Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Vor der Übergabe muss geprüft werden, ob die Kennzeichnung der Gebinde<br />
mit infektiösem Abfall bzw. Zytostatikaabfällen vollständig und richtig ist.<br />
Konkret ist auf den Behältnissen anzugeben:<br />
• die Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer nach dem Europäischen<br />
Abfallverzeichnis<br />
• die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, die offizielle gefahrgutrechtliche<br />
Benennung des Abfalls, die Nummer des Gefahrzettels, die<br />
Verpackungsgruppe, ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform; Beispiele:<br />
– UN 3291, Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g., 6.2, II<br />
– UN 3249, Medikament, fest, giftig, 6.1, III<br />
• die Anschrift des Absenders (z.B. des Krankenhauses, der Arztpraxis) inkl.<br />
der Telefonnummer eines Ansprechpartners<br />
Des weiteren ist zu prüfen, ob die Behälter mit den vom Gefahrgutrecht vorgeschriebenen<br />
Gefahrzetteln („Biohazard“ bzw. „Totenkopf“) ausgestattet sind (s.<br />
Kapitel 3.2).<br />
Die Behälter müssen verschlossen und unbeschädigt an den Beförderer übergeben<br />
werden. Beim Beladen des Fahrzeugs herrscht Rauchverbot. Als Verlader<br />
ist das Krankenhaus für die ordnungsgemäße Ladungssicherung beim<br />
Transport (mit-)verantwortlich.<br />
Bei der Übergabe der Abfälle an den Entsorger sollten die Einträge im sogenannten<br />
Übernahmeschein kontrolliert werden. Es müssen auch Angaben <strong>zur</strong><br />
Gefahrgutklasse und Menge bzw. Zahl der Gebinde/Tonnen unter „Bemerkungen“<br />
vorhanden sein, da der Übernahmeschein in der Regel die Funktion<br />
eines Beförderungspapiers erfüllen muss (z.B.: 10 KS-Fässer, UN 3291,<br />
Klinischer Abfall, n.a.g., 6.2, II). Der Fahrer muss hinsichtlich des Transports<br />
<strong>von</strong> Gefahrgütern geschult worden sein und eine gültige Schulungsbescheinigung<br />
(„ADR-Schein“) besitzen. Das Fahrzeug muss für den Transport<br />
geeignet sein und u.a. mit einer orangefarbenen Warntafel versehen sein.<br />
Wenn Stoffe während des Transports frei geworden sind und im Fahrzeug oder<br />
Container verschüttet wurden, so darf dieses/dieser erst nach gründlicher<br />
Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet<br />
werden (s. ADR, Kap. 7.5.11, CV 13).<br />
Die Versandstücke (Abfallbehältnisse) müssen so verstaut sein, dass sie leicht<br />
zugänglich sind. Soweit die Abfälle bei einer Umgebungstemperatur <strong>von</strong> höchstens<br />
15 Grad C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während<br />
des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden (s. ADR,<br />
Kap. 7.5.11, CV 25).<br />
3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes<br />
27