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Soziale Absicherung von Pflegepersonen - LSV

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Landwirtschaftliche<br />

Pflegeversicherung<br />

Leistungen –<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong>


2<br />

Inhalt<br />

Wer ist in der landwirtschaftlichen<br />

Pflegeversicherung versichert? 4<br />

Wie werden die Beiträge zur<br />

Pflegeversicherung gezahlt ? 4<br />

Wer kann Leistungen bekommen? 5<br />

Pflegebedürftigkeit 5<br />

Die Pflegestufen 6<br />

Pflegestufe I (Erhebliche Pflegebedürftigkeit) 7<br />

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) 7<br />

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) 7<br />

Vorversicherungszeit 7<br />

Leistungsantrag 8<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung 9<br />

Pflegesachleistung 9<br />

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen 10<br />

Pflegeeinsatz 10<br />

Kombination <strong>von</strong> Sach- und Geldleistung 10<br />

Zusätzliche Leistungen bei erheblichem Bedarf<br />

an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung 11<br />

Häusliche Pflege bei Verhinderung<br />

der Pflegeperson 11<br />

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen 12<br />

Tagespflege und Nachtpflege in<br />

teilstationärer Einrichtung 13


Kurzzeitpflege in vollstationären<br />

Einrichtungen, Kinderkurzzeitpflege 13<br />

Leistungen bei vollstationärer Pflege 14<br />

Pflege in vollstationären Einrichtungen<br />

der Hilfe für behinderte Menschen 15<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong> 18<br />

Wer ist eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson? 18<br />

Keine Anrechnung <strong>von</strong> Pflegegeld 19<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 19<br />

Voraussetzungen 19<br />

Welcher Rentenversicherungsträger ist zuständig? 21<br />

Wer zahlt die Beiträge? 22<br />

... und wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> sich<br />

die Pflege aufteilen ? 22<br />

Versicherungsschutz in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung 22<br />

Leistungen der Arbeitslosenversicherung 23<br />

Pflegezeitgesetz 24<br />

Nahe Angehörige 24<br />

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 24<br />

Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung 25<br />

Sozialversicherungsrechtliche <strong>Absicherung</strong> 26<br />

Pflegekurse für interessierte Personen 28<br />

Inhalt<br />

3


4<br />

Die gesetzliche Pflegeversicherung<br />

Wer ist in der<br />

landwirtschaftlichen Pflege-<br />

versicherung versichert?<br />

Wie werden die Beiträge zur<br />

Pflegeversicherung gezahlt?<br />

Die soziale Pflegeversicherung ist als „Einheitsversicherung“<br />

angelegt. Von daher gibt es überall einheitliche<br />

Leistungen und keine Unterschiede im Beitragssatz; dies<br />

gilt auch für die landwirtschaftliche Pflegeversicherung.<br />

In der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung sind alle<br />

Personen versichert, die auch Mitglieder in der landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung sind. Dies gilt<br />

auch für familienversicherte Personen; sie sind in der<br />

Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Wer aus<br />

der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung ausscheidet und sich anschließend<br />

freiwillig versichert, kann sich innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten<br />

entscheiden, ob er auch in der landwirtschaftlichen<br />

Pflegeversicherung versichert sein will oder ob er sich<br />

bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

gegen Pflegebedürftigkeit versichern möchte.<br />

Beiträge werden in Höhe <strong>von</strong> 1,95 Prozent bzw. 2,20<br />

Prozent bei kinderlosen Versicherten der beitragspflichtigen<br />

Einnahmen und bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte (Arbeitnehmer) und deren<br />

Arbeitgeber tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung<br />

jeweils zur Hälfte. Bezieher einer Rente oder <strong>von</strong><br />

Versorgungsbezügen tragen den Beitrag allein. Als beitragspflichtig<br />

gelten alle Einnahmen, <strong>von</strong> denen auch<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben<br />

werden, also auch Renten aus der Rentenversicherung<br />

und aus der Alterssicherung der Landwirte.<br />

Landwirtschaftliche Unternehmer haben für sich und für<br />

die bei ihnen beschäftigten Familienangehörigen, Ehegatten<br />

und eingetragenen Lebenspartner die Beiträge zur<br />

Pflegeversicherung allein aufzubringen. Soweit es sich um<br />

das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen<br />

bzw. um das Arbeitsentgelt der Familienangehörigen,<br />

Ehegatten oder Lebenspartner handelt, gilt als Beitrag zur<br />

Pflegeversicherung ein Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag,<br />

dieser entspricht im Ergebnis dem Beitrags-


satz <strong>von</strong> 1,95 bzw. 2,20 Prozent. Für landwirtschaftliche<br />

Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die<br />

kinderlos sind, wird ein erhöhter Zuschlag entsprechend<br />

dem erhöhten Beitragssatz erhoben. Er ist vom landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer zu tragen.<br />

