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Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von ...

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2.3 Klassifizierung und Bezeichnung <strong>von</strong> Abfällen<br />

Die genaue Kenntnis über jeden einzelnen anfallenden Abfall ist eine wichtige<br />

Voraussetzung für die Auswahl des richtigen <strong>Entsorgung</strong>sweges. In gesundheitsdienstlichen<br />

Einrichtungen findet man häufig noch die Unterteilung der<br />

Abfälle in die ehemaligen Abfallkategorien A bis E (s. Kapitel 8.5), die auf ein<br />

Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) <strong>zur</strong>ückgeht. Das Merkblatt<br />

wurde im Jahre 2002 durch eine neue LAGA-Richtlinie abgelöst (s. Kap.<br />

8.1), die die Abfälle durch eine wesentlich genauere und individuellere<br />

Bezeichnung (Abfallschlüssel) entsprechend der Verordnung über das Europäische<br />

Abfallverzeichnisses charakterisiert.<br />

Die Gliederung des Abfallverzeichnisses unterscheidet nach spezifischen Branchen<br />

bzw. Wirtschafts- und Industriezweigen sowie sonstigen Herkunftsbereichen.<br />

Mehr als 800 Abfälle wurden mit einer europaweit einheitlichen 6-stelligen<br />

Abfallschlüsselnummer (AS) versehen. Das Verzeichnis gilt für alle Abfälle,<br />

ungeachtet dessen, ob sie <strong>zur</strong> Beseitigung oder <strong>zur</strong> Verwertung bestimmt sind.<br />

Von den etwa 20 bis 40 Abfallarten aus gesundheitsdienstlichen Einrichtungen<br />

werden die 16 wesentlichen Abfälle im Kapitel 18 „Abfälle aus der humanmedizinischen<br />

oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ des Europäischen<br />

Abfallverzeichnisses aufgeführt:<br />

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung <strong>von</strong> Krankheiten beim Menschen<br />

AS Bezeichnung<br />

18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03*)<br />

18 01 02<br />

18 01 03*<br />

18 01 04<br />

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven<br />

(außer 18 01 03*)<br />

Abfälle, an deren Sammlung und <strong>Entsorgung</strong> aus infektionspräventiver Sicht<br />

besondere Anforderungen gestellt werden<br />

Abfälle, an deren Sammlung und <strong>Entsorgung</strong> aus infektionspräventiver<br />

Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und<br />

Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)<br />

18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten<br />

18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallen<br />

18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme der derjenigen, die unter 18 01 08* fallen<br />

18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin<br />

ehemalige<br />

Kategorie<br />

12 2 Abfallrechtliche Anforderungen<br />

B<br />

E<br />

C<br />

B<br />

D<br />

D<br />

D<br />

D<br />

D

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