FöG-Konzept 1/2012
FöG-Konzept 1/2012
FöG-Konzept 1/2012
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e. Die Kameradschaften können Vorträge der Service-Beauftragten anfordern. Es ist jedoch<br />
zu beachten, dass die Vorträge der Service-Beauftragten einen allgemein informierenden<br />
Charakter über das Gesamtangebot der <strong>FöG</strong> besitzen.<br />
Für spezielle, in die Tiefe gehende Fachvorträge, z. B. Kranken- und Pflegeversicherung,<br />
Einsatzversorgung, Unfallvorsorge, Diensthaftung etc., sind<br />
unbedingt die Mitarbeiter der Vertragspartner zu konsultieren.<br />
Eine Kontaktaufnahme kann über die Service-Beauftragten oder direkt über die<br />
Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfolgen. In letzterem Fall bitten wir, die Service-Beauftragten<br />
über Termin und Art des Vortrags kurz zu informieren.<br />
f. Unbeschränkte Zugangsrechte für Vorsorgevorträge in Kasernen haben nur der<br />
Sozialdienst der Bundeswehr und die Rahmenvertragsbeauftragten Bundeswehr. Die<br />
Vertragspartner der <strong>FöG</strong> unterliegen dem Erlass „Handel und Gewerbeausübung in<br />
Liegenschaften der Bundeswehr" (VMBl 2000 S. 49 - 51). Nach der Erlasslage von 2000<br />
sind in allen Liegenschaften der Bundeswehr Handel und gewerbliche Tätigkeiten,<br />
insbesondere das Anbieten von Dienstleistungen jeder Art – auch von Versicherungen –<br />
grundsätzlich verboten.<br />
Diesem Verbot steht allerdings nicht entgegen, wenn der zuständige Vorgesetzte<br />
im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 31 Soldatengesetz nach Feststellung<br />
eines entsprechenden Bedarfs qualifiziertes Personal aus dem Versicherungswesen<br />
in Einzelfällen ergänzend hinzuzieht.<br />
Dieser qualifizierte Fachmann ist lediglich daran gehindert, einseitige Werbung für eine<br />
bestimmte Gesellschaft zu betreiben oder am Ende dieser Unterrichtung<br />
Vertragsabschlüsse zu tätigen, Offerten abzugeben oder Anträge entgegenzunehmen<br />
(siehe hierzu: S I 1 – Az. 23-60-00 des BMVg vom 14.03.1986). Die Vorträge sind also<br />
absolut wertneutral zu gestalten. Das Auslegen von Visitenkarten bzw. Infomaterial zum<br />
Fachthema am Ende der Veranstaltung ist unschädlich.<br />
g. In Veranstaltungen der Kameradschaften (z. B. Mitgliederversammlung), unabhängig<br />
davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Kaserne stattfinden, dürfen Vertragspartner<br />
der <strong>FöG</strong> für Vorträge und Präsentationen (Infostände) eingeladen werden. In diesen<br />
(geschlossenen) Veranstaltungen ist auch der Abschluss von Verträgen erlaubt.<br />
h. In dienstlich angeordneten Unterrichtungen während der Dienstzeit in Kasernen müssen<br />
folgende Voraussetzungen für Vorträge der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfüllt sein:<br />
� wertneutrale Unterrichtung<br />
� Freiwilligkeit der Teilnahme<br />
� "Aufsichtsperson" des Disziplinarvorgesetzten<br />
� kein Abschluss von Verträgen im Dienst<br />
i. Bei Problemen mit Mitarbeitern der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> ist der Geschäftsführer der<br />
<strong>FöG</strong> umgehend zu benachrichtigen. Sollten Vorträge oder das Handeln von Mitarbeitern<br />
der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> zu Problemen zwischen den Kameradschaften und dem<br />
Kasernenkommandeur führen, ist die Landesgeschäftsstelle des DBwV zu konsultieren.<br />
j. Für die Kameradschaften der ERH gilt diese <strong>Konzept</strong>ion sinngemäß.<br />
<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 10 von 21