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IGB NAWARO Bioenergie - Samuel Begasse

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<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

INVESTITION IN ERNEUERBARE ENERGIEN


<strong>IGB</strong><br />

<strong>IGB</strong><br />

nawaro bioenergie


Motivation für Ihre Beteiligung<br />

Sehr geehrte Investoren,<br />

die Überwindung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen<br />

und die Eindämmung des Klimawandels gehören zu den wichtigsten<br />

Herausforderungen der Menschheit in den kommenden<br />

Jahrzehnten. Der Schlüssel zur Lösung dieser Probleme liegt<br />

unausweichlich in dem Ausbau und der Weiterentwicklung der<br />

erneuerbaren Energiequellen. Deutschland hat auf diesem Sektor<br />

eine Vorreiterrolle eingenommen, sowohl beim Ausbau der Kapazitäten<br />

als auch bei der Weiterentwicklung der Technologien.<br />

Doch damit nicht genug: Erst kürzlich wurden die Zielvorgaben<br />

abermals erhöht, bis zum Jahr 2050 soll nicht weniger als die<br />

Hälfte des in Deutschland produzierten Stroms aus erneuerbaren<br />

Quellen kommen. Das bedeutet höchste Priorität für den weiteren<br />

Ausbau der sauberen Energie.<br />

Aus dem Kreis der erneuerbaren Energiequellen sticht das Biogas<br />

positiv hervor: es ist weder wind- noch sonnenabhängig, es kann<br />

als Stromquelle sowohl Grundlast als auch Spitzenlast liefern,<br />

es ist lagerfähig, es weist bei gekoppelter Strom- und Wärmeproduktion<br />

eine sehr hohe Energieausbeute auf, es ist stark<br />

ausbaufähig, und es ist eine vollkommen klimaneutrale Energiequelle.<br />

Die Technologie zu seiner Erzeugung ist ausgereift und<br />

berechenbar, Investitionen in Biogasanlagen genießen den Ruf<br />

gut planbarer und umsetzbarer Projekte. Auch um die staatliche<br />

Förderung des Sektors muß man sich keine Sorgen machen: Im<br />

jüngsten Erfahrungsbericht des Bundesumweltministeriums zu<br />

den ‚Erneuerbaren’ spiegelt sich die Vorteilhaftigkeit des Biogases<br />

deutlich wider, seine Förderung soll bei intelligenter Nutzung<br />

sogar noch erhöht werden – bis hin zu einer Pflichtbeimischung<br />

zum Erdgas.<br />

Die Zukunft gehört ohne Zweifel dem Biogas – jedoch nicht in seiner<br />

bisherigen Rolle als landwirtschaftliches Nebenprodukt, sondern als<br />

einer in industriellem Maßstab erzeugten Energiequelle. Der Pionier<br />

auf diesem Gebiet ist die Leipziger <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, die<br />

Biogas ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen produziert, in<br />

hochmodernen Fabriken mit der vielfachen Kapazität herkömmlicher<br />

Anlagen. Dieser industrielle Ansatz bietet massive Vorteile hinsichtlich<br />

Wirtschaftlichkeit, Standortwahl, Produktionsqualität, Einkauf, Logistik<br />

und nicht zuletzt Umweltbeitrag: ein <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Park<br />

verwertet ohne Freisetzung von Gerüchen, Lärm oder Emissionen die<br />

eingesetzte Biomasse restlos und unter maximaler Energieausbeute.<br />

Das vorliegende Angebot umfaßt die zukünftig größte und<br />

fortschrittlichste Biogas-Produktionsstätte der Welt, den zweiten<br />

<strong>Bioenergie</strong>park der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe, am Standort Güstrow<br />

(Mecklenburg-Vorpommern). Er basiert auf dem bereits in Betrieb<br />

befindlichen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park ‚Klarsee’ bei Penkun,<br />

repräsentiert jedoch eine neue Evolutionsstufe mit noch höherer<br />

Produktionseffizienz und der Möglichkeit der höchst lukrativen<br />

Einspeisung des Biogases in das Erdgasnetz. Diese macht die Biogasproduktion<br />

über die EEG-Förderung hinaus profitabel und eröffnet<br />

dem Betreiber völlig neue Absatzmärkte bis hin zur Verwertung des<br />

Gases als Biotreibstoff. Der Anleger profitiert gleichzeitig von einem<br />

intelligenten Finanzierungskonzept mit Landesbankbeteiligung sowie<br />

von der Auslagerung des Betreiberrisikos an die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe,<br />

welche die Anlagen von der Fondsgesellschaft zu fixen Konditionen<br />

least. Wir sind deshalb überzeugt, daß ein vergleichbar interessantes<br />

Angebot derzeit schwer zu finden sein dürfte.<br />

Ihre <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />

1


2<br />

<strong>IGB</strong><br />

nawaro bioenergie<br />

„Alles ist gut, wie es<br />

aus den Händen der<br />

Natur kommt“<br />

Johann Wolfgang von Goethe


Geleitwort<br />

Liebe Investoren,<br />

die Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen hat sich<br />

binnen kürzester Zeit zu einem der größten Hoffnungsträger im<br />

Wettlauf um die Eindämmung des Klimawandels und die Erschließung<br />

erneuerbarer Energiequellen entwickelt. Tatsächlich weist Biogas<br />

viele Vorteile gegenüber den ‚klassischen’ erneuerbaren Energieträgern<br />

Wasser, Wind und Sonne auf, es ergänzt sie aufgrund seiner<br />

planbaren Produktion und seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in<br />

idealer Weise. Mit der Lektüre dieses Prospektes werden Sie Zeuge<br />

der neuesten Entwicklung des noch jungen Energieträgers Biogas,<br />

denn das aktuelle Projekt der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe beschert uns nicht<br />

nur die größte Biogasanlage der Welt, sondern auch einen noch nie<br />

dagewesenen Verwertungsgrad der in nachwachsenden Rohstoffen<br />

gespeicherten Energie. Die prognostizierten Flächenerträge liegen<br />

mindestens beim Fünffachen der Energieausbeute von Biodiesel und<br />

damit auch weit über den heute erreichbaren Bestwerten der Bioethanolgewinnung.<br />

Das ist Weltrekord! Dank neuester Technik gelingt<br />

das Ganze in einem geschlossenen Verwertungskreislauf ohne<br />

Freisetzung von Gärresten, schädlichen Emissionen oder Gestank.<br />

Als umweltbewusster Politiker bin ich deshalb ebenso wie als Repräsentant<br />

der Barlachstadt Güstrow stolz, dass wir den neuen BioEnergie<br />

Park der <strong>NAWARO</strong> beheimaten dürfen. Die Wahl des Standortes<br />

für den Park war indes kein Zufall, denn der Landkreis Güstrow bie-<br />

Arne Schuldt, Bürgermeister Barlachstadt Güstrow<br />

tet als landwirtschaftliches Zentrum ideale Voraussetzungen für die<br />

Rohstoffversorgung des Parks. Umgekehrt bietet der Park unseren<br />

Landwirten eine neue Perspektive, denn als fester Abnehmer von Energiepflanzen<br />

macht er seine Zulieferbetriebe unabhängiger von der<br />

Willkür der EU-Erlasse und von den kurzfristigen Preisschwankungen<br />

der Weltmärkte. Aufgrund eines EU-Beschlusses muss z. B. die<br />

Zuckerproduktion in unserem Landkreis eingestellt werden, sie nahm<br />

bisher 11.000 Hektar Ackerfläche in Anspruch - das entspricht recht<br />

exakt dem Bedarf des <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks. Aber auch über<br />

die neu entstehenden Arbeitsplätze im Park freuen wir uns, denn sie<br />

sind Teil einer Zukunftsbranche, in der Ökologie und Ökonomie eine<br />

perfekte Symbiose eingehen.<br />

Die Prüfung dieses Angebotes kann ich Ihnen guten Gewissens empfehlen.<br />

Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG beglückwünsche ich zu dem<br />

gelungenen Konzept und wünsche allen Beteiligten gutes Gelingen<br />

bei der weiteren Umsetzung des Projektes!<br />

Arne Schuldt<br />

Bürgermeister Barlachstadt Güstrow<br />

nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />

3


4<br />

<strong>IGB</strong><br />

nawaro bioenergie<br />

Erklärung der<br />

Prospektherausgeberin<br />

Anbieter von Vermögensanlagen sind seit dem 1. Juli 2005 gesetzlich<br />

verpflichtet, Prospekte nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes<br />

(VerkProspG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist vorab<br />

von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu<br />

gestatten. In diesem Zusammenhang besteht die gesetzliche Pflicht,<br />

darauf hinzuweisen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt<br />

gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes<br />

durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist.<br />

Prospektherausgeberin ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, Liviastr. 8,<br />

04105 Leipzig. Sie übernimmt gemäß nachstehender Ausführungen<br />

die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes. Basis für dieses<br />

Beteiligungsangebot sind bereits abgeschlossene Verträge. Stand<br />

der im Prospekt enthaltenen Informationen ist der 20. November<br />

2007. Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden<br />

gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen<br />

in der Bundesrepublik Deutschland. Für Abweichungen<br />

durch künftige wirtschaftliche Entwicklungen und Änderungen in<br />

der Rechtsprechung oder der steuerlichen und rechtlichen Grundlagen<br />

kann die Initiatorin keine Gewähr übernehmen. Die im Beteiligungsangebot<br />

gemachten Prognosen basieren auf einer Reihe von<br />

Annahmen der Prospektherausgeberin, die vom tatsächlichen wirtschaftlichen<br />

Verlauf abweichen können. Jede Annahme wird einzig<br />

als eine Erwartung möglicher zukünftiger Entwicklungen gemacht.<br />

Die Erwartungen der Prospektherausgeberin beruhen auf einer Reihe<br />

von Annahmen. Es kann keine Garantie dafür übernommen werden,<br />

dass die Annahmen und gewünschten Ziele tatsächlich eintreffen.<br />

Für die Realisierung der Einnahmen, Kosten und steuerlichen Ergebnisse<br />

sowie jegliche Art von finanziellem Erfolg kann keine Haftung<br />

übernommen werden. Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf<br />

die in diesem Emissionsprospekt gemachten Angaben stützen. Von<br />

diesem Prospekt abweichende Angaben und Zusicherungen sind<br />

unwirksam, wenn sie nicht von der Initiatorin ausdrücklich schriftlich<br />

bestätigt werden. Der Inhalt dieses Prospektes zeigt die Beurteilung<br />

der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte. Nach unserem<br />

Wissen sind die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es<br />

wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen.<br />

Prospektaufstellungsdatum: Hamburg, 20. November 2007<br />

Verantwortlich für den Prospektinhalt:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />

Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

Dr. Balthasar Schramm<br />

Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH


Inhalt<br />

Teil A Seite<br />

Die Vermögensanlage im Überblick 6<br />

Die wesentlichen Risiken der Vermögensanlage 14<br />

Angaben zur Vermögensanlage 26<br />

Die beteiligten Unternehmen 30<br />

Biogas als Energiequelle der Zukunft 35<br />

Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept 49<br />

Das Referenzprojekt: Der BioEnergie Park Klarsee 56<br />

Das Investitionsobjekt des Fonds 59<br />

Teil B<br />

Investitions- und Finanzierungsprognose 72<br />

Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 73<br />

Ergebnis- und Liquiditätsprognose 78<br />

Erläuterungen zur Ergebnis- und Liquiditätsprognose 80<br />

Kapitalrückflussprognose 84<br />

Sensitivitätsprognose 88<br />

Teil C<br />

Rechtliche Grundlagen 92<br />

Steuerliche Grundlagen 118<br />

Teil D<br />

Abwicklungshinweise / Ablaufschema 126<br />

Die wesentlichen Vertragspartner 128<br />

Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 130<br />

Gesellschaftsvertrag 136<br />

Mittelverwendungsvertrag 152<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag 158<br />

Fernabsatzgesetz/BGB-InfoV 168<br />

Glossar 172<br />

Anlagen<br />

Beitrittsunterlagen<br />

nawaro bioenergie <strong>IGB</strong><br />

Der Prospekt wurde kraft Gesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(nachfolgend BaFin) allein auf dessen Vollständigkeit geprüft. Die inhaltliche<br />

Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />

Prospektes durch die BaFin.<br />

5


6<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

Die Vermögensanlage<br />

im Überblick<br />

Bei der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um<br />

einen geschlossenen Fonds, der eine Großanlage zur Biogas-<br />

und Biostromproduktion errichtet und diese über eine<br />

Laufzeit von bis zu 20 Jahren im Zuge des Anlagenleasing an den<br />

Betreiber der Anlagen vermietet. Die Anleger gehen dabei ein Engagement<br />

ein, dessen prognostiziertes und wirtschaftliches Ergebnis<br />

nicht garantiert werden kann. Für Anleger, die eine kurzfristige oder<br />

mittelfristige, vollkommen sichere, festverzinsliche Kapitalanlage mit<br />

festem Rückzahlungszeitpunkt oder der Möglichkeit des jederzeitigen<br />

Verkaufs suchen, ist eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nicht geeignet, da eine Kündigung während der Laufzeit oder eine<br />

Rückgabe der Beteiligung nicht möglich ist. Es besteht kein organisierter<br />

Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen. Eine feste<br />

Ausschüttung bzw. ein fester Rückzahlungsbetrag und -zeitpunkt<br />

können von der Fondsgesellschaft oder vom Initiator nicht garantiert<br />

werden.<br />

Zeichnungsangebot<br />

Das vorliegende Angebot bietet dem Anleger die Möglichkeit, sich<br />

an der Kommanditgesellschaft <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH<br />

& Co. KG (im Folgenden auch „Fondsgesellschaft“, „Emittentin“<br />

oder „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong>“ genannt) mit Sitz in Güstrow zu<br />

beteiligen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb einer neu zu<br />

errichtenden Großanlage zur industriellen Produktion von Biogas<br />

und Biostrom aus nachwachsenden Rohstoffen und deren Bereit-<br />

stellung an den Anlagenbetreiber der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe im Zuge<br />

des Anlagenleasings. Die Anleger sind am Gewinn und Verlust der<br />

Fondsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Anleger<br />

haben das Recht, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen,<br />

ein Stimmrecht sowie weitere Informations- und Kontrollrechte im<br />

Sinne des § 166 HGB.<br />

Beteiligung<br />

Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH als (Treuhand-) Kommanditistin,<br />

die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Güstrow<br />

fungiert als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Anleger beteiligen<br />

sich grundsätzlich mittelbar durch Abschluss des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages an der Fondsgesellschaft, können aber durch<br />

entsprechende Erklärung der Fondsgesellschaft auch unmittelbar<br />

als Kommanditisten beitreten. Mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligte Treugeber sind grundsätzlich Kommanditisten gleichgestellt<br />

und haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.<br />

Die Mindestbeteiligung beträgt EUR 20.000 zzgl. 5 %<br />

Agio. Höhere Beteiligungssummen müssen glatt durch 5.000 ohne<br />

Rest teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile variiert in<br />

Abhängigkeit von der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger beteiligen,<br />

beträgt jedoch mindestens eins. Der Beitritt eines Anlegers<br />

zur Fondsgesellschaft als Kommanditist oder Treugeber erfolgt durch<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.


Der Beitritt des Anlegers erfolgt dabei aufschiebend bedingt auf<br />

die vollständige Einzahlung der Zeichnungssumme auf das in der<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Fondsgesellschaft und der<br />

im Mittelverwendungsvertrag (vgl. hierzu Seite 152 ff. des Emissionsprospekts)<br />

unter § 2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. geregelten<br />

Mittelverwendungsvoraussetzungen. Der mittelbare Beitritt des<br />

Anlegers zu der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die<br />

Annahme der Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden<br />

Kalendermonats, sofern die vorgenannte Annahme sowie die<br />

vorgenannten Voraussetzungen (Zahlung der Zeichnungssumme und<br />

Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen) bis zum 23. eines<br />

Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme und/oder<br />

treten die nachfolgenden Voraussetzungen zwischen dem 24. und<br />

dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des<br />

auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt<br />

frühestens zum 1. Januar 2008.<br />

Wachstumssektor <strong>Bioenergie</strong><br />

Erneuerbare Energieträger genießen aktuell höchste soziale und<br />

politische Priorität, da sie sowohl eine geringere Abhängigkeit<br />

von den fossilen Energieträgern – insbesondere vom Erdöl – ermöglichen,<br />

gleichzeitig aber auch das wichtigste Standbein des<br />

ebenso dringlichen Klimaschutzes darstellen. Gemäß der neuesten<br />

Zielsetzungen der Bundesregierung soll der Anteil erneuerbarer Energiequellen<br />

an der Strombereitstellung bis zum Jahr 2050 auf 50 %<br />

steigen. Dies erfordert eine maximale Förderung der sog. ‚neuen<br />

Energie’. Eine erweiterte Förderung im Kreis der Erneuerbaren<br />

genießt die Energiegewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen<br />

(‚<strong>NAWARO</strong>’), da sie sehr kontrollierbar ist, ein noch hohes Ausbaupotenzial<br />

aufgrund verfügbarer Anbauflächen in Deutschland hat,<br />

CO -neutral ist, der Landwirtschaft zugute kommt, speicherfähig<br />

2<br />

und an den Stromverbrauch anpaßbar ist und schließlich eine sehr<br />

hohe Energieausbeute ermöglicht. Die Produktion von Biogas ist<br />

unter allen diesen Gesichtspunkten die mit Abstand attraktivste<br />

verfügbare Alternative. Sie ist nicht von Wind und Sonne abhängig,<br />

basiert auf einer erprobten und sicheren Technologie, stellt einen<br />

lagerfähigen Energieträger mit vielfacher Nutzungsmöglichkeit bereit<br />

und erlaubt nicht zuletzt als Investitionsobjekt eine solide Kalkulation<br />

von Aufwand, Ertrag und Gewinn.<br />

Staatliche Förderung<br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

Basis für die Planbarkeit der Erträge ist das Erneuerbare Energien-<br />

Gesetz (‚EEG’), welches der Stromerzeugung aus Biogas staatlich<br />

festgelegte Abnahmepreise für mindestens 20 Jahre garantiert.<br />

Die Höhe der staatlichen Förderung für Ökostrom ist maximal bei<br />

der Verwendung nachwachsender Rohstoffe, der kombinierten<br />

Erzeugung von Strom und Wärme und der Verwendung intelligenter<br />

Technologien zur Maximierung der Ausbeute. Das Investitionsobjekt<br />

der Fondsgesellschaft ist aufgrund der Einspeisung des produzierten<br />

Biogases in das Erdgasnetz so konzipiert, daß die maximale<br />

<strong>IGB</strong><br />

7


8<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

Ausschöpfung der staatlichen Förderung möglich ist. Aufgrund der<br />

aktuellen Entwicklung ist außerdem zu erwarten, daß die Förderung<br />

von Biogas zukünftig noch ausgebaut wird, z.B. über eine Pflichtbeimischung<br />

zum Erdgasangebot. Zusätzliches Ertragspotenzial für Biogasanbieter<br />

ergibt sich aus den kontinuierlichen Preissteigerungen<br />

des Erdgases, an der auch das Biogas teilhat.<br />

Standort- und Volumenoptimierung<br />

Der Fonds umfaßt eine neu zu errichtende Großanlage zur Produktion<br />

und Aufbereitung von Biogas samt Vollverwertung der Gärreste<br />

in einem eigenen Biomassekraftwerk am Standort Güstrow in<br />

Mecklenburg-Vorpommern. Im Gegensatz zu den bislang vorherrschenden<br />

Kleinanlagen, die als landwirtschaftliche Hofanlagen selten<br />

eine Größe von 500 KWh überschreiten, handelt es sich hierbei um<br />

eine industrielle Produktionsanlage, die ca. 40 mal so groß ist und<br />

dementsprechende Größenvorteile realisieren kann. Größe und<br />

Standort sind so gewählt, daß die optimale Relation von technischer<br />

Effizienz (möglichst hohe Produktionsmenge in einer Anlage) und<br />

günstiger Rohstoffversorgung (gesicherte Liefermengen ohne<br />

lange Transportwege) erzielt wird. Der gewählte Standort bietet<br />

optimale Voraussetzungen für die Versorgung mit den benötigten<br />

Rohstoffen, gleichzeitig profitieren Landwirtschaft und lokaler<br />

Arbeitsmarkt in besonderem Maße von der Errichtung der Anlage.<br />

Die Rohstoffversorgung der Anlage wird über langfristige Lieferverträge<br />

mit Preisfestschreibungen gesichert, gleichzeitig werden die<br />

zuliefernden Landwirte zur Optimierung ihrer Flächenerträge vom<br />

Anlagenbetreiber umfassend unterstützt. Aufgrund der industriellen<br />

Ausrichtung und der Größenordnung der Anlage wird nicht nur eine<br />

höhere technische Effizienz in der Produktion erzielt, sondern auch<br />

eine massive Kostendegression bei Rohstoffeinkauf, Anlagenbetrieb<br />

und Gasverwertung. Hinzu kommen aufgrund des professionellen<br />

Betriebs der Anlage eine höhere Sicherheit und eine optimale Steuerung<br />

des laufenden Produktionsprozesses. Nicht minder vorteilhaft<br />

ist der industrielle Ansatz in Hinblick auf den Umweltbeitrag: die<br />

Anlage arbeitet nicht nur geruchsfrei, sondern sie verwertet in einem<br />

geschlossenen Kreislauf die eingespeisten Rohstoffe Gülle, Maissillage<br />

und Getreide vollständig ohne Überreste. Einziges ‚Abfallprodukt’<br />

der Gaserzeugung ist ein aus dem Restsubstrat gewonnener hochwertiger<br />

Flüssigdünger, der den benutzten Anbauflächen Nährstoffe<br />

für das Nachwachsen der Rohstoffe zurückgibt.<br />

Anlage der zweiten Generation<br />

Aus der Fermentierung von jährlich 330.000 t Maissilage (Energiemais),<br />

76.000 t Gülle, 53.000t Ganzpflanzensilage und 12.000 t<br />

Getreide wird die Anlage ca. 46 Millionen Kubikmeter Biogas erzeugen.<br />

Hinzu kommen ca. 32 Mio. kWh Biostrom aus der Verfeuerung<br />

der Gärreste. Damit wird die geplante Anlage ihre Schwesteranlage,<br />

den seit 2006 in Betrieb befindlichen ‚BioEnergie Park Klarsee’ im<br />

Mecklenburg-Vorpommerschen Penkun als größte Biogasfabrik der<br />

Welt ablösen. Die ebenfalls von der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe errichtete und


etriebene Anlage in Penkun diente als Erfahrungsträger und technische<br />

Basis für den neuen <strong>Bioenergie</strong>park in Güstrow. Als Weiterentwicklung<br />

der Strom erzeugenden Anlage ‚Klarsee’ ist die Anlage<br />

in Güstrow nunmehr auf die Einspeisung von aufbereitetem Biogas<br />

in das Erdgasnetz ausgelegt. Dadurch kann die Verstromung an<br />

beliebigen Orten und zu beliebigen Zeiten erfolgen, unter maximaler<br />

Ausnutzung des Energiegehalts des Gases und dementsprechend<br />

optimalen Förderbedingungen gemäß EEG. Die Anlage selbst<br />

verfügt in der neuen Konfiguration ausserdem über eine erhöhte<br />

Produktions effizienz bei der Gaserzeugung. Insgesamt erhöht sich die<br />

Wirtschaftlichkeit der Gasproduktion gegenüber der ersten Anlage<br />

um etwa 20 %. Zusätzlich erzeugt die neue Anlage aus der Verfeuerung<br />

der aufbereiteten Gärreste in einem Biomasse-Heizkraftwerk<br />

Strom, der zu fixen Preisen gemäß EEG veräußert werden kann. Die<br />

anfallende Wärme des Kraftwerks wird vollständig für den Betrieb<br />

der Anlage verwertet. Die Planung der Anlage ist bereits weitgehend<br />

abgeschlossen, das Genehmigungsverfahren wurde eingeleitet, und<br />

die ersten Baumaßnahmen haben bereits begonnen.<br />

Kompetenter Partner<br />

Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG mit Hauptsitz in Leipzig ist der Pionier<br />

der industriellen Erzeugung von Biogas in Deutschland. Das im Jahr<br />

2005 von Spitzenmanagern der deutschen Wirtschaft gegründete<br />

Unternehmen ist ausschließlich auf die Biogasproduktion aus<br />

nachwachsenden Rohstoffen im industriellen Maßstab fokussiert.<br />

Jahr<br />

2008<br />

2021<br />

2027<br />

Beispielrechnung (Prognose)<br />

Kapitalrückfluss für eine Beteiligungshöhe von 100.000 EUR inkl. 5 % Agio<br />

bei geplanter Laufzeit von 20 Jahren im Basisszenario.<br />

Position Betrag<br />

Laufende Ausschüttungen 267.000<br />

Beteiligungskapital inkl. Agio 105.000<br />

Mittelrückfluss gesamt inkl. ZASt 272.000<br />

Gewinn gesamt* 167.000<br />

*vor persönl. Steuersatz<br />

Beteiligungskapital EUR 105.000**<br />

Mittelrückfluss bei Optionsausübung EUR 226.000<br />

Mittelrückfluss gesamt<br />

**inkl. 5 % Agio ***inkl. Zinsabschlagsteuer/SolZ<br />

Unter der Federführung von erfahrenen Managern und Ingenieuren<br />

aus dem Anlagenbau wurde zunächst das Konzept der industriellen<br />

Biogasproduktion innerhalb eines abfallfreien Vollkreislaufs entwickelt<br />

und anschließend mit dem Bau des <strong>Bioenergie</strong>parks ‚Klarsee’<br />

bei Penkun in die Tat umgesetzt. Das international vielbeachtete<br />

Pilotprojekt gilt als Meilenstein der Erschließung erneuerbarer<br />

Energie aus nachwachsenden Rohstoffen. Mit einer einwandfreien<br />

Funktion und einem Übertreffen ursprünglicher Planzahlen bietet die<br />

Anlage einen soliden Grundstein für den Ausbau der Produktion an<br />

weiteren Standorten. Für die kommenden Jahre ist der Bau weiterer<br />

Anlagen des gleichen Typs geplant, um sich die besten Standorte<br />

in Deutschland zu sichern und die Position als Marktführer der<br />

industriellen Biogasproduktion auszubauen. Für das Fondsobjekt<br />

trägt die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe die volle Verantwortung, da sie als Generalunternehmer<br />

zunächst die Planung und Errichtung der Biogasanlage<br />

übernimmt und diese anschließend als Leasingnehmer exklusiv<br />

betreibt. Damit ist zum einen gesichert, daß bei Konzeption und Bau<br />

der Anlagen keine Kompromisse hinsichtlich Expertise und Technik<br />

gemacht werden, zum anderen sind Kompetenzen und Verantwortung<br />

in einer Hand gebündelt.<br />

Projektgutachten<br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

EUR 272.000***<br />

Das gesamte Fondsprojekt ist unterlegt mit einem umfassenden Gutachten<br />

des renommierten Instituts Lahmeyer International. Geprüft<br />

wurde neben der technischen Machbarkeit und der Richtigkeit der<br />

EUR<br />

<strong>IGB</strong><br />

9


10<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

Kapitalrückflussrechnung – Prognose<br />

Zeichnungssumme in EUR 100.000 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

Agio 5 %<br />

Gebundenes Kapital (1) 0 105.000 105.000 102.000 96.788 86.552 75.775 66.774 57.952 49.313 40.862 32.602 24.538 16.672 9.010<br />

Ausschüttung (2.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 7.375 8.276 8.761 9.257 9.764 10.281 10.809<br />

Steuererstattungen (+) /<br />

Steuerzahlungen (-)<br />

(2.2) 0 -162 -78 98 105 -355 -2.124 -2.300 -2.485 -2.676 -2.876 -3.083 -3.298 -3.521 -3.752<br />

Eigenkapitaleinzahlung (-) /<br />

Eigenkapitalrückzahlung (+)<br />

(2.3) 0 -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 3.748 2.851 2.374 1.890 1.400 902 397<br />

Summe des Rückflusses (2.4) 0 -105.000 3.000 5.212 10.236 10.777 9.001 8.822 8.638 8.451 8.260 8.065 7.866 7.662 7.455<br />

Haftungsvolumen (3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Anteiliges Fremdkapital (4) 0 91.641 127.505 119.004 110.504 102.004 93.503 85.003 76.503 68.002 59.502 51.002 42.502 34.001 25.501<br />

Planungen und Berechnungen auch die wirtschaftliche Plausibilität<br />

der Annahmen hinsichtlich Rohstoffversorgung, Kosten und Erlösen.<br />

Das Gutachten bestätigt die Seriosität und Sorgfalt der von der<br />

<strong>NAWARO</strong>-Gruppe erarbeiteten Konzeption.<br />

Faire Risikoverteilung<br />

Der Anleger profitiert bei diesem Angebot von einer überdurchschnittlichen<br />

Rendite, ohne jedoch dem unternehmerischen Risiko<br />

der eigentlichen Biogasproduktion ausgesetzt zu sein. Der Fonds<br />

fungiert lediglich als Leasinggeber der Anlage, die Verantwortung<br />

und das Risiko für Errichtung und laufenden Betrieb liegen bei der<br />

<strong>NAWARO</strong>-Gruppe. Durch eine fixe Leasingrate erzielt der Fonds<br />

planbare und konstante Einnahmen. Aufgrund der staatlichen<br />

Förderung der Biogasproduktion und des soliden wirtschaftlichen<br />

Konzepts der <strong>NAWARO</strong> bleibt das Risiko eines Ausfalls des Leasinggebers<br />

überschaubar. Die Fremdfinanzierung der Anlagen soll durch<br />

eine Landesbank erfolgen, welche dem Fonds als Geldgeber des<br />

Bauprojekts zur Seite steht. Eine entsprechende Absichtserklärung<br />

liegt der Initiatorin bereits vor. Der Finanzierungspartner erhöht nicht<br />

nur die finanzielle Attraktivität des Investitionsgegenstandes durch<br />

günstiges Fremdkapital, sondern repräsentiert auch eine zusätzliche<br />

neutrale Kontrollinstanz für das gesamte Projekt.<br />

Laufzeit und Kaufoption<br />

Die geplante Laufzeit beträgt ca. 20 Jahre. Die Fondsgesellschaft hat<br />

ausserdem die Option, das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zum<br />

31.12.2021 gegen Zahlung eines vertraglich bereits festgelegten<br />

Betrags zum Kauf anzudienen. Im Gegenzug besteht zu gleichen<br />

Konditionen eine Kaufoption für den Leasingnehmer. Die Fondslaufzeit<br />

würde sich bei Wahrnehmung der Option auf ca. 14 Jahre<br />

verkürzen.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Gesamtausschüttung inklusive der Schlußausschüttung am<br />

Ende der voraussichtlich 20-jährigen Laufzeit beträgt ca. 272 % vor<br />

Steuer. Die Ausschüttungen erfolgen zum 30.06. und zum 31.12.<br />

eines jeden Jahres, beginnend zum 31.12.2009. Sollte die Kauf-/Verkaufsoption<br />

per 31.12.2021 wahrgenommen werden, würde<br />

sich die Gesamtausschüttung zu diesem Zeitpunkt auf 226 %<br />

summieren.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Mit der Mittelverwendungskontrolle wurde eine unabhängige Treuhandgesellschaft<br />

betraut, die bei Vorliegen klar definierter Voraussetzungen<br />

eine Freigabe der Mittel erteilt.


Organigramm<br />

der rechtlichen<br />

Struktur<br />

Investitionsvolumen<br />

Im Investitions- und Finanzierungsplan ist ein Ziel-Eigenkapital von<br />

EUR 49.410.000 zzgl. 5 % Agio vorgesehen, bei einem Gesamt-<br />

Finanzierungsvolumen in Höhe von EUR 119.880.500.<br />

IDW-Standard<br />

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat seine<br />

Berufsauffassung in Bezug auf den Inhalt von Prospekten in einem<br />

Standard festgelegt. Dieser IDW-S 4 ist Grundlage für die Beurteilung<br />

von Beteiligungsangeboten in Prospektgutachten und wird für<br />

die Prospektierung des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> angewendet.<br />

Einzahlung<br />

Vertragsbeitritt<br />

Leasingvertrag<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />

Betreibergesellschaft<br />

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin sind<br />

100 % der Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio auf das Mittelverwendungskonto<br />

der Fondsgesellschaft bei der Commerzbank AG, (BLZ<br />

200 400 00), Kontonummer 619 9525 mit der Kontobezeichnung<br />

„<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG“ zu leisten.<br />

Fondsbezogene Aufwendungen und Vergütungen<br />

91,56 % der Gesamtmittel inkl. einer Liquiditätsreserve von 6,26 %<br />

sind gemäß Investitions- und Finanzierungsplan für den Erwerb des<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks und der kurzfristigen Vergabe einer Zwischenfinanzierung<br />

an die Betreibergesellschaft bestimmt. Die verbleibenden<br />

8,44 % des Gesamtaufwandes sind für Gebühren für Gründung,<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

least/betreibt<br />

100%ige Tochtergesellschaften<br />

BioEnergie Park „Güstrow“<br />

Leasingobjekt<br />

errichtet<br />

rechtliche und steuerliche Beratung, Verwaltung, Konzeption,<br />

Marketing und Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen. Sämtliche<br />

in Zusammenhang mit der Gründung und Kapitalausstattung der<br />

Fondsgesellschaft stehenden Kosten belaufen sich inklusive Agio auf<br />

EUR 10.120.500. Eine detaillierte Aufstellung der Positionen ist der<br />

Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite 72 zu entnehmen.<br />

Haftung<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />

Generalunternehmer<br />

liefert<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Fondsgesellschaft<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Anleger<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Komplementärin<br />

Die Vermögensanlage im Überblick<br />

Generalunternehmer<br />

Vertrag<br />

Vertragsbeitritt<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

Initiatorin<br />

Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die Zeichnungssumme<br />

beschränkt. Nach vollständiger Erbringung der Einlage (Zeichnungssumme),<br />

besteht für die Anleger keine Nachschusspflicht,<br />

soweit die Einlage (Zeichnungssumme) nicht an den Anleger zurückgewährt<br />

worden ist. (Siehe hierzu auch ‚Haftung des Anlegers’ auf<br />

Seite 27 sowie ‚Rechtliche Grundlagen’ Seite 92 ff.)<br />

<strong>IGB</strong><br />

11


Das Wesentliche<br />

im Überblick<br />

• Investition in eine der aussichtsreichsten Branchen im Bereich erneuerbarer Energien<br />

• Das industrielle Produktionskonzept bürgt für maximale Wirtschaftlichkeit, Sicherheit<br />

und Umweltschonung.<br />

• Das Investitionsobjekt repräsentiert die zukünftig größte, fortschrittlichste und<br />

effizienteste Biogasanlage der Welt.<br />

• Hervorragender Standort im Herzen Mecklenburg-Vorpommerns mit optimalen<br />

Voraussetzungen für die Rohstoffversorgung des Parks<br />

• Der Ansatz der Biogasproduktion anstelle der Stromproduktion erhöht die betriebswirtschaftliche<br />

Zukunftssicherheit und die Flexibilität bei der Biogasverwertung.<br />

• Der Generalunternehmer/Betreiber <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist weltweiter Pionier und<br />

Marktführer in der industriellen Erzeugung von Biogas und biogasbasiertem Strom.<br />

• Das Betreiberrisiko wird ausgelagert an die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe, der Fonds fungiert<br />

als Leasinggeber des <strong>Bioenergie</strong>parks.<br />

• Eine Landesbankfinanzierung erhöht die Wirtschaftlichkeit des Investments und bietet<br />

zusätzliche Sicherheit<br />

• Das komplette Projekt ist durch umfassende Gutachten renommierter Institute<br />

untermauert<br />

• Vorgesehene Ausschüttungen von 3,0 % p. a. steigend auf 11,0 % p. a.<br />

• Prognostizierte Gesamtausschüttungen von 272 % bzw. 226 % bei vorzeitiger Ablösung.<br />

• Beteiligung schon ab EUR 20.000 zzgl. 5 % Agio


14<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Die wesentlichen Risiken<br />

der Vermögensanlage<br />

Die Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH &<br />

Co. KG ist als mittel- bis langfristige unternehmerische<br />

Investition mit Risiken verbunden. Neben dem Risiko des<br />

Teil- oder Totalverlustes der Einlage nebst Agio bestehen für den<br />

Anleger weitere mögliche Risiken. So kann die erwartete Rendite<br />

deutlich geringer sein oder ganz ausbleiben; die Laufzeit der Anlage<br />

kann insgesamt kürzer oder deutlich länger ausfallen als geplant<br />

und Zahlungen/Rückzahlungen können in geringeren Beträgen und<br />

zu anderen Zeitpunkten und in anderen Intervallen erfolgen als<br />

ursprünglich angenommen.<br />

Anleger-Zielgruppe<br />

Das Angebot zu einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft richtet<br />

sich dementsprechend an durchschnittlich verständige und vorsichtige<br />

Anleger, die über ein Grundverständnis für die wirtschaftlichen<br />

Gegebenheiten der angebotenen Vermögensanlage verfügen und<br />

die die vorhandenen Risiken selbst einschätzen können. Der Anleger<br />

sollte mit dieser Beteiligung nicht über sein gesamtes Vermögen<br />

verfügen und eine langfristige Beteiligungsabsicht haben.<br />

Allgemeine Risiken<br />

Wie bei allen Kapitalanlagen besteht auch bei diesem Angebot<br />

die Möglichkeit, dass unvorhersehbare zukünftige Entwicklungen<br />

die prospektierten Ergebnisse negativ beeinflussen können. Solche<br />

Entwicklungen können zu einer Verschlechterung der zukünftigen<br />

Erträge und sogar zu Vermögensverlusten bis hin zum Totalverlust<br />

führen. Das Beteiligungsangebot wurde mit Sorgfalt vorbereitet. Es<br />

kann jedoch vom Initiator keine Gewähr für den Eintritt der mit der<br />

Investition verbundenen wirtschaftlichen, steuerlichen und sonstigen<br />

Ziele der Gesellschaft übernommen werden.<br />

Ebenso können sich gesamtwirtschaftliche Risiken, die sich z. B. aus<br />

Konjunkturschwankungen, der Veränderung von Kapitalmarktzinsen<br />

und der Inflation ergeben, direkt auf das Investment auswirken<br />

und ggf. zu erheblichen Abweichungen von den prospektierten<br />

Ergebnissen führen. Auch können zukünftige Veränderungen in der<br />

Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis die<br />

Werthaltigkeit, die Verfügbarkeit und die Rentabilität dieser Vermögensanlage<br />

beeinflussen.<br />

Anleger sollten sich mit allen Ausführungen des Emissionsprospektes<br />

– und vor allem mit den Ausführungen in diesem Abschnitt – intensiv<br />

auseinandersetzen, um die Bedeutung der einzelnen Risiken individuell<br />

zu bewerten. Mit dieser Risikoübersicht sollen dem Anleger<br />

mögliche Risiken transparenter gemacht werden. Sofern sich in<br />

diesem Zusammenhang Fragen ergeben, wird die Hinzuziehung eines<br />

sachkundigen Beraters, Rechtsanwalts oder Steuerberaters empfohlen.<br />

Unternehmerische Beteiligung<br />

Neben allgemeinen Risiken ist eine Beteiligung an einem ge-


schlossenen Leasingfonds als unternehmerische Beteiligung auch<br />

weiteren wesentlichen Risiken ausgesetzt. Diese können unterteilt<br />

werden in prognosegefährdende Risiken (Risiken, die lediglich zu<br />

einer schwächeren Prognose führen können), anlagegefährdende<br />

Risiken (Risiken, die entweder das Anlageobjekt oder die gesamte<br />

Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Zeichnungssumme führen können) und<br />

anlegergefährdende Risiken (Risiken, die nicht nur zu einem Verlust<br />

der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch<br />

das weitere Vermögen des Anlegers gefährden). Durch die Unterscheidung<br />

dieser Risikotypen wird jedoch keine Aussage über die<br />

Gefahr der Risikoverwirklichung oder über die Auswirkungen einer<br />

Risikoverwirklichung beim Anleger getroffen. So kann z.B. ein ursprünglich<br />

prognosegefährdendes Risiko durch Zusammentreffen mit<br />

anderen Risiken oder durch eine besonders intensive Risikoverwirklichung<br />

auch die Vermögensanlage als solche gefährden und damit<br />

ein anlagegefährdendes Risiko darstellen. Aus diesem Grund werden<br />

beide Gruppen zusammenhängend dargestellt.<br />

Prognose- und anlagegefährdende Risiken<br />

Einwerbung des Eigenkapitals<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das einzuwerbende<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft im März 2008 für die vorgesehenen<br />

Investitionen zur Verfügung steht. Da die Vollplatzierung des<br />

Eigenkapitals und damit die Gesamtfinanzierung der Investition nicht<br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Freigabevoraussetzung ist, werden ggf. bereits Teilbeträge des Eigenkapitals<br />

vor dessen Vollplatzierung investiert. Die Dauer der Plazierungsphase<br />

wurde aufgrund bisheriger Erfahrungswerte geschätzt.<br />

Sollte es bei der Einwerbung des Eigenkapitals zu Verzögerungen<br />

kommen und das Eigenkapital nicht oder nur in Höhe eines geringeren<br />

Betrages zur Verfügung stehen, besteht das Risiko, dass die<br />

Fondsgesellschaft zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen<br />

eine Zwischenfinanzierung aufnehmen muss, deren Kosten zu einem<br />

geringeren Gesamterfolg der Beteiligung führen würde.<br />

Sollte die Aufnahme einer Zwischenfinanzierung des noch nicht<br />

eingeworbenen Eigenkapitals nicht möglich sein, besteht das Risiko,<br />

dass die Investitionen nicht oder nicht plangemäß durchgeführt werden<br />

können, was zu Einnahmeausfällen und erheblichen Mehrkosten<br />

führen kann. Ist die Durchführung der Investitionen insgesamt<br />

nicht möglich, so müßte die Fondsgesellschaft liquidiert werden. In<br />

diesem Fall könnten die Einlagen der Anleger sowie das Agio nur<br />

insoweit zurückgezahlt werden, wie sie zu diesem Zeitpunkt noch<br />

nicht verausgabt wurden.<br />

Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

Die Fondsgesellschaft gewährt der Betreibergesellschaft u.a. zur<br />

Vorfinanzierung der Substratlieferverträge ein Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

in Höhe von EUR 5.000.000, das zum 30.06.2008<br />

zurückzuführen ist. Sollte die Rückführung des Darlehens nicht oder<br />

<strong>IGB</strong><br />

15


16<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, müßte die Fondsgesellschaft<br />

die mit den zurückfließenden Mitteln vorgesehenen Investitionen<br />

soweit möglich aus der Liquiditätsreserve finanzieren oder<br />

eine (Zwischen)finanzierung aufnehmen. Hierdurch ergäbe sich ein<br />

geringeres Ergebnis der Fondsgesellschaft.<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

Mit einer unabhängigen Treuhandgesellschaft ist ein Vertrag über<br />

die formale Kontrolle der Freigabe des Emissionskapitals (Kommanditkapitals)<br />

abgeschlossen worden. Danach kann über das Emissionskapital<br />

nur nach Freigabe durch die Treuhandgesellschaft verfügt<br />

werden, die vor der Freigabe prüft, ob die im Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

bestimmten Voraussetzungen für die Freigabe von<br />

Mitteln aus dem Emissionskapital formal vorliegen. Sonstige Kontrolltätigkeiten<br />

erbringt die Treuhandgesellschaft nicht. Insbesondere<br />

findet keine Kontrolle der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption<br />

des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebotes,<br />

der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und<br />

Vertragspartnern oder der von Dritten erbrachten Leistung statt.<br />

Eine effektive Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung des<br />

Emissionskapitals wird durch die Treuhandgesellschaft somit nicht<br />

gewährleistet. Es besteht insoweit das Risiko zweckfremder Verwendung<br />

der Anlegergelder, was zu geringeren Auszahlungen bis hin zu<br />

einem Totalverlust der Beteiligung führen kann.<br />

Genehmigungen und öffentlich-rechtliche Planungsvorgaben<br />

Voraussetzungen für den Bau und den Betrieb der Biogasanlage<br />

sind diverse öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere<br />

nach dem Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese liegen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektierung noch nicht vollständig vor. Sollten<br />

diese Genehmigungen zeitweilig oder dauerhaft verzögert, verweigert<br />

oder nach Erteilung wieder entzogen werden, würde dies dazu<br />

führen, dass sich die Durchführung der Investitionen ggf. verzögert<br />

oder diese sogar insgesamt nicht realisiert werden können. Beides<br />

würde zu nachteiligen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

führen. Im Falle einer endgültigen Verweigerung oder Entziehung<br />

der Genehmigung müßte der Fonds rückabgewickelt bzw. aufgelöst<br />

werden. In diesem Fall könnten die Einlage der Anleger sowie das<br />

Agio nur insoweit zurückgezahlt werden, wie sie zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht verausgabt wurden.<br />

Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der aktuell gültigen Steuergesetzgebung<br />

sowie auf den zurzeit geltenden sonstigen rechtlichen und<br />

steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Eine Betriebsprüfung hat<br />

bisher noch nicht stattgefunden, verbindliche Auskünfte wurden<br />

nicht eingeholt. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die zum<br />

Zeitpunkt der Prospektherausgabe bzw. des Gesellschaftsbeitritts<br />

geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen während der gesamten<br />

Fondslaufzeit unverändert bleiben. Auch ist es möglich, dass die


Finanzverwaltung im Einzelfall eine von der Initiatorin dem Prospekt<br />

zugrunde gelegten Wertung abweichende Auffassung vertritt.<br />

Der mit der Betreibergesellschaft geschlossene Leasingvertrag über<br />

die <strong>Bioenergie</strong>anlage orientiert sich an dem Erlass der Finanzverwaltung<br />

zur steuerlichen Behandlung beweglicher Wirtschaftsgüter<br />

(BMF VI B/2- S2170 – 31/71; BStBl.1971 S. 264). Hiernach liegt das<br />

wirtschaftliche Eigentum an der <strong>Bioenergie</strong>anlage nach Auffassung<br />

der Initiatorin bei der Fondsgesellschaft, die somit zur Vornahme von<br />

Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen) berechtigt ist. Es<br />

kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung<br />

im Rahmen der Veranlagung andere Annahmen trifft und andere<br />

Bewertungen vornimmt, die zu einer abweichenden steuerlichen<br />

Zurechnung des Leasinggutes führen. Dies würde zu erheblichen<br />

Abweichungen bei der steuerlichen Behandlung der Einkünfte gegenüber<br />

der Ergebnis- und Liquiditätsprognose führen und ggf. negative<br />

Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung haben.<br />

Guthabenzinsen<br />

In der Prognose wird eine Verzinsung für liquide Mittel von bis zu<br />

2,5 % p. a. angenommen. Es besteht jedoch das Risiko, dass aus der<br />

Anlage der liquiden Mittel geringere Erträge erzielt werden können<br />

als kalkuliert. Eine Minderung der Guthabenzinsen würde zu einer<br />

Verringerung der Liquidität der Fondsgesellschaft und somit zu<br />

einem geringeren Gesamterfolg der Anlage führen.<br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Kostenentwicklung und Liquiditätsreserve<br />

Die Kosten der Fondsgesellschaft wurden sachgerecht geschätzt, für<br />

Kosten, die nicht im einzelnen oder noch nicht quantifizierbar sind,<br />

wurde eine nach Auffassung der Initiatorin ausreichende Liquiditätsreserve<br />

vorgesehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

höhere als die vorgesehenen oder von der Liquiditätsreserve abgedeckten<br />

Kosten anfallen. Dies könnte dazu führen, dass die tatsächlich<br />

erzielten Ergebnisse unter den prognostizierten Werten liegen.<br />

Bonität der Unternehmen der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe<br />

Die <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH hat sich im Generalunternehmervertrag<br />

zur vertragsgemäßen Fertigstellung der <strong>Bioenergie</strong>anlagen verpflichtet.<br />

Diesem Vertrag ist die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als weiterer<br />

Schuldner beigetreten. Soweit es zu einer verspäteten oder mangelhaften<br />

Herstellung der Anlage kommt, stehen der Fondsgesellschaft<br />

Ansprüche gegenüber beiden Unternehmen zu. Darüber hinaus kann<br />

eine verspätete oder mangelhafte Erstellung auch zur Konsequenz<br />

haben, dass die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park Güstrow GmbH als Leasingnehmer<br />

nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldeten Leasingraten<br />

zu leisten. Auch insoweit haftet die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, die dem<br />

Leasingvertrag ebenfalls beigetreten ist.<br />

Der mögliche Haftungsumfang aus den vorstehenden Verträgen<br />

übersteigt die Kapitalisierung der genannten Unternehmen, so dass<br />

nicht auszuschließen ist, dass Ansprüche nicht oder nicht in vollem<br />

<strong>IGB</strong><br />

17


18<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Umfang durchgesetzt werden können. Dies würde zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Einnahmeausfall auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />

führen, was verzögerte oder verringerte Ausschüttungen und<br />

ggf. einen Totalverlust der Kapitaleinlage nach sich ziehen kann.<br />

Im Fall einer Vertragsverletzung oder der Insolvenz des Generalunternehmers<br />

könnte die Fondsgesellschaft soweit möglich in die bestehenden<br />

Verträge des Generalunternehmers mit Subunternehmern<br />

eintreten und die Fertigstellung der Anlage selbst zu Ende führen.<br />

In einem solchen Fall ist mit ggf. deutlich erhöhten Aufwendungen<br />

gegenüber der Prospektierung zu rechnen. Darüber hinaus würde sie<br />

auch die Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage<br />

selbst tragen. Hierzu gehören Risiken bezüglich der zeit-, leistungsund<br />

budgetgemäßen Fertigstellung der Anlage sowie der Gewährleistungen<br />

der einzelnen Lieferanten. Dies kann zu erheblichen<br />

nachteiligen Abweichungen gegenüber der Investitionsrechnung<br />

und der Ergebnisprognose führen.<br />

Mittelbare Risiken aus dem Betrieb der Anlage<br />

Nach dem Konzept des Beteiligungsangebotes übernimmt die<br />

Fondsgesellschaft nicht den Betrieb der Anlage. Dieser obliegt<br />

vielmehr der Betreibergesellschaft, die unabhängig vom wirtschaftlichen<br />

Erfolg des laufenden Betriebes zur Zahlung der Leasingraten<br />

verpflichtet ist. Da die Betreibergesellschaft jedoch (langfristig) nur<br />

im Falle eines wirtschaftlichen erfolgreichen Betriebes zur Zahlung<br />

der Leasingraten in der Lage ist, besteht das Risiko, dass sich Risiken<br />

aus dem operativen Betrieb insoweit auf die Fondsgesellschaft auswirken,<br />

als die Betreibergesellschaft nicht, nur zu einem geringeren<br />

Teil oder nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten zur Zahlung der<br />

Leasingraten in der Lage ist. Dies würde zu einem geringeren Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft und somit zu geringeren oder verzögerten<br />

Auszahlungen an die Anleger führen.<br />

Bei einem Ausfall des Leasingnehmers kann die Fondsgesellschaft<br />

den Leasingvertrag kündigen und die Biogasanlage selbst betreiben,<br />

was ggf. zu erheblich nachteiligen Abweichungen zur Prognoserechnung<br />

führen könnte. Außerdem unterläge der Eigenbetrieb der<br />

Anlage zusätzlichen Risiken (s. unten). Soweit die Fondsgesellschaft<br />

die Anlage nicht selbst betreiben würde, sondern an eine andere<br />

Betreibergesellschaft verleasen könnte, bestünde das Risiko, dass<br />

ein solcher Leasingvertrag nicht sofort und ggf. nur zu schlechteren<br />

Konditionen abgeschlossen werden kann, was zu einem geringeren<br />

Gesamterfolg der Beteiligung führen würde.<br />

Vor dem Hintergrund dieser eventuellen Auswirkungen von Risiken<br />

auf den operativen Betrieb, werden im Folgenden die wesentlichen<br />

Risiken aus dem operativen Betrieb der Anlage dargestellt:<br />

Rohstoffversorgung<br />

Der Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks durch die Betreibergesellschaft setzt


eine ausreichende Verfügbarkeit der benötigten Einsatzstoffe voraus.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ist die Rohstoffversorgung für<br />

die Anlaufphase des <strong>Bioenergie</strong>parks bereits zu ca. 75 % gesichert.<br />

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die ausreichende<br />

Versorgung der Anlage mit Rohstoffen nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erreicht werden kann.<br />

Dies kann zum einen dadurch eintreten, dass entsprechende Lieferver-<br />

träge nicht geschlossen werden können, oder die bereits gebundenen<br />

Vertragspartner nicht die vertraglich zugesicherten Mengen oder<br />

Qualitäten zur Verfügung stellen können (z. B. aufgrund von schlechten<br />

Ernten, Naturkatastrophen und gesetzlichen oder behördlichen<br />

Abgabebeschränkungen). Dies kann dazu führen, dass ein Zukauf<br />

aus zusätzlichen Quellen zu ggf. höheren Preisen notwendig wird.<br />

Darüber hinaus können sich Versorgungsengpässe auch aus einer unzureichenden<br />

Logistik ergeben, wenn die Rohstoffe zwar vorhanden<br />

sind, aber Probleme beim Transport auftreten.<br />

Sollte eine ausreichende Belieferung der Anlage mit Rohstoffen nicht<br />

oder nicht rechtzeitig sichergestellt werden können, könnte sich die<br />

vorgesehene Biogasproduktion verzögern oder diese nur in geringerem<br />

Umfang erfolgen. Dies würde die Liquidität der Betreibergesellschaft<br />

nachteilig beeinflussen, was wiederum zum Ausfall von<br />

Leasingraten führen kann.<br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Rohstoffkosten<br />

Obwohl für die vorrangig benötigte Maissilage langfristige Lieferverträge<br />

mit mehrjähriger Preisbindung die Regel sind, können die<br />

Rohstoffpreise nicht für die gesamte Fondslaufzeit festgeschrieben<br />

werden. Der Anlagenbetreiber ist daher dem Risiko ausgesetzt, dass er<br />

nach Auslaufen der Preisbindungen höhere Preise für die benötigten<br />

Rohstoffe zahlen muss, was sich nachteilig auf seinen wirtschaftlichen<br />

Erfolg auswirken würde. Dabei können Preissteigerungen nicht nur<br />

aus gestiegenen Marktpreisen für die eigentliche Energiepflanze<br />

herrühren, sondern auch von gestiegenen Preisen für alternative<br />

Ackerfrüchte, die sich auf derselben Fläche anbauen ließen.<br />

Marktpreise für Biogas<br />

Der für den Leasingnehmer resultierende Absatzpreis für das produzierte<br />

Biogas setzt sich typischerweise zusammen aus dem Marktpreis<br />

für handelsübliches Erdgas und einem Bonus für die bei der<br />

Verstromung des Biogases durch den jeweiligen Abnehmer erzielbare<br />

Einspeisevergütung. Sollte der Marktpreis für Erdgas entgegen<br />

aktueller Erwartungen sinken, würde dies auch die Verkaufserlöse<br />

des Anlagenbetreibers schmälern und könnte bei einem entsprechenden<br />

Absinken oder entsprechender Dauer seine Zahlungsfähigkeit<br />

bezüglich der Leasingraten beeinträchtigen.<br />

Technische Verfügbarkeit<br />

In den Prognosen der Anlagenbauer sind generell Abschläge auf<br />

<strong>IGB</strong><br />

19


20<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

die technische Verfügbarkeit der Biogasanlagen des Parks sowie des<br />

nachgeschalteten Biomasse-Dampfkraftwerks enthalten. Diese beinhalten<br />

u.a. Abschläge für planmäßige Wartungen und Revisionen.<br />

Darüber hinausgehende Ausfallzeiten würden zu einer Verringerung<br />

der Betriebsstunden und somit zu einer Reduktion der Gas- und<br />

Stromproduktion führen. Dies kann die Bonität des Leasingnehmers<br />

hinsichtlich seiner Leasingraten beeinträchtigen.<br />

Gasausbeute und -qualität<br />

Die Gasausbeute und der für den Brennwert des Gases maßgebliche Methangehalt<br />

des Biogases hängen im Wesentlichen von den Einsatzstoffen<br />

und der Prozessbiologie ab. Obwohl für die Einsatzstoffe zuverlässige<br />

Erfahrungswerte vorliegen, können die Rohstoffqualitäten u.a. wetterund<br />

lagerungsbedingten Schwankungen unterliegen, die sich negativ<br />

auf die Gaserträge auswirken können. Zudem bestimmt die Stabilität der<br />

Prozessbiologie die Höhe der Gasproduktion. Wesentliche Störungen der<br />

Prozessbiologie können durch Schwankungen in der Zusammensetzung<br />

der Einsatzstoffe, durch die Einleitung von Fremd- oder Hemmstoffen<br />

oder durch Temperaturschwankungen auftreten. Eine dauerhaft verminderte<br />

Gasausbeute wird die Erlöse des Anlagenbetreibers schmälern und<br />

kann seine Zahlungsfähigkeit gefährden.<br />

Gaseinleitung und Gaseinspeisung<br />

Voraussetzung für den Verkauf von Biogas ist die uneingeschränkte<br />

Gewährleistung der Gaseinspeisung in das Erdgasnetz. Hierzu bedarf<br />

es entsprechender Verträge mit dem lokalen Netzbetreiber, welche vor<br />

allem die möglichen Einspeisungsvolumina festschreiben. Außerdem<br />

sind die technischen Voraussetzungen für die Einleitung zu erfüllen.<br />

Eventuell auftretende rechtliche oder technische Einschränkungen bzw.<br />

Unterbrechungen der Gaseinspeisung gefährden mit zunehmender<br />

Dauer die Erträge des Anlagenbetreibers und damit seine Zahlungsfähigkeit<br />

hinsichtlich des Leasingvertrags. Dazu zählen auch vom Netzbetreiber<br />

zu verantwortende Unterbrechungen oder Störungen.<br />

Einspeisevergütungen<br />

Die Erträge des Leasingnehmers sind davon abhängig, dass das<br />

produzierte Biogas und die zu verfeuernden Gärreste die Voraussetzungen<br />

für die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantierten<br />

Abnahmepreise bei ihrer Umwandlung in Strom und Wärme<br />

erzielen. Hierzu muß der Leasingnehmer als Betreiber der Anlage<br />

bestimmte Auflagen erfüllen, insbesondere ausschließlich bestimmte<br />

Einsatzstoffe zu verwenden.<br />

Ein dauerhafter Wegfall der Einspeisevergütungen würde den Betrieb der<br />

Biogasanlage unrentabel machen und könnte zu einem Zahlungsausfall<br />

des Leasingnehmers führen. Ein solcher Wegfall oder eine Einschränkung<br />

der Förderungen könnte auch dann eintreten, wenn das EEG entgegen<br />

der aktuellen Empfehlungen des Bundesumweltministeriums zuungunsten<br />

der Biogasproduktion modifiziert oder als solches abgeschafft würde.<br />

Letzteres wäre nicht auszuschließen für den Fall, dass das EEG gegen


höherrangiges Recht verstößt, wie z.B. gegen EU-Recht oder gegen das<br />

Grundgesetz. Auch wenn mögliche Verstöße bislang nicht formuliert<br />

wurden, ist eine zukünftige Rechtsprechung zuungunsten des EEG, z.B.<br />

vor dem Hintergrund der weitergehenden Liberalisierung des europäischen<br />

Strommarktes, im Bereich des Möglichen. In diesem Fall könnte<br />

der deutsche Gesetzgeber dazu gezwungen sein, das EEG einschließlich<br />

der Regelungen der Mindestentgelte ganz oder teilweise aufzuheben.<br />

Dadurch wäre der wirtschaftliche Betrieb der Biogasanlage gefährdet,<br />

was zu verminderten Ausschüttungen oder gar einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Kapitaleinlage führen würde.<br />

Betreiberrisiko bei Eigenbetrieb<br />

Bei einer Kündigung des Leasingvertrages oder einer Insolvenz des<br />

Leasingnehmers bzw. bei einer Nichtverlängerung des Leasingvertrages<br />

könnte es dazu kommen, dass die Fondsgesellschaft die<br />

Anlage auf eigene Rechnung betreiben müßte. In diesem Fall wäre sie<br />

den oben genannten Betriebsrisiken unmittelbar ausgesetzt.<br />

Technische Nutzungsdauer<br />

Die zu erwartende technische Nutzungsdauer des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

liegt bei vertragsgemäßer Wartung und Instandhaltung durch den<br />

Leasingnehmer über der erwarteten Laufzeit des Leasingvertrags und<br />

der Prognoserechnung. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Biogasanlage geringer ist.<br />

Sollte ein erheblicher Verschleiß der Anlage während der Laufzeit<br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

des Leasingvertrags auftreten, so wäre der Leasingnehmer dennoch<br />

verpflichtet, unverändert Leasingraten zu leisten. Eine geringere<br />

Nutzungsdauer oder reduzierte Nutzbarkeit könnte jedoch die<br />

Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers und der in den Leasingvertrag<br />

eingetretenen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG negativ beeinflussen, so dass<br />

ggf. keine oder nur verringerte Leasingraten geleistet werden, was<br />

zu einem geringeren wirtschaftlichen Gesamterfolg der Beteiligung<br />

führen würde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich eine kürzere<br />

Nutzungsdauer nachteilig auf den Veräußerungspreis im Falle der Andienung<br />

der Anlage am Ende des Leasingvertrages haben würde, was<br />

ebenfalls zu einem geringeren Ergebnis für die Anleger führen würde.<br />

Managementrisiken<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist zur<br />

alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, im Rahmen ihrer Geschäftsführungsaufgaben bedarf sie<br />

für einige Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

(siehe Rechtliche Grundlagen, Seite 92 ff.). Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Komplementärin im Einzelfall Entscheidungen trifft oder<br />

Handlungen ausführt, die für den Fonds nachteilig sind oder die keine<br />

Billigung durch den einzelnen Anleger finden. Prinzipiell besteht das<br />

Risiko, dass die Geschäftsführung, sei es durch Missmanagement oder<br />

aus Verfolgung von Eigeninteressen, Handlungen zum Nachteil der<br />

Gesellschafter vornimmt. Dies kann zu negativen Auswirkungen auf<br />

den Erfolg der Beteiligung führen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

21


22<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Versicherungen und Schadensfälle<br />

Für die Deckung von Bau-, Betriebs- und Haftpflichtrisiken sind<br />

von den jeweils verantwortlichen Vertragspartnern entsprechende<br />

Versicherungen abzuschließen. Dennoch sind Lücken im Versicherungsschutz<br />

nicht auszuschließen, so dass Schäden möglicherweise<br />

nicht oder nur teilweise abgedeckt sind. Zudem kann das Auftreten<br />

von Versicherungsfällen zu einer Erhöhung der Versicherungsprämien,<br />

ggf. auch zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen,<br />

sollte keine alternative Versicherung für den Fall einer Kündigung<br />

gefunden werden. Hieraus können sich ebenso negative Abweichungen<br />

zur Prognoserechnung wie in dem Fall ergeben, dass ein<br />

eingetretener Schaden zwar von der Versicherung reguliert wird, die<br />

Fondsgesellschaft jedoch einen Selbstbehalt zu tragen hat.<br />

Risiko aus der Fremdfinanzierung und Besicherung<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektierung liegt eine verbindliche Finanzierungszusage<br />

für das eingeplante Fremdkapital noch nicht vor. Sollte<br />

diese nur zu schlechteren Konditionen als angenommen erlangt<br />

werden, würde dies das Ergebnis mindern. Sollte keine Finanzierung<br />

eingeworben werden können, könnte die Investition insgesamt nicht<br />

erfolgen. Für diesen Fall müsste der Fonds aufgelöst werden. Die<br />

Anlegergelder würden dann zurückgezahlt, soweit sie noch nicht<br />

verausgabt wären.<br />

Sollte das Darlehen von der Fondsgesellschaft nicht mehr bedient<br />

werden können, kann die finanzierende Bank die ihr zustehenden<br />

Sicherungsrechte wahrnehmen und die Sicherheiten verwerten. Es<br />

kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank den<br />

Darlehensvertrag unter Inanspruchnahme eines ihr zustehenden<br />

Sonderkündigungsrechts kündigt. Die <strong>Bioenergie</strong>anlage stünde dann<br />

zur Verwertung an, was zu geringeren Ausschüttungen bis hin zum<br />

Verlust der Einlage der Anleger führen könnte. Desweiteren kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anschlussfinanzierung nach<br />

Auslaufen der Langfristfinanzierung des <strong>Bioenergie</strong>parks nicht oder<br />

nur zu schlechteren Konditionen erreicht werden kann. Auch dieser<br />

Umstand könnte zu einer Verwertung der Grundstücke und damit zu<br />

einem erheblichen oder vollständigen Verlust der Einlage für die Anleger<br />

führen. Da die von der Fondsgesellschaft bestellten Sicherheiten<br />

zugleich der Besicherung eines der Betreibergesellschaft gewährten<br />

Darlehens dienen, kann die Bank die Sicherheiten auch verwerten,<br />

wenn die Betreibergesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.<br />

Anlagenrückbau bei Ablauf des Mietvertrages<br />

Aufgrund des Mietvertrages über die Projektfläche der Biogasanlage<br />

ist die Fondsgesellschaft nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

zum Rückbau des <strong>Bioenergie</strong>parks verpflichtet. Hiervon<br />

ausgenommen sind die verlegten elektrischen Leitungen, Telekommunikations-<br />

und Daten- wie auch Gasleitungen. Bei der<br />

Erstellung der Planrechnung wurde davon ausgegangen, dass die


Fondsgesellschaft von ihrem Andienungsrecht zum 31.12.2027<br />

Gebrauch macht und die Rückbauverpflichtung somit auf die<br />

Betreibergesellschaft übergeht. Sollte hiervon abweichend ein<br />

Rückbau der Biogasanlage durch die Fondsgesellschaft erforderlich<br />

werden, müßten die hierfür erforderlichen Aufwendungen aus der<br />

laufenden Liquidität der Fondsgesellschaft bestritten werden, was<br />

zu geringeren Auszahlungen an die Anleger führen würde.<br />

Diversifikation<br />

Die Beschränkung der Investitionstätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

auf den Erwerb eines <strong>Bioenergie</strong>parks und dessen Verwertung als<br />

Leasingobjekt stellt eine kaum diversifizierte Investitionsstrategie dar.<br />

Dadurch können sich einzelne Risikofaktoren hier stärker auswirken<br />

als bei einem breit gestreuten Investmentvehikel.<br />

Anlegergefährdende Risiken<br />

Haftung des Anlegers<br />

Kommanditisten haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen,<br />

beschränkt auf die Höhe ihrer Einlage. Die gesetzliche Haftung erlischt<br />

generell mit vollständiger Einzahlung ihrer Einlage. Die auf die<br />

Einlage beschränkte Haftung lebt jedoch in Höhe des Fehlbetrages<br />

zur Einlage wieder auf, wenn Entnahmen oder Auszahlungen das<br />

Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlagen mindern. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. (Siehe<br />

hierzu auch: Rechtliche Grundlagen Seite 92 ff.) Der Anleger haftet<br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

maximal bis zur Höhe seiner Pflichteinlage (Zeichnungssumme) nebst<br />

Agio. Bereits erhaltene Ausschüttungen bzw. Entnahmen können<br />

ggf. bis zur Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio von der Fondsgesellschaft<br />

zurückgefordert werden.<br />

Fungibilität<br />

Da für den Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds kein<br />

geregelter Markt existiert, ist die Fungibilität (Marktgängigkeit) der<br />

Fondsanteile eingeschränkt. Die Emittentin wird sich zwar um die<br />

Vermittlung möglicher Verkaufswünsche aus dem Gesellschafterkreis<br />

an andere Anleger bemühen, jedoch wird für den Erfolg einer Vermittlung<br />

keine Gewähr übernommen. Eine Beteiligung an der <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG ist daher als eine mittel- bis<br />

langfristige, beschränkt fungible Investition zu sehen. Insbesondere<br />

ist die Anlage nicht für Anleger empfehlenswert, die darauf angewiesen<br />

sind, sich unter Umständen kurzfristig von ihrer Beteiligung<br />

zu trennen. Der Gesellschaftsvertrag sieht ebenfalls Einschränkungen<br />

bei der Übertragung von Kommanditanteilen vor (siehe<br />

Gesellschaftsvertrag, § 16). Es besteht somit das Risiko, dass trotz<br />

veränderter wirtschaftlicher Situation des Anlegers das eingesetzte<br />

Kapital weiterhin gebunden bleiben muss. Grundsätzlich kann jeder<br />

Anleger über seine Beteiligung mit Zustimmung der Komplementärin<br />

verfügen. In der Regel sind vorzeitige Verkäufe von Fondsanteilen<br />

relativ selten gewünscht, da das Fondskonzept auf eine langfristige,<br />

ausschüttungsorientierte Beteiligung ausgelegt ist.<br />

<strong>IGB</strong><br />

23


24<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen risiken Der Vermögensanlage<br />

Eingeschränkte individuelle Einflußnahme<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft mit den dafür im Kommanditgesellschaftsvertrag<br />

vorgesehenen Mehrheiten Modifikationen in der Geschäftspolitik<br />

beschließt, welche von den ursprünglichen Anlagekriterien abweichen<br />

oder nicht im Interesse einer Minderheit der Anleger sind. Der<br />

einzelne Anleger mit einer üblichen Zeichnungssumme befindet<br />

sich bei Beschlussfassungen in der Minderheit und kann seine<br />

Interessen möglicherweise nicht durchsetzen. Es kann auch nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass ein einzelner Anleger mit einer großen<br />

Zeichnungssumme die Stimmenmehrheit und damit einen beherrschenden<br />

Einfluss auf den Emittenten erlangt.<br />

Gesetzesänderungen<br />

Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen der Auslegung,<br />

Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze können<br />

für die Fondsgesellschaft und ihre Kommanditisten/ Treugeber negative<br />

Auswirkungen rechtlicher oder steuerlicher Art haben.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Sollte ein Anleger seine Einlage ganz oder teilweise fremdfinanzieren,<br />

besteht das Risiko, dass die erwirtschafteten Überschüsse nicht<br />

ausreichen, um den Schuldendienst des Anlegers zu refinanzieren.<br />

Der Anleger müsste in diesem Fall die Mittel zur Bedienung des<br />

Darlehens aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen. Eine Fremd-<br />

finanzierung der Einlage wird von der Anbieterin weder empfohlen<br />

noch angeboten oder vermittelt.<br />

Steuerzahlungen<br />

Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine<br />

Steuererstattungen gegenüberstehen, können im Fall eines Totalverlusts<br />

des eingesetzten Kapitals zusätzlich weiteres Vermögen des<br />

Anlegers gefährden.<br />

Maximales Risiko<br />

Die vorstehend dargestellten Risiken beschreiben die wesentlichen<br />

Risiken der Vermögensanlage, die aus der Sicht des einzelnen Anlegers<br />

jedoch eine unterschiedlich starke Bedeutung oder Auswirkung<br />

haben können. Das maximale Risiko des Anlegers besteht im<br />

vollständigen Verlust der erbrachten Kapitaleinlage (zuzüglich des<br />

Agios) und kann insbesondere dann eintreten, wenn mehrere der<br />

hier aufgeführten Risikofaktoren gleichzeitig auftreten. Höhere Verluste<br />

sind daher nur dann möglich, wenn zusätzliche Kosten beim<br />

Anleger aufgrund einer individuellen Ausgestaltung der Anlage (z.B.<br />

Kosten im Zusammenhang mit einer Übertragung der Beteiligung,<br />

Handelsregisterkosten, Steuerberatungskosten) oder persönlichen<br />

Anteilsfinanzierung (siehe oben) anfallen.<br />

Negativtestat<br />

Es bestehen keine weiteren wesentlichen Risiken als die zuvor<br />

genannten.


