IGB NAWARO Bioenergie - Samuel Begasse
IGB NAWARO Bioenergie - Samuel Begasse
IGB NAWARO Bioenergie - Samuel Begasse
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<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
INVESTITION IN ERNEUERBARE ENERGIEN
<strong>IGB</strong><br />
<strong>IGB</strong><br />
nawaro bioenergie
Motivation für Ihre Beteiligung<br />
Sehr geehrte Investoren,<br />
die Überwindung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen<br />
und die Eindämmung des Klimawandels gehören zu den wichtigsten<br />
Herausforderungen der Menschheit in den kommenden<br />
Jahrzehnten. Der Schlüssel zur Lösung dieser Probleme liegt<br />
unausweichlich in dem Ausbau und der Weiterentwicklung der<br />
erneuerbaren Energiequellen. Deutschland hat auf diesem Sektor<br />
eine Vorreiterrolle eingenommen, sowohl beim Ausbau der Kapazitäten<br />
als auch bei der Weiterentwicklung der Technologien.<br />
Doch damit nicht genug: Erst kürzlich wurden die Zielvorgaben<br />
abermals erhöht, bis zum Jahr 2050 soll nicht weniger als die<br />
Hälfte des in Deutschland produzierten Stroms aus erneuerbaren<br />
Quellen kommen. Das bedeutet höchste Priorität für den weiteren<br />
Ausbau der sauberen Energie.<br />
Aus dem Kreis der erneuerbaren Energiequellen sticht das Biogas<br />
positiv hervor: es ist weder wind- noch sonnenabhängig, es kann<br />
als Stromquelle sowohl Grundlast als auch Spitzenlast liefern,<br />
es ist lagerfähig, es weist bei gekoppelter Strom- und Wärmeproduktion<br />
eine sehr hohe Energieausbeute auf, es ist stark<br />
ausbaufähig, und es ist eine vollkommen klimaneutrale Energiequelle.<br />
Die Technologie zu seiner Erzeugung ist ausgereift und<br />
berechenbar, Investitionen in Biogasanlagen genießen den Ruf<br />
gut planbarer und umsetzbarer Projekte. Auch um die staatliche<br />
Förderung des Sektors muß man sich keine Sorgen machen: Im<br />
jüngsten Erfahrungsbericht des Bundesumweltministeriums zu<br />
den ‚Erneuerbaren’ spiegelt sich die Vorteilhaftigkeit des Biogases<br />
deutlich wider, seine Förderung soll bei intelligenter Nutzung<br />
sogar noch erhöht werden – bis hin zu einer Pflichtbeimischung<br />
zum Erdgas.<br />
Die Zukunft gehört ohne Zweifel dem Biogas – jedoch nicht in seiner<br />
bisherigen Rolle als landwirtschaftliches Nebenprodukt, sondern als<br />
einer in industriellem Maßstab erzeugten Energiequelle. Der Pionier<br />
auf diesem Gebiet ist die Leipziger <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, die<br />
Biogas ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen produziert, in<br />
hochmodernen Fabriken mit der vielfachen Kapazität herkömmlicher<br />
Anlagen. Dieser industrielle Ansatz bietet massive Vorteile hinsichtlich<br />
Wirtschaftlichkeit, Standortwahl, Produktionsqualität, Einkauf, Logistik<br />
und nicht zuletzt Umweltbeitrag: ein <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Park<br />
verwertet ohne Freisetzung von Gerüchen, Lärm oder Emissionen die<br />
eingesetzte Biomasse restlos und unter maximaler Energieausbeute.<br />
Das vorliegende Angebot umfaßt die zukünftig größte und<br />
fortschrittlichste Biogas-Produktionsstätte der Welt, den zweiten<br />
<strong>Bioenergie</strong>park der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe, am Standort Güstrow<br />
(Mecklenburg-Vorpommern). Er basiert auf dem bereits in Betrieb<br />
befindlichen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park ‚Klarsee’ bei Penkun,<br />
repräsentiert jedoch eine neue Evolutionsstufe mit noch höherer<br />
Produktionseffizienz und der Möglichkeit der höchst lukrativen<br />
Einspeisung des Biogases in das Erdgasnetz. Diese macht die Biogasproduktion<br />
über die EEG-Förderung hinaus profitabel und eröffnet<br />
dem Betreiber völlig neue Absatzmärkte bis hin zur Verwertung des<br />
Gases als Biotreibstoff. Der Anleger profitiert gleichzeitig von einem<br />
intelligenten Finanzierungskonzept mit Landesbankbeteiligung sowie<br />
von der Auslagerung des Betreiberrisikos an die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe,<br />
welche die Anlagen von der Fondsgesellschaft zu fixen Konditionen<br />
least. Wir sind deshalb überzeugt, daß ein vergleichbar interessantes<br />
Angebot derzeit schwer zu finden sein dürfte.<br />
Ihre <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />
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2<br />
<strong>IGB</strong><br />
nawaro bioenergie<br />
„Alles ist gut, wie es<br />
aus den Händen der<br />
Natur kommt“<br />
Johann Wolfgang von Goethe
Geleitwort<br />
Liebe Investoren,<br />
die Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen hat sich<br />
binnen kürzester Zeit zu einem der größten Hoffnungsträger im<br />
Wettlauf um die Eindämmung des Klimawandels und die Erschließung<br />
erneuerbarer Energiequellen entwickelt. Tatsächlich weist Biogas<br />
viele Vorteile gegenüber den ‚klassischen’ erneuerbaren Energieträgern<br />
Wasser, Wind und Sonne auf, es ergänzt sie aufgrund seiner<br />
planbaren Produktion und seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in<br />
idealer Weise. Mit der Lektüre dieses Prospektes werden Sie Zeuge<br />
der neuesten Entwicklung des noch jungen Energieträgers Biogas,<br />
denn das aktuelle Projekt der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe beschert uns nicht<br />
nur die größte Biogasanlage der Welt, sondern auch einen noch nie<br />
dagewesenen Verwertungsgrad der in nachwachsenden Rohstoffen<br />
gespeicherten Energie. Die prognostizierten Flächenerträge liegen<br />
mindestens beim Fünffachen der Energieausbeute von Biodiesel und<br />
damit auch weit über den heute erreichbaren Bestwerten der Bioethanolgewinnung.<br />
Das ist Weltrekord! Dank neuester Technik gelingt<br />
das Ganze in einem geschlossenen Verwertungskreislauf ohne<br />
Freisetzung von Gärresten, schädlichen Emissionen oder Gestank.<br />
Als umweltbewusster Politiker bin ich deshalb ebenso wie als Repräsentant<br />
der Barlachstadt Güstrow stolz, dass wir den neuen BioEnergie<br />
Park der <strong>NAWARO</strong> beheimaten dürfen. Die Wahl des Standortes<br />
für den Park war indes kein Zufall, denn der Landkreis Güstrow bie-<br />
Arne Schuldt, Bürgermeister Barlachstadt Güstrow<br />
tet als landwirtschaftliches Zentrum ideale Voraussetzungen für die<br />
Rohstoffversorgung des Parks. Umgekehrt bietet der Park unseren<br />
Landwirten eine neue Perspektive, denn als fester Abnehmer von Energiepflanzen<br />
macht er seine Zulieferbetriebe unabhängiger von der<br />
Willkür der EU-Erlasse und von den kurzfristigen Preisschwankungen<br />
der Weltmärkte. Aufgrund eines EU-Beschlusses muss z. B. die<br />
Zuckerproduktion in unserem Landkreis eingestellt werden, sie nahm<br />
bisher 11.000 Hektar Ackerfläche in Anspruch - das entspricht recht<br />
exakt dem Bedarf des <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks. Aber auch über<br />
die neu entstehenden Arbeitsplätze im Park freuen wir uns, denn sie<br />
sind Teil einer Zukunftsbranche, in der Ökologie und Ökonomie eine<br />
perfekte Symbiose eingehen.<br />
Die Prüfung dieses Angebotes kann ich Ihnen guten Gewissens empfehlen.<br />
Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG beglückwünsche ich zu dem<br />
gelungenen Konzept und wünsche allen Beteiligten gutes Gelingen<br />
bei der weiteren Umsetzung des Projektes!<br />
Arne Schuldt<br />
Bürgermeister Barlachstadt Güstrow<br />
nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />
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4<br />
<strong>IGB</strong><br />
nawaro bioenergie<br />
Erklärung der<br />
Prospektherausgeberin<br />
Anbieter von Vermögensanlagen sind seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich<br />
verpflichtet, Prospekte nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes<br />
(VerkProspG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist vorab<br />
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu<br />
gestatten. In diesem Zusammenhang besteht die gesetzliche Pflicht,<br />
darauf hinzuweisen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt<br />
gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes<br />
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.<br />
Prospektherausgeberin ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, Liviastr. 8,<br />
04105 Leipzig. Sie übernimmt gemäß nachstehender Ausführungen<br />
die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes. Basis für dieses<br />
Beteiligungsangebot sind bereits abgeschlossene Verträge. Stand<br />
der im Prospekt enthaltenen Informationen ist der 20. November<br />
2007. Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen<br />
wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden<br />
gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen<br />
in der Bundesrepublik Deutschland. Für Abweichungen<br />
durch künftige wirtschaftliche Entwicklungen und Änderungen in<br />
der Rechtsprechung oder der steuerlichen und rechtlichen Grundlagen<br />
kann die Initiatorin keine Gewähr übernehmen. Die im Beteiligungsangebot<br />
gemachten Prognosen basieren auf einer Reihe von<br />
Annahmen der Prospektherausgeberin, die vom tatsächlichen wirtschaftlichen<br />
Verlauf abweichen können. Jede Annahme wird einzig<br />
als eine Erwartung möglicher zukünftiger Entwicklungen gemacht.<br />
Die Erwartungen der Prospektherausgeberin beruhen auf einer Reihe<br />
von Annahmen. Es kann keine Garantie dafür übernommen werden,<br />
dass die Annahmen und gewünschten Ziele tatsächlich eintreffen.<br />
Für die Realisierung der Einnahmen, Kosten und steuerlichen Ergebnisse<br />
sowie jegliche Art von finanziellem Erfolg kann keine Haftung<br />
übernommen werden. Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf<br />
die in diesem Emissionsprospekt gemachten Angaben stützen. Von<br />
diesem Prospekt abweichende Angaben und Zusicherungen sind<br />
unwirksam, wenn sie nicht von der Initiatorin ausdrücklich schriftlich<br />
bestätigt werden. Der Inhalt dieses Prospektes zeigt die Beurteilung<br />
der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte. Nach unserem<br />
Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es<br />
wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen.<br />
Prospektaufstellungsdatum: Hamburg, 20. November 2007<br />
Verantwortlich für den Prospektinhalt:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />
Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
Dr. Balthasar Schramm<br />
Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH
Inhalt<br />
Teil A Seite<br />
Die Vermögensanlage im Überblick 6<br />
Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 14<br />
Angaben zur Vermögensanlage 26<br />
Die beteiligten Unternehmen 30<br />
Biogas als Energiequelle der Zukunft 35<br />
Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept 49<br />
Das Referenzprojekt: Der BioEnergie Park Klarsee 56<br />
Das Investitionsobjekt des Fonds 59<br />
Teil B<br />
Investitions- und Finanzierungsprognose 72<br />
Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 73<br />
Ergebnis- und Liquiditätsprognose 78<br />
Erläuterungen zur Ergebnis- und Liquiditätsprognose 80<br />
Kapitalrückflussprognose 84<br />
Sensitivitätsprognose 88<br />
Teil C<br />
Rechtliche Grundlagen 92<br />
Steuerliche Grundlagen 118<br />
Teil D<br />
Abwicklungshinweise / Ablaufschema 126<br />
Die wesentlichen Vertragspartner 128<br />
Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 130<br />
Gesellschaftsvertrag 136<br />
Mittelverwendungsvertrag 152<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag 158<br />
Fernabsatzgesetz/BGB-InfoV 168<br />
Glossar 172<br />
Anlagen<br />
Beitrittsunterlagen<br />
nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />
Der Prospekt wurde kraft Gesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(nachfolgend BaFin) allein auf dessen Vollständigkeit geprüft. Die inhaltliche<br />
Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />
Prospektes durch die BaFin.<br />
5
6<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
Die Vermögensanlage<br />
im Überblick<br />
Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um<br />
einen geschlossenen Fonds, der eine Großanlage zur Biogas-<br />
und Biostromproduktion errichtet und diese über eine<br />
Laufzeit von bis zu 20 Jahren im Zuge des Anlagenleasing an den<br />
Betreiber der Anlagen vermietet. Die Anleger gehen dabei ein Engagement<br />
ein, dessen prognostiziertes und wirtschaftliches Ergebnis<br />
nicht garantiert werden kann. Für Anleger, die eine kurzfristige oder<br />
mittelfristige, vollkommen sichere, festverzinsliche Kapitalanlage mit<br />
festem Rückzahlungszeitpunkt oder der Möglichkeit des jederzeitigen<br />
Verkaufs suchen, ist eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nicht geeignet, da eine Kündigung während der Laufzeit oder eine<br />
Rückgabe der Beteiligung nicht möglich ist. Es besteht kein organisierter<br />
Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen. Eine feste<br />
Ausschüttung bzw. ein fester Rückzahlungsbetrag und -zeitpunkt<br />
können von der Fondsgesellschaft oder vom Initiator nicht garantiert<br />
werden.<br />
Zeichnungsangebot<br />
Das vorliegende Angebot bietet dem Anleger die Möglichkeit, sich<br />
an der Kommanditgesellschaft <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH<br />
& Co. KG (im Folgenden auch „Fondsgesellschaft“, „Emittentin“<br />
oder „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong>“ genannt) mit Sitz in Güstrow zu<br />
beteiligen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb einer neu zu<br />
errichtenden Großanlage zur industriellen Produktion von Biogas<br />
und Biostrom aus nachwachsenden Rohstoffen und deren Bereit-<br />
stellung an den Anlagenbetreiber der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe im Zuge<br />
des Anlagenleasings. Die Anleger sind am Gewinn und Verlust der<br />
Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Anleger<br />
haben das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen,<br />
ein Stimmrecht sowie weitere Informations- und Kontrollrechte im<br />
Sinne des § 166 HGB.<br />
Beteiligung<br />
Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH als (Treuhand-) Kommanditistin,<br />
die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Güstrow<br />
fungiert als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Anleger beteiligen<br />
sich grundsätzlich mittelbar durch Abschluss des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages an der Fondsgesellschaft, können aber durch<br />
entsprechende Erklärung der Fondsgesellschaft auch unmittelbar<br />
als Kommanditisten beitreten. Mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligte Treugeber sind grundsätzlich Kommanditisten gleichgestellt<br />
und haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.<br />
Die Mindestbeteiligung beträgt EUR 20.000 zzgl. 5 %<br />
Agio. Höhere Beteiligungssummen müssen glatt durch 5.000 ohne<br />
Rest teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile variiert in<br />
Abhängigkeit von der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger beteiligen,<br />
beträgt jedoch mindestens eins. Der Beitritt eines Anlegers<br />
zur Fondsgesellschaft als Kommanditist oder Treugeber erfolgt durch<br />
Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.
Der Beitritt des Anlegers erfolgt dabei aufschiebend bedingt auf<br />
die vollständige Einzahlung der Zeichnungssumme auf das in der<br />
Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Fondsgesellschaft und der<br />
im Mittelverwendungsvertrag (vgl. hierzu Seite 152 ff. des Emissionsprospekts)<br />
unter § 2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. geregelten<br />
Mittelverwendungsvoraussetzungen. Der mittelbare Beitritt des<br />
Anlegers zu der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die<br />
Annahme der Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden<br />
Kalendermonats, sofern die vorgenannte Annahme sowie die<br />
vorgenannten Voraussetzungen (Zahlung der Zeichnungssumme und<br />
Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen) bis zum 23. eines<br />
Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme und/oder<br />
treten die nachfolgenden Voraussetzungen zwischen dem 24. und<br />
dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des<br />
auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt<br />
frühestens zum 1. Januar 2008.<br />
Wachstumssektor <strong>Bioenergie</strong><br />
Erneuerbare Energieträger genießen aktuell höchste soziale und<br />
politische Priorität, da sie sowohl eine geringere Abhängigkeit<br />
von den fossilen Energieträgern – insbesondere vom Erdöl – ermöglichen,<br />
gleichzeitig aber auch das wichtigste Standbein des<br />
ebenso dringlichen Klimaschutzes darstellen. Gemäß der neuesten<br />
Zielsetzungen der Bundesregierung soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen<br />
an der Strombereitstellung bis zum Jahr 2050 auf 50 %<br />
steigen. Dies erfordert eine maximale Förderung der sog. ‚neuen<br />
Energie’. Eine erweiterte Förderung im Kreis der Erneuerbaren<br />
genießt die Energiegewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen<br />
(‚<strong>NAWARO</strong>’), da sie sehr kontrollierbar ist, ein noch hohes Ausbaupotenzial<br />
aufgrund verfügbarer Anbauflächen in Deutschland hat,<br />
CO -neutral ist, der Landwirtschaft zugute kommt, speicherfähig<br />
2<br />
und an den Stromverbrauch anpaßbar ist und schließlich eine sehr<br />
hohe Energieausbeute ermöglicht. Die Produktion von Biogas ist<br />
unter allen diesen Gesichtspunkten die mit Abstand attraktivste<br />
verfügbare Alternative. Sie ist nicht von Wind und Sonne abhängig,<br />
basiert auf einer erprobten und sicheren Technologie, stellt einen<br />
lagerfähigen Energieträger mit vielfacher Nutzungsmöglichkeit bereit<br />
und erlaubt nicht zuletzt als Investitionsobjekt eine solide Kalkulation<br />
von Aufwand, Ertrag und Gewinn.<br />
Staatliche Förderung<br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
Basis für die Planbarkeit der Erträge ist das Erneuerbare Energien-<br />
Gesetz (‚EEG’), welches der Stromerzeugung aus Biogas staatlich<br />
festgelegte Abnahmepreise für mindestens 20 Jahre garantiert.<br />
Die Höhe der staatlichen Förderung für Ökostrom ist maximal bei<br />
der Verwendung nachwachsender Rohstoffe, der kombinierten<br />
Erzeugung von Strom und Wärme und der Verwendung intelligenter<br />
Technologien zur Maximierung der Ausbeute. Das Investitionsobjekt<br />
der Fondsgesellschaft ist aufgrund der Einspeisung des produzierten<br />
Biogases in das Erdgasnetz so konzipiert, daß die maximale<br />
<strong>IGB</strong><br />
7
8<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
Ausschöpfung der staatlichen Förderung möglich ist. Aufgrund der<br />
aktuellen Entwicklung ist außerdem zu erwarten, daß die Förderung<br />
von Biogas zukünftig noch ausgebaut wird, z.B. über eine Pflichtbeimischung<br />
zum Erdgasangebot. Zusätzliches Ertragspotenzial für Biogasanbieter<br />
ergibt sich aus den kontinuierlichen Preissteigerungen<br />
des Erdgases, an der auch das Biogas teilhat.<br />
Standort- und Volumenoptimierung<br />
Der Fonds umfaßt eine neu zu errichtende Großanlage zur Produktion<br />
und Aufbereitung von Biogas samt Vollverwertung der Gärreste<br />
in einem eigenen Biomassekraftwerk am Standort Güstrow in<br />
Mecklenburg-Vorpommern. Im Gegensatz zu den bislang vorherrschenden<br />
Kleinanlagen, die als landwirtschaftliche Hofanlagen selten<br />
eine Größe von 500 KWh überschreiten, handelt es sich hierbei um<br />
eine industrielle Produktionsanlage, die ca. 40 mal so groß ist und<br />
dementsprechende Größenvorteile realisieren kann. Größe und<br />
Standort sind so gewählt, daß die optimale Relation von technischer<br />
Effizienz (möglichst hohe Produktionsmenge in einer Anlage) und<br />
günstiger Rohstoffversorgung (gesicherte Liefermengen ohne<br />
lange Transportwege) erzielt wird. Der gewählte Standort bietet<br />
optimale Voraussetzungen für die Versorgung mit den benötigten<br />
Rohstoffen, gleichzeitig profitieren Landwirtschaft und lokaler<br />
Arbeitsmarkt in besonderem Maße von der Errichtung der Anlage.<br />
Die Rohstoffversorgung der Anlage wird über langfristige Lieferverträge<br />
mit Preisfestschreibungen gesichert, gleichzeitig werden die<br />
zuliefernden Landwirte zur Optimierung ihrer Flächenerträge vom<br />
Anlagenbetreiber umfassend unterstützt. Aufgrund der industriellen<br />
Ausrichtung und der Größenordnung der Anlage wird nicht nur eine<br />
höhere technische Effizienz in der Produktion erzielt, sondern auch<br />
eine massive Kostendegression bei Rohstoffeinkauf, Anlagenbetrieb<br />
und Gasverwertung. Hinzu kommen aufgrund des professionellen<br />
Betriebs der Anlage eine höhere Sicherheit und eine optimale Steuerung<br />
des laufenden Produktionsprozesses. Nicht minder vorteilhaft<br />
ist der industrielle Ansatz in Hinblick auf den Umweltbeitrag: die<br />
Anlage arbeitet nicht nur geruchsfrei, sondern sie verwertet in einem<br />
geschlossenen Kreislauf die eingespeisten Rohstoffe Gülle, Maissillage<br />
und Getreide vollständig ohne Überreste. Einziges ‚Abfallprodukt’<br />
der Gaserzeugung ist ein aus dem Restsubstrat gewonnener hochwertiger<br />
Flüssigdünger, der den benutzten Anbauflächen Nährstoffe<br />
für das Nachwachsen der Rohstoffe zurückgibt.<br />
Anlage der zweiten Generation<br />
Aus der Fermentierung von jährlich 330.000 t Maissilage (Energiemais),<br />
76.000 t Gülle, 53.000t Ganzpflanzensilage und 12.000 t<br />
Getreide wird die Anlage ca. 46 Millionen Kubikmeter Biogas erzeugen.<br />
Hinzu kommen ca. 32 Mio. kWh Biostrom aus der Verfeuerung<br />
der Gärreste. Damit wird die geplante Anlage ihre Schwesteranlage,<br />
den seit 2006 in Betrieb befindlichen ‚BioEnergie Park Klarsee’ im<br />
Mecklenburg-Vorpommerschen Penkun als größte Biogasfabrik der<br />
Welt ablösen. Die ebenfalls von der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe errichtete und
etriebene Anlage in Penkun diente als Erfahrungsträger und technische<br />
Basis für den neuen <strong>Bioenergie</strong>park in Güstrow. Als Weiterentwicklung<br />
der Strom erzeugenden Anlage ‚Klarsee’ ist die Anlage<br />
in Güstrow nunmehr auf die Einspeisung von aufbereitetem Biogas<br />
in das Erdgasnetz ausgelegt. Dadurch kann die Verstromung an<br />
beliebigen Orten und zu beliebigen Zeiten erfolgen, unter maximaler<br />
Ausnutzung des Energiegehalts des Gases und dementsprechend<br />
optimalen Förderbedingungen gemäß EEG. Die Anlage selbst<br />
verfügt in der neuen Konfiguration ausserdem über eine erhöhte<br />
Produktions effizienz bei der Gaserzeugung. Insgesamt erhöht sich die<br />
Wirtschaftlichkeit der Gasproduktion gegenüber der ersten Anlage<br />
um etwa 20 %. Zusätzlich erzeugt die neue Anlage aus der Verfeuerung<br />
der aufbereiteten Gärreste in einem Biomasse-Heizkraftwerk<br />
Strom, der zu fixen Preisen gemäß EEG veräußert werden kann. Die<br />
anfallende Wärme des Kraftwerks wird vollständig für den Betrieb<br />
der Anlage verwertet. Die Planung der Anlage ist bereits weitgehend<br />
abgeschlossen, das Genehmigungsverfahren wurde eingeleitet, und<br />
die ersten Baumaßnahmen haben bereits begonnen.<br />
Kompetenter Partner<br />
Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG mit Hauptsitz in Leipzig ist der Pionier<br />
der industriellen Erzeugung von Biogas in Deutschland. Das im Jahr<br />
2005 von Spitzenmanagern der deutschen Wirtschaft gegründete<br />
Unternehmen ist ausschließlich auf die Biogasproduktion aus<br />
nachwachsenden Rohstoffen im industriellen Maßstab fokussiert.<br />
Jahr<br />
2008<br />
2021<br />
2027<br />
Beispielrechnung (Prognose)<br />
Kapitalrückfluss für eine Beteiligungshöhe von 100.000 EUR inkl. 5 % Agio<br />
bei geplanter Laufzeit von 20 Jahren im Basisszenario.<br />
Position Betrag<br />
Laufende Ausschüttungen 267.000<br />
Beteiligungskapital inkl. Agio 105.000<br />
Mittelrückfluss gesamt inkl. ZASt 272.000<br />
Gewinn gesamt* 167.000<br />
*vor persönl. Steuersatz<br />
Beteiligungskapital EUR 105.000**<br />
Mittelrückfluss bei Optionsausübung EUR 226.000<br />
Mittelrückfluss gesamt<br />
**inkl. 5 % Agio ***inkl. Zinsabschlagsteuer/SolZ<br />
Unter der Federführung von erfahrenen Managern und Ingenieuren<br />
aus dem Anlagenbau wurde zunächst das Konzept der industriellen<br />
Biogasproduktion innerhalb eines abfallfreien Vollkreislaufs entwickelt<br />
und anschließend mit dem Bau des <strong>Bioenergie</strong>parks ‚Klarsee’<br />
bei Penkun in die Tat umgesetzt. Das international vielbeachtete<br />
Pilotprojekt gilt als Meilenstein der Erschließung erneuerbarer<br />
Energie aus nachwachsenden Rohstoffen. Mit einer einwandfreien<br />
Funktion und einem Übertreffen ursprünglicher Planzahlen bietet die<br />
Anlage einen soliden Grundstein für den Ausbau der Produktion an<br />
weiteren Standorten. Für die kommenden Jahre ist der Bau weiterer<br />
Anlagen des gleichen Typs geplant, um sich die besten Standorte<br />
in Deutschland zu sichern und die Position als Marktführer der<br />
industriellen Biogasproduktion auszubauen. Für das Fondsobjekt<br />
trägt die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe die volle Verantwortung, da sie als Generalunternehmer<br />
zunächst die Planung und Errichtung der Biogasanlage<br />
übernimmt und diese anschließend als Leasingnehmer exklusiv<br />
betreibt. Damit ist zum einen gesichert, daß bei Konzeption und Bau<br />
der Anlagen keine Kompromisse hinsichtlich Expertise und Technik<br />
gemacht werden, zum anderen sind Kompetenzen und Verantwortung<br />
in einer Hand gebündelt.<br />
Projektgutachten<br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
EUR 272.000***<br />
Das gesamte Fondsprojekt ist unterlegt mit einem umfassenden Gutachten<br />
des renommierten Instituts Lahmeyer International. Geprüft<br />
wurde neben der technischen Machbarkeit und der Richtigkeit der<br />
EUR<br />
<strong>IGB</strong><br />
9
10<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
Kapitalrückflussrechnung – Prognose<br />
Zeichnungssumme in EUR 100.000 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
Agio 5 %<br />
Gebundenes Kapital (1) 0 105.000 105.000 102.000 96.788 86.552 75.775 66.774 57.952 49.313 40.862 32.602 24.538 16.672 9.010<br />
Ausschüttung (2.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 7.375 8.276 8.761 9.257 9.764 10.281 10.809<br />
Steuererstattungen (+) /<br />
Steuerzahlungen (-)<br />
(2.2) 0 -162 -78 98 105 -355 -2.124 -2.300 -2.485 -2.676 -2.876 -3.083 -3.298 -3.521 -3.752<br />
Eigenkapitaleinzahlung (-) /<br />
Eigenkapitalrückzahlung (+)<br />
(2.3) 0 -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 3.748 2.851 2.374 1.890 1.400 902 397<br />
Summe des Rückflusses (2.4) 0 -105.000 3.000 5.212 10.236 10.777 9.001 8.822 8.638 8.451 8.260 8.065 7.866 7.662 7.455<br />
Haftungsvolumen (3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Anteiliges Fremdkapital (4) 0 91.641 127.505 119.004 110.504 102.004 93.503 85.003 76.503 68.002 59.502 51.002 42.502 34.001 25.501<br />
Planungen und Berechnungen auch die wirtschaftliche Plausibilität<br />
der Annahmen hinsichtlich Rohstoffversorgung, Kosten und Erlösen.<br />
Das Gutachten bestätigt die Seriosität und Sorgfalt der von der<br />
<strong>NAWARO</strong>-Gruppe erarbeiteten Konzeption.<br />
Faire Risikoverteilung<br />
Der Anleger profitiert bei diesem Angebot von einer überdurchschnittlichen<br />
Rendite, ohne jedoch dem unternehmerischen Risiko<br />
der eigentlichen Biogasproduktion ausgesetzt zu sein. Der Fonds<br />
fungiert lediglich als Leasinggeber der Anlage, die Verantwortung<br />
und das Risiko für Errichtung und laufenden Betrieb liegen bei der<br />
<strong>NAWARO</strong>-Gruppe. Durch eine fixe Leasingrate erzielt der Fonds<br />
planbare und konstante Einnahmen. Aufgrund der staatlichen<br />
Förderung der Biogasproduktion und des soliden wirtschaftlichen<br />
Konzepts der <strong>NAWARO</strong> bleibt das Risiko eines Ausfalls des Leasinggebers<br />
überschaubar. Die Fremdfinanzierung der Anlagen soll durch<br />
eine Landesbank erfolgen, welche dem Fonds als Geldgeber des<br />
Bauprojekts zur Seite steht. Eine entsprechende Absichtserklärung<br />
liegt der Initiatorin bereits vor. Der Finanzierungspartner erhöht nicht<br />
nur die finanzielle Attraktivität des Investitionsgegenstandes durch<br />
günstiges Fremdkapital, sondern repräsentiert auch eine zusätzliche<br />
neutrale Kontrollinstanz für das gesamte Projekt.<br />
Laufzeit und Kaufoption<br />
Die geplante Laufzeit beträgt ca. 20 Jahre. Die Fondsgesellschaft hat<br />
ausserdem die Option, das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zum<br />
31.12.2021 gegen Zahlung eines vertraglich bereits festgelegten<br />
Betrags zum Kauf anzudienen. Im Gegenzug besteht zu gleichen<br />
Konditionen eine Kaufoption für den Leasingnehmer. Die Fondslaufzeit<br />
würde sich bei Wahrnehmung der Option auf ca. 14 Jahre<br />
verkürzen.<br />
Ausschüttungen<br />
Die Gesamtausschüttung inklusive der Schlußausschüttung am<br />
Ende der voraussichtlich 20-jährigen Laufzeit beträgt ca. 272 % vor<br />
Steuer. Die Ausschüttungen erfolgen zum 30.06. und zum 31.12.<br />
eines jeden Jahres, beginnend zum 31.12.2009. Sollte die Kauf-/Verkaufsoption<br />
per 31.12.2021 wahrgenommen werden, würde<br />
sich die Gesamtausschüttung zu diesem Zeitpunkt auf 226 %<br />
summieren.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Mit der Mittelverwendungskontrolle wurde eine unabhängige Treuhandgesellschaft<br />
betraut, die bei Vorliegen klar definierter Voraussetzungen<br />
eine Freigabe der Mittel erteilt.
Organigramm<br />
der rechtlichen<br />
Struktur<br />
Investitionsvolumen<br />
Im Investitions- und Finanzierungsplan ist ein Ziel-Eigenkapital von<br />
EUR 49.410.000 zzgl. 5 % Agio vorgesehen, bei einem Gesamt-<br />
Finanzierungsvolumen in Höhe von EUR 119.880.500.<br />
IDW-Standard<br />
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat seine<br />
Berufsauffassung in Bezug auf den Inhalt von Prospekten in einem<br />
Standard festgelegt. Dieser IDW-S 4 ist Grundlage für die Beurteilung<br />
von Beteiligungsangeboten in Prospektgutachten und wird für<br />
die Prospektierung des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> angewendet.<br />
Einzahlung<br />
Vertragsbeitritt<br />
Leasingvertrag<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />
Betreibergesellschaft<br />
Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin sind<br />
100 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio auf das Mittelverwendungskonto<br />
der Fondsgesellschaft bei der Commerzbank AG, (BLZ<br />
200 400 00), Kontonummer 619 9525 mit der Kontobezeichnung<br />
„<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG“ zu leisten.<br />
Fondsbezogene Aufwendungen und Vergütungen<br />
91,56 % der Gesamtmittel inkl. einer Liquiditätsreserve von 6,26 %<br />
sind gemäß Investitions- und Finanzierungsplan für den Erwerb des<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks und der kurzfristigen Vergabe einer Zwischenfinanzierung<br />
an die Betreibergesellschaft bestimmt. Die verbleibenden<br />
8,44 % des Gesamtaufwandes sind für Gebühren für Gründung,<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
least/betreibt<br />
100%ige Tochtergesellschaften<br />
BioEnergie Park „Güstrow“<br />
Leasingobjekt<br />
errichtet<br />
rechtliche und steuerliche Beratung, Verwaltung, Konzeption,<br />
Marketing und Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen. Sämtliche<br />
in Zusammenhang mit der Gründung und Kapitalausstattung der<br />
Fondsgesellschaft stehenden Kosten belaufen sich inklusive Agio auf<br />
EUR 10.120.500. Eine detaillierte Aufstellung der Positionen ist der<br />
Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite 72 zu entnehmen.<br />
Haftung<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />
Generalunternehmer<br />
liefert<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Fondsgesellschaft<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Anleger<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Komplementärin<br />
Die Vermögensanlage im Überblick<br />
Generalunternehmer<br />
Vertrag<br />
Vertragsbeitritt<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
Initiatorin<br />
Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die Zeichnungssumme<br />
beschränkt. Nach vollständiger Erbringung der Einlage (Zeichnungssumme),<br />
besteht für die Anleger keine Nachschusspflicht,<br />
soweit die Einlage (Zeichnungssumme) nicht an den Anleger zurückgewährt<br />
worden ist. (Siehe hierzu auch ‚Haftung des Anlegers’ auf<br />
Seite 27 sowie ‚Rechtliche Grundlagen’ Seite 92 ff.)<br />
<strong>IGB</strong><br />
11
Das Wesentliche<br />
im Überblick<br />
• Investition in eine der aussichtsreichsten Branchen im Bereich erneuerbarer Energien<br />
• Das industrielle Produktionskonzept bürgt für maximale Wirtschaftlichkeit, Sicherheit<br />
und Umweltschonung.<br />
• Das Investitionsobjekt repräsentiert die zukünftig größte, fortschrittlichste und<br />
effizienteste Biogasanlage der Welt.<br />
• Hervorragender Standort im Herzen Mecklenburg-Vorpommerns mit optimalen<br />
Voraussetzungen für die Rohstoffversorgung des Parks<br />
• Der Ansatz der Biogasproduktion anstelle der Stromproduktion erhöht die betriebswirtschaftliche<br />
Zukunftssicherheit und die Flexibilität bei der Biogasverwertung.<br />
• Der Generalunternehmer/Betreiber <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist weltweiter Pionier und<br />
Marktführer in der industriellen Erzeugung von Biogas und biogasbasiertem Strom.<br />
• Das Betreiberrisiko wird ausgelagert an die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe, der Fonds fungiert<br />
als Leasinggeber des <strong>Bioenergie</strong>parks.<br />
• Eine Landesbankfinanzierung erhöht die Wirtschaftlichkeit des Investments und bietet<br />
zusätzliche Sicherheit<br />
• Das komplette Projekt ist durch umfassende Gutachten renommierter Institute<br />
untermauert<br />
• Vorgesehene Ausschüttungen von 3,0 % p. a. steigend auf 11,0 % p. a.<br />
• Prognostizierte Gesamtausschüttungen von 272 % bzw. 226 % bei vorzeitiger Ablösung.<br />
• Beteiligung schon ab EUR 20.000 zzgl. 5 % Agio
14<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Die wesentlichen Risiken<br />
der Vermögensanlage<br />
Die Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH &<br />
Co. KG ist als mittel- bis langfristige unternehmerische<br />
Investition mit Risiken verbunden. Neben dem Risiko des<br />
Teil- oder Totalverlustes der Einlage nebst Agio bestehen für den<br />
Anleger weitere mögliche Risiken. So kann die erwartete Rendite<br />
deutlich geringer sein oder ganz ausbleiben; die Laufzeit der Anlage<br />
kann insgesamt kürzer oder deutlich länger ausfallen als geplant<br />
und Zahlungen/Rückzahlungen können in geringeren Beträgen und<br />
zu anderen Zeitpunkten und in anderen Intervallen erfolgen als<br />
ursprünglich angenommen.<br />
Anleger-Zielgruppe<br />
Das Angebot zu einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft richtet<br />
sich dementsprechend an durchschnittlich verständige und vorsichtige<br />
Anleger, die über ein Grundverständnis für die wirtschaftlichen<br />
Gegebenheiten der angebotenen Vermögensanlage verfügen und<br />
die die vorhandenen Risiken selbst einschätzen können. Der Anleger<br />
sollte mit dieser Beteiligung nicht über sein gesamtes Vermögen<br />
verfügen und eine langfristige Beteiligungsabsicht haben.<br />
Allgemeine Risiken<br />
Wie bei allen Kapitalanlagen besteht auch bei diesem Angebot<br />
die Möglichkeit, dass unvorhersehbare zukünftige Entwicklungen<br />
die prospektierten Ergebnisse negativ beeinflussen können. Solche<br />
Entwicklungen können zu einer Verschlechterung der zukünftigen<br />
Erträge und sogar zu Vermögensverlusten bis hin zum Totalverlust<br />
führen. Das Beteiligungsangebot wurde mit Sorgfalt vorbereitet. Es<br />
kann jedoch vom Initiator keine Gewähr für den Eintritt der mit der<br />
Investition verbundenen wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen<br />
Ziele der Gesellschaft übernommen werden.<br />
Ebenso können sich gesamtwirtschaftliche Risiken, die sich z. B. aus<br />
Konjunkturschwankungen, der Veränderung von Kapitalmarktzinsen<br />
und der Inflation ergeben, direkt auf das Investment auswirken<br />
und ggf. zu erheblichen Abweichungen von den prospektierten<br />
Ergebnissen führen. Auch können zukünftige Veränderungen in der<br />
Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis die<br />
Werthaltigkeit, die Verfügbarkeit und die Rentabilität dieser Vermögensanlage<br />
beeinflussen.<br />
Anleger sollten sich mit allen Ausführungen des Emissionsprospektes<br />
– und vor allem mit den Ausführungen in diesem Abschnitt – intensiv<br />
auseinandersetzen, um die Bedeutung der einzelnen Risiken individuell<br />
zu bewerten. Mit dieser Risikoübersicht sollen dem Anleger<br />
mögliche Risiken transparenter gemacht werden. Sofern sich in<br />
diesem Zusammenhang Fragen ergeben, wird die Hinzuziehung eines<br />
sachkundigen Beraters, Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfohlen.<br />
Unternehmerische Beteiligung<br />
Neben allgemeinen Risiken ist eine Beteiligung an einem ge-
schlossenen Leasingfonds als unternehmerische Beteiligung auch<br />
weiteren wesentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt<br />
werden in prognosegefährdende Risiken (Risiken, die lediglich zu<br />
einer schwächeren Prognose führen können), anlagegefährdende<br />
Risiken (Risiken, die entweder das Anlageobjekt oder die gesamte<br />
Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen können) und<br />
anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht nur zu einem Verlust<br />
der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch<br />
das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). Durch die Unterscheidung<br />
dieser Risikotypen wird jedoch keine Aussage über die<br />
Gefahr der Risikoverwirklichung oder über die Auswirkungen einer<br />
Risikoverwirklichung beim Anleger getroffen. So kann z.B. ein ursprünglich<br />
prognosegefährdendes Risiko durch Zusammentreffen mit<br />
anderen Risiken oder durch eine besonders intensive Risikoverwirklichung<br />
auch die Vermögensanlage als solche gefährden und damit<br />
ein anlagegefährdendes Risiko darstellen. Aus diesem Grund werden<br />
beide Gruppen zusammenhängend dargestellt.<br />
Prognose- und anlagegefährdende Risiken<br />
Einwerbung des Eigenkapitals<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das einzuwerbende<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft im März 2008 für die vorgesehenen<br />
Investitionen zur Verfügung steht. Da die Vollplatzierung des<br />
Eigenkapitals und damit die Gesamtfinanzierung der Investition nicht<br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Freigabevoraussetzung ist, werden ggf. bereits Teilbeträge des Eigenkapitals<br />
vor dessen Vollplatzierung investiert. Die Dauer der Plazierungsphase<br />
wurde aufgrund bisheriger Erfahrungswerte geschätzt.<br />
Sollte es bei der Einwerbung des Eigenkapitals zu Verzögerungen<br />
kommen und das Eigenkapital nicht oder nur in Höhe eines geringeren<br />
Betrages zur Verfügung stehen, besteht das Risiko, dass die<br />
Fondsgesellschaft zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen<br />
eine Zwischenfinanzierung aufnehmen muss, deren Kosten zu einem<br />
geringeren Gesamterfolg der Beteiligung führen würde.<br />
Sollte die Aufnahme einer Zwischenfinanzierung des noch nicht<br />
eingeworbenen Eigenkapitals nicht möglich sein, besteht das Risiko,<br />
dass die Investitionen nicht oder nicht plangemäß durchgeführt werden<br />
können, was zu Einnahmeausfällen und erheblichen Mehrkosten<br />
führen kann. Ist die Durchführung der Investitionen insgesamt<br />
nicht möglich, so müßte die Fondsgesellschaft liquidiert werden. In<br />
diesem Fall könnten die Einlagen der Anleger sowie das Agio nur<br />
insoweit zurückgezahlt werden, wie sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />
nicht verausgabt wurden.<br />
Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
Die Fondsgesellschaft gewährt der Betreibergesellschaft u.a. zur<br />
Vorfinanzierung der Substratlieferverträge ein Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />
in Höhe von EUR 5.000.000, das zum 30.06.2008<br />
zurückzuführen ist. Sollte die Rückführung des Darlehens nicht oder<br />
<strong>IGB</strong><br />
15
16<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, müßte die Fondsgesellschaft<br />
die mit den zurückfließenden Mitteln vorgesehenen Investitionen<br />
soweit möglich aus der Liquiditätsreserve finanzieren oder<br />
eine (Zwischen)finanzierung aufnehmen. Hierdurch ergäbe sich ein<br />
geringeres Ergebnis der Fondsgesellschaft.<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
Mit einer unabhängigen Treuhandgesellschaft ist ein Vertrag über<br />
die formale Kontrolle der Freigabe des Emissionskapitals (Kommanditkapitals)<br />
abgeschlossen worden. Danach kann über das Emissionskapital<br />
nur nach Freigabe durch die Treuhandgesellschaft verfügt<br />
werden, die vor der Freigabe prüft, ob die im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
bestimmten Voraussetzungen für die Freigabe von<br />
Mitteln aus dem Emissionskapital formal vorliegen. Sonstige Kontrolltätigkeiten<br />
erbringt die Treuhandgesellschaft nicht. Insbesondere<br />
findet keine Kontrolle der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption<br />
des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebotes,<br />
der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und<br />
Vertragspartnern oder der von Dritten erbrachten Leistung statt.<br />
Eine effektive Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung des<br />
Emissionskapitals wird durch die Treuhandgesellschaft somit nicht<br />
gewährleistet. Es besteht insoweit das Risiko zweckfremder Verwendung<br />
der Anlegergelder, was zu geringeren Auszahlungen bis hin zu<br />
einem Totalverlust der Beteiligung führen kann.<br />
Genehmigungen und öffentlich-rechtliche Planungsvorgaben<br />
Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb der Biogasanlage<br />
sind diverse öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere<br />
nach dem Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese liegen<br />
zum Zeitpunkt der Prospektierung noch nicht vollständig vor. Sollten<br />
diese Genehmigungen zeitweilig oder dauerhaft verzögert, verweigert<br />
oder nach Erteilung wieder entzogen werden, würde dies dazu<br />
führen, dass sich die Durchführung der Investitionen ggf. verzögert<br />
oder diese sogar insgesamt nicht realisiert werden können. Beides<br />
würde zu nachteiligen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
führen. Im Falle einer endgültigen Verweigerung oder Entziehung<br />
der Genehmigung müßte der Fonds rückabgewickelt bzw. aufgelöst<br />
werden. In diesem Fall könnten die Einlage der Anleger sowie das<br />
Agio nur insoweit zurückgezahlt werden, wie sie zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht verausgabt wurden.<br />
Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen<br />
Die Prognoserechnung basiert auf der aktuell gültigen Steuergesetzgebung<br />
sowie auf den zurzeit geltenden sonstigen rechtlichen und<br />
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Betriebsprüfung hat<br />
bisher noch nicht stattgefunden, verbindliche Auskünfte wurden<br />
nicht eingeholt. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die zum<br />
Zeitpunkt der Prospektherausgabe bzw. des Gesellschaftsbeitritts<br />
geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen während der gesamten<br />
Fondslaufzeit unverändert bleiben. Auch ist es möglich, dass die
Finanzverwaltung im Einzelfall eine von der Initiatorin dem Prospekt<br />
zugrunde gelegten Wertung abweichende Auffassung vertritt.<br />
Der mit der Betreibergesellschaft geschlossene Leasingvertrag über<br />
die <strong>Bioenergie</strong>anlage orientiert sich an dem Erlass der Finanzverwaltung<br />
zur steuerlichen Behandlung beweglicher Wirtschaftsgüter<br />
(BMF VI B/2- S2170 – 31/71; BStBl.1971 S. 264). Hiernach liegt das<br />
wirtschaftliche Eigentum an der <strong>Bioenergie</strong>anlage nach Auffassung<br />
der Initiatorin bei der Fondsgesellschaft, die somit zur Vornahme von<br />
Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen) berechtigt ist. Es<br />
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung<br />
im Rahmen der Veranlagung andere Annahmen trifft und andere<br />
Bewertungen vornimmt, die zu einer abweichenden steuerlichen<br />
Zurechnung des Leasinggutes führen. Dies würde zu erheblichen<br />
Abweichungen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte gegenüber<br />
der Ergebnis- und Liquiditätsprognose führen und ggf. negative<br />
Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung haben.<br />
Guthabenzinsen<br />
In der Prognose wird eine Verzinsung für liquide Mittel von bis zu<br />
2,5 % p. a. angenommen. Es besteht jedoch das Risiko, dass aus der<br />
Anlage der liquiden Mittel geringere Erträge erzielt werden können<br />
als kalkuliert. Eine Minderung der Guthabenzinsen würde zu einer<br />
Verringerung der Liquidität der Fondsgesellschaft und somit zu<br />
einem geringeren Gesamterfolg der Anlage führen.<br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Kostenentwicklung und Liquiditätsreserve<br />
Die Kosten der Fondsgesellschaft wurden sachgerecht geschätzt, für<br />
Kosten, die nicht im einzelnen oder noch nicht quantifizierbar sind,<br />
wurde eine nach Auffassung der Initiatorin ausreichende Liquiditätsreserve<br />
vorgesehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
höhere als die vorgesehenen oder von der Liquiditätsreserve abgedeckten<br />
Kosten anfallen. Dies könnte dazu führen, dass die tatsächlich<br />
erzielten Ergebnisse unter den prognostizierten Werten liegen.<br />
Bonität der Unternehmen der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe<br />
Die <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH hat sich im Generalunternehmervertrag<br />
zur vertragsgemäßen Fertigstellung der <strong>Bioenergie</strong>anlagen verpflichtet.<br />
Diesem Vertrag ist die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als weiterer<br />
Schuldner beigetreten. Soweit es zu einer verspäteten oder mangelhaften<br />
Herstellung der Anlage kommt, stehen der Fondsgesellschaft<br />
Ansprüche gegenüber beiden Unternehmen zu. Darüber hinaus kann<br />
eine verspätete oder mangelhafte Erstellung auch zur Konsequenz<br />
haben, dass die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park Güstrow GmbH als Leasingnehmer<br />
nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Leasingraten<br />
zu leisten. Auch insoweit haftet die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, die dem<br />
Leasingvertrag ebenfalls beigetreten ist.<br />
Der mögliche Haftungsumfang aus den vorstehenden Verträgen<br />
übersteigt die Kapitalisierung der genannten Unternehmen, so dass<br />
nicht auszuschließen ist, dass Ansprüche nicht oder nicht in vollem<br />
<strong>IGB</strong><br />
17
18<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Umfang durchgesetzt werden können. Dies würde zu einem teilweisen<br />
oder vollständigen Einnahmeausfall auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />
führen, was verzögerte oder verringerte Ausschüttungen und<br />
ggf. einen Totalverlust der Kapitaleinlage nach sich ziehen kann.<br />
Im Fall einer Vertragsverletzung oder der Insolvenz des Generalunternehmers<br />
könnte die Fondsgesellschaft soweit möglich in die bestehenden<br />
Verträge des Generalunternehmers mit Subunternehmern<br />
eintreten und die Fertigstellung der Anlage selbst zu Ende führen.<br />
In einem solchen Fall ist mit ggf. deutlich erhöhten Aufwendungen<br />
gegenüber der Prospektierung zu rechnen. Darüber hinaus würde sie<br />
auch die Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage<br />
selbst tragen. Hierzu gehören Risiken bezüglich der zeit-, leistungsund<br />
budgetgemäßen Fertigstellung der Anlage sowie der Gewährleistungen<br />
der einzelnen Lieferanten. Dies kann zu erheblichen<br />
nachteiligen Abweichungen gegenüber der Investitionsrechnung<br />
und der Ergebnisprognose führen.<br />
Mittelbare Risiken aus dem Betrieb der Anlage<br />
Nach dem Konzept des Beteiligungsangebotes übernimmt die<br />
Fondsgesellschaft nicht den Betrieb der Anlage. Dieser obliegt<br />
vielmehr der Betreibergesellschaft, die unabhängig vom wirtschaftlichen<br />
Erfolg des laufenden Betriebes zur Zahlung der Leasingraten<br />
verpflichtet ist. Da die Betreibergesellschaft jedoch (langfristig) nur<br />
im Falle eines wirtschaftlichen erfolgreichen Betriebes zur Zahlung<br />
der Leasingraten in der Lage ist, besteht das Risiko, dass sich Risiken<br />
aus dem operativen Betrieb insoweit auf die Fondsgesellschaft auswirken,<br />
als die Betreibergesellschaft nicht, nur zu einem geringeren<br />
Teil oder nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zur Zahlung der<br />
Leasingraten in der Lage ist. Dies würde zu einem geringeren Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft und somit zu geringeren oder verzögerten<br />
Auszahlungen an die Anleger führen.<br />
Bei einem Ausfall des Leasingnehmers kann die Fondsgesellschaft<br />
den Leasingvertrag kündigen und die Biogasanlage selbst betreiben,<br />
was ggf. zu erheblich nachteiligen Abweichungen zur Prognoserechnung<br />
führen könnte. Außerdem unterläge der Eigenbetrieb der<br />
Anlage zusätzlichen Risiken (s. unten). Soweit die Fondsgesellschaft<br />
die Anlage nicht selbst betreiben würde, sondern an eine andere<br />
Betreibergesellschaft verleasen könnte, bestünde das Risiko, dass<br />
ein solcher Leasingvertrag nicht sofort und ggf. nur zu schlechteren<br />
Konditionen abgeschlossen werden kann, was zu einem geringeren<br />
Gesamterfolg der Beteiligung führen würde.<br />
Vor dem Hintergrund dieser eventuellen Auswirkungen von Risiken<br />
auf den operativen Betrieb, werden im Folgenden die wesentlichen<br />
Risiken aus dem operativen Betrieb der Anlage dargestellt:<br />
Rohstoffversorgung<br />
Der Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks durch die Betreibergesellschaft setzt
eine ausreichende Verfügbarkeit der benötigten Einsatzstoffe voraus.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ist die Rohstoffversorgung für<br />
die Anlaufphase des <strong>Bioenergie</strong>parks bereits zu ca. 75 % gesichert.<br />
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die ausreichende<br />
Versorgung der Anlage mit Rohstoffen nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erreicht werden kann.<br />
Dies kann zum einen dadurch eintreten, dass entsprechende Lieferver-<br />
träge nicht geschlossen werden können, oder die bereits gebundenen<br />
Vertragspartner nicht die vertraglich zugesicherten Mengen oder<br />
Qualitäten zur Verfügung stellen können (z. B. aufgrund von schlechten<br />
Ernten, Naturkatastrophen und gesetzlichen oder behördlichen<br />
Abgabebeschränkungen). Dies kann dazu führen, dass ein Zukauf<br />
aus zusätzlichen Quellen zu ggf. höheren Preisen notwendig wird.<br />
Darüber hinaus können sich Versorgungsengpässe auch aus einer unzureichenden<br />
Logistik ergeben, wenn die Rohstoffe zwar vorhanden<br />
sind, aber Probleme beim Transport auftreten.<br />
Sollte eine ausreichende Belieferung der Anlage mit Rohstoffen nicht<br />
oder nicht rechtzeitig sichergestellt werden können, könnte sich die<br />
vorgesehene Biogasproduktion verzögern oder diese nur in geringerem<br />
Umfang erfolgen. Dies würde die Liquidität der Betreibergesellschaft<br />
nachteilig beeinflussen, was wiederum zum Ausfall von<br />
Leasingraten führen kann.<br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Rohstoffkosten<br />
Obwohl für die vorrangig benötigte Maissilage langfristige Lieferverträge<br />
mit mehrjähriger Preisbindung die Regel sind, können die<br />
Rohstoffpreise nicht für die gesamte Fondslaufzeit festgeschrieben<br />
werden. Der Anlagenbetreiber ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass er<br />
nach Auslaufen der Preisbindungen höhere Preise für die benötigten<br />
Rohstoffe zahlen muss, was sich nachteilig auf seinen wirtschaftlichen<br />
Erfolg auswirken würde. Dabei können Preissteigerungen nicht nur<br />
aus gestiegenen Marktpreisen für die eigentliche Energiepflanze<br />
herrühren, sondern auch von gestiegenen Preisen für alternative<br />
Ackerfrüchte, die sich auf derselben Fläche anbauen ließen.<br />
Marktpreise für Biogas<br />
Der für den Leasingnehmer resultierende Absatzpreis für das produzierte<br />
Biogas setzt sich typischerweise zusammen aus dem Marktpreis<br />
für handelsübliches Erdgas und einem Bonus für die bei der<br />
Verstromung des Biogases durch den jeweiligen Abnehmer erzielbare<br />
Einspeisevergütung. Sollte der Marktpreis für Erdgas entgegen<br />
aktueller Erwartungen sinken, würde dies auch die Verkaufserlöse<br />
des Anlagenbetreibers schmälern und könnte bei einem entsprechenden<br />
Absinken oder entsprechender Dauer seine Zahlungsfähigkeit<br />
bezüglich der Leasingraten beeinträchtigen.<br />
Technische Verfügbarkeit<br />
In den Prognosen der Anlagenbauer sind generell Abschläge auf<br />
<strong>IGB</strong><br />
19
20<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
die technische Verfügbarkeit der Biogasanlagen des Parks sowie des<br />
nachgeschalteten Biomasse-Dampfkraftwerks enthalten. Diese beinhalten<br />
u.a. Abschläge für planmäßige Wartungen und Revisionen.<br />
Darüber hinausgehende Ausfallzeiten würden zu einer Verringerung<br />
der Betriebsstunden und somit zu einer Reduktion der Gas- und<br />
Stromproduktion führen. Dies kann die Bonität des Leasingnehmers<br />
hinsichtlich seiner Leasingraten beeinträchtigen.<br />
Gasausbeute und -qualität<br />
Die Gasausbeute und der für den Brennwert des Gases maßgebliche Methangehalt<br />
des Biogases hängen im Wesentlichen von den Einsatzstoffen<br />
und der Prozessbiologie ab. Obwohl für die Einsatzstoffe zuverlässige<br />
Erfahrungswerte vorliegen, können die Rohstoffqualitäten u.a. wetterund<br />
lagerungsbedingten Schwankungen unterliegen, die sich negativ<br />
auf die Gaserträge auswirken können. Zudem bestimmt die Stabilität der<br />
Prozessbiologie die Höhe der Gasproduktion. Wesentliche Störungen der<br />
Prozessbiologie können durch Schwankungen in der Zusammensetzung<br />
der Einsatzstoffe, durch die Einleitung von Fremd- oder Hemmstoffen<br />
oder durch Temperaturschwankungen auftreten. Eine dauerhaft verminderte<br />
Gasausbeute wird die Erlöse des Anlagenbetreibers schmälern und<br />
kann seine Zahlungsfähigkeit gefährden.<br />
Gaseinleitung und Gaseinspeisung<br />
Voraussetzung für den Verkauf von Biogas ist die uneingeschränkte<br />
Gewährleistung der Gaseinspeisung in das Erdgasnetz. Hierzu bedarf<br />
es entsprechender Verträge mit dem lokalen Netzbetreiber, welche vor<br />
allem die möglichen Einspeisungsvolumina festschreiben. Außerdem<br />
sind die technischen Voraussetzungen für die Einleitung zu erfüllen.<br />
Eventuell auftretende rechtliche oder technische Einschränkungen bzw.<br />
Unterbrechungen der Gaseinspeisung gefährden mit zunehmender<br />
Dauer die Erträge des Anlagenbetreibers und damit seine Zahlungsfähigkeit<br />
hinsichtlich des Leasingvertrags. Dazu zählen auch vom Netzbetreiber<br />
zu verantwortende Unterbrechungen oder Störungen.<br />
Einspeisevergütungen<br />
Die Erträge des Leasingnehmers sind davon abhängig, dass das<br />
produzierte Biogas und die zu verfeuernden Gärreste die Voraussetzungen<br />
für die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantierten<br />
Abnahmepreise bei ihrer Umwandlung in Strom und Wärme<br />
erzielen. Hierzu muß der Leasingnehmer als Betreiber der Anlage<br />
bestimmte Auflagen erfüllen, insbesondere ausschließlich bestimmte<br />
Einsatzstoffe zu verwenden.<br />
Ein dauerhafter Wegfall der Einspeisevergütungen würde den Betrieb der<br />
Biogasanlage unrentabel machen und könnte zu einem Zahlungsausfall<br />
des Leasingnehmers führen. Ein solcher Wegfall oder eine Einschränkung<br />
der Förderungen könnte auch dann eintreten, wenn das EEG entgegen<br />
der aktuellen Empfehlungen des Bundesumweltministeriums zuungunsten<br />
der Biogasproduktion modifiziert oder als solches abgeschafft würde.<br />
Letzteres wäre nicht auszuschließen für den Fall, dass das EEG gegen
höherrangiges Recht verstößt, wie z.B. gegen EU-Recht oder gegen das<br />
Grundgesetz. Auch wenn mögliche Verstöße bislang nicht formuliert<br />
wurden, ist eine zukünftige Rechtsprechung zuungunsten des EEG, z.B.<br />
vor dem Hintergrund der weitergehenden Liberalisierung des europäischen<br />
Strommarktes, im Bereich des Möglichen. In diesem Fall könnte<br />
der deutsche Gesetzgeber dazu gezwungen sein, das EEG einschließlich<br />
der Regelungen der Mindestentgelte ganz oder teilweise aufzuheben.<br />
Dadurch wäre der wirtschaftliche Betrieb der Biogasanlage gefährdet,<br />
was zu verminderten Ausschüttungen oder gar einem teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der Kapitaleinlage führen würde.<br />
Betreiberrisiko bei Eigenbetrieb<br />
Bei einer Kündigung des Leasingvertrages oder einer Insolvenz des<br />
Leasingnehmers bzw. bei einer Nichtverlängerung des Leasingvertrages<br />
könnte es dazu kommen, dass die Fondsgesellschaft die<br />
Anlage auf eigene Rechnung betreiben müßte. In diesem Fall wäre sie<br />
den oben genannten Betriebsrisiken unmittelbar ausgesetzt.<br />
Technische Nutzungsdauer<br />
Die zu erwartende technische Nutzungsdauer des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
liegt bei vertragsgemäßer Wartung und Instandhaltung durch den<br />
Leasingnehmer über der erwarteten Laufzeit des Leasingvertrags und<br />
der Prognoserechnung. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Biogasanlage geringer ist.<br />
Sollte ein erheblicher Verschleiß der Anlage während der Laufzeit<br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
des Leasingvertrags auftreten, so wäre der Leasingnehmer dennoch<br />
verpflichtet, unverändert Leasingraten zu leisten. Eine geringere<br />
Nutzungsdauer oder reduzierte Nutzbarkeit könnte jedoch die<br />
Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers und der in den Leasingvertrag<br />
eingetretenen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG negativ beeinflussen, so dass<br />
ggf. keine oder nur verringerte Leasingraten geleistet werden, was<br />
zu einem geringeren wirtschaftlichen Gesamterfolg der Beteiligung<br />
führen würde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich eine kürzere<br />
Nutzungsdauer nachteilig auf den Veräußerungspreis im Falle der Andienung<br />
der Anlage am Ende des Leasingvertrages haben würde, was<br />
ebenfalls zu einem geringeren Ergebnis für die Anleger führen würde.<br />
Managementrisiken<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist zur<br />
alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsaufgaben bedarf sie<br />
für einige Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
(siehe Rechtliche Grundlagen, Seite 92 ff.). Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass die Komplementärin im Einzelfall Entscheidungen trifft oder<br />
Handlungen ausführt, die für den Fonds nachteilig sind oder die keine<br />
Billigung durch den einzelnen Anleger finden. Prinzipiell besteht das<br />
Risiko, dass die Geschäftsführung, sei es durch Missmanagement oder<br />
aus Verfolgung von Eigeninteressen, Handlungen zum Nachteil der<br />
Gesellschafter vornimmt. Dies kann zu negativen Auswirkungen auf<br />
den Erfolg der Beteiligung führen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
21
22<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Versicherungen und Schadensfälle<br />
Für die Deckung von Bau-, Betriebs- und Haftpflichtrisiken sind<br />
von den jeweils verantwortlichen Vertragspartnern entsprechende<br />
Versicherungen abzuschließen. Dennoch sind Lücken im Versicherungsschutz<br />
nicht auszuschließen, so dass Schäden möglicherweise<br />
nicht oder nur teilweise abgedeckt sind. Zudem kann das Auftreten<br />
von Versicherungsfällen zu einer Erhöhung der Versicherungsprämien,<br />
ggf. auch zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen,<br />
sollte keine alternative Versicherung für den Fall einer Kündigung<br />
gefunden werden. Hieraus können sich ebenso negative Abweichungen<br />
zur Prognoserechnung wie in dem Fall ergeben, dass ein<br />
eingetretener Schaden zwar von der Versicherung reguliert wird, die<br />
Fondsgesellschaft jedoch einen Selbstbehalt zu tragen hat.<br />
Risiko aus der Fremdfinanzierung und Besicherung<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektierung liegt eine verbindliche Finanzierungszusage<br />
für das eingeplante Fremdkapital noch nicht vor. Sollte<br />
diese nur zu schlechteren Konditionen als angenommen erlangt<br />
werden, würde dies das Ergebnis mindern. Sollte keine Finanzierung<br />
eingeworben werden können, könnte die Investition insgesamt nicht<br />
erfolgen. Für diesen Fall müsste der Fonds aufgelöst werden. Die<br />
Anlegergelder würden dann zurückgezahlt, soweit sie noch nicht<br />
verausgabt wären.<br />
Sollte das Darlehen von der Fondsgesellschaft nicht mehr bedient<br />
werden können, kann die finanzierende Bank die ihr zustehenden<br />
Sicherungsrechte wahrnehmen und die Sicherheiten verwerten. Es<br />
kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank den<br />
Darlehensvertrag unter Inanspruchnahme eines ihr zustehenden<br />
Sonderkündigungsrechts kündigt. Die <strong>Bioenergie</strong>anlage stünde dann<br />
zur Verwertung an, was zu geringeren Ausschüttungen bis hin zum<br />
Verlust der Einlage der Anleger führen könnte. Desweiteren kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anschlussfinanzierung nach<br />
Auslaufen der Langfristfinanzierung des <strong>Bioenergie</strong>parks nicht oder<br />
nur zu schlechteren Konditionen erreicht werden kann. Auch dieser<br />
Umstand könnte zu einer Verwertung der Grundstücke und damit zu<br />
einem erheblichen oder vollständigen Verlust der Einlage für die Anleger<br />
führen. Da die von der Fondsgesellschaft bestellten Sicherheiten<br />
zugleich der Besicherung eines der Betreibergesellschaft gewährten<br />
Darlehens dienen, kann die Bank die Sicherheiten auch verwerten,<br />
wenn die Betreibergesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.<br />
Anlagenrückbau bei Ablauf des Mietvertrages<br />
Aufgrund des Mietvertrages über die Projektfläche der Biogasanlage<br />
ist die Fondsgesellschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
zum Rückbau des <strong>Bioenergie</strong>parks verpflichtet. Hiervon<br />
ausgenommen sind die verlegten elektrischen Leitungen, Telekommunikations-<br />
und Daten- wie auch Gasleitungen. Bei der<br />
Erstellung der Planrechnung wurde davon ausgegangen, dass die
Fondsgesellschaft von ihrem Andienungsrecht zum 31.12.2027<br />
Gebrauch macht und die Rückbauverpflichtung somit auf die<br />
Betreibergesellschaft übergeht. Sollte hiervon abweichend ein<br />
Rückbau der Biogasanlage durch die Fondsgesellschaft erforderlich<br />
werden, müßten die hierfür erforderlichen Aufwendungen aus der<br />
laufenden Liquidität der Fondsgesellschaft bestritten werden, was<br />
zu geringeren Auszahlungen an die Anleger führen würde.<br />
Diversifikation<br />
Die Beschränkung der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
auf den Erwerb eines <strong>Bioenergie</strong>parks und dessen Verwertung als<br />
Leasingobjekt stellt eine kaum diversifizierte Investitionsstrategie dar.<br />
Dadurch können sich einzelne Risikofaktoren hier stärker auswirken<br />
als bei einem breit gestreuten Investmentvehikel.<br />
Anlegergefährdende Risiken<br />
Haftung des Anlegers<br />
Kommanditisten haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,<br />
beschränkt auf die Höhe ihrer Einlage. Die gesetzliche Haftung erlischt<br />
generell mit vollständiger Einzahlung ihrer Einlage. Die auf die<br />
Einlage beschränkte Haftung lebt jedoch in Höhe des Fehlbetrages<br />
zur Einlage wieder auf, wenn Entnahmen oder Auszahlungen das<br />
Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlagen mindern. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. (Siehe<br />
hierzu auch: Rechtliche Grundlagen Seite 92 ff.) Der Anleger haftet<br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
maximal bis zur Höhe seiner Pflichteinlage (Zeichnungssumme) nebst<br />
Agio. Bereits erhaltene Ausschüttungen bzw. Entnahmen können<br />
ggf. bis zur Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio von der Fondsgesellschaft<br />
zurückgefordert werden.<br />
Fungibilität<br />
Da für den Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds kein<br />
geregelter Markt existiert, ist die Fungibilität (Marktgängigkeit) der<br />
Fondsanteile eingeschränkt. Die Emittentin wird sich zwar um die<br />
Vermittlung möglicher Verkaufswünsche aus dem Gesellschafterkreis<br />
an andere Anleger bemühen, jedoch wird für den Erfolg einer Vermittlung<br />
keine Gewähr übernommen. Eine Beteiligung an der <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG ist daher als eine mittel- bis<br />
langfristige, beschränkt fungible Investition zu sehen. Insbesondere<br />
ist die Anlage nicht für Anleger empfehlenswert, die darauf angewiesen<br />
sind, sich unter Umständen kurzfristig von ihrer Beteiligung<br />
zu trennen. Der Gesellschaftsvertrag sieht ebenfalls Einschränkungen<br />
bei der Übertragung von Kommanditanteilen vor (siehe<br />
Gesellschaftsvertrag, § 16). Es besteht somit das Risiko, dass trotz<br />
veränderter wirtschaftlicher Situation des Anlegers das eingesetzte<br />
Kapital weiterhin gebunden bleiben muss. Grundsätzlich kann jeder<br />
Anleger über seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin<br />
verfügen. In der Regel sind vorzeitige Verkäufe von Fondsanteilen<br />
relativ selten gewünscht, da das Fondskonzept auf eine langfristige,<br />
ausschüttungsorientierte Beteiligung ausgelegt ist.<br />
<strong>IGB</strong><br />
23
24<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />
Eingeschränkte individuelle Einflußnahme<br />
Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft mit den dafür im Kommanditgesellschaftsvertrag<br />
vorgesehenen Mehrheiten Modifikationen in der Geschäftspolitik<br />
beschließt, welche von den ursprünglichen Anlagekriterien abweichen<br />
oder nicht im Interesse einer Minderheit der Anleger sind. Der<br />
einzelne Anleger mit einer üblichen Zeichnungssumme befindet<br />
sich bei Beschlussfassungen in der Minderheit und kann seine<br />
Interessen möglicherweise nicht durchsetzen. Es kann auch nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass ein einzelner Anleger mit einer großen<br />
Zeichnungssumme die Stimmenmehrheit und damit einen beherrschenden<br />
Einfluss auf den Emittenten erlangt.<br />
Gesetzesänderungen<br />
Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen der Auslegung,<br />
Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze können<br />
für die Fondsgesellschaft und ihre Kommanditisten/ Treugeber negative<br />
Auswirkungen rechtlicher oder steuerlicher Art haben.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Sollte ein Anleger seine Einlage ganz oder teilweise fremdfinanzieren,<br />
besteht das Risiko, dass die erwirtschafteten Überschüsse nicht<br />
ausreichen, um den Schuldendienst des Anlegers zu refinanzieren.<br />
Der Anleger müsste in diesem Fall die Mittel zur Bedienung des<br />
Darlehens aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen. Eine Fremd-<br />
finanzierung der Einlage wird von der Anbieterin weder empfohlen<br />
noch angeboten oder vermittelt.<br />
Steuerzahlungen<br />
Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine<br />
Steuererstattungen gegenüberstehen, können im Fall eines Totalverlusts<br />
des eingesetzten Kapitals zusätzlich weiteres Vermögen des<br />
Anlegers gefährden.<br />
Maximales Risiko<br />
Die vorstehend dargestellten Risiken beschreiben die wesentlichen<br />
Risiken der Vermögensanlage, die aus der Sicht des einzelnen Anlegers<br />
jedoch eine unterschiedlich starke Bedeutung oder Auswirkung<br />
haben können. Das maximale Risiko des Anlegers besteht im<br />
vollständigen Verlust der erbrachten Kapitaleinlage (zuzüglich des<br />
Agios) und kann insbesondere dann eintreten, wenn mehrere der<br />
hier aufgeführten Risikofaktoren gleichzeitig auftreten. Höhere Verluste<br />
sind daher nur dann möglich, wenn zusätzliche Kosten beim<br />
Anleger aufgrund einer individuellen Ausgestaltung der Anlage (z.B.<br />
Kosten im Zusammenhang mit einer Übertragung der Beteiligung,<br />
Handelsregisterkosten, Steuerberatungskosten) oder persönlichen<br />
Anteilsfinanzierung (siehe oben) anfallen.<br />
Negativtestat<br />
Es bestehen keine weiteren wesentlichen Risiken als die zuvor<br />
genannten.
