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FöG-Konzept 1/2012

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Erläuterung wesentlicher, rechtlicher Grundlagen<br />

1. Grundlagen der Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten<br />

a) Artikel 9, Abs. 3 Grundgesetz<br />

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

Vereinigungen zu bilden, ist jedermann und für alle Berufe gewährleistet.<br />

Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf<br />

gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“<br />

b) Beschluss Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - 6 P 16.07 vom 21.01.2008<br />

Der Deutsche BundeswehrVerband ist vom BVerwG in dieser Entscheidung ausdrücklich<br />

anerkannt als eine „Gewerkschaft“ im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes<br />

(für Berufsverbände der Beamten, Richter und Soldaten ständige Rechtsprechung seit<br />

BVerwG vom 23.11.1962 – VII P 4.62). Daher besitzt der DBwV in den Dienststellen und<br />

Liegenschaften die Rechte, die das BPersVG den Gewerkschaften zuweist, insbesondere<br />

die Verpflichtung der Dienststellenleiter und Personalvertretungen zur vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Recht auf jederzeitigen Zugang seiner<br />

Beauftragten zu den Dienststellen (§ 2 Abs. 2 BPersVG).<br />

c) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG), 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006<br />

Anlage 3 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />

In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass Gewerkschaften zu Werbezwecken<br />

grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben einzuräumen ist, unabhängig davon, ob<br />

es sich um Betriebsangehörige oder um betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte<br />

handelt. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch das Grundgesetz, Art. 9 Abs. 3,<br />

geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Ohne Werbung um neue Mitglieder<br />

besteht gemäß BAG die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft<br />

im Laufe der Zeit zurückgeht, so dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits-<br />

und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß<br />

nachkommen kann.<br />

Zur Mitgliederwerbung des DBwV gehört also auch die Befugnis selbst zu bestimmen,<br />

welche Personen mit der Werbung betraut werden, sowie die Möglichkeit,<br />

in den Dienststellen um Mitglieder zu werben, soweit Sicherheits-<br />

erfordernisse der Bundeswehr dem nicht entgegenstehen. Dem Interesse des<br />

Arbeitgebers an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des<br />

Betriebsfriedens ist Rechnung zu tragen.<br />

d) Erlass „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“<br />

(VMBl 2000, Seite 49 - 51 vom 20.12.1999) in Verbindung mit dem Gesetz zur<br />

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts („EU-Vermittlerrichtlinie“)<br />

vom 19.12.2006<br />

Diesen Erlass und den Gesetzestext finden Sie im Anhang der OrgWeisung des DBwV.

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