26<br />

<strong>IGB</strong><br />

angaben Über Die Vermögensanlage<br />

Angaben über die<br />

Vermögensanlage<br />

Art der Beteiligung<br />

Mit dem vorliegenden Angebot erhält der Anleger die Gelegenheit,<br />

(mittelbar) Kommanditanteile des geschlossenen Fonds <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG zu zeichnen. Die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

deutschem Recht. Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung,<br />

Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in<br />

Güstrow. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen<br />

selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand<br />

der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die<br />

keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich ist.<br />

Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich aus dem<br />

diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Investitions- und<br />

Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist.<br />

Die Beteiligung erfolgt mittelbar als Treugeber über die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, oder unmittelbar als im<br />

Handelsregister eingetragener Kommanditist.<br />

Erwerbspreis der Vermögensanlage, Anzahl der<br />

Anteile und Mindestzeichnungssumme<br />

Der Erwerbspreis ergibt sich aus der individuellen Zeichnungssumme<br />

zzgl. des Agios in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt EUR 20.000 zzgl. Agio. Höhere Zahlungen<br />

müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile<br />

variiert in Abhängigkeit von der Höhe, in der sich die einzelnen Anleger<br />

beteiligen, beträgt jedoch mindestens eins. Zur Realisierung des Pro-<br />

jekts müssen sich somit mindestens ein Investor oder maximal 2.470<br />

Investoren mit einem Mindestbetrag in Höhe von 49.410.000 Euro<br />

(Gesamtbetrag der angebotenen Anteile) zzgl. Agio beteiligen.<br />

Zahlung des Erwerbspreises und<br />

Entgegennahme der Zeichnungen<br />

Die Zahlung des Erwerbspreises erfolgt unmittelbar nach Annahme<br />

durch den Treuhänder (<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungesellschaft<br />

mbH, Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg, Fax 040-80 81 78 929).<br />

Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin ist der<br />

Zeichnungsbetrag zzgl. des Agios in Höhe von 5 % per Überweisung<br />

auf das Mittelverwendungskonto, Konto-Nr. 6199525,<br />

BLZ 200 400 00 bei der Commerzbank zu leisten.<br />

Zahlstelle<br />

Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Holzdamm<br />

28-32, 20099 Hamburg ist Zahlstelle im Sinne des § 4 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung.<br />

Sie hält Verkaufsprospekte<br />

zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen<br />

weiteren Kosten<br />

Soweit der Anleger direkt in das Handelsregister eingetragen werden<br />

will, fallen die üblichen, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen


ichtenden, Notar- und Gerichtskosten an. Für verspätete Einzahlungen,<br />

die nach dem Fälligkeitstermin (vollständig) geleistet werden,<br />

schulden die Anleger der Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

bzw. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Verzugszinsen in Höhe<br />

von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag. Darüber hinaus<br />

entstehen dem Anleger Kosten in Höhe von 1,5 % (mindestens<br />

EUR 400) bezogen auf die Zeichnungssumme ohne Agio bei der<br />

Übertragung durch Abtretung oder Vererbung sowie bei der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage. Weitere Kosten fallen nicht an.<br />

Weitere vom Erwerber zu erbringende Leistungen<br />

Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die Zeichnungssumme<br />

beschränkt und es besteht keine Nachschusspflicht. Der Anleger<br />

haftet nur mit dem Betrag seiner für ihn im Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage. Entnahmen und Ausschüttungen können<br />

zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, wenn die für den<br />

Anleger auf dessen Konten verbuchten Beträge durch Entnahmen<br />

und Ausschüttungen unter den Betrag der Hafteinlage herabsinken<br />

lassen. Gleiches gilt, wenn der Anleger Gewinne entnimmt, obgleich<br />

die Summe der auf seinen Konten verbuchten Guthaben durch auf<br />

dem Verlustvortragskonto gebuchte Verluste unter den Betrag der<br />

Hafteinlage gemindert ist. Für Anleger, die ihre Beteiligung mittelbar<br />

über die Treuhänderin halten, gilt dies indirekt, da die Treuhänderin<br />

von allen Kosten und Verbindlichkeiten freizuhalten ist. Gegebenenfalls<br />

sind vom Anleger Steuerzahlungen zu leisten, ohne dass diesen<br />

entsprechende Auszahlungen entgegenstehen. Darüber hinaus gibt<br />

es keine weiteren Umstände, die zu weiteren vom Anleger zu erbringenden<br />

Leistungen führen können.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

des vorliegenden Verkaufsprospektes und endet mit vollständiger<br />

Zeichnung des Angebotes. Eine vorzeitige Schließung des Angebotes<br />

oder eine Kürzung von Zeichnungen, Anteilen oder der Beteiligung<br />

ist nicht vorgesehen.<br />

Angebotener Teilbetrag im Ausland<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist beabsichtigt, dass das<br />

Angebot ausschließlich in Deutschland erfolgt.<br />

Gesamthöhe der Provisionen<br />

angaben Über Die Vermögensanlage<br />

Gemäß Investitionsplan sind 91,56 % inkl. einer Liquiditätsreserve<br />

von 6,26 % für die Investition in die Biogasanlage vorgesehen.<br />

Die verbleibenden 8,44 % der Investitionssumme bezogen auf die<br />

Gesamtfinanzierung sind Gebühren für Konzeption, Finanzierungsgebühren,<br />

Gründung, Marketing, Vertrieb und Verwaltung in der<br />

Investitionsphase. Die <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH erhält für<br />

die Vermittlung des Emissionskapitals eine Gesamtprovision in Höhe<br />

von EUR 4.970.500 einschließlich des 5%igen Agios. Weitere Provisionen<br />

im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen<br />

<strong>IGB</strong><br />

27


28<br />

<strong>IGB</strong><br />

angaben Über Die Vermögensanlage<br />

werden nicht geleistet. Eine detaillierte Aufstellung ist der Investitions-<br />

und Finanzierungsprognose auf Seite 72 zu entnehmen.<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

Für den entstehenden Mehraufwand in der Platzierungsphase erhält<br />

die Treuhänderin eine Pauschalvergütung in Höhe von insgesamt<br />

EUR 100.000 zzgl. Umsatzsteuer. Darüber hinaus erhält sie eine<br />

laufende jährliche Vergütung von EUR 200.000 (2007: EUR 75.000)<br />

zzgl. Umsatzsteuer, die sich ab 2009 um jährlich 2 % erhöht.<br />

Steuerliches Konzept<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG.<br />

Aufgrund dieser Prägung erzielt die Fondsgesellschaft ungeachtet<br />

ihrer Tätigkeit stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte. Auch<br />

soweit die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen erwirtschaftet, stellen<br />

diese gewerbliche Einkünfte dar. Soweit Zinsabschlagsteuer und ein<br />

Solidaritätszuschlag von den Kreditinstituten einbehalten und an das<br />

Finanzamt abgeführt werden, werden diese den Anlegern anteilig<br />

zugerechnet und können von diesen auf die persönliche Steuerschuld<br />

angerechnet werden. Die für das Besteuerungsverfahren<br />

notwendigen Feststellungserklärungen werden von einer durch die<br />

Fondsgesellschaft beauftragten Steuerberatungsgesellschaft erstellt.<br />

Die Anbieterin der Vermögensanlage übernimmt nicht die Zahlung<br />

von Steuern für die Anleger.<br />

Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte<br />

Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft<br />

im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage beteiligt. Den Anlegern stehen<br />

gemäß Gesellschaftsvertrag das Recht an Gesellschafterversammlungen<br />

teilzunehmen, das Stimmrecht, die Ergebnisteilhabe sowie<br />

weitere Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB zu.<br />

Diesen Rechten stehen Pflichten wie die Einbringung der Einlage und<br />

weitere Treuepflichten gegenüber.<br />

Übertragbarkeit der Vermögensanlage<br />

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Kommanditbeteiligung ist<br />

nur mit vorheriger Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftjahres möglich. Eine<br />

Übertragung durch Abtretung oder Veräußerung ist nur möglich,<br />

wenn die verbleibende und/oder entstehende Beteiligung mindestens<br />

EUR 20.000 beträgt oder glatt durch 5.000 zu teilen ist (siehe<br />

auch § 14 Gesellschaftsvertrag). Der Übergang der Beteiligung durch<br />

Erbfall (§ 18 Gesellschaftsvertrag) ist grundsätzlich jederzeit möglich.<br />

Die Erben des Gesellschafters treten mit allen Rechten und Pflichten<br />

in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Mehrere Erben haben zur<br />

Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />

dass bisher kein geregelter Zweitmarkt für den Handel der<br />

Anteile existiert und der Verkauf der Anteile über einen Zweitmarkt<br />

daher nur eingeschränkt möglich ist.


Gesellschafts- sowie Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag sowie der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

sind im vollen Wortlaut auf den Seiten 136 ff. und 158 ff.<br />

abgedruckt.<br />

angaben Über Die Vermögensanlage<br />

<strong>IGB</strong><br />

29


30<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die beteiligten Unternehmen<br />

Die beteiligten Unternehmen<br />

Das vorliegende Fondskonzept repräsentiert das Zusammenspiel<br />

kompetenter und erfahrener Partner, die auf ihren<br />

jeweiligen Fachgebieten zu den führenden Anbietern<br />

gehören. Alle beteiligten Unternehmen stehen für konzeptionelle<br />

Sorgfalt und hohe Qualität in der Ausführung ein.<br />

<strong>IGB</strong> AG<br />

Die Initiatorin, die Prospektherausgeberin, die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die Treuhandgesellschaft der Fondsgesellschaft<br />

sind sämtlich Tochterunternehmen der Internationale Grundwert<br />

Beteiligungsgesellschaft AG (<strong>IGB</strong> AG). Als Anbieter geschlossener<br />

Fondsbeteiligungen ist die <strong>IGB</strong> ein Emissionshaus, das sich in verschiedensten<br />

Investitionsbereichen mit namhaften und erfahrenen<br />

Partnern zur Syndizierung sicherheitsorientierter und renditestarker<br />

Beteiligungsmöglichkeiten zusammengeschlossen hat. Die Gesellschafter<br />

und das Management der <strong>IGB</strong> Gruppe sind seit Jahren erfolgreich<br />

in der geschlossenen Fondswirtschaft tätig und haben ihre<br />

Kenntnisse bei renommierten Emissionshäusern für geschlossene<br />

Fondsbeteiligungen erworben. Mit kompetenten Tochterunternehmen<br />

für die Bereiche Treuhand, Anlegerverwaltung und Vertriebsbetreuung<br />

bietet die <strong>IGB</strong> den leistungsstarken Rundum-Service eines<br />

modernen Emissionshauses. Zur <strong>IGB</strong> Gruppe gehören außerdem<br />

mehrere Unternehmen mit Sitz in den USA, die für die Aktivitäten<br />

der Gruppe in Nordamerika zuständig sind. Die Konzepte der <strong>IGB</strong>-<br />

Fondsprodukte konnten durch ihre weit reichende Sicherheitsstruk-<br />

tur und die anlegerfreundliche Konzeption innerhalb kurzer Zeit<br />

erfolgreich auf dem Markt der geschlossenen Beteiligungen positioniert<br />

werden. Seit Gründung im Jahre 2003 konnte im Bereich geschlossener<br />

Publikumsfonds ein Gesamtinvestitionskapital von über<br />

USD 400 Mio. gemeinsam mit institutionellen Partnern realisiert werden.<br />

Unter Einbeziehung der aktuellen Projekte gehört die <strong>IGB</strong>-Gruppe<br />

zu den schnellstwachsenden Emissionshäusern Deutschlands.<br />

Das bisher platzierte Eigenkapital betrug rund USD 105 Mio. Die<br />

Angebotspalette der <strong>IGB</strong>-Gruppe umfasst Containerbeteiligungen,<br />

US-amerikanische Immobilienfonds sowie Klimaschutz-Investments.<br />

Das vorliegende Angebot knüpft hier als sinnvolle Ergänzung der<br />

Palette an. Sämtliche bisher aufgelegten <strong>IGB</strong>-Fondsbeteiligungen<br />

laufen hinsichtlich der kumulierten Ausschüttungen prospektgemäß,<br />

eine Rückabwicklung von <strong>IGB</strong>-Fonds hat bisher nicht stattgefunden.<br />

Eine testierte Leistungsbilanz mit näheren Informationen kann beim<br />

Anbieter angefordert werden.<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

Sowohl der für die schlüsselfertige Erstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

verantwortliche Generalunternehmer als auch der spätere Betreiber<br />

bzw. Leasingnehmer des Parks sind vollständige Tochterunternehmen<br />

der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG mit Sitz in Leipzig.<br />

Der Name als Programm<br />

Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe gilt als Vorreiter der industriellen Produktion


Struktur der <strong>IGB</strong> Gruppe<br />

<strong>IGB</strong><br />

Hopkins Fund<br />

Initiator<br />

US-Immobilien<br />

NORDAMERIKA<br />

<strong>IGB</strong><br />

North America<br />

Initiator/Konzeption<br />

USA<br />

<strong>IGB</strong> Management<br />

Services<br />

Konzeption<br />

USA<br />

<strong>IGB</strong> GRUPPE<br />

<strong>IGB</strong><br />

Real Estate<br />

Komplementärin<br />

USA Fonds<br />

von Biogas und Biostrom aus nachwachsenden Rohstoffen, sie ist<br />

ausschließlich auf dieses Geschäftsfeld fokussiert. Gegründet im<br />

Jahre 2005 von hochrangigen Managern mit kaufmännischem und<br />

technischem Hintergrund, hat die <strong>NAWARO</strong> als eines der ersten<br />

Unternehmen weltweit das Konzept der verlustfreien Vollverwertung<br />

nachwachsender Rohstoffe zur Produktion von Biogas/Biostrom<br />

entwickelt und in die Realität umgesetzt. Die innovative Kraft des<br />

Konzeptes beruht nicht nur auf der industriellen Größenordnung der<br />

Produktionsanlagen und den damit einhergehenden Effizienzvorteilen,<br />

sondern auch auf der Erzielung eines in sich geschlossenen,<br />

abfallfreien Verwertungskreislaufs. Unter Beweis gestellt wurde<br />

die Tragfähigkeit des <strong>NAWARO</strong>-Konzeptes mit der Inbetriebnahme<br />

der weltgrößten Biogas-Produktionsstätte im Mecklenburg-Vorpommerschen<br />

Penkun per Ende 2006. Die als sog. <strong>Bioenergie</strong>park<br />

konzipierte Anlage umfaßt 40 Einzelanlagen herkömmlicher Größe<br />

samt angeschlossenen Blockheizkraftwerken mit einer Gesamtleistung<br />

von 20 Megawatt sowie eine Gärrestaufbereitungsanlage zur<br />

vollständigen Veredelung des Restsubstrats in Dünger und/oder Heizpellets.<br />

Das Projekt gilt ökologisch wie ökonomisch als Meilenstein,<br />

von der Effizienz der Produktion über den Umweltbeitrag bis hin zur<br />

Förderung der Landwirtschaft und Beschäftigung in der Region. Ziel<br />

der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe ist es, von dieser Basis aus den bevorstehenden<br />

Ausbau der industriellen Biogasproduktion in Deutschland als<br />

Technologie- und Marktführer maßgeblich zu gestalten.<br />

<strong>IGB</strong><br />

Alternative<br />

Initiator<br />

Nachhaltigkeit<br />

<strong>IGB</strong><br />

Maritime<br />

Initiator<br />

Containerfonds<br />

DEUTSCHLAND<br />

<strong>IGB</strong><br />

Emission<br />

Konzeption<br />

Deutschland<br />

Die beteiligten Unternehmen<br />

<strong>IGB</strong><br />

Capitalberatung<br />

Generalvertrieb<br />

<strong>IGB</strong><br />

Treuhand<br />

Treuhand<br />

Anlegerverwaltung<br />

Eigenes Engineering<br />

Der Kompetenzvorsprung der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe umfaßt sämtliche<br />

Aspekte der industriellen Biogas- bzw. Biostromproduktion: Nicht<br />

nur die Konzeption des Geschäftsmodells und der Betrieb der<br />

Anlagen, sondern auch das gesamte Engineering vom Entwurf der<br />

Technik bis zum Bau der Anlagen liegt im Verantwortungsbereich<br />

von <strong>NAWARO</strong>. In enger Zusammenarbeit mit den führenden Zulieferern<br />

der Biogasbranche wurde die Technologie der Biogasproduktion<br />

in vielen entscheidenden Punkten verbessert und an die industriellen<br />

Maßstäbe angepaßt, so daß die <strong>NAWARO</strong> AG sich bereits einen<br />

erheblichen Technologievorsprung gesichert hat. Die <strong>NAWARO</strong><br />

Engineering GmbH ist als Generalunternehmer für die Bauausführung<br />

und Koordination der Subunternehmen und Planungsbüros<br />

zuständig. Die hauseigene Bauleitung mit den jeweiligen Kompetenzbereichen<br />

Bau, Verfahrenstechnik/Anlagentechnik und Elektrotechnik/Leittechnik<br />

überwacht jeweils den Baufortschritt sowie die<br />

Einhaltung von Terminen und gesetzlichen Vorgaben.<br />

Produktion inklusive Forschung<br />

Der Betrieb und die Steuerung der einzelnen <strong>Bioenergie</strong>- bzw.<br />

Biogasparks obliegt den Betreibergesellschaften der <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie AG. Die hier gebündelte Expertise umfaßt neben dem<br />

reinen Anlagenbetrieb das Prozeßmanagement, den Rohstoffeinkauf<br />

sowie ein selbst entwickeltes Qualitätsmanagement.<br />

Fester Bestandteil aller Betriebseinheiten sind außerdem Teams zur<br />

<strong>IGB</strong><br />

31


32<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die beteiligten Unternehmen<br />

Unternehmensstruktur der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />

Park „Klarsee“ GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Felix Hess<br />

Koordination der Produktion mit den landwirtschaftlichen Partnern<br />

sowie Experten zur Optimierung von Technik und Prozessen. Sie sind<br />

verantwortlich für die Ausschöpfung aller sich bietenden Verbesserungsmöglichkeiten<br />

bezüglich Flächenertrag, Rohstoffoptimierung,<br />

Logistik und Fermentationsprozeß. Ziel dieses integrierten Ansatzes<br />

ist die Erreichung weiterer Fortschritte im Zuge der täglichen Praxis<br />

und die Kultivierung des firmeneigenen Know-how. Besonderes<br />

Augenmerk wird dabei auf die Ausbildung der Mitarbeiter und den<br />

Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Betreibergesellschaften<br />

gelegt. Doch damit nicht genug: Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

unterstützt kontinuierlich externe Forschungsprojekte zur Steigerung<br />

der Masseerträge und Gasausbeute, um die Effizienz bei der<br />

Energieerzeugung weiter zu steigern. Dabei wird auch die Erhöhung<br />

der Artenvielfalt beim landwirtschaftlichen Anbau berücksichtigt.<br />

Erklärtes Ziel ist es, bei Anbau und Nutzung neuer Energiepflanzen<br />

eine Vorreiterrolle einzunehmen.<br />

EnviTec Biogas AG<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

Vorsitzender des Vorstands<br />

Dr. Balthasar Schramm<br />

Geschäftsführer<br />

Felix Hess<br />

Vorstand<br />

Felix Hess<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />

<strong>NAWARO</strong> BioDünger<br />

Werk „Klarsee“ GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Felix Hess<br />

Geschäftsführer<br />

Dr. Jochen Tilger<br />

Direktor<br />

Dr. Eckhard Pratsch<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />

Park „Güstrow“ GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Felix Hess<br />

Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe arbeitet entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette<br />

Hand in Hand mit den führenden Zulieferern der Biogas-<br />

Industrie. Eine enge Partnerschaft besteht insbesondere mit der<br />

Envitec Biogas AG, Europas größtem Hersteller von Biogasanlagen.<br />

Die Mitarbeiter und Gesellschafter des börsennotierten Unternehmens<br />

an den Standorten Lohne und Saerbeck gehören seit 1995 zu<br />

den Pionieren der Branche. Der Umsatz im Jahr 2006 betrug über<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie<br />

Park „Jocksdorf“ GmbH<br />

Geschäftsführer<br />

Felix Hess<br />

EUR 100 Mio. Zu den Schwerpunkten von EnviTec zählt neben dem<br />

Behälterbau die Planung, Finanzierung, Realisierung und Inbetriebnahme<br />

von Biogasanlagen. Bei der Planung und Realisierung werden<br />

höchste Ansprüche an Qualität und Sicherheit gestellt, welche unter<br />

anderem durch die CE-Kennzeichnung dokumentiert werden. Im<br />

Juli 2005 gründete Envitec zusammen mit Partnern aus Italien die<br />

EnviTec Italia GmbH. Ende 2005 wurde in Ungarn die EnviTec SEE<br />

(South East Europe) und in den Niederlanden das Vertriebsbüro EnviTec<br />

Biogas NL gegründet. Im Jahr 2006 kam eine Niederlassung in<br />

Tschechien und ein Joint Venture in Indien hinzu. Insgesamt beschäftigt<br />

die EnviTec Biogas AG aktuell 250 Mitarbeiter weltweit.<br />

Envitec hat bereits 182 Biogasanlagen mit einer Gesamtleistung<br />

von 87 MW installiert. Hierzu gehören auch die im <strong>Bioenergie</strong>park<br />

‚Klarsee’ verbauten Komponenten. Aufgrund des erfolgreichen<br />

Zusammenspiels bei dem Pilotprojekt wurde Envitec nun auch mit<br />

der Lieferung der Biogasanlagen des Parks Güstrow beauftragt.<br />

Envitec trägt nicht nur die Verantwortung für die Konstruktion<br />

und Errichtung der einzelnen Komponenten, sondern ist über die<br />

gesamte Entstehungsphase des <strong>Bioenergie</strong>parks umfassend in den<br />

Errichtungsprozeß der Anlage eingebunden. Hierzu stellt Envitec der<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering ein komplettes Team zur Seite. Gemeinsam<br />

arbeiten die beiden Unternehmen außerdem kontinuierlich an der<br />

Fortentwicklung der Technik sowie der Optimierung des Gär- und<br />

Verarbeitungsprozesses, d.h. die Zusammenarbeit erstreckt sich bis<br />

in den laufenden Betrieb der Parks.


Standorte aller Biogasanlagen<br />

der EnviTec Biogas AG<br />

04687<br />

Trebsen<br />

• 04936<br />

Lebusa • 06217<br />

Beuna • 06279 Farnstädt •<br />

06388 Edderitz/ Pfaffendorf • 06388<br />

Pfaffendorf • 06420 Könnern • 06628 Taugwitz/<br />

Poppel • 06749 Bitterfeld • 06712 Wittgendorf • 06774<br />

Schlaitz • 06774 Schlaitz • 14778 Golzow • 14778 Krahne • 14842<br />

Raben- stein/Fläming OT Rädigke • 14913 Niedergörsdorf • 14550 Schmergow<br />

• 15848 Friedland • 15848 Beeskow • 16278 Angermünde/Schmargendorf • 16278<br />

Angermünde/Kerkow • 16818 Wustrau • 16833 Fehrbellin • 16845 Kantow •<br />

17094 Burg Stargard • 17098 Friedland • 17098 Friedland • 17098 Friedland •<br />

17098 Friedland • 17129 Zemmin • 17139 Malchin • 17139 Malchin • 17217 Klein<br />

Lukow • 17268 Hessenhöhe • 17291 Prenzlau • 17328 Penkun • 17389 Anklam •<br />

17438 Wolgast • 18246 Passin • 18246 Bützow • 18519 Miltzow-Reinkenhagen • 19079<br />

Sukow • 19273 Melkhof • 19230 Kuhstorf • 19288 Wöbbelin • 19294 Dadow • 19370<br />

Parchim • 19372 Stresendorf • 19374 Ruest • 19376 Tessenow • 19376 Tessenow • 19386<br />

Gallin • 19386 Lutheran • 19395 Zarchlin • 21354 Bleckede • 21789 Wingst • 23743 Grömitz<br />

• 23883 Neu Sterley • 24327 Futterkamp • 24340 Windeby • 24392 Boren • 24852 Sollerup<br />

• 24852 Sollerup • 24852 Sollerup • 24980 Nordhackstedt • 24980 Schafflund • 24980 Maynfeld<br />

• 25821 Reußenköge • 25836 Kirchspiel Garding • 25849 Pellworm • 25884 Viöl • 26169 Friesoythe •<br />

26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe • 26169 Friesoythe/Altenoythe<br />

• 26169 Friesoythe/Markhausen • 26169 Friesoythe/Neuscharrel • 26169 Friesoythe/Neuvrees • 26206<br />

Wardenburg • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Bösel • 26219 Friesoythe/Bösel • 26553<br />

Nesse • 26607 Aurich • 26607 Aurich • 26607 Aurich • 26676 Barßel • 26676 Barßel • 26683 Saterland/<br />

Scharrel • 26817 Rhauderfehn • 26835 Holtland • 26899 Rhede • 27356 Rotenburg • 27356 Rotenburg<br />

• 27383 Ostervesede • 27386 Hemsbünde • 27616 Lunestedt • 27798 Hude-Wüsting •<br />

29320 Herrmannsburg • 29328 Faßberg • 29413 Henningen • 30826 Garbsen • 30938<br />

Burgwedel • 31848 Bad Münder • 31867 Hülsede • 32369 Rahden • 32469 Petershagen<br />

• 33129 Delbrück-Hagen • 34439 Schönthal OT Schweckhausen<br />

• 37308 Bodenrode OT Westhausen • 38690 Vienenburg • 38690 Vienenburg<br />

• 38835 Lüttgenrode • 39326 Angern • 39326 Angern • 39343 Schackensleben<br />

• 39393 Badeleben • 39444 Hecklingen • 39397 Kroppenstedt<br />

• 39448 Hakeborn • 39517 Uchtorf • 39606 Wasmerslage • 47647 Kerken<br />

• 47929 Grefrath • 48161 Münster • 48161 Münster • 48249 Dülmen •<br />

48324 Albersloh • 48346 Ostbevern • 48565 Steinfurt • 48624 Schöppingen<br />

• 49201 Dissen • 49326 Melle OT Wellingholzhausen • 49163 Bohmte •<br />

49406 Eydelstedt • 49424 Goldenstedt • 49429 Visbek OT Halter •<br />

49456 Bakum • 49456 Bakum • 49456 Bakum/Lüsche • 49456<br />

Bakum/Lüsche • 49549 Ladbergen • 49624 Löningen • 49661<br />

Stapelfeld • 49681 Garrel - Kellerhöhe • 49681 Garrel OT Nikolausdorf<br />

• 49661 Cloppenburg • 49681 Garrel • 49681 Garrel • 49681 Garrel/Nikolausdorf<br />

• 49681 Garrel/Varrelbusch • 49685 Emstek/Hoheging • 49685<br />

Emstek/Hoheging • 49688 Lastrup • 49688 Lastrup • 49692 Cappeln<br />

i.O. • 49692 Cappeln i.O./Elsten • 49696 Peheim • 49699 Lindern/<br />

Kleinenging • 49757 Vrees • 49774 Lähden • 71282 Hemmingen<br />

• 86647 Buttenwiesen • 99947 Neunheiligen • B-3370 Boutersem<br />

• 9603 TA Veendam • H-600 Kecskemet • H-600 Kecskemet •<br />

H-6900 Klarafalva<br />

33


Biogas als<br />

Energiequelle der Zukunft<br />

Die erneuerbaren Energien sind eines der wichtigsten Zukunftsthemen<br />

unserer Gesellschaft: sie sind der Schlüssel<br />

nicht nur zur Unabhängigkeit von den zunehmend knapp<br />

werdenden fossilen Brennstoffen, sondern auch zur Eindämmung<br />

des Klimawandels. Dank der frühzeitig begonnenen Förderung in<br />

Deutschland haben die neuen, sauberen Energiequellen bereits eine<br />

beachtliche Entwicklung genommen. Neben der seit jeher genutzten<br />

Wasserkraft haben sich vor allem die Windkraft und die Solarenergie<br />

als echte Industriezweige etabliert, welche inzwischen auch beeindruckende<br />

technologische Errungenschaften hervorgebracht haben.<br />

Aufgrund des weltweiten Megatrends zu erneuerbaren Energiequellen<br />

gehören viele davon heute zu den deutschen Exportschlagern.<br />

Die Energiegewinnung aus Biomasse steht erst am Anfang ihrer<br />

Entwicklung, hat aber ein gewaltiges Aufholpotenzial gegenüber<br />

den etablierten Vertretern der erneuerbaren Energiequellen.<br />

Insbesondere die Biogaserzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen<br />

stellt die bisher vorherrschenden sauberen Energieträger in punkto<br />

Zuverlässigkeit, Nutzen, Effizienz und Verfügbarkeit in den Schatten.<br />

Hauptfaktoren für den bevorstehenden Boom des Biogases sind die<br />

Nutzung der zuverlässigen, kostengünstigen und erprobten Biogastechnik<br />

im industriellen Maßstab und die fortschreitende Steigerung<br />

der Energieausbeute.<br />

Das Öl wird knapp<br />

Die Begrenztheit der weltweiten Erdölreserven wird von Jahr zu Jahr<br />

immer mehr zur Gewißheit. Zwar ist schon lange bekannt, daß die<br />

Ölvorkommen des Planeten irgendwann aufgebraucht sein werden,<br />

doch ist das Ende mittlerweile absehbar. Entscheidend dabei ist jedoch<br />

nicht, für wie viele Jahre die Reserven theoretisch noch reichen,<br />

sondern wie lange der jährliche Ölbedarf noch durch die jährliche<br />

Förderung gedeckt werden kann. Diesbezüglich wird es schon bald<br />

eng, denn nach jüngsten Schätzungen steht der sogenannte ‚Peak<br />

Oil’ kurz bevor, er markiert den Zeitpunkt, ab dem die jährliche<br />

Fördermenge erstmals abnimmt, um dann kontinuierlich auf null zu<br />

sinken. Grund für diese stetige Verknappung ist die zunehmende<br />

Schwierigkeit, das noch vorhandene Öl zu fördern. Dafür muß<br />

immer tiefer und unter immer widrigeren Bedingungen gebohrt werden.<br />

Parallel zur Verknappung der Reserven steigen die Förderkosten<br />

immer weiter an.<br />

Die Nachfrage explodiert<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

Gleichzeitig aber steigt die Nachfrage nach Erdöl zunehmend an.<br />

Da es nicht nur Energieträger, sondern auch Produktionsrohstoff ist,<br />

ist es einer der Hauptträger des aktuellen extremen Wachstums der<br />

Schwellenländer, allen voran Chinas. Alleine die Millionen zusätzlicher<br />

Automobile, die in den nächsten Jahren Dank des chinesischen<br />

Wohlstands den Weltbestand erhöhen werden, werden einen Großteil<br />

der restlichen Ölreserven verschlingen. Klares Indiz für den Trend der<br />

weltweiten Ölversorgung ist der Ölpreis: er bewegt sich nach einer<br />

Verdoppelung über die letzten zwei Jahre unweigerlich in Richtung<br />

<strong>IGB</strong><br />

35


36<br />

Einheit<br />

<strong>IGB</strong><br />

Welt-Ölverbrauch<br />

In Mio b/d<br />

90<br />

87<br />

84<br />

81<br />

78<br />

75<br />

72<br />

69<br />

66<br />

63<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

1990 –<br />

1991 –<br />

1992 –<br />

1993 –<br />

1994 –<br />

1995 –<br />

Quelle: US Energy Information Administration, Vorschau 2007-2008, März 07.<br />

der 100-US-$-Marke, deren Erreichung über kurz oder lang nicht<br />

mehr in Frage steht. Begleitet wird die Verengung der Ölversorgung<br />

von dem Problem, daß das Öl zu großen Teilen aus politisch instabilen<br />

Regionen kommt und durchweg die importierenden Staaten von den<br />

exportierenden Staaten abhängig macht. Diese Abhängigkeit und das<br />

Konfliktpotenzial in Zusammenhang mit der Ölversorgung vervielfachen<br />

sich proportional zur Wertsteigerung des Öls.<br />

Das Klima kippt<br />

1996 –<br />

1997 –<br />

Ein ähnliches Schicksal wie das des Öls steht auch den beiden<br />

anderen fossilen Energieträgern Gas und Kohle bevor, auch wenn<br />

die Reserven hier noch um einiges weiter reichen werden. Schwerer<br />

jedoch wiegt das Problem, daß sämtliche fossilen Energieträger bei<br />

der Stromproduktion enorme Mengen an CO freisetzen, dem mit<br />

2<br />

Abstand bedeutendsten Treibhausgas. Das ist der Grund dafür, dass<br />

mehr als 40 % des Treibhausgas-Ausstoßes in Deutschland auf die<br />

Stromproduktion entfallen. Jegliche Maßnahmen zum Klimaschutz<br />

müssen deshalb vorrangig in diesem Sektor ansetzen.<br />

Keine Zweifel mehr am Klimawandel<br />

1998 –<br />

1999 –<br />

Der Klimaschutz genießt aktuell eine höhere Priorität als je zuvor,<br />

nachdem in den vergangenen Jahren die letzten Zweifel am<br />

menschlichen Beitrag zur globalen Erwärmung ausgeräumt werden<br />

konnten. Tatsächlich ist die aufheizende Wirkung von Treibhausgasen<br />

schon seit über hundert Jahren bekannt, und auch die Erhö-<br />

2000 –<br />

2001 –<br />

2002 –<br />

2003 –<br />

2004 –<br />

2005 –<br />

2006 –<br />

2007 –<br />

2008 –<br />

US-Dollar pro Barrel<br />

Entwicklung des Rohölpreises<br />

Entwicklung der vergangenen 15 Jahre in US-Dollar pro Barrel<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

1990 –<br />

1991 –<br />

1992 –<br />

1993 –<br />

1994 –<br />

1995 –<br />

Quelle: Onvista, November 2007<br />

1996 –<br />

1997 –<br />

1998 –<br />

hung der CO -Konzentrationen in der Atmosphäre seit Beginn der<br />

2<br />

Industrialisierung ist unumstritten. Dennoch bedurfte es im Auftrag<br />

der Vereinten Nationen eines enormen Forschungsaufwandes unter<br />

Beteiligung von tausenden Wissenschaftlern, um die prinzipiell ‚banalen’<br />

Zusammenhänge der globalen Erwärmung so zweifelsfrei zu<br />

beweisen, daß sich die Bedrohung nicht mehr wegdiskutieren läßt.<br />

Tatsächlich besteht heute ein weltweiter Konsens über die Priorität<br />

des Klimaschutzes und die Dringlichkeit sofortiger Maßnahmen zur<br />

Minderung der Treibhausgas-Emissionen rund um den Globus.<br />

Drohende Klimakatastrophe<br />

Hauptgrund für diese globale Entschlossenheit zum Handeln ist<br />

weniger die Gewißheit, daß sich das Klima verändert als die Gefahr,<br />

daß diese Veränderung zu unvorhersehbaren Kettenreaktionen und<br />

katastrophalen Folgen von nicht absehbarem Ausmaß führen kann.<br />

Es ist davon auszugehen, daß ein Anstieg der mittleren Temperaturen<br />

von mehr als 2° Celsius die empfindlichen klimatischen und<br />

biologischen Gleichgewichte der Erde so stark stört, daß der Planet<br />

in vieler Hinsicht außer Kontrolle gerät. Unberechenbar dabei sind<br />

vor allem die Rückkopplungseffekte aufgrund des Schmelzens von<br />

Gletschern und Polareiskappen sowie des Auftauens der sibirischen<br />

Permafrostböden, welches die Freisetzung enormer Mengen hochklimaschädlichen<br />

Methans bewirkt. Zu erwarten sind neben der<br />

Verwüstung und Versteppung vieler Gebiete weiter zunehmende<br />

Wetterkatastrophen, Hungers- und Wassernöte, Völkerwanderungen<br />

1999 –<br />

2000 –<br />

2001 –<br />

2002 –<br />

2003 –<br />

2004 –<br />

2005 –<br />

2006 –<br />

2007 –<br />

2008 –


Die 5 wärmsten Jahre von 1861-2006<br />

2006<br />

2003<br />

2002<br />

1998<br />

2005<br />

Durchschnitt seit 1861<br />

Die zehn wärmsten Jahre seit Beginn der Aufzeichnungen 1861<br />

fallen alle in die letzten 12 Jahre: der Herbst des Jahres 2006 war<br />

der mit deutlichem Abstand wärmste, bisher gemessene, und auch<br />

der Winter 2006/2007 markierte einen neuen Wärmerekord.<br />

Quelle: NASA, Goddard Institute for Space Studies<br />

infolge des steigenden Meeresspiegels, Seuchen, Schädlings- und<br />

Krankheitsausbreitungen und ein beispielloses Artensterben auf allen<br />

Kontinenten. Diese Phänomene werden einhergehen mit massiven<br />

wirtschaftlichen und politischen Krisen.<br />

Erneuerbare Energien als Lösung<br />

Um das Schlimmste noch zu verhindern, bedarf es einer Stabilisierung<br />

der globalen Erwärmung bei 2° C Anstieg. Um diese zu<br />

erreichen, müssen alle wirtschaftlich zu verkraftenden Maßnahmen<br />

zur CO -Reduktion wahrgenommen werden. Für Deutschland<br />

2<br />

bedeutet dies, über die Erfüllung der CO -Einsparungsvorgaben des<br />

2<br />

Kyoto-Protokolls hinaus eine möglichst schnelle Ablösung der fossilen<br />

Energieträger durch klimaneutrale Alternativen herbeizuführen<br />

– und zwar unter Ausschluß der nicht mehr tragbaren Kernenergie.<br />

Aus diesem Grund haben die EU-Regierungen 2007 die Zielquoten<br />

für den zukünftigen Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix<br />

abermals angehoben. Bis zum Jahr 2050 soll nunmehr ihr Anteil<br />

nicht weniger als 50 % der Stromversorgung ausmachen.<br />

Weltweiter Trend zu Erneuerbaren<br />

Damit setzt die EU ein Zeichen, dem der Rest der Welt folgen soll.<br />

Die Chancen dafür stehen gut, denn mittlerweile werden die umwelt-<br />

und klimafreundlichen Energien in allen Teilen der Welt stark<br />

gefördert – wenn auch aus unterschiedlicher Motivation: während<br />

die Länder mit CO -Minderungsvorgaben gemäß Kyoto-Protokoll<br />

2<br />

Schaden durch Naturkatastrophen<br />

(In Mrd. US-S)<br />

Anzahl der Naturkatastrophen und der dadurch entstandene<br />

Schaden weltweit<br />

400 2.500<br />

350 Schaden<br />

Anzahl<br />

300 1.875<br />

250<br />

200 1.250<br />

150<br />

100 625<br />

50<br />

0 0<br />

–<br />

–<br />

–<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

Quelle: Gesellschaft für technische Zusammenarbeit, Eschborn, 2007<br />

–<br />

1963-67 1968-72 1973-77 1978-82 1983-87 1988-92 1993-97 1998-02<br />

5-Jahreszeitraum<br />

die Erneuerbaren allein schon zur Erreichung der Minderungsziele<br />

fördern müssen, tut dies die USA als Nichtunterzeichner des<br />

Kyoto-Protokolls freiwillig, um unabhängiger von den Ölimporten<br />

zu werden. China hingegen mußte sein auf Basis der Kohleverfeuerung<br />

angetriebenes Wachstum mit einer bis dato ungekannten<br />

Luftverschmutzung bezahlen, die dort inzwischen ein existentielles<br />

Umweltbewußtsein geweckt hat. So kam es, daß China zu einem<br />

der Hauptabnehmer für deutsche Windkraft-Technologie wurde.<br />

Brasilien hingegen ist der Pionier in der Produktion und Verwendung<br />

von Bio-Ethanol, welches mit hoher Ergiebigkeit aus Zuckerrohr<br />

gewonnen werden kann und als Benzinersatz bzw. -beimischung<br />

bereits einen beträchtlichen Teil des einheimischen Kraftstoffbedarfs<br />

deckt. Indien wiederum gilt als potenzieller Vorantreiber der<br />

Biogasproduktion aufgrund guter Produktionsvoraussetzungen und<br />

der unkomplizierten Verwendbarkeit des Biogases als Benzinersatz.<br />

Spanien und andere Länder mit hoher Sonneneinstrahlung haben<br />

die mittlerweile günstiger und effizienter gewordene Solarenergie<br />

als Chance entdeckt und treiben den Ausbau dieser Energiequelle<br />

massiv voran. Insgesamt kann man von einem Wettlauf um die<br />

Erschließung erneuerbarer Energiequellen rund um den Globus<br />

sprechen, der vermutlich erst am Anfang steht.<br />

Beliebteste Zielbranche für Kapitalgeber<br />

Ablesen läßt sich diese Entwicklung an der Beliebtheit dieses Sektors<br />

bei Investoren aller Art. Insbesondere bei den anspruchsvollsten<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

<strong>IGB</strong><br />

Anzahl der Naturkatastrophen<br />

37


38<br />

<strong>IGB</strong><br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

Einspeisevergütungen für Biostrom<br />

Gemäß EEG<br />

gRundveRgütung<br />

aktuell 8,4 - 11,5 ct/kwh<br />

Gilt für alle Arten des aus Biomasse<br />

erzeugten Stroms, ist gestaffelt<br />

nach Größenordnung des<br />

Kraftwerks und hängt außerdem<br />

vom Jahr der Inbetriebnahme ab.<br />

Wird für die Dauer von 20 Jahren<br />

gewährt, nimmt mit jedem Jahr<br />

um 1,5 % ab.<br />

nAWARo-bonus<br />

aktuell 6 ct/kwh (bis 500 kw)<br />

bzw. 4 ct/kwh (ab 500 kw)<br />

Vertretern des Investorenspektrums, den institutionellen Investoren<br />

und der Private Equity-Branche, genießt der Sektor ‚New Energy’ seit<br />

2006 die höchste Beliebtheit unter allen Zielbranchen. Die Phantasie<br />

der Anleger wird dabei auch beflügelt von den technologischen<br />

Entwicklungspotenzialen, die hier noch gehoben werden können.<br />

Der heimische Investor in Deutschland profitiert vor allem von der<br />

Kalkulationssicherheit, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)<br />

aufgrund der darin festgelegten fixen Einspeisevergütungen den Produzenten<br />

von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verschafft.<br />

Deutschland als Pionier dank des EEG<br />

Zuschlag für Nutzung von<br />

Biomasse, die ausschließlich aus<br />

Pflanzen, Pflanzenbestandteilen,<br />

Gülle oder einer Kombination<br />

daraus besteht.<br />

Das Gesetz ist zentraler Antriebsmotor für die Weiterentwicklung<br />

und Nutzung der erneuerbaren Energie, es ist in seiner fortentwickelten<br />

Fassung am 01. August 2004 in Kraft getreten und garantiert<br />

u. a. für ausschließlich aus regenerativen Energien erzeugten<br />

Strom eine Einspeisevergütung für die Dauer von 20 Jahren. Es stellt<br />

damit die Hauptgrundlage und Voraussetzungen für eine nachhaltige<br />

und langfristig preiswerte, technologisch zukunftsfähige Energieversorgung<br />

in Deutschland dar. Das EEG trägt entscheidend dazu<br />

bei, die erneuerbaren Energien in den Markt einzuführen, Kostendegressionen<br />

auszuschöpfen und klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen<br />

zu mindern. Gleichzeitig hat das EEG eine Technologieentwicklung<br />

angestoßen, die Deutschland inzwischen in verschiedenen<br />

Sparten der erneuerbaren Energien eine führende Position auf dem<br />

Weltmarkt verschaffen konnte und für nachhaltige wirtschafts- und<br />

KWK-bonus<br />

aktuell 2 ct/kwh<br />

Zuschlag für die Kraft-Wärme-<br />

Kopplung, also die Verwertung<br />

der bei der Stromerzeugung<br />

anfallenden Wärme. Wird nur<br />

gewährt in dem Ausmaß, in dem<br />

die Wärme tatsächlich genutzt<br />

wird.<br />

technologie-bonus<br />

aktuell 2 ct/kwh<br />

Ein weiterer Zuschlag zur Förderung<br />

bestimmter Technologie wie<br />

z. B. der Aufbereitung von Biogas<br />

zu Erdgasqualität und dessen<br />

Einleitung in das Erdgasnetz.<br />

beschäftigungspolitische Impulse gesorgt hat. So konnten 2006<br />

bereits 170.000 Arbeitsplätze der Branche den erneuerbaren Energien<br />

zugeschrieben werden. Darüber hinaus wird das EEG bis 2020<br />

erwartete Anlageinvestitionen in Höhe von EUR 75 Mrd. für den<br />

Ausbau der Stromerzeugung aus Biomasse, Geothermie, Photovoltaik,<br />

Wasser und Wind mit überwiegend deutscher Wertschöpfung<br />

anstoßen. Windkraftanlagen oder Biomasse-Kraftwerke „Made in<br />

Germany“ sind schon heute Exportschlager und haben noch erhebliches<br />

Wachstumspotenzial.<br />

Anteil am Energiemix steigt<br />

Nach Angaben des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) war<br />

das Jahr 2006 ein Rekordjahr für die Nutzung erneuerbarer Energien<br />

in Deutschland. Wind, Wasser, Sonne, <strong>Bioenergie</strong> und Erdwärme<br />

haben ihren Beitrag zur Energieversorgung stärker erhöht als je zuvor.<br />

Ihr Anteil am gesamten Endenergieverbrauch in den Bereichen Strom,<br />

Wärme und Kraftstoffe sei im vergangenen Jahr auf 7,7 Prozent<br />

(2005: 6,8 Prozent) angewachsen. Die Energiebereitstellung aus den<br />

regenerativen Energieträgern wuchs auf über 200 Mrd. kWh (2005:<br />

175,7 Mrd. kWh). Die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien<br />

ist den Ergebnissen des BEE zufolge im Jahr 2006 auf 71,5 Mrd. kWh<br />

(2005: 64,35 Mrd. kWh) gestiegen. Der Anteil erneuerbarer Energien<br />

am Bruttostromverbrauch betrug 2006 11,6 Prozent (2005: 10,5).<br />

Hauptträger des Wachstums waren die Windenergie, Biogas und<br />

Solarstrom. Dieser Zuwachs führte im Jahr 2006 zu einer Wärmepro-


Strom<br />

Wärme<br />

Kraftstoffe<br />

Erneuerbare Energien in Deutschland im Jahr 2006<br />

Vermiedene CO 2 -Emissionen durch die Nutzung erneuerbarer Energien<br />

–<br />

0<br />

–<br />

10<br />

12,7 Mio. t<br />

–<br />

20<br />

20,7 Mio. t<br />

Quelle: BMU Publikation „Erneuerbare Energien in Zahlen – nationale und internationale<br />

Entwicklung“, Stand: Juni 2007, Angaben vorläufig<br />

duktion aus erneuerbaren Energien von 98 Mrd. kWh (2005:<br />

89 Mrd. kWh). Das entspricht einem Anteil am steigenden deutschen<br />

Wärmeverbrauch von 6,2 Prozent (2005: 5,9 Prozent).<br />

Biogas im Vorteil<br />

–<br />

30<br />

–<br />

40<br />

Die Biogasproduktion aus nachwachsenden Rohstoffen als Alternative<br />

zu Wind, Wasser und Sonnenschein steckt zwar noch am Anfang<br />

ihrer Entwicklung, hat aber ein enormes Aufholpotenzial aufgrund<br />

ihrer vielfältigen Vorteile hinsichtlich Energieertrag, Zuverlässigkeit,<br />

Flexibilität, Nachhaltigkeit, Klimaschutzbeitrag und Ausbaupotenzial.<br />

Gespeicherte Sonnenenergie<br />

Die Verwertung von Biomasse ist im Prinzip die älteste Form der<br />

Energiegewinnung, sie begann mit der Entdeckung des Feuers. Die<br />

Verbrennung organischer Materie ist jedoch eine unvollständige<br />

Nutzung der darin gebundenen Energie. Bei dieser Energie handelt<br />

es sich im Prinzip um nichts anderes als gespeicherte Sonnenenergie,<br />

die zuvor im Zuge der Photosynthese von den Pflanzen umgewandelt<br />

und in ihrer organischen Substanz gespeichert wurde. Die optimale<br />

Ausschöpfung dieser Energie gelingt im Zuge der Vergärung<br />

von Biomasse unter Entstehung von Biogas. Die Vergärung ist ein<br />

natürlicher Zersetzungsprozeß, der in einer Biogasanlage lediglich in<br />

kontrollierter Form abläuft. Das aufbereitete Biogas kann nicht nur<br />

für die Strom- und Wärmeerzeugung, sondern auch zum Antrieb<br />

von Fahrzeugen eingesetzt werden.<br />

–<br />

50<br />

gesamt: 101,5 Mio. t<br />

–<br />

60<br />

–<br />

70<br />

68,1 Mio. t<br />

Wasser Wind Biomasse Photovoltaik Geothermie Solarthermie Biokraftstoffe<br />

–<br />

80<br />

Gwh<br />

Beitrag der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung<br />

Von 1990 - 2006 in Deutschland<br />

90.000<br />

80.000<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

1990 –<br />

Wasserkraft Wind Biomasse* Photovoltaik<br />

1991 –<br />

StrEG<br />

1. Januar 1991<br />

1992 –<br />

1993 –<br />

1994 –<br />

1995 –<br />

1996 –<br />

1997 –<br />

1998 –<br />

*feste, flüssige, gasförmige Biomasse, biogener Anteil des Abfalls, Deponie- und Klärgas<br />

Strom aus Geothermie auf Grund geringer Strommengen nicht dargestellt.<br />

Quelle: BMU-KI III 1, Stand Juni 2007<br />

1999 –<br />

2000 –<br />

EEG<br />

1. April 2000<br />

2001 –<br />

DIE BIOGAS-VORTEILE AUF EINEN BLICK<br />

• Wetter- und saisonunabhängig<br />

• Steuerbare Energieproduktion<br />

• Grundlast- und spitzenlastfähig<br />

• Speicherfähiger Energieträger<br />

• Sehr hohe Energieausbeute bei Kraft-Wärme-Kopplung<br />

• Dezentrale Verwertung möglich, auch<br />

als Kraftstoff geeignet<br />

• Komplett aus nachwachsenden Rohstoffen<br />

produzierbar<br />

• Vollständig CO 2 -Neutral<br />

• Zusätzliche Umweltvorteile durch Methanvermeidung<br />

und Gülleaufbereitung<br />

• Vollausschöpfung der EEG-Förderung möglich<br />

• Energetischer Flächenertrag bereits vier- bis fünfmal<br />

so hoch wie bei Biodiesel<br />

• Geringe technische Anfälligkeit der Anlagen<br />

• Vergleichsweise geringe Gefährdung<br />

durch Unwetter, Korrosion etc.<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

• Hohe Planbarkeit der wirtschaftlichen Ergebnisse<br />

• Hohes Potenzial für technische Fortschritte<br />

• Hohes Ausbaupotenzial durch verfügbare Anbauflächen<br />

2002 –<br />

2003 –<br />

2004 –<br />

neues EEG<br />

1. Aug. 2004<br />

2005 –<br />

2006 –<br />

<strong>IGB</strong><br />

39


40<br />

<strong>IGB</strong><br />

Anlagenanzahl<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

Anlagenbestand und installierte elektrische Leistung der Biogasanlagen<br />

4.500<br />

4.000<br />

3.500<br />

3.000<br />

2.500<br />

2.000<br />

1.500<br />

1.000<br />

500<br />

0<br />

1999 –<br />

2000 –<br />

2001 –<br />

2002 –<br />

Quelle: Monitoring des EEG auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Biomasse (BMU, 2007)<br />

*pronostiziert<br />

Die Aufholjagd hat begonnen<br />

2003 –<br />

Die ersten Biogasanlagen in Deutschland entstanden bereits zu Beginn<br />

des 20. Jahrhunderts und wurden auf Kläranlagen errichtet. Die<br />

ersten landwirtschaftlichen Versuchsanlagen folgten in den Jahren<br />

nach dem zweiten Weltkrieg, von denen sich jedoch nur zwei Anlagen<br />

über die bald folgende Phase des billigen Erdöls retten konnten.<br />

Nach der Ölpreiskrise 1973/74 wuchs das Interesse an Biogas erneut<br />

an, wobei es allerdings bis Mitte der neunziger Jahre dauerte, bis die<br />

Biogasanlagen nennenswert zur Stromversorgung beitragen konnten.<br />

Der eigentliche Durchbruch als Standbein des Ausbaus regenerativer<br />

Energiequellen kam mit der Neufassung des EEG im Jahre<br />

2004, welches erstmals die Biogasproduktion aus nachwachsenden<br />

Rohstoffen (‚<strong>NAWARO</strong>’) in die Förderung einschloß. Seither erlebt<br />

die Biogasproduktion einen wahren Boom, die Zahl der installierten<br />

Anlagen hat sich seitdem auf etwa 3.800 knapp verdoppelt. Damit<br />

steht das Biogas bereits auf Rang 3 unter den regenerativen Energiequellen.<br />

Im Jahr 2006 wurde erstmals mehr als eine Milliarde Euro<br />

in den Neubau und das Repowering von Biogasanlagen investiert.<br />

2006 wurden insgesamt über 5 Mrd. Kilowattstunden Strom aus Biogas<br />

produziert, was nahezu eine Verdoppelung des Vorjahreswertes<br />

bedeutete und über einem Prozent der Gesamtstromproduktion in<br />

Deutschland entsprach. Das damit verbundene Beschäftigungsaufkommen<br />

für Planung und Bau sowie Betreuung und dem Betrieb<br />

von Biogasanlagen umfasste rund 10.000 Arbeitsplätze.<br />

2004 –<br />

2005 –<br />

2006 –<br />

*2007 –<br />

Anlagenanzahl Installierte elektr. Leistung<br />

1.400<br />

1.200<br />

1.000<br />

800<br />

600<br />

400<br />

200<br />

Installierte elektrische Leistung<br />

„Biogas hat<br />

das Zeug<br />

zum Megatrend“<br />

Börsen-Zeitung, 25.08.07<br />

EEG-Förderung bestätigt<br />

Im Juli 2007 erschien der Erfahrungsbericht des Bundesumweltministeriums<br />

zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen durch<br />

das EEG, welcher als Grundlage für eine Neufassung des Gesetzes<br />

in 2008 dienen soll. Darin wird die Förderwürdigkeit des Biogases<br />

bestätigt, die Förderung der Stromerzeugung aus Biogas in Blockheizkraftwerken<br />

soll sogar noch erhöht werden. Die Förderwürdigkeit<br />

der Biogaserzeugung ergibt sich nicht nur aus ihrem Beitrag zur<br />

Energiebereitstellung und zum Klimaschutz, sondern auch aus ihren<br />

relativen Vorteilen gegenüber anderen regenerativen Energiequellen.<br />

Flexible Nutzungsmöglichkeiten<br />

Hauptvorteil des Biogases als Stromlieferant ist seine Fähigkeit, unabhängig<br />

von Windbedingungen und Sonneneinstrahlung rund um die<br />

Uhr definierte Energiemengen zu liefern. Dadurch ist es im Gegensatz<br />

zu Wind- und Solarkraftwerken in der Lage, die für die Stromversorgung<br />

so wichtige Grundlast liefern zu können. Gleiches gilt für die<br />

sogenannte Spitzenlast: Strom aus Biogas kann gezielt erzeugt werden<br />

und auf diese Weise auch erhöhte Mengen in Zeiten besonders<br />

hohen Strombedarfs liefern. Im Gegensatz zu Wind und Sonne ist<br />

die <strong>Bioenergie</strong> außerdem lagerfähig: sowohl die Einsatzstoffe können<br />

über eine gewisse Zeit in Silos vorgehalten werden, als auch das fertige<br />

Gas. Es kann als solches in Gasspeichern gelagert werden, oder in<br />

flüssiger Form in Tanks. Dadurch erlaubt das Biogas einen saisonalen<br />

Ausgleich der Nachfrage, die über ein Kalenderjahr hinweg starken


Struktur Primärenergieverbrauch in Deutschland 2006<br />

10,9 % Braunkohle<br />

22,8 % Erdgas<br />

Quelle: BMU Juni 2007<br />

12,6 % Kernenergie<br />

10,9 % Braunkohle<br />

35,4 % Mineralöle<br />

5,8 % Erneuerbare Energien<br />

Schwankungen unterliegen kann. Weiterer Vorteil des Biogases ist<br />

seine Transportfähigkeit, z.B. bei Einleitung in die Erdgasnetze. Sie erlaubt<br />

es z.B., das Biogas nicht nur am Ort seiner Entstehung in Strom<br />

umzuwandeln, sondern auch dort, wo die maximale Nutzung der<br />

dabei anfallenden Wärme möglich ist. Neben der Eignung als Stromlieferant<br />

kann aufbereitetes Biogas analog zum Erdgas als Kraftstoff<br />

für Fahrzeug-Verbrennungsmotoren eingesetzt werden, kommt also<br />

auch als klimaneutraler Benzinersatz in Betracht.<br />

Hohe Effizienz und Ausbeute<br />

Bei der Stromerzeugung aus Biogas über Verbrennungsmotoren wird<br />

ein elektrischer Wirkungsgrad von 40 % erreicht, bei der kombinierten<br />

Strom- und Wärmeproduktion in Blockheizkraftwerken wird<br />

ein Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch) von beachtlichen<br />

83 % erreicht. Noch in der Erforschung befindet sich die verbrennungsfreie<br />

Verstromung von Biogas in Brennstoffzellen, über die die<br />

elektrische Effizienz auf 55 % erhöht werden kann. Kohlekraftwerke<br />

erreichen Wirkungsgrade um 40 %, Kernkraftwerke um 35 %. Der<br />

Wirkungsgrad moderner Solarzellen liegt immer noch unter 20 %.<br />

Günstig ist auch die Flächenausbeute bei der Erzeugung von Biogas<br />

aus nachwachsenden Rohstoffen: während ein Hektar Ackerfläche<br />

bei der Produktion von Biodiesel bestenfalls ein Energieäquivalent<br />

von 1.500 Litern Heizöl liefert, sind es bei der Verwertung von<br />

Energiepflanzen als Biogaslieferant heute bereits 5.000 Liter. Dieser<br />

Wert übertrifft auch die heute bestmögliche Energieausbeute beim<br />

Struktur der Energiebereitstellung aus<br />

erneuerbaren Energien in Deutschland 2006<br />

15,0 % Windenergie<br />

19,7 % biogene<br />

Kraftstoffe<br />

gesamte Biomasse, einschließlich biogene Kraftstoffe: 71%<br />

Quelle: BMU Juni 2007<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

10,7 % Wasserkraft<br />

9,7 % biogene Brennstoffe<br />

(Strom)<br />

1,6 % Solarthermie<br />

1,0 % Photovoltaik<br />

0,9 % Geothermie<br />

41,4 % biogene Brennstoffe<br />

(Wärme)<br />

Anbau von Bio-Ethanol (unter 3.000 Liter). Damit ist Biogas heute<br />

der bei weitem ergiebigste Bio-Treibstoff. Aufgrund von technischen<br />

Fortschritten, neuen Züchtungen und verbesserten Anbaumethoden<br />

wird es in den kommenden Jahren noch deutliche Steigerungen des<br />

Flächenertrags beim Biogas geben.<br />

Zuverlässig<br />

Die Biogaserzeugung ist ein sehr erprobter und zuverlässiger Vorgang,<br />

der zum einen weder wind- noch sonnenabhängig ist, zum anderen<br />

kaum von äußeren Einflüssen zu stören ist. Moderne Biogasanlagen<br />

können rund um die Uhr Volllast liefern und bedürfen eines nur<br />

geringen Wartungsaufwandes. Sie kommen daher auf eine jährliche<br />

Betriebsstundenzahl von deutlich über 8.000 Stunden. Wirtschaftlichkeitsgefährdende<br />

technische Probleme, wie sie in Form von Korrosion,<br />

vorzeitigem Verschleiß oder Getriebeschäden z.B. bei Windrädern<br />

vorkommen, sind Biogasproduzenten weitgehend fremd.<br />

Planbare Wirtschaftlichkeit<br />

Aufgrund der hohen Zuverlässigkeit des Produktionsprozesses und<br />

der eher unkomplizierten Technik ist die Produktion von Biogas<br />

gut planbar und kalkulierbar. Die notwendigen, überschaubaren<br />

Anfangsinvestitionen verteilen sich im Gegensatz zu Windkraft und<br />

Solarenergie auf eine vorher bekannte Produktionsmenge, außerdem<br />

sind sie vergleichsweise ungefährdet gegenüber Bruch oder Wetterkatastrophen.<br />

Lediglich die Ergiebigkeit der Ernten am Standort<br />

<strong>IGB</strong><br />

41


42<br />

<strong>IGB</strong><br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

unterliegt gewissen Schwankungen, die jedoch durch die Möglichkeit<br />

der Lagerhaltung ausgeglichen werden können. Die typischen in<br />

Deutschland für die Biogasgewinnung eingesetzten Energiepflanzen<br />

können praktisch nur am Entstehungsort verwertet werden, dadurch<br />

unterliegt der Stoffeinsatz größtenteils nicht den Preisschwankungen<br />

eines an den Weltmärkten gehandelten Rohstoffs. Als preislich unkritisch<br />

gilt das Primärsubstrat Gülle, es kann vielfach sogar kostenlos<br />

bezogen werden.<br />

Klimafreundlich<br />

Die Produktion von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen ist grundsätzlich<br />

klimaneutral, da bei der Produktion lediglich das Kohlendioxid<br />

freigesetzt wird, welches zuvor von den Pflanzen der Atmosphäre<br />

entzogen und in der Substanz der Pflanzen gebunden wurde. Da<br />

die geernteten Energiepflanzen nachwachsen und das CO erneut<br />

2<br />

binden, bleibt das gebundene CO -Volumen innerhalb des Biogas-<br />

2<br />

Produktionskreislaufs stets gleich. Die CO -Ersparnis ergibt sich aus der<br />

2<br />

Verdrängung der Energieerzeugung auf Basis fossiler Brennstoffe. Das<br />

diesbezügliche Optimum wird erreicht bei einer dezentralen Verstromung<br />

des Gases unter voller Nutzung der anfallenden Wärme (also<br />

bei maximalem Wirkungsgrad), dies ist möglich bei Einspeisung des<br />

Biogases in das Erdgasnetz. Wichtig für die Betrachtung der Gesamt-<br />

Klimabilanz ist jedoch auch, daß sowohl der Bau als auch der Betrieb<br />

von Biogasanlagen keines hohen Einsatzes von Materialien oder<br />

externen Energiezulieferungen bedürfen, die ihrerseits klimaschädlich<br />

produziert werden. Einmal gebaut, operiert eine Biogasanlage der<br />

neuesten Generation CO -technisch völlig autark.<br />

2<br />

Umweltfreundlich<br />

Das gleiche gilt für sonstige Emissionen und den Verbrauch von<br />

Wasser: die Anlagen der <strong>NAWARO</strong> AG bereiten den Wasseranteil<br />

der Einsatzstoffe vollständig wieder zu Brauchwasser auf, so daß<br />

keine Trinkwasserzufuhr von außen erfolgen muß. Da es sich um ein<br />

geschlossenes System handelt, in dem die zugeführte Gülle ebenso<br />

wie die Gärreste aus der Fermentation vollständig verarbeitet werden,<br />

wird außerdem die Geruchsbelästigung der Standortgemeinden<br />

gegenüber der ansonsten üblichen Aufbringung der Gülle und der<br />

Gärreste auf die Felder stark reduziert. Analog zur Geruchsbelästigung<br />

wird die Freisetzung eines weiteren Treibhausgases reduziert,<br />

nämlich die des hoch klimaschädlichen Methans, das ansonsten von<br />

der Gülle abgesondert würde. Der Klimaschutzeffekt der Biogasproduktion<br />

kann sich durch diese zusätzliche Vermeidung gegenüber<br />

der reinen CO -Einsparung bei hohem Gülleanteil abermals verdop-<br />

2<br />

peln. Nach neuesten Erkenntnissen wird im Zuge der Fermentierung<br />

außerdem die Freisetzung von Lachgas (N O), eines weiteren<br />

2<br />

potenten Treibhausgases, vermindert.<br />

Nachhaltig anbaubar<br />

Unproblematisch bei der Biogaserzeugung ist auch die Konkurrenz<br />

zwischen dem Nahrungsmittelanbau und dem Energiepflanzenan-


Flächenerträge im Vergleich<br />

Pro Hektar und Jahr, nach Abzug des Energieeinsatzes<br />

1.410<br />

1.660<br />

3.910<br />

4.950<br />

Biodiesel Bioethanol Btl-Diesel Biogas <strong>NAWARO</strong>-<br />

Biogas<br />

Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

ca.<br />

6.600<br />

bau. In Deutschland sind auch für den Fall eines massiven weiteren<br />

Ausbaus der Biogasproduktion genügend Anbauflächen für Energiepflanzen<br />

vorhanden, die nicht für den Nahrungsmittelanbau benötigt<br />

werden. Da es sich beim Energiemais um eine nicht verzehrbare<br />

Maissorte handelt, die zudem nicht über weite Strecken transportiert<br />

werden kann, besteht auch nicht die Gefahr, daß – wie z.B. im Fall<br />

des Palmöls – durch einen Import von Energiemais aus Gebieten mit<br />

Nahrungsmittelknappheit die Nahrungsmittelversorgung durch den<br />

Energiepflanzenanbau gefährdet wird. Der Energiepflanzenanbau in<br />

Deutschland läßt sich außerdem so gestalten, daß sinnvolle Fruchtfolgen<br />

für die genutzten Böden realisiert werden können, zusätzlich<br />

können viele ungenutzte Stillegungsflächen genutzt werden, die<br />

bisher brachliegen. Auch die Gefahr der Monokulturentstehung ist<br />

aktuell gering, gegebenenfalls können Biogasanlagen zur Vermeidung<br />

von landwirtschaftlicher Einseitigkeit mit sehr unterschiedlichen<br />

Einsatzstoffen betrieben werden.<br />

Hohes Ausbaupotenzial<br />

Ungeachtet der Erprobtheit des Erzeugungsprozesses von Biogas<br />

aus nachwachsenden Rohstoffen besteht ein noch beachtliches<br />

Entwicklungspotenzial für die Biogas-Technologie. Neben einer<br />

noch effizienteren Stromerzeugung aus Biogas in Brennstoffzellen<br />

sind noch Fortschritte möglich im Vergärungsprozeß (zur Erhöhung<br />

der Gasausbeute) und vor allem bei den Einsatzstoffen. Hier sind<br />

selbst ohne die Verwendung der Gentechnologie neue Züchtungen<br />

10.000<br />

Prognose<br />

<strong>NAWARO</strong><br />

Zukunft<br />

Steigerungspotenzial<br />

aufgrund von neuen<br />

Züchtungen und<br />

Anbaumethoden<br />

möglich, die sowohl höhere Energiegehalte als auch bessere Voraussetzungen<br />

für den Vergärungsprozeß mitbringen. Mit Bezug auf den<br />

Flächenertrag ist zu erwarten, daß dieser durch schneller und größer<br />

wachsende Pflanzen weiter gesteigert werden kann. In der Gesamtbetrachtung<br />

für Deutschland ergibt sich ein hohes Ausbaupotenzial<br />

für die Biogasnutzung aufgrund der noch zur Verfügung stehenden<br />

Flächen: Branchenuntersuchungen zufolge könnten in Deutschland<br />

bis 2020 bis zu 75 Terawattstunden Strom auf der Grundlage von<br />

Biomasse produziert und damit rund 85.000 Arbeitsplätze in der<br />

Branche geschaffen werden. Das entspräche der Strommenge, die 16<br />

Kohlekraftwerke produzieren. Hierzu müssten auf rund 13 Prozent<br />

der Anbaufläche in Deutschland, insgesamt rund 2,2 Millionen<br />

Hektar, Energiepflanzen wie Mais angebaut werden. Vermutlich wird<br />

sich die für nachwachsende Rohstoffe verfügbare Fläche aufgrund<br />

des Bevölkerungsrückgangs in Deutschland und den zu erwartenden<br />

Produktivitätsfortschritten in der Landwirtschaft zukünftig sogar noch<br />

vergrößern. Nach Angaben des Fachverbandes Biogas könnten dann<br />

mehr als zehn Prozent des Primärenergiebedarfs in Deutschland aus<br />

Energieerzeugung auf der Grundlage von Biogas gewonnen werden.<br />

Biogas-Technik<br />

Biogas<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

„Von allen Techniken<br />

die bereits einsatzreif sind,<br />

ist Biogas klarer Weltmeister“<br />

Spiegel Special 1/2007 „Neue Energien“<br />

zur Energiegewinnung<br />

aus nachwachsenden Rohstoffen<br />

In einfachen Worten ausgedrückt ist Biogas ist ein Gemisch aus den<br />

Hauptkomponenten Methan und Kohlendioxid, mit einem Methananteil<br />

von 50 bis 70 Prozent. Der wertgebende Anteil, der energe-<br />

<strong>IGB</strong><br />

43


44<br />

<strong>IGB</strong><br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

tisch genutzt wird, ist das Methan (‚Sumpfgas’). Daneben enthält<br />

Biogas je nach Ausgangsbedingungen geringe Mengen an Wasserdampf,<br />

Schwefelwasserstoff, Ammoniak und Spuren von niederen<br />

Fettsäuren und Alkoholen. Biogas entsteht bei der anaeroben (unter<br />

Luftabschluß stattfindenden) Vergärung von organischem Material.<br />

Dies ist ein natürlicher Prozeß, im Zuge dessen die Natur selbst z.B.<br />

in Sümpfen, Kuhmägen oder Reisfeldern Biogas produziert. Er läßt<br />

sich technisch in einer Biogasanlage sehr gut kultivieren, indem die<br />

ausschließlich natürlichen Einsatzstoffe im richtigen Mischungsverhältnis<br />

bei bestimmten Temperaturen und unter Gewährleistung<br />

guter Durchmischung in gasdichten Behältern, den sogenannten<br />

Fermentern, kontrolliert vergoren werden.<br />

Von Bakterien produziert<br />

Die eigentliche mikrobiologische Umwandlung der organischen<br />

Substanz in das nutzbare Gas erfolgt durch anaerobe Mikroorganismen<br />

bzw. Bakterien. Aufgrund der Anpassungsfähigkeit dieser<br />

Mikroorganismen an die Prozessbedingungen können nahezu alle<br />

organischen Substanzen durch Verfaulen abgebaut werden. Lediglich<br />

höhere Holzanteile können durch das mikrobiologisch schwer<br />

zersetzbare Lignin schlecht verwertet werden. Voraussetzung für<br />

eine erfolgreiche Methanbildung ist ein Wasseranteil im Ausgangssubstrat<br />

von mindestens 50 %. Da die Bakterien bei ihrer „Arbeit“<br />

nur geringe Mengen an Eigenwärme produzieren, die nicht für das<br />

Erreichen der nötigen Umgebungstemperatur ausreicht, muss der<br />

VEREINFACHTE DARSTELLUNG<br />

DES ABBAUS ORGANISCHER BIOMASSE<br />

BEI DER BIOGASGEWINNUNG<br />

SUBSTRATE<br />

Fette, Eiweiße, Kohlenhydrate<br />

(langkettige Polymere)<br />

1. PHASE:<br />

Hydrolyse<br />

Fettsäure, Aminosäuren, Zucker<br />

(langkettige Monomere und Dimere)<br />

2. PHASE:<br />

Versäuerung<br />

Kurzkettige organische Säuren (z. B. Propionsäure)<br />

Alkohole<br />

3. PHASE:<br />

Essigsäurebildung<br />

Essigsäure (CH 3 COOH), Kohlendioxid (CO 2 ),<br />

Wasserstoff (H 2 ) u.a.<br />

4. PHASE:<br />

Methanbildung<br />

Methan (CH 4 ), Kohlendioxid (CO 2 ),<br />

Schwefelwasserstoff (H 2 S) u.a.<br />

BIOGAS


VIERSTUFIGE GÄRBIOLOGIE<br />

Der Vergärungsprozess läuft prinzipiell in vier voneinander<br />

abhängigen biologischen Teilschritten unter<br />

anaeroben Bedingungen ab, an denen jeweils verschiedene<br />

Gruppen von Mikroorganismen beteiligt sind.<br />

Diese Organismen sind an eine flüssige Phase gebunden,<br />

verwerten die Produkte der vorangegangenen<br />

Abbauschritte und bilden zum Ende der Vergärung<br />

Biogas.<br />

Die erste Abbaustufe der Methanvergärung ist die<br />

Verflüssigungsphase. Während dieser Phase werden die<br />

langkettigen organischen Verbindungen (z.B. Proteine,<br />

Fette, Kohlenhydrate) mittels von Bakterien abgesonderten<br />

Exoenzymen in einfachere organische Verbindungen<br />

(z.B. Aminosäuren, Fettsäuren, Zucker) zerlegt.<br />

Da hierbei die festen Substanzen durch die Abspaltung<br />

von Wasser in Lösung gehen, nennt man diesen Schritt<br />

auch Hydrolyse.<br />

Die Produkte der Hydrolyse werden anschließend in<br />

der Versäuerungsphase (Acidogenese) durch säurebildende<br />

Bakterien verstoffwechselt und zu organischen<br />

Säuren (z.B. Essig-, Propion-, und Buttersäure) abgebaut.<br />

Dabei entstehen außerdem Acetat, Wasserstoff<br />

und Kohlendioxid, welche als Ausgangsprodukte für<br />

die Methanbildung dienen. Das Verhältnis der in dieser<br />

Phase entstehenden Produkte zueinander ist vom<br />

Wasserstoffpartialdruck, d.h. der Konzentration an<br />

elementarem Wasserstoff abhängig. Je niedriger dieser<br />

ist, desto höher ist der Anteil an entstehendem Acetat.<br />

In der Essigsäurephase (Acetogenese) werden die<br />

organischen Säuren und Alkohole von acetogenen<br />

Bakterien zu Essigsäure, Wasserstoff und Kohlendioxid<br />

abgebaut. Diese Produkte dienen den methanogenen<br />

Mikroorganismen als Substrat. Auch bei dieser Abbauphase<br />

spielt die H 2 -Konzentration eine entscheidende<br />

Rolle, da ein Anstieg des Wasserstoffpartialdrucks den<br />

Stoffwechsel der acetogenen Bakterien hemmt. Da die<br />

Mikroorganismen der Methanogenese auf die Funktionalität<br />

dieser Bakterien angewiesen sind, verbrauchen<br />

sie in dieser Phase den Wasserstoff zur Methanbildung<br />

und sorgen so für optimale Lebensbedingungen. Somit<br />

leben die Organismen beider Abbaustufen in einer<br />

mutualistischen Symbiose.<br />

In der vierten und letzten Phase, der Methanbildungsphase<br />

(Methanogenese), werden die Produkte der<br />

vorangegangen Phasen durch methanogene Mikroorganismen<br />

(Archaea) zu Methan, Kohlenstoffdioxid und<br />

Wasser umgesetzt.<br />

45


46<br />

<strong>IGB</strong><br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

Biogasertrag in m 3 / t FM<br />

Welcher Rohstoff liefert wie viel Biogas<br />

Biogasertrag in m 3 / t FM<br />

200<br />

175<br />

150<br />

125<br />

100<br />

75<br />

50<br />

25<br />

0<br />

60<br />

%<br />

Rindergülle –<br />

65<br />

%<br />

Schweinegülle –<br />

61<br />

%<br />

Getreideschlempe –<br />

60<br />

%<br />

Rindermist –<br />

60<br />

%<br />

Schweinemist –<br />

Fermenter isoliert und extern beheizt werden, damit die optimalen<br />

Temperaturbedingungen der Bakterien erreicht werden können. Der<br />

mikrobiologische Prozess der Biogaserzeugung, läuft bis heute noch<br />

als sogenannte „Black Box“ ab. Das bedeutet, man weiß zwar, was<br />

in den Reaktor hinein- und was herauskommt, der mikrobiologische<br />

Prozess dazwischen ist jedoch noch weitgehend unerforscht. Die<br />

Steuerung des Prozesses und die Optimierung der Gaserträge erfolgen<br />

auf Basis von Erfahrungswerten.<br />

Gärsubstrate<br />

Als Ausgangsstoffe für die Biogaserzeugung kommen grundsätzlich<br />

alle Arten von Biomassen in Frage, deren Hauptkomponenten<br />

Kohlenhydrate, Eiweiße, Fette, Cellulose und Hemicellulose sind. Nur<br />

eingeschränkt nutzbar sind Substrate mit einem hohen Anteil an Lignin<br />

und ligninkrustierte Cellulose, wie zum Beispiel Holz und Stroh.<br />

Die grundlegenden Einsatzstoffe (Gärsubstrate) in landwirtschaftlichen<br />

Biogasanlagen sind Rinder- und Schweinegülle, aber auch<br />

Mist von Rindern, Schweinen oder Hühnern. Dazu kommen typischerweise<br />

sogenannte Kosubstrate, die den Biogasertrag erheblich<br />

steigern können. Anfangs diente die Biogasproduktion vielfach der<br />

Verwertung von organischen Rest-, Neben- und Abfallprodukten wie<br />

z.B. Schlacht- und Lebensmittelabfällen, Schälresten und Trestern<br />

aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Altfetten u.ä. Die industrielle<br />