26<br />
<strong>IGB</strong><br />
angaben Über Die Vermögensanlage<br />
Angaben über die<br />
Vermögensanlage<br />
Art der Beteiligung<br />
Mit dem vorliegenden Angebot erhält der Anleger die Gelegenheit,<br />
(mittelbar) Kommanditanteile des geschlossenen Fonds <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG zu zeichnen. Die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
deutschem Recht. Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung,<br />
Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in<br />
Güstrow. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen<br />
selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand<br />
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die<br />
keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich ist.<br />
Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich aus dem<br />
diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Investitions- und<br />
Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist.<br />
Die Beteiligung erfolgt mittelbar als Treugeber über die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, oder unmittelbar als im<br />
Handelsregister eingetragener Kommanditist.<br />
Erwerbspreis der Vermögensanlage, Anzahl der<br />
Anteile und Mindestzeichnungssumme<br />
Der Erwerbspreis ergibt sich aus der individuellen Zeichnungssumme<br />
zzgl. des Agios in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme. Die Mindestzeichnungssumme<br />
beträgt EUR 20.000 zzgl. Agio. Höhere Zahlungen<br />
müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile<br />
variiert in Abhängigkeit von der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger<br />
beteiligen, beträgt jedoch mindestens eins. Zur Realisierung des Pro-<br />
jekts müssen sich somit mindestens ein Investor oder maximal 2.470<br />
Investoren mit einem Mindestbetrag in Höhe von 49.410.000 Euro<br />
(Gesamtbetrag der angebotenen Anteile) zzgl. Agio beteiligen.<br />
Zahlung des Erwerbspreises und<br />
Entgegennahme der Zeichnungen<br />
Die Zahlung des Erwerbspreises erfolgt unmittelbar nach Annahme<br />
durch den Treuhänder (<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungesellschaft<br />
mbH, Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg, Fax 040-80 81 78 929).<br />
Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin ist der<br />
Zeichnungsbetrag zzgl. des Agios in Höhe von 5 % per Überweisung<br />
auf das Mittelverwendungskonto, Konto-Nr. 6199525,<br />
BLZ 200 400 00 bei der Commerzbank zu leisten.<br />
Zahlstelle<br />
Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Holzdamm<br />
28-32, 20099 Hamburg ist Zahlstelle im Sinne des § 4 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.<br />
Sie hält Verkaufsprospekte<br />
zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />
Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen<br />
weiteren Kosten<br />
Soweit der Anleger direkt in das Handelsregister eingetragen werden<br />
will, fallen die üblichen, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
ichtenden, Notar- und Gerichtskosten an. Für verspätete Einzahlungen,<br />
die nach dem Fälligkeitstermin (vollständig) geleistet werden,<br />
schulden die Anleger der Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag<br />
bzw. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Verzugszinsen in Höhe<br />
von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus<br />
entstehen dem Anleger Kosten in Höhe von 1,5 % (mindestens<br />
EUR 400) bezogen auf die Zeichnungssumme ohne Agio bei der<br />
Übertragung durch Abtretung oder Vererbung sowie bei der Veräußerung<br />
der Vermögensanlage. Weitere Kosten fallen nicht an.<br />
Weitere vom Erwerber zu erbringende Leistungen<br />
Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die Zeichnungssumme<br />
beschränkt und es besteht keine Nachschusspflicht. Der Anleger<br />
haftet nur mit dem Betrag seiner für ihn im Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage. Entnahmen und Ausschüttungen können<br />
zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, wenn die für den<br />
Anleger auf dessen Konten verbuchten Beträge durch Entnahmen<br />
und Ausschüttungen unter den Betrag der Hafteinlage herabsinken<br />
lassen. Gleiches gilt, wenn der Anleger Gewinne entnimmt, obgleich<br />
die Summe der auf seinen Konten verbuchten Guthaben durch auf<br />
dem Verlustvortragskonto gebuchte Verluste unter den Betrag der<br />
Hafteinlage gemindert ist. Für Anleger, die ihre Beteiligung mittelbar<br />
über die Treuhänderin halten, gilt dies indirekt, da die Treuhänderin<br />
von allen Kosten und Verbindlichkeiten freizuhalten ist. Gegebenenfalls<br />
sind vom Anleger Steuerzahlungen zu leisten, ohne dass diesen<br />
entsprechende Auszahlungen entgegenstehen. Darüber hinaus gibt<br />
es keine weiteren Umstände, die zu weiteren vom Anleger zu erbringenden<br />
Leistungen führen können.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Zeichnungsfrist beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung<br />
des vorliegenden Verkaufsprospektes und endet mit vollständiger<br />
Zeichnung des Angebotes. Eine vorzeitige Schließung des Angebotes<br />
oder eine Kürzung von Zeichnungen, Anteilen oder der Beteiligung<br />
ist nicht vorgesehen.<br />
Angebotener Teilbetrag im Ausland<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist beabsichtigt, dass das<br />
Angebot ausschließlich in Deutschland erfolgt.<br />
Gesamthöhe der Provisionen<br />
angaben Über Die Vermögensanlage<br />
Gemäß Investitionsplan sind 91,56 % inkl. einer Liquiditätsreserve<br />
von 6,26 % für die Investition in die Biogasanlage vorgesehen.<br />
Die verbleibenden 8,44 % der Investitionssumme bezogen auf die<br />
Gesamtfinanzierung sind Gebühren für Konzeption, Finanzierungsgebühren,<br />
Gründung, Marketing, Vertrieb und Verwaltung in der<br />
Investitionsphase. Die <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH erhält für<br />
die Vermittlung des Emissionskapitals eine Gesamtprovision in Höhe<br />
von EUR 4.970.500 einschließlich des 5%igen Agios. Weitere Provisionen<br />
im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen<br />
<strong>IGB</strong><br />
27
28<br />
<strong>IGB</strong><br />
angaben Über Die Vermögensanlage<br />
werden nicht geleistet. Eine detaillierte Aufstellung ist der Investitions-<br />
und Finanzierungsprognose auf Seite 72 zu entnehmen.<br />
Vergütung der Treuhänderin<br />
Für den entstehenden Mehraufwand in der Platzierungsphase erhält<br />
die Treuhänderin eine Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt<br />
EUR 100.000 zzgl. Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhält sie eine<br />
laufende jährliche Vergütung von EUR 200.000 (2007: EUR 75.000)<br />
zzgl. Umsatzsteuer, die sich ab 2009 um jährlich 2 % erhöht.<br />
Steuerliches Konzept<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine gewerblich geprägte<br />
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG.<br />
Aufgrund dieser Prägung erzielt die Fondsgesellschaft ungeachtet<br />
ihrer Tätigkeit stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte. Auch<br />
soweit die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen erwirtschaftet, stellen<br />
diese gewerbliche Einkünfte dar. Soweit Zinsabschlagsteuer und ein<br />
Solidaritätszuschlag von den Kreditinstituten einbehalten und an das<br />
Finanzamt abgeführt werden, werden diese den Anlegern anteilig<br />
zugerechnet und können von diesen auf die persönliche Steuerschuld<br />
angerechnet werden. Die für das Besteuerungsverfahren<br />
notwendigen Feststellungserklärungen werden von einer durch die<br />
Fondsgesellschaft beauftragten Steuerberatungsgesellschaft erstellt.<br />
Die Anbieterin der Vermögensanlage übernimmt nicht die Zahlung<br />
von Steuern für die Anleger.<br />
Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte<br />
Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />
im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Den Anlegern stehen<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag das Recht an Gesellschafterversammlungen<br />
teilzunehmen, das Stimmrecht, die Ergebnisteilhabe sowie<br />
weitere Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB zu.<br />
Diesen Rechten stehen Pflichten wie die Einbringung der Einlage und<br />
weitere Treuepflichten gegenüber.<br />
Übertragbarkeit der Vermögensanlage<br />
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Kommanditbeteiligung ist<br />
nur mit vorheriger Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
jeweils zum Ende eines Geschäftjahres möglich. Eine<br />
Übertragung durch Abtretung oder Veräußerung ist nur möglich,<br />
wenn die verbleibende und/oder entstehende Beteiligung mindestens<br />
EUR 20.000 beträgt oder glatt durch 5.000 zu teilen ist (siehe<br />
auch § 14 Gesellschaftsvertrag). Der Übergang der Beteiligung durch<br />
Erbfall (§ 18 Gesellschaftsvertrag) ist grundsätzlich jederzeit möglich.<br />
Die Erben des Gesellschafters treten mit allen Rechten und Pflichten<br />
in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Mehrere Erben haben zur<br />
Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />
dass bisher kein geregelter Zweitmarkt für den Handel der<br />
Anteile existiert und der Verkauf der Anteile über einen Zweitmarkt<br />
daher nur eingeschränkt möglich ist.
Gesellschafts- sowie Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
sind im vollen Wortlaut auf den Seiten 136 ff. und 158 ff.<br />
abgedruckt.<br />
angaben Über Die Vermögensanlage<br />
<strong>IGB</strong><br />
29
30<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die beteiligten Unternehmen<br />
Die beteiligten Unternehmen<br />
Das vorliegende Fondskonzept repräsentiert das Zusammenspiel<br />
kompetenter und erfahrener Partner, die auf ihren<br />
jeweiligen Fachgebieten zu den führenden Anbietern<br />
gehören. Alle beteiligten Unternehmen stehen für konzeptionelle<br />
Sorgfalt und hohe Qualität in der Ausführung ein.<br />
<strong>IGB</strong> AG<br />
Die Initiatorin, die Prospektherausgeberin, die geschäftsführende<br />
Kommanditistin und die Treuhandgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />
sind sämtlich Tochterunternehmen der Internationale Grundwert<br />
Beteiligungsgesellschaft AG (<strong>IGB</strong> AG). Als Anbieter geschlossener<br />
Fondsbeteiligungen ist die <strong>IGB</strong> ein Emissionshaus, das sich in verschiedensten<br />
Investitionsbereichen mit namhaften und erfahrenen<br />
Partnern zur Syndizierung sicherheitsorientierter und renditestarker<br />
Beteiligungsmöglichkeiten zusammengeschlossen hat. Die Gesellschafter<br />
und das Management der <strong>IGB</strong> Gruppe sind seit Jahren erfolgreich<br />
in der geschlossenen Fondswirtschaft tätig und haben ihre<br />
Kenntnisse bei renommierten Emissionshäusern für geschlossene<br />
Fondsbeteiligungen erworben. Mit kompetenten Tochterunternehmen<br />
für die Bereiche Treuhand, Anlegerverwaltung und Vertriebsbetreuung<br />
bietet die <strong>IGB</strong> den leistungsstarken Rundum-Service eines<br />
modernen Emissionshauses. Zur <strong>IGB</strong> Gruppe gehören außerdem<br />
mehrere Unternehmen mit Sitz in den USA, die für die Aktivitäten<br />
der Gruppe in Nordamerika zuständig sind. Die Konzepte der <strong>IGB</strong>-<br />
Fondsprodukte konnten durch ihre weit reichende Sicherheitsstruk-<br />
tur und die anlegerfreundliche Konzeption innerhalb kurzer Zeit<br />
erfolgreich auf dem Markt der geschlossenen Beteiligungen positioniert<br />
werden. Seit Gründung im Jahre 2003 konnte im Bereich geschlossener<br />
Publikumsfonds ein Gesamtinvestitionskapital von über<br />
USD 400 Mio. gemeinsam mit institutionellen Partnern realisiert werden.<br />
Unter Einbeziehung der aktuellen Projekte gehört die <strong>IGB</strong>-Gruppe<br />
zu den schnellstwachsenden Emissionshäusern Deutschlands.<br />
Das bisher platzierte Eigenkapital betrug rund USD 105 Mio. Die<br />
Angebotspalette der <strong>IGB</strong>-Gruppe umfasst Containerbeteiligungen,<br />
US-amerikanische Immobilienfonds sowie Klimaschutz-Investments.<br />
Das vorliegende Angebot knüpft hier als sinnvolle Ergänzung der<br />
Palette an. Sämtliche bisher aufgelegten <strong>IGB</strong>-Fondsbeteiligungen<br />
laufen hinsichtlich der kumulierten Ausschüttungen prospektgemäß,<br />
eine Rückabwicklung von <strong>IGB</strong>-Fonds hat bisher nicht stattgefunden.<br />
Eine testierte Leistungsbilanz mit näheren Informationen kann beim<br />
Anbieter angefordert werden.<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
Sowohl der für die schlüsselfertige Erstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
verantwortliche Generalunternehmer als auch der spätere Betreiber<br />
bzw. Leasingnehmer des Parks sind vollständige Tochterunternehmen<br />
der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG mit Sitz in Leipzig.<br />
Der Name als Programm<br />
Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe gilt als Vorreiter der industriellen Produktion
Struktur der <strong>IGB</strong> Gruppe<br />
<strong>IGB</strong><br />
Hopkins Fund<br />
Initiator<br />
US-Immobilien<br />
NORDAMERIKA<br />
<strong>IGB</strong><br />
North America<br />
Initiator/Konzeption<br />
USA<br />
<strong>IGB</strong> Management<br />
Services<br />
Konzeption<br />
USA<br />
<strong>IGB</strong> GRUPPE<br />
<strong>IGB</strong><br />
Real Estate<br />
Komplementärin<br />
USA Fonds<br />
von Biogas und Biostrom aus nachwachsenden Rohstoffen, sie ist<br />
ausschließlich auf dieses Geschäftsfeld fokussiert. Gegründet im<br />
Jahre 2005 von hochrangigen Managern mit kaufmännischem und<br />
technischem Hintergrund, hat die <strong>NAWARO</strong> als eines der ersten<br />
Unternehmen weltweit das Konzept der verlustfreien Vollverwertung<br />
nachwachsender Rohstoffe zur Produktion von Biogas/Biostrom<br />
entwickelt und in die Realität umgesetzt. Die innovative Kraft des<br />
Konzeptes beruht nicht nur auf der industriellen Größenordnung der<br />
Produktionsanlagen und den damit einhergehenden Effizienzvorteilen,<br />
sondern auch auf der Erzielung eines in sich geschlossenen,<br />
abfallfreien Verwertungskreislaufs. Unter Beweis gestellt wurde<br />
die Tragfähigkeit des <strong>NAWARO</strong>-Konzeptes mit der Inbetriebnahme<br />
der weltgrößten Biogas-Produktionsstätte im Mecklenburg-Vorpommerschen<br />
Penkun per Ende 2006. Die als sog. <strong>Bioenergie</strong>park<br />
konzipierte Anlage umfaßt 40 Einzelanlagen herkömmlicher Größe<br />
samt angeschlossenen Blockheizkraftwerken mit einer Gesamtleistung<br />
von 20 Megawatt sowie eine Gärrestaufbereitungsanlage zur<br />
vollständigen Veredelung des Restsubstrats in Dünger und/oder Heizpellets.<br />
Das Projekt gilt ökologisch wie ökonomisch als Meilenstein,<br />
von der Effizienz der Produktion über den Umweltbeitrag bis hin zur<br />
Förderung der Landwirtschaft und Beschäftigung in der Region. Ziel<br />
der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe ist es, von dieser Basis aus den bevorstehenden<br />
Ausbau der industriellen Biogasproduktion in Deutschland als<br />
Technologie- und Marktführer maßgeblich zu gestalten.<br />
<strong>IGB</strong><br />
Alternative<br />
Initiator<br />
Nachhaltigkeit<br />
<strong>IGB</strong><br />
Maritime<br />
Initiator<br />
Containerfonds<br />
DEUTSCHLAND<br />
<strong>IGB</strong><br />
Emission<br />
Konzeption<br />
Deutschland<br />
Die beteiligten Unternehmen<br />
<strong>IGB</strong><br />
Capitalberatung<br />
Generalvertrieb<br />
<strong>IGB</strong><br />
Treuhand<br />
Treuhand<br />
Anlegerverwaltung<br />
Eigenes Engineering<br />
Der Kompetenzvorsprung der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe umfaßt sämtliche<br />
Aspekte der industriellen Biogas- bzw. Biostromproduktion: Nicht<br />
nur die Konzeption des Geschäftsmodells und der Betrieb der<br />
Anlagen, sondern auch das gesamte Engineering vom Entwurf der<br />
Technik bis zum Bau der Anlagen liegt im Verantwortungsbereich<br />
von <strong>NAWARO</strong>. In enger Zusammenarbeit mit den führenden Zulieferern<br />
der Biogasbranche wurde die Technologie der Biogasproduktion<br />
in vielen entscheidenden Punkten verbessert und an die industriellen<br />
Maßstäbe angepaßt, so daß die <strong>NAWARO</strong> AG sich bereits einen<br />
erheblichen Technologievorsprung gesichert hat. Die <strong>NAWARO</strong><br />
Engineering GmbH ist als Generalunternehmer für die Bauausführung<br />
und Koordination der Subunternehmen und Planungsbüros<br />
zuständig. Die hauseigene Bauleitung mit den jeweiligen Kompetenzbereichen<br />
Bau, Verfahrenstechnik/Anlagentechnik und Elektrotechnik/Leittechnik<br />
überwacht jeweils den Baufortschritt sowie die<br />
Einhaltung von Terminen und gesetzlichen Vorgaben.<br />
Produktion inklusive Forschung<br />
Der Betrieb und die Steuerung der einzelnen <strong>Bioenergie</strong>- bzw.<br />
Biogasparks obliegt den Betreibergesellschaften der <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie AG. Die hier gebündelte Expertise umfaßt neben dem<br />
reinen Anlagenbetrieb das Prozeßmanagement, den Rohstoffeinkauf<br />
sowie ein selbst entwickeltes Qualitätsmanagement.<br />
Fester Bestandteil aller Betriebseinheiten sind außerdem Teams zur<br />
<strong>IGB</strong><br />
31
32<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die beteiligten Unternehmen<br />
Unternehmensstruktur der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />
Park „Klarsee“ GmbH<br />
Geschäftsführer<br />
Felix Hess<br />
Koordination der Produktion mit den landwirtschaftlichen Partnern<br />
sowie Experten zur Optimierung von Technik und Prozessen. Sie sind<br />
verantwortlich für die Ausschöpfung aller sich bietenden Verbesserungsmöglichkeiten<br />
bezüglich Flächenertrag, Rohstoffoptimierung,<br />
Logistik und Fermentationsprozeß. Ziel dieses integrierten Ansatzes<br />
ist die Erreichung weiterer Fortschritte im Zuge der täglichen Praxis<br />
und die Kultivierung des firmeneigenen Know-how. Besonderes<br />
Augenmerk wird dabei auf die Ausbildung der Mitarbeiter und den<br />
Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Betreibergesellschaften<br />
gelegt. Doch damit nicht genug: Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
unterstützt kontinuierlich externe Forschungsprojekte zur Steigerung<br />
der Masseerträge und Gasausbeute, um die Effizienz bei der<br />
Energieerzeugung weiter zu steigern. Dabei wird auch die Erhöhung<br />
der Artenvielfalt beim landwirtschaftlichen Anbau berücksichtigt.<br />
Erklärtes Ziel ist es, bei Anbau und Nutzung neuer Energiepflanzen<br />
eine Vorreiterrolle einzunehmen.<br />
EnviTec Biogas AG<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
Vorsitzender des Vorstands<br />
Dr. Balthasar Schramm<br />
Geschäftsführer<br />
Felix Hess<br />
Vorstand<br />
Felix Hess<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />
<strong>NAWARO</strong> BioDünger<br />
Werk „Klarsee“ GmbH<br />
Geschäftsführer<br />
Felix Hess<br />
Geschäftsführer<br />
Dr. Jochen Tilger<br />
Direktor<br />
Dr. Eckhard Pratsch<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />
Park „Güstrow“ GmbH<br />
Geschäftsführer<br />
Felix Hess<br />
Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe arbeitet entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette<br />
Hand in Hand mit den führenden Zulieferern der Biogas-<br />
Industrie. Eine enge Partnerschaft besteht insbesondere mit der<br />
Envitec Biogas AG, Europas größtem Hersteller von Biogasanlagen.<br />
Die Mitarbeiter und Gesellschafter des börsennotierten Unternehmens<br />
an den Standorten Lohne und Saerbeck gehören seit 1995 zu<br />
den Pionieren der Branche. Der Umsatz im Jahr 2006 betrug über<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />
Park „Jocksdorf“ GmbH<br />
Geschäftsführer<br />
Felix Hess<br />
EUR 100 Mio. Zu den Schwerpunkten von EnviTec zählt neben dem<br />
Behälterbau die Planung, Finanzierung, Realisierung und Inbetriebnahme<br />
von Biogasanlagen. Bei der Planung und Realisierung werden<br />
höchste Ansprüche an Qualität und Sicherheit gestellt, welche unter<br />
anderem durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert werden. Im<br />
Juli 2005 gründete Envitec zusammen mit Partnern aus Italien die<br />
EnviTec Italia GmbH. Ende 2005 wurde in Ungarn die EnviTec SEE<br />
(South East Europe) und in den Niederlanden das Vertriebsbüro EnviTec<br />
Biogas NL gegründet. Im Jahr 2006 kam eine Niederlassung in<br />
Tschechien und ein Joint Venture in Indien hinzu. Insgesamt beschäftigt<br />
die EnviTec Biogas AG aktuell 250 Mitarbeiter weltweit.<br />
Envitec hat bereits 182 Biogasanlagen mit einer Gesamtleistung<br />
von 87 MW installiert. Hierzu gehören auch die im <strong>Bioenergie</strong>park<br />
‚Klarsee’ verbauten Komponenten. Aufgrund des erfolgreichen<br />
Zusammenspiels bei dem Pilotprojekt wurde Envitec nun auch mit<br />
der Lieferung der Biogasanlagen des Parks Güstrow beauftragt.<br />
Envitec trägt nicht nur die Verantwortung für die Konstruktion<br />
und Errichtung der einzelnen Komponenten, sondern ist über die<br />
gesamte Entstehungsphase des <strong>Bioenergie</strong>parks umfassend in den<br />
Errichtungsprozeß der Anlage eingebunden. Hierzu stellt Envitec der<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering ein komplettes Team zur Seite. Gemeinsam<br />
arbeiten die beiden Unternehmen außerdem kontinuierlich an der<br />
Fortentwicklung der Technik sowie der Optimierung des Gär- und<br />
Verarbeitungsprozesses, d.h. die Zusammenarbeit erstreckt sich bis<br />
in den laufenden Betrieb der Parks.
Standorte aller Biogasanlagen<br />
der EnviTec Biogas AG<br />
04687<br />
Trebsen<br />
• 04936<br />
Lebusa • 06217<br />
Beuna • 06279 Farnstädt •<br />
06388 Edderitz/ Pfaffendorf • 06388<br />
Pfaffendorf • 06420 Könnern • 06628 Taugwitz/<br />
Poppel • 06749 Bitterfeld • 06712 Wittgendorf • 06774<br />
Schlaitz • 06774 Schlaitz • 14778 Golzow • 14778 Krahne • 14842<br />
Raben- stein/Fläming OT Rädigke • 14913 Niedergörsdorf • 14550 Schmergow<br />
• 15848 Friedland • 15848 Beeskow • 16278 Angermünde/Schmargendorf • 16278<br />
Angermünde/Kerkow • 16818 Wustrau • 16833 Fehrbellin • 16845 Kantow •<br />
17094 Burg Stargard • 17098 Friedland • 17098 Friedland • 17098 Friedland •<br />
17098 Friedland • 17129 Zemmin • 17139 Malchin • 17139 Malchin • 17217 Klein<br />
Lukow • 17268 Hessenhöhe • 17291 Prenzlau • 17328 Penkun • 17389 Anklam •<br />
17438 Wolgast • 18246 Passin • 18246 Bützow • 18519 Miltzow-Reinkenhagen • 19079<br />
Sukow • 19273 Melkhof • 19230 Kuhstorf • 19288 Wöbbelin • 19294 Dadow • 19370<br />
Parchim • 19372 Stresendorf • 19374 Ruest • 19376 Tessenow • 19376 Tessenow • 19386<br />
Gallin • 19386 Lutheran • 19395 Zarchlin • 21354 Bleckede • 21789 Wingst • 23743 Grömitz<br />
• 23883 Neu Sterley • 24327 Futterkamp • 24340 Windeby • 24392 Boren • 24852 Sollerup<br />
• 24852 Sollerup • 24852 Sollerup • 24980 Nordhackstedt • 24980 Schafflund • 24980 Maynfeld<br />
• 25821 Reußenköge • 25836 Kirchspiel Garding • 25849 Pellworm • 25884 Viöl • 26169 Friesoythe •<br />
26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe/Altenoythe<br />
• 26169 Friesoythe/Markhausen • 26169 Friesoythe/Neuscharrel • 26169 Friesoythe/Neuvrees • 26206<br />
Wardenburg • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Friesoythe/Bösel • 26553<br />
Nesse • 26607 Aurich • 26607 Aurich • 26607 Aurich • 26676 Barßel • 26676 Barßel • 26683 Saterland/<br />
Scharrel • 26817 Rhauderfehn • 26835 Holtland • 26899 Rhede • 27356 Rotenburg • 27356 Rotenburg<br />
• 27383 Ostervesede • 27386 Hemsbünde • 27616 Lunestedt • 27798 Hude-Wüsting •<br />
29320 Herrmannsburg • 29328 Faßberg • 29413 Henningen • 30826 Garbsen • 30938<br />
Burgwedel • 31848 Bad Münder • 31867 Hülsede • 32369 Rahden • 32469 Petershagen<br />
• 33129 Delbrück-Hagen • 34439 Schönthal OT Schweckhausen<br />
• 37308 Bodenrode OT Westhausen • 38690 Vienenburg • 38690 Vienenburg<br />
• 38835 Lüttgenrode • 39326 Angern • 39326 Angern • 39343 Schackensleben<br />
• 39393 Badeleben • 39444 Hecklingen • 39397 Kroppenstedt<br />
• 39448 Hakeborn • 39517 Uchtorf • 39606 Wasmerslage • 47647 Kerken<br />
• 47929 Grefrath • 48161 Münster • 48161 Münster • 48249 Dülmen •<br />
48324 Albersloh • 48346 Ostbevern • 48565 Steinfurt • 48624 Schöppingen<br />
• 49201 Dissen • 49326 Melle OT Wellingholzhausen • 49163 Bohmte •<br />
49406 Eydelstedt • 49424 Goldenstedt • 49429 Visbek OT Halter •<br />
49456 Bakum • 49456 Bakum • 49456 Bakum/Lüsche • 49456<br />
Bakum/Lüsche • 49549 Ladbergen • 49624 Löningen • 49661<br />
Stapelfeld • 49681 Garrel - Kellerhöhe • 49681 Garrel OT Nikolausdorf<br />
• 49661 Cloppenburg • 49681 Garrel • 49681 Garrel • 49681 Garrel/Nikolausdorf<br />
• 49681 Garrel/Varrelbusch • 49685 Emstek/Hoheging • 49685<br />
Emstek/Hoheging • 49688 Lastrup • 49688 Lastrup • 49692 Cappeln<br />
i.O. • 49692 Cappeln i.O./Elsten • 49696 Peheim • 49699 Lindern/<br />
Kleinenging • 49757 Vrees • 49774 Lähden • 71282 Hemmingen<br />
• 86647 Buttenwiesen • 99947 Neunheiligen • B-3370 Boutersem<br />
• 9603 TA Veendam • H-600 Kecskemet • H-600 Kecskemet •<br />
H-6900 Klarafalva<br />
33
Biogas als<br />
Energiequelle der Zukunft<br />
Die erneuerbaren Energien sind eines der wichtigsten Zukunftsthemen<br />
unserer Gesellschaft: sie sind der Schlüssel<br />
nicht nur zur Unabhängigkeit von den zunehmend knapp<br />
werdenden fossilen Brennstoffen, sondern auch zur Eindämmung<br />
des Klimawandels. Dank der frühzeitig begonnenen Förderung in<br />
Deutschland haben die neuen, sauberen Energiequellen bereits eine<br />
beachtliche Entwicklung genommen. Neben der seit jeher genutzten<br />
Wasserkraft haben sich vor allem die Windkraft und die Solarenergie<br />
als echte Industriezweige etabliert, welche inzwischen auch beeindruckende<br />
technologische Errungenschaften hervorgebracht haben.<br />
Aufgrund des weltweiten Megatrends zu erneuerbaren Energiequellen<br />
gehören viele davon heute zu den deutschen Exportschlagern.<br />
Die Energiegewinnung aus Biomasse steht erst am Anfang ihrer<br />
Entwicklung, hat aber ein gewaltiges Aufholpotenzial gegenüber<br />
den etablierten Vertretern der erneuerbaren Energiequellen.<br />
Insbesondere die Biogaserzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen<br />
stellt die bisher vorherrschenden sauberen Energieträger in punkto<br />
Zuverlässigkeit, Nutzen, Effizienz und Verfügbarkeit in den Schatten.<br />
Hauptfaktoren für den bevorstehenden Boom des Biogases sind die<br />
Nutzung der zuverlässigen, kostengünstigen und erprobten Biogastechnik<br />
im industriellen Maßstab und die fortschreitende Steigerung<br />
der Energieausbeute.<br />
Das Öl wird knapp<br />
Die Begrenztheit der weltweiten Erdölreserven wird von Jahr zu Jahr<br />
immer mehr zur Gewißheit. Zwar ist schon lange bekannt, daß die<br />
Ölvorkommen des Planeten irgendwann aufgebraucht sein werden,<br />
doch ist das Ende mittlerweile absehbar. Entscheidend dabei ist jedoch<br />
nicht, für wie viele Jahre die Reserven theoretisch noch reichen,<br />
sondern wie lange der jährliche Ölbedarf noch durch die jährliche<br />
Förderung gedeckt werden kann. Diesbezüglich wird es schon bald<br />
eng, denn nach jüngsten Schätzungen steht der sogenannte ‚Peak<br />
Oil’ kurz bevor, er markiert den Zeitpunkt, ab dem die jährliche<br />
Fördermenge erstmals abnimmt, um dann kontinuierlich auf null zu<br />
sinken. Grund für diese stetige Verknappung ist die zunehmende<br />
Schwierigkeit, das noch vorhandene Öl zu fördern. Dafür muß<br />
immer tiefer und unter immer widrigeren Bedingungen gebohrt werden.<br />
Parallel zur Verknappung der Reserven steigen die Förderkosten<br />
immer weiter an.<br />
Die Nachfrage explodiert<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
Gleichzeitig aber steigt die Nachfrage nach Erdöl zunehmend an.<br />
Da es nicht nur Energieträger, sondern auch Produktionsrohstoff ist,<br />
ist es einer der Hauptträger des aktuellen extremen Wachstums der<br />
Schwellenländer, allen voran Chinas. Alleine die Millionen zusätzlicher<br />
Automobile, die in den nächsten Jahren Dank des chinesischen<br />
Wohlstands den Weltbestand erhöhen werden, werden einen Großteil<br />
der restlichen Ölreserven verschlingen. Klares Indiz für den Trend der<br />
weltweiten Ölversorgung ist der Ölpreis: er bewegt sich nach einer<br />
Verdoppelung über die letzten zwei Jahre unweigerlich in Richtung<br />
<strong>IGB</strong><br />
35
36<br />
Einheit<br />
<strong>IGB</strong><br />
Welt-Ölverbrauch<br />
In Mio b/d<br />
90<br />
87<br />
84<br />
81<br />
78<br />
75<br />
72<br />
69<br />
66<br />
63<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
1990 –<br />
1991 –<br />
1992 –<br />
1993 –<br />
1994 –<br />
1995 –<br />
Quelle: US Energy Information Administration, Vorschau 2007-2008, März 07.<br />
der 100-US-$-Marke, deren Erreichung über kurz oder lang nicht<br />
mehr in Frage steht. Begleitet wird die Verengung der Ölversorgung<br />
von dem Problem, daß das Öl zu großen Teilen aus politisch instabilen<br />
Regionen kommt und durchweg die importierenden Staaten von den<br />
exportierenden Staaten abhängig macht. Diese Abhängigkeit und das<br />
Konfliktpotenzial in Zusammenhang mit der Ölversorgung vervielfachen<br />
sich proportional zur Wertsteigerung des Öls.<br />
Das Klima kippt<br />
1996 –<br />
1997 –<br />
Ein ähnliches Schicksal wie das des Öls steht auch den beiden<br />
anderen fossilen Energieträgern Gas und Kohle bevor, auch wenn<br />
die Reserven hier noch um einiges weiter reichen werden. Schwerer<br />
jedoch wiegt das Problem, daß sämtliche fossilen Energieträger bei<br />
der Stromproduktion enorme Mengen an CO freisetzen, dem mit<br />
2<br />
Abstand bedeutendsten Treibhausgas. Das ist der Grund dafür, dass<br />
mehr als 40 % des Treibhausgas-Ausstoßes in Deutschland auf die<br />
Stromproduktion entfallen. Jegliche Maßnahmen zum Klimaschutz<br />
müssen deshalb vorrangig in diesem Sektor ansetzen.<br />
Keine Zweifel mehr am Klimawandel<br />
1998 –<br />
1999 –<br />
Der Klimaschutz genießt aktuell eine höhere Priorität als je zuvor,<br />
nachdem in den vergangenen Jahren die letzten Zweifel am<br />
menschlichen Beitrag zur globalen Erwärmung ausgeräumt werden<br />
konnten. Tatsächlich ist die aufheizende Wirkung von Treibhausgasen<br />
schon seit über hundert Jahren bekannt, und auch die Erhö-<br />
2000 –<br />
2001 –<br />
2002 –<br />
2003 –<br />
2004 –<br />
2005 –<br />
2006 –<br />
2007 –<br />
2008 –<br />
US-Dollar pro Barrel<br />
Entwicklung des Rohölpreises<br />
Entwicklung der vergangenen 15 Jahre in US-Dollar pro Barrel<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
1990 –<br />
1991 –<br />
1992 –<br />
1993 –<br />
1994 –<br />
1995 –<br />
Quelle: Onvista, November 2007<br />
1996 –<br />
1997 –<br />
1998 –<br />
hung der CO -Konzentrationen in der Atmosphäre seit Beginn der<br />
2<br />
Industrialisierung ist unumstritten. Dennoch bedurfte es im Auftrag<br />
der Vereinten Nationen eines enormen Forschungsaufwandes unter<br />
Beteiligung von tausenden Wissenschaftlern, um die prinzipiell ‚banalen’<br />
Zusammenhänge der globalen Erwärmung so zweifelsfrei zu<br />
beweisen, daß sich die Bedrohung nicht mehr wegdiskutieren läßt.<br />
Tatsächlich besteht heute ein weltweiter Konsens über die Priorität<br />
des Klimaschutzes und die Dringlichkeit sofortiger Maßnahmen zur<br />
Minderung der Treibhausgas-Emissionen rund um den Globus.<br />
Drohende Klimakatastrophe<br />
Hauptgrund für diese globale Entschlossenheit zum Handeln ist<br />
weniger die Gewißheit, daß sich das Klima verändert als die Gefahr,<br />
daß diese Veränderung zu unvorhersehbaren Kettenreaktionen und<br />
katastrophalen Folgen von nicht absehbarem Ausmaß führen kann.<br />
Es ist davon auszugehen, daß ein Anstieg der mittleren Temperaturen<br />
von mehr als 2° Celsius die empfindlichen klimatischen und<br />
biologischen Gleichgewichte der Erde so stark stört, daß der Planet<br />
in vieler Hinsicht außer Kontrolle gerät. Unberechenbar dabei sind<br />
vor allem die Rückkopplungseffekte aufgrund des Schmelzens von<br />
Gletschern und Polareiskappen sowie des Auftauens der sibirischen<br />
Permafrostböden, welches die Freisetzung enormer Mengen hochklimaschädlichen<br />
Methans bewirkt. Zu erwarten sind neben der<br />
Verwüstung und Versteppung vieler Gebiete weiter zunehmende<br />
Wetterkatastrophen, Hungers- und Wassernöte, Völkerwanderungen<br />
1999 –<br />
2000 –<br />
2001 –<br />
2002 –<br />
2003 –<br />
2004 –<br />
2005 –<br />
2006 –<br />
2007 –<br />
2008 –
Die 5 wärmsten Jahre von 1861-2006<br />
2006<br />
2003<br />
2002<br />
1998<br />
2005<br />
Durchschnitt seit 1861<br />
Die zehn wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen 1861<br />
fallen alle in die letzten 12 Jahre: der Herbst des Jahres 2006 war<br />
der mit deutlichem Abstand wärmste, bisher gemessene, und auch<br />
der Winter 2006/2007 markierte einen neuen Wärmerekord.<br />
Quelle: NASA, Goddard Institute for Space Studies<br />
infolge des steigenden Meeresspiegels, Seuchen, Schädlings- und<br />
Krankheitsausbreitungen und ein beispielloses Artensterben auf allen<br />
Kontinenten. Diese Phänomene werden einhergehen mit massiven<br />
wirtschaftlichen und politischen Krisen.<br />
Erneuerbare Energien als Lösung<br />
Um das Schlimmste noch zu verhindern, bedarf es einer Stabilisierung<br />
der globalen Erwärmung bei 2° C Anstieg. Um diese zu<br />
erreichen, müssen alle wirtschaftlich zu verkraftenden Maßnahmen<br />
zur CO -Reduktion wahrgenommen werden. Für Deutschland<br />
2<br />
bedeutet dies, über die Erfüllung der CO -Einsparungsvorgaben des<br />
2<br />
Kyoto-Protokolls hinaus eine möglichst schnelle Ablösung der fossilen<br />
Energieträger durch klimaneutrale Alternativen herbeizuführen<br />
– und zwar unter Ausschluß der nicht mehr tragbaren Kernenergie.<br />
Aus diesem Grund haben die EU-Regierungen 2007 die Zielquoten<br />
für den zukünftigen Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix<br />
abermals angehoben. Bis zum Jahr 2050 soll nunmehr ihr Anteil<br />
nicht weniger als 50 % der Stromversorgung ausmachen.<br />
Weltweiter Trend zu Erneuerbaren<br />
Damit setzt die EU ein Zeichen, dem der Rest der Welt folgen soll.<br />
Die Chancen dafür stehen gut, denn mittlerweile werden die umwelt-<br />
und klimafreundlichen Energien in allen Teilen der Welt stark<br />
gefördert – wenn auch aus unterschiedlicher Motivation: während<br />
die Länder mit CO -Minderungsvorgaben gemäß Kyoto-Protokoll<br />
2<br />
Schaden durch Naturkatastrophen<br />
(In Mrd. US-S)<br />
Anzahl der Naturkatastrophen und der dadurch entstandene<br />
Schaden weltweit<br />
400 2.500<br />
350 Schaden<br />
Anzahl<br />
300 1.875<br />
250<br />
200 1.250<br />
150<br />
100 625<br />
50<br />
0 0<br />
–<br />
–<br />
–<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
Quelle: Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, Eschborn, 2007<br />
–<br />
1963-67 1968-72 1973-77 1978-82 1983-87 1988-92 1993-97 1998-02<br />
5-Jahreszeitraum<br />
die Erneuerbaren allein schon zur Erreichung der Minderungsziele<br />
fördern müssen, tut dies die USA als Nichtunterzeichner des<br />
Kyoto-Protokolls freiwillig, um unabhängiger von den Ölimporten<br />
zu werden. China hingegen mußte sein auf Basis der Kohleverfeuerung<br />
angetriebenes Wachstum mit einer bis dato ungekannten<br />
Luftverschmutzung bezahlen, die dort inzwischen ein existentielles<br />
Umweltbewußtsein geweckt hat. So kam es, daß China zu einem<br />
der Hauptabnehmer für deutsche Windkraft-Technologie wurde.<br />
Brasilien hingegen ist der Pionier in der Produktion und Verwendung<br />
von Bio-Ethanol, welches mit hoher Ergiebigkeit aus Zuckerrohr<br />
gewonnen werden kann und als Benzinersatz bzw. -beimischung<br />
bereits einen beträchtlichen Teil des einheimischen Kraftstoffbedarfs<br />
deckt. Indien wiederum gilt als potenzieller Vorantreiber der<br />
Biogasproduktion aufgrund guter Produktionsvoraussetzungen und<br />
der unkomplizierten Verwendbarkeit des Biogases als Benzinersatz.<br />
Spanien und andere Länder mit hoher Sonneneinstrahlung haben<br />
die mittlerweile günstiger und effizienter gewordene Solarenergie<br />
als Chance entdeckt und treiben den Ausbau dieser Energiequelle<br />
massiv voran. Insgesamt kann man von einem Wettlauf um die<br />
Erschließung erneuerbarer Energiequellen rund um den Globus<br />
sprechen, der vermutlich erst am Anfang steht.<br />
Beliebteste Zielbranche für Kapitalgeber<br />
Ablesen läßt sich diese Entwicklung an der Beliebtheit dieses Sektors<br />
bei Investoren aller Art. Insbesondere bei den anspruchsvollsten<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
<strong>IGB</strong><br />
Anzahl der Naturkatastrophen<br />
37
38<br />
<strong>IGB</strong><br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
Einspeisevergütungen für Biostrom<br />
Gemäß EEG<br />
gRundveRgütung<br />
aktuell 8,4 - 11,5 ct/kwh<br />
Gilt für alle Arten des aus Biomasse<br />
erzeugten Stroms, ist gestaffelt<br />
nach Größenordnung des<br />
Kraftwerks und hängt außerdem<br />
vom Jahr der Inbetriebnahme ab.<br />
Wird für die Dauer von 20 Jahren<br />
gewährt, nimmt mit jedem Jahr<br />
um 1,5 % ab.<br />
nAWARo-bonus<br />
aktuell 6 ct/kwh (bis 500 kw)<br />
bzw. 4 ct/kwh (ab 500 kw)<br />
Vertretern des Investorenspektrums, den institutionellen Investoren<br />
und der Private Equity-Branche, genießt der Sektor ‚New Energy’ seit<br />
2006 die höchste Beliebtheit unter allen Zielbranchen. Die Phantasie<br />
der Anleger wird dabei auch beflügelt von den technologischen<br />
Entwicklungspotenzialen, die hier noch gehoben werden können.<br />
Der heimische Investor in Deutschland profitiert vor allem von der<br />
Kalkulationssicherheit, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)<br />
aufgrund der darin festgelegten fixen Einspeisevergütungen den Produzenten<br />
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verschafft.<br />
Deutschland als Pionier dank des EEG<br />
Zuschlag für Nutzung von<br />
Biomasse, die ausschließlich aus<br />
Pflanzen, Pflanzenbestandteilen,<br />
Gülle oder einer Kombination<br />
daraus besteht.<br />
Das Gesetz ist zentraler Antriebsmotor für die Weiterentwicklung<br />
und Nutzung der erneuerbaren Energie, es ist in seiner fortentwickelten<br />
Fassung am 01. August 2004 in Kraft getreten und garantiert<br />
u. a. für ausschließlich aus regenerativen Energien erzeugten<br />
Strom eine Einspeisevergütung für die Dauer von 20 Jahren. Es stellt<br />
damit die Hauptgrundlage und Voraussetzungen für eine nachhaltige<br />
und langfristig preiswerte, technologisch zukunftsfähige Energieversorgung<br />
in Deutschland dar. Das EEG trägt entscheidend dazu<br />
bei, die erneuerbaren Energien in den Markt einzuführen, Kostendegressionen<br />
auszuschöpfen und klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen<br />
zu mindern. Gleichzeitig hat das EEG eine Technologieentwicklung<br />
angestoßen, die Deutschland inzwischen in verschiedenen<br />
Sparten der erneuerbaren Energien eine führende Position auf dem<br />
Weltmarkt verschaffen konnte und für nachhaltige wirtschafts- und<br />
KWK-bonus<br />
aktuell 2 ct/kwh<br />
Zuschlag für die Kraft-Wärme-<br />
Kopplung, also die Verwertung<br />
der bei der Stromerzeugung<br />
anfallenden Wärme. Wird nur<br />
gewährt in dem Ausmaß, in dem<br />
die Wärme tatsächlich genutzt<br />
wird.<br />
technologie-bonus<br />
aktuell 2 ct/kwh<br />
Ein weiterer Zuschlag zur Förderung<br />
bestimmter Technologie wie<br />
z. B. der Aufbereitung von Biogas<br />
zu Erdgasqualität und dessen<br />
Einleitung in das Erdgasnetz.<br />
beschäftigungspolitische Impulse gesorgt hat. So konnten 2006<br />
bereits 170.000 Arbeitsplätze der Branche den erneuerbaren Energien<br />
zugeschrieben werden. Darüber hinaus wird das EEG bis 2020<br />
erwartete Anlageinvestitionen in Höhe von EUR 75 Mrd. für den<br />
Ausbau der Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie, Photovoltaik,<br />
Wasser und Wind mit überwiegend deutscher Wertschöpfung<br />
anstoßen. Windkraftanlagen oder Biomasse-Kraftwerke „Made in<br />
Germany“ sind schon heute Exportschlager und haben noch erhebliches<br />
Wachstumspotenzial.<br />
Anteil am Energiemix steigt<br />
Nach Angaben des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) war<br />
das Jahr 2006 ein Rekordjahr für die Nutzung erneuerbarer Energien<br />
in Deutschland. Wind, Wasser, Sonne, <strong>Bioenergie</strong> und Erdwärme<br />
haben ihren Beitrag zur Energieversorgung stärker erhöht als je zuvor.<br />
Ihr Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in den Bereichen Strom,<br />
Wärme und Kraftstoffe sei im vergangenen Jahr auf 7,7 Prozent<br />
(2005: 6,8 Prozent) angewachsen. Die Energiebereitstellung aus den<br />
regenerativen Energieträgern wuchs auf über 200 Mrd. kWh (2005:<br />
175,7 Mrd. kWh). Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien<br />
ist den Ergebnissen des BEE zufolge im Jahr 2006 auf 71,5 Mrd. kWh<br />
(2005: 64,35 Mrd. kWh) gestiegen. Der Anteil erneuerbarer Energien<br />
am Bruttostromverbrauch betrug 2006 11,6 Prozent (2005: 10,5).<br />
Hauptträger des Wachstums waren die Windenergie, Biogas und<br />
Solarstrom. Dieser Zuwachs führte im Jahr 2006 zu einer Wärmepro-
Strom<br />
Wärme<br />
Kraftstoffe<br />
Erneuerbare Energien in Deutschland im Jahr 2006<br />
Vermiedene CO 2 -Emissionen durch die Nutzung erneuerbarer Energien<br />
–<br />
0<br />
–<br />
10<br />
12,7 Mio. t<br />
–<br />
20<br />
20,7 Mio. t<br />
Quelle: BMU Publikation „Erneuerbare Energien in Zahlen – nationale und internationale<br />
Entwicklung“, Stand: Juni 2007, Angaben vorläufig<br />
duktion aus erneuerbaren Energien von 98 Mrd. kWh (2005:<br />
89 Mrd. kWh). Das entspricht einem Anteil am steigenden deutschen<br />
Wärmeverbrauch von 6,2 Prozent (2005: 5,9 Prozent).<br />
Biogas im Vorteil<br />
–<br />
30<br />
–<br />
40<br />
Die Biogasproduktion aus nachwachsenden Rohstoffen als Alternative<br />
zu Wind, Wasser und Sonnenschein steckt zwar noch am Anfang<br />
ihrer Entwicklung, hat aber ein enormes Aufholpotenzial aufgrund<br />
ihrer vielfältigen Vorteile hinsichtlich Energieertrag, Zuverlässigkeit,<br />
Flexibilität, Nachhaltigkeit, Klimaschutzbeitrag und Ausbaupotenzial.<br />
Gespeicherte Sonnenenergie<br />
Die Verwertung von Biomasse ist im Prinzip die älteste Form der<br />
Energiegewinnung, sie begann mit der Entdeckung des Feuers. Die<br />
Verbrennung organischer Materie ist jedoch eine unvollständige<br />
Nutzung der darin gebundenen Energie. Bei dieser Energie handelt<br />
es sich im Prinzip um nichts anderes als gespeicherte Sonnenenergie,<br />
die zuvor im Zuge der Photosynthese von den Pflanzen umgewandelt<br />
und in ihrer organischen Substanz gespeichert wurde. Die optimale<br />
Ausschöpfung dieser Energie gelingt im Zuge der Vergärung<br />
von Biomasse unter Entstehung von Biogas. Die Vergärung ist ein<br />
natürlicher Zersetzungsprozeß, der in einer Biogasanlage lediglich in<br />
kontrollierter Form abläuft. Das aufbereitete Biogas kann nicht nur<br />
für die Strom- und Wärmeerzeugung, sondern auch zum Antrieb<br />
von Fahrzeugen eingesetzt werden.<br />
–<br />
50<br />
gesamt: 101,5 Mio. t<br />
–<br />
60<br />
–<br />
70<br />
68,1 Mio. t<br />
Wasser Wind Biomasse Photovoltaik Geothermie Solarthermie Biokraftstoffe<br />
–<br />
80<br />
Gwh<br />
Beitrag der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung<br />
Von 1990 - 2006 in Deutschland<br />
90.000<br />
80.000<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
1990 –<br />
Wasserkraft Wind Biomasse* Photovoltaik<br />
1991 –<br />
StrEG<br />
1. Januar 1991<br />
1992 –<br />
1993 –<br />
1994 –<br />
1995 –<br />
1996 –<br />
1997 –<br />
1998 –<br />
*feste, flüssige, gasförmige Biomasse, biogener Anteil des Abfalls, Deponie- und Klärgas<br />
Strom aus Geothermie auf Grund geringer Strommengen nicht dargestellt.<br />
Quelle: BMU-KI III 1, Stand Juni 2007<br />
1999 –<br />
2000 –<br />
EEG<br />
1. April 2000<br />
2001 –<br />
DIE BIOGAS-VORTEILE AUF EINEN BLICK<br />
• Wetter- und saisonunabhängig<br />
• Steuerbare Energieproduktion<br />
• Grundlast- und spitzenlastfähig<br />
• Speicherfähiger Energieträger<br />
• Sehr hohe Energieausbeute bei Kraft-Wärme-Kopplung<br />
• Dezentrale Verwertung möglich, auch<br />
als Kraftstoff geeignet<br />
• Komplett aus nachwachsenden Rohstoffen<br />
produzierbar<br />
• Vollständig CO 2 -Neutral<br />
• Zusätzliche Umweltvorteile durch Methanvermeidung<br />
und Gülleaufbereitung<br />
• Vollausschöpfung der EEG-Förderung möglich<br />
• Energetischer Flächenertrag bereits vier- bis fünfmal<br />
so hoch wie bei Biodiesel<br />
• Geringe technische Anfälligkeit der Anlagen<br />
• Vergleichsweise geringe Gefährdung<br />
durch Unwetter, Korrosion etc.<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
• Hohe Planbarkeit der wirtschaftlichen Ergebnisse<br />
• Hohes Potenzial für technische Fortschritte<br />
• Hohes Ausbaupotenzial durch verfügbare Anbauflächen<br />
2002 –<br />
2003 –<br />
2004 –<br />
neues EEG<br />
1. Aug. 2004<br />
2005 –<br />
2006 –<br />
<strong>IGB</strong><br />
39
40<br />
<strong>IGB</strong><br />
Anlagenanzahl<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
Anlagenbestand und installierte elektrische Leistung der Biogasanlagen<br />
4.500<br />
4.000<br />
3.500<br />
3.000<br />
2.500<br />
2.000<br />
1.500<br />
1.000<br />
500<br />
0<br />
1999 –<br />
2000 –<br />
2001 –<br />
2002 –<br />
Quelle: Monitoring des EEG auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Biomasse (BMU, 2007)<br />
*pronostiziert<br />
Die Aufholjagd hat begonnen<br />
2003 –<br />
Die ersten Biogasanlagen in Deutschland entstanden bereits zu Beginn<br />
des 20. Jahrhunderts und wurden auf Kläranlagen errichtet. Die<br />
ersten landwirtschaftlichen Versuchsanlagen folgten in den Jahren<br />
nach dem zweiten Weltkrieg, von denen sich jedoch nur zwei Anlagen<br />
über die bald folgende Phase des billigen Erdöls retten konnten.<br />
Nach der Ölpreiskrise 1973/74 wuchs das Interesse an Biogas erneut<br />
an, wobei es allerdings bis Mitte der neunziger Jahre dauerte, bis die<br />
Biogasanlagen nennenswert zur Stromversorgung beitragen konnten.<br />
Der eigentliche Durchbruch als Standbein des Ausbaus regenerativer<br />
Energiequellen kam mit der Neufassung des EEG im Jahre<br />
2004, welches erstmals die Biogasproduktion aus nachwachsenden<br />
Rohstoffen (‚<strong>NAWARO</strong>’) in die Förderung einschloß. Seither erlebt<br />
die Biogasproduktion einen wahren Boom, die Zahl der installierten<br />
Anlagen hat sich seitdem auf etwa 3.800 knapp verdoppelt. Damit<br />
steht das Biogas bereits auf Rang 3 unter den regenerativen Energiequellen.<br />
Im Jahr 2006 wurde erstmals mehr als eine Milliarde Euro<br />
in den Neubau und das Repowering von Biogasanlagen investiert.<br />
2006 wurden insgesamt über 5 Mrd. Kilowattstunden Strom aus Biogas<br />
produziert, was nahezu eine Verdoppelung des Vorjahreswertes<br />
bedeutete und über einem Prozent der Gesamtstromproduktion in<br />
Deutschland entsprach. Das damit verbundene Beschäftigungsaufkommen<br />
für Planung und Bau sowie Betreuung und dem Betrieb<br />
von Biogasanlagen umfasste rund 10.000 Arbeitsplätze.<br />
2004 –<br />
2005 –<br />
2006 –<br />
*2007 –<br />
Anlagenanzahl Installierte elektr. Leistung<br />
1.400<br />
1.200<br />
1.000<br />
800<br />
600<br />
400<br />
200<br />
Installierte elektrische Leistung<br />
„Biogas hat<br />
das Zeug<br />
zum Megatrend“<br />
Börsen-Zeitung, 25.08.07<br />
EEG-Förderung bestätigt<br />
Im Juli 2007 erschien der Erfahrungsbericht des Bundesumweltministeriums<br />
zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen durch<br />
das EEG, welcher als Grundlage für eine Neufassung des Gesetzes<br />
in 2008 dienen soll. Darin wird die Förderwürdigkeit des Biogases<br />
bestätigt, die Förderung der Stromerzeugung aus Biogas in Blockheizkraftwerken<br />
soll sogar noch erhöht werden. Die Förderwürdigkeit<br />
der Biogaserzeugung ergibt sich nicht nur aus ihrem Beitrag zur<br />
Energiebereitstellung und zum Klimaschutz, sondern auch aus ihren<br />
relativen Vorteilen gegenüber anderen regenerativen Energiequellen.<br />
Flexible Nutzungsmöglichkeiten<br />
Hauptvorteil des Biogases als Stromlieferant ist seine Fähigkeit, unabhängig<br />
von Windbedingungen und Sonneneinstrahlung rund um die<br />
Uhr definierte Energiemengen zu liefern. Dadurch ist es im Gegensatz<br />
zu Wind- und Solarkraftwerken in der Lage, die für die Stromversorgung<br />
so wichtige Grundlast liefern zu können. Gleiches gilt für die<br />
sogenannte Spitzenlast: Strom aus Biogas kann gezielt erzeugt werden<br />
und auf diese Weise auch erhöhte Mengen in Zeiten besonders<br />
hohen Strombedarfs liefern. Im Gegensatz zu Wind und Sonne ist<br />
die <strong>Bioenergie</strong> außerdem lagerfähig: sowohl die Einsatzstoffe können<br />
über eine gewisse Zeit in Silos vorgehalten werden, als auch das fertige<br />
Gas. Es kann als solches in Gasspeichern gelagert werden, oder in<br />
flüssiger Form in Tanks. Dadurch erlaubt das Biogas einen saisonalen<br />
Ausgleich der Nachfrage, die über ein Kalenderjahr hinweg starken
Struktur Primärenergieverbrauch in Deutschland 2006<br />
10,9 % Braunkohle<br />
22,8 % Erdgas<br />
Quelle: BMU Juni 2007<br />
12,6 % Kernenergie<br />
10,9 % Braunkohle<br />
35,4 % Mineralöle<br />
5,8 % Erneuerbare Energien<br />
Schwankungen unterliegen kann. Weiterer Vorteil des Biogases ist<br />
seine Transportfähigkeit, z.B. bei Einleitung in die Erdgasnetze. Sie erlaubt<br />
es z.B., das Biogas nicht nur am Ort seiner Entstehung in Strom<br />
umzuwandeln, sondern auch dort, wo die maximale Nutzung der<br />
dabei anfallenden Wärme möglich ist. Neben der Eignung als Stromlieferant<br />
kann aufbereitetes Biogas analog zum Erdgas als Kraftstoff<br />
für Fahrzeug-Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, kommt also<br />
auch als klimaneutraler Benzinersatz in Betracht.<br />
Hohe Effizienz und Ausbeute<br />
Bei der Stromerzeugung aus Biogas über Verbrennungsmotoren wird<br />
ein elektrischer Wirkungsgrad von 40 % erreicht, bei der kombinierten<br />
Strom- und Wärmeproduktion in Blockheizkraftwerken wird<br />
ein Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch) von beachtlichen<br />
83 % erreicht. Noch in der Erforschung befindet sich die verbrennungsfreie<br />
Verstromung von Biogas in Brennstoffzellen, über die die<br />
elektrische Effizienz auf 55 % erhöht werden kann. Kohlekraftwerke<br />
erreichen Wirkungsgrade um 40 %, Kernkraftwerke um 35 %. Der<br />
Wirkungsgrad moderner Solarzellen liegt immer noch unter 20 %.<br />
Günstig ist auch die Flächenausbeute bei der Erzeugung von Biogas<br />
aus nachwachsenden Rohstoffen: während ein Hektar Ackerfläche<br />
bei der Produktion von Biodiesel bestenfalls ein Energieäquivalent<br />
von 1.500 Litern Heizöl liefert, sind es bei der Verwertung von<br />
Energiepflanzen als Biogaslieferant heute bereits 5.000 Liter. Dieser<br />
Wert übertrifft auch die heute bestmögliche Energieausbeute beim<br />
Struktur der Energiebereitstellung aus<br />
erneuerbaren Energien in Deutschland 2006<br />
15,0 % Windenergie<br />
19,7 % biogene<br />
Kraftstoffe<br />
gesamte Biomasse, einschließlich biogene Kraftstoffe: 71%<br />
Quelle: BMU Juni 2007<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
10,7 % Wasserkraft<br />
9,7 % biogene Brennstoffe<br />
(Strom)<br />
1,6 % Solarthermie<br />
1,0 % Photovoltaik<br />
0,9 % Geothermie<br />
41,4 % biogene Brennstoffe<br />
(Wärme)<br />
Anbau von Bio-Ethanol (unter 3.000 Liter). Damit ist Biogas heute<br />
der bei weitem ergiebigste Bio-Treibstoff. Aufgrund von technischen<br />
Fortschritten, neuen Züchtungen und verbesserten Anbaumethoden<br />
wird es in den kommenden Jahren noch deutliche Steigerungen des<br />
Flächenertrags beim Biogas geben.<br />
Zuverlässig<br />
Die Biogaserzeugung ist ein sehr erprobter und zuverlässiger Vorgang,<br />
der zum einen weder wind- noch sonnenabhängig ist, zum anderen<br />
kaum von äußeren Einflüssen zu stören ist. Moderne Biogasanlagen<br />
können rund um die Uhr Volllast liefern und bedürfen eines nur<br />
geringen Wartungsaufwandes. Sie kommen daher auf eine jährliche<br />
Betriebsstundenzahl von deutlich über 8.000 Stunden. Wirtschaftlichkeitsgefährdende<br />
technische Probleme, wie sie in Form von Korrosion,<br />
vorzeitigem Verschleiß oder Getriebeschäden z.B. bei Windrädern<br />
vorkommen, sind Biogasproduzenten weitgehend fremd.<br />
Planbare Wirtschaftlichkeit<br />
Aufgrund der hohen Zuverlässigkeit des Produktionsprozesses und<br />
der eher unkomplizierten Technik ist die Produktion von Biogas<br />
gut planbar und kalkulierbar. Die notwendigen, überschaubaren<br />
Anfangsinvestitionen verteilen sich im Gegensatz zu Windkraft und<br />
Solarenergie auf eine vorher bekannte Produktionsmenge, außerdem<br />
sind sie vergleichsweise ungefährdet gegenüber Bruch oder Wetterkatastrophen.<br />
Lediglich die Ergiebigkeit der Ernten am Standort<br />
<strong>IGB</strong><br />
41
42<br />
<strong>IGB</strong><br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
unterliegt gewissen Schwankungen, die jedoch durch die Möglichkeit<br />
der Lagerhaltung ausgeglichen werden können. Die typischen in<br />
Deutschland für die Biogasgewinnung eingesetzten Energiepflanzen<br />
können praktisch nur am Entstehungsort verwertet werden, dadurch<br />
unterliegt der Stoffeinsatz größtenteils nicht den Preisschwankungen<br />
eines an den Weltmärkten gehandelten Rohstoffs. Als preislich unkritisch<br />
gilt das Primärsubstrat Gülle, es kann vielfach sogar kostenlos<br />
bezogen werden.<br />
Klimafreundlich<br />
Die Produktion von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen ist grundsätzlich<br />
klimaneutral, da bei der Produktion lediglich das Kohlendioxid<br />
freigesetzt wird, welches zuvor von den Pflanzen der Atmosphäre<br />
entzogen und in der Substanz der Pflanzen gebunden wurde. Da<br />
die geernteten Energiepflanzen nachwachsen und das CO erneut<br />
2<br />
binden, bleibt das gebundene CO -Volumen innerhalb des Biogas-<br />
2<br />
Produktionskreislaufs stets gleich. Die CO -Ersparnis ergibt sich aus der<br />
2<br />
Verdrängung der Energieerzeugung auf Basis fossiler Brennstoffe. Das<br />
diesbezügliche Optimum wird erreicht bei einer dezentralen Verstromung<br />
des Gases unter voller Nutzung der anfallenden Wärme (also<br />
bei maximalem Wirkungsgrad), dies ist möglich bei Einspeisung des<br />
Biogases in das Erdgasnetz. Wichtig für die Betrachtung der Gesamt-<br />
Klimabilanz ist jedoch auch, daß sowohl der Bau als auch der Betrieb<br />
von Biogasanlagen keines hohen Einsatzes von Materialien oder<br />
externen Energiezulieferungen bedürfen, die ihrerseits klimaschädlich<br />
produziert werden. Einmal gebaut, operiert eine Biogasanlage der<br />
neuesten Generation CO -technisch völlig autark.<br />
2<br />
Umweltfreundlich<br />
Das gleiche gilt für sonstige Emissionen und den Verbrauch von<br />
Wasser: die Anlagen der <strong>NAWARO</strong> AG bereiten den Wasseranteil<br />
der Einsatzstoffe vollständig wieder zu Brauchwasser auf, so daß<br />
keine Trinkwasserzufuhr von außen erfolgen muß. Da es sich um ein<br />
geschlossenes System handelt, in dem die zugeführte Gülle ebenso<br />
wie die Gärreste aus der Fermentation vollständig verarbeitet werden,<br />
wird außerdem die Geruchsbelästigung der Standortgemeinden<br />
gegenüber der ansonsten üblichen Aufbringung der Gülle und der<br />
Gärreste auf die Felder stark reduziert. Analog zur Geruchsbelästigung<br />
wird die Freisetzung eines weiteren Treibhausgases reduziert,<br />
nämlich die des hoch klimaschädlichen Methans, das ansonsten von<br />
der Gülle abgesondert würde. Der Klimaschutzeffekt der Biogasproduktion<br />
kann sich durch diese zusätzliche Vermeidung gegenüber<br />
der reinen CO -Einsparung bei hohem Gülleanteil abermals verdop-<br />
2<br />
peln. Nach neuesten Erkenntnissen wird im Zuge der Fermentierung<br />
außerdem die Freisetzung von Lachgas (N O), eines weiteren<br />
2<br />
potenten Treibhausgases, vermindert.<br />
Nachhaltig anbaubar<br />
Unproblematisch bei der Biogaserzeugung ist auch die Konkurrenz<br />
zwischen dem Nahrungsmittelanbau und dem Energiepflanzenan-
Flächenerträge im Vergleich<br />
Pro Hektar und Jahr, nach Abzug des Energieeinsatzes<br />
1.410<br />
1.660<br />
3.910<br />
4.950<br />
Biodiesel Bioethanol Btl-Diesel Biogas <strong>NAWARO</strong>-<br />
Biogas<br />
Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
ca.<br />
6.600<br />
bau. In Deutschland sind auch für den Fall eines massiven weiteren<br />
Ausbaus der Biogasproduktion genügend Anbauflächen für Energiepflanzen<br />
vorhanden, die nicht für den Nahrungsmittelanbau benötigt<br />
werden. Da es sich beim Energiemais um eine nicht verzehrbare<br />
Maissorte handelt, die zudem nicht über weite Strecken transportiert<br />
werden kann, besteht auch nicht die Gefahr, daß – wie z.B. im Fall<br />
des Palmöls – durch einen Import von Energiemais aus Gebieten mit<br />
Nahrungsmittelknappheit die Nahrungsmittelversorgung durch den<br />
Energiepflanzenanbau gefährdet wird. Der Energiepflanzenanbau in<br />
Deutschland läßt sich außerdem so gestalten, daß sinnvolle Fruchtfolgen<br />
für die genutzten Böden realisiert werden können, zusätzlich<br />
können viele ungenutzte Stillegungsflächen genutzt werden, die<br />
bisher brachliegen. Auch die Gefahr der Monokulturentstehung ist<br />
aktuell gering, gegebenenfalls können Biogasanlagen zur Vermeidung<br />
von landwirtschaftlicher Einseitigkeit mit sehr unterschiedlichen<br />
Einsatzstoffen betrieben werden.<br />
Hohes Ausbaupotenzial<br />
Ungeachtet der Erprobtheit des Erzeugungsprozesses von Biogas<br />
aus nachwachsenden Rohstoffen besteht ein noch beachtliches<br />
Entwicklungspotenzial für die Biogas-Technologie. Neben einer<br />
noch effizienteren Stromerzeugung aus Biogas in Brennstoffzellen<br />
sind noch Fortschritte möglich im Vergärungsprozeß (zur Erhöhung<br />
der Gasausbeute) und vor allem bei den Einsatzstoffen. Hier sind<br />
selbst ohne die Verwendung der Gentechnologie neue Züchtungen<br />
10.000<br />
Prognose<br />
<strong>NAWARO</strong><br />
Zukunft<br />
Steigerungspotenzial<br />
aufgrund von neuen<br />
Züchtungen und<br />
Anbaumethoden<br />
möglich, die sowohl höhere Energiegehalte als auch bessere Voraussetzungen<br />
für den Vergärungsprozeß mitbringen. Mit Bezug auf den<br />
Flächenertrag ist zu erwarten, daß dieser durch schneller und größer<br />
wachsende Pflanzen weiter gesteigert werden kann. In der Gesamtbetrachtung<br />
für Deutschland ergibt sich ein hohes Ausbaupotenzial<br />
für die Biogasnutzung aufgrund der noch zur Verfügung stehenden<br />
Flächen: Branchenuntersuchungen zufolge könnten in Deutschland<br />
bis 2020 bis zu 75 Terawattstunden Strom auf der Grundlage von<br />
Biomasse produziert und damit rund 85.000 Arbeitsplätze in der<br />
Branche geschaffen werden. Das entspräche der Strommenge, die 16<br />
Kohlekraftwerke produzieren. Hierzu müssten auf rund 13 Prozent<br />
der Anbaufläche in Deutschland, insgesamt rund 2,2 Millionen<br />
Hektar, Energiepflanzen wie Mais angebaut werden. Vermutlich wird<br />
sich die für nachwachsende Rohstoffe verfügbare Fläche aufgrund<br />
des Bevölkerungsrückgangs in Deutschland und den zu erwartenden<br />
Produktivitätsfortschritten in der Landwirtschaft zukünftig sogar noch<br />
vergrößern. Nach Angaben des Fachverbandes Biogas könnten dann<br />
mehr als zehn Prozent des Primärenergiebedarfs in Deutschland aus<br />
Energieerzeugung auf der Grundlage von Biogas gewonnen werden.<br />
Biogas-Technik<br />
Biogas<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
„Von allen Techniken<br />
die bereits einsatzreif sind,<br />
ist Biogas klarer Weltmeister“<br />
Spiegel Special 1/2007 „Neue Energien“<br />
zur Energiegewinnung<br />
aus nachwachsenden Rohstoffen<br />
In einfachen Worten ausgedrückt ist Biogas ist ein Gemisch aus den<br />
Hauptkomponenten Methan und Kohlendioxid, mit einem Methananteil<br />
von 50 bis 70 Prozent. Der wertgebende Anteil, der energe-<br />
<strong>IGB</strong><br />
43
44<br />
<strong>IGB</strong><br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
tisch genutzt wird, ist das Methan (‚Sumpfgas’). Daneben enthält<br />
Biogas je nach Ausgangsbedingungen geringe Mengen an Wasserdampf,<br />
Schwefelwasserstoff, Ammoniak und Spuren von niederen<br />
Fettsäuren und Alkoholen. Biogas entsteht bei der anaeroben (unter<br />
Luftabschluß stattfindenden) Vergärung von organischem Material.<br />
Dies ist ein natürlicher Prozeß, im Zuge dessen die Natur selbst z.B.<br />
in Sümpfen, Kuhmägen oder Reisfeldern Biogas produziert. Er läßt<br />
sich technisch in einer Biogasanlage sehr gut kultivieren, indem die<br />
ausschließlich natürlichen Einsatzstoffe im richtigen Mischungsverhältnis<br />
bei bestimmten Temperaturen und unter Gewährleistung<br />
guter Durchmischung in gasdichten Behältern, den sogenannten<br />
Fermentern, kontrolliert vergoren werden.<br />
Von Bakterien produziert<br />
Die eigentliche mikrobiologische Umwandlung der organischen<br />
Substanz in das nutzbare Gas erfolgt durch anaerobe Mikroorganismen<br />
bzw. Bakterien. Aufgrund der Anpassungsfähigkeit dieser<br />
Mikroorganismen an die Prozessbedingungen können nahezu alle<br />
organischen Substanzen durch Verfaulen abgebaut werden. Lediglich<br />
höhere Holzanteile können durch das mikrobiologisch schwer<br />
zersetzbare Lignin schlecht verwertet werden. Voraussetzung für<br />
eine erfolgreiche Methanbildung ist ein Wasseranteil im Ausgangssubstrat<br />
von mindestens 50 %. Da die Bakterien bei ihrer „Arbeit“<br />
nur geringe Mengen an Eigenwärme produzieren, die nicht für das<br />
Erreichen der nötigen Umgebungstemperatur ausreicht, muss der<br />
VEREINFACHTE DARSTELLUNG<br />
DES ABBAUS ORGANISCHER BIOMASSE<br />
BEI DER BIOGASGEWINNUNG<br />
SUBSTRATE<br />
Fette, Eiweiße, Kohlenhydrate<br />
(langkettige Polymere)<br />
1. PHASE:<br />
Hydrolyse<br />
Fettsäure, Aminosäuren, Zucker<br />
(langkettige Monomere und Dimere)<br />
2. PHASE:<br />
Versäuerung<br />
Kurzkettige organische Säuren (z. B. Propionsäure)<br />
Alkohole<br />
3. PHASE:<br />
Essigsäurebildung<br />
Essigsäure (CH 3 COOH), Kohlendioxid (CO 2 ),<br />
Wasserstoff (H 2 ) u.a.<br />
4. PHASE:<br />
Methanbildung<br />
Methan (CH 4 ), Kohlendioxid (CO 2 ),<br />
Schwefelwasserstoff (H 2 S) u.a.<br />
BIOGAS
VIERSTUFIGE GÄRBIOLOGIE<br />
Der Vergärungsprozess läuft prinzipiell in vier voneinander<br />
abhängigen biologischen Teilschritten unter<br />
anaeroben Bedingungen ab, an denen jeweils verschiedene<br />
Gruppen von Mikroorganismen beteiligt sind.<br />
Diese Organismen sind an eine flüssige Phase gebunden,<br />
verwerten die Produkte der vorangegangenen<br />
Abbauschritte und bilden zum Ende der Vergärung<br />
Biogas.<br />
Die erste Abbaustufe der Methanvergärung ist die<br />
Verflüssigungsphase. Während dieser Phase werden die<br />
langkettigen organischen Verbindungen (z.B. Proteine,<br />
Fette, Kohlenhydrate) mittels von Bakterien abgesonderten<br />
Exoenzymen in einfachere organische Verbindungen<br />
(z.B. Aminosäuren, Fettsäuren, Zucker) zerlegt.<br />
Da hierbei die festen Substanzen durch die Abspaltung<br />
von Wasser in Lösung gehen, nennt man diesen Schritt<br />
auch Hydrolyse.<br />
Die Produkte der Hydrolyse werden anschließend in<br />
der Versäuerungsphase (Acidogenese) durch säurebildende<br />
Bakterien verstoffwechselt und zu organischen<br />
Säuren (z.B. Essig-, Propion-, und Buttersäure) abgebaut.<br />
Dabei entstehen außerdem Acetat, Wasserstoff<br />
und Kohlendioxid, welche als Ausgangsprodukte für<br />
die Methanbildung dienen. Das Verhältnis der in dieser<br />
Phase entstehenden Produkte zueinander ist vom<br />
Wasserstoffpartialdruck, d.h. der Konzentration an<br />
elementarem Wasserstoff abhängig. Je niedriger dieser<br />
ist, desto höher ist der Anteil an entstehendem Acetat.<br />
In der Essigsäurephase (Acetogenese) werden die<br />
organischen Säuren und Alkohole von acetogenen<br />
Bakterien zu Essigsäure, Wasserstoff und Kohlendioxid<br />
abgebaut. Diese Produkte dienen den methanogenen<br />
Mikroorganismen als Substrat. Auch bei dieser Abbauphase<br />
spielt die H 2 -Konzentration eine entscheidende<br />
Rolle, da ein Anstieg des Wasserstoffpartialdrucks den<br />
Stoffwechsel der acetogenen Bakterien hemmt. Da die<br />
Mikroorganismen der Methanogenese auf die Funktionalität<br />
dieser Bakterien angewiesen sind, verbrauchen<br />
sie in dieser Phase den Wasserstoff zur Methanbildung<br />
und sorgen so für optimale Lebensbedingungen. Somit<br />
leben die Organismen beider Abbaustufen in einer<br />
mutualistischen Symbiose.<br />
In der vierten und letzten Phase, der Methanbildungsphase<br />
(Methanogenese), werden die Produkte der<br />
vorangegangen Phasen durch methanogene Mikroorganismen<br />
(Archaea) zu Methan, Kohlenstoffdioxid und<br />
Wasser umgesetzt.<br />
45
46<br />
<strong>IGB</strong><br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
Biogasertrag in m 3 / t FM<br />
Welcher Rohstoff liefert wie viel Biogas<br />
Biogasertrag in m 3 / t FM<br />
200<br />
175<br />
150<br />
125<br />
100<br />
75<br />
50<br />
25<br />
0<br />
60<br />
%<br />
Rindergülle –<br />
65<br />
%<br />
Schweinegülle –<br />
61<br />
%<br />
Getreideschlempe –<br />
60<br />
%<br />
Rindermist –<br />
60<br />
%<br />
Schweinemist –<br />
Fermenter isoliert und extern beheizt werden, damit die optimalen<br />
Temperaturbedingungen der Bakterien erreicht werden können. Der<br />
mikrobiologische Prozess der Biogaserzeugung, läuft bis heute noch<br />
als sogenannte „Black Box“ ab. Das bedeutet, man weiß zwar, was<br />
in den Reaktor hinein- und was herauskommt, der mikrobiologische<br />
Prozess dazwischen ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die<br />
Steuerung des Prozesses und die Optimierung der Gaserträge erfolgen<br />
auf Basis von Erfahrungswerten.<br />
Gärsubstrate<br />
Als Ausgangsstoffe für die Biogaserzeugung kommen grundsätzlich<br />
alle Arten von Biomassen in Frage, deren Hauptkomponenten<br />
Kohlenhydrate, Eiweiße, Fette, Cellulose und Hemicellulose sind. Nur<br />
eingeschränkt nutzbar sind Substrate mit einem hohen Anteil an Lignin<br />
und ligninkrustierte Cellulose, wie zum Beispiel Holz und Stroh.<br />
Die grundlegenden Einsatzstoffe (Gärsubstrate) in landwirtschaftlichen<br />
Biogasanlagen sind Rinder- und Schweinegülle, aber auch<br />
