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IHK – Recht Kompakt - Dr. Reik Kalnbach

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<strong>IHK</strong> <strong>–</strong> <strong>Recht</strong> <strong>Kompakt</strong><br />

Maklerrecht<br />

- Provisionsansprüche sicher durchsetzen -<br />

RA <strong>Dr</strong>. <strong>Reik</strong> <strong>Kalnbach</strong><br />

Fachanwalt für Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht


Das Sprichwort<br />

Maklers Müh‘ ist oft umsonst…<br />

…muss nicht stimmen, wenn<br />

bestimmte Regel durch alle Seiten<br />

eingehalten werden.


A. Maklerrecht<br />

I. Einführung<br />

Gliederung<br />

II. Maklervertrag<br />

III. Maklertätigkeit<br />

IV. Hauptvertrag<br />

V. Kausalität<br />

VI. Provision<br />

VII. Einwendungen und Einreden


Gliederung<br />

B. Wohnungsvermittlung<br />

I. Anwendungsbereich<br />

II. Wohnungsvermittler<br />

III. Verflechtung mit WEG-Verwaltung<br />

IV. Entgelte und Auslagen<br />

V. Vertragsstrafe


Teil A<br />

Maklerrecht


I. Einführung<br />

Die Aufgaben eines Maklers sind in der Regel:<br />

• Preisfindung und Einschätzung der Immobilie,<br />

• Erstellen eines Exposés,<br />

• Werbung in der örtlichen Tageszeitung,<br />

• organisiert Schautage,<br />

• Besichtigung mit Interessenten,<br />

• Preisverhandlungen zwischen den Parteien,<br />

• Prüfung und Hilfe bei der Finanzierung,<br />

• Vertragsvorbereitung und Notarabwicklung.


<strong>Recht</strong>squellen:<br />

I. Einführung<br />

• Zivilmakler: §§ 652 ff. BGB (ausschließlich)<br />

<strong>–</strong> Nachweis- oder Vermittlungsmakler<br />

• Ausnahme: Wohnungsvermittlung, WoVermG<br />

• Handelsmakler: §§ 93 ff. HGB<br />

• Sonderregelungen: § 34 c GewO, § 12 MaBV<br />

zum Beispiel für den Bauträger


Gewerbsmäßigkeit des Maklers:<br />

• Selbständigkeit:<br />

<strong>–</strong> Tätigkeit im eigenen Namen und für eigene<br />

Rechnung<br />

• Gewinnerzielungsabsicht<br />

• Dauerhaftigkeit:<br />

I. Einführung<br />

<strong>–</strong> Tätigkeit mit stetiger Wiederholung angemessene<br />

Häufigkeit


I. Einführung<br />

Notwendigkeit der Erlaubnis nach § 34c GewO<br />

• Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer<br />

• Abschluss oder Nachweis des Abschlusses von<br />

Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche<br />

<strong>Recht</strong>e, gewerbliche Räume, Wohnräume<br />

oder Darlehen<br />

• Abschluss von Verträgen, Bausparverträgen,<br />

Darlehen oder Versicherungen


II. Maklervertrag<br />

• Nach § 652 BGB kann ein Makler nur dann eine<br />

Provision (= Courtage) beanspruchen, wenn folgende<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

1. Maklervertrag<br />

2. Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit<br />

3. Hauptvertrag<br />

4. Ursächlichkeit der Maklertätigkeit<br />

5. Keine Verwirkung des Anspruches


II. Maklervertrag<br />

§ 652 BGB (Entstehung des Lohnanspruchs)<br />

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines<br />

Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen<br />

Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur<br />

verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge<br />

der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag<br />

unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der<br />

Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.<br />

(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es<br />

vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande<br />

kommt.


II. Maklervertrag<br />

• Zustandekommen durch Angebot und<br />

Annahme, d. h. es müssen liegen zwei<br />

übereinstimmende Willenserklärungen vor<br />

• Vertragsparteien sind der Makler und der<br />

Verkäufer oder Erwerber/Interessent<br />

• Formlos möglich (besser Schriftform !)<br />

• Maklerlohn nur bei ausdrücklicher,<br />

schriftlicher Vereinbarung


II. Maklervertrag<br />

Zustandekommen eines Maklervertrages<br />

Will ein Makler, der nach außen hin als Makler des<br />

Verkäufers erscheint, sich auch vom Käufer eine<br />

Provision zahlen lassen, dann muß er ein<br />

ausdrückliches Provisionsverlangen stellen. Die<br />

Übergabe eines Exposés mit Provisionsklausel bei der<br />

Besichtigung des Kaufobjekts reicht nicht aus.<br />

BGH, Urteil vom 28.11.1990 - IV ZR 258/89


II. Maklervertrag<br />

Wann liegt ein stillschweigender Abschluss eines<br />

Maklervertrags vor?<br />

• Ein Maklervertrag kommt durch schlüssiges Verhalten<br />

erst dann zu Stande, wenn dem Kunden die eindeutige<br />

Provisionsforderung des Maklers bekannt ist und er<br />

daraufhin in diesem Wissen weiter dessen Dienste in<br />

Anspruch nimmt, so dass dieses Verhalten als<br />

konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines<br />

Maklervertrags gewertet werden kann.<br />

(OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2006 - 14 U 205/05)


II. Maklervertrag<br />

• Grundsätzlich kann ein Maklervertrag auch durch<br />

schlüssiges Verhalten geschlossen werden, wobei die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung hieran strenge Anforderungen stellt.<br />

• Allein in der Entgegennahme von Maklerdiensten ist<br />

nach der ständigen <strong>Recht</strong>sprechung des BGH nicht<br />

ohne weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu<br />

sehen. Vielmehr hat der Makler deutlich zu machen,<br />

dass er vom Interessenten bei Abschluss des<br />

Kaufvertrags eine Provision erwartet.