Biogasproduktion stützt sich jedoch auf Energiepflanzen als<br />

72<br />

%<br />

Pressschnitzel –<br />

54<br />

%<br />

Rübenblatt –<br />

Quelle: Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V.<br />

60<br />

%<br />

Hühnermist –<br />

53<br />

%<br />

Massensrübe –<br />

61<br />

%<br />

Bioabfall –<br />

54<br />

%<br />

Zuckerhirse –<br />

51<br />

%<br />

Futterrübe –<br />

55<br />

%<br />

Sudangras –<br />

52<br />

%<br />

Roggen-GPS –<br />

54<br />

%<br />

Grassilage –<br />

52<br />

%<br />

Maissilage –<br />

Methangehalt in Prozent<br />

Kosubstrate, sie fallen unter die nachwachsenden Rohstoffe. Durch<br />

die Fähigkeit, sich immer wieder aufs Neue zu bilden, gehört die aus<br />

nachwachsenden Rohstoffen gewonnene Energie zur erneuerbaren<br />

Energie, sie wird vom EEG durch eine Zusatzvergütung gefördert.<br />

Aufgrund besonders hoher Erträge pro Hektar erfreut sich Energiemais<br />

zunehmender Beliebtheit als Kosubstrat. Er ist ausschließlich als<br />

Energiepflanze nutzbar, da er überwiegend aus Halmen und Blättern<br />

besteht. Gehäckselt und über die Silierung haltbar gemacht, kann er<br />

zudem problemlos gelagert und der Biogasanlage zugeführt werden.<br />

Auch Grassilage, Rüben oder siliertes Getreide werden in Biogasanlagen<br />

vergoren. Aus ökologischen Gründen erproben Wissenschaftler<br />

momentan weitere Energiepflanzen und neue Fruchtfolgen und<br />

Anbausysteme. Die verschiedenen möglichen Einsatzstoffe liefern<br />

unterschiedliche Gaserträge, wobei für die Wahl des geeigneten<br />

Inputmaterials jedoch die Relation aus Preis, EEG-Förderung,<br />

logistischer Versorgung und Ertrag entscheidend ist. Unter diesem<br />

Gesichtspunkt sind bisher Mischungen von Gülle, Ganzpflanzensilage<br />

(GPS), Getreide, Maissilage und Grassilage für die industrielle<br />

Biogasproduktion optimal.<br />

Grundaufbau einer Biogasanlage<br />

Die folgende Abbildung zeigt, wie eine einfache landwirtschaftliche<br />

Biogasanlage aufgebaut ist. Sie besteht im Wesentlichen aus den<br />

Anlagenteilen Vorgrube, Faulbehälter (Fermenter), Gärrückstandsla-


Prinzip der Energiegewinnung aus Biomasse<br />

Kofermente<br />

nachwachsende<br />

Rohstoffe<br />

Mischbehälter<br />

ger und Blockheizkraftwerk (BHKW). In der Vorgrube werden Gülle<br />

und Kosubstrate zwischengelagert und wenn nötig zerkleinert,<br />

verdünnt oder gemischt. Bei Kofermentationsanlagen können je<br />

nach Art der Substrate Annahmebunker, Zerkleinerung, Einbringung<br />

und Störstoffabtrennung zusätzlich erforderlich sein. Werden<br />

seuchenhygienisch bedenkliche Substrate wie z.B. Schlachthof- oder<br />

Speiseabfälle mitvergoren, muss eine Hygienisierung vorgeschaltet<br />

werden, bei der das Substrat mindestens eine Stunde lang auf über<br />

70° C erhitzt wird, um Keime abzutöten. Der beheizte Fermenter<br />

ist das Kernstück der Anlage. Er muss für eine erfolgreiche Vergärung<br />

nicht nur gas- und wasserdicht, sondern auch lichtundurchlässig<br />

sein. Eine Rührvorrichtung sorgt dafür, dass das Substrat gut<br />

gemischt und homogen bleibt und Bakterien und Substrat in engem<br />

Kontakt stehen. Finden die mikrobiellen Abbauschritte gemeinsam in<br />

einem Fermenter statt, spricht man von einstufigen Anlagen. Ist das<br />

Substrat vergoren, wird es in das Gärrestlager gepumpt und kann im<br />

Anschluß direkt als Wirtschaftsdünger genutzt werden oder – wie<br />

im Fall der <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks – in weiteren Arbeitsschritten<br />

veredelt werden. Das produzierte Biogas wird zunächst gereinigt<br />

und entschwefelt und in einen Gasspeicher zwischengespeichert.<br />

Anschließend wird es in der Regel in einem Blockheizkraftwerk<br />

(BHKW) verstromt. Mit der dabei entstehenden Wärme können der<br />

Fermenter, die Hygienisierung oder angrenzende Wohn- und Wirtschaftsgebäude<br />

sinnvoll beheizt werden. Alternativ wird das Biogas<br />

� �<br />

Strom<br />

Blockheizkraftwerk öffentliches Stromnetz<br />

Biogas<br />

Zwischenfermenter Fermenter vergorene Gülle<br />

∞<br />

Gülle<br />

Aufbereitung landwirtschaftliche Verwertung<br />

biogas als energieqUelle Der ZUkUnft<br />

in einer zusätzlichen Verarbeitungsstufe durch Gaswäsche zu Erdgasqualität<br />

aufbereitet (Methangehalt ≥ 96 %) und in das Erdgasnetz<br />

eingeleitet, um dezentral unter optimaler Wärmenutzung verstromt<br />

werden zu können. Dies lohnt jedoch aufgrund der zusätzlichen<br />

Kosten für die Gasaufbereitung nur im Rahmen von Großanlagen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

47


48<br />

Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept<br />

Der von der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG verfolgte industrielle<br />

Ansatz der Biogasproduktion hebt den Energieträger<br />

Biogas in eine völlig neue Dimension und bildet den<br />

Grundstein für einen Energiesektor mit enormen Wachstumspotenzialen.<br />

Aufgrund der Kombination von industrieller Größenordnung,<br />

neuester Technologie und professionellem Betrieb wird die Produktion<br />

von Biogas in jeder Hinsicht optimiert: nicht nur unter betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekten, sondern auch hinsichtlich Umweltbeitrag<br />

und Nachhaltigkeit, Versorgungs- und Betriebssicherheit sowie<br />

volkswirtschaftlichem Nutzen setzt das <strong>NAWARO</strong>-Konzept völlig<br />

neue Standards.<br />

Minimierter Aufwand, maximaler Ertrag<br />

Die Biogasproduktion in den <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong> ist<br />

ausgelegt auf die optimale Relation aus Rohstoffeinsatz und Ener-<br />

gieertrag. Aufgrund der laufenden Erforschung der Einsatzstoffe<br />

(Substrate) und der engen Partnerschaft mit den Zulieferern werden<br />

ausschließlich die ergiebigsten Substrate verwendet. Der Einkauf in<br />

großen Mengen über langfristige Verträge sichert dabei günstige<br />

und stabile Einkaufspreise. Die logistische Rohstoffversorgung ist<br />

so angelegt, daß der Transportaufwand ein bestimmtes Maß nicht<br />

überschreitet. Die <strong>Bioenergie</strong>parks selbst schöpfen die durch die<br />

Rohstoffversorgung begrenzte Produktionskapazität voll aus. Die<br />

einzelnen Vergärungseinheiten (Fermenter) sind ebenfalls in der<br />

für den Prozeß optimalen Dimensionierung gewählt. Die laufende<br />

Prozeßkontrolle und -optimierung gewährleistet auf Dauer den<br />

bestmöglichen Gasertrag pro eingesetzter Tonne an Substraten, bei<br />

minimalen Stillstand- oder Ausfallzeiten. Das Gas selbst wird in der<br />

aktuellen Konzeption dezentral verstromt, so daß es mit einem beachtlichen<br />

Wirkungsgrad von 83 % in Strom und Wärme umgesetzt


werden kann. Neu eingeführt von <strong>NAWARO</strong> wurde die Aufbereitung<br />

der anfallenden Gärreste zu einem ergiebigen Brennstoff, der in<br />

einem betriebseigenen Blockheizkraftwerk ebenfalls in Strom und<br />

Wärme umgewandelt werden kann. Die energetische Ausnutzung<br />

der eingesetzten Biomasse erreicht damit ein noch nie dagewesenes<br />

Maximum. Minimal hingegen sind die Kosten pro erzeugter<br />

Megawattstunde an <strong>Bioenergie</strong>, nicht nur aufgrund der gegebenen<br />

Größenvorteile, sondern auch aufgrund der umgesetzten technischen<br />

Fortschritte und des professionellen Betriebs der Parks.<br />

Analog zur Wirtschaftlichkeit erhöht sich der Umweltbeitrag, denn<br />

auch er beruht im Wesentlichen auf der optimalen Ausnutzung der<br />

gegebenen Ressourcen.<br />

Standortoptimierung<br />

Bei der industriellen Biogasproduktion ergibt sich der Standort nicht<br />

Das nawaro-konZept<br />

durch die Lage einzelner Höfe, sondern er kann grundsätzlich frei<br />

gewählt werden. Dadurch können die Anlagen genau dort errichtet<br />

werden, wo die Versorgung mit den gewünschten Energiepflanzen<br />

ebenso gesichert ist wie die Versorgung mit dem Primärsubstrat Gülle.<br />

Dabei spielt die Zahl und Größe der lokalen landwirtschaftlichen<br />

Betriebe ebenso eine Rolle wie die Ergiebigkeit der vorhandenen<br />

Böden und die vorherrschenden Anbaupräferenzen. Eine günstige<br />

Verkehrsanbindung kann ebenfalls von vornherein eingeplant werden,<br />

ebenso wie die Möglichkeit der Einspeisung des produzierten<br />

Biogases in eine örtliche Gasleitung. Hinzu kommt die Möglichkeit<br />

der Ausschöpfung von Fördermitteln und lokalen Vergünstigungen.<br />

Die von der <strong>NAWARO</strong> AG bevorzugten Standorte im Nordosten<br />

Deutschlands zeichnen sich durch vielfältige Vorteile gegenüber<br />

beliebigen Standorten aus, insbesondere hinsichtlich der Rohstoffversorgung<br />

der Parks.<br />

<strong>IGB</strong><br />

49


50<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das nawaro-konZept<br />

Maßgeschneidertes Versorgungskonzept<br />

Die gewählten Standorte inmitten landwirtschaftlich geprägter<br />

Regionen erlauben es, eine unterbrechungsfreie Versorgung der<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks mit den hohen benötigten Mengen an Einsatzstoffen<br />

sicherzustellen. Trotz des hohen Rohstoffverbrauchs der Anlagen<br />

macht die für den Anbau benötigte Fläche typischerweise nur einen<br />

Bruchteil der verfügbaren Gesamtfläche innerhalb des Beschaffungsradius<br />

aus. Die Einsatzkomponenten Gülle, Getreide, Energiemais,<br />

Ganzpflanzensilage (GPS) und ggf. Grassilage werden überwiegend<br />

von landwirtschaftlichen Großbetrieben bezogen, die eine zuverlässige<br />

Belieferung gewährleisten. Umgekehrt stellt der <strong>Bioenergie</strong>park einen<br />

Großabnehmer dar, der mit einer bevorzugten Behandlung rechnen<br />

darf. Die Lieferverträge sind deshalb sehr langfristig angelegt und mit<br />

einer mehrjährigen Preisbindung versehen. Für beide Parteien ergibt<br />

sich daraus eine hohe Planungssicherheit, die zuliefernden Landwirte<br />

werden zudem wirtschaftlich unabhängiger von den mitunter starken<br />

jährlichen Preisschwankungen anderer Anbaufrüchte. Die Verträge<br />

sind außerdem überwiegend so angelegt, daß die Zulieferer vom<br />

Mehrertrag in guten Jahren oder infolge anbautechnischer Fortschritte<br />

voll profitieren. Zur Vermeidung der Abhängigkeit von spezifischen<br />

Einsatzstoffen sind die <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe flexibel<br />

ausgelegt, d.h. sie können den Gülleanteil reduzieren oder die Maissilage<br />

durch andere Rohstoffe wie Grassilage substituieren.<br />

Partnerschaft mit den Lieferanten<br />

Die Partnerschaft mit den Rohstoffzulieferern beschränkt sich nicht auf<br />

das Liefergeschäft. Die Betreibergesellschaften der <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

unterstützen die zuliefernden Landwirte durch frühzeitige und hohe<br />

Abschlagszahlungen sowie Silokostenzuschüsse, damit die Liquidität<br />

auch kleinerer Betriebe gesichert ist. Auch bei der Beschaffung und<br />

Finanzierung des Saatguts stehen die <strong>NAWARO</strong>-Betreibergesellschaften<br />

auf Wunsch ihren Vertragspartnern zur Seite und stellen die erforderlichen<br />

Bürgschaften für die Flächenprämien. Die landwirtschaftlichen<br />

Teams der <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks unterstützen außerdem die<br />

Landwirte bei der Optimierung von Aussaat, Aufwuchs und Ernte der<br />

Energiepflanzen und beraten sie hinsichtlich der Maximierung der Flächenerträge<br />

bzw. Optimierung der Fruchtfolgen. Die regelmäßige Qualitätssicherung<br />

vor Ort durch <strong>NAWARO</strong>-Experten verhindert, daß die<br />

Landwirte Einbußen durch minderwertige Silageergebnisse erleiden.<br />

Substratoptimierung<br />

Bereits heute hat der sogenannte Energiemais – der im Gegensatz<br />

zu Gemüsemais oder Futtermais nur zu geringen Anteilen aus<br />

Maisfrucht besteht und deshalb als Nahrungsmittel ungeeignet<br />

ist – dank spezieller Züchtungen einen beachtlichen Energiegehalt<br />

erreicht. Die aktuellen Sorten überragen trotz eines völligen Verzichts<br />

auf die Gentechnik den herkömmlichen Mais bei den Masseerträgen<br />

teilweise um ein Mehrfaches. Die Energieausbeute pro Hektar liegt<br />

bereits bei Verwertung in herkömmlichen Biogasanlagen um mehr<br />

als das Dreifache höher als z.B. bei der bestmöglichen Verarbeitung


von Raps zu Biodiesel. Die Züchtungsentwicklung des Energiemaises<br />

steht jedoch erst am Anfang, weitere Fortschritte sind bereits absehbar.<br />

Die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe ist intensiv bei der Umsetzung neuer,<br />

ergiebigerer Maissorten und anderer Energiepflanzen in der Praxis<br />

involviert, zum einen über den Erfahrungsaustausch mit den landwirtschaftlichen<br />

Partnern, zum anderen durch die Zusammenarbeit<br />

mit renommierten Forschungsanstalten. Es wird erwartet, daß sich<br />

die Flächenerträge allein aufgrund der Saatgutoptimierung in den<br />

nächsten Jahren noch um 30 % oder mehr steigern lassen werden.<br />

Parallel zur Optimierung des Energiemaises werden alternative Substratpflanzen<br />

erforscht und entwickelt, um bei Bedarf eine höhere<br />

Anbauvielfalt gewährleisten zu können.<br />

Vollintegrierte Logistik<br />

Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit und die Umwelteffizienz<br />

der Biogasproduktion ist neben den anfallenden Anbaukosten bzw.<br />

Einkaufspreisen für die Substrate der insgesamt entstehende Transportaufwand.<br />

Durch die Standortwahl inmitten landwirtschaftlicher<br />

Zentren können die <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks sämtliche Substrate<br />

innerhalb eines bestimmten Radius beziehen, so daß die Anfahrwege<br />

begrenzt sind. Das Logistikkonzept der Parks sorgt zudem<br />

dafür, dass der Anlieferverkehr im Interesse von Lieferanten und<br />

Anwohner auf ein Minimum reduziert wird. Er ist auf bestimmte<br />

Zeiten begrenzt und so gesteuert, daß die Belieferung sukzessive<br />

erfolgt, damit es zu keinen Staus oder Verkehrsballungen kommt.<br />

Teil des Logistikkonzeptes ist die Lagerung (Silierung) der Einsatzstoffe<br />

sowohl bei den Produzenten als auch in den Parks. Die<br />

neuen Parks sind mit Fahrsilos ausgestattet, die bis zu einem Viertel<br />

des Jahresbedarfs an Maissilage aufnehmen können. Dadurch ist<br />

neben einer Glättung der Zulieferfrequenz auch ein zusätzlicher<br />

Sicherheitspuffer für die Rohstoffversorgung gegeben. Hauptfaktor<br />

für die Einsparung von Transporten im <strong>NAWARO</strong>-Konzept ist<br />

jedoch die Weiterverarbeitung der anfallenden Gärreste anstelle<br />

von deren Rücktransport auf die umliegenden Felder. Durch die<br />

Aufbereitung der Gärreste und deren zusätzliche Verwertung als<br />

Brennstoff in einem Biomasse-Heizkraftwerk können allein im Park<br />

Güstrow nicht weniger als ca. 15.000 Transporte jährlich vermieden<br />

werden. Damit ist hinsichtlich der Minimierung von Transporten<br />

und der damit einhergehenden Umweltbelastung das absolute<br />

Optimum für die Biogasproduktion erreicht.<br />

Professioneller Betrieb<br />

Das nawaro-konZept<br />

Im Gegensatz zu den klassischen Hofanlagen, die meist eine von<br />

vielen Komponenten eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellen,<br />

werden die <strong>NAWARO</strong>-Parks von speziell ausgebildeten Teams betrieben.<br />

Sämtliche Aufgaben in Zusammenhang mit der Biogasproduktion<br />

werden hier von Experten wahrgenommen: Landwirtschaftlich<br />

geschulte Mitarbeiter kümmern sich in Kooperation mit den Zulieferern<br />

um die Optimierung der Einsatzrohstoffe und die laufende Qualitätssicherung,<br />

Logistikexperten stellen die zeitgerechte Versorgung<br />

bzw. Rohstoffvorhaltung sicher, Techniker sind verantwortlich für die<br />

<strong>IGB</strong><br />

51


52<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das nawaro-konZept<br />

Funktion aller Anlagen, und das Betriebsmanagement steuert rund<br />

um die Uhr den Anlagenbetrieb einschließlich des Fermentationsprozesses.<br />

Modernste Technik erlaubt die vollständige zentralisierte<br />

Überwachung aller Anlagen und Prozesse. Betriebseigene Labore ermöglichen<br />

es, laufend den Fermentationsprozeß zu analysieren und<br />

zu optimieren. Unterstützt werden die Betriebsmannschaften vor Ort<br />

durch den Erfahrungsaustausch mit den Belegschaften von anderen<br />

Standorten und den Know-how-Transfer innerhalb der <strong>NAWARO</strong>-<br />

Gruppe. Der hohe personelle und technische Aufwand gewährleistet<br />

nicht nur gute Produktionsergebnisse, sondern vor allem einen<br />

störungsfreien und zuverlässigen Betrieb der Anlagen, so daß diese<br />

praktisch rund um die Uhr unter Volllast laufen können.<br />

Umfassendes Umweltkonzept<br />

Verlustfreie Gasproduktion und -Verwertung<br />

Das <strong>NAWARO</strong>-Konzept ist die einzige Form der Biogasproduktion,<br />

in der die eingesetzten Rohstoffe vollständig und restlos in einem<br />

geschlossenen Stoffkreislauf verwertet werden. Bereits das Versorgungs-<br />

und Logistikkonzept stellt durch die Vernetzung mit den<br />

Produzenten und ständige Qualitätskontrollen sicher, daß möglichst<br />

wenig Verluste durch verdorbene oder verseuchte Einsatzstoffe entstehen.<br />

Die hochmodernen Anlagen erzielen dank einer sorgfältigen<br />

Steuerung und Überwachung der Gärprozesse durch erfahrene<br />

Experten maximale Gasausbeuten. Durch die bakterielle Vergärung<br />

der Substrate wird etwa 80 % des im Pflanzenmaterial gespeicherten<br />

Energiegehaltes freigesetzt und als Biogas verfügbar gemacht. Wird<br />

das Gas unter voller Nutzung der dabei entstehenden Abwärme<br />

in Blockheizkraftwerken verstromt, dann wird sein Energiegehalt<br />

auf Basis des heute Machbaren maximal ausgeschöpft. Die neuen<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe sind deshalb auf eine Einspeisung<br />

des erzeugten Biogases in das Erdgasnetz ausgelegt, so daß<br />

dessen Verstromung ausschließlich an Orten mit Vollnutzung des<br />

Wärmepotenzials erfolgen kann.<br />

Neu: zusätzliche Verwertung der Gärreste<br />

Die nach der Ausgasung der Substrate verbleibenden Gärreste<br />

werden nicht, wie bislang üblich, wie Gülle wieder auf die Felder<br />

gefahren, sondern in einem von <strong>NAWARO</strong> entwickelten Verfahren<br />

aufbereitet. Die Lagerung und der Transport von Gärresten<br />

entfällt, dadurch wird auch die typische Hauptquelle der Geruchsbelästigungen<br />

von Biogasanlagen eliminiert. Die Gärreste werden<br />

aufgetrennt in flüssigen Dünger, klares Wasser und Trockenmaterie.<br />

Der flüssige Dünger enthält den Großteil der in den Gärresten<br />

gebundenen Nährstoffe, er ist damit sogar noch ergiebiger und für<br />

die Pflanzen bekömmlicher als die ursprünglich eingesetzte Gülle.<br />

Er wird den zuliefernden Landwirten zur Verfügung gestellt, damit<br />

die Nährstoffe den produzierenden Böden zurückgegeben werden<br />

können. Das anfallende Wasser wird zu einem geringen Teil als<br />

Brauchwasser in der Anlage wiederverwendet, der Rest kann je


nach regionalen Gegebenheiten entweder an das lokale Klärwerk<br />

geleitet werden oder innerhalb des <strong>Bioenergie</strong>parks auf vorfluterfähige<br />

Qualität aufbereitet werden. Die verbleibenden Feststoffe<br />

schließlich sind ein guter Brennstoff für eine klassische Dampfturbine,<br />

sie werden innerhalb der <strong>Bioenergie</strong>parks in einem Biomasse-<br />

Heizkraftwerk zu Strom und Wärme umgewandelt. Die anfallende<br />

Wärme wird vollständig innerhalb der Anlage als Prozeß- und<br />

Heizwärme verwertet, der Strom wird als EEG-konformer Biostrom<br />

in das Stromnetz eingespeist. Diese kompromißlose Vollverwertung<br />

ist einzigartig und repräsentiert die heute maximal mögliche<br />

Ausnutzung nachwachsender Rohstoffe.<br />

Aufwändige Umwelttechnik<br />

Die <strong>NAWARO</strong>-BioEnergie Parks machen es aufgrund ihrer Produktionskapazität<br />

möglich, alle Anlagenkomponenten mit einer Vollausstattung<br />

an Emissionsschutz zu versehen. Aufwändige Luftwäscheanlagen<br />

in Verbindung mit mehrstufigen Luft- und Geruchsfiltern<br />

verhindern von der Gülleaufbereitung bis zur Gärrestverwertung die<br />

Freisetzung von Gerüchen oder gar schädlichen Emissionen. Auch<br />

die Entstehung von Schall- oder Staubbelastungen für das Umfeld<br />

der Biogasparks wird durch Isolierungen und Filter effektiv unterbunden.<br />

In Kombination mit der verschlankten Logistik und der eher<br />

unauffälligen Konstruktion der Anlagen, die durch Begrünungen<br />

weitgehend unsichtbar gemacht werden können, ergibt sich ein<br />

höchst umfeldverträgliches Gesamtpaket. Dies bestätigt auch eine<br />

Studie im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH), für die durch<br />

das Ökoinstitut (Darmstadt) und das Institut für Energetik und Umwelt<br />

(Leipzig) geprüft wurde, wie die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks bei<br />

Energieeffizienz und Klimaschutz im Vergleich zur Einzelhofanlagen<br />

abschneiden. Das Ergebnis der Studie ist eindeutig: Die <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie Parks sind – insbesondere im Fall der Gasaufbereitung<br />

und -einspeisung – weitaus effizienter und klimaschonender als die<br />

typischen Einzelhofanlagen.<br />

Volkswirtschaftlicher Beitrag<br />

Das nawaro-konZept<br />

Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG schafft hoch qualifizierte Arbeitsplätze<br />

im Wachstumsmarkt der erneuerbaren Energien. In jedem der <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

werden etwa 30 Mitarbeiter beschäftigt, sie erhalten<br />

dort eine qualifizierte und anspruchsvolle Aus- oder Fortbildung.<br />

Hinzu kommen pro Park nochmals bis zu 20 voll beschäftigte Mitarbeiter<br />

in der Logistik. Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Parks entstehen in<br />

ländlich geprägten Regionen in Nord- und Ostdeutschland, in denen<br />

der Beschäftigungseffekt besonders schwer wiegt. Die Parks leisten<br />

damit auch unabhängig von der Substratabnahme einen gewichtigen<br />

unternehmerischen Beitrag zur Förderung strukturschwacher<br />

Regionen. Den landwirtschaftlichen Erzeugern im Umfeld der<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks nimmt die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe große Mengen Energiepflanzen<br />

ab. Ein Park benötigt bei vollem Betrieb bis zu 330.000<br />

Tonnen Maissilage, 60.000 Tonnen Gülle und knapp 20.000 Tonnen<br />

Getreide pro Jahr. Auch kleineren landwirtschaftlichen Betrieben<br />

<strong>IGB</strong><br />

53


54<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das nawaro-konZept<br />

eröffnet sich so die Möglichkeit, von innovativen Umwelttechnologien<br />

zu profitieren. Damit fördert die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG in<br />

erheblichem Maße die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Landwirtschaft in den Regionen rund um die Parks. Mit dem<br />

weiteren Ausbau der industriellen Biogasproduktion wird sich die<br />

Landwirtschaft in der Breite zu einer Energiewirtschaft wandeln, was<br />

insbesondere an den typischen <strong>NAWARO</strong>-Standorten in Nord- und<br />

Ostdeutschland eine Stärkung der allgemeinen Wirtschaftskraft<br />

bewirken dürfte.


56<br />

Das Referenzprojekt:<br />

Der BioEnergie Park Klarsee<br />

In Mecklenburg-Vorpommern, direkt an der polnischen Grenze, liegt<br />

der erste BioEnergie Park der <strong>NAWARO</strong> AG. Der auf die Biostromproduktion<br />

ausgelegte Park ‚Klarsee’ nahe der Stadt Penkun<br />

besteht aus 40 standardisierten Biogasanlagen samt integrierten<br />

Blockheizkraftwerken und verfügt über eine elektrische Gesamtleistung<br />

von beträchtlichen 20 Megawatt. Diese Größenordnung<br />

entsprach per Beginn der Stromproduktion des Parks im November<br />

2006 einer Vervielfachung der bis dahin gekannten Kapazitäten von<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks und stellte einen neuen Weltrekord in der Biogasbranche<br />

dar. Außerdem werden in diesem Park erstmalig die anfallenden<br />

Gärreste – über 400.000 Tonnen jährlich – in einer angeschlossenen<br />

Düngemittelfabrik wertschöpfend weiterverarbeitet, statt unter<br />

großem Transportaufwand auf die Felder zurückgefahren zu werden.<br />

Entsprechend groß war die internationale Resonanz auf das bahnbre-<br />

chende Projekt, mit dem die <strong>NAWARO</strong>-Gruppe unbestritten eine neue<br />

Ära in der Biogasproduktion einläutete. Mit dem Park ‚Klarsee’ konnte<br />

die Überlegenheit des industriellen Ansatzes der Biogasproduktion<br />

demonstriert werden, beruhend auf Größenvorteilen, integriertem<br />

Logistikkonzept, konsequentem Einsatz der neuesten Technologie und<br />

einer professionellen Betriebsmannschaft. Das Projekt wurde von der<br />

<strong>NAWARO</strong>-Gruppe sowohl zeitlich als auch finanziell voll im Rahmen<br />

der ursprünglichen Planung umgesetzt. Mehr als ein Drittel der<br />

Bauleistungen entfielen auf Dienstleister aus der Region, 50 ansässige<br />

Betriebe wurden für die Rohstoffversorgung des Parks verpflichtet.<br />

Der Park ‚Klarsee’ diente als Erfahrungsträger und Entwicklungsbasis<br />

für das aktuelle Investitionsobjekt, den BioEnergie Park ‘Güstrow’, in<br />

dessen Konzeption eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber dem<br />

Pilotprojekt eingeflossen ist.


Das Investitionsobjekt<br />

des Fonds<br />

Das diesem Prospekt zugrundeliegende Planungskonzept<br />

der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG sieht vor, nördlich der Stadt<br />

Güstrow in einem eigens dafür geschaffenen Sondergebiet<br />

einen <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park zu errichten und zu betreiben,<br />

in dem durch mikrobiologische Fermentation Biogas erzeugt und<br />

aufbereitet wird, so dass es in eine anliegende Erdgasleitung eingespeist<br />

werden kann. Mit der erzeugten Menge von ca. 46 Mio. m3 Biogas mit Erdgasqualität (Biomethan) können ca. 160 Mio. kWh<br />

Strom und 180 Mio. kWh Wärme pro Jahr an verschiedenen Orten<br />

in Deutschland bedarfsgerecht erzeugt werden. In einer dem Biomethanerzeugungsprozess<br />

nachgelagerten 2. Verarbeitungsstufe wird<br />

die in den Gärresten verbliebene Biomasse entwässert, getrocknet<br />

und dann einem parkeigenen Biomassekraftwerk zugeführt.<br />

Das Biomassekraftwerk verfügt über eine konventionelle Dampferzeugung<br />

mit Dampfturbine und erzeugt Strom nach EEG. Die<br />

Abwärme des Biomassekraftwerkes wird für die Beheizung der<br />

Fermenter, die Hygienisierung der Gülle sowie für die Trocknung der<br />

Gärreste eingesetzt. Die in den Gärresten enthaltenen Nährstoffe<br />

werden aufkonzentriert und als Flüssigdünger an die Substratlieferanten<br />

vermarktet. Das Investitionsobjekt wird im Auftrag der<br />

Fondsgesellschaft von der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH als Generalunternehmer<br />

errichtet. Anschließend wird es durch die <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie Park ‚Güstrow’ GmbH als Leasingobjekt für die Laufzeit<br />

des Fonds von der Fondsgesellschaft angemietet und wirtschaftlich<br />

betrieben. Die Details zu den vertraglichen Strukturen sind auf den<br />

Seiten 100-117 beschrieben.<br />

Standort an der Quelle<br />

Optimale Rohstoffversorgung<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Der Landkreis Güstrow im Herzen Mecklenburg-Vorpommerns ist<br />

ein klassisch landwirtschaftlich geprägter Standort, der optimale<br />

Voraussetzungen für die Versorgung des <strong>Bioenergie</strong>parks mit den<br />

erforderlichen Substraten durch Betriebe in unmittelbarer Nähe bietet.<br />

Die für die Biogasproduktion benötigten Einsatzstoffe gehören<br />

zu den traditionellen Erzeugnissen der Region. Insbesondere Silomais<br />

hat seit jeher große Bedeutung als Futtermittel und nahm in der<br />

Vergangenheit bereits bis zu 15 % der Anbaufläche in Anspruch. Der<br />

Anteil liegt aktuell in Mecklenburg-Vorpommern bei 6 %, so dass ein<br />

Ausbau des Maisanbaus zugunsten der Biogaserzeugung zum einen<br />

keine Schwierigkeit darstellt, zum anderen aber auch keine Monokultur-Entstehung<br />

bewirkt. Eine Untersuchung der Landesregierung<br />

legt außerdem nahe, dass Mais für die Biomassegewinnung in Mecklenburg-Vorpommern<br />

auf rund einem Drittel der Stilllegungsfläche,<br />

das sind rd. 44.000 ha, angebaut werden könnte. Für den <strong>Bioenergie</strong>park<br />

wird lediglich eine Anbaufläche von maximal ca. 10.000 ha<br />

<strong>IGB</strong><br />

59


60<br />

<strong>IGB</strong><br />

Wärme<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Verwertungsschema <strong>Bioenergie</strong>park Güstrow<br />

BIOMASSE<br />

I GASERZEUGUNG<br />

Gärreste<br />

II GÄRREST-AUFBEREITUNG<br />

Heizpellets<br />

III BIOMASSE-BLOCKHEIZKRAFTWERK<br />

Biogas<br />

für Mais benötigt. Die Bedingungen für den Anbau von Energiemais<br />

sind durchweg gut, die meisten Betriebe sind mit der Mais-Silierung<br />

vertraut und verfügen über eigene Silos. Durch die Lagerungsmöglichkeiten<br />

kann der Park ganzjährig beliefert werden. Vorteilhaft ist<br />

dabei die Tatsache, daß viele landwirtschaftliche Betriebe in der Region<br />

aufgrund der Produktionsstrukturen in der ehemaligen DDR sehr<br />

groß sind. Auch die Versorgung mit Gülle stellt daher in dieser Region<br />

keine Schwierigkeit dar. Um die Versorgung des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

mit Gülle sicherzustellen, wird Gülle von bis zu 5.000 Rindern oder<br />

60.000 Schweinen benötigt, das entspricht der Anzahl der Tiere<br />

eines einzigen großen Mastbetriebs. Per Erstellung dieses Prospektes<br />

ist die Gülleversorgung des Parks bereits vertraglich weitgehend<br />

gesichert. Ziel der Standortwahl war es, die benötigten Rohstoffe zur<br />

Vermeidung unnötig langer Transportwege überwiegend innerhalb<br />

eines Radius von 50 km beziehen zu können. Die für die Versorgung<br />

des <strong>Bioenergie</strong>parks notwendige Anbaufläche macht lediglich etwa<br />

5 % der Gesamtfläche in diesem Umkreis aus.<br />

Gas- und Stromeinspeisung möglich<br />

Entscheidend für die Standortwahl war neben der Rohstoffversorgung<br />

aber auch die Möglichkeit der Gaseinspeisung. Diese ist nur<br />

dann sinnvoll, wenn eine Biogasanlage in der Nähe einer Erdgasleitung<br />

installiert wird und der Leitungsbetreiber einen Einspeisepunkt<br />

bereitstellt. Diese Voraussetzungen sind an dem ausgewählten<br />

Park-Gelände in idealer Weise erfüllt. Ebenso ist die Einspeisung des<br />

Flüssigdünger<br />

Wasser<br />

Biostrom<br />

Erdgasnetz<br />

Landwirte<br />

lokales Klärwerk<br />

Stromnetz<br />

im Biomasse-Kraftwerk produzierten Stroms in das Stromnetz des<br />

Betreibers Vattenfall gesichert. Die allgemeine Verkehrsanbindung ist<br />

durch die unmittelbare Nähe der Autobahn A19 optimal. Der Mietvertrag<br />

für das Gelände wurde bereits über die komplette Laufzeit<br />

der Anlage geschlossen.<br />

Willkommener Wirtschaftsfaktor<br />

Seitens der lokalen Behörden kommt dem Projekt höchste Unterstützung<br />

zu, da es nicht nur einen langfristigen Großabnehmer für den<br />

landwirtschaftlichen Sektor bringt, sondern auch 30 Arbeitsplätze im<br />

<strong>Bioenergie</strong>park und etwa 20 weitere Arbeitsplätze in der Substratlogistik<br />

schafft, die durch ortsansässige Fuhrunternehmer bereitgestellt<br />

wird. Beides wiegt um so schwerer, als daß der ohnehin in einer<br />

strukturschwachen Region gelegene Landkreis Güstrow aktuell die<br />

Schließung einer großen Zuckerfabrik verkraften muß, die bislang<br />

für die Auslastung von 11.000 ha Fläche durch Zuckerrübenanbau<br />

sorgte. Der <strong>Bioenergie</strong>park wird diesen Ausfall mehr als kompensieren,<br />

dabei jedoch nur etwa die Hälfte des bisherigen Transportaufwands<br />

verursachen. Er profitiert dabei von der guten Qualität der<br />

Böden infolge des vorangegangenen Zuckerrübenanbaus. Keinerlei<br />

behördliche oder politische Vorbehalte bestehen hinsichtlich der<br />

Umweltbeitrags des <strong>Bioenergie</strong>parks: er schont nicht nur die globale<br />

Umwelt durch die CO -Einsparung, sondern arbeitet geruchs- und<br />

2<br />

lärmfrei sowie aufgrund der wegen der Biogaseinspeisung wegfallenden<br />

Biogasverstromung auch äußerst emissionsarm.


Langfristige Lieferverträge<br />

Zur Erhöhung der Planungs- und Kalkulationssicherheit auf beiden<br />

Seiten werden die Hauptsubstrate der Biogasproduktion überwiegend<br />

im Rahmen von langfristigen Lieferverträgen bezogen.<br />

Diese beinhalten in der Regel mehrjährige Preisfestschreibungen.<br />

Eingebettet ist das Abnahmegeschäft gemäß der <strong>NAWARO</strong>-Philosophie<br />

in eine umfassende Partnerschaft zwischen Parkbetreiber und<br />

Substratlieferant, in der seitens <strong>NAWARO</strong> umfangreiche Hilfestellung<br />

bezüglich Pflanzensortenwahl, Aussaat, Ernteplanung, Fruchtfolgenoptimierung,<br />

Silierung und Qualitätssicherung geleistet wird.<br />

Das betriebswirtschaftliche Konzept<br />

Bisher: EEG-basierte Vergütungen für Biostrom<br />

In herkömmlichen Biogasanlagen – so auch im Vorgängerprojekt<br />

‚Klarsee’ – wird das produzierte Biogas unmittelbar nach seiner Entstehung<br />

in Strom umgewandelt und in das Stromnetz eingespeist.<br />

Dieser Strom wird gemäß EEG mit einer für 20 Jahre garantierten<br />

Einspeisevergütung samt eines fixen Bonus für den Einsatz nachwachsender<br />

Rohstoffe vergütet. Findet die Verstromung des Gases in<br />

einem Blockheizkraftwerk statt, kann bei der Verstromung zusätzlich<br />

zum Strom Wärme gewonnen werden. Die erzeugte Wärme kann<br />

– wie beim BioEnergie Park ‚Klarsee’ – intern verwertet werden,<br />

oder an einen externen Wärmeabnehmer geleitet werden (z.B. ein<br />

Hallenbad oder eine Wohnanlage). Im Ausmaß der Wärmenutzung<br />

wird dann die Stromvergütung um einen weiteren Bonus für die<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Bonus) erhöht. Die Erlöse der Biogasindustrie<br />

beruhen somit bislang vollständig auf festen Einspeisevergütungen.<br />

Vorteil dieser Erlösstruktur ist die Planungssicherheit,<br />

Nachteil ist die Tatsache, daß die Erlöse auch dann konstant bleiben,<br />

wenn sich das allgemeine Preisniveau erhöht. Dadurch kann die betriebswirtschaftliche<br />

Marge schrumpfen, z.B. infolge steigender Produktionskosten.<br />

Die Produktionskosten von Biogas werden maßgeblich<br />

von den Rohstoffpreisen der eingesetzten Substrate bestimmt.<br />

Daß diese trotz einer nur indirekten Verbindung zu den Weltmärkten<br />

erheblichen Preissteigerungen unterworfen sein können, zeigte sich<br />

im ersten Halbjahr 2007. Viele Kleinanlagen im Biogassektor, die ihre<br />

Rohstoffversorgung nicht über langfristige Verträge gesichert hatten<br />

und nicht von der Kraft-Wärme-Kopplung profitierten, waren dadurch<br />

von Margenschmälerungen betroffen. Der Gesetzgeber prüft<br />

deshalb aktuell eine indizierte Vergütung des Biostroms.<br />

Die Zukunft: Netzeinspeisung von Biogas<br />

Die <strong>Bioenergie</strong>parks der <strong>NAWARO</strong>-Gruppe profitieren wirtschaftlich<br />

von ihrer hohen Produktionseffizienz und von der zusätzlichen<br />

energetischen Verwertung der Gärreste, wodurch sie gegenüber<br />

den bisher vorherrschenden Kleinbetrieben einen bis zu 50 %<br />

höheren Energieertrag pro Hektar erzielen. Um jedoch auch wirtschaftlich<br />

einen optimalen Ertrag zu erzielen und dem Preissteigerungsrisiko<br />

nicht hilflos ausgesetzt zu sein, wurde der BioEnergie<br />

Park ‘Güstrow’ als Biogasfabrik konzipiert. Der Standort des Parks<br />

<strong>IGB</strong><br />

61


62<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

EINSATZ UND ERTRAG<br />

INPUT Menge Einheit<br />

Gülle 76.000 t/a<br />

Maissilage 330.000 t/a<br />

Getreide 12.000 t/a<br />

GPS (Ganzpflanzensilage) 53.000 t/a<br />

OUTPUT<br />

Bioerdgas ca. 46.000.000 m 3 /a<br />

Strom 32.000.000 kWh/a<br />

Flüssigdünger 80.000 t/a<br />

wurde in unmittelbarer Nähe einer Gaspipeline gewählt, so daß<br />

das produzierte und aufbereitete Gas in das Erdgasnetz eingeleitet<br />

werden kann. Lediglich die Gärreste werden in dem parkeigenen<br />

Biomasse-Heizkraftwerk in Strom und Wärme umgewandelt, gegen<br />

Erhalt der Einspeisevergütung gemäß EEG. Das erzeugte Biogas<br />

jedoch kann aufgrund der Netzeinspeisung an beliebige Abnehmer<br />

verkauft werden. In der Regel werden dies Abnehmer sein,<br />

die über Gas-Heizkraftwerke verfügen und bei der Verstromung<br />

des Biogases die gesamte anfallende Abwärme nutzen können<br />

(z.B. Stadtwerke). Dies ist am Ort der Biogasproduktion in der<br />

Regel unmöglich, ein großer Teil der Energie bleibt ungenutzt. Bei<br />

Vollnutzung der Wärme im Verstromungsprozeß wird der maximale<br />

EEG-Vergütungsbonus vereinnahmt. Zusätzlich fällt ein weiterer<br />

Bonus an, der sogenannte Technologiebonus. Er wird gemäß EEG<br />

gewährt, um die Netzeinspeisung des Biogases zu fördern, weil nur<br />

sie die optimale Nutzung von Biogas ermöglicht. In der Diskussion<br />

ist sogar eine weitere Förderung der Biogaseinspeisung bis hin zur<br />

Pflichtbeimischung. Die Einspeisung gilt aufgrund ihrer Vorteile als<br />

das Zukunftsmodell des Biogas-Sektors, sie erlaubt z.B. auch die<br />

Nutzung des Biogases als klimaneutraler Treibstoff. In Deutschland<br />

wird der BioEnergie Park ‘Güstrow’ einer der ersten und der bei<br />

weitem größte Anbieter von Biogas sein. Seine betriebswirtschaftliche<br />

Attraktivität steigert sich dadurch in mehrfacher Hinsicht:<br />

• Bei der dezentralen Verstromung wird eine deutlich höhere EEG-<br />

Vergütung erzielt. Sowohl der Biogas-Abnehmer als auch der<br />

Biogas-Produzent erzielen dadurch einen Mehrertrag.<br />

• Bei steigenden Erdgaspreisen steigt analog auch der Verkaufserlös<br />

für Biogas. Der Biogas-Produzent macht sich von allgemeinen<br />

Preissteigerungen unabhängig und profitiert darüber hinaus von<br />

den überproportionalen Preisanstiegen der fossilen Brennstoffe.<br />

• Biogas wird auch unabhängig vom EEG nachgefragt, zum einen als<br />

klimaneutrale Alternative zum Erdgas, zum anderen wahrscheinlich<br />

zukünftig auch als klimaneutraler und effizienter Treibstoff.<br />

• Durch den frühen Markteintritt als Biogasanbieter wird der Park<br />

bis auf weiteres nur sehr wenige Konkurrenten haben, während<br />

die Nachfrage schon jetzt erheblich ist.


Biogasanlage im Überblick<br />

Produktion: Bioerdgas, Strom und Wärme durch Biomasse-Heizkraftwerk<br />

Verfahren: Nassfermentation<br />

Einsatzstoffe: nachwachsende Rohstoffe, Gülle, Wasser<br />

Behälter: Güllevorlage, Getreidesilo, Annahmebunker für Maissilage, Gärrestvorlage, Anmischbehälter mit Pump- und<br />

Rührtechnik<br />

Fermenter: Stahlbetonrundbehälter mit Seitendämmung und Trapezblechverkleidung sowie Gasspeicherfolie, ausgeführt<br />

als voll durchmischter Durchlaufbehälter im mesophilen Temperaturbereich; Nutzvolumen von ca. 4.450 m3 Technikhalle: Stahlkonstruktion in Leichtbauweise; Keller als weiße Wanne ausgeführt<br />

Abluftbehandlung: Biofilter mit Luftbefeuchter für die Abluft der Technikhalle<br />

Notfackel: Sicherheitsfackel zur Gasverbrennung<br />

Kühler: Luftkühler, ausgeführt als Tischkühler (Wärmetauscher)<br />

Abgaskamin: Edelstahlkamin mit vorgeschaltetem Schalldämpfer<br />

Automatisierung: zentrale Schalt- und Steuerungstechnik für den automatischen Betrieb der Apparate und Anzeige<br />

der Betriebszustände<br />

MSR-Technik: Mess-, Steuer- und Regeltechnik für die Kontrolle wesentlicher Betriebsparameter, insbesondere Füllstand,<br />

Schaumkontrolle, Temperatur, Gasdrucksensoren, Gasmengenmessung, Gasanalyse, Gaswarnanlage u. a.<br />

Dazugehörende Infrastruktur: Erdarbeiten und innere Erschließung, Mittelspannungsnetz, Blitzschutzanlage an<br />

jeder Biogasanlage, Leit- und Datennetz<br />

63


64<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Terminplan Bau<br />

2007 2008 2009<br />

Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept<br />

innere Erschließung zum 30.04.08<br />

Die Anlage<br />

1. Modul fertig zur Befüllung zum 31.08.08<br />

Fertigstellung Pumpwerke + Wärmeleitung zum 31.10.08<br />

Fertigst. Redundanzkessel inkl Gebäude zum 30.06.08<br />

mechanische Fertigstellung 1. Modul zum 30.10.08<br />

mechanische Fertigstellung 2. Modul zum 30.11.08<br />

mechanische Fertigstellung 3. Modul zum 31.12.08<br />

mechanische Fertigstellung 4. Modul zum 31.01.09<br />

mechanische Fertigstellung 5. Modul zum 28.02.09<br />

mechanische Fertigstellung 6. Modul zum 31.03.09<br />

Fertigstellung Hygienisierung (7. Modul) zum 31.10.08<br />

Fertigstellung Halle Gärrestaufbereitung zum 28.02.09<br />

Fertigstellung Gasaufbereitung Linie 1 zum 30.01.09<br />

Fertigstellung Gasaufbereitung Linie 2 zum 28.02.09<br />

Fertigstellung Konzentratbehälter (8. Modul) zum 31.12.08<br />

Fertigstellung BMHKW zum 30.09.09<br />

Der BioEnergie Park ‘Güstrow’ teilt sich technisch in fünf Betriebseinheiten<br />

(BE) auf, die gleichzeitig die fünf grundlegenden Abschnitte<br />

des Produktionsprozesses repräsentieren.<br />

BE I: Annahme und Hygienisierung<br />

Die für die Biogasproduktion benötigte Gülle wird in einer zentralen<br />

Anlage angenommen und hygienisiert. Die Gülle wird hierbei in<br />

einem geschlossenen Gebäude angenommen und in eine abgedeckte<br />

Güllevorlage gepumpt. Anschließend wird aus der Güllevorlage<br />

das Material entnommen, bei 70° C erhitzt und eine Stunde<br />

lang hygienisiert. Damit wird entsprechend gesetzlicher Vorschriften<br />

sichergestellt, daß die angelieferte Gülle von eingeschleppten Keimen<br />

befreit ist, die zum einen gesundheitsgefährdend, zum anderen<br />

schädlich für den Fermentationsprozeß sein können. Die benötigte<br />

Wärme wird über ein Fernwärmenetz bereitgestellt, welches vom<br />

Biomassekraftwerk (BE IV) gespeist wird. Das hygienisierte Material<br />

wird in eine abgedeckte Güllevorlage gefördert. Von dort wird die<br />

Gülle zur Gärsubstrataufbereitung bedarfsgerecht zu den Fermentationsmodulen<br />

gepumpt. Die Abluft aus dem Gebäude, den Hygienisierungsbehältern<br />

und den Güllevorlagen wird vollständig abgesaugt<br />

und in einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher gereinigt.<br />

Die anderen, festen Substrate werden gebrauchsfertig angeliefert<br />

und nach dem Wiegen und der Qualitätskontrolle direkt in die<br />

Festsubstrat-Behälter der einzelnen Fermentationsmodule entladen.<br />

Der Mais kann außerdem in einem parkeigenen Fahrsilo mit einem<br />

Fassungsvermögen von 70.000 Kubikmetern einsiliert werden, dies<br />

entspricht einem Viertel des Jahresbedarfs der Anlage.<br />

BE II: Fermentationsmodule<br />

ModulAReR AufbAu Die eigentliche Entstehung des Biogases<br />

geschieht in den Gärbehältern, den sogenannten Fermentern. Von<br />

diesen werden im BioEnergie Park ‘Güstrow’ jeweils vier in einem<br />

Fermentationsmodul zusammengefaßt. Der Park setzt sich aus<br />

sechs Fermentationsmodulen zusammen, die Gesamtzahl der Fermenter<br />

beträgt also 24. Die Modulbauweise erlaubt zum einen die<br />

Zusammenlegung der Peripherie der Fermenter, zum anderen einen<br />

Ausgleich der Wirkungsgrade der einzelnen Fermenter über deren<br />

Vernetzung, wodurch ein Modul einen höheren Output erlaubt als<br />

vier isoliert arbeitende Fermenter. Jedes der sechs Module setzt sich<br />

aus den vier Fermentern, einer zentralen, gasdichten Gärrestvorlage<br />

und einer Technikhalle mit Abluftbehandlung sowie den zugehörigen<br />

Nebeneinrichtungen zusammen. An die Technikhalle schließen<br />

sich die vier Annahmebunker für die Maissilage an. Räumlich vom<br />

zentralen Hallenbereich getrennt befinden sich die Anmischkeller.<br />

Zusätzlich erhält jede Technikhalle vier Technikräume.<br />

beWähRte feRMenteR Bei den Fermentern handelt es sich um<br />

voll durchmischte Durchlaufbehälter klassischer Envitec-Bauart. Die<br />

Größe der einzelnen Fermenter wurde mit einem Nutzvolumen von


Terminplan Inbetriebnahme<br />

2008 2009<br />

Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept<br />

Befüllung 1. Modul zum 21.08.08<br />

Aufheizen 1. Modul zum 01.11.08<br />

4.450 m 3 so gewählt, daß sie dem heutigen technischen Optimum<br />

entspricht. Jeder der Fermenter verfügt über vier schnell laufende<br />

Rührwerke und eine Edelstahlheizung. Die Fermenter werden aus<br />

Stahlbetonfertigteilen errichtet, gedämmt und mit Trapezblechen<br />

verkleidet. Eine verrottungsfeste und korrosionsbeständige Gasmembrane,<br />

die den gesamten Gasraum oberhalb des Flüssigkeitsstandes<br />

umfasst, schließt den Fermenter gasdicht ab. Die Gasmembran<br />

wird geschützt durch ein feststehendes witterungs- und UV<br />

beständiges Dach (Flexo-Dach) aus gewebeverstärktem PVC.<br />

AutoMAtisieRte beschicKung Die zu vergärenden Rohstoffe<br />

werden im Technikgebäude angenommen und zusammen mit der<br />

hygienisierten Gülle und einem Teil des Permeats aus der Düngemittel-<br />

und Brennstofffabrik (BE IV) gemischt und den Fermentern<br />

zugeführt. Die zentrale Durchfahrt der Technikhalle mit den Annahmebunkern<br />

sowie die Anmischbehälter werden entlüftet und die<br />

Abluft einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher zugeführt. Die<br />

hygienisierte Gülle wird automatisch aus der zentralen Güllevorlage<br />

an der Hygienisierungsanlage mittels einer Druckrohrleitung in eine<br />

oberirdisch aufgestellte Güllevorlage am Modul gepumpt und von<br />

hier aus dem Anmischbehälter zugeführt. Die Maissilage wird mittels<br />

LKW bzw. Radlader in die beiderseits der Hallendurchfahrt gelegenen<br />

Annahmebunker in der Technikhalle abgekippt. Von dort wird<br />

die Maissilage durch einen Schubboden und geschlossene Trogförderschnecken<br />

in die jeweiligen Anmischbehälter eingetragen. Im<br />

Fütterungsbeginn 1. Modul zum 01.01.09<br />

Beginn Gasverwertung 1. Modul zum 01.02.09<br />

Volllast 1. Modul zum 31.03.09<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Volllast 6. Modul 31.07.09<br />

Anmischbehälter werden Gülle, Faulsuspension, Maissilage, Getreide<br />

und ein Teil des Permeats aus der Düngemittel- und Brennstofffabrik<br />

(BE IV) gemischt. Die Rückführung des Permeats fördert einerseits<br />

die Prozessbiologie, andererseits wird so das verbleibende Gaspotenzial<br />

ausgeschöpft. Mit den Pumpen in den Anmischbereichen<br />

wird das Material dem Anmischbehälter entnommen und in einer<br />

geschlossenen Rohrleitung dem jeweiligen Fermenter zugeführt.<br />

Die Anmischbehälter werden durch Wiegestäbe verwogen. Dadurch<br />

kann die Zufuhr der Einzelkomponenten und das Abpumpen des<br />

Gärsubstrates automatisiert betrieben werden. Der Fermenter wird<br />

als so genannter Durchlaufreaktor betrieben, das heißt, dass der<br />

Füllstand im Fermenter konstant bleibt. Jedes Mal, wenn Gärsubstrat<br />

den Fermentern zugeführt wird, wird eine korrespondierende Menge<br />

über die Überlaufleitung der Gärrestvorlage zugeführt. Bei einer<br />

Zufuhr von täglich ca. 70 m3 Biomasse und Wasser ergibt sich eine<br />

Verweilzeit von ca. 66 Tagen im Fermenter.<br />

einstufige nAssfeRMentAtion Mit Hilfe der Rührwerke wird<br />

der Inhalt des Fermenters durchmischt. Innerhalb des Fermenters<br />

vollziehen sich anaerobe Reaktionen, d. h. Reaktionen unter<br />

Ausschluss von Sauerstoff. Dabei werden mit Hilfe von Bakterien<br />

organische Verbindungen über mehrere biochemische Teilschritte<br />

in Methan umgewandelt. Die biochemischen Prozesse laufen im<br />

Fermenter parallel ab. Da die Bakterien für das Verfahren eine<br />

bestimmte Temperatur benötigen, wird der Fermenter auf ca. 38° C<br />

<strong>IGB</strong><br />

65


66<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

(den sogenannten mesophilen Temperaturbereich) geheizt. So kann<br />

durch optimale Bedingungen im Fermenter der Energiegehalt der<br />

Rohstoffe weitgehend genutzt werden. Die für die Beheizung der<br />

Fermenter benötigte Wärme wird vom Biomassekraftwerk (BE V)<br />

bezogen und über ein Fernwärmenetz den Anlagen zugeführt. Die<br />

Steuerung der Prozesse erfolgt weitgehend automatisch. Die wichtigsten<br />

Parameter der chemischen Zusammensetzung werden im<br />

Labor des <strong>Bioenergie</strong>parks zur Kontrolle der Gärprozesse regelmäßig<br />

ermittelt. Hierzu werden Gärsubstratproben aus den Fermentern<br />

entnommen, analysiert und ausgewertet. Dadurch können ggf.<br />

Anpassungen in der Rohstoffzufuhr, den Mischverhältnissen, der<br />

Fermentertemperatur etc. vorgenommen werden.<br />

ZentRAlisieRte WeiteRveRARbeitung Die vergorene Biomasse<br />

(der Gärrest) wird nach dem Überlaufprinzip aus dem Fermenter der<br />

Gärrestvorlage des Moduls zugeführt. Die Gärrestvorlage nimmt den<br />

Gärrest aller vier Fermenter eines Moduls auf. Aus der Gärrestvorlage<br />

wird der Gärrest mittels Pumpen der Düngemittel- und Brennstofffabrik<br />

zugeführt. Das im Gasraum des Fermenters anfallende Biogas<br />

wird erfasst und aus der zentralen gasdichten Gärrestvorlage über<br />

eine erdverlegte Rohrleitung dem Gasverdichter in der Technikhalle<br />

zugeführt und von da aus in die Gasaufbereitungsanlage weitergeleitet.<br />

Falls entstandenes Gas nicht aufgefangen oder zur Gasaufbereitung<br />

weitergeleitet werden kann (z. B. aufgrund technischer<br />

Wartung), steht eine Notfackel zur Verbrennung des Biogases zur<br />

Verfügung. Dadurch werden mögliche Emissionen von Methan in die<br />

Umwelt vermieden. Es ist jedoch geplant, etwaiges Überschußgas in<br />

das Biomassekraftwerk umzuleiten, um es anstelle einer Abfacklung<br />

verstromen zu können.<br />

BE III: Gasaufbereitung<br />

Das in den Fermentern erzeugte Biogas wird der Gasaufbereitung<br />

zugeführt, dort weiter entschwefelt (Feinentschwefelung) und vom<br />

Kohlendioxyd und weiteren Bestandteilen durch eine Druckwasserwäsche<br />

befreit. Das CO und die anderen Bestandteile werden<br />

2<br />

in einem Wäscher unter Druck in Wasser gelöst und in einem<br />

nachgeschalteten Stripper an die Luft abgegeben. Die Luft wird<br />

mittels eines Biofilters gereinigt und an die Atmosphäre abgegeben.<br />

Nach der Reinigung im Wäscher erfolgt die Trocknung und Odorierung<br />

des Biomethans. Um das Rohbiomethan auf H-Gasqualität<br />

(Erdgasqualität) zu bringen, wird das Gas mit Propangas versetzt.<br />

Das fertige Biomethan mit Erdgasqualität wird dann in die am Park<br />

anliegende Erdgasleitung eingespeist.<br />

BE IV: Düngemittel- und Brennstoffproduktion<br />

Die in der Fermentation anfallenden Gärreste werden aus den 6<br />

gasdichten Gärrestvorlagen in den Vorlagebehälter der Düngemittelund<br />

Brennstofffabrik gepumpt. In einem ersten Schritt werden mittels


Pressschneckenseparatoren die Feststoffe abgetrennt. Die Feststoffe<br />

werden anschließend einem Trockner zugeführt und auf ca. 80 %<br />

Trockensubstanzgehalt getrocknet. Über Fördereinrichtungen werden<br />

die fertigen Brennstoffe dann in das Biomasse-Heizkraftwerk (BE V)<br />

transportiert. Von dem bei der Fest-Flüssig-Trennung entstehenden<br />

Fugat werden mittels eines Dekanters die feinkörnigen Schwebstoffe<br />

abgetrennt und der Trocknung zugeführt. Anschließend wird das<br />

Fugat einer Ultrafiltration und einer mehrstufigen Umkehrosmose<br />

unterzogen. Die im Fugat enthaltenen Nährstoffe werden durch die<br />

Ultrafiltration und die Verdampfung des Konzentrates der Umkehrosmose<br />

zu einem Flüssigdünger aufkonzentriert. Der Flüssigdünger<br />

wird in 6 geschlossenen Konzentratspeichern gelagert und an die<br />

Landwirte der Umgebung vermarktet. Das Gebäude der Düngemittel-<br />

und Brennstofffabrik sowie der Trockner werden entlüftet und<br />

die Abluft einem Biofilter mit vorgeschaltetem Wäscher zugeführt.<br />

Das bei der Ultrafiltration/Umkehrosmose entstehende Permeat wird<br />

teilweise zur Anmaischung des Gärsubstrates genutzt bzw. dem Vorfluter<br />

zugeführt. Die für die Trocknung und Verdampfung benötigte<br />

Wärme wird vom Biomasseheizkraftwerk (BE V) bezogen und über<br />

ein Fernwärmenetz bereitgestellt.<br />

BE V: Biomassekraftwerk mit Wärmeauskopplung<br />

Die in der Düngemittel- und Brennstofffabrik auf ca. 80 % Trockensubstanzgehalt<br />

getrockneten Feststoffe gelangen über Fördereinrichtungen<br />

in das Biomasse-Heizkraftwerk. Außerdem werden dem<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

DÜNGEMITTEL- UND BRENNSTOFFWERK<br />

IM ÜBERBLICK<br />

Produktion: feste Düngemittelpellets, Flüssigdünger, Wasser<br />

Verfahren: mechanische Entwässerung und Trocknung der<br />

Gärreste und Aufkonzentrierung der Restflüssigkeit in einer<br />

Vakuumeindampfungsanlage<br />

Einsatzstoffe: Gärreste aus den Biogasanlagen<br />

Entwässerung: Entwässerung der Gärreste mit Pressschneckenseparatoren<br />

und nachgeschalteten Schwingsieben<br />

zur Feinstteilabscheidung. Nachgeschaltete Siebbandpresse<br />

zur Entwässerung der Feinstteile<br />

Trocknung: mit Umluft betriebener Bandtrockner mit<br />

vorgeschaltetem Wärmetauscher zur Lufterhitzung. Nachgeschaltete<br />

Entstaubung und Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung<br />

aus der Abluft und Kondensatabführung<br />

Pelletierung: komplette Pelletierungsanlage mit einer<br />

Reserveleistung von ca. 20 %, ein Mischer, ein Pelletierer, ein<br />

Kühlelevator zur Kühlung der Pellets sowie die entsprechende<br />

Fördereinrichtung<br />

Vakuumeindampfung: Eindampfung des Presswassers<br />

in einer Vakuumeindampfungsanlage mit drei Linien, ausgeführt<br />

als dreistufige Eindampfung. Die Brüdenkondensation erfolgt<br />

in einem Kühlturm. Rechnerische Reserveleistung von 20 %<br />

Kondensatbehandlung: dreilinige, jeweils einstufige<br />

Umkehrosmoseanlage zur Behandlung des Kondensates aus<br />

der Eindampfung auf Vorflutqualität<br />

Abluftbehandlung: saurer Wäscher und alkalischer<br />

Wäscher mit nachgeschaltetem Biofilter<br />

Dazugehörende Infrastruktur: Erdarbeiten und<br />

innere Erschließung, Rohrleitungssystem, Blitzschutzanlage,<br />

Leit- und Datennetz, Büro- und Sozialgebäude<br />

Biomasse-Heizkraftwerk die im <strong>Bioenergie</strong>park Penkun hergestellten<br />

Pellets zugeführt. Das Biomasse-Heizkraftwerk verfügt über eine<br />

konventionelle Dampferzeugung mit Dampfturbine und erzeugt<br />

Strom nach EEG. Die Abwärme des Biomasse-Heizkraftwerkes wird<br />

für die Hygienisierung der Gülle (BE I), die Beheizung der Fermenter<br />

(BE II) sowie für die Aufbereitung der Gärreste (BE IV) eingesetzt. Das<br />

Kraftwerk ist mit einer Rauchgasreinigungsanlage zur Abtrennung<br />

insbesondere von Staub, NO und SO ausgestattet, die die Einhal-<br />

X X<br />

tung der TA Luft-Grenzwerte gewährleistet.<br />

<strong>IGB</strong><br />

67


68<br />

<strong>IGB</strong><br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

Der Zeitplan<br />

Die technische Planung des Projektes ist per Prospekterstellung<br />

abgeschlossen, ebenso die technische und wirtschaftliche Prüfung<br />

des Konzeptes durch den Gutachter Lahmeyer International. Die<br />

Vorarbeiten für die Errichtung der Anlage laufen auf Hochtouren.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Güstrow hat bereits<br />

im März 2006 einen ersten Bebauungsplan für ein Sondergewerbegebiet<br />

für den <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park ‘Güstrow’ beschlossen.<br />

Das Genehmigungsverfahren für die Errichtung aller Anlagen wurde<br />

im Oktober 2007 eingeleitet. Die ersten Baumaßnahmen haben im<br />

November 2007 begonnen. Die Versorgung des Parks mit Maissilage<br />

ist durch Verträge mit den zukünftigen Substratlieferanten bereits<br />

zu einem guten Teil gesichert. Es ist zu erwarten, daß per Baubeginn<br />

der technischen Anlagen mehr als die Hälfte des jährlichen Bedarfs<br />

an Maissilage durch langfristige Lieferverträge abgedeckt sein wird.<br />

Die Versorgung mit dem Primärsubstrat Gülle ist bereits weitgehend<br />

vertraglich gesichert.<br />

Sukzessive Fertigstellung<br />

Die Biogasmodule werden sukzessive errichtet und jeweils im<br />

Abstand von etwa einem Monat fertig gestellt. Die schrittweise<br />

Inbetriebnahme reduziert das Baurisiko und ermöglicht es, Verbesserungsmaßnahmen<br />

sofort zu berücksichtigen. Die Errichtung verläuft<br />

stets nach dem gleichen Schema: Gießen der Bodenplatte, Aufbau<br />

des Fermenters und der Annahmebehälter, Errichtung des Tech-<br />

nikgebäudes, Einbringung der Technik. Die Biogasmodule werden<br />

durch die Fondsgesellschaft einzeln abgenommen. Voraussetzung<br />

ist jeweils die Einhaltung der Abnahmekriterien. Dazu muss auf der<br />

einen Seite der gesamte Lieferumfang für das betreffende Modul<br />

(Bautechnik, Anlagentechnik, Mess- und Regeltechnik, Infrastruktur)<br />

montiert sein, und die für eine Inbetriebnahme notwendigen<br />

Qualitätsnachweise müssen vorliegen. Auf der anderen Seite ist<br />

der erfolgreiche Abschluss einer jeweils 14-tägigen Leistungsfahrt<br />

erforderlich. Dies bedeutet, dass die garantierte Gasmenge ins Gasnetz<br />

eingespeist wurde, der Strombedarf (für den Eigenbedarf) aus<br />

dem Netz bezogen und die Anlage mit hygienisierter Gülle (über die<br />

Gülleleitung) versorgt wurde. Alle genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

müssen erfüllt sein. Auch für das Gärreste-Aufbereitungswerk<br />

und das Biomasse-Dampfheizkraftwerk gilt: Bei der 14-tägigen<br />

Leistungsfahrt muss eine Mindestmenge an Gärresten verarbeitet<br />

bzw. Strom produziert werden. Auch hier sind alle sowohl erforderlichen<br />

genehmigungsrechtlichen wie auch die für den Betrieb der<br />

Anlage erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.<br />

Zahlungsplan<br />

Den Verträgen mit dem Generalunternehmer bzw. den Subunternehmern<br />

liegen detaillierte Zahlungspläne zugrunde. Diese fassen<br />

alle Zahlungen, die der Fondsgesellschaft in Abhängigkeit vom<br />

Baufortschritt zu leisten sind, zusammen. Hierzu gehören zum einen<br />

Barzahlungen und – für größere Auftragssummen – Zahlungsbürg-


schaften, die der Fondsgesellschaft zu begeben bzw. beschaffen<br />

sind. Zum anderen gehören hierzu Vertrags- und Anzahlungsbürgschaften<br />

der Subunternehmer bzw. Dritter als Sicherheiten für<br />

die Erfüllung der jeweiligen Leistungen. Daneben begeben bzw.<br />

beschaffen Subunternehmer Gewährleistungsbürgschaften als<br />

Sicherheit der Gewährleistung über die Fertigstellung hinaus.<br />

Das inVestitionsobjekt Des fonDs<br />

<strong>IGB</strong><br />

69


70<br />

<strong>IGB</strong><br />

teil b


<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Teil B<br />

teil b<br />

Investitions- und Finanzierungsprognose 72<br />

Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsprognose 73<br />

Ergebnis- und Liquiditätsprognose 78<br />

Erläuterungen zur Ergebnis- und Liquiditätsprognose 80<br />

Kapitalrückflussprognose 84<br />

Erläuterungen zur Kapitalrückflussprognose 84<br />

Sensitivitätsprognose 88<br />

<strong>IGB</strong><br />

71


72<br />

<strong>IGB</strong><br />

investitions- und Finanzierungsprognose<br />

Investitions- und<br />

Finanzierungsprognose<br />

A. Mittelverwendung in EUR in %<br />

I. Biogasanlage und Substrate<br />

1. Biogasanlage und Infrastruktur 97.260.000 81,13 %<br />

2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung 5.000.000 4,17 %<br />

Summe Investition 102.260.000 85,30 %<br />

II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />

1. Geschäftsgründung 100.000 0,08 %<br />

2. Eigenkapital-Vermittlung (einschließlich Agio) 4.970.500 4,15 %<br />

3. Rechtsberatung 600.000 0,50 %<br />

4. Steuerberatung 200.000 0,17 %<br />

5. Treuhandschaft 100.000 0,08 %<br />

6. Marketing 1.250.000 1,04 %<br />

7. Konzeption 1.400.000 1,17 %<br />

8. Finanzierungsvermittlung 1.500.000 1,25 %<br />

Summe Fondsnebenskosten 10.120.500 8,44 %<br />

III. Liquiditätsreserve<br />

Liquiditätsreserve 7.500.000 6,26 %<br />

Gesamtbetrag Investition 119.880.500 100,00 %<br />

B. Mittelherkunft<br />

I. Kommanditkapital (einschließlich 5 % Agio) 51.880.500 43,28 %<br />

II. Rückführung Zwischenfinanzierung Substrate 5.000.000 4,17 %<br />

III. Fremdkapital 63.000.000 52,55 %<br />

119.880.500 100,00 %


Erläuterungen zur Investitions-<br />

und Finanzierungsprognose<br />

Mit den nachstehenden Ausführungen sollen die einzelnen Positionen<br />

der von der Gesellschaft vorzunehmenden Gesamtinvestition<br />

erläutert werden. Die Höhe der einzelnen Positionen steht weitestgehend<br />

fest, da bereits entsprechende Verträge abgeschlossen sind<br />

oder Angebote vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, wurden<br />

Erfahrungswerte zugrunde gelegt. Sämtliche Kosten verstehen sich<br />

zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Da die Gesellschaft<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind in der Investitionsrechnung<br />

jeweils die Nettobeträge berücksichtigt.<br />

I. Biogasanlage und Substrate<br />

1. Biogasanlage und Infrastruktur<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH,<br />

Leipzig, einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung des<br />

<strong>Bioenergie</strong>parks Güstrow geschlossen. Hiernach verpflichtet sich die<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH zur schlüsselfertigen Errichtung des<br />

dortigen <strong>Bioenergie</strong>parks, bestehend aus den einzelnen Anlagen,<br />

der Restsubstratveredelungsanlage, dem Biomassekraftwerk sowie<br />

der gesamten dazugehörigen Infrastruktur. Die Errichtung erfolgt zu<br />

einem Festpreis in Höhe von EUR 96.910.000 zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Auszahlung erfolgt im Zeitraum von<br />

Januar 2008 bis Juli 2009 nach einem Zahlungsplan, der Bestandteil<br />

des Generalunternehmervertrages ist. Hierin enthalten sind sämtliche<br />

Kosten für die Projektentwicklung einschließlich aller notwen-<br />

investitions- und Finanzierungsprognose<br />

digen Genehmigungen und standortspezifischen Maßnahmen, also<br />

Erdarbeiten, Erschließung, Einfriedung, Straßenbau, Errichtung der<br />

Außenanlagen und die Anbindungen an das öffentliche Stromnetz<br />

sowie die Vergütung für den Generalunternehmer.<br />

Darüber hinaus ist ein Betrag von EUR 350.000 für die Begleichung<br />

der Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

kommt es zu einem (mittelbaren) Wechsel von mehr als 95 %<br />

der Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft. Obwohl während<br />

der Platzierung noch keine Grundstücke oder Gebäude auf fremdem<br />

Grund und Boden zum Vermögen der Fondsgesellschaft gehören,<br />

führt dies nach Meinung der Finanzverwaltung zum Anfall von<br />

Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Lager- und Technikhallen sowie<br />

der Büro- und Sozialgebäude. Deren Wert nach den Verhältnissen der<br />

Fertigstellung wird mit ca. EUR 10.000.000 angenommen, so dass<br />

Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 350.000 berücksichtigt wurde.<br />

2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung<br />

Zur Zwischenfinanzierung der von dem Leasingnehmer (Betreibergesellschaft)<br />

bereits abgeschlossenen Substratlieferungsverträge<br />

gewährt die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer ein Darlehen in<br />

Höhe von EUR 5.000.000 zur Vorfinanzierung des laufenden Betriebes,<br />

u.a. von Substratlieferverträgen. Das Darlehen wird mit 6 %<br />

p. a. verzinst und ist bis spätestens 30.06.2008 zu tilgen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

73


74<br />

<strong>IGB</strong><br />

investitions- und Finanzierungsprognose<br />

II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />

Im Rahmen der Konzeption des Beteiligungsangebotes wurden die<br />

nachstehend beschriebenen Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern<br />

geschlossen. Da die Fondsgesellschaft zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt ist, handelt es sich bei allen nachstehenden Beträgen um<br />

Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />

Geschäftsgründung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag geschlossen,<br />

wonach diese zur Koordinierung und Erbringung aller Leistungen im<br />

Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft verpflichtet<br />

ist. Hierfür wurde ein Entgelt in Höhe von EUR 100.000 vereinbart.<br />

Sollten darüber hinaus Kosten anfallen, sind diese von der <strong>IGB</strong> NA-<br />

WARO GmbH zu tragen.<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag<br />

über die Koordination der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />

abgeschlossen. Hierfür wurde eine Vergütung in Höhe von EUR<br />

2.500.000 vereinbart. Daneben erhält die <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH das Agio in Höhe von 5 % der eingeworbenen Zeichnungssumme,<br />

insgesamt somit einen Betrag von EUR 4.970.500,<br />

abzüglich derjenigen Beträge, die die Fondsgesellschaft unmittelbar<br />

an mit der Platzierung beauftragte Dritte / Vermittler zu leisten<br />

verpflichtet ist.<br />

Rechtsberatung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag über die Koordination<br />

der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Konzeption<br />

dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung von<br />

EUR 600.000. Sollten höhere Rechtsberatungskosten anfallen, gehen<br />

diese zu Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH.<br />

Steuerberatung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde zudem ein Vertrag über die Koordination<br />

der Steuerberatung im Zusammenhang mit der Konzeption<br />

dieses Fonds geschlossen. Hierfür erhält diese eine Vergütung<br />

von EUR 200.000. Sollten höhere Steuerberatungskosten anfallen,<br />

gehen diese zu Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH.<br />

Treuhandschaft und Mittelverwendungskontrolle<br />

Mit der Übernahme und der treuhänderischen Verwaltung der<br />

Beteiligungen der Anleger wurde die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH beauftragt. Diese erhält für die Einrichtung<br />

der Treuhandschaften und die Übernahme der Beteiligungen eine<br />

Vergütung in Höhe von EUR 100.000. Mit der Mittelverwendungskontrolle<br />

wurde die BMT Treuhandgesellschaft mbH beauftragt.<br />

Diese erhält aufgrund des geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

eine einmalige Vergütung von EUR 10.000,00, die von<br />

der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft zu tragen ist.


