Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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20 ml Restinhalt an Zytostatika auf, dann können sie dem B-Müll (AS 18 01 04)<br />
zugeführt werden. Auch Tupfer, Ärmelstulpen, Einmalkittel, leere Zytostatikabehältnisse<br />
u.ä. können im Normalfall als B-Müll (AS 18 01 04) entsorgt<br />
werden. Bis auf weiteres gilt dies auch für Luftfilter aus Sicherheitswerkbänken.<br />
Selbstverständlich dürfen Materialien, die beispielsweise durch unbeabsichtigte<br />
Freisetzung größerer Flüssigkeitsmengen kontaminiert worden sind (z.B. Unterlagen,<br />
stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) nicht als B-Müll entsorgt<br />
werden. Zytostatikahaltige Abfälle dürfen nicht umgefüllt, sortiert oder<br />
vorbehandelt werden und müssen in bauartgeprüften, gekennzeichneten, stichund<br />
bruchfesten Behältnissen an den Entsorger übergeben werden, der die<br />
Abfälle anschließend in einer für Zytostatikaabfall zugelassenen Verbrennungsanlage<br />
entsorgen muss. Hinweise <strong>zur</strong> <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Zytostatika können den<br />
BGW-Arbeitshilfen zu Zytostatika entnommen werden.<br />
Neben Arzneimitteln fallen in Apotheken selbstverständlich auch andere<br />
Abfälle an. Während Quecksilber häufig als Wirtschaftsgut unter bestimmten<br />
Bedingungen kostengünstig der Wiederaufbereitung zugeführt werden kann,<br />
sieht dies bei den anderen Abfällen weniger gut aus. Wie bereits erwähnt, dürfen<br />
Säuren, Laugen, Farben, Verdünner und andere gefährliche Chemikalien<br />
nicht über die Kanalisation entsorgt werden; gelegentlich werden sie in<br />
Apotheken mittels eines Absorptionsgranulats gebunden und als Sonderabfall<br />
entsorgt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass gefährliche Stoffe, Gifte,<br />
Chemikalien und in großen Mengen anfallende gesundheitsschädliche und reizende<br />
Stoffe grundsätzlich als Sonderabfall entsorgt werden müssen. Sie dürfen<br />
nur in entsprechenden behördlich zugelassenen Anlagen entsorgt werden.<br />
In Abstimmung mit den zuständigen Behörden dürfen kleine Mengen <strong>von</strong><br />
Giften in den Müllverbrennungsanlagen der Städte entsorgt werden. Geringe<br />
Mengen an gesundheitsschädlichen und reizenden Gefahrstoffen sowie gereinigte<br />
leere Verpackungen können ggf. auch mit dem Hausmüll entsorgt werden.<br />
Bei Fragen oder Unklarheiten sollte die örtliche Gewerbeabfallberatung<br />
(Umweltamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde oder auch IHK) befragt werden.<br />
6.2 Arzt- und Tierarztpraxen<br />
Auch für human- und veterinärmedizinsche Arztpraxen gelten die allgemeinen<br />
Regelungen der <strong>Abfallentsorgung</strong>, insbesondere die „Richtlinie über die ordnungsgemäße<br />
<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“<br />
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. So müssen Kanülen und andere<br />
spitze Gegenstände direkt in bruch- und durchstichsichere sowie verschließbare<br />
Abwurfbehälter entsorgt werden. Ein sog. „recapping“ (Zurückstecken<br />
der Kanüle in die Schutzhülle) ist nicht erlaubt.<br />
Anderer Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen muss unmittelbar<br />
in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtig-<br />
6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen<br />
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