II. Maklervertrag<br />

• Hierfür ist es erforderlich, dass weitere Dienste in<br />

Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens<br />

entgegengenommen werden. Das bloße "Wissen<br />

müssen" begründet eine Provisionspflicht des Kunden<br />

nicht.<br />

• Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein<br />

Kaufinteressent regelmäßig nicht wissen kann, ob der<br />

Makler mit dem Veräußerer bereits eine Provision<br />

vereinbart hat und er deshalb seine Tätigkeit allein für<br />

diesen erbringt. Soweit Unklarheiten über den Abschluss<br />

eines Maklervertrags bestehen, gehen diese zu Lasten<br />

des Maklers


II. Maklervertrag<br />

Wann kommt ein Maklervertrag zu Stande?<br />

1. Reagiert ein Maklerkunde auf einen Provisionshinweis des<br />

Maklers mit einem modifizierten Provisionsangebot und beauftragt<br />

er den Makler gleichzeitig mit der Erbringung von Maklerleistungen,<br />

kommt der Maklervertrag konkludent dadurch zu Stande, dass der<br />

Makler in der Folgezeit die beauftragten Leistungen noch erbringt.<br />

2. Nimmt nicht der Maklerkunde, sondern ein <strong>Dr</strong>itter die vom<br />

Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit wahr, ist der<br />

Maklerkunde gleichwohl zur Zahlung der Provision verpflichtet,<br />

wenn zwischen ihm und dem <strong>Dr</strong>itten eine besonders ausgeprägte<br />

wirtschaftliche Beziehung besteht.<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2009 - 9 U 253/08)


II. Maklervertrag<br />

Zustandekommen des Maklervertrags<br />

1. Ein vom Kaufinteressent ausgehendes Angebot auf<br />

Abschluss eines Maklervertrags liegt nicht darin, dass dieser<br />

das Geschäftslokal des Maklers aufsucht und sich dort nach<br />

Immobilienangeboten erkundigt. Wer sich an einen Makler<br />

wendet, der mit Angeboten werbend im geschäftlichen<br />

Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine<br />

Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall,<br />

dass ein Vertrag über ein angebotenes Objekt zu Stande<br />

kommt.<br />

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009 - 15 U 15/09)


II. Maklervertrag<br />

Zustandekommen des Maklervertrags (Fortsetzung)<br />

2. Soweit Gegenteiliges nicht bekannt ist, darf der<br />

Kaufinteressent davon ausgehen, dass der Makler die<br />

angebotenen Objekte vom Verkäufer an die Hand bekommen<br />

hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von<br />

Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will.<br />

3. Ohne Weiteres braucht der Kaufinteressent in einem<br />

solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von<br />

ihm eine Provision erwartet.<br />

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009 - 15 U 15/09)


II. Maklervertrag<br />

Maklervertrag: Kann die Übergabe eines<br />

„Suchprofils“ an den Makler einen Maklervertrag<br />

begründen ?<br />

Wer sich mit einem „Suchprofil“ an einen<br />

gewerblichen Makler wendet, bietet diesem den<br />

Abschluss eines Maklervertrages an. Zur Annahme<br />

eines solchen Antrages genügt es <strong>–</strong> auch ohne<br />

ausdrückliche Annahmeerklärung <strong>–</strong> wenn der Makler<br />

seine Tätigkeit entsprechend aufnimmt.<br />

BGH, Urt.v. 24.09.2009 <strong>–</strong> III ZR 96/09


Auftragsformen:<br />

II. Maklervertrag<br />

• Alleinauftrag: Verzicht des Auftraggebers, Dienste<br />

mehrerer Makler gleichzeitig in Anspruch zu nehmen<br />

• Qualifizierter Alleinauftrag: Auftraggeber sind auch<br />

Eigengeschäfte untersagt<br />

<strong>–</strong> nicht der Regeltyp des Maklervertrages<br />

<strong>–</strong> bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung<br />

• Festhandgabe: auf das <strong>Recht</strong> des jederzeitigen<br />

Widerrufs des Maklervertrages wird verzichtet


II. Maklervertrag<br />

Qualifizierter Maklerauftrag:<br />

• Eigengeschäfte oder Direktabschlüsse werden<br />

ausgeschlossen<br />

• auch diese Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen<br />

werden<br />

• verstößt Auftraggeber dagegen steht Makler u.U.<br />

Schadensersatzanspruch zu<br />

• Voraussetzung: Makler muss nachweisen, dass er<br />

ansonsten vermittelnd tätig geworden wäre


Nachweismakler:<br />

III. Maklertätigkeit<br />

• Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines<br />

Vertrages (Hauptvertrag)<br />

• Auftraggeber wird in die Lage versetzt, in konkrete<br />

Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten<br />

• dabei auch Kenntnis des Auftraggebers über das<br />

Objekt möglich<br />

• Makler muss dann zusätzliche Informationen liefern,<br />

die den Auftraggeber veranlassen, sich um das<br />

Objekt zu bemühen


Vermittlungsmakler:<br />

III. Maklertätigkeit<br />

• Vermittlung eines Vertrages<br />

• bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft<br />

des Vertragspartners des<br />

künftigen Hauptvertrages<br />

• Beispiel: Erstellen eines Vertragsentwurfes<br />

• durch Einwirkung des Maklers muss es<br />

letztlich zum Vertragsabschluss kommen


III. Maklertätigkeit<br />

Keine Maklercourtage bei unwesentlicher<br />

Vermittlungstätigkeit!<br />

Eine Maklercourtage für Vermittlungstätigkeit - also<br />

für das bewusste, finale Herbeiführen der<br />

Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des<br />

künftigen Hauptvertrags - setzt eine für den Erwerb<br />

wesentliche Maklerleistung voraus.<br />

(OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2006 - 14 U 55/06)


III. Maklertätigkeit<br />

Voraussetzungen für den Abschluss eines Maklersuchauftrages<br />

Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug<br />

auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich<br />

Objekte aus dessen "Bestand" nachweisen zu lassen, mangels<br />

einer ausdrücklichen Provisionsforderung des Maklers in der<br />

Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom<br />

Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur<br />

bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen,<br />

insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch<br />

den Kunden.<br />

(BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04)


III. Maklertätigkeit<br />

Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss<br />

Der vom Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte<br />

Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs<br />

erforderlichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines<br />

Vertrags erbracht, wenn er seinem Auftraggeber einen<br />

Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in<br />

konkrete Verhandlungen mit dem potenziellen<br />

Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag<br />

einzutreten; dabei reicht es bei dieser Konstellation<br />

grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am<br />

Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen<br />

Objekt ähnlich ist.<br />

(BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 82/08)


III. Maklertätigkeit<br />

Sonderfall: Doppeltätigkeit des Maklers<br />

• Grundsätzlich zulässig, es bestehen besondere<br />

Pflichten zur Unparteilichkeit des doppeltbeauftragten<br />

Maklers<br />

§ 654 BGB (Verwirkung des Lohnanspruchs)<br />

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von<br />

Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler<br />

dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den<br />

anderen Teil tätig gewesen ist.


