Muster des EGBA, von September 2006 - cadastre.ch
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Eidg. Amt für Grundbu<strong>ch</strong>- und Bodenre<strong>ch</strong>t <strong>September</strong> <strong>2006</strong><br />
<strong>Muster</strong>vereinbarung über den Zugriff im Abrufverfahren auf Daten<br />
<strong>des</strong> informatisierten Grundbu<strong>ch</strong>s<br />
___________________________________________________________________<br />
1. Parteien<br />
In Anwendung <strong>von</strong> Art. 111m Abs. 4 GBV wird zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem Kanton ……………………........................................<br />
vertreten dur<strong>ch</strong> ………………………................................<br />
(Departement, Amt; weiter unten: der Kanton)<br />
und<br />
…………………………………………...........<br />
(Name/Firma, Ges<strong>ch</strong>äftsfeld, Abteilung, Adresse, PLZ, Ort; weiter unten: die<br />
zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person)<br />
die folgende Vereinbarung ges<strong>ch</strong>lossen.<br />
2. Zugriffsbere<strong>ch</strong>tigung<br />
2.1. Den na<strong>ch</strong>folgenden bzw. im Anhang aufgeführten natürli<strong>ch</strong>en Personen<br />
(weiter unten: Benutzer) wird ein Zugriffsre<strong>ch</strong>t im Abrufverfahren auf Daten<br />
<strong>des</strong> informatisierten Grundbu<strong>ch</strong>s gewährt:<br />
• Name, Vorname, Abteilung, Funktion, Adresse, PLZ, Ort<br />
• (…)<br />
2.2. Die Zugriffsidentifikation besteht aus dem Namen der zugriffsbere<strong>ch</strong>tigten<br />
Person, dem Benutzernamen und dem Passwort, wel<strong>ch</strong>e vom Kanton vergeben<br />
werden. Der Benutzername und das Passwort werden dem Benutzer<br />
getrennt zur Kenntnis gebra<strong>ch</strong>t.<br />
2.3. Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person ist verpfli<strong>ch</strong>tet, das Auss<strong>ch</strong>eiden <strong>von</strong><br />
Benutzern aus ihrer Organisation umgehend zu melden und das Zugriffsre<strong>ch</strong>t<br />
lös<strong>ch</strong>en zu lassen.<br />
2.4. Als Auss<strong>ch</strong>eiden gilt au<strong>ch</strong> die Zuteilung und Übernahme neuer Aufgabenberei<strong>ch</strong>e<br />
an bzw. dur<strong>ch</strong> Benutzer, zu deren Erfüllung Zugriffe weder nötig<br />
no<strong>ch</strong> gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehen sind.<br />
3. Umfang <strong>des</strong> Zugriffsre<strong>ch</strong>ts<br />
3.1. Ein Zugriff wird vom Kanton auf folgende Daten erteilt:<br />
(Die dem Umfang <strong>des</strong> Zugriffs entspre<strong>ch</strong>enden Daten in der Vereinbarung<br />
aufführen)<br />
• Bezei<strong>ch</strong>nung <strong>des</strong> Grundstücks<br />
• Grundstücksbes<strong>ch</strong>reibung
2<br />
• Name und Identifikation <strong>des</strong> Eigentümers gemäss Art. 31 Abs. 2 GBV<br />
• Eigentumsform (Allein-, Mit- oder Gesamteigentum)<br />
• Erwerbsart und Erwerbsdatum<br />
• Pfandre<strong>ch</strong>te<br />
• Dienstbarkeiten<br />
• Grundlasten<br />
• Vormerkungen<br />
• Anmerkungen (alle)<br />
• Anmerkungen mit Ausnahme der in Art. 106a Abs. 1 lit. c GBV genannten<br />
• Adresse (falls vorhanden; nur für Behörden und Urkundspersonen)<br />
4. Verwendungszweck<br />
4.1. Die Zugriffe dürfen nur zu folgenden Zwecken erfolgen:<br />
4.1.1 Öffentli<strong>ch</strong>er Dienst<br />
Genaue Bes<strong>ch</strong>reibung: …………….................…………………………….........<br />
..……………………………………………………........……………………….......<br />
4.1.2 Vermessung<br />
Genaue Bes<strong>ch</strong>reibung:<br />
…………………………………………………………………………….................<br />
4.1.3 Bank/Pensionskasse/Versi<strong>ch</strong>erung<br />
Genaue Bes<strong>ch</strong>reibung der Zwecke: Bearbeitung <strong>von</strong> Kreditgesu<strong>ch</strong>en und<br />
-verträgen betreffend grundpfandgesi<strong>ch</strong>erten Darlehen.<br />
4.1.4 Urkundsperson<br />
Genaue Bes<strong>ch</strong>reibung:<br />
…………………………………………………………………………….................<br />
4.1.5 Andere:<br />
…………………………………………………………………………….................<br />
Genaue Bes<strong>ch</strong>reibung:<br />
…………………………………………………………………………….................<br />
4.2. Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, die Daten auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im<br />
Rahmen der angegebenen Zwecke zu verwenden.<br />
4.3. Die Verwendung der Daten zu einem anderen Zweck (z.B. Werbung) ist ni<strong>ch</strong>t<br />
gestattet.