Mist von Rindern, Schweinen oder Hühnern. Dazu kommen typischerweise<br />
sogenannte Kosubstrate, die den Biogasertrag erheblich<br />
steigern können. Anfangs diente die Biogasproduktion vielfach der<br />
Verwertung von organischen Rest-, Neben- und Abfallprodukten wie<br />
z.B. Schlacht- und Lebensmittelabfällen, Schälresten und Trestern<br />
aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Altfetten u.ä. Die industrielle<br />
Biogasproduktion stützt sich jedoch auf Energiepflanzen als<br />
72<br />
%<br />
Pressschnitzel –<br />
54<br />
%<br />
Rübenblatt –<br />
Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.<br />
60<br />
%<br />
Hühnermist –<br />
53<br />
%<br />
Massensrübe –<br />
61<br />
%<br />
Bioabfall –<br />
54<br />
%<br />
Zuckerhirse –<br />
51<br />
%<br />
Futterrübe –<br />
55<br />
%<br />
Sudangras –<br />
52<br />
%<br />
Roggen-GPS –<br />
54<br />
%<br />
Grassilage –<br />
52<br />
%<br />
Maissilage –<br />
Methangehalt in Prozent<br />
Kosubstrate, sie fallen unter die nachwachsenden Rohstoffe. Durch<br />
die Fähigkeit, sich immer wieder aufs Neue zu bilden, gehört die aus<br />
nachwachsenden Rohstoffen gewonnene Energie zur erneuerbaren<br />
Energie, sie wird vom EEG durch eine Zusatzvergütung gefördert.<br />
Aufgrund besonders hoher Erträge pro Hektar erfreut sich Energiemais<br />
zunehmender Beliebtheit als Kosubstrat. Er ist ausschließlich als<br />
Energiepflanze nutzbar, da er überwiegend aus Halmen und Blättern<br />
besteht. Gehäckselt und über die Silierung haltbar gemacht, kann er<br />
zudem problemlos gelagert und der Biogasanlage zugeführt werden.<br />
Auch Grassilage, Rüben oder siliertes Getreide werden in Biogasanlagen<br />
vergoren. Aus ökologischen Gründen erproben Wissenschaftler<br />
momentan weitere Energiepflanzen und neue Fruchtfolgen und<br />
Anbausysteme. Die verschiedenen möglichen Einsatzstoffe liefern<br />
unterschiedliche Gaserträge, wobei für die Wahl des geeigneten<br />
Inputmaterials jedoch die Relation aus Preis, EEG-Förderung,<br />
logistischer Versorgung und Ertrag entscheidend ist. Unter diesem<br />
Gesichtspunkt sind bisher Mischungen von Gülle, Ganzpflanzensilage<br />
(GPS), Getreide, Maissilage und Grassilage für die industrielle<br />
Biogasproduktion optimal.<br />
Grundaufbau einer Biogasanlage<br />
Die folgende Abbildung zeigt, wie eine einfache landwirtschaftliche<br />
Biogasanlage aufgebaut ist. Sie besteht im Wesentlichen aus den<br />
Anlagenteilen Vorgrube, Faulbehälter (Fermenter), Gärrückstandsla-
Prinzip der Energiegewinnung aus Biomasse<br />
Kofermente<br />
nachwachsende<br />
Rohstoffe<br />
Mischbehälter<br />
ger und Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Vorgrube werden Gülle<br />
und Kosubstrate zwischengelagert und wenn nötig zerkleinert,<br />
verdünnt oder gemischt. Bei Kofermentationsanlagen können je<br />
nach Art der Substrate Annahmebunker, Zerkleinerung, Einbringung<br />
und Störstoffabtrennung zusätzlich erforderlich sein. Werden<br />
seuchenhygienisch bedenkliche Substrate wie z.B. Schlachthof- oder<br />
Speiseabfälle mitvergoren, muss eine Hygienisierung vorgeschaltet<br />
werden, bei der das Substrat mindestens eine Stunde lang auf über<br />
70° C erhitzt wird, um Keime abzutöten. Der beheizte Fermenter<br />
ist das Kernstück der Anlage. Er muss für eine erfolgreiche Vergärung<br />
nicht nur gas- und wasserdicht, sondern auch lichtundurchlässig<br />
sein. Eine Rührvorrichtung sorgt dafür, dass das Substrat gut<br />
gemischt und homogen bleibt und Bakterien und Substrat in engem<br />
Kontakt stehen. Finden die mikrobiellen Abbauschritte gemeinsam in<br />
einem Fermenter statt, spricht man von einstufigen Anlagen. Ist das<br />
Substrat vergoren, wird es in das Gärrestlager gepumpt und kann im<br />
Anschluß direkt als Wirtschaftsdünger genutzt werden oder – wie<br />
im Fall der <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks – in weiteren Arbeitsschritten<br />
veredelt werden. Das produzierte Biogas wird zunächst gereinigt<br />
und entschwefelt und in einen Gasspeicher zwischengespeichert.<br />
Anschließend wird es in der Regel in einem Blockheizkraftwerk<br />
(BHKW) verstromt. Mit der dabei entstehenden Wärme können der<br />
Fermenter, die Hygienisierung oder angrenzende Wohn- und Wirtschaftsgebäude<br />
sinnvoll beheizt werden. Alternativ wird das Biogas<br />
� �<br />
Strom<br />
Blockheizkraftwerk öffentliches Stromnetz<br />
Biogas<br />
Zwischenfermenter Fermenter vergorene Gülle<br />
∞<br />
Gülle<br />
Aufbereitung landwirtschaftliche Verwertung<br />
biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />
in einer zusätzlichen Verarbeitungsstufe durch Gaswäsche zu Erdgasqualität<br />
aufbereitet (Methangehalt ≥ 96 %) und in das Erdgasnetz<br />
eingeleitet, um dezentral unter optimaler Wärmenutzung verstromt<br />
werden zu können. Dies lohnt jedoch aufgrund der zusätzlichen<br />
Kosten für die Gasaufbereitung nur im Rahmen von Großanlagen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
47
48<br />
Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept<br />
Der von der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG verfolgte industrielle<br />
Ansatz der Biogasproduktion hebt den Energieträger<br />
Biogas in eine völlig neue Dimension und bildet den<br />
Grundstein für einen Energiesektor mit enormen Wachstumspotenzialen.<br />
Aufgrund der Kombination von industrieller Größenordnung,<br />
neuester Technologie und professionellem Betrieb wird die Produktion<br />
von Biogas in jeder Hinsicht optimiert: nicht nur unter betriebswirtschaftlichen<br />
Aspekten, sondern auch hinsichtlich Umweltbeitrag<br />
und Nachhaltigkeit, Versorgungs- und Betriebssicherheit sowie<br />
volkswirtschaftlichem Nutzen setzt das <strong>NAWARO</strong>-Konzept völlig<br />
neue Standards.<br />
Minimierter Aufwand, maximaler Ertrag<br />
Die Biogasproduktion in den <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong> ist<br />
ausgelegt auf die optimale Relation aus Rohstoffeinsatz und Ener-<br />
gieertrag. Aufgrund der laufenden Erforschung der Einsatzstoffe<br />
(Substrate) und der engen Partnerschaft mit den Zulieferern werden<br />
ausschließlich die ergiebigsten Substrate verwendet. Der Einkauf in<br />
großen Mengen über langfristige Verträge sichert dabei günstige<br />
und stabile Einkaufspreise. Die logistische Rohstoffversorgung ist<br />
so angelegt, daß der Transportaufwand ein bestimmtes Maß nicht<br />
überschreitet. Die <strong>Bioenergie</strong>parks selbst schöpfen die durch die<br />
Rohstoffversorgung begrenzte Produktionskapazität voll aus. Die<br />
einzelnen Vergärungseinheiten (Fermenter) sind ebenfalls in der<br />
für den Prozeß optimalen Dimensionierung gewählt. Die laufende<br />
Prozeßkontrolle und -optimierung gewährleistet auf Dauer den<br />
bestmöglichen Gasertrag pro eingesetzter Tonne an Substraten, bei<br />
minimalen Stillstand- oder Ausfallzeiten. Das Gas selbst wird in der<br />
aktuellen Konzeption dezentral verstromt, so daß es mit einem beachtlichen<br />
Wirkungsgrad von 83 % in Strom und Wärme umgesetzt
werden kann. Neu eingeführt von <strong>NAWARO</strong> wurde die Aufbereitung<br />
der anfallenden Gärreste zu einem ergiebigen Brennstoff, der in<br />
einem betriebseigenen Blockheizkraftwerk ebenfalls in Strom und<br />
Wärme umgewandelt werden kann. Die energetische Ausnutzung<br />
der eingesetzten Biomasse erreicht damit ein noch nie dagewesenes<br />
Maximum. Minimal hingegen sind die Kosten pro erzeugter<br />
Megawattstunde an <strong>Bioenergie</strong>, nicht nur aufgrund der gegebenen<br />
Größenvorteile, sondern auch aufgrund der umgesetzten technischen<br />
Fortschritte und des professionellen Betriebs der Parks.<br />
Analog zur Wirtschaftlichkeit erhöht sich der Umweltbeitrag, denn<br />
auch er beruht im Wesentlichen auf der optimalen Ausnutzung der<br />
gegebenen Ressourcen.<br />
Standortoptimierung<br />
Bei der industriellen Biogasproduktion ergibt sich der Standort nicht<br />
Das nawaro-konZept<br />
durch die Lage einzelner Höfe, sondern er kann grundsätzlich frei<br />
gewählt werden. Dadurch können die Anlagen genau dort errichtet<br />
werden, wo die Versorgung mit den gewünschten Energiepflanzen<br />
ebenso gesichert ist wie die Versorgung mit dem Primärsubstrat Gülle.<br />
Dabei spielt die Zahl und Größe der lokalen landwirtschaftlichen<br />
Betriebe ebenso eine Rolle wie die Ergiebigkeit der vorhandenen<br />
Böden und die vorherrschenden Anbaupräferenzen. Eine günstige<br />
Verkehrsanbindung kann ebenfalls von vornherein eingeplant werden,<br />
ebenso wie die Möglichkeit der Einspeisung des produzierten<br />
Biogases in eine örtliche Gasleitung. Hinzu kommt die Möglichkeit<br />
der Ausschöpfung von Fördermitteln und lokalen Vergünstigungen.<br />
Die von der <strong>NAWARO</strong> AG bevorzugten Standorte im Nordosten<br />
Deutschlands zeichnen sich durch vielfältige Vorteile gegenüber<br />
beliebigen Standorten aus, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffversorgung<br />
der Parks.<br />
<strong>IGB</strong><br />
49
50<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das nawaro-konZept<br />
Maßgeschneidertes Versorgungskonzept<br />
Die gewählten Standorte inmitten landwirtschaftlich geprägter<br />
Regionen erlauben es, eine unterbrechungsfreie Versorgung der<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks mit den hohen benötigten Mengen an Einsatzstoffen<br />
sicherzustellen. Trotz des hohen Rohstoffverbrauchs der Anlagen<br />
macht die für den Anbau benötigte Fläche typischerweise nur einen<br />
Bruchteil der verfügbaren Gesamtfläche innerhalb des Beschaffungsradius<br />
aus. Die Einsatzkomponenten Gülle, Getreide, Energiemais,<br />
Ganzpflanzensilage (GPS) und ggf. Grassilage werden überwiegend<br />
von landwirtschaftlichen Großbetrieben bezogen, die eine zuverlässige<br />
Belieferung gewährleisten. Umgekehrt stellt der <strong>Bioenergie</strong>park einen<br />
Großabnehmer dar, der mit einer bevorzugten Behandlung rechnen<br />
darf. Die Lieferverträge sind deshalb sehr langfristig angelegt und mit<br />
einer mehrjährigen Preisbindung versehen. Für beide Parteien ergibt<br />
sich daraus eine hohe Planungssicherheit, die zuliefernden Landwirte<br />
werden zudem wirtschaftlich unabhängiger von den mitunter starken<br />
jährlichen Preisschwankungen anderer Anbaufrüchte. Die Verträge<br />
sind außerdem überwiegend so angelegt, daß die Zulieferer vom<br />
Mehrertrag in guten Jahren oder infolge anbautechnischer Fortschritte<br />
voll profitieren. Zur Vermeidung der Abhängigkeit von spezifischen<br />
Einsatzstoffen sind die <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe flexibel<br />
ausgelegt, d.h. sie können den Gülleanteil reduzieren oder die Maissilage<br />
durch andere Rohstoffe wie Grassilage substituieren.<br />
Partnerschaft mit den Lieferanten<br />
Die Partnerschaft mit den Rohstoffzulieferern beschränkt sich nicht auf<br />
das Liefergeschäft. Die Betreibergesellschaften der <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
unterstützen die zuliefernden Landwirte durch frühzeitige und hohe<br />
Abschlagszahlungen sowie Silokostenzuschüsse, damit die Liquidität<br />
auch kleinerer Betriebe gesichert ist. Auch bei der Beschaffung und<br />
Finanzierung des Saatguts stehen die <strong>NAWARO</strong>-Betreibergesellschaften<br />
auf Wunsch ihren Vertragspartnern zur Seite und stellen die erforderlichen<br />
Bürgschaften für die Flächenprämien. Die landwirtschaftlichen<br />
Teams der <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks unterstützen außerdem die<br />
Landwirte bei der Optimierung von Aussaat, Aufwuchs und Ernte der<br />
Energiepflanzen und beraten sie hinsichtlich der Maximierung der Flächenerträge<br />
bzw. Optimierung der Fruchtfolgen. Die regelmäßige Qualitätssicherung<br />
vor Ort durch <strong>NAWARO</strong>-Experten verhindert, daß die<br />
Landwirte Einbußen durch minderwertige Silageergebnisse erleiden.<br />
Substratoptimierung<br />
Bereits heute hat der sogenannte Energiemais – der im Gegensatz<br />
zu Gemüsemais oder Futtermais nur zu geringen Anteilen aus<br />
Maisfrucht besteht und deshalb als Nahrungsmittel ungeeignet<br />
ist – dank spezieller Züchtungen einen beachtlichen Energiegehalt<br />
erreicht. Die aktuellen Sorten überragen trotz eines völligen Verzichts<br />
auf die Gentechnik den herkömmlichen Mais bei den Masseerträgen<br />
teilweise um ein Mehrfaches. Die Energieausbeute pro Hektar liegt<br />
bereits bei Verwertung in herkömmlichen Biogasanlagen um mehr<br />
als das Dreifache höher als z.B. bei der bestmöglichen Verarbeitung
von Raps zu Biodiesel. Die Züchtungsentwicklung des Energiemaises<br />
steht jedoch erst am Anfang, weitere Fortschritte sind bereits absehbar.<br />
Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe ist intensiv bei der Umsetzung neuer,<br />
ergiebigerer Maissorten und anderer Energiepflanzen in der Praxis<br />
involviert, zum einen über den Erfahrungsaustausch mit den landwirtschaftlichen<br />
Partnern, zum anderen durch die Zusammenarbeit<br />
mit renommierten Forschungsanstalten. Es wird erwartet, daß sich<br />
die Flächenerträge allein aufgrund der Saatgutoptimierung in den<br />
nächsten Jahren noch um 30 % oder mehr steigern lassen werden.<br />
Parallel zur Optimierung des Energiemaises werden alternative Substratpflanzen<br />
erforscht und entwickelt, um bei Bedarf eine höhere<br />
Anbauvielfalt gewährleisten zu können.<br />
Vollintegrierte Logistik<br />
Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit und die Umwelteffizienz<br />
der Biogasproduktion ist neben den anfallenden Anbaukosten bzw.<br />
Einkaufspreisen für die Substrate der insgesamt entstehende Transportaufwand.<br />
Durch die Standortwahl inmitten landwirtschaftlicher<br />
Zentren können die <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks sämtliche Substrate<br />
innerhalb eines bestimmten Radius beziehen, so daß die Anfahrwege<br />
begrenzt sind. Das Logistikkonzept der Parks sorgt zudem<br />
dafür, dass der Anlieferverkehr im Interesse von Lieferanten und<br />
Anwohner auf ein Minimum reduziert wird. Er ist auf bestimmte<br />
Zeiten begrenzt und so gesteuert, daß die Belieferung sukzessive<br />
erfolgt, damit es zu keinen Staus oder Verkehrsballungen kommt.<br />
Teil des Logistikkonzeptes ist die Lagerung (Silierung) der Einsatzstoffe<br />
sowohl bei den Produzenten als auch in den Parks. Die<br />
neuen Parks sind mit Fahrsilos ausgestattet, die bis zu einem Viertel<br />
des Jahresbedarfs an Maissilage aufnehmen können. Dadurch ist<br />
neben einer Glättung der Zulieferfrequenz auch ein zusätzlicher<br />
Sicherheitspuffer für die Rohstoffversorgung gegeben. Hauptfaktor<br />
für die Einsparung von Transporten im <strong>NAWARO</strong>-Konzept ist<br />
jedoch die Weiterverarbeitung der anfallenden Gärreste anstelle<br />
von deren Rücktransport auf die umliegenden Felder. Durch die<br />
Aufbereitung der Gärreste und deren zusätzliche Verwertung als<br />
Brennstoff in einem Biomasse-Heizkraftwerk können allein im Park<br />
Güstrow nicht weniger als ca. 15.000 Transporte jährlich vermieden<br />
werden. Damit ist hinsichtlich der Minimierung von Transporten<br />
und der damit einhergehenden Umweltbelastung das absolute<br />
Optimum für die Biogasproduktion erreicht.<br />
Professioneller Betrieb<br />
Das nawaro-konZept<br />
Im Gegensatz zu den klassischen Hofanlagen, die meist eine von<br />
vielen Komponenten eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellen,<br />
werden die <strong>NAWARO</strong>-Parks von speziell ausgebildeten Teams betrieben.<br />
Sämtliche Aufgaben in Zusammenhang mit der Biogasproduktion<br />
werden hier von Experten wahrgenommen: Landwirtschaftlich<br />
geschulte Mitarbeiter kümmern sich in Kooperation mit den Zulieferern<br />
um die Optimierung der Einsatzrohstoffe und die laufende Qualitätssicherung,<br />
Logistikexperten stellen die zeitgerechte Versorgung<br />
bzw. Rohstoffvorhaltung sicher, Techniker sind verantwortlich für die<br />
<strong>IGB</strong><br />
51
52<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das nawaro-konZept<br />
Funktion aller Anlagen, und das Betriebsmanagement steuert rund<br />
um die Uhr den Anlagenbetrieb einschließlich des Fermentationsprozesses.<br />
Modernste Technik erlaubt die vollständige zentralisierte<br />
Überwachung aller Anlagen und Prozesse. Betriebseigene Labore ermöglichen<br />
es, laufend den Fermentationsprozeß zu analysieren und<br />
zu optimieren. Unterstützt werden die Betriebsmannschaften vor Ort<br />
durch den Erfahrungsaustausch mit den Belegschaften von anderen<br />
Standorten und den Know-how-Transfer innerhalb der <strong>NAWARO</strong>-<br />
Gruppe. Der hohe personelle und technische Aufwand gewährleistet<br />
nicht nur gute Produktionsergebnisse, sondern vor allem einen<br />
störungsfreien und zuverlässigen Betrieb der Anlagen, so daß diese<br />
praktisch rund um die Uhr unter Volllast laufen können.<br />
Umfassendes Umweltkonzept<br />
Verlustfreie Gasproduktion und -Verwertung<br />
Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept ist die einzige Form der Biogasproduktion,<br />
in der die eingesetzten Rohstoffe vollständig und restlos in einem<br />
geschlossenen Stoffkreislauf verwertet werden. Bereits das Versorgungs-<br />
und Logistikkonzept stellt durch die Vernetzung mit den<br />
Produzenten und ständige Qualitätskontrollen sicher, daß möglichst<br />
wenig Verluste durch verdorbene oder verseuchte Einsatzstoffe entstehen.<br />
Die hochmodernen Anlagen erzielen dank einer sorgfältigen<br />
Steuerung und Überwachung der Gärprozesse durch erfahrene<br />
Experten maximale Gasausbeuten. Durch die bakterielle Vergärung<br />
der Substrate wird etwa 80 % des im Pflanzenmaterial gespeicherten<br />
Energiegehaltes freigesetzt und als Biogas verfügbar gemacht. Wird<br />
das Gas unter voller Nutzung der dabei entstehenden Abwärme<br />
in Blockheizkraftwerken verstromt, dann wird sein Energiegehalt<br />
auf Basis des heute Machbaren maximal ausgeschöpft. Die neuen<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe sind deshalb auf eine Einspeisung<br />
des erzeugten Biogases in das Erdgasnetz ausgelegt, so daß<br />
dessen Verstromung ausschließlich an Orten mit Vollnutzung des<br />
Wärmepotenzials erfolgen kann.<br />
Neu: zusätzliche Verwertung der Gärreste<br />
Die nach der Ausgasung der Substrate verbleibenden Gärreste<br />
werden nicht, wie bislang üblich, wie Gülle wieder auf die Felder<br />
gefahren, sondern in einem von <strong>NAWARO</strong> entwickelten Verfahren<br />
aufbereitet. Die Lagerung und der Transport von Gärresten<br />
entfällt, dadurch wird auch die typische Hauptquelle der Geruchsbelästigungen<br />
von Biogasanlagen eliminiert. Die Gärreste werden<br />
aufgetrennt in flüssigen Dünger, klares Wasser und Trockenmaterie.<br />
Der flüssige Dünger enthält den Großteil der in den Gärresten<br />
gebundenen Nährstoffe, er ist damit sogar noch ergiebiger und für<br />
die Pflanzen bekömmlicher als die ursprünglich eingesetzte Gülle.<br />
Er wird den zuliefernden Landwirten zur Verfügung gestellt, damit<br />
die Nährstoffe den produzierenden Böden zurückgegeben werden<br />
können. Das anfallende Wasser wird zu einem geringen Teil als<br />
Brauchwasser in der Anlage wiederverwendet, der Rest kann je
nach regionalen Gegebenheiten entweder an das lokale Klärwerk<br />
geleitet werden oder innerhalb des <strong>Bioenergie</strong>parks auf vorfluterfähige<br />
Qualität aufbereitet werden. Die verbleibenden Feststoffe<br />
schließlich sind ein guter Brennstoff für eine klassische Dampfturbine,<br />
sie werden innerhalb der <strong>Bioenergie</strong>parks in einem Biomasse-<br />
Heizkraftwerk zu Strom und Wärme umgewandelt. Die anfallende<br />
Wärme wird vollständig innerhalb der Anlage als Prozeß- und<br />
Heizwärme verwertet, der Strom wird als EEG-konformer Biostrom<br />
in das Stromnetz eingespeist. Diese kompromißlose Vollverwertung<br />
ist einzigartig und repräsentiert die heute maximal mögliche<br />
Ausnutzung nachwachsender Rohstoffe.<br />
Aufwändige Umwelttechnik<br />
Die <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks machen es aufgrund ihrer Produktionskapazität<br />
möglich, alle Anlagenkomponenten mit einer Vollausstattung<br />
an Emissionsschutz zu versehen. Aufwändige Luftwäscheanlagen<br />
in Verbindung mit mehrstufigen Luft- und Geruchsfiltern<br />
verhindern von der Gülleaufbereitung bis zur Gärrestverwertung die<br />
Freisetzung von Gerüchen oder gar schädlichen Emissionen. Auch<br />
die Entstehung von Schall- oder Staubbelastungen für das Umfeld<br />
der Biogasparks wird durch Isolierungen und Filter effektiv unterbunden.<br />
In Kombination mit der verschlankten Logistik und der eher<br />
unauffälligen Konstruktion der Anlagen, die durch Begrünungen<br />
weitgehend unsichtbar gemacht werden können, ergibt sich ein<br />
höchst umfeldverträgliches Gesamtpaket. Dies bestätigt auch eine<br />
Studie im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH), für die durch<br />
das Ökoinstitut (Darmstadt) und das Institut für Energetik und Umwelt<br />
(Leipzig) geprüft wurde, wie die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks bei<br />
Energieeffizienz und Klimaschutz im Vergleich zur Einzelhofanlagen<br />
abschneiden. Das Ergebnis der Studie ist eindeutig: Die <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie Parks sind – insbesondere im Fall der Gasaufbereitung<br />
und -einspeisung – weitaus effizienter und klimaschonender als die<br />
typischen Einzelhofanlagen.<br />
Volkswirtschaftlicher Beitrag<br />
Das nawaro-konZept<br />
Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG schafft hoch qualifizierte Arbeitsplätze<br />
im Wachstumsmarkt der erneuerbaren Energien. In jedem der <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
werden etwa 30 Mitarbeiter beschäftigt, sie erhalten<br />
dort eine qualifizierte und anspruchsvolle Aus- oder Fortbildung.<br />
Hinzu kommen pro Park nochmals bis zu 20 voll beschäftigte Mitarbeiter<br />
in der Logistik. Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks entstehen in<br />
ländlich geprägten Regionen in Nord- und Ostdeutschland, in denen<br />
der Beschäftigungseffekt besonders schwer wiegt. Die Parks leisten<br />
damit auch unabhängig von der Substratabnahme einen gewichtigen<br />
unternehmerischen Beitrag zur Förderung strukturschwacher<br />
Regionen. Den landwirtschaftlichen Erzeugern im Umfeld der<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks nimmt die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe große Mengen Energiepflanzen<br />
ab. Ein Park benötigt bei vollem Betrieb bis zu 330.000<br />
Tonnen Maissilage, 60.000 Tonnen Gülle und knapp 20.000 Tonnen<br />
Getreide pro Jahr. Auch kleineren landwirtschaftlichen Betrieben<br />
<strong>IGB</strong><br />
53
54<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das nawaro-konZept<br />
eröffnet sich so die Möglichkeit, von innovativen Umwelttechnologien<br />
zu profitieren. Damit fördert die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG in<br />
erheblichem Maße die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit<br />
der Landwirtschaft in den Regionen rund um die Parks. Mit dem<br />
weiteren Ausbau der industriellen Biogasproduktion wird sich die<br />
Landwirtschaft in der Breite zu einer Energiewirtschaft wandeln, was<br />
insbesondere an den typischen <strong>NAWARO</strong>-Standorten in Nord- und<br />
Ostdeutschland eine Stärkung der allgemeinen Wirtschaftskraft<br />
bewirken dürfte.
56<br />
Das Referenzprojekt:<br />
Der BioEnergie Park Klarsee<br />
In Mecklenburg-Vorpommern, direkt an der polnischen Grenze, liegt<br />
der erste BioEnergie Park der <strong>NAWARO</strong> AG. Der auf die Biostromproduktion<br />
ausgelegte Park ‚Klarsee’ nahe der Stadt Penkun<br />
besteht aus 40 standardisierten Biogasanlagen samt integrierten<br />
Blockheizkraftwerken und verfügt über eine elektrische Gesamtleistung<br />
von beträchtlichen 20 Megawatt. Diese Größenordnung<br />
entsprach per Beginn der Stromproduktion des Parks im November<br />
2006 einer Vervielfachung der bis dahin gekannten Kapazitäten von<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks und stellte einen neuen Weltrekord in der Biogasbranche<br />
dar. Außerdem werden in diesem Park erstmalig die anfallenden<br />
Gärreste – über 400.000 Tonnen jährlich – in einer angeschlossenen<br />
Düngemittelfabrik wertschöpfend weiterverarbeitet, statt unter<br />
großem Transportaufwand auf die Felder zurückgefahren zu werden.<br />
Entsprechend groß war die internationale Resonanz auf das bahnbre-<br />
chende Projekt, mit dem die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe unbestritten eine neue<br />
Ära in der Biogasproduktion einläutete. Mit dem Park ‚Klarsee’ konnte<br />
die Überlegenheit des industriellen Ansatzes der Biogasproduktion<br />
demonstriert werden, beruhend auf Größenvorteilen, integriertem<br />
Logistikkonzept, konsequentem Einsatz der neuesten Technologie und<br />
einer professionellen Betriebsmannschaft. Das Projekt wurde von der<br />
<strong>NAWARO</strong>-Gruppe sowohl zeitlich als auch finanziell voll im Rahmen<br />
der ursprünglichen Planung umgesetzt. Mehr als ein Drittel der<br />
Bauleistungen entfielen auf Dienstleister aus der Region, 50 ansässige<br />
Betriebe wurden für die Rohstoffversorgung des Parks verpflichtet.<br />
Der Park ‚Klarsee’ diente als Erfahrungsträger und Entwicklungsbasis<br />
für das aktuelle Investitionsobjekt, den BioEnergie Park ‘Güstrow’, in<br />
dessen Konzeption eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber dem<br />
Pilotprojekt eingeflossen ist.
Das Investitionsobjekt<br />
des Fonds<br />
Das diesem Prospekt zugrundeliegende Planungskonzept<br />
der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG sieht vor, nördlich der Stadt<br />
Güstrow in einem eigens dafür geschaffenen Sondergebiet<br />
einen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park zu errichten und zu betreiben,<br />
in dem durch mikrobiologische Fermentation Biogas erzeugt und<br />
aufbereitet wird, so dass es in eine anliegende Erdgasleitung eingespeist<br />
werden kann. Mit der erzeugten Menge von ca. 46 Mio. m3 Biogas mit Erdgasqualität (Biomethan) können ca. 160 Mio. kWh<br />
Strom und 180 Mio. kWh Wärme pro Jahr an verschiedenen Orten<br />
in Deutschland bedarfsgerecht erzeugt werden. In einer dem Biomethanerzeugungsprozess<br />
nachgelagerten 2. Verarbeitungsstufe wird<br />
die in den Gärresten verbliebene Biomasse entwässert, getrocknet<br />
und dann einem parkeigenen Biomassekraftwerk zugeführt.<br />
Das Biomassekraftwerk verfügt über eine konventionelle Dampferzeugung<br />
mit Dampfturbine und erzeugt Strom nach EEG. Die<br />
Abwärme des Biomassekraftwerkes wird für die Beheizung der<br />
Fermenter, die Hygienisierung der Gülle sowie für die Trocknung der<br />
Gärreste eingesetzt. Die in den Gärresten enthaltenen Nährstoffe<br />
werden aufkonzentriert und als Flüssigdünger an die Substratlieferanten<br />
vermarktet. Das Investitionsobjekt wird im Auftrag der<br />
Fondsgesellschaft von der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH als Generalunternehmer<br />
errichtet. Anschließend wird es durch die <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie Park ‚Güstrow’ GmbH als Leasingobjekt für die Laufzeit<br />
des Fonds von der Fondsgesellschaft angemietet und wirtschaftlich<br />
betrieben. Die Details zu den vertraglichen Strukturen sind auf den<br />
Seiten 100-117 beschrieben.<br />
Standort an der Quelle<br />
Optimale Rohstoffversorgung<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Der Landkreis Güstrow im Herzen Mecklenburg-Vorpommerns ist<br />
ein klassisch landwirtschaftlich geprägter Standort, der optimale<br />
Voraussetzungen für die Versorgung des <strong>Bioenergie</strong>parks mit den<br />
erforderlichen Substraten durch Betriebe in unmittelbarer Nähe bietet.<br />
Die für die Biogasproduktion benötigten Einsatzstoffe gehören<br />
zu den traditionellen Erzeugnissen der Region. Insbesondere Silomais<br />
hat seit jeher große Bedeutung als Futtermittel und nahm in der<br />
Vergangenheit bereits bis zu 15 % der Anbaufläche in Anspruch. Der<br />
Anteil liegt aktuell in Mecklenburg-Vorpommern bei 6 %, so dass ein<br />
Ausbau des Maisanbaus zugunsten der Biogaserzeugung zum einen<br />
keine Schwierigkeit darstellt, zum anderen aber auch keine Monokultur-Entstehung<br />
bewirkt. Eine Untersuchung der Landesregierung<br />
legt außerdem nahe, dass Mais für die Biomassegewinnung in Mecklenburg-Vorpommern<br />
auf rund einem Drittel der Stilllegungsfläche,<br />
das sind rd. 44.000 ha, angebaut werden könnte. Für den <strong>Bioenergie</strong>park<br />
wird lediglich eine Anbaufläche von maximal ca. 10.000 ha<br />
<strong>IGB</strong><br />
59
60<br />
<strong>IGB</strong><br />
Wärme<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Verwertungsschema <strong>Bioenergie</strong>park Güstrow<br />
BIOMASSE<br />
I GASERZEUGUNG<br />
Gärreste<br />
II GÄRREST-AUFBEREITUNG<br />
Heizpellets<br />
III BIOMASSE-BLOCKHEIZKRAFTWERK<br />
Biogas<br />
für Mais benötigt. Die Bedingungen für den Anbau von Energiemais<br />
sind durchweg gut, die meisten Betriebe sind mit der Mais-Silierung<br />
vertraut und verfügen über eigene Silos. Durch die Lagerungsmöglichkeiten<br />
kann der Park ganzjährig beliefert werden. Vorteilhaft ist<br />
dabei die Tatsache, daß viele landwirtschaftliche Betriebe in der Region<br />
aufgrund der Produktionsstrukturen in der ehemaligen DDR sehr<br />
groß sind. Auch die Versorgung mit Gülle stellt daher in dieser Region<br />
keine Schwierigkeit dar. Um die Versorgung des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
mit Gülle sicherzustellen, wird Gülle von bis zu 5.000 Rindern oder<br />
60.000 Schweinen benötigt, das entspricht der Anzahl der Tiere<br />
eines einzigen großen Mastbetriebs. Per Erstellung dieses Prospektes<br />
ist die Gülleversorgung des Parks bereits vertraglich weitgehend<br />
gesichert. Ziel der Standortwahl war es, die benötigten Rohstoffe zur<br />
Vermeidung unnötig langer Transportwege überwiegend innerhalb<br />
eines Radius von 50 km beziehen zu können. Die für die Versorgung<br />
des <strong>Bioenergie</strong>parks notwendige Anbaufläche macht lediglich etwa<br />
5 % der Gesamtfläche in diesem Umkreis aus.<br />
Gas- und Stromeinspeisung möglich<br />
Entscheidend für die Standortwahl war neben der Rohstoffversorgung<br />
aber auch die Möglichkeit der Gaseinspeisung. Diese ist nur<br />
dann sinnvoll, wenn eine Biogasanlage in der Nähe einer Erdgasleitung<br />
installiert wird und der Leitungsbetreiber einen Einspeisepunkt<br />
bereitstellt. Diese Voraussetzungen sind an dem ausgewählten<br />
Park-Gelände in idealer Weise erfüllt. Ebenso ist die Einspeisung des<br />
Flüssigdünger<br />
Wasser<br />
Biostrom<br />
Erdgasnetz<br />
Landwirte<br />
lokales Klärwerk<br />
Stromnetz<br />
im Biomasse-Kraftwerk produzierten Stroms in das Stromnetz des<br />
Betreibers Vattenfall gesichert. Die allgemeine Verkehrsanbindung ist<br />
durch die unmittelbare Nähe der Autobahn A19 optimal. Der Mietvertrag<br />
für das Gelände wurde bereits über die komplette Laufzeit<br />
der Anlage geschlossen.<br />
Willkommener Wirtschaftsfaktor<br />
Seitens der lokalen Behörden kommt dem Projekt höchste Unterstützung<br />
zu, da es nicht nur einen langfristigen Großabnehmer für den<br />
landwirtschaftlichen Sektor bringt, sondern auch 30 Arbeitsplätze im<br />
<strong>Bioenergie</strong>park und etwa 20 weitere Arbeitsplätze in der Substratlogistik<br />
schafft, die durch ortsansässige Fuhrunternehmer bereitgestellt<br />
wird. Beides wiegt um so schwerer, als daß der ohnehin in einer<br />
strukturschwachen Region gelegene Landkreis Güstrow aktuell die<br />
Schließung einer großen Zuckerfabrik verkraften muß, die bislang<br />
für die Auslastung von 11.000 ha Fläche durch Zuckerrübenanbau<br />
sorgte. Der <strong>Bioenergie</strong>park wird diesen Ausfall mehr als kompensieren,<br />
dabei jedoch nur etwa die Hälfte des bisherigen Transportaufwands<br />
verursachen. Er profitiert dabei von der guten Qualität der<br />
Böden infolge des vorangegangenen Zuckerrübenanbaus. Keinerlei<br />
behördliche oder politische Vorbehalte bestehen hinsichtlich der<br />
Umweltbeitrags des <strong>Bioenergie</strong>parks: er schont nicht nur die globale<br />
Umwelt durch die CO -Einsparung, sondern arbeitet geruchs- und<br />
2<br />
lärmfrei sowie aufgrund der wegen der Biogaseinspeisung wegfallenden<br />
Biogasverstromung auch äußerst emissionsarm.
Langfristige Lieferverträge<br />
Zur Erhöhung der Planungs- und Kalkulationssicherheit auf beiden<br />
Seiten werden die Hauptsubstrate der Biogasproduktion überwiegend<br />
im Rahmen von langfristigen Lieferverträgen bezogen.<br />
Diese beinhalten in der Regel mehrjährige Preisfestschreibungen.<br />
Eingebettet ist das Abnahmegeschäft gemäß der <strong>NAWARO</strong>-Philosophie<br />
in eine umfassende Partnerschaft zwischen Parkbetreiber und<br />
Substratlieferant, in der seitens <strong>NAWARO</strong> umfangreiche Hilfestellung<br />
bezüglich Pflanzensortenwahl, Aussaat, Ernteplanung, Fruchtfolgenoptimierung,<br />
Silierung und Qualitätssicherung geleistet wird.<br />
Das betriebswirtschaftliche Konzept<br />
Bisher: EEG-basierte Vergütungen für Biostrom<br />
In herkömmlichen Biogasanlagen – so auch im Vorgängerprojekt<br />
‚Klarsee’ – wird das produzierte Biogas unmittelbar nach seiner Entstehung<br />
in Strom umgewandelt und in das Stromnetz eingespeist.<br />
Dieser Strom wird gemäß EEG mit einer für 20 Jahre garantierten<br />
Einspeisevergütung samt eines fixen Bonus für den Einsatz nachwachsender<br />
Rohstoffe vergütet. Findet die Verstromung des Gases in<br />
einem Blockheizkraftwerk statt, kann bei der Verstromung zusätzlich<br />
zum Strom Wärme gewonnen werden. Die erzeugte Wärme kann<br />
– wie beim BioEnergie Park ‚Klarsee’ – intern verwertet werden,<br />
oder an einen externen Wärmeabnehmer geleitet werden (z.B. ein<br />
Hallenbad oder eine Wohnanlage). Im Ausmaß der Wärmenutzung<br />
wird dann die Stromvergütung um einen weiteren Bonus für die<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus) erhöht. Die Erlöse der Biogasindustrie<br />
beruhen somit bislang vollständig auf festen Einspeisevergütungen.<br />
Vorteil dieser Erlösstruktur ist die Planungssicherheit,<br />
Nachteil ist die Tatsache, daß die Erlöse auch dann konstant bleiben,<br />
wenn sich das allgemeine Preisniveau erhöht. Dadurch kann die betriebswirtschaftliche<br />
Marge schrumpfen, z.B. infolge steigender Produktionskosten.<br />
Die Produktionskosten von Biogas werden maßgeblich<br />
von den Rohstoffpreisen der eingesetzten Substrate bestimmt.<br />
Daß diese trotz einer nur indirekten Verbindung zu den Weltmärkten<br />
erheblichen Preissteigerungen unterworfen sein können, zeigte sich<br />
im ersten Halbjahr 2007. Viele Kleinanlagen im Biogassektor, die ihre<br />
Rohstoffversorgung nicht über langfristige Verträge gesichert hatten<br />
und nicht von der Kraft-Wärme-Kopplung profitierten, waren dadurch<br />
von Margenschmälerungen betroffen. Der Gesetzgeber prüft<br />
deshalb aktuell eine indizierte Vergütung des Biostroms.<br />
Die Zukunft: Netzeinspeisung von Biogas<br />
Die <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe profitieren wirtschaftlich<br />
von ihrer hohen Produktionseffizienz und von der zusätzlichen<br />
energetischen Verwertung der Gärreste, wodurch sie gegenüber<br />
den bisher vorherrschenden Kleinbetrieben einen bis zu 50 %<br />
höheren Energieertrag pro Hektar erzielen. Um jedoch auch wirtschaftlich<br />
einen optimalen Ertrag zu erzielen und dem Preissteigerungsrisiko<br />
nicht hilflos ausgesetzt zu sein, wurde der BioEnergie<br />
Park ‘Güstrow’ als Biogasfabrik konzipiert. Der Standort des Parks<br />
<strong>IGB</strong><br />
61
62<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
EINSATZ UND ERTRAG<br />
INPUT Menge Einheit<br />
Gülle 76.000 t/a<br />
Maissilage 330.000 t/a<br />
Getreide 12.000 t/a<br />
GPS (Ganzpflanzensilage) 53.000 t/a<br />
OUTPUT<br />
Bioerdgas ca. 46.000.000 m 3 /a<br />
Strom 32.000.000 kWh/a<br />
Flüssigdünger 80.000 t/a<br />
wurde in unmittelbarer Nähe einer Gaspipeline gewählt, so daß<br />
das produzierte und aufbereitete Gas in das Erdgasnetz eingeleitet<br />
werden kann. Lediglich die Gärreste werden in dem parkeigenen<br />
Biomasse-Heizkraftwerk in Strom und Wärme umgewandelt, gegen<br />
Erhalt der Einspeisevergütung gemäß EEG. Das erzeugte Biogas<br />
jedoch kann aufgrund der Netzeinspeisung an beliebige Abnehmer<br />
verkauft werden. In der Regel werden dies Abnehmer sein,<br />
die über Gas-Heizkraftwerke verfügen und bei der Verstromung<br />
des Biogases die gesamte anfallende Abwärme nutzen können<br />
(z.B. Stadtwerke). Dies ist am Ort der Biogasproduktion in der<br />
Regel unmöglich, ein großer Teil der Energie bleibt ungenutzt. Bei<br />
Vollnutzung der Wärme im Verstromungsprozeß wird der maximale<br />
EEG-Vergütungsbonus vereinnahmt. Zusätzlich fällt ein weiterer<br />
Bonus an, der sogenannte Technologiebonus. Er wird gemäß EEG<br />
gewährt, um die Netzeinspeisung des Biogases zu fördern, weil nur<br />
sie die optimale Nutzung von Biogas ermöglicht. In der Diskussion<br />
ist sogar eine weitere Förderung der Biogaseinspeisung bis hin zur<br />
Pflichtbeimischung. Die Einspeisung gilt aufgrund ihrer Vorteile als<br />
das Zukunftsmodell des Biogas-Sektors, sie erlaubt z.B. auch die<br />
Nutzung des Biogases als klimaneutraler Treibstoff. In Deutschland<br />
wird der BioEnergie Park ‘Güstrow’ einer der ersten und der bei<br />
weitem größte Anbieter von Biogas sein. Seine betriebswirtschaftliche<br />
Attraktivität steigert sich dadurch in mehrfacher Hinsicht:<br />
• Bei der dezentralen Verstromung wird eine deutlich höhere EEG-<br />
Vergütung erzielt. Sowohl der Biogas-Abnehmer als auch der<br />
Biogas-Produzent erzielen dadurch einen Mehrertrag.<br />
• Bei steigenden Erdgaspreisen steigt analog auch der Verkaufserlös<br />
für Biogas. Der Biogas-Produzent macht sich von allgemeinen<br />
Preissteigerungen unabhängig und profitiert darüber hinaus von<br />
den überproportionalen Preisanstiegen der fossilen Brennstoffe.<br />
• Biogas wird auch unabhängig vom EEG nachgefragt, zum einen als<br />
klimaneutrale Alternative zum Erdgas, zum anderen wahrscheinlich<br />
zukünftig auch als klimaneutraler und effizienter Treibstoff.<br />
• Durch den frühen Markteintritt als Biogasanbieter wird der Park<br />
bis auf weiteres nur sehr wenige Konkurrenten haben, während<br />
die Nachfrage schon jetzt erheblich ist.
Biogasanlage im Überblick<br />
Produktion: Bioerdgas, Strom und Wärme durch Biomasse-Heizkraftwerk<br />
Verfahren: Nassfermentation<br />
Einsatzstoffe: nachwachsende Rohstoffe, Gülle, Wasser<br />
Behälter: Güllevorlage, Getreidesilo, Annahmebunker für Maissilage, Gärrestvorlage, Anmischbehälter mit Pump- und<br />
Rührtechnik<br />
Fermenter: Stahlbetonrundbehälter mit Seitendämmung und Trapezblechverkleidung sowie Gasspeicherfolie, ausgeführt<br />
als voll durchmischter Durchlaufbehälter im mesophilen Temperaturbereich; Nutzvolumen von ca. 4.450 m3 Technikhalle: Stahlkonstruktion in Leichtbauweise; Keller als weiße Wanne ausgeführt<br />
Abluftbehandlung: Biofilter mit Luftbefeuchter für die Abluft der Technikhalle<br />
Notfackel: Sicherheitsfackel zur Gasverbrennung<br />
Kühler: Luftkühler, ausgeführt als Tischkühler (Wärmetauscher)<br />
Abgaskamin: Edelstahlkamin mit vorgeschaltetem Schalldämpfer<br />
Automatisierung: zentrale Schalt- und Steuerungstechnik für den automatischen Betrieb der Apparate und Anzeige<br />
der Betriebszustände<br />
MSR-Technik: Mess-, Steuer- und Regeltechnik für die Kontrolle wesentlicher Betriebsparameter, insbesondere Füllstand,<br />
Schaumkontrolle, Temperatur, Gasdrucksensoren, Gasmengenmessung, Gasanalyse, Gaswarnanlage u. a.<br />
Dazugehörende Infrastruktur: Erdarbeiten und innere Erschließung, Mittelspannungsnetz, Blitzschutzanlage an<br />
jeder Biogasanlage, Leit- und Datennetz<br />
63
64<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Terminplan Bau<br />
2007 2008 2009<br />
Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept<br />
innere Erschließung zum 30.04.08<br />
Die Anlage<br />
1. Modul fertig zur Befüllung zum 31.08.08<br />
Fertigstellung Pumpwerke + Wärmeleitung zum 31.10.08<br />
Fertigst. Redundanzkessel inkl Gebäude zum 30.06.08<br />
mechanische Fertigstellung 1. Modul zum 30.10.08<br />
mechanische Fertigstellung 2. Modul zum 30.11.08<br />
mechanische Fertigstellung 3. Modul zum 31.12.08<br />
mechanische Fertigstellung 4. Modul zum 31.01.09<br />
mechanische Fertigstellung 5. Modul zum 28.02.09<br />
mechanische Fertigstellung 6. Modul zum 31.03.09<br />
Fertigstellung Hygienisierung (7. Modul) zum 31.10.08<br />
Fertigstellung Halle Gärrestaufbereitung zum 28.02.09<br />
Fertigstellung Gasaufbereitung Linie 1 zum 30.01.09<br />
Fertigstellung Gasaufbereitung Linie 2 zum 28.02.09<br />
Fertigstellung Konzentratbehälter (8. Modul) zum 31.12.08<br />
Fertigstellung BMHKW zum 30.09.09<br />
Der BioEnergie Park ‘Güstrow’ teilt sich technisch in fünf Betriebseinheiten<br />
(BE) auf, die gleichzeitig die fünf grundlegenden Abschnitte<br />
des Produktionsprozesses repräsentieren.<br />
BE I: Annahme und Hygienisierung<br />
Die für die Biogasproduktion benötigte Gülle wird in einer zentralen<br />
Anlage angenommen und hygienisiert. Die Gülle wird hierbei in<br />
einem geschlossenen Gebäude angenommen und in eine abgedeckte<br />
Güllevorlage gepumpt. Anschließend wird aus der Güllevorlage<br />
das Material entnommen, bei 70° C erhitzt und eine Stunde<br />
lang hygienisiert. Damit wird entsprechend gesetzlicher Vorschriften<br />
sichergestellt, daß die angelieferte Gülle von eingeschleppten Keimen<br />
befreit ist, die zum einen gesundheitsgefährdend, zum anderen<br />
schädlich für den Fermentationsprozeß sein können. Die benötigte<br />
Wärme wird über ein Fernwärmenetz bereitgestellt, welches vom<br />
Biomassekraftwerk (BE IV) gespeist wird. Das hygienisierte Material<br />
wird in eine abgedeckte Güllevorlage gefördert. Von dort wird die<br />
Gülle zur Gärsubstrataufbereitung bedarfsgerecht zu den Fermentationsmodulen<br />
gepumpt. Die Abluft aus dem Gebäude, den Hygienisierungsbehältern<br />
und den Güllevorlagen wird vollständig abgesaugt<br />
und in einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher gereinigt.<br />
Die anderen, festen Substrate werden gebrauchsfertig angeliefert<br />
und nach dem Wiegen und der Qualitätskontrolle direkt in die<br />
Festsubstrat-Behälter der einzelnen Fermentationsmodule entladen.<br />
Der Mais kann außerdem in einem parkeigenen Fahrsilo mit einem<br />
Fassungsvermögen von 70.000 Kubikmetern einsiliert werden, dies<br />
entspricht einem Viertel des Jahresbedarfs der Anlage.<br />
BE II: Fermentationsmodule<br />
ModulAReR AufbAu Die eigentliche Entstehung des Biogases<br />
geschieht in den Gärbehältern, den sogenannten Fermentern. Von<br />
diesen werden im BioEnergie Park ‘Güstrow’ jeweils vier in einem<br />
Fermentationsmodul zusammengefaßt. Der Park setzt sich aus<br />
sechs Fermentationsmodulen zusammen, die Gesamtzahl der Fermenter<br />
beträgt also 24. Die Modulbauweise erlaubt zum einen die<br />
Zusammenlegung der Peripherie der Fermenter, zum anderen einen<br />
Ausgleich der Wirkungsgrade der einzelnen Fermenter über deren<br />
Vernetzung, wodurch ein Modul einen höheren Output erlaubt als<br />
vier isoliert arbeitende Fermenter. Jedes der sechs Module setzt sich<br />
aus den vier Fermentern, einer zentralen, gasdichten Gärrestvorlage<br />
und einer Technikhalle mit Abluftbehandlung sowie den zugehörigen<br />
Nebeneinrichtungen zusammen. An die Technikhalle schließen<br />
sich die vier Annahmebunker für die Maissilage an. Räumlich vom<br />
zentralen Hallenbereich getrennt befinden sich die Anmischkeller.<br />
Zusätzlich erhält jede Technikhalle vier Technikräume.<br />
beWähRte feRMenteR Bei den Fermentern handelt es sich um<br />
voll durchmischte Durchlaufbehälter klassischer Envitec-Bauart. Die<br />
Größe der einzelnen Fermenter wurde mit einem Nutzvolumen von
Terminplan Inbetriebnahme<br />
2008 2009<br />
Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept<br />
Befüllung 1. Modul zum 21.08.08<br />
Aufheizen 1. Modul zum 01.11.08<br />
4.450 m 3 so gewählt, daß sie dem heutigen technischen Optimum<br />
entspricht. Jeder der Fermenter verfügt über vier schnell laufende<br />
Rührwerke und eine Edelstahlheizung. Die Fermenter werden aus<br />
Stahlbetonfertigteilen errichtet, gedämmt und mit Trapezblechen<br />
verkleidet. Eine verrottungsfeste und korrosionsbeständige Gasmembrane,<br />
die den gesamten Gasraum oberhalb des Flüssigkeitsstandes<br />
umfasst, schließt den Fermenter gasdicht ab. Die Gasmembran<br />
wird geschützt durch ein feststehendes witterungs- und UV<br />
beständiges Dach (Flexo-Dach) aus gewebeverstärktem PVC.<br />
AutoMAtisieRte beschicKung Die zu vergärenden Rohstoffe<br />
werden im Technikgebäude angenommen und zusammen mit der<br />
hygienisierten Gülle und einem Teil des Permeats aus der Düngemittel-<br />
und Brennstofffabrik (BE IV) gemischt und den Fermentern<br />
zugeführt. Die zentrale Durchfahrt der Technikhalle mit den Annahmebunkern<br />
sowie die Anmischbehälter werden entlüftet und die<br />
Abluft einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher zugeführt. Die<br />
hygienisierte Gülle wird automatisch aus der zentralen Güllevorlage<br />
an der Hygienisierungsanlage mittels einer Druckrohrleitung in eine<br />
oberirdisch aufgestellte Güllevorlage am Modul gepumpt und von<br />
hier aus dem Anmischbehälter zugeführt. Die Maissilage wird mittels<br />
LKW bzw. Radlader in die beiderseits der Hallendurchfahrt gelegenen<br />
Annahmebunker in der Technikhalle abgekippt. Von dort wird<br />
die Maissilage durch einen Schubboden und geschlossene Trogförderschnecken<br />
in die jeweiligen Anmischbehälter eingetragen. Im<br />
Fütterungsbeginn 1. Modul zum 01.01.09<br />
Beginn Gasverwertung 1. Modul zum 01.02.09<br />
Volllast 1. Modul zum 31.03.09<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Volllast 6. Modul 31.07.09<br />
Anmischbehälter werden Gülle, Faulsuspension, Maissilage, Getreide<br />
und ein Teil des Permeats aus der Düngemittel- und Brennstofffabrik<br />
(BE IV) gemischt. Die Rückführung des Permeats fördert einerseits<br />
die Prozessbiologie, andererseits wird so das verbleibende Gaspotenzial<br />
ausgeschöpft. Mit den Pumpen in den Anmischbereichen<br />
wird das Material dem Anmischbehälter entnommen und in einer<br />
geschlossenen Rohrleitung dem jeweiligen Fermenter zugeführt.<br />
Die Anmischbehälter werden durch Wiegestäbe verwogen. Dadurch<br />
kann die Zufuhr der Einzelkomponenten und das Abpumpen des<br />
Gärsubstrates automatisiert betrieben werden. Der Fermenter wird<br />
als so genannter Durchlaufreaktor betrieben, das heißt, dass der<br />
Füllstand im Fermenter konstant bleibt. Jedes Mal, wenn Gärsubstrat<br />
den Fermentern zugeführt wird, wird eine korrespondierende Menge<br />
über die Überlaufleitung der Gärrestvorlage zugeführt. Bei einer<br />
Zufuhr von täglich ca. 70 m3 Biomasse und Wasser ergibt sich eine<br />
Verweilzeit von ca. 66 Tagen im Fermenter.<br />
einstufige nAssfeRMentAtion Mit Hilfe der Rührwerke wird<br />
der Inhalt des Fermenters durchmischt. Innerhalb des Fermenters<br />
vollziehen sich anaerobe Reaktionen, d. h. Reaktionen unter<br />
Ausschluss von Sauerstoff. Dabei werden mit Hilfe von Bakterien<br />
organische Verbindungen über mehrere biochemische Teilschritte<br />
in Methan umgewandelt. Die biochemischen Prozesse laufen im<br />
Fermenter parallel ab. Da die Bakterien für das Verfahren eine<br />
bestimmte Temperatur benötigen, wird der Fermenter auf ca. 38° C<br />
<strong>IGB</strong><br />
65
66<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
(den sogenannten mesophilen Temperaturbereich) geheizt. So kann<br />
durch optimale Bedingungen im Fermenter der Energiegehalt der<br />
Rohstoffe weitgehend genutzt werden. Die für die Beheizung der<br />
Fermenter benötigte Wärme wird vom Biomassekraftwerk (BE V)<br />
bezogen und über ein Fernwärmenetz den Anlagen zugeführt. Die<br />
Steuerung der Prozesse erfolgt weitgehend automatisch. Die wichtigsten<br />
Parameter der chemischen Zusammensetzung werden im<br />
Labor des <strong>Bioenergie</strong>parks zur Kontrolle der Gärprozesse regelmäßig<br />
ermittelt. Hierzu werden Gärsubstratproben aus den Fermentern<br />
entnommen, analysiert und ausgewertet. Dadurch können ggf.<br />
Anpassungen in der Rohstoffzufuhr, den Mischverhältnissen, der<br />
Fermentertemperatur etc. vorgenommen werden.<br />
ZentRAlisieRte WeiteRveRARbeitung Die vergorene Biomasse<br />
(der Gärrest) wird nach dem Überlaufprinzip aus dem Fermenter der<br />
Gärrestvorlage des Moduls zugeführt. Die Gärrestvorlage nimmt den<br />
Gärrest aller vier Fermenter eines Moduls auf. Aus der Gärrestvorlage<br />
wird der Gärrest mittels Pumpen der Düngemittel- und Brennstofffabrik<br />
zugeführt. Das im Gasraum des Fermenters anfallende Biogas<br />
wird erfasst und aus der zentralen gasdichten Gärrestvorlage über<br />
eine erdverlegte Rohrleitung dem Gasverdichter in der Technikhalle<br />
zugeführt und von da aus in die Gasaufbereitungsanlage weitergeleitet.<br />
Falls entstandenes Gas nicht aufgefangen oder zur Gasaufbereitung<br />
weitergeleitet werden kann (z. B. aufgrund technischer<br />
Wartung), steht eine Notfackel zur Verbrennung des Biogases zur<br />
Verfügung. Dadurch werden mögliche Emissionen von Methan in die<br />
Umwelt vermieden. Es ist jedoch geplant, etwaiges Überschußgas in<br />
das Biomassekraftwerk umzuleiten, um es anstelle einer Abfacklung<br />
verstromen zu können.<br />
BE III: Gasaufbereitung<br />
Das in den Fermentern erzeugte Biogas wird der Gasaufbereitung<br />
zugeführt, dort weiter entschwefelt (Feinentschwefelung) und vom<br />
Kohlendioxyd und weiteren Bestandteilen durch eine Druckwasserwäsche<br />
befreit. Das CO und die anderen Bestandteile werden<br />
2<br />
in einem Wäscher unter Druck in Wasser gelöst und in einem<br />
nachgeschalteten Stripper an die Luft abgegeben. Die Luft wird<br />
mittels eines Biofilters gereinigt und an die Atmosphäre abgegeben.<br />
Nach der Reinigung im Wäscher erfolgt die Trocknung und Odorierung<br />
des Biomethans. Um das Rohbiomethan auf H-Gasqualität<br />
(Erdgasqualität) zu bringen, wird das Gas mit Propangas versetzt.<br />
Das fertige Biomethan mit Erdgasqualität wird dann in die am Park<br />
anliegende Erdgasleitung eingespeist.<br />
BE IV: Düngemittel- und Brennstoffproduktion<br />
Die in der Fermentation anfallenden Gärreste werden aus den 6<br />
gasdichten Gärrestvorlagen in den Vorlagebehälter der Düngemittelund<br />
Brennstofffabrik gepumpt. In einem ersten Schritt werden mittels
Pressschneckenseparatoren die Feststoffe abgetrennt. Die Feststoffe<br />
werden anschließend einem Trockner zugeführt und auf ca. 80 %<br />
Trockensubstanzgehalt getrocknet. Über Fördereinrichtungen werden<br />
die fertigen Brennstoffe dann in das Biomasse-Heizkraftwerk (BE V)<br />
transportiert. Von dem bei der Fest-Flüssig-Trennung entstehenden<br />
Fugat werden mittels eines Dekanters die feinkörnigen Schwebstoffe<br />
abgetrennt und der Trocknung zugeführt. Anschließend wird das<br />
Fugat einer Ultrafiltration und einer mehrstufigen Umkehrosmose<br />
unterzogen. Die im Fugat enthaltenen Nährstoffe werden durch die<br />
Ultrafiltration und die Verdampfung des Konzentrates der Umkehrosmose<br />
zu einem Flüssigdünger aufkonzentriert. Der Flüssigdünger<br />
wird in 6 geschlossenen Konzentratspeichern gelagert und an die<br />
Landwirte der Umgebung vermarktet. Das Gebäude der Düngemittel-<br />
und Brennstofffabrik sowie der Trockner werden entlüftet und<br />
die Abluft einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher zugeführt.<br />
Das bei der Ultrafiltration/Umkehrosmose entstehende Permeat wird<br />
teilweise zur Anmaischung des Gärsubstrates genutzt bzw. dem Vorfluter<br />
zugeführt. Die für die Trocknung und Verdampfung benötigte<br />
Wärme wird vom Biomasseheizkraftwerk (BE V) bezogen und über<br />
ein Fernwärmenetz bereitgestellt.<br />
BE V: Biomassekraftwerk mit Wärmeauskopplung<br />
Die in der Düngemittel- und Brennstofffabrik auf ca. 80 % Trockensubstanzgehalt<br />
getrockneten Feststoffe gelangen über Fördereinrichtungen<br />
in das Biomasse-Heizkraftwerk. Außerdem werden dem<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
DÜNGEMITTEL- UND BRENNSTOFFWERK<br />
IM ÜBERBLICK<br />
Produktion: feste Düngemittelpellets, Flüssigdünger, Wasser<br />
Verfahren: mechanische Entwässerung und Trocknung der<br />
Gärreste und Aufkonzentrierung der Restflüssigkeit in einer<br />
Vakuumeindampfungsanlage<br />
Einsatzstoffe: Gärreste aus den Biogasanlagen<br />
Entwässerung: Entwässerung der Gärreste mit Pressschneckenseparatoren<br />
und nachgeschalteten Schwingsieben<br />
zur Feinstteilabscheidung. Nachgeschaltete Siebbandpresse<br />
zur Entwässerung der Feinstteile<br />
Trocknung: mit Umluft betriebener Bandtrockner mit<br />
vorgeschaltetem Wärmetauscher zur Lufterhitzung. Nachgeschaltete<br />
Entstaubung und Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung<br />
aus der Abluft und Kondensatabführung<br />
Pelletierung: komplette Pelletierungsanlage mit einer<br />
Reserveleistung von ca. 20 %, ein Mischer, ein Pelletierer, ein<br />
Kühlelevator zur Kühlung der Pellets sowie die entsprechende<br />
Fördereinrichtung<br />
Vakuumeindampfung: Eindampfung des Presswassers<br />
in einer Vakuumeindampfungsanlage mit drei Linien, ausgeführt<br />
als dreistufige Eindampfung. Die Brüdenkondensation erfolgt<br />
in einem Kühlturm. Rechnerische Reserveleistung von 20 %<br />
Kondensatbehandlung: dreilinige, jeweils einstufige<br />
Umkehrosmoseanlage zur Behandlung des Kondensates aus<br />
der Eindampfung auf Vorflutqualität<br />
Abluftbehandlung: saurer Wäscher und alkalischer<br />
Wäscher mit nachgeschaltetem Biofilter<br />
Dazugehörende Infrastruktur: Erdarbeiten und<br />
innere Erschließung, Rohrleitungssystem, Blitzschutzanlage,<br />
Leit- und Datennetz, Büro- und Sozialgebäude<br />
Biomasse-Heizkraftwerk die im <strong>Bioenergie</strong>park Penkun hergestellten<br />
Pellets zugeführt. Das Biomasse-Heizkraftwerk verfügt über eine<br />
konventionelle Dampferzeugung mit Dampfturbine und erzeugt<br />
Strom nach EEG. Die Abwärme des Biomasse-Heizkraftwerkes wird<br />
für die Hygienisierung der Gülle (BE I), die Beheizung der Fermenter<br />
(BE II) sowie für die Aufbereitung der Gärreste (BE IV) eingesetzt. Das<br />
Kraftwerk ist mit einer Rauchgasreinigungsanlage zur Abtrennung<br />
insbesondere von Staub, NO und SO ausgestattet, die die Einhal-<br />
X X<br />
tung der TA Luft-Grenzwerte gewährleistet.<br />
<strong>IGB</strong><br />
67
68<br />
<strong>IGB</strong><br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
Der Zeitplan<br />
Die technische Planung des Projektes ist per Prospekterstellung<br />
abgeschlossen, ebenso die technische und wirtschaftliche Prüfung<br />
des Konzeptes durch den Gutachter Lahmeyer International. Die<br />
Vorarbeiten für die Errichtung der Anlage laufen auf Hochtouren.<br />
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Güstrow hat bereits<br />
im März 2006 einen ersten Bebauungsplan für ein Sondergewerbegebiet<br />
für den <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park ‘Güstrow’ beschlossen.<br />
Das Genehmigungsverfahren für die Errichtung aller Anlagen wurde<br />
im Oktober 2007 eingeleitet. Die ersten Baumaßnahmen haben im<br />
November 2007 begonnen. Die Versorgung des Parks mit Maissilage<br />
ist durch Verträge mit den zukünftigen Substratlieferanten bereits<br />
zu einem guten Teil gesichert. Es ist zu erwarten, daß per Baubeginn<br />
der technischen Anlagen mehr als die Hälfte des jährlichen Bedarfs<br />
an Maissilage durch langfristige Lieferverträge abgedeckt sein wird.<br />
Die Versorgung mit dem Primärsubstrat Gülle ist bereits weitgehend<br />
vertraglich gesichert.<br />
Sukzessive Fertigstellung<br />
Die Biogasmodule werden sukzessive errichtet und jeweils im<br />
Abstand von etwa einem Monat fertig gestellt. Die schrittweise<br />
Inbetriebnahme reduziert das Baurisiko und ermöglicht es, Verbesserungsmaßnahmen<br />
sofort zu berücksichtigen. Die Errichtung verläuft<br />
stets nach dem gleichen Schema: Gießen der Bodenplatte, Aufbau<br />
des Fermenters und der Annahmebehälter, Errichtung des Tech-<br />
nikgebäudes, Einbringung der Technik. Die Biogasmodule werden<br />
durch die Fondsgesellschaft einzeln abgenommen. Voraussetzung<br />
ist jeweils die Einhaltung der Abnahmekriterien. Dazu muss auf der<br />
einen Seite der gesamte Lieferumfang für das betreffende Modul<br />
(Bautechnik, Anlagentechnik, Mess- und Regeltechnik, Infrastruktur)<br />
montiert sein, und die für eine Inbetriebnahme notwendigen<br />
Qualitätsnachweise müssen vorliegen. Auf der anderen Seite ist<br />
der erfolgreiche Abschluss einer jeweils 14-tägigen Leistungsfahrt<br />
erforderlich. Dies bedeutet, dass die garantierte Gasmenge ins Gasnetz<br />
eingespeist wurde, der Strombedarf (für den Eigenbedarf) aus<br />
dem Netz bezogen und die Anlage mit hygienisierter Gülle (über die<br />
Gülleleitung) versorgt wurde. Alle genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
müssen erfüllt sein. Auch für das Gärreste-Aufbereitungswerk<br />
und das Biomasse-Dampfheizkraftwerk gilt: Bei der 14-tägigen<br />
Leistungsfahrt muss eine Mindestmenge an Gärresten verarbeitet<br />
bzw. Strom produziert werden. Auch hier sind alle sowohl erforderlichen<br />
genehmigungsrechtlichen wie auch die für den Betrieb der<br />
Anlage erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.<br />
Zahlungsplan<br />
Den Verträgen mit dem Generalunternehmer bzw. den Subunternehmern<br />
liegen detaillierte Zahlungspläne zugrunde. Diese fassen<br />
alle Zahlungen, die der Fondsgesellschaft in Abhängigkeit vom<br />
Baufortschritt zu leisten sind, zusammen. Hierzu gehören zum einen<br />
Barzahlungen und – für größere Auftragssummen – Zahlungsbürg-
schaften, die der Fondsgesellschaft zu begeben bzw. beschaffen<br />
sind. Zum anderen gehören hierzu Vertrags- und Anzahlungsbürgschaften<br />
der Subunternehmer bzw. Dritter als Sicherheiten für<br />
die Erfüllung der jeweiligen Leistungen. Daneben begeben bzw.<br />
beschaffen Subunternehmer Gewährleistungsbürgschaften als<br />
Sicherheit der Gewährleistung über die Fertigstellung hinaus.<br />
Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />
<strong>IGB</strong><br />
69
70<br />
<strong>IGB</strong><br />
teil b
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Teil B<br />
teil b<br />
Investitions- und Finanzierungsprognose 72<br />
Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 73<br />
Ergebnis- und Liquiditätsprognose 78<br />
Erläuterungen zur Ergebnis- und Liquiditätsprognose 80<br />
Kapitalrückflussprognose 84<br />
Erläuterungen zur Kapitalrückflussprognose 84<br />
Sensitivitätsprognose 88<br />
<strong>IGB</strong><br />
71
72<br />
<strong>IGB</strong><br />
investitions- und Finanzierungsprognose<br />
Investitions- und<br />
Finanzierungsprognose<br />
A. Mittelverwendung in EUR in %<br />
I. Biogasanlage und Substrate<br />
1. Biogasanlage und Infrastruktur 97.260.000 81,13 %<br />
2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung 5.000.000 4,17 %<br />
Summe Investition 102.260.000 85,30 %<br />
II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />
1. Geschäftsgründung 100.000 0,08 %<br />
2. Eigenkapital-Vermittlung (einschließlich Agio) 4.970.500 4,15 %<br />
3. Rechtsberatung 600.000 0,50 %<br />
4. Steuerberatung 200.000 0,17 %<br />
5. Treuhandschaft 100.000 0,08 %<br />
6. Marketing 1.250.000 1,04 %<br />
7. Konzeption 1.400.000 1,17 %<br />
8. Finanzierungsvermittlung 1.500.000 1,25 %<br />
Summe Fondsnebenskosten 10.120.500 8,44 %<br />
III. Liquiditätsreserve<br />
Liquiditätsreserve 7.500.000 6,26 %<br />
Gesamtbetrag Investition 119.880.500 100,00 %<br />
B. Mittelherkunft<br />
I. Kommanditkapital (einschließlich 5 % Agio) 51.880.500 43,28 %<br />
II. Rückführung Zwischenfinanzierung Substrate 5.000.000 4,17 %<br />
III. Fremdkapital 63.000.000 52,55 %<br />
119.880.500 100,00 %
Erläuterungen zur Investitions-<br />
und Finanzierungsprognose<br />
Mit den nachstehenden Ausführungen sollen die einzelnen Positionen<br />
der von der Gesellschaft vorzunehmenden Gesamtinvestition<br />
erläutert werden. Die Höhe der einzelnen Positionen steht weitestgehend<br />
fest, da bereits entsprechende Verträge abgeschlossen sind<br />
oder Angebote vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, wurden<br />
Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Sämtliche Kosten verstehen sich<br />
zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Da die Gesellschaft<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind in der Investitionsrechnung<br />
jeweils die Nettobeträge berücksichtigt.<br />
I. Biogasanlage und Substrate<br />
1. Biogasanlage und Infrastruktur<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH,<br />
Leipzig, einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung des<br />
<strong>Bioenergie</strong>parks Güstrow geschlossen. Hiernach verpflichtet sich die<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH zur schlüsselfertigen Errichtung des<br />
dortigen <strong>Bioenergie</strong>parks, bestehend aus den einzelnen Anlagen,<br />
der Restsubstratveredelungsanlage, dem Biomassekraftwerk sowie<br />
der gesamten dazugehörigen Infrastruktur. Die Errichtung erfolgt zu<br />
einem Festpreis in Höhe von EUR 96.910.000 zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Auszahlung erfolgt im Zeitraum von<br />
Januar 2008 bis Juli 2009 nach einem Zahlungsplan, der Bestandteil<br />
des Generalunternehmervertrages ist. Hierin enthalten sind sämtliche<br />
Kosten für die Projektentwicklung einschließlich aller notwen-<br />
investitions- und Finanzierungsprognose<br />
digen Genehmigungen und standortspezifischen Maßnahmen, also<br />
Erdarbeiten, Erschließung, Einfriedung, Straßenbau, Errichtung der<br />
Außenanlagen und die Anbindungen an das öffentliche Stromnetz<br />
sowie die Vergütung für den Generalunternehmer.<br />
Darüber hinaus ist ein Betrag von EUR 350.000 für die Begleichung<br />
der Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />
kommt es zu einem (mittelbaren) Wechsel von mehr als 95 %<br />
der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft. Obwohl während<br />
der Platzierung noch keine Grundstücke oder Gebäude auf fremdem<br />
Grund und Boden zum Vermögen der Fondsgesellschaft gehören,<br />
führt dies nach Meinung der Finanzverwaltung zum Anfall von<br />
Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Lager- und Technikhallen sowie<br />
der Büro- und Sozialgebäude. Deren Wert nach den Verhältnissen der<br />
Fertigstellung wird mit ca. EUR 10.000.000 angenommen, so dass<br />
Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 350.000 berücksichtigt wurde.<br />
2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung<br />
Zur Zwischenfinanzierung der von dem Leasingnehmer (Betreibergesellschaft)<br />
bereits abgeschlossenen Substratlieferungsverträge<br />
gewährt die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer ein Darlehen in<br />
Höhe von EUR 5.000.000 zur Vorfinanzierung des laufenden Betriebes,<br />
u.a. von Substratlieferverträgen. Das Darlehen wird mit 6 %<br />
p. a. verzinst und ist bis spätestens 30.06.2008 zu tilgen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
73
74<br />
<strong>IGB</strong><br />
investitions- und Finanzierungsprognose<br />
II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />
Im Rahmen der Konzeption des Beteiligungsangebotes wurden die<br />
nachstehend beschriebenen Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern<br />
geschlossen. Da die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt ist, handelt es sich bei allen nachstehenden Beträgen um<br />
Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />
Geschäftsgründung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag geschlossen,<br />
wonach diese zur Koordinierung und Erbringung aller Leistungen im<br />
Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft verpflichtet<br />
ist. Hierfür wurde ein Entgelt in Höhe von EUR 100.000 vereinbart.<br />
Sollten darüber hinaus Kosten anfallen, sind diese von der <strong>IGB</strong> NA-<br />
WARO GmbH zu tragen.<br />
Eigenkapitalvermittlung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag<br />
über die Koordination der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />
abgeschlossen. Hierfür wurde eine Vergütung in Höhe von EUR<br />
2.500.000 vereinbart. Daneben erhält die <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH das Agio in Höhe von 5 % der eingeworbenen Zeichnungssumme,<br />
insgesamt somit einen Betrag von EUR 4.970.500,<br />
abzüglich derjenigen Beträge, die die Fondsgesellschaft unmittelbar<br />
an mit der Platzierung beauftragte Dritte / Vermittler zu leisten<br />
verpflichtet ist.<br />
Rechtsberatung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag über die Koordination<br />
der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Konzeption<br />
dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung von<br />
EUR 600.000. Sollten höhere Rechtsberatungskosten anfallen, gehen<br />
diese zu Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH.<br />
Steuerberatung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde zudem ein Vertrag über die Koordination<br />
der Steuerberatung im Zusammenhang mit der Konzeption<br />
dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung<br />
von EUR 200.000. Sollten höhere Steuerberatungskosten anfallen,<br />
gehen diese zu Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH.<br />
Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle<br />
Mit der Übernahme und der treuhänderischen Verwaltung der<br />
Beteiligungen der Anleger wurde die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH beauftragt. Diese erhält für die Einrichtung<br />
der Treuhandschaften und die Übernahme der Beteiligungen eine<br />
Vergütung in Höhe von EUR 100.000. Mit der Mittelverwendungskontrolle<br />
wurde die BMT Treuhandgesellschaft mbH beauftragt.<br />
Diese erhält aufgrund des geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
eine einmalige Vergütung von EUR 10.000,00, die von<br />
der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft zu tragen ist.