Marketing und Prospekterstellung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH wurde ein Vertrag<br />

über die Herstellung sowie Auslieferung und Verteilung des Emissionsprospektes<br />

geschlossen. Daneben wurde die Gesellschaft<br />

mit der Durchführung aller erforderlichen Marketingmaßnahmen<br />

zur Platzierung des Eigenkapitals beauftragt. Hierfür wurde eine<br />

Vergütung in Höhe von EUR 1.250.000 vereinbart. Über- bzw.<br />

Unterschreitungen gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten der <strong>IGB</strong><br />

Alternative Investments GmbH.<br />

Konzeption<br />

Mit der Konzeption des Beteiligungsangebotes und der Koordinierung<br />

sämtlicher Vertragspartner wurde die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

beauftragt. Zu den Leistungen gehört insbesondere die Sammlung<br />

und Aufarbeitung wirtschaftlicher Rahmendaten und die darauf<br />

aufbauende Erstellung eines Fondskonzepts unter Einbeziehung<br />

rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Hierfür wurde<br />

eine Vergütung von EUR 1.400.000 vereinbart.<br />

Finanzierungsvermittlung<br />

Mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurde ein Vertrag über die Vermittlung<br />

der langfristigen Fremdfinanzierung geschlossen. Die hierfür<br />

anfallende Vergütung beläuft sich auf EUR 1.500.000. Sollten in<br />

diesem Zusammenhang weitere Kosten anfallen, gehen diese zur<br />

Lasten der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH. Sollte eine Zwischenfinanzierung<br />

investitions- und Finanzierungsprognose<br />

des Eigenkapitals erfolgen, so wird auch diese von der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

GmbH vermittelt. Diese erhält hierfür eine gesonderte Vergütung,<br />

die aus der Liquiditätsreserve beglichen wird.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Diese Position stellt eine Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

dar, aus der evtl. weiter anfallende Kosten, die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektierung dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht bekannt<br />

waren, oder die laufenden Kosten der Gesellschaft während der<br />

Investitionsphase beglichen werden können.<br />

Kommanditkapital<br />

Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital auf nominal insgesamt<br />

EUR 49.410.000 zu erhöhen. Zusätzlich wird hierauf ein Agio in<br />

Höhe von 5 % des Kommanditkapitals (EUR 2.470.500) erhoben, so<br />

dass sich ein Eigenkapital von insgesamt EUR 51.880.500 ergibt.<br />

Rückführung der Zwischenfinanzierung Substrate<br />

Die dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellte Zwischenfinanzierung<br />

wird bereits in der Investitionsphase abgelöst und steht somit<br />

zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung.<br />

Fremdkapital<br />

Daneben werden die Investitionen der Fondsgesellschaft durch das<br />

Fremdkapital finanziert, das sich auf eine Höhe von EUR 63.000.000<br />

<strong>IGB</strong><br />

75


76<br />

<strong>IGB</strong><br />

investitions- und Finanzierungsprognose<br />

belaufen soll. Zum Zeitpunkt der Prospektierung liegt ein Term Sheet<br />

einer deutschen Landesbank vor. Auf dessen Basis wurde eine Zwischenfinanzierung<br />

der Investitionen bis zu deren Fertigstellung vorgesehen.<br />

Hierfür ist ein Zinssatz von 225 Basispunkten über Euribor<br />

(3 Monate) vorgesehen. Ab Fertigstellung der Anlage geht die Finanzierung<br />

in eine Langfristfinanzierung über, die halbjährlich ab dem<br />

30.06.2010 über einen Zeitraum von 16 Jahren getilgt werden soll.<br />

Der vorgesehene Zinssatz hierfür beläuft sich auf 190 Basispunkte<br />

über Euribor. Der Euribor beträgt im Zeitpunkt der Prospektierung<br />

4,15 %. Als Laufzeit ist ein Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen.<br />

Die Besicherung des Fremdkapitals erfolgt durch Sicherungsübereignung<br />

der Anlagen, der bereits bestehenden Substratvorräte sowie<br />

Abtretung aller Ansprüche der Fondsgesellschaft gegenüber der<br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH als Betreiber der Anlagen und den Lieferanten (vgl.<br />

hierzu Seite 92 ff., Kapitel „Rechtliche Grundlagen“).<br />

Die Sicherheiten dienen zugleich als Sicherheiten für einen noch von<br />

der Betreibergesellschaft aufzunehmenden Betriebsmittelkredit.


78<br />

<strong>IGB</strong><br />

ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

Ergebnis- und<br />

Liquiditätsprognose<br />

A Steuerliche Ergebnisprognose<br />

I. Betriebseinnahmen<br />

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

Bauphase Betriebsphase<br />

Leasing Güstrow 0 3.225.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000<br />

Erlöse Grundflächenvermietung 60.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />

Zinserträge aus Darlehen 100.000<br />

Zinserträge aus Liquidität 2,50% 252.747 121.761 177.452 205.192 205.605 195.519 190.916 192.009<br />

Summe der Einnahmen 0 412.747 3.466.761 13.197.452 13.225.192 13.225.605 13.215.519 13.210.916 13.212.009<br />

II. Betriebsausgaben<br />

Laufende Fondskosten 125.000 250.000 255.000 260.100 265.302 270.608 276.020 281.541 287.171<br />

Zinsen für Zwischenfinanzierung 966.811 3.777.723 1.680.000<br />

Zinsen für Langfristfinanzierung 0 0 2.159.850 3.493.875 3.239.775 2.985.675 2.731.575 2.477.475<br />

Bereitstellungsgebühr 220.601 12.482<br />

Mieten für Betriebsgrundstücke 60.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />

Abschreibungen 0 4.966.583 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111<br />

Ausgaben vor Gewerbesteuer 125.000 1.497.412 9.131.788 10.842.061 10.501.288 10.252.494 10.003.806 9.755.226 9.506.757<br />

III. Steuerlicher Gewinn -125.000 -1.084.665 -5.665.026 2.355.391 2.723.904 2.973.111 3.211.713 3.455.690 3.705.252<br />

davon steuerlich nach § 15b EStG anzusetzen 1.177.715 3.211.713 3.455.690 3.705.252<br />

kumulierter steuerlicher Gewinn -125.000 -1.209.665 -6.874.691 -4.519.300 -1.795.396 1.177.715 4.389.428 7.845.118 11.550.370<br />

in % des Eigenkapitals (ohne Agio) -0,25% -2,45% -13,91% -9,15% -3,63% 2,38% 8,88% 15,88% 23,38%<br />

IV. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

Gewerbesteuer 104.787 116.785 411.442 435.629 454.982 474.930<br />

B Liquiditätsprognose<br />

Kapital Jahresanfang -125.000 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511<br />

Zugang Eigenkapital 51.880.500<br />

Zugang Fremdkapital 45.280.000 17.720.000<br />

Investition<br />

<strong>Bioenergie</strong>anlage -79.540.000 -17.720.000<br />

Fondsnebenkosten -10.120.500<br />

Darlehensgewährung 5.000.000<br />

Darlehensrückführung -5.000.000<br />

laufendes Ergebnis<br />

Summe Einnahmen 412.747 3.466.761 13.197.452 13.225.192 13.225.605 13.215.519 13.210.916 13.212.009<br />

Summe Ausgaben -125.000 -1.497.412 -9.131.788 -10.842.061 -10.501.288 -10.252.494 -10.003.806 -9.755.226 -9.506.757<br />

Abschreibungen 4.966.583 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111<br />

Gewerbesteuer -104.787 -116.785 -411.442 -435.629 -454.982 -474.930<br />

Tilgung Fremdkapital -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000<br />

Zwischensumme -125.000 6.290.335 5.511.897 8.663.775 11.166.342 11.144.178 10.842.199 10.768.036 10.924.944<br />

Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag -79.994 -38.537 -56.163 -64.943 -65.074 -61.882 -60.425 -60.771<br />

Laufende Auszahlungen -1.482.300 -2.470.500 -4.941.000 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100<br />

Liquidität am Jahresende nach Auszahlungen -125.000 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511 5.429.073<br />

laufende Auszahlungen in % des Eigenkapitals (o. agio) 0,00% 0,00% 3,00% 5,00% 10,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00%<br />

Steueranrechnungsbeträge in % des Eigenkapitals (o. agio) 0,00% 0,16% 0,08% 0,11% 0,13% 0,13% 0,13% 0,12% 0,12%


ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Summe<br />

12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 12.900.000 235.425.000<br />

120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 2.340.000<br />

198.880 211.608 230.278 254.972 285.775 322.774 366.056 415.710 471.824 560.503 718.872 875.133 6.453.586<br />

13.218.880 13.231.608 13.250.278 13.274.972 13.305.775 13.342.774 13.386.056 13.435.710 13.491.824 13.580.503 13.738.872 13.895.133 244.318.586<br />

292.915 298.773 304.749 310.844 317.060 323.402 329.870 336.467 343.196 350.060 357.062 364.203 6.199.342<br />

2.223.375 1.969.275 1.715.175 1.461.075 1.206.975 952.875 698.775 444.675 190.575 27.951.000<br />

120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 2.340.000<br />

6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 1.806.693 201.554 201.554 106.508.046<br />

9.258.401 9.010.159 8.762.034 8.514.029 8.266.146 8.018.387 7.770.755 7.523.253 7.275.882 2.276.754 678.616 685.757 149.656.005<br />

3.960.479 4.221.449 4.488.243 4.760.942 5.039.629 5.324.387 5.615.301 5.912.457 6.215.942 11.303.749 13.060.256 13.209.375 94.662.581<br />

3.960.479 4.221.449 4.488.243 4.760.942 5.039.629 5.324.387 5.615.301 5.912.457 6.215.942 11.303.749 13.060.256 13.209.375 94.662.581<br />

15.510.849 19.732.298 24.220.542 28.981.484 34.021.113 39.345.500 44.960.801 50.873.258 57.089.200 68.392.949 81.453.205 94.662.581<br />

31,39% 39,94% 49,02% 58,66% 68,85% 79,63% 91,00% 102,96% 115,54% 138,42% 164,85% 191,59%<br />

495.481 516.643 538.425 560.837 583.886 607.581 631.932 656.949 682.639 1.212.623 1.397.571 1.413.753 11.296.874<br />

5.429.073 5.818.137 6.442.980 7.306.926 8.413.344 9.765.650 11.367.308 13.221.831 15.332.778 17.703.759 23.989.079 30.190.696<br />

100.000<br />

6.424.533<br />

233.083<br />

51.880.500<br />

63.000.000<br />

-97.260.000<br />

-10.120.500<br />

5.000.000<br />

-5.000.000<br />

13.218.880 13.231.608 13.250.278 13.274.972 13.305.775 13.342.774 13.386.056 13.435.710 13.491.824 13.580.503 13.738.872 13.895.133 244.318.586<br />

-9.258.401 -9.010.159 -8.762.034 -8.514.029 -8.266.146 -8.018.387 -7.770.755 -7.523.253 -7.275.882 -2.276.754 -678.616 -685.757 -149.656.005<br />

6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 6.622.111 1.806.693 201.554 201.554 106.508.046<br />

-495.481 -516.643 -538.425 -560.837 -583.886 -607.581 -631.932 -656.949 -682.639 -1.212.623 -1.397.571 -1.413.753 -11.296.874<br />

-4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -4.200.000 -63.000.000<br />

11.316.182 11.945.054 12.814.909 13.929.142 15.291.198 16.904.567 18.772.788 20.899.450 23.288.192 29.601.578 35.853.319 42.187.872<br />

-62.945 -66.974 -72.883 -80.699 -90.448 -102.158 -115.857 -131.572 -149.332 -177.399 -227.523 -276.979 -2.042.560<br />

-5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -5.435.100 -41.910.893 -132.331.193<br />

5.818.137 6.442.980 7.306.926 8.413.344 9.765.650 11.367.308 13.221.831 15.332.778 17.703.759 23.989.079 30.190.696 0<br />

11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 11,00% 84,82% 267,82%<br />

0,13% 0,14% 0,15% 0,16% 0,18% 0,21% 0,23% 0,27% 0,30% 0,36% 0,46% 0,56% 4,13%<br />

271,96%<br />

<strong>IGB</strong><br />

79


80<br />

<strong>IGB</strong><br />

ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

Erläuterungen zur Ergebnis-<br />

und Liquiditätsprognose<br />

Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose beschreibt den<br />

wirtschaftlichen Verlauf der Beteiligung über die<br />

Gesamtvermietungsdauer der zu errichtenden <strong>Bioenergie</strong>anlage.<br />

Es handelt sich hierbei um eine Prognoserechnung, bei<br />

der verschiedene Annahmen hinsichtlich der Einnahmen und der<br />

Kostenentwicklung getroffen wurden. Bei allen Positionen wird<br />

davon ausgegangen, dass die Zahlungen im Jahr der Verursachung<br />

erfolgen. Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Jahren können<br />

daher unterbleiben.<br />

I. Steuerliche Ergebnisprognose<br />

Leasing Güstrow<br />

Die Einnahmen resultieren überwiegend aus dem mit der <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie Park Güstrow GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag für<br />

die Biogasanlage in Güstrow einschließlich aller dazu gehörenden<br />

Einrichtungen.<br />

Hiernach erhält die Fondsgesellschaft ab Oktober 2009 eine monatliche<br />

Leasingrate von EUR 1.075.000 zzgl. Umsatzsteuer. Diese ist<br />

in der Weise an die langfristige Preisentwicklung gekoppelt, als der<br />

Leasinggeber jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres, erstmals zum<br />

01.01.2011 zur Erhöhung der Leasingrate in dem Maße berechtigt,<br />

wie die Differenz aus erzielbarer Gaseinspeisevergütung abzüglich<br />

Substratkosten im Vergleich zum Beginn des vorangegangenen<br />

Jahres gestiegen ist.<br />

Aufgrund der langen Vertragsdauer des Leasingvertrages und der<br />

sich daraus ergebenden Unsicherheit verzichten die Prospektherausgeber<br />

auf die Annahme eines Veräußerungserlöses bei Beendigung<br />

des Leasingvertrags. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass<br />

ein zu erzielender Veräußerungserlös in jedem Fall die Aufwendungen<br />

für den Rückbau der Anlagen und die Rekultivierung der<br />

Flächen übersteigt. Aus diesem Grund wurden hierfür keine Kosten<br />

berücksichtigt.<br />

Erlöse Grundflächenvermietung<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der Betreibergesellschaft einen Vertrag<br />

zur Überlassung der gesamten Projektfläche abgeschlossen. Hieraus<br />

ergeben sich ab Februar 2009 vierteljährliche Einnahmen in Höhe<br />

von EUR 30.000.<br />

Zinserträge aus Zwischenfinanzierung<br />

Bei dem dargestellten Betrag handelt es sich um die Zinsen aus dem<br />

Darlehen, das die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer zur Zwischenfinanzierung<br />

gewährt. Dieses wird im Juni 2008 zurückgeführt,<br />

so dass Zinsen nur im Jahr 2008 anfallen.<br />

Zinserträge aus Liquidität<br />

Die dargestellten Zinserträge ergeben sich aus der verzinslichen<br />

Anlage der bei der Fondsgesellschaft bestehenden Liquidität. Hierbei<br />

wird von einem Zinssatz von 2,5 % p.a. ausgegangen. Bei den


dargestellten Beträgen handelt es sich um Bruttoeinnahmen vor<br />

Einbehalt der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages.<br />

Laufende Fondskosten<br />

Die dargestellten Beträge setzen sich aus den verschiedenen nachstehend<br />

beschriebenen Teilbeträgen zusammen:<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />

Für die Übernahme der Haftung erhält die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

GmbH eine Haftungsvergütung von EUR 2.500<br />

p. a. Darüber hinaus erhält sie eine Geschäftsführungsvergütung in<br />

Höhe von EUR 47.500 p. a., zzgl. Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.<br />

Die Vergütungen sind zahlbar jeweils 31.12. eines jeden Jahres und<br />

erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a.<br />

Verwaltungskosten<br />

Mit der Koordinierung und Erbringung der Leistungen im Zusammenhang<br />

mit der laufenden Betreuung der Investoren sowie der<br />

laufenden Steuerberatung für die Fondsgesellschaft wurde die <strong>IGB</strong><br />

Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH beauftragt.<br />

Hiernach vermittelt diese der Fondsgesellschaft die laufende Steuerberatung<br />

auf eigene Kosten und erhält hierfür einen Teilbetrag<br />

von EUR 50.000 p. a. zzgl. Umsatzsteuer. Soweit die Kosten der<br />

eingeschalteten Fremddienstleister höher ausfallen, gehen diese<br />

ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

Kostenüberschreitungen zu Lasten der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH. Hierin nicht enthalten sind die Kosten einer<br />

etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die unmittelbar von der<br />

Gesellschaft geschuldet werden.<br />

Darüber hinaus erhält die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH für die laufende Betreuung der Investoren eine jährliche<br />

Vergütung von EUR 150.000 p. a. zzgl. Umsatzsteuer, für das Jahr<br />

2007 eine solche von EUR 25.000.<br />

Die Vergütungen sind zahlbar jeweils 31.12. eines jeden Jahres und<br />

erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um 2 % p. a.<br />

Zinsen für Zwischenfinanzierung<br />

Die Gesellschaft hat bis zur Fertigstellung der Anlage eine Zwischenfinanzierung<br />

in Höhe von EUR 63.000.000 aufgenommen. Hierfür<br />

sind bis zur Auszahlung der Langfristfinanzierung Zinsen in Höhe<br />

von 6,4 % berücksichtigt.<br />

Zinsen für Langfristfinanzierung<br />

Für die ab Fertigstellung der Anlage in Anspruch genommene Darlehensvaluta<br />

der Langfristfinanzierung sind aufgrund des vorliegenden<br />

Term sheets Zinsen in Höhe von 6,05 % berücksichtigt. Die Zinsen<br />

sind zusammen mit den Tilgungsbeträgen halbjährlich fällig.<br />

<strong>IGB</strong><br />

81


82<br />

<strong>IGB</strong><br />

ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

Miete für Betriebsgrundstücke<br />

Die zur Erstellung der Anlage in Güstrow erforderlichen Grundstücke<br />

wurden von der Fondsgesellschaft mittels eines langfristigen Mietvertrages<br />

angemietet. Hierfür ist ab Februar 2009 eine vierteljährliche<br />

Vergütung in Höhe von EUR 30.000 zu leisten.<br />

Bereitstellungsgebühr<br />

Entsprechend dem vorliegenden Term Sheet wurde davon ausgegangen,<br />

dass eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,5 % p. a.<br />

bezogen auf die noch nicht in Anspruch genommene Darlehensvaluta<br />

anfallen wird.<br />

Abschreibungen<br />

Bei der Ermittlung der Abschreibung sind die unterschiedlichen Nutzungsdauern<br />

der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die<br />

16, 20 bzw. 33 Jahren betragen. Die jeweiligen Bemessungsgrundlagen<br />

wurden in der Weise ermittelt, dass auch die steuerlich zu aktivierenden<br />

Fondsnebenkosten im entsprechenden Verhältnis der handelsrechtlichen<br />

Anschaffungskosten zueinander berücksichtigt wurden. Die Abschreibungen<br />

sind jeweils ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme angesetzt.<br />

Steuerlicher Gewinn<br />

Der steuerliche Gewinn entspricht der Summe der Betriebseinnahmen<br />

abzüglich der Summe der vorstehenden beschriebenen Betriebsausgaben.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aufgrund ihrer gewerblichen Prägung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Gewerbesteuer.<br />

Die berücksichtigten Beträge ergeben sich bei einem Hebesatz<br />

der Gemeinden Güstrow in Höhe von 300 %. Ab dem Jahr 2008 ist<br />

die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und<br />

wird insoweit als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dargestellt.<br />

II. Liquiditätsprognose<br />

Zugang Eigenkapital<br />

Die Beträge stellen das eingegangene Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

dar. Hierbei wird davon ausgegangen, dass das Kommanditkapital<br />

zu Beginn des Jahres 2008 in voller Höhe zur Verfügung steht.<br />

Zugang Fremdkapital<br />

Die dargestellten Beträge geben wieder, in welcher Höhe das<br />

Fremdkapital der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Hierbei<br />

wird davon ausgegangen, dass die Investitionen und Aufwendungen<br />

der Fondsgesellschaft vorrangig aus dem bereits eingeworbenen<br />

Eigenkapital geleistet werden.<br />

Investition<br />

Die dargestellten Zahlungen ergeben sich aus dem Zahlungsplan des<br />

Generalunternehmervertrages für die Anlage in Güstrow. Ebenfalls<br />

berücksichtigt sind die sonstigen Zahlungen der Fondsgesellschaft


in der Investitionsphase, insbesondere die Auszahlung der Fondsnebenkosten.<br />

Laufendes steuerliches Ergebnis<br />

Die Zahlen geben die oben beschriebenen Einnahmen und Ausgaben<br />

wieder. Soweit Aufwendungen wie zum Beispiel die Abschreibungen<br />

nicht liquiditätswirksam sind, werden diese nachfolgend<br />

wieder korrigiert. Im Gegenzug wurden hier auch die nicht abzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben, insbesondere die Gewerbesteuer mit<br />

einbezogen, soweit sie liquiditätsmäßig abgeflossen sind.<br />

Tilgung Fremdkapital<br />

Das Fremdkapital wird ab Juni 2010 in halbjährlichen Teilbeträgen<br />

getilgt. Die angegebenen Beträge geben die jeweiligen Jahresbeträge<br />

der Tilgung wieder.<br />

Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag<br />

Auf die von der Gesellschaft erzielten Kapitaleinkünfte, die im<br />

laufenden steuerlichen Ergebnis in Höhe der Bruttoerträge enthalten<br />

sind, werden von den kontoführenden Banken Kapitalertragsteuer<br />

und Solidaritätszuschlag einbehalten. Aus diesem Grund ist die<br />

Liquidität um die einbehaltenen Beträge zu kürzen.<br />

ergebnis- und liquiditätsprognose<br />

Auszahlungen<br />

Die dargestellten Beträge geben die prognostizierten Auszahlungen<br />

an die Anleger wieder. Sie beginnen im Dezember 2009 in Höhe von<br />

3,0 % und erhöhen sich im Laufe der Beteiligung bis auf 11,0 % ab<br />

dem Jahr 2012.<br />

<strong>IGB</strong><br />

83


84<br />

<strong>IGB</strong><br />

KapitalrücKFlussprognose<br />

Kapitalrückflussprognose<br />

Zeichnungssumme in EUR 100.000 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

Agio 5 %<br />

Gebundenes Kapital (1) 0 105.000 105.000 102.000 96.788 86.552 75.775 66.774 57.952<br />

Ausschüttung (2.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 7.375<br />

Steuererstattungen (+) / Steuerzahlungen (-) (2.2) 0 -162 -78 98 105 -355 -2.124 -2.300 -2.485<br />

Eigenkapitaleinzahlung (-) / Eigenkapitalrückzahlung (+) (2.3) 0 -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 3.748<br />

Summe des Rückflusses (2.4) 0 -105.000 3.000 5.212 10.236 10.777 9.001 8.822 8.638<br />

Haftungsvolumen (3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Anteiliges Fremdkapital (4) 0 91.641 127.505 119.004 110.504 102.004 93.503 85.003 76.503<br />

Die Kapitalrückflussrechnung zeigt am Beispiel einer Beteiligung<br />

von EUR 100.000 die Entwicklung des gebundenen Kapitals, der<br />

jeweiligen Haftung sowie des anteilig auf den Anleger entfallenden<br />

Teils des von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals,<br />

wie es sich bei Zugrundelegung der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />

ergeben würde. Hierbei wurde über die gesamte Dauer von<br />

einem Einkommensteuersatz von 42 % zzgl. des Solidaritätszuschlages<br />

von 5,5 % ausgegangen.<br />

Die weiteren Berechnungsbeispiele zeigen die jährlichen<br />

Zah lungs reihen bei unterschiedlichen Steuerbelastungen,<br />

ebenfalls bezogen auf eine Beteiligung von EUR 100.000 zzgl.<br />

5 % Agio. Im ersten Beispiel wird die Beteiligung über eine<br />

Laufzeit von 20 Jahren dargestellt, wobei dem Ergebnis bei einem<br />

Einkommensteuersatz von 42 % das Vorsteuerergebnis<br />

(Einkommensteuersatz 0 %) gegenübergestellt wird. Im zweiten<br />

Beispiel erfolgt dann die Gegenüberstellung der beiden Steuerbelastungen<br />

für den Fall, dass die Verkaufsoption im Jahr 2021<br />

ausgeübt wird.<br />

Zum Vergleich mit anderen Kapitalanlageprodukten empfiehlt die<br />

Prospektherausgeberin, die Höhe der prognostizierten Gesamtausschüttung<br />

als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.


2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027<br />

49.313 40.862 32.602 24.538 16.672 9.010 1.555 -5.688 -12.716 -19.523 -22.840 -24.956<br />

8.276 8.761 9.257 9.764 10.281 10.809 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 47.433<br />

-2.676 -2.876 -3.083 -3.298 -3.521 -3.752 -3.991 -4.239 -4.495 -8.042 -9.344 -9.545<br />

2.851 2.374 1.890 1.400 902 397 234 266 302 359 460 37.950<br />

8.451 8.260 8.065 7.866 7.662 7.455 7.243 7.027 6.807 3.317 2.116 75.838<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

68.002 59.502 51.002 42.502 34.001 25.501 17.001 8.500 0 0 0 0<br />

KapitalrücKFlussprognose<br />

<strong>IGB</strong><br />

85


86<br />

<strong>IGB</strong><br />

KapitalrücKFlussprognose<br />

Gesamtergebnis bis 2027 (Prognose) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016<br />

Einkommensteuer: 42%<br />

Kapitaleinlage -100.000<br />

Agio -5.000<br />

Steuern laufend 42,00% 0 0 0 0 -1.001 -2.730 -2.937 -3.150 -3.367<br />

SolidaritätsZ 5,50% 0 0 0 0 -55 -150 -162 -173 -185<br />

Ausschüttung<br />

Liquidität<br />

0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />

anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />

Gewerbesteueranrechnung 0 0 212 236 833 882 921 961 1.003<br />

Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.326 10.368 10.908 9.127 8.944 8.761 8.579<br />

Einkommensteuer: 0% (Vorsteuerergebnis)<br />

Kapitaleinlage -100.000<br />

Agio -5.000<br />

Steuern laufend 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

SolidaritätsZ 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Ausschüttung<br />

Liquidität<br />

0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />

anrechenbare ZASt/SolZ<br />

Gewerbesteueranrechnung<br />

162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />

Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 11.123 11.127<br />

Gesamtergebnis bis 2021<br />

bei Ausübung der Verkaufsoption (Prognose) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016<br />

Einkommensteuer: 42%<br />

Kapitaleinlage -100.000<br />

Agio -5.000<br />

Steuern laufend 42,00% 0 0 0 0 -1.001 -2.730 -2.937 -3.150 -3.367<br />

SolidaritätsZ 5,50% 0 0 0 0 -55 -150 -162 -173 -185<br />

Ausschüttung<br />

Verkauf und Kasse 2021<br />

0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />

anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />

Gewerbesteueranrechnung 0 0 212 236 833 882 921 961 1.003<br />

Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.326 10.368 10.908 9.127 8.944 8.761 8.579<br />

Einkommensteuer: 0% (Vorsteuerergebnis)<br />

Kapitaleinlage -100.000<br />

Agio -5.000<br />

Steuern laufend 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

SolidaritätsZ 0,00% 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Ausschüttung<br />

Verkauf und Kasse 2021<br />

0 3.000 5.000 10.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000<br />

anrechenbare ZASt/SolZ 162 78 114 131 132 125 122 123 127<br />

Gewerbesteueranrechnung 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Gesamtergebnis -104.838 3.078 5.114 10.131 11.132 11.125 11.122 11.123 11.127


2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Gesamt<br />

-3.588 -3.815 -4.047 -4.284 -4.526 -4.773 -5.026 -5.284 -9.609 -11.102 -11.228<br />

-100.000<br />

-5.000<br />

-80.466<br />

-197 -210 -223 -236 -249 -263 -276 -291 -528 -611 -618 -4.426<br />

11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 194.000<br />

73.823 73.823<br />

136 148 163 183 207 234 266 302 359 460 561 4.134<br />

1.046 1.090 1.135 1.182 1.230 1.279 1.330 1.382 2.454 2.829 2.861 22.864<br />

8.395 8.212 8.029 7.845 7.662 7.478 7.294 7.109 3.676 2.577 76.399 104.928<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

-100.000<br />

-5.000<br />

0<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 194.000<br />

73.823 73.823<br />

136 148 163 183 207 234 266 302 359 460 561 4.134<br />

0<br />

11.136 11.148 11.163 11.183 11.207 11.234 11.266 11.302 11.359 11.460 85.383 166.957<br />

2017 2018 2019 2020 2021 Gesamt<br />

-3.588 -3.815 -4.047 -4.284 -26.407<br />

-100.000<br />

-5.000<br />

-55.326<br />

-197 -210 -223 -236 -1.452 -3.043<br />

11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 128.000<br />

96.049 96.049<br />

136 148 163 183 207 1.951<br />

1.046 1.090 1.135 1.182 1.230 10.729<br />

8.395 8.212 8.029 7.845 80.626 73.360<br />

0 0 0 0 0<br />

-100.000<br />

-5.000<br />

0<br />

0 0 0 0 0 0<br />

11.000 11.000 11.000 11.000 11.000 128.000<br />

96.049 96.049<br />

136 148 163 183 207 1.951<br />

0 0 0 0 0 0<br />

11.136 11.148 11.163 11.183 107.256 121.000<br />

KapitalrücKFlussprognose<br />

<strong>IGB</strong><br />

87


88<br />

<strong>IGB</strong><br />

sensitivitätsprognose<br />

Sensitivitätsprognose<br />

Abweichung von der Prognose<br />

positive Abweichung<br />

Basisszenario<br />

negative Abweichung<br />

Leasingrate<br />

ab 2011<br />

1.182.500<br />

110%<br />

1.075.000<br />

100%<br />

967.500<br />

90%<br />

Zinssatz vor Steuern Steuersatz 42% vor Steuern Steuersatz 42%<br />

5,80%<br />

6,05%<br />

6,30%<br />

5,80%<br />

6,05%<br />

6,30%<br />

5,80%<br />

6,05%<br />

6,30%<br />

Laufzeit bis 2021 Laufzeit bis 2027<br />

Auszahlung 258,06% 198,26% 323,44% 241,91%<br />

IRR 9,82% 6,80% 9,64% 6,79%<br />

Auszahlung 255,05% 196,44% 319,92% 239,77%<br />

IRR 9,71% 6,74% 9,57% 6,77%<br />

Auszahlung 252,04% 194,61% 316,40% 237,63%<br />

IRR 9,60% 6,68% 9,50% 6,75%<br />

Auszahlung 229,00% 180,19% 275,48% 212,07%<br />

IRR 8,72% 6,07% 8,69% 6,26%<br />

Auszahlung 226,00% 178,36% 271,96% 209,93%<br />

IRR 8,59% 6,00% 8,61% 6,23%<br />

Auszahlung 222,99% 176,53% 268,44% 207,78%<br />

IRR 8,46% 5,92% 8,53% 6,21%<br />

Auszahlung 199,99% 162,13% 227,57% 182,26%<br />

IRR 7,43% 5,19% 7,51% 5,57%<br />

Auszahlung 197,10% 160,38% 224,22% 180,23%<br />

IRR 7,29% 5,11% 7,42% 5,53%<br />

Auszahlung 194,29% 158,67% 221,01% 178,28%<br />

IRR 7,15% 5,02% 7,32% 5,49%


Die Berechnung des vorliegenden Angebotes basiert<br />

auf einer Vielzahl von Annahmen über zukünftige<br />

Entwicklungen bestimmter Einflussfaktoren. Die hier<br />

dargestellte Sensitivitätsanalyse untersucht die Auswirkungen des<br />

Zinssatzes für die Langfristfinanzierung sowie die Höhe der Leasingrate<br />

auf den Gesamterfolg der Beteiligung. Ausgehend von<br />

unterschiedlichen Annahmen zur Miethöhe ab dem Jahr 2011<br />

werden die Annahmen dann mit unterschiedlichen Zinssätzen<br />

kombiniert. Die Ergebnisse zeigen den Einfluss der Parameter auf<br />

den prospektierten Gesamtrückfluss. Zusätzlich werden in den<br />

jeweiligen Zeilen die IRR Renditen (Interner Zinsfuß) dargestellt.<br />

Die Änderungen der Miethöhe sehen zum einen eine 10%ige<br />

Erhöhung der Leasingrate zum 1.1.2011 vor. Für diesen Zeitpunkt<br />

ist im Leasingvertrag erstmalig eine Anpassung der Leasingrate<br />

bei Vorliegen bestimmter Kriterien vorgesehen. Alternativ hierzu<br />

wird der Fall angenommen, dass die Leasingraten ab diesem<br />

Zeitpunkt – gleich aus welchen Gründen – nur in Höhe von 90%<br />

der ursprünglichen Höhe realisiert werden können.<br />

Mieteinnahmen<br />

Sollten die Leasingraten zum 1.1.2011 um 10 % erhöht werden, so<br />

würde sich die Gesamtausschüttung bis Ende 2027 vor Steuer von<br />

271,96 % (nach Steuer: 209,93 %) auf 319,92 % (nach Steuern:<br />

239,77 %) erhöhen. Bei Ausübung des Andienungsrechtes im<br />

Jahr 2021 würde sich die Gesamtausschüttung von 226 % (nach<br />

Steuern: 178,36 %) auf dann 255,05 % (nach Steuern: 196,44 %)<br />

erhöhen. Fallen die Leasingraten ab 2011 um 10 %, verringert<br />

sich die Gesamtauszahlung bis 2027 von 271,96 % (nach Steuern:<br />

209,93 %) auf 224,22 % vor Steuern (nach Steuern 180,23 %).<br />

Zinsen<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektierung besteht noch keine feste Finanzierungszusage.<br />

Für Zweck der Prospektierung wurde auf Basis des<br />

vorliegenden Term Sheets ein Zinssatz für die Langfristfinanzierung<br />

von durchgängig 6,05 % angenommen. Sollte bei Abschluss des Kreditvertrages<br />

der Zinssatz auf 6,30 % steigen, so würde sich bei einer<br />

Laufzeit des Fonds bis 2027 die Gesamtausschüttung auf 268,44 %<br />

vor Steuern (nach Steuern: 207,78 %) verringern. Ein um 0,25 Prozentpunkte<br />

niedrigerer Zinssatz würde einen Gesamtmittelrückfluss<br />

von 275,84 % vor Steuern (nach Steuern: 212,07 %) ergeben.<br />

Kumulation<br />

sensitivitätsprognose<br />

Durch das kumulative Zusammentreffen der vorstehenden definierten<br />

Abweichungen könnte sich bei der Laufzeit bis 2027 eine<br />

Verringerung der Gesamtauszahlung auf 221,01 % vor Steuern<br />

(nach Steuern: 178,28 %) bzw. eine Erhöhung auf 323,44 % (nach<br />

Steuern: 241,91 %) ergeben. Im Falle der Optionsausübung im Jahr<br />

2021 ergibt sich bei Kumulation der positiven bzw. nachteiligen Faktoren<br />

ein Gesamtrückfluss von 258,06 % vor Steuern (nach Steuern<br />

198,26 %) bzw. 194,29 % (nach Steuern: 158,67 %).<br />

<strong>IGB</strong><br />

89


90<br />

<strong>IGB</strong><br />

teil c


<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Teil C<br />

teil c<br />

Rechtliche Grundlagen 92<br />

Steuerliche Grundlagen 118<br />

<strong>IGB</strong><br />

91


92<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Vorbemerkung<br />

Die nachfolgenden Ausführungen sollen dem Kapitalanleger einen<br />

Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />

gewähren. Diese Ausführungen stellen jedoch nur eine Zusammenfassung<br />

der rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />

dar und ersetzen nicht das gründliche Studium des gesamten<br />

Beteiligungsangebots, insbesondere des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG und des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages. Nachfolgend sollen zunächst unter I.<br />

die rechtlichen Verhältnisse der Emittentin (Gesellschaftsvertrag,<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Mittelverwendungsvertrag), anschließend<br />

unter II. die für den Erwerb, die wirtschaftliche Nutzung<br />

und die Verwertung der Biogasanlagen bisher abgeschlossenen und<br />

beabsichtigten Vertragsverhältnisse sowie schließlich unter III. weitere<br />

wesentliche Vertragsverhältnisse (Kostenübernahme-, Vertriebskoordinations-,<br />

Marketing-, Konzeptions- und Finanzierungsvermittlungsvertrag)<br />

dargestellt werden.<br />

I. Rechtliche Verhältnisse der Emittentin<br />

Der Kapitalanleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Kommanditist<br />

oder als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

(Treuhänderin) an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

(nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“), einer im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Hamburg unter HR A 99344 eingetragenen Kommanditgesellschaft<br />

deutschen Rechts.<br />

1. Gesellschaftsvertrag<br />

Die Rechtsverhältnisse einer Kommanditgesellschaft sind im deutschen<br />

Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt (§§ 161 ff. HGB). Während<br />

das im HGB geregelte Leitbild der Kommanditgesellschaft grundsätzlich<br />

von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Gesellschaftern<br />

ausgeht, steht die Fondsgesellschaft – trotz ihrer Bezeichnung als<br />

„geschlossener“ Fonds – einem vergleichsweise großen Kreis von<br />

Anlegern offen. Die Regelungen des HGB sind für einen geschlossenen<br />

Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft daher<br />

nur bedingt passend, so dass der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

von den gesetzlichen Regelungen für Kommanditgesellschaften<br />

abweicht. Es bestehen folgende Besonderheiten: Die<br />

Haftung der Komplementärin ist zwar unbeschränkt. Da es sich bei<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin jedoch um eine Kapital-<br />

gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH) handelt, steht für eine etwaige Haftung nur das begrenzte<br />

Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung.<br />

Bei der Fondsgesellschaft kann ein Beirat eingerichtet werden.<br />

Kommanditisten und Treugeber sind nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

im Wesentlichen gleichgestellt, d.h. auch nur mittelbar an<br />

der Gesellschaft beteiligte Treugeber haben die gleichen Rechte<br />

und Pflichten wie Kommanditisten und können insbesondere an<br />

Gesellschafterversammlungen teilnehmen und dort abstimmen. Die<br />

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können grundsätzlich<br />

mit Mehrheit gefasst werden und bedürfen nicht der Einstimmigkeit.<br />

Die Beteiligung der Kommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />

ist nicht variabel, sondern richtet sich nach festen Kapitalkonten.<br />

Die Abtretung von Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft<br />

ist für Kommanditisten mit Zustimmung der Komplementärin, für<br />

Treugeber mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin möglich.<br />

Die Rechte und Pflichten zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft<br />

sowie den Gesellschaftern untereinander sind im Einzelnen<br />

im Gesellschaftsvertrag geregelt, der auf den Seiten 136 ff. dieses<br />

Emissionsprospekts abgedruckt ist. Ergänzend gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

a) Gründungsgesellschafter<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Komplementärin“)<br />

mit Sitz in Güstrow und einem Stammkapital von EUR<br />

25.000. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen<br />

unter HR B 100055 . Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin<br />

ist die <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert Beteiligungs AG mit<br />

Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister Hamburg unter<br />

HR B 80140. Die Komplementärin erbringt keine Einlage und ist am<br />

Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Abweichend von<br />

den gesetzlichen Regelungen für GmbHs kann den Geschäftsführern<br />

Einzelvertretungsvollmacht erteilt und diese ermächtigt werden,<br />

im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als<br />

Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Gründungskommanditistin<br />

der Fondsgesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhand- und<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhandkommanditistin“)<br />

mit einer Pflichteinlage in Höhe von zunächst EUR 5.000. Für<br />

die Treuhandkommanditistin ist ein Betrag in Höhe von EUR 500


als Hafteinlage (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen. Die<br />

Einlage der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist<br />

nicht einbezahlt.<br />

b) Gegenstand der Gesellschaft<br />

Gegenstand und Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft ist die<br />

Errichtung, Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage<br />

in Güstrow. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte<br />

und Maßnahmen selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem<br />

Gegenstand der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich<br />

sind und für die keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1<br />

KWG erforderlich ist. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft<br />

ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten<br />

Investitions- und Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages<br />

ist.<br />

c) Kommanditkapital und Hafteinlage<br />

Das Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) der Fondsgesellschaft<br />

soll durch Erhöhung der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin<br />

und/oder Aufnahme von weiteren Kommanditisten von EUR<br />

5.000 um EUR 49.405.000 auf insgesamt nominal EUR 49.410.000<br />

erhöht werden. Eine Verpflichtung der Komplementärin und der<br />

Treuhandkommanditistin, das Kommanditkapital der Gesellschaft zu<br />

erhöhen, besteht nicht. Die Anleger haben ihre Zeichnungssummen<br />

(Pflichteinlagen) in Euro zu leisten. 10 % der von den Anlegern an die<br />

Fondsgesellschaft gezahlten Zeichnungssummen sind als Hafteinlage<br />

(Haftsumme) im Handelsregister der Fondsgesellschaft einzutragen.<br />

d) Beteiligung weiterer Kommanditisten und Treugeber<br />

Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar<br />

als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen (Treugeber und Kommanditisten nachfolgend<br />

gemeinsam „Anleger“ genannt).<br />

Der Beitritt eines Anlegers zur Fondsgesellschaft als Kommanditist<br />

oder Treugeber erfolgt durch Annahme der von dem Anleger unterzeichneten<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Der Beitritt des Anlegers erfolgt dabei aufschiebend bedingt auf die<br />

vollständige Einzahlung der Zeichnungssumme auf das Konto der<br />

Fondsgesellschaft (nachfolgend „Mittelverwendungskonto“) und der<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

im Mittelverwendungsvertrag (vgl. hierzu unten Ziffer 3. sowie Seite<br />

152 ff. des Emissionsprospekts) unter § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis d)<br />

geregelten Voraussetzungen. Der mittelbare Beitritt des Anlegers zu<br />

der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />

Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden Kalendermonats,<br />

sofern die vorgenannte Annahme sowie die vorgenannten Voraussetzungen<br />

bis zum 23. eines Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt<br />

die Annahme und/oder treten die vorgenannten Voraussetzungen<br />

zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt<br />

der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats.<br />

Der Beitritt erfolgt frühestens zum 1. Januar 2007. Die<br />

Zeichnungssumme muss mindestens EUR 20.000 betragen. Höhere<br />

Zeichnungssummen müssen glatt durch 5.000 teilbar sein. Zusätzlich<br />

zu den Zeichnungssummen haben die Anleger ein Agio von 5 %<br />

bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme zu zahlen.<br />

Tritt ein Anleger der Fondsgesellschaft mittelbar als Treugeber bei, so<br />

wird die Treuhandkommanditistin ihre Pflichteinlage in Höhe der von<br />

dem Anleger eingezahlten Zeichnungssumme und die im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage (Haftsumme) um 10 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme erhöhen. Die Treuhandkommanditistin<br />

hält die Kommanditbeteiligung in Höhe der Zeichnungssumme für<br />

den Treugeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers<br />

(Vollrechtstreuhand).<br />

Will ein Anleger unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt sein,<br />

so wird die Treuhandkommanditistin ebenfalls ihre Pflichteinlage<br />

und ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage wie für einen<br />

Treugeber erhöhen und anschließend in Höhe der Zeichnungssumme<br />

eine Teil-Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf den Anleger übertragen. Der Kommanditist wird mit<br />

10 % seiner Zeichnungssumme im Handelsregister eingetragen<br />

und hat der Komplementärin eine Handelsregistervollmacht für<br />

alle Anmeldungen zum Handelsregister, an denen Kommanditisten<br />

mitwirken müssen, zu erteilen. Die mit der Eintragung des Anlegers<br />

als Kommanditist im Handelsregister verbundenen Kosten sind von<br />

dem jeweiligen Anleger zu tragen. Mit Eintragung des Anlegers im<br />

Handelsregister als Kommanditist hält die Treuhandkommanditistin<br />

die Kommanditbeteiligung des Anlegers in dessen Namen und für<br />

dessen Rechnung (Verwaltungstreuhand).<br />

<strong>IGB</strong><br />

93


94<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Die für Kommanditisten der Fondsgesellschaft geltenden Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages gelten entsprechend für jeden Treugeber.<br />

Treugeber haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten.<br />

Insbesondere können sie an Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. am schriftlichen Beschlussverfahren teilnehmen und dort<br />

abstimmen. Die Treugeber sind jederzeit berechtigt zu verlangen, der<br />

Gesellschaft unmittelbar als Kommanditisten beizutreten.<br />

e) Haftung<br />

Die unmittelbar als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten Anleger haften nach den für Kommanditgesellschaften<br />

geltenden Regelungen (§§ 161 ff. HGB). Danach besteht für einen<br />

Kommanditisten grundsätzlich keine Haftung gegenüber den Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft, soweit seine im Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage (10 % der Pflichteinlage) geleistet und nicht an<br />

ihn zurückgewährt wurde. Die unmittelbare Außenhaftung gegenüber<br />

Gläubigern der Fondsgesellschaft lebt hingegen bis zur Höhe<br />

der Haftsumme wieder auf, wenn und soweit die Haftsumme durch<br />

Ausschüttungen oder Entnahmen, die keinem Gewinn entsprechen,<br />

reduziert worden ist. Die Außenhaftung lebt auch dann wieder auf,<br />

wenn der Kommanditist Gewinne entnimmt, obgleich die Summe<br />

der auf seinen Konten verbuchten Guthaben (Kapitalkonto I und<br />

Verrechnungskonto) durch auf dem Verlustvortragskonto gebuchte<br />

Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert ist.<br />

Hat sich ein Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt, so haftet er zunächst nicht unmittelbar<br />

gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, da an seiner<br />

Stelle die Treuhandkommanditistin im Handelsregister eingetragen<br />

ist. Da der Treugeber die Treuhandkommanditistin jedoch von jeder<br />

Inanspruchnahme freizuhalten hat, ist er einem Kommanditisten<br />

hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt (§ 11 Absatz<br />

1 und 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Die vorstehend<br />

beschriebene Freihalteverpflichtung gilt auch für einen Anleger,<br />

der sich unmittelbar als Kommanditist beteiligen will, bis er in das<br />

Handelsregister als Kommanditist eingetragen ist.<br />

Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und erhält er<br />

seine Einlage zurück, so haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens<br />

im Handelsregister für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe<br />

seiner Hafteinlage für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn die Ansprüche innerhalb<br />

dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend<br />

gemacht werden. Bei Auflösung der Gesellschaft verjähren Ansprüche<br />

von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten 5 Jahre nach<br />

Eintragung der Auflösung. Werden die Ansprüche erst nach der Eintragung<br />

fällig, so verjähren diese 5 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Freihalteverpflichtung des<br />

Treugebers gegenüber der Treuhandkommanditistin haftet auch der<br />

Treugeber im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft oder der<br />

Liquidation der Gesellschaft wie ein Kommanditist.<br />

f) Zahlung der Zeichnungssumme und des Agios<br />

Die Zeichnungssumme nebst Agio ist in voller Höhe unverzüglich<br />

nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

fällig und von den Anlegern auf das benannte Mittelverwendungskonto<br />

einzuzahlen. Wird die Zeichnungssumme nebst Agio<br />

trotz Mahnung durch die Treuhandkommanditistin nicht vollständig<br />

und fristgerecht geleistet, ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden<br />

Betrag geltend zu machen.<br />

g) Vertretung und Geschäftsführung<br />

Zur Vertretung und Geschäftsführung ist allein die Komplementärin<br />

berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Organe<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung<br />

und des Selbstkontrahierens) befreit.<br />

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die<br />

zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Hierzu gehört die<br />

Umsetzung der Investitionsvorhaben, insbesondere der im Investitions-<br />

und Finanzplan (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) genannten<br />

Geschäfte sowie der Abschluss von Kreditverträgen bis zu<br />

einem Volumen in Höhe von EUR 80 Mio. und die Gewährung von<br />

Sicherheiten für Kreditverträge. Zur Vornahme außergewöhnlicher<br />

und/oder für die Gesellschaft besonders bedeutsamer Geschäfte, die<br />

nicht in § 6 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages genannt<br />

sind, bedarf die Komplementärin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.


h) Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat bestehend aus drei Mitgliedern<br />

bestellen. Über die Einrichtung eines Beirats entscheidet die<br />

Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann<br />

zwei Beiratsmitglieder wählen, die für die Dauer von drei Jahren<br />

bestellt werden. Nur Anleger der Gesellschaft können durch die<br />

Gesellschafterversammlung zum Beiratsmitglied gewählt werden.<br />

Die Komplementärin entsendet ein Beiratsmitglied. Die Aufgaben<br />

eines Beirats sind die Beratung der Komplementärin, die Ausübung<br />

von Kontroll- und Informationsrechten sowie die Unterbreitung von<br />

Vorschlägen gegenüber der Gesellschafterversammlung bei zustimmungsbedürftigen<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen. Der Beirat kann<br />

insbesondere jederzeit die Bücher und die Papiere der Fondsgesellschaft<br />

durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />

(z.B. Wirtschaftsprüfer) einsehen lassen.<br />

i) Gesellschafterversammlung und<br />

schriftliches Beschlussverfahren<br />

Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />

oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren)<br />

gefasst. Gesellschafterversammlungen, d.h. die Beschlussfassung<br />

unter Anwesenheit der Gesellschafter, werden nur dann einberufen,<br />

wenn Anleger die Einberufung einer Gesellschafterversammlung<br />

verlangen, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />

der Gesellschaft vertreten. Ferner wird eine Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, wenn die Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin<br />

dies beantragen. Im Übrigen werden Beschlüsse stets im<br />

schriftlichen Beschlussverfahren gefasst. Die Anleger entscheiden<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren bzw. in Gesellschafterversammlungen<br />

über für die Fondsgesellschaft besonders wichtige Fragen<br />

(vgl. hierzu im Einzelnen § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages),<br />

insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die<br />

Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen und die<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrages. Beschlüsse werden grundsätzlich<br />

mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst, während die in § 9 Absatz 1, Buchstaben d., e. und i. des<br />

Gesellschaftsvertrages genannten Beschlussgegenstände einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen. Je<br />

volle EUR 1.000 Pflichteinlage eines Gesellschafters gewähren eine<br />

Stimme. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähig-<br />

keit gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam<br />

abgegebenen Stimmen. Im schriftlichen Beschlussverfahren müssen<br />

die Stimmen innerhalb von drei Wochen nach Absendung der<br />

Aufforderung zur Abstimmung bei der Fondsgesellschaft eingehen.<br />

Nicht oder nicht fristgerecht zugegangene Stimmen gelten<br />

als nicht abgegebene Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />

anwesend oder vertreten sind. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in<br />

der Gesellschafterversammlung gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

vertreten zu lassen. Sofern Anleger nicht selbst<br />

abstimmen und auch nicht vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin<br />

ihr Stimmrecht entsprechend den von ihren<br />

Anlegern erteilten Weisungen oder, sofern Weisungen nicht erteilt<br />

wurden, nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Sie ist berechtigt, ihr<br />

Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

j) Informations-, Kontroll- und Weisungsrechte,<br />

Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />

Sowohl die Anleger als auch die Treuhandkommanditistin können<br />

jederzeit die Bücher und die Papiere der Fondsgesellschaft durch eine<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen und<br />

von der Komplementärin alle erforderlich erscheinenden Auskünfte<br />

verlangen. Das Widerspruchs-(Zustimmungs-)recht gemäß § 164 HGB<br />

der Anleger und der Treuhandkommanditistin ist ausgeschlossen.<br />

k) Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang)<br />

ist von der Komplementärin innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss<br />

eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />

wird den Anlegern und der Treuhandkommanditistin von der Komplementärin<br />

mit der Aufforderung zur Abstimmung im ordentlichen<br />

schriftlichen Beschlussverfahren bzw. mit dem Einberufungsschreiben<br />

zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, die bis zum 31.<br />

Oktober eines jeden Jahres stattfinden soll, übermittelt.<br />

l) Gesellschafterkonten, Beteiligung am Ergebnis<br />

und an Ausschüttungen der Gesellschaft<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein unveränder-<br />

liches Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto), auf dem die Zeichnungssummen<br />

der Gesellschafter gebucht werden, ein Kapital-<br />

<strong>IGB</strong><br />

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96<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

konto II (Rücklagenkonto), auf dem das Agio gebucht wird, ein<br />

Verlustvortragskonto, auf dem handelsrechtliche Verluste gebucht<br />

werden, sowie ein Verrechnungskonto, auf dem Gewinnanteile<br />

und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem jeweiligen Gesellschafter<br />

und der Gesellschaft gebucht wird. Die Gesellschafter<br />

sind am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie an den<br />

Ausschüttungen der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer auf den Kapitalkonten I am Geschäftsjahresende gebuchten<br />

Pflichteinlagen zueinander beteiligt. Für die Beteiligung an den<br />

Ergebnissen das Geschäftsjahre 2007 und 2008 sowie der Beteiligung<br />

der Gesellschafter an Ausschüttungen dieser Jahre, die<br />

keinem handelsrechtlichem Gewinn entsprechen, gilt folgendes:<br />

Im Rahmen der Gewinnermittlung des Geschäftsjahres 2008 sind<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2007 und 2008 zusammenzurechnen<br />

und an die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer zum Geschäftsjahresende 2008 auf ihren Kapitalkonten I<br />

gebuchten Pflichteinlagen zu einander zu verteilen. Bereits vorgenommene<br />

Ergebniszuweisungen des Jahres 2007 sind somit – mit<br />

Ausnahme der Vergütungen der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin<br />

- in diesem Rahmen wieder auszugleichen.<br />

Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf deren<br />

Zeichnungssumme und/oder Agio-Verpflichtungen sowie hierauf<br />

anfallende Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch<br />

des jeweiligen Anlegers entsprechend. Verlustanteile werden den<br />

Kommanditisten auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Pflichteinlage übersteigen. Die Komplementärin hat nach billigem Ermessen<br />

eine zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderliche<br />

Liquiditätsreserve zu bilden, die nicht an die Anleger auszuschütten<br />

ist. Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ausschüttungen<br />

werden in der Regel zum 30. Juni und zum 31. Dezember vorgenommen<br />

werden.<br />

m) Vergütungen, Aufwendungsersatz<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft für die<br />

Übernahme der Treuhänderstellung bezüglich der unmittelbaren und<br />

mittelbaren Kommanditbeteiligungen der Anleger eine Vergütung,<br />

die sich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

richtet (vgl. unten).<br />

Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung von<br />

EUR 2.500. Darüber hinaus erhält sie eine laufende Vergütung für<br />

die Übernahme der Geschäftsführung in Höhe von EUR 47.500.<br />

Ferner werden der Komplementärin von der Fondsgesellschaft<br />

alle Kosten, die ihr für die Geschäftsführung und Vertretung der<br />

Gesellschaft entstehen, sowie alle von ihr im Interesse der Fondsgesellschaft<br />

gemachten Aufwendungen ersetzt. Die vorstehenden<br />

Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern<br />

diese anfällt und erhöhen sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %.<br />

n) Verfügung über Kommanditbeteiligungen<br />

Die Beteiligung kann durch Abtretung übertragen werden. Die Verfügung<br />

über die Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft sowie<br />

Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung<br />

der Komplementärin und ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

möglich. Dasselbe gilt für die Übertragung von treuhänderisch<br />

gehaltenen (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen durch Treugeber.<br />

Insofern bedarf die Verfügung der vorherigen Zustimmung der<br />

Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung zur Übertragung von<br />

(mittelbaren) Kommanditanteilen darf nicht ohne wichtigen Grund<br />

versagt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die in § 14<br />

Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags genannten.<br />

Veräußert ein Anleger seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung,<br />

so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Die<br />

Treuhandkommanditistin hat ihr Vorkaufsrecht zwei Monate nach<br />

Übersendung eines Entwurfs des beabsichtigten Kaufvertrages durch<br />

den jeweiligen Anleger auszuüben. Wird das Vorkaufsrecht nicht<br />

oder nicht fristgerecht ausgeübt, kann der Anleger – vorbehaltlich<br />

einer Zustimmung der Komplementärin bzw. Treuhandkommanditistin<br />

zu der Übertragung – seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />

an einen anderen Käufer als die Treuhandkommanditistin zum<br />

Geschäftsjahresende übertragen.<br />

o) Dauer, Kündigung, Auflösung<br />

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschaft<br />

kann von jedem Kommanditisten gegenüber der Komplementärin<br />

unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum<br />

Geschäftsjahresende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.<br />

Dezember 2021. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund


leibt unberührt. Vorstehendes gilt entsprechend für die Kündigung<br />

der Beteiligung durch Treugeber bei Kündigung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages.<br />

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch Beschlussfassung der Gesellschafter<br />

nach § 9 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages oder – ohne<br />

Gesellschafterbeschluss – mit der vollständigen Veräußerung des<br />

wesentlichen Anlagevermögens der Gesellschaft.<br />

p) Ausscheiden, Ausschluss<br />

Anleger scheiden aus der Gesellschaft aus: (i) Mit Wirksamwerden<br />

einer Kündigung durch die Gesellschaft oder den Anleger, (ii) mit<br />

Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen eines Anlegers (oder deren<br />

Ablehnung mangels Masse) oder (iii) sechs Monate nach Pfändung<br />

der Kommanditbeteiligung und/oder des Auseinandersetzungsguthabens<br />

eines Anlegers. Durch das Ausscheiden eines Anlegers wird<br />

die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />

Anlegern unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Kosten des<br />

Ausscheidens aus der Gesellschaft trägt der ausgeschlossene bzw.<br />

kündigende Anleger.<br />

q) Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss<br />

Anleger, die ganz oder teilweise aus der Gesellschaft ausscheiden,<br />

erhalten eine Abfindung bzw. im Falle der Übertragung gemäß § 16<br />

Absätze 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages einen Kaufpreis, der sich<br />

nach dem Verkehrswert der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens bemisst. Können sich die Parteien<br />

nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ausscheiden auf einen Wert<br />

einigen, wird der Verkehrswert wird durch das Gutachten eines<br />

von der Komplementärin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfers<br />

(bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) verbindlich festgestellt. Die<br />

Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen, wovon die erste<br />

sechs Monate, die zweite Rate zwölf Monate nach dem Ausscheiden<br />

fällig ist. Die jeweils noch offene Abfindung ist mit 5 % p.a. ab dem<br />

Zeitpunkt des Ausscheidens zu verzinsen.<br />

r) Erbfolge<br />

Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben<br />

und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Dies gilt nicht, sofern<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben und/oder Vermächtnisnehmern<br />

einen wichtigen Grund gemäß § 14 Absatz 2 des<br />

Gesellschaftsvertrages darstellen würde. Mehrere Erben und/oder<br />

Vermächtnisnehmer eines verstorbenen Kommanditisten haben<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte<br />

der Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Für Treugeber<br />

gelten die Bestimmungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

(vgl. unten 2. d).<br />

s) Auflösung<br />

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Komplementärin Liquidatorin.<br />

Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz.<br />

Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet: (i)<br />

Zahlung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten,<br />

(ii) Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos,<br />

(iii) Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos sowie<br />

(iv) Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I.<br />

Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I zum gesamten<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft zu.<br />

t) Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />

Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsvertrag und über dessen Zustandekommen<br />

ist der Sitz der Fondsgesellschaft.<br />

2. Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Mit Übersendung ihrer unterzeichneten Beitrittserklärung bieten die<br />

Anleger der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH als<br />

Treuhandkommanditistin (nachfolgend auch „Treuhänderin“) den<br />

Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags an, der mit der<br />

Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt. Der Vertrag<br />

besteht zwischen dem jeweiligen Anleger, der Treuhänderin und der<br />

Fondsgesellschaft. Die Anleger sind Teilgläubiger im Sinne des § 420<br />

BGB. Auf ihr Verhältnis untereinander sind daher die §§ 705 ff., 741<br />

ff. BGB nicht anwendbar. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist<br />

auf den Seiten 158 ff. des Emissionsprospekts abgedruckt.<br />

<strong>IGB</strong><br />

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98<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

a) Aufgaben der Treuhandkommanditistin, Bevollmächtigung<br />

Die Treuhänderin übernimmt alle zur Durchführung des Erwerbs der<br />

Beteiligung sowie zur laufenden Verwaltung erforderlichen Maßnahmen.<br />

Insbesondere erhöht die Treuhänderin nach Zustandekommen<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ihre Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft entsprechend der von dem Anleger eingezahlten<br />

Zeichnungssumme. Die Treuhänderin hält und verwaltet die<br />

Beteiligung im eigenen Namen treuhänderisch für Rechnung der<br />

Anleger. Die Treuhänderin hält die Kommanditbeteiligung der Treugeber<br />

im Außenverhältnis als einheitlichen Kommanditanteil, tritt im<br />

Außenverhältnis im eigenen Namen auf und wird im eigenen Namen<br />

in das Handelsregister eingetragen. Gleichwohl ist jeder Treugeber<br />

wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligt und nimmt entsprechend an<br />

Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft teil. Anlegern, die<br />

an der Fondgesellschaft unmittelbar beteiligt sein wollen, wird ihre<br />

Beteiligung nach Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin<br />

übertragen. Bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist<br />

im Handelsregister hält die Treuhänderin die Beteiligung ebenfalls<br />

treuhänderisch im eigenen Namen auf Rechnung des Anlegers, nach<br />

Eintragung im Handelsregister in Form der Verwaltungstreuhand im<br />

Namen und für Rechnung des jeweiligen Kommanditisten.<br />

Die Treuhänderin erteilt den Treugebern Vollmacht zur Ausübung<br />

der auf deren Beteiligung entfallenden Rechte. Nimmt der Anleger<br />

diese Rechte nicht selbst oder durch einen Vertreter wahr und erteilt<br />

er der Treuhänderin keine Weisungen, so ist die Treuhänderin zur<br />

Ausübung der entsprechenden Stimmrechte berechtigt. Kommanditisten<br />

bevollmächtigen die Treuhänderin zur Ausübung ihrer Rechte<br />

in der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung erteilter<br />

Weisungen. Eine Prüfung rechtlich erheblicher Umstände und<br />

Risiken durch die Treuhänderin ist nicht Gegenstand des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages.<br />

b) Zahlungsverpflichtungen des Anlegers, Sicherheiten<br />

Anleger sind verpflichtet, unverzüglich nach Annahme ihrer Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin, die in der Beitrittserklärung von<br />

ihnen übernommene Zeichnungssumme nebst einem Agio in Höhe<br />

von 5% bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme auf das<br />

Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />

Erbringt ein Anleger die von ihm zu leistenden Zahlungen trotz<br />

Mahnung nicht, so ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen<br />

in Höhe von 1 % pro Monat geltend zu machen. Das<br />

Recht – auch seitens der Treuhänderin – zur Geltendmachung<br />

weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Bei Nichtzahlung der<br />

Zeichnungssumme bis spätestens zwei Monate nach Annahme der<br />

Beitrittserklärung ist die Treuhänderin berechtigt, vom Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag zurückzutreten und Schadensersatz in<br />

(Mindest-) Höhe des Agios zu verlangen, wobei dem Anleger der<br />

Nachweis eines geringeren sowie der Treuhänderin der Nachweis<br />

eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.<br />

c) Haftung und Haftungsfreistellung<br />

Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Anlegern nur bei<br />

mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer<br />

Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben,<br />

Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten. Die Treuhänderin haftet<br />

nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen,<br />

aufgrund derer die Beteiligung des Anlegers erfolgte; entsprechende<br />

Unterlagen sind von ihr nicht geprüft worden. Die Treuhänderin haftet<br />

nicht für die Auswahl, Bonität und ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />

der Vertragspartner der Fondsgesellschaft. Auch haftet die<br />

Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der Fondsgesellschaft<br />

noch für den Eintritt der vom Anleger verfolgten wirtschaftlichen<br />

oder steuerlichen Ziele.<br />

d) Verfügungen, Erbfolge<br />

Treugeber können über die von der Treuhänderin gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

nach deren vorheriger Zustimmung verfügen. Als<br />

Aufwandsentschädigung erhält die Treuhänderin eine Pauschale von<br />

1,5 % der mit der Kommanditbeteiligung übertragenen Pflichteinlage,<br />

mindestens jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger Umsatzsteuer.<br />

Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Treugeber<br />

vorbehalten. Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit den Erben fortgesetzt. Mehrere Erben/Vermächtnisnehmer<br />

haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen; bis<br />

dahin ruhen ihre Rechte mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.<br />

Als Aufwandsentschädigung für die Abwicklung erhält die Treuhänderin<br />

eine Pauschale von 1,0 % der Pflichteinlage des Verstorbenen,


mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger zzgl. etwaiger<br />

Umsatzsteuer. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem<br />

Treugeber vorbehalten. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen<br />

im Gesellschaftsvertrag zu Verfügungen über Kommanditbeteiligungen<br />

und Erbfolge. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich<br />

der Abweichungen im Treuhand- und Verwaltungsvertrag auch<br />

für Treugeber.<br />

e) Treuhändervergütung/Freistellung<br />

Für ihre Tätigkeit in der Platzierungsphase erhält die Treuhänderin<br />

eine einmalige Vergütung von EUR 100.000. Die Treuhändervergütung<br />

für die laufende Verwaltung beläuft sich auf EUR 150.000<br />

p. a., für das Jahr 2007 auf EUR 25.000. Die laufende Vergütung<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %. Im Übrigen stellen<br />

die Anleger die Treuhänderin von allen entstehenden Kosten und<br />

Verbindlichkeiten frei. Alle Vergütungen verstehen sich zzgl. der<br />

jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />

f) Kündigung<br />

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag kann von Anlegern ordentlich<br />

nur zusammen mit und unter den Vorraussetzungen der Kündigung<br />

der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung gekündigt werden.<br />

Dementsprechend gilt eine Kündigungserklärung, die in Ansehung<br />

eines dieser Rechtsverhältnisse abgegeben wird, als Kündigung für<br />

beide Rechtsverhältnisse.<br />

g) Sonderbetriebsausgaben<br />

Sonderbetriebsausgaben einzelner Anleger sind der Treuhänderin<br />

bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des<br />

jeweiligen Geschäftsjahres mitzuteilen, anderenfalls erfolgt keine<br />

Berücksichtigung.<br />

3. Mittelverwendungsvertrag<br />

Zwischen der Fondsgesellschaft, der Treuhandkommanditistin und<br />

der BMT Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend „Treuhandgesellschaft“)<br />

wurde ein Vertrag über die formale Kontrolle der<br />

Freigabe und Verwendung der von den Anlegern auf das Konto<br />

der Fondsgesellschaft (Mittelverwendungskonto) zu zahlenden<br />

Zeichnungssummen und Agio-Zahlungen abgeschlossen (Mittelverwendungsvertrag).<br />

Die Fondsgesellschaft kann über die auf dem<br />

Mittelverwendungskonto eingezahlten Anlegermittel nur nach<br />

Freigabe durch die Treuhandgesellschaft verfügen. Die Treuhandgesellschaft<br />

prüft vor Freigabe von Mitteln, ob die Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

nach dem Mittelverwendungsvertrag formal erfüllt<br />

sind. Sie prüft insbesondere, ob<br />

– die Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,<br />

– die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes durch die Bundesan-<br />

stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestattet wurde,<br />

– ein Steuergutachten über die steuerlichen Grundlagen der Fonds-<br />

gesellschaft vorliegt,<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

– ein Prospektprüfungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers oder<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach IDW S4 vorliegt,<br />

– der Verwendungszweck und die Höhe der angeforderten Mittel<br />

mit dem Finanz- und Investitionsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft) übereinstimmen.<br />

– eine Finanzierungszusage eines Kreditinstitutes über die Fremdfinanzierung<br />

von mindestens EUR 63.000.000 vorliegt.<br />

Die Treuhandgesellschaft ist zur Freigabe der Mittel berechtigt<br />

und verpflichtet, wenn die vorgenannten Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

durch entsprechende Belege ihr gegenüber nachgewiesen<br />

sind. Nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegt die<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft. Der hierfür vorgesehene<br />

Betrag von EUR 7.500.000 wird auf Anforderung der Fondsgesellschaft<br />

freigegeben, wenn die Mindestfreigabevoraussetzungen<br />

vorliegen. Wird die beabsichtigte Investition – gleich aus welchen<br />

Gründen - nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt, so<br />

werden die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Mittel<br />

abzüglich der bis dahin angefallenen Fondsnebenkosten an die<br />

Anleger zurückgezahlt. Der Mittelverwendungskontrolleur hat in<br />

diesem Fall Zahlungen an die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH und <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH nur in Höhe der für diesen Fall reduzierten Vergütungen<br />

und Zahlungen an Anleger gegen Nachweis des auf den jeweiligen<br />

Zeichner entfallenden Teilbetrages der Auszahlung freizugeben.<br />

Hierzu ist dem Mittelverwendungskontrolleur eine Abrechnung der<br />

insgesamt eingegangenen Zahlungen, der zu leistenden Fondsnebenkosten<br />

und der Verteilung des anschließend verbleibenden<br />

Betrages auf die jeweiligen Anleger vorzulegen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

99


100<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Die Kontrolle der Treuhandgesellschaft beschränkt sich dabei auf die<br />

Prüfung, ob die im Mittelverwendungsvertrag genannten Voraussetzungen<br />

für die Freigabe der angeforderten Mittel formal vorliegen.<br />

Über die formale Prüfung hinaus übt die Treuhandgesellschaft keinerlei<br />

Kontrolltätigkeit aus, insbesondere prüft diese nicht die Bonität<br />

von beteiligten Personen, die Werthaltigkeit von Garantien oder<br />

die Rechtmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit von Zahlungen durch die<br />

Fondsgesellschaft. Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt sich nur<br />

auf die Investitionsphase und endet mit Durchführung bzw. Abwicklung<br />

sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan aufgeführten<br />

Investitionen und der anschließenden „Abwicklung“ des Mittelverwendungskontos<br />

oder falls die Mittelfreigabevoraussetzungen bis<br />

zum 31. August 2008 nicht eingetreten sein sollten.<br />

Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs beläuft sich auf<br />

EUR 10.000 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist von der<br />

Treuhandkommanditistin zu zahlen. Sie ist Gegenstand einer gesonderten<br />

Honorarvereinbarung zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Mittelverwendungskontrolleur. Die Vergütung ist im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft) berücksichtigt. Im Rahmen der Durchführung<br />

des Mittelverwendungsvertrages ist die Haftung der Treuhandgesellschaft<br />

bei einem fahrlässig verursachten Schaden grundsätzlich auf<br />

EUR 1,0 Mio. – und zwar auch im Fall von Serienschäden – beschränkt.<br />

Der Mittelverwendungsvertrag ist auf den Seiten 152 ff.<br />

des Emissionsprospekts abgedruckt.<br />

II. Verträge zur Errichtung und der<br />

Überlassung der Biogasanlage<br />

1. Generalunternehmervertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH (im<br />

Folgenden auch „Generalunternehmer“ genannt), einer 100%igen<br />

Tochtergesellschaft der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG, und der <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie AG am 25.10. 2007 einen Generalunternehmervertrag<br />

über die Errichtung eines <strong>Bioenergie</strong>parks geschlossen<br />

Hiernach verpflichtet sich der Generalunternehmer zur schlüsselfer-<br />

tigen, funktionsgerechten, betriebsfertigen und einspeisebereiten<br />

Erstellung eines <strong>Bioenergie</strong>parks mit einer Gesamtleistung von 46<br />

Mio. m3/a Biomethan aufbereitet auf Erdgasqualität und 20 MW el.<br />

Die Gesamtanlage besteht aus sechs einzelnen Anlagen zur Biogaserzeugung<br />

sowie einer Gasaufbereitungsanlage mit einer Gesamtleistung<br />

von mindestens 46 Mio. m3/a Biomethan, aufbereitet auf<br />

Erdgasqualität und 20 MW el., einer Restsubstratveredelungsanlage,<br />

der notwendigen Anlagen- und Restsubstratveredelungsinfrastruktur<br />

(einschl. innere und äußere Erschließung, Lagerhallen, Verwaltungs-<br />

und Sozialgebäude, Anschluss an alle notwendigen Ver- und<br />

Entsorgungsleitungen etc.), und dem vollständigen Netzanschluss<br />

(einschließlich Umspannwerk- und Gas- und Stromleitungen für Einspeisung<br />

und Strombezug) zur gemeinsamen Nutzung der einzelnen<br />

Anlagen und der Restsubstratveredelungsanlage. Darüber hinaus<br />

gehört zu der Anlage ein Biomasse-Heizkraftwerk mit einer Wel von<br />

4,0 MW und einer Wtherm von 14 MW.<br />

Die funktionsgerechte Erstellung umfasst auch die Tauglichkeit der<br />

einzelnen Anlagen für den Erhalt der im Sinne der Leasingverträge<br />

maximal budgetierten Mindestvergütung gemäß § 8 Abs. 1 EEG<br />

je einzelner Anlage, des <strong>NAWARO</strong>-Bonus gemäß § 8 Abs. 2 EEG,<br />

des KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG, des sog. Technologiebonus<br />

gemäß § 8Abs. 4 EEG und alle erforderlichen Genehmigungen,<br />

Erlaubnisse etc. und Abnahmen, die für die vertragsgemäße<br />

Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlich sind. Die schlüsselfertige<br />

Erstellung umfasst die Nutzbarkeit des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

entsprechend dem im Generalunternehmervertrag vorgesehenen<br />

Nutzungszweck. Sie enthält auch alle Objekt- und Fachplanungsleistungen,<br />

Schlussreinigung, die Eintragung in das Anlagenregister<br />

nach § 15 Abs. 3 EEG, die Einholung aller für die funktionsgerechte<br />

Herstellung und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen,<br />

Erlaubnisse etc. sowie Durchführung aller erforderlichen<br />

Abnahmen, die Verantwortlichkeit des Generalunternehmers nach<br />

allen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der Landesbauordnung,<br />

Führung eines Bautagebuchs, Erstellen von Bestands- und<br />

Revisionsplänen bis spätestens sechs Wochen nach Gesamtabnahme<br />

(im Falle von Teilabnahmen im für den Betrieb erforderlichen<br />

Umfang unverzüglich nach der jeweiligen Teilabnahme), Erstellung<br />

einer vollständigen Anlagendokumentation und erforderliche Beweissicherungen<br />

bezüglich des Zustands von Straßen und Wegen.<br />

Der Generalunternehmervertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass zum Zeitpunkt der Genehmigung 60 % des Rohstoffbedarfs<br />

der Anlaufphase, also 96.000 Tonnen Maissilage kontrahiert werden.