III. Maklertätigkeit<br />

Doppeltätigkeit des Maklers zulässig - auch ohne<br />

Wissen der Auftraggeber!<br />

Eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten bei<br />

Immobiliengeschäften nach "dem Inhalt des<br />

Vertrags" ist grundsätzlich zulässig, sofern der Makler<br />

für beide Teile als Nachweismakler oder für den<br />

einen als Vermittlungs- und für den anderen als<br />

Nachweismakler tätig geworden ist.<br />

(BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 318/02)


III. Maklertätigkeit<br />

• Danach ist die Doppeltätigkeit auch ohne ausdrückliche<br />

Gestattung für den Makler selbst dann zulässig, wenn dem<br />

Maklerkunden die Doppeltätigkeit unbekannt ist.<br />

• Das gilt jedenfalls dann, wenn der Makler - wie vorliegend -<br />

für den Verkäufer als Nachweismakler und für den Käufer als<br />

Vermittlungsmakler tätig wird.<br />

• Jedenfalls in Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften -<br />

eine Doppeltätigkeit weitgehend üblich ist und der Kunde<br />

deshalb hiermit rechnen muss, reicht es aus, den Makler auf<br />

eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden<br />

Auftraggebern zu verpflichten.


III. Maklertätigkeit<br />

Beendigung des Maklervertrags:<br />

• Maklervertrag grundsätzlich unbefristet<br />

• jederzeit Kündigung /Widerruf auflösbar<br />

• Erfolgreicher Abschluss eines Hauptvertrages<br />

• Beendigung durch Tod des Maklers<br />

• Aufhebungsvereinbarung<br />

• Anfechtung (Grund und Frist)<br />

• Zeitablauf (bei entsprechender Vereinbarung)


Grundsätzlich gilt:<br />

IV. Hauptvertrag<br />

Der Makler hat nur dann einen Provisionsanspruch<br />

gegen seinen Auftraggeber, wenn zwischen dem<br />

Auftraggeber und dem <strong>Dr</strong>itten ein Vertrag zustande<br />

kommt (vgl. § 652 S. 1 BGB), also der Abschluss eines<br />

notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie oder<br />

der Abschluss eines Mietvertrages über eine<br />

Wohnung (vgl. § 2 Abs. 1 WoVermG) positiv vorliegt.


IV. Hauptvertrag<br />

• Hauptvertrag zwischen Auftraggeber (Eigentümer)<br />

und Kauf- oder Mietinteressenten<br />

• ist Hauptvertrag sittenwidrig oder wird er<br />

angefochten, besteht kein Provisionsanspruch<br />

• Rücktritt des Käufers vom Vertrag lässt<br />

Provisionsanspruch nicht entfallen<br />

• Durchführungs- und Erfüllungsrisiko ist nicht dem<br />

Makler zuzuordnen<br />

• gleiches gilt bei Aufhebungsvertrag des Hauptvertrages<br />

sowie Kündigung des Hauptvertrages


IV. Hauptvertrag<br />

Anspruch auf Maklerprovision trotz schwebend<br />

unwirksamen Hauptvertrags?<br />

Verweigert die Baubehörde bei einem<br />

genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag ihre<br />

Zustimmung, so kann gleichwohl der Makler seine Courtage<br />

verdient haben. Voraussetzung ist, dass der individuell<br />

ausgehandelte Maklervertrag eine Klausel enthält, wonach<br />

die Provision mit Vertragsschluss fällig wird. Ferner muss der<br />

Maklerkunde von der Genehmigungsbedürftigkeit des<br />

Kaufvertrags wissen.<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.1991 - 5 U 176/91 )


IV. Hauptvertrag<br />

Provisionsanspruch bei Rücktritt des Käufers vom<br />

notariellen Kaufvertrag<br />

Tritt der Käufer einer Immobilie vom Kaufvertrag<br />

zurück, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung<br />

des Maklerlohns, wenn der Rücktritt dem Käufer<br />

unter der Bedingung vertraglich vorbehalten war,<br />

sofern ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht<br />

möglich ist.<br />

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 39/03)


IV. Hauptvertrag<br />

Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Verkaufsabsicht<br />

durch den Verkäufer!<br />

Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht,<br />

wenn dieser eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum<br />

Erwerb eines Objekts nachweist, diese Möglichkeit sich aber<br />

zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht<br />

aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten<br />

Umständen erneut fasst und wenn nun der Kunde ohne<br />

Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit<br />

nutzt.<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2009 - 13 U 140/09)


IV. Hauptvertrag<br />

Courtage aufgrund "Maklerklausel" im notariellen<br />

Kaufvertrag?<br />

Eine in einem notariellen Kaufvertrag enthaltene<br />

"Maklerklausel" begründet keinen von einer<br />

vorherigen Vereinbarung unabhängigen<br />

Käuferprovisionsanspruch des Maklers, wenn die<br />

Klausel ausdrücklich auf eine "vereinbarte" Provision<br />

Bezug nimmt.<br />

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009 - 15 U<br />

15/09)


IV. Hauptvertrag<br />

Courtage trotz Anfechtung des Kaufvertrags?<br />

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt<br />

unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm<br />

nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den<br />

Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf<br />

den "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463<br />

BGB (in der Fassung bis zum 31.12.2001) in Anspruch<br />

nimmt.<br />

(BGH, Urteil vom 09.07.2009 - III ZR 104/08)


IV. Hauptvertrag<br />

• Die Nichtdurchführung des Kaufvertrags berührt den<br />

Provisionsanspruch der Klägerin nicht. Umstände, die lediglich<br />

die Leistungspflicht aus dem wirksam zu Stande<br />

gekommenen Vertrag beseitigen, lassen die Provisionspflicht<br />

grundsätzlich unberührt.<br />

• Umstände, die aber einen wirksamen Abschluss des<br />

Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an<br />

unwirksam erscheinen lassen, hindern das Entstehen eines<br />

Provisionsanspruchs.<br />

• Wird der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß §<br />

123 BGB angefochten, gibt es für den Makler keine Provision,<br />

unabhängig von der Frage, ob er von der Täuschung wusste.


