Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen<br />
und mittelständischen Einrichtungen<br />
Naturgemäß fallen Abfälle aus dem Gesundheitsdienst nicht nur in großen<br />
Einrichtungen wie Kliniken und Krankenhäusern (Kapitel 4 und 5), sondern<br />
auch in Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken oder medizinischen Laboratorien<br />
an.<br />
Während jedoch in Kliniken und Krankenhäusern sich der dort gesetzlich vorgeschriebene<br />
Betriebsbeauftragte für Abfall um die Erfüllung der entsorgungsrelevanten<br />
Aufgaben und Pflichten kümmert, ist die Situation in mittleren und<br />
kleinen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen erheblich schwieriger. Sie müssen<br />
nämlich in der Regel keinen Abfallbeauftragten bestellen. Jedoch hat die<br />
Leitung der Einrichtung dafür zu sorgen, dass für die dort anfallenden Abfälle<br />
individuell zugeschnittene <strong>Entsorgung</strong>slösungen geschaffen werden, die den<br />
Anforderungen des Arbeitsschutzes und des Abfallrechts gerecht werden. Nur<br />
so kann sich der Unternehmer im Streitfall vor dem Vorwurf des Organisationsverschuldens<br />
gemäß § 130 OwiG schützen.<br />
Nachfolgend werden – exemplarisch für einige kleinere und mittelständische<br />
Betriebe – einige nützliche Hinweise <strong>zur</strong> sachgerechten <strong>Entsorgung</strong> gegeben:<br />
6.1 Apotheken<br />
In Apotheken fallen häufig Arzneimittelreste und Altmedikamente an, die nicht<br />
mehr <strong>zur</strong> Anwendung am Patienten gelangen. Die Abfälle müssen vor dem<br />
Zugriff Unbefugter geschützt und in entsprechenden Behältnissen <strong>zur</strong> Abholung<br />
bereitgestellt werden. Die Einleitung flüssiger Medikamente und gefährlicher<br />
Chemikalien in die öffentliche Sammelkanalisation ist nicht zulässig.<br />
Aus Kostengründen sollte geprüft werden, ob für Altmedikamente Rücknahmesysteme<br />
wie z. B. das System Vfw-REMEDICA des Pharmahandels, INTER-<br />
SEROH-Pharmarecycling oder <strong>Entsorgung</strong>slösungen im Apothekenverbund<br />
genutzt werden können. Die <strong>Entsorgung</strong> sollte ausschließlich in zugelassenen<br />
Verbrennungsanlagen erfolgen, da die Deponierung <strong>von</strong> Medikamenten bereits<br />
seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig ist.<br />
Reste oder Fehlchargen an zytostatischen und zytotoxischen Arzneimitteln (z.B.<br />
nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, Reste an Trockensubstanzen und<br />
zerbrochene Tabletten) müssen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe (meist krebserzeugend,<br />
mutagen, reproduktionstoxisch) als gefährlicher Abfall (AS 18 01 08*)<br />
entsorgt werden. Zytostatikahaltige Spritzenkörper, Infusionsflaschen/-beutel,<br />
Infusionssysteme, Druckentlastungssysteme und Überleitungssysteme gehören<br />
ebenfalls in den Sonderabfall, es sei denn, sie weisen deutlich weniger als<br />
46 6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen