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FöG-Konzept 1/2012

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e. Die Kameradschaften können Vorträge der Service-Beauftragten anfordern. Es ist jedoch<br />

zu beachten, dass die Vorträge der Service-Beauftragten einen allgemein informierenden<br />

Charakter über das Gesamtangebot der <strong>FöG</strong> besitzen.<br />

Für spezielle, in die Tiefe gehende Fachvorträge, z. B. Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

Einsatzversorgung, Unfallvorsorge, Diensthaftung etc., sind<br />

unbedingt die Mitarbeiter der Vertragspartner zu konsultieren.<br />

Eine Kontaktaufnahme kann über die Service-Beauftragten oder direkt über die<br />

Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfolgen. In letzterem Fall bitten wir, die Service-Beauftragten<br />

über Termin und Art des Vortrags kurz zu informieren.<br />

f. Unbeschränkte Zugangsrechte für Vorsorgevorträge in Kasernen haben nur der<br />

Sozialdienst der Bundeswehr und die Rahmenvertragsbeauftragten Bundeswehr. Die<br />

Vertragspartner der <strong>FöG</strong> unterliegen dem Erlass „Handel und Gewerbeausübung in<br />

Liegenschaften der Bundeswehr" (VMBl 2000 S. 49 - 51). Nach der Erlasslage von 2000<br />

sind in allen Liegenschaften der Bundeswehr Handel und gewerbliche Tätigkeiten,<br />

insbesondere das Anbieten von Dienstleistungen jeder Art – auch von Versicherungen –<br />

grundsätzlich verboten.<br />

Diesem Verbot steht allerdings nicht entgegen, wenn der zuständige Vorgesetzte<br />

im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 31 Soldatengesetz nach Feststellung<br />

eines entsprechenden Bedarfs qualifiziertes Personal aus dem Versicherungswesen<br />

in Einzelfällen ergänzend hinzuzieht.<br />

Dieser qualifizierte Fachmann ist lediglich daran gehindert, einseitige Werbung für eine<br />

bestimmte Gesellschaft zu betreiben oder am Ende dieser Unterrichtung<br />

Vertragsabschlüsse zu tätigen, Offerten abzugeben oder Anträge entgegenzunehmen<br />

(siehe hierzu: S I 1 – Az. 23-60-00 des BMVg vom 14.03.1986). Die Vorträge sind also<br />

absolut wertneutral zu gestalten. Das Auslegen von Visitenkarten bzw. Infomaterial zum<br />

Fachthema am Ende der Veranstaltung ist unschädlich.<br />

g. In Veranstaltungen der Kameradschaften (z. B. Mitgliederversammlung), unabhängig<br />

davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Kaserne stattfinden, dürfen Vertragspartner<br />

der <strong>FöG</strong> für Vorträge und Präsentationen (Infostände) eingeladen werden. In diesen<br />

(geschlossenen) Veranstaltungen ist auch der Abschluss von Verträgen erlaubt.<br />

h. In dienstlich angeordneten Unterrichtungen während der Dienstzeit in Kasernen müssen<br />

folgende Voraussetzungen für Vorträge der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfüllt sein:<br />

� wertneutrale Unterrichtung<br />

� Freiwilligkeit der Teilnahme<br />

� "Aufsichtsperson" des Disziplinarvorgesetzten<br />

� kein Abschluss von Verträgen im Dienst<br />

i. Bei Problemen mit Mitarbeitern der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> ist der Geschäftsführer der<br />

<strong>FöG</strong> umgehend zu benachrichtigen. Sollten Vorträge oder das Handeln von Mitarbeitern<br />

der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> zu Problemen zwischen den Kameradschaften und dem<br />

Kasernenkommandeur führen, ist die Landesgeschäftsstelle des DBwV zu konsultieren.<br />

j. Für die Kameradschaften der ERH gilt diese <strong>Konzept</strong>ion sinngemäß.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 10 von 21

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