V. Kausalität<br />

• Voraussetzung ist weiterhin ein notwendiger<br />

Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und<br />

Vertragsschluss<br />

• Nachweis- /Vermittlungstätigkeit muss für Abschluss<br />

des Hauptvertrages mit ursächlich gewesen sein<br />

• Kaufvertrag /Mietvertrag muss Ergebnis wesentlicher<br />

Maklerleistung sein<br />

• Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung führt<br />

grundsätzlich nicht zum Provisionsanspruch des<br />

Maklers


V. Kausalität<br />

Dabei bestehen folgende Fragen:<br />

Was ist bei �<br />

• Vorkenntnis des Kunden/Interessenten<br />

• Abweichende Kaufbedingungen (anderer Preis)<br />

• Zeitliche Differenz im Erwerbsvorgang<br />

• Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung


V. Kausalität<br />

Ursächliche Maklerleistung trotz Vorkenntnis?<br />

Eine Provision kann nur derjenige Vermittler<br />

beanspruchen, dessen Bemühungen den späteren<br />

Kaufabschluss beeinflusst haben. Seine Tätigkeit ist<br />

aber dann nicht mehr ursächlich, wenn dem<br />

Interessenten das vermittelte Objekt bereits bekannt<br />

gewesen ist.<br />

(OLG Bamberg, Beschl. vom 05.10.2006 - 6 U 24/06)


V. Kausalität<br />

Maklernachweis ursächlich bei Vertragsschluss nach<br />

19 Monaten?<br />

1. Ein ausreichender Nachweis kann auch dann vorliegen,<br />

wenn der Makler den Namen des Vertragspartners<br />

(noch) nicht mitgeteilt hat.<br />

2. Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des<br />

Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet<br />

nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf<br />

den Ursachenzusammenhang für den Makler.<br />

(BGH, Urteil vom 06.07.2006 - III ZR 379/04)


V. Kausalität<br />

• Die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit wird nur dann<br />

zu Gunsten des Maklers vermutet, wenn der<br />

Vertragsschluss im angemessenen Zeitabstand<br />

erfolgt.<br />

• Dies ist nicht der Fall, wenn die Zeitdifferenz 12<br />

Monate oder mehr beträgt.<br />

• Dies gilt auch dann, wenn sich der Nachweis auf<br />

einen Hauptvertrag bezieht, den der Kunde nicht<br />

sogleich, sondern erst in ein bis zwei Jahren<br />

schließen will.


V. Kausalität<br />

Maklerprovision bei Kauf einer Wohnung statt des ganzen<br />

Hauses?<br />

Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden<br />

eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben,<br />

führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in<br />

angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur<br />

Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs<br />

zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt.<br />

(BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07)


V. Kausalität<br />

• Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss<br />

nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des<br />

Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand (zwischen drei<br />

bis sechs Monaten) folgt, ergibt sich daraus der Schluss auf<br />

den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst.<br />

• Es besteht eine Kongruenz dem angebotenen zum hier<br />

tatsächlich gekauften Objekt: Die Umstände der engen<br />

verwandtschaftlichen Verbundenheit zwischen den<br />

Interessenten, die unmittelbare Beurkundung der<br />

Kaufverträge sind geeignet, bei einer Gesamtschau den<br />

Erwerb als so eng miteinander verklammert anzusehen, dass<br />

er wirtschaftlich als ein einheitlicher Vorgang erscheint.


V. Kausalität<br />

Wieder einmal: Kausalität im Maklerrecht<br />

Der Provisionsanspruch des Maklers setzt voraus, dass<br />

der ursprünglich ins Auge gefasste Vertrag zu Stande<br />

kommt. Handelt es sich hierbei jedoch um einen anderen<br />

Vertrag, z. B. weil dieser wesentlich hinter dem<br />

beabsichtigten zurückbleibt, entsteht kein<br />

Vergütungsanspruch. Dies kann dann der Fall sein, wenn<br />

der tatsächliche Kaufpreis um 27% bzw. 33% von dem<br />

beabsichtigten abweicht.<br />

(OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2007 - 11 U 76/07)


V. Kausalität<br />

Maklerprovision: Keine Kongruenz bei deutlich<br />

erhöhtem Kaufpreis (25%)!<br />

Ein Provisionsanspruch des Käufermaklers entsteht<br />

grundsätzlich nicht, wenn der tatsächlich zu zahlende<br />

Grundstückskaufpreis den zuvor von den<br />

Maklervertragsparteien übereinstimmend vorgestellten<br />

Preis um 25% übersteigt.<br />

(OLG <strong>Dr</strong>esden, Beschluss vom 18.09.2008 - 8 U 1167/08)


V. Kausalität<br />

Maklergebühr auch bei Erwerb im Wege der<br />

Zwangsversteigerung?<br />

Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den<br />

Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf<br />

gleichstellen. Die formularmäßige Vereinbarung einer<br />

Provisionspflicht für die Bekanntgabe der<br />

Ersteigerungsmöglichkeit steht diesem Grundgedanken der<br />

gesetzlichen Regelung schon deshalb entgegen, weil man<br />

damit abweichend vom Leitbild die bloße Objektbekanntgabe<br />

genügen ließe.<br />

(BGH, Urteil vom 24.06.1992 - IV ZR 240/91)


V. Kausalität<br />

Maklerprovision bei Erwerb im Wege der<br />

Zwangsversteigerung?<br />

Auch wenn die Parteien eines Maklervertrags eine<br />

Provisionsvereinbarung individualvertraglich für den Fall<br />

abgeschlossen haben, dass der Makler eine Provision<br />

auch dann erhält, wenn der Eigentumserwerb im<br />

Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgt, muss die<br />

Tätigkeit des Maklers (mit)ursächlich sein.<br />

(OLG Naumburg, Beschluss vom 12.06.2008 - 9 U 16/08)


VI. Provision<br />

• Provisionsanspruch entsteht erst, sobald<br />

Hauptvertrag wirksam wird<br />

• andere Vereinbarung sind im Maklervertrag<br />

möglich<br />

• Höhe der Vereinbarung im Vertrag bleibt<br />

entscheidend<br />

• Sog. Doppelprovision bleibt möglich<br />

• bei fehlender Vereinbarung gilt § 653 BGB


§ 653 BGB (Maklerlohn)<br />

VI. Provision<br />

(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart,<br />

wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den<br />

Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu<br />

erwarten ist.<br />

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei<br />

dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in<br />

Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als<br />

vereinbart anzusehen.


VI. Provision<br />

Fehlende Einigung über Provisionshöhe:<br />

Maklervertrag zustande gekommen?<br />

Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines<br />

eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste in<br />

Anspruch genommen hat, schuldet eine<br />

Maklervergütung, wenn er dem Makler gegenüber<br />

nicht jede Provisionszahlung abgelehnt, sondern<br />

lediglich eine Vereinbarung über die genaue<br />

Provisionshöhe verlangt bzw. in Aussicht gestellt hat.<br />

BGH, Urteil vom 06.12.2001 - III ZR 296/00


Provisionsanspruch<br />

VI. Provision<br />

• Die fehlende Einigung über die Entgelthöhe führt nicht<br />

ohne weiteres dazu, dass trotz erbrachter<br />

Maklerleistungen durch den Makler ein Maklervertrag<br />

nicht zustande gekommen ist.<br />

• Durch die Änderung der Provisionsklausel hat der Kunde<br />

vielmehr seinen Willen, sich vertraglich zu binden,<br />

erkennbar gemacht und dies durch die Entgegennahme<br />

der Maklerleistungen bestätigt.