Bestandteile des Generalunternehmervertrags sind, neben der Spezifizierung<br />

des <strong>Bioenergie</strong>parks in Anlage 1, die für die Errichtung und den<br />

Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks relevanten Gutachten (dies sind insbesondere<br />

das Gutachten zur technischen Interpretation des Anlagenbegriffs<br />

im Sinne des EEG, das Gutachten zur Wärmeverwertung durch das<br />

Düngemittelwerk und das Bodengutachten), die notwendigen Genehmigungen<br />

bzw. Anträge, detaillierte Rahmentermin- und Zahlungspläne<br />

und andere relevante Unterlagen, Regelwerke und Gesetze. Mehraufwendungen,<br />

die sich aus von den Gutachten abweichenden Anforderungen<br />

zur vertragsgerechten Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks ergeben<br />

sollten, gehen zu Lasten des Generalunternehmers.<br />

Vergütung und Zahlungsmodalitäten<br />

Für die Erbringung sämtlicher vorbeschriebener Leistungen innerhalb<br />

des gesetzten Rahmenterminplanes haben die Parteien einen<br />

Festpreis in Höhe von EUR 96.910.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

vereinbart. Hierin enthalten ist eine Projektentwicklungsvergütung<br />

sowie eine Generalunternehmervergütung von jeweils EUR<br />

5.000.000 zzgl. Umsatzsteuer. Massenmehrungen oder -minderungen<br />

berühren diesen Pauschalpreis nicht. Der Generalunternehmer<br />

ist zur Erhöhung des Pauschalpreises nur berechtigt, wenn die<br />

Fondsgesellschaft den Grund der Erhöhung zumindest aufgrund<br />

grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten<br />

den Bauzeitenplan überschreiten. Hinsichtlich des gesamten<br />

Festpreises sind in dem als Anlage 5 zum Generalunternehmervertrag<br />

beiliegenden Zahlungsplan feste Zahlungstermine vorgesehen,<br />

die entsprechend in der Prognoserechnung berücksichtigt wurden.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft berechtigt ist, auf Rechnungen für<br />

Leistungen der Subunternehmer unmittelbar an diese zu bezahlen,<br />

erfolgt dies im Namen des Generalunternehmers und mit befreiender<br />

Wirkung auch ihm gegenüber. Auf einen Zahlungsverzug<br />

der Fondsgesellschaft finden die Regelungen dieses Generalunternehmervertrages<br />

und die gesetzlichen Regelungen (insbesondere<br />

für Verzugszinsen) Anwendung. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt,<br />

von jeder Zahlung für die Leistung eines Subunternehmers den mit<br />

diesem Subunternehmer vereinbarten Einbehalt zur Sicherung der<br />

Gewährleistungsansprüche einzubehalten.<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Beauftragung Dritter<br />

Der Generalunternehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen<br />

Verpflichtungen Subunternehmer und andere Dritte beauftragen.<br />

Die Beauftragung muss jeweils nach den im Generalunternehmervertrag<br />

festgelegten Bedingungen geschehen. Eine solche Beauftragung<br />

befreit den Generalunternehmer nicht von seinen Pflichten<br />

aus dem Generalunternehmervertrag. Der Abschluss, die Änderung<br />

oder Beendigung von Verträgen mit Subunternehmern wie auch mit<br />

anderen wesentlichen Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der Fondsgesellschaft, soweit die Gesamtvergütung des<br />

Subunternehmers oder anderer zu beauftragender Dritter für die zu<br />

erbringende Leistung EUR 100.000 (ohne Umsatzsteuer) oder mehr<br />

beträgt. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, ihre Zustimmung zu<br />

erteilen, wenn eine vollständige endverhandelte Entwurfsfassung<br />

des betreffenden Vertrages oder ein verbindliches Angebot des<br />

Vertragspartners vorliegt und der Generalunternehmer bestätigt,<br />

dass der Vertragspartner kreditwürdig und zuverlässig ist und die für<br />

die vertragsgerechte Herstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderliche<br />

Eignung, Qualifikation, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und die erforderlichen<br />

Mittel besitzt.<br />

Bei Subunternehmerverträgen mit einem Nettoauftragsvolumen von<br />

EUR 200.000 oder mehr ist die Fondsgesellschaft zur Erteilung ihrer<br />

Zustimmung nur dann verpflichtet, wenn weitere Kriterien erfüllt<br />

sind. Hierzu gehören u. a. die Vereinbarung pauschaler Festpreise,<br />

eine Zahlweise nach Baufortschritt (oder die Stellung von selbstschuldnerischen<br />

Anzahlungsbürgschaften), die Vereinbarung von<br />

Vertragsfristen, die mit Vertragsstrafen bewehrt sind, die Vereinbarung<br />

von für die Fondsgesellschaft zufriedenstellenden Modalitäten<br />

der Leistungserbringung sowie Gewährleistungs- und Haftungsregeln,<br />

die Abtretbarkeit der Rechte des Generalunternehmers gegen<br />

den Subunternehmer sowie die Gewährleistung von Eintrittsrechten<br />

für die Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft darf ferner die Zustimmung<br />

aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist<br />

insbesondere gegeben, wenn der Abschluss, die Änderung oder die<br />

Beendigung der Verträge zu Zeitverzögerungen und/oder Kostenüberschreitungen<br />

führen, die die Vertragsleistung und/oder deren<br />

Finanzierung gefährden können.<br />

<strong>IGB</strong><br />

101


102<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Alle Subunternehmerverträge müssen Regelungen enthalten, die gewährleisten,<br />

dass die Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks im Einklang mit<br />

den Anforderungen des § 95 Abs. 1 BGB geschieht, d. h., die Verbindung<br />

der einzelnen Bauwerke mit dem Grund und Boden muss<br />

so erfolgen, dass die Fondsgesellschaft Eigentümer des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

wird. Jede nach einem Subunternehmervertrag vorgesehene<br />

Übereignung erfolgt direkt, d. h. ohne Eigentumszwischenerwerb<br />

durch den Generalunternehmer, an die Fondsgesellschaft. Bei der<br />

Ausführung werden wöchentlich Baubesprechungen auf der Baustelle<br />

durchgeführt, an denen Vertreter aller Beteiligten teilnehmen<br />

können. Der Generalunternehmer muss dafür Sorge tragen, dass er<br />

selbst und die Subunternehmer Bautagebücher führen. Die Einhaltung<br />

der Baustellenrichtlinien obliegt dem Generalunternehmer.<br />

Rahmenterminplan, Vertragsfristen<br />

Der Generalunternehmervertrag enthält verbindliche Ausführungsfristen,<br />

die sich aus Anlage 2 zum Generalunternehmervertrag<br />

ergeben. Hiernach sind folgende Fristen vorgesehen:<br />

TERMINplAN BAu<br />

Fertigstellung Innere Erschließung 31.03.2008<br />

(ohne Straßen, Rohrleitung ohne Pumpwerke, Fernwärme, etc.)<br />

Fertigstellung pumpwerke + Wärmeleitung 17.10.2008<br />

Fertigstellung Redundanzkessel inkl. Gebäude 30.06.2008<br />

Fertigstellung Module<br />

1. Modul 30.10.2008<br />

2. Modul 30.11.2008<br />

3. Modul 31.12.2008<br />

4. Modul 31.01.2009<br />

5. Modul 28.02.2009<br />

6. Modul 31.03.2009<br />

Fertigstellung Hygienisierung 01.10.2008<br />

Fertigstellung Halle Gärrestaufbereitung 31.08.2008<br />

Fertigstellung Gasaufbereitung 01.11.2008<br />

Fertigstellung Konzentratbehälter 01.12.2008<br />

Fertigstellung Gärrestaufbereitung 30.11.2008<br />

Fertigstellung BMHKW 30.04.2009<br />

Informationsrechte<br />

Die Fondsgesellschaft ist während der gesamten Bauausführung<br />

berechtigt, fortlaufend Qualitäts- und Terminkontrollen durchzuführen.<br />

Sie hat jederzeit Zutritt zur Baustelle und darf jederzeit Einsicht<br />

in alle relevanten Unterlagen, Pläne und Berechnungen nehmen. Der<br />

Generalunternehmer ist verpflichtet, der Fondsgesellschaft außergewöhnliche<br />

Ereignisse unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Generalunternehmer muss darüber hinaus der Fondsgesellschaft<br />

vollständige Kopien aller Subunternehmerverträge und anderer<br />

wesentlicher Verträge sowie aller Genehmigungsunterlagen und sämtlicher<br />

Korrespondenz mit Dritten, die an der Errichtung beteiligt sind,<br />

sowie innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf eines Geschäftsjahres<br />

jeweils einen umfassenden Geschäftsbericht über das Vorhaben zur<br />

Verfügung stellen. Darüber hinaus muss der Generalunternehmer eine<br />

stets zu aktualisierende Liste mit allen Abweichungen von Genehmigungsanträgen<br />

oder den erteilten Genehmigungen sowie einer<br />

Fortschreibung des Sachstandes, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen<br />

und des jeweiligen Standes des Behördenverfahrens, führen.<br />

Anlässlich der Gesamtabnahme oder einer Teilabnahme muss der<br />

Generalunternehmer die Fondsgesellschaft über den Umfang und<br />

die Fristen der einzelnen Gewährleistungsvereinbarungen informieren<br />

und alle ihr nach den Subunternehmerverträgen insoweit<br />

zustehenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stellen<br />

und monatlich folgende jeweils aktualisierten (und ggf. präzisierten)<br />

Dokumente vorzulegen: Eine Schnittstellenliste der einzelnen<br />

Komponenten, ein Gesamtfließbild und einen Terminplan. Des<br />

Weiteren ist der Generalunternehmer zur monatlichen Fortschreibung<br />

der Projektkosten (mit Eintragung des Kosten-, Leistungsund<br />

Rechnungsstandes und allen Nachträgen einschließlich nicht<br />

akzeptierter Nachträge) und einer Plan- und Dokumentenliste<br />

hinsichtlich aller das Projekt betreffenden Pläne und Dokumente<br />

verpflichtet und in dieser Liste insbesondere den jeweiligen Status<br />

der Bearbeitung zu kennzeichnen.<br />

Abnahme, Übergabe, Gefahrübergang<br />

Die abschließende Gesamtabnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks erfolgt<br />

unter der Voraussetzung,


a) dass der <strong>Bioenergie</strong>park bestandskräftig genehmigt ist,<br />

b) die Behördenabnahme erfolgt ist,<br />

c) alle gesetzlich für den Betrieb notwendigen Prüfungen vorliegen<br />

und Mängelfreiheit und Betriebssicherheit bestätigen,<br />

d) die Abnahme der Einspeisestelle und Stromlieferstelle durch die<br />

Energieversorgungsunternehmen erfolgt ist,<br />

e) eine 14-tägige Leistungsfahrt erfolgreich, d. h. unter Einhaltung<br />

bestimmter vertraglich festgelegter Kriterien, durchgeführt wurde<br />

und<br />

f) der <strong>Bioenergie</strong>park über 30 Tage in dem Sinne stabil gelaufen<br />

ist, dass er ausschließlich von dem geplanten Personal von neun<br />

Mitarbeitern je Schicht betrieben werden konnte und<br />

g) zur Zufriedenheit der Fondsgesellschaft nachgewiesen ist, dass<br />

die Biogasanlagen die maximal budgetierte Mindestvergütung<br />

gemäß § 8 Abs. 1 EEG, den <strong>NAWARO</strong>-Bonus gemäß § 8 Abs.<br />

2 EEG und den KWK-Bonus gemäß § 8 Abs. 3 EEG erhalten<br />

werden, und die Vertragsleistung in allen anderen Punkten im<br />

Wesentlichen vertragsgerecht erbracht worden ist.<br />

Die Abnahme erfolgt förmlich. Termin für die Gesamtabnahme<br />

ist drei Wochen nach Eintritt aller vorstehend genannten Voraussetzungen.<br />

Über die Abnahme ist ein Protokoll entsprechend der<br />

Anlage 6 zum Generalunternehmervertrag anzufertigen.<br />

Gewährleistung, Haftung<br />

Soweit Subunternehmer oder andere für die Herstellung eingeschaltete<br />

Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung (oder von<br />

Teilen davon) beauftragt werden, richtet sich die Gewährleistung<br />

des Generalunternehmers gegenüber der Fondsgesellschaft im<br />

Hinblick auf die betreffende Leistung nach dem jeweiligen Subunternehmervertrag<br />

bzw. einem anderen für die Herstellung erforderlichen<br />

Vertrag. Für die Dauer der Gewährleistung und deren Beginn<br />

gilt dies jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung des<br />

Generalunternehmers jeweils mindestens zwei Jahre beträgt, beginnend<br />

mit der betreffenden Teilabnahme. Soweit die Erbringung der<br />

Vertragsleistung (oder von Teilen davon) nicht auf Subunternehmer<br />

oder andere für die Herstellung eingeschaltete Dritte übertragen<br />

wird, und im Hinblick auf die Funktionalität der Gesamtheit der<br />

Vertragsleistung (d.h. das Funktionieren der einzelnen Teile der Vertragsleistung,<br />

die jeweils Gegenstand einer Teilabnahme waren, in<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

ihrem wechselseitigen Zusammenwirken und in ihrer Gesamtheit als<br />

kompletter <strong>Bioenergie</strong>park) übernimmt der Generalunternehmer die<br />

Gewährleistung für fünf Jahre ab Gesamtabnahme. Die Gewährleistung<br />

für maschinelle, elektrotechnische/elektronische Anlagen oder<br />

deren Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf deren Sicherheit und<br />

Funktionsfähigkeit hat, verkürzt sich auf zwei Jahre, es sei denn der<br />

Generalunternehmer hat keinen Wartungsvertrag bei dem betreffenden<br />

Hersteller geschlossen.<br />

Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber dem Generalunternehmer hat dieser der Fondsgesellschaft<br />

alle Ansprüche gegenüber den Subunternehmern abgetreten<br />

und ihr alle hierfür bestehenden Sicherheiten, insbesondere Gewährleistungsbürgschaften,<br />

übertragen.<br />

Vertragsstörungen<br />

Wenn der Generalunternehmer eine vertragliche Pflicht unter dem<br />

Generalunternehmervertrag verletzt oder ein anderes für das Vertragsverhältnis<br />

bedeutsames nachteiliges Ereignis eintritt, liegt eine<br />

Vertragsstörung vor. Folgende Ereignisse sind wesentliche Vertragsstörungen<br />

(„Wesentliche Vertragsstörungen“):<br />

- Rückstand von acht Wochen im Hinblick auf die Einhaltung einer<br />

Vertragsfrist, soweit die Erreichung des Vertragszwecks dadurch<br />

unmittelbar gefährdet ist; nicht hierunter fallen Vertragsfristen<br />

zur Herstellung der Anlagen. Insoweit liegt eine Vertragsstörung<br />

vor, wenn der vertraglich gesetzte Termin überschritten ist.<br />

- fehlende Abnahmefähigkeit einer der maßgeblichen Vertragsleistungen,<br />

die auch drei Monate nach dem ersten Abnahmeversuch<br />

andauert;<br />

- Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des vom Generalunternehmer<br />

mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG abgeschlossenen<br />

Ergebnisabführungsvertrages, es sei denn, der Fondsgesellschaft<br />

werden angemessene Ersatzsicherheiten gestellt;<br />

- rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer (vollständiger oder<br />

teilweiser) Entzug oder Wegfall der BImSchG-Genehmigung, des<br />

Vorbescheids dazu oder der behördlichen Zulassung des vorzeitigen<br />

Baubeginns oder einer anderen für die Herstellung und/<br />

oder den Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlichen Bewilligung,<br />

Erlaubnis, Registrierung o. Ä.;<br />

<strong>IGB</strong><br />

103


104<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

- Wegfall oder erhebliche Beeinträchtigung vertraglich erforder-<br />

licher Versicherungen;<br />

Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Generalunterneh-<br />

mers oder Stellung eines begründeten Antrages auf Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens im Hinblick<br />

auf das Vermögen des Generalunternehmers oder eines wesentlichen<br />

Subunternehmers (es sei denn, dieser kommt weiter seinen<br />

Verpflichtungen nach);<br />

- Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit unter Beteiligung des Generalunternehmers,<br />

deren nachteiliger Ausgang die vertragsgerechte<br />

Fertigstellung des <strong>Bioenergie</strong>parks gefährden würde<br />

- Vorliegen einer nicht geheilten sonstigen Vertragsstörung und<br />

Nichtbeseitigung bzw. Andauern derselben über zwei bzw. vier<br />

Wochen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch<br />

die Fondsgesellschaft.<br />

- Beeinträchtigung von Sicherheiten,<br />

- vertragswidriger Abschluss oder vertragswidrige Änderung von<br />

Subunternehmerverträgen mit wesentlichen Subunternehmern;<br />

- nachteilige Änderung anderer bedeutsamer Umstände, die die<br />

Erstellung und/oder den Betrieb des <strong>Bioenergie</strong>parks gefährden;<br />

- Beendigung des Leasingvertrags oder Berechtigung der Fondsgesellschaft<br />

zur Beendigung des Leasingvertrags;<br />

- sonstige Vertragsstörungen, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen<br />

Maßnahmen eingeleitet wurden, den Zustand zu beseitigen<br />

oder der vertragliche Zustand nicht binnen 4 Wochen (wieder)<br />

hergestellt ist.<br />

Im Falle einer Wesentlichen Vertragsstörung hat die Fondsgesellschaft<br />

– nach fruchtlosem Ablauf einer grundsätzlich von ihr zu setzenden<br />

angemessenen Frist – das Recht, den Generalunternehmervertrag<br />

zu kündigen. Die Fondsgesellschaft kann dann<br />

a) vom Generalunternehmer die Rückabwicklung des Generalunter-<br />

nehmervertrages verlangen, unter der Voraussetzung, dass die<br />

Nutzung der erforderlichen Grundflächen dem Generalunternehmer<br />

oder dem Leasingnehmer zu vergleichbaren Bedingungen,<br />

wie sie für die Fondsgesellschaft bestehen, mit Wirkung zum<br />

Kündigungszeitpunkt gesichert ist, oder<br />

b) das rechtliche Eigentum an bereits abgenommenen und übergebenen<br />

Teilen des <strong>Bioenergie</strong>parks behalten, die Herausgabe der<br />

Vertragsleistungen verlangen (soweit sie noch nicht fertiggestellt<br />

sind), und eingeräumte Eintrittsrechte in Bezug auf vom Generalunternehmer<br />

geschlossene Verträge ausüben. Der Generalunternehmer<br />

ist unabhängig davon verpflichtet, die Fondsgesellschaft<br />

für entstandene Schäden bzw. Einnahmeausfälle zu entschädigen.<br />

Versicherungen<br />

Der Generalunternehmer hat einen umfassenden Versicherungsschutz<br />

einzudecken und aufrecht zu erhalten. Der Generalunternehmer<br />

muss der Fondsgesellschaft den Abschluss und das Bestehen<br />

erforderlicher Versicherungen regelmäßig nachweisen. Änderungen<br />

eines einschlägigen Versicherungsvertrages bedürfen der Zustimmung<br />

der Fondsgesellschaft. Die Kosten über den Versicherungsleistungen<br />

für von Dritten erbrachte Leistungen zur vollständigen<br />

Wiederherstellung ganz oder teilweise zerstörter Teile der Vertragsleistung<br />

und deren vertragsgerechte Herstellung sowie etwaige<br />

Sachverständigenkosten trägt im Rahmen seiner Haftungs- und<br />

Gewährleistungspflichten der Generalunternehmer.<br />

Weitere Sicherheiten<br />

Zur Besicherung aller Ansprüche der Fondsgesellschaft aus dem<br />

Generalunternehmervertrag hat der Generalunternehmer den<br />

Abschluss der folgenden Rechtsgeschäfte zu veranlassen bzw. der<br />

Fondsgesellschaft die folgenden Sicherheiten zu stellen:<br />

- Eintrittsrecht der Fondsgesellschaft in jeden abgeschlossenen<br />

Versicherungsvertrag für den Fall einer Vertragsstörung durch<br />

den Generalunternehmer,<br />

- unmittelbarer Versicherungsschutz der Fondsgesellschaft aus<br />

den Versicherungsverträgen als zusätzlicher Versicherter bzw.<br />

Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers<br />

aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen;<br />

- Abschluss einer Direktvereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

dem Generalunternehmer und den im Generalunternehmervertrag<br />

genannten wesentlichen Subunternehmer, die der<br />

Fondsgesellschaft jeweils zum Eintritt in den betreffenden Vertrag<br />

berechtigt, wenn eine Vertragsstörung unter dem Generalunternehmervertrag<br />

vorliegt;<br />

- Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Generalunternehmers aus<br />

bedeutenden anderen für die Herstellung erforderlichen Verträgen.


Freistellung, Haftung<br />

Der Generalunternehmer stellt die Fondsgesellschaft, dessen Gesellschafter<br />

und mit dieser verbundene Unternehmen von jeglichen<br />

Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Vertragsleistung frei,<br />

die gegen eine der vorgenannten Personen geltend gemacht werden.<br />

Die Freistellung umfasst auch die Übernahme angemessener<br />

Anwaltskosten und Auslagen der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

stellt den Generalunternehmer von allen Kosten frei, die<br />

dem Generalunternehmer durch schuldhafte Pflichtverletzungen der<br />

Fondsgesellschaft unter dem Generalunternehmervertrag entstehen.<br />

Schuldbeitritt<br />

Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist allen Verbindlichkeiten des Generalunternehmers<br />

unter dem Generalunternehmervertrag als Schuldner<br />

beigetreten. Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG und der Generalunternehmer<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

Subunternehmerverträge<br />

Nach Maßgabe der Vorgaben des Generalunternehmervertrages<br />

und im Einvernehmen mit der Fondsgesellschaft hat der Generalunternehmer<br />

bereits Subunternehmerverträge mit der EnviTec Biogas<br />

GmbH abgeschlossen.<br />

2. leasingvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft (Leasinggeber) hat am 25.10.2007 einen<br />

Leasingvertrag mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />

(Leasingnehmer) abgeschlossen, auf dessen Basis die <strong>Bioenergie</strong>anlage<br />

(Anlage) langfristig an die Betreibergesellschaft überlassen wird.<br />

Die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG ist dem Vertrag als weiterer Schuldner<br />

beigetreten, d.h. die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG steht für alle Verpflichtungen<br />

des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag ein. Die<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG und der jeweilige Leasingnehmer haften<br />

dabei als Gesamtschuldner.<br />

Gegenstand des Vertrags<br />

Gegenstand des Leasingvertrages ist die langfristige Überlassung<br />

der von der Fondsgesellschaft errichteten Anlage einschließlich<br />

sämtlicher Infrastruktur. Der Vertrag ist als sogenanntes Nettomietvertragsverhältnis<br />

ausgestaltet, d.h. der Leasingnehmer trägt alle<br />

Kosten, die durch den Besitz und den Betrieb der Anlage verursacht<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

sind oder werden. Der Betrieb der Anlagen, der Einkauf der Roh-,<br />

Hilfs- und Betriebsstoffe, die Wartung und die Versicherung der<br />

Leasingobjekte, die Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit, die<br />

Beschäftigung des zum Betrieb notwendigen Personals, die Erfüllung<br />

gesetzlicher Auflagen sowie die Sicherstellung der Einspeisung des<br />

produzierten Gases und Stromes obliegt dem Leasingnehmer.<br />

Übernahme der leasingobjekte, laufzeit des Vertrags<br />

Der Leasingvertrag beginnt mit Unterzeichnung und läuft vorbehaltlich<br />

einer vorzeitigen Beendigung bis zum 31.12.2027. Die Übernahme<br />

der Anlagen durch den Leasingnehmer erfolgt sukzessive,<br />

entsprechend der sukzessiven Fertigstellung und Übergabe der einzelnen<br />

Komponenten an die Fondsgesellschaft im Einklang mit dem<br />

Generalunternehmervertrag. Der Leasingnehmer ist berechtigt, jede<br />

Anlage und ggf. die zugehörige Anlageninfrastruktur auch vor deren<br />

jeweiliger Übernahme und Einbeziehung in den Leasingvertrag z.B.<br />

für Probeläufe vorläufig zu nutzen. Der Leasingnehmer trägt alle aus<br />

einer solchen vorläufigen Nutzung resultierenden Risiken, Gefahren<br />

und Kosten. Etwaige aus der vorläufigen Nutzung herrührende Vorteile<br />

(etwa erzielte Einspeisevergütungen) stehen dem Leasingnehmer<br />

zu. Der Leasingnehmer ist zur Vornahme von Veränderungen<br />

am Leasingobjekt berechtigt, wenn und soweit die Veränderungen<br />

den Wert und die Funktionsfähigkeit des Leasingobjekts nicht beeinträchtigen<br />

und die restliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts nicht<br />

vermindert wird, oder gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften<br />

bzw. Auflagen, oder einschlägige Versicherungsbedingungen, erfüllt<br />

werden. Der Leasingnehmer wird die Ausführung und Abrechnung<br />

leiten und überwachen. Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen<br />

und Erlaubnisse erfolgt durch den Leasingnehmer. Die<br />

Kosten für die Veränderungen trägt der Leasingnehmer. Einbauten,<br />

die wesentliche Bestandteile des Leasingobjektes werden, gehen<br />

(vorbehaltlich branchenüblicher Eigentumsvorbehalte) in das Eigentum<br />

des Leasinggebers über.<br />

leasingraten<br />

Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ab Oktober 2009 eine<br />

monatliche Leasingrate von EUR 1.075.000 zzgl. der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Der Leasinggeber ist zur<br />

Anpassung der Leasingraten berechtigt, wenn sich aufgrund der<br />

Anschlussfinanzierung weitere als die bisherigen vom Leasinggeber<br />

<strong>IGB</strong><br />

105


106<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

zu tragenden Kosten ergeben oder sich die Zinsen und Gebühren<br />

während der Laufzeit dieses Anlagenleasingvertrages erhöhen.<br />

Darüber hinaus ist der Leasinggeber jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres,<br />

erstmals zum 01.01.2011 zur Erhöhung der Leasingrate in<br />

dem Maße berechtigt, wie die Differenz aus erzielbarer Gaseinspeisevergütung<br />

abzüglich Substratkosten im Vergleich zum Beginn des<br />

vorangegangenen Jahres gestiegen ist („Mehrwertpartizipation“).<br />

Die Anpassung hat maximal in Höhe der absoluten Prozentdifferenz<br />

zu erfolgen. Voraussetzung für eine Anpassung der Leasingrate ist<br />

jedoch, dass sich die erzielte Differenz in den jeweils fünf vorhergehenden<br />

Jahren nicht um mindestens die gleiche Höhe zuungunsten<br />

des Leasingnehmers verändert hat. Die Leasingraten sind monatlich<br />

vorschüssig zur Zahlung fällig. Befindet sich der Leasingnehmer mit<br />

der Zahlung von Leasingraten im Verzug, so hat er dem Leasinggeber<br />

insoweit Verzugszinsen in der zum jeweils gültigen Zeitpunkt<br />

geltenden gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 10<br />

% p.a. zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten<br />

besteht unabhängig davon, ob und inwieweit der <strong>Bioenergie</strong>park<br />

tatsächlich genutzt wird oder werden kann und ob nach Vertragsabschluss<br />

eine Verschlechterung oder ein Untergang der Anlage<br />

eintritt, vorausgesetzt die Fondsgesellschaft hat eine etwaige<br />

Beeinträchtigung der Nutzung bzw. eine Verschlechterung oder den<br />

Untergang weder verursacht noch anderweitig zu vertreten. Auch<br />

im Falle von Schäden an den Anlagen oder bei deren Untergang<br />

aufgrund höherer Gewalt trägt der jeweilige Leasingnehmer das<br />

Schadenseintritt- und Verlustrisiko aus dem Leasingvertrag.<br />

Betrieb, Wartung, Versicherung und weitere Verpflichtungen<br />

Der Betrieb der Anlage, der Einkauf der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,<br />

die Wartung und Versicherung des Leasingobjekts, die Sicherstellung<br />

der technischen Verfügbarkeit, die Beschäftigung des zum Betrieb<br />

notwendigen Personals sowie die Sicherstellung der Einspeisung des<br />

auf Erdgasqualität aufbereiteten Gases zur Einspeisung sowie des<br />

gemäß EEG produzierten Stroms obliegt dem Leasingnehmer.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Anlage mit allen baulichen<br />

und sonstigen Anlagen und Einrichtungen mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen Kaufmanns und Anlagenbetreibers in einem jederzeit<br />

funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten<br />

sowie der Genehmigung und allen anderen vollziehbaren behörd-<br />

lichen Verfügungen und Anordnungen entsprechenden Zustand<br />

zu erhalten und/oder in diesen Zustand zu versetzen. Er ist weiter<br />

verpflichtet, bei Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung des Leasingobjekts<br />

entsprechend den Garantiebestimmungen des für den<br />

betreffenden Teil oder die betreffende Komponente des Leasingobjekts<br />

verantwortlichen Subunternehmers zu verfahren. Der Leasingnehmer<br />

ist zur Erfüllung aller Bau- und Betriebsauflagen verpflichtet,<br />

die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben. Der Leasingnehmer hat<br />

das Leasingobjekt (bzw. dessen einzelne Teile und Komponenten)<br />

entsprechend der Vorschriften der Subunternehmer und/oder des<br />

Generalunternehmers zu warten und instand zu halten. Das Leasingobjekt<br />

muss jederzeit den geltenden Vorschriften und dem Stand der<br />

Technik entsprechen und sich jederzeit in einem auch optisch guten<br />

Zustand befinden.<br />

Dem Leasingnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht im<br />

Hinblick auf das Leasingobjekt. Er trägt alle Kosten, die durch den<br />

Besitz und den ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb des Leasingobjekts<br />

verursacht sind oder werden. Alle zur Erfüllung der in den<br />

vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen erforderlichen<br />

Maßnahmen, insbesondere Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und<br />

Wartungsmaßnahmen sowie etwa zukünftig aufgrund vollziehbarer<br />

behördlicher Verfügungen oder entsprechender Erkenntnisse erforderlich<br />

werdende Sanierungsarbeiten und/oder daraus resultierende<br />

Folgen sind vom Leasingnehmer auf eigene Kosten auszuführen.<br />

Alle Ersatzteile, die der Leasingnehmer in das Leasingobjekt einfügt,<br />

gehen vorbehaltlich branchenüblicher Eigentumsvorbehalte mit dem<br />

Einbau in das Eigentum des Leasinggebers über.<br />

Der Leasinggeber hat jederzeit das Recht, Informationen über das<br />

Leasingobjekt einzuholen und dieses zu den üblichen Betriebszeiten<br />

unter vorheriger Abstimmung mit dem Leasingnehmer zu inspizieren,<br />

soweit dadurch keine vermeidbare Störung der betrieblichen<br />

Abläufe eintritt. Außergewöhnliche Ereignisse sind dem Leasinggeber<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Leasingnehmer muss die für den planmäßigen und störungsfreien<br />

Betrieb der einzelnen Anlagen erforderliche Versorgung mit<br />

Rohstoffen durch langfristige Substratlieferverträge absichern.<br />

Grundsätzlich soll mit jedem Erzeuger eine insgesamt (ggf. durch


Optionsausübung erreichbare) 10-jährige Vertragslaufzeit, und ist<br />

mit jedem Erzeuger eine insgesamt (ggf. durch Optionsausübung<br />

erreichbare) 5-jährige Vertragslaufzeit mit einer 5-jährigen Festschreibung<br />

des Umfangs der Lieferverpflichtungen und einer mindestens<br />

2-jährigen Preisbindung zu vereinbaren. Im Zeitpunkt der Erteilung<br />

der Genehmigung müssen mindestens 60 % des Rohstoffbedarfs<br />

der Anlaufphase, d.h. 96.000 Tonnen Maissilage kontrahiert sein.<br />

Der verbleibende Teil kann später kontrahiert werden, wobei jeweils<br />

mit einem Vorlauf von zwölf Monaten 80 % des Rohstoffbedarfes<br />

(nach Erreichen des Volllastbetriebs des Leasingobjekts) fest kontrahiert<br />

sein müssen. Verbleibende Mengen dürfen auf dem Spotmarkt<br />

eingekauft werden.<br />

Darüber hinaus muss der Leasingnehmer das in den einzelnen<br />

Anlagen produzierte Biogas und auf Erdgasqualität aufbereitete<br />

Erdgas in das lokale Netz der Verbundnetz Gas AG einspeisen und<br />

hierzu entsprechende Einspeiseverträge schließen. Weiter muss der<br />

Leasingnehmer den in dem Dampfkraftwerk produzierten Strom<br />

gemäß EEG in das lokale Netz von Vattenfall Transmission Europe<br />

oder einem gleichwertigen Netzbetreiber einspeisen und entsprechende<br />

Einspeiseverträge schließen und aufrechterhalten, so dass die<br />

Zahlung der budgetierten Einspeisevergütung bzw. der budgetierten<br />

<strong>NAWARO</strong>- und KWK-Boni gewährleistet ist. Es ist ein dem EEG<br />

entsprechender Betrieb der einzelnen Anlagen und der Anlageninfrastruktur<br />

sicherzustellen, um die maximale budgetierte Mindestvergütung<br />

gemäß EEG zu erhalten.<br />

Des Weiteren muss der Leasingnehmer sämtliche für den Betrieb<br />

und/oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage sowie die<br />

Erzielung der budgetierten Mindestvergütung erforderlichen Erlaubnisse,<br />

Bewilligungen, Registrierungen etc. (einschließlich z.B. der<br />

Genehmigung und erforderlicher Netzzertifikate für alle Anlagen)<br />

beschaffen, erhalten, innehaben und aufrechterhalten und dies dem<br />

Leasinggeber auf Verlangen unverzüglich nachweisen. Spätestens<br />

vier Wochen nach Vertragsbeginn und jeweils zum Ende eines Kalenderjahres<br />

hat der Leasingnehmer eine detaillierte Geschäftsplanung<br />

für die folgenden fünf Kalenderjahre für den Betrieb des Leasingobjekts<br />

vorzulegen. Darin sind auch diejenigen Parameter, die Grundlage<br />

für die Anpassung der Leasing rate sind, offenzulegen.<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Gewährleistung<br />

Der Leasingnehmer kann weder wegen Mängeln noch wegen<br />

mangelnder Nutzbarkeit des Leasingobjektes oder eines Teils davon<br />

Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend machen. Der Leasinggeber<br />

ermächtigt vielmehr hiermit den Leasingnehmer, im eigenen<br />

Namen und für eigene Rechnung, selbst oder durch von ihm beauftrage<br />

Dritte, sämtliche Mängel-, Nachbesserungs-, Nacherfüllungsund<br />

Schadensersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche gegen den<br />

Generalunternehmer, die Subunternehmer oder sonstige Dritte, die im<br />

Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung und Herstellung und/<br />

oder dem Betrieb des Leasingobjektes entstehen, geltend zu machen.<br />

Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die vorgenannten<br />

Ansprüche auf seine Kosten unverzüglich geltend zu machen. Der<br />

Leasingnehmer ist weiter verpflichtet, den Leasinggeber auf Verlangen<br />

über den Stand einer Nachbesserung oder sonstiger Maßnahmen<br />

im Hinblick auf die Geltendmachung der vorstehend beschriebenen<br />

Ansprüche zu unterrichten; erforderlichenfalls hat der Leasingnehmer<br />

rechtzeitig Klage zu erheben. Der Leasingnehmer wird die vertraglich<br />

vereinbarten Gewährleistungsfristen beachten und eventuelle Ansprüche<br />

rechtzeitig geltend machen. Wird die Mitwirkung des Leasinggebers<br />

bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen oder sonstigen<br />

Ansprüchen zwingend notwendig, so ist er hierzu verpflichtet.<br />

Versicherungen<br />

Der Leasingnehmer muss entsprechend dem tatsächlichen Gebrauch<br />

des Leasingobjektes und in Übereinstimmung mit industriellen<br />

Standards Haftpflicht-, Personen- und Sachversicherungen für das<br />

Leasingobjekt bzw. den Betrieb des Leasingobjekts, sowie eine<br />

Versicherung für Betriebsunterbrechungen während der Laufzeit des<br />

Anlagenleasingvertrages abschließen und unterhalten. Die Versicherungen<br />

müssen insbesondere umfassen: Sachschäden einschließlich<br />

Maschinenbruch sowie (soweit möglich) ein hieraus resultierender<br />

möglicher Einbruch der Fermentbiologie; Vermögensschäden durch<br />

Mindererlöse (entgangene Einspeisevergütungen und EEG-Vergütung)<br />

und Haftpflichtschäden einschließlich Umweltschäden. Dem<br />

entsprechend muss Versicherungsschutz – soweit zu wirtschaftlich<br />

vertretbaren Bedingungen verfügbar – bestehen für Bedienungsfehler<br />

(die dem Leasingnehmer zuzurechnen sind), Material-, Konstruktions-<br />

und Ausführungsfehler sowie übliche technische Risiken,<br />

Fermentbiologie, Sabotage, Diebstahl, und Katastrophen, höhere<br />

<strong>IGB</strong><br />

107


108<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Gewalt. Im Falle von Sachschäden muss der Versicherer die Kosten<br />

der Wiederherstellung der beschädigten Sache ersetzen. Betriebsunterbrechungsschäden<br />

durch Sachschäden, durch einen Einbruch<br />

der Fermentbiologie (soweit möglich) oder andere Ereignisse sollen<br />

pauschal in Höhe von 90 % der entgangenen Erlöse entschädigt<br />

werden. Die Versicherungen müssen etwaige Haftungsrisiken des<br />

Leasinggebers als Eigentümer der einzelnen Anlagen und der Anlageninfrastruktur<br />

sowie als Mieter der Grundflächen mit abdecken.<br />

Sollte sich nach Vertragsbeginn die Versicherung weiterer Risiken<br />

als sachgerecht erweisen, sind auch diese Risiken im Einvernehmen<br />

zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber durch den Leasingnehmer<br />

auf eigene Kosten zu versichern. Versicherungsnehmer und<br />

Prämienschuldner der Versicherungen ist der Leasingnehmer.<br />

Sicherheiten<br />

Zur Besicherung der Ansprüche der Fondsgesellschaft aus dem<br />

Leasingvertrag hat der Leasingnehmer verschiedene Sicherheiten zu<br />

stellen bzw. dafür zu sorgen, dass diese der Fondsgesellschaft bestellt<br />

werden. Diese Sicherheiten sollen gewährleisten, dass bei Vorliegen<br />

einer wesentlichen Vertragsstörung eine Weiterführung des<br />

Betriebes durch die Fondsgesellschaft oder einen anderen Betreiber<br />

möglich ist bzw. der Emittent sich wegen ggf. entstandener Schäden<br />

und/oder Einnahmeausfälle befriedigen kann. Die Sicherheiten<br />

umfassen insbesondere:<br />

- Unmittelbarer Versicherungsschutz des Leasinggebers aus den<br />

Versicherungsverträgen als zusätzlicher Versicherter bzw. Sicherungsabtretung<br />

aller Ansprüche des Leasingnehmers aus den<br />

Versicherungsverträgen sowie Eintrittsrecht des Leasinggebers in<br />

jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag,<br />

- Eintrittsrecht des Leasinggebers in jeden abgeschlossenen<br />

Rohstoffliefervertrag durch den Leasingnehmer oder Sicherungsabtretung<br />

aller Ansprüche des Leasingnehmers aus abgeschlossenen<br />

Rohstofflieferverträgen,<br />

- Eintrittsrecht des Leasinggebers in jeden abgeschlossenen Einspeisevertrag<br />

durch den Leasingnehmer unter diesem Anlagenleasingvertrag<br />

bzw. Sicherungsabtretung aller Ansprüche des<br />

Leasingnehmers aus abgeschlossenen Einspeiseverträgen<br />

Die Eintrittsrechte sind für den Fall einer Vertragsstörung vorzusehen<br />

und müssen durch einseitige Erklärung des Leasinggebers ausgeübt<br />

werden können.<br />

Verletzt der Leasingnehmer oder der Leasinggeber eine vertragliche<br />

Pflicht aus dem Leasingvertrag oder tritt ein anderes für das Leasingverhältnis<br />

bedeutsames nachteiliges Ereignis ein, liegt eine Vertragsstörung<br />

vor. Folgende Vertragsstörungen sind hierbei als sogenannte<br />

wesentliche Vertragsstörungen anzusehen.<br />

- Verzug im Hinblick auf die Zahlung einer fälligen Leasingrate<br />

oder Zahlungspflicht laut Zeitplan der Investition, und der Zahlungsrückstand<br />

wird, soweit er eine fällige Leasingrate betrifft,<br />

nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Bankarbeitstagen nach<br />

schriftlicher Aufforderung zur Zahlung durch den Leasinggeber<br />

vollständig aufgeholt.<br />

- Verlust eines Teils oder der gesamten budgetierten Einspeisevergütung<br />

bzw. der budgetierten <strong>NAWARO</strong>- und KWK-Boni, es sei<br />

denn dies ist vom Leasinggeber zu vertreten.<br />

- Vertragswidrige Beeinträchtigung von Sicherheiten oder Rechten an<br />

den Grundflächen, die im Hinblick auf diesen Anlagenleasingvertrag<br />

vom Leasingnehmer oder einem Dritten eingeräumt wurden, soweit<br />

diese nicht vom Leasinggeber und/oder vom Darlehensgeber und/<br />

oder vom Sicherheitentreuhänder zu vertreten sind.<br />

- Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des EAV, den die NA-<br />

WARO BioEnergie AG mit dem Leasingnehmer geschlossen hat.<br />

- Rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer (vollständiger oder teilweiser)<br />

Entzug oder Wegfall der Genehmigung, es sein denn der<br />

Eintritt des jeweiligen Ereignisses ist vom Leasingnehmer nicht zu<br />

vertreten.<br />

- Wegfall oder erhebliche Beeinträchtigung vertraglich erforderlicher<br />

Versicherungen und Fortdauer des Wegfalls oder der<br />

erheblichen Beeinträchtigung nach Ablauf von zwei (2) Wochen<br />

nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Wiederherstellung<br />

des vertragsgemäßen Zustandes beim Leasingnehmer, es sei<br />

denn der Eintritt des jeweiligen Ereignisses ist vom Leasinggeber<br />

zu vertreten.<br />

- Der Leasingnehmer ist zahlungsunfähig im Sinne des § 17 der<br />

Insolvenzordnung und/oder überschuldet im Sinne des § 19 der<br />

Insolvenzordnung.


- Bestehen und Fortdauer eines Rechtsstreits zwischen Leasing-<br />

nehmer und einem Dritten (einschließlich etwaiger Behörden),<br />

der rechtlich und/oder tatsächlich wesentliche Grundlagen des<br />

Betriebs des Leasingobjekts betrifft und dessen für den Leasingnehmer<br />

nachteiliger Ausgang die Fortführung dieses Anlagenleasingvertrages<br />

gefährden würde.<br />

- Verletzung von Informations- oder Mitteilungspflichten aus dem<br />

Leasingvertrag nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang<br />

einer schriftlichen Aufforderung zur Vornahme der unterlassenen<br />

Handlung bzw. nach Ablauf von 2 Wochen nach Verletzung der<br />

Informationspflicht, wenn der Leasinggeber keine Kenntnis von<br />

der Informationspflicht hat.<br />

- Eintritt anderer rechtlicher oder tatsächlicher Umständen, die den<br />

Betrieb der Biogasanlage gefährden können.<br />

- Vorliegen einer sonstigen Vertragsstörung oder Nichterfüllung<br />

einer vertraglichen Verpflichtung des Leasingnehmers, die als<br />

solche keine wesentliche Vertragsstörung ist, wenn diese auch<br />

bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen<br />

Aufforderung des Leasinggebers beim Leasingnehmer, den<br />

vertragsgemäßen Zustand (wieder) herzustellen, nicht behoben<br />

ist, vorausgesetzt die Vertragsstörung kann die Fähigkeit des<br />

Leasingnehmers beeinträchtigen, die Leasingraten zu erbringen<br />

oder kann den vertragsgemäßen Betrieb, Zustand oder Wert der<br />

Anlagen gefährden.<br />

Im Falle einer wesentlichen Vertragsstörung kann der Leasinggeber<br />

dem Leasingnehmer schriftlich eine angemessene Frist von<br />

mindestens vier Wochen setzen mit dem Verlangen, binnen dieser<br />

Frist den vertragsgemäßen Zustand (wieder)herzustellen, soweit eine<br />

solche Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf<br />

der Frist hat der Leasinggeber das Recht, den Anlagenleasingvertrag<br />

zu kündigen. Der Leasinggeber kann dann nach seiner Wahl<br />

dem Leasingnehmer das Eigentum an den Anlagen gegen Zahlung<br />

des Anlagenleasingvertragskündigungswertes übertragen oder das<br />

rechtliche Eigentum am Leasingobjekt behalten, die Herausgabe des<br />

Leasingobjektes verlangen und eingeräumte Eintrittsrechte in die<br />

vom Leasingnehmer (oder einem mit dem Leasingnehmer verbundenen<br />

Unternehmen) geschlossenen Verträge ausüben. Anlagenleasingvertragskündigungswert<br />

ist die Summe aus a) dem eingezahlten<br />

Eigenkapitals des Leasingebers im Zeitpunkt der Fertigstellung des<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Leasinggutes zzgl. eines Betrages von 10 % des Kommanditkapitals<br />

für jedes Jahr des Bestehens dieses Leasingvertrages, beginnend ab<br />

Vollplatzierung des Kommanditkapitals, b) dem im Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Kündigung noch valutierenden Fremdkapitals,<br />

c) sämtlicher zu diesem Zeitpunkt offenen Kosten des Leasinggebers<br />

d) zzgl. aller ausstehender Zahlungen, e) abzüglich der bereits an die<br />

Kommanditisten des Leasinggebers ausgezahlten Beträge und der<br />

bei dem Leasinggeber nach Abzug aller Kosten verbleibenden Liquidität<br />

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Dieser<br />

ist grundsätzlich innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Zugang<br />

der Angebotsannahme vom Leasingnehmer an den Leasinggeber<br />

zu zahlen, soweit keine Verlängerung der Frist erfolgt. Erfolgt keine<br />

Zahlung innerhalb dieser Frist kann sich der Leasinggeber dafür<br />

entscheiden, stattdessen seine Rechte zur Herausgabe des Leasingobjekts<br />

geltend zu machen.<br />

Zur Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers hat der Leasingnehmer<br />

während des Bestehens dieses Vertrages dem Leasinggeber<br />

umfangreiche betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Verfügung<br />

zu stellen, insbesondere eine Darstellung der Liquiditätsentwicklung,<br />

die Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich kumulierte<br />

Jahres-Geschäftszahlen bis zum jeweiligen Monat, Zwischenbilanz,<br />

Kapitalfluss- und Liquiditätsrechnung, Budgetrechnung für das<br />

folgende Quartal sowie den Stand und Einzelheiten der Betriebsmittelfinanzierung.Die<br />

Berichte müssen eine Kurzdarstellung der Geschäftsführung<br />

zu wesentlichen Ereignissen, detaillierte Aufstellung<br />

der erhaltenen bzw. zustehenden Einspeisevergütungen, detaillierte<br />

Gasleistung für jede einzelne Anlage sowie eine detaillierte Aufstellung<br />

zum Restsubstratabsatz enthalten.<br />

Der Leasingnehmer stellt dem Leasinggeber – innerhalb von<br />

hundertzwanzig (120) Tagen nach Ablauf eines Geschäftsjahres –<br />

jeweils einen umfassenden Geschäftsbericht zur Verfügung. Dieser<br />

Geschäftsbericht muss beinhalten: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz,<br />

Lagebericht, Kapitalflussrechnung sowie die Prüfungsberichte.<br />

Eine entsprechende Verpflichtung trifft den Leasingnehmer auch<br />

im Hinblick auf den Geschäftsbericht der <strong>NAWARO</strong> AG, die dem<br />

Leasingvertrag beigetreten ist.<br />

<strong>IGB</strong><br />

109


110<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Verkaufsoption, Sonderkündigungsrecht<br />

Am Ende der Laufzeit dieses Anlagenleasingvertrages (31.12.2027)<br />

hat der Leasinggeber eine Verkaufsoption zur Andienung des<br />

Leasingobjekts an den Leasingnehmer. Diese kann unter Einhaltung<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ausgeübt werden.<br />

Wird diese nicht ausgeübt, verlängert sich die Laufzeit des Anlagenleasingvertrages<br />

um ein Jahr oder einen zwischen den Parteien<br />

vereinbarten längeren Zeitraum. Nach Ablauf dieses Zeitraumes steht<br />

dem Leasinggeber wiederum eine Verkaufsoption zu; der Anlagenleasingvertrag<br />

verlängert sich ggf. wiederum, so wie vorstehend beschrieben,<br />

usw. Insgesamt darf sich die Laufzeit des Anlagenleasingvertrages<br />

um maximal sieben Jahre verlängern. Andienungspreis ist<br />

der Verkehrswert der Anlage einschließlich aller Infrastruktur. Dieser<br />

ist durch einen Sachverständigen als Schiedsgutachter zu ermitteln.<br />

Der festgesetzte Wert ist für beide Parteien bindend.<br />

Dessen ungeachtet steht dem Leasinggeber das Recht zu, die<br />

vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages unter Einhaltung einer<br />

Frist von 6 Monaten zum Jahresende 2021 (Ende der Grundmietzeit)<br />

zu verlangen und - nach seiner freien Entscheidung<br />

- dem Leasingnehmer das Leasinggut zum Kauf anzudienen. Bei<br />

Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts durch den Leasinggeber<br />

ist der Leasingnehmer zum Erwerb und zur Übernahme des<br />

Leasingobjekts gegen Zahlung des Kaufoptionspreises verpflichtet.<br />

Kaufoptionspreis ist der Preis, der erforderlich ist, um nach Tilgung<br />

des am Ende der Grundmietzeit noch valutierenden Fremdkapitals<br />

sowie Deckung aller bis dahin anfallenden Kosten des Leasinggebers<br />

einen Gesamtmittelrückfluss an die Kommanditisten bzw.<br />

Treugebern des Leasinggebers in Höhe von 226 % des Eigenkapitals<br />

(ohne Agio) zu realisieren, mindestens jedoch der Wert, der<br />

sich bei Anwendung der linearen Absetzungen für Abnutzungen<br />

nach den amtlichen Afa-Tabellen ergebende steuerliche Buchwert.<br />

Soweit sich aus den laufenden Ergebnissen des Leasinggebers bis<br />

zum Ende der Grundmietzeit höhere Ergebnisse als im Verkaufsprospekt<br />

prospektiert ergeben haben, sind diese Mehrerträge bei<br />

der Ermittlung des Kaufoptionspreises außer Ansatz zu lassen.<br />

In gleicher Weise steht dem Leasingnehmer das Recht zu, zum<br />

31.12.2021 zu gleichen Konditionen den Vertrag zu beenden und<br />

das Leasinggut gegen Zahlung des Kaufoptionspreises zu übernehmen.<br />

Die vorstehenden Optionsrechte zum 31.12.2021 entfallen<br />

ersatzlos, soweit dessen Bestehen einer steuerlichen Zurechnung<br />

des Leasinggutes zum Leasinggeber entgegensteht.<br />

Rückgabe des leasingobjekts<br />

Bei Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die<br />

Biogasanlagen an die Fondsgesellschaft zu den im Leasingvertrag<br />

spezifizierten Bedingungen zurückzugeben, sofern die Biogasanlagen<br />

nicht vom Leasingnehmer erworben werden bzw. erworben<br />

werden müssen. Für diesen Fall ist vertraglich vorgesehen, dass<br />

die Anlagen und alle Komponenten einen guten Nutzungszustand<br />

aufweisen müssen, so dass ein anderer Betreiber in der Lage ist, die<br />

Biogasanlagen unmittelbar weiter zu betreiben. Der Leasingnehmer<br />

ist ferner verpflichtet, die Übergabe so zu gestalten, dass bei einer<br />

Weiterführung der Biogasanlagen keine Störungen, Unterbrechungen<br />

oder außerordentlichen Kosten anfallen oder entstehen.<br />

Sofern der Leasingnehmer auf seine Kosten Veränderungen, Verbesserungen<br />

oder Modifizierungen an den Anlagen vorgenommen oder<br />

durchgeführt hat, wird die Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer<br />

den Restwert dieser Maßnahmen ggf. aus späteren Erlösen aus<br />

einer etwaigen Veräußerung der Anlagen oder aus etwaigen später<br />

erzielten Einspeisevergütungen erstatten. Die Pflicht zur Erstattung<br />

besteht jedoch nur dann, wenn die Fondsgesellschaft entsprechende<br />

Erlöse erzielt, und nur insoweit, als erzielte Erlöse aufgrund der vom<br />

Leasingnehmer vorgenommenen Veränderungen, Verbesserungen<br />

oder Modifizierungen an den Biogasanlagen entstehen.<br />

Freistellung, Haftung<br />

Der Leasingnehmer stellt die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter,<br />

mit der Fondsgesellschaft verbundene Unternehmen von jeglichen<br />

Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen,<br />

die gegen eine der vorgenannten Personen geltend gemacht<br />

werden, frei. Die Freistellung umfasst auch angemessene Anwaltskosten<br />

und Auslagen des Emittenten. Im Gegenzug stellt der Leasinggeber<br />

den Leasingnehmer von allen Kosten frei, die dem Leasingnehmer<br />

durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus<br />

Leasingvertrag entstehen, soweit diese angemessen sind.<br />

3. Mietvertrag über die Projektfläche<br />

Vertragsgegenstand<br />

Standort für die zu errichtende Biogasanlage ist eine Fläche von


insgesamt 30,8 ha in der Gemarkung Suckow/Güstrow. Diese Fläche<br />

befindet sich in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet und besteht<br />

aus drei Flurstücken, deren Eigentümer die Genossenschaft Landwirtschaftliches<br />

Unternehmen Sarmstorf e. G. ist.<br />

Der Mietvertrag regelt die langfristige Vermietung dieser Projektfläche.<br />

Er wurde am 21.06.2006 zwischen der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als<br />

Mieter und dem Eigentümer als Vermieter geschlossen. Darin enthalten<br />

ist ein Eintrittsrecht für einen noch zu benennenden Leasinggeber,<br />

das durch die Fondsgesellschaft am 25.10.2007 ausgeübt wurde.<br />

Somit gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf<br />

die Fondsgesellschaft mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt über.<br />

Nutzungsberechtigung<br />

Der Mieter ist berechtigt, auf der Projektfläche den <strong>Bioenergie</strong>park<br />

mit allen erforderlichen Nebeneinrichtungen zu errichten, zu betreiben<br />

und instand zu halten. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, alle<br />

zur Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen,<br />

insbesondere Erdarbeiten, Anlage und Befestigung von<br />

Fahr- und Gehwegen sowie Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser,<br />

Abwasser und dergleichen sowohl oberirdisch als auch unterirdisch<br />

anzulegen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, alle Maßnahmen auf<br />

der Vertragsfläche vorzunehmen, die zum Anschluss der Anlage an<br />

öffentliche Versorgungsnetze erforderlich sind. Der Vermieter ist verpflichtet,<br />

sämtliche zur Errichtung des <strong>Bioenergie</strong>parks notwendigen<br />

Arbeiten zu genehmigen bzw. etwaigen Genehmigungsanträgen,<br />

soweit erforderlich, zuzustimmen und den Emittenten auch sonst bei<br />

der Erlangung etwaiger erforderlicher Genehmigungen nach besten<br />

Möglichkeiten zu unterstützen.<br />

Das Nutzungsrecht umfasst bereits ab Unterzeichnung des Vertrages<br />

das Recht, die Projektfläche jederzeit zum Zwecke von Vorbereitungshandlungen<br />

zur Errichtung der Anlage (z. B. Planung, Vermessung,<br />

Probebohrungen o. ä.) zu betreten und zu befahren, um solche<br />

Vorbereitungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet<br />

sich, bei der Durchführung solcher Vorbereitungshandlungen auf die<br />

Belange des Vermieters Rücksicht zu nehmen.<br />

Vertragslaufzeit<br />

Der Mietvertrag begann am 01.09.2006 und läuft zunächst bis<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

zum 31. August 2036. Der Mieter hat jedoch eine Option zur<br />

Verlängerung des Mietvertrages um weitere zehn Jahre, so dass das<br />

Mietverhältnis am 31. März 2046 endet. Die Option muss spätestens<br />

ein Jahr vor Ablauf der Grundmietzeit ausgeübt werden.<br />

Mietzins<br />

Der Mieter zahlt an den Vermieter einen jährlichen Mietzins in<br />

Höhe von zunächst EUR 60.000,00 zzgl. der Umsatzsteuer in<br />

jeweiliger gesetzlicher Höhe ab in Kraft treten des Mietvertrages,<br />

zahlbar in vier gleichen Vierteljahresraten. Als Wirtschaftsjahr gilt<br />

das Kalenderjahr. Der Mietzins wird vom Mieter in vier Raten zu je<br />

EUR 15.000,00 bezahlt. Ab Inbetriebnahme der Anlage bis zum<br />

31. August 2026 beträgt der Mietzins EUR 120.000,00 zzgl. der<br />

Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe, ebenfalls fällig in vier<br />

gleichen Vierteljahresraten. Die Anlage gilt als in Betrieb genommen,<br />

wenn wenigstens zwei Biogasmodule an das öffentliche<br />

Stromnetz angeschlossen sind und der Probebetrieb für diese<br />

abgeschlossen ist, spätestens jedoch drei Monate nach Anschluss<br />

der jeweiligen Module an das öffentliche Stromnetz.<br />

Für die Zeit ab dem 01.09.2026 und im Falle einer Verlängerung<br />

über die Grundmietzeit hinaus werden die Parteien jeweils einen<br />

neuen Mietzins aushandeln. Kommt eine Einigung zwischen<br />

den Parteien über die Neufestsetzung des Mietzinses nicht bis<br />

zu bestimmten vertraglich vorgesehenen Zeitpunkten zustande,<br />

so ist der Mietzins auf Antrag des Mieters oder des Eigentümers<br />

unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete von<br />

einem von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

zu benennenden, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

zu bestimmen (§ 317 BGB). Die maximale Erhöhung<br />

des Mietzinses durch den Sachverständigen ist auf jeweils 10 %<br />

der Nettomiete beschränkt. Die Kosten des Sachverständigen<br />

tragen der Vermieter und der Mieter zu gleichen Teilen. Beantragt<br />

bis zum 15.04.2026 weder der Vermieter noch der Mieter die<br />

Festsetzung des neuen Mietzinses durch einen Sachverständigen,<br />

gilt der bisherige jährliche Mietzins weiterhin fort. Mit dem<br />

Mietzins nicht abgegolten sind die Beiträge zum Wasser- und<br />

Bodenverband sowie die Grundsteuer. Die vorgenannten Kosten<br />

erstattet der Mieter dem Vermieter gegen Zahlungsnachweis in<br />

tatsächlicher Höhe.<br />

<strong>IGB</strong><br />

111


112<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Rechte Dritter<br />

An einem der drei Flurstücke (172/2) ist zu Gunsten der Vattenfall<br />

Europe Transmission GmbH, Berlin (Abteilung II lfd. Nr. 4) eine<br />

beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leistungs- und Anlagenrecht)<br />

eingetragen. Der Vermieter hat versichert, dass ihm außer dem im<br />

Grundbuch verzeichneten oder im Vertrag benannten Rechte keine<br />

weiteren Rechte Dritter bekannt sind.<br />

Dienstbarkeiten<br />

Zur Absicherung der Rechte des Emittenten zur Nutzung der<br />

Grundfläche hat der Vermieter der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG eine<br />

beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Lasten jedes Grundstücks,<br />

das Bestandteil der Grundfläche ist, an rangerster Stelle<br />

bestellt. Aufgrund des Eintritts der Fondsgesellschaft in die Rechte<br />

und Pflichten des Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, der<br />

Fondsgesellschaft eine erstrangige beschänkte persönliche Dienstbarkeit<br />

einzuräumen. Hierzu wird die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG auf<br />

den zu ihren Gunsten bislang bestehenden ersten Rang verzichten.<br />

Entsprechende Anträge sind bereits gestellt, die Dienstbarkeiten aber<br />

noch nicht eingetragen.<br />

Zur Sicherung der Rechte des Leasingnehmers wird der Vermieter<br />

zusätzlich dem Leasingnehmer eine inhaltsgleiche, allerdings<br />

nachrangige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Lasten jedes<br />

Grundstücks bestellen. Nach Beendigung des Mietvertrages haben<br />

der Emittent und die Leasingnehmer der Löschung der jeweiligen<br />

Dienstbarkeiten in grundbuchmäßiger Form zuzustimmen.<br />

Kündigung<br />

Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist kündigen, wenn nicht bis spätestens zum 01.04.2008<br />

mit der Errichtung der Anlage begonnen wurde. Eine Kündigung ist<br />

jedoch ausgeschlossen, wenn bis zum 01.04.2008 die erforderlichen<br />

Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage in bestandskräftiger<br />

Form nicht vorliegen und der Mieter nachweisen kann,<br />

dass sie durch die Einlegung eines Rechtsmittels weiterhin die für<br />

den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen zu erreichen<br />

sucht und/oder dass eine bestandskräftige Genehmigung aufgrund<br />

der Einlegung von Rechtsmitteln Dritter noch nicht vorliegt. Darüber<br />

hinaus ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter<br />

mit drei aufeinanderfolgenden Mietzinsraten ganz oder teilweise in<br />

Verzug ist und der Gesamtbetrag der ausstehenden Mietzahlungen<br />

wenigstens zwei Mietzinsraten beträgt und der Vermieter den Mieter<br />

vorher schriftlich und unter Hinweis auf dieses Kündigungsrecht unter<br />

Setzung einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen aufgefordert<br />

hat, die ausstehenden Mietzinsraten zu begleichen, ohne dass der<br />

Mieter dem nachgekommen wäre.<br />

Der Mieter kann den Vertrag kündigen, wenn nicht bis spätestens<br />

zum 01.10.2006 ein Bebauungsplan erlassen und bekannt gemacht<br />

ist, der auf der Vertragsfläche die Errichtung und den Betrieb der<br />

Anlage durch den Mieter ermöglicht, der Mieter aufgrund der<br />

Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie<br />

bis spätestens 31.12.2006 von der Errichtung der Anlage absieht,<br />

dem Mieter nicht bis zum 01.04.2008 sämtliche zur Errichtung<br />

und zum Betrieb der Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Genehmigungen, insbesondere eine Genehmigung nach dem<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz bestandskräftig vorliegen oder aus<br />

sonstigen Gründen nicht bis zum 01.04.2008 mit der Errichtung der<br />

Anlage begonnen wurde. Das Kündigungsrecht des Mieters erlischt<br />

mit Baubeginn.<br />

Schadenersatz/Haftungsfreistellung/<br />

Verkehrssicherungspflicht/Versicherung<br />

Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Rahmen der Errichtung,<br />

des Betriebes sowie des Abbaus der Anlage verursachten Kosten für<br />

Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen und sonstigen Ansprüchen<br />

Dritter im Zusammenhang mit oder als Folge der Anlage frei. Dem<br />

Mieter obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf der Projektfläche. Er<br />

hat eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung von mindestens<br />

EUR 1.500.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden<br />

abzuschließen oder den Abschluss einer solchen Versicherung durch<br />

einen Dritten nachzuweisen. Er haftet nicht für Nachteile, die für<br />

den Vermieter üblicherweise durch die Errichtung und den gewöhnlichen<br />

Betrieb der Anlage entstehen, insbesondere nicht für Be- oder<br />

Verhinderung anderer Nutzungen (z. B. Bebauung), den Verlust von<br />

Subventionen (z. B. Stilllegungsprämien) und etwaige geringere Erlöse<br />

beim Grundstücksverkauf. Diese Nachteile sind mit der Nutzungsentschädigung<br />

abgegolten.


Eintrittsrecht/untervermietung<br />

Zu Gunsten des Leasingnehmers besteht ein Eintrittsrecht, nach dem<br />

dieser anstelle der Fondsgesellschaft in den Mietvertrag eintreten und<br />

dessen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag schuldbefreiend<br />

übernehmen kann. Der Mieter ist berechtigt, die Vertragsfläche an<br />

Dritte unterzuvermieten und/oder Dritten auf sonstige Weise die Ausübung<br />

seiner vertraglichen Rechte ganz oder teilweise zu überlassen.<br />

Rückbau des <strong>Bioenergie</strong>parks nach Vertragsende<br />

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Anlage durch den<br />

Mieter unverzüglich abzubauen und die Fundamente der Anlage bis<br />

zu einer Tiefe von 1,5 m abzutragen. Die eventuell entstehenden<br />

Vertiefungen werden mit zumindest gleichwertigem Mutterboden<br />

aufgefüllt. Die vom Mieter verlegten elektrischen Leitungen, Telekommunikations-<br />

und Datenleitungen und Gasleitungen dürfen auch nach<br />

Vertragsende im Boden belassen werden. Die Rückbauverpflichtung<br />

umfasst auch den Rückbau des als Ausgleichsfläche vorgesehenen naturbelassenen<br />

Grünlands. Von der Rückbauverpflichtung nicht erfasst<br />

ist allerdings die Einfriedung der Vertragsfläche durch eine Hecke.<br />

Diese bleibt auch nach Vertragsende bestehen.<br />

Sicherheit<br />

Zur Absicherung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag<br />

ist dieser verpflichtet, den Vermietern eine selbstschuldnerische<br />

Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 1.350.000<br />

zu stellen und zwar zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks<br />

EUR 350.000, zwei Jahre nach Inbetriebnahme weitere EUR<br />

500.000, und vier Jahre nach Inbetriebnahme weitere EUR 500.000.<br />

4. untermietvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft wird die Projektfläche wiederum der <strong>NAWARO</strong><br />

BioEnergie Park Güstrow GmbH als Leasingnehmer und Betreiber<br />

untervermieten. Hierzu hat sie am 25.10.2007 einen Untermietvertrag<br />

mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park Güstrow GmbH abgeschlossen.<br />

Diesem Untermietvertrag ist die <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG als<br />

Schuldner beigetreten und haftet somit gesamtschuldnerisch für alle<br />

Verbindlichkeiten des Untermieters aus dem Vertrag. Gegenstand<br />

des Untermietvertrages ist die identische Fläche („Projektfläche“),<br />

die umfasst dieselbe Fläche, die die Fondsgesellschaft aufgrund des<br />

oben beschriebenen Mietvertrages vom 21.06.2006 angemietet hat.<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Aufgrund dieses Untermietvertrages werden die Nutzungsrechte der<br />

Fondsgesellschaft deckungsgleich an den Leasingnehmer weitergereicht.<br />

Der Untermietvertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und<br />

endet zeitgleich mit dem Hauptmietvertrag.<br />

Mietzins, Zahlungsmodalitäten, Zahlungspflicht<br />

Für den von den Mietern zu zahlenden Mietzins einschließlich<br />

dessen Höhe und Fälligkeit gelten die Regelungen des Hauptmietvertrages.<br />

Zur Abkürzung der Zahlungswege ist der Nettomietzins<br />

(ohne Umsatzsteuer) von dem Mieter direkt an den Eigentümer zu<br />

zahlen, was der Fondsgesellschaft jeweils unverzüglich nachzuweisen<br />

ist. Die auf den Mietzins jeweils entfallende Umsatzsteuer ist<br />

zeitgleich mit dem Mietzins auf das Konto der Fondsgesellschaft zu<br />

zahlen. Der Mieter ist zur Leistung des Mietzinses unabhängig davon<br />

verpflichtet, ob und inwieweit die Grundfläche (ganz oder teilweise)<br />

tatsächlich genutzt wird oder werden kann und ob nach Vertragsbeginn<br />

eine Verschlechterung oder ein Untergang der Grundfläche<br />

(oder von Teilen davon) eintritt, es sei denn, eine etwaige Beeinträchtigung<br />

beruht auf höherer Gewalt oder ist von der Fondsgesellschaft<br />

zu vertreten. Der Mietzins kann sich verringern, wenn und soweit<br />

sich der Mietzins unter dem Grundflächenmietvertrag verringert.<br />

Soweit der Mieter zur Leistung des Mietzinses verpflichtet ist, hat<br />

die Fondsgesellschaft dasjenige, was sie von Dritten in Folge einer<br />

Verschlechterung oder eines Untergangs der Grundfläche (ganz oder<br />

teilweise) erlangt hat, an den Mieter herauszugeben bzw. entsprechende<br />

Ersatzansprüche gegen Dritte an den Mieter abzutreten.<br />

Verpflichtungen der Mieter<br />

Den Mietern obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf der Projektfläche.<br />

Die von den Mietern gemäß dem Leasingvertrag abzuschließenden<br />

und aufrechtzuerhaltenden Versicherungen müssen die Anforderungen<br />

des Hauptmietvertrages erfüllen und mit abdecken. Der<br />

Mieter hat jeweils sicherzustellen, dass die Nutzung der Projektfläche<br />

ausschließlich, mindestens aber zu 95 %, für umsatzsteuerbare Vorgänge<br />

erfolgt, und diese Nutzung dem Emittenten auf Anforderung<br />

zu bestätigen.<br />

Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

Während der Laufzeit des Untermietvertrages ist die Fondsgesellschaft<br />

zur Kündigung, Änderung bzw. Beendigung des Hauptmietvertrages<br />

<strong>IGB</strong><br />

113


114<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mieters berechtigt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, dem Mieter unverzüglich über<br />

die Erklärung einer Kündigung durch den Eigentümer zu unterrichten,<br />

die zur Beendigung des Grundflächenmietvertrages führt.<br />

untervermietung<br />

Der Mieter ist nur dann berechtigt, die Projektfläche unterzuvermieten,<br />

wenn die Fondsgesellschaft der weiteren Untervermietung zuvor schriftlich<br />

zugestimmt hat, wobei die Zustimmung nur unter bestimmten,<br />

vertraglich festgelegten Umständen verweigert werden darf.<br />

Kündigung/Sonderkündigungsrechte<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, den Untermietvertrag zu<br />

kündigen, wenn der Leasingvertrag von ihr beendet werden kann<br />

oder beendet wird. Darüber hinaus ist sie zur Kündigung berechtigt,<br />

wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt<br />

bzw. eine sonstige Vertragsverletzung vorliegt und der vertragswidrige<br />

Zustand auch nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer<br />

schriftlichen Aufforderung des Emittenten bei den Mietern (ganz oder<br />

teilweise) andauert. Der Untermietvertrag endet, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf, wenn der Hauptmietvertrag endet. Darüber hinaus<br />

ergeben sich Sonderkündigungsrechte zu Gunsten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Mieters für den Fall, dass eines der Andienungs- oder<br />

Kaufoptionsrechte aus dem Leasingvertrag ausgeübt wird.<br />

5. Rohstofflieferverträge<br />

Der Leasingnehmer hat mit einer Vielzahl von Rohstofflieferanten<br />

langfristige Vereinbarungen über die Lieferung von Mais/Maissilage<br />

für den Betrieb der <strong>Bioenergie</strong>anlage geschlossen. Bei den Rohstofflieferanten<br />

handelt es sich vorwiegend um landwirtschaftliche<br />

Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern. Es ist beabsichtigt und<br />

vertraglich vereinbart, mit jedem dieser Lieferanten eine Direktvereinbarung<br />

mit dem Emittenten abzuschließen, aufgrund derer der Emittent<br />

zum Eintritt in den betreffenden Rohstoffliefervertrag berechtigt<br />

ist. Alternativ hierzu wird der Leasingnehmer der Fondsgesellschaft<br />

die Ansprüche aus den jeweiligen Verträgen abtreten.<br />

6. Finanzierung und Sicherheiten<br />

Der Fondsgesellschaft liegt ein Term Sheet einer deutschen Landesbank<br />

über die Finanzierung der <strong>Bioenergie</strong>anlage Güstrow vor. Hier-<br />

nach sind folgende Rahmendaten für die Finanzierung vorgesehen.<br />

Auf Basis des noch abzuschließenden Darlehensvertrages steht der<br />

Fondsgesellschaft bis zur Fertigstellung und erfolgreichem Probebetrieb,<br />

längstens 18 Monate, eine Zwischenfinanzierung in Höhe von<br />

bis zu EUR 63.000.000 zur Verfügung. Mit Fertigstellung der Anlage<br />

und positiver gutachterlicher Bewertung kann die langfristige Finanzierung<br />

in Anspruch genommen werden, für die eine Laufzeit von<br />

15 Jahren vorgesehen ist. Darüber hinaus steht für die Dauer von 10<br />

Jahren eine Betriebsmittelfinanzierung für die Betreibergesellschaft<br />

in Höhe von EUR 14.000.000 zur Verfügung.<br />

Der Zinssatz für die Dauer der Zwischenfinanzierung beträgt 225<br />

Basispunkte über 3-Monats-Euribor, im Zeitpunkt der Prospektierung<br />

somit 6,40 %, die Zinsen für die Langfristfinanzierung betragen<br />

anfänglich 190 Basispunkte über 3-Monats-Euribor (6,05 %). Für<br />

Zinsperioden ab dem ersten Jahrestag nach Darlehensauszahlung<br />

sind je nach Verschuldungsgrad Zinsmargen zwischen 115 bis 165<br />

Basispunkten vorgesehen. Die vorgesehenen Zinsen für den Betriebsmittelkredit<br />

liegen bei 200 Basispunkten über 3-Monats-Euribor<br />

(6,15 %). Für den noch nicht in Anspruch genommenen Teilbetrag<br />

des Kredites ist eine Bereitstellungsprovision von 0,5 % p. a. ab<br />

Vertragsschluss zu zahlen. Für den größten Teil des Darlehensbetrages<br />

soll bei Bedarf eine Zinssicherung vorgenommen werden. Die<br />

Abrechnung der Zinsen der Langfristfinanzierung erfolgt jeweils zu<br />

den Tilgungszeitpunkten.<br />

Die Rückführung der Langfristfinanzierung ist in halbjährlichen Raten<br />

jeweils zum 30.06 und 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum<br />

30.06.2010 über die 15jährige Laufzeit des Darlehens vorgesehen.<br />

Sondertilgungen sind rechtzeitig anzukündigen und mit Zustimmung<br />

des Darlehensgebers jederzeit bis zum Ende eines Zinsbindungszeitraumes<br />

für den Darlehensnehmer kostenfrei möglich. Die Auszahlung<br />

und der Kapitaldienst erfolgen in Euro.<br />

Soweit im Zusammenhang mit der Gewährung des Kredites einmalige<br />

Gebühren zu leisten sind, sind diese von der <strong>IGB</strong> Alternative<br />

Investments GmbH zu tragen. Hierfür erhält die <strong>IGB</strong> Alternative<br />

Investments GmbH eine Vergütung von EUR 1.500.000 zzgl. Umsatzsteuer,<br />

soweit diese anfällt.


