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Umbruch in Berlin? - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Seite 20 Rhe<strong>in</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2005<br />

Mengenänderungen und Nachträge am Bau<br />

Diese Ausarbeitung beschreibt, wie<br />

der Bauherr die Leistungen des Handwerkers<br />

vergüten muss, die im Leistungsverzeichnis<br />

bzw. Auftrag nicht<br />

vere<strong>in</strong>bart waren.<br />

Immer wieder streiten sich die Bauherren<br />

mit ihren Handwerkern darüber,<br />

ob und wie Leistungen bezahlt<br />

werden, die der Handwerker zwar<br />

erbracht hat, die aber nicht im Auftrag<br />

enthalten s<strong>in</strong>d. In derartigen Fällen<br />

wenden die Bauherrn gerne e<strong>in</strong>, dass<br />

für zusätzliche Leistungen ke<strong>in</strong> Auftrag<br />

bestand. Die Handwerker h<strong>in</strong>gegen<br />

bestehen auf vollständige Entlohnung<br />

aller Arbeiten, die sie geleistet haben.<br />

Wie s<strong>in</strong>d solche Fälle<br />

zu entscheiden?<br />

Zunächst gilt der "Grundsatz der festen<br />

Preise": Nachdem der Handwerker<br />

den Vertrag unterschrieben hat, gelten<br />

se<strong>in</strong>e Preise - egal ob E<strong>in</strong>heitspreis-,<br />

Pauschalpreis- oder Stundenvertrag.<br />

Auch wenn sich die kalkulatorische<br />

Grundlage se<strong>in</strong>er Preisberechnungen<br />

beispielsweise aufgrund<br />

höherer Materialkosten geändert hat,<br />

darf er den Preis nicht mehr anpassen.<br />

Ändert der Bauherr aber den Vertrag,<br />

z.B. <strong>in</strong>dem er den E<strong>in</strong>bau anderen<br />

Heizkörpers anordnet oder se<strong>in</strong>en Auftrag<br />

wegen Unvollständigkeit ergänzt<br />

werden muss - wird der Grundsatz der<br />

festen Preise durchbrochen. Dem<br />

Handwerker stehen dann u. U. neue<br />

Preise zu. Falls dies zutrifft, darf er<br />

se<strong>in</strong>e Preise entweder an die veränderten<br />

kalkulatorischen Grundlagen<br />

anpassen und/oder e<strong>in</strong>fach die Stückzahl<br />

h<strong>in</strong>zuaddieren.<br />

Nachträge<br />

beim E<strong>in</strong>heitspreisvertrag<br />

Zunächst sollen die Rechte des Handwerkers<br />

beschrieben werden, wenn er<br />

bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitspreisvertrag zusätzliche<br />

