Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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hen, hängt vor allem da<strong>von</strong> ab, welche Krankheitserreger im Abfall enthalten<br />
sind und in welcher Form (z. B. als Kulturen) sie transportiert werden. Das<br />
Gefahrgutrecht unterscheidet zwischen den folgenden drei Gruppen:<br />
1. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe<br />
der gefahrgutrechtlichen Kategorie A (überwiegend WHO-Risikogruppe<br />
4) oder ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie<br />
B als Kulturen enthalten (WHO-Risikogruppe 2 und 3), sind je nach Fall<br />
der Nummer UN 2814 oder UN 2900 zuzuordnen.<br />
Medizinische Abfälle oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche<br />
Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie B mit Ausnahme <strong>von</strong> Kulturen<br />
enthalten, sind der Nummer UN 3291 zuzuordnen.<br />
Einzelheiten zu den UN-Nummern sowie den gefahrgutrechtlichen<br />
Kategorien A und B sind der BGW-Themenschrift „Gefahrgut – <strong>Informationen</strong><br />
<strong>zur</strong> Beförderung gefährlicher Güter im Gesundheitsdienst“<br />
(Bestell-Nr. TP-GF 01) zu entnehmen.<br />
2. Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme<br />
bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein<br />
ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind ebenfalls der Nummer<br />
UN 3291 zuzuordnen.<br />
3. Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher anstekkungsgefährliche<br />
Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften<br />
des Gefahrgutrechts, es sei denn, sie besitzen andere Eigenschaften<br />
(z. B. Giftigkeit), die den Abfall zu einem Gefahrgut werden lassen.<br />
Während die <strong>Entsorgung</strong> der Abfallgruppen A und B aus gefahrgutrechtlicher<br />
Sicht keine Rolle spielt, müssen beim Transport <strong>von</strong> Abfällen der früheren<br />
Kategorie C und teilweise D (s. Kapitel 2.3 und Kapitel 8.5) die Vorgaben der<br />
GGVSE eingehalten werden. Im einzelnen bedeutet dies, dass der Transport<br />
grundsätzlich nur in bauartzugelassenen Behältnissen unter Angabe der<br />
Nummer UN 3291 mit der Bezeichnung „Klinischer Abfall, unspezifiziert,<br />
n.a.g.“ oder „(Bio-)medizinischer Abfall, n.a.g.“ oder „Unter die Vorschriften<br />
fallender medizinischer Abfall, n.a.g.“ erfolgen darf.<br />
Die Verpackung muss bauartgeprüft sein und den Anforderungen der sogenannten<br />
Verpackungsanweisung P 621 genügen (u. a. starre, dichte Verpackung,<br />
ausreichend saugfähiges Material <strong>zur</strong> Aufnahme der in der Verpackung<br />
enthaltenen flüssigen Stoffe, Verpackung muss flüssige Stoffe <strong>zur</strong>ückhalten<br />
können). Zusätzlich müssen Verpackungen, die für scharfe oder spitze<br />
Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, durchstoßfest<br />
sein.<br />
26 3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes