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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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(s. Kapitel 2) entsorgt werden. Meist nehmen die Hersteller oder Vertreiber<br />

bzw. deren beauftragte Firmen die Amalgamreste <strong>zur</strong>ück und führen sie der stofflichen<br />

Verwertung zu. Zähne ohne Amalgamfüllung können dem AS 18 01 02<br />

zugefügt werden.<br />

Nahezu jede Zahnarztpraxis verfügt außerdem über ein eigenes Röntgengerät.<br />

Die insbesondere bei analogen Röntgenverfahren entstehenden Negative werden<br />

in fotochemischen Bädern entwickelt, die alle vier bis sechs Wochen gewechselt<br />

werden müssen. Die dabei als Abfall anfallenden Fixierbäder und Entwicklerlösungen<br />

gelten als gefährlich und müssen nach einer der folgenden<br />

Abfallschlüsselnummern AS 09 01 01*, AS 09 01 03*, AS 09 01 04* bzw.<br />

AS 09 01 05* entsorgt werden. Bei jeder interoralen Röntgenaufnahme fällt<br />

zudem eine Bleifolie <strong>von</strong> der Größe des Negativs an, die zwar nicht als gefährlicher<br />

Abfall gilt, jedoch aufgrund ihres hohen Bleigehalts sachgerecht entsorgt<br />

werden muss. Empfehlenswert ist eine getrennte Sammlung der Folien mit<br />

anschließender Übergabe an den Entsorger <strong>zur</strong> Verwertung.<br />

Darüber hinaus können in Zahnarztpraxen anfallen:<br />

• Größere Mengen an Altfilmen, die als Ausschuss oder Probeaufnahmen<br />

gesammelt wurden sowie überlagertes Filmmaterial. Diese Abfälle sollten<br />

gesondert gesammelt und verwertet werden, da sie in der Regel einen<br />

hohen Silbergehalt aufweisen (AS 09 01 07).<br />

• Überlagerte tensidhaltige Desinfektionsmittel <strong>zur</strong> Behandlung <strong>von</strong> Flächen,<br />

Instrumenten und Zahnersatz. Sie sollten entsprechend den Anweisungen<br />

des Herstellers im Sicherheitsdatenblatt entsorgt werden.<br />

Verfügt die Zahnarztpraxis über ein eigenes Labor <strong>zur</strong> Herstellung <strong>von</strong> Zahnersatz<br />

(Dental-Labor), so entstehen dort üblicherweise weitere Sonderabfälle,<br />

die in geeigneten Gefäßen gesammelt und sachgerecht entsorgt werden müssen.<br />

Als Sonderabfall fallen meist an: Ultraschallreinigungsbäder mit schädlichen<br />

säurehaltigen Chemikalien (AS 06 01 06*), unausgehärtete Kunststoffrestbestände<br />

mit Methylmethacrylat (AS 07 02 08*), Entfettungs- und Aktivierungsbäder<br />

(AS 11 01 13*), verbrauchte Glanzbäder (AS 11 01 05*), verbrauchtes<br />

Neacid (AS 06 01 06*), Flusssäure (AS 06 01 03*), weitere Säuren<br />

und Laugen und Galvanoformingbäder (AS 11 01 09*, AS 11 01 11*,<br />

AS 11 01 98*).<br />

Die/Der Praxisinhaber/in muss die Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> in einem<br />

Hygieneplan festlegen. Dabei muss er die Inhalte der RKI-Richtlinie „Anforderungen<br />

an die Hygiene in der Zahnmedizin“ beachten.<br />

Weitere <strong>Informationen</strong> sind u.a. in zwei Publikationen mit dem Titel „Sonderabfälle<br />

in Zahnarztpraxen“ und „Sonderabfälle in Dental-Laboratorien“ der<br />

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH erschienen. Auch die<br />

Landeszahnärztekammer (LZK) Baden-Württemberg gibt in einem umfassenden<br />

Papier hilfreiche Tipps <strong>zur</strong> <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus Zahnarztpraxen.<br />

50 6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen

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