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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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Vor der Übergabe muss geprüft werden, ob die Kennzeichnung der Gebinde<br />

mit infektiösem Abfall bzw. Zytostatikaabfällen vollständig und richtig ist.<br />

Konkret ist auf den Behältnissen anzugeben:<br />

• die Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer nach dem Europäischen<br />

Abfallverzeichnis<br />

• die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, die offizielle gefahrgutrechtliche<br />

Benennung des Abfalls, die Nummer des Gefahrzettels, die<br />

Verpackungsgruppe, ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform; Beispiele:<br />

– UN 3291, Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g., 6.2, II<br />

– UN 3249, Medikament, fest, giftig, 6.1, III<br />

• die Anschrift des Absenders (z.B. des Krankenhauses, der Arztpraxis) inkl.<br />

der Telefonnummer eines Ansprechpartners<br />

Des weiteren ist zu prüfen, ob die Behälter mit den vom Gefahrgutrecht vorgeschriebenen<br />

Gefahrzetteln („Biohazard“ bzw. „Totenkopf“) ausgestattet sind (s.<br />

Kapitel 3.2).<br />

Die Behälter müssen verschlossen und unbeschädigt an den Beförderer übergeben<br />

werden. Beim Beladen des Fahrzeugs herrscht Rauchverbot. Als Verlader<br />

ist das Krankenhaus für die ordnungsgemäße Ladungssicherung beim<br />

Transport (mit-)verantwortlich.<br />

Bei der Übergabe der Abfälle an den Entsorger sollten die Einträge im sogenannten<br />

Übernahmeschein kontrolliert werden. Es müssen auch Angaben <strong>zur</strong><br />

Gefahrgutklasse und Menge bzw. Zahl der Gebinde/Tonnen unter „Bemerkungen“<br />

vorhanden sein, da der Übernahmeschein in der Regel die Funktion<br />

eines Beförderungspapiers erfüllen muss (z.B.: 10 KS-Fässer, UN 3291,<br />

Klinischer Abfall, n.a.g., 6.2, II). Der Fahrer muss hinsichtlich des Transports<br />

<strong>von</strong> Gefahrgütern geschult worden sein und eine gültige Schulungsbescheinigung<br />

(„ADR-Schein“) besitzen. Das Fahrzeug muss für den Transport<br />

geeignet sein und u.a. mit einer orangefarbenen Warntafel versehen sein.<br />

Wenn Stoffe während des Transports frei geworden sind und im Fahrzeug oder<br />

Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher<br />

Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet<br />

werden (s. ADR, Kap. 7.5.11, CV 13).<br />

Die Versandstücke (Abfallbehältnisse) müssen so verstaut sein, dass sie leicht<br />

zugänglich sind. Soweit die Abfälle bei einer Umgebungstemperatur <strong>von</strong> höchstens<br />

15 Grad C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während<br />

des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden (s. ADR,<br />

Kap. 7.5.11, CV 25).<br />

3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes<br />

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