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Einkaufsbedingungen für Logistikdienstleistungen Logistik Service ...

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Verladehalle darf ausschließlich nur im geschlossenen Zustand der gesamten Ladefläche erfolgen, um somit eine<br />

evtl. Vernässung der Ware nach Beladung zu vermeiden.<br />

Die zur Ladungssicherung erforderlichen Behelfe wie Keile, Gurte, Matten, Winkel etc. sind ausschließlich vom<br />

AN beizustellen. Sollten Lademittel fehlen oder nicht ausreichen, so können diese vom Verladebetrieb gegen<br />

Bezahlung zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Ladungssicherung ist in alleiniger Verantwortung vom AN durchzuführen und hat entsprechend den<br />

Vorschriften VDI 2700 bis 2702, bzw. der ÖNORM V 5750, 5751 und 5752 zu erfolgen.<br />

12. Haftung:<br />

Insoweit nicht anderslautend festgelegt, sind dem AG vom AN sämtliche Schäden zur Gänze im Rahmen und<br />

unter Vorbehalt der nachfolgenden Haftungsbeschränkung zu ersetzen:<br />

Der AN und die von ihm eingesetzten Transportunternehmen haften nach den, <strong>für</strong> den betreffenden<br />

Transportbereich zwingend geltenden nationalen und / oder internationalen Gesetzen und / oder Bestimmungen<br />

(z.B. AöSp, KVO, CMR, Haager Regeln, Antwerp Rules, Hamburg Rules, Warschauer Abkommen etc. ) bzw.<br />

soweit solche nicht zu Grunde zulegen sind, gemäß den branchenüblichen Haftungsbestimmungen. Entsteht dem<br />

AG durch Lieferverzögerungen / falsche (unvollständige) Dienstleistungen, die vom AN zu vertreten sind, ein<br />

direkter Schaden, so haftet der AN da<strong>für</strong> vollumfänglich. Der AN haftet aus oder im Zusammenhang mit diesem<br />

Vertrag bei leichter Fahrlässigkeit nicht <strong>für</strong> indirekte oder Folgeschäden in Form von Produktionsausfall und<br />

entgangenem Gewinn.<br />

Für Personenschäden haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Erfüllungsgehilfenhaftung: Der AN haftet gemäß der in diesem Vertrag festgelegten Haftungsregeln/Grenzen <strong>für</strong><br />

seine Sublieferanten als Erfüllungsgehilfen.<br />

Transportversicherungen werden grundsätzlich vom AG bzw. dessen Kunden abgeschlossen. Der AG ist von<br />

allen Schadensfällen sowie zeitlichen Verzögerungen unverzüglich zu verständigen, auch wenn er nicht das<br />

Transportrisiko trägt.<br />

Die Transportversicherer des AGs bzw. dessen Kunden sind grundsätzlich im Rahmen der o.a.<br />

Haftungsbestimmungen regressberechtigt.<br />

Die Eindeckung obligatorischer Versicherungen erfolgt durch den AN auf seine Kosten.<br />

13. Vertragsstrafe<br />

Sollte der AN aus seinem Verschulden die in der Bestellung und deren Bestellgrundlagen als pönalisiert<br />

vereinbarten Fristen, Termine, Eigenschaften überschreiten bzw. nicht erfüllen, hat er Vertragsstrafen, jeweils<br />

vom Gesamtvergabewert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen werden jeweils von den laufenden<br />

Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht.<br />

Terminverzug bei Lieferungen/Leistungen: 1…% je vollendeter Woche des objektiven Verzuges je Bestellung bzw<br />

Einzeltermin, in Summe <strong>für</strong> alle pönalisierten Liefer/Leistungstermine max. 10% des Gesamtvergabewertes.<br />

Für den unter Vertragsstrafe stehenden Zeitraum verzichtet der AG temporär auf die Geltendmachung<br />

zusätzlicher, über die Vertragsstrafen hinausgehender Schadenersatzansprüche. Nach Ablauf des unter<br />

Vertragsstrafen stehenden Zeitraumes sowie im Falle eines Vertragsrücktrittes durch den AG ist der AN jedoch im<br />

Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkungen voll schadenersatzpflichtig (insb. auch <strong>für</strong><br />

Schadenersatzansprüche, welche im Zeitraum des ungenutzten Verstreichens des unter Vertragsstrafe<br />

stehenden Zeitraums entstanden sind). Vorangeführtes sowie die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den<br />

AN nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen und auch nicht von den aus einer etwaigen Nichteinhaltung<br />

sonstiger vertraglicher Verpflichtungen und/oder von Garantien resultierenden Haftungen.<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht <strong>für</strong> den AN mit dem Eintritt des Verzuges im obigen<br />

Sinne ohne Schadensnachweis durch den AG. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung, auch im Falle<br />

eines Verzuges, sind zur Wahrung des Vertragsstrafenanspruches nicht erforderlich. Sofern nicht anderslautend

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