Anleitung zur Anlage EÜR - Finanzämter in Bayern
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Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf<br />
Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, e<strong>in</strong>getragen. Sie<br />
m<strong>in</strong>dern damit Ihre tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag<br />
aus Zeile 54, zuzüglich AfA und Z<strong>in</strong>sen). Nutzen Sie e<strong>in</strong> Fahrzeug für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für das die Privatnutzung<br />
nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 17 sowie BMF-Schreiben<br />
vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:<br />
0,03 % des Listenpreises<br />
x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />
x e<strong>in</strong>fache Entfernung (km) zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />
zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung)<br />
0,002 % des Listenpreises<br />
x Anzahl der Familienheimfahrten bei e<strong>in</strong>er aus betrieblichem Anlass begründeten<br />
doppelten Haushaltsführung<br />
x e<strong>in</strong>fache Entfernung (km) zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen<br />
Hausstandes.<br />
Es ist höchstens der Wert e<strong>in</strong>zutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich<br />
ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54 zuzüglich<br />
AfA und Z<strong>in</strong>sen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 17) ergibt (sog.<br />
Kostendeckelung).<br />
Führen Sie e<strong>in</strong> Fahrtenbuch, so s<strong>in</strong>d die danach ermittelten tatsächlichen<br />
Aufwendungen e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Nutzen Sie e<strong>in</strong> Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,<br />
das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag<br />
durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:<br />
Zurückgelegte Kilometer zwischen<br />
Tatsächliche Aufwendungen x Wohnung und Betriebsstätte<br />
Insgesamt gefahrene Kilometer<br />
Zeile 56<br />
Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels s<strong>in</strong>d die Aufwendungen<br />
für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten<br />
nur <strong>in</strong> Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):<br />
Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird, x 0,30 €/km der<br />
e<strong>in</strong>fachen Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte.<br />
Bei Familienheimfahrten beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 €<br />
je Entfernungskilometer.<br />
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale<br />
darf höchstens 4.500 € im Kalenderjahr betragen. E<strong>in</strong> höherer Betrag<br />
als 4.500 € ist anzusetzen, soweit Sie e<strong>in</strong> Kfz benutzen oder die Aufwendungen<br />
für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale<br />
abziehbaren Betrag übersteigen.<br />
Tragen Sie den so ermittelten Betrag hier e<strong>in</strong>.<br />
Ermittlung des Gew<strong>in</strong>ns (Zeilen 61 bis 72)<br />
Zeile 63<br />
Wurde für e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g<br />
Abs. 1 EStG <strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung der Investitionsabzugsbetrag (maximal 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten)<br />
gew<strong>in</strong>nerhöhend h<strong>in</strong>zu<strong>zur</strong>echnen. Nach<br />
§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des<br />
Wirtschaftsguts um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die H<strong>in</strong><strong>zur</strong>echnung,<br />
gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungbeträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Zeile 32 e<strong>in</strong>zutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen<br />
und Abschreibungen verr<strong>in</strong>gert sich entsprechend.<br />
Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts s<strong>in</strong>d für jedes e<strong>in</strong>zelne<br />
Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.<br />
Zeile 64<br />
Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung<br />
des Veräußerungsgew<strong>in</strong>ns (§§ 6b, 6c EStG) auf e<strong>in</strong> begünstigtes Wirtschaftsgut<br />
beruht, s<strong>in</strong>d diese Beträge mit 6 % pro Jahr des Bestehens zu<br />
verz<strong>in</strong>sen (Gew<strong>in</strong>nzuschlag).<br />
Zeile 65<br />
E<strong>in</strong> Abzug von K<strong>in</strong>derbetreuungskosten kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn der Alle<strong>in</strong>erziehende<br />
e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgeht oder bei zusammenlebenden<br />
Eltern sowohl die Mutter als auch der Vater erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />
Berücksichtigungsfähig s<strong>in</strong>d bis zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch<br />
4.000 € je K<strong>in</strong>d.<br />
Zeile 66<br />
Steuerpflichtige können nach § 7g EStG <strong>in</strong> der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />
2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) für die<br />
künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern<br />
des <strong>Anlage</strong>vermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />
gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).<br />
Bei E<strong>in</strong>nahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass<br />
1. der Gew<strong>in</strong>n (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht<br />
mehr als 100.000 € oder der Wirtschaftswert bzw. der Ersatzwirtschaftswert<br />
bei Land- und Forstwirten nicht mehr als 125.000 € beträgt und<br />
2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut <strong>in</strong> den folgenden drei<br />
Jahren anzuschaffen/herzustellen und<br />
3. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf<br />
folgenden Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ausschließlich<br />
oder fast ausschließlich (m<strong>in</strong>destens zu 90 %) betrieblich genutzt<br />
wird und<br />
4. der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut se<strong>in</strong>er Funktion nach benennt sowie<br />
die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten angibt.<br />
Die Summe der berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge darf im<br />
Jahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Jahren <strong>in</strong>sgesamt nicht<br />
mehr als 200.000 € betragen.<br />
Die Höhe der Beträge ist für jedes e<strong>in</strong>zelne Wirtschaftsgut auf gesondertem<br />
Blatt zu erläutern (vgl. BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I S. 633).<br />
Zeile 67<br />
Beim Übergang von der Gew<strong>in</strong>nermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
bzw. nach Durchschnittssätzen <strong>zur</strong> Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Abs. 3<br />
EStG s<strong>in</strong>d die durch den Wechsel der Gew<strong>in</strong>nermittlungsart bed<strong>in</strong>gten H<strong>in</strong><strong>zur</strong>echnungen<br />
und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang <strong>zur</strong><br />
Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.<br />
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist e<strong>in</strong>e Schlussbilanz nach den<br />
Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. E<strong>in</strong> entsprechender<br />
Übergangsgew<strong>in</strong>n/-verlust ist ebenfalls hier e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Zeile 69<br />
Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge<br />
(teilweise) steuerfrei gestellt. Damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehende Aufwendungen<br />
s<strong>in</strong>d nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum<br />
Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist<br />
als Gesamtbetrag zu erklären. Der steuerlich nicht zu berücksichtigende Teil<br />
ist mit entsprechendem Vorzeichen als Korrekturbetrag anzugeben.<br />
Ergänzende Angaben (Zeilen 73 bis 79)<br />
Rücklagen, stille Reserven und Ansparabschreibungen<br />
(Zeilen 73 bis 77)<br />
Zeile 73<br />
Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b EStG<br />
Bei der Veräußerung von <strong>Anlage</strong>vermögen ist der Erlös <strong>in</strong> Zeile 16 als<br />
E<strong>in</strong>nahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten<br />
Wirtschaftsgütern (z.B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden<br />
Veräußerungsgew<strong>in</strong>n (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />
angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftgüter<br />
abzuziehen (vgl. Zeile 74). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Gew<strong>in</strong>nermittlungszeitraum<br />
der Veräußerung vorgenommen haben, können Sie den Veräußerungsgew<strong>in</strong>n<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e steuerfreie Rücklage e<strong>in</strong>stellen, die als Betriebsausgabe<br />
behandelt wird. Die Anschaffung/Herstellung muss <strong>in</strong>nerhalb von<br />
vier (bei Gebäuden sechs) Jahren nach Veräußerung erfolgen. Anderenfalls<br />
ist e<strong>in</strong>e Verz<strong>in</strong>sung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 64). Die Rücklage<br />
ist <strong>in</strong> diesen Fällen gew<strong>in</strong>nerhöhend aufzulösen.<br />
Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR<br />
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund<br />
höherer Gewalt (z.B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter<br />
Unfall) oder <strong>zur</strong> Vermeidung e<strong>in</strong>es behördlichen E<strong>in</strong>griffs (z.B.<br />
Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />
den entstehenden Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rücklage für Ersatzbeschaffung nach<br />
R 6.6 EStR gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd e<strong>in</strong>stellen. Die Frist <strong>zur</strong> Übertragung auf die<br />
Anschaffungs-/Herstellungskosten e<strong>in</strong>es funktionsgleichen Wirtschaftsguts<br />
beträgt für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich e<strong>in</strong> Jahr und für unbewegliche<br />
Wirtschaftsgüter zwei Jahre.<br />
Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:<br />
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet<br />
haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), m<strong>in</strong>dern nicht den Gew<strong>in</strong>n und s<strong>in</strong>d deshalb<br />
hier nicht e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Zeile 75<br />
Ansparabschreibungen für Existenzgründer, die vor dem Veranlagungszeitraum<br />
2007 gebildet wurden, s<strong>in</strong>d nach Maßgabe des § 7g EStG <strong>in</strong> der<br />
Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007<br />
(BGBl. I S. 1912) gew<strong>in</strong>nerhöhend aufzulösen. Tragen Sie hier bitte die<br />
Summe der nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F. aufgelösten Rücklagen für<br />
Existenzgründer e<strong>in</strong>.<br />
Zeile 76<br />
Wirtschaftsgüter, für die e<strong>in</strong> Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde,<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong> laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis<br />
ist der Steuererklärung beizufügen.<br />
Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen (Zeilen 78 und 79)<br />
Hier s<strong>in</strong>d die Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen e<strong>in</strong>zutragen, die nach § 4<br />
Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen s<strong>in</strong>d. Dazu zählen nicht nur die<br />
durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen<br />
entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -e<strong>in</strong>lagen<br />
(z.B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder<br />
Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen, die nicht <strong>in</strong> Geld bestehen,<br />
s<strong>in</strong>d grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer<br />
– anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 16).<br />
Erläuterungen <strong>zur</strong> <strong>Anlage</strong> AV<strong>EÜR</strong> (<strong>Anlage</strong>verzeichnis)<br />
In der Spalte „Anschaffungs-/Herstellungskosten/E<strong>in</strong>lagewert“ s<strong>in</strong>d die historischen<br />
Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. E<strong>in</strong>lagewerte der zu Beg<strong>in</strong>n<br />
des Gew<strong>in</strong>nermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter e<strong>in</strong>zutragen.<br />
In der Spalte „Zugänge“ s<strong>in</strong>d die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/<br />
Herstellungskosten oder dem E<strong>in</strong>lagewert, ggf. verm<strong>in</strong>dert um übertragene<br />
Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g<br />
Abs. 2 EStG, e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Die M<strong>in</strong>derung durch e<strong>in</strong>en Zuschuss ist nicht im Jahr der Vere<strong>in</strong>nahmung,<br />
sondern im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen.