Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...
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Das Beispiel des Hol- und Bringedienstes zeigt, welchen hohen Stellenwert der<br />
Schutz der Arbeitnehmer bei der <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> Abfällen in gesundheitsdienstlichen<br />
Einrichtungen haben muss. Ähnliche Ergebnisse sind auch in anderen<br />
Bereichen, wo Abfälle entstehen und entsorgt werden müssen, zu erwarten<br />
(z. B. Pflegedienst, Küche).<br />
Bei der Erstellung der nachfolgenden Anforderungen an das Einsammeln, Bereitstellen<br />
und Befördern <strong>von</strong> Abfällen wurden zahlreiche nützliche Hinweise aus<br />
den früheren Sicherheitsregeln (s. Kap. 7.1, Quelle /3/) sowie der BGR 250<br />
berücksichtigt und in den aktuellen fachlichen und rechtlichen Kontext gestellt.<br />
Die in den folgenden Abschnitten (insbesondere 3.3 bis 3.7) genannten<br />
Schutzmaßnahmen haben daher empfehlenden Charakter.<br />
3.1 Pflichten des Unternehmers<br />
Das Regelwerk zum Arbeitsschutz bindet den Unternehmer als zentralen Verantwortlichen<br />
<strong>zur</strong>echt bei der Erfüllung der Arbeitsschutzanforderungen in besonderem<br />
Maße ein; dies gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der <strong>Entsorgung</strong><br />
<strong>von</strong> Abfällen. Der Unternehmer muss u.a.<br />
• die <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>von</strong> der Anfallstelle bis <strong>zur</strong> Übergabe an die <strong>Entsorgung</strong>sanlage<br />
organisieren,<br />
• die in seiner Einrichtung entstehenden Abfälle unter Berücksichtigung der<br />
<strong>von</strong> den Abfällen ausgehenden Gefahren bestimmten Abfallarten und<br />
diese bestimmten Abfallbehältnissen zuordnen. Die hieraus abzuleitenden<br />
Maßnahmen sind im Hygieneplan schriftlich festzulegen.<br />
• in Krankenhäusern und Kliniken einen Betriebsbeauftragten für Abfall<br />
bestellen,<br />
• dafür sorgen, dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden,<br />
dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit<br />
Krankheitserregern geschützt sind,<br />
• für das Befördern <strong>von</strong> Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel<br />
(z. B. fahrbare Müllsackständer, Sammelwagen) <strong>zur</strong> Verfügung stellen,<br />
• die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren<br />
sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der<br />
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens<br />
jedoch einmal jährlich, unterweisen,<br />
• eine Betriebsanweisung für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen<br />
<strong>von</strong> Abfällen in der Sprache der Beschäftigten erstellen und diese<br />
bekannt geben,<br />
20 3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes