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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen<br />

und mittelständischen Einrichtungen<br />

Naturgemäß fallen Abfälle aus dem Gesundheitsdienst nicht nur in großen<br />

Einrichtungen wie Kliniken und Krankenhäusern (Kapitel 4 und 5), sondern<br />

auch in Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken oder medizinischen Laboratorien<br />

an.<br />

Während jedoch in Kliniken und Krankenhäusern sich der dort gesetzlich vorgeschriebene<br />

Betriebsbeauftragte für Abfall um die Erfüllung der entsorgungsrelevanten<br />

Aufgaben und Pflichten kümmert, ist die Situation in mittleren und<br />

kleinen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen erheblich schwieriger. Sie müssen<br />

nämlich in der Regel keinen Abfallbeauftragten bestellen. Jedoch hat die<br />

Leitung der Einrichtung dafür zu sorgen, dass für die dort anfallenden Abfälle<br />

individuell zugeschnittene <strong>Entsorgung</strong>slösungen geschaffen werden, die den<br />

Anforderungen des Arbeitsschutzes und des Abfallrechts gerecht werden. Nur<br />

so kann sich der Unternehmer im Streitfall vor dem Vorwurf des Organisationsverschuldens<br />

gemäß § 130 OwiG schützen.<br />

Nachfolgend werden – exemplarisch für einige kleinere und mittelständische<br />

Betriebe – einige nützliche Hinweise <strong>zur</strong> sachgerechten <strong>Entsorgung</strong> gegeben:<br />

6.1 Apotheken<br />

In Apotheken fallen häufig Arzneimittelreste und Altmedikamente an, die nicht<br />

mehr <strong>zur</strong> Anwendung am Patienten gelangen. Die Abfälle müssen vor dem<br />

Zugriff Unbefugter geschützt und in entsprechenden Behältnissen <strong>zur</strong> Abholung<br />

bereitgestellt werden. Die Einleitung flüssiger Medikamente und gefährlicher<br />

Chemikalien in die öffentliche Sammelkanalisation ist nicht zulässig.<br />

Aus Kostengründen sollte geprüft werden, ob für Altmedikamente Rücknahmesysteme<br />

wie z. B. das System Vfw-REMEDICA des Pharmahandels, INTER-<br />

SEROH-Pharmarecycling oder <strong>Entsorgung</strong>slösungen im Apothekenverbund<br />

genutzt werden können. Die <strong>Entsorgung</strong> sollte ausschließlich in zugelassenen<br />

Verbrennungsanlagen erfolgen, da die Deponierung <strong>von</strong> Medikamenten bereits<br />

seit dem 1. Juni 2005 nicht mehr zulässig ist.<br />

Reste oder Fehlchargen an zytostatischen und zytotoxischen Arzneimitteln (z.B.<br />

nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse, Reste an Trockensubstanzen und<br />

zerbrochene Tabletten) müssen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe (meist krebserzeugend,<br />

mutagen, reproduktionstoxisch) als gefährlicher Abfall (AS 18 01 08*)<br />

entsorgt werden. Zytostatikahaltige Spritzenkörper, Infusionsflaschen/-beutel,<br />

Infusionssysteme, Druckentlastungssysteme und Überleitungssysteme gehören<br />

ebenfalls in den Sonderabfall, es sei denn, sie weisen deutlich weniger als<br />

46 6 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen

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