Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Brennpunkt Handwerk 3/2005 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />
neue Preis sollte ebenfalls aus Gründen<br />
e<strong>in</strong>er möglichen späteren Beweisführung<br />
vor der Ausführung schriftlich<br />
vere<strong>in</strong>bart werden. Verweigert der Bauherr<br />
die Zustimmung zu dem ordentlich<br />
belegten neuen Preis, kann der<br />
Handwerker die Ausführung der<br />
zusätzlichen Arbeiten verweigern. E<strong>in</strong><br />
daraus fließendes Kündigungsrecht<br />
steht dem Bauherrn nicht zu.<br />
Zusatzleistungen<br />
E<strong>in</strong>e Zusatzleistung unterscheidet sich<br />
von der Vertragsänderung, <strong>in</strong>dem der<br />
Bauherr nicht e<strong>in</strong>e andere Leistung<br />
verlangt, sondern e<strong>in</strong>e im Vertrag nicht<br />
vorgesehene. Das heißt, zur unverändert<br />
bleibenden Vertragsleistung<br />
kommt e<strong>in</strong>e zusätzliche h<strong>in</strong>zu. Beispiel:<br />
Nachdem der Handwerker z.B. das<br />
Bad wie im Vertrag vorgesehen bis zu<br />
e<strong>in</strong>er Höhe von 1,50 Meter gefliest hat,<br />
ordnet der Bauherr e<strong>in</strong>e Höhe von 2<br />
Metern an. Die zusätzliche Leistung<br />
muss immer im Zusammenhang mit<br />
der ursprünglichen stehen, sonst handelt<br />
es sich um e<strong>in</strong>en neuen Auftrag,<br />
bei dem ganz neue Preise gelten. Falls<br />
der Handwerker für die zusätzliche<br />
Leistung mehr Geld will, muss er<br />
dies unbed<strong>in</strong>gt vor Ausführung<br />
ankündigen. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Ankündigung<br />
reicht aus, die neue Vergütung<br />
muss nicht genau beziffert werden.<br />
Auch hier sei aus Gründen der späteren<br />
Beweisführung angeraten, dieses<br />
Ankündigungsschreiben beweiskräftig<br />
zuzustellen (per Bote oder E<strong>in</strong>schreiben<br />
+ Rücksche<strong>in</strong> oder quittierte<br />
Übergabe). Für die Preisberechnung<br />
ist auf den alten Vertragspreis bzw. die<br />
Angebotskalkulation zurückzugreifen.<br />
Deren Kalkulationselemente werden<br />
unverändert übernommen.<br />
Arbeitsausführung ohne Auftrag<br />
Leistungen ohne Auftrag liegen vor,<br />
wenn die Anordnung des Bauherrn zu<br />
anderen oder zusätzlichen Leistungen<br />
nicht erfolgte oder - was leider häufig<br />
vorkommt - nicht nachweisbar ist.<br />
Unter Umständen steht dem Handwerker<br />
aber auch hier e<strong>in</strong>e Vergütung<br />
zu. Beispiel: Um die schweren Leitungsrohre<br />
besser abzustützen und zu<br />
befestigen, br<strong>in</strong>gt der Monteur zusätzliche<br />
Wandverankerungen an, die im<br />
Auftrag nicht aufgeführt, aber nach den<br />
„anerkannten Regeln der Technik” notwendig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Hier hat der Handwerker e<strong>in</strong>en<br />
Anspruch auf zusätzliche Vergütung,<br />
weil die zusätzlichen Verankerungen<br />
im mutmaßlichen Interesse des Bauherrn<br />
standen. Ke<strong>in</strong> Vergütungsanspruch<br />
besteht aber, wenn der Mon-<br />
teur ohne vorherige Absprache mit<br />
dem Bauherrn die Wandschlitze mit<br />
Mörtel schließt, obwohl diese Arbeit<br />
im Auftrag nicht vorgesehen war. Der<br />
Bauherr wollte diese Arbeit von e<strong>in</strong>em<br />
anderen Unternehmen ausführen lassen,<br />
sodass e<strong>in</strong> mutmaßliches Interesse<br />
zu verne<strong>in</strong>en ist. Der Vergütungsanspruch<br />
des Handwerkers ohne<br />
Auftrag richtet sich nach den bisherigen<br />
Preisermittlungsgrundsätzen.<br />
Nachtrag beim Pauschalvertrag<br />
Der Pauschalvertrag unterscheidet sich<br />
vom E<strong>in</strong>heitspreisvertrag dadurch,<br />
dass für die Leistungen im Voraus e<strong>in</strong><br />
bestimmter Geldbetrag als feste Vergütung<br />
vere<strong>in</strong>bart wird. Das heißt, hier<br />
übernimmt der Handwerker - und nicht<br />
wie beim E<strong>in</strong>heitspreisvertrag der Bauherr<br />
- das Massenrisiko. Weicht die<br />
tatsächlich verbrauchte Menge vom<br />
Auftrag ab, darf weder der Handwerker<br />
noch der Bauherr die Preise anpassen.<br />
Daran s<strong>in</strong>d die Vertragsparteien<br />
bis zur so genannten Zumutbarkeitsgrenze<br />
gebunden, welche bei ca. 20%<br />
der gesamten Auftragssumme liegt.<br />
Falls der Bauherr aber den Vertrag<br />
ändert oder zusätzliche Leistungen<br />
anordnet, darf der Handwerker so wie<br />
beim E<strong>in</strong>heitspreisvertrag e<strong>in</strong>en neuen<br />
Preis berechnen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff<br />
„pauschal“ im richtigen Zusammenhang<br />
gebraucht wird. Denn häufig<br />
gebrauchen die Vertragsparteien <strong>in</strong><br />
Bauverträgen das Wort "pauschal",<br />
ohne dass e<strong>in</strong> Pauschalvertrag im<br />
rechtlichen S<strong>in</strong>ne vorliegt.<br />
Der Nachtrag beim Stundenlohn<br />
Beim Stundenlohn erfolgt die Abrechnung<br />
der Bauleistung auf der Grundlage<br />
von Stundenpreisen. Die Vergütung<br />
bemisst sich im Gegensatz zu<br />
dem E<strong>in</strong>heitspreisvertrag nicht nach<br />
dem Ergebnis der Bauarbeiten, sondern<br />
nach dem Aufwand der verbrauchten<br />
Zeit. Stundenlohnpreise<br />
s<strong>in</strong>d Festpreise. Beim Stundenlohnvertrag<br />
lassen die Vertragsparteien <strong>in</strong><br />
der Regel von vornhere<strong>in</strong> offen, wie<br />
viel Stunden der Handwerker für die<br />
Ausführung benötigt. E<strong>in</strong>e Mengenanpassung<br />
wird bei Stundenlohnverträgen<br />
also nie erforderlich se<strong>in</strong>.<br />
Nur ausnahmsweise bei so genannten<br />
"angehängten Stundenlohnarbeiten"<br />
kann sich e<strong>in</strong>e Änderung der Preise<br />
ergeben, weil dort der Stundensatz <strong>in</strong><br />
Form e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>heitspreismenge vorgegeben<br />
wird. Beispiel: Die Vertragspartner<br />
haben Betonbohrarbeiten stundenweise<br />
vere<strong>in</strong>bart. Aufgrund verzögerter<br />
Vorarbeiten wünscht der Bau-<br />
herr die verlorene Zeit durch Überstunden<br />
wettzumachen. Dies be<strong>in</strong>haltet<br />
e<strong>in</strong>e Vertragsänderung und damit<br />
Anpassung des Preises. Besonders<br />
sei bei der Ausführung von Stundenlohnarbeiten<br />
darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />
e<strong>in</strong> „besonderer Auftrag” zur Ausführung<br />
von Stundenlohnarbeiten vorliegen<br />
muss. Die Unterschrift unter<br />
e<strong>in</strong>en Stundenlohnzettel alle<strong>in</strong> genügt<br />
als Abrechnungsgrundlage nicht.<br />
Ergebnis: Die Betriebe sollten ke<strong>in</strong><br />
Geld verschenken, wenn es zu veränderten<br />
Mengen gegenüber dem<br />
Auftrag kommt und vom Bauherrn<br />
neue Preise verlangen. Ordnet der<br />
Bauherr zusätzliche Leistungen an,<br />
darf der Handwerker die Ankündigung<br />
höherer Preise vor der Ausführung<br />
nicht vergessen.<br />
Ausschluss wegen Mischkalkulation<br />
Sieht das Leistungsverzeichnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Anlage „Kalkulationstabellen“ die Position<br />
„Erhaltungs- und Unterhaltungskosten<br />
pro Jahr“ vor, und rechnet e<strong>in</strong><br />
Bieter die hierzu tatsächlich kalkulierten<br />
Kosten <strong>in</strong> die Position „sonstige<br />
laufleistungsunabhängige Kosten“ e<strong>in</strong>,<br />
so liegt e<strong>in</strong>e Mischkalkulation vor, die<br />
zw<strong>in</strong>gend zum Ausschluss führt. VK<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Beschluss vom<br />
24.05.2005 - VK 14/05