Marketing und Prospekterstellung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag<br />
über die Herstellung sowie Auslieferung und Verteilung des Emissionsprospektes<br />
geschlossen. Daneben wurde die Gesellschaft<br />
mit der Durchführung aller erforderlichen Marketingmaßnahmen<br />
zur Platzierung des Eigenkapitals beauftragt. Hierfür wurde eine<br />
Vergütung in Höhe von EUR 1.250.000 vereinbart. Über- bzw.<br />
Unterschreitungen gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten der <strong>IGB</strong><br />
Alternative Investments GmbH.<br />
Konzeption<br />
Mit der Konzeption des Beteiligungsangebotes und der Koordinierung<br />
sämtlicher Vertragspartner wurde die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
beauftragt. Zu den Leistungen gehört insbesondere die Sammlung<br />
und Aufarbeitung wirtschaftlicher Rahmendaten und die darauf<br />
aufbauende Erstellung eines Fondskonzepts unter Einbeziehung<br />
rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Hierfür wurde<br />
eine Vergütung von EUR 1.400.000 vereinbart.<br />
Finanzierungsvermittlung<br />
Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag über die Vermittlung<br />
der langfristigen Fremdfinanzierung geschlossen. Die hierfür<br />
anfallende Vergütung beläuft sich auf EUR 1.500.000. Sollten in<br />
diesem Zusammenhang weitere Kosten anfallen, gehen diese zur<br />
Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH. Sollte eine Zwischenfinanzierung<br />
investitions- und Finanzierungsprognose<br />
des Eigenkapitals erfolgen, so wird auch diese von der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
GmbH vermittelt. Diese erhält hierfür eine gesonderte Vergütung,<br />
die aus der Liquiditätsreserve beglichen wird.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Diese Position stellt eine Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
dar, aus der evtl. weiter anfallende Kosten, die zum Zeitpunkt der<br />
Prospektierung dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht bekannt<br />
waren, oder die laufenden Kosten der Gesellschaft während der<br />
Investitionsphase beglichen werden können.<br />
Kommanditkapital<br />
Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital auf nominal insgesamt<br />
EUR 49.410.000 zu erhöhen. Zusätzlich wird hierauf ein Agio in<br />
Höhe von 5 % des Kommanditkapitals (EUR 2.470.500) erhoben, so<br />
dass sich ein Eigenkapital von insgesamt EUR 51.880.500 ergibt.<br />
Rückführung der Zwischenfinanzierung Substrate<br />
Die dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />
wird bereits in der Investitionsphase abgelöst und steht somit<br />
zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung.<br />
Fremdkapital<br />
Daneben werden die Investitionen der Fondsgesellschaft durch das<br />
Fremdkapital finanziert, das sich auf eine Höhe von EUR 63.000.000<br />
<strong>IGB</strong><br />
75
76<br />
<strong>IGB</strong><br />
investitions- und Finanzierungsprognose<br />
belaufen soll. Zum Zeitpunkt der Prospektierung liegt ein Term Sheet<br />
einer deutschen Landesbank vor. Auf dessen Basis wurde eine Zwischenfinanzierung<br />
der Investitionen bis zu deren Fertigstellung vorgesehen.<br />
Hierfür ist ein Zinssatz von 225 Basispunkten über Euribor<br />
(3 Monate) vorgesehen. Ab Fertigstellung der Anlage geht die Finanzierung<br />
in eine Langfristfinanzierung über, die halbjährlich ab dem<br />
30.06.2010 über einen Zeitraum von 16 Jahren getilgt werden soll.<br />
Der vorgesehene Zinssatz hierfür beläuft sich auf 190 Basispunkte<br />
über Euribor. Der Euribor beträgt im Zeitpunkt der Prospektierung<br />
4,15 %. Als Laufzeit ist ein Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen.<br />
Die Besicherung des Fremdkapitals erfolgt durch Sicherungsübereignung<br />
der Anlagen, der bereits bestehenden Substratvorräte sowie<br />
Abtretung aller Ansprüche der Fondsgesellschaft gegenüber der<br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH als Betreiber der Anlagen und den Lieferanten (vgl.<br />
hierzu Seite 92 ff., Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />
Die Sicherheiten dienen zugleich als Sicherheiten für einen noch von<br />
der Betreibergesellschaft aufzunehmenden Betriebsmittelkredit.
78<br />
<strong>IGB</strong><br />
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
Ergebnis- und<br />
Liquiditätsprognose<br />
A Steuerliche Ergebnisprognose<br />
I. Betriebseinnahmen<br />
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
Bauphase Betriebsphase<br />
Leasing Güstrow 0 3.225.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000<br />
Erlöse Grundflächenvermietung 60.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />
Zinserträge aus Darlehen 100.000<br />
Zinserträge aus Liquidität 2,50% 252.747 121.761 177.452 205.192 205.605 195.519 190.916 192.009<br />
Summe der Einnahmen 0 412.747 3.466.761 13.197.452 13.225.192 13.225.605 13.215.519 13.210.916 13.212.009<br />
II. Betriebsausgaben<br />
Laufende Fondskosten 125.000 250.000 255.000 260.100 265.302 270.608 276.020 281.541 287.171<br />
Zinsen für Zwischenfinanzierung 966.811 3.777.723 1.680.000<br />
Zinsen für Langfristfinanzierung 0 0 2.159.850 3.493.875 3.239.775 2.985.675 2.731.575 2.477.475<br />
Bereitstellungsgebühr 220.601 12.482<br />
Mieten für Betriebsgrundstücke 60.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />
Abschreibungen 0 4.966.583 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111<br />
Ausgaben vor Gewerbesteuer 125.000 1.497.412 9.131.788 10.842.061 10.501.288 10.252.494 10.003.806 9.755.226 9.506.757<br />
III. Steuerlicher Gewinn -125.000 -1.084.665 -5.665.026 2.355.391 2.723.904 2.973.111 3.211.713 3.455.690 3.705.252<br />
davon steuerlich nach § 15b EStG anzusetzen 1.177.715 3.211.713 3.455.690 3.705.252<br />
kumulierter steuerlicher Gewinn -125.000 -1.209.665 -6.874.691 -4.519.300 -1.795.396 1.177.715 4.389.428 7.845.118 11.550.370<br />
in % des Eigenkapitals (ohne Agio) -0,25% -2,45% -13,91% -9,15% -3,63% 2,38% 8,88% 15,88% 23,38%<br />
IV. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
Gewerbesteuer 104.787 116.785 411.442 435.629 454.982 474.930<br />
B Liquiditätsprognose<br />
Kapital Jahresanfang -125.000 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511<br />
Zugang Eigenkapital 51.880.500<br />
Zugang Fremdkapital 45.280.000 17.720.000<br />
Investition<br />
<strong>Bioenergie</strong>anlage -79.540.000 -17.720.000<br />
Fondsnebenkosten -10.120.500<br />
Darlehensgewährung 5.000.000<br />
Darlehensrückführung -5.000.000<br />
laufendes Ergebnis<br />
Summe Einnahmen 412.747 3.466.761 13.197.452 13.225.192 13.225.605 13.215.519 13.210.916 13.212.009<br />
Summe Ausgaben -125.000 -1.497.412 -9.131.788 -10.842.061 -10.501.288 -10.252.494 -10.003.806 -9.755.226 -9.506.757<br />
Abschreibungen 4.966.583 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111<br />
Gewerbesteuer -104.787 -116.785 -411.442 -435.629 -454.982 -474.930<br />
Tilgung Fremdkapital -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000<br />
Zwischensumme -125.000 6.290.335 5.511.897 8.663.775 11.166.342 11.144.178 10.842.199 10.768.036 10.924.944<br />
Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag -79.994 -38.537 -56.163 -64.943 -65.074 -61.882 -60.425 -60.771<br />
Laufende Auszahlungen -1.482.300 -2.470.500 -4.941.000 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100<br />
Liquidität am Jahresende nach Auszahlungen -125.000 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511 5.429.073<br />
laufende Auszahlungen in % des Eigenkapitals (o. agio) 0,00% 0,00% 3,00% 5,00% 10,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00%<br />
Steueranrechnungsbeträge in % des Eigenkapitals (o. agio) 0,00% 0,16% 0,08% 0,11% 0,13% 0,13% 0,13% 0,12% 0,12%
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Summe<br />
12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 235.425.000<br />
120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 2.340.000<br />
198.880 211.608 230.278 254.972 285.775 322.774 366.056 415.710 471.824 560.503 718.872 875.133 6.453.586<br />
13.218.880 13.231.608 13.250.278 13.274.972 13.305.775 13.342.774 13.386.056 13.435.710 13.491.824 13.580.503 13.738.872 13.895.133 244.318.586<br />
292.915 298.773 304.749 310.844 317.060 323.402 329.870 336.467 343.196 350.060 357.062 364.203 6.199.342<br />
2.223.375 1.969.275 1.715.175 1.461.075 1.206.975 952.875 698.775 444.675 190.575 27.951.000<br />
120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 2.340.000<br />
6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 1.806.693 201.554 201.554 106.508.046<br />
9.258.401 9.010.159 8.762.034 8.514.029 8.266.146 8.018.387 7.770.755 7.523.253 7.275.882 2.276.754 678.616 685.757 149.656.005<br />
3.960.479 4.221.449 4.488.243 4.760.942 5.039.629 5.324.387 5.615.301 5.912.457 6.215.942 11.303.749 13.060.256 13.209.375 94.662.581<br />
3.960.479 4.221.449 4.488.243 4.760.942 5.039.629 5.324.387 5.615.301 5.912.457 6.215.942 11.303.749 13.060.256 13.209.375 94.662.581<br />
15.510.849 19.732.298 24.220.542 28.981.484 34.021.113 39.345.500 44.960.801 50.873.258 57.089.200 68.392.949 81.453.205 94.662.581<br />
31,39% 39,94% 49,02% 58,66% 68,85% 79,63% 91,00% 102,96% 115,54% 138,42% 164,85% 191,59%<br />
495.481 516.643 538.425 560.837 583.886 607.581 631.932 656.949 682.639 1.212.623 1.397.571 1.413.753 11.296.874<br />
5.429.073 5.818.137 6.442.980 7.306.926 8.413.344 9.765.650 11.367.308 13.221.831 15.332.778 17.703.759 23.989.079 30.190.696<br />
100.000<br />
6.424.533<br />
233.083<br />
51.880.500<br />
63.000.000<br />
-97.260.000<br />
-10.120.500<br />
5.000.000<br />
-5.000.000<br />
13.218.880 13.231.608 13.250.278 13.274.972 13.305.775 13.342.774 13.386.056 13.435.710 13.491.824 13.580.503 13.738.872 13.895.133 244.318.586<br />
-9.258.401 -9.010.159 -8.762.034 -8.514.029 -8.266.146 -8.018.387 -7.770.755 -7.523.253 -7.275.882 -2.276.754 -678.616 -685.757 -149.656.005<br />
6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 1.806.693 201.554 201.554 106.508.046<br />
-495.481 -516.643 -538.425 -560.837 -583.886 -607.581 -631.932 -656.949 -682.639 -1.212.623 -1.397.571 -1.413.753 -11.296.874<br />
-4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -63.000.000<br />
11.316.182 11.945.054 12.814.909 13.929.142 15.291.198 16.904.567 18.772.788 20.899.450 23.288.192 29.601.578 35.853.319 42.187.872<br />
-62.945 -66.974 -72.883 -80.699 -90.448 -102.158 -115.857 -131.572 -149.332 -177.399 -227.523 -276.979 -2.042.560<br />
-5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -41.910.893 -132.331.193<br />
5.818.137 6.442.980 7.306.926 8.413.344 9.765.650 11.367.308 13.221.831 15.332.778 17.703.759 23.989.079 30.190.696 0<br />
11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 84,82% 267,82%<br />
0,13% 0,14% 0,15% 0,16% 0,18% 0,21% 0,23% 0,27% 0,30% 0,36% 0,46% 0,56% 4,13%<br />
271,96%<br />
<strong>IGB</strong><br />
79
80<br />
<strong>IGB</strong><br />
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
Erläuterungen zur Ergebnis-<br />
und Liquiditätsprognose<br />
Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose beschreibt den<br />
wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligung über die<br />
Gesamtvermietungsdauer der zu errichtenden <strong>Bioenergie</strong>anlage.<br />
Es handelt sich hierbei um eine Prognoserechnung, bei<br />
der verschiedene Annahmen hinsichtlich der Einnahmen und der<br />
Kostenentwicklung getroffen wurden. Bei allen Positionen wird<br />
davon ausgegangen, dass die Zahlungen im Jahr der Verursachung<br />
erfolgen. Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Jahren können<br />
daher unterbleiben.<br />
I. Steuerliche Ergebnisprognose<br />
Leasing Güstrow<br />
Die Einnahmen resultieren überwiegend aus dem mit der <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie Park Güstrow GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag für<br />
die Biogasanlage in Güstrow einschließlich aller dazu gehörenden<br />
Einrichtungen.<br />
Hiernach erhält die Fondsgesellschaft ab Oktober 2009 eine monatliche<br />
Leasingrate von EUR 1.075.000 zzgl. Umsatzsteuer. Diese ist<br />
in der Weise an die langfristige Preisentwicklung gekoppelt, als der<br />
Leasinggeber jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, erstmals zum<br />
01.01.2011 zur Erhöhung der Leasingrate in dem Maße berechtigt,<br />
wie die Differenz aus erzielbarer Gaseinspeisevergütung abzüglich<br />
Substratkosten im Vergleich zum Beginn des vorangegangenen<br />
Jahres gestiegen ist.<br />
Aufgrund der langen Vertragsdauer des Leasingvertrages und der<br />
sich daraus ergebenden Unsicherheit verzichten die Prospektherausgeber<br />
auf die Annahme eines Veräußerungserlöses bei Beendigung<br />
des Leasingvertrags. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass<br />
ein zu erzielender Veräußerungserlös in jedem Fall die Aufwendungen<br />
für den Rückbau der Anlagen und die Rekultivierung der<br />
Flächen übersteigt. Aus diesem Grund wurden hierfür keine Kosten<br />
berücksichtigt.<br />
Erlöse Grundflächenvermietung<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der Betreibergesellschaft einen Vertrag<br />
zur Überlassung der gesamten Projektfläche abgeschlossen. Hieraus<br />
ergeben sich ab Februar 2009 vierteljährliche Einnahmen in Höhe<br />
von EUR 30.000.<br />
Zinserträge aus Zwischenfinanzierung<br />
Bei dem dargestellten Betrag handelt es sich um die Zinsen aus dem<br />
Darlehen, das die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer zur Zwischenfinanzierung<br />
gewährt. Dieses wird im Juni 2008 zurückgeführt,<br />
so dass Zinsen nur im Jahr 2008 anfallen.<br />
Zinserträge aus Liquidität<br />
Die dargestellten Zinserträge ergeben sich aus der verzinslichen<br />
Anlage der bei der Fondsgesellschaft bestehenden Liquidität. Hierbei<br />
wird von einem Zinssatz von 2,5 % p.a. ausgegangen. Bei den
dargestellten Beträgen handelt es sich um Bruttoeinnahmen vor<br />
Einbehalt der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages.<br />
Laufende Fondskosten<br />
Die dargestellten Beträge setzen sich aus den verschiedenen nachstehend<br />
beschriebenen Teilbeträgen zusammen:<br />
Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />
Für die Übernahme der Haftung erhält die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />
GmbH eine Haftungsvergütung von EUR 2.500<br />
p. a. Darüber hinaus erhält sie eine Geschäftsführungsvergütung in<br />
Höhe von EUR 47.500 p. a., zzgl. Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.<br />
Die Vergütungen sind zahlbar jeweils 31.12. eines jeden Jahres und<br />
erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a.<br />
Verwaltungskosten<br />
Mit der Koordinierung und Erbringung der Leistungen im Zusammenhang<br />
mit der laufenden Betreuung der Investoren sowie der<br />
laufenden Steuerberatung für die Fondsgesellschaft wurde die <strong>IGB</strong><br />
Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH beauftragt.<br />
Hiernach vermittelt diese der Fondsgesellschaft die laufende Steuerberatung<br />
auf eigene Kosten und erhält hierfür einen Teilbetrag<br />
von EUR 50.000 p. a. zzgl. Umsatzsteuer. Soweit die Kosten der<br />
eingeschalteten Fremddienstleister höher ausfallen, gehen diese<br />
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
Kostenüberschreitungen zu Lasten der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH. Hierin nicht enthalten sind die Kosten einer<br />
etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die unmittelbar von der<br />
Gesellschaft geschuldet werden.<br />
Darüber hinaus erhält die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH für die laufende Betreuung der Investoren eine jährliche<br />
Vergütung von EUR 150.000 p. a. zzgl. Umsatzsteuer, für das Jahr<br />
2007 eine solche von EUR 25.000.<br />
Die Vergütungen sind zahlbar jeweils 31.12. eines jeden Jahres und<br />
erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a.<br />
Zinsen für Zwischenfinanzierung<br />
Die Gesellschaft hat bis zur Fertigstellung der Anlage eine Zwischenfinanzierung<br />
in Höhe von EUR 63.000.000 aufgenommen. Hierfür<br />
sind bis zur Auszahlung der Langfristfinanzierung Zinsen in Höhe<br />
von 6,4 % berücksichtigt.<br />
Zinsen für Langfristfinanzierung<br />
Für die ab Fertigstellung der Anlage in Anspruch genommene Darlehensvaluta<br />
der Langfristfinanzierung sind aufgrund des vorliegenden<br />
Term sheets Zinsen in Höhe von 6,05 % berücksichtigt. Die Zinsen<br />
sind zusammen mit den Tilgungsbeträgen halbjährlich fällig.<br />
<strong>IGB</strong><br />
81
82<br />
<strong>IGB</strong><br />
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
Miete für Betriebsgrundstücke<br />
Die zur Erstellung der Anlage in Güstrow erforderlichen Grundstücke<br />
wurden von der Fondsgesellschaft mittels eines langfristigen Mietvertrages<br />
angemietet. Hierfür ist ab Februar 2009 eine vierteljährliche<br />
Vergütung in Höhe von EUR 30.000 zu leisten.<br />
Bereitstellungsgebühr<br />
Entsprechend dem vorliegenden Term Sheet wurde davon ausgegangen,<br />
dass eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,5 % p. a.<br />
bezogen auf die noch nicht in Anspruch genommene Darlehensvaluta<br />
anfallen wird.<br />
Abschreibungen<br />
Bei der Ermittlung der Abschreibung sind die unterschiedlichen Nutzungsdauern<br />
der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die<br />
16, 20 bzw. 33 Jahren betragen. Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen<br />
wurden in der Weise ermittelt, dass auch die steuerlich zu aktivierenden<br />
Fondsnebenkosten im entsprechenden Verhältnis der handelsrechtlichen<br />
Anschaffungskosten zueinander berücksichtigt wurden. Die Abschreibungen<br />
sind jeweils ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme angesetzt.<br />
Steuerlicher Gewinn<br />
Der steuerliche Gewinn entspricht der Summe der Betriebseinnahmen<br />
abzüglich der Summe der vorstehenden beschriebenen Betriebsausgaben.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aufgrund ihrer gewerblichen Prägung<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Gewerbesteuer.<br />
Die berücksichtigten Beträge ergeben sich bei einem Hebesatz<br />
der Gemeinden Güstrow in Höhe von 300 %. Ab dem Jahr 2008 ist<br />
die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und<br />
wird insoweit als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dargestellt.<br />
II. Liquiditätsprognose<br />
Zugang Eigenkapital<br />
Die Beträge stellen das eingegangene Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />
dar. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das Kommanditkapital<br />
zu Beginn des Jahres 2008 in voller Höhe zur Verfügung steht.<br />
Zugang Fremdkapital<br />
Die dargestellten Beträge geben wieder, in welcher Höhe das<br />
Fremdkapital der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Hierbei<br />
wird davon ausgegangen, dass die Investitionen und Aufwendungen<br />
der Fondsgesellschaft vorrangig aus dem bereits eingeworbenen<br />
Eigenkapital geleistet werden.<br />
Investition<br />
Die dargestellten Zahlungen ergeben sich aus dem Zahlungsplan des<br />
Generalunternehmervertrages für die Anlage in Güstrow. Ebenfalls<br />
berücksichtigt sind die sonstigen Zahlungen der Fondsgesellschaft
in der Investitionsphase, insbesondere die Auszahlung der Fondsnebenkosten.<br />
Laufendes steuerliches Ergebnis<br />
Die Zahlen geben die oben beschriebenen Einnahmen und Ausgaben<br />
wieder. Soweit Aufwendungen wie zum Beispiel die Abschreibungen<br />
nicht liquiditätswirksam sind, werden diese nachfolgend<br />
wieder korrigiert. Im Gegenzug wurden hier auch die nicht abzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben, insbesondere die Gewerbesteuer mit<br />
einbezogen, soweit sie liquiditätsmäßig abgeflossen sind.<br />
Tilgung Fremdkapital<br />
Das Fremdkapital wird ab Juni 2010 in halbjährlichen Teilbeträgen<br />
getilgt. Die angegebenen Beträge geben die jeweiligen Jahresbeträge<br />
der Tilgung wieder.<br />
Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag<br />
Auf die von der Gesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte, die im<br />
laufenden steuerlichen Ergebnis in Höhe der Bruttoerträge enthalten<br />
sind, werden von den kontoführenden Banken Kapitalertragsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag einbehalten. Aus diesem Grund ist die<br />
Liquidität um die einbehaltenen Beträge zu kürzen.<br />
ergebnis- und liquiditätsprognose<br />
Auszahlungen<br />
Die dargestellten Beträge geben die prognostizierten Auszahlungen<br />
an die Anleger wieder. Sie beginnen im Dezember 2009 in Höhe von<br />
3,0 % und erhöhen sich im Laufe der Beteiligung bis auf 11,0 % ab<br />
dem Jahr 2012.<br />
<strong>IGB</strong><br />
83
84<br />
<strong>IGB</strong><br />
KapitalrücKFlussprognose<br />
Kapitalrückflussprognose<br />
Zeichnungssumme in EUR 100.000 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
Agio 5 %<br />
Gebundenes Kapital (1) 0 105.000 105.000 102.000 96.788 86.552 75.775 66.774 57.952<br />
Ausschüttung (2.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 7.375<br />
Steuererstattungen (+) / Steuerzahlungen (-) (2.2) 0 -162 -78 98 105 -355 -2.124 -2.300 -2.485<br />
Eigenkapitaleinzahlung (-) / Eigenkapitalrückzahlung (+) (2.3) 0 -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 3.748<br />
Summe des Rückflusses (2.4) 0 -105.000 3.000 5.212 10.236 10.777 9.001 8.822 8.638<br />
Haftungsvolumen (3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Anteiliges Fremdkapital (4) 0 91.641 127.505 119.004 110.504 102.004 93.503 85.003 76.503<br />
Die Kapitalrückflussrechnung zeigt am Beispiel einer Beteiligung<br />
von EUR 100.000 die Entwicklung des gebundenen Kapitals, der<br />
jeweiligen Haftung sowie des anteilig auf den Anleger entfallenden<br />
Teils des von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals,<br />
wie es sich bei Zugrundelegung der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />
ergeben würde. Hierbei wurde über die gesamte Dauer von<br />
einem Einkommensteuersatz von 42 % zzgl. des Solidaritätszuschlages<br />
von 5,5 % ausgegangen.<br />
Die weiteren Berechnungsbeispiele zeigen die jährlichen<br />
Zah lungs reihen bei unterschiedlichen Steuerbelastungen,<br />
ebenfalls bezogen auf eine Beteiligung von EUR 100.000 zzgl.<br />
5 % Agio. Im ersten Beispiel wird die Beteiligung über eine<br />
Laufzeit von 20 Jahren dargestellt, wobei dem Ergebnis bei einem<br />
Einkommensteuersatz von 42 % das Vorsteuerergebnis<br />
(Einkommensteuersatz 0 %) gegenübergestellt wird. Im zweiten<br />
Beispiel erfolgt dann die Gegenüberstellung der beiden Steuerbelastungen<br />
für den Fall, dass die Verkaufsoption im Jahr 2021<br />
ausgeübt wird.<br />
Zum Vergleich mit anderen Kapitalanlageprodukten empfiehlt die<br />
Prospektherausgeberin, die Höhe der prognostizierten Gesamtausschüttung<br />
als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027<br />
49.313 40.862 32.602 24.538 16.672 9.010 1.555 -5.688 -12.716 -19.523 -22.840 -24.956<br />
8.276 8.761 9.257 9.764 10.281 10.809 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 47.433<br />
-2.676 -2.876 -3.083 -3.298 -3.521 -3.752 -3.991 -4.239 -4.495 -8.042 -9.344 -9.545<br />
2.851 2.374 1.890 1.400 902 397 234 266 302 359 460 37.950<br />
8.451 8.260 8.065 7.866 7.662 7.455 7.243 7.027 6.807 3.317 2.116 75.838<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
68.002 59.502 51.002 42.502 34.001 25.501 17.001 8.500 0 0 0 0<br />
KapitalrücKFlussprognose<br />
<strong>IGB</strong><br />
85
86<br />
<strong>IGB</strong><br />
KapitalrücKFlussprognose<br />
Gesamtergebnis bis 2027 (Prognose) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016<br />
Einkommensteuer: 42%<br />
Kapitaleinlage -100.000<br />
Agio -5.000<br />
Steuern laufend 42,00% 0 0 0 0 -1.001 -2.730 -2.937 -3.150 -3.367<br />
SolidaritätsZ 5,50% 0 0 0 0 -55 -150 -162 -173 -185<br />
Ausschüttung<br />
Liquidität<br />
0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />
anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />
Gewerbesteueranrechnung 0 0 212 236 833 882 921 961 1.003<br />
Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.326 10.368 10.908 9.127 8.944 8.761 8.579<br />
Einkommensteuer: 0% (Vorsteuerergebnis)<br />
Kapitaleinlage -100.000<br />
Agio -5.000<br />
Steuern laufend 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
SolidaritätsZ 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Ausschüttung<br />
Liquidität<br />
0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />
anrechenbare ZASt/SolZ<br />
Gewerbesteueranrechnung<br />
162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />
Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 11.123 11.127<br />
Gesamtergebnis bis 2021<br />
bei Ausübung der Verkaufsoption (Prognose) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016<br />
Einkommensteuer: 42%<br />
Kapitaleinlage -100.000<br />
Agio -5.000<br />
Steuern laufend 42,00% 0 0 0 0 -1.001 -2.730 -2.937 -3.150 -3.367<br />
SolidaritätsZ 5,50% 0 0 0 0 -55 -150 -162 -173 -185<br />
Ausschüttung<br />
Verkauf und Kasse 2021<br />
0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />
anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />
Gewerbesteueranrechnung 0 0 212 236 833 882 921 961 1.003<br />
Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.326 10.368 10.908 9.127 8.944 8.761 8.579<br />
Einkommensteuer: 0% (Vorsteuerergebnis)<br />
Kapitaleinlage -100.000<br />
Agio -5.000<br />
Steuern laufend 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
SolidaritätsZ 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Ausschüttung<br />
Verkauf und Kasse 2021<br />
0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />
anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />
Gewerbesteueranrechnung 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 11.123 11.127
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt<br />
-3.588 -3.815 -4.047 -4.284 -4.526 -4.773 -5.026 -5.284 -9.609 -11.102 -11.228<br />
-100.000<br />
-5.000<br />
-80.466<br />
-197 -210 -223 -236 -249 -263 -276 -291 -528 -611 -618 -4.426<br />
11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 194.000<br />
73.823 73.823<br />
136 148 163 183 207 234 266 302 359 460 561 4.134<br />
1.046 1.090 1.135 1.182 1.230 1.279 1.330 1.382 2.454 2.829 2.861 22.864<br />
8.395 8.212 8.029 7.845 7.662 7.478 7.294 7.109 3.676 2.577 76.399 104.928<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
-100.000<br />
-5.000<br />
0<br />
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />
11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 194.000<br />
73.823 73.823<br />
136 148 163 183 207 234 266 302 359 460 561 4.134<br />
0<br />
11.136 11.148 11.163 11.183 11.207 11.234 11.266 11.302 11.359 11.460 85.383 166.957<br />
2017 2018 2019 2020 2021 Gesamt<br />
-3.588 -3.815 -4.047 -4.284 -26.407<br />
-100.000<br />
-5.000<br />
-55.326<br />
-197 -210 -223 -236 -1.452 -3.043<br />
11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 128.000<br />
96.049 96.049<br />
136 148 163 183 207 1.951<br />
1.046 1.090 1.135 1.182 1.230 10.729<br />
8.395 8.212 8.029 7.845 80.626 73.360<br />
0 0 0 0 0<br />
-100.000<br />
-5.000<br />
0<br />
0 0 0 0 0 0<br />
11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 128.000<br />
96.049 96.049<br />
136 148 163 183 207 1.951<br />
0 0 0 0 0 0<br />
11.136 11.148 11.163 11.183 107.256 121.000<br />
KapitalrücKFlussprognose<br />
<strong>IGB</strong><br />
87
88<br />
<strong>IGB</strong><br />
sensitivitätsprognose<br />
Sensitivitätsprognose<br />
Abweichung von der Prognose<br />
positive Abweichung<br />
Basisszenario<br />
negative Abweichung<br />
Leasingrate<br />
ab 2011<br />
1.182.500<br />
110%<br />
1.075.000<br />
100%<br />
967.500<br />
90%<br />
Zinssatz vor Steuern Steuersatz 42% vor Steuern Steuersatz 42%<br />
5,80%<br />
6,05%<br />
6,30%<br />
5,80%<br />
6,05%<br />
6,30%<br />
5,80%<br />
6,05%<br />
6,30%<br />
Laufzeit bis 2021 Laufzeit bis 2027<br />
Auszahlung 258,06% 198,26% 323,44% 241,91%<br />
IRR 9,82% 6,80% 9,64% 6,79%<br />
Auszahlung 255,05% 196,44% 319,92% 239,77%<br />
IRR 9,71% 6,74% 9,57% 6,77%<br />
Auszahlung 252,04% 194,61% 316,40% 237,63%<br />
IRR 9,60% 6,68% 9,50% 6,75%<br />
Auszahlung 229,00% 180,19% 275,48% 212,07%<br />
IRR 8,72% 6,07% 8,69% 6,26%<br />
Auszahlung 226,00% 178,36% 271,96% 209,93%<br />
IRR 8,59% 6,00% 8,61% 6,23%<br />
Auszahlung 222,99% 176,53% 268,44% 207,78%<br />
IRR 8,46% 5,92% 8,53% 6,21%<br />
Auszahlung 199,99% 162,13% 227,57% 182,26%<br />
IRR 7,43% 5,19% 7,51% 5,57%<br />
Auszahlung 197,10% 160,38% 224,22% 180,23%<br />
IRR 7,29% 5,11% 7,42% 5,53%<br />
Auszahlung 194,29% 158,67% 221,01% 178,28%<br />
IRR 7,15% 5,02% 7,32% 5,49%
Die Berechnung des vorliegenden Angebotes basiert<br />
auf einer Vielzahl von Annahmen über zukünftige<br />
Entwicklungen bestimmter Einflussfaktoren. Die hier<br />
dargestellte Sensitivitätsanalyse untersucht die Auswirkungen des<br />
Zinssatzes für die Langfristfinanzierung sowie die Höhe der Leasingrate<br />
auf den Gesamterfolg der Beteiligung. Ausgehend von<br />
unterschiedlichen Annahmen zur Miethöhe ab dem Jahr 2011<br />
werden die Annahmen dann mit unterschiedlichen Zinssätzen<br />
kombiniert. Die Ergebnisse zeigen den Einfluss der Parameter auf<br />
den prospektierten Gesamtrückfluss. Zusätzlich werden in den<br />
jeweiligen Zeilen die IRR Renditen (Interner Zinsfuß) dargestellt.<br />
Die Änderungen der Miethöhe sehen zum einen eine 10%ige<br />
Erhöhung der Leasingrate zum 1.1.2011 vor. Für diesen Zeitpunkt<br />
ist im Leasingvertrag erstmalig eine Anpassung der Leasingrate<br />
bei Vorliegen bestimmter Kriterien vorgesehen. Alternativ hierzu<br />
wird der Fall angenommen, dass die Leasingraten ab diesem<br />
Zeitpunkt – gleich aus welchen Gründen – nur in Höhe von 90%<br />
der ursprünglichen Höhe realisiert werden können.<br />
Mieteinnahmen<br />
Sollten die Leasingraten zum 1.1.2011 um 10 % erhöht werden, so<br />
würde sich die Gesamtausschüttung bis Ende 2027 vor Steuer von<br />
271,96 % (nach Steuer: 209,93 %) auf 319,92 % (nach Steuern:<br />
239,77 %) erhöhen. Bei Ausübung des Andienungsrechtes im<br />
Jahr 2021 würde sich die Gesamtausschüttung von 226 % (nach<br />
Steuern: 178,36 %) auf dann 255,05 % (nach Steuern: 196,44 %)<br />
erhöhen. Fallen die Leasingraten ab 2011 um 10 %, verringert<br />
sich die Gesamtauszahlung bis 2027 von 271,96 % (nach Steuern:<br />
209,93 %) auf 224,22 % vor Steuern (nach Steuern 180,23 %).<br />
Zinsen<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektierung besteht noch keine feste Finanzierungszusage.<br />
Für Zweck der Prospektierung wurde auf Basis des<br />
vorliegenden Term Sheets ein Zinssatz für die Langfristfinanzierung<br />
von durchgängig 6,05 % angenommen. Sollte bei Abschluss des Kreditvertrages<br />
der Zinssatz auf 6,30 % steigen, so würde sich bei einer<br />
Laufzeit des Fonds bis 2027 die Gesamtausschüttung auf 268,44 %<br />
vor Steuern (nach Steuern: 207,78 %) verringern. Ein um 0,25 Prozentpunkte<br />
niedrigerer Zinssatz würde einen Gesamtmittelrückfluss<br />
von 275,84 % vor Steuern (nach Steuern: 212,07 %) ergeben.<br />
Kumulation<br />
sensitivitätsprognose<br />
Durch das kumulative Zusammentreffen der vorstehenden definierten<br />
Abweichungen könnte sich bei der Laufzeit bis 2027 eine<br />
Verringerung der Gesamtauszahlung auf 221,01 % vor Steuern<br />
(nach Steuern: 178,28 %) bzw. eine Erhöhung auf 323,44 % (nach<br />
Steuern: 241,91 %) ergeben. Im Falle der Optionsausübung im Jahr<br />
2021 ergibt sich bei Kumulation der positiven bzw. nachteiligen Faktoren<br />
ein Gesamtrückfluss von 258,06 % vor Steuern (nach Steuern<br />
198,26 %) bzw. 194,29 % (nach Steuern: 158,67 %).<br />
<strong>IGB</strong><br />
89
90<br />
<strong>IGB</strong><br />
teil c
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Teil C<br />
teil c<br />
Rechtliche Grundlagen 92<br />
Steuerliche Grundlagen 118<br />
<strong>IGB</strong><br />
91
92<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Vorbemerkung<br />
Die nachfolgenden Ausführungen sollen dem Kapitalanleger einen<br />
Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />
gewähren. Diese Ausführungen stellen jedoch nur eine Zusammenfassung<br />
der rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />
dar und ersetzen nicht das gründliche Studium des gesamten<br />
Beteiligungsangebots, insbesondere des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG und des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages. Nachfolgend sollen zunächst unter I.<br />
die rechtlichen Verhältnisse der Emittentin (Gesellschaftsvertrag,<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Mittelverwendungsvertrag), anschließend<br />
unter II. die für den Erwerb, die wirtschaftliche Nutzung<br />
und die Verwertung der Biogasanlagen bisher abgeschlossenen und<br />
beabsichtigten Vertragsverhältnisse sowie schließlich unter III. weitere<br />
wesentliche Vertragsverhältnisse (Kostenübernahme-, Vertriebskoordinations-,<br />
Marketing-, Konzeptions- und Finanzierungsvermittlungsvertrag)<br />
dargestellt werden.<br />
I. Rechtliche Verhältnisse der Emittentin<br />
Der Kapitalanleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Kommanditist<br />
oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
(Treuhänderin) an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
(nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“), einer im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts Hamburg unter HR A 99344 eingetragenen Kommanditgesellschaft<br />
deutschen Rechts.<br />
1. Gesellschaftsvertrag<br />
Die Rechtsverhältnisse einer Kommanditgesellschaft sind im deutschen<br />
Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt (§§ 161 ff. HGB). Während<br />
das im HGB geregelte Leitbild der Kommanditgesellschaft grundsätzlich<br />
von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Gesellschaftern<br />
ausgeht, steht die Fondsgesellschaft – trotz ihrer Bezeichnung als<br />
„geschlossener“ Fonds – einem vergleichsweise großen Kreis von<br />
Anlegern offen. Die Regelungen des HGB sind für einen geschlossenen<br />
Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft daher<br />
nur bedingt passend, so dass der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
von den gesetzlichen Regelungen für Kommanditgesellschaften<br />
abweicht. Es bestehen folgende Besonderheiten: Die<br />
Haftung der Komplementärin ist zwar unbeschränkt. Da es sich bei<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin jedoch um eine Kapital-<br />
gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH) handelt, steht für eine etwaige Haftung nur das begrenzte<br />
Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung.<br />
Bei der Fondsgesellschaft kann ein Beirat eingerichtet werden.<br />
Kommanditisten und Treugeber sind nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
im Wesentlichen gleichgestellt, d.h. auch nur mittelbar an<br />
der Gesellschaft beteiligte Treugeber haben die gleichen Rechte<br />
und Pflichten wie Kommanditisten und können insbesondere an<br />
Gesellschafterversammlungen teilnehmen und dort abstimmen. Die<br />
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können grundsätzlich<br />
mit Mehrheit gefasst werden und bedürfen nicht der Einstimmigkeit.<br />
Die Beteiligung der Kommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />
ist nicht variabel, sondern richtet sich nach festen Kapitalkonten.<br />
Die Abtretung von Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft<br />
ist für Kommanditisten mit Zustimmung der Komplementärin, für<br />
Treugeber mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin möglich.<br />
Die Rechte und Pflichten zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft<br />
sowie den Gesellschaftern untereinander sind im Einzelnen<br />
im Gesellschaftsvertrag geregelt, der auf den Seiten 136 ff. dieses<br />
Emissionsprospekts abgedruckt ist. Ergänzend gelten die gesetzlichen<br />
Bestimmungen.<br />
a) Gründungsgesellschafter<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Komplementärin“)<br />
mit Sitz in Güstrow und einem Stammkapital von EUR<br />
25.000. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen<br />
unter HR B 100055 . Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin<br />
ist die <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert Beteiligungs AG mit<br />
Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister Hamburg unter<br />
HR B 80140. Die Komplementärin erbringt keine Einlage und ist am<br />
Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Abweichend von<br />
den gesetzlichen Regelungen für GmbHs kann den Geschäftsführern<br />
Einzelvertretungsvollmacht erteilt und diese ermächtigt werden,<br />
im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als<br />
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Gründungskommanditistin<br />
der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhand- und<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditistin“)<br />
mit einer Pflichteinlage in Höhe von zunächst EUR 5.000. Für<br />
die Treuhandkommanditistin ist ein Betrag in Höhe von EUR 500
als Hafteinlage (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen. Die<br />
Einlage der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist<br />
nicht einbezahlt.<br />
b) Gegenstand der Gesellschaft<br />
Gegenstand und Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft ist die<br />
Errichtung, Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage<br />
in Güstrow. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte<br />
und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem<br />
Gegenstand der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich<br />
sind und für die keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1<br />
KWG erforderlich ist. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft<br />
ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten<br />
Investitions- und Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages<br />
ist.<br />
c) Kommanditkapital und Hafteinlage<br />
Das Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) der Fondsgesellschaft<br />
soll durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin<br />
und/oder Aufnahme von weiteren Kommanditisten von EUR<br />
5.000 um EUR 49.405.000 auf insgesamt nominal EUR 49.410.000<br />
erhöht werden. Eine Verpflichtung der Komplementärin und der<br />
Treuhandkommanditistin, das Kommanditkapital der Gesellschaft zu<br />
erhöhen, besteht nicht. Die Anleger haben ihre Zeichnungssummen<br />
(Pflichteinlagen) in Euro zu leisten. 10 % der von den Anlegern an die<br />
Fondsgesellschaft gezahlten Zeichnungssummen sind als Hafteinlage<br />
(Haftsumme) im Handelsregister der Fondsgesellschaft einzutragen.<br />
d) Beteiligung weiterer Kommanditisten und Treugeber<br />
Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar<br />
als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen (Treugeber und Kommanditisten nachfolgend<br />
gemeinsam „Anleger“ genannt).<br />
Der Beitritt eines Anlegers zur Fondsgesellschaft als Kommanditist<br />
oder Treugeber erfolgt durch Annahme der von dem Anleger unterzeichneten<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Der Beitritt des Anlegers erfolgt dabei aufschiebend bedingt auf die<br />
vollständige Einzahlung der Zeichnungssumme auf das Konto der<br />
Fondsgesellschaft (nachfolgend „Mittelverwendungskonto“) und der<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
im Mittelverwendungsvertrag (vgl. hierzu unten Ziffer 3. sowie Seite<br />
152 ff. des Emissionsprospekts) unter § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis d)<br />
geregelten Voraussetzungen. Der mittelbare Beitritt des Anlegers zu<br />
der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />
Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden Kalendermonats,<br />
sofern die vorgenannte Annahme sowie die vorgenannten Voraussetzungen<br />
bis zum 23. eines Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt<br />
die Annahme und/oder treten die vorgenannten Voraussetzungen<br />
zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt<br />
der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats.<br />
Der Beitritt erfolgt frühestens zum 1. Januar 2007. Die<br />
Zeichnungssumme muss mindestens EUR 20.000 betragen. Höhere<br />
Zeichnungssummen müssen glatt durch 5.000 teilbar sein. Zusätzlich<br />
zu den Zeichnungssummen haben die Anleger ein Agio von 5 %<br />
bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme zu zahlen.<br />
Tritt ein Anleger der Fondsgesellschaft mittelbar als Treugeber bei, so<br />
wird die Treuhandkommanditistin ihre Pflichteinlage in Höhe der von<br />
dem Anleger eingezahlten Zeichnungssumme und die im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage (Haftsumme) um 10 % der eingezahlten<br />
Zeichnungssumme erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />
hält die Kommanditbeteiligung in Höhe der Zeichnungssumme für<br />
den Treugeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers<br />
(Vollrechtstreuhand).<br />
Will ein Anleger unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt sein,<br />
so wird die Treuhandkommanditistin ebenfalls ihre Pflichteinlage<br />
und ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage wie für einen<br />
Treugeber erhöhen und anschließend in Höhe der Zeichnungssumme<br />
eine Teil-Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf den Anleger übertragen. Der Kommanditist wird mit<br />
10 % seiner Zeichnungssumme im Handelsregister eingetragen<br />
und hat der Komplementärin eine Handelsregistervollmacht für<br />
alle Anmeldungen zum Handelsregister, an denen Kommanditisten<br />
mitwirken müssen, zu erteilen. Die mit der Eintragung des Anlegers<br />
als Kommanditist im Handelsregister verbundenen Kosten sind von<br />
dem jeweiligen Anleger zu tragen. Mit Eintragung des Anlegers im<br />
Handelsregister als Kommanditist hält die Treuhandkommanditistin<br />
die Kommanditbeteiligung des Anlegers in dessen Namen und für<br />
dessen Rechnung (Verwaltungstreuhand).<br />
<strong>IGB</strong><br />
93
94<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Die für Kommanditisten der Fondsgesellschaft geltenden Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend für jeden Treugeber.<br />
Treugeber haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.<br />
Insbesondere können sie an Gesellschafterversammlungen<br />
bzw. am schriftlichen Beschlussverfahren teilnehmen und dort<br />
abstimmen. Die Treugeber sind jederzeit berechtigt zu verlangen, der<br />
Gesellschaft unmittelbar als Kommanditisten beizutreten.<br />
e) Haftung<br />
Die unmittelbar als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligten Anleger haften nach den für Kommanditgesellschaften<br />
geltenden Regelungen (§§ 161 ff. HGB). Danach besteht für einen<br />
Kommanditisten grundsätzlich keine Haftung gegenüber den Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft, soweit seine im Handelsregister eingetragene<br />
Hafteinlage (10 % der Pflichteinlage) geleistet und nicht an<br />
ihn zurückgewährt wurde. Die unmittelbare Außenhaftung gegenüber<br />
Gläubigern der Fondsgesellschaft lebt hingegen bis zur Höhe<br />
der Haftsumme wieder auf, wenn und soweit die Haftsumme durch<br />
Ausschüttungen oder Entnahmen, die keinem Gewinn entsprechen,<br />
reduziert worden ist. Die Außenhaftung lebt auch dann wieder auf,<br />
wenn der Kommanditist Gewinne entnimmt, obgleich die Summe<br />
der auf seinen Konten verbuchten Guthaben (Kapitalkonto I und<br />
Verrechnungskonto) durch auf dem Verlustvortragskonto gebuchte<br />
Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert ist.<br />
Hat sich ein Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt, so haftet er zunächst nicht unmittelbar<br />
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, da an seiner<br />
Stelle die Treuhandkommanditistin im Handelsregister eingetragen<br />
ist. Da der Treugeber die Treuhandkommanditistin jedoch von jeder<br />
Inanspruchnahme freizuhalten hat, ist er einem Kommanditisten<br />
hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt (§ 11 Absatz<br />
1 und 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die vorstehend<br />
beschriebene Freihalteverpflichtung gilt auch für einen Anleger,<br />
der sich unmittelbar als Kommanditist beteiligen will, bis er in das<br />
Handelsregister als Kommanditist eingetragen ist.<br />
Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und erhält er<br />
seine Einlage zurück, so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens<br />
im Handelsregister für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe<br />
seiner Hafteinlage für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn die Ansprüche innerhalb<br />
dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend<br />
gemacht werden. Bei Auflösung der Gesellschaft verjähren Ansprüche<br />
von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten 5 Jahre nach<br />
Eintragung der Auflösung. Werden die Ansprüche erst nach der Eintragung<br />
fällig, so verjähren diese 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Freihalteverpflichtung des<br />
Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin haftet auch der<br />
Treugeber im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der<br />
Liquidation der Gesellschaft wie ein Kommanditist.<br />
f) Zahlung der Zeichnungssumme und des Agios<br />
Die Zeichnungssumme nebst Agio ist in voller Höhe unverzüglich<br />
nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
fällig und von den Anlegern auf das benannte Mittelverwendungskonto<br />
einzuzahlen. Wird die Zeichnungssumme nebst Agio<br />
trotz Mahnung durch die Treuhandkommanditistin nicht vollständig<br />
und fristgerecht geleistet, ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />
Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden<br />
Betrag geltend zu machen.<br />
g) Vertretung und Geschäftsführung<br />
Zur Vertretung und Geschäftsführung ist allein die Komplementärin<br />
berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Organe<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung<br />
und des Selbstkontrahierens) befreit.<br />
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin<br />
erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die<br />
zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Hierzu gehört die<br />
Umsetzung der Investitionsvorhaben, insbesondere der im Investitions-<br />
und Finanzplan (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) genannten<br />
Geschäfte sowie der Abschluss von Kreditverträgen bis zu<br />
einem Volumen in Höhe von EUR 80 Mio. und die Gewährung von<br />
Sicherheiten für Kreditverträge. Zur Vornahme außergewöhnlicher<br />
und/oder für die Gesellschaft besonders bedeutsamer Geschäfte, die<br />
nicht in § 6 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages genannt<br />
sind, bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
h) Beirat<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat bestehend aus drei Mitgliedern<br />
bestellen. Über die Einrichtung eines Beirats entscheidet die<br />
Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann<br />
zwei Beiratsmitglieder wählen, die für die Dauer von drei Jahren<br />
bestellt werden. Nur Anleger der Gesellschaft können durch die<br />
Gesellschafterversammlung zum Beiratsmitglied gewählt werden.<br />
Die Komplementärin entsendet ein Beiratsmitglied. Die Aufgaben<br />
eines Beirats sind die Beratung der Komplementärin, die Ausübung<br />
von Kontroll- und Informationsrechten sowie die Unterbreitung von<br />
Vorschlägen gegenüber der Gesellschafterversammlung bei zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen. Der Beirat kann<br />
insbesondere jederzeit die Bücher und die Papiere der Fondsgesellschaft<br />
durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />
(z.B. Wirtschaftsprüfer) einsehen lassen.<br />
i) Gesellschafterversammlung und<br />
schriftliches Beschlussverfahren<br />
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />
oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren)<br />
gefasst. Gesellschafterversammlungen, d.h. die Beschlussfassung<br />
unter Anwesenheit der Gesellschafter, werden nur dann einberufen,<br />
wenn Anleger die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />
verlangen, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />
der Gesellschaft vertreten. Ferner wird eine Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin<br />
dies beantragen. Im Übrigen werden Beschlüsse stets im<br />
schriftlichen Beschlussverfahren gefasst. Die Anleger entscheiden<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren bzw. in Gesellschafterversammlungen<br />
über für die Fondsgesellschaft besonders wichtige Fragen<br />
(vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages),<br />
insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />
Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen und die<br />
Änderung des Gesellschaftsvertrages. Beschlüsse werden grundsätzlich<br />
mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst, während die in § 9 Absatz 1, Buchstaben d., e. und i. des<br />
Gesellschaftsvertrages genannten Beschlussgegenstände einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Je<br />
volle EUR 1.000 Pflichteinlage eines Gesellschafters gewähren eine<br />
Stimme. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähig-<br />
keit gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam<br />
abgegebenen Stimmen. Im schriftlichen Beschlussverfahren müssen<br />
die Stimmen innerhalb von drei Wochen nach Absendung der<br />
Aufforderung zur Abstimmung bei der Fondsgesellschaft eingehen.<br />
Nicht oder nicht fristgerecht zugegangene Stimmen gelten<br />
als nicht abgegebene Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />
anwesend oder vertreten sind. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in<br />
der Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
vertreten zu lassen. Sofern Anleger nicht selbst<br />
abstimmen und auch nicht vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin<br />
ihr Stimmrecht entsprechend den von ihren<br />
Anlegern erteilten Weisungen oder, sofern Weisungen nicht erteilt<br />
wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Sie ist berechtigt, ihr<br />
Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
j) Informations-, Kontroll- und Weisungsrechte,<br />
Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />
Sowohl die Anleger als auch die Treuhandkommanditistin können<br />
jederzeit die Bücher und die Papiere der Fondsgesellschaft durch eine<br />
zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen und<br />
von der Komplementärin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte<br />
verlangen. Das Widerspruchs-(Zustimmungs-)recht gemäß § 164 HGB<br />
der Anleger und der Treuhandkommanditistin ist ausgeschlossen.<br />
k) Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)<br />
ist von der Komplementärin innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss<br />
eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />
wird den Anlegern und der Treuhandkommanditistin von der Komplementärin<br />
mit der Aufforderung zur Abstimmung im ordentlichen<br />
schriftlichen Beschlussverfahren bzw. mit dem Einberufungsschreiben<br />
zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, die bis zum 31.<br />
Oktober eines jeden Jahres stattfinden soll, übermittelt.<br />
l) Gesellschafterkonten, Beteiligung am Ergebnis<br />
und an Ausschüttungen der Gesellschaft<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein unveränder-<br />
liches Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto), auf dem die Zeichnungssummen<br />
der Gesellschafter gebucht werden, ein Kapital-<br />
<strong>IGB</strong><br />
95
96<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
konto II (Rücklagenkonto), auf dem das Agio gebucht wird, ein<br />
Verlustvortragskonto, auf dem handelsrechtliche Verluste gebucht<br />
werden, sowie ein Verrechnungskonto, auf dem Gewinnanteile<br />
und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem jeweiligen Gesellschafter<br />
und der Gesellschaft gebucht wird. Die Gesellschafter<br />
sind am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie an den<br />
Ausschüttungen der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis<br />
ihrer auf den Kapitalkonten I am Geschäftsjahresende gebuchten<br />
Pflichteinlagen zueinander beteiligt. Für die Beteiligung an den<br />
Ergebnissen das Geschäftsjahre 2007 und 2008 sowie der Beteiligung<br />
der Gesellschafter an Ausschüttungen dieser Jahre, die<br />
keinem handelsrechtlichem Gewinn entsprechen, gilt folgendes:<br />
Im Rahmen der Gewinnermittlung des Geschäftsjahres 2008 sind<br />
die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 zusammenzurechnen<br />
und an die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis<br />
ihrer zum Geschäftsjahresende 2008 auf ihren Kapitalkonten I<br />
gebuchten Pflichteinlagen zu einander zu verteilen. Bereits vorgenommene<br />
Ergebniszuweisungen des Jahres 2007 sind somit – mit<br />
Ausnahme der Vergütungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin<br />
- in diesem Rahmen wieder auszugleichen.<br />
Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf deren<br />
Zeichnungssumme und/oder Agio-Verpflichtungen sowie hierauf<br />
anfallende Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch<br />
des jeweiligen Anlegers entsprechend. Verlustanteile werden den<br />
Kommanditisten auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Pflichteinlage übersteigen. Die Komplementärin hat nach billigem Ermessen<br />
eine zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderliche<br />
Liquiditätsreserve zu bilden, die nicht an die Anleger auszuschütten<br />
ist. Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ausschüttungen<br />
werden in der Regel zum 30. Juni und zum 31. Dezember vorgenommen<br />
werden.<br />
m) Vergütungen, Aufwendungsersatz<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft für die<br />
Übernahme der Treuhänderstellung bezüglich der unmittelbaren und<br />
mittelbaren Kommanditbeteiligungen der Anleger eine Vergütung,<br />
die sich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
richtet (vgl. unten).<br />
Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung von<br />
EUR 2.500. Darüber hinaus erhält sie eine laufende Vergütung für<br />
die Übernahme der Geschäftsführung in Höhe von EUR 47.500.<br />
Ferner werden der Komplementärin von der Fondsgesellschaft<br />
alle Kosten, die ihr für die Geschäftsführung und Vertretung der<br />
Gesellschaft entstehen, sowie alle von ihr im Interesse der Fondsgesellschaft<br />
gemachten Aufwendungen ersetzt. Die vorstehenden<br />
Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern<br />
diese anfällt und erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %.<br />
n) Verfügung über Kommanditbeteiligungen<br />
Die Beteiligung kann durch Abtretung übertragen werden. Die Verfügung<br />
über die Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft sowie<br />
Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung<br />
der Komplementärin und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
möglich. Dasselbe gilt für die Übertragung von treuhänderisch<br />
gehaltenen (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen durch Treugeber.<br />
Insofern bedarf die Verfügung der vorherigen Zustimmung der<br />
Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung zur Übertragung von<br />
(mittelbaren) Kommanditanteilen darf nicht ohne wichtigen Grund<br />
versagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die in § 14<br />
Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags genannten.<br />
Veräußert ein Anleger seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung,<br />
so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Die<br />
Treuhandkommanditistin hat ihr Vorkaufsrecht zwei Monate nach<br />
Übersendung eines Entwurfs des beabsichtigten Kaufvertrages durch<br />
den jeweiligen Anleger auszuüben. Wird das Vorkaufsrecht nicht<br />
oder nicht fristgerecht ausgeübt, kann der Anleger – vorbehaltlich<br />
einer Zustimmung der Komplementärin bzw. Treuhandkommanditistin<br />
zu der Übertragung – seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />
an einen anderen Käufer als die Treuhandkommanditistin zum<br />
Geschäftsjahresende übertragen.<br />
o) Dauer, Kündigung, Auflösung<br />
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft<br />
kann von jedem Kommanditisten gegenüber der Komplementärin<br />
unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum<br />
Geschäftsjahresende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.<br />
Dezember 2021. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
leibt unberührt. Vorstehendes gilt entsprechend für die Kündigung<br />
der Beteiligung durch Treugeber bei Kündigung des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages.<br />
Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschlussfassung der Gesellschafter<br />
nach § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages oder – ohne<br />
Gesellschafterbeschluss – mit der vollständigen Veräußerung des<br />
wesentlichen Anlagevermögens der Gesellschaft.<br />
p) Ausscheiden, Ausschluss<br />
Anleger scheiden aus der Gesellschaft aus: (i) Mit Wirksamwerden<br />
einer Kündigung durch die Gesellschaft oder den Anleger, (ii) mit<br />
Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen eines Anlegers (oder deren<br />
Ablehnung mangels Masse) oder (iii) sechs Monate nach Pfändung<br />
der Kommanditbeteiligung und/oder des Auseinandersetzungsguthabens<br />
eines Anlegers. Durch das Ausscheiden eines Anlegers wird<br />
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />
Anlegern unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Kosten des<br />
Ausscheidens aus der Gesellschaft trägt der ausgeschlossene bzw.<br />
kündigende Anleger.<br />
q) Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss<br />
Anleger, die ganz oder teilweise aus der Gesellschaft ausscheiden,<br />
erhalten eine Abfindung bzw. im Falle der Übertragung gemäß § 16<br />
Absätze 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages einen Kaufpreis, der sich<br />
nach dem Verkehrswert der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens bemisst. Können sich die Parteien<br />
nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ausscheiden auf einen Wert<br />
einigen, wird der Verkehrswert wird durch das Gutachten eines<br />
von der Komplementärin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfers<br />
(bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) verbindlich festgestellt. Die<br />
Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen, wovon die erste<br />
sechs Monate, die zweite Rate zwölf Monate nach dem Ausscheiden<br />
fällig ist. Die jeweils noch offene Abfindung ist mit 5 % p.a. ab dem<br />
Zeitpunkt des Ausscheidens zu verzinsen.<br />
r) Erbfolge<br />
Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben<br />
und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Dies gilt nicht, sofern<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern<br />
einen wichtigen Grund gemäß § 14 Absatz 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages darstellen würde. Mehrere Erben und/oder<br />
Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Kommanditisten haben<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />
der Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Für Treugeber<br />
gelten die Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
(vgl. unten 2. d).<br />
s) Auflösung<br />
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Komplementärin Liquidatorin.<br />
Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz.<br />
Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet: (i)<br />
Zahlung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten,<br />
(ii) Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos,<br />
(iii) Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos sowie<br />
(iv) Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I.<br />
Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis<br />
ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I zum gesamten<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft zu.<br />
t) Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />
Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsvertrag und über dessen Zustandekommen<br />
ist der Sitz der Fondsgesellschaft.<br />
2. Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
Mit Übersendung ihrer unterzeichneten Beitrittserklärung bieten die<br />
Anleger der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH als<br />
Treuhandkommanditistin (nachfolgend auch „Treuhänderin“) den<br />
Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags an, der mit der<br />
Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt. Der Vertrag<br />
besteht zwischen dem jeweiligen Anleger, der Treuhänderin und der<br />
Fondsgesellschaft. Die Anleger sind Teilgläubiger im Sinne des § 420<br />
BGB. Auf ihr Verhältnis untereinander sind daher die §§ 705 ff., 741<br />
ff. BGB nicht anwendbar. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist<br />
auf den Seiten 158 ff. des Emissionsprospekts abgedruckt.<br />
<strong>IGB</strong><br />
97
98<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
a) Aufgaben der Treuhandkommanditistin, Bevollmächtigung<br />
Die Treuhänderin übernimmt alle zur Durchführung des Erwerbs der<br />
Beteiligung sowie zur laufenden Verwaltung erforderlichen Maßnahmen.<br />
Insbesondere erhöht die Treuhänderin nach Zustandekommen<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ihre Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft entsprechend der von dem Anleger eingezahlten<br />
Zeichnungssumme. Die Treuhänderin hält und verwaltet die<br />
Beteiligung im eigenen Namen treuhänderisch für Rechnung der<br />
Anleger. Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligung der Treugeber<br />
im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil, tritt im<br />
Außenverhältnis im eigenen Namen auf und wird im eigenen Namen<br />
in das Handelsregister eingetragen. Gleichwohl ist jeder Treugeber<br />
wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt und nimmt entsprechend an<br />
Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft teil. Anlegern, die<br />
an der Fondgesellschaft unmittelbar beteiligt sein wollen, wird ihre<br />
Beteiligung nach Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin<br />
übertragen. Bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist<br />
im Handelsregister hält die Treuhänderin die Beteiligung ebenfalls<br />
treuhänderisch im eigenen Namen auf Rechnung des Anlegers, nach<br />
Eintragung im Handelsregister in Form der Verwaltungstreuhand im<br />
Namen und für Rechnung des jeweiligen Kommanditisten.<br />
Die Treuhänderin erteilt den Treugebern Vollmacht zur Ausübung<br />
der auf deren Beteiligung entfallenden Rechte. Nimmt der Anleger<br />
diese Rechte nicht selbst oder durch einen Vertreter wahr und erteilt<br />
er der Treuhänderin keine Weisungen, so ist die Treuhänderin zur<br />
Ausübung der entsprechenden Stimmrechte berechtigt. Kommanditisten<br />
bevollmächtigen die Treuhänderin zur Ausübung ihrer Rechte<br />
in der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung erteilter<br />
Weisungen. Eine Prüfung rechtlich erheblicher Umstände und<br />
Risiken durch die Treuhänderin ist nicht Gegenstand des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages.<br />
b) Zahlungsverpflichtungen des Anlegers, Sicherheiten<br />
Anleger sind verpflichtet, unverzüglich nach Annahme ihrer Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin, die in der Beitrittserklärung von<br />
ihnen übernommene Zeichnungssumme nebst einem Agio in Höhe<br />
von 5% bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme auf das<br />
Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />
Erbringt ein Anleger die von ihm zu leistenden Zahlungen trotz<br />
Mahnung nicht, so ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen<br />
in Höhe von 1 % pro Monat geltend zu machen. Das<br />
Recht – auch seitens der Treuhänderin – zur Geltendmachung<br />
weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Bei Nichtzahlung der<br />
Zeichnungssumme bis spätestens zwei Monate nach Annahme der<br />
Beitrittserklärung ist die Treuhänderin berechtigt, vom Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrag zurückzutreten und Schadensersatz in<br />
(Mindest-) Höhe des Agios zu verlangen, wobei dem Anleger der<br />
Nachweis eines geringeren sowie der Treuhänderin der Nachweis<br />
eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.<br />
c) Haftung und Haftungsfreistellung<br />
Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Anlegern nur bei<br />
mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer<br />
Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben,<br />
Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten. Die Treuhänderin haftet<br />
nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen,<br />
aufgrund derer die Beteiligung des Anlegers erfolgte; entsprechende<br />
Unterlagen sind von ihr nicht geprüft worden. Die Treuhänderin haftet<br />
nicht für die Auswahl, Bonität und ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />
der Vertragspartner der Fondsgesellschaft. Auch haftet die<br />
Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der Fondsgesellschaft<br />
noch für den Eintritt der vom Anleger verfolgten wirtschaftlichen<br />
oder steuerlichen Ziele.<br />
d) Verfügungen, Erbfolge<br />
Treugeber können über die von der Treuhänderin gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
nach deren vorheriger Zustimmung verfügen. Als<br />
Aufwandsentschädigung erhält die Treuhänderin eine Pauschale von<br />
1,5 % der mit der Kommanditbeteiligung übertragenen Pflichteinlage,<br />
mindestens jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger Umsatzsteuer.<br />
Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Treugeber<br />
vorbehalten. Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
mit den Erben fortgesetzt. Mehrere Erben/Vermächtnisnehmer<br />
haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen; bis<br />
dahin ruhen ihre Rechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.<br />
Als Aufwandsentschädigung für die Abwicklung erhält die Treuhänderin<br />
eine Pauschale von 1,0 % der Pflichteinlage des Verstorbenen,
mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger zzgl. etwaiger<br />
Umsatzsteuer. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem<br />
Treugeber vorbehalten. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen<br />
im Gesellschaftsvertrag zu Verfügungen über Kommanditbeteiligungen<br />
und Erbfolge. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich<br />
der Abweichungen im Treuhand- und Verwaltungsvertrag auch<br />
für Treugeber.<br />
e) Treuhändervergütung/Freistellung<br />
Für ihre Tätigkeit in der Platzierungsphase erhält die Treuhänderin<br />
eine einmalige Vergütung von EUR 100.000. Die Treuhändervergütung<br />
für die laufende Verwaltung beläuft sich auf EUR 150.000<br />
p. a., für das Jahr 2007 auf EUR 25.000. Die laufende Vergütung<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %. Im Übrigen stellen<br />
die Anleger die Treuhänderin von allen entstehenden Kosten und<br />
Verbindlichkeiten frei. Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der<br />
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />
f) Kündigung<br />
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kann von Anlegern ordentlich<br />
nur zusammen mit und unter den Vorraussetzungen der Kündigung<br />
der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung gekündigt werden.<br />
Dementsprechend gilt eine Kündigungserklärung, die in Ansehung<br />
eines dieser Rechtsverhältnisse abgegeben wird, als Kündigung für<br />
beide Rechtsverhältnisse.<br />
g) Sonderbetriebsausgaben<br />
Sonderbetriebsausgaben einzelner Anleger sind der Treuhänderin<br />
bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des<br />
jeweiligen Geschäftsjahres mitzuteilen, anderenfalls erfolgt keine<br />
Berücksichtigung.<br />
3. Mittelverwendungsvertrag<br />
Zwischen der Fondsgesellschaft, der Treuhandkommanditistin und<br />
der BMT Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhandgesellschaft“)<br />
wurde ein Vertrag über die formale Kontrolle der<br />
Freigabe und Verwendung der von den Anlegern auf das Konto<br />
der Fondsgesellschaft (Mittelverwendungskonto) zu zahlenden<br />
Zeichnungssummen und Agio-Zahlungen abgeschlossen (Mittelverwendungsvertrag).<br />
Die Fondsgesellschaft kann über die auf dem<br />
Mittelverwendungskonto eingezahlten Anlegermittel nur nach<br />
Freigabe durch die Treuhandgesellschaft verfügen. Die Treuhandgesellschaft<br />
prüft vor Freigabe von Mitteln, ob die Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
nach dem Mittelverwendungsvertrag formal erfüllt<br />
sind. Sie prüft insbesondere, ob<br />
– die Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,<br />
– die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes durch die Bundesan-<br />
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde,<br />
– ein Steuergutachten über die steuerlichen Grundlagen der Fonds-<br />
gesellschaft vorliegt,<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
– ein Prospektprüfungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers oder<br />
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach IDW S4 vorliegt,<br />
– der Verwendungszweck und die Höhe der angeforderten Mittel<br />
mit dem Finanz- und Investitionsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft) übereinstimmen.<br />
– eine Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes über die Fremdfinanzierung<br />
von mindestens EUR 63.000.000 vorliegt.<br />
Die Treuhandgesellschaft ist zur Freigabe der Mittel berechtigt<br />
und verpflichtet, wenn die vorgenannten Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
durch entsprechende Belege ihr gegenüber nachgewiesen<br />
sind. Nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegt die<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft. Der hierfür vorgesehene<br />
Betrag von EUR 7.500.000 wird auf Anforderung der Fondsgesellschaft<br />
freigegeben, wenn die Mindestfreigabevoraussetzungen<br />
vorliegen. Wird die beabsichtigte Investition – gleich aus welchen<br />
Gründen - nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt, so<br />
werden die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Mittel<br />
abzüglich der bis dahin angefallenen Fondsnebenkosten an die<br />
Anleger zurückgezahlt. Der Mittelverwendungskontrolleur hat in<br />
diesem Fall Zahlungen an die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH und <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH nur in Höhe der für diesen Fall reduzierten Vergütungen<br />
und Zahlungen an Anleger gegen Nachweis des auf den jeweiligen<br />
Zeichner entfallenden Teilbetrages der Auszahlung freizugeben.<br />
Hierzu ist dem Mittelverwendungskontrolleur eine Abrechnung der<br />
insgesamt eingegangenen Zahlungen, der zu leistenden Fondsnebenkosten<br />
und der Verteilung des anschließend verbleibenden<br />
Betrages auf die jeweiligen Anleger vorzulegen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
99
100<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Die Kontrolle der Treuhandgesellschaft beschränkt sich dabei auf die<br />
Prüfung, ob die im Mittelverwendungsvertrag genannten Voraussetzungen<br />
für die Freigabe der angeforderten Mittel formal vorliegen.<br />
Über die formale Prüfung hinaus übt die Treuhandgesellschaft keinerlei<br />
Kontrolltätigkeit aus, insbesondere prüft diese nicht die Bonität<br />
von beteiligten Personen, die Werthaltigkeit von Garantien oder<br />
die Rechtmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit von Zahlungen durch die<br />
Fondsgesellschaft. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich nur<br />
auf die Investitionsphase und endet mit Durchführung bzw. Abwicklung<br />
sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan aufgeführten<br />
Investitionen und der anschließenden „Abwicklung“ des Mittelverwendungskontos<br />
oder falls die Mittelfreigabevoraussetzungen bis<br />
zum 31. August 2008 nicht eingetreten sein sollten.<br />
Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs beläuft sich auf<br />
EUR 10.000 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist von der<br />
Treuhandkommanditistin zu zahlen. Sie ist Gegenstand einer gesonderten<br />
Honorarvereinbarung zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und dem Mittelverwendungskontrolleur. Die Vergütung ist im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft) berücksichtigt. Im Rahmen der Durchführung<br />
des Mittelverwendungsvertrages ist die Haftung der Treuhandgesellschaft<br />
bei einem fahrlässig verursachten Schaden grundsätzlich auf<br />
EUR 1,0 Mio. – und zwar auch im Fall von Serienschäden – beschränkt.<br />
Der Mittelverwendungsvertrag ist auf den Seiten 152 ff.<br />
des Emissionsprospekts abgedruckt.<br />
II. Verträge zur Errichtung und der<br />
Überlassung der Biogasanlage<br />
1. Generalunternehmervertrag<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH (im<br />
Folgenden auch „Generalunternehmer“ genannt), einer 100%igen<br />
Tochtergesellschaft der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, und der <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie AG am 25.10. 2007 einen Generalunternehmervertrag<br />
über die Errichtung eines <strong>Bioenergie</strong>parks geschlossen<br />
Hiernach verpflichtet sich der Generalunternehmer zur schlüsselfer-<br />
tigen, funktionsgerechten, betriebsfertigen und einspeisebereiten<br />
Erstellung eines <strong>Bioenergie</strong>parks mit einer Gesamtleistung von 46<br />
Mio. m3/a Biomethan aufbereitet auf Erdgasqualität und 20 MW el.<br />
Die Gesamtanlage besteht aus sechs einzelnen Anlagen zur Biogaserzeugung<br />
sowie einer Gasaufbereitungsanlage mit einer Gesamtleistung<br />
von mindestens 46 Mio. m3/a Biomethan, aufbereitet auf<br />
Erdgasqualität und 20 MW el., einer Restsubstratveredelungsanlage,<br />
der notwendigen Anlagen- und Restsubstratveredelungsinfrastruktur<br />
(einschl. innere und äußere Erschließung, Lagerhallen, Verwaltungs-<br />
und Sozialgebäude, Anschluss an alle notwendigen Ver- und<br />
Entsorgungsleitungen etc.), und dem vollständigen Netzanschluss<br />
(einschließlich Umspannwerk- und Gas- und Stromleitungen für Einspeisung<br />
und Strombezug) zur gemeinsamen Nutzung der einzelnen<br />
Anlagen und der Restsubstratveredelungsanlage. Darüber hinaus<br />
gehört zu der Anlage ein Biomasse-Heizkraftwerk mit einer Wel von<br />
4,0 MW und einer Wtherm von 14 MW.<br />
Die funktionsgerechte Erstellung umfasst auch die Tauglichkeit der<br />
einzelnen Anlagen für den Erhalt der im Sinne der Leasingverträge<br />
maximal budgetierten Mindestvergütung gemäß § 8 Abs. 1 EEG<br />
je einzelner Anlage, des <strong>NAWARO</strong>-Bonus gemäß § 8 Abs. 2 EEG,<br />
des KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG, des sog. Technologiebonus<br />
gemäß § 8Abs. 4 EEG und alle erforderlichen Genehmigungen,<br />
Erlaubnisse etc. und Abnahmen, die für die vertragsgemäße<br />
Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlich sind. Die schlüsselfertige<br />
Erstellung umfasst die Nutzbarkeit des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
entsprechend dem im Generalunternehmervertrag vorgesehenen<br />
Nutzungszweck. Sie enthält auch alle Objekt- und Fachplanungsleistungen,<br />
Schlussreinigung, die Eintragung in das Anlagenregister<br />
nach § 15 Abs. 3 EEG, die Einholung aller für die funktionsgerechte<br />
Herstellung und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen,<br />
Erlaubnisse etc. sowie Durchführung aller erforderlichen<br />
Abnahmen, die Verantwortlichkeit des Generalunternehmers nach<br />
allen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Landesbauordnung,<br />
Führung eines Bautagebuchs, Erstellen von Bestands- und<br />
Revisionsplänen bis spätestens sechs Wochen nach Gesamtabnahme<br />
(im Falle von Teilabnahmen im für den Betrieb erforderlichen<br />
Umfang unverzüglich nach der jeweiligen Teilabnahme), Erstellung<br />
einer vollständigen Anlagendokumentation und erforderliche Beweissicherungen<br />
bezüglich des Zustands von Straßen und Wegen.<br />
Der Generalunternehmervertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass zum Zeitpunkt der Genehmigung 60 % des Rohstoffbedarfs<br />
der Anlaufphase, also 96.000 Tonnen Maissilage kontrahiert werden.
