Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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2 Abfallrechtliche Anforderungen<br />
2.1 Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts<br />
Bei der <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus gesundheitsdienstlichen Einrichtungen<br />
sind nicht nur Aspekte des Arbeitsschutzes (s. Kapitel 3), des Infektionsschutzes,<br />
des Chemikalien- und Gefahrgutrechts sowie der Biostoffverordnung<br />
(s. Fußnote*) zu beachten sondern auch die umfangreichen Vorschriften des<br />
Abfallrechts. Der Geltungsbereich des Abfallrechts reicht vom Einsammeln über<br />
das Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Transportieren und Behandeln bis <strong>zur</strong><br />
Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle in einer <strong>Entsorgung</strong>sanlage.<br />
Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind alle Betriebe – also auch die Einrichtungen<br />
des Gesundheitsdienstes – gehalten, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere<br />
durch Verminderung ihrer<br />
Menge oder Schädlichkeit; in zweiter<br />
Abfallrechtliche Hierarchie (Normenpyramide)<br />
Linie stofflich oder energetisch zu verwerten,<br />
soweit dies technisch möglich,<br />
hygienisch vertretbar und wirtschaftlich<br />
zumutbar ist. Abfälle, die<br />
nicht verwertbar sind, müssen nach<br />
entsprechender Vorbehandlung einer<br />
Beseitigungsanlage (z. B. Deponie)<br />
oder der Verbrennung zugeführt werden.<br />
Die dem KrW-/AbfG nachgeordneten<br />
Landesabfallgesetze dienen<br />
dazu, eventuell im Bundesrecht vorhandene<br />
Lücken auf Landesebene auszufüllen.<br />
Das kommunale Satzungsrecht<br />
ist wiederum dem Landesrecht<br />
nachrangig. So regeln die Kommunen<br />
in ihren Abfallsatzungen beispielsweise<br />
zu welcher <strong>Entsorgung</strong>sanlage<br />
ein bestimmter Abfall gebracht werden<br />
muss (Andienungspflicht), wie bestimmte Abfälle getrennt zu halten sind<br />
und welche Behältnisse für das Einsammeln der Abfälle zu verwenden sind. Die<br />
Abbildung verdeutlich den Stellenwert des europäischen Abfallrechts und die<br />
Unterteilung des deutschen Rechts in Bundes-, Landes- und kommunales<br />
Satzungsrecht.<br />
* Gemäß Biostoffverordnung bzw. TRBA 250 sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Sammelns,<br />
Verpackens, Bereitstellens, Transportierens und Behandelns medizinischer Abfälle erfolgen, im<br />
Allgemeinen der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Tätigkeiten bei denen biologische Arbeitsstoffe der<br />
WHO-Risikogruppe 3 oder 4 entsorgt werden, sind gesondert zu betrachten.<br />
2 Abfallrechtliche Anforderungen<br />
EU-Recht<br />
Bundesrecht<br />
Landesrecht<br />
Kommunales Satzungsrecht<br />
der öffentlich-rechtlichen<br />
<strong>Entsorgung</strong>sträger<br />
Richtlinien<br />
Verordnungen<br />
Gesetzte<br />
Verordnungen<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
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