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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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2 Abfallrechtliche Anforderungen<br />

2.1 Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts<br />

Bei der <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus gesundheitsdienstlichen Einrichtungen<br />

sind nicht nur Aspekte des Arbeitsschutzes (s. Kapitel 3), des Infektionsschutzes,<br />

des Chemikalien- und Gefahrgutrechts sowie der Biostoffverordnung<br />

(s. Fußnote*) zu beachten sondern auch die umfangreichen Vorschriften des<br />

Abfallrechts. Der Geltungsbereich des Abfallrechts reicht vom Einsammeln über<br />

das Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Transportieren und Behandeln bis <strong>zur</strong><br />

Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle in einer <strong>Entsorgung</strong>sanlage.<br />

Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind alle Betriebe – also auch die Einrichtungen<br />

des Gesundheitsdienstes – gehalten, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere<br />

durch Verminderung ihrer<br />

Menge oder Schädlichkeit; in zweiter<br />

Abfallrechtliche Hierarchie (Normenpyramide)<br />

Linie stofflich oder energetisch zu verwerten,<br />

soweit dies technisch möglich,<br />

hygienisch vertretbar und wirtschaftlich<br />

zumutbar ist. Abfälle, die<br />

nicht verwertbar sind, müssen nach<br />

entsprechender Vorbehandlung einer<br />

Beseitigungsanlage (z. B. Deponie)<br />

oder der Verbrennung zugeführt werden.<br />

Die dem KrW-/AbfG nachgeordneten<br />

Landesabfallgesetze dienen<br />

dazu, eventuell im Bundesrecht vorhandene<br />

Lücken auf Landesebene auszufüllen.<br />

Das kommunale Satzungsrecht<br />

ist wiederum dem Landesrecht<br />

nachrangig. So regeln die Kommunen<br />

in ihren Abfallsatzungen beispielsweise<br />

zu welcher <strong>Entsorgung</strong>sanlage<br />

ein bestimmter Abfall gebracht werden<br />

muss (Andienungspflicht), wie bestimmte Abfälle getrennt zu halten sind<br />

und welche Behältnisse für das Einsammeln der Abfälle zu verwenden sind. Die<br />

Abbildung verdeutlich den Stellenwert des europäischen Abfallrechts und die<br />

Unterteilung des deutschen Rechts in Bundes-, Landes- und kommunales<br />

Satzungsrecht.<br />

* Gemäß Biostoffverordnung bzw. TRBA 250 sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Sammelns,<br />

Verpackens, Bereitstellens, Transportierens und Behandelns medizinischer Abfälle erfolgen, im<br />

Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Tätigkeiten bei denen biologische Arbeitsstoffe der<br />

WHO-Risikogruppe 3 oder 4 entsorgt werden, sind gesondert zu betrachten.<br />

2 Abfallrechtliche Anforderungen<br />

EU-Recht<br />

Bundesrecht<br />

Landesrecht<br />

Kommunales Satzungsrecht<br />

der öffentlich-rechtlichen<br />

<strong>Entsorgung</strong>sträger<br />

Richtlinien<br />

Verordnungen<br />

Gesetzte<br />

Verordnungen<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

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