Bestandteile des Generalunternehmervertrags sind, neben der Spezifizierung<br />
des <strong>Bioenergie</strong>parks in Anlage 1, die für die Errichtung und den<br />
Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks relevanten Gutachten (dies sind insbesondere<br />
das Gutachten zur technischen Interpretation des Anlagenbegriffs<br />
im Sinne des EEG, das Gutachten zur Wärmeverwertung durch das<br />
Düngemittelwerk und das Bodengutachten), die notwendigen Genehmigungen<br />
bzw. Anträge, detaillierte Rahmentermin- und Zahlungspläne<br />
und andere relevante Unterlagen, Regelwerke und Gesetze. Mehraufwendungen,<br />
die sich aus von den Gutachten abweichenden Anforderungen<br />
zur vertragsgerechten Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks ergeben<br />
sollten, gehen zu Lasten des Generalunternehmers.<br />
Vergütung und Zahlungsmodalitäten<br />
Für die Erbringung sämtlicher vorbeschriebener Leistungen innerhalb<br />
des gesetzten Rahmenterminplanes haben die Parteien einen<br />
Festpreis in Höhe von EUR 96.910.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
vereinbart. Hierin enthalten ist eine Projektentwicklungsvergütung<br />
sowie eine Generalunternehmervergütung von jeweils EUR<br />
5.000.000 zzgl. Umsatzsteuer. Massenmehrungen oder -minderungen<br />
berühren diesen Pauschalpreis nicht. Der Generalunternehmer<br />
ist zur Erhöhung des Pauschalpreises nur berechtigt, wenn die<br />
Fondsgesellschaft den Grund der Erhöhung zumindest aufgrund<br />
grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten<br />
den Bauzeitenplan überschreiten. Hinsichtlich des gesamten<br />
Festpreises sind in dem als Anlage 5 zum Generalunternehmervertrag<br />
beiliegenden Zahlungsplan feste Zahlungstermine vorgesehen,<br />
die entsprechend in der Prognoserechnung berücksichtigt wurden.<br />
Soweit die Fondsgesellschaft berechtigt ist, auf Rechnungen für<br />
Leistungen der Subunternehmer unmittelbar an diese zu bezahlen,<br />
erfolgt dies im Namen des Generalunternehmers und mit befreiender<br />
Wirkung auch ihm gegenüber. Auf einen Zahlungsverzug<br />
der Fondsgesellschaft finden die Regelungen dieses Generalunternehmervertrages<br />
und die gesetzlichen Regelungen (insbesondere<br />
für Verzugszinsen) Anwendung. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt,<br />
von jeder Zahlung für die Leistung eines Subunternehmers den mit<br />
diesem Subunternehmer vereinbarten Einbehalt zur Sicherung der<br />
Gewährleistungsansprüche einzubehalten.<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Beauftragung Dritter<br />
Der Generalunternehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen<br />
Verpflichtungen Subunternehmer und andere Dritte beauftragen.<br />
Die Beauftragung muss jeweils nach den im Generalunternehmervertrag<br />
festgelegten Bedingungen geschehen. Eine solche Beauftragung<br />
befreit den Generalunternehmer nicht von seinen Pflichten<br />
aus dem Generalunternehmervertrag. Der Abschluss, die Änderung<br />
oder Beendigung von Verträgen mit Subunternehmern wie auch mit<br />
anderen wesentlichen Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der Fondsgesellschaft, soweit die Gesamtvergütung des<br />
Subunternehmers oder anderer zu beauftragender Dritter für die zu<br />
erbringende Leistung EUR 100.000 (ohne Umsatzsteuer) oder mehr<br />
beträgt. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, ihre Zustimmung zu<br />
erteilen, wenn eine vollständige endverhandelte Entwurfsfassung<br />
des betreffenden Vertrages oder ein verbindliches Angebot des<br />
Vertragspartners vorliegt und der Generalunternehmer bestätigt,<br />
dass der Vertragspartner kreditwürdig und zuverlässig ist und die für<br />
die vertragsgerechte Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderliche<br />
Eignung, Qualifikation, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und die erforderlichen<br />
Mittel besitzt.<br />
Bei Subunternehmerverträgen mit einem Nettoauftragsvolumen von<br />
EUR 200.000 oder mehr ist die Fondsgesellschaft zur Erteilung ihrer<br />
Zustimmung nur dann verpflichtet, wenn weitere Kriterien erfüllt<br />
sind. Hierzu gehören u. a. die Vereinbarung pauschaler Festpreise,<br />
eine Zahlweise nach Baufortschritt (oder die Stellung von selbstschuldnerischen<br />
Anzahlungsbürgschaften), die Vereinbarung von<br />
Vertragsfristen, die mit Vertragsstrafen bewehrt sind, die Vereinbarung<br />
von für die Fondsgesellschaft zufriedenstellenden Modalitäten<br />
der Leistungserbringung sowie Gewährleistungs- und Haftungsregeln,<br />
die Abtretbarkeit der Rechte des Generalunternehmers gegen<br />
den Subunternehmer sowie die Gewährleistung von Eintrittsrechten<br />
für die Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft darf ferner die Zustimmung<br />
aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist<br />
insbesondere gegeben, wenn der Abschluss, die Änderung oder die<br />
Beendigung der Verträge zu Zeitverzögerungen und/oder Kostenüberschreitungen<br />
führen, die die Vertragsleistung und/oder deren<br />
Finanzierung gefährden können.<br />
<strong>IGB</strong><br />
101
102<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Alle Subunternehmerverträge müssen Regelungen enthalten, die gewährleisten,<br />
dass die Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks im Einklang mit<br />
den Anforderungen des § 95 Abs. 1 BGB geschieht, d. h., die Verbindung<br />
der einzelnen Bauwerke mit dem Grund und Boden muss<br />
so erfolgen, dass die Fondsgesellschaft Eigentümer des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
wird. Jede nach einem Subunternehmervertrag vorgesehene<br />
Übereignung erfolgt direkt, d. h. ohne Eigentumszwischenerwerb<br />
durch den Generalunternehmer, an die Fondsgesellschaft. Bei der<br />
Ausführung werden wöchentlich Baubesprechungen auf der Baustelle<br />
durchgeführt, an denen Vertreter aller Beteiligten teilnehmen<br />
können. Der Generalunternehmer muss dafür Sorge tragen, dass er<br />
selbst und die Subunternehmer Bautagebücher führen. Die Einhaltung<br />
der Baustellenrichtlinien obliegt dem Generalunternehmer.<br />
Rahmenterminplan, Vertragsfristen<br />
Der Generalunternehmervertrag enthält verbindliche Ausführungsfristen,<br />
die sich aus Anlage 2 zum Generalunternehmervertrag<br />
ergeben. Hiernach sind folgende Fristen vorgesehen:<br />
TERMINplAN BAu<br />
Fertigstellung Innere Erschließung 31.03.2008<br />
(ohne Straßen, Rohrleitung ohne Pumpwerke, Fernwärme, etc.)<br />
Fertigstellung pumpwerke + Wärmeleitung 17.10.2008<br />
Fertigstellung Redundanzkessel inkl. Gebäude 30.06.2008<br />
Fertigstellung Module<br />
1. Modul 30.10.2008<br />
2. Modul 30.11.2008<br />
3. Modul 31.12.2008<br />
4. Modul 31.01.2009<br />
5. Modul 28.02.2009<br />
6. Modul 31.03.2009<br />
Fertigstellung Hygienisierung 01.10.2008<br />
Fertigstellung Halle Gärrestaufbereitung 31.08.2008<br />
Fertigstellung Gasaufbereitung 01.11.2008<br />
Fertigstellung Konzentratbehälter 01.12.2008<br />
Fertigstellung Gärrestaufbereitung 30.11.2008<br />
Fertigstellung BMHKW 30.04.2009<br />
Informationsrechte<br />
Die Fondsgesellschaft ist während der gesamten Bauausführung<br />
berechtigt, fortlaufend Qualitäts- und Terminkontrollen durchzuführen.<br />
Sie hat jederzeit Zutritt zur Baustelle und darf jederzeit Einsicht<br />
in alle relevanten Unterlagen, Pläne und Berechnungen nehmen. Der<br />
Generalunternehmer ist verpflichtet, der Fondsgesellschaft außergewöhnliche<br />
Ereignisse unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Generalunternehmer muss darüber hinaus der Fondsgesellschaft<br />
vollständige Kopien aller Subunternehmerverträge und anderer<br />
wesentlicher Verträge sowie aller Genehmigungsunterlagen und sämtlicher<br />
Korrespondenz mit Dritten, die an der Errichtung beteiligt sind,<br />
sowie innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf eines Geschäftsjahres<br />
jeweils einen umfassenden Geschäftsbericht über das Vorhaben zur<br />
Verfügung stellen. Darüber hinaus muss der Generalunternehmer eine<br />
stets zu aktualisierende Liste mit allen Abweichungen von Genehmigungsanträgen<br />
oder den erteilten Genehmigungen sowie einer<br />
Fortschreibung des Sachstandes, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen<br />
und des jeweiligen Standes des Behördenverfahrens, führen.<br />
Anlässlich der Gesamtabnahme oder einer Teilabnahme muss der<br />
Generalunternehmer die Fondsgesellschaft über den Umfang und<br />
die Fristen der einzelnen Gewährleistungsvereinbarungen informieren<br />
und alle ihr nach den Subunternehmerverträgen insoweit<br />
zustehenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stellen<br />
und monatlich folgende jeweils aktualisierten (und ggf. präzisierten)<br />
Dokumente vorzulegen: Eine Schnittstellenliste der einzelnen<br />
Komponenten, ein Gesamtfließbild und einen Terminplan. Des<br />
Weiteren ist der Generalunternehmer zur monatlichen Fortschreibung<br />
der Projektkosten (mit Eintragung des Kosten-, Leistungsund<br />
Rechnungsstandes und allen Nachträgen einschließlich nicht<br />
akzeptierter Nachträge) und einer Plan- und Dokumentenliste<br />
hinsichtlich aller das Projekt betreffenden Pläne und Dokumente<br />
verpflichtet und in dieser Liste insbesondere den jeweiligen Status<br />
der Bearbeitung zu kennzeichnen.<br />
Abnahme, Übergabe, Gefahrübergang<br />
Die abschließende Gesamtabnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks erfolgt<br />
unter der Voraussetzung,
a) dass der <strong>Bioenergie</strong>park bestandskräftig genehmigt ist,<br />
b) die Behördenabnahme erfolgt ist,<br />
c) alle gesetzlich für den Betrieb notwendigen Prüfungen vorliegen<br />
und Mängelfreiheit und Betriebssicherheit bestätigen,<br />
d) die Abnahme der Einspeisestelle und Stromlieferstelle durch die<br />
Energieversorgungsunternehmen erfolgt ist,<br />
e) eine 14-tägige Leistungsfahrt erfolgreich, d. h. unter Einhaltung<br />
bestimmter vertraglich festgelegter Kriterien, durchgeführt wurde<br />
und<br />
f) der <strong>Bioenergie</strong>park über 30 Tage in dem Sinne stabil gelaufen<br />
ist, dass er ausschließlich von dem geplanten Personal von neun<br />
Mitarbeitern je Schicht betrieben werden konnte und<br />
g) zur Zufriedenheit der Fondsgesellschaft nachgewiesen ist, dass<br />
die Biogasanlagen die maximal budgetierte Mindestvergütung<br />
gemäß § 8 Abs. 1 EEG, den <strong>NAWARO</strong>-Bonus gemäß § 8 Abs.<br />
2 EEG und den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG erhalten<br />
werden, und die Vertragsleistung in allen anderen Punkten im<br />
Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden ist.<br />
Die Abnahme erfolgt förmlich. Termin für die Gesamtabnahme<br />
ist drei Wochen nach Eintritt aller vorstehend genannten Voraussetzungen.<br />
Über die Abnahme ist ein Protokoll entsprechend der<br />
Anlage 6 zum Generalunternehmervertrag anzufertigen.<br />
Gewährleistung, Haftung<br />
Soweit Subunternehmer oder andere für die Herstellung eingeschaltete<br />
Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung (oder von<br />
Teilen davon) beauftragt werden, richtet sich die Gewährleistung<br />
des Generalunternehmers gegenüber der Fondsgesellschaft im<br />
Hinblick auf die betreffende Leistung nach dem jeweiligen Subunternehmervertrag<br />
bzw. einem anderen für die Herstellung erforderlichen<br />
Vertrag. Für die Dauer der Gewährleistung und deren Beginn<br />
gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung des<br />
Generalunternehmers jeweils mindestens zwei Jahre beträgt, beginnend<br />
mit der betreffenden Teilabnahme. Soweit die Erbringung der<br />
Vertragsleistung (oder von Teilen davon) nicht auf Subunternehmer<br />
oder andere für die Herstellung eingeschaltete Dritte übertragen<br />
wird, und im Hinblick auf die Funktionalität der Gesamtheit der<br />
Vertragsleistung (d.h. das Funktionieren der einzelnen Teile der Vertragsleistung,<br />
die jeweils Gegenstand einer Teilabnahme waren, in<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
ihrem wechselseitigen Zusammenwirken und in ihrer Gesamtheit als<br />
kompletter <strong>Bioenergie</strong>park) übernimmt der Generalunternehmer die<br />
Gewährleistung für fünf Jahre ab Gesamtabnahme. Die Gewährleistung<br />
für maschinelle, elektrotechnische/elektronische Anlagen oder<br />
deren Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf deren Sicherheit und<br />
Funktionsfähigkeit hat, verkürzt sich auf zwei Jahre, es sei denn der<br />
Generalunternehmer hat keinen Wartungsvertrag bei dem betreffenden<br />
Hersteller geschlossen.<br />
Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber dem Generalunternehmer hat dieser der Fondsgesellschaft<br />
alle Ansprüche gegenüber den Subunternehmern abgetreten<br />
und ihr alle hierfür bestehenden Sicherheiten, insbesondere Gewährleistungsbürgschaften,<br />
übertragen.<br />
Vertragsstörungen<br />
Wenn der Generalunternehmer eine vertragliche Pflicht unter dem<br />
Generalunternehmervertrag verletzt oder ein anderes für das Vertragsverhältnis<br />
bedeutsames nachteiliges Ereignis eintritt, liegt eine<br />
Vertragsstörung vor. Folgende Ereignisse sind wesentliche Vertragsstörungen<br />
(„Wesentliche Vertragsstörungen“):<br />
- Rückstand von acht Wochen im Hinblick auf die Einhaltung einer<br />
Vertragsfrist, soweit die Erreichung des Vertragszwecks dadurch<br />
unmittelbar gefährdet ist; nicht hierunter fallen Vertragsfristen<br />
zur Herstellung der Anlagen. Insoweit liegt eine Vertragsstörung<br />
vor, wenn der vertraglich gesetzte Termin überschritten ist.<br />
- fehlende Abnahmefähigkeit einer der maßgeblichen Vertragsleistungen,<br />
die auch drei Monate nach dem ersten Abnahmeversuch<br />
andauert;<br />
- Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des vom Generalunternehmer<br />
mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG abgeschlossenen<br />
Ergebnisabführungsvertrages, es sei denn, der Fondsgesellschaft<br />
werden angemessene Ersatzsicherheiten gestellt;<br />
- rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer (vollständiger oder<br />
teilweiser) Entzug oder Wegfall der BImSchG-Genehmigung, des<br />
Vorbescheids dazu oder der behördlichen Zulassung des vorzeitigen<br />
Baubeginns oder einer anderen für die Herstellung und/<br />
oder den Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlichen Bewilligung,<br />
Erlaubnis, Registrierung o. Ä.;<br />
<strong>IGB</strong><br />
103
104<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
- Wegfall oder erhebliche Beeinträchtigung vertraglich erforder-<br />
licher Versicherungen;<br />
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Generalunterneh-<br />
mers oder Stellung eines begründeten Antrages auf Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens im Hinblick<br />
auf das Vermögen des Generalunternehmers oder eines wesentlichen<br />
Subunternehmers (es sei denn, dieser kommt weiter seinen<br />
Verpflichtungen nach);<br />
- Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung des Generalunternehmers,<br />
deren nachteiliger Ausgang die vertragsgerechte<br />
Fertigstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks gefährden würde<br />
- Vorliegen einer nicht geheilten sonstigen Vertragsstörung und<br />
Nichtbeseitigung bzw. Andauern derselben über zwei bzw. vier<br />
Wochen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch<br />
die Fondsgesellschaft.<br />
- Beeinträchtigung von Sicherheiten,<br />
- vertragswidriger Abschluss oder vertragswidrige Änderung von<br />
Subunternehmerverträgen mit wesentlichen Subunternehmern;<br />
- nachteilige Änderung anderer bedeutsamer Umstände, die die<br />
Erstellung und/oder den Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks gefährden;<br />
- Beendigung des Leasingvertrags oder Berechtigung der Fondsgesellschaft<br />
zur Beendigung des Leasingvertrags;<br />
- sonstige Vertragsstörungen, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen<br />
Maßnahmen eingeleitet wurden, den Zustand zu beseitigen<br />
oder der vertragliche Zustand nicht binnen 4 Wochen (wieder)<br />
hergestellt ist.<br />
Im Falle einer Wesentlichen Vertragsstörung hat die Fondsgesellschaft<br />
– nach fruchtlosem Ablauf einer grundsätzlich von ihr zu setzenden<br />
angemessenen Frist – das Recht, den Generalunternehmervertrag<br />
zu kündigen. Die Fondsgesellschaft kann dann<br />
a) vom Generalunternehmer die Rückabwicklung des Generalunter-<br />
nehmervertrages verlangen, unter der Voraussetzung, dass die<br />
Nutzung der erforderlichen Grundflächen dem Generalunternehmer<br />
oder dem Leasingnehmer zu vergleichbaren Bedingungen,<br />
wie sie für die Fondsgesellschaft bestehen, mit Wirkung zum<br />
Kündigungszeitpunkt gesichert ist, oder<br />
b) das rechtliche Eigentum an bereits abgenommenen und übergebenen<br />
Teilen des <strong>Bioenergie</strong>parks behalten, die Herausgabe der<br />
Vertragsleistungen verlangen (soweit sie noch nicht fertiggestellt<br />
sind), und eingeräumte Eintrittsrechte in Bezug auf vom Generalunternehmer<br />
geschlossene Verträge ausüben. Der Generalunternehmer<br />
ist unabhängig davon verpflichtet, die Fondsgesellschaft<br />
für entstandene Schäden bzw. Einnahmeausfälle zu entschädigen.<br />
Versicherungen<br />
Der Generalunternehmer hat einen umfassenden Versicherungsschutz<br />
einzudecken und aufrecht zu erhalten. Der Generalunternehmer<br />
muss der Fondsgesellschaft den Abschluss und das Bestehen<br />
erforderlicher Versicherungen regelmäßig nachweisen. Änderungen<br />
eines einschlägigen Versicherungsvertrages bedürfen der Zustimmung<br />
der Fondsgesellschaft. Die Kosten über den Versicherungsleistungen<br />
für von Dritten erbrachte Leistungen zur vollständigen<br />
Wiederherstellung ganz oder teilweise zerstörter Teile der Vertragsleistung<br />
und deren vertragsgerechte Herstellung sowie etwaige<br />
Sachverständigenkosten trägt im Rahmen seiner Haftungs- und<br />
Gewährleistungspflichten der Generalunternehmer.<br />
Weitere Sicherheiten<br />
Zur Besicherung aller Ansprüche der Fondsgesellschaft aus dem<br />
Generalunternehmervertrag hat der Generalunternehmer den<br />
Abschluss der folgenden Rechtsgeschäfte zu veranlassen bzw. der<br />
Fondsgesellschaft die folgenden Sicherheiten zu stellen:<br />
- Eintrittsrecht der Fondsgesellschaft in jeden abgeschlossenen<br />
Versicherungsvertrag für den Fall einer Vertragsstörung durch<br />
den Generalunternehmer,<br />
- unmittelbarer Versicherungsschutz der Fondsgesellschaft aus<br />
den Versicherungsverträgen als zusätzlicher Versicherter bzw.<br />
Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers<br />
aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen;<br />
- Abschluss einer Direktvereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft,<br />
dem Generalunternehmer und den im Generalunternehmervertrag<br />
genannten wesentlichen Subunternehmer, die der<br />
Fondsgesellschaft jeweils zum Eintritt in den betreffenden Vertrag<br />
berechtigt, wenn eine Vertragsstörung unter dem Generalunternehmervertrag<br />
vorliegt;<br />
- Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers aus<br />
bedeutenden anderen für die Herstellung erforderlichen Verträgen.
Freistellung, Haftung<br />
Der Generalunternehmer stellt die Fondsgesellschaft, dessen Gesellschafter<br />
und mit dieser verbundene Unternehmen von jeglichen<br />
Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Vertragsleistung frei,<br />
die gegen eine der vorgenannten Personen geltend gemacht werden.<br />
Die Freistellung umfasst auch die Übernahme angemessener<br />
Anwaltskosten und Auslagen der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />
stellt den Generalunternehmer von allen Kosten frei, die<br />
dem Generalunternehmer durch schuldhafte Pflichtverletzungen der<br />
Fondsgesellschaft unter dem Generalunternehmervertrag entstehen.<br />
Schuldbeitritt<br />
Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist allen Verbindlichkeiten des Generalunternehmers<br />
unter dem Generalunternehmervertrag als Schuldner<br />
beigetreten. Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG und der Generalunternehmer<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
Subunternehmerverträge<br />
Nach Maßgabe der Vorgaben des Generalunternehmervertrages<br />
und im Einvernehmen mit der Fondsgesellschaft hat der Generalunternehmer<br />
bereits Subunternehmerverträge mit der EnviTec Biogas<br />
GmbH abgeschlossen.<br />
2. leasingvertrag<br />
Die Fondsgesellschaft (Leasinggeber) hat am 25.10.2007 einen<br />
Leasingvertrag mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />
(Leasingnehmer) abgeschlossen, auf dessen Basis die <strong>Bioenergie</strong>anlage<br />
(Anlage) langfristig an die Betreibergesellschaft überlassen wird.<br />
Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist dem Vertrag als weiterer Schuldner<br />
beigetreten, d.h. die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG steht für alle Verpflichtungen<br />
des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag ein. Die<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG und der jeweilige Leasingnehmer haften<br />
dabei als Gesamtschuldner.<br />
Gegenstand des Vertrags<br />
Gegenstand des Leasingvertrages ist die langfristige Überlassung<br />
der von der Fondsgesellschaft errichteten Anlage einschließlich<br />
sämtlicher Infrastruktur. Der Vertrag ist als sogenanntes Nettomietvertragsverhältnis<br />
ausgestaltet, d.h. der Leasingnehmer trägt alle<br />
Kosten, die durch den Besitz und den Betrieb der Anlage verursacht<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
sind oder werden. Der Betrieb der Anlagen, der Einkauf der Roh-,<br />
Hilfs- und Betriebsstoffe, die Wartung und die Versicherung der<br />
Leasingobjekte, die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit, die<br />
Beschäftigung des zum Betrieb notwendigen Personals, die Erfüllung<br />
gesetzlicher Auflagen sowie die Sicherstellung der Einspeisung des<br />
produzierten Gases und Stromes obliegt dem Leasingnehmer.<br />
Übernahme der leasingobjekte, laufzeit des Vertrags<br />
Der Leasingvertrag beginnt mit Unterzeichnung und läuft vorbehaltlich<br />
einer vorzeitigen Beendigung bis zum 31.12.2027. Die Übernahme<br />
der Anlagen durch den Leasingnehmer erfolgt sukzessive,<br />
entsprechend der sukzessiven Fertigstellung und Übergabe der einzelnen<br />
Komponenten an die Fondsgesellschaft im Einklang mit dem<br />
Generalunternehmervertrag. Der Leasingnehmer ist berechtigt, jede<br />
Anlage und ggf. die zugehörige Anlageninfrastruktur auch vor deren<br />
jeweiliger Übernahme und Einbeziehung in den Leasingvertrag z.B.<br />
für Probeläufe vorläufig zu nutzen. Der Leasingnehmer trägt alle aus<br />
einer solchen vorläufigen Nutzung resultierenden Risiken, Gefahren<br />
und Kosten. Etwaige aus der vorläufigen Nutzung herrührende Vorteile<br />
(etwa erzielte Einspeisevergütungen) stehen dem Leasingnehmer<br />
zu. Der Leasingnehmer ist zur Vornahme von Veränderungen<br />
am Leasingobjekt berechtigt, wenn und soweit die Veränderungen<br />
den Wert und die Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts nicht beeinträchtigen<br />
und die restliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts nicht<br />
vermindert wird, oder gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften<br />
bzw. Auflagen, oder einschlägige Versicherungsbedingungen, erfüllt<br />
werden. Der Leasingnehmer wird die Ausführung und Abrechnung<br />
leiten und überwachen. Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen<br />
und Erlaubnisse erfolgt durch den Leasingnehmer. Die<br />
Kosten für die Veränderungen trägt der Leasingnehmer. Einbauten,<br />
die wesentliche Bestandteile des Leasingobjektes werden, gehen<br />
(vorbehaltlich branchenüblicher Eigentumsvorbehalte) in das Eigentum<br />
des Leasinggebers über.<br />
leasingraten<br />
Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ab Oktober 2009 eine<br />
monatliche Leasingrate von EUR 1.075.000 zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Der Leasinggeber ist zur<br />
Anpassung der Leasingraten berechtigt, wenn sich aufgrund der<br />
Anschlussfinanzierung weitere als die bisherigen vom Leasinggeber<br />
<strong>IGB</strong><br />
105
106<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
zu tragenden Kosten ergeben oder sich die Zinsen und Gebühren<br />
während der Laufzeit dieses Anlagenleasingvertrages erhöhen.<br />
Darüber hinaus ist der Leasinggeber jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres,<br />
erstmals zum 01.01.2011 zur Erhöhung der Leasingrate in<br />
dem Maße berechtigt, wie die Differenz aus erzielbarer Gaseinspeisevergütung<br />
abzüglich Substratkosten im Vergleich zum Beginn des<br />
vorangegangenen Jahres gestiegen ist („Mehrwertpartizipation“).<br />
Die Anpassung hat maximal in Höhe der absoluten Prozentdifferenz<br />
zu erfolgen. Voraussetzung für eine Anpassung der Leasingrate ist<br />
jedoch, dass sich die erzielte Differenz in den jeweils fünf vorhergehenden<br />
Jahren nicht um mindestens die gleiche Höhe zuungunsten<br />
des Leasingnehmers verändert hat. Die Leasingraten sind monatlich<br />
vorschüssig zur Zahlung fällig. Befindet sich der Leasingnehmer mit<br />
der Zahlung von Leasingraten im Verzug, so hat er dem Leasinggeber<br />
insoweit Verzugszinsen in der zum jeweils gültigen Zeitpunkt<br />
geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 10<br />
% p.a. zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten<br />
besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der <strong>Bioenergie</strong>park<br />
tatsächlich genutzt wird oder werden kann und ob nach Vertragsabschluss<br />
eine Verschlechterung oder ein Untergang der Anlage<br />
eintritt, vorausgesetzt die Fondsgesellschaft hat eine etwaige<br />
Beeinträchtigung der Nutzung bzw. eine Verschlechterung oder den<br />
Untergang weder verursacht noch anderweitig zu vertreten. Auch<br />
im Falle von Schäden an den Anlagen oder bei deren Untergang<br />
aufgrund höherer Gewalt trägt der jeweilige Leasingnehmer das<br />
Schadenseintritt- und Verlustrisiko aus dem Leasingvertrag.<br />
Betrieb, Wartung, Versicherung und weitere Verpflichtungen<br />
Der Betrieb der Anlage, der Einkauf der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,<br />
die Wartung und Versicherung des Leasingobjekts, die Sicherstellung<br />
der technischen Verfügbarkeit, die Beschäftigung des zum Betrieb<br />
notwendigen Personals sowie die Sicherstellung der Einspeisung des<br />
auf Erdgasqualität aufbereiteten Gases zur Einspeisung sowie des<br />
gemäß EEG produzierten Stroms obliegt dem Leasingnehmer.<br />
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Anlage mit allen baulichen<br />
und sonstigen Anlagen und Einrichtungen mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen Kaufmanns und Anlagenbetreibers in einem jederzeit<br />
funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />
sowie der Genehmigung und allen anderen vollziehbaren behörd-<br />
lichen Verfügungen und Anordnungen entsprechenden Zustand<br />
zu erhalten und/oder in diesen Zustand zu versetzen. Er ist weiter<br />
verpflichtet, bei Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung des Leasingobjekts<br />
entsprechend den Garantiebestimmungen des für den<br />
betreffenden Teil oder die betreffende Komponente des Leasingobjekts<br />
verantwortlichen Subunternehmers zu verfahren. Der Leasingnehmer<br />
ist zur Erfüllung aller Bau- und Betriebsauflagen verpflichtet,<br />
die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben. Der Leasingnehmer hat<br />
das Leasingobjekt (bzw. dessen einzelne Teile und Komponenten)<br />
entsprechend der Vorschriften der Subunternehmer und/oder des<br />
Generalunternehmers zu warten und instand zu halten. Das Leasingobjekt<br />
muss jederzeit den geltenden Vorschriften und dem Stand der<br />
Technik entsprechen und sich jederzeit in einem auch optisch guten<br />
Zustand befinden.<br />
Dem Leasingnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im<br />
Hinblick auf das Leasingobjekt. Er trägt alle Kosten, die durch den<br />
Besitz und den ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb des Leasingobjekts<br />
verursacht sind oder werden. Alle zur Erfüllung der in den<br />
vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen erforderlichen<br />
Maßnahmen, insbesondere Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und<br />
Wartungsmaßnahmen sowie etwa zukünftig aufgrund vollziehbarer<br />
behördlicher Verfügungen oder entsprechender Erkenntnisse erforderlich<br />
werdende Sanierungsarbeiten und/oder daraus resultierende<br />
Folgen sind vom Leasingnehmer auf eigene Kosten auszuführen.<br />
Alle Ersatzteile, die der Leasingnehmer in das Leasingobjekt einfügt,<br />
gehen vorbehaltlich branchenüblicher Eigentumsvorbehalte mit dem<br />
Einbau in das Eigentum des Leasinggebers über.<br />
Der Leasinggeber hat jederzeit das Recht, Informationen über das<br />
Leasingobjekt einzuholen und dieses zu den üblichen Betriebszeiten<br />
unter vorheriger Abstimmung mit dem Leasingnehmer zu inspizieren,<br />
soweit dadurch keine vermeidbare Störung der betrieblichen<br />
Abläufe eintritt. Außergewöhnliche Ereignisse sind dem Leasinggeber<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Leasingnehmer muss die für den planmäßigen und störungsfreien<br />
Betrieb der einzelnen Anlagen erforderliche Versorgung mit<br />
Rohstoffen durch langfristige Substratlieferverträge absichern.<br />
Grundsätzlich soll mit jedem Erzeuger eine insgesamt (ggf. durch
Optionsausübung erreichbare) 10-jährige Vertragslaufzeit, und ist<br />
mit jedem Erzeuger eine insgesamt (ggf. durch Optionsausübung<br />
erreichbare) 5-jährige Vertragslaufzeit mit einer 5-jährigen Festschreibung<br />
des Umfangs der Lieferverpflichtungen und einer mindestens<br />
2-jährigen Preisbindung zu vereinbaren. Im Zeitpunkt der Erteilung<br />
der Genehmigung müssen mindestens 60 % des Rohstoffbedarfs<br />
der Anlaufphase, d.h. 96.000 Tonnen Maissilage kontrahiert sein.<br />
Der verbleibende Teil kann später kontrahiert werden, wobei jeweils<br />
mit einem Vorlauf von zwölf Monaten 80 % des Rohstoffbedarfes<br />
(nach Erreichen des Volllastbetriebs des Leasingobjekts) fest kontrahiert<br />
sein müssen. Verbleibende Mengen dürfen auf dem Spotmarkt<br />
eingekauft werden.<br />
Darüber hinaus muss der Leasingnehmer das in den einzelnen<br />
Anlagen produzierte Biogas und auf Erdgasqualität aufbereitete<br />
Erdgas in das lokale Netz der Verbundnetz Gas AG einspeisen und<br />
hierzu entsprechende Einspeiseverträge schließen. Weiter muss der<br />
Leasingnehmer den in dem Dampfkraftwerk produzierten Strom<br />
gemäß EEG in das lokale Netz von Vattenfall Transmission Europe<br />
oder einem gleichwertigen Netzbetreiber einspeisen und entsprechende<br />
Einspeiseverträge schließen und aufrechterhalten, so dass die<br />
Zahlung der budgetierten Einspeisevergütung bzw. der budgetierten<br />
<strong>NAWARO</strong>- und KWK-Boni gewährleistet ist. Es ist ein dem EEG<br />
entsprechender Betrieb der einzelnen Anlagen und der Anlageninfrastruktur<br />
sicherzustellen, um die maximale budgetierte Mindestvergütung<br />
gemäß EEG zu erhalten.<br />
Des Weiteren muss der Leasingnehmer sämtliche für den Betrieb<br />
und/oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage sowie die<br />
Erzielung der budgetierten Mindestvergütung erforderlichen Erlaubnisse,<br />
Bewilligungen, Registrierungen etc. (einschließlich z.B. der<br />
Genehmigung und erforderlicher Netzzertifikate für alle Anlagen)<br />
beschaffen, erhalten, innehaben und aufrechterhalten und dies dem<br />
Leasinggeber auf Verlangen unverzüglich nachweisen. Spätestens<br />
vier Wochen nach Vertragsbeginn und jeweils zum Ende eines Kalenderjahres<br />
hat der Leasingnehmer eine detaillierte Geschäftsplanung<br />
für die folgenden fünf Kalenderjahre für den Betrieb des Leasingobjekts<br />
vorzulegen. Darin sind auch diejenigen Parameter, die Grundlage<br />
für die Anpassung der Leasing rate sind, offenzulegen.<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Gewährleistung<br />
Der Leasingnehmer kann weder wegen Mängeln noch wegen<br />
mangelnder Nutzbarkeit des Leasingobjektes oder eines Teils davon<br />
Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend machen. Der Leasinggeber<br />
ermächtigt vielmehr hiermit den Leasingnehmer, im eigenen<br />
Namen und für eigene Rechnung, selbst oder durch von ihm beauftrage<br />
Dritte, sämtliche Mängel-, Nachbesserungs-, Nacherfüllungsund<br />
Schadensersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche gegen den<br />
Generalunternehmer, die Subunternehmer oder sonstige Dritte, die im<br />
Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung und Herstellung und/<br />
oder dem Betrieb des Leasingobjektes entstehen, geltend zu machen.<br />
Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die vorgenannten<br />
Ansprüche auf seine Kosten unverzüglich geltend zu machen. Der<br />
Leasingnehmer ist weiter verpflichtet, den Leasinggeber auf Verlangen<br />
über den Stand einer Nachbesserung oder sonstiger Maßnahmen<br />
im Hinblick auf die Geltendmachung der vorstehend beschriebenen<br />
Ansprüche zu unterrichten; erforderlichenfalls hat der Leasingnehmer<br />
rechtzeitig Klage zu erheben. Der Leasingnehmer wird die vertraglich<br />
vereinbarten Gewährleistungsfristen beachten und eventuelle Ansprüche<br />
rechtzeitig geltend machen. Wird die Mitwirkung des Leasinggebers<br />
bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen oder sonstigen<br />
Ansprüchen zwingend notwendig, so ist er hierzu verpflichtet.<br />
Versicherungen<br />
Der Leasingnehmer muss entsprechend dem tatsächlichen Gebrauch<br />
des Leasingobjektes und in Übereinstimmung mit industriellen<br />
Standards Haftpflicht-, Personen- und Sachversicherungen für das<br />
Leasingobjekt bzw. den Betrieb des Leasingobjekts, sowie eine<br />
Versicherung für Betriebsunterbrechungen während der Laufzeit des<br />
Anlagenleasingvertrages abschließen und unterhalten. Die Versicherungen<br />
müssen insbesondere umfassen: Sachschäden einschließlich<br />
Maschinenbruch sowie (soweit möglich) ein hieraus resultierender<br />
möglicher Einbruch der Fermentbiologie; Vermögensschäden durch<br />
Mindererlöse (entgangene Einspeisevergütungen und EEG-Vergütung)<br />
und Haftpflichtschäden einschließlich Umweltschäden. Dem<br />
entsprechend muss Versicherungsschutz – soweit zu wirtschaftlich<br />
vertretbaren Bedingungen verfügbar – bestehen für Bedienungsfehler<br />
(die dem Leasingnehmer zuzurechnen sind), Material-, Konstruktions-<br />
und Ausführungsfehler sowie übliche technische Risiken,<br />
Fermentbiologie, Sabotage, Diebstahl, und Katastrophen, höhere<br />
<strong>IGB</strong><br />
107
108<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Gewalt. Im Falle von Sachschäden muss der Versicherer die Kosten<br />
der Wiederherstellung der beschädigten Sache ersetzen. Betriebsunterbrechungsschäden<br />
durch Sachschäden, durch einen Einbruch<br />
der Fermentbiologie (soweit möglich) oder andere Ereignisse sollen<br />
pauschal in Höhe von 90 % der entgangenen Erlöse entschädigt<br />
werden. Die Versicherungen müssen etwaige Haftungsrisiken des<br />
Leasinggebers als Eigentümer der einzelnen Anlagen und der Anlageninfrastruktur<br />
sowie als Mieter der Grundflächen mit abdecken.<br />
Sollte sich nach Vertragsbeginn die Versicherung weiterer Risiken<br />
als sachgerecht erweisen, sind auch diese Risiken im Einvernehmen<br />
zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber durch den Leasingnehmer<br />
auf eigene Kosten zu versichern. Versicherungsnehmer und<br />
Prämienschuldner der Versicherungen ist der Leasingnehmer.<br />
Sicherheiten<br />
Zur Besicherung der Ansprüche der Fondsgesellschaft aus dem<br />
Leasingvertrag hat der Leasingnehmer verschiedene Sicherheiten zu<br />
stellen bzw. dafür zu sorgen, dass diese der Fondsgesellschaft bestellt<br />
werden. Diese Sicherheiten sollen gewährleisten, dass bei Vorliegen<br />
einer wesentlichen Vertragsstörung eine Weiterführung des<br />
Betriebes durch die Fondsgesellschaft oder einen anderen Betreiber<br />
möglich ist bzw. der Emittent sich wegen ggf. entstandener Schäden<br />
und/oder Einnahmeausfälle befriedigen kann. Die Sicherheiten<br />
umfassen insbesondere:<br />
- Unmittelbarer Versicherungsschutz des Leasinggebers aus den<br />
Versicherungsverträgen als zusätzlicher Versicherter bzw. Sicherungsabtretung<br />
aller Ansprüche des Leasingnehmers aus den<br />
Versicherungsverträgen sowie Eintrittsrecht des Leasinggebers in<br />
jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag,<br />
- Eintrittsrecht des Leasinggebers in jeden abgeschlossenen<br />
Rohstoffliefervertrag durch den Leasingnehmer oder Sicherungsabtretung<br />
aller Ansprüche des Leasingnehmers aus abgeschlossenen<br />
Rohstofflieferverträgen,<br />
- Eintrittsrecht des Leasinggebers in jeden abgeschlossenen Einspeisevertrag<br />
durch den Leasingnehmer unter diesem Anlagenleasingvertrag<br />
bzw. Sicherungsabtretung aller Ansprüche des<br />
Leasingnehmers aus abgeschlossenen Einspeiseverträgen<br />
Die Eintrittsrechte sind für den Fall einer Vertragsstörung vorzusehen<br />
und müssen durch einseitige Erklärung des Leasinggebers ausgeübt<br />
werden können.<br />
Verletzt der Leasingnehmer oder der Leasinggeber eine vertragliche<br />
Pflicht aus dem Leasingvertrag oder tritt ein anderes für das Leasingverhältnis<br />
bedeutsames nachteiliges Ereignis ein, liegt eine Vertragsstörung<br />
vor. Folgende Vertragsstörungen sind hierbei als sogenannte<br />
wesentliche Vertragsstörungen anzusehen.<br />
- Verzug im Hinblick auf die Zahlung einer fälligen Leasingrate<br />
oder Zahlungspflicht laut Zeitplan der Investition, und der Zahlungsrückstand<br />
wird, soweit er eine fällige Leasingrate betrifft,<br />
nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Bankarbeitstagen nach<br />
schriftlicher Aufforderung zur Zahlung durch den Leasinggeber<br />
vollständig aufgeholt.<br />
- Verlust eines Teils oder der gesamten budgetierten Einspeisevergütung<br />
bzw. der budgetierten <strong>NAWARO</strong>- und KWK-Boni, es sei<br />
denn dies ist vom Leasinggeber zu vertreten.<br />
- Vertragswidrige Beeinträchtigung von Sicherheiten oder Rechten an<br />
den Grundflächen, die im Hinblick auf diesen Anlagenleasingvertrag<br />
vom Leasingnehmer oder einem Dritten eingeräumt wurden, soweit<br />
diese nicht vom Leasinggeber und/oder vom Darlehensgeber und/<br />
oder vom Sicherheitentreuhänder zu vertreten sind.<br />
- Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des EAV, den die NA-<br />
WARO BioEnergie AG mit dem Leasingnehmer geschlossen hat.<br />
- Rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer (vollständiger oder teilweiser)<br />
Entzug oder Wegfall der Genehmigung, es sein denn der<br />
Eintritt des jeweiligen Ereignisses ist vom Leasingnehmer nicht zu<br />
vertreten.<br />
- Wegfall oder erhebliche Beeinträchtigung vertraglich erforderlicher<br />
Versicherungen und Fortdauer des Wegfalls oder der<br />
erheblichen Beeinträchtigung nach Ablauf von zwei (2) Wochen<br />
nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Wiederherstellung<br />
des vertragsgemäßen Zustandes beim Leasingnehmer, es sei<br />
denn der Eintritt des jeweiligen Ereignisses ist vom Leasinggeber<br />
zu vertreten.<br />
- Der Leasingnehmer ist zahlungsunfähig im Sinne des § 17 der<br />
Insolvenzordnung und/oder überschuldet im Sinne des § 19 der<br />
Insolvenzordnung.
- Bestehen und Fortdauer eines Rechtsstreits zwischen Leasing-<br />
nehmer und einem Dritten (einschließlich etwaiger Behörden),<br />
der rechtlich und/oder tatsächlich wesentliche Grundlagen des<br />
Betriebs des Leasingobjekts betrifft und dessen für den Leasingnehmer<br />
nachteiliger Ausgang die Fortführung dieses Anlagenleasingvertrages<br />
gefährden würde.<br />
- Verletzung von Informations- oder Mitteilungspflichten aus dem<br />
Leasingvertrag nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<br />
einer schriftlichen Aufforderung zur Vornahme der unterlassenen<br />
Handlung bzw. nach Ablauf von 2 Wochen nach Verletzung der<br />
Informationspflicht, wenn der Leasinggeber keine Kenntnis von<br />
der Informationspflicht hat.<br />
- Eintritt anderer rechtlicher oder tatsächlicher Umständen, die den<br />
Betrieb der Biogasanlage gefährden können.<br />
- Vorliegen einer sonstigen Vertragsstörung oder Nichterfüllung<br />
einer vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers, die als<br />
solche keine wesentliche Vertragsstörung ist, wenn diese auch<br />
bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen<br />
Aufforderung des Leasinggebers beim Leasingnehmer, den<br />
vertragsgemäßen Zustand (wieder) herzustellen, nicht behoben<br />
ist, vorausgesetzt die Vertragsstörung kann die Fähigkeit des<br />
Leasingnehmers beeinträchtigen, die Leasingraten zu erbringen<br />
oder kann den vertragsgemäßen Betrieb, Zustand oder Wert der<br />
Anlagen gefährden.<br />
Im Falle einer wesentlichen Vertragsstörung kann der Leasinggeber<br />
dem Leasingnehmer schriftlich eine angemessene Frist von<br />
mindestens vier Wochen setzen mit dem Verlangen, binnen dieser<br />
Frist den vertragsgemäßen Zustand (wieder)herzustellen, soweit eine<br />
solche Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf<br />
der Frist hat der Leasinggeber das Recht, den Anlagenleasingvertrag<br />
zu kündigen. Der Leasinggeber kann dann nach seiner Wahl<br />
dem Leasingnehmer das Eigentum an den Anlagen gegen Zahlung<br />
des Anlagenleasingvertragskündigungswertes übertragen oder das<br />
rechtliche Eigentum am Leasingobjekt behalten, die Herausgabe des<br />
Leasingobjektes verlangen und eingeräumte Eintrittsrechte in die<br />
vom Leasingnehmer (oder einem mit dem Leasingnehmer verbundenen<br />
Unternehmen) geschlossenen Verträge ausüben. Anlagenleasingvertragskündigungswert<br />
ist die Summe aus a) dem eingezahlten<br />
Eigenkapitals des Leasingebers im Zeitpunkt der Fertigstellung des<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Leasinggutes zzgl. eines Betrages von 10 % des Kommanditkapitals<br />
für jedes Jahr des Bestehens dieses Leasingvertrages, beginnend ab<br />
Vollplatzierung des Kommanditkapitals, b) dem im Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Kündigung noch valutierenden Fremdkapitals,<br />
c) sämtlicher zu diesem Zeitpunkt offenen Kosten des Leasinggebers<br />
d) zzgl. aller ausstehender Zahlungen, e) abzüglich der bereits an die<br />
Kommanditisten des Leasinggebers ausgezahlten Beträge und der<br />
bei dem Leasinggeber nach Abzug aller Kosten verbleibenden Liquidität<br />
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Dieser<br />
ist grundsätzlich innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Zugang<br />
der Angebotsannahme vom Leasingnehmer an den Leasinggeber<br />
zu zahlen, soweit keine Verlängerung der Frist erfolgt. Erfolgt keine<br />
Zahlung innerhalb dieser Frist kann sich der Leasinggeber dafür<br />
entscheiden, stattdessen seine Rechte zur Herausgabe des Leasingobjekts<br />
geltend zu machen.<br />
Zur Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers hat der Leasingnehmer<br />
während des Bestehens dieses Vertrages dem Leasinggeber<br />
umfangreiche betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung<br />
zu stellen, insbesondere eine Darstellung der Liquiditätsentwicklung,<br />
die Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich kumulierte<br />
Jahres-Geschäftszahlen bis zum jeweiligen Monat, Zwischenbilanz,<br />
Kapitalfluss- und Liquiditätsrechnung, Budgetrechnung für das<br />
folgende Quartal sowie den Stand und Einzelheiten der Betriebsmittelfinanzierung.Die<br />
Berichte müssen eine Kurzdarstellung der Geschäftsführung<br />
zu wesentlichen Ereignissen, detaillierte Aufstellung<br />
der erhaltenen bzw. zustehenden Einspeisevergütungen, detaillierte<br />
Gasleistung für jede einzelne Anlage sowie eine detaillierte Aufstellung<br />
zum Restsubstratabsatz enthalten.<br />
Der Leasingnehmer stellt dem Leasinggeber – innerhalb von<br />
hundertzwanzig (120) Tagen nach Ablauf eines Geschäftsjahres –<br />
jeweils einen umfassenden Geschäftsbericht zur Verfügung. Dieser<br />
Geschäftsbericht muss beinhalten: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz,<br />
Lagebericht, Kapitalflussrechnung sowie die Prüfungsberichte.<br />
Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Leasingnehmer auch<br />
im Hinblick auf den Geschäftsbericht der <strong>NAWARO</strong> AG, die dem<br />
Leasingvertrag beigetreten ist.<br />
<strong>IGB</strong><br />
109
110<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Verkaufsoption, Sonderkündigungsrecht<br />
Am Ende der Laufzeit dieses Anlagenleasingvertrages (31.12.2027)<br />
hat der Leasinggeber eine Verkaufsoption zur Andienung des<br />
Leasingobjekts an den Leasingnehmer. Diese kann unter Einhaltung<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ausgeübt werden.<br />
Wird diese nicht ausgeübt, verlängert sich die Laufzeit des Anlagenleasingvertrages<br />
um ein Jahr oder einen zwischen den Parteien<br />
vereinbarten längeren Zeitraum. Nach Ablauf dieses Zeitraumes steht<br />
dem Leasinggeber wiederum eine Verkaufsoption zu; der Anlagenleasingvertrag<br />
verlängert sich ggf. wiederum, so wie vorstehend beschrieben,<br />
usw. Insgesamt darf sich die Laufzeit des Anlagenleasingvertrages<br />
um maximal sieben Jahre verlängern. Andienungspreis ist<br />
der Verkehrswert der Anlage einschließlich aller Infrastruktur. Dieser<br />
ist durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter zu ermitteln.<br />
Der festgesetzte Wert ist für beide Parteien bindend.<br />
Dessen ungeachtet steht dem Leasinggeber das Recht zu, die<br />
vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages unter Einhaltung einer<br />
Frist von 6 Monaten zum Jahresende 2021 (Ende der Grundmietzeit)<br />
zu verlangen und - nach seiner freien Entscheidung<br />
- dem Leasingnehmer das Leasinggut zum Kauf anzudienen. Bei<br />
Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts durch den Leasinggeber<br />
ist der Leasingnehmer zum Erwerb und zur Übernahme des<br />
Leasingobjekts gegen Zahlung des Kaufoptionspreises verpflichtet.<br />
Kaufoptionspreis ist der Preis, der erforderlich ist, um nach Tilgung<br />
des am Ende der Grundmietzeit noch valutierenden Fremdkapitals<br />
sowie Deckung aller bis dahin anfallenden Kosten des Leasinggebers<br />
einen Gesamtmittelrückfluss an die Kommanditisten bzw.<br />
Treugebern des Leasinggebers in Höhe von 226 % des Eigenkapitals<br />
(ohne Agio) zu realisieren, mindestens jedoch der Wert, der<br />
sich bei Anwendung der linearen Absetzungen für Abnutzungen<br />
nach den amtlichen Afa-Tabellen ergebende steuerliche Buchwert.<br />
Soweit sich aus den laufenden Ergebnissen des Leasinggebers bis<br />
zum Ende der Grundmietzeit höhere Ergebnisse als im Verkaufsprospekt<br />
prospektiert ergeben haben, sind diese Mehrerträge bei<br />
der Ermittlung des Kaufoptionspreises außer Ansatz zu lassen.<br />
In gleicher Weise steht dem Leasingnehmer das Recht zu, zum<br />
31.12.2021 zu gleichen Konditionen den Vertrag zu beenden und<br />
das Leasinggut gegen Zahlung des Kaufoptionspreises zu übernehmen.<br />
Die vorstehenden Optionsrechte zum 31.12.2021 entfallen<br />
ersatzlos, soweit dessen Bestehen einer steuerlichen Zurechnung<br />
des Leasinggutes zum Leasinggeber entgegensteht.<br />
Rückgabe des leasingobjekts<br />
Bei Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die<br />
Biogasanlagen an die Fondsgesellschaft zu den im Leasingvertrag<br />
spezifizierten Bedingungen zurückzugeben, sofern die Biogasanlagen<br />
nicht vom Leasingnehmer erworben werden bzw. erworben<br />
werden müssen. Für diesen Fall ist vertraglich vorgesehen, dass<br />
die Anlagen und alle Komponenten einen guten Nutzungszustand<br />
aufweisen müssen, so dass ein anderer Betreiber in der Lage ist, die<br />
Biogasanlagen unmittelbar weiter zu betreiben. Der Leasingnehmer<br />
ist ferner verpflichtet, die Übergabe so zu gestalten, dass bei einer<br />
Weiterführung der Biogasanlagen keine Störungen, Unterbrechungen<br />
oder außerordentlichen Kosten anfallen oder entstehen.<br />
Sofern der Leasingnehmer auf seine Kosten Veränderungen, Verbesserungen<br />
oder Modifizierungen an den Anlagen vorgenommen oder<br />
durchgeführt hat, wird die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer<br />
den Restwert dieser Maßnahmen ggf. aus späteren Erlösen aus<br />
einer etwaigen Veräußerung der Anlagen oder aus etwaigen später<br />
erzielten Einspeisevergütungen erstatten. Die Pflicht zur Erstattung<br />
besteht jedoch nur dann, wenn die Fondsgesellschaft entsprechende<br />
Erlöse erzielt, und nur insoweit, als erzielte Erlöse aufgrund der vom<br />
Leasingnehmer vorgenommenen Veränderungen, Verbesserungen<br />
oder Modifizierungen an den Biogasanlagen entstehen.<br />
Freistellung, Haftung<br />
Der Leasingnehmer stellt die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter,<br />
mit der Fondsgesellschaft verbundene Unternehmen von jeglichen<br />
Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen,<br />
die gegen eine der vorgenannten Personen geltend gemacht<br />
werden, frei. Die Freistellung umfasst auch angemessene Anwaltskosten<br />
und Auslagen des Emittenten. Im Gegenzug stellt der Leasinggeber<br />
den Leasingnehmer von allen Kosten frei, die dem Leasingnehmer<br />
durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus<br />
Leasingvertrag entstehen, soweit diese angemessen sind.<br />
3. Mietvertrag über die Projektfläche<br />
Vertragsgegenstand<br />
Standort für die zu errichtende Biogasanlage ist eine Fläche von
insgesamt 30,8 ha in der Gemarkung Suckow/Güstrow. Diese Fläche<br />
befindet sich in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet und besteht<br />
aus drei Flurstücken, deren Eigentümer die Genossenschaft Landwirtschaftliches<br />
Unternehmen Sarmstorf e. G. ist.<br />
Der Mietvertrag regelt die langfristige Vermietung dieser Projektfläche.<br />
Er wurde am 21.06.2006 zwischen der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als<br />
Mieter und dem Eigentümer als Vermieter geschlossen. Darin enthalten<br />
ist ein Eintrittsrecht für einen noch zu benennenden Leasinggeber,<br />
das durch die Fondsgesellschaft am 25.10.2007 ausgeübt wurde.<br />
Somit gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf<br />
die Fondsgesellschaft mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt über.<br />
Nutzungsberechtigung<br />
Der Mieter ist berechtigt, auf der Projektfläche den <strong>Bioenergie</strong>park<br />
mit allen erforderlichen Nebeneinrichtungen zu errichten, zu betreiben<br />
und instand zu halten. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle<br />
zur Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen,<br />
insbesondere Erdarbeiten, Anlage und Befestigung von<br />
Fahr- und Gehwegen sowie Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser,<br />
Abwasser und dergleichen sowohl oberirdisch als auch unterirdisch<br />
anzulegen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, alle Maßnahmen auf<br />
der Vertragsfläche vorzunehmen, die zum Anschluss der Anlage an<br />
öffentliche Versorgungsnetze erforderlich sind. Der Vermieter ist verpflichtet,<br />
sämtliche zur Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks notwendigen<br />
Arbeiten zu genehmigen bzw. etwaigen Genehmigungsanträgen,<br />
soweit erforderlich, zuzustimmen und den Emittenten auch sonst bei<br />
der Erlangung etwaiger erforderlicher Genehmigungen nach besten<br />
Möglichkeiten zu unterstützen.<br />
Das Nutzungsrecht umfasst bereits ab Unterzeichnung des Vertrages<br />
das Recht, die Projektfläche jederzeit zum Zwecke von Vorbereitungshandlungen<br />
zur Errichtung der Anlage (z. B. Planung, Vermessung,<br />
Probebohrungen o. ä.) zu betreten und zu befahren, um solche<br />
Vorbereitungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet<br />
sich, bei der Durchführung solcher Vorbereitungshandlungen auf die<br />
Belange des Vermieters Rücksicht zu nehmen.<br />
Vertragslaufzeit<br />
Der Mietvertrag begann am 01.09.2006 und läuft zunächst bis<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
zum 31. August 2036. Der Mieter hat jedoch eine Option zur<br />
Verlängerung des Mietvertrages um weitere zehn Jahre, so dass das<br />
Mietverhältnis am 31. März 2046 endet. Die Option muss spätestens<br />
ein Jahr vor Ablauf der Grundmietzeit ausgeübt werden.<br />
Mietzins<br />
Der Mieter zahlt an den Vermieter einen jährlichen Mietzins in<br />
Höhe von zunächst EUR 60.000,00 zzgl. der Umsatzsteuer in<br />
jeweiliger gesetzlicher Höhe ab in Kraft treten des Mietvertrages,<br />
zahlbar in vier gleichen Vierteljahresraten. Als Wirtschaftsjahr gilt<br />
das Kalenderjahr. Der Mietzins wird vom Mieter in vier Raten zu je<br />
EUR 15.000,00 bezahlt. Ab Inbetriebnahme der Anlage bis zum<br />
31. August 2026 beträgt der Mietzins EUR 120.000,00 zzgl. der<br />
Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, ebenfalls fällig in vier<br />
gleichen Vierteljahresraten. Die Anlage gilt als in Betrieb genommen,<br />
wenn wenigstens zwei Biogasmodule an das öffentliche<br />
Stromnetz angeschlossen sind und der Probebetrieb für diese<br />
abgeschlossen ist, spätestens jedoch drei Monate nach Anschluss<br />
der jeweiligen Module an das öffentliche Stromnetz.<br />
Für die Zeit ab dem 01.09.2026 und im Falle einer Verlängerung<br />
über die Grundmietzeit hinaus werden die Parteien jeweils einen<br />
neuen Mietzins aushandeln. Kommt eine Einigung zwischen<br />
den Parteien über die Neufestsetzung des Mietzinses nicht bis<br />
zu bestimmten vertraglich vorgesehenen Zeitpunkten zustande,<br />
so ist der Mietzins auf Antrag des Mieters oder des Eigentümers<br />
unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete von<br />
einem von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
zu benennenden, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />
zu bestimmen (§ 317 BGB). Die maximale Erhöhung<br />
des Mietzinses durch den Sachverständigen ist auf jeweils 10 %<br />
der Nettomiete beschränkt. Die Kosten des Sachverständigen<br />
tragen der Vermieter und der Mieter zu gleichen Teilen. Beantragt<br />
bis zum 15.04.2026 weder der Vermieter noch der Mieter die<br />
Festsetzung des neuen Mietzinses durch einen Sachverständigen,<br />
gilt der bisherige jährliche Mietzins weiterhin fort. Mit dem<br />
Mietzins nicht abgegolten sind die Beiträge zum Wasser- und<br />
Bodenverband sowie die Grundsteuer. Die vorgenannten Kosten<br />
erstattet der Mieter dem Vermieter gegen Zahlungsnachweis in<br />
tatsächlicher Höhe.<br />
<strong>IGB</strong><br />
111
112<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Rechte Dritter<br />
An einem der drei Flurstücke (172/2) ist zu Gunsten der Vattenfall<br />
Europe Transmission GmbH, Berlin (Abteilung II lfd. Nr. 4) eine<br />
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leistungs- und Anlagenrecht)<br />
eingetragen. Der Vermieter hat versichert, dass ihm außer dem im<br />
Grundbuch verzeichneten oder im Vertrag benannten Rechte keine<br />
weiteren Rechte Dritter bekannt sind.<br />
Dienstbarkeiten<br />
Zur Absicherung der Rechte des Emittenten zur Nutzung der<br />
Grundfläche hat der Vermieter der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG eine<br />
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Lasten jedes Grundstücks,<br />
das Bestandteil der Grundfläche ist, an rangerster Stelle<br />
bestellt. Aufgrund des Eintritts der Fondsgesellschaft in die Rechte<br />
und Pflichten des Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, der<br />
Fondsgesellschaft eine erstrangige beschänkte persönliche Dienstbarkeit<br />
einzuräumen. Hierzu wird die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG auf<br />
den zu ihren Gunsten bislang bestehenden ersten Rang verzichten.<br />
Entsprechende Anträge sind bereits gestellt, die Dienstbarkeiten aber<br />
noch nicht eingetragen.<br />
Zur Sicherung der Rechte des Leasingnehmers wird der Vermieter<br />
zusätzlich dem Leasingnehmer eine inhaltsgleiche, allerdings<br />
nachrangige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Lasten jedes<br />
Grundstücks bestellen. Nach Beendigung des Mietvertrages haben<br />
der Emittent und die Leasingnehmer der Löschung der jeweiligen<br />
Dienstbarkeiten in grundbuchmäßiger Form zuzustimmen.<br />
Kündigung<br />
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist kündigen, wenn nicht bis spätestens zum 01.04.2008<br />
mit der Errichtung der Anlage begonnen wurde. Eine Kündigung ist<br />
jedoch ausgeschlossen, wenn bis zum 01.04.2008 die erforderlichen<br />
Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage in bestandskräftiger<br />
Form nicht vorliegen und der Mieter nachweisen kann,<br />
dass sie durch die Einlegung eines Rechtsmittels weiterhin die für<br />
den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen zu erreichen<br />
sucht und/oder dass eine bestandskräftige Genehmigung aufgrund<br />
der Einlegung von Rechtsmitteln Dritter noch nicht vorliegt. Darüber<br />
hinaus ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter<br />
mit drei aufeinanderfolgenden Mietzinsraten ganz oder teilweise in<br />
Verzug ist und der Gesamtbetrag der ausstehenden Mietzahlungen<br />
wenigstens zwei Mietzinsraten beträgt und der Vermieter den Mieter<br />
vorher schriftlich und unter Hinweis auf dieses Kündigungsrecht unter<br />
Setzung einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen aufgefordert<br />
hat, die ausstehenden Mietzinsraten zu begleichen, ohne dass der<br />
Mieter dem nachgekommen wäre.<br />
Der Mieter kann den Vertrag kündigen, wenn nicht bis spätestens<br />
zum 01.10.2006 ein Bebauungsplan erlassen und bekannt gemacht<br />
ist, der auf der Vertragsfläche die Errichtung und den Betrieb der<br />
Anlage durch den Mieter ermöglicht, der Mieter aufgrund der<br />
Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie<br />
bis spätestens 31.12.2006 von der Errichtung der Anlage absieht,<br />
dem Mieter nicht bis zum 01.04.2008 sämtliche zur Errichtung<br />
und zum Betrieb der Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen<br />
Genehmigungen, insbesondere eine Genehmigung nach dem<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz bestandskräftig vorliegen oder aus<br />
sonstigen Gründen nicht bis zum 01.04.2008 mit der Errichtung der<br />
Anlage begonnen wurde. Das Kündigungsrecht des Mieters erlischt<br />
mit Baubeginn.<br />
Schadenersatz/Haftungsfreistellung/<br />
Verkehrssicherungspflicht/Versicherung<br />
Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Rahmen der Errichtung,<br />
des Betriebes sowie des Abbaus der Anlage verursachten Kosten für<br />
Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen und sonstigen Ansprüchen<br />
Dritter im Zusammenhang mit oder als Folge der Anlage frei. Dem<br />
Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf der Projektfläche. Er<br />
hat eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung von mindestens<br />
EUR 1.500.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden<br />
abzuschließen oder den Abschluss einer solchen Versicherung durch<br />
einen Dritten nachzuweisen. Er haftet nicht für Nachteile, die für<br />
den Vermieter üblicherweise durch die Errichtung und den gewöhnlichen<br />
Betrieb der Anlage entstehen, insbesondere nicht für Be- oder<br />
Verhinderung anderer Nutzungen (z. B. Bebauung), den Verlust von<br />
Subventionen (z. B. Stilllegungsprämien) und etwaige geringere Erlöse<br />
beim Grundstücksverkauf. Diese Nachteile sind mit der Nutzungsentschädigung<br />
abgegolten.
Eintrittsrecht/untervermietung<br />
Zu Gunsten des Leasingnehmers besteht ein Eintrittsrecht, nach dem<br />
dieser anstelle der Fondsgesellschaft in den Mietvertrag eintreten und<br />
dessen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag schuldbefreiend<br />
übernehmen kann. Der Mieter ist berechtigt, die Vertragsfläche an<br />
Dritte unterzuvermieten und/oder Dritten auf sonstige Weise die Ausübung<br />
seiner vertraglichen Rechte ganz oder teilweise zu überlassen.<br />
Rückbau des <strong>Bioenergie</strong>parks nach Vertragsende<br />
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Anlage durch den<br />
Mieter unverzüglich abzubauen und die Fundamente der Anlage bis<br />
zu einer Tiefe von 1,5 m abzutragen. Die eventuell entstehenden<br />
Vertiefungen werden mit zumindest gleichwertigem Mutterboden<br />
aufgefüllt. Die vom Mieter verlegten elektrischen Leitungen, Telekommunikations-<br />
und Datenleitungen und Gasleitungen dürfen auch nach<br />
Vertragsende im Boden belassen werden. Die Rückbauverpflichtung<br />
umfasst auch den Rückbau des als Ausgleichsfläche vorgesehenen naturbelassenen<br />
Grünlands. Von der Rückbauverpflichtung nicht erfasst<br />
ist allerdings die Einfriedung der Vertragsfläche durch eine Hecke.<br />
Diese bleibt auch nach Vertragsende bestehen.<br />
Sicherheit<br />
Zur Absicherung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag<br />
ist dieser verpflichtet, den Vermietern eine selbstschuldnerische<br />
Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 1.350.000<br />
zu stellen und zwar zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />
EUR 350.000, zwei Jahre nach Inbetriebnahme weitere EUR<br />
500.000, und vier Jahre nach Inbetriebnahme weitere EUR 500.000.<br />
4. untermietvertrag<br />
Die Fondsgesellschaft wird die Projektfläche wiederum der <strong>NAWARO</strong><br />
BioEnergie Park Güstrow GmbH als Leasingnehmer und Betreiber<br />
untervermieten. Hierzu hat sie am 25.10.2007 einen Untermietvertrag<br />
mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park Güstrow GmbH abgeschlossen.<br />
Diesem Untermietvertrag ist die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als<br />
Schuldner beigetreten und haftet somit gesamtschuldnerisch für alle<br />
Verbindlichkeiten des Untermieters aus dem Vertrag. Gegenstand<br />
des Untermietvertrages ist die identische Fläche („Projektfläche“),<br />
die umfasst dieselbe Fläche, die die Fondsgesellschaft aufgrund des<br />
oben beschriebenen Mietvertrages vom 21.06.2006 angemietet hat.<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Aufgrund dieses Untermietvertrages werden die Nutzungsrechte der<br />
Fondsgesellschaft deckungsgleich an den Leasingnehmer weitergereicht.<br />
Der Untermietvertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und<br />
endet zeitgleich mit dem Hauptmietvertrag.<br />
Mietzins, Zahlungsmodalitäten, Zahlungspflicht<br />
Für den von den Mietern zu zahlenden Mietzins einschließlich<br />
dessen Höhe und Fälligkeit gelten die Regelungen des Hauptmietvertrages.<br />
Zur Abkürzung der Zahlungswege ist der Nettomietzins<br />
(ohne Umsatzsteuer) von dem Mieter direkt an den Eigentümer zu<br />
zahlen, was der Fondsgesellschaft jeweils unverzüglich nachzuweisen<br />
ist. Die auf den Mietzins jeweils entfallende Umsatzsteuer ist<br />
zeitgleich mit dem Mietzins auf das Konto der Fondsgesellschaft zu<br />
zahlen. Der Mieter ist zur Leistung des Mietzinses unabhängig davon<br />
verpflichtet, ob und inwieweit die Grundfläche (ganz oder teilweise)<br />
tatsächlich genutzt wird oder werden kann und ob nach Vertragsbeginn<br />
eine Verschlechterung oder ein Untergang der Grundfläche<br />
(oder von Teilen davon) eintritt, es sei denn, eine etwaige Beeinträchtigung<br />
beruht auf höherer Gewalt oder ist von der Fondsgesellschaft<br />
zu vertreten. Der Mietzins kann sich verringern, wenn und soweit<br />
sich der Mietzins unter dem Grundflächenmietvertrag verringert.<br />
Soweit der Mieter zur Leistung des Mietzinses verpflichtet ist, hat<br />
die Fondsgesellschaft dasjenige, was sie von Dritten in Folge einer<br />
Verschlechterung oder eines Untergangs der Grundfläche (ganz oder<br />
teilweise) erlangt hat, an den Mieter herauszugeben bzw. entsprechende<br />
Ersatzansprüche gegen Dritte an den Mieter abzutreten.<br />
Verpflichtungen der Mieter<br />
Den Mietern obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf der Projektfläche.<br />
Die von den Mietern gemäß dem Leasingvertrag abzuschließenden<br />
und aufrechtzuerhaltenden Versicherungen müssen die Anforderungen<br />
des Hauptmietvertrages erfüllen und mit abdecken. Der<br />
Mieter hat jeweils sicherzustellen, dass die Nutzung der Projektfläche<br />
ausschließlich, mindestens aber zu 95 %, für umsatzsteuerbare Vorgänge<br />
erfolgt, und diese Nutzung dem Emittenten auf Anforderung<br />
zu bestätigen.<br />
Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />
Während der Laufzeit des Untermietvertrages ist die Fondsgesellschaft<br />
zur Kündigung, Änderung bzw. Beendigung des Hauptmietvertrages<br />
<strong>IGB</strong><br />
113
114<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mieters berechtigt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, dem Mieter unverzüglich über<br />
die Erklärung einer Kündigung durch den Eigentümer zu unterrichten,<br />
die zur Beendigung des Grundflächenmietvertrages führt.<br />
untervermietung<br />
Der Mieter ist nur dann berechtigt, die Projektfläche unterzuvermieten,<br />
wenn die Fondsgesellschaft der weiteren Untervermietung zuvor schriftlich<br />
zugestimmt hat, wobei die Zustimmung nur unter bestimmten,<br />
vertraglich festgelegten Umständen verweigert werden darf.<br />
Kündigung/Sonderkündigungsrechte<br />
Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, den Untermietvertrag zu<br />
kündigen, wenn der Leasingvertrag von ihr beendet werden kann<br />
oder beendet wird. Darüber hinaus ist sie zur Kündigung berechtigt,<br />
wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt<br />
bzw. eine sonstige Vertragsverletzung vorliegt und der vertragswidrige<br />
Zustand auch nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer<br />
schriftlichen Aufforderung des Emittenten bei den Mietern (ganz oder<br />
teilweise) andauert. Der Untermietvertrag endet, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf, wenn der Hauptmietvertrag endet. Darüber hinaus<br />
ergeben sich Sonderkündigungsrechte zu Gunsten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Mieters für den Fall, dass eines der Andienungs- oder<br />
Kaufoptionsrechte aus dem Leasingvertrag ausgeübt wird.<br />
5. Rohstofflieferverträge<br />
Der Leasingnehmer hat mit einer Vielzahl von Rohstofflieferanten<br />
langfristige Vereinbarungen über die Lieferung von Mais/Maissilage<br />
für den Betrieb der <strong>Bioenergie</strong>anlage geschlossen. Bei den Rohstofflieferanten<br />
handelt es sich vorwiegend um landwirtschaftliche<br />
Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern. Es ist beabsichtigt und<br />
vertraglich vereinbart, mit jedem dieser Lieferanten eine Direktvereinbarung<br />
mit dem Emittenten abzuschließen, aufgrund derer der Emittent<br />
zum Eintritt in den betreffenden Rohstoffliefervertrag berechtigt<br />
ist. Alternativ hierzu wird der Leasingnehmer der Fondsgesellschaft<br />
die Ansprüche aus den jeweiligen Verträgen abtreten.<br />
6. Finanzierung und Sicherheiten<br />
Der Fondsgesellschaft liegt ein Term Sheet einer deutschen Landesbank<br />
über die Finanzierung der <strong>Bioenergie</strong>anlage Güstrow vor. Hier-<br />
nach sind folgende Rahmendaten für die Finanzierung vorgesehen.<br />
Auf Basis des noch abzuschließenden Darlehensvertrages steht der<br />
Fondsgesellschaft bis zur Fertigstellung und erfolgreichem Probebetrieb,<br />
längstens 18 Monate, eine Zwischenfinanzierung in Höhe von<br />
bis zu EUR 63.000.000 zur Verfügung. Mit Fertigstellung der Anlage<br />
und positiver gutachterlicher Bewertung kann die langfristige Finanzierung<br />
in Anspruch genommen werden, für die eine Laufzeit von<br />
15 Jahren vorgesehen ist. Darüber hinaus steht für die Dauer von 10<br />
Jahren eine Betriebsmittelfinanzierung für die Betreibergesellschaft<br />
in Höhe von EUR 14.000.000 zur Verfügung.<br />
Der Zinssatz für die Dauer der Zwischenfinanzierung beträgt 225<br />
Basispunkte über 3-Monats-Euribor, im Zeitpunkt der Prospektierung<br />
somit 6,40 %, die Zinsen für die Langfristfinanzierung betragen<br />
anfänglich 190 Basispunkte über 3-Monats-Euribor (6,05 %). Für<br />
Zinsperioden ab dem ersten Jahrestag nach Darlehensauszahlung<br />
sind je nach Verschuldungsgrad Zinsmargen zwischen 115 bis 165<br />
Basispunkten vorgesehen. Die vorgesehenen Zinsen für den Betriebsmittelkredit<br />
liegen bei 200 Basispunkten über 3-Monats-Euribor<br />
(6,15 %). Für den noch nicht in Anspruch genommenen Teilbetrag<br />
des Kredites ist eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % p. a. ab<br />
Vertragsschluss zu zahlen. Für den größten Teil des Darlehensbetrages<br />
soll bei Bedarf eine Zinssicherung vorgenommen werden. Die<br />
Abrechnung der Zinsen der Langfristfinanzierung erfolgt jeweils zu<br />
den Tilgungszeitpunkten.<br />
Die Rückführung der Langfristfinanzierung ist in halbjährlichen Raten<br />
jeweils zum 30.06 und 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum<br />
30.06.2010 über die 15jährige Laufzeit des Darlehens vorgesehen.<br />
Sondertilgungen sind rechtzeitig anzukündigen und mit Zustimmung<br />
des Darlehensgebers jederzeit bis zum Ende eines Zinsbindungszeitraumes<br />
für den Darlehensnehmer kostenfrei möglich. Die Auszahlung<br />
und der Kapitaldienst erfolgen in Euro.<br />
Soweit im Zusammenhang mit der Gewährung des Kredites einmalige<br />
Gebühren zu leisten sind, sind diese von der <strong>IGB</strong> Alternative<br />
Investments GmbH zu tragen. Hierfür erhält die <strong>IGB</strong> Alternative<br />
Investments GmbH eine Vergütung von EUR 1.500.000 zzgl. Umsatzsteuer,<br />
soweit diese anfällt.