Auszahlungsvoraussetzung der Kreditmittel ist im Wesentlichen der<br />

Abschluss einer entsprechenden Vertragsdokumentation (z.B. Kreditvertrag,<br />

Sicherheitenverträge), die rechtswirksame Bestellung der<br />

Sicherheiten, Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß § 18 KWG<br />

sowie die Vorlage aller notwendigen behördlichen Genehmigungen,<br />

insbesondere der Bau- und BImSchG-Genehmigung.<br />

Die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag sollen durch<br />

die Stellung der folgenden Sicherheiten abgesichert werden:<br />

1. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Darlehensnehmers<br />

aus den Objektverträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />

2. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers<br />

aus den Substratlieferverträgen, Netzeinspeiseverträgen,<br />

Netznutzungsverträgen und sonstigen betriebswesentlichen<br />

Verträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />

3. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus dem GU-<br />

Vertrag sowie soweit möglich der Sub-GU-Verträge;<br />

4. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche der Leasingnehmer<br />

untereinander;<br />

5. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche des Generalunternehmers<br />

aus den Subunternehmerverträgen und anderen für<br />

die Herstellung erforderlichen Verträgen an den Sicherheitentreuhänder;<br />

6. Schuldbeitritt der <strong>NAWARO</strong> AG zu jedem der Objektverträge;<br />

7. Eintragung einer erstrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit<br />

im Grundbuch für den Anlagennutzer (keine vorrangigen<br />

Rechte in Abt. III sowie keine wertmindernden Rechte in Abt. II)<br />

sowie Eintragung einer gleichrangigen Vormerkung für die Bank<br />

zwecks Möglichkeit der Eintragung einer inhaltlich gleichlautenden<br />

Dienstbarkeit.<br />

8. Abschluss von folgenden Direktvereinbarungen nach dem Leasingvertrag<br />

bzw. dem Generalunternehmervertrag für den Fall<br />

des Vorliegens einer wesentlichen Vertragsstörung unter dem<br />

jeweiligen Vertrag sowie eines Kündigungsgrundes unter dem<br />

Darlehensvertrag (jeweils kumulativ): Eintrittsrecht in Substratlieferverträge,<br />

Gaslieferverträge, Brennstofflieferverträge sowie<br />

sonstige betriebswesentliche Verträge; Eintrittsrecht in den<br />

Generalunternehmervertrag, alle Netzeinspeise- und Netznutzungsverträge<br />

sowie andere für die Herstellung erforderliche<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Verträge einschließlich Subunternehmerverträge; Eintrittsrecht in<br />

jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag, wobei der Umfang<br />

der Versicherungen noch festzulegen ist;<br />

9. Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Leasingnehmers aus<br />

abgeschlossenen Versicherungsverträgen an den Sicherheitentreuhänder,<br />

wobei der Darlehensgeber (vorrangig) und der<br />

Darlehensnehmer (nachrangig) als Begünstigte im Leistungsfall<br />

(„loss payee“) vorzusehen sind.<br />

10. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus den mit<br />

dem EVU/Gasabnehmern abgeschlossenen Verträgen;<br />

11. Zahlung der vom EVU/Gasabnehmern vereinnahmten Einspeisevergütungen<br />

auf ein zu Gunsten des Darlehensnehmers (bzw.<br />

des Sicherheitentreuhänders) verpfändetes Konto des Leasingnehmers<br />

beim Darlehensgeber;<br />

12. Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus den Fertigstellungsund<br />

Gewährleistungsgarantien der Subunternehmer des Generalunternehmervertrages<br />

und des Generalunternehmers;<br />

13. Sicherungsübereignung der Maschinen und Anlagen. Die Sicherheiten<br />

dienen zugleich als Besicherung eines von der Betreibergesellschaft<br />

aufzunehmenden Betriebsmittelkredit in Höhe von ca.<br />

EUR 14 Mio.<br />

Sämtliche Kosten der Sicherheitenbestellung einschließlich der<br />

Kredit-Dokumentation tragen die Kreditnehmer. Das Term Sheet<br />

sieht vor, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, bestimmte noch<br />

zu definierende Finanzkennzahlen und Vorgaben über den gesamten<br />

Darlehensverlauf einzuhalten, u.a. müssen 60 % der im Folgejahr<br />

benötigten Menge an Maissilage durch bindende Lieferverträge mit<br />

mindestens 10-jähriger Laufzeit kontrahiert sein.<br />

Sämtliche Einnahmen des Leasingnehmers erfolgen ausschließlich auf<br />

ein Treuhandkonto bei der finanzierenden Bank. Während der Darlehenslaufzeit<br />

muss auf Ebene des Leasingnehmers jederzeit ein Rücklagenbestand<br />

in Höhe von 50 % des kumulierten jährlichen Kapitaldienstes<br />

des Folgejahres vorhanden sein. Die Freigabe von Zahlungen<br />

aus dem Treuhandkonto erfolgt in folgender Reihenfolge: 1. für die<br />

betrieblichen Aufwendungen der Betreibergesellschaft; 2. für die Heavy<br />

Maintenance Reserve; 3. zugunsten des Rücklagenbestandes bei dem<br />

Leasingnehmer; 4. für die Leasingraten; 5. für andere Auszahlungen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

115


116<br />

<strong>IGB</strong><br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Die Bank kann unbeschadet der Kündigungsrechte in ihren AGB<br />

und ABF den Kredit kündigen, wenn eine der Auflagen aus dem<br />

Kreditvertrag nicht erfüllt wird, eine wesentliche Verschlechterung<br />

der finanziellen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft<br />

eintritt, fällige Zahlungen an die Bank trotz entsprechender<br />

Mahnung und Fristsetzung unterbleiben oder bei zweckfremder<br />

Verwendung der Darlehensmittel.<br />

III. Weitere wesentliche Vertragsverhältnisse<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit Dritten folgende weitere wesentliche<br />

Verträge geschlossen:<br />

1. Kostenübernahmevereinbarung<br />

Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong> NA-<br />

WARO GmbH eine Kostenübernahmevereinbarung abgeschlossen.<br />

Die Fondsgesellschaft beauftragt in dieser Vereinbarung die <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH, die rechtliche und steuerliche Beratung – von der<br />

Gründung der Fondsgesellschaft bis zur Beendigung des Vertriebs<br />

von (mittelbaren) Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft<br />

– für die Fondsgesellschaft zu beauftragen und zu koordinieren<br />

und die dabei entstehenden Kosten zu übernehmen, wobei keine<br />

Rechts- bzw. Steuerberatung durch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH selbst<br />

geschuldet ist. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH ist berechtigt und verpflichtet,<br />

Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Fachleute im<br />

Namen der Fondsgesellschaft zu beauftragen, die die erforderlichen<br />

Beratungsleistungen und Handlungen erbringen bzw. vornehmen.<br />

Sie ist weiter verpflichtet, der Fondsgesellschaft die Kosten der<br />

Gründung der Fondsgesellschaft in Höhe eines Pauschalbetrages<br />

von EUR 100.000 sowie alle übrigen Kosten der steuerlichen und<br />

rechtlichen Beratung von der Gründung bis zur Beendigung des<br />

Vertriebs der (mittelbaren) Kommanditanteile zu erstatten. Gründungskosten,<br />

die den genannten Pauschalbetrag übersteigen, sind<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH erhält<br />

für die Übernahme der Gründungskosten eine Vergütung in Höhe<br />

von EUR 100.000, für die Vermittlung der rechtlichen Beratung eine<br />

Vergütung in Höhe von EUR 600.000 sowie für die Vermittlung der<br />

steuerlichen Beratung eine solche von EUR 200.000, jeweils zuzüglich<br />

Umsatzsteuer. Sollte die Investition nicht durchgeführt und der<br />

Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert sich die Vergütung auf<br />

die Erstattung der nachweislich entstandenen Aufwendungen, zzgl.<br />

ggf. anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung<br />

fällig. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH haftet der Fondsgesellschaft<br />

nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />

ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von<br />

Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />

2. Vertriebskoordinationsvertrag<br />

Zwischen der Fondsgesellschaft und der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH (nachfolgend „<strong>IGB</strong> AI“) wurde am 25. Oktober 2007 ein Vertrag<br />

über die Koordination der Einwerbung des Kommanditkapitals<br />

der Fondsgesellschaft abgeschlossen. Die von der <strong>IGB</strong> AI danach zu<br />

erbringenden Leistungen umfassen die Durchführung von Marketingmaßnahmen<br />

(mit Ausnahme der Erstellung von Marketingmaterial),<br />

den Abschluss von Vertriebsvereinbarungen im Namen der<br />

Fondsgesellschaft mit Vertriebsorganisationen, die Koordination des<br />

Vertriebs der (mittelbaren) Kommanditanteile der Fondsgesellschaft<br />

sowie die Kontaktpflege mit Vertriebsorganisationen. Diese Aufgaben<br />

werden der <strong>IGB</strong> AI auf exklusiver Basis übertragen. Die <strong>IGB</strong> AI ist<br />

berechtigt, Aufgaben nach diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.<br />

Für ihre Leistungen erhält die <strong>IGB</strong> AI bei Vollplatzierung des<br />

prospektierten Kommanditkapitals eine Vergütung in Höhe von<br />

EUR 2.500.000 zuzüglich des von den Anlegern geleisteten Agios<br />

und vermindert um diejenigen Beträge, die die Fondsgesellschaft<br />

unmittelbar an Anlageberater/Vermittler für die Vermittlungsleistungen<br />

leistet. Sollte die Investition nicht durchgeführt und der<br />

Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert sich die Vergütung auf<br />

die Erstattung der nachweislich entstandenen Aufwendungen. Die<br />

vorstehenden Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweiligen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.<br />

Die <strong>IGB</strong> AI haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />

nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />

oder Kardinalpflichten.<br />

3. Marketingvertrag<br />

Zwischen der Fondsgesellschaft und der <strong>IGB</strong> AI wurde am 25.<br />

Oktober 2007 ein Vertrag über die Erarbeitung und vertriebsfertige<br />

Herstellung des gesamten Marketingmaterials einschließlich des


Emissionsprospekts geschlossen. Für ihre Leistungen erhält die <strong>IGB</strong><br />

AI eine Vergütung in Höhe von EUR 1.250.000. Bei der vereinbarten<br />

Vergütung handelt es sich um einen Nettobetrag, ggf. anfallende<br />

Umsatzsteuer wird zusätzlich geschuldet. Sollte die Investition nicht<br />

durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt werden, so reduziert<br />

sich die Vergütung auf die Erstattung der nachweislich entstandenen<br />

Aufwendungen, zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

wird mit Rechnungsstellung fällig. Die <strong>IGB</strong> AI haftet der Fondsgesellschaft<br />

nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />

ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung<br />

von Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />

4. Konzeptionsvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH einen Vertrag zur Konzeptionierung des Beteiligungsangebotes<br />

geschlossen. Die Leistungen der <strong>IGB</strong> NAWA-<br />

RO GmbH umfassen die erforderliche Konzeptionierung der<br />

Fondsstruktur unter Einbeziehung rechtlicher, steuerlicher und<br />

wirtschaftlicher Aspekte, wobei weder Rechts- bzw. Steuerberatungsleistungen<br />

noch die Beauftragung oder Koordination<br />

solcher Beratungsleistungen durch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH nach<br />

dem Konzeptionsvertrag geschuldet sind. Für ihre Leistungen erhält<br />

die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH eine Vergütung von EUR 1.400.000<br />

zuzüglich Umsatzsteuer, fällig mit Rechnungsstellung. Sollte die<br />

Investition nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt<br />

werden, so reduziert sich die Vergütung auf die Erstattung der<br />

nachweislich entstandenen Aufwendungen, zzgl. ggf. anfallender<br />

Umsatzsteuer. Die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH haftet der Fondsgesellschaft<br />

nur bei mindestens grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt nicht für Schäden aus der<br />

Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Kardinalpflichten.<br />

5. Finanzierungsvermittlungsvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat am 25. Oktober 2007 mit der <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH einen Finanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen.<br />

In diesem Vertrag beauftragt die Fondsgesellschaft die <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH, die im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans<br />

erforderliche langfristige Fremdfinanzierung zu vermitteln und die<br />

der Fondsgesellschaft entstehenden Kosten der Fremdfinanzierung<br />

der Fondsgesellschaft zu erstatten. Für ihre Leistungen bezüglich<br />

der Vermittlung der langfristigen Fremdfinanzierung erhält die <strong>IGB</strong><br />

<strong>NAWARO</strong> GmbH eine Vergütung in Höhe von EUR 1.500.000. Sollte<br />

die Investition nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt<br />

werden, so reduziert sich die Vergütung auf die Erstattung der<br />

nachweislich entstandenen Aufwendungen. Die genannte Vergütung<br />

versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Die<br />

jeweilige Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Die <strong>IGB</strong> NA-<br />

WARO GmbH haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />

nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />

oder Kardinalpflichten.<br />

6. Vertrag über die Koordinierung laufender<br />

Beratungsleistungen<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH einen Vertrag über die Vermittlung und Koordinierung<br />

der erforderlichen laufenden Steuerberatungsleistungen<br />

geschlossen, wobei weder eigene Steuerberatungsleistungen<br />

noch die Beauftragung solcher Beratungsleistungen durch die<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH geschuldet sind.<br />

Aufgrund dieser Vereinbarung übernimmt die <strong>IGB</strong> Treuhand- und<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH die hierfür anfallenden Kosten. Für<br />

diese Leistungen erhält die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH eine jährliche Vergütung von EUR 50.000 zuzüglich<br />

Umsatzsteuer, die mit Rechnungsstellung fällig ist, und sich ab 2009<br />

um jeweils 2 % p.a. erhöht. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH haftet der Fondsgesellschaft nur bei mindestens grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung ihrer Pflichten. Dies gilt<br />

nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit<br />

oder Kardinalpflichten.<br />

<strong>IGB</strong><br />

117


118<br />

<strong>IGB</strong><br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

I. Vorbemerkungen<br />

Die folgenden Anmerkungen beruhen auf der Rechtslage zum Zeitpunkt<br />

der Herausgabe dieses Emissionsprospektes. Dabei wurde die<br />

derzeitige Gesetzeslage, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung<br />

zugrunde gelegt. Zukünftige Änderungen von Gesetzen, nicht offiziell<br />

veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht verbindliche<br />

Auskünfte zum Steuerrecht wurden nicht berücksichtigt.<br />

Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die<br />

Finanzverwaltungen die Tatsachen nicht abweichend würdigen.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Gesetze, die<br />

Rechtsprechung und die Praxis der Finanzverwaltungen sich ändern<br />

und dadurch die wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen von den<br />

hier dargestellten abweichen und einer dieser Umstände sich evtl.<br />

auf den prognostizierten Erfolg auswirkt. Soweit Ausführungen<br />

zur Rechtslage 2008 gemacht werden, beruhen diese auf dem<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 sowie dem Entwurf zum<br />

Jahressteuergesetz 2008 in der am 08.08.2007 von der Bundesregierung<br />

beschlossenen Fassung.<br />

Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Beteiligung<br />

an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG dar. Sie erheben<br />

keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine qualifizierte<br />

Beratung durch einen steuerlichen Berater des Anlegers. Die<br />

Situation einzelner Anleger kann aufgrund individueller Sachverhalte<br />

abweichen, so dass empfohlen wird, die Anlage mit einem erfahrenen<br />

steuerlichen Berater abzustimmen. Die Ausführungen basieren dabei<br />

auf folgenden Annahmen und Tatbeständen: Der Kapitalanleger hält<br />

die Beteiligung an der Fondsgesellschaft <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

GmbH & Co. KG (im folgenden Fondsgesellschaft) in seinem Privatvermögen<br />

und ist als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig. Davon abweichende Sachverhalte, wie u.a. Beteiligungen<br />

von Körperschaften oder in Betriebsvermögen gehaltene<br />

Beteiligungen, werden steuerlich anders behandelt als nachfolgend<br />

dargestellt. Hierauf wird im Folgenden nicht eingegangen. Zu beachten<br />

ist, dass die endgültige Beurteilung der steuerlichen Konzeption<br />

der Veranlagung bzw. der Betriebsprüfung durch das zuständige<br />

Finanzamt und einem sich gegebenenfalls daran anschließenden<br />

Verfahren vor den Finanzgerichten vorbehalten bleibt.<br />

II. Überblick<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine sog. gewerblich<br />

geprägte Kommanditgesellschaft. Die Anleger erzielen damit<br />

gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG).<br />

III. Einkommensteuer<br />

1. Art der Einkünfte<br />

Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine gewerbliche<br />

geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG. Aufgrund<br />

dieser Prägung erzielt die Fondsgesellschaft ungeachtet ihrer<br />

originären Tätigkeit stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.<br />

Auch soweit die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen erwirtschaftet,<br />

stellen diese gewerbliche Einkünfte dar. Soweit Zinsabschlagsteuer<br />

bzw. Solidaritätszuschlag von den Kreditinstituten einbehalten und<br />

an das Finanzamt abgeführt werden, werden diese den Anlegern<br />

anteilig zugerechnet und können von diesen auf die persönliche<br />

Steuerschuld angerechnet werden.<br />

2. Gewinnerzielungsabsicht<br />

Steuerlich relevante Einkünfte setzen bei dem Anleger die Absicht<br />

voraus, Gewinne zu erzielen. Dies ist danach zu beurteilen,<br />

ob sowohl die Gesellschaft als auch die Anleger bei Aufnahme<br />

der Geschäftstätigkeit die Absicht haben, über den Zeitraum der<br />

voraussichtlichen Dauer der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen<br />

Totalgewinn zu erzielen.<br />

Das Vorliegen einer solchen Absicht kann auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft<br />

durch eine nachvollziehbare Prognoserechnung<br />

glaubhaft gemacht werden. Ausweislich der Prognoserechnung<br />

werden bei der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG in den<br />

Jahren 2007 bis 2009 zwar Anfangsverluste anfallen, die jedoch im<br />

Jahr 2012 durch positive Jahresergebnisse ausgeglichen sein werden.<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht<br />

somit zu bejahen.<br />

Zum Nachweis, dass auch auf Ebene des einzelnen Anlegers Gewinnerzielungsabsicht<br />

besteht, müssen diese unter Berücksichtigung<br />

der bei ihnen individuell entstehenden Sonderbetriebsausgaben<br />

und der beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft


einen Totalgewinn anstreben. Soweit Gesellschafter/Treugeber ihre<br />

Beteiligung durch eine Aufnahme eines persönlichen Darlehens<br />

fremdfinanzieren, kann die steuerliche Anerkennung der Beteiligung<br />

entfallen, wenn sich unter Einbeziehung der Finanzierungskosten<br />

kein Totalgewinn ergibt. Gleiches gilt im Fall einer Anteilsveräußerung<br />

zu einem Zeitpunkt, zu dem der Veräußerer noch keinen<br />

steuerlichen Totalgewinn erzielt hat. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

vorliegen, hat dies zur Folge, dass die Beteiligung als sog.<br />

Liebhaberei beurteilt und die Einkünfte aus der Beteiligung steuerlich<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

3. Feststellungsverfahren<br />

Da die Fondsgesellschaft für Zwecke der Einkommensbesteuerung<br />

als transparent angesehen wird, ist Einkommensteuersubjekt<br />

nicht die Fondsgesellschaft selbst sondern der einzelne Anleger.<br />

Das steuerliche Ergebnis der Fondsgesellschaft wird auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft ermittelt und durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt<br />

einheitlich und gesondert festgestellt. Im Anschluss<br />

daran wird den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der steuerliche<br />

Ergebnisanteil des Anlegers durch das Betriebsstättenfinanzamt<br />

mitgeteilt. Die Wohnsitzfinanzämter sind an die Feststellungen des<br />

Betriebsstättenfinanzamtes gebunden. Im Rahmen der persönlichen<br />

Einkommensteuerveranlagung des Anlegers wird dessen jeweiliger<br />

steuerlicher Ergebnisanteil berücksichtigt.<br />

Beteiligt sich der Anleger über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft,<br />

so werden ihm abweichend von dem zivilrechtlichen<br />

Treuhandverhältnis die Wirtschaftsgüter und Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

nach § 39 AO als Treugeber zugerechnet.<br />

4. Ergebnisermittlung<br />

Die Gesellschaft ist als Handelsgesellschaft zur Führung von Büchern<br />

verpflichtet und ermittelt ihren Gewinn nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist die Frage der<br />

bilanziellen Behandlung der Biogasanlagen bei der Fondsgesellschaft<br />

von besonderer Bedeutung. Aufgrund des Generalunternehmervertrages<br />

über die Errichtung der schlüsselfertig zu errichtenden Anlagen<br />

wird die Fondsgesellschaft das zivilrechtliche Eigentum an den<br />

Anlagen erwerben und somit zugleich wirtschaftliche Eigentümerin<br />

im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO).<br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

Eine abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39<br />

Abs. 2 Nr. 1 AO) kann sich nur dann ergeben, wenn die Ausgestaltung<br />

des Leasingvertrages mit der Betreibergesellschaft die<br />

Fondsgesellschaft von der Einwirkung auf die Anlagen wirtschaftlich<br />

ausschließt. Der Leasingvertrag mit der <strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park<br />

Güstrow GmbH sind derart ausgestaltet, dass der Fondsgesellschaft<br />

das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.<br />

Die Andienungsrechte und das Sonderkündigungsrecht sind so<br />

ausgestaltet, dass sie der Zurechnung des <strong>Bioenergie</strong>parks bei der<br />

Fondsgesellschaft nicht entgegenstehen. Aufgrund des zivilrechtlichen<br />

und des wirtschaftlichen Eigentums steht der Fondsgesellschaft<br />

die Abschreibung der Leasingobjekte für handels- und<br />

steuerrechtliche Zwecke zu.<br />

Zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind zudem bestimmte<br />

Besonderheiten zu berücksichtigen, aufgrund derer der steuerliche<br />

Gewinn von dem handelsrechtlichen Ergebnis abweicht. Besonders<br />

zu behandeln sind nach dem Erlass des Bundesministeriums der<br />

Finanzen vom 20.10.2003 (BStBl. 2003 I, 546) und unter Berücksichtigung<br />

der Urteile des Bundesfinanzhofes vom 08.05.2001 und<br />

vom 28.06.2001 (BStBl 2001 II, 717 und 720) insbesondere alle<br />

Aufwendungen, die in dem Investitions- und Finanzierungsplan als<br />

Fondsnebenkosten ausgewiesen sind, einschließlich der Vertriebskosten,<br />

die über das Agio abgedeckt werden.<br />

Diese Aufwendungen sind insgesamt zu aktivieren und über die<br />

Nutzungsdauer der Biogasanlage im Rahmen der Abschreibung zu<br />

verteilen. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsdauern der einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter der Biogasanlage wurden die zu aktivierenden<br />

Aufwendungen auf die verschiedenen Wirtschaftsgüter anteilig<br />

aufgeteilt, wobei die Aufteilung im Verhältnis der handelsrechtlichen<br />

Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zueinander erfolgte.<br />

Die Abschreibung der beweglichen Wirtschaftsgüter der Anlagen<br />

erfolgt in gleich bleibenden Jahresbeträgen über den Zeitraum<br />

der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, im Jahr der<br />

Fertigstellung wurde die Abschreibung zeitanteilig ermittelt. Die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für die Biogasanlagen<br />

einschließlich der Blockheizkraftwerke, Anlieferungshallen und Infra-<br />

<strong>IGB</strong><br />

119


120<br />

<strong>IGB</strong><br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

struktur 16 Jahre. Auch die Wirtschaftsgüter zur Gärrestaufbereitung<br />

haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 16 Jahren, die<br />

Lagerbehälter und unterirdischen Leitungen eine Nutzungsdauer<br />

von 20 Jahren. Die Büro- und Sozialgebäude werden über eine<br />

Nutzungsdauer von 33 Jahre abgeschrieben. Die Nutzungsdauern<br />

wurden anhand der Erfahrungswerte der Betreibergesellschaft<br />

zugrundegelegt. Die Abschreibungen sind in der Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />

ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtanlage<br />

(vorgesehen für April 2009) berücksichtigt.<br />

5. Sonderbetriebsausgaben<br />

Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die einem Anleger im<br />

Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entstehen,<br />

wie z.B. Kosten für die Refinanzierung einer Beteiligung. Sie<br />

können ausschließlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />

Gewinnfeststellung durch das Betriebsstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft<br />

berücksichtigt werden. Der Anleger wird deshalb jährlich<br />

gebeten, seine persönlichen Sonderbetriebsausgaben mitzuteilen,<br />

da sie anderenfalls steuerlich nicht berücksichtigt werden können.<br />

Rechtzeitig mitgeteilte Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen<br />

der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Fondsgesellschaft<br />

den jeweiligen Anlegern zugerechnet.<br />

6. Steuersätze<br />

Grundlage für die Einkommensbesteuerung bei dem jeweiligen Anleger<br />

ist der Gesamtbetrag seiner Einkünfte aus den verschiedenen<br />

Einkunftsarten, verminderte und persönliche Frei- und Entlastungsbeträge.<br />

Der Höchstsatz der Einkommensteuer beträgt 42 %.<br />

Dieser erhöht sich ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR<br />

250.001 (bei Verheirateten: EUR 500.001) auf 45%. Auf die Einkommensteuer<br />

wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />

5,5%, ggf. auch die Kirchensteuer von bis zu 9 % der festgesetzten<br />

Einkommensteuer erhoben.<br />

7. Berücksichtigung von Verlusten<br />

Grundsätzlich können Gewinne und Verluste innerhalb der einzelnen<br />

Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes saldiert werden. Eine<br />

Einschränkung ergibt sich für die Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG jedoch aus § 15b EStG. Da es sich bei<br />

dem Beteiligungsangebot um eine sog. modellhafte Gestaltung<br />

handelt und die Summe der in der Anlaufphase voraussichtlich anfallenden<br />

Verluste 10% des einzuzahlenden Eigenkapitals übersteigt,<br />

können die auf den Anleger anteilig entfallenden Verluste nicht mit<br />

anderen positiven Einkünften des Anlegers sondern nur mit späteren<br />

positiven Einkünften aus dieser Beteiligung ausgeglichen werden.<br />

Ebenfalls ist ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG ausgeschlossen.<br />

Dies bedeutet, dass sich erst dann einkommensteuerliche Wirkungen<br />

ergeben, wenn ein positiver Saldo erreicht wird.<br />

8. Anrechnung von Gewerbesteuer<br />

Aufgrund der Regelung des § 35 EStG besteht die Möglichkeit,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerbesteuer ganz oder<br />

teilweise auf die persönliche Einkommensteuer anzurechnen. So<br />

kann das 1,8-fache des auf den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrags<br />

auf dessen persönliche Einkommensteuer angerechnet<br />

werden, soweit sie auf in Einkommen enthaltene gewerbliche<br />

Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG entfällt.<br />

Ab dem Jahr 2008 ist die Anrechnung bis zur Höhe des 3,8 fachen<br />

des anteiligen Gewerbesteuermessbetrages möglich, dann allerdings<br />

begrenzt auf die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.<br />

Die auf den einzelnen Anleger anteilig entfallenden Anrechnungsbeträge<br />

werden durch das Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und<br />

gesondert festgestellt, wobei sich der Anteil eines Anlegers nach seiner<br />

Beteiligungsquote richtet. Die Wohnsitzfinanzämter berücksichtigen<br />

die Anrechnungsbeträge von Amts wegen, ohne dass es eines<br />

zusätzlichen Antrags bedarf. Zu beachten ist allerdings, dass die konkreten<br />

Entlastungswirkungen für den einzelnen Anleger von dessen<br />

individuellen Verhältnissen abhängen. Bei den Berechnungen dieses<br />

Emissionsprospektes wird davon ausgegangen, dass auf Ebene des<br />

jeweiligen Anlegers die Voraussetzungen für eine weitestgehende<br />

Berücksichtigung der Anrechnung vorliegen.<br />

9. Veräußerungsgewinne<br />

Verkauft ein Anleger seine Beteiligung oder scheidet er aus welchen<br />

Gründen auch immer aus der Gesellschaft aus, kann ein einkommensteuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn entstehen. Dies gilt in<br />

gleicher Weise bei einer Liquidation der Gesellschaft. Veräußerungsoder<br />

Aufgabegewinne sind unter Beachtung der sog. Fünftelregelung<br />

zu versteuern. Dabei wird in einem ersten Schritt die tarifliche<br />

Einkommensteuer ohne die außerordentlichen Einkünfte (Veräuße-


ungsgewinne) ermittelt. Sodann wird 1/5 der außerordentlichen<br />

Einkünfte den laufenden Einkünften hinzugerechnet und die auf das<br />

so ermittelte Einkommen entfallende Steuer errechnet. Die auf die<br />

außerordentlichen Einkünfte entfallende Steuer beträgt das Fünffache<br />

der Differenz zwischen der Steuer unter Berücksichtigung der<br />

außerordentlichen Einkünfte und der Steuer ohne Berücksichtigung<br />

der außerordentlichen Einkünfte.<br />

Hiervon abweichend können Veräußerungsgewinne bis maximal<br />

EUR 5 Mio. auf Antrag den Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG<br />

unterliegen, nach denen er mit 56 % des durchschnittlichen<br />

Steuersatzes, mindestens jedoch mit 15 % zu besteuern ist.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafter das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Allerdings kann<br />

der Gesellschafter diese Vergünstigung nur einmal im Leben in<br />

Anspruch nehmen, so dass hier in jedem Fall Beratung durch den<br />

persönlichen steuerlichen Berater hinzuzuziehen ist. Veräußert<br />

der Anleger nur einen Teil seiner Beteiligung, führt dies nicht zu<br />

außerordentlichen Einkünften, ein hierbei realisierter Gewinn ist als<br />

laufender Gewinn zu versteuern. In allen Fällen der Veräußerung<br />

bzw. Aufgabe der Beteiligung ist zu beachten, dass das bisherige<br />

Ergebnis aus der Beteiligung einschließlich des außerordentlichen<br />

Ergebnisses zu einem Totalgewinn für den jeweiligen Gesellschafter<br />

führen muss, andernfalls wäre die Berücksichtigung der in der<br />

Anlaufphase voraussichtlich entstehenden Verluste gefährdet.<br />

IV. Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft unterliegt nach § 2 GewStG der Gewerbesteuer.<br />

Der Gewerbeertrag wird in der Weise ermittelt, dass das steuerliche<br />

Ergebnis der Gesellschaft um Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

modifiziert wird. Ab dem Jahr 2008 erfolgen die Hinzurechnungen<br />

nach der Neuregelung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz<br />

2008. Danach ist ein Viertel der Summe aus bestimmten ganz oder<br />

prozentual zu berücksichtigenden Aufwendungen hinzuzurechnen,<br />

soweit diese einen Betrag von EUR 100.000 p.a. übersteigt.<br />

Wichtigster Bestandteil der Hinzurechnung sind hier die Entgelte für<br />

Schulden. Zu den Entgelten für Schulden zählen nach bisherigem<br />

Verständnis auch solche, die auf der Ebene der Kommanditisten im<br />

Zusammenhang mit einer Refinanzierung der Beteiligung entstehen.<br />

Da noch nicht feststeht, inwieweit die Anleger ihre Beteiligungen<br />

refinanzieren, kann dies zu Änderungen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer<br />

gegenüber der Prognoserechnung führen.<br />

Nach § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuer-<br />

reformgesetzes 2008 ist die Gewerbesteuer ab dem Jahr 2008<br />

nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig und zwar weder bei<br />

der Ermittlung der Gewerbesteuer selbst, noch bei der Ermittlung<br />

des einkommensteuerlichen Gewinns. Grundsätzlich unterliegen<br />

lediglich laufende Gewinne der Gewerbesteuer. Gewinne<br />

im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anlagen und der<br />

Liquidation der Gesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Eine hierzu<br />

abweichende Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben,<br />

wenn sich lediglich unter Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes<br />

ein Totalgewinn einstellen würde, was nach der Prognoserechnung<br />

jedoch nicht gegeben ist.<br />

Verluste sind, von Besonderheiten abgesehen, im Rahmen des §<br />

10a GewStG zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und mit späteren Gewerbeerträgen<br />

verrechenbar. Nach der Prognoserechnung ist davon<br />

auszugehen, dass die Gesellschaft in den Anfangsjahren negative<br />

gewerbesteuerliche Ergebnisse erzielen wird, die vorzutragen und<br />

mit den positiven gewerbesteuerlichen Ergebnissen der Folgejahre<br />

zu verrechnen sind. Die Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer<br />

ergibt sich aus einem Hebesatz der Gemeinde, in der der Sitz der<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft liegt.<br />

V. umsatzsteuer<br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

Die Fondsgesellschaft ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, der<br />

steuerbare Leistungen erbringt, die im Inland steuerpflichtig sind. Soweit<br />

die Vermietung auf die Überlassung von Gebäuden auf fremdem<br />

Grund und Boden entfällt, ist die Überlassung grundsätzlich umsatzsteuerfrei.<br />

Die Fondsgesellschaft wird jedoch insoweit nach § 9 UStG<br />

zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Die Fondsgesellschaft ist deshalb<br />

berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer<br />

geltend zu machen. Dies gilt nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />

aufgrund des Urteils des BFH vom 01.07.2004 (BStBl 2004 II,<br />

1022) auch für Vorsteuerbeträge, die mit Leistungen im Zusammenhang<br />

stehen, die der Einwerbung des Eigenkapitals dienen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

121


122<br />

<strong>IGB</strong><br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Verschenkt der Anleger seine Beteiligung oder geht sie durch<br />

Erbschaft auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger über, können<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen.<br />

In der am 1.2.2007 veröffentlichten Entscheidung vom 7.11.2006<br />

hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz<br />

insoweit wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz<br />

des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, als nach § 19<br />

ErbStG zwar ein einheitlicher Steuersatz auf alle Vermögensarten<br />

angewandt wird, die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen so<br />

stark voneinander abweichen, dass eine Gleichbehandlung nicht<br />

gewährleistet ist. Zugleich wurde der Gesetzgeber verpflichtet, das<br />

Erbschaftsteuergesetz bis spätestens 31.12.2008 neu zu fassen. Bis<br />

dahin bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Im Folgenden<br />

werden daher die noch bestehenden Regelungen dargestellt sowie<br />

auf die geplante Neuregelung eingegangen.<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Wert des Betriebsvermögens<br />

in Anlehnung an die Steuerbilanzwerte zu ermitteln. Im Falle der<br />

Erbschaft und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen<br />

der so genannten vorweggenommenen Erbfolge wird nach noch<br />

geltender Rechtslage nach § 13a ErbStG der ermittelte anteilige<br />

Wert – soweit es sich um inländisches Betriebsvermögen handelt -<br />

nur zu 65 % einer Besteuerung unterworfen, soweit er - zusammen<br />

mit ggf. anderem übergehendem Betriebsvermögen - den Betrag<br />

von EUR 225.000,- übersteigt. Voraussetzung für die Gewährung<br />

des Freibetrages und des Abschlages von 35% ist jedoch u.a., dass<br />

die Beteiligung nach dem Übergang mindestens 5 Jahre von dem<br />

Rechtsnachfolger fortgeführt wird und die Summe seiner Entnahmen<br />

seine Einlagen und die auf ihn entfallenden Gewinnanteile um<br />

nicht mehr als EUR 52.000,- übersteigen.<br />

Beteiligt sich der Anleger mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft,<br />

so soll nach Auffassung der Finanzverwaltung (Finanzbehörde<br />

Hamburg, Erlass vom 4.7.2005) Gegenstand der Übertragung<br />

nicht die Beteiligung als solche, sondern – dem Zivilrecht folgend - der<br />

Herausgabeanspruch gegenüber der Treuhänderin sein. In diesem Fall<br />

wären sämtliche vorstehend beschriebenen Vergünstigungen nicht zu<br />

gewähren, da es sich nicht um Betriebsvermögen handelt.<br />

Die Höhe der auf das übergehende Vermögen abzüglich der persönlichen<br />

Freibeträge festzusetzende Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

hängt von daneben von der Höhe des Gesamterwerbes und dem<br />

Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker ab.<br />

Zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde<br />

zwischenzeitlich der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Referentenentwurf<br />

vom 20.11.2007) veröffentlicht. Die darin enthaltene<br />

Neuregelung sieht eine Bewertung des Betriebsvermögens mit dem<br />

gemeinen Wert vor. Soweit es sich um begünstigtes Betriebsvermögen<br />

handelt, wird dieses in Höhe von 85 % nicht angesetzt (sog. Verschonung).<br />

Der nicht unter diese Regelung fallende Teil des begünstigten<br />

Betriebsvermögens bleibt außer Ansatz, soweit dessen Wert den<br />

Abzugsbetrag von EUR 150.000 nicht übersteigt. Die Freigrenze von<br />

EUR 150.000 verringert sich um den Betrag, wie das Vermögen den<br />

Abzugsbetrag übersteigt. Zu beachten ist jedoch, dass die genannten<br />

Vergünstigungen für Betriebsvermögen vollständig entfallen, wenn<br />

der Betrieb bzw. die Beteiligung innerhalb von 15 Jahren nach dem<br />

Vermögensübergang veräußert oder aufgegeben wird.<br />

VII. Vermögensteuer<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1995 das Vermögensteuergesetz<br />

für verfassungswidrig erklärt. Da der Gesetzgeber innerhalb<br />

der von dem Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist keine Neufassung<br />

verabschiedet hat, wird Vermögensteuer seit dem 01.01.1997<br />

trotz des formell weiter bestehenden Gesetzes nicht mehr erhoben.<br />

Nach der aktuellen Diskussion über die Wiedereinführung einer<br />

Vermögensteuer kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass<br />

zukünftig wieder Vermögensteuer anfallen wird.<br />

VIII. Grunderwerbsteuer<br />

Nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) liegt ein grunderwerbsteuerlicher<br />

relevanter Vorgang vor, wenn zum Vermögen<br />

einer Personengesellschaft ein Grundstück gehört und sich der Gesellschafterbestand<br />

innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahre mittelbar<br />

oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mehr als 95 % der Gesellschaftsanteile<br />

auf neue Gesellschafter übergehen. Als Grundstück in<br />

diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG auch Gebäude auf<br />

fremdem Grund und Boden anzusehen.


Im Rahmen der Platzierung des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft<br />

kommt es zu einem Wechsel von mehr als 95 % der Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft. Wenngleich während des hierfür vorgesehenen<br />

Zeitraumes noch kein Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts<br />

zum Vermögen der Fondsgesellschaft gehört, geht<br />

die Finanzverwaltung dennoch von einem grunderwerbsteuerlich<br />

relevanten Vorgang aus, da die Fondsgesellschaft im Anschluss an<br />

die Platzierung Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichte<br />

und dies bei Platzierung der Kommanditanteile bereits Teil eines<br />

„vorgefassten Planes“ sei.<br />

Nachdem die Technik- und Lagerhallen in Leichtbauweise sowie<br />

die Büro- und Sozialgebäude grunderwerbsteuerlich die Voraussetzungen<br />

eines Gebäudes erfüllen, wurde in der Prognoserechnung<br />

eine voraussichtliche Grunderwerbsteuerbelastung für diese Gebäude<br />

in Höhe von 3,5 % der auf die Gebäude entfallenden Kosten<br />

berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2<br />

GrEStG i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG der tatsächliche Wert der<br />

Gebäude zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, der den Anschaffungsbzw.<br />

Herstellungskosten entspricht.<br />

IX. Grundsteuer<br />

Soweit zum Vermögen der Fondsgesellschaft Gebäude auf fremdem<br />

Grund und Boden gehören, unterliegen diese nach § 2 Nr. 2 GrStG<br />

i. V.m. §§ 68, 70 Abs. 3, 99 BewG der Grundsteuer. Zur Ermittlung<br />

der Grundsteuer ist ausgehend von dem Einheitswert des Grundstücks<br />

eine Steuermeßzahl zu ermitteln, auf die der von der örtlichen<br />

Gemeinde festgesetzte Hebesatz angewandt wird.<br />

SteueRliche GRundlaGen<br />

<strong>IGB</strong><br />

123


124<br />

<strong>IGB</strong><br />

teil D


<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Teil D<br />

teil D<br />

Abwicklungshinweise / Ablaufschema 126<br />

Die wesentlichen Vertragspartner 128<br />

Angaben zur Emittentin und zum Verkaufsprospekt 130<br />

Gesellschaftsvertrag 136<br />

Mittelverwendungsvertrag 152<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag 158<br />

Fernabsatzgesetz/BGB-InfoV 168<br />

Glossar 172<br />

<strong>IGB</strong><br />

125


126<br />

<strong>IGB</strong><br />

abwicklungshinweise<br />

Abwicklungshinweise<br />

Beitrittserklärung<br />

Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei, die gleichzeitig<br />

Zeichnungsschein und Widerrufsbelehrung ist. Interessierte<br />

Investoren werden gebeten, diese vollständig auszufüllen und<br />

rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt EUR 20.000 und kann in Schritten von EUR 5.000 erhöht<br />

werden. Das weiße Original der unterschriebenen Beitrittserklärung<br />

erhält die:<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Holzdamm 28-32 Pacific Haus<br />

20099 Hamburg<br />

Telefon: 040-80 80 21-0<br />

Telefax: 040-80 81 78-929<br />

Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist Annahmestelle<br />

der Zeichnungen und Zahlstelle im Sinne des § 4 der<br />

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Der blaue und rote<br />

Durchschlag der Beitrittserklärung sind für den Anleger und seinen<br />

Berater bestimmt. Zeichnungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs<br />

– Telefaxe nur unter Vorbehalt, dass der Originalzeichnungsschein<br />

binnen drei Arbeitstagen nach Datum der Telefaxsendung<br />

bei der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH vorliegt<br />

– berücksichtigt. Als Annahmebestätigung der Gesellschaft wird ein<br />

von der Treuhandkommanditistin oder ihrem Bevollmächtigten ge-<br />

gengezeichnetes Exemplar der Beitrittserklärung mit Zahlungsaufforderung<br />

und einem Überweisungsträger übersandt. Die Überweisung<br />

der vollständigen Beteiligungssumme zzgl. 5 % Agio ist unverzüglich<br />

nach Annahme auf das folgende Konto zu überweisen.<br />

Treuhandkonto<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Bankverbindung: Commerzbank Hamburg<br />

BLZ: 200 400 00<br />

Konto: 6199525<br />

Verwendungszweck: <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> und Name des Anlegers


127


128<br />

<strong>IGB</strong><br />

Die wesentlichen Vertragspartner<br />

Die wesentlichen<br />

Vertragspartner<br />

Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />

Funktion Holding<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />

Gründung / Register 06. März 2003 / AG Hamburg, HRB 80140<br />

Stammkapital EUR 250.000 (voll einbezahlt)<br />

Vorstände Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />

Gesellschafter Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

Funktion Konzeptionärin, Initiatorin, Anbieterin<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Liviastraße 8, 04105 Leipzig<br />

Gründung / Register 19.11.2007 / AG Leipzig, HRB 23866<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Dr. Balthasar Schramm, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />

Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> Bio Energie AG, <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert<br />

Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />

<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />

Funktion Vertriebskoordination<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />

Gründung / Register 20.07.2007 / AG Hamburg, HHB 95988<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Dipl. Kfm. Dr. Götz von Laffert,<br />

Dipl. Kfm. Joerg Kanebley, Dipl. Kfm. Peter Kampf<br />

Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />

* Die Sitzverlegung nach Güstrow ist zur Eintragung ins Handelsregister des AG Rostock beantragt aber noch nicht eingetragen.<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Funktion Fondsgesellschaft<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />

Gründung / Register 19.10.2007 / AG Hamburg, HRA 99344*<br />

Kommanditkapital EUR 5.000 (ausstehend) geplante Erhöhung auf<br />

nominal EUR 49.410.000<br />

Geschäftsführer <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Gründungsgesellschafter Komplementär:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Kommanditist:<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Funktion Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />

Gründung / Register 20.09.2007 / AG Hamburg, HRB 100055*<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Peter Kampf, Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley<br />

Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie Park „Güstrow“ GmbH<br />

Funktion Betreibergesellschaft / Leasingnehmer<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Schwaaner Strasse 32a, 18273 Güstrow<br />

Gründung / Register 30.08.2007 / AG Rostock, HRB 10680<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Felix Hess<br />

Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG


<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH<br />

Funktion Generalunternehmer<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Liviastrasse 8, 04105 Leipzig<br />

Gründung / Register 25.11.2005 / AG Leipzig, HRB 21957<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Felix Hess<br />

Gesellschafter <strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

<strong>NAWARO</strong> BioEnergie AG<br />

Funktion Beitretende zu verschiedenen wesentlichen Verträgen<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Liviastrasse 8, 04105 Leipzig<br />

Gründung / Register 19.05.2005 / AG Leipzig, HRB 21621<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Vorstand Dr. Balthasar Schramm, Felix Hess<br />

Gesellschafter Dr. Balthasar Schramm, Felix Hess<br />

BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />

Funktion Mittelverwendungskontrolle<br />

Sitz / Geschäftsanschrift ABC-Straße 19, 20354 Hamburg<br />

Gründung / Register 18. Februar 2003 / HRB 86428 AG Hamburg<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Volkhard Neumann<br />

Gesellschafter Volkhard Neumann<br />

Die wesentlichen Vertragspartner<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Funktion Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

Sitz / Geschäftsanschrift Pacific Haus, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg<br />

Gründung / Register 29. September 2006 / AG Hamburg, HRB 90613<br />

Stammkapital EUR 25.000 (voll einbezahlt)<br />

Geschäftsführer Rechtsanwalt Paul Reuter<br />

Gesellschafter Internationale Grundwert Beteiligungs AG (<strong>IGB</strong>)<br />

<strong>IGB</strong><br />

129


130<br />

<strong>IGB</strong><br />

angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />

Angaben zur Emittentin und<br />

zum Verkaufsprospekt<br />

Emittentin ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

mit Sitz in Güstrow. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem<br />

Gesellschafter erstmals zum 31.12.2021 gekündigt werden. Bei<br />

der Emittentin handelt es sich nicht um eine Aktiengesellschaft<br />

oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Kapital der Emittentin<br />

stellt sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wie folgt dar: Das<br />

gezeichnete Kapital (Kommanditanteile) der Gründungskommanditisten<br />

beträgt EUR 5.000. Die Kommanditanteile der Gründungsgesellschafterin<br />

in Höhe von EUR 5.000 sind zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung ausstehend. Die Gründungskommanditistin<br />

nimmt in Höhe ihrer Beteiligung entsprechend an den Ergebnissen<br />

teil und verfügt u. a. über Stimm- und Kontrollrechte. Den Gründungsgesellschaftern<br />

steht u.a. das Recht zu, das Kommanditkapital<br />

durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen zu erhöhen. Zudem bedarf<br />

die Verfügung über die Kommanditbeteiligung der vorherigen<br />

Zustimmung der Gründungsgesellschafter. Der Treuhandkommanditistin<br />

steht hierbei ein Vorkaufsrecht zu. Die Komplementärin als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

berechtigt. Darüber hinaus entsprechen die Hauptmerkmale<br />

der Anteile den mit der Vermögensanlage verbundenen<br />

Rechten (siehe Seite 28 und Seite 92 „Rechtliche Grundlagen“). In<br />

Bezug auf die Emittentin wurden bisher keine weiteren Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ausgegeben. Die<br />

Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH mit einem eingezahlten Stammkapital in Höhe<br />

von EUR 25.000. Sie hat keine Einlage zu leisten und ist weder an<br />

dem Vermögen noch dem Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Für die Übernahme der Haftung erhält die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin ab dem Jahr 2007 eine pauschale Vergütung von<br />

EUR 2.500, jeweils zum 31.12. eines Jahres. Da die Haftung der <strong>IGB</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH auf deren Stammkapital<br />

begrenzt ist, weicht der Gesellschaftsvertrag von dem gesetzlichen<br />

Leitbild des unbeschränkt haftenden Komplementärs (§ 161 Abs.<br />

1 HGB) ab. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages in Bezug<br />

auf die Komplementärin weichen hinsichtlich der Beteiligung am<br />

Gewinn und am Vermögen, der Stimmrechte, der Geschäftsführungsbefugnis<br />

sowie der Haftungsvergütung in zulässiger Weise von<br />

den gesetzlichen Bestimmungen ab. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen<br />

der Internationalen Grundwert Beteiligungs AG. Nach Beitritt der<br />

Treugeberkommanditisten und der entsprechenden Kapitalerhöhung<br />

handelt es sich bei der Fondsgesellschaft nicht mehr um ein Konzernunternehmen<br />

im Sinne des § 18 AktG i.V. mit § 290 HGB.<br />

Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH ist nicht an<br />

Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />

beauftragt sind. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

ist nicht an Unternehmen beteiligt, die der Emittentin Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen. Sie ist darüber hinaus auch nicht an Unternehmen<br />

beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />

Anlageobjektes nicht nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen<br />

erbringen und erbringt auch selbst keine geringfügigen Leistungen<br />

oder Lieferungen.<br />

Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg, ist<br />

Treuhandgesellschaft für die Anleger und Gründungsgesellschafterin<br />

der Emittentin. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

ist nicht an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />

beauftragt sind. Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH ist nicht an Unternehmen beteiligt, die der Emittentin<br />

Fremdkapital zur Verfügung stellen. Weiterhin ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH nicht an Unternehmen beteiligt,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht<br />

nur geringfügige Leistungen oder Lieferungen erbringen und erbringt<br />

auch selbst keine geringfügigen Leistungen oder Lieferungen.<br />

Für die Einrichtung der Treuhandschaft erhält sie eine Vergütung<br />

von EUR 100.000 sowie eine laufende Vergütung von netto EUR<br />

150.000 p. a. (2007: EUR 25.000). Darüber hinaus erhält die <strong>IGB</strong><br />

Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH für die Koordinierung<br />

und Vermittlung laufender Rechts- und Steuerberatungsleistungen<br />

eine Vergütung von jährlich EUR 50.000. Sämtliche Vergütungen<br />

erhöhen sich ab dem 01.01.2009 um 2 % jährlich.<br />

Mit Ausnahme der vorstehend genannten Vergütungen stehen den<br />

Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesell-


131


132<br />

<strong>IGB</strong><br />

angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />

schaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder<br />

sonstigen Gesamtbezüge zu. Es bestehen keine Nebenabsprachen<br />

oder Vereinbarungen über Innenprovisionen.<br />

Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Emittentin, den Beirat, die Treuhänderin sowie<br />

sonstige Personen<br />

Die Geschäftsführung der Emittentin obliegt der <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Verwaltungsgesellschaft mbH, Güstrow. Mitglieder der Geschäftsführung<br />

sind Dipl.-Kfm. Peter Kampf und Dipl.-Kfm. Joerg Kanebley,<br />

Geschäftsanschrift jeweils Schwaaner Straße 32a, 18273 Güstrow. Für<br />

die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit erhält die Komplementärin<br />

eine Vergütung von EUR 47.500 p.a., die sich ab 2009 um<br />

jährlich 2% erhöht. Die Geschäftsführertätigkeit der Herren Kane bley<br />

und Kampf wird nicht gesondert vergütet. Die Geschäftsführer sind<br />

jeweils alleinvertretungsberechtigt. Eine Geschäftsordnung mit konkreter<br />

Aufgabenverteilung für die Geschäftsführer besteht nicht.<br />

Den Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, Gehälter, Gewinnbeteiligung,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeglicher Art gewährt.<br />

Die Geschäftsführer sind zugleich Geschäftsführer der <strong>IGB</strong> Alternative<br />

Investments GmbH, die mit der Beschaffung des Eigenkapitals<br />

beauftragt ist, sowie Vorstände der <strong>IGB</strong> Internationale Grundwert<br />

Beteiligungs AG, die alleinige Gesellschafterin der <strong>IGB</strong> Alternative<br />

Investments GmbH sowie der <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH ist.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch sind sie<br />

über die dargestellten Funktionen hinaus für Unternehmen tätig, die<br />

im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlageobjekte nicht nur<br />

geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen und erbringen<br />

auch selbst keine geringfügigen Leistungen oder Lieferungen.<br />

Die Fondsgesellschaft verfügt als Kommanditgesellschaft über<br />

keinen Vorstand und keine Aufsichtsgremien. Auf Wunsch der<br />

Gesellschafterversammlung kann ein Beirat gebildet werden (siehe<br />

hierzu auch § 7 Gesellschaftsvertrag). Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

wurde noch kein Beirat gewählt, so dass keine Angaben zu<br />

einer eventuellen Tätigkeit der Beiratsmitglieder für Unternehmen,<br />

die die Vermögensanlage vertreiben, der Emittentin Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen oder im Zusammenhang mit der Herstellung der<br />

Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen<br />

erbringen, gemacht werden können.<br />

Als Treuhänderin fungiert die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in Hamburg, Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg.<br />

Die Beteiligungen werden grundsätzlich von der <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH gehalten. Anleger können sich<br />

jedoch auch selbst in das Handelsregister eintragen lassen. In diesem<br />

Fall fungiert die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

weiterhin als Verwaltungstreuhänderin. Die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten der Treuhänderin sowie deren Vergütung sind den rechtlichen<br />

Grundlagen bzw. dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

zu entnehmen. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den<br />

Inhalt des Emissionsprospektes oder Angaben oder Annahmen die<br />

ihm zugrunde liegen oder für das Erreichen des wirtschaftlichen Ziels<br />

der Beteiligten und der Kapitalanleger.<br />

Mögliche Interessenkonflikte des Treuhänders können darin<br />

begründet sein, dass die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungs GmbH<br />

ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der <strong>IGB</strong> Internationale<br />

Grundwert Beteiligungs AG ist und einen Kapitalanteil an der<br />

Fondsgesellschaft hält.<br />

Mittelverwendungskontrolleurin ist die BMT Treuhandgesellschaft<br />

mbH, Geschäftsanschrift ABC-Strasse 19, 20354 Hamburg. Der Gesellschaftergeschäftsführer<br />

der BMT Treuhandgesellschaft ist Partner<br />

der Partnerschaftsgesellschaft, die mit der rechtlichen und steuerlichen<br />

Konzeption dieses Beteiligungsangebotes beauftragt wurde.<br />

Hieraus können sich ggf. Interessenkollisionen ergeben.<br />

Anbieterin der Vermögensanlage und somit „sonstige Person“<br />

im Sinne des § 12 Abs. 4 VermVerkProspV ist die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

GmbH, Liviastraße 8, 04105 Leipzig. Sie ist weder unmittelbar<br />

noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der<br />

Vermögensanlage beauftragt sind, der Emittentin Fremdkapital


zur Verfügung stellen oder im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Leistungen oder<br />

Lieferungen erbringen. Sie erbringt auch selbst keine geringfügigen<br />

Leistungen oder Lieferungen. Mit Ausnahme der in diesem Prospekt<br />

genannten Vergütungen stehen der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH keine<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge<br />

zu. Der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH wurden für das letzte abgelaufene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeglicher Art gewährt. Den Prospektverantwortlichen<br />

(gemäß § 3), den Gründungsgesellschaftern (gemäß § 7),<br />

den Treuhändern, den Mitgliedern der Geschäftsführung und den<br />

sonstigen Personen (gemäß § 12) steht oder stand kein Eigentum<br />

am Anlageobjekt oder wesentliche Teile desselben oder aus anderen<br />

Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zu. Es werden<br />

keine nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen durch<br />

Personen erbracht, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind.<br />

Eine Rückzahlung oder Verzinsung der Vermögensanlage wird weder<br />

von einer juristischen Person noch von einer Gesellschaft gewährleistet.<br />

Darüber hinaus existieren keine sonstigen Personen, die den Inhalt<br />

des Prospektes wesentlich beeinflusst haben. Kapitalmäßige und/<br />

oder personelle Verflechtungen zwischen dem Anbieter und/oder den<br />

wesentlichen Vertragspartnern, Sachverständigen und Gutachtern sowie<br />

Abhängigkeiten der mit Kontrollfunktion beauftragten Personen<br />

sind über die Prospektdarstellung hinaus nicht gegeben.<br />

Die <strong>IGB</strong> Internationale Grundbesitz Beteiligungs AG hat der<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

der Anlagen am 22.10.2007 ein Darlehen in Höhe von EUR<br />

1.300.000 zur Verfügung gestellt. Dieses wird in Höhe von 6 % p. a.<br />

verzinst und ist spätestens zum 30.06.2008 zur Rückzahlung fällig.<br />

Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />

der Emittentin<br />

Gegenstand und Haupttätigkeit der Gesellschaft ist die Errichtung,<br />

Vermietung und die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in Güstrow.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen<br />

selbst oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand<br />

der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für<br />

angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />

die keine Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich<br />

ist. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten Investitionsund<br />

Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrages<br />

ist. Die vertraglichen Beziehungen der Emittentin werden<br />

auf den Seiten 92 ff. ausführlich erläutert. Darüber hinaus gibt es<br />

keine Verträge, die für Gesellschaftstätigkeit der Emittentin von<br />

wesentlicher Bedeutung sind. Die Emittentin ist nicht abhängig von<br />

Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren. Es bestehen<br />

keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben<br />

können. Weder gegen die Emittentin, noch gegen Personen nach<br />

den §§ 3, 7 und 12 VermVerkProspV sind Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />

anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />

Lage der Emittentin haben können. Über die Investition<br />

gemäß Investitionsplan hinaus sind keine wichtigen laufenden<br />

Investitionen der Fondsgesellschaft vorgesehen. Es bestehen keine<br />

laufenden Investitionen. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist<br />

nicht durch außergewöhnliche Ergebnisse beeinflusst worden.<br />

Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlage<br />

Die Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage werden ausschließlich<br />

zur Investition in die Biogasanlage Güstrow gemäß Investitionsund<br />

Finanzierungsprognose verwendet. Zusätzlich zu den Nettoeinnahmen<br />

aus der Platzierung, wird zur Umsetzung der Investition ein<br />

Darlehen in Höhe von voraussichtlich EUR 63.000.000 aufgenommen.<br />

Darüber hinaus sind keine wesentlichen Investitionen vorgesehen.<br />

Es existieren keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte.<br />

Abgesehen von der Sicherungsübereignung zugunsten des Kreditgebers<br />

bestehen keine nicht unerheblichen dinglichen Belastungen der<br />

Anlageobjekte der Emittentin. Weder der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH als Gründungsgesellschafterin, noch der<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH, noch den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft steht oder stand, bis<br />

auf ihre Rechte aus der kommanditistischen Beteiligung, Eigentum<br />

an den Objekten oder an Teilen der Objekte zu. Es bestehen keine<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit,<br />

auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel.<br />

<strong>IGB</strong><br />

133


134<br />

<strong>IGB</strong><br />

angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />

Es liegen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht alle für<br />

die Errichtung und den Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

vor. Der Generalunternehmer, die <strong>NAWARO</strong> Engineering<br />

GmbH, ist im Rahmen des Generalunternehmervertrages (siehe<br />

Seite 100 ff.) mit der Einholung aller für die funktionsgerechte<br />

Herstellung und den Betrieb erforderlichen Genehmigungen,<br />

Erlaubnisse und Abnahmen des <strong>Bioenergie</strong>parks betraut. Die<br />

abschließende Gesamtabnahme des <strong>Bioenergie</strong>parks durch die<br />

Fondsgesellschaft erfolgt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

wie beispielsweise Abnahme durch die zuständigen<br />

Behörden (siehe S.103 ff.).<br />

Weder die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, noch<br />

die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH (als Gründungsgesellschafterinnen),<br />

noch die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH in ihrer Eigenschaft<br />

Eröffnungsbilanz<br />

Planbilanzen (Prognose) zum 19.10.2007 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015<br />

Aktiva eur eur eur eur eur eur eur eur eur eur<br />

A. Ausstehende Einlagen 5.000 5.000<br />

als Anbieterin, noch die Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

haben im Zusammenhang mit den Anlageobjekten über<br />

die dargestellten Funktionen hinaus Lieferungen und Leistungen<br />

erbracht, die mehr als geringfügig sind.<br />

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage der Emittentin<br />

Nachfolgend werden die Abschlüsse und Planzahlen der Emittentin<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG dargestellt. Die Fondsgesellschaft<br />

wurde am 19.10.2007 gegründet und unter der Nummer<br />

HRA 99344 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg<br />

eingetragen. Die Eröffnungsbilanz erfolgt somit zum 19.10.2007.<br />

Seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz sind keine bilanz- bzw. erfolgswirksamen<br />

Vorfälle angefallen, so dass auf die Darstellung einer<br />

Zwischenübersicht verzichtet wurde.<br />

B. Gebäude und Anlagen 0 7.235.000 79.540.000 92.761.512 86.763.528 80.765.545 74.767.561 68.769.577 62.771.594 56.773.610<br />

C. Umlaufvermögen /Bank 0 0 6.210.341 3.991.060 6.137.111 6.160.398 5.644.004 5.345.217 5.272.511 5.429.073<br />

Bilanzsumme 5.000 7.240.000 85.750.341 96.752.572 92.900.640 86.925.943 80.411.565 74.114.795 68.044.104 62.202.683<br />

Passiva<br />

A. Kommanditkapital 5.000 -120.000 40.470.341 33.752.572 34.100.640 32.325.943 30.011.565 27.914.795 26.044.104 24.402.683<br />

B. Verbindlichkeiten 0 7.360.000 45.280.000 63.000.000 58.800.000 54.600.000 50.400.000 46.200.000 42.000.000 37.800.000<br />

Bilanzsumme 5.000 7.240.000 85.750.341 96.752.572 92.900.640 86.925.943 80.411.565 74.114.795 68.044.104 62.202.683<br />

Plan – Gewinn- und Verlustrechnung (Prognose) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />

eur eur eur eur eur eur eur eur eur<br />

A. Leasingerträge / Mieterträge 0 0 3.345.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000 13.020.000<br />

B. Mietaufwand 0 0 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 120.000<br />

C. Abschreibungen /Buchwertabgang 0 0 4.498.488 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984 5.997.984<br />

D. Verwaltungskosten 125.000 250.000 255.000 260.100 265.302 270.608 276.020 281.541 287.171<br />

E. Betriebsergebnis -125.000 -250.000 -1.528.488 6.641.916 6.636.714 6.631.408 6.625.996 6.620.476 6.614.845<br />

F. Zinserträge 0 352.747 121.761 177.452 205.192 205.605 195.519 190.916 192.009<br />

G. Zinsaufwand (einschließlich Finanzierungsvermittlung) 0 1.187.412 3.790.205 3.839.850 3.493.875 3.239.775 2.985.675 2.731.575 2.477.475<br />

H. Finanzergebnis 0 -834.665 -3.668.443 -3.662.398 -3.288.683 -3.034.170 -2.790.156 -2.540.659 -2.285.466<br />

I. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -125.000 -1.084.665 -5.196.931 2.979.518 3.348.031 3.597.238 3.835.840 4.079.817 4.329.379<br />

J. Außerordentliche Aufwendungen 10.120.500 0 0 0 0 0 0 0<br />

K. Außerordentliches Ergebnis -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.979.518 3.348.031 3.597.238 3.835.840 4.079.817 4.329.379<br />

L. Steuern vom Einkommen und Ertrag 0 0 0 104.787 116.785 411.442 435.629 454.982 474.930<br />

M. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.874.731 3.231.247 3.185.796 3.400.211 3.624.835 3.854.449


Planzahlen, Annahmen und<br />

Wirkungszusammenhänge<br />

Basierend auf der Investitions- und Finanzierungsprognose auf Seite<br />

72 ff. sowie der auf Seite 78 ff. dargestellten Ergebnis- und Liquiditätsprognose<br />

und jeweiligen nachfolgenden Erläuterungen werden<br />

im Folgenden die Prognosen der Bilanzentwicklung, der Gewinnund<br />

Verlustrechnung sowie die Planzahlen der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

GmbH & Co. KG für den Zeitraum 2007 bis 2015 dargestellt.<br />

Über die für die Jahre 2007 bis 2009 dargestellten Investitionen hinaus<br />

sind im Planungszeitraum keine weiteren Investitionen geplant.<br />

Aus den Planbilanzen und den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

für die Jahre 2007 bis 2015, die sich auf Basis der handelsrechtlichen<br />

Grundsätze ergeben, ist die bilanzielle Entwicklung und das<br />

jeweilige Jahresergebnis der Emittentin erkennbar, wie sie sich bei<br />

Zugrundelegung der abgeschlossenen bzw. noch abzuschließenden<br />

Verträge und der Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergibt. Die Höhe<br />

der geplanten Zahlen ist im Wesentlichen von der Miethöhe und den<br />

Fremdkapitalzinsen abhängig.<br />

Bilanzen<br />

Die Planbilanzen gehen davon aus, dass die Zeichner der Fondsgesellschaft<br />

im Jahre 2008 beitreten. Die Aktivseite weist die Buchwerte<br />

des Anlagevermögens sowie die Bankbestände und Forderungen aus.<br />

Die Einlagen der Kommanditisten einschließlich des Agios werden<br />

saldiert mit dem jeweiligen Jahresergebnis und den Auszahlungen<br />

einheitlich als Kommanditkapital dargestellt. Die ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten geben die langfristige Finanzierung wieder.<br />

Bei den im Jahr 2007 dargestellten Verbindlichkeiten handelt es sich<br />

um Verbindlichkeiten aus dem Generalunternehmervertrag mit der<br />

<strong>NAWARO</strong> Engineering GmbH.<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

Die Biogasanlage wird voraussichtlich im Oktober 2009 in Betrieb<br />

genommen. Ab diesem Zeitpunkt sind daher Einnahmen angesetzt.<br />

Die Erträge und Aufwendungen werden nach handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen in den Jahren erfasst, in denen sie wirtschaftlich angefallen<br />

sind, ohne dass es hierbei auf den Zufluss ankommt. Bei den<br />

Darstellungen wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegan-<br />

angaben zur emittentin unD zum Verkaufsprospekt<br />

gen, dass Aufwendungen und Einnahmen jeweils in dem Zeitraum<br />

geleistet werden, für den sie anfallen. Bei den außerordentlichen<br />

Aufwendungen handelt es sich um die Fondsnebenkosten, die<br />

steuerlich zu aktivieren sind, handelsrechtlich jedoch als Aufwand<br />

behandelt werden müssen.<br />

Planzahlen (Prognose) 2007 2008 2009 2010<br />

eur eur eur eur<br />

Investition 7.235.000 72.305.000 17.720.000 0<br />

Handelsrechtliches Ergebnis -125.000 -11.205.165 -5.196.931 2.874.731<br />

Umsatz 0 0 3.345.000 13.020.000<br />

Produktion 0 0 0 0<br />

Cashflow-Prognose 2007 2008 2009 2010<br />

eur eur eur eur<br />

Einnahmen 0 102.433.252 21.148.224 13.141.288<br />

Ausgabe 0 96.097.912 21.885.205 8.524.737<br />

<strong>IGB</strong><br />

135


136<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

2. Sitz der Gesellschaft ist Güstrow.<br />

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft<br />

1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung, Vermietung und<br />

die sonstige Verwertung einer Biogasanlage in Güstrow. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen selbst<br />

oder durch Dritte durchzuführen, die dem Gegenstand der Gesellschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar förderlich sind und für die keine<br />

Genehmigung nach § 34c GewO und § 1 KWG erforderlich ist.<br />

2. Die geplanten Investitionen der Gesellschaft ergeben sich aus<br />

dem diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügten<br />

Investitions- und Finanzplan, der wesentlicher Bestandteil dieses<br />

Gesellschaftsvertrages ist.<br />

§ 3 Gründungsgesellschafter, Kommanditkapital<br />

und Hafteinlage<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „Komplementärin“)<br />

mit Sitz in Güstrow. Sie übernimmt die persönliche Haftung. Die<br />

Komplementärin erbringt keine Einlage. Sie ist am Vermögen<br />

und, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist, am Ergebnis<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2. Gründungskommanditistin der Gesellschaft ist die <strong>IGB</strong> Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin<br />

(nachfolgend „Treuhandkommanditistin“). Die Treuhandkommanditistin<br />

ist mit einer Pflichteinlage in Höhe von EUR 5.000 an<br />

der Gesellschaft beteiligt, von der ein Teilbetrag von EUR 500 im<br />

Handelsregister eingetragen ist.<br />

3. Die Komplementärin und die Treuhandkommanditistin sowie die<br />

Organe der vorgenannten Gesellschaften sind unter Befreiung<br />

der Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot der Mehrfachvertretung<br />

und des Selbstkontrahierens) berechtigt, mit Wirkung<br />

für und gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter das<br />

Kommanditkapital (Summe der Pflichteinlagen) der Gesellschaft<br />

durch Erhöhung ihrer Pflichteinlagen und/oder Aufnahme von<br />

Kommanditisten um nominal EUR 49.405.000 auf nominal<br />

EUR 49.410.000 zu erhöhen.<br />

4. Darüber hinaus sind Erhöhungen des Kommanditkapitals der<br />

Gesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

zulässig.<br />

5. Eine Verpflichtung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin<br />

sowie deren Organen durch Erhöhung ihrer<br />

Pflichteinlagen und/oder Aufnahme von Kommanditisten das<br />

Kommanditkapital der Gesellschaft zu erhöhen, besteht nicht.<br />

§ 4 Beteiligung weiterer Kommanditisten und<br />

Treugeber<br />

1. Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder<br />

mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an<br />

der Gesellschaft beteiligen (unmittelbar beitretende Kommanditisten<br />

und mittelbar beitretende Treugeber werden nachfolgend<br />

zusammen „Anleger“ genannt; die Anleger, die Komplementärin<br />

und die Treuhandkommanditistin werden nachfolgend zusammen<br />

„Gesellschafter“ genannt). Die für Kommanditisten der<br />

Gesellschaft geltenden Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

gelten entsprechend für jeden Treugeber. Im Verhältnis zwischen<br />

der Gesellschaft, ihren Kommanditisten und den Treugebern sind<br />

die Treugeber wie Kommanditisten zu behandeln und haben<br />

damit dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten. Die<br />

Treugeber sind jederzeit berechtigt zu verlangen, der Gesellschaft<br />

unmittelbar als Kommanditisten der Gesellschaft beizutreten und<br />

in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen<br />

zu werden.<br />

2. Der Beitritt eines Anlegers zur Gesellschaft als Kommanditist<br />

oder Treugeber erfolgt durch Annahme der von dem Anleger<br />

unterzeichneten Beitrittserklärung (Anlage 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

durch die Treuhandkommanditistin, ohne dass es einer


Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschaft<br />

oder einer Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern bedarf.<br />

Der Beitritt des Anlegers ist aufschiebend bedingt durch<br />

a. die vollständige Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen<br />

Anleger gezeichneten Zeichnungssumme auf das in der<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Gesellschaft (nachfolgend<br />

„Mittelverwendungskonto“) und<br />

b. das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß §<br />

2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />

(Anlage 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der Beitritt erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin folgenden Kalendermonats,<br />

sofern die vorgenannte Annahme sowie die unter<br />

Buchstaben a. und b. genannten aufschiebenden Bedingungen<br />

bis zum 23. des laufenden Kalendermonats eingetreten sind.<br />

Erfolgt die Annahme und/oder treten die aufschiebenden Bedingungen<br />

zwischen dem 24. und dem Ende eines Kalendermonats<br />

ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des auf den Folgemonat folgenden<br />

Kalendermonats. Der Beitritt erfolgt in jedem Fall frühestens zum<br />

Dezember 2007.<br />

3. Die Zeichnungssumme ist in Euro zu erbringen und muss<br />

mindestens EUR 20.000 betragen. Höhere Zeichnungssummen<br />

müssen glatt durch 5.000 teilbar sein. Die Zeichnungssumme ist<br />

der Betrag, den die Anleger auf das Mittelverwendungskonto<br />

zu zahlen haben und um den die Treuhandkommanditistin ihre<br />

Pflichteinlage für die Anleger – nach Zahlung durch die Anleger<br />

und nach Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß<br />

vorstehendem Absatz 2 – zu erhöhen hat. Die Anleger sind<br />

verpflichtet, zusätzlich zur Zeichnungssumme ein Agio – ebenfalls<br />

in Euro – von 5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme<br />

zu zahlen, das auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto)<br />

gemäß § 5 Absatz 3 zu buchen ist.<br />

4. Die Zeichnungssumme nebst Agio ist in voller Höhe unverzüglich<br />

nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />

fällig und von den Anlegern auf das<br />

Mittelverwendungskonto einzuzahlen. Auszahlungen von dem<br />

Mittelverwendungskonto dürfen nur mit Zustimmung der die<br />

Mittelverwendung prüfenden Treuhandgesellschaft und der<br />

gesellschaftsVertrag<br />

Treuhandkommanditistin entsprechend dem als Anlage 3 diesem<br />

Gesellschaftsvertrag beigefügten Mittelverwendungsvertrag<br />

vorgenommen werden. Leistet ein Anleger seine Zeichnungssumme<br />

nebst Agio trotz Mahnung der Treuhandkommanditistin<br />

nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den<br />

ausstehenden Betrag geltend zu machen. Die Geltendmachung<br />

eines aus der Verzögerung entstandenen weiteren Schadens<br />

bleibt hiervon unberührt. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre<br />

Ansprüche auf Zahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie<br />

von Verzugszinsen und Schadensersatz gegen Anleger durch die<br />

Treuhandkommanditistin geltend machen zu lassen, die insoweit<br />

hiermit von der Gesellschaft bevollmächtigt ist.<br />

5. Tritt ein Anleger mittelbar als Treugeber der Gesellschaft bei, so<br />

wird die Treuhandkommanditistin nach vollständiger Einzahlung<br />

der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />

Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto und<br />

Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />

Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />

ihre Pflichteinlage in Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten<br />

Zeichnungssumme erhöhen und in dieser Höhe für den<br />

Treugeber gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt. treuhänderisch in Form<br />

der Vollrechtstreuhand halten.<br />

6. Will ein Anleger unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein,<br />

so wird die Treuhandkommanditistin ebenfalls ihre Pflichteinlage<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 in Höhe der vom<br />

jeweiligen Anleger gezeichneten Zeichnungssumme erhöhen und<br />

anschließend – vorbehaltlich der Erteilung einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß Absatz 9 – in dieser Höhe eine Teil-Kommanditbeteiligung<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Anleger<br />

übertragen. Die Übertragung der Teil-Kommanditbeteiligung<br />

erfolgt aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Anlegers als<br />

Kommanditist im Handelsregister. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist zu diesem Zwecke berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung<br />

ganz oder teilweise unter Befreiung der Beschränkungen des §<br />

181 BGB und der Beschränkungen des § 14 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

auf Anleger zu übertragen. Die mit der Eintragung<br />

des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister der Gesell-<br />

<strong>IGB</strong><br />

137


138<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

schaft verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Anleger<br />

zu tragen. Bis zur Eintragung des Anlegers als Kommanditist im<br />

Handelsregister wird die Treuhandkommanditistin die (mittelbare)<br />

Beteiligung des Anlegers gemäß Absatz 8, Satz 3, 1. Alt.<br />

treuhänderisch in Form der Vollrechtstreuhand für diesen halten.<br />

Mit Eintragung des Anlegers im Handelsregister als Kommanditist<br />

hält die Treuhandkommanditistin die Kommanditbeteiligung des<br />

Anlegers für diesen gemäß Absatz 8, Satz 3, 2. Alt. in Form der<br />

Verwaltungstreuhand.<br />

7. 10 % der von den Anlegern gezeichneten Zeichnungssummen<br />

sind nach Beitritt der Anleger als Haftsumme im Handelsregister<br />

der Gesellschaft einzutragen. Will ein Anleger gemäß Absatz 6<br />

der Gesellschaft unmittelbar als Kommanditist beitreten, so ist<br />

für ihn eine Haftsumme in Höhe von 10 % seiner jeweils übernommenen<br />

Zeichnungssumme im Handelsregister einzutragen;<br />

die Haftsumme der Treuhandkommanditistin ist entsprechend<br />

herabzusetzen. Die Komplementärin ist berechtigt, die Erhöhung<br />

der Haftsumme und Änderungen der Haftsumme bis zu einem<br />

halben Jahr nach Beitritt des jeweiligen Anlegers beim zuständigen<br />

Handelsregister zu beantragen, wobei die Absendung<br />

(Poststempel) durch die Komplementärin maßgeblich ist.<br />

8. Mit Unterzeichnung der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage<br />

2 beigefügten Beitrittserklärung und Annahme dieser Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhandkommanditistin kommt zwischen<br />

dem Anleger, der Treuhandkommanditistin, der Gesellschaft und<br />

der Komplementärin der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage<br />

4 beigefügte Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Die<br />

Treuhandkommanditistin hält die Kommanditbeteiligungen der<br />

Anleger als Treuhänderin aufgrund des als Anlage 4 beigefügten<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Die Treuhandkommanditistin<br />

hält die Kommanditbeteiligung für Treugeber (mittelbare<br />

Beteiligung) in Form einer Vollrechtstreuhand und für Kommanditisten<br />

(unmittelbare Beteiligung) in Form einer Verwaltungstreuhand.<br />

Die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin sind<br />

berechtigt, Banken, die Aufwendungen der Gesellschaft gemäß<br />

den prospektierten Konditionen (anteilig) fremdfinanzieren,<br />

Sicherheiten (z.B. durch Verpfändung, Abtretung etc.) an Konten<br />

und Vermögensgegenständen der Gesellschaft zu gewähren.<br />

9. Im Falle der unmittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft haben<br />

die Kommanditisten der Komplementärin auf eigene Kosten<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht – in einer<br />

von der Komplementärin vorgegebenen Form – zu erteilen. Die<br />

Treuhandkommanditistin wird eine Teil-Kommanditbeteiligung<br />

nach Absatz 6 erst dann auf den Anleger bzw. zukünftigen<br />

Kommanditisten übertragen, wenn dieser der Komplementärin<br />

eine Handelsregistervollmacht erteilt hat. Die Handelsregistervollmacht<br />

ist unwiderruflich, solange der Anleger der Gesellschaft als<br />

Kommanditist angehört. Sie befreit die Komplementärin und ihre<br />

Organe von den Beschränkungen des § 181 BGB und bleibt auch<br />

bei einem Wechsel der Komplementärin für deren Nachfolger<br />

maßgeblich und wirksam. Sie erlischt nicht durch den Tod des<br />

Vollmachtgebers.<br />

10. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht, auch<br />

nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander,<br />

soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB Abweichendes<br />

ergibt. Soweit sich die Treuhandkommanditistin für<br />

Anleger an der Gesellschaft beteiligt, ist sie nicht verpflichtet, für<br />

diese Pflichteinlagen an die Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />

§ 5 Konten<br />

1. Die Gesellschaft führt für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto<br />

I (Pflichteinlagenkonto), ein Verlustvortragskonto und ein<br />

Verrechnungskonto. Darüber hinaus wird ein gemeinschaftliches<br />

Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) geführt.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto I (Pflichteinlagenkonto) werden die jeweiligen<br />

Pflichteinlagen (Zeichnungssummen) der Gesellschafter<br />

gebucht. Es ist unveränderlich und maßgeblich für das Stimmrecht<br />

und die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung sowie für die<br />

Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Auf dem Kapitalkonto II (Rücklagenkonto) wird das Agio gemäß<br />

§ 4 Absatz 3, letzter Satz gebucht.<br />

4. Handelsrechtliche Verluste werden auf einem gesonderten<br />

Verlustvortragskonto gebucht, das mit zukünftigen Gewinnen<br />

aufzufüllen ist.


