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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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Das Beispiel des Hol- und Bringedienstes zeigt, welchen hohen Stellenwert der<br />

Schutz der Arbeitnehmer bei der <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen in gesundheitsdienstlichen<br />

Einrichtungen haben muss. Ähnliche Ergebnisse sind auch in anderen<br />

Bereichen, wo Abfälle entstehen und entsorgt werden müssen, zu erwarten<br />

(z. B. Pflegedienst, Küche).<br />

Bei der Erstellung der nachfolgenden Anforderungen an das Einsammeln, Bereitstellen<br />

und Befördern <strong>von</strong> Abfällen wurden zahlreiche nützliche Hinweise aus<br />

den früheren Sicherheitsregeln (s. Kap. 7.1, Quelle /3/) sowie der BGR 250<br />

berücksichtigt und in den aktuellen fachlichen und rechtlichen Kontext gestellt.<br />

Die in den folgenden Abschnitten (insbesondere 3.3 bis 3.7) genannten<br />

Schutzmaßnahmen haben daher empfehlenden Charakter.<br />

3.1 Pflichten des Unternehmers<br />

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz bindet den Unternehmer als zentralen Verantwortlichen<br />

<strong>zur</strong>echt bei der Erfüllung der Arbeitsschutzanforderungen in besonderem<br />

Maße ein; dies gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der <strong>Entsorgung</strong><br />

<strong>von</strong> Abfällen. Der Unternehmer muss u.a.<br />

• die <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>von</strong> der Anfallstelle bis <strong>zur</strong> Übergabe an die <strong>Entsorgung</strong>sanlage<br />

organisieren,<br />

• die in seiner Einrichtung entstehenden Abfälle unter Berücksichtigung der<br />

<strong>von</strong> den Abfällen ausgehenden Gefahren bestimmten Abfallarten und<br />

diese bestimmten Abfallbehältnissen zuordnen. Die hieraus abzuleitenden<br />

Maßnahmen sind im Hygieneplan schriftlich festzulegen.<br />

• in Krankenhäusern und Kliniken einen Betriebsbeauftragten für Abfall<br />

bestellen,<br />

• dafür sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden,<br />

dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit<br />

Krankheitserregern geschützt sind,<br />

• für das Befördern <strong>von</strong> Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel<br />

(z. B. fahrbare Müllsackständer, Sammelwagen) <strong>zur</strong> Verfügung stellen,<br />

• die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren<br />

sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der<br />

Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich, unterweisen,<br />

• eine Betriebsanweisung für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen<br />

<strong>von</strong> Abfällen in der Sprache der Beschäftigten erstellen und diese<br />

bekannt geben,<br />

20 3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes

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