Gutachten zur Sportentwicklungsplanung - in Neumünster
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4. Belegung / Auslastung städtischer Sportstätten<br />
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Integrierte <strong>Sportentwicklungsplanung</strong> <strong>Neumünster</strong><br />
Die Belegung bzw. Auslastung der städtischen Sportstätten ist e<strong>in</strong>e wesentliche Grundlage, ob ggf.<br />
Optimierungspotenzial <strong>in</strong> der Belegung/ Nutzung der Sporthallen und Sportstätten zu erkennen ist,<br />
damit verbunden ggf. auch Möglichkeiten <strong>zur</strong> Kostene<strong>in</strong>sparung.<br />
4.1 Grundlagen <strong>zur</strong> Berechnung der Belegung der städtischen Sportstätten<br />
Die Berechnung der Auslastungsgrade der Sportstätten erfolgte auf der Datengrundlage für das Jahr<br />
2010. Hierzu wurde der von der Stadt überreichte E<strong>in</strong>richtungsbelegungsplan des Jahres 2010 aus-<br />
gewertet. Zur Berechnung der Auslastungsgrade der e<strong>in</strong>zelnen Sportstätten wurden <strong>in</strong> Zusammenar-<br />
beit mit dem Fachdienst Schule, Jugend, Kultur und Sport, Grundannahmen <strong>zur</strong> maximal möglichen<br />
Auslastung der Sportstätten formuliert. Auf der Basis dieser Grundannahmen wurde die Auslastung<br />
der städtischen Sportstätten ermittelt und mite<strong>in</strong>ander verglichen.<br />
Hierzu wurden die Aussagen <strong>in</strong> den rahmensetzenden Dokumenten der Stadt <strong>Neumünster</strong> e<strong>in</strong>bezo-<br />
gen. Nach der Rücksprache mit dem zuständigen Fachdienst, wurde die Unterrichtszeit auf den Zeit-<br />
raum von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr festgesetzt. Damit ergibt sich für die Freizeitnutzung der städti-<br />
schen Sportstätten, die zunächst vorrangig dem Schulsport dienen, e<strong>in</strong>e Nutzungszeit von maximal 6<br />
Stunden täglich (werktags) für außerschulische Zwecke. Gemäß § 5 der Sportstättenordnung der<br />
Stadt <strong>Neumünster</strong> ist e<strong>in</strong>e Nutzung der Sportstätten längstens bis 22:00 Uhr möglich. Am Wochen-<br />
ende können die Vere<strong>in</strong>e die Schulsportstätten h<strong>in</strong>gegen im gesamten Zeitraum von 08:00 Uhr bis<br />
längstens 22:00 Uhr benutzen. Dies entspricht e<strong>in</strong>er maximalen Nutzungsdauer von 14 Stunden täg-<br />
lich an den Wochenenden. Insgesamt ergibt sich <strong>in</strong> der Schulzeit e<strong>in</strong>e maximale wöchentliche Nut-<br />
zungsdauer für den Freizeitsport <strong>in</strong> Höhe von 58 Stunden.<br />
In der Ferienzeit ist es den Vere<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>gegen möglich, die Sporthallen <strong>in</strong> der gesamten Zeit von<br />
08:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu nutzen. Die Nutzung <strong>in</strong> der Ferienzeit wird jedoch e<strong>in</strong>geschränkt durch<br />
das Schließen der Hallen zwischen Weihnachten und Neujahr sowie durch die Grundre<strong>in</strong>igung und<br />
Instandsetzungsarbeiten <strong>in</strong> den ersten drei Wochen der Sommerferien. Damit verbleibt e<strong>in</strong>e maxi-<br />
male Nutzbarkeit der Sportstätten von 7 Wochen <strong>in</strong> den Schulferien.<br />
Im Jahr 2010 gab es im Land Schleswig-Holste<strong>in</strong> 12 Wochen Schulferien, so dass 40 Wochen der<br />
Schulzeit zugerechnet werden können. Damit ergibt sich e<strong>in</strong>e maximal mögliche Nutzungszeit der<br />
Sportstätten von 2.320 Stunden während der Schulzeit (40 x 58 h = 2.320 h). Wie dargelegt, können<br />
die Sportstätten der Stadt <strong>Neumünster</strong> <strong>in</strong>nerhalb der Ferienzeit für maximal 14 Stunden täglich ge-<br />
nutzt werden. Dieses Angebot konnte im Jahr 2010 für 7 Wochen bereitgestellt werden. Das ent-<br />
spricht e<strong>in</strong>er zusätzlichen Nutzungszeit von 686 Stunden im Jahr (98 h x 7 = 686 h). Insgesamt konn-<br />
ten die Sportstätten damit 3.006 Stunden im Jahr 2010 genutzt werden.<br />
Zu dieser Maximalvariante wurde darüber h<strong>in</strong>aus zusätzlich noch die Zeit der Ferien heraus gerech-<br />
net und gesondert aufgeführt, zumal die Vere<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den Ferienzeiten oft auch Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>gspausen e<strong>in</strong>le-<br />
gen, so dass der Anspruch auf Hallennutzung <strong>in</strong> dieser Zeit nicht vorliegt. Somit kann festgestellt<br />
werden, wie sich die Nutzung ohne Berücksichtigung der Ferienzeiten verhält, um somit e<strong>in</strong>e realisti-<br />
sche Grundlage zu haben.<br />
& Prof. Dr. Rob<strong>in</strong> Kähler