17.01.2013 Aufrufe

Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

hen, hängt vor allem da<strong>von</strong> ab, welche Krankheitserreger im Abfall enthalten<br />

sind und in welcher Form (z. B. als Kulturen) sie transportiert werden. Das<br />

Gefahrgutrecht unterscheidet zwischen den folgenden drei Gruppen:<br />

1. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

der gefahrgutrechtlichen Kategorie A (überwiegend WHO-Risikogruppe<br />

4) oder ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie<br />

B als Kulturen enthalten (WHO-Risikogruppe 2 und 3), sind je nach Fall<br />

der Nummer UN 2814 oder UN 2900 zuzuordnen.<br />

Medizinische Abfälle oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche<br />

Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie B mit Ausnahme <strong>von</strong> Kulturen<br />

enthalten, sind der Nummer UN 3291 zuzuordnen.<br />

Einzelheiten zu den UN-Nummern sowie den gefahrgutrechtlichen<br />

Kategorien A und B sind der BGW-Themenschrift „Gefahrgut – <strong>Informationen</strong><br />

<strong>zur</strong> Beförderung gefährlicher Güter im Gesundheitsdienst“<br />

(Bestell-Nr. TP-GF 01) zu entnehmen.<br />

2. Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme<br />

bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein<br />

ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind ebenfalls der Nummer<br />

UN 3291 zuzuordnen.<br />

3. Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher anstekkungsgefährliche<br />

Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften<br />

des Gefahrgutrechts, es sei denn, sie besitzen andere Eigenschaften<br />

(z. B. Giftigkeit), die den Abfall zu einem Gefahrgut werden lassen.<br />

Während die <strong>Entsorgung</strong> der Abfallgruppen A und B aus gefahrgutrechtlicher<br />

Sicht keine Rolle spielt, müssen beim Transport <strong>von</strong> Abfällen der früheren<br />

Kategorie C und teilweise D (s. Kapitel 2.3 und Kapitel 8.5) die Vorgaben der<br />

GGVSE eingehalten werden. Im einzelnen bedeutet dies, dass der Transport<br />

grundsätzlich nur in bauartzugelassenen Behältnissen unter Angabe der<br />

Nummer UN 3291 mit der Bezeichnung „Klinischer Abfall, unspezifiziert,<br />

n.a.g.“ oder „(Bio-)medizinischer Abfall, n.a.g.“ oder „Unter die Vorschriften<br />

fallender medizinischer Abfall, n.a.g.“ erfolgen darf.<br />

Die Verpackung muss bauartgeprüft sein und den Anforderungen der sogenannten<br />

Verpackungsanweisung P 621 genügen (u. a. starre, dichte Verpackung,<br />

ausreichend saugfähiges Material <strong>zur</strong> Aufnahme der in der Verpackung<br />

enthaltenen flüssigen Stoffe, Verpackung muss flüssige Stoffe <strong>zur</strong>ückhalten<br />

können). Zusätzlich müssen Verpackungen, die für scharfe oder spitze<br />

Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, durchstoßfest<br />

sein.<br />

26 3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!