5. Weitergehende Gewinnanteile werden auf einem Verrech-<br />

nungskonto erfasst, auf dem auch der sonstige Zahlungsverkehr<br />

zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft gebucht wird.<br />

Vor Zuweisung von Gewinnanteilen auf dem Verrechnungskonto<br />

ist das Verlustvortragskonto gemäß Absatz 4 auszugleichen.<br />

6. Salden sind auf allen Konten unverzinslich.<br />

§ 6 Vertretung und Geschäftsführung<br />

1. Zur Vertretung und Geschäftsführung ist allein die Komplementärin<br />

berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre<br />

Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Die Komplementärin<br />

ist berechtigt, im Einzelfall Aufgaben auf Dritte zu<br />

übertragen und diesen insoweit Vollmacht zu erteilen.<br />

2. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komplementärin<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />

die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Insbesondere<br />

ist die Komplementärin– ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

oder ggf. des Beirates – zur Vornahme und zum<br />

Abschluss aller Geschäfte bzw. Handlungen entsprechend dem<br />

Investitions- und Finanzplan (Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages)<br />

berechtigt, insbesondere bzw. sowie zur Vornahme und zum<br />

Abschluss<br />

a. von Verträgen über die Errichtung, Vermietung und den Verkauf<br />

der Biogasanlage;<br />

b. Gewährung von Darlehen an den Leasingnehmer;<br />

c. von Finanzierungsverträgen mit Banken und/oder anderen Instituten<br />

und der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH bis zur Höhe von insgesamt<br />

EUR 80 Mio.;<br />

d. der Gewährung von Sicherheiten (z.B. Verpfändung, Abtretung<br />

etc.) an Anlagen, Konten und/oder sonstigen Vermögensgegenständen<br />

der Gesellschaft gegenüber Banken, die Anlagen,<br />

Gebäude oder sonstige Kosten der Gesellschaft oder des Leasingnehmers<br />

fremdfinanzieren;<br />

e. die Veräußerung des <strong>Bioenergie</strong>parkes als Folge vertraglicher<br />

Kauf- oder Verkaufsoptionsrechte,<br />

f. von Finanzierungsvermittlungsverträgen mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

GmbH;<br />

g. des Vertrages über Konzeptionsarbeiten mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

GmbH;<br />

h. des Vertrages zur Übernahme der Gründungskosten, Beauftragung<br />

und Koordination von rechtlichen und steuerlichen Beratungsleistungen<br />

sowie der diesbezüglichen Kostenübernahme in<br />

der Gründungs-, Konzeptions- und Platzierungsphase (Kostenübernahmevertrag)<br />

mit der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH;<br />

i. des Marketingvertrages mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH;<br />

j. des Vertriebskoordinationsvertrages mit der <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH und/oder weiterer Vertriebsverträge mit Dritten<br />

zur Einwerbung des Kommanditkapitals;<br />

k. des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Anlage 4) mit der<br />

Treuhandkommanditistin sowie<br />

l. aller Geschäfte und Handlungen, die für die unter vorstehenden<br />

Buchstaben a. und k. genannten Geschäfte erforderlich und/oder<br />

sachdienlich sind auch soweit diese Einfluss auf die kalkulierten<br />

Ergebnisse der Gesellschaft haben.<br />

3. Die Komplementärin ist ermächtigt bzw. bevollmächtigt, alle<br />

Ansprüche und Rechte der Gesellschaft gegen Anleger und die<br />

Treuhandkommanditistin im eigenen Namen für Rechnung der<br />

Gesellschaft geltend zu machen.<br />

4. Die Komplementärin bedarf für folgende Geschäfte der Zustimmung<br />

der Gesellschafterversammlung:<br />

a. Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften<br />

und Garantien, soweit diese nicht die im Investitionsund<br />

Finanzierungsplan vorgesehenen Anlagen betreffen;<br />

b. alle Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen<br />

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft überschreiten;<br />

Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 7 Beirat<br />

gesellschaftsVertrag<br />

1. Die Gesellschafter können einen Beirat bestellen, für den die<br />

nachfolgenden Regelungen gelten:<br />

a. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Beiratsmitglieder<br />

sind von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Ein Beirats-<br />

<strong>IGB</strong><br />

139


140<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

mitglied wird von der Komplementärin entsendet und kann von<br />

dieser jederzeit und ohne Begründung durch eine andere Person<br />

ersetzt werden.<br />

b. Zum Beiratsmitglied durch die Gesellschafterversammlung kann<br />

nur gewählt werden, wer Anleger der Gesellschaft ist.<br />

c. Durch die Gesellschafterversammlung gewählte Beiräte werden<br />

für die Dauer von drei Jahren gewählt.<br />

d. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

e. Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig mit Niederlegung des<br />

Amtes, Tod, Abberufung oder Verlust der Stellung als Anleger<br />

der Gesellschaft. Für diesen Fall nimmt ein von der Komplementärin<br />

zu bestimmendes Beiratsmitglied bis zur Wahl eines neuen<br />

Beiratsmitglieds durch die Gesellschafterversammlung dessen<br />

Aufgaben wahr.<br />

f. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, an allen Sitzungen<br />

des Beirates teilzunehmen.<br />

2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:<br />

a. Beratung der Komplementärin;<br />

b. Ausübung von Kontroll- und Informationsrechten gemäß nachfolgendem<br />

Absatz 3;<br />

c. Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber der Gesellschafterversammlung<br />

bei zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />

d. Teilnahme an Gesellschafterversammlungen.<br />

Die Zustimmungskompetenz der Gesellschafterversammlung<br />

bezüglich zustimmungsbedürftiger Geschäfte kann nicht auf den<br />

Beirat übertragen werden. Der Beirat ist nicht berechtigt, der<br />

Komplementärin Weisungen zu erteilen.<br />

3. Dem Beirat stehen die Kontroll- und Informationsrechte des<br />

§ 166 HGB zu. Darüber hinaus hat der Beirat gegenüber der<br />

Komplementärin und der Gesellschaft ein umfassendes Informationsrecht.<br />

Der Beirat hat das Recht, jederzeit die Bücher und die<br />

Papiere der Gesellschaft durch eine zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtete, schriftlich bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen<br />

der Gesellschaft einsehen zu lassen und von der Komplementärin<br />

alle erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.<br />

Ein Widerspruchsrecht – insbesondere das Widerspruchs-(bzw.<br />

Zustimmungs-)recht gemäß § 164 HGB – steht dem Beirat nicht<br />

zu. Der Beirat hat einen Bericht über das jeweils abgelaufene<br />

Geschäftsjahr zu erstatten, der der Gesellschafterversammlung<br />

vorzulegen ist.<br />

4. Die Mitglieder des Beirates erhalten jeweils einen pauschalierten<br />

Aufwendungsersatz von EUR 1.500 für jedes volle Amtsjahr;<br />

nicht volle Amtsjahre werden pro rata temporis vergütet. Die<br />

Aufwendungen für den Beirat sind Kosten der Gesellschaft.<br />

5. Die Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Schadensersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder verjähren<br />

– außer bei Vorsatz – drei Jahre nach Kenntniserlangung durch<br />

die Gesellschaft über den die Ersatzpflicht begründenden Sachverhalt,<br />

sofern sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen.<br />

§ 8 Schriftliches Beschlussverfahren,<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversamm-<br />

lungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren (Umlaufverfahren)<br />

gefasst. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst, es sei denn, die<br />

Komplementärin, die Treuhandkommanditistin oder Anleger, die<br />

zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

vertreten, beantragen eine Gesellschafterversammlung.<br />

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. das ordentliche<br />

schriftliche Beschlussverfahren soll jährlich bis zum 31. Oktober<br />

eines jeden Jahres stattfinden. Auf schriftlichen Antrag der Komplementärin,<br />

der Treuhandkommanditistin oder von Anlegern,<br />

die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals der<br />

Gesellschaft vertreten, findet – entsprechend dem Antrag – eine<br />

außerordentliche Gesellschafterversammlung oder ein außerordentliches<br />

schriftliches Beschlussverfahren statt.<br />

3. Die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

ist von der Komplementärin allen Anlegern und der<br />

Treuhandkommanditistin an die zuletzt von diesen mitgeteilte<br />

Anschrift zu übersenden, wobei der Abstimmungsgegenstand


genau zu formulieren und die Stellungnahme der Komplementärin<br />

und – sofern ein solcher bestellt ist – des Beirates hierzu<br />

beizufügen ist. Wird ein ordentliches schriftliches Beschlussverfahren<br />

durchgeführt, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit der<br />

Aufforderung zur Abstimmung zu übersenden. Im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren müssen die Stimmen innerhalb von drei<br />

Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung<br />

durch die Komplementärin (Datum des Poststempels) bei der<br />

Gesellschaft eingehen. Nicht oder nicht fristgerecht zugegangene<br />

Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung im schriftlichen Beschlussverfahren<br />

werden die Anleger von der Komplementärin unterrichtet.<br />

4. Gesellschafterversammlungen sind von der Komplementärin<br />

unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, beginnend<br />

mit der Absendung (Datum des Poststempels), einzuberufen,<br />

und zwar durch Einberufungsschreiben an die zuletzt von<br />

den Anlegern, der <strong>IGB</strong> Emissionsberatungsgesellschaft mbH und<br />

der Treuhandkommanditistin mitgeteilte Anschrift. Dem Einberufungsschreiben<br />

sind die Tagesordnung sowie die Stellungnahme<br />

der Komplementärin und – sofern ein solcher bestellt ist – des<br />

Beirates beizufügen. Wird eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einberufen, ist zusätzlich der Jahresabschluss mit dem<br />

Einberufungsschreiben zu übersenden.<br />

5. Jeder Anleger ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person<br />

vertreten zu lassen, die selbst Anleger oder mit dem Vertretenen<br />

verheiratet oder mit ihm im ersten Grade verwandt ist, oder die<br />

gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist. Die Vollmacht<br />

ist jederzeit auch gegenüber der Gesellschaft widerruflich.<br />

6. Sofern Anleger nicht selbst abstimmen oder gemäß Absatz<br />

5 vertreten werden, nimmt die Treuhandkommanditistin ihr<br />

Stimmrecht entsprechend den unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Treuepflicht erteilten Weisungen ihrer Anleger oder,<br />

sofern und soweit Weisungen nicht erteilt werden, nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen wahr. Sie ist berechtigt, ihr Stimmrecht<br />

gespalten auszuüben.<br />

gesellschaftsVertrag<br />

7. Im schriftlichen Beschlussverfahren ist stets Beschlussfähigkeit<br />

gegeben, und zwar unabhängig von der Anzahl der wirksam<br />

abgegebenen Stimmen. Eine Gesellschafterversammlung ist<br />

beschlussfähig, wenn mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />

anwesend oder vertreten ist. Ist die Gesellschafterversammlung<br />

nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach Ablauf einer Frist von<br />

zwei Wochen eine erneute Gesellschafterversammlung mit gleicher<br />

Tagesordnung einzuberufen. Bereits mit der Ladung zur ersten<br />

Gesellschafterversammlung kann vorsorglich eine Ladung zu<br />

dieser erneuten Gesellschafterversammlung verbunden werden.<br />

Die erneute Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf<br />

die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig,<br />

vorausgesetzt hierauf wurde in der Einberufung hingewiesen.<br />

Die Komplementärin kann stattdessen auch das schriftliche<br />

Beschlussverfahren einleiten.<br />

8. Je volle EUR 1.000 Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5<br />

Absatz 2) gewähren eine Stimme.<br />

9. In allen Angelegenheiten, in denen das Gesetz oder dieser<br />

Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, werden<br />

Beschlüsse mit einer Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst; dies gilt insbesondere für die Beschlüsse gemäß § 9<br />

Absatz 1, Buchstaben a) bis c), f) bis h) und j). Beschlüsse gemäß<br />

§ 9 Absatz 1, Buchstaben d., e. und i. bedürfen einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

10. Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin<br />

als Versammlungsleiterin geleitet. Sie kann die Leitung einem<br />

Dritten ganz oder teilweise übertragen. Über die Beschlüsse der<br />

Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das<br />

vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Gesellschaftern<br />

und – sofern ein solcher bestellt ist – dem Beirat zu<br />

übersenden ist. Sofern von den Gesellschaftern oder dem Beirat<br />

innerhalb von sechs Wochen nach Absendung (Datum des Poststempels)<br />

des Protokolls kein Einspruch erhoben wird, gilt dieses<br />

als genehmigt.<br />

<strong>IGB</strong><br />

141


142<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

11. Der Versammlungsleiter kann Personen die Teilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung gestatten, deren Anwesenheit er für<br />

zweckmäßig hält. Andere Personen, die nicht selbst Gesellschafter<br />

sind oder die Gesellschafter gemäß Absatz 5 vertreten, sind<br />

nicht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt.<br />

12. Gesellschafterbeschlüsse können nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Zusendung des Protokolls (Gesellschafterversammlungen)<br />

bzw. des Abstimmungsergebnisses (schriftliches<br />

Beschlussverfahren) durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete<br />

Klage angefochten werden. Nach Fristablauf gilt ein etwaiger<br />

Mangel des Gesellschafterbeschlusses als geheilt. Das Protokoll<br />

bzw. das Abstimmungsergebnis gilt binnen einer Woche nach<br />

Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels) an die der Gesellschaft<br />

zuletzt bekannt gegebene Adresse des Gesellschafters als<br />

zugegangen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von<br />

Beschlüssen gerichtlich feststellen zu lassen.<br />

§ 9 Gegenstand des schriftlichen Beschlussverfahrens<br />

bzw. der Gesellschafterversammlung<br />

1. Im schriftlichen Beschlussverfahren bzw. in Gesellschafterver-<br />

sammlungen ist – neben den sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

vorgesehenen Fällen – über Folgendes zu beschließen:<br />

a. Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b. Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen, soweit<br />

diese nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger<br />

Verpflichtungen benötigt werden, unter Berücksichtigung der Bildung<br />

einer gemäß § 13 Absatz 3 zu bildenden Liquiditätsreserve;<br />

c. Wahl eines etwaigen Abschlussprüfers;<br />

d. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

e. Zustimmung zu Geschäften gemäß § 6 Absatz 4;<br />

f. Entlastung der Komplementärin;<br />

g. Neu- und Nachwahl von zwei Mitgliedern des Beirats gemäß § 7<br />

sowie Entlastung der Beiratsmitglieder;<br />

h. Ausschluss der Komplementärin oder der Treuhandkommanditistin<br />

aus wichtigem Grund und Bestellung Dritter in diesen<br />

Funktionen;<br />

i. Ausschluss von Anlegern nach § 16 Absatz 1 Buchstabe c., Absätze<br />

2 bis 4;<br />

j. Auflösung der Gesellschaft.<br />

2. Alle Tätigkeiten, die zur Vornahme und zum Abschluss aller Geschäfte<br />

bzw. Handlungen entsprechend § 6 Absatz 2 erforderlich<br />

oder sachdienlich sind, bedürfen keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />

§ 10 Informations- und Kontrollrechte,<br />

Befreiung vom Wettbewerbsverbot<br />

1. Den Anlegern und der Treuhandkommanditistin stehen über<br />

das Informations- und Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das<br />

Recht zu, jederzeit die Bücher und die Papiere der Gesellschaft<br />

durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete, schriftlich<br />

bevollmächtigte Person in den Geschäftsräumen der Gesellschaft<br />

einsehen zu lassen und von der Komplementärin alle erforderlich<br />

erscheinenden Auskünfte zu verlangen.<br />

2. Das Widerspruchs-(Zustimmungs-)recht der Anleger und der<br />

Treuhandkommanditistin gemäß § 164 HGB ist ausgeschlossen,<br />

soweit nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag eine<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist<br />

oder – sofern eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

erforderlich ist – die Gesellschafterversammlung der Maßnahme<br />

mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.<br />

3. Die Gesellschafter der Gesellschaft sind von Wettbewerbsverboten<br />

befreit. Die Komplementärin, die Treuhandkommanditistin<br />

sowie die Organe der vorgenannten Gesellschaften sind insbesondere<br />

von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit.<br />

§ 11 Vergütungen, Aufwendungsersatz<br />

1. Die Treuhandkommanditistin erhält für die Übernahme der<br />

Treuhänderstellung bezüglich der Kommanditbeteiligungen der<br />

Anleger eine Vergütung, die sich nach den Bestimmungen des<br />

als Anlage 4 diesem Gesellschaftsvertrag beigefügten Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag richtet und von der Gesellschaft<br />

getragen wird.<br />

2. Die Komplementärin erhält eine jährliche Haftungsvergütung<br />

von EUR 2.500. Darüber hinaus erhält die Komplementärin eine<br />

Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung in Höhe


von EUR 47.500. Die vorstehenden Vergütungen verstehen sich<br />

jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, sofern diese anfällt und erhöhen<br />

sich ab dem Jahr 2009 um jährlich 2 %.<br />

3. Ferner werden der Komplementärin alle Kosten, die ihr für die<br />

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstehen, sowie<br />

alle von ihr im Interesse der Gesellschaft gemachten Aufwendungen<br />

von der Gesellschaft ersetzt. § 110 HGB bleibt unberührt.<br />

4. Die vorgenannten Vergütungen sind unbeschadet der steuerlichen<br />

Regelung als Aufwand der Gesellschaft zu verbuchen. Auf<br />

die laufenden Vergütungen können monatlich angemessene<br />

Vorschüsse geleistet werden.<br />

§ 12 Jahresabschluss<br />

1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang) ist von der Komplementärin nach ordnungsgemäßen<br />

kaufmännischen Grundsätzen innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Abschluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen.<br />

2. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und die folgenden<br />

Geschäftsjahre ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu<br />

prüfen und zu testieren, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt.<br />

3. Der Jahresabschluss ist den Anlegern und der Treuhandkommanditistin<br />

von der Komplementärin mit der Aufforderung zur Abstimmung<br />

im ordentlichen schriftlichen Beschlussverfahren bzw.<br />

mit dem Einberufungsschreiben zur ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist – sofern ein<br />

solcher bestellt ist – dem Beirat vorzulegen.<br />

4. Die Handelsbilanz der Gesellschaft entspricht der Steuerbilanz,<br />

sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine<br />

abweichende Bilanzierung notwendig machen. Nachträgliche<br />

Änderungen der Steuerbilanz sind in der ersten noch nicht festgestellten<br />

Handelsbilanz zu berücksichtigen. Wenn und soweit<br />

aufgrund einer Betriebsprüfung des Finanzamtes Änderungen<br />

vorzunehmen sind, haben diese für alle Gesellschafter bindende<br />

Wirkung.<br />

gesellschaftsVertrag<br />

§ 13 Beteiligung am Ergebnis, am Vermögen und<br />

an Ausschüttungen der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschafter sind am Vermögen, am Gewinn und Verlust<br />

sowie an den Ausschüttungen der Gesellschaft vorbehaltlich Abs.<br />

2 entsprechend dem Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten I am<br />

Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen (§ 5 Absatz 2)<br />

zueinander beteiligt.<br />

2. Für die Beteiligung an den Ergebnissen das Geschäftsjahre 2007<br />

und 2008 sowie der Beteiligung der Gesellschafter an Ausschüttungen<br />

dieser Jahre, die keinem handelsrechtlichem Gewinn<br />

entsprechen, gilt folgendes: Im Rahmen der Gewinnermittlung<br />

des Geschäftsjahres 2008 sind die Ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2007 und 2008 – nach Abzug der Vergütungen für die Komplementärin<br />

und die Treuhandkommanditistin - zusammenzurechnen<br />

und an die Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer zum Geschäftsjahresende 2008 auf ihren Kapitalkonten<br />

I gebuchten Pflichteinlagen zu einander zu verteilen. Bereits<br />

vorgenommene Ergebniszuweisungen des Jahres 2007 nach Abs.<br />

1 sind in diesem Rahmen wieder auszugleichen.<br />

3. Bei der Ergebnisermittlung erhalten die Treuhandkommanditistin<br />

und die Komplementärin die in § 11 genannten Vergütungen<br />

und Aufwendungen vorab; diese stellen Aufwand der Gesellschaft<br />

dar.<br />

4. Über die Verwendung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen,<br />

sofern und soweit diese nicht zur Erfüllung von gesetzlichen,<br />

vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft<br />

erforderlich sind, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Die<br />

Komplementärin hat eine zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />

erforderliche Liquiditätsreserve zu bilden, deren Höhe sie<br />

nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die nicht an die<br />

Anleger auszuschütten ist. Die Auszahlung von Liquiditätsüberschüssen,<br />

die keinem handelsrechtlichen Gewinn entsprechen,<br />

reduziert insoweit die Pflichteinlage der Anleger. Diese gilt als<br />

herabgesetzt, ohne dass es einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />

bedarf.<br />

<strong>IGB</strong><br />

143


144<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

Durch die Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen kann die Haftung<br />

der Anleger und der Treuhandkommanditistin gemäß § 172<br />

Absatz 4 HGB oder sonstige Einzahlungsverpflichtungen wieder<br />

aufleben. Es besteht keine Verpflichtung der Komplementärin und/<br />

oder der Treuhandkommanditistin, hierauf hinzuweisen.<br />

5. Die Komplementärin ist berechtigt, aus dem zu erwartenden<br />

Ergebnis im laufenden Geschäftsjahr Abschlagszahlungen auf<br />

Ausschüttungen (Vorabausschüttungen) vorzunehmen, soweit<br />

es die Liquiditätslage der Gesellschaft zulässt. Beschließt die<br />

Gesellschafterversammlung die Rückzahlung von Vorabausschüttungen,<br />

steht der Gesellschaft ein entsprechender Rückzahlungsanspruch<br />

gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern zu.<br />

6. Etwaige noch ausstehende Zahlungen von Anlegern auf deren<br />

Zeichnungssumme und/oder Agio-Zahlungen sowie hierauf anfallende<br />

Verzugszinsen reduzieren den Ausschüttungsanspruch des<br />

jeweiligen Anlegers entsprechend.<br />

7. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch dann zugerechnet,<br />

wenn sie die Höhe ihrer Pflichteinlage übersteigen. Die<br />

beschränkte Kommanditistenhaftung wird hierdurch weder im<br />

Innen- noch im Außenverhältnis erweitert.<br />

§ 14 Verfügung über Kommanditbeteiligungen<br />

1. Die Verfügung über die Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft<br />

sowie Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />

Zustimmung der Komplementärin und ist nur zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres möglich. Dasselbe gilt für die Übertragung<br />

von treuhänderisch gehaltenen (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen<br />

durch Treugeber mit der Maßgabe, dass die Verfügung<br />

der vorherigen Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

bedarf. Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte<br />

und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Anlegerkonten ist<br />

ausgeschlossen. Einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

und/oder der Gesellschafterversammlung und/oder sonstigen<br />

Zustimmungen bedarf es zur Verfügung über die Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft nicht.<br />

2. Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nicht ohne wichtigen Grund<br />

versagt werden. Ein wichtiger Grund für die Versagung der<br />

Zustimmung liegt insbesondere dann vor, wenn<br />

a. der Verfügende oder der Begünstigte nach der Verfügung eine<br />

Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage von weniger als<br />

EUR 20.000 oder eine Kommanditbeteiligung mit einer Pflichteinlage<br />

halten würde, die nicht glatt durch 5.000 teilbar ist;<br />

b. der Anleger der Komplementärin nicht ausreichend nachweist,<br />

dass er sämtliche ihm obliegende Pflichten erfüllt;<br />

c. der von der Verfügung des Anlegers Begünstigte diesen Gesellschaftsvertrag<br />

nicht uneingeschränkt schriftlich gegenüber<br />

der Komplementärin anerkannt und alle schuldrechtlichen<br />

und sonstige Pflichten und Verbindlichkeiten des verfügenden<br />

Anlegers aus und in Verbindung mit der Gesellschafterstellung<br />

übernommen hat, insbesondere solange der Begünstigte nicht<br />

eine Handelsregistervollmacht i.S.d. § 4 Absatz 9 erteilt hat oder<br />

solange nicht die Aufwendungen nach Absatz 5 gezahlt sind;<br />

oder<br />

d. begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der von der<br />

Verfügung Begünstigte seine Stellung als Anleger treuwidrig oder<br />

den Interessen der Gesellschaft zuwider ausnutzen wird.<br />

3. Die Verpfändung oder Sicherheitsabtretung einer Kommanditbeteiligung<br />

zum Zwecke ihrer Finanzierung an ein deutsches<br />

Kreditinstitut ist ohne Zustimmung der Komplementärin und zu<br />

jedem Termin zulässig.<br />

4. Veräußert ein Anleger seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung,<br />

so steht der Treuhandkommanditistin ein Vorkaufsrecht zu. Der<br />

die Veräußerung beabsichtigende Anleger hat unverzüglich eine<br />

beglaubigte Abschrift des mit dem Käufer (nachfolgend der<br />

„Käufer“) abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Kaufvertrags<br />

der Treuhandkommanditistin durch Einschreiben mit Rückschein<br />

zuzusenden. Diese hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang<br />

des Einschreibens schriftlich gegenüber dem Anleger zu erklären,<br />

ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt oder darauf verzichtet. Eine<br />

nicht fristgerechte Erklärung der Treuhandkommanditistin gilt<br />

als Verzicht. Wird das Vorkaufsrecht gemäß den Sätzen 1 bis 3<br />

nicht ausgeübt, kann der Anleger – vorbehaltlich einer Zustimmung<br />

der Komplementärin bzw. Treuhandkommanditistin gemäß


Absätzen 1 bis 3 – seine (mittelbare) Kommanditbeteiligung an<br />

den Käufer zum Ende eines Geschäftsjahres übertragen. Die<br />

Zustimmung der Komplementärin bzw. der Treuhandkommanditistin<br />

nach Absätzen 1 bis 3 ist auflösend bedingt für den Fall zu<br />

erklären, dass der Käufer einen niedrigeren als den in dem nach<br />

Satz 2 zu übermittelnden Kaufvertrag bezeichneten Kaufpreis für<br />

die Übertragung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung zahlt<br />

oder eine sonstige Umgehung dieses Vorkaufsrechts erfolgt.<br />

5. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Komplementärin für<br />

die Übertragung von Anteilen von unmittelbar an der Gesellschaft<br />

beteiligten Kommanditisten eine Pauschale von 1,5 % der<br />

mit der Kommanditbeteiligung übertragenen Pflichteinlage gemäß<br />

Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger<br />

Umsatzsteuer.<br />

§ 15 Dauer, Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie<br />

wird aufgelöst durch Beschlussfassung der Gesellschafter nach<br />

§ 9 Absatz 1 oder – ohne Gesellschafterbeschluss – mit der vollständigen<br />

Veräußerung des wesentlichen Anlagevermögens der<br />

Gesellschaft.<br />

2. Die Gesellschaft kann von jedem Kommanditisten unter<br />

Einhaltung einer Frist von neun Monaten zum Geschäftsjahresende<br />

gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />

2021; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt. Die Kündigung eines Kommanditisten ist schriftlich<br />

gegenüber der Komplementärin zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit<br />

der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />

bei der Komplementärin maßgeblich. Die Kündigung<br />

der Kommanditbeteiligung eines Kommanditisten gilt gleichzeitig<br />

als Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und<br />

umgekehrt; die Treuhandkommanditistin bevollmächtigt die<br />

Komplementärin insoweit zur Entgegennahme der Kündigungserklärungen<br />

der Kommanditisten.<br />

3. Absatz 2 gilt entsprechend für die Kündigung der Beteiligung<br />

durch Treugeber bei Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

mit der Maßgabe, dass die Kündigung gegen-<br />

über der Treuhandkommanditistin zu erklären ist. Kündigt<br />

ein Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin den<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag aus wichtigem Grund und<br />

will der Treugeber seine Beteiligung an der Gesellschaft als<br />

Kommanditist fortsetzen, so tritt er kraft Sonderrechtsnachfolge<br />

aufschiebend bedingt auf seine Eintragung im Handelsregister<br />

als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Die Verpflichtung<br />

des Treugebers bzw. zukünftigen Kommanditisten nach § 4<br />

Absatz 9, der Komplementärin eine Handelsregistervollmacht<br />

zu erteilen bzw. das Recht der Komplementärin die Eintragung<br />

des (zukünftigen) Kommanditisten im Handelsregister erst nach<br />

Erteilung einer entsprechenden Handelsregistervollmacht beantragen<br />

zu müssen, bleibt unberührt.<br />

4. Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft aus, so<br />

haben die Treugeber einen von der Komplementärin vorgeschlagenen<br />

neue(n) Treuhänder(in) zu wählen, der (die) in die Gesellschafterstellung<br />

und den Treuhand- und Verwaltungsvertrag unter<br />

Ausscheiden der vorherigen Treuhandkommanditistin eintritt.<br />

5. Kündigen zum gleichen Stichtag Gesellschafter, die zusammen<br />

mehr als 20 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft laut<br />

Kapitalkonto I auf sich vereinen, ist von der Komplementärin<br />

unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die über die Auflösung der Gesellschaft beschließt.<br />

Wird die Auflösung der Gesellschaft beschlossen, so nehmen<br />

auch die kündigenden Gesellschafter an der Auflösung teil.<br />

§ 16 Ausscheiden, Ausschluss<br />

gesellschaftsVertrag<br />

1. Ein Kommanditist, die Treuhandkommanditistin und die Komplementärin<br />

scheiden aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a. er/sie zum oder nach Ablauf der festen Vertragsdauer unter<br />

Einhaltung der vorgeschriebenen Frist kündigt, zum Geschäftsjahresende;<br />

b. er/sie das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos<br />

kündigt, mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Komplementärin;<br />

c. ihm/ihr das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigen Grund fristlos<br />

gekündigt wird, mit Zugang der Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />

bei dem Gesellschafter gemäß nachfolgendem Absatz 2;<br />

<strong>IGB</strong><br />

145


146<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

d. über sein/ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder<br />

die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, mit Beschluss des<br />

Insolvenzgerichts;<br />

e. seine/ihre Kommanditbeteiligung und/oder das Auseinandersetzungsguthaben<br />

von einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />

wird, mit Ablauf des sechsten Monats nach der Pfändung.<br />

2. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c. erfolgt der Ausschluss<br />

eines in Absatz 1 genannten Gesellschafters durch einen von<br />

der Komplementärin mitzuteilenden, mit einfacher Mehrheit zu<br />

fassenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter<br />

kein Stimmrecht hat. Der Ausschluss wird mit (mündlicher<br />

oder schriftlicher) Mitteilung des Beschlusses gegenüber<br />

dem Gesellschafter wirksam, die gleichzeitig als Kündigungserklärung<br />

gilt. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 bedarf es für<br />

das Ausscheiden in den in Absatz 1 genannten Fällen keines<br />

Gesellschafterbeschlusses. Der Ausschluss wird in allen Fällen des<br />

Absatzes 1 unabhängig von der Zahlung einer ggf. zu zahlenden<br />

Abfindung wirksam.<br />

3. Die Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 gelten für Treugeber<br />

entsprechend. In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe c. ist die<br />

Treuhandkommanditistin nur bezüglich des betreffenden Anteils<br />

ihrer Kommanditbeteiligung mit entsprechenden Stimmrechten<br />

von der Abstimmung ausgeschlossen. Mit (mündlicher oder<br />

schriftlicher) Mitteilung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

durch die Komplementärin gegenüber dem Treugeber<br />

wird der Ausschluss des Treugebers wirksam. Die Mitteilung gilt<br />

gleichzeitig als Kündigungserklärung bezüglich des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrags; die Komplementärin ist insoweit von<br />

der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt. Scheidet ein Treugeber<br />

aus der Gesellschaft aus, hat die Treuhandkommanditistin<br />

– vorbehaltlich Absatz 6 – ihre Pflichteinlage und ihre Hafteinlage<br />

(Haftsumme) entsprechend herabzusetzen.<br />

4. Scheidet die Komplementärin aus, so haben die Gesellschafter<br />

durch Gesellschafterbeschluss eine neue persönlich haftende<br />

Gesellschafterin zu bestellen, mit der die Gesellschaft ohne Auflösung<br />

fortgesetzt wird. Der Ausschluss der Komplementärin aus<br />

wichtigem Grund bedarf eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung<br />

– nicht ausreichend ist ein Beschluss im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren – mit einer Mehrheit von drei Vierteln,<br />

mindestens aber der Hälfte der in der Gesellschaft vorhandenen<br />

Stimmen, mit dem der Ausschluss beschlossen und gleichzeitig<br />

eine neue Komplementärin bestellt wird. Das Ausscheiden der<br />

Komplementärin ist aufschiebend bedingt bis zum Eintritt einer<br />

neuen Komplementärin.<br />

5. Für den Fall des Ausscheidens von Kommanditisten, bietet der<br />

ausscheidende Kommanditist bereits jetzt der Komplementärin<br />

oder einem von dieser zu benennenden Dritten und der Treuhandkommanditistin<br />

den Kauf und die Abtretung seiner Kommanditbeteiligung<br />

unwiderruflich an. Die Komplementärin bzw.<br />

der von ihr zu benennende Dritte bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

können dieses Angebot innerhalb von zwei Monaten nach<br />

Wirksamwerden des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses durch<br />

schriftliche Erklärung annehmen, wobei die Absendung (Datum<br />

des Poststempels) der Annahmeerklärung maßgeblich ist. Mit<br />

der fristgerechten Annahme und der vollständigen Durchführung<br />

der Übertragung entfaltet die zuvor erklärte Kündigung bzw. der<br />

Ausschlusstatbestand keine Wirkung mehr. Hinsichtlich der Berechnung<br />

des Kaufpreises gilt § 17 entsprechend. Der wirtschaftliche<br />

Stichtag für den Übergang der Kommanditbeteiligung ist<br />

der Tag, an welchem das Ausscheiden des Gesellschafters gemäß<br />

vorstehendem Absatz 1 wirksam geworden wäre. Der Übergang<br />

der Beteiligung ist aufschiebend bedingt auf die vollständige<br />

Zahlung des Kaufpreises. Der ausscheidende Kommanditist ist<br />

verpflichtet, alle für die Übertragung seiner Kommanditbeteiligung<br />

erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen<br />

abzugeben (z.B. Unterschreiben der erforderlichen Dokumente).<br />

6. Absatz 5 gilt für das Ausscheiden eines Treugebers entsprechend<br />

mit der Maßgabe, dass der Treugeber seine Ansprüche – insbesondere<br />

Ansprüche auf Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />

– aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag an die Komplementärin<br />

bzw. einen von dieser zu benennenden Dritten bzw. an<br />

die Treuhandkommanditistin abtritt. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist in Ansehung der ihr so angebotenen Beteiligung berechtigt,<br />

weitere Anleger als Treugeber an der Gesellschaft zu beteiligen.


7. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesell-<br />

schaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern<br />

unter der bisherigen Firma fortgeführt. Die Kosten des<br />

Ausscheidens aus der Gesellschaft trägt der ausgeschlossene<br />

bzw. kündigende Gesellschafter, insbesondere die Kosten des<br />

Wirtschaftsprüfergutachtens gemäß § 17 Absatz 2.<br />

§ 17 Abfindung bei Ausscheiden und Ausschluss<br />

1. Gesellschafter, die ganz oder teilweise aus der Gesellschaft<br />

ausscheiden, erhalten insoweit eine Abfindung unter Abzug der<br />

Kosten der Auseinandersetzung bzw. im Falle der Übertragung<br />

gemäß § 16 Absätze 5 und 6 einen Kaufpreis unter Abzug<br />

vorgenannter Kosten (Abfindung und Kaufpreis nachfolgend<br />

zusammen „Abfindung“).<br />

2. Die Abfindung bemisst sich nach dem Verkehrswert der (mittelbaren)<br />

Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.<br />

Können sich die Parteien nicht innerhalb von 2 Monaten nach<br />

Ausscheiden auf einen Wert einigen, wird der Verkehrswert<br />

durch das Gutachten eines von der Komplementärin zu bestimmenden<br />

Wirtschaftsprüfers (bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)<br />

festgestellt. Das Gutachten des Wirtschaftsprüfers ist für<br />

die Gesellschaft und für den Gesellschafter verbindlich.<br />

3. Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate<br />

ist sechs Monate, die zweite Rate 12 Monate nach dem Ausscheiden<br />

fällig. Die jeweils noch offene Abfindung ist mit 5 % p.a. ab<br />

dem Zeitpunkt des Ausscheidens zu verzinsen. Zinsen sind mit der<br />

in Raten zu zahlenden Hauptsumme jeweils fällig und zahlbar.<br />

Soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft zur Aufrechterhaltung<br />

eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zur Erfüllung aller<br />

sonstigen bis zum Ausscheiden des Gesellschafters begründeten<br />

Verpflichtungen es nicht erlaubt, die Raten zu zahlen, kann die<br />

Gesellschaft eine Stundung der Zahlungen ganz oder in Teilen<br />

verlangen, längstens jedoch für insgesamt drei Jahre nach dem<br />

Ausscheiden des Gesellschafters; die Verpflichtung zur Verzinsung<br />

der offenen Abfindung bleibt unberührt.<br />

4. Die ausscheidenden Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />

ihres Anspruchs auf Zahlung der Abfindung verlangen. Sie haben<br />

keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistung wegen Ansprüchen von<br />

Gesellschaftsgläubigern.<br />

§ 18 Erbfolge<br />

gesellschaftsVertrag<br />

1. Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft – vorbehaltlich §<br />

16 – mit seinen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

Dies gilt nicht, sofern die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben<br />

und/oder Vermächtnisnehmern einen wichtigen Grund gemäß<br />

§ 14 Absatz 2 darstellt. In diesem Fall gilt die Kommanditbeteiligung<br />

des Kommanditisten bzw. seines Rechtsnachfolgers als durch<br />

die Komplementärin aus wichtigem Grund gekündigt, ohne dass<br />

es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bzw. einer<br />

Zustimmung der Gesellschafter bedarf; in diesen Fällen bestimmt<br />

sich die Abfindung und deren Zahlung gemäß § 17.<br />

2. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />

beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit<br />

beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mit Ausnahme<br />

des Gewinnbezugsrechtes ruhen bis dahin die Rechte des<br />

Kommanditisten aus diesem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />

die Stimmrechte. Willenserklärungen können gegenüber jedem<br />

einzelnen Rechtsnachfolger des verstorbenen Kommanditisten<br />

rechtswirksam mit Wirkung gegenüber allen anderen Rechtsnachfolgern<br />

abgegeben und zugestellt werden.<br />

3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer eines verstorbenen<br />

Kommanditisten haben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu<br />

bestimmen, der die Rechte der Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen<br />

hat. Bis zur schriftlichen Benennung eines Bevollmächtigten<br />

gilt Absatz 2 entsprechend. Die Rechtsnachfolger eines<br />

verstorbenen Kommanditisten haben der Komplementärin eine<br />

Handelsregistervollmacht i.S.d. § 4 Absatz 9 zu erteilen. Bis zur<br />

Erteilung der Handelsregistervollmacht ist die Komplementärin<br />

berechtigt, die Eintragung des/der Begünstigten im Handelsregister<br />

zu verweigern.<br />

4. Es ist zulässig, dass Kommanditisten für die Verwaltung ihrer<br />

Anteile nach ihrem Tode Testamentsvollstreckung anordnen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

147


148<br />

<strong>IGB</strong><br />

gesellschaftsVertrag<br />

5. Für die Bearbeitung eines Sterbefalles ggf. einschließlich der<br />

Übertragung der Beteiligung auf den oder die Erben/Vermächtnisnehmer<br />

erhält die Komplementärin jeweils einen Pauschalbetrag<br />

von 1 % der Pflichteinlage des Verstorbenen gemäß<br />

Kapitalkonto I, mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger<br />

zzgl. Umsatzsteuer.<br />

§ 19 Auflösung<br />

1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist die Komplementärin<br />

Liquidatorin. Die Komplementärin – und ihre Organe – sind auch<br />

als Liquidatorin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

2. Die Liquidatorin erstellt die Liquidationseröffnungsbilanz, die von<br />

einem Wirtschaftsprüfer zu testieren ist. Die Liquidationseröffnungsbilanz<br />

ist ggf. von einem bestehenden Beirat festzustellen.<br />

3. Mit Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz endet die<br />

Amtstätigkeit eines Beirates; die Gesellschafterversammlung kann<br />

beschließen, die Amtsdauer eines bestehenden Beirates für die<br />

Zeit der Auflösung zu verlängern.<br />

4. Der Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwendet:<br />

a. Zahlung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten.<br />

b. Abdeckung eines etwaigen Saldos des Verlustvortragskontos, § 5<br />

Absatz 4.<br />

c. Ausgleich eines etwaigen Saldos des Verrechnungskontos, § 5<br />

Absatz 5.<br />

d. Rückzahlung des Kommanditkapitals gemäß Kapitalkonto I, § 5<br />

Absatz 2.<br />

e. Darüber hinausgehende Liquidität steht den Anlegern im Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5<br />

Absatz 2) zum gesamten Kommanditkapital der Gesellschaft zu.<br />

5. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages gelten während der<br />

Auflösung der Gesellschaft entsprechend.<br />

§ 20 Mitteilung der Sonderbetriebsausgaben,<br />

Steuerbescheide<br />

1. Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter sind der<br />

Treuhandkommanditistin bis spätestens zum Ablauf von drei<br />

Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage<br />

von Originalbelegen mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden<br />

nicht berücksichtigt und gehen ggf. zu Lasten des betroffenen<br />

Gesellschafters.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin wird hiermit bevollmächtigt, steuerliche<br />

Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung gegenüber<br />

allen Gesellschaftern auch nach deren Ausscheiden entgegenzunehmen.<br />

Sie ist insofern berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.<br />

Die Vollmacht kann von Gesellschaftern nur durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Treuhandkommanditistin und dem<br />

zuständigen Finanzamt widerrufen werden.<br />

§ 21 Schlussbestimmungen<br />

1. Wesentliche Bestandteile und Anlage dieses Gesellschaftsvertrages<br />

sind<br />

a. der Investitions- und Finanzierungsplan als Anlage 1;<br />

b. das Muster einer Beitrittserklärung als Anlage 2;<br />

c. der Mittelverwendungsvertrag als Anlage 3 sowie<br />

d. der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Anlage 4.<br />

2. Sämtliche Willenserklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis<br />

berühren, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit dies<br />

in diesem Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt ist, gilt<br />

dies nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die<br />

mit dem Tage der Beschlussfassung – im Falle des schriftlichen<br />

Beschlussverfahrens mit Ablauf der Stimmabgabefrist – wirksam<br />

werden, unabhängig davon, ob und wann der Beschluss schriftlich<br />

mitgeteilt wird.<br />

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz<br />

oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit<br />

des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen<br />

Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit<br />

rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, was die Gesell-


schafter wirtschaftlich gewollt haben. Dasselbe gilt für etwaige<br />

Vertragslücken. Eine unklare Bestimmung ist so auszulegen, dass<br />

der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.<br />

4. Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen der<br />

Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist in der Vertragssprache<br />

zu führen.<br />

5. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />

Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im<br />

Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag und über das<br />

Zustandekommen dieses Gesellschaftsvertrages ist der Sitz der<br />

Gesellschaft.<br />

Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Dipl.-Kfm. Peter Kampf<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. RA Paul Reuter<br />

Anlagen<br />

1. Investitions- und Finanzierungsplan<br />

2. Muster einer Beitrittserklärung<br />

3. Mittelverwendungsvertrag<br />

4. Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Anlage 1<br />

A. Mittelverwendung in EUR in %<br />

I. Biogasanlage und Substrate<br />

1. Biogasanlage und Infrastruktur 97.260.000 81,13%<br />

2. Zwischenfinanzierung Substratlieferung 5.000.000 4,17%<br />

Summe Investition 102.260.000 85,30%<br />

II. Sonstige Fondsnebenkosten<br />

1. Geschäftsgründung 100.000 0,08%<br />

2. Eigenkapital-Vermittlung (einschl. Agio) 4.970.500 4,15%<br />

3. Rechtsberatung 600.000 0,50%<br />

4. Steuerberatung 200.000 0,17%<br />

5. Treuhandschaft 100.000 0,08%<br />

6. Marketing 1.250.000 1,04%<br />

7. Konzeption 1.400.000 1,17%<br />

8. Finanzierungsvermittlung 1.500.000 1,25%<br />

Summe Fondsnebenskosten 10.120.500 8,44%<br />

III. Liquiditätsreserve<br />

Liquiditätsreserve 7.500.000 6,26%<br />

Gesamtbetrag Investition 119.880.500 100,00%<br />

B. Mittelherkunft<br />

gesellschaftsVertrag<br />

I. Kommanditkpaital (einschließlich 5% Agio) 51.880.500 43,28%<br />

II. Rückführung Zwischenfinanzierung Substrate 5.000.000 4,17%<br />

III. Fremdkapital 63.000.000 52,55%<br />

119.880.500 100,00%<br />

<strong>IGB</strong><br />

149


150<br />

<strong>IGB</strong><br />

beitrittserklärung<br />

Anlage 2<br />

<strong>IGB</strong> = WEISS | ANLEGER = BLAU | VERMITTLER = ROT<br />

Beitrittserklärung<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Ich, der/die Unterzeichnende<br />

Name Vorname<br />

Geburtsdatum Straße<br />

PLZ Wohnort<br />

Telefon Telefax<br />

E-Mail Beruf<br />

Bankverbindung Konto-Nr.<br />

BLZ Wohnsitzfinanzamt<br />

Steuernummer<br />

biete hiermit der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, mit Sitz in<br />

Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB<br />

90613 (nachfolgend „<strong>IGB</strong> Treuhand“) den Abschluss des im Emissionsprospekt<br />

des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> Fonds vom 20. November 2007 (nachfolgend<br />

„Emissionsprospekt“) abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages an.<br />

Ich möchte mich mittelbar über die <strong>IGB</strong> Treuhand mit einer<br />

Zeichnungssumme von: EUR<br />

(nachfolgend „Zeichnungssumme“), zzgl. 5% Agio<br />

an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG (nachfolgend „Fondsgesellschaft“)<br />

beteiligen. Ich beauftrage die <strong>IGB</strong> Treuhand, im eigenen Namen aber<br />

für mich und auf meine Rechnung ihre Kommanditbeteiligung (Pflichteinlage)<br />

an der Fondsgesellschaft gemäß dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

um meine Zeichnungssumme zu erhöhen und die Kommanditbeteiligung im<br />

eigenen Namen, jedoch in Höhe meiner Zeichnungssumme treuhänderisch für<br />

meine Rechnung zu halten und zu verwalten.<br />

Die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio werde ich nach Annahme meiner<br />

Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft<br />

zahlen:<br />

Commerzbank AG, BLZ 200 400 00, Kontonummer 6199525<br />

(nachfolgend „Mittelverwendungskonto“)<br />

Mit Annahme dieser Erklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand kommt der vorgenannte<br />

Auftrag und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag zustande. Mein mittelbarer<br />

Beitritt zu der Fondsgesellschaft erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />

Beitrittserklärung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand folgenden Kalendermonats, sofern<br />

die vorgenannte Annahme sowie die nachfolgenden Voraussetzungen (i) und<br />

(ii) bis zum 23. eines Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme<br />

und/oder treten die nachfolgenden Voraussetzungen zwischen dem 24. und<br />

dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt mein Beitritt zum 1. des auf den<br />

Folgemonat folgenden Kalendermonats. Mein Beitritt erfolgt frühestens zum<br />

Vertriebspartner-Nr.<br />

1. Januar 2008. Mein mittelbarer Beitritt zu der Fondsgesellschaft setzt (i) die<br />

vollständige Einzahlung meiner Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto<br />

und (ii) das Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />

Absatz 1 Buchstaben a) bis d) des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages) voraus. Nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen<br />

wird die <strong>IGB</strong> Treuhand ihre Kommanditbeteiligung in Höhe meiner<br />

Zeichnungssumme für mich erhöhen.<br />

Maßgebend für meinen Auftrag, meine Beteiligung und das Treuhandverhältnis<br />

sind ausschließlich die im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, insbesondere<br />

der dort abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag und der Mittelverwendungsvertrag. Mündliche<br />

oder von den Beteiligungsunterlagen abweichende Abreden bedürfen zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Die Beteiligungsunterlagen, nämlich der Emissionsprospekt in allen seinen Teilen,<br />

insbesondere mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag,<br />

dem Mittelverwendungsvertrag und den Informationen im Sinne der<br />

BGB-Informationspflichten-Verordnung sind Bestandteil dieser Beitrittserklärung<br />

und werden von mir als verbindlich anerkannt.<br />

Mir ist bekannt, dass es sich bei diesem Angebot um eine unternehmerische<br />

Beteiligung handelt. Die <strong>IGB</strong> Treuhand hat bei meiner Investitionsentscheidung<br />

weder mitgewirkt noch habe ich eine irgendwie geartete Mitwirkung oder Beratung<br />

durch die <strong>IGB</strong> Treuhand erwartet. Auch zukünftig erwarte ich keine wie auch<br />

immer geartete Beratung durch die <strong>IGB</strong> Treuhand.<br />

Ich bin mit der Speicherung und der Nutzung der in dieser Beitrittserklärung<br />

angegebenen personenbezogenen Daten durch die <strong>IGB</strong> Gruppe einverstanden.<br />

Mit der Zusendung von Informationsmaterial bin ich bis auf Widerruf einverstanden.<br />

Die Daten werden nach Beendigung der Kundenverbindung und Ablauf der<br />

gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht. Die Daten werden lediglich für<br />

die Durchführung der für die Beteiligung notwendigen Maßnahmen verarbeitet<br />

sowie auf Wunsch zur Beratung hinsichtlich weiterer <strong>IGB</strong> Produkte genutzt.<br />

Ort Datum Unterschrift<br />

Der vorstehende Auftrag kann nur angenommen werden, wenn die nebenstehend abgedruckte Bestätigung des Erhaltes der<br />

! Beteiligungsunterlagen und die Widerrufsbelehrung ebenfalls unterschrieben wurden. !<br />

Zeichnungsschein_<strong>Bioenergie</strong>.indd 2 03.01.2008 11:36:02 Uhr


FÜR EINE RÜCKSENDUNG DER BEITRITTSERKLÄRUNG PER FAX BITTE DAS DOKUMENT HIER ABTRENNEN<br />

Der Unterzeichner bestätigt hiermit, dass er<br />

• die Beteiligungsunterlagen, nämlich den Emissionsprospekt des <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG Fonds mit Stand vom<br />

20. November 2007, einschließlich Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, Treuhand- und Verwaltungsvertrag, Mittelverwendungsvertrag,<br />

Risikohinweis und den Informationen nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung und<br />

• eine Durchschrift dieser Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung erhalten hat.<br />

Ort Datum Unterschrift<br />

Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben<br />

von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt<br />

frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt<br />

die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Schwaaner Straße 32a, 18273 Güstrow<br />

Telefax: 040 / 80 80 21-11<br />

E-Mail: info@igb-ag.de<br />

oder an die<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg<br />

Telefax: 040 / 80 81 789-29<br />

E-Mail: treuhand@igb-ag.de<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />

zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)<br />

herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistungen ganz oder teilweise<br />

nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns<br />

insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die<br />

vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl<br />

erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie<br />

innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.<br />

Besondere Hinweise<br />

Die Informationen im Sinne der BGB-InfoV sind in dem Emissionsprospekt<br />

abgedruckt. Die Identität der Vertragspartner und ihrer Vertreter sowie ihre ladungsfähigen<br />

Anschriften sind u.a. oben bei der Widerrufsbelehrung aufgeführt.<br />

Besonderer Hinweis<br />

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ihr Vertragspartner mit der Ausführung<br />

der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der<br />

Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch<br />

Download etc.). Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig<br />

erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.<br />

Finanzierte Geschäfte<br />

Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie<br />

den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr<br />

gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist<br />

insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder<br />

wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung<br />

bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder<br />

der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung<br />

nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres<br />

gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen,<br />

Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.<br />

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG<br />

Ort Datum Unterschrift<br />

Hiermit wird das vorstehende Angebot auf Abschluss des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages angenommen:<br />

Hamburg, den<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

beitrittserklärung<br />

Zeichnungsschein_<strong>Bioenergie</strong>.indd 3 03.01.2008 11:38:39 Uhr<br />

<strong>IGB</strong><br />

151


152<br />

<strong>IGB</strong><br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

Anlage 3<br />

Mittelverwendungsvertrag<br />

Vertrag über die formale Kontrolle von Anlegermitteln<br />

Präambel<br />

1. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung, Vermietung<br />

und die sonstige Verwertung von einer Biogasanlage in Güstrow.<br />

Die Investitionen der Fondsgesellschaft ergeben sich aus dem<br />

Investitions- und Finanzplan, der dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft als Anlage 1 beigefügt ist.<br />

2. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die <strong>IGB</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin und die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH als Treuhandkommanditistin. Die <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

Verwaltungsgesellschaft mbH erbringt keine Einlage und ist am<br />

Kapital und Gewinn der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist mit einer Pflichteinlage von EUR<br />

5.000 an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

3. Anleger können sich unmittelbar als Kommanditisten oder<br />

mittelbar, d.h. als Treugeber über die Treuhandkommanditistin,<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligen (Treugeber und Kommanditisten<br />

nachfolgend zusammen „Anleger“ genannt). Zum Zwecke<br />

der Beteiligung von Anlegern ist die Treuhandkommanditistin<br />

aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft ermächtigt,<br />

Anleger als zusätzliche Kommanditisten aufzunehmen<br />

und/oder ihre Pflichteinlage zu erhöhen und hierzu das Komman-<br />

zwischen<br />

1. der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

– nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt –,<br />

diese vertreten durch die<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

als persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

2. der BMT Treuhandgesellschaft mbH,<br />

– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –<br />

und<br />

3. der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

– nachfolgend auch „Treuhandkommanditistin“ genannt –<br />

ditkapital um nominal EUR 49.405.000 auf bis zu nominal EUR<br />

49.410.000 zu erhöhen.<br />

4. Die Pflichteinlage jedes zusätzlichen Anlegers soll mindestens<br />

EUR 20.000 betragen und muss (glatt) durch 5.000 teilbar sein.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, zusätzlich zu ihrer Pflichteinlage ein<br />

Agio von 5 % bezogen auf die übernommene Pflichteinlage zu<br />

bezahlen, das als Rücklage zu buchen ist.<br />

5. Entsprechend den maßgeblichen Verträgen, Erklärungen und<br />

Emissionsunterlagen (Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft vom<br />

25. Oktober 2007, Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom<br />

25. Oktober 2007, Beitrittserklärung, Emissionsprospekt Stand<br />

Oktober 2007, nachfolgend zusammen „Zeichnungsunterlagen“<br />

genannt) sind die Pflichteinlagen (Zeichnungsbetrag) zuzüglich<br />

des Agios (die Pflichteinlage und das Agio zusammen nachfolgend<br />

als „Anlegermittel“ bezeichnet) von den Anlegern nach<br />

Annahme der Beitrittserklärung der Anleger durch die Treuhandkommanditistin<br />

ausschließlich auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft<br />

zu zahlen:<br />

Commerzbank AG,<br />

BLZ 20040000,<br />

Kontonummer 6199525


mit der Kontobezeichnung „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH &<br />

Co. KG“ (nachfolgend „Mittelverwendungskonto“ genannt).<br />

6. Die Anlegermittel dienen im Wesentlichen der Finanzierung der<br />

Investitionen gemäß vorstehender Ziffer 1. Daneben werden<br />

Beratungs- und Gründungskosten, Treuhandgebühren, Konzeptionskosten,<br />

Marketingaufwendungen sowie Kosten der<br />

Eigenkapitalvermittlung bzw. der Kapitalbeschaffungskosten der<br />

Fondsgesellschaft finanziert.<br />

Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der<br />

Anlegermittel bzw. des Bankguthabens auf dem Mittelverwendungskonto<br />

vereinbaren die Parteien folgendes:<br />

§ 1 Mittelverwendungskonto<br />

1. Die Fondsgesellschaft hat bei der Commerzbank AG (BLZ 200<br />

400 00) das Mittelverwendungskonto mit der Kontonummer<br />

6199525, (Kontobezeichnung „<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH<br />

& Co. KG“) eröffnet. Auf das Mittelverwendungskonto sind<br />

sämtliche Anlegermittel einzuzahlen. Andere Einzahlungen dürfen<br />

auf dieses Konto nicht vorgenommen werden.<br />

2. Die Verfügungsberechtigung des Mittelverwendungskontos ist zum<br />

Zwecke der Mittelverwendungskontrolle so auszugestalten, dass die<br />

Fondsgesellschaft nur gemeinsam mit (i) dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

und (ii) der Treuhandkommanditistin zeichnungs- und<br />

damit verfügungsberechtigt ist. Für die vorgenannten Gesellschaften<br />

sind ausschließlich die in der Anlage 1 zu diesem Mittelverwendungsvertrag<br />

aufgeführten Personen zeichnungsberechtigt.<br />

3. Der Commerzbank AG ist anzuzeigen, dass Änderungen der<br />

unter Ziffer 2. Satz 1 genannten Regelungen sowie Änderungen<br />

hinsichtlich der für die Fondsgesellschaft zeichnungsberechtigten<br />

Personen der schriftlichen Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

und der Treuhandkommanditistin bedürfen.<br />

4. Die Commerzbank AG, welche mit der Anzeige nach Ziffer 3.<br />

eine Kopie dieses Mittelverwendungsvertrages erhalten wird, soll<br />

den Empfang der vorgenannten Anzeige sowie der Kopie dieses<br />

Mittelverwendungsvertrages bestätigen.<br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

5. Die Commerzbank AG ist von der Fondsgesellschaft anzuweisen,<br />

dass der Mittelverwendungskontrolleur und die Treuhandkommanditistin<br />

jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskonto<br />

und sämtliche Kontounterlagen nehmen können. Die Commerzbank<br />

AG ist von der Fondsgesellschaft ferner anzuweisen,<br />

Zweitschriften aller Kontoauszüge des Mittelverwendungskontos<br />

– neben dem an die Fondsgesellschaft übersendeten Original –<br />

unverzüglich auch dem Mittelverwendungskontrolleur sowie der<br />

Treuhandkommanditistin zu übersenden.<br />

6. Kontoguthaben stehen ausschließlich der Fondsgesellschaft zu.<br />

Die Fondsgesellschaft ist im Verhältnis zur Commerzbank AG,<br />

zum Mittelverwendungskontrolleur und zur Treuhandkommanditistin<br />

allein verpflichtet, die mit dem Mittelverwendungskonto<br />

verbundenen Pflichten und Kosten zu tragen und den Mittelverwendungskontrolleur<br />

und die Treuhandkommanditistin insoweit<br />

von etwaigen Verpflichtungen freizuhalten.<br />

§ 2 Mittelverwendungsvoraussetzungen,<br />

Mittelverwendungsnachweise<br />

1. Der Mittelverwendungskontrolleur wird Verfügungen (insb.<br />

Überweisungen) über das Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto<br />

bzw. über die Anlegermittel erst dann zustimmen<br />

(die Zustimmung zu Verfügungen über das Kontoguthaben auf<br />

dem Mittelverwendungskonto nachfolgend „Mittelfreigabe“<br />

genannt), wenn sich der Mittelverwendungskontrolleur in dem<br />

unter § 3 dieses Mittelverwendungsvertrages genannten Umfang<br />

davon überzeugt hat, dass – vorbehaltlich Ziffer 4. – die folgenden<br />

unter Buchstaben a. bis g. genannten Voraussetzungen<br />

(die in nachstehenden Buchstaben a. bis f. bezeichneten Voraussetzungen<br />

werden nachfolgend zusammen „Mittelverwendungsvoraussetzungen“<br />

genannt) erfüllt sind:<br />

a. Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister;<br />

b. Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes durch<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 i)<br />

Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz;<br />

<strong>IGB</strong><br />

153


154<br />

<strong>IGB</strong><br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

c. Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundla-<br />

gen der Fondsgesellschaft;<br />

d. Vorliegen eines Prospektprüfungsgutachtens nach IDW S4;<br />

e. der Verwendungszweck und die Höhe der angeforderten Mittel<br />

entsprechen dem Finanz- und Investitionsplan (Anlage 1 zum<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft). Diese Voraussetzung<br />

ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn Verfügungen (insb.<br />

Überweisungen) über Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto<br />

zur Abdeckung üblicher, von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragender Kosten, dienen, die insgesamt den Betrag von EUR<br />

1.000.000 nicht übersteigen dürfen;<br />

f. Übereinstimmung der Kontoverbindung des Empfängers der<br />

durch die Fondsgesellschaft beabsichtigten Verfügung (insb.<br />

Überweisung) mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß<br />

dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne der Ziffer 2.<br />

Buchstabe e.<br />

g. Vorliegen einer Fremdfinanzierungszusage einer Bank über einen<br />

Kreditbetrag von mindestens EUR 63.000.000.<br />

2. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind von der Fondsgesellschaft<br />

zur Prüfung des Vorliegens der Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />

folgende Nachweise (die in nachstehenden Buchstaben a.<br />

bis e. bezeichneten Nachweise werden nachfolgend zusammen<br />

„Mittelverwendungsnachweise“ genannt) vorzulegen:<br />

a. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe a:<br />

ein beglaubigter Handelsregisterauszug des Handelsregisters der<br />

Fondsgesellschaft;<br />

b. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe b:<br />

das die Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes<br />

gemäß § 8 i) Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz<br />

enthaltene Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen;<br />

c. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe c:<br />

Vorlage des Steuergutachtens;<br />

d. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe d:<br />

- Vorlage des Prospektprüfungsgutachtens.<br />

e. Zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Ziffer 1. Buchstabe<br />

e und f: die der (den) beabsichtigten Verfügung(en) über das<br />

Kontoguthaben auf dem Mittelverwendungskonto zugrunde<br />

liegenden Verträge, Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen<br />

oder sonstige Erklärungen, denen der Verwendungszweck, die<br />

Höhe des zu zahlenden Geldbetrags und die Kontoverbindung<br />

des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Verauslagt die<br />

Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die<br />

vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise<br />

vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus<br />

denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist,<br />

auf welche die Erstattung erfolgen soll.<br />

f. Zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe g:<br />

Kreditvertrag oder verbindliches Term Sheet einer Bank über eine<br />

Finanzierung der Biogasanlage Güstrow in Höhe von mindestens<br />

EUR 63.000.000.<br />

Ist für die Rechtswirksamkeit der vorgenannten Nachweise eine<br />

Unterschrift bzw. Unterschriften des (der) Erklärenden (z.B.<br />

Vertragsparteien) erforderlich, so hat der Nachweis die jeweiligen<br />

Unterschrift(en) zu enthalten.<br />

3. Bei Anforderung zur Mittelfreigabe durch die Fondsgesellschaft<br />

sind dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck<br />

und die Höhe der zu zahlenden Beträge mitzuteilen und<br />

die unter Ziffer 2. genannten Mittelverwendungsnachweise<br />

vorzulegen, soweit sie dem Mittelverwendungskontrolleur nicht<br />

bereits vorliegen bzw. bekannt sind. Die Voraussetzungen des<br />

Abs. 2 Buchstabe e) gelten hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR<br />

7.500.000 (Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft) bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen nach Buchstabe d) als erfüllt. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist insoweit berechtigt und verpflichtet, auf<br />

Anforderung der Fondsgesellschaftführung Mittel bis zu diesem<br />

Gesamtbetrag auf ein weiteres Konto der Fondsgesellschaft als<br />

Liquiditätsreserve freizugeben. Diese unterliegen fortan keiner<br />

Mittelverwendungskontrolle mehr.


4. Vorstehende Ziffern 1. bis 3. gelten nicht für die Fälle, dass Anle-<br />

ger von ihrer Beitrittserklärung zurücktreten bzw. diese kündigen<br />

bzw. diese widerrufen oder dass Anleger mehr als ihre Zeichnungssumme<br />

zuzüglich Agio auf das Mittelverwendungskonto<br />

einzahlen (Überzahlung).<br />

a. Im Fall des Rücktritts bzw. der Kündigung bzw. des Widerrufs<br />

sind dem Mittelverwendungskontrolleur lediglich die Beitrittserklärung<br />

des jeweiligen Anlegers und dessen Rücktritts- bzw.<br />

Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis)<br />

sowie die Höhe des an den jeweiligen Anleger<br />

zu zahlenden Betrages mitzuteilen.<br />

b. Im Fall von Überzahlungen durch Anleger sind dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

lediglich die Beitrittserklärung des jeweiligen<br />

Anlegers sowie ein Kontoauszug des Mittelverwendungskontos<br />

vorzulegen (Mittelverwendungsnachweis) sowie die Höhe<br />

des an den jeweiligen Anleger zu zahlenden Betrages mitzuteilen.<br />

Liegen die vorgenannten Mittelverwendungsnachweise vor,<br />

so hat der Mittelverwendungskontrolleur die von dem jeweiligen<br />

Anleger auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten (Rücktritt<br />

bzw. Kündigung bzw. Widerruf) bzw. zuviel gezahlten (Überzahlung)<br />

Mittel freizugeben. Der Mittelverwendungskontrolleur hat<br />

insbesondere keine (rechtliche) Prüfung des Rücktritts bzw. der<br />

Kündigung bzw. des Widerrufs (insbesondere, ob diese(r) berechtigt<br />

ist oder nicht) oder der Überzahlung durchzuführen.<br />

5. Wird die beabsichtigte Investition – gleich aus welchen Gründen<br />

- nicht durchgeführt und der Fonds rückabgewickelt, so werden<br />

die auf dem Mittelverwendungskonto befindlichen Mittel<br />

abzüglich der bis dahin angefallenen Fondsnebenkosten an die<br />

Anleger zurückgezahlt. Der Mittelverwendungskontrolleur hat<br />

in diesem Fall<br />

a. Zahlungen an die <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH, <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungssgesellschaft<br />

mbH und die <strong>IGB</strong> Alternative Investments<br />

GmbH nur in Höhe der für diesen Fall reduzierten Vergütungen<br />

und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Ziffer 1 Buchstaben<br />

e) und f) und<br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

b Zahlungen an Anleger gegen Nachweis des auf den jeweiligen<br />

Zeichner entfallenden Teilbetrages der Auszahlung freizugeben.<br />

6. Zum Nachweis nach Ziffer 5 Buchstabe b) ist dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

eine Abrechnung der insgesamt eingegangenen<br />

Zahlungen, der nach Ziffer 5 Buchstabe a) zu leistenden<br />

Zahlungen und der Verteilung des anschließend verbleibenden<br />

Betrages auf die jeweiligen Anleger vorzulegen.<br />

§ 3 Umfang der Mittelverwendungskontrolle,<br />

Mittelfreigabe<br />

1. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich<br />

ausschließlich darauf, ob hinsichtlich der von der Beteiligungsgesellschaft<br />

angeforderten Mittel die in § 2 genannten Voraussetzungen<br />

formal vorliegen. Die in § 2 genannten Voraussetzungen<br />

gelten als formal erfüllt, wenn die Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />

gemäß § 2 Ziffer 1. bzw. § 2 Ziffer 4., die durch die<br />

Mittelverwendungsnachweise gemäß § 2 Ziffer 2., § 2 Ziffer 4.,<br />

bzw. § 2 Ziffer 6. nachgewiesen wurden, erfüllt sind.<br />

2. Über die formale Prüfung gemäß Ziffer 1. hinaus hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

keine Kontrolltätigkeiten auszuüben,<br />

insbesondere nicht die Bonität von beteiligten Personen,<br />

Unternehmen und Vertragspartnern oder die Werthaltigkeit von<br />

Garantien zu prüfen. Ferner hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nicht zu prüfen, ob die von der Gesellschaft erwünschten<br />

Zahlungen und vorgelegten Unterlagen rechtmäßig oder unter<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten<br />

wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Er hat<br />

auch nicht zu prüfen, ob die Fondsgesellschaft in der Lage ist,<br />

künftige Verpflichtungen vollständig zu erfüllen.<br />

3. Soweit nach §§ 2 und 3 schriftliche Nachweise zu erbringen<br />

sind, ist die Vorlage von Kopien ausreichend. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

ist jedoch berechtigt, sich vor Mittelfreigabe die<br />

Originale vorlegen zu lassen. Die Prüfung, ob die Unterschriften<br />

auf Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen<br />

stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.<br />

<strong>IGB</strong><br />

155


156<br />

<strong>IGB</strong><br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflich-<br />

tet, wenn die Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2<br />

Ziffer 1. bzw. § 2 Ziffer 4., die durch die Mittelverwendungsnachweise<br />

gemäß § 2 Ziffer 2., § 2 Ziffer 4., bzw. § 2 Ziffer 6. nachgewiesen<br />

wurden, erfüllt sind.<br />

5. Mit Mittelfreigabe endet die Mittelverwendungskontrolle des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs bezüglich der freigegebenen<br />

Mittel. Der Mittelverwendungskontrolleur ist insbesondere nicht<br />

verpflichtet, die weitere Verwendung der Mittel zu überprüfen.<br />

6. Die Treuhandkommanditistin ist zur Mittelfreigabe verpflichtet,<br />

wenn der Mittelverwendungskontrolleur der Mittelfreigabe zugestimmt<br />

hat. Die Treuhandkommanditistin kann der Mittelfreigabe<br />

auch vor dem Mittelverwendungskontrolleur zustimmen; in diesem<br />

Fall wird die Zustimmung der Treuhandkommanditistin erst<br />

mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs wirksam.<br />

Eine eigenständige Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

durch die Treuhandkommanditistin findet nicht statt (weder<br />

formell noch materiell).<br />

§ 4 Vergütung und Haftung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs<br />

1. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs, welche im<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft) berücksichtigt ist, ist von der<br />

Treuhandkommanditistin zu zahlen. Die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

ist in einer gesonderten Honorarvereinbarung<br />

zwischen der Treuhandkommanditistin und dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

geregelt.<br />

2. Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle und die<br />

Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber<br />

Dritten gelten die vom IDW herausgegebenen und diesem<br />

Mittelverwendungsvertrag als wesentlicher Bestandteil als<br />

Anlage 2 beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für<br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1.<br />

Januar 2002“. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

für fahrlässig verursachte Schäden ist hiervon abweichend auf<br />

EUR 1.000.000 beschränkt. Dies gilt auch für Serienschäden.<br />

Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen<br />

Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Beratungen<br />

bzw. Leistungen beruhen.<br />

§ 5 Dauer der Mittelverwendungskontrolle,<br />

Vertragsbeendigung<br />

1. Die Mittelverwendungskontrolle endet nach § 3 Absatz 5.<br />

Darüberhinaus endet die Mittelverwendungskontrolle mit<br />

Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />

aufgeführten Investitionen und der anschließenden „Abwicklung“<br />

des Mittelverwendungskontos (vgl. hierzu Ziffer 2.) oder<br />

wenn die Mittelfreigabevoraussetzungen endgültig nicht eintreten<br />

(vgl. hierzu Ziffer 3.) und die auf dem Mittelverwendungskonto<br />

befindlichen Mittel an die Anleger zurückgezahlt sind.<br />

2. Die Fondsgesellschaft hat zum Zwecke der Abwicklung des<br />

Mittelverwendungskontos dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

die erfolgten Zahlungen gemäß dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />

schriftlich nachzuweisen (§ 3 Ziffer 3. gilt entsprechend)<br />

und das Mittelverwendungskonto abzurechnen. Sollten nach<br />

Durchführung bzw. Abwicklung sämtlicher im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft)<br />

aufgeführten Investitionen bzw. Zahlungen noch<br />

Gelder auf dem Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft<br />

vorhanden sein, so sind diese zur Bildung bzw. Erhöhung der<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft zu verwenden.<br />

3. Die Mittelfreigabevoraussetzungen gelten als endgültig nicht<br />

eingetreten, wenn nicht bis zum 31. August 2008 sämtliche<br />

Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziffer 1. a) bis d)<br />

vorliegen.<br />

4. Dieser Mittelverwendungsvertrag kann nur aus wichtigem Grunde<br />

gekündigt werden.


