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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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20 ml Restinhalt an Zytostatika auf, dann können sie dem B-Müll (AS 18 01 04)<br />

zugeführt werden. Auch Tupfer, Ärmelstulpen, Einmalkittel, leere Zytostatikabehältnisse<br />

u.ä. können im Normalfall als B-Müll (AS 18 01 04) entsorgt<br />

werden. Bis auf weiteres gilt dies auch für Luftfilter aus Sicherheitswerkbänken.<br />

Selbstverständlich dürfen Materialien, die beispielsweise durch unbeabsichtigte<br />

Freisetzung größerer Flüssigkeitsmengen kontaminiert worden sind (z.B. Unterlagen,<br />

stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung) nicht als B-Müll entsorgt<br />

werden. Zytostatikahaltige Abfälle dürfen nicht umgefüllt, sortiert oder<br />

vorbehandelt werden und müssen in bauartgeprüften, gekennzeichneten, stichund<br />

bruchfesten Behältnissen an den Entsorger übergeben werden, der die<br />

Abfälle anschließend in einer für Zytostatikaabfall zugelassenen Verbrennungsanlage<br />

entsorgen muss. Hinweise <strong>zur</strong> <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Zytostatika können den<br />

BGW-Arbeitshilfen zu Zytostatika entnommen werden.<br />

Neben Arzneimitteln fallen in Apotheken selbstverständlich auch andere<br />

Abfälle an. Während Quecksilber häufig als Wirtschaftsgut unter bestimmten<br />

Bedingungen kostengünstig der Wiederaufbereitung zugeführt werden kann,<br />

sieht dies bei den anderen Abfällen weniger gut aus. Wie bereits erwähnt, dürfen<br />

Säuren, Laugen, Farben, Verdünner und andere gefährliche Chemikalien<br />

nicht über die Kanalisation entsorgt werden; gelegentlich werden sie in<br />

Apotheken mittels eines Absorptionsgranulats gebunden und als Sonderabfall<br />

entsorgt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass gefährliche Stoffe, Gifte,<br />

Chemikalien und in großen Mengen anfallende gesundheitsschädliche und reizende<br />

Stoffe grundsätzlich als Sonderabfall entsorgt werden müssen. Sie dürfen<br />

nur in entsprechenden behördlich zugelassenen Anlagen entsorgt werden.<br />

In Abstimmung mit den zuständigen Behörden dürfen kleine Mengen <strong>von</strong><br />

Giften in den Müllverbrennungsanlagen der Städte entsorgt werden. Geringe<br />

Mengen an gesundheitsschädlichen und reizenden Gefahrstoffen sowie gereinigte<br />

leere Verpackungen können ggf. auch mit dem Hausmüll entsorgt werden.<br />

Bei Fragen oder Unklarheiten sollte die örtliche Gewerbeabfallberatung<br />

(Umweltamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde oder auch IHK) befragt werden.<br />

6.2 Arzt- und Tierarztpraxen<br />

Auch für human- und veterinärmedizinsche Arztpraxen gelten die allgemeinen<br />

Regelungen der <strong>Abfallentsorgung</strong>, insbesondere die „Richtlinie über die ordnungsgemäße<br />

<strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“<br />

der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. So müssen Kanülen und andere<br />

spitze Gegenstände direkt in bruch- und durchstichsichere sowie verschließbare<br />

Abwurfbehälter entsorgt werden. Ein sog. „recapping“ (Zurückstecken<br />

der Kanüle in die Schutzhülle) ist nicht erlaubt.<br />

Anderer Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen muss unmittelbar<br />

in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtig-<br />

6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen<br />

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