5. S<strong>ch</strong>utz vor unbefugtem Zugang<br />
5.1. Der Benutzername und das Passwort dürfen nur persönli<strong>ch</strong> genutzt und ni<strong>ch</strong>t<br />
weitergegeben werden.<br />
5.2. Der Benutzername darf ni<strong>ch</strong>t geändert werden. Es ist ni<strong>ch</strong>t gestattet, dass<br />
zwei Personen unter dem glei<strong>ch</strong>en Namen arbeiten.<br />
5.3. Das Passwort ist vertrauli<strong>ch</strong> zu behandeln. Dieses ist sofort na<strong>ch</strong> Kenntnisnahme<br />
oder spätestens innert ……Tagen zu ändern.<br />
5.4. Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, sämtli<strong>ch</strong>e Massnahmen zur<br />
Einhaltung <strong>des</strong> Datens<strong>ch</strong>utzes zu treffen. Namentli<strong>ch</strong> hat sie:<br />
a) dur<strong>ch</strong> adäquaten S<strong>ch</strong>utz ihrer Systeme zu verhindern, dass diese als<br />
Plattform zu Angriffen auf die Systeme <strong>des</strong> Grundbu<strong>ch</strong>s missbrau<strong>ch</strong>t<br />
werden können oder die Daten unbefugten Dritten zugängli<strong>ch</strong> werden;<br />
b) ihrem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis<br />
zu bringen und für deren Einhaltung zu sorgen. Zu diesem Zweck<br />
s<strong>ch</strong>liesst sie mit jedem einzelnen Benutzer eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Vereinbarung<br />
ab;<br />
c) dafür besorgt zu sein, dass nur bere<strong>ch</strong>tigte Datenbezüge erfolgen und die<br />
Daten zweckgemäss verwendet werden.<br />
6. Eins<strong>ch</strong>ränkungen betreffend Weitergabe der elektronis<strong>ch</strong>en Daten an<br />
Dritte<br />
6.1. Die Weitergabe der elektronis<strong>ch</strong>en Daten an Dritte ist ni<strong>ch</strong>t gestattet.<br />
6.2. Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, die bezogenen Daten<br />
namentli<strong>ch</strong> gegen Verlust, Diebstahl, unerlaubte Bearbeitung und Verwendung<br />
seitens unbere<strong>ch</strong>tigter Personen zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />
6.3. Die bezogenen Daten sind na<strong>ch</strong> ihrer zweckgemässen Verwendung zu<br />
lös<strong>ch</strong>en.<br />
7. Kontrolle <strong>von</strong> Datenzugriffen<br />
7.1. Sämtli<strong>ch</strong>e Abfragen werden vom Kanton protokolliert. Die Zugriffsprotokolle<br />
werden während zwei Jahren aufbewahrt und periodis<strong>ch</strong> kontrolliert.<br />
7.2. Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong>, dem Kanton auf Verlangen<br />
die Zweckmässigkeit der erfolgten Datenzugriffe na<strong>ch</strong>zuweisen.<br />
7.3. Sämtli<strong>ch</strong>e Informationen über den Ges<strong>ch</strong>äftsbetrieb der zugriffsbere<strong>ch</strong>tigten<br />
Personen, wel<strong>ch</strong>e dem Kanton oder <strong>des</strong>sen Beauftragten zur Kenntnis<br />
gelangen, werden vertrauli<strong>ch</strong> behandelt. Externe Mitarbeiter sind explizit zur<br />
Vers<strong>ch</strong>wiegenheit zu verpfli<strong>ch</strong>ten.<br />
7.4. Die Protokolle sind auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> jenen Stellen zugängli<strong>ch</strong>, denen die Überwa<strong>ch</strong>ung<br />
der Datens<strong>ch</strong>utzvors<strong>ch</strong>riften obliegt. Es sind dies:<br />
- (…)<br />
Eine Überwa<strong>ch</strong>ung zu einem anderen Zweck (z.B. Verhaltenskontrolle <strong>von</strong><br />
Mitarbeitenden) ist ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
3
8. Verstösse und Sanktionen<br />
