Satzung über die Erhebung einer ... - Amt West Rügen
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<strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> Zweitwohnungssteue r<br />
in der Gemeinde Urnman z<br />
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommer n<br />
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13 .07.2011 (GVOBL . M-V 201 1<br />
S. 777 und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Lande s<br />
Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12 .<br />
April 2005 (GVOBI . M-V Nr. 7 S . 146), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetze s<br />
vom 13 . Juli 2011 (GVOBI . M-V S. 777, 833) hat <strong>die</strong> Gemeindevertretung Ummanz i n<br />
ihrer Sitzung am 07 .05.2012 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> eine r<br />
Zweitwohnungssteuer beschlossen :<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Die Gemeinde Ummanz erhebt eine Zweitwohnungssteuer .<br />
§ 2<br />
Steuergegenstan d<br />
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben <strong>einer</strong> Zweitwohnung i m<br />
Gemeindegebiet .<br />
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, <strong>die</strong> jemand neben s<strong>einer</strong> Hauptwohnun g<br />
für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seine r<br />
Familienmitglieder innehat . Eine Wohnung ist jede baulich abgeschlossen e<br />
Gesamtheit von Räumen mit <strong>einer</strong> Mindestgröße von 23 m 2 , <strong>die</strong> zum Wohnen ode r<br />
Schlafen benutzt wird oder dazu bestimmt ist, zu der eine Küche ode r<br />
Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören .<br />
(3) Der Zweitwohnungssteuer unterliegen nicht :<br />
1. Gartenlauben im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 20 a des<br />
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28 . Februar 1983 (BGBl . 1 S .<br />
210), zuletzt. geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19 . September 2006<br />
(BGBl . 1 S . 2146). Dies gilt jedoch nicht für Gartenlauben nach § 20 a Nr . 8<br />
des BKleigG, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zu r<br />
dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken genutzt werden ; § 3 Abs . 1<br />
Sätze 5 und 6 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-<br />
V) gilt entsprechend ;<br />
2. Wohnungen, <strong>die</strong> nachweislich ganz oder <strong>über</strong>wiegend zum Zwecke de r<br />
Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden . Eine<br />
<strong>über</strong>wiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn di e<br />
Zweitwohnung unter solchen subjektiven Gesamtumständen innegehabt wird ,<br />
<strong>die</strong> erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung durch de n<br />
Inhaber oder dessen Angehörige nur für einen Zeitraum von unter 1 Monat i m<br />
Kalenderjahr vorgesehen ist ;
3. Wohnungen, <strong>die</strong> aus beruflichen Gründen von einem nicht dauernd getrennt<br />
lebenden Verheirateten gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich i n<br />
<strong>einer</strong> anderen Gemeinde befindet ;<br />
4. Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet .<br />
(4) Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wen n<br />
sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden . Eine Wohnung verliert di e<br />
Eigenschaft <strong>einer</strong> Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig z u<br />
anderen als den vorgenannten Zwecken (Absätze 2 und 3) nutzt .<br />
(5) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, <strong>die</strong> auf Erholungsgrundstücken (§§ 31 2<br />
bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19 . Juni 1975, Gbl . 1 Nr . 27 S . 465 )<br />
errichtet worden sind .<br />
§ 3<br />
Steuerpflichtiger<br />
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber <strong>einer</strong> im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung .<br />
Inhaber <strong>einer</strong> Zweitwohnung ist derjenige, dem <strong>die</strong> Verfügungsbefugnis <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigte r<br />
zusteht. Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung .<br />
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber <strong>einer</strong> Zweitwohnung, so sin d<br />
sie Gesamtschuldner .<br />
(3) Steuerpflichtig im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind nicht Kur- und Feriengäste als Miete r<br />
von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit <strong>die</strong> Nutzungsdauer unte r<br />
einem Monat liegt .<br />
§ 4<br />
Steuererklärung<br />
(1) Das Innehaben <strong>einer</strong> Zweitwohnung, sowie alle der Besteuerung zugrund e<br />
liegenden Tatsachen, sind der Gemeinde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruc k<br />
innerhalb <strong>einer</strong> Woche zu erklären .<br />
(2) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen kann di e<br />
Gemeinde jede Person zur Abgabe <strong>einer</strong> Steuererklärung auffordern, <strong>die</strong> ein e<br />
Wohnung, welche nicht dessen Hauptwohnung ist, innehat. Ist <strong>die</strong> Wohnung keine<br />
Zweitwohnung im Sinne des § 2, hat deren Inhaber <strong>die</strong>s nach amtlic h<br />
vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und <strong>die</strong> hierfür maßgeblichen Umständ e<br />
anzugeben (Negativerklärung) .<br />
(3) Die Angaben des Erklärungspflichtigen sind durch geeignete Unterlagen ,<br />
insbesondere Mietvertrag, Mietänderungsvertrag, Gewerbeanmeldung ,<br />
Verwaltervertrag u . ä . nachzuweisen .
