Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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8.5 Frühere Einteilung der Abfälle in die Kategorien A bis E<br />
Die nachfolgende Zuordnung in die Abfallgruppen A bis E ist formal gesehen<br />
aufgrund europäischer Vorgaben entfallen. Sie wurde durch andere, genauere<br />
Bezeichnungen nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (s. Kapitel 2.3)<br />
ersetzt; jedoch kann sie aus Praktikabilitätsgründen für den internen Gebrauch<br />
innerhalb der Einrichtungen weiter genutzt werden, spätestens bei der Übergabe<br />
an den Entsorger sind aber die europaweit einheitlichen Abfallbezeichnungen<br />
vorgeschrieben.<br />
A-Abfälle<br />
Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren <strong>Entsorgung</strong> aus infektionspräventiver<br />
und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen<br />
sind (z.B. Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle wie Zeitungen, Papier-,<br />
Kunststoff- und Glasabfälle, desinfizierte Abfälle der Gruppe C, Verpackungsmaterial<br />
und Kartonagen, Küchen- und Kantinenabfälle).<br />
B-Abfälle<br />
Dies sind Abfälle, an die (zum Schutz <strong>von</strong> Patienten mit einer verminderten<br />
Immunabwehr) aus infektionspräventiver Sicht innerhalb der Einrichtungen<br />
besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. mit Blut, Sekreten und Exkreten<br />
behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche,<br />
Stuhlwindeln und Einwegartikel einschließlich Spritzen, Kanülen, Skalpelle).<br />
C-Abfälle<br />
An diese Abfälle sind aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb<br />
der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen.<br />
Es handelt sich i.d.R. um infektiöse, ansteckungsgefährliche oder stark<br />
ansteckungsgefährliche Abfälle, die nach § 17 Infektionsschutzgesetz behandelt<br />
werden müssen. Auch mikrobiologische Kulturen, die in Instituten für<br />
Hygiene, Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in<br />
Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit anfallen, zählen dazu. Werden diese<br />
thermisch desinfiziert, so können sie als A-Abfälle zusammen mit dem Hausmüll<br />
entsorgt werden.<br />
D-Abfälle<br />
Hierzu zählen alle Abfälle, an deren <strong>Entsorgung</strong> aus umwelthygienischer Sicht<br />
inner- und außerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere<br />
Anforderungen zu stellen sind. Aus abfallrechtlicher Sicht sind D-Abfälle als<br />
gefährliche Abfälle („Sonderabfälle“ oder „besonders überwachungsbedürftige<br />
Abfälle“) einzustufen. Zu den aus umwelthygienischer Sicht gefährlichen<br />
Abfällen gehören u.a. Chemikalienabfälle, Zytostatikaabfälle, schwermetallhaltige<br />
Abfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren und Quecksilber.<br />
74 8 Anhang