8.1. Der Kanton kann die Zugriffsbere<strong>ch</strong>tigung bei Verletzung <strong>von</strong> gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Vors<strong>ch</strong>riften oder dieser Vereinbarung eins<strong>ch</strong>ränken und bei missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er<br />
Bearbeitung oder Verwendung der Daten unverzügli<strong>ch</strong> entziehen.<br />
8.2. Die Eins<strong>ch</strong>ränkung und der Entzug der Zugriffsbere<strong>ch</strong>tigung erfolgen mittels<br />
bes<strong>ch</strong>werdefähiger Verfügung.<br />
8.3. Eine erneute Zugriffbere<strong>ch</strong>tigung darf erst erteilt werden, sobald die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte<br />
Person na<strong>ch</strong>weist, dass sie ausrei<strong>ch</strong>ende Vorkehrungen getroffen<br />
hat um den gesetzli<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen künftig na<strong>ch</strong>zukommen.<br />
Als fakultative Klauseln können z.B. folgende Bestimmungen in die Vereinbarung<br />
aufgenommen werden.<br />
Re<strong>ch</strong>tswirkungen, Gewährleistung<br />
Die im Abrufverfahren bezogenen Grundbu<strong>ch</strong>daten stellen ein reines Informationsmittel<br />
dar. Re<strong>ch</strong>tswirkungen entfalten einzig die dur<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt beglaubigten<br />
Auszüge.<br />
Der Kanton trifft in te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er und organisatoris<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t sämtli<strong>ch</strong>e Vorkehren<br />
um die Ri<strong>ch</strong>tigkeit und die Verfügbarkeit der Online-Daten si<strong>ch</strong>er zu stellen. Denno<strong>ch</strong><br />
kann ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen werden, dass si<strong>ch</strong> fehlerhafte Abfrageergebnisse ergeben.<br />
Der Kanton kann daher keine Gewähr für die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der Daten übernehmen.<br />
Ents<strong>ch</strong>ädigung und Kosten<br />
Der Datenbezug im Abrufverfahren wird quartalsweise in Re<strong>ch</strong>nung gestellt. Grundlage<br />
für die Gebührenerhebung bildet der Gebührentarif für das Grundbu<strong>ch</strong>amt.<br />
Für die Einri<strong>ch</strong>tung und Verwaltung <strong>von</strong> Konten der zugriffsbere<strong>ch</strong>tigten Personen<br />
können Gebühren erhoben werden.<br />
Die Kosten für das Sanktionsverfahren und für die im Rahmen dieses Verfahrens<br />
notwendigen Massnahmen, werden der fehlbaren zugriffsbere<strong>ch</strong>tigten Person auferlegt.<br />
Diese haftet dem Kanton für alle Folgen <strong>von</strong> missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Ausübung der Zugriffsre<strong>ch</strong>te<br />
und missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Bearbeitung oder Verwendung <strong>von</strong> bezogenen Daten<br />
(z.B. Abspei<strong>ch</strong>erung, Aufbewahrung oder Weitergabe).<br />
Sollten S<strong>ch</strong>adenersatzansprü<strong>ch</strong>e für sol<strong>ch</strong>e Verstösse an den Kanton gestellt<br />
werden, so kann dieser auf die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person Rückgriff nehmen.<br />
Gültigkeitsdauer und Kündigung<br />
Die zugriffsbere<strong>ch</strong>tigte Person kann jederzeit auf das Zugriffsre<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>ten. Im<br />
Zeitpunkt der Auflösung ausstehende Gebühren werden sofort zur Zahlung fällig.<br />
Aus wi<strong>ch</strong>tigen Gründen kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen<br />
Frist <strong>von</strong> den Parteien gekündigt werden.<br />
Der Kanton eröffnet die Kündigung mittels Verfügung.<br />
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