br />

standen. Ke<strong>in</strong> Vergütungsanspruch<br />

besteht aber, wenn der Mon-<br />

teur ohne vorherige Absprache mit<br />

dem Bauherrn die Wandschlitze mit<br />

Mörtel schließt, obwohl diese Arbeit<br />

im Auftrag nicht vorgesehen war. Der<br />

Bauherr wollte diese Arbeit von e<strong>in</strong>em<br />

anderen Unternehmen ausführen lassen,<br />

sodass e<strong>in</strong> mutmaßliches Interesse<br />

zu verne<strong>in</strong>en ist. Der Vergütungsanspruch<br />

des Handwerkers ohne<br />

Auftrag richtet sich nach den bisherigen<br />

Preisermittlungsgrundsätzen.<br />

Nachtrag beim Pauschalvertrag<br />

Der Pauschalvertrag unterscheidet sich<br />

vom E<strong>in</strong>heitspreisvertrag dadurch,<br />

dass für die Leistungen im Voraus e<strong>in</strong><br />

bestimmter Geldbetrag als feste Vergütung<br />

vere<strong>in</strong>bart wird. Das heißt, hier<br />

übernimmt der Handwerker - und nicht<br />

wie beim E<strong>in</strong>heitspreisvertrag der Bauherr<br />

- das Massenrisiko. Weicht die<br />

tatsächlich verbrauchte Menge vom<br />

Auftrag ab, darf weder der Handwerker<br />

noch der Bauherr die Preise anpassen.<br />

Daran s<strong>in</strong>d die Vertragsparteien<br />

bis zur so genannten Zumutbarkeitsgrenze<br />

gebunden, welche bei ca. 20%<br />

der gesamten Auftragssumme liegt.<br />

Falls der Bauherr aber den Vertrag<br />

ändert oder zusätzliche Leistungen<br />

anordnet, darf der Handwerker so wie<br />

beim E<strong>in</strong>heitspreisvertrag e<strong>in</strong>en neuen<br />

Preis berechnen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff<br />

„pauschal“ im richtigen Zusammenhang<br />

gebraucht wird. Denn häufig<br />

gebrauchen die Vertragsparteien <strong>in</strong><br />

Bauverträgen das Wort "pauschal",<br />

ohne dass e<strong>in</strong> Pauschalvertrag im<br />

rechtlichen S<strong>in</strong>ne vorliegt.<br />

Der Nachtrag beim Stundenlohn<br />

Beim Stundenlohn erfolgt die Abrechnung<br />

der Bauleistung auf der Grundlage<br />

von Stundenpreisen. Die Vergütung<br />

bemisst sich im Gegensatz zu<br />

dem E<strong>in</strong>heitspreisvertrag nicht nach<br />

dem Ergebnis der Bauarbeiten, sondern<br />

nach dem Aufwand der verbrauchten<br />

Zeit. Stundenlohnpreise<br />

s<strong>in</strong>d Festpreise. Beim Stundenlohnvertrag<br />

lassen die Vertragsparteien <strong>in</strong><br />

der Regel von vornhere<strong>in</strong> offen, wie<br />

viel Stunden der Handwerker für die<br />

Ausführung benötigt. E<strong>in</strong>e Mengenanpassung<br />

wird bei Stundenlohnverträgen<br />

also nie erforderlich se<strong>in</strong>.<br />

Nur ausnahmsweise bei so genannten<br />

"angehängten Stundenlohnarbeiten"<br />

kann sich e<strong>in</strong>e Änderung der Preise<br />

ergeben, weil dort der Stundensatz <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heitspreismenge vorgegeben<br />

wird. Beispiel: Die Vertragspartner<br />

haben Betonbohrarbeiten stundenweise<br />

vere<strong>in</strong>bart. Aufgrund verzögerter<br />

Vorarbeiten wünscht der Bau-<br />

herr die verlorene Zeit durch Überstunden<br />

wettzumachen. Dies be<strong>in</strong>haltet<br />

e<strong>in</strong>e Vertragsänderung und damit<br />

Anpassung des Preises. Besonders<br />

sei bei der Ausführung von Stundenlohnarbeiten<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />

e<strong>in</strong> „besonderer Auftrag” zur Ausführung<br />

von Stundenlohnarbeiten vorliegen<br />

muss. Die Unterschrift unter<br />

e<strong>in</strong>en Stundenlohnzettel alle<strong>in</strong> genügt<br />

als Abrechnungsgrundlage nicht.<br />

Ergebnis: Die Betriebe sollten ke<strong>in</strong><br />

Geld verschenken, wenn es zu veränderten<br />

Mengen gegenüber dem<br />

Auftrag kommt und vom Bauherrn<br />

neue Preise verlangen. Ordnet der<br />

Bauherr zusätzliche Leistungen an,<br />

darf der Handwerker die Ankündigung<br />

höherer Preise vor der Ausführung<br />

nicht vergessen.<br />

Ausschluss wegen Mischkalkulation<br />

Sieht das Leistungsverzeichnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Anlage „Kalkulationstabellen“ die Position<br />

„Erhaltungs- und Unterhaltungskosten<br />

pro Jahr“ vor, und rechnet e<strong>in</strong><br />

Bieter die hierzu tatsächlich kalkulierten<br />

Kosten <strong>in</strong> die Position „sonstige<br />

laufleistungsunabhängige Kosten“ e<strong>in</strong>,<br />

so liegt e<strong>in</strong>e Mischkalkulation vor, die<br />

zw<strong>in</strong>gend zum Ausschluss führt. VK<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Beschluss vom<br />

24.05.2005 - VK 14/05

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