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Anleitung zur Anlage EÜR - Finanzämter in Bayern

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Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf<br />

Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, e<strong>in</strong>getragen. Sie<br />

m<strong>in</strong>dern damit Ihre tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag<br />

aus Zeile 54, zuzüglich AfA und Z<strong>in</strong>sen). Nutzen Sie e<strong>in</strong> Fahrzeug für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für das die Privatnutzung<br />

nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 17 sowie BMF-Schreiben<br />

vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:<br />

0,03 % des Listenpreises<br />

x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />

x e<strong>in</strong>fache Entfernung (km) zwischen Wohnung und Betriebsstätte<br />

zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung)<br />

0,002 % des Listenpreises<br />

x Anzahl der Familienheimfahrten bei e<strong>in</strong>er aus betrieblichem Anlass begründeten<br />

doppelten Haushaltsführung<br />

x e<strong>in</strong>fache Entfernung (km) zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen<br />

Hausstandes.<br />

Es ist höchstens der Wert e<strong>in</strong>zutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich<br />

ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54 zuzüglich<br />

AfA und Z<strong>in</strong>sen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 17) ergibt (sog.<br />

Kostendeckelung).<br />

Führen Sie e<strong>in</strong> Fahrtenbuch, so s<strong>in</strong>d die danach ermittelten tatsächlichen<br />

Aufwendungen e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Nutzen Sie e<strong>in</strong> Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,<br />

das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag<br />

durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:<br />

Zurückgelegte Kilometer zwischen<br />

Tatsächliche Aufwendungen x Wohnung und Betriebsstätte<br />

Insgesamt gefahrene Kilometer<br />

Zeile 56<br />

Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels s<strong>in</strong>d die Aufwendungen<br />

für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten<br />

nur <strong>in</strong> Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):<br />

Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird, x 0,30 €/km der<br />

e<strong>in</strong>fachen Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte.<br />

Bei Familienheimfahrten beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 €<br />

je Entfernungskilometer.<br />

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale<br />

darf höchstens 4.500 € im Kalenderjahr betragen. E<strong>in</strong> höherer Betrag<br />

als 4.500 € ist anzusetzen, soweit Sie e<strong>in</strong> Kfz benutzen oder die Aufwendungen<br />

für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale<br />

abziehbaren Betrag übersteigen.<br />

Tragen Sie den so ermittelten Betrag hier e<strong>in</strong>.<br />

Ermittlung des Gew<strong>in</strong>ns (Zeilen 61 bis 72)<br />

Zeile 63<br />

Wurde für e<strong>in</strong> Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g<br />

Abs. 1 EStG <strong>in</strong> Anspruch genommen, so ist im Jahr der Anschaffung<br />

oder Herstellung der Investitionsabzugsbetrag (maximal 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten)<br />

gew<strong>in</strong>nerhöhend h<strong>in</strong>zu<strong>zur</strong>echnen. Nach<br />

§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des<br />

Wirtschaftsguts um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die H<strong>in</strong><strong>zur</strong>echnung,<br />

gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungbeträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Zeile 32 e<strong>in</strong>zutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen<br />

und Abschreibungen verr<strong>in</strong>gert sich entsprechend.<br />

Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts s<strong>in</strong>d für jedes e<strong>in</strong>zelne<br />

Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.<br />

Zeile 64<br />

Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung<br />

des Veräußerungsgew<strong>in</strong>ns (§§ 6b, 6c EStG) auf e<strong>in</strong> begünstigtes Wirtschaftsgut<br />

beruht, s<strong>in</strong>d diese Beträge mit 6 % pro Jahr des Bestehens zu<br />

verz<strong>in</strong>sen (Gew<strong>in</strong>nzuschlag).<br />

Zeile 65<br />

E<strong>in</strong> Abzug von K<strong>in</strong>derbetreuungskosten kommt <strong>in</strong> Betracht, wenn der Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgeht oder bei zusammenlebenden<br />

Eltern sowohl die Mutter als auch der Vater erwerbstätig s<strong>in</strong>d.<br />

Berücksichtigungsfähig s<strong>in</strong>d bis zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch<br />

4.000 € je K<strong>in</strong>d.<br />

Zeile 66<br />

Steuerpflichtige können nach § 7g EStG <strong>in</strong> der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />

2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) für die<br />

künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern<br />

des <strong>Anlage</strong>vermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).<br />

Bei E<strong>in</strong>nahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass<br />

1. der Gew<strong>in</strong>n (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht<br />

mehr als 100.000 € oder der Wirtschaftswert bzw. der Ersatzwirtschaftswert<br />

bei Land- und Forstwirten nicht mehr als 125.000 € beträgt und<br />

2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut <strong>in</strong> den folgenden drei<br />

Jahren anzuschaffen/herzustellen und<br />

3. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf<br />

folgenden Jahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ausschließlich<br />

oder fast ausschließlich (m<strong>in</strong>destens zu 90 %) betrieblich genutzt<br />

wird und<br />

4. der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut se<strong>in</strong>er Funktion nach benennt sowie<br />

die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten angibt.<br />

Die Summe der berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge darf im<br />

Jahr des Abzugs und den drei vorangegangenen Jahren <strong>in</strong>sgesamt nicht<br />

mehr als 200.000 € betragen.<br />

Die Höhe der Beträge ist für jedes e<strong>in</strong>zelne Wirtschaftsgut auf gesondertem<br />

Blatt zu erläutern (vgl. BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I S. 633).<br />

