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Einkaufsbedingungen für Logistikdienstleistungen Logistik Service ...

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umzugehen. Der AN haftet <strong>für</strong> jegliche verschuldete Beschädigung.<br />

9. Der AG behält sich das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des ANs und seiner<br />

Sublieferanten zu jeder Zeit nach vorheriger Ankündigung Kontrollen und Audits durchzuführen und<br />

fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Equipment und/oder Material zurückzuweisen. Dieses Recht<br />

steht auch den Endabnehmers des AGs zu und könnte auch durch jeweils zuständige Wirtschaftsprüfer des<br />

AGs oder Endabnehmers vorgenommen werden. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht<br />

seiner Verantwortung.<br />

10. Etwaige Sublieferanten sind auf Verlangen des AG bekannt zu geben und vom AG genehmigen zu lassen.<br />

18. Korrespondenz<br />

Korrespondenzsprache ist Deutsch. In der Korrespondenz sind stets die komplette Bestellnummer (bzw.<br />

Anfragenummer), sowie Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Rückfragen sind<br />

ausschließlich an den AG zu richten.<br />

19. Gültiges Recht, Gerichtsstand:<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen AN und AG und sämtliche Ansprüche daraus unterliegen ausschließlich<br />

österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird<br />

ausdrücklich ausgeschlossen. Als Gerichtsstand gilt das sachlich in Betracht kommende Gericht in Linz als<br />

vereinbart.<br />

20. Salvatorische Klausel:<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen<br />

Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.<br />

21. Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Kran- und Hebeaufträge (Hebebühne, etc. ???):<br />

Für alle Aufträge, die das Heben und Bewegen von Lasten durch Kran- und Hebegeräte betreffen, gelten die<br />

Allgemeinen Transportbedingungen <strong>für</strong> das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) verlautbart im Amtsblatt der Wiener<br />

Zeitung vom 15.7.1954 in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Der AG behält sich vor, <strong>für</strong> jeden<br />

derartigen Einsatz eine Transportversicherung abzuschließen. Diese Transportversicherung deckt Schäden an<br />

den durch Kran- und Hebegeräte bewegten Lasten und gilt vom Anheben bis zum Ablegen der Last. Der<br />

Transportversicherer ist im Rahmen der in den ATL enthaltenen Haftungsbestimmungen regressberechtigt.<br />

Die Auswahl der <strong>für</strong> die Durchführung der Arbeiten benötigten Geräte obliegt ausschließlich dem AN, die<br />

Bezeichnung einer bestimmten Type von Geräten durch den AG hat den Charakter einer Empfehlung und ist <strong>für</strong><br />

den AN nicht bindend. Der AN ist verpflichtet, alle <strong>für</strong> die Auswahl der Geräte notwendigen Informationen<br />

einzuholen und gegebenenfalls eine Besichtigung der Örtlichkeit vorzunehmen. Der AN ist weiters verpflichtet. die<br />

von ihm eingesetzten Geräte den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen (TÜV) zu unterziehen und<br />

entsprechende Prüfberichte beim Gerät bereitzuhalten. Allenfalls erforderliche Haftpflichtversicherungen, die <strong>für</strong><br />

den Einsatz des Gerätes vorgeschrieben sind, sind ebenfalls vom AN zu besorgen und dem AG auf Wunsch<br />

nachzuweisen.<br />

Anfallende Stehzeiten sind auf den Leistungsscheinen mit Angabe der Begründung (Montagestillstand, Sturm,<br />

Kranausfall etc.) auszuweisen und von einem Vertreter des AGs (zB Baustellenleiter) gegenzuzeichnen. Die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Tages- und/oder Tages- und Nachtarbeiten werden nicht bezahlt.<br />

Unterlagen (Holzschwellen, Eisenplatten etc.) <strong>für</strong> die Kranabstützungen sind durch den AN kostenlos beizustellen.<br />

Der AG übernimmt keine wie immer geartete Haftung <strong>für</strong> Schäden an den vom AN verwendeten Geräten. Die<br />

Geltendmachung von Folgeschäden des AN gegenüber dem AG wird ebenfalls ausgeschlossen.

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