Leistungen außerhalb des Auftrages<br />

erbr<strong>in</strong>gen muss. Die VOB/B<br />

nennt vier Alternativen, je nachdem<br />

aus welchem Grunde die Mengenänderung<br />

zustande kommt.<br />

Mehrmengen bis 10 %<br />

E<strong>in</strong>e Mengenänderung liegt beispielsweise<br />

vor, wenn im Auftrag das Verlegen<br />

von 100 Meter Rohr vere<strong>in</strong>bart<br />

wurde, der Handwerker tatsächlich<br />

aber 120 Meter verlegt hat. Hier regelt<br />

die VOB/B, dass der Handwerker bei<br />

Mengenschwankungen bis 10% das<br />

Kalkulationsrisiko trägt, also e<strong>in</strong>e<br />

Änderung des Preises nicht möglich<br />

ist.<br />

Mehrmengen über 10 %<br />

Wird aber diese 10-% Grenze überschritten,<br />

kann der Handwerker e<strong>in</strong>e<br />

Anpassung der Preise verlangen.<br />

Was aber, wenn der Bauherr auf e<strong>in</strong>e<br />

Anpassung besteht, weil er bei e<strong>in</strong>er<br />

erhöhten Menge von ger<strong>in</strong>geren<br />

Stückkosten profitieren möchte. Wie<br />

wird der neue Preis für die zusätzlichen<br />

20 Meter Rohr berechnet?<br />

Bis zu 110% der im Auftrag genannten<br />

Menge und somit für 110 m Rohr<br />

än-dert sich der Preis nicht. Für die<br />

restlichen 10 Meter darf e<strong>in</strong> neuer Preis<br />

gebildet werden. Der neue Preis entsteht,<br />

<strong>in</strong>dem man die Selbstkosten an<br />

die neue Menge anpasst.<br />

Zu den Selbstkosten gehören alle konstanten<br />

Kosten, beispielsweise die<br />

Baustellene<strong>in</strong>richtung oder die<br />

Gehaltskosten für die Bauleitung, falls<br />

die Bauzeit gleich geblieben ist. Die<br />

leistungsmengenabhängigen Kosten,<br />

wie allgeme<strong>in</strong>e Geschäftskosten, Wagnis,<br />

Gew<strong>in</strong>n, Lohn- und Stoffkosten<br />

bleiben bestehen, weil die Gew<strong>in</strong>nerwartung<br />

des Handwerkers pro E<strong>in</strong>heit<br />

auch bei e<strong>in</strong>er gestiegenen Menge voll<br />

erhalten bleiben soll.<br />

M<strong>in</strong>dermengen<br />

Bei M<strong>in</strong>dermengen verhält es sich<br />

umgekehrt. Hier hat der Handwerker<br />

e<strong>in</strong> Interesse, den Preis an die ger<strong>in</strong>gere<br />

Menge anzupassen. Neu berech-<br />

net werden wie zuvor nur die konstanten<br />

Kosten wie Baustellene<strong>in</strong>richtung,<br />

Baustellengeme<strong>in</strong>kosten oder<br />

Gehälter. Die Anpassung des Preises<br />

wegen veränderter Mengen muss e<strong>in</strong>e<br />

der Vertragsparteien ausdrücklich verlangen,<br />

am besten schriftlich.<br />

Vorsicht: Der Bauherr kann die<br />

Regel zur Preisanpassung im Kle<strong>in</strong>gedruckten<br />

ausschließen. Aber<br />

damit zerstört er entsprechend<br />

der gängigen Rechtsprechung<br />

das Gleichgewicht der VOB/B und<br />

macht diese im Ganzen ungültig.<br />

Dann ist es an der Zeit e<strong>in</strong>en Anwalt<br />

zu konsultieren.<br />

Vertragsänderung<br />

Von der e<strong>in</strong>fachen Mengenüberschreitung,<br />

bzw. Mengenunterschreitung<br />

wegen falscher Schätzung im LV<br />

unterscheidet die VOB/B den Fall, dass<br />

der Bauherr ausdrücklich e<strong>in</strong>e veränderte<br />

Menge anordnet. Das wäre beispielsweise<br />

der Fall, falls der Bauherr<br />

während der Arbeiten den E<strong>in</strong>bau<br />

e<strong>in</strong>es zusätzlichen Heizkörpers verfügt.<br />

E<strong>in</strong>e solche Anordnung braucht<br />

weder schriftlich noch mit "Befehl" auf<br />

der Baustelle erteilt werden. Es reicht<br />

schon aus, wenn der Handwerker e<strong>in</strong>e<br />

andere Bauart vorschlägt und der Bauherr<br />

mit „e<strong>in</strong>fachem Kopfnicken" se<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>verständnis erklärt. Auf die später<br />

möglicherweise notwendige Beweisführung<br />

seitens des Handwerkers für<br />

diesen „Zusatzauftrag” sei allerd<strong>in</strong>gs<br />

h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Jede Anordnung des Bauherrn, die<br />

sich auf die Kosten der ursprünglich<br />

vere<strong>in</strong>barten Leistung auswirkt, stellt<br />

e<strong>in</strong>e Vertragsänderung dar. Auf verlangen<br />

e<strong>in</strong>er Vertragspartei bildet der<br />

Handwerker dann e<strong>in</strong>en neuen Preis.<br />

Berechnet wird der neue Preis wie<br />

zuvor beschrieben. Wünscht der Bauherr<br />

darüber Leistungen, die nicht im<br />

Auftrag enthalten s<strong>in</strong>d, ist von den<br />

Preisermittlungsgrundlagen ähnlicher<br />

Positionen auszugehen. Fehlen selbst<br />

ähnliche Positionen, zieht man die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preisermittlungsgrundlagen<br />

für den Hauptvertrag heran. Die<br />

Gew<strong>in</strong>nerwartung des Handwerkers<br />

muss dabei aber vollständig erhalten<br />

bleiben.<br />

Beispiel: Statt hochwertiger Armaturen<br />

kommt lediglich Standard zur Ausführung.<br />

Hier ist der ger<strong>in</strong>gere Materialpreis<br />

abzuziehen, aber die Gew<strong>in</strong>nerwartung<br />

aus den teuren Armaturen<br />

bleibt dem Handwerker erhalten. Der

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