§ 5<br />
Steuermaßstab<br />
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet .<br />
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für <strong>die</strong><br />
Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand i m<br />
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten ha t<br />
(Jahresrohmiete) .<br />
(3) An Stelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand <strong>die</strong> üblich e<br />
Miete für solche Wohnungen, <strong>die</strong> eigengenutzt, ungenutzt, zum vor<strong>über</strong>gehende n<br />
Gebrauch oder unentgeltlich <strong>über</strong>lassen sind . Die übliche Miete wird in Anlehnung a n<br />
<strong>die</strong> Jahresrohmiete geschätzt, <strong>die</strong> für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage un d<br />
Ausstattung regelmäßig gezahlt wird .<br />
(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i . d . F. d. Bekanntmachung vo m<br />
1 . Februar 1991 (BGBL . I . S . 230), zul . geändert durch Gesetz vom 07 . Dezember<br />
2011 (BGBL . I . S . 2592), m . W. v. 14 .12.2011 bzw . 01 .01 .2012 finden entsprechend e<br />
Anwendung . Für eine Wohnflächenberechnung sind § 42 der Zweite n<br />
Berechnungsverordnung i . d . F . d . Bekanntmachung vom 12 . Oktober 1990 (BGBL . I .<br />
S . 2178), zul . geändert durch Art . 78 Abs . 2 des Gesetzes vom 23 . November 200 7<br />
(BGBL . I . S. 2614) sowie <strong>die</strong> §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vo m<br />
25 . November 2003 (BGBL . I . S . 2346) entsprechend anzuwenden .<br />
§ 6<br />
Steuersatz<br />
Die Steuer beträgt 20 v . H . des jährlichen Mietaufwandes .<br />
§ 7<br />
Entstehung und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit der Steuerschul d<br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht am 1 . Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühesten s<br />
jedoch mit Inkrafttreten <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> . Ist <strong>einer</strong> Wohnung erst nach dem 1 . Januar<br />
des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht di e<br />
Steuerschuld am ersten Tag des darauf folgenden Kalendervierteljahres . Di e<br />
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtig e<br />
<strong>die</strong> Wohnung aufgibt . Bei Übernahme <strong>einer</strong> Zweitwohnung von einem bishe r<br />
Steuerpflichtigen beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem Beginn des auf <strong>die</strong> Übernahm e<br />
folgenden Kalendervierteljahres .<br />
(2) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt . Steuerjahr ist das Kalenderjahr .<br />
(3) Sind mehrere Personen, <strong>die</strong> nicht zu <strong>einer</strong> Familie gehören, gemeinschaftlic h<br />
Inhaber <strong>einer</strong> Zweitwohnung, so kann <strong>die</strong> Gesamtsteuer durch <strong>die</strong> Anzahl de r<br />
Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt<br />
werden . Die Bestimmung des § 3 Absatz 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt .
(4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15 .2 . ; 15.05 . ; 15.08 . ; und<br />
15.11 . ; fällig . Für <strong>die</strong> Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge sind eine n<br />
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig .<br />
§ 8<br />
Anzeigepflich t<br />
Das Innehaben <strong>einer</strong> Zweitwohnung ist in der Gemeinde gemäß § 4 anzuzeigen . Die<br />
Aufgabe <strong>einer</strong> Zweitwohnung ist der Gemeinde innerhalb <strong>einer</strong> Woche anzuzeigen .<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung de r<br />
Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtferti g<br />
1. <strong>über</strong> steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständig e<br />
Angaben macht, ode r<br />
2. <strong>die</strong> Gemeinde pflichtwidrig <strong>über</strong> steuerrechtlich erhebliche Tatsachen i n<br />
Unkenntnis lässt<br />
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich ode r<br />
einen anderen erlangt . Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des KAG M-V<br />
bleiben unberührt .<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtferti g<br />
1. Belege ausstellt, <strong>die</strong> in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, ode r<br />
2. der Erklärungs- und Anzeigepflicht <strong>über</strong> Innehaben <strong>einer</strong> Zweitwohnun g<br />
sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachkommt .<br />
Zuwiderhandlungen gegen <strong>die</strong> §§ 4 und 8 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 de s<br />
Kommunalabgabengesetzes .<br />
(3) Gemäß § 17 Absatz 3 des KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1<br />
mit <strong>einer</strong> Geldbuße bis zu 10 .000,00 €, <strong>die</strong> Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mi t<br />
<strong>einer</strong> Geldbuße bis zu 5 .000,00 € geahndet werden .<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01 .01 .2013 in Kraft .<br />
§1 0<br />
Inkrafttrete n<br />
Ummanz, den . ... . .`.%'. . .O,.2 `*<br />
Hol er Kliewe<br />
1 . stellv. Bürgermeister<br />
n