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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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– ausreichend große Zugänge,<br />

– sichere Gestaltung der Transportwege,<br />

– einen direkten Zugang <strong>von</strong> außen.<br />

Die Abfalllagerräume müssen über eine ausreichende Lüftung und falls erforderlich<br />

eine ausreichende Kühlung (abhängig <strong>von</strong> der Lagerdauer) verfügen,<br />

damit eine Beeinträchtigung durch Gerüche oder Staub bzw. eine Verbreitung<br />

bzw. Vermehrung <strong>von</strong> Krankheitserregern und Keimen während der Aufbewahrung<br />

vermieden wird.<br />

Weiterhin müssen die Räume entsprechend der zu erwartenden Abfalllagermenge<br />

und den erforderlichen Arbeits-, Verkehrs- und Bewegungsflächen bemessen<br />

sein. Sie müssen verschließbar und als Lagerräume für Abfall gekennzeichnet<br />

sein. Die Wände und Fußböden müssen nass zu reinigen und zu desinfizieren<br />

sein. Ein Wasseranschluss und ein Bodenablauf müssen dazu vorhanden sein.<br />

Die elektrischen Installationen müssen entsprechend der im Betrieb möglichen<br />

Nässebelastung sowie den mechanischen Einwirkungen ausgelegt sein.<br />

Hinsichtlich der Feuerbeständigkeit ist darauf zu achten, dass die Lagerräume<br />

gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sind. Die Türen<br />

müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 (feuerhemmend) ausgeführt<br />

sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und ins Freie oder auf<br />

einen Rettungsweg führen.<br />

Für den Hol- und Bringedienst bzw. das Transportpersonal muss im Bereich <strong>von</strong><br />

Abfalllagerräumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender,<br />

Einmal- bzw. Einweghandtüchern und Abfallkorb eingerichtet<br />

sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, das eine Betätigung<br />

ohne Hautkontakt möglich ist.<br />

Vor dem Eingang zu den Abfalllagerräumen müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen<br />

vorhanden sein.<br />

3.6 Übergabe und Beförderung über öffentliche Verkehrswege<br />

Bei der Übergabe und der Beförderung <strong>von</strong> Abfällen über öffentliche Verkehrswege<br />

(z. B. Straßen) ist immer zu prüfen, inwiefern die Regelungen des<br />

Gefahrgutrechts – insbesondere der Gefahrgutverordnung Straße und<br />

Eisenbahn (GGVSE) – gelten. Die GGVSE verbindet das deutsche Recht mit<br />

den Anlagen A und B des ADR (Accord européen relatif au transport des marchandises<br />

Dangereuses par Route – Europäisches Übereinkommen über den<br />

internationalen Transport gefährlicher Güter auf Verkehrswegen), so dass<br />

gleichzeitig dessen Regelungen beachtet werden müssen.<br />

Ob ein medizinischer oder klinischer Abfall ein Gefahrgut ist – und somit unter<br />

das Gefahrgutrecht fällt – und welche Auflagen dann für den Transport beste-<br />

3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes<br />

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