Zeile 67<br />

Beim Übergang von der Gew<strong>in</strong>nermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

bzw. nach Durchschnittssätzen <strong>zur</strong> Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Abs. 3<br />

EStG s<strong>in</strong>d die durch den Wechsel der Gew<strong>in</strong>nermittlungsart bed<strong>in</strong>gten H<strong>in</strong><strong>zur</strong>echnungen<br />

und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang <strong>zur</strong><br />

Gew<strong>in</strong>nermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.<br />

Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist e<strong>in</strong>e Schlussbilanz nach den<br />

Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. E<strong>in</strong> entsprechender<br />

Übergangsgew<strong>in</strong>n/-verlust ist ebenfalls hier e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Zeile 69<br />

Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge<br />

(teilweise) steuerfrei gestellt. Damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehende Aufwendungen<br />

s<strong>in</strong>d nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum<br />

Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist<br />

als Gesamtbetrag zu erklären. Der steuerlich nicht zu berücksichtigende Teil<br />

ist mit entsprechendem Vorzeichen als Korrekturbetrag anzugeben.<br />

Ergänzende Angaben (Zeilen 73 bis 79)<br />

Rücklagen, stille Reserven und Ansparabschreibungen<br />

(Zeilen 73 bis 77)<br />

Zeile 73<br />

Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b EStG<br />

Bei der Veräußerung von <strong>Anlage</strong>vermögen ist der Erlös <strong>in</strong> Zeile 16 als<br />

E<strong>in</strong>nahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten<br />

Wirtschaftsgütern (z.B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden<br />

Veräußerungsgew<strong>in</strong>n (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftgüter<br />

abzuziehen (vgl. Zeile 74). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Gew<strong>in</strong>nermittlungszeitraum<br />

der Veräußerung vorgenommen haben, können Sie den Veräußerungsgew<strong>in</strong>n<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e steuerfreie Rücklage e<strong>in</strong>stellen, die als Betriebsausgabe<br />

behandelt wird. Die Anschaffung/Herstellung muss <strong>in</strong>nerhalb von<br />

vier (bei Gebäuden sechs) Jahren nach Veräußerung erfolgen. Anderenfalls<br />

ist e<strong>in</strong>e Verz<strong>in</strong>sung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 64). Die Rücklage<br />

ist <strong>in</strong> diesen Fällen gew<strong>in</strong>nerhöhend aufzulösen.<br />

Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR<br />

Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund<br />

höherer Gewalt (z.B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter<br />

Unfall) oder <strong>zur</strong> Vermeidung e<strong>in</strong>es behördlichen E<strong>in</strong>griffs (z.B.<br />

Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden s<strong>in</strong>d, können Sie<br />

den entstehenden Gew<strong>in</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rücklage für Ersatzbeschaffung nach<br />

R 6.6 EStR gew<strong>in</strong>nm<strong>in</strong>dernd e<strong>in</strong>stellen. Die Frist <strong>zur</strong> Übertragung auf die<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten e<strong>in</strong>es funktionsgleichen Wirtschaftsguts<br />

beträgt für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich e<strong>in</strong> Jahr und für unbewegliche<br />

Wirtschaftsgüter zwei Jahre.<br />

Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:<br />

Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet<br />

haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), m<strong>in</strong>dern nicht den Gew<strong>in</strong>n und s<strong>in</strong>d deshalb<br />

hier nicht e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Zeile 75<br />

Ansparabschreibungen für Existenzgründer, die vor dem Veranlagungszeitraum<br />

2007 gebildet wurden, s<strong>in</strong>d nach Maßgabe des § 7g EStG <strong>in</strong> der<br />

Fassung vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007<br />

(BGBl. I S. 1912) gew<strong>in</strong>nerhöhend aufzulösen. Tragen Sie hier bitte die<br />

Summe der nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG a.F. aufgelösten Rücklagen für<br />

Existenzgründer e<strong>in</strong>.<br />

Zeile 76<br />

Wirtschaftsgüter, für die e<strong>in</strong> Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde,<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong> laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis<br />

ist der Steuererklärung beizufügen.<br />

Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen (Zeilen 78 und 79)<br />

Hier s<strong>in</strong>d die Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen e<strong>in</strong>zutragen, die nach § 4<br />

Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen s<strong>in</strong>d. Dazu zählen nicht nur die<br />

durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen<br />

entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -e<strong>in</strong>lagen<br />

(z.B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder<br />

Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und E<strong>in</strong>lagen, die nicht <strong>in</strong> Geld bestehen,<br />

s<strong>in</strong>d grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer<br />

– anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 16).<br />

Erläuterungen <strong>zur</strong> <strong>Anlage</strong> AV<strong>EÜR</strong> (<strong>Anlage</strong>verzeichnis)<br />

In der Spalte „Anschaffungs-/Herstellungskosten/E<strong>in</strong>lagewert“ s<strong>in</strong>d die historischen<br />

Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. E<strong>in</strong>lagewerte der zu Beg<strong>in</strong>n<br />

des Gew<strong>in</strong>nermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter e<strong>in</strong>zutragen.<br />

In der Spalte „Zugänge“ s<strong>in</strong>d die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/<br />

Herstellungskosten oder dem E<strong>in</strong>lagewert, ggf. verm<strong>in</strong>dert um übertragene<br />

Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g<br />

Abs. 2 EStG, e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Die M<strong>in</strong>derung durch e<strong>in</strong>en Zuschuss ist nicht im Jahr der Vere<strong>in</strong>nahmung,<br />

sondern im Jahr der Bewilligung zu berücksichtigen.

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