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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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Tragbare Einweg-<br />

Abwurfbehältnisse<br />

(Beispiele)<br />

Piktogramm für einen „Sharp“-<br />

Abwurfbehälter (Hrsg: Gesetzl.<br />

Unfallversicherung)<br />

Biohazard-Symbol<br />

Totenkopf-Symbol<br />

Insbesondere für die direkte Einsammlung in Patientennähe ist die Verwendung<br />

<strong>von</strong> kompakten Einweg-Abwurfbehältnissen empfehlenswert.<br />

Eine Infektion bedeutet in vielen Fällen Berufsunfähigkeit –<br />

mit allen ökonomischen und sozialen Konsequenzen.<br />

Schutzimpfungen sind derzeit nur gegen das Hepatitis B-<br />

Virus möglich, gegen HCV und HIV gibt es keine Impfmöglichkeit.<br />

Trotz der durchgehenden Impfung des medizinischen<br />

Personals erkranken in Deutschland jährlich<br />

immer noch ca. 500 Menschen berufsbedingt an Hepatitis<br />

B. Aus Sicht des Arbeitsschutzes wäre daher die Anschaffung<br />

<strong>von</strong> Sicherheitskanülen, -infusionsbestecken, -venenverweilkathetern<br />

sowie -lanzetten mit speziellem Kanülenschutzschild<br />

optimal. Das medizinische Personal auf den Stationen und die<br />

Mitarbeiter des Hol- und Bringedienstes werden dadurch sicher vor Infektionen<br />

durch Nadelstichverletzungen geschützt. Schnittverletzungen durch zerbrochenes<br />

Glas wären aber weiterhin möglich.<br />

Beschaffenheit der Abfallbehältnisse und Kennzeichnung<br />

Insbesondere die Behältnisse für gefährliche Abfälle müssen nach Abfallarten<br />

gekennzeichnet sein. Dies ist z. B. durch eine unterschiedliche Farbgebung,<br />

Piktogramme und die Beschriftung der Behältnisse entsprechend den Vorgaben<br />

im Hygieneplan möglich.<br />

Beim Befüllen <strong>von</strong> Behältnisse für Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften ist darauf<br />

zu achten, dass die aufgrund gefahrgutrechtlicher Vorschriften maximal<br />

zulässige Nettomasse pro Abfallbehältnis nicht überschritten wird.<br />

In Abfallsäcke dürfen spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände nur in<br />

sicher umschlossenen, durchstoß<strong>sicheren</strong> und unzerbrechlichen Behältnissen<br />

eingegeben werden.<br />

Soweit es sich um Abfälle, die bei der Behandlung <strong>von</strong> Menschen oder Tieren<br />

innerhalb <strong>von</strong> medizinischen Einrichtungen anfallen handelt, die aus infektionspräventiver<br />

Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen<br />

Behandlung bedürfen (früher: C-Abfall, s. Kapitel 2.3) oder gar um Abfälle aus<br />

medizinisch-mikrobiologischen Laboratorien handelt, muss das Biohazard-<br />

Symbol auf dem Abfallbehältnis angebracht werden.<br />

Die Behältnisse für C-Abfall müssen bauartgeprüft sein und so beschaffen sein,<br />

dass sie sicher verschließbar sind und den Transportanforderungen standhalten<br />

(z. B. Kunststofftonnen).<br />

Zytostatikahaltige Abfälle müssen ebenfalls in bauartgeprüften sicher verschließbaren<br />

und stabilen Abfalltonnen gesammelt werden. Allerdings ist aufgrund<br />

ihres krebserzeugenden, erbgutschädigenden und reproduktionstoxischen<br />

Potenzials hier das Totenkopf-Symbol anzubringen.<br />

22 3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes

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