Provisionsanspruch<br />

VI. Provision<br />

• Der BGH weist darauf hin, dass bei der Bemessung der zu<br />

zahlenden Provision auf den ortsüblichen Maklerlohn<br />

abzustellen ist.<br />

• Dieser "angemessene" Betrag darf aber den zunächst<br />

vom Makler verlangten Provisionsbetrag nicht<br />

überschreiten.<br />

• Die „übliche“ Provision liegt zwischen 3 <strong>–</strong> 6 % plus MWSt<br />

(Gesamtprovision ist auf max. 6 % beschränkt).


VI. Provision<br />

Sittenwidrig überhöhte Maklerprovision?<br />

Einem Immobilienmakler kommt bei Vermittlung<br />

eines Grundstücks grundsätzlich eine Provision in<br />

Höhe von 3% - 5% des Kaufpreises zugute. Übersteigt<br />

die Provision diese Höhe, ist die<br />

Provisionsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit<br />

nichtig, es sei denn, der Immobilienmakler kann<br />

besondere Gründe dafür darlegen, dass ein<br />

auffälliges Missverhältnis nicht gegeben ist.<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2009 - 4 U 11/09


VI. Provision<br />

Provisionsanspruch des Maklers bei Zeitungsannonce<br />

Kommt ein Maklervertrag dadurch zu Stande, dass der<br />

Makler eine Zeitungsannonce aufgibt, so kann derjenige,<br />

der auf die Annonce hin Kontakt mit dem Makler<br />

aufnimmt, erwarten, dass dieser von der Verkäuferseite<br />

beauftragt und auch bezahlt wird. Der Makler kann in<br />

diesem Falle nur dann eine Provision verlangen, wenn er<br />

diesen Umstand vor dem Tätigwerden unmissverständlich<br />

klarstellt.<br />

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2004 - 8 U 430/03


VI. Provision<br />

Voraussetzungen des Provisionsanspruchs ggü. dem Verkäufer<br />

1. Informiert der Verkäufer-Makler bei einer Besichtigung<br />

zwar den Kaufinteressenten über das Objekt und über die<br />

Person des Verkäufers, nicht jedoch den Verkäufer (seinen<br />

Auftraggeber) über die Person des Kaufinteressenten, hat er<br />

gegenüber dem Verkäufer keine Nachweisleistung erbracht.<br />

2. Kauft nicht die nachgewiesene Interessentin, sondern deren<br />

Schwester das Objekt, erwirbt der Makler mangels<br />

Nachweisleistung keinen Provisionsanspruch gegen den<br />

Verkäufer.<br />

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2007 - 15 U 60/05


VI. Provision<br />

Kann eine Maklerprovision nach Abschluss des<br />

notariellen Kaufvertrages vereinbart werden?<br />

Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss<br />

des Hauptvertrages (notarieller Kauf einer Immobilie)<br />

auf einem Formular des Maklers eine<br />

"Nachweisbestätigung", die unter anderem auch eine<br />

Provisionsklausel enthält, so reicht dies in der Regel<br />

für das Zustandekommen eines (nachträglichen)<br />

Maklervertrages nicht aus.<br />

OLG Karlsruhe, Beschl. vom 07.07.2004 - 15 U 7/03


VI. Provision<br />

WEG-Verwalter als Makler: Kann er vom Käufer 6%<br />

Provision verlangen?<br />

Auch bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers<br />

mit dem Vertragsgegner seines Kunden (hier: des<br />

Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage) kann ein<br />

nach § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen<br />

vorliegen. Dafür genügt tatsächliche Kenntnis des<br />

Kunden von den die Verflechtung begründenden<br />

Umständen; <strong>Recht</strong>skenntnis, dass der Makler keine echte<br />

Maklerleistung erbringen kann, ist nicht erforderlich.<br />

BGH, Urteil vom 06.02.2003 - III ZR 287/02


VI. Provision<br />

• Zwar kann der Verwalter wegen seiner Verpflichtung, zum<br />

Kaufvertrag die Zustimmung zu erteilen, nicht als Makler tätig<br />

werden, da er als wirtschaftlich verflochten mit dem Verkäufer,<br />

gilt.<br />

• Der BGH weist aber darauf hin, dass nach Vertragsfreiheit der<br />

Verwalter eine separate Zahlungsvereinbarung mit dem Käufer<br />

treffen kann, wenn er dem Käufer die tatsächlichen Umstände<br />

offenbart, die einer echten Maklerleistung entgegenstehen.<br />

• Der Käufer, der über die die Verflechtung begründenden<br />

tatsächlichen Umstände aufgeklärt ist, konnte mithin eine<br />

wirksame, von den Voraussetzungen des § 652 BGB<br />

unabhängige Provisionsabrede treffen, die ihn zur Zahlung<br />

verpflichtet.


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Der Vertragspartner des Maklers kann den Provisionsanspruch<br />

mit folgenden Einwendungen<br />

abwehren:<br />

<strong>–</strong> Nichtzustandekommen des Vertrages (§§ 154, 155 BGB)<br />

<strong>–</strong> Nichtigkeit des Vertrages (§§ 104, 125, 134, 138 BGB)<br />

<strong>–</strong> Anfechtung des Vertrages (§§ 119 ff BGB)<br />

<strong>–</strong> Verjährung des Anspruches (§§ 195 ff BGB)


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Daneben haben folgende Aspekte vernichtenden Einfluss<br />

auf den Anspruch:<br />

<strong>–</strong> Verwirkung des Maklerlohnes (§ 654 BGB)<br />

<strong>–</strong> Unwirksame Reservierungsvereinbarungen<br />

<strong>–</strong> Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

<strong>–</strong> Verflechtungstatbestände


VII. Einwendungen und Einreden<br />

§ 654 BGB (Verwirkung des Lohnanspruchs)<br />

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz<br />

von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der<br />

Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den<br />

anderen Teil tätig gewesen ist.<br />

• Auffangnorm im Maklerrecht für alle<br />

Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis<br />

• Umfasst auch Schadensersatzansprüche des Kunden


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Der Makler hat folgende Pflichten aus dem<br />

Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden:<br />

• Aufklärungspflichten<br />

• Beratungspflichten<br />

• Unterlassungspflichten


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Aufklärungspflichten<br />

• Informationspflicht hinsichtlich Vertragsobjekt<br />

• konkrete Ausgestaltung durch Maklervertrag, z.B.<br />

möglich: Aufklärung über steuerliche Vorteile<br />

• Aufklärungspflicht über Umstände, die für die<br />

Entschließung des Auftraggebers zum Vertragsschluss<br />

von Bedeutung sein können<br />

• Aufklärung hinsichtlich Zweifel an Bonität des Käufers<br />

• allerdings keine Pflicht, eigene Erkundigungen<br />

einzuholen


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Makler verschweigt Befall mit Hausbock:<br />

Rückzahlung der Provision!<br />

Der für den Verkäufer tätige, bei der Beurkundung des<br />

Kaufvertrags anwesende Makler, für den ein eigener<br />

Provisionsanspruch gegen den Käufer begründet wird, ist<br />

dem Käufer zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis<br />

davon hat, dass der Verkäufer bei einem vereinbarten<br />

Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den<br />

Zustand des Vertragsgegenstandes macht.<br />

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 295/04


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Sachverhalt: Der Verkäufer schaltete zum Verkauf einer<br />

alten Jugendstilvilla einen Makler ein. Der Käufer, der mit dem<br />

Makler keinen Vertrag geschlossen hatte, verpflichtete sich dem<br />

Verkäufer gegenüber, diesen von der Zahlung der Maklerprovision<br />

in Höhe von 101.200 DM freizustellen. Der bei der Beurkundung<br />

anwesende Makler sollte einen unmittelbaren Zahlungsanspruch<br />

gegen den Käufer haben. Der Verkäufer versicherte unter anderem,<br />

dass ihm von einem Befall mit Holzbock nichts bekannt sei. Später<br />

stellte sich heraus, dass doch ein Holzbockbefall vorlag. Mit dem<br />

Verkäufer wurde ein Vergleich über die Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages und Zahlung von Schadensersatz geschlossen.<br />

Nunmehr verlangt der Käufer Rückzahlung der Maklerprovision mit<br />

der Behauptung, der Makler habe von dem Holzbockbefall gewusst.


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Verwirkt Makler seinen Lohn bei bewußt<br />

unrichtiger Auskunft?<br />

Gibt ein Makler gegenüber einem Kunden, der bei<br />

dem Kauf eines Reihenhauses aufgrund<br />

unterschiedlicher Urkunden zweifelt, ob die<br />

Wohnfläche 110 m2 oder 93,15 m2 beträgt, auf<br />

dessen Frage bewusst wahrheitswidrig an, die<br />

Wohnfläche betrage 110 m2, dann hat er den<br />

Maklerlohn verwirkt.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1998 - 7 U 59/98


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Übernahme von Informationen des Verkäufers<br />

Es gilt also für den Makler weiterhin, dass er Informationen, die er<br />

von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft<br />

weitergeben darf Das setzt voraus, dass der Makler die<br />

betreffenden Informationen - insbesondere, wenn er diese in einem<br />

eigenen Exposé über das Objekt herausstellt - mit der<br />

erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat; dazu gehört,<br />

dass der Makler keine Angaben der Verkäuferseite in sein Exposé<br />

aufnimmt, die nach den in seinem Kenntnissen ersichtlich als<br />

unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind.<br />

Hiervon abgesehen schuldet jedoch der Makler seinem<br />

Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen; insbesondere darf<br />

er im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers<br />

vertrauen / BGH, Urt. vom 18.01.2007 - III ZR 146/06


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Zusammenfassung Aufklärungspflicht<br />

• zunächst gelten Vereinbarungen im Vertrag<br />

• bei fehlenden vertraglichen Vereinbarungen;<br />

Pflicht zur Weitergabe des Bekannten (auch<br />

bei bloßen Vermutungen)<br />

• Keine Weitergabe ungeprüfter Informationen<br />

• werden Angaben im Exposé gemacht, sind<br />

diese zu prüfen


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Beratungspflichten<br />

• auch hier zunächst Vereinbarungen im Maklervertrag<br />

entscheidend<br />

• Bei fehlender Vereinbarungen gilt der Grundsatz,<br />

dass über Fragen, die über Gegenstand des Objektes<br />

und des Verkäufers hinausgehen, nicht beraten<br />

werden muss<br />

• übernimmt Makler im Vertrag weitere Pflichten,<br />

haftet er bei fehlerhafter Beratung


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Unterlassungspflichten<br />

• Makler ist verpflichtet, ein Verhalten zu unterlassen,<br />

das die Durchführung des Hauptvertrages gefährden<br />

könnte<br />

• Verbot der geheimen Sonderabsprachen mit der<br />

anderen Seite<br />

• Verschwiegenheitspflicht bei geheimhaltungsbedürftigen<br />

Tatsachen


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Reservierungsvereinbarungen:<br />

• Verpflichtung einer Partei, das Objekt während<br />

eines bestimmten Zeitraumes dem Vertragspartner<br />

zu reservieren, also auch keinem <strong>Dr</strong>itten<br />

anzubieten<br />

• Grundsätzlich rechtlich unzulässig<br />

• Auch im qualifizierten Makleralleinauftrag<br />

• Gilt auch für Reservierungsgebühren


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Schadensersatz bei unwirksamer Reservierungsvereinbarung<br />

1. Enthält der Maklervertrag eine Formularklausel, durch die sich der<br />

Verkäufer verpflichtet, keine Maklerdienste <strong>Dr</strong>itter in Anspruch zu<br />

nehmen, ist der Verkäufer nicht am Vertragsabschluss mit einem<br />

Interessenten gehindert, der durch den Nachweis eines anderen<br />

Maklers von der Kaufgelegenheit Kenntnis erhielt.<br />

2. Hat der Verkäufer mit einem Kaufinteressenten eine<br />

Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der er sich verpflichtet,<br />

keine weiteren Kaufverhandlungen mit anderen Interessenten zu<br />

führen, kann der Makler, der diesen Kaufinteressenten<br />

nachgewiesen hat, bei einem anderweitigen Verkauf keinen<br />

Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend<br />

machen. / OLG Frankfurt, Urt.v. 02.11.2000 - 15 U 179/99


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Unwirksamkeit einer Reservierungsgebühr<br />

1. Ohne notarielle Beurkundung kann der Makler sich nicht<br />

zusagen lassen, dass sein Kunde ein Entgelt auch bei<br />

Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen wird, wenn<br />

diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlussfreiheit<br />

beeinträchtigt, dass er bei dem Verkauf oder Erwerb von<br />

Immobilien unter Zwang steht.<br />

2. Die in der <strong>Recht</strong>sprechung angenommene Grenze von 10<br />

bis 15 % der vereinbarten Provision ist die Obergrenze, so dass<br />

im Einzelfall schon die Vereinbarung eines geringeren<br />

Prozentsatzes die Beurkundung notwendig machen kann.<br />

BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVa ZR 102/85


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Beispiele für unwirksame Makler-ABG:<br />

• Provisionspflichtige Folgeverträge<br />

• Erfolgsunabhängige Provisionsversprechen<br />

• Vorkenntnisklauseln<br />

• Vorformulierte Aushandelsbestätigungen


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Alleinauftrag: Schadensersatz bei Eigengeschäft des<br />

Kunden?<br />

Eine Vertragsklausel in den AGB's eines Maklers, die den<br />

Maklerkunden verpflichtet, auch beim Abschluss eines<br />

Eigengeschäfts einen pauschalierten Schadensersatz in<br />

der Höhe der vereinbarten Provision zu leisten, ist<br />

unwirksam. Ebenso wenig kann der Makler seinen<br />

Schadensersatzanspruch auf die Regeln der Haftung<br />

wegen positiver Vertragsverletzung (jetzt: § 280 BGB)<br />

stützen.<br />

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.1992 - 24 O 297/90


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Verflechtungsfälle<br />

• Echte Verflechtung: - Fähigkeit zur selbständigen<br />

unabhängigen Willensbildung ist nicht mehr gegeben<br />

• Ausschluss des Provisionsanspruches<br />

• Unechte Verflechtung: - es besteht keine direkte,<br />

juristische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen<br />

Makler und dem <strong>Dr</strong>itten<br />

• Doppeltätigkeit: - grundsätzlich zulässig bei<br />

vorheriger Aufklärung des Kunden


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Wann entfällt eine <strong>–</strong> den Provisionsanspruch<br />

ausschließende <strong>–</strong> echte Verflechtung?<br />

Eine sog. echte Verflechtung zwischen einem Makler und<br />

einer Partei des Hauptvertrags liegt nur vor, wenn sie den<br />

wirklichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen entspricht.<br />

War daher im Zeitpunkt des Hauptvertragsschlusses die<br />

Person, die als Komplementärin (auch) die Maklerfirma<br />

maßgeblich gesteuert und beeinflusst hatte, bereits aus der<br />

Makler-KG ausgeschieden, ist ein Verflechtungstatbestand<br />

dann nicht gegeben, wenn das Ausscheiden dieser Person aus<br />

der Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen<br />

worden war. BGH, Urteil vom 19.02.2009 - III ZR 91/08


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Immobilienmakler: Provisionsversprechen an mit<br />

Verkäufer verflochtenem <strong>Dr</strong>itten<br />

Die in einem zwischen Unternehmern geschlossenen<br />

Grundstückskaufvertrag enthaltene Klausel, in der sich<br />

der Käufer verpflichtet, die seitens des Verkäufers einem<br />

- mit diesem gesellschaftsrechtlich verflochtenen-<strong>Dr</strong>itten<br />

aufgrund eines selbstständigen Provisionsversprechens<br />

geschuldete Vergütung zu zahlen, ist wirksam, wenn die<br />

Verflechtung dem Käufer bekannt ist.<br />

BGH, Urteil vom 20.11.2008 - III ZR 60/08


VII. Einwendungen und Einreden<br />

Kann der Verwalter von Eigentumswohnungen<br />

Maklerprovision vom Käufer verlangen?<br />

Ein Fall "unechter Verflechtung" aufgrund eines<br />

institutionellen Interessenkonflikts liegt beim<br />

(Käufer-)Makler, der zugleich Haus- bzw.<br />

Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-)<br />

Verkäufers ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.<br />

BGH, Beschluss vom 28.04.2005 - III ZR 387/04


Teil B<br />

Wohnungsvermittlung


I. Anwendungsbereich<br />

• Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung<br />

(WoVermG) v. 03.11.1971, zuletzt geändert durch das<br />

Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I 04, S. 3214) mit Wirkung<br />

vom 15.12.2004 enthält Regelungen zum Schutz des<br />

Wohnraumsuchenden.<br />

• Es gelten Sonderbestimmungen für Maklerverträge, die<br />

den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnräumen<br />

zum Gegenstand haben.<br />

• Anwendbar für gewerblich tätige Wohnungsvermittler (§<br />

7 WoVermG), nicht für gelegentlich Vermittlungstätige


I. Anwendungsbereich<br />

Anwendung des Wohnungsvermittlungsgesetzes bei<br />

Mischmietverhältnissen?<br />

Das Wohnungsvermittlungsgesetz findet nur<br />

Anwendung auf Mietverträge über Wohnraum. Bei<br />

Mischmietverhältnissen - untrennbar vermietete<br />

Räumlichkeit - kommt es auf den vorherrschenden<br />

Zweck und Charakter des Vertrags an. Handelt es sich<br />

hiernach um einen Gewerbemietvertrag, gilt das<br />

Wohnungsvermittlungsgesetz nicht.<br />

LG Hamburg, Beschl. vom 10.04.2007 - 309 S 181/06


I. Anwendungsbereich<br />

§ 1 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG)<br />

(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den<br />

Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die<br />

Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume<br />

nachweist.<br />

(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche<br />

Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen<br />

Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet<br />

werden.<br />

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung<br />

oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von<br />

Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.


I. Anwendungsbereich<br />

§ 2 WoVermG (Anspruch auf Entgelt)<br />

(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit<br />

zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem<br />

Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines<br />

Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.<br />

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn<br />

1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt,<br />

verlängert oder erneuert wird,<br />

2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter,<br />

Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder<br />

3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter<br />

oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich<br />

oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder<br />

juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und<br />

ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt,<br />

rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.<br />

(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


II. Wohnungsvermittler<br />

• Der Begriff des Wohnungsvermittlers entspricht<br />

inhaltlich dem Maklerbegriff des § 652 BGB.<br />

• Keine Anwendung bei Vermittlung / Nachweis von<br />

Geschäftsräumen<br />

• § 4a WoVermG schützt den Wohnungssuchenden;<br />

eventuell besteht ein Rückforderungsanspruch<br />

hinsichtlich der geleisteten „Provision“.


