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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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Abfälle aus der Leichenschau (vorwiegend Kittel und Einmalhandschuhe) können<br />

als AS 18 01 04 entsorgt werden. Es sei denn, es wurde vor dem Eintritt<br />

des Todes eine infektiöse Krankheit festgestellt. In solchen Fällen muss der Abfall<br />

als AS 18 01 03* eingestuft werden und entsprechend als gefährlicher<br />

Abfall getrennt gesammelt und entsorgt werden.<br />

6.5 Nuklearmedizinische Einrichtungen<br />

Überwiegend in nuklearmedizinischen und seltener in radiologischen Einrichtungen<br />

können Abfälle mit radioaktiven Inhaltsstoffen aus diagnostischen<br />

oder therapeutischen Verfahren oder der Forschung anfallen (z. B. I 125 , I 131 ,<br />

P 32 , H 3 ). Da die <strong>Entsorgung</strong> dieser Abfälle den Anforderungen des Atomrechts<br />

und der Strahlenschutzverordnung unterfällt, muss sich der Strahlenschutzbeauftragte<br />

und nicht der Abfallbeauftragte der jeweiligen Einrichtung<br />

um die sichere <strong>Entsorgung</strong> kümmern. Häufig kann durch das vorherige Abklingen<br />

<strong>von</strong> schwach radioaktiven Stoffen mit geringer Halbwertszeit (z. B.<br />

unter 10 Tagen) in speziell abgeschirmten Räumen und anschließender Freigabe<br />

aus dem Strahlenschutzrecht nach einer Abklingzeit <strong>von</strong> 26 Wochen das<br />

Material über die jeweiligen Sammelstellen der Länder für radioaktive Abfälle<br />

entsorgt werden. Problematisch ist die <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> radioaktiven Präparaten<br />

oder Lösungen mit einer Halbwertszeit <strong>von</strong> mehr als 100 Tagen.<br />

Radioaktiv kontaminierte Abwässer können gemäß § 46 der Strahlenschutzverordnung<br />

nach Abklingen unter Beachtung der Grenzwerte in der Strahlenschutzverordnung<br />

eingeleitet werden (die Halbwertszeit des meist verwendeten<br />

Isotops I 131 beträgt etwa 8 Tage).<br />

6.6 Altenpflegeheime<br />

In Pflegeinrichtungen für ältere Menschen fallen vor allem benutzte Inkontinenzartikel<br />

(z. B. Stuhlwindeln) in großen Mengen an. Aufgrund der flüssigen und<br />

geruchsbelästigenden Bestandteile müssen die Abfälle in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen<br />

und dichten Behältnissen gesammelt und ohne weiteres<br />

Umfüllen oder Sortieren <strong>zur</strong> zentralen Sammelstelle befördert werden. Ein<br />

Lagern auf Gängen und vor Türen ist zu vermeiden. Die Abfälle können meist<br />

als normaler Restabfall entsorgt werden (kommunale Abfallsatzung beachten).<br />

Zusätzliche Anforderungen an die Sammlung und <strong>Entsorgung</strong> ergeben sich<br />

jedoch, wenn die benutzten Inkontinenzartikel mit (meldepflichtigen) Erregern<br />

gefährlicher Krankheiten kontaminiert sind. In solchen, seltenen Fällen sind die<br />

Regelungen der Biostoffverordnung vorrangig zu beachten. Es reicht selbstverständlich<br />

nicht aus, solche Abfälle in ein reißfestes, feuchtigkeitsbeständiges<br />

und dichtes Behältnis zu geben; vielmehr müssen sie zusätzlich in ein weiteres<br />

sicher verschlossenes und stabiles Behältnis (Kennzeichnung mit „Biohazard“-<br />

Symbol) gegeben werden. Eine Kontamination der Außenseite der Sammelge-<br />

52 6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen

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