Auszahlungsvoraussetzung der Kreditmittel ist im Wesentlichen der<br />
Abschluss einer entsprechenden Vertragsdokumentation (z.B. Kreditvertrag,<br />
Sicherheitenverträge), die rechtswirksame Bestellung der<br />
Sicherheiten, Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß § 18 KWG<br />
sowie die Vorlage aller notwendigen behördlichen Genehmigungen,<br />
insbesondere der Bau- und BImSchG-Genehmigung.<br />
Die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag sollen durch<br />
die Stellung der folgenden Sicherheiten abgesichert werden:<br />
1. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Darlehensnehmers<br />
aus den Objektverträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />
2. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers<br />
aus den Substratlieferverträgen, Netzeinspeiseverträgen,<br />
Netznutzungsverträgen und sonstigen betriebswesentlichen<br />
Verträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />
3. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem GU-<br />
Vertrag sowie soweit möglich der Sub-GU-Verträge;<br />
4. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche der Leasingnehmer<br />
untereinander;<br />
5. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Generalunternehmers<br />
aus den Subunternehmerverträgen und anderen für<br />
die Herstellung erforderlichen Verträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />
6. Schuldbeitritt der <strong>NAWARO</strong> AG zu jedem der Objektverträge;<br />
7. Eintragung einer erstrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit<br />
im Grundbuch für den Anlagennutzer (keine vorrangigen<br />
Rechte in Abt. III sowie keine wertmindernden Rechte in Abt. II)<br />
sowie Eintragung einer gleichrangigen Vormerkung für die Bank<br />
zwecks Möglichkeit der Eintragung einer inhaltlich gleichlautenden<br />
Dienstbarkeit.<br />
8. Abschluss von folgenden Direktvereinbarungen nach dem Leasingvertrag<br />
bzw. dem Generalunternehmervertrag für den Fall<br />
des Vorliegens einer wesentlichen Vertragsstörung unter dem<br />
jeweiligen Vertrag sowie eines Kündigungsgrundes unter dem<br />
Darlehensvertrag (jeweils kumulativ): Eintrittsrecht in Substratlieferverträge,<br />
Gaslieferverträge, Brennstofflieferverträge sowie<br />
sonstige betriebswesentliche Verträge; Eintrittsrecht in den<br />
Generalunternehmervertrag, alle Netzeinspeise- und Netznutzungsverträge<br />
sowie andere für die Herstellung erforderliche<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Verträge einschließlich Subunternehmerverträge; Eintrittsrecht in<br />
jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag, wobei der Umfang<br />
der Versicherungen noch festzulegen ist;<br />
9. Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Leasingnehmers aus<br />
abgeschlossenen Versicherungsverträgen an den Sicherheitentreuhänder,<br />
wobei der Darlehensgeber (vorrangig) und der<br />
Darlehensnehmer (nachrangig) als Begünstigte im Leistungsfall<br />
(„loss payee“) vorzusehen sind.<br />
10. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus den mit<br />
dem EVU/Gasabnehmern abgeschlossenen Verträgen;<br />
11. Zahlung der vom EVU/Gasabnehmern vereinnahmten Einspeisevergütungen<br />
auf ein zu Gunsten des Darlehensnehmers (bzw.<br />
des Sicherheitentreuhänders) verpfändetes Konto des Leasingnehmers<br />
beim Darlehensgeber;<br />
12. Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus den Fertigstellungsund<br />
Gewährleistungsgarantien der Subunternehmer des Generalunternehmervertrages<br />
und des Generalunternehmers;<br />
13. Sicherungsübereignung der Maschinen und Anlagen. Die Sicherheiten<br />
dienen zugleich als Besicherung eines von der Betreibergesellschaft<br />
aufzunehmenden Betriebsmittelkredit in Höhe von ca.<br />
EUR 14 Mio.<br />
Sämtliche Kosten der Sicherheitenbestellung einschließlich der<br />
Kredit-Dokumentation tragen die Kreditnehmer. Das Term Sheet<br />
sieht vor, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, bestimmte noch<br />
zu definierende Finanzkennzahlen und Vorgaben über den gesamten<br />
Darlehensverlauf einzuhalten, u.a. müssen 60 % der im Folgejahr<br />
benötigten Menge an Maissilage durch bindende Lieferverträge mit<br />
mindestens 10-jähriger Laufzeit kontrahiert sein.<br />
Sämtliche Einnahmen des Leasingnehmers erfolgen ausschließlich auf<br />
ein Treuhandkonto bei der finanzierenden Bank. Während der Darlehenslaufzeit<br />
muss auf Ebene des Leasingnehmers jederzeit ein Rücklagenbestand<br />
in Höhe von 50 % des kumulierten jährlichen Kapitaldienstes<br />
des Folgejahres vorhanden sein. Die Freigabe von Zahlungen<br />
aus dem Treuhandkonto erfolgt in folgender Reihenfolge: 1. für die<br />
betrieblichen Aufwendungen der Betreibergesellschaft; 2. für die Heavy<br />
Maintenance Reserve; 3. zugunsten des Rücklagenbestandes bei dem<br />
Leasingnehmer; 4. für die Leasingraten; 5. für andere Auszahlungen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
115
116<br />
<strong>IGB</strong><br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Die Bank kann unbeschadet der Kündigungsrechte in ihren AGB<br />
und ABF den Kredit kündigen, wenn eine der Auflagen aus dem<br />
Kreditvertrag nicht erfüllt wird, eine wesentliche Verschlechterung<br />
der finanziellen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft<br />
eintritt, fällige Zahlungen an die Bank trotz entsprechender<br />
Mahnung und Fristsetzung unterbleiben oder bei zweckfremder<br />
Verwendung der Darlehensmittel.<br />
III. Weitere wesentliche Vertragsverhältnisse<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit Dritten folgende weitere wesentliche<br />
Verträge geschlossen:<br />
1. Kostenübernahmevereinbarung<br />
Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong> NA-<br />
WARO GmbH eine Kostenübernahmevereinbarung abgeschlossen.<br />
Die Fondsgesellschaft beauftragt in dieser Vereinbarung die <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH, die rechtliche und steuerliche Beratung – von der<br />
Gründung der Fondsgesellschaft bis zur Beendigung des Vertriebs<br />
von (mittelbaren) Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft<br />
– für die Fondsgesellschaft zu beauftragen und zu koordinieren<br />
und die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen, wobei keine<br />
Rechts- bzw. Steuerberatung durch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH selbst<br />
geschuldet ist. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH ist berechtigt und verpflichtet,<br />
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Fachleute im<br />
Namen der Fondsgesellschaft zu beauftragen, die die erforderlichen<br />
Beratungsleistungen und Handlungen erbringen bzw. vornehmen.<br />
Sie ist weiter verpflichtet, der Fondsgesellschaft die Kosten der<br />
Gründung der Fondsgesellschaft in Höhe eines Pauschalbetrages<br />
von EUR 100.000 sowie alle übrigen Kosten der steuerlichen und<br />
rechtlichen Beratung von der Gründung bis zur Beendigung des<br />
Vertriebs der (mittelbaren) Kommanditanteile zu erstatten. Gründungskosten,<br />
die den genannten Pauschalbetrag übersteigen, sind<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH erhält<br />
für die Übernahme der Gründungskosten eine Vergütung in Höhe<br />
von EUR 100.000, für die Vermittlung der rechtlichen Beratung eine<br />
Vergütung in Höhe von EUR 600.000 sowie für die Vermittlung der<br />
steuerlichen Beratung eine solche von EUR 200.000, jeweils zuzüglich<br />
Umsatzsteuer. Sollte die Investition nicht durchgeführt und der<br />
Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert sich die Vergütung auf<br />
die Erstattung der nachweislich entstandenen Aufwendungen, zzgl.<br />
ggf. anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung<br />
fällig. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH haftet der Fondsgesellschaft<br />
nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />
ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von<br />
Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />
2. Vertriebskoordinationsvertrag<br />
Zwischen der Fondsgesellschaft und der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH (nachfolgend „<strong>IGB</strong> AI“) wurde am 25. Oktober 2007 ein Vertrag<br />
über die Koordination der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />
der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Die von der <strong>IGB</strong> AI danach zu<br />
erbringenden Leistungen umfassen die Durchführung von Marketingmaßnahmen<br />
(mit Ausnahme der Erstellung von Marketingmaterial),<br />
den Abschluss von Vertriebsvereinbarungen im Namen der<br />
Fondsgesellschaft mit Vertriebsorganisationen, die Koordination des<br />
Vertriebs der (mittelbaren) Kommanditanteile der Fondsgesellschaft<br />
sowie die Kontaktpflege mit Vertriebsorganisationen. Diese Aufgaben<br />
werden der <strong>IGB</strong> AI auf exklusiver Basis übertragen. Die <strong>IGB</strong> AI ist<br />
berechtigt, Aufgaben nach diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.<br />
Für ihre Leistungen erhält die <strong>IGB</strong> AI bei Vollplatzierung des<br />
prospektierten Kommanditkapitals eine Vergütung in Höhe von<br />
EUR 2.500.000 zuzüglich des von den Anlegern geleisteten Agios<br />
und vermindert um diejenigen Beträge, die die Fondsgesellschaft<br />
unmittelbar an Anlageberater/Vermittler für die Vermittlungsleistungen<br />
leistet. Sollte die Investition nicht durchgeführt und der<br />
Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert sich die Vergütung auf<br />
die Erstattung der nachweislich entstandenen Aufwendungen. Die<br />
vorstehenden Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.<br />
Die <strong>IGB</strong> AI haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />
nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />
oder Kardinalpflichten.<br />
3. Marketingvertrag<br />
Zwischen der Fondsgesellschaft und der <strong>IGB</strong> AI wurde am 25.<br />
Oktober 2007 ein Vertrag über die Erarbeitung und vertriebsfertige<br />
Herstellung des gesamten Marketingmaterials einschließlich des
Emissionsprospekts geschlossen. Für ihre Leistungen erhält die <strong>IGB</strong><br />
AI eine Vergütung in Höhe von EUR 1.250.000. Bei der vereinbarten<br />
Vergütung handelt es sich um einen Nettobetrag, ggf. anfallende<br />
Umsatzsteuer wird zusätzlich geschuldet. Sollte die Investition nicht<br />
durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert<br />
sich die Vergütung auf die Erstattung der nachweislich entstandenen<br />
Aufwendungen, zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
wird mit Rechnungsstellung fällig. Die <strong>IGB</strong> AI haftet der Fondsgesellschaft<br />
nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />
ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung<br />
von Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />
4. Konzeptionsvertrag<br />
Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH einen Vertrag zur Konzeptionierung des Beteiligungsangebotes<br />
geschlossen. Die Leistungen der <strong>IGB</strong> NAWA-<br />
RO GmbH umfassen die erforderliche Konzeptionierung der<br />
Fondsstruktur unter Einbeziehung rechtlicher, steuerlicher und<br />
wirtschaftlicher Aspekte, wobei weder Rechts- bzw. Steuerberatungsleistungen<br />
noch die Beauftragung oder Koordination<br />
solcher Beratungsleistungen durch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH nach<br />
dem Konzeptionsvertrag geschuldet sind. Für ihre Leistungen erhält<br />
die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH eine Vergütung von EUR 1.400.000<br />
zuzüglich Umsatzsteuer, fällig mit Rechnungsstellung. Sollte die<br />
Investition nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt<br />
werden, so reduziert sich die Vergütung auf die Erstattung der<br />
nachweislich entstandenen Aufwendungen, zzgl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH haftet der Fondsgesellschaft<br />
nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />
Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der<br />
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />
5. Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />
Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH einen Finanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen.<br />
In diesem Vertrag beauftragt die Fondsgesellschaft die <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH, die im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans<br />
erforderliche langfristige Fremdfinanzierung zu vermitteln und die<br />
der Fondsgesellschaft entstehenden Kosten der Fremdfinanzierung<br />
der Fondsgesellschaft zu erstatten. Für ihre Leistungen bezüglich<br />
der Vermittlung der langfristigen Fremdfinanzierung erhält die <strong>IGB</strong><br />
<strong>NAWARO</strong> GmbH eine Vergütung in Höhe von EUR 1.500.000. Sollte<br />
die Investition nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt<br />
werden, so reduziert sich die Vergütung auf die Erstattung der<br />
nachweislich entstandenen Aufwendungen. Die genannte Vergütung<br />
versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Die<br />
jeweilige Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Die <strong>IGB</strong> NA-<br />
WARO GmbH haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />
nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />
oder Kardinalpflichten.<br />
6. Vertrag über die Koordinierung laufender<br />
Beratungsleistungen<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH einen Vertrag über die Vermittlung und Koordinierung<br />
der erforderlichen laufenden Steuerberatungsleistungen<br />
geschlossen, wobei weder eigene Steuerberatungsleistungen<br />
noch die Beauftragung solcher Beratungsleistungen durch die<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH geschuldet sind.<br />
Aufgrund dieser Vereinbarung übernimmt die <strong>IGB</strong> Treuhand- und<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH die hierfür anfallenden Kosten. Für<br />
diese Leistungen erhält die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH eine jährliche Vergütung von EUR 50.000 zuzüglich<br />
Umsatzsteuer, die mit Rechnungsstellung fällig ist, und sich ab 2009<br />
um jeweils 2 % p.a. erhöht. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />
nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />
oder Kardinalpflichten.<br />
<strong>IGB</strong><br />
117
118<br />
<strong>IGB</strong><br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
I. Vorbemerkungen<br />
Die folgenden Anmerkungen beruhen auf der Rechtslage zum Zeitpunkt<br />
der Herausgabe dieses Emissionsprospektes. Dabei wurde die<br />
derzeitige Gesetzeslage, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung<br />
zugrunde gelegt. Zukünftige Änderungen von Gesetzen, nicht offiziell<br />
veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche<br />
Auskünfte zum Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt.<br />
Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die<br />
Finanzverwaltungen die Tatsachen nicht abweichend würdigen.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Gesetze, die<br />
Rechtsprechung und die Praxis der Finanzverwaltungen sich ändern<br />
und dadurch die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen von den<br />
hier dargestellten abweichen und einer dieser Umstände sich evtl.<br />
auf den prognostizierten Erfolg auswirkt. Soweit Ausführungen<br />
zur Rechtslage 2008 gemacht werden, beruhen diese auf dem<br />
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 sowie dem Entwurf zum<br />
Jahressteuergesetz 2008 in der am 08.08.2007 von der Bundesregierung<br />
beschlossenen Fassung.<br />
Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Beteiligung<br />
an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG dar. Sie erheben<br />
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine qualifizierte<br />
Beratung durch einen steuerlichen Berater des Anlegers. Die<br />
Situation einzelner Anleger kann aufgrund individueller Sachverhalte<br />
abweichen, so dass empfohlen wird, die Anlage mit einem erfahrenen<br />
steuerlichen Berater abzustimmen. Die Ausführungen basieren dabei<br />
auf folgenden Annahmen und Tatbeständen: Der Kapitalanleger hält<br />
die Beteiligung an der Fondsgesellschaft <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
GmbH & Co. KG (im folgenden Fondsgesellschaft) in seinem Privatvermögen<br />
und ist als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig. Davon abweichende Sachverhalte, wie u.a. Beteiligungen<br />
von Körperschaften oder in Betriebsvermögen gehaltene<br />
Beteiligungen, werden steuerlich anders behandelt als nachfolgend<br />
dargestellt. Hierauf wird im Folgenden nicht eingegangen. Zu beachten<br />
ist, dass die endgültige Beurteilung der steuerlichen Konzeption<br />
der Veranlagung bzw. der Betriebsprüfung durch das zuständige<br />
Finanzamt und einem sich gegebenenfalls daran anschließenden<br />
Verfahren vor den Finanzgerichten vorbehalten bleibt.<br />
II. Überblick<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine sog. gewerblich<br />
geprägte Kommanditgesellschaft. Die Anleger erzielen damit<br />
gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG).<br />
III. Einkommensteuer<br />
1. Art der Einkünfte<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine gewerbliche<br />
geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG. Aufgrund<br />
dieser Prägung erzielt die Fondsgesellschaft ungeachtet ihrer<br />
originären Tätigkeit stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.<br />
Auch soweit die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen erwirtschaftet,<br />
stellen diese gewerbliche Einkünfte dar. Soweit Zinsabschlagsteuer<br />
bzw. Solidaritätszuschlag von den Kreditinstituten einbehalten und<br />
an das Finanzamt abgeführt werden, werden diese den Anlegern<br />
anteilig zugerechnet und können von diesen auf die persönliche<br />
Steuerschuld angerechnet werden.<br />
2. Gewinnerzielungsabsicht<br />
Steuerlich relevante Einkünfte setzen bei dem Anleger die Absicht<br />
voraus, Gewinne zu erzielen. Dies ist danach zu beurteilen,<br />
ob sowohl die Gesellschaft als auch die Anleger bei Aufnahme<br />
der Geschäftstätigkeit die Absicht haben, über den Zeitraum der<br />
voraussichtlichen Dauer der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen<br />
Totalgewinn zu erzielen.<br />
Das Vorliegen einer solchen Absicht kann auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />
durch eine nachvollziehbare Prognoserechnung<br />
glaubhaft gemacht werden. Ausweislich der Prognoserechnung<br />
werden bei der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG in den<br />
Jahren 2007 bis 2009 zwar Anfangsverluste anfallen, die jedoch im<br />
Jahr 2012 durch positive Jahresergebnisse ausgeglichen sein werden.<br />
Auf Ebene der Fondsgesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht<br />
somit zu bejahen.<br />
Zum Nachweis, dass auch auf Ebene des einzelnen Anlegers Gewinnerzielungsabsicht<br />
besteht, müssen diese unter Berücksichtigung<br />
der bei ihnen individuell entstehenden Sonderbetriebsausgaben<br />
und der beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft
einen Totalgewinn anstreben. Soweit Gesellschafter/Treugeber ihre<br />
Beteiligung durch eine Aufnahme eines persönlichen Darlehens<br />
fremdfinanzieren, kann die steuerliche Anerkennung der Beteiligung<br />
entfallen, wenn sich unter Einbeziehung der Finanzierungskosten<br />
kein Totalgewinn ergibt. Gleiches gilt im Fall einer Anteilsveräußerung<br />
zu einem Zeitpunkt, zu dem der Veräußerer noch keinen<br />
steuerlichen Totalgewinn erzielt hat. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht<br />
vorliegen, hat dies zur Folge, dass die Beteiligung als sog.<br />
Liebhaberei beurteilt und die Einkünfte aus der Beteiligung steuerlich<br />
nicht berücksichtigt werden.<br />
3. Feststellungsverfahren<br />
Da die Fondsgesellschaft für Zwecke der Einkommensbesteuerung<br />
als transparent angesehen wird, ist Einkommensteuersubjekt<br />
nicht die Fondsgesellschaft selbst sondern der einzelne Anleger.<br />
Das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft wird auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft ermittelt und durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt<br />
einheitlich und gesondert festgestellt. Im Anschluss<br />
daran wird den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der steuerliche<br />
Ergebnisanteil des Anlegers durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />
mitgeteilt. Die Wohnsitzfinanzämter sind an die Feststellungen des<br />
Betriebsstättenfinanzamtes gebunden. Im Rahmen der persönlichen<br />
Einkommensteuerveranlagung des Anlegers wird dessen jeweiliger<br />
steuerlicher Ergebnisanteil berücksichtigt.<br />
Beteiligt sich der Anleger über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft,<br />
so werden ihm abweichend von dem zivilrechtlichen<br />
Treuhandverhältnis die Wirtschaftsgüter und Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
nach § 39 AO als Treugeber zugerechnet.<br />
4. Ergebnisermittlung<br />
Die Gesellschaft ist als Handelsgesellschaft zur Führung von Büchern<br />
verpflichtet und ermittelt ihren Gewinn nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist die Frage der<br />
bilanziellen Behandlung der Biogasanlagen bei der Fondsgesellschaft<br />
von besonderer Bedeutung. Aufgrund des Generalunternehmervertrages<br />
über die Errichtung der schlüsselfertig zu errichtenden Anlagen<br />
wird die Fondsgesellschaft das zivilrechtliche Eigentum an den<br />
Anlagen erwerben und somit zugleich wirtschaftliche Eigentümerin<br />
im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO).<br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
Eine abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39<br />
Abs. 2 Nr. 1 AO) kann sich nur dann ergeben, wenn die Ausgestaltung<br />
des Leasingvertrages mit der Betreibergesellschaft die<br />
Fondsgesellschaft von der Einwirkung auf die Anlagen wirtschaftlich<br />
ausschließt. Der Leasingvertrag mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park<br />
Güstrow GmbH sind derart ausgestaltet, dass der Fondsgesellschaft<br />
das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.<br />
Die Andienungsrechte und das Sonderkündigungsrecht sind so<br />
ausgestaltet, dass sie der Zurechnung des <strong>Bioenergie</strong>parks bei der<br />
Fondsgesellschaft nicht entgegenstehen. Aufgrund des zivilrechtlichen<br />
und des wirtschaftlichen Eigentums steht der Fondsgesellschaft<br />
die Abschreibung der Leasingobjekte für handels- und<br />
steuerrechtliche Zwecke zu.<br />
Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind zudem bestimmte<br />
Besonderheiten zu berücksichtigen, aufgrund derer der steuerliche<br />
Gewinn von dem handelsrechtlichen Ergebnis abweicht. Besonders<br />
zu behandeln sind nach dem Erlass des Bundesministeriums der<br />
Finanzen vom 20.10.2003 (BStBl. 2003 I, 546) und unter Berücksichtigung<br />
der Urteile des Bundesfinanzhofes vom 08.05.2001 und<br />
vom 28.06.2001 (BStBl 2001 II, 717 und 720) insbesondere alle<br />
Aufwendungen, die in dem Investitions- und Finanzierungsplan als<br />
Fondsnebenkosten ausgewiesen sind, einschließlich der Vertriebskosten,<br />
die über das Agio abgedeckt werden.<br />
Diese Aufwendungen sind insgesamt zu aktivieren und über die<br />
Nutzungsdauer der Biogasanlage im Rahmen der Abschreibung zu<br />
verteilen. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsdauern der einzelnen<br />
Wirtschaftsgüter der Biogasanlage wurden die zu aktivierenden<br />
Aufwendungen auf die verschiedenen Wirtschaftsgüter anteilig<br />
aufgeteilt, wobei die Aufteilung im Verhältnis der handelsrechtlichen<br />
Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zueinander erfolgte.<br />
Die Abschreibung der beweglichen Wirtschaftsgüter der Anlagen<br />
erfolgt in gleich bleibenden Jahresbeträgen über den Zeitraum<br />
der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, im Jahr der<br />
Fertigstellung wurde die Abschreibung zeitanteilig ermittelt. Die<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für die Biogasanlagen<br />
einschließlich der Blockheizkraftwerke, Anlieferungshallen und Infra-<br />
<strong>IGB</strong><br />
119
120<br />
<strong>IGB</strong><br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
struktur 16 Jahre. Auch die Wirtschaftsgüter zur Gärrestaufbereitung<br />
haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren, die<br />
Lagerbehälter und unterirdischen Leitungen eine Nutzungsdauer<br />
von 20 Jahren. Die Büro- und Sozialgebäude werden über eine<br />
Nutzungsdauer von 33 Jahre abgeschrieben. Die Nutzungsdauern<br />
wurden anhand der Erfahrungswerte der Betreibergesellschaft<br />
zugrundegelegt. Die Abschreibungen sind in der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />
ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtanlage<br />
(vorgesehen für April 2009) berücksichtigt.<br />
5. Sonderbetriebsausgaben<br />
Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die einem Anleger im<br />
Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen,<br />
wie z.B. Kosten für die Refinanzierung einer Beteiligung. Sie<br />
können ausschließlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />
Gewinnfeststellung durch das Betriebsstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft<br />
berücksichtigt werden. Der Anleger wird deshalb jährlich<br />
gebeten, seine persönlichen Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen,<br />
da sie anderenfalls steuerlich nicht berücksichtigt werden können.<br />
Rechtzeitig mitgeteilte Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen<br />
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Fondsgesellschaft<br />
den jeweiligen Anlegern zugerechnet.<br />
6. Steuersätze<br />
Grundlage für die Einkommensbesteuerung bei dem jeweiligen Anleger<br />
ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte aus den verschiedenen<br />
Einkunftsarten, verminderte und persönliche Frei- und Entlastungsbeträge.<br />
Der Höchstsatz der Einkommensteuer beträgt 42 %.<br />
Dieser erhöht sich ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR<br />
250.001 (bei Verheirateten: EUR 500.001) auf 45%. Auf die Einkommensteuer<br />
wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />
5,5%, ggf. auch die Kirchensteuer von bis zu 9 % der festgesetzten<br />
Einkommensteuer erhoben.<br />
7. Berücksichtigung von Verlusten<br />
Grundsätzlich können Gewinne und Verluste innerhalb der einzelnen<br />
Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes saldiert werden. Eine<br />
Einschränkung ergibt sich für die Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG jedoch aus § 15b EStG. Da es sich bei<br />
dem Beteiligungsangebot um eine sog. modellhafte Gestaltung<br />
handelt und die Summe der in der Anlaufphase voraussichtlich anfallenden<br />
Verluste 10% des einzuzahlenden Eigenkapitals übersteigt,<br />
können die auf den Anleger anteilig entfallenden Verluste nicht mit<br />
anderen positiven Einkünften des Anlegers sondern nur mit späteren<br />
positiven Einkünften aus dieser Beteiligung ausgeglichen werden.<br />
Ebenfalls ist ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ausgeschlossen.<br />
Dies bedeutet, dass sich erst dann einkommensteuerliche Wirkungen<br />
ergeben, wenn ein positiver Saldo erreicht wird.<br />
8. Anrechnung von Gewerbesteuer<br />
Aufgrund der Regelung des § 35 EStG besteht die Möglichkeit,<br />
unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerbesteuer ganz oder<br />
teilweise auf die persönliche Einkommensteuer anzurechnen. So<br />
kann das 1,8-fache des auf den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrags<br />
auf dessen persönliche Einkommensteuer angerechnet<br />
werden, soweit sie auf in Einkommen enthaltene gewerbliche<br />
Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG entfällt.<br />
Ab dem Jahr 2008 ist die Anrechnung bis zur Höhe des 3,8 fachen<br />
des anteiligen Gewerbesteuermessbetrages möglich, dann allerdings<br />
begrenzt auf die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.<br />
Die auf den einzelnen Anleger anteilig entfallenden Anrechnungsbeträge<br />
werden durch das Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und<br />
gesondert festgestellt, wobei sich der Anteil eines Anlegers nach seiner<br />
Beteiligungsquote richtet. Die Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen<br />
die Anrechnungsbeträge von Amts wegen, ohne dass es eines<br />
zusätzlichen Antrags bedarf. Zu beachten ist allerdings, dass die konkreten<br />
Entlastungswirkungen für den einzelnen Anleger von dessen<br />
individuellen Verhältnissen abhängen. Bei den Berechnungen dieses<br />
Emissionsprospektes wird davon ausgegangen, dass auf Ebene des<br />
jeweiligen Anlegers die Voraussetzungen für eine weitestgehende<br />
Berücksichtigung der Anrechnung vorliegen.<br />
9. Veräußerungsgewinne<br />
Verkauft ein Anleger seine Beteiligung oder scheidet er aus welchen<br />
Gründen auch immer aus der Gesellschaft aus, kann ein einkommensteuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn entstehen. Dies gilt in<br />
gleicher Weise bei einer Liquidation der Gesellschaft. Veräußerungsoder<br />
Aufgabegewinne sind unter Beachtung der sog. Fünftelregelung<br />
zu versteuern. Dabei wird in einem ersten Schritt die tarifliche<br />
Einkommensteuer ohne die außerordentlichen Einkünfte (Veräuße-
ungsgewinne) ermittelt. Sodann wird 1/5 der außerordentlichen<br />
Einkünfte den laufenden Einkünften hinzugerechnet und die auf das<br />
so ermittelte Einkommen entfallende Steuer errechnet. Die auf die<br />
außerordentlichen Einkünfte entfallende Steuer beträgt das Fünffache<br />
der Differenz zwischen der Steuer unter Berücksichtigung der<br />
außerordentlichen Einkünfte und der Steuer ohne Berücksichtigung<br />
der außerordentlichen Einkünfte.<br />
Hiervon abweichend können Veräußerungsgewinne bis maximal<br />
EUR 5 Mio. auf Antrag den Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG<br />
unterliegen, nach denen er mit 56 % des durchschnittlichen<br />
Steuersatzes, mindestens jedoch mit 15 % zu besteuern ist.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafter das 55. Lebensjahr<br />
vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Allerdings kann<br />
der Gesellschafter diese Vergünstigung nur einmal im Leben in<br />
Anspruch nehmen, so dass hier in jedem Fall Beratung durch den<br />
persönlichen steuerlichen Berater hinzuzuziehen ist. Veräußert<br />
der Anleger nur einen Teil seiner Beteiligung, führt dies nicht zu<br />
außerordentlichen Einkünften, ein hierbei realisierter Gewinn ist als<br />
laufender Gewinn zu versteuern. In allen Fällen der Veräußerung<br />
bzw. Aufgabe der Beteiligung ist zu beachten, dass das bisherige<br />
Ergebnis aus der Beteiligung einschließlich des außerordentlichen<br />
Ergebnisses zu einem Totalgewinn für den jeweiligen Gesellschafter<br />
führen muss, andernfalls wäre die Berücksichtigung der in der<br />
Anlaufphase voraussichtlich entstehenden Verluste gefährdet.<br />
IV. Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaft unterliegt nach § 2 GewStG der Gewerbesteuer.<br />
Der Gewerbeertrag wird in der Weise ermittelt, dass das steuerliche<br />
Ergebnis der Gesellschaft um Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
modifiziert wird. Ab dem Jahr 2008 erfolgen die Hinzurechnungen<br />
nach der Neuregelung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz<br />
2008. Danach ist ein Viertel der Summe aus bestimmten ganz oder<br />
prozentual zu berücksichtigenden Aufwendungen hinzuzurechnen,<br />
soweit diese einen Betrag von EUR 100.000 p.a. übersteigt.<br />
Wichtigster Bestandteil der Hinzurechnung sind hier die Entgelte für<br />
Schulden. Zu den Entgelten für Schulden zählen nach bisherigem<br />
Verständnis auch solche, die auf der Ebene der Kommanditisten im<br />
Zusammenhang mit einer Refinanzierung der Beteiligung entstehen.<br />
Da noch nicht feststeht, inwieweit die Anleger ihre Beteiligungen<br />
refinanzieren, kann dies zu Änderungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer<br />
gegenüber der Prognoserechnung führen.<br />
Nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuer-<br />
reformgesetzes 2008 ist die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2008<br />
nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und zwar weder bei<br />
der Ermittlung der Gewerbesteuer selbst, noch bei der Ermittlung<br />
des einkommensteuerlichen Gewinns. Grundsätzlich unterliegen<br />
lediglich laufende Gewinne der Gewerbesteuer. Gewinne<br />
im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anlagen und der<br />
Liquidation der Gesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Eine hierzu<br />
abweichende Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben,<br />
wenn sich lediglich unter Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes<br />
ein Totalgewinn einstellen würde, was nach der Prognoserechnung<br />
jedoch nicht gegeben ist.<br />
Verluste sind, von Besonderheiten abgesehen, im Rahmen des §<br />
10a GewStG zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und mit späteren Gewerbeerträgen<br />
verrechenbar. Nach der Prognoserechnung ist davon<br />
auszugehen, dass die Gesellschaft in den Anfangsjahren negative<br />
gewerbesteuerliche Ergebnisse erzielen wird, die vorzutragen und<br />
mit den positiven gewerbesteuerlichen Ergebnissen der Folgejahre<br />
zu verrechnen sind. Die Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer<br />
ergibt sich aus einem Hebesatz der Gemeinde, in der der Sitz der<br />
Geschäftsführung der Gesellschaft liegt.<br />
V. umsatzsteuer<br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, der<br />
steuerbare Leistungen erbringt, die im Inland steuerpflichtig sind. Soweit<br />
die Vermietung auf die Überlassung von Gebäuden auf fremdem<br />
Grund und Boden entfällt, ist die Überlassung grundsätzlich umsatzsteuerfrei.<br />
Die Fondsgesellschaft wird jedoch insoweit nach § 9 UStG<br />
zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Die Fondsgesellschaft ist deshalb<br />
berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer<br />
geltend zu machen. Dies gilt nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />
aufgrund des Urteils des BFH vom 01.07.2004 (BStBl 2004 II,<br />
1022) auch für Vorsteuerbeträge, die mit Leistungen im Zusammenhang<br />
stehen, die der Einwerbung des Eigenkapitals dienen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
121
122<br />
<strong>IGB</strong><br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Verschenkt der Anleger seine Beteiligung oder geht sie durch<br />
Erbschaft auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über, können<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen.<br />
In der am 1.2.2007 veröffentlichten Entscheidung vom 7.11.2006<br />
hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz<br />
insoweit wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />
des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, als nach § 19<br />
ErbStG zwar ein einheitlicher Steuersatz auf alle Vermögensarten<br />
angewandt wird, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen so<br />
stark voneinander abweichen, dass eine Gleichbehandlung nicht<br />
gewährleistet ist. Zugleich wurde der Gesetzgeber verpflichtet, das<br />
Erbschaftsteuergesetz bis spätestens 31.12.2008 neu zu fassen. Bis<br />
dahin bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Im Folgenden<br />
werden daher die noch bestehenden Regelungen dargestellt sowie<br />
auf die geplante Neuregelung eingegangen.<br />
Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Wert des Betriebsvermögens<br />
in Anlehnung an die Steuerbilanzwerte zu ermitteln. Im Falle der<br />
Erbschaft und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen<br />
der so genannten vorweggenommenen Erbfolge wird nach noch<br />
geltender Rechtslage nach § 13a ErbStG der ermittelte anteilige<br />
Wert – soweit es sich um inländisches Betriebsvermögen handelt -<br />
nur zu 65 % einer Besteuerung unterworfen, soweit er - zusammen<br />
mit ggf. anderem übergehendem Betriebsvermögen - den Betrag<br />
von EUR 225.000,- übersteigt. Voraussetzung für die Gewährung<br />
des Freibetrages und des Abschlages von 35% ist jedoch u.a., dass<br />
die Beteiligung nach dem Übergang mindestens 5 Jahre von dem<br />
Rechtsnachfolger fortgeführt wird und die Summe seiner Entnahmen<br />
seine Einlagen und die auf ihn entfallenden Gewinnanteile um<br />
nicht mehr als EUR 52.000,- übersteigen.<br />
Beteiligt sich der Anleger mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft,<br />
so soll nach Auffassung der Finanzverwaltung (Finanzbehörde<br />
Hamburg, Erlass vom 4.7.2005) Gegenstand der Übertragung<br />
nicht die Beteiligung als solche, sondern – dem Zivilrecht folgend - der<br />
Herausgabeanspruch gegenüber der Treuhänderin sein. In diesem Fall<br />
wären sämtliche vorstehend beschriebenen Vergünstigungen nicht zu<br />
gewähren, da es sich nicht um Betriebsvermögen handelt.<br />
Die Höhe der auf das übergehende Vermögen abzüglich der persönlichen<br />
Freibeträge festzusetzende Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
hängt von daneben von der Höhe des Gesamterwerbes und dem<br />
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker ab.<br />
Zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde<br />
zwischenzeitlich der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Referentenentwurf<br />
vom 20.11.2007) veröffentlicht. Die darin enthaltene<br />
Neuregelung sieht eine Bewertung des Betriebsvermögens mit dem<br />
gemeinen Wert vor. Soweit es sich um begünstigtes Betriebsvermögen<br />
handelt, wird dieses in Höhe von 85 % nicht angesetzt (sog. Verschonung).<br />
Der nicht unter diese Regelung fallende Teil des begünstigten<br />
Betriebsvermögens bleibt außer Ansatz, soweit dessen Wert den<br />
Abzugsbetrag von EUR 150.000 nicht übersteigt. Die Freigrenze von<br />
EUR 150.000 verringert sich um den Betrag, wie das Vermögen den<br />
Abzugsbetrag übersteigt. Zu beachten ist jedoch, dass die genannten<br />
Vergünstigungen für Betriebsvermögen vollständig entfallen, wenn<br />
der Betrieb bzw. die Beteiligung innerhalb von 15 Jahren nach dem<br />
Vermögensübergang veräußert oder aufgegeben wird.<br />
VII. Vermögensteuer<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1995 das Vermögensteuergesetz<br />
für verfassungswidrig erklärt. Da der Gesetzgeber innerhalb<br />
der von dem Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist keine Neufassung<br />
verabschiedet hat, wird Vermögensteuer seit dem 01.01.1997<br />
trotz des formell weiter bestehenden Gesetzes nicht mehr erhoben.<br />
Nach der aktuellen Diskussion über die Wiedereinführung einer<br />
Vermögensteuer kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass<br />
zukünftig wieder Vermögensteuer anfallen wird.<br />
VIII. Grunderwerbsteuer<br />
Nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) liegt ein grunderwerbsteuerlicher<br />
relevanter Vorgang vor, wenn zum Vermögen<br />
einer Personengesellschaft ein Grundstück gehört und sich der Gesellschafterbestand<br />
innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahre mittelbar<br />
oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mehr als 95 % der Gesellschaftsanteile<br />
auf neue Gesellschafter übergehen. Als Grundstück in<br />
diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG auch Gebäude auf<br />
fremdem Grund und Boden anzusehen.
Im Rahmen der Platzierung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />
kommt es zu einem Wechsel von mehr als 95 % der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft. Wenngleich während des hierfür vorgesehenen<br />
Zeitraumes noch kein Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts<br />
zum Vermögen der Fondsgesellschaft gehört, geht<br />
die Finanzverwaltung dennoch von einem grunderwerbsteuerlich<br />
relevanten Vorgang aus, da die Fondsgesellschaft im Anschluss an<br />
die Platzierung Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichte<br />
und dies bei Platzierung der Kommanditanteile bereits Teil eines<br />
„vorgefassten Planes“ sei.<br />
Nachdem die Technik- und Lagerhallen in Leichtbauweise sowie<br />
die Büro- und Sozialgebäude grunderwerbsteuerlich die Voraussetzungen<br />
eines Gebäudes erfüllen, wurde in der Prognoserechnung<br />
eine voraussichtliche Grunderwerbsteuerbelastung für diese Gebäude<br />
in Höhe von 3,5 % der auf die Gebäude entfallenden Kosten<br />
berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2<br />
GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG der tatsächliche Wert der<br />
Gebäude zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, der den Anschaffungsbzw.<br />
Herstellungskosten entspricht.<br />
IX. Grundsteuer<br />
Soweit zum Vermögen der Fondsgesellschaft Gebäude auf fremdem<br />
Grund und Boden gehören, unterliegen diese nach § 2 Nr. 2 GrStG<br />
i. V.m. §§ 68, 70 Abs. 3, 99 BewG der Grundsteuer. Zur Ermittlung<br />
der Grundsteuer ist ausgehend von dem Einheitswert des Grundstücks<br />
eine Steuermeßzahl zu ermitteln, auf die der von der örtlichen<br />
Gemeinde festgesetzte Hebesatz angewandt wird.<br />
SteueRliche GRundlaGen<br />
<strong>IGB</strong><br />
123
124<br />
<strong>IGB</strong><br />
teil D
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Teil D<br />
teil D<br />
Abwicklungshinweise / Ablaufschema 126<br />
Die wesentlichen Vertragspartner 128<br />
Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 130<br />
Gesellschaftsvertrag 136<br />
Mittelverwendungsvertrag 152<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag 158<br />
Fernabsatzgesetz/BGB-InfoV 168<br />
Glossar 172<br />
<strong>IGB</strong><br />
125
126<br />
<strong>IGB</strong><br />
abwicklungshinweise<br />
Abwicklungshinweise<br />
Beitrittserklärung<br />
Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei, die gleichzeitig<br />
Zeichnungsschein und Widerrufsbelehrung ist. Interessierte<br />
Investoren werden gebeten, diese vollständig auszufüllen und<br />
rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Mindestzeichnungssumme<br />
beträgt EUR 20.000 und kann in Schritten von EUR 5.000 erhöht<br />
werden. Das weiße Original der unterschriebenen Beitrittserklärung<br />
erhält die:<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Holzdamm 28-32 Pacific Haus<br />
20099 Hamburg<br />
Telefon: 040-80 80 21-0<br />
Telefax: 040-80 81 78-929<br />
Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist Annahmestelle<br />
der Zeichnungen und Zahlstelle im Sinne des § 4 der<br />
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Der blaue und rote<br />
Durchschlag der Beitrittserklärung sind für den Anleger und seinen<br />
Berater bestimmt. Zeichnungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />
– Telefaxe nur unter Vorbehalt, dass der Originalzeichnungsschein<br />
binnen drei Arbeitstagen nach Datum der Telefaxsendung<br />
bei der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH vorliegt<br />
– berücksichtigt. Als Annahmebestätigung der Gesellschaft wird ein<br />
von der Treuhandkommanditistin oder ihrem Bevollmächtigten ge-<br />
gengezeichnetes Exemplar der Beitrittserklärung mit Zahlungsaufforderung<br />
und einem Überweisungsträger übersandt. Die Überweisung<br />
der vollständigen Beteiligungssumme zzgl. 5 % Agio ist unverzüglich<br />
nach Annahme auf das folgende Konto zu überweisen.<br />
Treuhandkonto<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Bankverbindung: Commerzbank Hamburg<br />
BLZ: 200 400 00<br />
Konto: 6199525<br />
Verwendungszweck: <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> und Name des Anlegers
127
128<br />
<strong>IGB</strong><br />
Die wesentlichen Vertragspartner<br />
Die wesentlichen<br />
Vertragspartner<br />
Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />
Funktion Holding<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />
Gründung / Register 06. März 2003 / AG Hamburg, HRB 80140<br />
Stammkapital EUR 250.000 (voll einbezahlt)<br />
Vorstände Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />
Gesellschafter Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
Funktion Konzeptionärin, Initiatorin, Anbieterin<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Liviastraße 8, 04105 Leipzig<br />
Gründung / Register 19.11.2007 / AG Leipzig, HRB 23866<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Dr. Balthasar Schramm, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />
Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> Bio Energie AG, <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert<br />
Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />
<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />
Funktion Vertriebskoordination<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />
Gründung / Register 20.07.2007 / AG Hamburg, HHB 95988<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Dipl. Kfm. Dr. Götz von Laffert,<br />
Dipl. Kfm. Joerg Kanebley, Dipl. Kfm. Peter Kampf<br />
Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />
* Die Sitzverlegung nach Güstrow ist zur Eintragung ins Handelsregister des AG Rostock beantragt aber noch nicht eingetragen.<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Funktion Fondsgesellschaft<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />
Gründung / Register 19.10.2007 / AG Hamburg, HRA 99344*<br />
Kommanditkapital EUR 5.000 (ausstehend) geplante Erhöhung auf<br />
nominal EUR 49.410.000<br />
Geschäftsführer <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Gründungsgesellschafter Komplementär:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Kommanditist:<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Funktion Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />
Gründung / Register 20.09.2007 / AG Hamburg, HRB 100055*<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />
Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />
Funktion Betreibergesellschaft / Leasingnehmer<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />
Gründung / Register 30.08.2007 / AG Rostock, HRB 10680<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Felix Hess<br />
Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />
Funktion Generalunternehmer<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Liviastrasse 8, 04105 Leipzig<br />
Gründung / Register 25.11.2005 / AG Leipzig, HRB 21957<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Felix Hess<br />
Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />
Funktion Beitretende zu verschiedenen wesentlichen Verträgen<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Liviastrasse 8, 04105 Leipzig<br />
Gründung / Register 19.05.2005 / AG Leipzig, HRB 21621<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Vorstand Dr. Balthasar Schramm, Felix Hess<br />
Gesellschafter Dr. Balthasar Schramm, Felix Hess<br />
BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />
Funktion Mittelverwendungskontrolle<br />
Sitz / Geschäftsanschrift ABC-Straße 19, 20354 Hamburg<br />
Gründung / Register 18. Februar 2003 / HRB 86428 AG Hamburg<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Volkhard Neumann<br />
Gesellschafter Volkhard Neumann<br />
Die wesentlichen Vertragspartner<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Funktion Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />
Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />
Gründung / Register 29. September 2006 / AG Hamburg, HRB 90613<br />
Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />
Geschäftsführer Rechtsanwalt Paul Reuter<br />
Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />
<strong>IGB</strong><br />
129
130<br />
<strong>IGB</strong><br />
angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />
Angaben zur Emittentin und<br />
zum Verkaufsprospekt<br />
Emittentin ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
mit Sitz in Güstrow. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem<br />
Gesellschafter erstmals zum 31.12.2021 gekündigt werden. Bei<br />
der Emittentin handelt es sich nicht um eine Aktiengesellschaft<br />
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Kapital der Emittentin<br />
stellt sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wie folgt dar: Das<br />
gezeichnete Kapital (Kommanditanteile) der Gründungskommanditisten<br />
beträgt EUR 5.000. Die Kommanditanteile der Gründungsgesellschafterin<br />
in Höhe von EUR 5.000 sind zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung ausstehend. Die Gründungskommanditistin<br />
nimmt in Höhe ihrer Beteiligung entsprechend an den Ergebnissen<br />
teil und verfügt u. a. über Stimm- und Kontrollrechte. Den Gründungsgesellschaftern<br />
steht u.a. das Recht zu, das Kommanditkapital<br />
durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen zu erhöhen. Zudem bedarf<br />
die Verfügung über die Kommanditbeteiligung der vorherigen<br />
Zustimmung der Gründungsgesellschafter. Der Treuhandkommanditistin<br />
steht hierbei ein Vorkaufsrecht zu. Die Komplementärin als<br />
persönlich haftende Gesellschafterin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
berechtigt. Darüber hinaus entsprechen die Hauptmerkmale<br />
der Anteile den mit der Vermögensanlage verbundenen<br />
Rechten (siehe Seite 28 und Seite 92 „Rechtliche Grundlagen“). In<br />
Bezug auf die Emittentin wurden bisher keine weiteren Wertpapiere<br />
oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />
bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ausgegeben. Die<br />
Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH mit einem eingezahlten Stammkapital in Höhe<br />
von EUR 25.000. Sie hat keine Einlage zu leisten und ist weder an<br />
dem Vermögen noch dem Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Für die Übernahme der Haftung erhält die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ab dem Jahr 2007 eine pauschale Vergütung von<br />
EUR 2.500, jeweils zum 31.12. eines Jahres. Da die Haftung der <strong>IGB</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH auf deren Stammkapital<br />
begrenzt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag von dem gesetzlichen<br />
Leitbild des unbeschränkt haftenden Komplementärs (§ 161 Abs.<br />
1 HGB) ab. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages in Bezug<br />
auf die Komplementärin weichen hinsichtlich der Beteiligung am<br />
Gewinn und am Vermögen, der Stimmrechte, der Geschäftsführungsbefugnis<br />
sowie der Haftungsvergütung in zulässiger Weise von<br />
den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen<br />
der Internationalen Grundwert Beteiligungs AG. Nach Beitritt der<br />
Treugeberkommanditisten und der entsprechenden Kapitalerhöhung<br />
handelt es sich bei der Fondsgesellschaft nicht mehr um ein Konzernunternehmen<br />
im Sinne des § 18 AktG i.V. mit § 290 HGB.<br />
Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH ist nicht an<br />
Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />
beauftragt sind. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
ist nicht an Unternehmen beteiligt, die der Emittentin Fremdkapital<br />
zur Verfügung stellen. Sie ist darüber hinaus auch nicht an Unternehmen<br />
beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />
Anlageobjektes nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen<br />
erbringen und erbringt auch selbst keine geringfügigen Leistungen<br />
oder Lieferungen.<br />
Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, ist<br />
Treuhandgesellschaft für die Anleger und Gründungsgesellschafterin<br />
der Emittentin. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
ist nicht an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />
beauftragt sind. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH ist nicht an Unternehmen beteiligt, die der Emittentin<br />
Fremdkapital zur Verfügung stellen. Weiterhin ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH nicht an Unternehmen beteiligt,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht<br />
nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen erbringen und erbringt<br />
auch selbst keine geringfügigen Leistungen oder Lieferungen.<br />
Für die Einrichtung der Treuhandschaft erhält sie eine Vergütung<br />
von EUR 100.000 sowie eine laufende Vergütung von netto EUR<br />
150.000 p. a. (2007: EUR 25.000). Darüber hinaus erhält die <strong>IGB</strong><br />
Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH für die Koordinierung<br />
und Vermittlung laufender Rechts- und Steuerberatungsleistungen<br />
eine Vergütung von jährlich EUR 50.000. Sämtliche Vergütungen<br />
erhöhen sich ab dem 01.01.2009 um 2 % jährlich.<br />
Mit Ausnahme der vorstehend genannten Vergütungen stehen den<br />
Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesell-
131
132<br />
<strong>IGB</strong><br />
angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />
schaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />
sonstigen Gesamtbezüge zu. Es bestehen keine Nebenabsprachen<br />
oder Vereinbarungen über Innenprovisionen.<br />
Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />
der Emittentin, den Beirat, die Treuhänderin sowie<br />
sonstige Personen<br />
Die Geschäftsführung der Emittentin obliegt der <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Verwaltungsgesellschaft mbH, Güstrow. Mitglieder der Geschäftsführung<br />
sind Dipl.-Kfm. Peter Kampf und Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley,<br />
Geschäftsanschrift jeweils Schwaaner Straße 32a, 18273 Güstrow. Für<br />
die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit erhält die Komplementärin<br />
eine Vergütung von EUR 47.500 p.a., die sich ab 2009 um<br />
jährlich 2% erhöht. Die Geschäftsführertätigkeit der Herren Kane bley<br />
und Kampf wird nicht gesondert vergütet. Die Geschäftsführer sind<br />
jeweils alleinvertretungsberechtigt. Eine Geschäftsordnung mit konkreter<br />
Aufgabenverteilung für die Geschäftsführer besteht nicht.<br />
Den Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, Gehälter, Gewinnbeteiligung,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />
Nebenleistungen jeglicher Art gewährt.<br />
Die Geschäftsführer sind zugleich Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> Alternative<br />
Investments GmbH, die mit der Beschaffung des Eigenkapitals<br />
beauftragt ist, sowie Vorstände der <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert<br />
Beteiligungs AG, die alleinige Gesellschafterin der <strong>IGB</strong> Alternative<br />
Investments GmbH sowie der <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH ist.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch sind sie<br />
über die dargestellten Funktionen hinaus für Unternehmen tätig, die<br />
im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlageobjekte nicht nur<br />
geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen und erbringen<br />
auch selbst keine geringfügigen Leistungen oder Lieferungen.<br />
Die Fondsgesellschaft verfügt als Kommanditgesellschaft über<br />
keinen Vorstand und keine Aufsichtsgremien. Auf Wunsch der<br />
Gesellschafterversammlung kann ein Beirat gebildet werden (siehe<br />
hierzu auch § 7 Gesellschaftsvertrag). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />
wurde noch kein Beirat gewählt, so dass keine Angaben zu<br />
einer eventuellen Tätigkeit der Beiratsmitglieder für Unternehmen,<br />
die die Vermögensanlage vertreiben, der Emittentin Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen oder im Zusammenhang mit der Herstellung der<br />
Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen<br />
erbringen, gemacht werden können.<br />
Als Treuhänderin fungiert die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Hamburg, Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg.<br />
Die Beteiligungen werden grundsätzlich von der <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH gehalten. Anleger können sich<br />
jedoch auch selbst in das Handelsregister eintragen lassen. In diesem<br />
Fall fungiert die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
weiterhin als Verwaltungstreuhänderin. Die wesentlichen Rechte und<br />
Pflichten der Treuhänderin sowie deren Vergütung sind den rechtlichen<br />
Grundlagen bzw. dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
zu entnehmen. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den<br />
Inhalt des Emissionsprospektes oder Angaben oder Annahmen die<br />
ihm zugrunde liegen oder für das Erreichen des wirtschaftlichen Ziels<br />
der Beteiligten und der Kapitalanleger.<br />
Mögliche Interessenkonflikte des Treuhänders können darin<br />
begründet sein, dass die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungs GmbH<br />
ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der <strong>IGB</strong> Internationale<br />
Grundwert Beteiligungs AG ist und einen Kapitalanteil an der<br />
Fondsgesellschaft hält.<br />
Mittelverwendungskontrolleurin ist die BMT Treuhandgesellschaft<br />
mbH, Geschäftsanschrift ABC-Strasse 19, 20354 Hamburg. Der Gesellschaftergeschäftsführer<br />
der BMT Treuhandgesellschaft ist Partner<br />
der Partnerschaftsgesellschaft, die mit der rechtlichen und steuerlichen<br />
Konzeption dieses Beteiligungsangebotes beauftragt wurde.<br />
Hieraus können sich ggf. Interessenkollisionen ergeben.<br />
Anbieterin der Vermögensanlage und somit „sonstige Person“<br />
im Sinne des § 12 Abs. 4 VermVerkProspV ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
GmbH, Liviastraße 8, 04105 Leipzig. Sie ist weder unmittelbar<br />
noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der<br />
Vermögensanlage beauftragt sind, der Emittentin Fremdkapital
zur Verfügung stellen oder im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Leistungen oder<br />
Lieferungen erbringen. Sie erbringt auch selbst keine geringfügigen<br />
Leistungen oder Lieferungen. Mit Ausnahme der in diesem Prospekt<br />
genannten Vergütungen stehen der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH keine<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge<br />
zu. Der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurden für das letzte abgelaufene<br />
Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />
Nebenleistungen jeglicher Art gewährt. Den Prospektverantwortlichen<br />
(gemäß § 3), den Gründungsgesellschaftern (gemäß § 7),<br />
den Treuhändern, den Mitgliedern der Geschäftsführung und den<br />
sonstigen Personen (gemäß § 12) steht oder stand kein Eigentum<br />
am Anlageobjekt oder wesentliche Teile desselben oder aus anderen<br />
Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu. Es werden<br />
keine nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen durch<br />
Personen erbracht, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind.<br />
Eine Rückzahlung oder Verzinsung der Vermögensanlage wird weder<br />
von einer juristischen Person noch von einer Gesellschaft gewährleistet.<br />
Darüber hinaus existieren keine sonstigen Personen, die den Inhalt<br />
des Prospektes wesentlich beeinflusst haben. Kapitalmäßige und/<br />
oder personelle Verflechtungen zwischen dem Anbieter und/oder den<br />
wesentlichen Vertragspartnern, Sachverständigen und Gutachtern sowie<br />
Abhängigkeiten der mit Kontrollfunktion beauftragten Personen<br />
sind über die Prospektdarstellung hinaus nicht gegeben.<br />
Die <strong>IGB</strong> Internationale Grundbesitz Beteiligungs AG hat der<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung<br />
der Anlagen am 22.10.2007 ein Darlehen in Höhe von EUR<br />
1.300.000 zur Verfügung gestellt. Dieses wird in Höhe von 6 % p. a.<br />
verzinst und ist spätestens zum 30.06.2008 zur Rückzahlung fällig.<br />
Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />
der Emittentin<br />
Gegenstand und Haupttätigkeit der Gesellschaft ist die Errichtung,<br />
Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in Güstrow.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen<br />
selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand<br />
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für<br />
angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />
die keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich<br />
ist. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Investitionsund<br />
Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages<br />
ist. Die vertraglichen Beziehungen der Emittentin werden<br />
auf den Seiten 92 ff. ausführlich erläutert. Darüber hinaus gibt es<br />
keine Verträge, die für Gesellschaftstätigkeit der Emittentin von<br />
wesentlicher Bedeutung sind. Die Emittentin ist nicht abhängig von<br />
Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren. Es bestehen<br />
keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben<br />
können. Weder gegen die Emittentin, noch gegen Personen nach<br />
den §§ 3, 7 und 12 VermVerkProspV sind Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />
anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />
Lage der Emittentin haben können. Über die Investition<br />
gemäß Investitionsplan hinaus sind keine wichtigen laufenden<br />
Investitionen der Fondsgesellschaft vorgesehen. Es bestehen keine<br />
laufenden Investitionen. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist<br />
nicht durch außergewöhnliche Ergebnisse beeinflusst worden.<br />
Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik<br />
der Vermögensanlage<br />
Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage werden ausschließlich<br />
zur Investition in die Biogasanlage Güstrow gemäß Investitionsund<br />
Finanzierungsprognose verwendet. Zusätzlich zu den Nettoeinnahmen<br />
aus der Platzierung, wird zur Umsetzung der Investition ein<br />
Darlehen in Höhe von voraussichtlich EUR 63.000.000 aufgenommen.<br />
Darüber hinaus sind keine wesentlichen Investitionen vorgesehen.<br />
Es existieren keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte.<br />
Abgesehen von der Sicherungsübereignung zugunsten des Kreditgebers<br />
bestehen keine nicht unerheblichen dinglichen Belastungen der<br />
Anlageobjekte der Emittentin. Weder der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH als Gründungsgesellschafterin, noch der<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH, noch den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft steht oder stand, bis<br />
auf ihre Rechte aus der kommanditistischen Beteiligung, Eigentum<br />
an den Objekten oder an Teilen der Objekte zu. Es bestehen keine<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit,<br />
auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel.<br />
<strong>IGB</strong><br />
133
134<br />
<strong>IGB</strong><br />
angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />
Es liegen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht alle für<br />
die Errichtung und den Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
vor. Der Generalunternehmer, die <strong>NAWARO</strong> Engineering<br />
GmbH, ist im Rahmen des Generalunternehmervertrages (siehe<br />
Seite 100 ff.) mit der Einholung aller für die funktionsgerechte<br />
Herstellung und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen,<br />
Erlaubnisse und Abnahmen des <strong>Bioenergie</strong>parks betraut. Die<br />
abschließende Gesamtabnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks durch die<br />
Fondsgesellschaft erfolgt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
wie beispielsweise Abnahme durch die zuständigen<br />
Behörden (siehe S.103 ff.).<br />
Weder die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, noch<br />
die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH (als Gründungsgesellschafterinnen),<br />
noch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH in ihrer Eigenschaft<br />
Eröffnungsbilanz<br />
Planbilanzen (Prognose) zum 19.10.2007 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015<br />
Aktiva eur eur eur eur eur eur eur eur eur eur<br />
A. Ausstehende Einlagen 5.000 5.000<br />
als Anbieterin, noch die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
haben im Zusammenhang mit den Anlageobjekten über<br />
die dargestellten Funktionen hinaus Lieferungen und Leistungen<br />
erbracht, die mehr als geringfügig sind.<br />
Angaben über die Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage der Emittentin<br />
Nachfolgend werden die Abschlüsse und Planzahlen der Emittentin<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG dargestellt. Die Fondsgesellschaft<br />
wurde am 19.10.2007 gegründet und unter der Nummer<br />
HRA 99344 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg<br />
eingetragen. Die Eröffnungsbilanz erfolgt somit zum 19.10.2007.<br />
Seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind keine bilanz- bzw. erfolgswirksamen<br />
Vorfälle angefallen, so dass auf die Darstellung einer<br />
Zwischenübersicht verzichtet wurde.<br />
B. Gebäude und Anlagen 0 7.235.000 79.540.000 92.761.512 86.763.528 80.765.545 74.767.561 68.769.577 62.771.594 56.773.610<br />
C. Umlaufvermögen /Bank 0 0 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511 5.429.073<br />
Bilanzsumme 5.000 7.240.000 85.750.341 96.752.572 92.900.640 86.925.943 80.411.565 74.114.795 68.044.104 62.202.683<br />
Passiva<br />
A. Kommanditkapital 5.000 -120.000 40.470.341 33.752.572 34.100.640 32.325.943 30.011.565 27.914.795 26.044.104 24.402.683<br />
B. Verbindlichkeiten 0 7.360.000 45.280.000 63.000.000 58.800.000 54.600.000 50.400.000 46.200.000 42.000.000 37.800.000<br />
Bilanzsumme 5.000 7.240.000 85.750.341 96.752.572 92.900.640 86.925.943 80.411.565 74.114.795 68.044.104 62.202.683<br />
Plan – Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
eur eur eur eur eur eur eur eur eur<br />
A. Leasingerträge / Mieterträge 0 0 3.345.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000<br />
B. Mietaufwand 0 0 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />
C. Abschreibungen /Buchwertabgang 0 0 4.498.488 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984<br />
D. Verwaltungskosten 125.000 250.000 255.000 260.100 265.302 270.608 276.020 281.541 287.171<br />
E. Betriebsergebnis -125.000 -250.000 -1.528.488 6.641.916 6.636.714 6.631.408 6.625.996 6.620.476 6.614.845<br />
F. Zinserträge 0 352.747 121.761 177.452 205.192 205.605 195.519 190.916 192.009<br />
G. Zinsaufwand (einschließlich Finanzierungsvermittlung) 0 1.187.412 3.790.205 3.839.850 3.493.875 3.239.775 2.985.675 2.731.575 2.477.475<br />
H. Finanzergebnis 0 -834.665 -3.668.443 -3.662.398 -3.288.683 -3.034.170 -2.790.156 -2.540.659 -2.285.466<br />
I. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -125.000 -1.084.665 -5.196.931 2.979.518 3.348.031 3.597.238 3.835.840 4.079.817 4.329.379<br />
J. Außerordentliche Aufwendungen 10.120.500 0 0 0 0 0 0 0<br />
K. Außerordentliches Ergebnis -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.979.518 3.348.031 3.597.238 3.835.840 4.079.817 4.329.379<br />
L. Steuern vom Einkommen und Ertrag 0 0 0 104.787 116.785 411.442 435.629 454.982 474.930<br />
M. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.874.731 3.231.247 3.185.796 3.400.211 3.624.835 3.854.449
Planzahlen, Annahmen und<br />
Wirkungszusammenhänge<br />
Basierend auf der Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite<br />
72 ff. sowie der auf Seite 78 ff. dargestellten Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />
und jeweiligen nachfolgenden Erläuterungen werden<br />
im Folgenden die Prognosen der Bilanzentwicklung, der Gewinnund<br />
Verlustrechnung sowie die Planzahlen der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
GmbH & Co. KG für den Zeitraum 2007 bis 2015 dargestellt.<br />
Über die für die Jahre 2007 bis 2009 dargestellten Investitionen hinaus<br />
sind im Planungszeitraum keine weiteren Investitionen geplant.<br />
Aus den Planbilanzen und den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
für die Jahre 2007 bis 2015, die sich auf Basis der handelsrechtlichen<br />
Grundsätze ergeben, ist die bilanzielle Entwicklung und das<br />
jeweilige Jahresergebnis der Emittentin erkennbar, wie sie sich bei<br />
Zugrundelegung der abgeschlossenen bzw. noch abzuschließenden<br />
Verträge und der Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergibt. Die Höhe<br />
der geplanten Zahlen ist im Wesentlichen von der Miethöhe und den<br />
Fremdkapitalzinsen abhängig.<br />
Bilanzen<br />
Die Planbilanzen gehen davon aus, dass die Zeichner der Fondsgesellschaft<br />
im Jahre 2008 beitreten. Die Aktivseite weist die Buchwerte<br />
des Anlagevermögens sowie die Bankbestände und Forderungen aus.<br />
Die Einlagen der Kommanditisten einschließlich des Agios werden<br />
saldiert mit dem jeweiligen Jahresergebnis und den Auszahlungen<br />
einheitlich als Kommanditkapital dargestellt. Die ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten geben die langfristige Finanzierung wieder.<br />
Bei den im Jahr 2007 dargestellten Verbindlichkeiten handelt es sich<br />
um Verbindlichkeiten aus dem Generalunternehmervertrag mit der<br />
<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH.<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
Die Biogasanlage wird voraussichtlich im Oktober 2009 in Betrieb<br />
genommen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Einnahmen angesetzt.<br />
Die Erträge und Aufwendungen werden nach handelsrechtlichen<br />
Grundsätzen in den Jahren erfasst, in denen sie wirtschaftlich angefallen<br />
sind, ohne dass es hierbei auf den Zufluss ankommt. Bei den<br />
Darstellungen wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegan-<br />
angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />
gen, dass Aufwendungen und Einnahmen jeweils in dem Zeitraum<br />
geleistet werden, für den sie anfallen. Bei den außerordentlichen<br />
Aufwendungen handelt es sich um die Fondsnebenkosten, die<br />
steuerlich zu aktivieren sind, handelsrechtlich jedoch als Aufwand<br />
behandelt werden müssen.<br />
Planzahlen (Prognose) 2007 2008 2009 2010<br />
eur eur eur eur<br />
Investition 7.235.000 72.305.000 17.720.000 0<br />
Handelsrechtliches Ergebnis -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.874.731<br />
Umsatz 0 0 3.345.000 13.020.000<br />
Produktion 0 0 0 0<br />
Cashflow-Prognose 2007 2008 2009 2010<br />
eur eur eur eur<br />
Einnahmen 0 102.433.252 21.148.224 13.141.288<br />
Ausgabe 0 96.097.912 21.885.205 8.524.737<br />
<strong>IGB</strong><br />
135
136<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
2. Sitz der Gesellschaft ist Güstrow.<br />
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft<br />
1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, Vermietung und<br />
die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in Güstrow. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst<br />
oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Gesellschaft<br />
unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine<br />
Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich ist.<br />
2. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich aus<br />
dem diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten<br />
Investitions- und Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil dieses<br />
Gesellschaftsvertrages ist.<br />
§ 3 Gründungsgesellschafter, Kommanditkapital<br />
und Hafteinlage<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Komplementärin“)<br />
mit Sitz in Güstrow. Sie übernimmt die persönliche Haftung. Die<br />
Komplementärin erbringt keine Einlage. Sie ist am Vermögen<br />
und, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist, am Ergebnis<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2. Gründungskommanditistin der Gesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin<br />
(nachfolgend „Treuhandkommanditistin“). Die Treuhandkommanditistin<br />
ist mit einer Pflichteinlage in Höhe von EUR 5.000 an<br />
der Gesellschaft beteiligt, von der ein Teilbetrag von EUR 500 im<br />
Handelsregister eingetragen ist.<br />
3. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin sowie die<br />
Organe der vorgenannten Gesellschaften sind unter Befreiung<br />
der Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung<br />
und des Selbstkontrahierens) berechtigt, mit Wirkung<br />
für und gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter das<br />
Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) der Gesellschaft<br />
durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen und/oder Aufnahme von<br />
Kommanditisten um nominal EUR 49.405.000 auf nominal<br />
EUR 49.410.000 zu erhöhen.<br />
4. Darüber hinaus sind Erhöhungen des Kommanditkapitals der<br />
Gesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
zulässig.<br />
5. Eine Verpflichtung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin<br />
sowie deren Organen durch Erhöhung ihrer<br />
Pflichteinlagen und/oder Aufnahme von Kommanditisten das<br />
Kommanditkapital der Gesellschaft zu erhöhen, besteht nicht.<br />
§ 4 Beteiligung weiterer Kommanditisten und<br />
Treugeber<br />
1. Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder<br />
mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an<br />
der Gesellschaft beteiligen (unmittelbar beitretende Kommanditisten<br />
und mittelbar beitretende Treugeber werden nachfolgend<br />
zusammen „Anleger“ genannt; die Anleger, die Komplementärin<br />
und die Treuhandkommanditistin werden nachfolgend zusammen<br />
„Gesellschafter“ genannt). Die für Kommanditisten der<br />
Gesellschaft geltenden Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
gelten entsprechend für jeden Treugeber. Im Verhältnis zwischen<br />
der Gesellschaft, ihren Kommanditisten und den Treugebern sind<br />
die Treugeber wie Kommanditisten zu behandeln und haben<br />
damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten. Die<br />
Treugeber sind jederzeit berechtigt zu verlangen, der Gesellschaft<br />
unmittelbar als Kommanditisten der Gesellschaft beizutreten und<br />
in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen<br />
zu werden.<br />
2. Der Beitritt eines Anlegers zur Gesellschaft als Kommanditist<br />
oder Treugeber erfolgt durch Annahme der von dem Anleger<br />
unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />
durch die Treuhandkommanditistin, ohne dass es einer
Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft<br />
oder einer Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern bedarf.<br />
Der Beitritt des Anlegers ist aufschiebend bedingt durch<br />
a. die vollständige Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen<br />
Anleger gezeichneten Zeichnungssumme auf das in der<br />
Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Gesellschaft (nachfolgend<br />
„Mittelverwendungskonto“) und<br />
b. das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß §<br />
2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />
(Anlage 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Der Beitritt erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin folgenden Kalendermonats,<br />
sofern die vorgenannte Annahme sowie die unter<br />
Buchstaben a. und b. genannten aufschiebenden Bedingungen<br />
bis zum 23. des laufenden Kalendermonats eingetreten sind.<br />
Erfolgt die Annahme und/oder treten die aufschiebenden Bedingungen<br />
zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats<br />
ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden<br />
Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt in jedem Fall frühestens zum<br />
Dezember 2007.<br />
3. Die Zeichnungssumme ist in Euro zu erbringen und muss<br />
mindestens EUR 20.000 betragen. Höhere Zeichnungssummen<br />
müssen glatt durch 5.000 teilbar sein. Die Zeichnungssumme ist<br />
der Betrag, den die Anleger auf das Mittelverwendungskonto<br />
zu zahlen haben und um den die Treuhandkommanditistin ihre<br />
Pflichteinlage für die Anleger – nach Zahlung durch die Anleger<br />
und nach Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß<br />
vorstehendem Absatz 2 – zu erhöhen hat. Die Anleger sind<br />
verpflichtet, zusätzlich zur Zeichnungssumme ein Agio – ebenfalls<br />
in Euro – von 5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme<br />
zu zahlen, das auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto)<br />
gemäß § 5 Absatz 3 zu buchen ist.<br />
4. Die Zeichnungssumme nebst Agio ist in voller Höhe unverzüglich<br />
nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
fällig und von den Anlegern auf das<br />
Mittelverwendungskonto einzuzahlen. Auszahlungen von dem<br />
Mittelverwendungskonto dürfen nur mit Zustimmung der die<br />
Mittelverwendung prüfenden Treuhandgesellschaft und der<br />
gesellschaftsVertrag<br />
Treuhandkommanditistin entsprechend dem als Anlage 3 diesem<br />
Gesellschaftsvertrag beigefügten Mittelverwendungsvertrag<br />
vorgenommen werden. Leistet ein Anleger seine Zeichnungssumme<br />
nebst Agio trotz Mahnung der Treuhandkommanditistin<br />
nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den<br />
ausstehenden Betrag geltend zu machen. Die Geltendmachung<br />
eines aus der Verzögerung entstandenen weiteren Schadens<br />
bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre<br />
Ansprüche auf Zahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie<br />
von Verzugszinsen und Schadensersatz gegen Anleger durch die<br />
Treuhandkommanditistin geltend machen zu lassen, die insoweit<br />
hiermit von der Gesellschaft bevollmächtigt ist.<br />
5. Tritt ein Anleger mittelbar als Treugeber der Gesellschaft bei, so<br />
wird die Treuhandkommanditistin nach vollständiger Einzahlung<br />
der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />
Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto und<br />
Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />
Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />
ihre Pflichteinlage in Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />
Zeichnungssumme erhöhen und in dieser Höhe für den<br />
Treugeber gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt. treuhänderisch in Form<br />
der Vollrechtstreuhand halten.<br />
6. Will ein Anleger unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein,<br />
so wird die Treuhandkommanditistin ebenfalls ihre Pflichteinlage<br />
unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 in Höhe der vom<br />
jeweiligen Anleger gezeichneten Zeichnungssumme erhöhen und<br />
anschließend – vorbehaltlich der Erteilung einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß Absatz 9 – in dieser Höhe eine Teil-Kommanditbeteiligung<br />
im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Anleger<br />
übertragen. Die Übertragung der Teil-Kommanditbeteiligung<br />
erfolgt aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Anlegers als<br />
Kommanditist im Handelsregister. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist zu diesem Zwecke berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung<br />
ganz oder teilweise unter Befreiung der Beschränkungen des §<br />
181 BGB und der Beschränkungen des § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
auf Anleger zu übertragen. Die mit der Eintragung<br />
des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister der Gesell-<br />
<strong>IGB</strong><br />
137
138<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
schaft verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Anleger<br />
zu tragen. Bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist im<br />
Handelsregister wird die Treuhandkommanditistin die (mittelbare)<br />
Beteiligung des Anlegers gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt.<br />
treuhänderisch in Form der Vollrechtstreuhand für diesen halten.<br />
Mit Eintragung des Anlegers im Handelsregister als Kommanditist<br />
hält die Treuhandkommanditistin die Kommanditbeteiligung des<br />
Anlegers für diesen gemäß Absatz 8, Satz 3, 2. Alt. in Form der<br />
Verwaltungstreuhand.<br />
7. 10 % der von den Anlegern gezeichneten Zeichnungssummen<br />
sind nach Beitritt der Anleger als Haftsumme im Handelsregister<br />
der Gesellschaft einzutragen. Will ein Anleger gemäß Absatz 6<br />
der Gesellschaft unmittelbar als Kommanditist beitreten, so ist<br />
für ihn eine Haftsumme in Höhe von 10 % seiner jeweils übernommenen<br />
Zeichnungssumme im Handelsregister einzutragen;<br />
die Haftsumme der Treuhandkommanditistin ist entsprechend<br />
herabzusetzen. Die Komplementärin ist berechtigt, die Erhöhung<br />
der Haftsumme und Änderungen der Haftsumme bis zu einem<br />
halben Jahr nach Beitritt des jeweiligen Anlegers beim zuständigen<br />
Handelsregister zu beantragen, wobei die Absendung<br />
(Poststempel) durch die Komplementärin maßgeblich ist.<br />
8. Mit Unterzeichnung der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage<br />
2 beigefügten Beitrittserklärung und Annahme dieser Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin kommt zwischen<br />
dem Anleger, der Treuhandkommanditistin, der Gesellschaft und<br />
der Komplementärin der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage<br />
4 beigefügte Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Die<br />
Treuhandkommanditistin hält die Kommanditbeteiligungen der<br />
Anleger als Treuhänderin aufgrund des als Anlage 4 beigefügten<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Treuhandkommanditistin<br />
hält die Kommanditbeteiligung für Treugeber (mittelbare<br />
Beteiligung) in Form einer Vollrechtstreuhand und für Kommanditisten<br />
(unmittelbare Beteiligung) in Form einer Verwaltungstreuhand.<br />
Die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin sind<br />
berechtigt, Banken, die Aufwendungen der Gesellschaft gemäß<br />
den prospektierten Konditionen (anteilig) fremdfinanzieren,<br />
Sicherheiten (z.B. durch Verpfändung, Abtretung etc.) an Konten<br />
und Vermögensgegenständen der Gesellschaft zu gewähren.<br />
9. Im Falle der unmittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft haben<br />
die Kommanditisten der Komplementärin auf eigene Kosten<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht – in einer<br />
von der Komplementärin vorgegebenen Form – zu erteilen. Die<br />
Treuhandkommanditistin wird eine Teil-Kommanditbeteiligung<br />
nach Absatz 6 erst dann auf den Anleger bzw. zukünftigen<br />
Kommanditisten übertragen, wenn dieser der Komplementärin<br />
eine Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Handelsregistervollmacht<br />
ist unwiderruflich, solange der Anleger der Gesellschaft als<br />
Kommanditist angehört. Sie befreit die Komplementärin und ihre<br />
Organe von den Beschränkungen des § 181 BGB und bleibt auch<br />
bei einem Wechsel der Komplementärin für deren Nachfolger<br />
maßgeblich und wirksam. Sie erlischt nicht durch den Tod des<br />
Vollmachtgebers.<br />
10. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht, auch<br />
nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander,<br />
soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB Abweichendes<br />
ergibt. Soweit sich die Treuhandkommanditistin für<br />
Anleger an der Gesellschaft beteiligt, ist sie nicht verpflichtet, für<br />
diese Pflichteinlagen an die Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />
§ 5 Konten<br />
1. Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto<br />
I (Pflichteinlagenkonto), ein Verlustvortragskonto und ein<br />
Verrechnungskonto. Darüber hinaus wird ein gemeinschaftliches<br />
Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) geführt.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto) werden die jeweiligen<br />
Pflichteinlagen (Zeichnungssummen) der Gesellschafter<br />
gebucht. Es ist unveränderlich und maßgeblich für das Stimmrecht<br />
und die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung sowie für die<br />
Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) wird das Agio gemäß<br />
§ 4 Absatz 3, letzter Satz gebucht.<br />
4. Handelsrechtliche Verluste werden auf einem gesonderten<br />
Verlustvortragskonto gebucht, das mit zukünftigen Gewinnen<br />
aufzufüllen ist.
