FöG-Konzept 1/2012
FöG-Konzept 1/2012
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Erläuterung wesentlicher, rechtlicher Grundlagen<br />
1. Grundlagen der Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten<br />
a) Artikel 9, Abs. 3 Grundgesetz<br />
„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />
Vereinigungen zu bilden, ist jedermann und für alle Berufe gewährleistet.<br />
Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf<br />
gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“<br />
b) Beschluss Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - 6 P 16.07 vom 21.01.2008<br />
Der Deutsche BundeswehrVerband ist vom BVerwG in dieser Entscheidung ausdrücklich<br />
anerkannt als eine „Gewerkschaft“ im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes<br />
(für Berufsverbände der Beamten, Richter und Soldaten ständige Rechtsprechung seit<br />
BVerwG vom 23.11.1962 – VII P 4.62). Daher besitzt der DBwV in den Dienststellen und<br />
Liegenschaften die Rechte, die das BPersVG den Gewerkschaften zuweist, insbesondere<br />
die Verpflichtung der Dienststellenleiter und Personalvertretungen zur vertrauensvollen<br />
Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Recht auf jederzeitigen Zugang seiner<br />
Beauftragten zu den Dienststellen (§ 2 Abs. 2 BPersVG).<br />
c) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG), 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006<br />
Anlage 3 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />
In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass Gewerkschaften zu Werbezwecken<br />
grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben einzuräumen ist, unabhängig davon, ob<br />
es sich um Betriebsangehörige oder um betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte<br />
handelt. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch das Grundgesetz, Art. 9 Abs. 3,<br />
geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Ohne Werbung um neue Mitglieder<br />
besteht gemäß BAG die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft<br />
im Laufe der Zeit zurückgeht, so dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits-<br />
und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß<br />
nachkommen kann.<br />
Zur Mitgliederwerbung des DBwV gehört also auch die Befugnis selbst zu bestimmen,<br />
welche Personen mit der Werbung betraut werden, sowie die Möglichkeit,<br />
in den Dienststellen um Mitglieder zu werben, soweit Sicherheits-<br />
erfordernisse der Bundeswehr dem nicht entgegenstehen. Dem Interesse des<br />
Arbeitgebers an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des<br />
Betriebsfriedens ist Rechnung zu tragen.<br />
d) Erlass „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“<br />
(VMBl 2000, Seite 49 - 51 vom 20.12.1999) in Verbindung mit dem Gesetz zur<br />
Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts („EU-Vermittlerrichtlinie“)<br />
vom 19.12.2006<br />
Diesen Erlass und den Gesetzestext finden Sie im Anhang der OrgWeisung des DBwV.