Dr. Thomas Köhne, Dipl. - Versicherungsforen Leipzig
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<strong>Versicherungsforen</strong><br />
Fachartikel<br />
2004<br />
Thema Produktpolitik<br />
nen zu verzeichnen – abgesehen von der Einführung des Single-<br />
Privathaftpflichttarifs. Dies dürfte daran liegen, dass auch vor der Deregulierung<br />
bereits Versicherungsschutz für alle „Träger“ von Risiken zumindest<br />
grundsätzlich zur Verfügung stand.<br />
Als dritte Gestaltungskomponente neben Versicherungsfall und Schadenbewertung<br />
bestimmt die Versicherungsform den konkreten Umfang des<br />
Versicherungsschutzes (Nach welcher Regel werden die versicherten<br />
Schäden entschädigt?). Auch Deckungssummen und Franchisen spielen<br />
diesbezüglich eine Rolle. In diesem Kontext hat es in den vergangenen 10<br />
Jahren eine Reihe von Änderungen gegeben. Beispiele 14 dafür sind die von<br />
der HUK-Coburg („Heim & Haftpflicht“) oder vom Deutschen Herold („dimenso“)<br />
praktizierte Abkehr von der für die Kunden schwer nachvollziehbaren<br />
„Versicherungssumme 1914“ in der Wohngebäudeversicherung, die<br />
Abschaffung der Versicherungssumme – und damit von der komplizierten<br />
Vollwertversicherung – in der Hausratversicherung oder die Möglichkeit<br />
zur Vereinbarung sehr hoher Selbstbehalte in der privaten Krankenversicherung<br />
(z.B. Tarif „XL“ der Victoria). Generell gilt, dass die Selbstbehalte<br />
in sehr viel stärkerem Maße als in der Vergangenheit als risikopolitisches<br />
Instrument eingesetzt werden – einerseits, um das Kundeninteresse an<br />
der Schadenverhütung zu steigern und damit das moralische Risiko zu<br />
mindern, sowie andererseits, um die unwirtschaftliche Regulierung von<br />
Kleinschäden zu vermeiden („Geldwechselgeschäfte“).<br />
Daneben sind noch einige Veränderungen festzuhalten, die vor allem vertragsrechtlicher<br />
Natur sind und/oder durch den Gesetzgeber angestoßen<br />
wurden: Bspw. ist die Vertragslaufzeit tendenziell kürzer geworden. Auch<br />
das geplante neue VVG enthält eine ausdrückliche Bestimmung, wonach<br />
ein Versicherungsnehmer spätestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres<br />
ein Kündigungsrecht hat (§ 11 Abs. 4E VVG). 15 Die hiermit angesprochenen<br />
vertragsrechtlichen Aspekte sind durchaus kundenorientiert<br />
und erleichtern den Verkauf. Ein weiteres Beispiel ist die Riester-Rente:<br />
Die mit ihr verbundenen neuen, aus Kundensicht interessanten Komponenten<br />
sind gesetzlich motiviert. Sie umfassen die staatliche Förderung<br />
(durch Zulagen und steuerliche Abzugsfähigkeit), die Transparenz durch<br />
14<br />
Vgl. etwa Heidemann, J.: Neue Tarife und Produkte in der privaten Krankenversicherung,<br />
in: VP 5/2002, S. 90-94; Knospe, J.: „Versicherungssumme 1914“ vor dem<br />
Aus?, in: ZfV 4/2000, S. 115 f.<br />
15<br />
Vgl. Niederleithinger, E.: Der Abschlussbericht der VVG-Kommission – Zusammenfassung<br />
von Vorschlägen, in: ZfV 9/2004, S. 242.<br />
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