5. Weitergehende Gewinnanteile werden auf einem Verrech-<br />
nungskonto erfasst, auf dem auch der sonstige Zahlungsverkehr<br />
zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft gebucht wird.<br />
Vor Zuweisung von Gewinnanteilen auf dem Verrechnungskonto<br />
ist das Verlustvortragskonto gemäß Absatz 4 auszugleichen.<br />
6. Salden sind auf allen Konten unverzinslich.<br />
§ 6 Vertretung und Geschäftsführung<br />
1. Zur Vertretung und Geschäftsführung ist allein die Komplementärin<br />
berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre<br />
Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Die Komplementärin<br />
ist berechtigt, im Einzelfall Aufgaben auf Dritte zu<br />
übertragen und diesen insoweit Vollmacht zu erteilen.<br />
2. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin<br />
erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />
die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Insbesondere<br />
ist die Komplementärin– ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
oder ggf. des Beirates – zur Vornahme und zum<br />
Abschluss aller Geschäfte bzw. Handlungen entsprechend dem<br />
Investitions- und Finanzplan (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages)<br />
berechtigt, insbesondere bzw. sowie zur Vornahme und zum<br />
Abschluss<br />
a. von Verträgen über die Errichtung, Vermietung und den Verkauf<br />
der Biogasanlage;<br />
b. Gewährung von Darlehen an den Leasingnehmer;<br />
c. von Finanzierungsverträgen mit Banken und/oder anderen Instituten<br />
und der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH bis zur Höhe von insgesamt<br />
EUR 80 Mio.;<br />
d. der Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Abtretung<br />
etc.) an Anlagen, Konten und/oder sonstigen Vermögensgegenständen<br />
der Gesellschaft gegenüber Banken, die Anlagen,<br />
Gebäude oder sonstige Kosten der Gesellschaft oder des Leasingnehmers<br />
fremdfinanzieren;<br />
e. die Veräußerung des <strong>Bioenergie</strong>parkes als Folge vertraglicher<br />
Kauf- oder Verkaufsoptionsrechte,<br />
f. von Finanzierungsvermittlungsverträgen mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
GmbH;<br />
g. des Vertrages über Konzeptionsarbeiten mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
GmbH;<br />
h. des Vertrages zur Übernahme der Gründungskosten, Beauftragung<br />
und Koordination von rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen<br />
sowie der diesbezüglichen Kostenübernahme in<br />
der Gründungs-, Konzeptions- und Platzierungsphase (Kostenübernahmevertrag)<br />
mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH;<br />
i. des Marketingvertrages mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH;<br />
j. des Vertriebskoordinationsvertrages mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH und/oder weiterer Vertriebsverträge mit Dritten<br />
zur Einwerbung des Kommanditkapitals;<br />
k. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Anlage 4) mit der<br />
Treuhandkommanditistin sowie<br />
l. aller Geschäfte und Handlungen, die für die unter vorstehenden<br />
Buchstaben a. und k. genannten Geschäfte erforderlich und/oder<br />
sachdienlich sind auch soweit diese Einfluss auf die kalkulierten<br />
Ergebnisse der Gesellschaft haben.<br />
3. Die Komplementärin ist ermächtigt bzw. bevollmächtigt, alle<br />
Ansprüche und Rechte der Gesellschaft gegen Anleger und die<br />
Treuhandkommanditistin im eigenen Namen für Rechnung der<br />
Gesellschaft geltend zu machen.<br />
4. Die Komplementärin bedarf für folgende Geschäfte der Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung:<br />
a. Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften<br />
und Garantien, soweit diese nicht die im Investitionsund<br />
Finanzierungsplan vorgesehenen Anlagen betreffen;<br />
b. alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen<br />
des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft überschreiten;<br />
Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 7 Beirat<br />
gesellschaftsVertrag<br />
1. Die Gesellschafter können einen Beirat bestellen, für den die<br />
nachfolgenden Regelungen gelten:<br />
a. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Beiratsmitglieder<br />
sind von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Ein Beirats-<br />
<strong>IGB</strong><br />
139
140<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
mitglied wird von der Komplementärin entsendet und kann von<br />
dieser jederzeit und ohne Begründung durch eine andere Person<br />
ersetzt werden.<br />
b. Zum Beiratsmitglied durch die Gesellschafterversammlung kann<br />
nur gewählt werden, wer Anleger der Gesellschaft ist.<br />
c. Durch die Gesellschafterversammlung gewählte Beiräte werden<br />
für die Dauer von drei Jahren gewählt.<br />
d. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
e. Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig mit Niederlegung des<br />
Amtes, Tod, Abberufung oder Verlust der Stellung als Anleger<br />
der Gesellschaft. Für diesen Fall nimmt ein von der Komplementärin<br />
zu bestimmendes Beiratsmitglied bis zur Wahl eines neuen<br />
Beiratsmitglieds durch die Gesellschafterversammlung dessen<br />
Aufgaben wahr.<br />
f. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, an allen Sitzungen<br />
des Beirates teilzunehmen.<br />
2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:<br />
a. Beratung der Komplementärin;<br />
b. Ausübung von Kontroll- und Informationsrechten gemäß nachfolgendem<br />
Absatz 3;<br />
c. Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber der Gesellschafterversammlung<br />
bei zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />
d. Teilnahme an Gesellschafterversammlungen.<br />
Die Zustimmungskompetenz der Gesellschafterversammlung<br />
bezüglich zustimmungsbedürftiger Geschäfte kann nicht auf den<br />
Beirat übertragen werden. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />
Komplementärin Weisungen zu erteilen.<br />
3. Dem Beirat stehen die Kontroll- und Informationsrechte des<br />
§ 166 HGB zu. Darüber hinaus hat der Beirat gegenüber der<br />
Komplementärin und der Gesellschaft ein umfassendes Informationsrecht.<br />
Der Beirat hat das Recht, jederzeit die Bücher und die<br />
Papiere der Gesellschaft durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtete, schriftlich bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen<br />
der Gesellschaft einsehen zu lassen und von der Komplementärin<br />
alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.<br />
Ein Widerspruchsrecht – insbesondere das Widerspruchs-(bzw.<br />
Zustimmungs-)recht gemäß § 164 HGB – steht dem Beirat nicht<br />
zu. Der Beirat hat einen Bericht über das jeweils abgelaufene<br />
Geschäftsjahr zu erstatten, der der Gesellschafterversammlung<br />
vorzulegen ist.<br />
4. Die Mitglieder des Beirates erhalten jeweils einen pauschalierten<br />
Aufwendungsersatz von EUR 1.500 für jedes volle Amtsjahr;<br />
nicht volle Amtsjahre werden pro rata temporis vergütet. Die<br />
Aufwendungen für den Beirat sind Kosten der Gesellschaft.<br />
5. Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Schadensersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder verjähren<br />
– außer bei Vorsatz – drei Jahre nach Kenntniserlangung durch<br />
die Gesellschaft über den die Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt,<br />
sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />
unterliegen.<br />
§ 8 Schriftliches Beschlussverfahren,<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversamm-<br />
lungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren)<br />
gefasst. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst, es sei denn, die<br />
Komplementärin, die Treuhandkommanditistin oder Anleger, die<br />
zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
vertreten, beantragen eine Gesellschafterversammlung.<br />
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. das ordentliche<br />
schriftliche Beschlussverfahren soll jährlich bis zum 31. Oktober<br />
eines jeden Jahres stattfinden. Auf schriftlichen Antrag der Komplementärin,<br />
der Treuhandkommanditistin oder von Anlegern,<br />
die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der<br />
Gesellschaft vertreten, findet – entsprechend dem Antrag – eine<br />
außerordentliche Gesellschafterversammlung oder ein außerordentliches<br />
schriftliches Beschlussverfahren statt.<br />
3. Die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
ist von der Komplementärin allen Anlegern und der<br />
Treuhandkommanditistin an die zuletzt von diesen mitgeteilte<br />
Anschrift zu übersenden, wobei der Abstimmungsgegenstand
genau zu formulieren und die Stellungnahme der Komplementärin<br />
und – sofern ein solcher bestellt ist – des Beirates hierzu<br />
beizufügen ist. Wird ein ordentliches schriftliches Beschlussverfahren<br />
durchgeführt, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit der<br />
Aufforderung zur Abstimmung zu übersenden. Im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren müssen die Stimmen innerhalb von drei<br />
Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung<br />
durch die Komplementärin (Datum des Poststempels) bei der<br />
Gesellschaft eingehen. Nicht oder nicht fristgerecht zugegangene<br />
Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung im schriftlichen Beschlussverfahren<br />
werden die Anleger von der Komplementärin unterrichtet.<br />
4. Gesellschafterversammlungen sind von der Komplementärin<br />
unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, beginnend<br />
mit der Absendung (Datum des Poststempels), einzuberufen,<br />
und zwar durch Einberufungsschreiben an die zuletzt von<br />
den Anlegern, der <strong>IGB</strong> Emissionsberatungsgesellschaft mbH und<br />
der Treuhandkommanditistin mitgeteilte Anschrift. Dem Einberufungsschreiben<br />
sind die Tagesordnung sowie die Stellungnahme<br />
der Komplementärin und – sofern ein solcher bestellt ist – des<br />
Beirates beizufügen. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einberufen, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit dem<br />
Einberufungsschreiben zu übersenden.<br />
5. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person<br />
vertreten zu lassen, die selbst Anleger oder mit dem Vertretenen<br />
verheiratet oder mit ihm im ersten Grade verwandt ist, oder die<br />
gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. Die Vollmacht<br />
ist jederzeit auch gegenüber der Gesellschaft widerruflich.<br />
6. Sofern Anleger nicht selbst abstimmen oder gemäß Absatz<br />
5 vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin ihr<br />
Stimmrecht entsprechend den unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Treuepflicht erteilten Weisungen ihrer Anleger oder,<br />
sofern und soweit Weisungen nicht erteilt werden, nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen wahr. Sie ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />
gespalten auszuüben.<br />
gesellschaftsVertrag<br />
7. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit<br />
gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam<br />
abgegebenen Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />
anwesend oder vertreten ist. Ist die Gesellschafterversammlung<br />
nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach Ablauf einer Frist von<br />
zwei Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung mit gleicher<br />
Tagesordnung einzuberufen. Bereits mit der Ladung zur ersten<br />
Gesellschafterversammlung kann vorsorglich eine Ladung zu<br />
dieser erneuten Gesellschafterversammlung verbunden werden.<br />
Die erneute Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf<br />
die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig,<br />
vorausgesetzt hierauf wurde in der Einberufung hingewiesen.<br />
Die Komplementärin kann stattdessen auch das schriftliche<br />
Beschlussverfahren einleiten.<br />
8. Je volle EUR 1.000 Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5<br />
Absatz 2) gewähren eine Stimme.<br />
9. In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz oder dieser<br />
Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, werden<br />
Beschlüsse mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst; dies gilt insbesondere für die Beschlüsse gemäß § 9<br />
Absatz 1, Buchstaben a) bis c), f) bis h) und j). Beschlüsse gemäß<br />
§ 9 Absatz 1, Buchstaben d., e. und i. bedürfen einer Mehrheit<br />
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
10. Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin<br />
als Versammlungsleiterin geleitet. Sie kann die Leitung einem<br />
Dritten ganz oder teilweise übertragen. Über die Beschlüsse der<br />
Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das<br />
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern<br />
und – sofern ein solcher bestellt ist – dem Beirat zu<br />
übersenden ist. Sofern von den Gesellschaftern oder dem Beirat<br />
innerhalb von sechs Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels)<br />
des Protokolls kein Einspruch erhoben wird, gilt dieses<br />
als genehmigt.<br />
<strong>IGB</strong><br />
141
142<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
11. Der Versammlungsleiter kann Personen die Teilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung gestatten, deren Anwesenheit er für<br />
zweckmäßig hält. Andere Personen, die nicht selbst Gesellschafter<br />
sind oder die Gesellschafter gemäß Absatz 5 vertreten, sind<br />
nicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt.<br />
12. Gesellschafterbeschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Zusendung des Protokolls (Gesellschafterversammlungen)<br />
bzw. des Abstimmungsergebnisses (schriftliches<br />
Beschlussverfahren) durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete<br />
Klage angefochten werden. Nach Fristablauf gilt ein etwaiger<br />
Mangel des Gesellschafterbeschlusses als geheilt. Das Protokoll<br />
bzw. das Abstimmungsergebnis gilt binnen einer Woche nach<br />
Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels) an die der Gesellschaft<br />
zuletzt bekannt gegebene Adresse des Gesellschafters als<br />
zugegangen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von<br />
Beschlüssen gerichtlich feststellen zu lassen.<br />
§ 9 Gegenstand des schriftlichen Beschlussverfahrens<br />
bzw. der Gesellschafterversammlung<br />
1. Im schriftlichen Beschlussverfahren bzw. in Gesellschafterver-<br />
sammlungen ist – neben den sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
vorgesehenen Fällen – über Folgendes zu beschließen:<br />
a. Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b. Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit<br />
diese nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger<br />
Verpflichtungen benötigt werden, unter Berücksichtigung der Bildung<br />
einer gemäß § 13 Absatz 3 zu bildenden Liquiditätsreserve;<br />
c. Wahl eines etwaigen Abschlussprüfers;<br />
d. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
e. Zustimmung zu Geschäften gemäß § 6 Absatz 4;<br />
f. Entlastung der Komplementärin;<br />
g. Neu- und Nachwahl von zwei Mitgliedern des Beirats gemäß § 7<br />
sowie Entlastung der Beiratsmitglieder;<br />
h. Ausschluss der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin<br />
aus wichtigem Grund und Bestellung Dritter in diesen<br />
Funktionen;<br />
i. Ausschluss von Anlegern nach § 16 Absatz 1 Buchstabe c., Absätze<br />
2 bis 4;<br />
j. Auflösung der Gesellschaft.<br />
2. Alle Tätigkeiten, die zur Vornahme und zum Abschluss aller Geschäfte<br />
bzw. Handlungen entsprechend § 6 Absatz 2 erforderlich<br />
oder sachdienlich sind, bedürfen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />
§ 10 Informations- und Kontrollrechte,<br />
Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />
1. Den Anlegern und der Treuhandkommanditistin stehen über<br />
das Informations- und Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das<br />
Recht zu, jederzeit die Bücher und die Papiere der Gesellschaft<br />
durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete, schriftlich<br />
bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen der Gesellschaft<br />
einsehen zu lassen und von der Komplementärin alle erforderlich<br />
erscheinenden Auskünfte zu verlangen.<br />
2. Das Widerspruchs-(Zustimmungs-)recht der Anleger und der<br />
Treuhandkommanditistin gemäß § 164 HGB ist ausgeschlossen,<br />
soweit nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag eine<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist<br />
oder – sofern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
erforderlich ist – die Gesellschafterversammlung der Maßnahme<br />
mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.<br />
3. Die Gesellschafter der Gesellschaft sind von Wettbewerbsverboten<br />
befreit. Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin<br />
sowie die Organe der vorgenannten Gesellschaften sind insbesondere<br />
von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit.<br />
§ 11 Vergütungen, Aufwendungsersatz<br />
1. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme der<br />
Treuhänderstellung bezüglich der Kommanditbeteiligungen der<br />
Anleger eine Vergütung, die sich nach den Bestimmungen des<br />
als Anlage 4 diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag richtet und von der Gesellschaft<br />
getragen wird.<br />
2. Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung<br />
von EUR 2.500. Darüber hinaus erhält die Komplementärin eine<br />
Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung in Höhe
von EUR 47.500. Die vorstehenden Vergütungen verstehen sich<br />
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und erhöhen<br />
sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %.<br />
3. Ferner werden der Komplementärin alle Kosten, die ihr für die<br />
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstehen, sowie<br />
alle von ihr im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen<br />
von der Gesellschaft ersetzt. § 110 HGB bleibt unberührt.<br />
4. Die vorgenannten Vergütungen sind unbeschadet der steuerlichen<br />
Regelung als Aufwand der Gesellschaft zu verbuchen. Auf<br />
die laufenden Vergütungen können monatlich angemessene<br />
Vorschüsse geleistet werden.<br />
§ 12 Jahresabschluss<br />
1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang) ist von der Komplementärin nach ordnungsgemäßen<br />
kaufmännischen Grundsätzen innerhalb von sechs Monaten nach<br />
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen.<br />
2. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und die folgenden<br />
Geschäftsjahre ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu<br />
prüfen und zu testieren, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt.<br />
3. Der Jahresabschluss ist den Anlegern und der Treuhandkommanditistin<br />
von der Komplementärin mit der Aufforderung zur Abstimmung<br />
im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren bzw.<br />
mit dem Einberufungsschreiben zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist – sofern ein<br />
solcher bestellt ist – dem Beirat vorzulegen.<br />
4. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz,<br />
sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine<br />
abweichende Bilanzierung notwendig machen. Nachträgliche<br />
Änderungen der Steuerbilanz sind in der ersten noch nicht festgestellten<br />
Handelsbilanz zu berücksichtigen. Wenn und soweit<br />
aufgrund einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Änderungen<br />
vorzunehmen sind, haben diese für alle Gesellschafter bindende<br />
Wirkung.<br />
gesellschaftsVertrag<br />
§ 13 Beteiligung am Ergebnis, am Vermögen und<br />
an Ausschüttungen der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschafter sind am Vermögen, am Gewinn und Verlust<br />
sowie an den Ausschüttungen der Gesellschaft vorbehaltlich Abs.<br />
2 entsprechend dem Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten I am<br />
Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen (§ 5 Absatz 2)<br />
zueinander beteiligt.<br />
2. Für die Beteiligung an den Ergebnissen das Geschäftsjahre 2007<br />
und 2008 sowie der Beteiligung der Gesellschafter an Ausschüttungen<br />
dieser Jahre, die keinem handelsrechtlichem Gewinn<br />
entsprechen, gilt folgendes: Im Rahmen der Gewinnermittlung<br />
des Geschäftsjahres 2008 sind die Ergebnisse der Geschäftsjahre<br />
2007 und 2008 – nach Abzug der Vergütungen für die Komplementärin<br />
und die Treuhandkommanditistin - zusammenzurechnen<br />
und an die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis<br />
ihrer zum Geschäftsjahresende 2008 auf ihren Kapitalkonten<br />
I gebuchten Pflichteinlagen zu einander zu verteilen. Bereits<br />
vorgenommene Ergebniszuweisungen des Jahres 2007 nach Abs.<br />
1 sind in diesem Rahmen wieder auszugleichen.<br />
3. Bei der Ergebnisermittlung erhalten die Treuhandkommanditistin<br />
und die Komplementärin die in § 11 genannten Vergütungen<br />
und Aufwendungen vorab; diese stellen Aufwand der Gesellschaft<br />
dar.<br />
4. Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen,<br />
sofern und soweit diese nicht zur Erfüllung von gesetzlichen,<br />
vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft<br />
erforderlich sind, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die<br />
Komplementärin hat eine zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />
erforderliche Liquiditätsreserve zu bilden, deren Höhe sie<br />
nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die nicht an die<br />
Anleger auszuschütten ist. Die Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen,<br />
die keinem handelsrechtlichen Gewinn entsprechen,<br />
reduziert insoweit die Pflichteinlage der Anleger. Diese gilt als<br />
herabgesetzt, ohne dass es einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />
bedarf.<br />
<strong>IGB</strong><br />
143
144<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
Durch die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann die Haftung<br />
der Anleger und der Treuhandkommanditistin gemäß § 172<br />
Absatz 4 HGB oder sonstige Einzahlungsverpflichtungen wieder<br />
aufleben. Es besteht keine Verpflichtung der Komplementärin und/<br />
oder der Treuhandkommanditistin, hierauf hinzuweisen.<br />
5. Die Komplementärin ist berechtigt, aus dem zu erwartenden<br />
Ergebnis im laufenden Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf<br />
Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit<br />
es die Liquiditätslage der Gesellschaft zulässt. Beschließt die<br />
Gesellschafterversammlung die Rückzahlung von Vorabausschüttungen,<br />
steht der Gesellschaft ein entsprechender Rückzahlungsanspruch<br />
gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern zu.<br />
6. Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf deren<br />
Zeichnungssumme und/oder Agio-Zahlungen sowie hierauf anfallende<br />
Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch des<br />
jeweiligen Anlegers entsprechend.<br />
7. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch dann zugerechnet,<br />
wenn sie die Höhe ihrer Pflichteinlage übersteigen. Die<br />
beschränkte Kommanditistenhaftung wird hierdurch weder im<br />
Innen- noch im Außenverhältnis erweitert.<br />
§ 14 Verfügung über Kommanditbeteiligungen<br />
1. Die Verfügung über die Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />
sowie Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
Zustimmung der Komplementärin und ist nur zum Ende<br />
eines Geschäftsjahres möglich. Dasselbe gilt für die Übertragung<br />
von treuhänderisch gehaltenen (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen<br />
durch Treugeber mit der Maßgabe, dass die Verfügung<br />
der vorherigen Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />
bedarf. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte<br />
und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Anlegerkonten ist<br />
ausgeschlossen. Einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
und/oder der Gesellschafterversammlung und/oder sonstigen<br />
Zustimmungen bedarf es zur Verfügung über die Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft nicht.<br />
2. Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nicht ohne wichtigen Grund<br />
versagt werden. Ein wichtiger Grund für die Versagung der<br />
Zustimmung liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
a. der Verfügende oder der Begünstigte nach der Verfügung eine<br />
Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage von weniger als<br />
EUR 20.000 oder eine Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage<br />
halten würde, die nicht glatt durch 5.000 teilbar ist;<br />
b. der Anleger der Komplementärin nicht ausreichend nachweist,<br />
dass er sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt;<br />
c. der von der Verfügung des Anlegers Begünstigte diesen Gesellschaftsvertrag<br />
nicht uneingeschränkt schriftlich gegenüber<br />
der Komplementärin anerkannt und alle schuldrechtlichen<br />
und sonstige Pflichten und Verbindlichkeiten des verfügenden<br />
Anlegers aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung<br />
übernommen hat, insbesondere solange der Begünstigte nicht<br />
eine Handelsregistervollmacht i.S.d. § 4 Absatz 9 erteilt hat oder<br />
solange nicht die Aufwendungen nach Absatz 5 gezahlt sind;<br />
oder<br />
d. begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der von der<br />
Verfügung Begünstigte seine Stellung als Anleger treuwidrig oder<br />
den Interessen der Gesellschaft zuwider ausnutzen wird.<br />
3. Die Verpfändung oder Sicherheitsabtretung einer Kommanditbeteiligung<br />
zum Zwecke ihrer Finanzierung an ein deutsches<br />
Kreditinstitut ist ohne Zustimmung der Komplementärin und zu<br />
jedem Termin zulässig.<br />
4. Veräußert ein Anleger seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung,<br />
so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Der<br />
die Veräußerung beabsichtigende Anleger hat unverzüglich eine<br />
beglaubigte Abschrift des mit dem Käufer (nachfolgend der<br />
„Käufer“) abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Kaufvertrags<br />
der Treuhandkommanditistin durch Einschreiben mit Rückschein<br />
zuzusenden. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang<br />
des Einschreibens schriftlich gegenüber dem Anleger zu erklären,<br />
ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt oder darauf verzichtet. Eine<br />
nicht fristgerechte Erklärung der Treuhandkommanditistin gilt<br />
als Verzicht. Wird das Vorkaufsrecht gemäß den Sätzen 1 bis 3<br />
nicht ausgeübt, kann der Anleger – vorbehaltlich einer Zustimmung<br />
der Komplementärin bzw. Treuhandkommanditistin gemäß
Absätzen 1 bis 3 – seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung an<br />
den Käufer zum Ende eines Geschäftsjahres übertragen. Die<br />
Zustimmung der Komplementärin bzw. der Treuhandkommanditistin<br />
nach Absätzen 1 bis 3 ist auflösend bedingt für den Fall zu<br />
erklären, dass der Käufer einen niedrigeren als den in dem nach<br />
Satz 2 zu übermittelnden Kaufvertrag bezeichneten Kaufpreis für<br />
die Übertragung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung zahlt<br />
oder eine sonstige Umgehung dieses Vorkaufsrechts erfolgt.<br />
5. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Komplementärin für<br />
die Übertragung von Anteilen von unmittelbar an der Gesellschaft<br />
beteiligten Kommanditisten eine Pauschale von 1,5 % der<br />
mit der Kommanditbeteiligung übertragenen Pflichteinlage gemäß<br />
Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger<br />
Umsatzsteuer.<br />
§ 15 Dauer, Kündigung<br />
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie<br />
wird aufgelöst durch Beschlussfassung der Gesellschafter nach<br />
§ 9 Absatz 1 oder – ohne Gesellschafterbeschluss – mit der vollständigen<br />
Veräußerung des wesentlichen Anlagevermögens der<br />
Gesellschaft.<br />
2. Die Gesellschaft kann von jedem Kommanditisten unter<br />
Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum Geschäftsjahresende<br />
gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />
2021; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt. Die Kündigung eines Kommanditisten ist schriftlich<br />
gegenüber der Komplementärin zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit<br />
der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />
bei der Komplementärin maßgeblich. Die Kündigung<br />
der Kommanditbeteiligung eines Kommanditisten gilt gleichzeitig<br />
als Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und<br />
umgekehrt; die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt die<br />
Komplementärin insoweit zur Entgegennahme der Kündigungserklärungen<br />
der Kommanditisten.<br />
3. Absatz 2 gilt entsprechend für die Kündigung der Beteiligung<br />
durch Treugeber bei Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
mit der Maßgabe, dass die Kündigung gegen-<br />
über der Treuhandkommanditistin zu erklären ist. Kündigt<br />
ein Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin den<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund und<br />
will der Treugeber seine Beteiligung an der Gesellschaft als<br />
Kommanditist fortsetzen, so tritt er kraft Sonderrechtsnachfolge<br />
aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister<br />
als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Die Verpflichtung<br />
des Treugebers bzw. zukünftigen Kommanditisten nach § 4<br />
Absatz 9, der Komplementärin eine Handelsregistervollmacht<br />
zu erteilen bzw. das Recht der Komplementärin die Eintragung<br />
des (zukünftigen) Kommanditisten im Handelsregister erst nach<br />
Erteilung einer entsprechenden Handelsregistervollmacht beantragen<br />
zu müssen, bleibt unberührt.<br />
4. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so<br />
haben die Treugeber einen von der Komplementärin vorgeschlagenen<br />
neue(n) Treuhänder(in) zu wählen, der (die) in die Gesellschafterstellung<br />
und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag unter<br />
Ausscheiden der vorherigen Treuhandkommanditistin eintritt.<br />
5. Kündigen zum gleichen Stichtag Gesellschafter, die zusammen<br />
mehr als 20 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft laut<br />
Kapitalkonto I auf sich vereinen, ist von der Komplementärin<br />
unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt.<br />
Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so nehmen<br />
auch die kündigenden Gesellschafter an der Auflösung teil.<br />
§ 16 Ausscheiden, Ausschluss<br />
gesellschaftsVertrag<br />
1. Ein Kommanditist, die Treuhandkommanditistin und die Komplementärin<br />
scheiden aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a. er/sie zum oder nach Ablauf der festen Vertragsdauer unter<br />
Einhaltung der vorgeschriebenen Frist kündigt, zum Geschäftsjahresende;<br />
b. er/sie das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos<br />
kündigt, mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Komplementärin;<br />
c. ihm/ihr das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigen Grund fristlos<br />
gekündigt wird, mit Zugang der Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />
bei dem Gesellschafter gemäß nachfolgendem Absatz 2;<br />
<strong>IGB</strong><br />
145
146<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
d. über sein/ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, mit Beschluss des<br />
Insolvenzgerichts;<br />
e. seine/ihre Kommanditbeteiligung und/oder das Auseinandersetzungsguthaben<br />
von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme<br />
nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />
wird, mit Ablauf des sechsten Monats nach der Pfändung.<br />
2. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c. erfolgt der Ausschluss<br />
eines in Absatz 1 genannten Gesellschafters durch einen von<br />
der Komplementärin mitzuteilenden, mit einfacher Mehrheit zu<br />
fassenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter<br />
kein Stimmrecht hat. Der Ausschluss wird mit (mündlicher<br />
oder schriftlicher) Mitteilung des Beschlusses gegenüber<br />
dem Gesellschafter wirksam, die gleichzeitig als Kündigungserklärung<br />
gilt. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 bedarf es für<br />
das Ausscheiden in den in Absatz 1 genannten Fällen keines<br />
Gesellschafterbeschlusses. Der Ausschluss wird in allen Fällen des<br />
Absatzes 1 unabhängig von der Zahlung einer ggf. zu zahlenden<br />
Abfindung wirksam.<br />
3. Die Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 gelten für Treugeber<br />
entsprechend. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c. ist die<br />
Treuhandkommanditistin nur bezüglich des betreffenden Anteils<br />
ihrer Kommanditbeteiligung mit entsprechenden Stimmrechten<br />
von der Abstimmung ausgeschlossen. Mit (mündlicher oder<br />
schriftlicher) Mitteilung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
durch die Komplementärin gegenüber dem Treugeber<br />
wird der Ausschluss des Treugebers wirksam. Die Mitteilung gilt<br />
gleichzeitig als Kündigungserklärung bezüglich des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrags; die Komplementärin ist insoweit von<br />
der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt. Scheidet ein Treugeber<br />
aus der Gesellschaft aus, hat die Treuhandkommanditistin<br />
– vorbehaltlich Absatz 6 – ihre Pflichteinlage und ihre Hafteinlage<br />
(Haftsumme) entsprechend herabzusetzen.<br />
4. Scheidet die Komplementärin aus, so haben die Gesellschafter<br />
durch Gesellschafterbeschluss eine neue persönlich haftende<br />
Gesellschafterin zu bestellen, mit der die Gesellschaft ohne Auflösung<br />
fortgesetzt wird. Der Ausschluss der Komplementärin aus<br />
wichtigem Grund bedarf eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung<br />
– nicht ausreichend ist ein Beschluss im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren – mit einer Mehrheit von drei Vierteln,<br />
mindestens aber der Hälfte der in der Gesellschaft vorhandenen<br />
Stimmen, mit dem der Ausschluss beschlossen und gleichzeitig<br />
eine neue Komplementärin bestellt wird. Das Ausscheiden der<br />
Komplementärin ist aufschiebend bedingt bis zum Eintritt einer<br />
neuen Komplementärin.<br />
5. Für den Fall des Ausscheidens von Kommanditisten, bietet der<br />
ausscheidende Kommanditist bereits jetzt der Komplementärin<br />
oder einem von dieser zu benennenden Dritten und der Treuhandkommanditistin<br />
den Kauf und die Abtretung seiner Kommanditbeteiligung<br />
unwiderruflich an. Die Komplementärin bzw.<br />
der von ihr zu benennende Dritte bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
können dieses Angebot innerhalb von zwei Monaten nach<br />
Wirksamwerden des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses durch<br />
schriftliche Erklärung annehmen, wobei die Absendung (Datum<br />
des Poststempels) der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Mit<br />
der fristgerechten Annahme und der vollständigen Durchführung<br />
der Übertragung entfaltet die zuvor erklärte Kündigung bzw. der<br />
Ausschlusstatbestand keine Wirkung mehr. Hinsichtlich der Berechnung<br />
des Kaufpreises gilt § 17 entsprechend. Der wirtschaftliche<br />
Stichtag für den Übergang der Kommanditbeteiligung ist<br />
der Tag, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters gemäß<br />
vorstehendem Absatz 1 wirksam geworden wäre. Der Übergang<br />
der Beteiligung ist aufschiebend bedingt auf die vollständige<br />
Zahlung des Kaufpreises. Der ausscheidende Kommanditist ist<br />
verpflichtet, alle für die Übertragung seiner Kommanditbeteiligung<br />
erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen<br />
abzugeben (z.B. Unterschreiben der erforderlichen Dokumente).<br />
6. Absatz 5 gilt für das Ausscheiden eines Treugebers entsprechend<br />
mit der Maßgabe, dass der Treugeber seine Ansprüche – insbesondere<br />
Ansprüche auf Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
– aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag an die Komplementärin<br />
bzw. einen von dieser zu benennenden Dritten bzw. an<br />
die Treuhandkommanditistin abtritt. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist in Ansehung der ihr so angebotenen Beteiligung berechtigt,<br />
weitere Anleger als Treugeber an der Gesellschaft zu beteiligen.
7. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesell-<br />
schaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern<br />
unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Kosten des<br />
Ausscheidens aus der Gesellschaft trägt der ausgeschlossene<br />
bzw. kündigende Gesellschafter, insbesondere die Kosten des<br />
Wirtschaftsprüfergutachtens gemäß § 17 Absatz 2.<br />
§ 17 Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss<br />
1. Gesellschafter, die ganz oder teilweise aus der Gesellschaft<br />
ausscheiden, erhalten insoweit eine Abfindung unter Abzug der<br />
Kosten der Auseinandersetzung bzw. im Falle der Übertragung<br />
gemäß § 16 Absätze 5 und 6 einen Kaufpreis unter Abzug<br />
vorgenannter Kosten (Abfindung und Kaufpreis nachfolgend<br />
zusammen „Abfindung“).<br />
2. Die Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert der (mittelbaren)<br />
Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.<br />
Können sich die Parteien nicht innerhalb von 2 Monaten nach<br />
Ausscheiden auf einen Wert einigen, wird der Verkehrswert<br />
durch das Gutachten eines von der Komplementärin zu bestimmenden<br />
Wirtschaftsprüfers (bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />
festgestellt. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers ist für<br />
die Gesellschaft und für den Gesellschafter verbindlich.<br />
3. Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate<br />
ist sechs Monate, die zweite Rate 12 Monate nach dem Ausscheiden<br />
fällig. Die jeweils noch offene Abfindung ist mit 5 % p.a. ab<br />
dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu verzinsen. Zinsen sind mit der<br />
in Raten zu zahlenden Hauptsumme jeweils fällig und zahlbar.<br />
Soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung<br />
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zur Erfüllung aller<br />
sonstigen bis zum Ausscheiden des Gesellschafters begründeten<br />
Verpflichtungen es nicht erlaubt, die Raten zu zahlen, kann die<br />
Gesellschaft eine Stundung der Zahlungen ganz oder in Teilen<br />
verlangen, längstens jedoch für insgesamt drei Jahre nach dem<br />
Ausscheiden des Gesellschafters; die Verpflichtung zur Verzinsung<br />
der offenen Abfindung bleibt unberührt.<br />
4. Die ausscheidenden Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />
ihres Anspruchs auf Zahlung der Abfindung verlangen. Sie haben<br />
keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistung wegen Ansprüchen von<br />
Gesellschaftsgläubigern.<br />
§ 18 Erbfolge<br />
gesellschaftsVertrag<br />
1. Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft – vorbehaltlich §<br />
16 – mit seinen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />
Dies gilt nicht, sofern die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben<br />
und/oder Vermächtnisnehmern einen wichtigen Grund gemäß<br />
§ 14 Absatz 2 darstellt. In diesem Fall gilt die Kommanditbeteiligung<br />
des Kommanditisten bzw. seines Rechtsnachfolgers als durch<br />
die Komplementärin aus wichtigem Grund gekündigt, ohne dass<br />
es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bzw. einer<br />
Zustimmung der Gesellschafter bedarf; in diesen Fällen bestimmt<br />
sich die Abfindung und deren Zahlung gemäß § 17.<br />
2. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />
beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit<br />
beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mit Ausnahme<br />
des Gewinnbezugsrechtes ruhen bis dahin die Rechte des<br />
Kommanditisten aus diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />
die Stimmrechte. Willenserklärungen können gegenüber jedem<br />
einzelnen Rechtsnachfolger des verstorbenen Kommanditisten<br />
rechtswirksam mit Wirkung gegenüber allen anderen Rechtsnachfolgern<br />
abgegeben und zugestellt werden.<br />
3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen<br />
Kommanditisten haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />
bestimmen, der die Rechte der Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen<br />
hat. Bis zur schriftlichen Benennung eines Bevollmächtigten<br />
gilt Absatz 2 entsprechend. Die Rechtsnachfolger eines<br />
verstorbenen Kommanditisten haben der Komplementärin eine<br />
Handelsregistervollmacht i.S.d. § 4 Absatz 9 zu erteilen. Bis zur<br />
Erteilung der Handelsregistervollmacht ist die Komplementärin<br />
berechtigt, die Eintragung des/der Begünstigten im Handelsregister<br />
zu verweigern.<br />
4. Es ist zulässig, dass Kommanditisten für die Verwaltung ihrer<br />
Anteile nach ihrem Tode Testamentsvollstreckung anordnen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
147
148<br />
<strong>IGB</strong><br />
gesellschaftsVertrag<br />
5. Für die Bearbeitung eines Sterbefalles ggf. einschließlich der<br />
Übertragung der Beteiligung auf den oder die Erben/Vermächtnisnehmer<br />
erhält die Komplementärin jeweils einen Pauschalbetrag<br />
von 1 % der Pflichteinlage des Verstorbenen gemäß<br />
Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger<br />
zzgl. Umsatzsteuer.<br />
§ 19 Auflösung<br />
1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Komplementärin<br />
Liquidatorin. Die Komplementärin – und ihre Organe – sind auch<br />
als Liquidatorin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
2. Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz, die von<br />
einem Wirtschaftsprüfer zu testieren ist. Die Liquidationseröffnungsbilanz<br />
ist ggf. von einem bestehenden Beirat festzustellen.<br />
3. Mit Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz endet die<br />
Amtstätigkeit eines Beirates; die Gesellschafterversammlung kann<br />
beschließen, die Amtsdauer eines bestehenden Beirates für die<br />
Zeit der Auflösung zu verlängern.<br />
4. Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet:<br />
a. Zahlung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten.<br />
b. Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos, § 5<br />
Absatz 4.<br />
c. Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos, § 5<br />
Absatz 5.<br />
d. Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I, § 5<br />
Absatz 2.<br />
e. Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis<br />
ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5<br />
Absatz 2) zum gesamten Kommanditkapital der Gesellschaft zu.<br />
5. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages gelten während der<br />
Auflösung der Gesellschaft entsprechend.<br />
§ 20 Mitteilung der Sonderbetriebsausgaben,<br />
Steuerbescheide<br />
1. Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter sind der<br />
Treuhandkommanditistin bis spätestens zum Ablauf von drei<br />
Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage<br />
von Originalbelegen mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden<br />
nicht berücksichtigt und gehen ggf. zu Lasten des betroffenen<br />
Gesellschafters.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin wird hiermit bevollmächtigt, steuerliche<br />
Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung gegenüber<br />
allen Gesellschaftern auch nach deren Ausscheiden entgegenzunehmen.<br />
Sie ist insofern berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.<br />
Die Vollmacht kann von Gesellschaftern nur durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber der Treuhandkommanditistin und dem<br />
zuständigen Finanzamt widerrufen werden.<br />
§ 21 Schlussbestimmungen<br />
1. Wesentliche Bestandteile und Anlage dieses Gesellschaftsvertrages<br />
sind<br />
a. der Investitions- und Finanzierungsplan als Anlage 1;<br />
b. das Muster einer Beitrittserklärung als Anlage 2;<br />
c. der Mittelverwendungsvertrag als Anlage 3 sowie<br />
d. der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Anlage 4.<br />
2. Sämtliche Willenserklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis<br />
berühren, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit dies<br />
in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt ist, gilt<br />
dies nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die<br />
mit dem Tage der Beschlussfassung – im Falle des schriftlichen<br />
Beschlussverfahrens mit Ablauf der Stimmabgabefrist – wirksam<br />
werden, unabhängig davon, ob und wann der Beschluss schriftlich<br />
mitgeteilt wird.<br />
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz<br />
oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit<br />
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen<br />
Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit<br />
rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, was die Gesell-
schafter wirtschaftlich gewollt haben. Dasselbe gilt für etwaige<br />
Vertragslücken. Eine unklare Bestimmung ist so auszulegen, dass<br />
der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.<br />
4. Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen der<br />
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist in der Vertragssprache<br />
zu führen.<br />
5. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />
Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im<br />
Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und über das<br />
Zustandekommen dieses Gesellschaftsvertrages ist der Sitz der<br />
Gesellschaft.<br />
Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Dipl.-Kfm. Peter Kampf<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. RA Paul Reuter<br />
Anlagen<br />
1. Investitions- und Finanzierungsplan<br />
2. Muster einer Beitrittserklärung<br />
3. Mittelverwendungsvertrag<br />
4. Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
Anlage 1<br />
A. Mittelverwendung in EUR in %<br />
I. Biogasanlage und Substrate<br />
1. Biogasanlage und Infrastruktur 97.260.000 81,13%<br />
2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung 5.000.000 4,17%<br />
Summe Investition 102.260.000 85,30%<br />
II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />
1. Geschäftsgründung 100.000 0,08%<br />
2. Eigenkapital-Vermittlung (einschl. Agio) 4.970.500 4,15%<br />
3. Rechtsberatung 600.000 0,50%<br />
4. Steuerberatung 200.000 0,17%<br />
5. Treuhandschaft 100.000 0,08%<br />
6. Marketing 1.250.000 1,04%<br />
7. Konzeption 1.400.000 1,17%<br />
8. Finanzierungsvermittlung 1.500.000 1,25%<br />
Summe Fondsnebenskosten 10.120.500 8,44%<br />
III. Liquiditätsreserve<br />
Liquiditätsreserve 7.500.000 6,26%<br />
Gesamtbetrag Investition 119.880.500 100,00%<br />
B. Mittelherkunft<br />
gesellschaftsVertrag<br />
I. Kommanditkpaital (einschließlich 5% Agio) 51.880.500 43,28%<br />
II. Rückführung Zwischenfinanzierung Substrate 5.000.000 4,17%<br />
III. Fremdkapital 63.000.000 52,55%<br />
119.880.500 100,00%<br />
<strong>IGB</strong><br />
149
150<br />
<strong>IGB</strong><br />
beitrittserklärung<br />
Anlage 2<br />
<strong>IGB</strong> = WEISS | ANLEGER = BLAU | VERMITTLER = ROT<br />
Beitrittserklärung<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Ich, der/die Unterzeichnende<br />
Name Vorname<br />
Geburtsdatum Straße<br />
PLZ Wohnort<br />
Telefon Telefax<br />
E-Mail Beruf<br />
Bankverbindung Konto-Nr.<br />
BLZ Wohnsitzfinanzamt<br />
Steuernummer<br />
biete hiermit der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in<br />
Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB<br />
90613 (nachfolgend „<strong>IGB</strong> Treuhand“) den Abschluss des im Emissionsprospekt<br />
des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> Fonds vom 20. November 2007 (nachfolgend<br />
„Emissionsprospekt“) abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages an.<br />
Ich möchte mich mittelbar über die <strong>IGB</strong> Treuhand mit einer<br />
Zeichnungssumme von: EUR<br />
(nachfolgend „Zeichnungssumme“), zzgl. 5% Agio<br />
an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“)<br />
beteiligen. Ich beauftrage die <strong>IGB</strong> Treuhand, im eigenen Namen aber<br />
für mich und auf meine Rechnung ihre Kommanditbeteiligung (Pflichteinlage)<br />
an der Fondsgesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
um meine Zeichnungssumme zu erhöhen und die Kommanditbeteiligung im<br />
eigenen Namen, jedoch in Höhe meiner Zeichnungssumme treuhänderisch für<br />
meine Rechnung zu halten und zu verwalten.<br />
Die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio werde ich nach Annahme meiner<br />
Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft<br />
zahlen:<br />
Commerzbank AG, BLZ 200 400 00, Kontonummer 6199525<br />
(nachfolgend „Mittelverwendungskonto“)<br />
Mit Annahme dieser Erklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand kommt der vorgenannte<br />
Auftrag und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Mein mittelbarer<br />
Beitritt zu der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />
Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden Kalendermonats, sofern<br />
die vorgenannte Annahme sowie die nachfolgenden Voraussetzungen (i) und<br />
(ii) bis zum 23. eines Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme<br />
und/oder treten die nachfolgenden Voraussetzungen zwischen dem 24. und<br />
dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt mein Beitritt zum 1. des auf den<br />
Folgemonat folgenden Kalendermonats. Mein Beitritt erfolgt frühestens zum<br />
Vertriebspartner-Nr.<br />
1. Januar 2008. Mein mittelbarer Beitritt zu der Fondsgesellschaft setzt (i) die<br />
vollständige Einzahlung meiner Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto<br />
und (ii) das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />
Absatz 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3 des<br />
Gesellschaftsvertrages) voraus. Nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen<br />
wird die <strong>IGB</strong> Treuhand ihre Kommanditbeteiligung in Höhe meiner<br />
Zeichnungssumme für mich erhöhen.<br />
Maßgebend für meinen Auftrag, meine Beteiligung und das Treuhandverhältnis<br />
sind ausschließlich die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, insbesondere<br />
der dort abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag und der Mittelverwendungsvertrag. Mündliche<br />
oder von den Beteiligungsunterlagen abweichende Abreden bedürfen zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Schriftform.<br />
Die Beteiligungsunterlagen, nämlich der Emissionsprospekt in allen seinen Teilen,<br />
insbesondere mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag,<br />
dem Mittelverwendungsvertrag und den Informationen im Sinne der<br />
BGB-Informationspflichten-Verordnung sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung<br />
und werden von mir als verbindlich anerkannt.<br />
Mir ist bekannt, dass es sich bei diesem Angebot um eine unternehmerische<br />
Beteiligung handelt. Die <strong>IGB</strong> Treuhand hat bei meiner Investitionsentscheidung<br />
weder mitgewirkt noch habe ich eine irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung<br />
durch die <strong>IGB</strong> Treuhand erwartet. Auch zukünftig erwarte ich keine wie auch<br />
immer geartete Beratung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand.<br />
Ich bin mit der Speicherung und der Nutzung der in dieser Beitrittserklärung<br />
angegebenen personenbezogenen Daten durch die <strong>IGB</strong> Gruppe einverstanden.<br />
Mit der Zusendung von Informationsmaterial bin ich bis auf Widerruf einverstanden.<br />
Die Daten werden nach Beendigung der Kundenverbindung und Ablauf der<br />
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht. Die Daten werden lediglich für<br />
die Durchführung der für die Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet<br />
sowie auf Wunsch zur Beratung hinsichtlich weiterer <strong>IGB</strong> Produkte genutzt.<br />
Ort Datum Unterschrift<br />
Der vorstehende Auftrag kann nur angenommen werden, wenn die nebenstehend abgedruckte Bestätigung des Erhaltes der<br />
! Beteiligungsunterlagen und die Widerrufsbelehrung ebenfalls unterschrieben wurden. !<br />
Zeichnungsschein_<strong>Bioenergie</strong>.indd 2 03.01.2008 11:36:02 Uhr
FÜR EINE RÜCKSENDUNG DER BEITRITTSERKLÄRUNG PER FAX BITTE DAS DOKUMENT HIER ABTRENNEN<br />
Der Unterzeichner bestätigt hiermit, dass er<br />
• die Beteiligungsunterlagen, nämlich den Emissionsprospekt des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG Fonds mit Stand vom<br />
20. November 2007, einschließlich Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Mittelverwendungsvertrag,<br />
Risikohinweis und den Informationen nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung und<br />
• eine Durchschrift dieser Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung erhalten hat.<br />
Ort Datum Unterschrift<br />
Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung<br />
Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben<br />
von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt<br />
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt<br />
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Schwaaner Straße 32a, 18273 Güstrow<br />
Telefax: 040 / 80 80 21-11<br />
E-Mail: info@igb-ag.de<br />
oder an die<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg<br />
Telefax: 040 / 80 81 789-29<br />
E-Mail: treuhand@igb-ag.de<br />
Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />
zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)<br />
herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistungen ganz oder teilweise<br />
nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns<br />
insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die<br />
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl<br />
erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie<br />
innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.<br />
Besondere Hinweise<br />
Die Informationen im Sinne der BGB-InfoV sind in dem Emissionsprospekt<br />
abgedruckt. Die Identität der Vertragspartner und ihrer Vertreter sowie ihre ladungsfähigen<br />
Anschriften sind u.a. oben bei der Widerrufsbelehrung aufgeführt.<br />
Besonderer Hinweis<br />
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ihr Vertragspartner mit der Ausführung<br />
der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der<br />
Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch<br />
Download etc.). Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig<br />
erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.<br />
Finanzierte Geschäfte<br />
Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie<br />
den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr<br />
gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist<br />
insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder<br />
wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung<br />
bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder<br />
der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung<br />
nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres<br />
gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen,<br />
Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.<br />
ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG<br />
Ort Datum Unterschrift<br />
Hiermit wird das vorstehende Angebot auf Abschluss des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages angenommen:<br />
Hamburg, den<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
beitrittserklärung<br />
Zeichnungsschein_<strong>Bioenergie</strong>.indd 3 03.01.2008 11:38:39 Uhr<br />
<strong>IGB</strong><br />
151
152<br />
<strong>IGB</strong><br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
Anlage 3<br />
Mittelverwendungsvertrag<br />
Vertrag über die formale Kontrolle von Anlegermitteln<br />
Präambel<br />
1. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung, Vermietung<br />
und die sonstige Verwertung von einer Biogasanlage in Güstrow.<br />
Die Investitionen der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem<br />
Investitions- und Finanzplan, der dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft als Anlage 1 beigefügt ist.<br />
2. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die <strong>IGB</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin und die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH als Treuhandkommanditistin. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
Verwaltungsgesellschaft mbH erbringt keine Einlage und ist am<br />
Kapital und Gewinn der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist mit einer Pflichteinlage von EUR<br />
5.000 an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
3. Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder<br />
mittelbar, d.h. als Treugeber über die Treuhandkommanditistin,<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligen (Treugeber und Kommanditisten<br />
nachfolgend zusammen „Anleger“ genannt). Zum Zwecke<br />
der Beteiligung von Anlegern ist die Treuhandkommanditistin<br />
aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ermächtigt,<br />
Anleger als zusätzliche Kommanditisten aufzunehmen<br />
und/oder ihre Pflichteinlage zu erhöhen und hierzu das Komman-<br />
zwischen<br />
1. der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
– nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt –,<br />
diese vertreten durch die<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
als persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
2. der BMT Treuhandgesellschaft mbH,<br />
– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –<br />
und<br />
3. der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
– nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“ genannt –<br />
ditkapital um nominal EUR 49.405.000 auf bis zu nominal EUR<br />
49.410.000 zu erhöhen.<br />
4. Die Pflichteinlage jedes zusätzlichen Anlegers soll mindestens<br />
EUR 20.000 betragen und muss (glatt) durch 5.000 teilbar sein.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, zusätzlich zu ihrer Pflichteinlage ein<br />
Agio von 5 % bezogen auf die übernommene Pflichteinlage zu<br />
bezahlen, das als Rücklage zu buchen ist.<br />
5. Entsprechend den maßgeblichen Verträgen, Erklärungen und<br />
Emissionsunterlagen (Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />
25. Oktober 2007, Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom<br />
25. Oktober 2007, Beitrittserklärung, Emissionsprospekt Stand<br />
Oktober 2007, nachfolgend zusammen „Zeichnungsunterlagen“<br />
genannt) sind die Pflichteinlagen (Zeichnungsbetrag) zuzüglich<br />
des Agios (die Pflichteinlage und das Agio zusammen nachfolgend<br />
als „Anlegermittel“ bezeichnet) von den Anlegern nach<br />
Annahme der Beitrittserklärung der Anleger durch die Treuhandkommanditistin<br />
ausschließlich auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft<br />
zu zahlen:<br />
Commerzbank AG,<br />
BLZ 20040000,<br />
Kontonummer 6199525
mit der Kontobezeichnung „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH &<br />
Co. KG“ (nachfolgend „Mittelverwendungskonto“ genannt).<br />
6. Die Anlegermittel dienen im Wesentlichen der Finanzierung der<br />
Investitionen gemäß vorstehender Ziffer 1. Daneben werden<br />
Beratungs- und Gründungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionskosten,<br />
Marketingaufwendungen sowie Kosten der<br />
Eigenkapitalvermittlung bzw. der Kapitalbeschaffungskosten der<br />
Fondsgesellschaft finanziert.<br />
Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der<br />
Anlegermittel bzw. des Bankguthabens auf dem Mittelverwendungskonto<br />
vereinbaren die Parteien folgendes:<br />
§ 1 Mittelverwendungskonto<br />
1. Die Fondsgesellschaft hat bei der Commerzbank AG (BLZ 200<br />
400 00) das Mittelverwendungskonto mit der Kontonummer<br />
6199525, (Kontobezeichnung „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH<br />
& Co. KG“) eröffnet. Auf das Mittelverwendungskonto sind<br />
sämtliche Anlegermittel einzuzahlen. Andere Einzahlungen dürfen<br />
auf dieses Konto nicht vorgenommen werden.<br />
2. Die Verfügungsberechtigung des Mittelverwendungskontos ist zum<br />
Zwecke der Mittelverwendungskontrolle so auszugestalten, dass die<br />
Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit (i) dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
und (ii) der Treuhandkommanditistin zeichnungs- und<br />
damit verfügungsberechtigt ist. Für die vorgenannten Gesellschaften<br />
sind ausschließlich die in der Anlage 1 zu diesem Mittelverwendungsvertrag<br />
aufgeführten Personen zeichnungsberechtigt.<br />
3. Der Commerzbank AG ist anzuzeigen, dass Änderungen der<br />
unter Ziffer 2. Satz 1 genannten Regelungen sowie Änderungen<br />
hinsichtlich der für die Fondsgesellschaft zeichnungsberechtigten<br />
Personen der schriftlichen Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
und der Treuhandkommanditistin bedürfen.<br />
4. Die Commerzbank AG, welche mit der Anzeige nach Ziffer 3.<br />
eine Kopie dieses Mittelverwendungsvertrages erhalten wird, soll<br />
den Empfang der vorgenannten Anzeige sowie der Kopie dieses<br />
Mittelverwendungsvertrages bestätigen.<br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
5. Die Commerzbank AG ist von der Fondsgesellschaft anzuweisen,<br />
dass der Mittelverwendungskontrolleur und die Treuhandkommanditistin<br />
jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskonto<br />
und sämtliche Kontounterlagen nehmen können. Die Commerzbank<br />
AG ist von der Fondsgesellschaft ferner anzuweisen,<br />
Zweitschriften aller Kontoauszüge des Mittelverwendungskontos<br />
– neben dem an die Fondsgesellschaft übersendeten Original –<br />
unverzüglich auch dem Mittelverwendungskontrolleur sowie der<br />
Treuhandkommanditistin zu übersenden.<br />
6. Kontoguthaben stehen ausschließlich der Fondsgesellschaft zu.<br />
Die Fondsgesellschaft ist im Verhältnis zur Commerzbank AG,<br />
zum Mittelverwendungskontrolleur und zur Treuhandkommanditistin<br />
allein verpflichtet, die mit dem Mittelverwendungskonto<br />
verbundenen Pflichten und Kosten zu tragen und den Mittelverwendungskontrolleur<br />
und die Treuhandkommanditistin insoweit<br />
von etwaigen Verpflichtungen freizuhalten.<br />
§ 2 Mittelverwendungsvoraussetzungen,<br />
Mittelverwendungsnachweise<br />
1. Der Mittelverwendungskontrolleur wird Verfügungen (insb.<br />
Überweisungen) über das Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto<br />
bzw. über die Anlegermittel erst dann zustimmen<br />
(die Zustimmung zu Verfügungen über das Kontoguthaben auf<br />
dem Mittelverwendungskonto nachfolgend „Mittelfreigabe“<br />
genannt), wenn sich der Mittelverwendungskontrolleur in dem<br />
unter § 3 dieses Mittelverwendungsvertrages genannten Umfang<br />
davon überzeugt hat, dass – vorbehaltlich Ziffer 4. – die folgenden<br />
unter Buchstaben a. bis g. genannten Voraussetzungen<br />
(die in nachstehenden Buchstaben a. bis f. bezeichneten Voraussetzungen<br />
werden nachfolgend zusammen „Mittelverwendungsvoraussetzungen“<br />
genannt) erfüllt sind:<br />
a. Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister;<br />
b. Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes durch<br />
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 i)<br />
Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz;<br />
<strong>IGB</strong><br />
153
154<br />
<strong>IGB</strong><br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
c. Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundla-<br />
gen der Fondsgesellschaft;<br />
d. Vorliegen eines Prospektprüfungsgutachtens nach IDW S4;<br />
e. der Verwendungszweck und die Höhe der angeforderten Mittel<br />
entsprechen dem Finanz- und Investitionsplan (Anlage 1 zum<br />
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft). Diese Voraussetzung<br />
ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn Verfügungen (insb.<br />
Überweisungen) über Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto<br />
zur Abdeckung üblicher, von der Fondsgesellschaft<br />
zu tragender Kosten, dienen, die insgesamt den Betrag von EUR<br />
1.000.000 nicht übersteigen dürfen;<br />
f. Übereinstimmung der Kontoverbindung des Empfängers der<br />
durch die Fondsgesellschaft beabsichtigten Verfügung (insb.<br />
Überweisung) mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß<br />
dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne der Ziffer 2.<br />
Buchstabe e.<br />
g. Vorliegen einer Fremdfinanzierungszusage einer Bank über einen<br />
Kreditbetrag von mindestens EUR 63.000.000.<br />
2. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind von der Fondsgesellschaft<br />
zur Prüfung des Vorliegens der Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />
folgende Nachweise (die in nachstehenden Buchstaben a.<br />
bis e. bezeichneten Nachweise werden nachfolgend zusammen<br />
„Mittelverwendungsnachweise“ genannt) vorzulegen:<br />
a. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe a:<br />
ein beglaubigter Handelsregisterauszug des Handelsregisters der<br />
Fondsgesellschaft;<br />
b. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe b:<br />
das die Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes<br />
gemäß § 8 i) Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz<br />
enthaltene Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen;<br />
c. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe c:<br />
Vorlage des Steuergutachtens;<br />
d. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe d:<br />
- Vorlage des Prospektprüfungsgutachtens.<br />
e. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe<br />
e und f: die der (den) beabsichtigten Verfügung(en) über das<br />
Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto zugrunde<br />
liegenden Verträge, Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen<br />
oder sonstige Erklärungen, denen der Verwendungszweck, die<br />
Höhe des zu zahlenden Geldbetrags und die Kontoverbindung<br />
des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Verauslagt die<br />
Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die<br />
vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise<br />
vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus<br />
denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist,<br />
auf welche die Erstattung erfolgen soll.<br />
f. Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe g:<br />
Kreditvertrag oder verbindliches Term Sheet einer Bank über eine<br />
Finanzierung der Biogasanlage Güstrow in Höhe von mindestens<br />
EUR 63.000.000.<br />
Ist für die Rechtswirksamkeit der vorgenannten Nachweise eine<br />
Unterschrift bzw. Unterschriften des (der) Erklärenden (z.B.<br />
Vertragsparteien) erforderlich, so hat der Nachweis die jeweiligen<br />
Unterschrift(en) zu enthalten.<br />
3. Bei Anforderung zur Mittelfreigabe durch die Fondsgesellschaft<br />
sind dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck<br />
und die Höhe der zu zahlenden Beträge mitzuteilen und<br />
die unter Ziffer 2. genannten Mittelverwendungsnachweise<br />
vorzulegen, soweit sie dem Mittelverwendungskontrolleur nicht<br />
bereits vorliegen bzw. bekannt sind. Die Voraussetzungen des<br />
Abs. 2 Buchstabe e) gelten hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR<br />
7.500.000 (Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft) bei Vorliegen<br />
der Voraussetzungen nach Buchstabe d) als erfüllt. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist insoweit berechtigt und verpflichtet, auf<br />
Anforderung der Fondsgesellschaftführung Mittel bis zu diesem<br />
Gesamtbetrag auf ein weiteres Konto der Fondsgesellschaft als<br />
Liquiditätsreserve freizugeben. Diese unterliegen fortan keiner<br />
Mittelverwendungskontrolle mehr.
4. Vorstehende Ziffern 1. bis 3. gelten nicht für die Fälle, dass Anle-<br />
ger von ihrer Beitrittserklärung zurücktreten bzw. diese kündigen<br />
bzw. diese widerrufen oder dass Anleger mehr als ihre Zeichnungssumme<br />
zuzüglich Agio auf das Mittelverwendungskonto<br />
einzahlen (Überzahlung).<br />
a. Im Fall des Rücktritts bzw. der Kündigung bzw. des Widerrufs<br />
sind dem Mittelverwendungskontrolleur lediglich die Beitrittserklärung<br />
des jeweiligen Anlegers und dessen Rücktritts- bzw.<br />
Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis)<br />
sowie die Höhe des an den jeweiligen Anleger<br />
zu zahlenden Betrages mitzuteilen.<br />
b. Im Fall von Überzahlungen durch Anleger sind dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
lediglich die Beitrittserklärung des jeweiligen<br />
Anlegers sowie ein Kontoauszug des Mittelverwendungskontos<br />
vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis) sowie die Höhe<br />
des an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Betrages mitzuteilen.<br />
Liegen die vorgenannten Mittelverwendungsnachweise vor,<br />
so hat der Mittelverwendungskontrolleur die von dem jeweiligen<br />
Anleger auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten (Rücktritt<br />
bzw. Kündigung bzw. Widerruf) bzw. zuviel gezahlten (Überzahlung)<br />
Mittel freizugeben. Der Mittelverwendungskontrolleur hat<br />
insbesondere keine (rechtliche) Prüfung des Rücktritts bzw. der<br />
Kündigung bzw. des Widerrufs (insbesondere, ob diese(r) berechtigt<br />
ist oder nicht) oder der Überzahlung durchzuführen.<br />
5. Wird die beabsichtigte Investition – gleich aus welchen Gründen<br />
- nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt, so werden<br />
die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Mittel<br />
abzüglich der bis dahin angefallenen Fondsnebenkosten an die<br />
Anleger zurückgezahlt. Der Mittelverwendungskontrolleur hat<br />
in diesem Fall<br />
a. Zahlungen an die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungssgesellschaft<br />
mbH und die <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />
GmbH nur in Höhe der für diesen Fall reduzierten Vergütungen<br />
und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Ziffer 1 Buchstaben<br />
e) und f) und<br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
b Zahlungen an Anleger gegen Nachweis des auf den jeweiligen<br />
Zeichner entfallenden Teilbetrages der Auszahlung freizugeben.<br />
6. Zum Nachweis nach Ziffer 5 Buchstabe b) ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
eine Abrechnung der insgesamt eingegangenen<br />
Zahlungen, der nach Ziffer 5 Buchstabe a) zu leistenden<br />
Zahlungen und der Verteilung des anschließend verbleibenden<br />
Betrages auf die jeweiligen Anleger vorzulegen.<br />
§ 3 Umfang der Mittelverwendungskontrolle,<br />
Mittelfreigabe<br />
1. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich<br />
ausschließlich darauf, ob hinsichtlich der von der Beteiligungsgesellschaft<br />
angeforderten Mittel die in § 2 genannten Voraussetzungen<br />
formal vorliegen. Die in § 2 genannten Voraussetzungen<br />
gelten als formal erfüllt, wenn die Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />
gemäß § 2 Ziffer 1. bzw. § 2 Ziffer 4., die durch die<br />
Mittelverwendungsnachweise gemäß § 2 Ziffer 2., § 2 Ziffer 4.,<br />
bzw. § 2 Ziffer 6. nachgewiesen wurden, erfüllt sind.<br />
2. Über die formale Prüfung gemäß Ziffer 1. hinaus hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
keine Kontrolltätigkeiten auszuüben,<br />
insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen,<br />
Unternehmen und Vertragspartnern oder die Werthaltigkeit von<br />
Garantien zu prüfen. Ferner hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nicht zu prüfen, ob die von der Gesellschaft erwünschten<br />
Zahlungen und vorgelegten Unterlagen rechtmäßig oder unter<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten<br />
wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Er hat<br />
auch nicht zu prüfen, ob die Fondsgesellschaft in der Lage ist,<br />
künftige Verpflichtungen vollständig zu erfüllen.<br />
3. Soweit nach §§ 2 und 3 schriftliche Nachweise zu erbringen<br />
sind, ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
ist jedoch berechtigt, sich vor Mittelfreigabe die<br />
Originale vorlegen zu lassen. Die Prüfung, ob die Unterschriften<br />
auf Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen<br />
stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.<br />
<strong>IGB</strong><br />
155
156<br />
<strong>IGB</strong><br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflich-<br />
tet, wenn die Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />
Ziffer 1. bzw. § 2 Ziffer 4., die durch die Mittelverwendungsnachweise<br />
gemäß § 2 Ziffer 2., § 2 Ziffer 4., bzw. § 2 Ziffer 6. nachgewiesen<br />
wurden, erfüllt sind.<br />
5. Mit Mittelfreigabe endet die Mittelverwendungskontrolle des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs bezüglich der freigegebenen<br />
Mittel. Der Mittelverwendungskontrolleur ist insbesondere nicht<br />
verpflichtet, die weitere Verwendung der Mittel zu überprüfen.<br />
6. Die Treuhandkommanditistin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet,<br />
wenn der Mittelverwendungskontrolleur der Mittelfreigabe zugestimmt<br />
hat. Die Treuhandkommanditistin kann der Mittelfreigabe<br />
auch vor dem Mittelverwendungskontrolleur zustimmen; in diesem<br />
Fall wird die Zustimmung der Treuhandkommanditistin erst<br />
mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs wirksam.<br />
Eine eigenständige Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
durch die Treuhandkommanditistin findet nicht statt (weder<br />
formell noch materiell).<br />
§ 4 Vergütung und Haftung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs<br />
1. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs, welche im<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft) berücksichtigt ist, ist von der<br />
Treuhandkommanditistin zu zahlen. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
ist in einer gesonderten Honorarvereinbarung<br />
zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
geregelt.<br />
2. Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle und die<br />
Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber<br />
Dritten gelten die vom IDW herausgegebenen und diesem<br />
Mittelverwendungsvertrag als wesentlicher Bestandteil als<br />
Anlage 2 beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.<br />
Januar 2002“. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
für fahrlässig verursachte Schäden ist hiervon abweichend auf<br />
EUR 1.000.000 beschränkt. Dies gilt auch für Serienschäden.<br />
Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen<br />
Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Beratungen<br />
bzw. Leistungen beruhen.<br />
§ 5 Dauer der Mittelverwendungskontrolle,<br />
Vertragsbeendigung<br />
1. Die Mittelverwendungskontrolle endet nach § 3 Absatz 5.<br />
Darüberhinaus endet die Mittelverwendungskontrolle mit<br />
Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />
aufgeführten Investitionen und der anschließenden „Abwicklung“<br />
des Mittelverwendungskontos (vgl. hierzu Ziffer 2.) oder<br />
wenn die Mittelfreigabevoraussetzungen endgültig nicht eintreten<br />
(vgl. hierzu Ziffer 3.) und die auf dem Mittelverwendungskonto<br />
befindlichen Mittel an die Anleger zurückgezahlt sind.<br />
2. Die Fondsgesellschaft hat zum Zwecke der Abwicklung des<br />
Mittelverwendungskontos dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
die erfolgten Zahlungen gemäß dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />
schriftlich nachzuweisen (§ 3 Ziffer 3. gilt entsprechend)<br />
und das Mittelverwendungskonto abzurechnen. Sollten nach<br />
Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />
aufgeführten Investitionen bzw. Zahlungen noch<br />
Gelder auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft<br />
vorhanden sein, so sind diese zur Bildung bzw. Erhöhung der<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft zu verwenden.<br />
3. Die Mittelfreigabevoraussetzungen gelten als endgültig nicht<br />
eingetreten, wenn nicht bis zum 31. August 2008 sämtliche<br />
Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziffer 1. a) bis d)<br />
vorliegen.<br />
4. Dieser Mittelverwendungsvertrag kann nur aus wichtigem Grunde<br />
gekündigt werden.