II. Wohnungsvermittler<br />

Zum Begriff des Eigentümers im Sinne von § 2 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG<br />

Der als Wohnungsvermittler tätigen juristischen Person<br />

steht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG ein<br />

Anspruch auf die Vermittlungsprovision nicht zu, wenn<br />

eine an ihr rechtlich oder wirtschaftlich beteiligte<br />

(natürliche oder juristische) Person Eigentümerin (im<br />

<strong>Recht</strong>ssinne) der vermittelten Wohnung ist; auf<br />

"wirtschaftliches Eigentum" kommt es nicht an.<br />

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - III ZR 41/03


II. Wohnungsvermittler<br />

Keine Provision, wenn der Gehilfe des Maklers die<br />

vermittelte Wohnung verwaltet!<br />

Der Wohnungsvermittler (Makler) verliert den<br />

Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2<br />

WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er<br />

selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung<br />

verwaltete.<br />

BGH, Urteil vom 02.10.2003 - III ZR 5/03


II. Wohnungsvermittler<br />

§ 4a WoVermittG (Unwirksame Vereinbarung)<br />

(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen<br />

<strong>Dr</strong>itten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, daß der bisherige Mieter<br />

die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die Erstattung von<br />

Kosten, die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen,<br />

ist davon ausgenommen.<br />

(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluß eines Mietvertrages über Wohnräume verpflichtet, von<br />

dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder ein<br />

Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden<br />

Bedingung geschlossen, daß der Mietvertrag zustande kommt. Die<br />

Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem<br />

auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des<br />

Inventarstücks steht.


II. Wohnungsvermittler<br />

Unwirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen nach<br />

dem Wohnungsvermittlungsgesetz<br />

Eine Ablösungsvereinbarung zwischen bisherigem<br />

und neuem Mieter ist auch dann gem. § 4a Abs. 2<br />

WoVermittG unwirksam, wenn der<br />

Wohnungssuchende für andere Leistungen als die<br />

Überlassung einer Einrichtung oder eines<br />

Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen soll.<br />

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96


III. Verflechtung mit Verwaltung<br />

• Maklerlohn entfällt immer, wenn Makler Eigentümer,<br />

Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist<br />

(vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 WoVermG)<br />

• gleiches gilt, wenn Makler an einer juristischen<br />

Person, die diese Eigenschaften aufweist,<br />

wirtschaftlich beteiligt ist<br />

• Verwalterbegriff ist nicht identisch mit dem WEG-<br />

Verwalter


III. Verflechtung mit Verwaltung<br />

Kann WEG-Verwalter Provision für Vermietung<br />

einer Wohnung verlangen?<br />

Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff. WEG ist<br />

ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder<br />

den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von<br />

Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs.<br />

2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz versagt;<br />

er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne<br />

dieser Bestimmung.<br />

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - III ZR 299/02


III. Verflechtung mit Verwaltung<br />

• Der BGH bejaht den Provisionsanspruch des Verwalters. Der<br />

"gewöhnliche" WEG-Verwalter, der weder Bevollmächtigter des<br />

Wohnungseigentümers ist noch besondere Verwalterleistungen<br />

für dessen Wohnung erbringt, ist nicht als Verwalter im Sinne<br />

des WEG anzusehen.<br />

• Er kann vielmehr als Makler tätig werden und Provision<br />

verlangen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

erstreckt sich auf das Grundstück sowie auf Teile, Anlagen und<br />

Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum<br />

stehen.<br />

• der Verwalter nach WEG wird aber nicht zum Verwalter der<br />

Wohnung. Er gewährleistet nur die Rahmenbedingungen für die<br />

selbstständige Verwaltung der Wohnung durch den Eigentümer.


III. Verflechtung mit Verwaltung<br />

Kann der Verwalter von Eigentumswohnungen<br />

Maklerprovision vom Käufer verlangen?<br />

Ein Fall "unechter Verflechtung" aufgrund eines<br />

institutionellen Interessenkonflikts liegt beim<br />

(Käufer-)Makler, der zugleich Haus- bzw.<br />

Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-)<br />

Verkäufers ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.<br />

BGH, Beschluss vom 28.04.2005 - III ZR 387/04


III. Verflechtung mit Verwaltung<br />

Ausschluss eines Maklerlohnanspruchs des<br />

zustimmungspflichtigen WEG-Verwalters<br />

Der nach § 12 WEG zur Veräußerungszustimmung<br />

verpflichtete WEG-Verwalter kann für die Parteien des<br />

Kaufvertrags keine echte Maklerleistung erbringen. Ein<br />

von dieser <strong>Recht</strong>slage unabhängiges, selbständiges, auf<br />

Zahlung gerichtetes Schuldversprechen des Käufers im<br />

Kaufvertrag ebenso wie seine Kenntnis der Nichtschuld<br />

bei Leistung sind nach gewöhnlichen Umständen<br />

ausgeschlossen.<br />

OLG Hamburg, Urt.v. 24.07.2002 <strong>–</strong> 8 U 61 / 02


IV. Entgelte und Auslagen<br />

§ 3 WoVermG (Entgelt; Auslagen)<br />

(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem Bruchteil oder Vielfachen<br />

der Monatsmiete anzugeben.<br />

(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die<br />

Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von<br />

Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich<br />

versprechen lassen oder annehmen, das zwei Monatsmieten<br />

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle einer<br />

Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird,<br />

ein vom Vermieter geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf<br />

das vom Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in<br />

Satz 1 bestimmten Betrag nicht übersteigen. Nebenkosten, über die<br />

gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung der<br />

Monatsmiete unberücksichtigt.


IV. Entgelte und Auslagen<br />

§ 5 WoVermittG (Rückforderung von Leistungen)<br />

(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach<br />

diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine<br />

Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein<br />

Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4<br />

genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann<br />

die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des<br />

bürgerlichen <strong>Recht</strong>s zurückgefordert werden; die<br />

Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.


V. Vertragsstrafe<br />

§ 4 WoVermittG (Vertragsstrafe)<br />

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber<br />

können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von<br />

vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu<br />

zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des<br />

gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens<br />

jedoch 25 Euro nicht übersteigen.<br />

(keine praktische Anwendung)


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !<br />

RA <strong>Dr</strong>. <strong>Reik</strong> <strong>Kalnbach</strong><br />

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Bahnhofstraße 11<br />

99438 Bad Berka<br />

Tel.: 036 458 / 48 402<br />

Fax: 036 458 / 49 273<br />

Email: ra@kalnbach.de<br />

www.kalnbach.de

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