§ 6 Schlussbestimmungen<br />

1. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss seines internationalen<br />

Privatrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle<br />

Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.<br />

2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Mittelverwendungsvertrages<br />

– einschließlich dieser Bestimmungen – bedarf der<br />

Schriftform. Nebenabreden zu diesem Mittelverwendungsvertrag<br />

sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Mittelverwendungsvertrages<br />

sind der Commerzbank AG durch Übersendung<br />

einer Kopie des geänderten Vertrages anzuzeigen.<br />

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen<br />

nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine<br />

Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen<br />

Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt,<br />

wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte.<br />

Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG,<br />

diese vertreten durch die<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Dipl. - Kfm. Peter Kampf<br />

BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />

gez. Volkhard Neumann<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Paul Reuter<br />

mittelVerwenDungsVertrag<br />

<strong>IGB</strong><br />

157


158<br />

<strong>IGB</strong><br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

Anlage 4<br />

Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag<br />

Präambel<br />

zwischen<br />

1. der <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

– nachfolgend auch „Treuhänderin“ oder „Treuhandkommanditistin“ genannt –,<br />

Die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (Treuhänderin)<br />

ist als Gründungskommanditistin an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong><br />

<strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) beteiligt. Anleger<br />

können der Fondsgesellschaft unmittelbar als Kommanditisten<br />

oder mittelbar über die Treuhänderin als Treugeber beitreten.<br />

Kommanditisten und Treugeber sind gemäß § 4 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft hinsichtlich ihrer Rechte<br />

und Pflichten gleichgestellt (unmittelbar beitretende Kommanditisten<br />

und mittelbar beitretende Treugeber werden nachfolgend<br />

zusammen „Anleger“ genannt; die Anleger, die Komplementärin<br />

und die Treuhänderin werden nachfolgend zusammen „Gesellschafter“<br />

genannt). Der Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft<br />

erfolgt durch Annahme der Beitrittserklärung der Anleger (Anlage<br />

2 des Gesellschaftsvertrages; nachfolgend „Beitrittserklärung“)<br />

durch die Treuhänderin und ist aufschiebend bedingt durch<br />

die vollständige Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom<br />

jeweiligen Anleger gezeichneten Zeichnungssumme auf das in<br />

der Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Fondsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Mittelverwendungskonto“) und das Vorliegen<br />

der Mittelverwendungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1<br />

Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages (Anlage 3<br />

des Gesellschaftsvertrages; nachfolgend „Mittelverwendungsvertrag“).<br />

Der Beitritt erfolgt zu jedem 1. des auf die Annahme der<br />

2. der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

– nachfolgend auch „Fondsgesellschaft“ genannt –<br />

diese handelnd durch die Komplementärin<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

und<br />

3. dem jeweiligen Unterzeichner der Beitrittserklärung<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin folgenden<br />

Kalendermonats, sofern die vorgenannte Annahme sowie die<br />

vorgenannten aufschiebenden Bedingungen bis zum 23. des<br />

laufenden Kalendermonats eingetreten sind. Erfolgt die Annahme<br />

und/oder treten die aufschiebenden Bedingungen zwischen dem<br />

24. und dem Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt<br />

zum 1. des auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats.<br />

Der Beitritt erfolgt in jedem Fall frühestens zum Dezember 2007.<br />

Die Treuhänderin hält und verwaltet die Kommanditbeteiligung für<br />

Treugeber im Rahmen einer Vollrechtstreuhand und für Kommanditisten<br />

im Rahmen einer Verwaltungstreuhand treuhänderisch nach<br />

Maßgabe des folgenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages:<br />

§ 1 Zustandekommen des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages<br />

Bestandteile des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag kommt mit Annahme<br />

der von dem jeweiligen Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin zustande und besteht zwischen der Treuhänderin,<br />

dem jeweiligen Anleger sowie der Fondsgesellschaft. Die<br />

Treuhänderin wird von der Fondsgesellschaft und der Komplementärin<br />

bevollmächtigt, diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag für<br />

die Fondsgesellschaft und die Komplementärin mit den Anlegern


abzuschließen. Die Anleger verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin.<br />

2. Der Anleger hat sich anhand des Emissionsprospekts der Fondsgesellschaft<br />

über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen<br />

des Beteiligungsangebots umfassend informiert. Eine Prüfung<br />

rechtlicher Ausführungen, von Sachverhalten, Werturteilen,<br />

Behauptungen und/oder etwaiger Risiken aus oder im Zusammenhang<br />

mit dem Beteiligungsangebot der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhänderin durch die Treuhänderin wurde bzw. wird<br />

vom Anleger nicht erwartet und ist auch nicht Gegenstand dieses<br />

Vertragsverhältnisses.<br />

3. Wesentliche Bestandteile und Grundlage dieses Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrags sind der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“), die Beitrittserklärung<br />

sowie der Mittelverwendungsvertrag. Für das Verhältnis<br />

zwischen der Treuhänderin und dem jeweiligen Anleger gelten<br />

die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sinngemäß, sofern<br />

nicht in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag abweichende<br />

Regelungen getroffen sind.<br />

§ 2 Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft<br />

1. Die Treuhänderin beteiligt sich an der Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditistin<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages,<br />

der Beitrittserklärung der Anleger und den Bestimmungen dieses<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

2. Die Treuhänderin wird für Anleger nach (i) Annahme der Beitrittserklärung<br />

des Anlegers durch die Treuhänderin, (ii) vollständiger<br />

Einzahlung der in der Beitrittserklärung vom jeweiligen Anleger<br />

gezeichneten Zeichnungssumme auf das Mittelverwendungskonto<br />

und (iii) Vorliegen der Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />

gemäß § 2 Absatz 1 Buchstaben a. bis d. des Mittelverwendungsvertrages<br />

ihre Pflichteinlage in Höhe der vom Anleger in<br />

der Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme erhöhen.<br />

3. Will ein Anleger unmittelbar als Kommanditist der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sein, so wird die Treuhänderin ebenfalls unter den<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 ihre Pflichteinlage in Höhe der<br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

vom Anleger in der Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme<br />

erhöhen. Nach Erteilung einer Handelsregistervollmacht<br />

zugunsten der Komplementärin gemäß § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

wird die Treuhänderin in der in Satz 1 genannten<br />

Höhe eine Teil-Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf den Anleger übertragen. Die Übertragung<br />

der Teil-Kommanditbeteiligung erfolgt aufschiebend bedingt auf<br />

die Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister.<br />

Die mit der Handelsregistervollmacht und der Eintragung des Anlegers<br />

als Kommanditist im Handelsregister der Fondsgesellschaft<br />

verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Anleger zu tragen.<br />

4. Soweit sich die Treuhänderin für Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, ist sie nicht verpflichtet, für diese Pflichteinlagen an die<br />

Fondsgesellschaft zu zahlen.<br />

§ 3 Treuhandgegenstand bei Treugebern<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet für Treugeber eine anteilige<br />

Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe der<br />

jeweiligen Pflichteinlage (Zeichnungssumme) des Treugebers in<br />

Form der Vollrechtstreuhand im eigenen Namen und für Rechnung<br />

des jeweiligen Treugebers. Gleiches gilt für Anleger, die sich<br />

als Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligen wollen,<br />

bis zu deren Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

2. Im Außenverhältnis hält die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung<br />

für Treugeber als einheitliche Kommanditbeteiligung. Die<br />

Treuhänderin tritt im Außenverhältnis im eigenen Namen auf und<br />

wird in das Handelsregister eingetragen. Sie übt die Gesellschafterrechte<br />

und -pflichten der Anleger gegenüber und in der<br />

Fondsgesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

und des Gesellschaftsvertrages uneigennützig für<br />

die Treugeber aus.<br />

3. Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin ausschließlich im<br />

Auftrage, für Rechnung und im Interesse der Treugeber. Treugeber<br />

sind wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener<br />

Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die mittelbare<br />

Kommanditbeteiligung der Treugeber erstreckt sich nach Maß-<br />

<strong>IGB</strong><br />

159


160<br />

<strong>IGB</strong><br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

gabe des Gesellschaftsvertrages auf das Gesellschaftsvermögen<br />

– einschließlich stiller Reserven –, auf Gewinn und Verlust, auf<br />

Ausschüttungen und die Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Die Treugeber sind dabei im (Innen-) Verhältnis zu den<br />

übrigen Treugebern, den Kommanditisten, der Treuhänderin und<br />

der Komplementärin entsprechend dem Verhältnis des auf sie<br />

jeweils anteilig entfallenden Anteils der auf dem Kapitalkonto I<br />

am Geschäftsjahresende gebuchten Pflichteinlagen (§ 5 Absatz 2<br />

des Gesellschaftsvertrages) zueinander beteiligt.<br />

4. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem<br />

sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten.<br />

5. Treugeber können jederzeit verlangen, als Kommanditist der<br />

Fondsgesellschaft beizutreten und als solche in das Handelsregister<br />

eingetragen zu werden. Die Übertragung der Teil-Kommanditbeteiligung<br />

erfolgt aufschiebend bedingt auf die Eintragung<br />

des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister. Die mit der<br />

Eintragung des Anlegers als Kommanditist im Handelsregister der<br />

Fondsgesellschaft verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen<br />

Anleger zu tragen. Die Komplementärin ist berechtigt, die Eintragung<br />

des Kommanditisten im Handelregister bis zur Erteilung<br />

einer Handelsregistervollmacht zugunsten der Komplementärin<br />

gemäß § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages zu verweigern.<br />

6. Treugeber sind Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Auf ihr Verhältnis<br />

untereinander sind die Regelungen der §§ 705 ff., 741 ff.<br />

BGB nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Ein Anleger<br />

haftet nicht für Verbindlichkeiten eines anderen Anlegers.<br />

§ 4 Treuhandgegenstand bei Kommanditisten<br />

1. Für Kommanditisten hält und verwaltet die Treuhänderin deren<br />

jeweilige Kommanditbeteiligung in Form der Verwaltungstreuhand<br />

im fremden Namen und für Rechnung der jeweiligen<br />

Kommanditisten.<br />

2. § 3 Absatz 6 gilt für Kommanditisten im Rahmen der Verwaltungstreuhand<br />

entsprechend; gleiches gilt im Verhältnis zwischen<br />

Treugebern und Kommanditisten. Ferner gilt § 3 Absatz 4 sowie<br />

alle Bestimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

– soweit nichts Abweichendes geregelt ist – für die Verwaltungstreuhand<br />

entsprechend.<br />

§ 5 Treuhandstellung, Leistungen der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin wird gegenüber den Anlegern und der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen der durch diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

begründeten Treuhandverhältnisse insbesondere<br />

folgende Leistungen erbringen:<br />

a. Durchführung aller zum Erwerb der Kommanditbeteiligung<br />

zweckdienlichen oder erforderlichen Maßnahmen sowie das<br />

Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen,<br />

b. Wahrnehmung der Rechte der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

und in deren Gesellschafterversammlung, soweit<br />

Anleger diese nicht selbst ausüben,<br />

c. Entgegennahme von Fragen der Anleger, Weiterleitung dieser<br />

Fragen an die Fondsgesellschaft und Übermittlung von Antworten<br />

an die Anleger,<br />

d. Entgegennahme von Ausschüttungen und andere Zahlungen der<br />

Fondsgesellschaft und Weiterleitung an die Anleger, sowie<br />

e. Unterstützung der Anleger bei der Erfüllung ihrer steuerlichen<br />

Erklärungspflichten in Deutschland, wobei eine steuerberatende<br />

Tätigkeit nicht geschuldet ist.<br />

2. Die Treuhänderin wird die Anleger über die Verhältnisse der<br />

Fondsgesellschaft sowie über das jeweilige Treugut unterrichtet<br />

halten, soweit dies nicht bereits durch Berichte der Fondsgesellschaft<br />

geschieht.<br />

3. Die Treuhänderin erstattet den Anlegern anhand der Jahresabschlüsse<br />

der Fondsgesellschaft beginnend mit dem Jahresabschluss<br />

für das Jahr 2007 einen Bericht über das jeweils<br />

abgelaufene Geschäftsjahr. Der Bericht hat Angaben über die<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle und die Jahresausschüttung zu<br />

enthalten. Der Bericht kann durch einen Bericht der Fondsgesellschaft<br />

ersetzt werden.<br />

4. Geschäftsführende Tätigkeiten der Treuhänderin bei der Fondsgesellschaft<br />

sind ausgeschlossen.


5. Auszahlungen der von den Anlegern auf das Mittelverwendungs-<br />

konto eingezahlten Beträge erfolgen nur mit Zustimmung der die<br />

Mittelverwendung prüfenden BMT Treuhandgesellschaft mbH<br />

und der Treuhänderin entsprechend dem Mittelverwendungsvertrag.<br />

Die Treuhänderin ist nach dem Mittelverwendungsvertrag<br />

zur Erklärung der Mittelfreigabe (Zustimmung) verpflichtet, wenn<br />

die BMT Treuhandgesellschaft mbH aufgrund des (formalen)<br />

Vorliegens der Mittelverwendungsvoraussetzungen der Mittelfreigabe<br />

zugestimmt hat. Eine eigenständige Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen<br />

durch die Treuhänderin findet nach<br />

dem Mittelverwendungsvertrag nicht statt (weder formell noch<br />

materiell). Es besteht auch nach diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

keine Verpflichtung der Treuhänderin, die Mittelverwendungsvoraussetzungen<br />

in irgendeiner Form zu prüfen.<br />

§ 6 Zahlungsverpflichtung der Anleger<br />

1. Anleger sind verpflichtet, unverzüglich nach Annahme ihrer<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhänderin, die in der Beitrittserklärung<br />

von ihnen übernommene Zeichnungssumme nebst einem<br />

Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die übernommene Zeichnungssumme<br />

auf das Mittelverwendungskonto zu zahlen. Die<br />

Zeichnungssumme ist in Euro zu erbringen und muss mindestens<br />

EUR 20.000 betragen. Höhere Zeichnungssummen müssen glatt<br />

durch 5.000 teilbar sein.<br />

2. Leistet ein Anleger seine Zeichnungssumme nebst Agio trotz<br />

Mahnung der Treuhänderin nicht, nicht vollständig oder nicht<br />

fristgerecht, ist die Fondsgesellschaft berechtigt, Verzugszinsen in<br />

Höhe von 1 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag geltend<br />

zu machen. Die Geltendmachung eines aus der Verzögerung<br />

entstandenen weiteren Schadens der Fondsgesellschaft oder der<br />

Treuhänderin bleibt hiervon unberührt.<br />

3. Wird die Zeichnungssumme nebst Agio vom Anleger nicht<br />

vollständig bis spätestens zwei Monate nach Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin erfüllt, ist die Treuhänderin<br />

berechtigt, vom Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurückzutreten<br />

und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Rücktritts<br />

der Treuhänderin endet eine eventuell bestehende (mittelbare)<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft mit Zugang<br />

der Rücktrittserklärung beim jeweiligen Anleger. Ferner hat der<br />

betreffende Anleger im Falle des Rücktritts der Treuhänderin<br />

der Fondsgesellschaft einen Mindestschaden in Höhe des Agios<br />

der gezeichneten Zeichnungssumme zu ersetzen. Ihm bleibt der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.<br />

4. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, ihre Ansprüche auf Zahlung<br />

der Zeichnungssumme nebst Agio sowie von Verzugszinsen und<br />

Schadensersatz gegen Anleger durch die Treuhänderin geltend<br />

machen zu lassen, die hierzu von der Fondsgesellschaft bevollmächtigt<br />

ist.<br />

§ 7 Bevollmächtigung<br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

1. Die Kommanditisten bevollmächtigen die Treuhänderin zur<br />

Ausübung ihrer Rechte in der Gesellschafterversammlung und<br />

im schriftlichen Beschlussverfahren, insbesondere zur Ausübung<br />

der Stimmrechte unter Berücksichtigung der Weisungen<br />

und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht<br />

gegenüber den übrigen Gesellschaftern. Erhält die Treuhänderin<br />

vom jeweiligen Kommanditisten keine Weisungen, so ist sie auch<br />

ohne weitere (schriftliche) Vollmacht berechtigt, das Stimmrecht<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen im mutmaßlichen Interesse des<br />

Kommanditisten unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen<br />

der Fondsgesellschaft auszuüben.<br />

2. Die Treuhänderin bevollmächtigt die Treugeber, die auf ihre treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung entfallenden Rechte<br />

selbst auszuüben. Die Treugeber sind insbesondere berechtigt,<br />

entsprechend ihrer jeweiligen anteiligen Kommanditbeteiligung<br />

das Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschafterversammlung<br />

oder im schriftlichen Beschlussverfahren der Fondsgesellschaft<br />

unmittelbar selbst auszuüben oder gemäß § 8 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

von einem Vertreter ausüben zu lassen. Soweit<br />

Treugeber ihre Gesellschafterrechte und -pflichten nicht persönlich<br />

oder durch Vertreter ausüben, ist die Treuhänderin berechtigt,<br />

diese gemäß den Weisungen der Anleger auszuüben. Erhält die<br />

Treuhänderin vom jeweiligen Treugeber keine Weisungen, so ist<br />

sie berechtigt, das Stimmrecht nach pflichtgemäßen Ermessen im<br />

mutmaßlichen Interesse des Treugebers unter Berücksichtigung der<br />

Gesamtinteressen der Fondsgesellschaft auszuüben.<br />

<strong>IGB</strong><br />

161


162<br />

<strong>IGB</strong><br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

3. Die Bevollmächtigungen gemäß Absätzen 1 und 2 können nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht in der Gesell-<br />

schafterversammlung der Fondsgesellschaft bzw. im schriftlichen<br />

Beschlussverfahren gespalten auszuüben.<br />

§ 8 Befreiung von § 181 BGB, Befreiung vom<br />

Wettbewerbsverbot<br />

1. Die Treuhänderin, die Fondsgesellschaft, die Komplementärin<br />

und die Organe der vorgenannten Gesellschaften sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Treuhänderin kann<br />

Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen und<br />

Untervollmachten erteilen.<br />

2. Die Treuhänderin ist ohne Einschränkungen berechtigt, sich an<br />

anderen Gesellschaften jeder Rechtsform direkt oder indirekt,<br />

auf eigene oder fremde Rechnung und auch als Treuhänderin<br />

für Dritte zu beteiligen und Gesellschaftsanteile jeder Art zu erwerben,<br />

zu halten und zu verwalten. Die Treuhänderin unterliegt<br />

keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 9 Herausgabeanspruch, Sicherung des<br />

Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet alles, was sie aufgrund ihrer<br />

Stellung als Treuhänderin der Anleger erlangt, an die Anleger<br />

herauszugeben.<br />

2. Die Treuhänderin tritt hiermit die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung von Treugebern,<br />

insbesondere aus dem festgestellten Jahresergebnis (Gewinn<br />

bzw. Verlust), auf die Ausschüttungen sowie das Abfindungsguthaben<br />

bei Ausscheiden an den dies annehmenden Treugeber<br />

in dem Umfange ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber<br />

nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages und<br />

des Gesellschaftsvertrages gebühren. Die Treuhänderin bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus<br />

der Kommanditbeteiligung im eigenen Namen für Rechnung<br />

des Treugebers einzuziehen.<br />

3. Die Treuhänderin tritt bereits jetzt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

aufschiebend bedingt für den Fall der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die für den jeweiligen<br />

Treugeber gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe seiner<br />

Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I (§ 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages)<br />

mit allen damit verbundenen Rechten und<br />

Pflichten an den dies annehmenden jeweiligen Treugeber ab.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird oder wenn Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />

in die jeweilige treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

erfolgen und nicht binnen drei Monaten wieder aufgehoben<br />

werden. Die Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers in das Handelsregister.<br />

§ 10 Anlegerregister, Datenschutz<br />

1. Die Treuhänderin führt ein Anlegerregister, in welchem alle Anleger<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

geführt werden. Jeder Anleger erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung<br />

seiner Kommanditbeteiligung in dieses Anlegerregister.<br />

2. Jeder Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />

Person – einschließlich seiner Bankverbindung – oder zur<br />

rechtlichen Inhaberschaft der Kommanditbeteiligung sowie die<br />

Abtretung von Ansprüchen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

oder dem Gesellschaftsverhältnis der Treuhänderin<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

3. Die Treuhänderin ist nicht berechtigt, Anlegern Angaben über<br />

die übrigen Anleger zu machen. Anderen Personen als der<br />

Fondsgesellschaft, der Komplementärin und deren Organen bzw.<br />

deren Vertretern darf die Treuhänderin keine Auskünfte über<br />

Beteiligungen von Anlegern und die Eintragungen im Anlegerregister<br />

erteilen, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber<br />

dem zuständigen Finanzamt oder im Zusammenhang mit einer<br />

eventuellen Eigenkapitalfinanzierung gegenüber einer Bank<br />

oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Eine<br />

Offenlegung der Angaben über Anleger gegenüber Beratern<br />

der Fondsgesellschaft, die gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit


verpflichtet sind, ist der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft<br />

und deren Organen stets gestattet.<br />

4. Die Anleger erklären sich damit einverstanden, dass ihre<br />

personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages und des Gesellschaftsverhältnisses auf EDV-<br />

Anlagen gespeichert werden. Die Anleger sind damit einverstanden,<br />

dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten<br />

Gesellschaften und deren Vertreter über die Anleger – soweit<br />

zu deren Beteiligung und zur Verwaltung deren Beteiligung<br />

erforderlich – und über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft<br />

informiert werden.<br />

§ 11 Freistellung der Treuhänderin<br />

1. Die Anleger stellen die Treuhänderin von allen Kosten und<br />

Verbindlichkeiten frei, die aus und im Zusammenhang mit<br />

diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und des Gesellschaftsvertrages<br />

entstehen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten<br />

der laufenden Verwaltung, die mit der Vergütung gemäß § 15<br />

abgegolten sind.<br />

2. Entstehen der Treuhänderin Kosten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder<br />

wird sie aus Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, haben die<br />

jeweiligen Anleger im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen gemäß Kapitalkonto<br />

I (§ 5 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages) zueinander<br />

der Treuhänderin Ersatz zu leisten bzw. die Gläubiger zu befriedigen<br />

bzw. Sicherheit zu leisten. Der einzelne Anleger haftet nicht<br />

für die Einzahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen<br />

der anderen Anleger. Eine gesamtschuldnerische Haftung der<br />

Anleger ist ausgeschlossen.<br />

§ 12 Haftung der Treuhänderin, Verjährung<br />

1. Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Anlegern<br />

nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr<br />

obliegenden Verpflichtungen; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

2. Die Treuhänderin haftet den Anlegern nicht, sofern die Verletzung<br />

der ihr obliegenden Pflichten auf einfacher Fahrlässigkeit<br />

der Treuhänderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die<br />

vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus<br />

der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus<br />

der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind<br />

solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />

des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren<br />

Einhaltung die andere Partei vertrauen darf. Für entsprechende<br />

Schäden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.<br />

3. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Treuhänderin sind in<br />

diesem Vertrag abschließend geregelt. Die Treuhänderin haftet<br />

daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit<br />

der Angaben und Informationen, insbesondere in den Verkaufsbroschüren,<br />

aufgrund derer Anleger die (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />

erworben haben und der Fondsgesellschaft beigetreten<br />

sind. Die Treuhänderin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie<br />

diese Unterlagen nicht geprüft hat. Die Vertragsparteien sind sich<br />

darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Auswahl<br />

und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder<br />

dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />

die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />

erfüllt haben oder erfüllen. Weiter haftet die Treuhänderin<br />

weder für die Ertragsfähigkeit des Betriebes der Fondsgesellschaft<br />

noch für den Eintritt der vom Anleger oder der Fondsgesellschaft<br />

verfolgten sonstigen wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele.<br />

§ 13 Verfügung über mittelbare<br />

Kommanditbeteiligungen<br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

1. Die Verfügung von Treugebern über die von der Treuhänderin für<br />

den jeweiligen Treugeber gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft sowie Teilen hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen Zustimmung der Treuhänderin und ist nur<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Treugeber hat eine<br />

Übertragung seiner Beteiligung schriftlich der Treuhänderin unter<br />

Übergabe eines Entwurfs des beabsichtigten Übertragungsvertrages<br />

mitzuteilen. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nicht ohne<br />

wichtigen Grund versagt werden.<br />

2. Die Treugeber erteilen der Treuhänderin über ihren Ausscheidenszeitpunkt<br />

hinaus Vollmacht, steuerliche Feststellungsbescheide<br />

mit Bekanntgabewirkung auch gegen sie entgegenzunehmen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

163


164<br />

<strong>IGB</strong><br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

Die Treuhänderin ist berechtigt, die Empfangsvollmacht auf einen<br />

Dritten zu übertragen. Diese Vollmacht kann nur entsprechend §<br />

17 Absatz 2 dieses Vertrages widerrufen werden.<br />

3. Zur Abdeckung ihres Aufwandes erhält die Treuhänderin für die<br />

Übertragung von (mittelbaren) Kommanditbeteiligungen durch<br />

Treugeber eine Pauschale von 1,5 % der mit der Kommanditbeteiligung<br />

übertragenen Pflichteinlage gemäß Kapitalkonto I, mindestens<br />

jedoch EUR 1.000 zzgl. etwaiger Umsatzsteuer; der Nachweis eines<br />

geringeren Aufwandes bleibt dem Treugeber vorbehalten.<br />

4. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen des § 14 des<br />

Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten auch für<br />

Treugeber die Bestimmungen des § 14 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend, insbesondere hinsichtlich der Zustimmung zu Übertragungen<br />

und des Vorkaufsrechts zugunsten der Treuhänderin.<br />

§ 14 Erbfolge<br />

1. Stirbt ein Treugeber, so wird dieser Vertrag – vorbehaltlich §<br />

16 des Gesellschaftsvertrages – mit dessen Erben und/oder<br />

Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Dies gilt nicht, sofern die<br />

Fortsetzung der Fondsgesellschaft mit den Erben und/oder<br />

Vermächtnisnehmern einen wichtigen Grund gemäß § 14 Absatz<br />

2 des Gesellschaftsvertrages darstellt. In diesem Fall gilt dieser<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag und die (mittelbare) Kommanditbeteiligung<br />

des Anlegers bzw. seines Rechtsnachfolgers<br />

als durch die Komplementärin aus wichtigem Grund gekündigt,<br />

ohne dass es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf; in diesen<br />

Fällen bestimmt sich die Abfindung und deren Zahlung gemäß §<br />

17 des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines Erbscheins oder einer<br />

beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls mit<br />

beglaubigter Testamentsabschrift nachzuweisen. Mit Ausnahme<br />

des Gewinnbezugsrechtes ruhen bis dahin die Rechte des<br />

Treugebers aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere die Stimmrechte.<br />

Die Treuhänderin kann gegenüber jedem einzelnen Rechtsnach-<br />

folger des verstorbenen Treugebers rechtswirksam mit Wirkung<br />

gegenüber allen anderen Rechtsnachfolgern Willenserklärungen<br />

abgeben und zustellen.<br />

3. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer haben einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Rechte der<br />

Erben/Vermächtnisnehmer wahrzunehmen hat. Bis zur schriftlichen<br />

Benennung eines Bevollmächtigten gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

4. Es ist zulässig, dass Treugeber für die Verwaltung ihrer (mittelbaren)<br />

Kommanditbeteiligung nach ihrem Tode Testamentsvollstreckung<br />

anordnen.<br />

5. Treugeber sind verpflichtet, der Treuhänderin für die Abwicklung<br />

eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages<br />

von 1 % der Pflichteinlage des Verstorbenen gemäß Kapitalkonto<br />

I, mindestens jedoch EUR 400 je Rechtsnachfolger zzgl. Umsatzsteuer<br />

zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes<br />

bleibt dem Treugeber vorbehalten.<br />

6. Für Kommanditisten gelten die Bestimmungen des § 18 des<br />

Gesellschaftsvertrages. Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten auch für<br />

Treugeber die Bestimmungen des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

§ 15 Vergütung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin wird für die von ihr nach diesem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen<br />

von der Fondsgesellschaft vergütet. Für den Mehraufwand in<br />

der Platzierungsphase erhält die Treuhänderin bei Vollplatzierung<br />

der prospektierten Kapitalerhöhung eine einmalige Vergütung in<br />

Höhe von EUR 100.000. Für die laufende Betreuung aller Anleger<br />

der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin für das Jahr 2007<br />

eine Vergütung von EUR 25.000 sowie ab dem Jahr 2008 eine<br />

jährliche Vergütung von EUR 150.000. Die laufende Vergütung<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2009 jährlich um 2%.<br />

2. Mit den Vergütungen nach Absatz 1 sind – soweit in diesem<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht Abweichendes bestimmt


ist – alle Leistungen der Treuhänderin abgegolten, die für alle<br />

Anleger und die Fondsgesellschaft nach diesem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag erbracht werden.<br />

3. Auf die Vergütungen nach Absatz 1 können der Treuhänderin<br />

von der Fondsgesellschaft monatlich im Voraus Abschlagszahlungen<br />

geleistet werden.<br />

4. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,<br />

sofern diese anfällt.<br />

§ 16 Dauer des Vertrages, Kündigung,<br />

Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Zeit<br />

geschlossen, während der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt ist, sei es mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin<br />

oder direkt als im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

2. Diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag kann der Anleger<br />

ordentlich nur zusammen mit und unter den Voraussetzungen<br />

der Kündigung der (mittelbaren) Kommanditbeteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft mit gleicher Frist kündigen. Das Recht der<br />

Anleger zur Kündigung dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

3. Die Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />

einen Kommanditisten ist schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />

zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der<br />

Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Komplementärin<br />

maßgeblich. Die ordentliche Kündigung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages eines Kommanditisten gilt gleichzeitig<br />

als Kündigung der Kommanditbeteiligung und umgekehrt; die<br />

Treuhänderin bevollmächtigt die Komplementärin insoweit zur<br />

Entgegennahme der Kündigungserklärungen der Kommanditisten.<br />

Kündigt ein Kommanditist diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

aus wichtigem Grund, so hält er vom Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Kündigung seine Kommanditbeteiligung im<br />

eigenen Namen und für eigene Rechnung.<br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

4. Die Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch<br />

einen Treugeber ist schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu<br />

erklären; sie gilt gleichzeitig als Kündigung der mittelbaren<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Für die Rechtzeitigkeit der<br />

Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens<br />

bei der Treuhänderin maßgeblich. Kündigt ein Treugeber gegenüber<br />

der Treuhänderin den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

aus wichtigem Grund und will der Treugeber seine Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft als Kommanditist fortsetzen, so tritt<br />

er kraft Sonderrechtsnachfolge aufschiebend bedingt auf seine<br />

Eintragung im Handelsregister als Kommanditist in die Fondsgesellschaft<br />

ein. Der Treugeber bzw. zukünftige Kommanditist ist<br />

nach § 4 Absatz 9 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, der<br />

Komplementärin eine Handelsregistervollmacht zu erteilen; die<br />

Komplementärin ist berechtigt, eine Eintragung des Treugebers<br />

bzw. zukünftigen Kommanditisten im Handelsregister bis zur<br />

Erteilung einer entsprechenden Handelsregistervollmacht zu<br />

verweigern.<br />

5. Die Treuhänderin kann diesen Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

nur aus wichtigem Grund kündigen.<br />

6. Jeder Anleger verpflichtet sich im Wege eines echten Vertrages<br />

zu Gunsten Dritter gegenüber der Fondsgesellschaft und jedem<br />

anderen Anleger, bei Ausscheiden der Treuhänderin aus der<br />

Fondsgesellschaft dieses Vertragsverhältnis mit einer anderen<br />

Treuhandkommanditistin als Treuhänderin nach Maßgabe des<br />

§ 15 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

fortzusetzen.<br />

§ 17 Mitteilung der Sonderbetriebsausgaben,<br />

Steuerbescheide<br />

1. Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Anleger sind der Treuhän-<br />

derin bis spätestens zum Ablauf von drei Monaten nach Ende<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres unter Vorlage von Originalbelegen<br />

mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden nicht berücksichtigt<br />

und gehen ggf. zu Lasten des betroffenen Anlegers.<br />

2. Die Treuhänderin wird hiermit bevollmächtigt, steuerliche Feststellungsbescheide<br />

mit Bekanntgabewirkung gegenüber allen<br />

<strong>IGB</strong><br />

165


166<br />

<strong>IGB</strong><br />

treuhanD- unD VerwaltungsVertrag<br />

Anlegern auch nach deren Ausscheiden entgegenzunehmen. Sie<br />

ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht kann von<br />

Anlegern nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Komplementärin<br />

und dem zuständigen Finanzamt widerrufen werden.<br />

§ 18 Schlussbestimmungen<br />

1. Sämtliche Willenserklärungen, die das Treuhand- und/oder das<br />

Gesellschaftsverhältnis berühren, sowie Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird<br />

dadurch die Wirksamkeit dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung<br />

soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit<br />

rechtlich möglich – dem am Nächsten kommt, was die Parteien<br />

wirtschaftlich gewollt haben. Dasselbe gilt für etwaige Vertragslücken.<br />

Eine unklare Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit<br />

ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.<br />

3. Vertragssprache ist Deutsch. Die Kommunikation zwischen der<br />

Treuhänderin und ihren Vertragspartnern, insbesondere den<br />

Anlegern ist in der Vertragssprache zu führen.<br />

4. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und<br />

Pflichten sowie Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag und<br />

über das Zustandekommen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ist der Sitz der Treuhänderin.<br />

Hamburg, den 25. Oktober 2007<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Paul Reuter<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die<br />

Komplementärin <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Dipl. - Kfm. Peter Kampf<br />

Anleger


167


168<br />

<strong>IGB</strong><br />

fernabsatzgesetz<br />

Fernabsatzgesetz / BGB InfoV<br />

Verbraucherinformation für den Fernabsatz für<br />

eine Beteiligung an der <strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft),<br />

Stand vom Oktober 2007<br />

A. Allgemeine Information zu der Anbieterin und<br />

den beteiligten Gesellschaften<br />

1. Die Fondsgesellschaft:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Anschrift: Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRA 99344<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin: <strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Errichtung,<br />

die Vermietung und Verwertung der Biogasanlage in Güstrow<br />

Funktion: Fondsgesellschaft<br />

Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

2. Komplementär:<br />

<strong>IGB</strong> <strong>Bioenergie</strong> Verwaltungsgesellschaft GmbH<br />

Anschrift: Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg unter HRB 100055<br />

Geschäftsführer: Joerg Kanebley und Peter Kampf<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Komplementärin<br />

Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

3. Treuhänderin und Treuhandkommanditistin<br />

der Fondsgesellschaft:<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Anschrift: Holzdamm 28, 20099 Hamburg.<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 90613.<br />

Geschäftsführer: Rechtsanwalt Paul Reuter<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Verwaltung fremden Vermögens für eigene<br />

und treuhänderisch fremde Rechnung sowie die Beteiligung an<br />

anderen Unternehmen<br />

Funktion: Treuhänderische Verwaltung des Treuguts der Anleger der<br />

Fondsgesellschaft, Kommanditistin der Fondgesellschaft.<br />

Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

4. Vertriebskoordination:<br />

<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />

Anschrift: Holzdamm 28, 20099 Hamburg<br />

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg unter HRB 95988<br />

Geschäftsführer: Joerg Kanebley, Dr. Götz von Laffert, Peter Kampf<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Beratung bei<br />

Emissionen von Beteiligungsangeboten.<br />

Funktion: Vertriebskoordination<br />

Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

5. Initiatorin, Anbieterin und Prospektherausgeberin<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> GmbH<br />

Anschrift: Liviastraße 8, 04195 Leipzig<br />

Handelsregister: Amtsgericht Leipzig unter HRB 23866<br />

Geschäftsführer: Joerg Kanebley und Dr. Balthasar Schramm<br />

Hauptgeschäftstätigkeit: Hauptgeschäftstätigkeit ist die Konzeption<br />

von Beteiligungsangeboten.<br />

Funktion: Initiatorin, Anbieterin und Prospektherausgeberin<br />

Aufsichtsbehörde: Die Gesellschaft untersteht keiner besonderen<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

Hinsichtlich weiterer Partner, zu denen der Anleger nur in einem<br />

mittelbaren Rechtsverhältnis steht, wird auf die Übersicht „Vertragspartner“<br />

auf Seite 128 des Emissionsprospektes verwiesen.<br />

B. Wesentliche Merkmale der Leistung und des<br />

Vertragsschlusses<br />

1. Der Anleger beteiligt sich über die Treuhänderin mittelbar als<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft. Die Treuhänderin hält und<br />

verwaltet die mittelbare Beteiligung des Anlegers auf Grundlage<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, wie er auf Seite 158 des<br />

Emissionsprospekts abgedruckt ist, sowie des Gesellschaftsvertrages,<br />

wie er auf Seite 136 des Emissionsprospekts abgedruckt<br />

ist, im eigenen Namen für Rechnung des Anlegers (Treugebers).


Diese unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ermöglicht die Teilhabe des Anlegers an der wirtschaftlichen<br />

Betätigung der Fondsgesellschaft. Das Kommanditkapital der<br />

Fondsgesellschaft soll auf EUR 49.410.000 erhöht werden. Eine<br />

Verpflichtung der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft zu erhöhen, besteht<br />

nicht. Anleger (Treugeber) können jederzeit verlangen, unmittelbar<br />

der Fondsgesellschaft als Kommanditist beizutreten und in das<br />

Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen zu werden.<br />

Hierzu tritt die Treuhänderin eine Teil-Kommanditbeteiligung in<br />

Höhe der vom Anleger gezeichneten Zeichnungssumme im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge an den Anleger ab. Anschließend<br />

hält und verwaltet die Treuhänderin die Kommanditbeteiligung<br />

des Anlegers (Kommanditisten) im Namen und für Rechnung des<br />

Anlegers (Kommanditisten) auf Grundlage des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Die unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft beinhaltet<br />

Risiken. Die wesentlichen Risikofaktoren liegen in den nicht<br />

vorhersehbaren markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />

und gesamtwirtschaftlichen und sonstigen Faktoren. Risiken können<br />

sich insbesondere aus Aspekten wie Einnahmen, steuerlichen<br />

und rechtlichen Komponenten, Kostenentwicklungen, Finanzierungen,<br />

Wertentwicklungen, Fungibilität und Platzierungsrisiko<br />

ergeben. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind kein<br />

Indikator für künftige Erträge. Die Risiken sind auf Seite 14 ff. des<br />

Emissionsprospektes näher beschrieben.<br />

3. Der von einem Anleger aufzubringende Gesamtpreis hängt von<br />

der in der Beitrittserklärung gezeichneten Summe ab. Die vom<br />

Anleger zu zahlende Mindestzeichnungssumme beträgt EUR<br />

20.000 zzgl. 5 % Agio auf die gezeichnete Summe. Die Höhe<br />

der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus der Beitrittserklärung,<br />

die der Anleger unterzeichnet. Die Zahlung ist unverzüglich<br />

nach Annahme der Beitrittserklärung an die Fondsgesellschaft<br />

auf deren Bankkonto zu leisten, wie sie in der Beitrittserklärung<br />

angegeben ist (Mittelverwendungskonto). Zusätzliche Kosten für<br />

die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln werden von den<br />

Vertragspartnern nicht in Rechnung gestellt, zusätzliche Lieferoder<br />

Versandkosten oder andere Kosten fallen nicht an.<br />

fernabsatzgesetz<br />

4. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Vertragsverhältnis)<br />

zwischen dem Anleger als Treugeber, der Treuhänderin, der<br />

Fondsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Fondsgesellschaft kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

des Anlegers durch die Treuhänderin zustande. Der<br />

mittelbare Beitritt des Anlegers zu der Fondsgesellschaft erfolgt<br />

erst nach vollständiger Einzahlung der von dem Anleger in seiner<br />

Beitrittserklärung gezeichneten Zeichnungssumme auf das<br />

in der Beitrittserklärung genannte Konto der Fondsgesellschaft<br />

(Mittelverwendungskonto) und Vorliegen der folgenden im<br />

Mittelverwendungsvertrag (Seite 152 des Emissionsprospektes)<br />

genannten Voraussetzungen:<br />

a. Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister;<br />

b. Gestattung der Veröffentlichung des Emissionsprospektes durch<br />

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 i)<br />

Abs. 1 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz;<br />

c. Vorliegen eines Steuergutachtens über die steuerlichen Grundlagen<br />

der Fondsgesellschaft;<br />

d. Vorlage eines Prospektprüfungsgutachtens nach IDW S4<br />

Sofern die vorgenannte Annahme der Beitrittserklärung durch<br />

die <strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie die<br />

vorgenannten Voraussetzungen bis zum 23. eines Kalendermonats<br />

erfolgt bzw. eingetreten sind, erfolgt der mittelbare Beitritt<br />

des Anlegers zu der Fondsgesellschaft zum 1. des folgenden<br />

Kalendermonats. Erfolgt die Annahme und/oder treten die<br />

vorgenannten Voraussetzungen zwischen dem 24. und dem<br />

Ende eines Kalendermonats ein, erfolgt der Beitritt zum 1. des<br />

auf den Folgemonat folgenden Kalendermonats. Der Beitritt<br />

erfolgt in jedem Fall frühestens zum 1. Dezember 2007. Mit dem<br />

mittelbaren Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft vermittelt<br />

die Treuhänderin dem Anleger die Stellung eines Treugebers<br />

bezüglich einer Kommanditbeteiligung (Pflichteinlage) in Höhe<br />

der gezeichneten Zeichnungssumme an der Fondsgesellschaft.<br />

Aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft steht<br />

der Treugeber den Kommanditisten der Fondsgesellschaft gleich.<br />

Ein Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung<br />

zu erbringen, oder ein Vorbehalt, die versprochene Leistung im<br />

Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, besteht nicht.<br />

<strong>IGB</strong><br />

169


170<br />

<strong>IGB</strong><br />

fernabsatzgesetz<br />

Die Vertragsverhältnisse richteten sich sowohl für Anleger, die<br />

mittelbar über Treuhänderin als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sind, als auch für Anleger, die unmittelbar als<br />

Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, nach<br />

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Seite 158 des Emissionsprospektes)<br />

und nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

(Seite 136 des Emissionsprospektes).<br />

5. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin<br />

wird für die Zeit geschlossen, während der der Anleger<br />

(mittelbar) an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Eine Kündigung<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages durch den<br />

Anleger kann nur nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft enthaltenen Kündigungsregelungen und<br />

nur zusammen mit und unter den Voraussetzungen der Kündigung<br />

der (mittelbaren) Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit<br />

gleicher Frist erklärt werden. Die Möglichkeit der Kündigung<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages aus wichtigem Grunde<br />

bleibt unberührt. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft kann<br />

ordentlich unter Einhaltung einer Frist von neun (9) Monaten<br />

zum Geschäftsjahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021<br />

oder jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem<br />

Grunde gekündigt werden. Treugeber, die mittelbar über die<br />

Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haben die<br />

Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages schriftlich<br />

gegenüber der Treuhänderin zu erklären, die gleichzeitig als<br />

Kündigung der mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

gilt; einer gesonderten Kündigung der mittelbaren Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft bedarf es daher nicht. Unmittelbar<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditisten haben die<br />

Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sowie die<br />

Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, gegenüber<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin zu erklären; die<br />

ordentliche Kündigung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch Kommanditisten gilt als Kündigung des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages und umgekehrt.<br />

6. Zusammen mit der Zeichnung hat der Anleger über die Beteiligungssumme<br />

nebst 5 % Agio keine weiteren Beträge für Steuern<br />

oder Kosten aufzubringen. Der Anleger beteiligt sich (mittelbar)<br />

an der Fondsgesellschaft, und hat deshalb auf ihn entfallende<br />

Gewinne zu versteuern. Im Einzelnen wird auf die steuerlichen<br />

Hinweise auf Seite 118 ff. des Emissionsprospektes verwiesen.<br />

C. Allgemeine Informationen<br />

Die Kommunikation mit dem Anleger wird von den beteiligten<br />

Gesellschaften in deutscher Sprache geführt. Der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

und der Mittelverwendungsvertrag sind in deutscher Sprache<br />

verfasst. Die Vertragsverhältnisse zwischen dem Anleger und der<br />

Fondsgesellschaft (d.h. insbesondere der Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft) und das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger<br />

und der Treuhänderin (d.h. insbesondere der Treuhand- und Verwaltungsvertrag)<br />

unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Gerichtsstand ist – soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />

werden kann – Hamburg. Die Vertragsverhältnisse sehen keine besonderen<br />

Regelungen zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung<br />

vor. Ein Verbraucher kann sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen allerdings an<br />

folgende öffentliche Schlichtungsstelle werden:<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />

60047 Frankfurt a.M. (http://www.bundesbank.de/schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.php).<br />

Eine freiwillige Einlagensicherung besteht nicht. Diese Informationen<br />

gelten nicht nur für einen beschränkten Gültigkeitszeitraum,<br />

sondern unbefristet.<br />

D. Informationen über Besonderheiten<br />

des Fernabsatzvertrages<br />

1. Dem Anleger steht ein Widerrufsrecht zu. Der Anleger kann seine<br />

Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von<br />

Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />

beginnt einen Tag nach Erhalt der Vertragsbestimmungen und<br />

der Informationen nach §§ 312 c Abs. 2 Nr. 1, 312 d, 355 BGB<br />

i.V.m. § 1 BGB-InfoV in Textform, nicht aber vor dem Vertragsschluss<br />

und frühestens mit Erhalt einer Belehrung über das<br />

Widerrufsrecht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:


<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG,<br />

Schwaaner Straße 9a, 18273 Güstrow<br />

Telefax: 03843 - 21 94 59<br />

oder<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Holzdamm 28-32, 20099 Hamburg,<br />

Telefax: 040 80 81 789 -29,<br />

E-Mail treuhand@igb-ag.de.<br />

2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits emp-<br />

fangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Anleger die<br />

empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in<br />

verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit<br />

ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass er die<br />

vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum<br />

Widerruf gleichwohl erfüllen muss.<br />

3. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertragspartner<br />

des Anlegers mit der Ausführung der Dienstleistung mit dessen<br />

ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen<br />

hat oder er diese selbst veranlasst hat. Sein Widerrufsrecht<br />

erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und er<br />

dem ausdrücklich zugestimmt hat.<br />

4. Hat der Anleger den Vertrag durch ein Darlehen finanziert und<br />

widerruft er den finanzierten Vertrag, ist er auch an den Darlehensvertrag<br />

nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine<br />

wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen,<br />

wenn der Vertragspartner gleichzeitig sein Darlehensgeber ist<br />

oder wenn sich der Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung<br />

der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Wenn das<br />

Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe<br />

bereits geflossen ist, kann der Anleger sich wegen der Rückabwicklung<br />

nicht nur an den Vertragspartner, sondern auch an den<br />

Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende<br />

Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder<br />

Edelmetallen zum Gegenstand hat.<br />

fernabsatzgesetz<br />

5. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Widerrufs wird ergänzend<br />

auf die in dem Emissionsprospekt abgedruckte Beitrittserklärung<br />

verwiesen.<br />

<strong>IGB</strong><br />

171


172<br />

<strong>IGB</strong><br />

Glossar<br />

A<br />

glossar<br />

Abschreibung (steuerlich)<br />

Die Nutzungsdauer einer Investition ist in der Praxis aufgrund<br />

ausführlicher Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums<br />

vorgegeben. Diese Tabellen enthalten Angaben für mehr als 12 000<br />

einzelne Wirtschaftsgüter. Die jeweilige Jahresabschreibung muss<br />

auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften zwingend vorgenommen<br />

werden. Es steht also nicht im Belieben eines Unternehmers<br />

oder Selbständigen, eine Abschreibung wahlweise anzusetzen und<br />

im nächsten Jahr darauf zu verzichten. Selbst in den Fällen, in denen<br />

die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes infolge von Preissteigerungen<br />

teurer würde, ist die jährliche Abschreibung obligatorisch.<br />

Absetzungen für Abnutzung (AfA) kommen nur für abnutzbare<br />

Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige<br />

Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung<br />

von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr<br />

als einem Jahr erstreckt.<br />

Agio<br />

Aufgeld bei Ausgabe der Zeichnungsscheine, meistens in Prozent<br />

ausgedrückt, um das der Zeichnungskurs über dem Nennwert liegt.<br />

Dient anteilig zur Deckung von Emissionskosten.<br />

Anleger<br />

Die Kapitalanleger der Fondsgesellschaft (<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong><br />

GmbH & Co. KG), die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligen. Ebenso Treugeber,<br />

die sich nach Beitritt direkt ins Handelsregister eintragen lassen und<br />

somit Direktkommanditisten werden.<br />

Anlegerverwaltung<br />

Verantwortlich für die laufende Investorenbetreuung und die damit<br />

verbundenen steuerlichen und rechtlichen Aspekte sowie allgemeine<br />

Controllingaufgaben.<br />

Annuität<br />

Gleichbleibende Leistungsrate für ein Darlehen, bei dem im Laufe<br />

der Zeit der Tilgungsanteil zunimmt, während der Zinsanteil innerhalb<br />

der Annuität abnimmt.<br />

Anschlussfinanzierung<br />

Nach Ablauf einer bestehenden Finanzierung sich anschließende<br />

Finanzierung.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Möglichkeit für Anleger zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils durch<br />

Fremdkapital, welche auf die Bonität des Zeichners abgestellt ist.<br />

Auszahlungen<br />

Sämtliche nach Abzug aller Ausgaben verbleibenden Einnahmeüberschüsse<br />

werden, nach Abzug einer angemessenen Liquiditätsreserve,<br />

an die Gesellschafter verteilt. Die Ausschüttung an die Gesellschafter<br />

der Beteiligung erfolgt einmal jährlich.<br />

B<br />

Beitrittserklärung<br />

Vereinbarung, mit der der Anleger sich als Treugeber über eine unabhängige<br />

Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Betriebsstättenfinanzamt<br />

Das Betriebsstättenfinanzamt ist das für die Fondsgesellschaft zuständige<br />

Finanzamt, bei dem die Gesellschaft steuerlich veranlagt wird.<br />

<strong>Bioenergie</strong>park<br />

Innerhalb einer industriellen Anlage zusammengefasste Einzelanlagen<br />

zur Erzeugung von Biogas oder Biostrom.<br />

Biogas<br />

Biogas entsteht beim biologischen Abbau organischer Substanzen<br />

unter Ausschluss von Sauerstoff. Es ist ein Gemisch aus typischerweise<br />

45–70% Methan, 30–55% Kohlendioxid sowie Anteilen von<br />

Stickstoff und Spurengasen wie Schwefelwasserstoff. Es eignet sich<br />

zur Herstellung von Strom, Wärme sowie Treibstoff.<br />

Biogasstromerzeugung<br />

Der biologische Prozess der Biogaserzeugung basiert auf methanbildenden<br />

(Methan) Bakterien. Dabei wird Biomasse unter Ausschluss


von Sauerstoff in Gas umgewandelt. Dieses Gas wird dann abgekühlt,<br />

gereinigt und in einem Blockheizkraftwerk oder einer Turbine verbrannt.<br />

Biomasse<br />

Als Biomasse wird die Gesamtheit der Masse an organischem Material<br />

in einem definierten Ökosystem bezeichnet. Biomasse ist der<br />

vielseitigste erneuerbare Energieträger und kann als fester, flüssiger<br />

oder gasförmiger Energieträger zur Bereitstellung von Wärme, zur<br />

Stromerzeugung oder als Kraftstoff eingesetzt werden.<br />

Biomasse-Verordnung<br />

Die Biomasse-Verordnung legt fest, welche Stoffe als Biomasse für<br />

das Erneuerbare-Energien-Gesetz gelten, definiert sie als „Energieträger<br />

aus Phyto- und Zoomasse“ – also Stoffe pflanzlichen und<br />

tierischen Ursprungs – inklusive der „Folge- und Nebenprodukte,<br />

Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus Phyto- und Zoomasse<br />

stammt“.<br />

BImSchG-Genehmigung<br />

Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nach Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) genehmigungspflichtigen<br />

Anlagen.<br />

Blockheizkraftwerk (BHKW)<br />

Ein Blockheizkraftwerk ist eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung<br />

von Strom und Wärme nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung.<br />

Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />

Geldwert aller volkswirtschaftlichen Leistungen bzw. Endprodukte<br />

(Waren und Dienstleistungen), die in einem Land per annum erbracht<br />

wurden.<br />

C<br />

Cash Flow<br />

Bezeichnet den Zugang an liquiden Mitteln einer Unternehmung<br />

aus Umsatzprozess und anderen Quellen innerhalb eines Zeitraumes.<br />

Wird in der Bilanzanalyse als Kennzahl zur Beurteilung der Finanzund<br />

Ertragskraft einer Unternehmung verwandt.<br />

CO 2<br />

Siehe Kohlenstoffdioxid<br />

D<br />

Diversifikation<br />

Diversifikation bedeutet die Risikostreuung innerhalb eines Depots<br />

oder Portfolios. Beispiel: Wenn ein Anleger nur eine Aktie in seinem<br />

Depot hat, ist die Risikostreuung (Diversifikation) faktisch gleich Null.<br />

E<br />

EEG<br />

Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz).<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima-,<br />

Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der<br />

Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten<br />

der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer<br />

Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag<br />

zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen (Fossile<br />

Energieträger) zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien<br />

zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu<br />

fördern.<br />

Eigenkapital<br />

Das Eigenkapital einer Fondsgesellschaft besteht insbesondere aus<br />

den Beteiligungen der Anleger (Kommanditist). Das Verhältnis von<br />

Eigenkapital zu Fremdkapital ist ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung<br />

der Sicherheit.<br />

Einspeisevergütung<br />

Im § 8 des EEG ist die Vergütung für Strom aus Biomasse geregelt.<br />

Im Rahmen dieses Gesetzes werden unter anderem Biogasanlagen<br />

durch eine feste Einspeisevergütung in Abhängigkeit von der Anlagengröße<br />

und der eingesetzten Substrate für 20 Jahre gefördert.<br />

Einspeisevertrag<br />

Vertrag über die Abnahme elektrischer Energie.<br />

glossar<br />

<strong>IGB</strong><br />

173


174<br />

<strong>IGB</strong><br />

Emission<br />

In der Ökologie bezeichnet der Begriff Emission (v. lat.: emittere =<br />

aussenden) die Abgabe von Substanzen an die Umwelt.<br />

Emissionskapital<br />

Das für die Fondsfinanzierung benötigte Kapital.<br />

Energiemais<br />

Speziell gezüchteter Mais, der ausschließlich zur Energiegewinnung<br />

genutzt wird.<br />

Energiereserven<br />

Als Energiereserven bezeichnet man i. d. R. die in der Erde lagernden<br />

Vorräte an fossilen Brennstoffen (Fossile Energieträger), die nachgewiesen,<br />

sicher verfügbar und mit heutiger Technik wirtschaftlich<br />

gewinnbar sind.<br />

Erneuerbare Energien<br />

Erneuerbare Energien, auch regenerative Energien genannt, sind Energiequellen,<br />

die nach den Zeitmaßstäben des Menschen unendlich<br />

lange zur Verfügung stehen. Zu den erneuerbaren Energien zählen<br />

Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme (Geothermie).<br />

F<br />

glossar<br />

Fermentation<br />

Unter Fermentation versteht man die Umsetzung von biologischen<br />

Materialien mit Hilfe von Bakterien-, Pilz- oder Zellkulturen oder<br />

den Zusatz von Enzymen (Fermenten). Der ursprüngliche Begriff beschreibt<br />

dabei eine biologische Reaktion unter Ausschluss von Luft.<br />

Fermentation, mesophile<br />

Bakterielle Prozesse (Fermentation), die bei Temperaturen zwischen<br />

30°C und 40°C ablaufen.<br />

Fermentation, thermophile<br />

Bakterielle Prozesse (Fermentation), die bei Temperaturen über 50°C<br />

ablaufen.<br />

Fermenter<br />

Als Fermenter bezeichnet man einen Behälter, in dem kontrollierte<br />

biochemische Reaktionen mit Mikroorganismen ablaufen.<br />

Fondsgesellschaft<br />

<strong>IGB</strong> <strong>NAWARO</strong> <strong>Bioenergie</strong> GmbH & Co. KG<br />

Fossile Energieträger<br />

Fossile Energieträger sind durch biologische und physikalische Vorgänge<br />

im Erdinneren und auf der Erdoberfläche über lange Zeiträume<br />

entstanden. Zu ihnen zählen Erdöl und Erdgas sowie Braun- und<br />

Steinkohle.<br />

Fremdkapital<br />

Im Gegensatz zum Eigenkapital ist das Fremdkapital die Summe aller<br />

für die Finanzierung benötigten Darlehen (z. B. Hypothekendarlehen,<br />

öffentliche Darlehen, zinsverbilligte Fördergelder). Mit einer<br />

Erhöhung des Fremdkapitalanteils an der Fondsfinanzierung erhöht<br />

sich auch das Risiko. Zins und Tilgung für die Fremdmittel müssen<br />

von der Fondsgesellschaft erwirtschaftet werden.<br />

Fruchtfolge<br />

Im Feldbau eine Abfolge von geeigneten Kulturen, um eine bestmögliche<br />

Ausnützung des Bodens unter dauernder Erhaltung seiner<br />

Fruchtbarkeit zu erreichen. Eine gute Fruchtfolge vermeidet die<br />

Aufeinanderfolge biologisch gleichartiger Pflanzen und wechselt vor<br />

allem Halmfrüchte mit Klee, Kartoffeln oder Rüben.<br />

Fungibilität<br />

Veräußerungsgängigkeit von Kommanditanteilen. Für die Veräußerung<br />

von Kommanditanteilen an geschlossenen Fonds besteht kein<br />

geregelter Börsenmarkt. Der Verkauf der Kommanditanteile zu angemessenen<br />

Bedingungen kann daher schwierig bzw. unter Umständen<br />

unmöglich sein.


G<br />

Gärrest<br />

Die bei der Vergärung von Biomasse anfallenden Reststoffe. Der Gärrest<br />

eignet sich unter Einhaltung hoher Qualitätsstandards und ggf.<br />

weiterverarbeitet als hochwertiger organischer Dünger.<br />

Gärsubstrat<br />

Einsatzstoff der Biogaserzeugung, der im Rahmen der Fermentation<br />

vergoren wird. Unterschieden werden Primärsubstrate (z. B. Gülle)<br />

als Ausgangsstoffe der biochemischen Reaktionen und Kosubstrate<br />

(z. B. Energiemais) als zusätzliche Einsatzstoffe. Für eine maximale<br />

Förderung gemäß EEG sind die Kosubstrate auf nachwachsende<br />

Rohstoffe (NaWaRos) zu beschränken.<br />

Generalunternehmer<br />

Erbringt hauptverantwortlich sämtliche Bauleistungen für die Errichtung<br />

eines Bauwerkes.<br />

Geschäftsbesorgung<br />

Jede (fremdnützige) Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher<br />

Art.<br />

Grundlaststrom<br />

Als Grundlast wird die Netzbelastung bezeichnet, die im Laufe<br />

eines Tages im Stromnetz nicht unterschritten wird. Der Bedarf an<br />

Grundlaststrom wird über möglichst günstige und in ihrer Leistung<br />

nur langsam veränderbare Energiequellen gedeckt.<br />

Gülle<br />

Der Begriff Gülle bezeichnet im Allgemeinen einen Dünger, dessen<br />

Hauptbestandteile tierische Exkremente (Harn und Kot) sind.<br />

H<br />

Handelsregister<br />

Das Handelsregister wird beim zuständigen Amtsgericht geführt<br />

und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse der<br />

Unternehmungen. In Abteilung A werden Einzelunternehmungen<br />

und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG); in Abteilung<br />

B werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen. Um<br />

den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, schalten viele<br />

geschlossene Fonds, die als KG organisiert sind, einen Treuhänder<br />

ein. Dieser wird dann statt der Anleger ins Handelsregister eingetragen.<br />

Die persönliche Eintragung eines Anlegers ist aber auch bei<br />

Einschaltung eines Treuhänders jederzeit möglich.<br />

Hygienisierung<br />

Verfahrensschritt zur Reduzierung und/oder Eliminierung von Seuchenerregern<br />

und anderen Schadstoffen.<br />

I<br />

IDW-Standard<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene Vermögensanlagen durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />

<strong>IGB</strong><br />

Internationale Grundwert Beteiligungsgesellschaft<br />

Immission<br />

Die Immission (v. lat. immittere = hineinschicken, hineinsenden)<br />

bezeichnet den Eintrag eines Stoffes in ein System. Man findet den<br />

Begriff vorwiegend im Zusammenhang mit dem Umweltschutz. Hier<br />

wird er für den Eintrag von Schadstoffen, aber auch von Lärm, Licht,<br />

Strahlung oder Erschütterungen, in ein Umweltmedium verwendet.<br />

Jede Immission ist die Folge einer vorhergehenden Emission.<br />

Inflation<br />

Wertverlust der Kaufkraft einer Währung.<br />

Initiatorin<br />

Anbieterin des geschlossenen Fonds.<br />

glossar<br />

Insolvenz<br />

bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können.<br />

<strong>IGB</strong><br />

175


176<br />

<strong>IGB</strong><br />

Investitionsvolumen<br />

Summe aller Investitionen der Beteiligungsgesellschaft inklusive aller<br />

dafür erforderlichen Kosten gemäß Investitionsrechnung.<br />

K<br />

glossar<br />

Kapitaldienst<br />

Aufwendungen aus Zins und Tilgung (siehe Annuität).<br />

Kapitaleinlage<br />

Höhe des vom Treugeber/Kommanditisten durch die Beitrittserklärung<br />

gezeichneten und eingezahlten Eigenkapitals an der Gesellschaft.<br />

Klimawandel<br />

Bezeichnet die langfristige Veränderung des Klimas auf der Erde<br />

infolge der Einflüsse zunehmender Konzentrationen sogenannter<br />

Treibhausgase in der Atmosphäre. Neben einer globalen Erwärmung<br />

werden der Anstieg des Meeresspiegels, das Schwinden von<br />

Gletschern und Polkappen und die Austrocknung von Flüssen sowie<br />

die Verwüstung großer Flächen erwartet. Begleiterscheinungen sind<br />

wetterbedingte Katastrophen, Hungersnöte und ein weitreichendes<br />

Artensterben.<br />

Kofermentation<br />

Unter Kofermentation versteht man die gleichzeitige Vergärung von<br />

zwei Stoffen, z.B. Gülle und anderem organischen Material. Damit<br />

kann die Ausbeute an Biogas gesteigert werden.<br />

Kohlenstoffdioxid (CO ) 2<br />

Kohlenstoffdioxid ist ein farbloses, geruchsneutrales Gas aus Sauerstoff<br />

und Kohlenstoff. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die<br />

korrekte Bezeichnung häufig zu Kohlendioxid verkürzt. Kohlenstoffdioxid<br />

ist ein Endprodukt beim Verbrennungsprozess.<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Gesellschaft, die aus einem persönlich haftenden Gesellschafter und<br />

den Kommanditisten besteht.<br />

Kommanditisten<br />

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft),<br />

der grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage haftet<br />

(siehe auch Anleger).<br />

Komplementär<br />

Voll haftender Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft.<br />

Kondensat<br />

Im Fermenter entstandenes Biogas ist wasserdampfgesättigt und<br />

muss vor Verwertung im BHKW entwässert werden. Die Kondensation<br />

erfolgt über eine ausreichend angelegte Erdleitung in einen<br />

Kondensatabscheider oder über eine Trocknung des Biogases.<br />

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)<br />

In Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung werden die beiden leitungsgebundenen<br />

Energien Strom und Wärme gleichzeitig erzeugt.<br />

kWh<br />

Kilowattstunde (kWh) ist die Maßeinheit für Energie. Multipliziert<br />

man die Leistung mit der Zeit, erhält man die aufgewendete Energie.<br />

KWK-Bonus<br />

Ein Bonus für KWK-Anlagen wird nach dem EEG gewährt, soweit<br />

es sich um Strom im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes<br />

handelt.<br />

L<br />

Leasing<br />

Leasing bedeutet die Vermietung von Gegenständen des betrieblichen<br />

Anlagevermögens (einzelne Maschinen, vollständige Werksanlagen,<br />

Verwaltungsgebäude, auch Fernsehgeräte, Kraftwagen u. a.).<br />

Liquidation<br />

Auflösung (der Gesellschaft).


Liquiditätsreserve<br />

Geldmittelreserve der Fondsgesellschaft für unvorhergesehene<br />

Ausgaben.<br />

M<br />

Methan (CH ) 4<br />

Methan ist ein farbloses und geruchsneutrales Gas. Es bildet sich auf<br />

der Erde ständig neu, vorwiegend in den tieferen Erdschichten unter<br />

hohen Temperaturen und starkem Druck. Auf natürliche Weise wird<br />

Methan häufig bei vulkanischen Aktivitäten freigesetzt.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Stellt den ordnungsgemäßen Verlauf der Investitionen bei einer<br />

Beteiligungsgesellschaft sicher. Nur nach Prüfung und Genehmigung<br />

der Mittel auf Basis des vorgesehenen Investitionsplanes wird die<br />

Freigabe erteilt.<br />

MW<br />

Megawatt. 1MW = 1000 KW<br />

N<br />

Nachwachsende Rohstoffe<br />

Nachwachsende Rohstoffe ist der Überbegriff für alle Stoffe pflanzlichen<br />

oder tierischen Ursprungs, die stofflich oder energetisch weiterverwendet<br />

werden. Der Name der <strong>NAWARO</strong>® BioEnergie AG leitet<br />

sich aus dem Begriff »NAchWAchsende ROhstoffe« ab. Die NAWA-<br />

RO® BioEnergie AG ist Inhaberin der Wortmarke »<strong>NAWARO</strong>«.<br />

<strong>NAWARO</strong>-Bonus<br />

Der <strong>NAWARO</strong>-Bonus ist eine Sondervergütung, die im Rahmen<br />

des EEG für die ausschließliche Verwendung von nachwachsenden<br />

Rohstoffen, Gülle und/oder Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien<br />

eingeführt worden ist.<br />

Netzanschlussvertrag<br />

Vertrag über den Anschluss an das Übertragungsnetz.<br />

Netzeinspeisungsvertrag<br />

Vertrag über die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.<br />

Netznutzungsvertrag<br />

Vertrag über die Nutzung des Übertragungsnetzes.<br />

Nominalkapital<br />

Anteil am Gesellschaftskapital.<br />

O<br />

Organische Trockensubstanz<br />

Unter organischer Trockensubstanz versteht man den Anteil der<br />

organischen Bestandteile (oTS) eines Stoffes, der nach vollständigem<br />

Wasserentzug verbleibt. Bei der Biogaserzeugung spielt der<br />

organische Trockensubstanzgehalt eine große Rolle, da er sich direkt<br />

auf die Qualität und Ausbringungsmenge des entstehenden Gases<br />

auswirkt.<br />

P<br />

glossar<br />

Performance<br />

Im weiteren Sinne die Wertentwicklung eines Investments. Üblicherweise<br />

kann die Wertentwicklung nach Auflösung und Abrechnung<br />

des Fonds präzise ermittelt werden. Im engeren Sinne der Anlageerfolg<br />

eines Investmentfonds. Gemessen wird die Veränderung der<br />

Anteilswerte während eines bestimmten Zeitraums, unter Berücksichtigung<br />

der Ausschüttung.<br />

Pelletierung<br />

Unter Pelletierung versteht man das Zusammenpressen von überwiegend<br />

biologischen Stoffen zu kleinen „Päckchen“, den Pellets. Im<br />

Fall des <strong>Bioenergie</strong>parks werden die bei der Produktion von Biogas<br />

anfallenden Gärreste im Düngemittelwerk zu hochwertigem Dünger<br />

verarbeitet und in der Form von Pellets zur weiteren Verwendung<br />

bereitgestellt.<br />

<strong>IGB</strong><br />

177


178<br />

<strong>IGB</strong><br />

pH-Wert<br />

Der pH-Wert bezeichnet die Stärke der sauren oder basischen Wirkung<br />

einer Lösung:<br />

• pH < 7 entspricht einer sauren Lösung<br />

• pH = 7 entspricht einer neutralen Lösung<br />

• pH > 7 entspricht einer alkalischen Lösung<br />

Zahlreiche biologischen Prozesse und chemische Reaktionen erfolgen<br />

nur bei der Einhaltung bestimmter pH-Werte.<br />

Platzierungsphase<br />

Zeitlich in der Regel befristeter Abschnitt, in dem das Beteiligungskapital<br />

eingeworben wird.<br />

Portfolio<br />

Zusammensetzung einer Kapitalanlage.<br />

R<br />

glossar<br />

Regenerative Energien<br />

Siehe auch: Erneuerbare Energien<br />

Rendite<br />

Die Rendite gibt das Verhältnis der Einzahlungen zu den Auszahlungen<br />

an und wird meist in Prozent und jährlich angegeben.<br />

Repowering<br />

Bezeichnet das Ersetzen alter Elektrizitätswerke durch neue, moderne,<br />

häufig leistungsfähigere bzw. effizientere Anlagen.<br />

Rezession<br />

Negative Wirtschaftsentwicklung.<br />

Risikodiversifikation<br />

Risikostreuung. Anlagerisiken werden verteilt, um die Möglichkeit<br />

eines Totalverlustes zu reduzieren.<br />

Rückstellungen<br />

Geldreserve für zukünftige Aufwendungen.<br />

S<br />

Schlempe<br />

bezeichnet die sehr geruchsintensiven Rückstände einer Destillation.<br />

Enthalten sind alle Stoffe, die der Maische zugeführt wurden (Eiweiße,<br />

Fette und Mineralstoffe). Nicht mehr vorhanden sind hingegen<br />

die Kohlenhydrate, die in Alkohol umgewandelt wurden. Schlempe<br />

wird getrocknet oder noch flüssig als Dünger, in Biogasanlagen oder<br />

als hochwertiges Futtermittel verwendet und ist entsprechend bei<br />

Landwirten sehr begehrt.<br />

Sensitivitätsanalyse<br />

Darstellung der Auswirkung von etwaigen, nicht planbaren oder<br />

beeinflussbaren zukünftigen Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren<br />

auf künftige Entwicklungen der Wirtschaftlichkeit der<br />

Kapitaleinlage (unterschiedliche Szenarien).<br />

Silage<br />

Als Silage bezeichnet man Pflanzenmaterial, das durch Milchsäuregärung<br />

haltbar gemacht wurde. Dadurch lässt sich Silage gut im Silo<br />

lagern und dient häufig als Ausgangsstoff bei der Biogaserzeugung.<br />

Spitzenlaststrom<br />

Zusätzlich zum Grundlaststrom wird Spitzenlaststrom eingesetzt, um<br />

auch bei schwankendem Stromverbrauch die ausreichende Versorgung<br />

der Verbraucher zu gewährleisten.<br />

Stilllegungsfläche<br />

Landwirtschaftliche Fläche, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht<br />

aktiv bewirtschaftet wird, um eine etwaige Überproduktion von<br />

Feldfrüchten einzudämmen.<br />

T<br />

TA Luft<br />

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft konkretisiert die<br />

Anforderungen, die bei der Genehmigung von industriellen und<br />

gewerblichen Anlagen von den zuständigen Vollzugsbehörden zu<br />

beachten sind. Sie wurde am 30. Juli 2002 im Gemeinsamen Mini-


sterialblatt veröffentlicht und trat damit zum 1. Oktober 2002<br />

in Kraft.<br />

Tilgung<br />

Verringert die Restschuld eines Darlehens durch Rückzahlung.<br />

Treibhauseffekt<br />

Bewirkt umgangssprachlich die Erwärmung eines Planeten durch Treibhausgase<br />

(hauptsächlich CO ) und Wasserdampf in der Atmosphäre.<br />

2<br />

Treugeber<br />

Neben der Direktbeteiligung als Kommanditist haben Anleger die<br />

Möglichkeit, sich indirekt als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten<br />

zu beteiligen. Dieses Verfahren bietet gegenüber der direkten<br />

Beteiligung eine Vereinfachung der Abwicklung des Anlegerbeitritts<br />

sowie eine Kostenersparnis. Der Anleger wird dann nicht direkt im<br />

Handelsregister eingetragen.<br />

Treuhänder<br />

Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische Person wie z.B.<br />

ein Anwalt, ein Steuerberater, ein Notar oder eine Steuerberatungs-/<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Treuhänder verpflichtet sich<br />

schuldrechtlich gegenüber seinem Treugeber (dem Anleger), nur<br />

gemäß Treuhandvertrag über das ihm anvertraute Treugut zu verfügen.<br />

Treuhänder können bei geschlossenen Fonds unterschiedliche<br />

Funktionen übernehmen wie z.B. die Kontrolle über die ordnungsgemäße<br />

Verwendung der Anlegergelder oder die Begründung und<br />

Verwaltung der Beteiligung. Der Treuhandvertrag ist im Prospekt<br />

wegen seiner Bedeutung in vollem Umfang abgedruckt und sollte<br />

aufmerksam gelesen werden. In der Regel fungiert der Treuhänder als<br />

Treuhandkommanditist, d.h. er wird im Handelsregister entsprechend<br />

den gesellschaftsvertraglichen Regelungen eingetragen.<br />

Treuhandkommanditistin<br />

<strong>IGB</strong> Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Trockensubstanz<br />

Als Trockensubstanz bezeichnet man den Teil eines Stoffes, der nach<br />

dem vollständigen Entzug seines Wasseranteils verbleibt.<br />

U<br />

Überschuss<br />

Ausschüttungsfähiger Betrag.<br />

V<br />

Vergärung<br />

Siehe auch: Fermentation<br />

Verweilzeit<br />

glossar<br />

Die Verweilzeit bezeichnet den Zeitraum, den ein Stoff während<br />

eines biologischen Prozesses im Fermenter verbleibt.<br />

Volllaststunden<br />

Zeitraum der Vollauslastung einer Anlage, wenn die Gesamtnutzungsstunden<br />

und der durchschnittliche Nutzungsgrad innerhalb eines<br />

Jahres auf einen Nutzungsgrad von 100% umgerechnet werden.<br />

W<br />

Watt (W)<br />

Watt ist die Messgröße für die physikalische Leistung. Sie gibt an, wie<br />

viel Energie innerhalb eines definierten Zeitraums umgewandelt wird.<br />

Wohnsitzfinanzamt<br />

Finanzamt bei dem der jeweilige Anleger geführt wird.<br />

Z<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist ist ein vom Emittenten festgelegter Zeitraum, innerhalb<br />

dessen in diesem Fall Investoren Anteile an einem geschlossenen<br />

Fonds erwerben können.<br />

Zweitmarkt (Sekundär-, Secondhand-Markt)<br />

Inoffizieller Markt für „gebrauchte“ Gesellschaftsanteile, meistens<br />

Kommanditanteile. Ein amtlich zugelassener Markt oder eine Börse<br />

existieren nicht.<br />

<strong>IGB</strong><br />

179


180<br />

<strong>IGB</strong><br />

notizen


nawaro bioenergie <strong>IGB</strong>


Vertrieb<br />

<strong>IGB</strong> Alternative Investments GmbH<br />

Pacific Haus<br />

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