§ 6 Schlussbestimmungen<br />
1. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />
unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss seines internationalen<br />
Privatrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.<br />
2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Mittelverwendungsvertrages<br />
– einschließlich dieser Bestimmungen – bedarf der<br />
Schriftform. Nebenabreden zu diesem Mittelverwendungsvertrag<br />
sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Mittelverwendungsvertrages<br />
sind der Commerzbank AG durch Übersendung<br />
einer Kopie des geänderten Vertrages anzuzeigen.<br />
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />
oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen<br />
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine<br />
Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen<br />
Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt,<br />
wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.<br />
Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG,<br />
diese vertreten durch die<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Dipl. - Kfm. Peter Kampf<br />
BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />
gez. Volkhard Neumann<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Paul Reuter<br />
mittelVerwenDungsVertrag<br />
<strong>IGB</strong><br />
157
158<br />
<strong>IGB</strong><br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
Anlage 4<br />
Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag<br />
Präambel<br />
zwischen<br />
1. der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
– nachfolgend auch „Treuhänderin“ oder „Treuhandkommanditistin“ genannt –,<br />
Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Treuhänderin)<br />
ist als Gründungskommanditistin an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />
<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) beteiligt. Anleger<br />
können der Fondsgesellschaft unmittelbar als Kommanditisten<br />
oder mittelbar über die Treuhänderin als Treugeber beitreten.<br />
Kommanditisten und Treugeber sind gemäß § 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft hinsichtlich ihrer Rechte<br />
und Pflichten gleichgestellt (unmittelbar beitretende Kommanditisten<br />
und mittelbar beitretende Treugeber werden nachfolgend<br />
zusammen „Anleger“ genannt; die Anleger, die Komplementärin<br />
und die Treuhänderin werden nachfolgend zusammen „Gesellschafter“<br />
genannt). Der Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft<br />
erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung der Anleger (Anlage<br />
2 des Gesellschaftsvertrages; nachfolgend „Beitrittserklärung“)<br />
durch die Treuhänderin und ist aufschiebend bedingt durch<br />
die vollständige Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom<br />
jeweiligen Anleger gezeichneten Zeichnungssumme auf das in<br />
der Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Fondsgesellschaft<br />
(nachfolgend „Mittelverwendungskonto“) und das Vorliegen<br />
der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1<br />
Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3<br />
des Gesellschaftsvertrages; nachfolgend „Mittelverwendungsvertrag“).<br />
Der Beitritt erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />
2. der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
– nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“ genannt –<br />
diese handelnd durch die Komplementärin<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
und<br />
3. dem jeweiligen Unterzeichner der Beitrittserklärung<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin folgenden<br />
Kalendermonats, sofern die vorgenannte Annahme sowie die<br />
vorgenannten aufschiebenden Bedingungen bis zum 23. des<br />
laufenden Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme<br />
und/oder treten die aufschiebenden Bedingungen zwischen dem<br />
24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt<br />
zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats.<br />
Der Beitritt erfolgt in jedem Fall frühestens zum Dezember 2007.<br />
Die Treuhänderin hält und verwaltet die Kommanditbeteiligung für<br />
Treugeber im Rahmen einer Vollrechtstreuhand und für Kommanditisten<br />
im Rahmen einer Verwaltungstreuhand treuhänderisch nach<br />
Maßgabe des folgenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages:<br />
§ 1 Zustandekommen des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages<br />
Bestandteile des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit Annahme<br />
der von dem jeweiligen Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin zustande und besteht zwischen der Treuhänderin,<br />
dem jeweiligen Anleger sowie der Fondsgesellschaft. Die<br />
Treuhänderin wird von der Fondsgesellschaft und der Komplementärin<br />
bevollmächtigt, diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag für<br />
die Fondsgesellschaft und die Komplementärin mit den Anlegern
abzuschließen. Die Anleger verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin.<br />
2. Der Anleger hat sich anhand des Emissionsprospekts der Fondsgesellschaft<br />
über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen<br />
des Beteiligungsangebots umfassend informiert. Eine Prüfung<br />
rechtlicher Ausführungen, von Sachverhalten, Werturteilen,<br />
Behauptungen und/oder etwaiger Risiken aus oder im Zusammenhang<br />
mit dem Beteiligungsangebot der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhänderin durch die Treuhänderin wurde bzw. wird<br />
vom Anleger nicht erwartet und ist auch nicht Gegenstand dieses<br />
Vertragsverhältnisses.<br />
3. Wesentliche Bestandteile und Grundlage dieses Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrags sind der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“), die Beitrittserklärung<br />
sowie der Mittelverwendungsvertrag. Für das Verhältnis<br />
zwischen der Treuhänderin und dem jeweiligen Anleger gelten<br />
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sinngemäß, sofern<br />
nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag abweichende<br />
Regelungen getroffen sind.<br />
§ 2 Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft<br />
1. Die Treuhänderin beteiligt sich an der Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditistin<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages,<br />
der Beitrittserklärung der Anleger und den Bestimmungen dieses<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
2. Die Treuhänderin wird für Anleger nach (i) Annahme der Beitrittserklärung<br />
des Anlegers durch die Treuhänderin, (ii) vollständiger<br />
Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger<br />
gezeichneten Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto<br />
und (iii) Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />
gemäß § 2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />
ihre Pflichteinlage in Höhe der vom Anleger in<br />
der Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme erhöhen.<br />
3. Will ein Anleger unmittelbar als Kommanditist der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sein, so wird die Treuhänderin ebenfalls unter den<br />
Voraussetzungen des Absatzes 2 ihre Pflichteinlage in Höhe der<br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
vom Anleger in der Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme<br />
erhöhen. Nach Erteilung einer Handelsregistervollmacht<br />
zugunsten der Komplementärin gemäß § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
wird die Treuhänderin in der in Satz 1 genannten<br />
Höhe eine Teil-Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf den Anleger übertragen. Die Übertragung<br />
der Teil-Kommanditbeteiligung erfolgt aufschiebend bedingt auf<br />
die Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister.<br />
Die mit der Handelsregistervollmacht und der Eintragung des Anlegers<br />
als Kommanditist im Handelsregister der Fondsgesellschaft<br />
verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Anleger zu tragen.<br />
4. Soweit sich die Treuhänderin für Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, ist sie nicht verpflichtet, für diese Pflichteinlagen an die<br />
Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />
§ 3 Treuhandgegenstand bei Treugebern<br />
1. Die Treuhänderin hält und verwaltet für Treugeber eine anteilige<br />
Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe der<br />
jeweiligen Pflichteinlage (Zeichnungssumme) des Treugebers in<br />
Form der Vollrechtstreuhand im eigenen Namen und für Rechnung<br />
des jeweiligen Treugebers. Gleiches gilt für Anleger, die sich<br />
als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligen wollen,<br />
bis zu deren Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
2. Im Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung<br />
für Treugeber als einheitliche Kommanditbeteiligung. Die<br />
Treuhänderin tritt im Außenverhältnis im eigenen Namen auf und<br />
wird in das Handelsregister eingetragen. Sie übt die Gesellschafterrechte<br />
und -pflichten der Anleger gegenüber und in der<br />
Fondsgesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
und des Gesellschaftsvertrages uneigennützig für<br />
die Treugeber aus.<br />
3. Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin ausschließlich im<br />
Auftrage, für Rechnung und im Interesse der Treugeber. Treugeber<br />
sind wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener<br />
Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die mittelbare<br />
Kommanditbeteiligung der Treugeber erstreckt sich nach Maß-<br />
<strong>IGB</strong><br />
159
160<br />
<strong>IGB</strong><br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
gabe des Gesellschaftsvertrages auf das Gesellschaftsvermögen<br />
– einschließlich stiller Reserven –, auf Gewinn und Verlust, auf<br />
Ausschüttungen und die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Die Treugeber sind dabei im (Innen-) Verhältnis zu den<br />
übrigen Treugebern, den Kommanditisten, der Treuhänderin und<br />
der Komplementärin entsprechend dem Verhältnis des auf sie<br />
jeweils anteilig entfallenden Anteils der auf dem Kapitalkonto I<br />
am Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen (§ 5 Absatz 2<br />
des Gesellschaftsvertrages) zueinander beteiligt.<br />
4. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem<br />
sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />
5. Treugeber können jederzeit verlangen, als Kommanditist der<br />
Fondsgesellschaft beizutreten und als solche in das Handelsregister<br />
eingetragen zu werden. Die Übertragung der Teil-Kommanditbeteiligung<br />
erfolgt aufschiebend bedingt auf die Eintragung<br />
des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister. Die mit der<br />
Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister der<br />
Fondsgesellschaft verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen<br />
Anleger zu tragen. Die Komplementärin ist berechtigt, die Eintragung<br />
des Kommanditisten im Handelregister bis zur Erteilung<br />
einer Handelsregistervollmacht zugunsten der Komplementärin<br />
gemäß § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages zu verweigern.<br />
6. Treugeber sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Auf ihr Verhältnis<br />
untereinander sind die Regelungen der §§ 705 ff., 741 ff.<br />
BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Ein Anleger<br />
haftet nicht für Verbindlichkeiten eines anderen Anlegers.<br />
§ 4 Treuhandgegenstand bei Kommanditisten<br />
1. Für Kommanditisten hält und verwaltet die Treuhänderin deren<br />
jeweilige Kommanditbeteiligung in Form der Verwaltungstreuhand<br />
im fremden Namen und für Rechnung der jeweiligen<br />
Kommanditisten.<br />
2. § 3 Absatz 6 gilt für Kommanditisten im Rahmen der Verwaltungstreuhand<br />
entsprechend; gleiches gilt im Verhältnis zwischen<br />
Treugebern und Kommanditisten. Ferner gilt § 3 Absatz 4 sowie<br />
alle Bestimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
– soweit nichts Abweichendes geregelt ist – für die Verwaltungstreuhand<br />
entsprechend.<br />
§ 5 Treuhandstellung, Leistungen der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin wird gegenüber den Anlegern und der Fondsgesellschaft<br />
im Rahmen der durch diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
begründeten Treuhandverhältnisse insbesondere<br />
folgende Leistungen erbringen:<br />
a. Durchführung aller zum Erwerb der Kommanditbeteiligung<br />
zweckdienlichen oder erforderlichen Maßnahmen sowie das<br />
Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen,<br />
b. Wahrnehmung der Rechte der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
und in deren Gesellschafterversammlung, soweit<br />
Anleger diese nicht selbst ausüben,<br />
c. Entgegennahme von Fragen der Anleger, Weiterleitung dieser<br />
Fragen an die Fondsgesellschaft und Übermittlung von Antworten<br />
an die Anleger,<br />
d. Entgegennahme von Ausschüttungen und andere Zahlungen der<br />
Fondsgesellschaft und Weiterleitung an die Anleger, sowie<br />
e. Unterstützung der Anleger bei der Erfüllung ihrer steuerlichen<br />
Erklärungspflichten in Deutschland, wobei eine steuerberatende<br />
Tätigkeit nicht geschuldet ist.<br />
2. Die Treuhänderin wird die Anleger über die Verhältnisse der<br />
Fondsgesellschaft sowie über das jeweilige Treugut unterrichtet<br />
halten, soweit dies nicht bereits durch Berichte der Fondsgesellschaft<br />
geschieht.<br />
3. Die Treuhänderin erstattet den Anlegern anhand der Jahresabschlüsse<br />
der Fondsgesellschaft beginnend mit dem Jahresabschluss<br />
für das Jahr 2007 einen Bericht über das jeweils<br />
abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht hat Angaben über die<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle und die Jahresausschüttung zu<br />
enthalten. Der Bericht kann durch einen Bericht der Fondsgesellschaft<br />
ersetzt werden.<br />
4. Geschäftsführende Tätigkeiten der Treuhänderin bei der Fondsgesellschaft<br />
sind ausgeschlossen.
5. Auszahlungen der von den Anlegern auf das Mittelverwendungs-<br />
konto eingezahlten Beträge erfolgen nur mit Zustimmung der die<br />
Mittelverwendung prüfenden BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />
und der Treuhänderin entsprechend dem Mittelverwendungsvertrag.<br />
Die Treuhänderin ist nach dem Mittelverwendungsvertrag<br />
zur Erklärung der Mittelfreigabe (Zustimmung) verpflichtet, wenn<br />
die BMT Treuhandgesellschaft mbH aufgrund des (formalen)<br />
Vorliegens der Mittelverwendungsvoraussetzungen der Mittelfreigabe<br />
zugestimmt hat. Eine eigenständige Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen<br />
durch die Treuhänderin findet nach<br />
dem Mittelverwendungsvertrag nicht statt (weder formell noch<br />
materiell). Es besteht auch nach diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
keine Verpflichtung der Treuhänderin, die Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />
in irgendeiner Form zu prüfen.<br />
§ 6 Zahlungsverpflichtung der Anleger<br />
1. Anleger sind verpflichtet, unverzüglich nach Annahme ihrer<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhänderin, die in der Beitrittserklärung<br />
von ihnen übernommene Zeichnungssumme nebst einem<br />
Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme<br />
auf das Mittelverwendungskonto zu zahlen. Die<br />
Zeichnungssumme ist in Euro zu erbringen und muss mindestens<br />
EUR 20.000 betragen. Höhere Zeichnungssummen müssen glatt<br />
durch 5.000 teilbar sein.<br />
2. Leistet ein Anleger seine Zeichnungssumme nebst Agio trotz<br />
Mahnung der Treuhänderin nicht, nicht vollständig oder nicht<br />
fristgerecht, ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in<br />
Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag geltend<br />
zu machen. Die Geltendmachung eines aus der Verzögerung<br />
entstandenen weiteren Schadens der Fondsgesellschaft oder der<br />
Treuhänderin bleibt hiervon unberührt.<br />
3. Wird die Zeichnungssumme nebst Agio vom Anleger nicht<br />
vollständig bis spätestens zwei Monate nach Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin erfüllt, ist die Treuhänderin<br />
berechtigt, vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurückzutreten<br />
und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Rücktritts<br />
der Treuhänderin endet eine eventuell bestehende (mittelbare)<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft mit Zugang<br />
der Rücktrittserklärung beim jeweiligen Anleger. Ferner hat der<br />
betreffende Anleger im Falle des Rücktritts der Treuhänderin<br />
der Fondsgesellschaft einen Mindestschaden in Höhe des Agios<br />
der gezeichneten Zeichnungssumme zu ersetzen. Ihm bleibt der<br />
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.<br />
4. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche auf Zahlung<br />
der Zeichnungssumme nebst Agio sowie von Verzugszinsen und<br />
Schadensersatz gegen Anleger durch die Treuhänderin geltend<br />
machen zu lassen, die hierzu von der Fondsgesellschaft bevollmächtigt<br />
ist.<br />
§ 7 Bevollmächtigung<br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
1. Die Kommanditisten bevollmächtigen die Treuhänderin zur<br />
Ausübung ihrer Rechte in der Gesellschafterversammlung und<br />
im schriftlichen Beschlussverfahren, insbesondere zur Ausübung<br />
der Stimmrechte unter Berücksichtigung der Weisungen<br />
und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht<br />
gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Erhält die Treuhänderin<br />
vom jeweiligen Kommanditisten keine Weisungen, so ist sie auch<br />
ohne weitere (schriftliche) Vollmacht berechtigt, das Stimmrecht<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen im mutmaßlichen Interesse des<br />
Kommanditisten unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen<br />
der Fondsgesellschaft auszuüben.<br />
2. Die Treuhänderin bevollmächtigt die Treugeber, die auf ihre treuhänderisch<br />
gehaltene Kommanditbeteiligung entfallenden Rechte<br />
selbst auszuüben. Die Treugeber sind insbesondere berechtigt,<br />
entsprechend ihrer jeweiligen anteiligen Kommanditbeteiligung<br />
das Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschafterversammlung<br />
oder im schriftlichen Beschlussverfahren der Fondsgesellschaft<br />
unmittelbar selbst auszuüben oder gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
von einem Vertreter ausüben zu lassen. Soweit<br />
Treugeber ihre Gesellschafterrechte und -pflichten nicht persönlich<br />
oder durch Vertreter ausüben, ist die Treuhänderin berechtigt,<br />
diese gemäß den Weisungen der Anleger auszuüben. Erhält die<br />
Treuhänderin vom jeweiligen Treugeber keine Weisungen, so ist<br />
sie berechtigt, das Stimmrecht nach pflichtgemäßen Ermessen im<br />
mutmaßlichen Interesse des Treugebers unter Berücksichtigung der<br />
Gesamtinteressen der Fondsgesellschaft auszuüben.<br />
<strong>IGB</strong><br />
161
162<br />
<strong>IGB</strong><br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
3. Die Bevollmächtigungen gemäß Absätzen 1 und 2 können nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht in der Gesell-<br />
schafterversammlung der Fondsgesellschaft bzw. im schriftlichen<br />
Beschlussverfahren gespalten auszuüben.<br />
§ 8 Befreiung von § 181 BGB, Befreiung vom<br />
Wettbewerbsverbot<br />
1. Die Treuhänderin, die Fondsgesellschaft, die Komplementärin<br />
und die Organe der vorgenannten Gesellschaften sind von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Treuhänderin kann<br />
Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen und<br />
Untervollmachten erteilen.<br />
2. Die Treuhänderin ist ohne Einschränkungen berechtigt, sich an<br />
anderen Gesellschaften jeder Rechtsform direkt oder indirekt,<br />
auf eigene oder fremde Rechnung und auch als Treuhänderin<br />
für Dritte zu beteiligen und Gesellschaftsanteile jeder Art zu erwerben,<br />
zu halten und zu verwalten. Die Treuhänderin unterliegt<br />
keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 9 Herausgabeanspruch, Sicherung des<br />
Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet alles, was sie aufgrund ihrer<br />
Stellung als Treuhänderin der Anleger erlangt, an die Anleger<br />
herauszugeben.<br />
2. Die Treuhänderin tritt hiermit die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung von Treugebern,<br />
insbesondere aus dem festgestellten Jahresergebnis (Gewinn<br />
bzw. Verlust), auf die Ausschüttungen sowie das Abfindungsguthaben<br />
bei Ausscheiden an den dies annehmenden Treugeber<br />
in dem Umfange ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber<br />
nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages und<br />
des Gesellschaftsvertrages gebühren. Die Treuhänderin bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus<br />
der Kommanditbeteiligung im eigenen Namen für Rechnung<br />
des Treugebers einzuziehen.<br />
3. Die Treuhänderin tritt bereits jetzt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
aufschiebend bedingt für den Fall der Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die für den jeweiligen<br />
Treugeber gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe seiner<br />
Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />
mit allen damit verbundenen Rechten und<br />
Pflichten an den dies annehmenden jeweiligen Treugeber ab.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird oder wenn Maßnahmen der<br />
Einzelzwangsvollstreckung von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />
in die jeweilige treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
erfolgen und nicht binnen drei Monaten wieder aufgehoben<br />
werden. Die Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung des Treugebers in das Handelsregister.<br />
§ 10 Anlegerregister, Datenschutz<br />
1. Die Treuhänderin führt ein Anlegerregister, in welchem alle Anleger<br />
mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />
geführt werden. Jeder Anleger erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung<br />
seiner Kommanditbeteiligung in dieses Anlegerregister.<br />
2. Jeder Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />
Person – einschließlich seiner Bankverbindung – oder zur<br />
rechtlichen Inhaberschaft der Kommanditbeteiligung sowie die<br />
Abtretung von Ansprüchen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
oder dem Gesellschaftsverhältnis der Treuhänderin<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
3. Die Treuhänderin ist nicht berechtigt, Anlegern Angaben über<br />
die übrigen Anleger zu machen. Anderen Personen als der<br />
Fondsgesellschaft, der Komplementärin und deren Organen bzw.<br />
deren Vertretern darf die Treuhänderin keine Auskünfte über<br />
Beteiligungen von Anlegern und die Eintragungen im Anlegerregister<br />
erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber<br />
dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer<br />
eventuellen Eigenkapitalfinanzierung gegenüber einer Bank<br />
oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Eine<br />
Offenlegung der Angaben über Anleger gegenüber Beratern<br />
der Fondsgesellschaft, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit
verpflichtet sind, ist der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft<br />
und deren Organen stets gestattet.<br />
4. Die Anleger erklären sich damit einverstanden, dass ihre<br />
personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsverhältnisses auf EDV-<br />
Anlagen gespeichert werden. Die Anleger sind damit einverstanden,<br />
dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten<br />
Gesellschaften und deren Vertreter über die Anleger – soweit<br />
zu deren Beteiligung und zur Verwaltung deren Beteiligung<br />
erforderlich – und über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft<br />
informiert werden.<br />
§ 11 Freistellung der Treuhänderin<br />
1. Die Anleger stellen die Treuhänderin von allen Kosten und<br />
Verbindlichkeiten frei, die aus und im Zusammenhang mit<br />
diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und des Gesellschaftsvertrages<br />
entstehen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten<br />
der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 15<br />
abgegolten sind.<br />
2. Entstehen der Treuhänderin Kosten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder<br />
wird sie aus Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, haben die<br />
jeweiligen Anleger im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen gemäß Kapitalkonto<br />
I (§ 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages) zueinander<br />
der Treuhänderin Ersatz zu leisten bzw. die Gläubiger zu befriedigen<br />
bzw. Sicherheit zu leisten. Der einzelne Anleger haftet nicht<br />
für die Einzahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen<br />
der anderen Anleger. Eine gesamtschuldnerische Haftung der<br />
Anleger ist ausgeschlossen.<br />
§ 12 Haftung der Treuhänderin, Verjährung<br />
1. Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Anlegern<br />
nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr<br />
obliegenden Verpflichtungen; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />
2. Die Treuhänderin haftet den Anlegern nicht, sofern die Verletzung<br />
der ihr obliegenden Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit<br />
der Treuhänderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die<br />
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus<br />
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus<br />
der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind<br />
solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren<br />
Einhaltung die andere Partei vertrauen darf. Für entsprechende<br />
Schäden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.<br />
3. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Treuhänderin sind in<br />
diesem Vertrag abschließend geregelt. Die Treuhänderin haftet<br />
daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit<br />
der Angaben und Informationen, insbesondere in den Verkaufsbroschüren,<br />
aufgrund derer Anleger die (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />
erworben haben und der Fondsgesellschaft beigetreten<br />
sind. Die Treuhänderin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie<br />
diese Unterlagen nicht geprüft hat. Die Vertragsparteien sind sich<br />
darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Auswahl<br />
und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder<br />
dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />
die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />
erfüllt haben oder erfüllen. Weiter haftet die Treuhänderin<br />
weder für die Ertragsfähigkeit des Betriebes der Fondsgesellschaft<br />
noch für den Eintritt der vom Anleger oder der Fondsgesellschaft<br />
verfolgten sonstigen wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele.<br />
§ 13 Verfügung über mittelbare<br />
Kommanditbeteiligungen<br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
1. Die Verfügung von Treugebern über die von der Treuhänderin für<br />
den jeweiligen Treugeber gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft sowie Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen Zustimmung der Treuhänderin und ist nur<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Treugeber hat eine<br />
Übertragung seiner Beteiligung schriftlich der Treuhänderin unter<br />
Übergabe eines Entwurfs des beabsichtigten Übertragungsvertrages<br />
mitzuteilen. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nicht ohne<br />
wichtigen Grund versagt werden.<br />
2. Die Treugeber erteilen der Treuhänderin über ihren Ausscheidenszeitpunkt<br />
hinaus Vollmacht, steuerliche Feststellungsbescheide<br />
mit Bekanntgabewirkung auch gegen sie entgegenzunehmen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
163
164<br />
<strong>IGB</strong><br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, die Empfangsvollmacht auf einen<br />
Dritten zu übertragen. Diese Vollmacht kann nur entsprechend §<br />
17 Absatz 2 dieses Vertrages widerrufen werden.<br />
3. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Treuhänderin für die<br />
Übertragung von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen durch<br />
Treugeber eine Pauschale von 1,5 % der mit der Kommanditbeteiligung<br />
übertragenen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I, mindestens<br />
jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger Umsatzsteuer; der Nachweis eines<br />
geringeren Aufwandes bleibt dem Treugeber vorbehalten.<br />
4. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen des § 14 des<br />
Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten auch für<br />
Treugeber die Bestimmungen des § 14 des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend, insbesondere hinsichtlich der Zustimmung zu Übertragungen<br />
und des Vorkaufsrechts zugunsten der Treuhänderin.<br />
§ 14 Erbfolge<br />
1. Stirbt ein Treugeber, so wird dieser Vertrag – vorbehaltlich §<br />
16 des Gesellschaftsvertrages – mit dessen Erben und/oder<br />
Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Dies gilt nicht, sofern die<br />
Fortsetzung der Fondsgesellschaft mit den Erben und/oder<br />
Vermächtnisnehmern einen wichtigen Grund gemäß § 14 Absatz<br />
2 des Gesellschaftsvertrages darstellt. In diesem Fall gilt dieser<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag und die (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />
des Anlegers bzw. seines Rechtsnachfolgers<br />
als durch die Komplementärin aus wichtigem Grund gekündigt,<br />
ohne dass es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf; in diesen<br />
Fällen bestimmt sich die Abfindung und deren Zahlung gemäß §<br />
17 des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />
beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit<br />
beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mit Ausnahme<br />
des Gewinnbezugsrechtes ruhen bis dahin die Rechte des<br />
Treugebers aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere die Stimmrechte.<br />
Die Treuhänderin kann gegenüber jedem einzelnen Rechtsnach-<br />
folger des verstorbenen Treugebers rechtswirksam mit Wirkung<br />
gegenüber allen anderen Rechtsnachfolgern Willenserklärungen<br />
abgeben und zustellen.<br />
3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte der<br />
Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Bis zur schriftlichen<br />
Benennung eines Bevollmächtigten gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
4. Es ist zulässig, dass Treugeber für die Verwaltung ihrer (mittelbaren)<br />
Kommanditbeteiligung nach ihrem Tode Testamentsvollstreckung<br />
anordnen.<br />
5. Treugeber sind verpflichtet, der Treuhänderin für die Abwicklung<br />
eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages<br />
von 1 % der Pflichteinlage des Verstorbenen gemäß Kapitalkonto<br />
I, mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger zzgl. Umsatzsteuer<br />
zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes<br />
bleibt dem Treugeber vorbehalten.<br />
6. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen des § 18 des<br />
Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten auch für<br />
Treugeber die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend.<br />
§ 15 Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin wird für die von ihr nach diesem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen<br />
von der Fondsgesellschaft vergütet. Für den Mehraufwand in<br />
der Platzierungsphase erhält die Treuhänderin bei Vollplatzierung<br />
der prospektierten Kapitalerhöhung eine einmalige Vergütung in<br />
Höhe von EUR 100.000. Für die laufende Betreuung aller Anleger<br />
der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin für das Jahr 2007<br />
eine Vergütung von EUR 25.000 sowie ab dem Jahr 2008 eine<br />
jährliche Vergütung von EUR 150.000. Die laufende Vergütung<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2%.<br />
2. Mit den Vergütungen nach Absatz 1 sind – soweit in diesem<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht Abweichendes bestimmt
ist – alle Leistungen der Treuhänderin abgegolten, die für alle<br />
Anleger und die Fondsgesellschaft nach diesem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag erbracht werden.<br />
3. Auf die Vergütungen nach Absatz 1 können der Treuhänderin<br />
von der Fondsgesellschaft monatlich im Voraus Abschlagszahlungen<br />
geleistet werden.<br />
4. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />
sofern diese anfällt.<br />
§ 16 Dauer des Vertrages, Kündigung,<br />
Ausscheiden der Treuhänderin<br />
1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Zeit<br />
geschlossen, während der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt ist, sei es mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin<br />
oder direkt als im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
2. Diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag kann der Anleger<br />
ordentlich nur zusammen mit und unter den Voraussetzungen<br />
der Kündigung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft mit gleicher Frist kündigen. Das Recht der<br />
Anleger zur Kündigung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
3. Die Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />
einen Kommanditisten ist schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />
zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der<br />
Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Komplementärin<br />
maßgeblich. Die ordentliche Kündigung des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages eines Kommanditisten gilt gleichzeitig<br />
als Kündigung der Kommanditbeteiligung und umgekehrt; die<br />
Treuhänderin bevollmächtigt die Komplementärin insoweit zur<br />
Entgegennahme der Kündigungserklärungen der Kommanditisten.<br />
Kündigt ein Kommanditist diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
aus wichtigem Grund, so hält er vom Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Kündigung seine Kommanditbeteiligung im<br />
eigenen Namen und für eigene Rechnung.<br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
4. Die Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />
einen Treugeber ist schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu<br />
erklären; sie gilt gleichzeitig als Kündigung der mittelbaren<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Für die Rechtzeitigkeit der<br />
Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />
bei der Treuhänderin maßgeblich. Kündigt ein Treugeber gegenüber<br />
der Treuhänderin den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
aus wichtigem Grund und will der Treugeber seine Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft als Kommanditist fortsetzen, so tritt<br />
er kraft Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf seine<br />
Eintragung im Handelsregister als Kommanditist in die Fondsgesellschaft<br />
ein. Der Treugeber bzw. zukünftige Kommanditist ist<br />
nach § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der<br />
Komplementärin eine Handelsregistervollmacht zu erteilen; die<br />
Komplementärin ist berechtigt, eine Eintragung des Treugebers<br />
bzw. zukünftigen Kommanditisten im Handelsregister bis zur<br />
Erteilung einer entsprechenden Handelsregistervollmacht zu<br />
verweigern.<br />
5. Die Treuhänderin kann diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
nur aus wichtigem Grund kündigen.<br />
6. Jeder Anleger verpflichtet sich im Wege eines echten Vertrages<br />
zu Gunsten Dritter gegenüber der Fondsgesellschaft und jedem<br />
anderen Anleger, bei Ausscheiden der Treuhänderin aus der<br />
Fondsgesellschaft dieses Vertragsverhältnis mit einer anderen<br />
Treuhandkommanditistin als Treuhänderin nach Maßgabe des<br />
§ 15 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
fortzusetzen.<br />
§ 17 Mitteilung der Sonderbetriebsausgaben,<br />
Steuerbescheide<br />
1. Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Anleger sind der Treuhän-<br />
derin bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach Ende<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage von Originalbelegen<br />
mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden nicht berücksichtigt<br />
und gehen ggf. zu Lasten des betroffenen Anlegers.<br />
2. Die Treuhänderin wird hiermit bevollmächtigt, steuerliche Feststellungsbescheide<br />
mit Bekanntgabewirkung gegenüber allen<br />
<strong>IGB</strong><br />
165
166<br />
<strong>IGB</strong><br />
treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />
Anlegern auch nach deren Ausscheiden entgegenzunehmen. Sie<br />
ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht kann von<br />
Anlegern nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Komplementärin<br />
und dem zuständigen Finanzamt widerrufen werden.<br />
§ 18 Schlussbestimmungen<br />
1. Sämtliche Willenserklärungen, die das Treuhand- und/oder das<br />
Gesellschaftsverhältnis berühren, sowie Änderungen und Ergänzungen<br />
dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird<br />
dadurch die Wirksamkeit dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung<br />
soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit<br />
rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, was die Parteien<br />
wirtschaftlich gewollt haben. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.<br />
Eine unklare Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit<br />
ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.<br />
3. Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen der<br />
Treuhänderin und ihren Vertragspartnern, insbesondere den<br />
Anlegern ist in der Vertragssprache zu führen.<br />
4. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />
Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und<br />
über das Zustandekommen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ist der Sitz der Treuhänderin.<br />
Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Paul Reuter<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die<br />
Komplementärin <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Dipl. - Kfm. Peter Kampf<br />
Anleger
167
168<br />
<strong>IGB</strong><br />
fernabsatzgesetz<br />
Fernabsatzgesetz / BGB InfoV<br />
Verbraucherinformation für den Fernabsatz für<br />
eine Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft),<br />
Stand vom Oktober 2007<br />
A. Allgemeine Information zu der Anbieterin und<br />
den beteiligten Gesellschaften<br />
1. Die Fondsgesellschaft:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Anschrift: Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRA 99344<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin: <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Errichtung,<br />
die Vermietung und Verwertung der Biogasanlage in Güstrow<br />
Funktion: Fondsgesellschaft<br />
Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
2. Komplementär:<br />
<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft GmbH<br />
Anschrift: Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg unter HRB 100055<br />
Geschäftsführer: Joerg Kanebley und Peter Kampf<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Funktion: Komplementärin<br />
Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
3. Treuhänderin und Treuhandkommanditistin<br />
der Fondsgesellschaft:<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Anschrift: Holzdamm 28, 20099 Hamburg.<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 90613.<br />
Geschäftsführer: Rechtsanwalt Paul Reuter<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Verwaltung fremden Vermögens für eigene<br />
und treuhänderisch fremde Rechnung sowie die Beteiligung an<br />
anderen Unternehmen<br />
Funktion: Treuhänderische Verwaltung des Treuguts der Anleger der<br />
Fondsgesellschaft, Kommanditistin der Fondgesellschaft.<br />
Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
4. Vertriebskoordination:<br />
<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />
Anschrift: Holzdamm 28, 20099 Hamburg<br />
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg unter HRB 95988<br />
Geschäftsführer: Joerg Kanebley, Dr. Götz von Laffert, Peter Kampf<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Beratung bei<br />
Emissionen von Beteiligungsangeboten.<br />
Funktion: Vertriebskoordination<br />
Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
5. Initiatorin, Anbieterin und Prospektherausgeberin<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />
Anschrift: Liviastraße 8, 04195 Leipzig<br />
Handelsregister: Amtsgericht Leipzig unter HRB 23866<br />
Geschäftsführer: Joerg Kanebley und Dr. Balthasar Schramm<br />
Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Konzeption<br />
von Beteiligungsangeboten.<br />
Funktion: Initiatorin, Anbieterin und Prospektherausgeberin<br />
Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />
Aufsichtsbehörde.<br />
Hinsichtlich weiterer Partner, zu denen der Anleger nur in einem<br />
mittelbaren Rechtsverhältnis steht, wird auf die Übersicht „Vertragspartner“<br />
auf Seite 128 des Emissionsprospektes verwiesen.<br />
B. Wesentliche Merkmale der Leistung und des<br />
Vertragsschlusses<br />
1. Der Anleger beteiligt sich über die Treuhänderin mittelbar als<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin hält und<br />
verwaltet die mittelbare Beteiligung des Anlegers auf Grundlage<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, wie er auf Seite 158 des<br />
Emissionsprospekts abgedruckt ist, sowie des Gesellschaftsvertrages,<br />
wie er auf Seite 136 des Emissionsprospekts abgedruckt<br />
ist, im eigenen Namen für Rechnung des Anlegers (Treugebers).
Diese unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ermöglicht die Teilhabe des Anlegers an der wirtschaftlichen<br />
Betätigung der Fondsgesellschaft. Das Kommanditkapital der<br />
Fondsgesellschaft soll auf EUR 49.410.000 erhöht werden. Eine<br />
Verpflichtung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft zu erhöhen, besteht<br />
nicht. Anleger (Treugeber) können jederzeit verlangen, unmittelbar<br />
der Fondsgesellschaft als Kommanditist beizutreten und in das<br />
Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen zu werden.<br />
Hierzu tritt die Treuhänderin eine Teil-Kommanditbeteiligung in<br />
Höhe der vom Anleger gezeichneten Zeichnungssumme im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge an den Anleger ab. Anschließend<br />
hält und verwaltet die Treuhänderin die Kommanditbeteiligung<br />
des Anlegers (Kommanditisten) im Namen und für Rechnung des<br />
Anlegers (Kommanditisten) auf Grundlage des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Die unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft beinhaltet<br />
Risiken. Die wesentlichen Risikofaktoren liegen in den nicht<br />
vorhersehbaren markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />
und gesamtwirtschaftlichen und sonstigen Faktoren. Risiken können<br />
sich insbesondere aus Aspekten wie Einnahmen, steuerlichen<br />
und rechtlichen Komponenten, Kostenentwicklungen, Finanzierungen,<br />
Wertentwicklungen, Fungibilität und Platzierungsrisiko<br />
ergeben. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind kein<br />
Indikator für künftige Erträge. Die Risiken sind auf Seite 14 ff. des<br />
Emissionsprospektes näher beschrieben.<br />
3. Der von einem Anleger aufzubringende Gesamtpreis hängt von<br />
der in der Beitrittserklärung gezeichneten Summe ab. Die vom<br />
Anleger zu zahlende Mindestzeichnungssumme beträgt EUR<br />
20.000 zzgl. 5 % Agio auf die gezeichnete Summe. Die Höhe<br />
der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus der Beitrittserklärung,<br />
die der Anleger unterzeichnet. Die Zahlung ist unverzüglich<br />
nach Annahme der Beitrittserklärung an die Fondsgesellschaft<br />
auf deren Bankkonto zu leisten, wie sie in der Beitrittserklärung<br />
angegeben ist (Mittelverwendungskonto). Zusätzliche Kosten für<br />
die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln werden von den<br />
Vertragspartnern nicht in Rechnung gestellt, zusätzliche Lieferoder<br />
Versandkosten oder andere Kosten fallen nicht an.<br />
fernabsatzgesetz<br />
4. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Vertragsverhältnis)<br />
zwischen dem Anleger als Treugeber, der Treuhänderin, der<br />
Fondsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Fondsgesellschaft kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />
des Anlegers durch die Treuhänderin zustande. Der<br />
mittelbare Beitritt des Anlegers zu der Fondsgesellschaft erfolgt<br />
erst nach vollständiger Einzahlung der von dem Anleger in seiner<br />
Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme auf das<br />
in der Beitrittserklärung genannte Konto der Fondsgesellschaft<br />
(Mittelverwendungskonto) und Vorliegen der folgenden im<br />
Mittelverwendungsvertrag (Seite 152 des Emissionsprospektes)<br />
genannten Voraussetzungen:<br />
a. Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister;<br />
b. Gestattung der Veröffentlichung des Emissionsprospektes durch<br />
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 i)<br />
Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz;<br />
c. Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundlagen<br />
der Fondsgesellschaft;<br />
d. Vorlage eines Prospektprüfungsgutachtens nach IDW S4<br />
Sofern die vorgenannte Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die<br />
vorgenannten Voraussetzungen bis zum 23. eines Kalendermonats<br />
erfolgt bzw. eingetreten sind, erfolgt der mittelbare Beitritt<br />
des Anlegers zu der Fondsgesellschaft zum 1. des folgenden<br />
Kalendermonats. Erfolgt die Annahme und/oder treten die<br />
vorgenannten Voraussetzungen zwischen dem 24. und dem<br />
Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des<br />
auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt<br />
erfolgt in jedem Fall frühestens zum 1. Dezember 2007. Mit dem<br />
mittelbaren Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft vermittelt<br />
die Treuhänderin dem Anleger die Stellung eines Treugebers<br />
bezüglich einer Kommanditbeteiligung (Pflichteinlage) in Höhe<br />
der gezeichneten Zeichnungssumme an der Fondsgesellschaft.<br />
Aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft steht<br />
der Treugeber den Kommanditisten der Fondsgesellschaft gleich.<br />
Ein Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung<br />
zu erbringen, oder ein Vorbehalt, die versprochene Leistung im<br />
Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, besteht nicht.<br />
<strong>IGB</strong><br />
169
170<br />
<strong>IGB</strong><br />
fernabsatzgesetz<br />
Die Vertragsverhältnisse richteten sich sowohl für Anleger, die<br />
mittelbar über Treuhänderin als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sind, als auch für Anleger, die unmittelbar als<br />
Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, nach<br />
dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Seite 158 des Emissionsprospektes)<br />
und nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
(Seite 136 des Emissionsprospektes).<br />
5. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin<br />
wird für die Zeit geschlossen, während der der Anleger<br />
(mittelbar) an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Eine Kündigung<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den<br />
Anleger kann nur nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft enthaltenen Kündigungsregelungen und<br />
nur zusammen mit und unter den Voraussetzungen der Kündigung<br />
der (mittelbaren) Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit<br />
gleicher Frist erklärt werden. Die Möglichkeit der Kündigung<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages aus wichtigem Grunde<br />
bleibt unberührt. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann<br />
ordentlich unter Einhaltung einer Frist von neun (9) Monaten<br />
zum Geschäftsjahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021<br />
oder jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem<br />
Grunde gekündigt werden. Treugeber, die mittelbar über die<br />
Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haben die<br />
Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages schriftlich<br />
gegenüber der Treuhänderin zu erklären, die gleichzeitig als<br />
Kündigung der mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
gilt; einer gesonderten Kündigung der mittelbaren Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft bedarf es daher nicht. Unmittelbar<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditisten haben die<br />
Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie die<br />
Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, gegenüber<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin zu erklären; die<br />
ordentliche Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
durch Kommanditisten gilt als Kündigung des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages und umgekehrt.<br />
6. Zusammen mit der Zeichnung hat der Anleger über die Beteiligungssumme<br />
nebst 5 % Agio keine weiteren Beträge für Steuern<br />
oder Kosten aufzubringen. Der Anleger beteiligt sich (mittelbar)<br />
an der Fondsgesellschaft, und hat deshalb auf ihn entfallende<br />
Gewinne zu versteuern. Im Einzelnen wird auf die steuerlichen<br />
Hinweise auf Seite 118 ff. des Emissionsprospektes verwiesen.<br />
C. Allgemeine Informationen<br />
Die Kommunikation mit dem Anleger wird von den beteiligten<br />
Gesellschaften in deutscher Sprache geführt. Der Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
und der Mittelverwendungsvertrag sind in deutscher Sprache<br />
verfasst. Die Vertragsverhältnisse zwischen dem Anleger und der<br />
Fondsgesellschaft (d.h. insbesondere der Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft) und das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger<br />
und der Treuhänderin (d.h. insbesondere der Treuhand- und Verwaltungsvertrag)<br />
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Gerichtsstand ist – soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />
werden kann – Hamburg. Die Vertragsverhältnisse sehen keine besonderen<br />
Regelungen zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung<br />
vor. Ein Verbraucher kann sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen allerdings an<br />
folgende öffentliche Schlichtungsstelle werden:<br />
Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />
60047 Frankfurt a.M. (http://www.bundesbank.de/schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.php).<br />
Eine freiwillige Einlagensicherung besteht nicht. Diese Informationen<br />
gelten nicht nur für einen beschränkten Gültigkeitszeitraum,<br />
sondern unbefristet.<br />
D. Informationen über Besonderheiten<br />
des Fernabsatzvertrages<br />
1. Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht zu. Der Anleger kann seine<br />
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von<br />
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />
beginnt einen Tag nach Erhalt der Vertragsbestimmungen und<br />
der Informationen nach §§ 312 c Abs. 2 Nr. 1, 312 d, 355 BGB<br />
i.V.m. § 1 BGB-InfoV in Textform, nicht aber vor dem Vertragsschluss<br />
und frühestens mit Erhalt einer Belehrung über das<br />
Widerrufsrecht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG,<br />
Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />
Telefax: 03843 - 21 94 59<br />
oder<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg,<br />
Telefax: 040 80 81 789 -29,<br />
E-Mail treuhand@igb-ag.de.<br />
2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-<br />
fangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />
Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Anleger die<br />
empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in<br />
verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit<br />
ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass er die<br />
vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum<br />
Widerruf gleichwohl erfüllen muss.<br />
3. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertragspartner<br />
des Anlegers mit der Ausführung der Dienstleistung mit dessen<br />
ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen<br />
hat oder er diese selbst veranlasst hat. Sein Widerrufsrecht<br />
erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und er<br />
dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
4. Hat der Anleger den Vertrag durch ein Darlehen finanziert und<br />
widerruft er den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag<br />
nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine<br />
wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen,<br />
wenn der Vertragspartner gleichzeitig sein Darlehensgeber ist<br />
oder wenn sich der Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung<br />
der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Wenn das<br />
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe<br />
bereits geflossen ist, kann der Anleger sich wegen der Rückabwicklung<br />
nicht nur an den Vertragspartner, sondern auch an den<br />
Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende<br />
Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder<br />
Edelmetallen zum Gegenstand hat.<br />
fernabsatzgesetz<br />
5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Widerrufs wird ergänzend<br />
auf die in dem Emissionsprospekt abgedruckte Beitrittserklärung<br />
verwiesen.<br />
<strong>IGB</strong><br />
171
172<br />
<strong>IGB</strong><br />
Glossar<br />
A<br />
glossar<br />
Abschreibung (steuerlich)<br />
Die Nutzungsdauer einer Investition ist in der Praxis aufgrund<br />
ausführlicher Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums<br />
vorgegeben. Diese Tabellen enthalten Angaben für mehr als 12 000<br />
einzelne Wirtschaftsgüter. Die jeweilige Jahresabschreibung muss<br />
auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften zwingend vorgenommen<br />
werden. Es steht also nicht im Belieben eines Unternehmers<br />
oder Selbständigen, eine Abschreibung wahlweise anzusetzen und<br />
im nächsten Jahr darauf zu verzichten. Selbst in den Fällen, in denen<br />
die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes infolge von Preissteigerungen<br />
teurer würde, ist die jährliche Abschreibung obligatorisch.<br />
Absetzungen für Abnutzung (AfA) kommen nur für abnutzbare<br />
Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige<br />
Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung<br />
von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr<br />
als einem Jahr erstreckt.<br />
Agio<br />
Aufgeld bei Ausgabe der Zeichnungsscheine, meistens in Prozent<br />
ausgedrückt, um das der Zeichnungskurs über dem Nennwert liegt.<br />
Dient anteilig zur Deckung von Emissionskosten.<br />
Anleger<br />
Die Kapitalanleger der Fondsgesellschaft (<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />
GmbH & Co. KG), die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligen. Ebenso Treugeber,<br />
die sich nach Beitritt direkt ins Handelsregister eintragen lassen und<br />
somit Direktkommanditisten werden.<br />
Anlegerverwaltung<br />
Verantwortlich für die laufende Investorenbetreuung und die damit<br />
verbundenen steuerlichen und rechtlichen Aspekte sowie allgemeine<br />
Controllingaufgaben.<br />
Annuität<br />
Gleichbleibende Leistungsrate für ein Darlehen, bei dem im Laufe<br />
der Zeit der Tilgungsanteil zunimmt, während der Zinsanteil innerhalb<br />
der Annuität abnimmt.<br />
Anschlussfinanzierung<br />
Nach Ablauf einer bestehenden Finanzierung sich anschließende<br />
Finanzierung.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Möglichkeit für Anleger zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils durch<br />
Fremdkapital, welche auf die Bonität des Zeichners abgestellt ist.<br />
Auszahlungen<br />
Sämtliche nach Abzug aller Ausgaben verbleibenden Einnahmeüberschüsse<br />
werden, nach Abzug einer angemessenen Liquiditätsreserve,<br />
an die Gesellschafter verteilt. Die Ausschüttung an die Gesellschafter<br />
der Beteiligung erfolgt einmal jährlich.<br />
B<br />
Beitrittserklärung<br />
Vereinbarung, mit der der Anleger sich als Treugeber über eine unabhängige<br />
Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Betriebsstättenfinanzamt<br />
Das Betriebsstättenfinanzamt ist das für die Fondsgesellschaft zuständige<br />
Finanzamt, bei dem die Gesellschaft steuerlich veranlagt wird.<br />
<strong>Bioenergie</strong>park<br />
Innerhalb einer industriellen Anlage zusammengefasste Einzelanlagen<br />
zur Erzeugung von Biogas oder Biostrom.<br />
Biogas<br />
Biogas entsteht beim biologischen Abbau organischer Substanzen<br />
unter Ausschluss von Sauerstoff. Es ist ein Gemisch aus typischerweise<br />
45–70% Methan, 30–55% Kohlendioxid sowie Anteilen von<br />
Stickstoff und Spurengasen wie Schwefelwasserstoff. Es eignet sich<br />
zur Herstellung von Strom, Wärme sowie Treibstoff.<br />
Biogasstromerzeugung<br />
Der biologische Prozess der Biogaserzeugung basiert auf methanbildenden<br />
(Methan) Bakterien. Dabei wird Biomasse unter Ausschluss
von Sauerstoff in Gas umgewandelt. Dieses Gas wird dann abgekühlt,<br />
gereinigt und in einem Blockheizkraftwerk oder einer Turbine verbrannt.<br />
Biomasse<br />
Als Biomasse wird die Gesamtheit der Masse an organischem Material<br />
in einem definierten Ökosystem bezeichnet. Biomasse ist der<br />
vielseitigste erneuerbare Energieträger und kann als fester, flüssiger<br />
oder gasförmiger Energieträger zur Bereitstellung von Wärme, zur<br />
Stromerzeugung oder als Kraftstoff eingesetzt werden.<br />
Biomasse-Verordnung<br />
Die Biomasse-Verordnung legt fest, welche Stoffe als Biomasse für<br />
das Erneuerbare-Energien-Gesetz gelten, definiert sie als „Energieträger<br />
aus Phyto- und Zoomasse“ – also Stoffe pflanzlichen und<br />
tierischen Ursprungs – inklusive der „Folge- und Nebenprodukte,<br />
Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse<br />
stammt“.<br />
BImSchG-Genehmigung<br />
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nach Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) genehmigungspflichtigen<br />
Anlagen.<br />
Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />
Ein Blockheizkraftwerk ist eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung<br />
von Strom und Wärme nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung.<br />
Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />
Geldwert aller volkswirtschaftlichen Leistungen bzw. Endprodukte<br />
(Waren und Dienstleistungen), die in einem Land per annum erbracht<br />
wurden.<br />
C<br />
Cash Flow<br />
Bezeichnet den Zugang an liquiden Mitteln einer Unternehmung<br />
aus Umsatzprozess und anderen Quellen innerhalb eines Zeitraumes.<br />
Wird in der Bilanzanalyse als Kennzahl zur Beurteilung der Finanzund<br />
Ertragskraft einer Unternehmung verwandt.<br />
CO 2<br />
Siehe Kohlenstoffdioxid<br />
D<br />
Diversifikation<br />
Diversifikation bedeutet die Risikostreuung innerhalb eines Depots<br />
oder Portfolios. Beispiel: Wenn ein Anleger nur eine Aktie in seinem<br />
Depot hat, ist die Risikostreuung (Diversifikation) faktisch gleich Null.<br />
E<br />
EEG<br />
Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz).<br />
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima-,<br />
Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der<br />
Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten<br />
der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer<br />
Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag<br />
zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen (Fossile<br />
Energieträger) zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien<br />
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu<br />
fördern.<br />
Eigenkapital<br />
Das Eigenkapital einer Fondsgesellschaft besteht insbesondere aus<br />
den Beteiligungen der Anleger (Kommanditist). Das Verhältnis von<br />
Eigenkapital zu Fremdkapital ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung<br />
der Sicherheit.<br />
Einspeisevergütung<br />
Im § 8 des EEG ist die Vergütung für Strom aus Biomasse geregelt.<br />
Im Rahmen dieses Gesetzes werden unter anderem Biogasanlagen<br />
durch eine feste Einspeisevergütung in Abhängigkeit von der Anlagengröße<br />
und der eingesetzten Substrate für 20 Jahre gefördert.<br />
Einspeisevertrag<br />
Vertrag über die Abnahme elektrischer Energie.<br />
glossar<br />
<strong>IGB</strong><br />
173
174<br />
<strong>IGB</strong><br />
Emission<br />
In der Ökologie bezeichnet der Begriff Emission (v. lat.: emittere =<br />
aussenden) die Abgabe von Substanzen an die Umwelt.<br />
Emissionskapital<br />
Das für die Fondsfinanzierung benötigte Kapital.<br />
Energiemais<br />
Speziell gezüchteter Mais, der ausschließlich zur Energiegewinnung<br />
genutzt wird.<br />
Energiereserven<br />
Als Energiereserven bezeichnet man i. d. R. die in der Erde lagernden<br />
Vorräte an fossilen Brennstoffen (Fossile Energieträger), die nachgewiesen,<br />
sicher verfügbar und mit heutiger Technik wirtschaftlich<br />
gewinnbar sind.<br />
Erneuerbare Energien<br />
Erneuerbare Energien, auch regenerative Energien genannt, sind Energiequellen,<br />
die nach den Zeitmaßstäben des Menschen unendlich<br />
lange zur Verfügung stehen. Zu den erneuerbaren Energien zählen<br />
Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme (Geothermie).<br />
F<br />
glossar<br />
Fermentation<br />
Unter Fermentation versteht man die Umsetzung von biologischen<br />
Materialien mit Hilfe von Bakterien-, Pilz- oder Zellkulturen oder<br />
den Zusatz von Enzymen (Fermenten). Der ursprüngliche Begriff beschreibt<br />
dabei eine biologische Reaktion unter Ausschluss von Luft.<br />
Fermentation, mesophile<br />
Bakterielle Prozesse (Fermentation), die bei Temperaturen zwischen<br />
30°C und 40°C ablaufen.<br />
Fermentation, thermophile<br />
Bakterielle Prozesse (Fermentation), die bei Temperaturen über 50°C<br />
ablaufen.<br />
Fermenter<br />
Als Fermenter bezeichnet man einen Behälter, in dem kontrollierte<br />
biochemische Reaktionen mit Mikroorganismen ablaufen.<br />
Fondsgesellschaft<br />
<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />
Fossile Energieträger<br />
Fossile Energieträger sind durch biologische und physikalische Vorgänge<br />
im Erdinneren und auf der Erdoberfläche über lange Zeiträume<br />
entstanden. Zu ihnen zählen Erdöl und Erdgas sowie Braun- und<br />
Steinkohle.<br />
Fremdkapital<br />
Im Gegensatz zum Eigenkapital ist das Fremdkapital die Summe aller<br />
für die Finanzierung benötigten Darlehen (z. B. Hypothekendarlehen,<br />
öffentliche Darlehen, zinsverbilligte Fördergelder). Mit einer<br />
Erhöhung des Fremdkapitalanteils an der Fondsfinanzierung erhöht<br />
sich auch das Risiko. Zins und Tilgung für die Fremdmittel müssen<br />
von der Fondsgesellschaft erwirtschaftet werden.<br />
Fruchtfolge<br />
Im Feldbau eine Abfolge von geeigneten Kulturen, um eine bestmögliche<br />
Ausnützung des Bodens unter dauernder Erhaltung seiner<br />
Fruchtbarkeit zu erreichen. Eine gute Fruchtfolge vermeidet die<br />
Aufeinanderfolge biologisch gleichartiger Pflanzen und wechselt vor<br />
allem Halmfrüchte mit Klee, Kartoffeln oder Rüben.<br />
Fungibilität<br />
Veräußerungsgängigkeit von Kommanditanteilen. Für die Veräußerung<br />
von Kommanditanteilen an geschlossenen Fonds besteht kein<br />
geregelter Börsenmarkt. Der Verkauf der Kommanditanteile zu angemessenen<br />
Bedingungen kann daher schwierig bzw. unter Umständen<br />
unmöglich sein.
G<br />
Gärrest<br />
Die bei der Vergärung von Biomasse anfallenden Reststoffe. Der Gärrest<br />
eignet sich unter Einhaltung hoher Qualitätsstandards und ggf.<br />
weiterverarbeitet als hochwertiger organischer Dünger.<br />
Gärsubstrat<br />
Einsatzstoff der Biogaserzeugung, der im Rahmen der Fermentation<br />
vergoren wird. Unterschieden werden Primärsubstrate (z. B. Gülle)<br />
als Ausgangsstoffe der biochemischen Reaktionen und Kosubstrate<br />
(z. B. Energiemais) als zusätzliche Einsatzstoffe. Für eine maximale<br />
Förderung gemäß EEG sind die Kosubstrate auf nachwachsende<br />
Rohstoffe (NaWaRos) zu beschränken.<br />
Generalunternehmer<br />
Erbringt hauptverantwortlich sämtliche Bauleistungen für die Errichtung<br />
eines Bauwerkes.<br />
Geschäftsbesorgung<br />
Jede (fremdnützige) Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher<br />
Art.<br />
Grundlaststrom<br />
Als Grundlast wird die Netzbelastung bezeichnet, die im Laufe<br />
eines Tages im Stromnetz nicht unterschritten wird. Der Bedarf an<br />
Grundlaststrom wird über möglichst günstige und in ihrer Leistung<br />
nur langsam veränderbare Energiequellen gedeckt.<br />
Gülle<br />
Der Begriff Gülle bezeichnet im Allgemeinen einen Dünger, dessen<br />
Hauptbestandteile tierische Exkremente (Harn und Kot) sind.<br />
H<br />
Handelsregister<br />
Das Handelsregister wird beim zuständigen Amtsgericht geführt<br />
und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse der<br />
Unternehmungen. In Abteilung A werden Einzelunternehmungen<br />
und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG); in Abteilung<br />
B werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen. Um<br />
den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, schalten viele<br />
geschlossene Fonds, die als KG organisiert sind, einen Treuhänder<br />
ein. Dieser wird dann statt der Anleger ins Handelsregister eingetragen.<br />
Die persönliche Eintragung eines Anlegers ist aber auch bei<br />
Einschaltung eines Treuhänders jederzeit möglich.<br />
Hygienisierung<br />
Verfahrensschritt zur Reduzierung und/oder Eliminierung von Seuchenerregern<br />
und anderen Schadstoffen.<br />
I<br />
IDW-Standard<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />
über öffentlich angebotene Vermögensanlagen durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />
<strong>IGB</strong><br />
Internationale Grundwert Beteiligungsgesellschaft<br />
Immission<br />
Die Immission (v. lat. immittere = hineinschicken, hineinsenden)<br />
bezeichnet den Eintrag eines Stoffes in ein System. Man findet den<br />
Begriff vorwiegend im Zusammenhang mit dem Umweltschutz. Hier<br />
wird er für den Eintrag von Schadstoffen, aber auch von Lärm, Licht,<br />
Strahlung oder Erschütterungen, in ein Umweltmedium verwendet.<br />
Jede Immission ist die Folge einer vorhergehenden Emission.<br />
Inflation<br />
Wertverlust der Kaufkraft einer Währung.<br />
Initiatorin<br />
Anbieterin des geschlossenen Fonds.<br />
glossar<br />
Insolvenz<br />
bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können.<br />
<strong>IGB</strong><br />
175
176<br />
<strong>IGB</strong><br />
Investitionsvolumen<br />
Summe aller Investitionen der Beteiligungsgesellschaft inklusive aller<br />
dafür erforderlichen Kosten gemäß Investitionsrechnung.<br />
K<br />
glossar<br />
Kapitaldienst<br />
Aufwendungen aus Zins und Tilgung (siehe Annuität).<br />
Kapitaleinlage<br />
Höhe des vom Treugeber/Kommanditisten durch die Beitrittserklärung<br />
gezeichneten und eingezahlten Eigenkapitals an der Gesellschaft.<br />
Klimawandel<br />
Bezeichnet die langfristige Veränderung des Klimas auf der Erde<br />
infolge der Einflüsse zunehmender Konzentrationen sogenannter<br />
Treibhausgase in der Atmosphäre. Neben einer globalen Erwärmung<br />
werden der Anstieg des Meeresspiegels, das Schwinden von<br />
Gletschern und Polkappen und die Austrocknung von Flüssen sowie<br />
die Verwüstung großer Flächen erwartet. Begleiterscheinungen sind<br />
wetterbedingte Katastrophen, Hungersnöte und ein weitreichendes<br />
Artensterben.<br />
Kofermentation<br />
Unter Kofermentation versteht man die gleichzeitige Vergärung von<br />
zwei Stoffen, z.B. Gülle und anderem organischen Material. Damit<br />
kann die Ausbeute an Biogas gesteigert werden.<br />
Kohlenstoffdioxid (CO ) 2<br />
Kohlenstoffdioxid ist ein farbloses, geruchsneutrales Gas aus Sauerstoff<br />
und Kohlenstoff. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die<br />
korrekte Bezeichnung häufig zu Kohlendioxid verkürzt. Kohlenstoffdioxid<br />
ist ein Endprodukt beim Verbrennungsprozess.<br />
Kommanditgesellschaft<br />
Gesellschaft, die aus einem persönlich haftenden Gesellschafter und<br />
den Kommanditisten besteht.<br />
Kommanditisten<br />
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft),<br />
der grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage haftet<br />
(siehe auch Anleger).<br />
Komplementär<br />
Voll haftender Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft.<br />
Kondensat<br />
Im Fermenter entstandenes Biogas ist wasserdampfgesättigt und<br />
muss vor Verwertung im BHKW entwässert werden. Die Kondensation<br />
erfolgt über eine ausreichend angelegte Erdleitung in einen<br />
Kondensatabscheider oder über eine Trocknung des Biogases.<br />
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)<br />
In Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung werden die beiden leitungsgebundenen<br />
Energien Strom und Wärme gleichzeitig erzeugt.<br />
kWh<br />
Kilowattstunde (kWh) ist die Maßeinheit für Energie. Multipliziert<br />
man die Leistung mit der Zeit, erhält man die aufgewendete Energie.<br />
KWK-Bonus<br />
Ein Bonus für KWK-Anlagen wird nach dem EEG gewährt, soweit<br />
es sich um Strom im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes<br />
handelt.<br />
L<br />
Leasing<br />
Leasing bedeutet die Vermietung von Gegenständen des betrieblichen<br />
Anlagevermögens (einzelne Maschinen, vollständige Werksanlagen,<br />
Verwaltungsgebäude, auch Fernsehgeräte, Kraftwagen u. a.).<br />
Liquidation<br />
Auflösung (der Gesellschaft).
Liquiditätsreserve<br />
Geldmittelreserve der Fondsgesellschaft für unvorhergesehene<br />
Ausgaben.<br />
M<br />
Methan (CH ) 4<br />
Methan ist ein farbloses und geruchsneutrales Gas. Es bildet sich auf<br />
der Erde ständig neu, vorwiegend in den tieferen Erdschichten unter<br />
hohen Temperaturen und starkem Druck. Auf natürliche Weise wird<br />
Methan häufig bei vulkanischen Aktivitäten freigesetzt.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Stellt den ordnungsgemäßen Verlauf der Investitionen bei einer<br />
Beteiligungsgesellschaft sicher. Nur nach Prüfung und Genehmigung<br />
der Mittel auf Basis des vorgesehenen Investitionsplanes wird die<br />
Freigabe erteilt.<br />
MW<br />
Megawatt. 1MW = 1000 KW<br />
N<br />
Nachwachsende Rohstoffe<br />
Nachwachsende Rohstoffe ist der Überbegriff für alle Stoffe pflanzlichen<br />
oder tierischen Ursprungs, die stofflich oder energetisch weiterverwendet<br />
werden. Der Name der <strong>NAWARO</strong>® BioEnergie AG leitet<br />
sich aus dem Begriff »NAchWAchsende ROhstoffe« ab. Die NAWA-<br />
RO® BioEnergie AG ist Inhaberin der Wortmarke »<strong>NAWARO</strong>«.<br />
<strong>NAWARO</strong>-Bonus<br />
Der <strong>NAWARO</strong>-Bonus ist eine Sondervergütung, die im Rahmen<br />
des EEG für die ausschließliche Verwendung von nachwachsenden<br />
Rohstoffen, Gülle und/oder Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien<br />
eingeführt worden ist.<br />
Netzanschlussvertrag<br />
Vertrag über den Anschluss an das Übertragungsnetz.<br />
Netzeinspeisungsvertrag<br />
Vertrag über die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.<br />
Netznutzungsvertrag<br />
Vertrag über die Nutzung des Übertragungsnetzes.<br />
Nominalkapital<br />
Anteil am Gesellschaftskapital.<br />
O<br />
Organische Trockensubstanz<br />
Unter organischer Trockensubstanz versteht man den Anteil der<br />
organischen Bestandteile (oTS) eines Stoffes, der nach vollständigem<br />
Wasserentzug verbleibt. Bei der Biogaserzeugung spielt der<br />
organische Trockensubstanzgehalt eine große Rolle, da er sich direkt<br />
auf die Qualität und Ausbringungsmenge des entstehenden Gases<br />
auswirkt.<br />
P<br />
glossar<br />
Performance<br />
Im weiteren Sinne die Wertentwicklung eines Investments. Üblicherweise<br />
kann die Wertentwicklung nach Auflösung und Abrechnung<br />
des Fonds präzise ermittelt werden. Im engeren Sinne der Anlageerfolg<br />
eines Investmentfonds. Gemessen wird die Veränderung der<br />
Anteilswerte während eines bestimmten Zeitraums, unter Berücksichtigung<br />
der Ausschüttung.<br />
Pelletierung<br />
Unter Pelletierung versteht man das Zusammenpressen von überwiegend<br />
biologischen Stoffen zu kleinen „Päckchen“, den Pellets. Im<br />
Fall des <strong>Bioenergie</strong>parks werden die bei der Produktion von Biogas<br />
anfallenden Gärreste im Düngemittelwerk zu hochwertigem Dünger<br />
verarbeitet und in der Form von Pellets zur weiteren Verwendung<br />
bereitgestellt.<br />
<strong>IGB</strong><br />
177
178<br />
<strong>IGB</strong><br />
pH-Wert<br />
Der pH-Wert bezeichnet die Stärke der sauren oder basischen Wirkung<br />
einer Lösung:<br />
• pH < 7 entspricht einer sauren Lösung<br />
• pH = 7 entspricht einer neutralen Lösung<br />
• pH > 7 entspricht einer alkalischen Lösung<br />
Zahlreiche biologischen Prozesse und chemische Reaktionen erfolgen<br />
nur bei der Einhaltung bestimmter pH-Werte.<br />
Platzierungsphase<br />
Zeitlich in der Regel befristeter Abschnitt, in dem das Beteiligungskapital<br />
eingeworben wird.<br />
Portfolio<br />
Zusammensetzung einer Kapitalanlage.<br />
R<br />
glossar<br />
Regenerative Energien<br />
Siehe auch: Erneuerbare Energien<br />
Rendite<br />
Die Rendite gibt das Verhältnis der Einzahlungen zu den Auszahlungen<br />
an und wird meist in Prozent und jährlich angegeben.<br />
Repowering<br />
Bezeichnet das Ersetzen alter Elektrizitätswerke durch neue, moderne,<br />
häufig leistungsfähigere bzw. effizientere Anlagen.<br />
Rezession<br />
Negative Wirtschaftsentwicklung.<br />
Risikodiversifikation<br />
Risikostreuung. Anlagerisiken werden verteilt, um die Möglichkeit<br />
eines Totalverlustes zu reduzieren.<br />
Rückstellungen<br />
Geldreserve für zukünftige Aufwendungen.<br />
S<br />
Schlempe<br />
bezeichnet die sehr geruchsintensiven Rückstände einer Destillation.<br />
Enthalten sind alle Stoffe, die der Maische zugeführt wurden (Eiweiße,<br />
Fette und Mineralstoffe). Nicht mehr vorhanden sind hingegen<br />
die Kohlenhydrate, die in Alkohol umgewandelt wurden. Schlempe<br />
wird getrocknet oder noch flüssig als Dünger, in Biogasanlagen oder<br />
als hochwertiges Futtermittel verwendet und ist entsprechend bei<br />
Landwirten sehr begehrt.<br />
Sensitivitätsanalyse<br />
Darstellung der Auswirkung von etwaigen, nicht planbaren oder<br />
beeinflussbaren zukünftigen Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren<br />
auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit der<br />
Kapitaleinlage (unterschiedliche Szenarien).<br />
Silage<br />
Als Silage bezeichnet man Pflanzenmaterial, das durch Milchsäuregärung<br />
haltbar gemacht wurde. Dadurch lässt sich Silage gut im Silo<br />
lagern und dient häufig als Ausgangsstoff bei der Biogaserzeugung.<br />
Spitzenlaststrom<br />
Zusätzlich zum Grundlaststrom wird Spitzenlaststrom eingesetzt, um<br />
auch bei schwankendem Stromverbrauch die ausreichende Versorgung<br />
der Verbraucher zu gewährleisten.<br />
Stilllegungsfläche<br />
Landwirtschaftliche Fläche, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht<br />
aktiv bewirtschaftet wird, um eine etwaige Überproduktion von<br />
Feldfrüchten einzudämmen.<br />
T<br />
TA Luft<br />
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft konkretisiert die<br />
Anforderungen, die bei der Genehmigung von industriellen und<br />
gewerblichen Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu<br />
beachten sind. Sie wurde am 30. Juli 2002 im Gemeinsamen Mini-
sterialblatt veröffentlicht und trat damit zum 1. Oktober 2002<br />
in Kraft.<br />
Tilgung<br />
Verringert die Restschuld eines Darlehens durch Rückzahlung.<br />
Treibhauseffekt<br />
Bewirkt umgangssprachlich die Erwärmung eines Planeten durch Treibhausgase<br />
(hauptsächlich CO ) und Wasserdampf in der Atmosphäre.<br />
2<br />
Treugeber<br />
Neben der Direktbeteiligung als Kommanditist haben Anleger die<br />
Möglichkeit, sich indirekt als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten<br />
zu beteiligen. Dieses Verfahren bietet gegenüber der direkten<br />
Beteiligung eine Vereinfachung der Abwicklung des Anlegerbeitritts<br />
sowie eine Kostenersparnis. Der Anleger wird dann nicht direkt im<br />
Handelsregister eingetragen.<br />
Treuhänder<br />
Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person wie z.B.<br />
ein Anwalt, ein Steuerberater, ein Notar oder eine Steuerberatungs-/<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Treuhänder verpflichtet sich<br />
schuldrechtlich gegenüber seinem Treugeber (dem Anleger), nur<br />
gemäß Treuhandvertrag über das ihm anvertraute Treugut zu verfügen.<br />
Treuhänder können bei geschlossenen Fonds unterschiedliche<br />
Funktionen übernehmen wie z.B. die Kontrolle über die ordnungsgemäße<br />
Verwendung der Anlegergelder oder die Begründung und<br />
Verwaltung der Beteiligung. Der Treuhandvertrag ist im Prospekt<br />
wegen seiner Bedeutung in vollem Umfang abgedruckt und sollte<br />
aufmerksam gelesen werden. In der Regel fungiert der Treuhänder als<br />
Treuhandkommanditist, d.h. er wird im Handelsregister entsprechend<br />
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen eingetragen.<br />
Treuhandkommanditistin<br />
<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Trockensubstanz<br />
Als Trockensubstanz bezeichnet man den Teil eines Stoffes, der nach<br />
dem vollständigen Entzug seines Wasseranteils verbleibt.<br />
U<br />
Überschuss<br />
Ausschüttungsfähiger Betrag.<br />
V<br />
Vergärung<br />
Siehe auch: Fermentation<br />
Verweilzeit<br />
glossar<br />
Die Verweilzeit bezeichnet den Zeitraum, den ein Stoff während<br />
eines biologischen Prozesses im Fermenter verbleibt.<br />
Volllaststunden<br />
Zeitraum der Vollauslastung einer Anlage, wenn die Gesamtnutzungsstunden<br />
und der durchschnittliche Nutzungsgrad innerhalb eines<br />
Jahres auf einen Nutzungsgrad von 100% umgerechnet werden.<br />
W<br />
Watt (W)<br />
Watt ist die Messgröße für die physikalische Leistung. Sie gibt an, wie<br />
viel Energie innerhalb eines definierten Zeitraums umgewandelt wird.<br />
Wohnsitzfinanzamt<br />
Finanzamt bei dem der jeweilige Anleger geführt wird.<br />
Z<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Zeichnungsfrist ist ein vom Emittenten festgelegter Zeitraum, innerhalb<br />
dessen in diesem Fall Investoren Anteile an einem geschlossenen<br />
Fonds erwerben können.<br />
Zweitmarkt (Sekundär-, Secondhand-Markt)<br />
Inoffizieller Markt für „gebrauchte“ Gesellschaftsanteile, meistens<br />
Kommanditanteile. Ein amtlich zugelassener Markt oder eine Börse<br />
existieren nicht.<br />
<strong>IGB</strong><br />
179
180<br />
<strong>IGB</strong><br />
notizen
nawaro bioenergie <strong>IGB</strong>
Vertrieb<br />
<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />
Pacific Haus<br />
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