Versicherte, die<br />

Die gesetzliche Pflegeversicherung<br />

n pflegebedürftig sind,<br />

n eine bestimmte Vorversicherungszeit nachweisen<br />

und<br />

n einen Antrag auf Leistungen gestellt haben.<br />

Personen können Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />

erhalten, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Krankheit oder Behinderung für<br />

die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf<br />

Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) in<br />

erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />

„Verrichtungen“ in diesem Sinne sind im Bereich der<br />

n Körperpflege: Das Waschen, Duschen, Baden,<br />

die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-<br />

oder Blasenentleerung,<br />

n Ernährung: Das mundgerechte Zubereiten oder<br />

die Aufnahme der Nahrung,<br />

n Mobilität: Das selbstständige Aufstehen und<br />

Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,<br />

Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen<br />

der Wohnung,<br />

n Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische<br />

Pflegemaßnahmen: Bei der Fest stel lung<br />

des Zeit auf wan des ist ein Zeit auf wand für er for derli<br />

che ver rich tungs be zo ge ne krank heits spe zi fi sche<br />

Pfle ge maß nah men zu be rück sich ti gen; dies gilt<br />

auch dann, wenn der Hil fe be darf zu Leis tun gen der<br />

landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) führt. Ver-<br />

Wer kann Leistungen<br />

bekommen?<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

5


6<br />

Die Pflegestufen<br />

rich tungs be zo ge ne kran kheits spe zi fi sche Pfle ge maßnah<br />

men sind Maßnah men der Be hand lungs pfle ge,<br />

bei de nen der be hand lungs pfle ge ri sche Hil fe bedarf<br />

un trenn ba rer Be stand teil ei ner Ver rich tung<br />

der Grund pfle ge und/o der haus wirt schaft li chen<br />

Ver sor gung ist o der mit einer sol chen Ver rich tung<br />

not wen dig in ei nem un mit tel ba ren zeit li chen und<br />

sach li chen Zu sam men hang steht.<br />

n hauswirtschaftliche Versorgung: Das Einkaufen,<br />

Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,<br />

Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung<br />

oder das Beheizen.<br />

Die Pflegestufen<br />

Für die Gewährung <strong>von</strong> Leistungen ist der Grad der Hilfebedürftigkeit<br />

maßgebend:<br />

Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige<br />

Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige<br />

Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige<br />

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt<br />

fest, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit<br />

erfüllt werden und welche Pflegestufe zutreffend ist.<br />

Dabei sind<br />

n die Anzahl der täglichen Verrichtungen für den notwendigen<br />

Hilfebedarf und<br />

n der Zeitaufwand, der für diese Verrichtungen benötigt<br />

wird,<br />

abzuklären.<br />

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes wird <strong>von</strong> dem<br />

Aufwand ausgegangen, den ein Familienangehöriger<br />

oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete<br />

Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der


Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität)<br />

und hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im<br />

Tagesdurchschnitt benötigt. Bei Kin dern ist hier für der<br />

zu sätz li che Hil fe be darf ge gen ü ber einem gesunden<br />

gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die<br />

bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder<br />

mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe<br />

bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen<br />

bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss<br />

mindestens 90 Minuten täglich betragen; hierbei müssen<br />

auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die<br />

bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten<br />

der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />

der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigen.<br />

Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss<br />

mindestens drei Stunden täglich betragen; hierbei müssen<br />

auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die<br />

bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen<br />

und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />

der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der<br />

Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss mindestens<br />

fünf Stunden täglich betragen; hierbei müssen auf die<br />

Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur dann, wenn<br />

innerhalb einer Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung<br />

mindestens zwei Jahre (= 730 Tage) an-<br />

Die Pflegestufen<br />

Pflegestufe I<br />

(Erhebliche Pflegebedürftigkeit)<br />

Pflegestufe II<br />

(Schwerpflegebedürftigkeit)<br />

Pflegestufe III<br />

(Schwerstpflegebedürftigkeit)<br />

Vorversicherungszeit<br />

7


8<br />

Die Pflegestufen<br />

Leistungsantrag<br />

rechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt sind.<br />

Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle<br />

Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung<br />

in der sozialen Pflegeversicherung.<br />

Für versicherte Kinder, die <strong>von</strong> Geburt oder frühem<br />

Kindesalter an pflegebedürftig sind oder werden, gilt<br />

die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil<br />

diese erfüllt.<br />

Schließlich sieht das Gesetz noch eine Anrechnungsmöglichkeit<br />

<strong>von</strong> Zeiten aus der privaten Pflegeversicherung<br />

vor. Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt<br />

insbesondere solche Personen, die in der privaten Pflegeversicherung<br />

versichert waren und z. B. durch Aufnahme<br />

einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

oder wegen Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />

in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versicherungspflichtig werden. Dies gilt auch umgekehrt;<br />

die private Pflegeversicherung rechnet Mitgliedszeiten,<br />

die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt<br />

worden sind, an.<br />

Um Leistungen aus der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung<br />

zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Entsprechende<br />

Formulare erhalten Sie <strong>von</strong> Ihrer landwirtschaftlichen<br />

Pflegekasse.<br />

Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtung<br />

durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />

entscheidet die landwirtschaftliche Pflegekasse,<br />

ob und inwieweit Leistungsansprüche der Pflegeversicherung<br />

bestehen.<br />

Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Auswahl<br />

der verschiedenen Einrichtungen und Dienste stellt<br />

die Pflegekasse Informationen zur Verfügung. Auch steht<br />

die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen zur Beratung bei<br />

den für die persönliche Situation des Betroffenen in Betracht<br />

kommenden Pflegeleistungen zur Seite.


Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Häusliche Pflege<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Die Pflege wird im Haushalt durch geeignete Pflegekräfte<br />

(z. B. <strong>von</strong> Sozialstationen oder ambulanten Pflegeeinrichtungen<br />

oder qualifizierten Einzelpersonen),<br />

mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag<br />

abgeschlossen hat, durchgeführt. Der Umfang der Leistung<br />

ist abhängig <strong>von</strong> der Pflegestufe.<br />

Die Kosten der Pflegesachleistung können <strong>von</strong> den Pflegekassen<br />

in den verschiedenen Pflegestufen wie folgt<br />

übernommen werden:<br />

Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />

monatlich bis zu<br />

Pflegestufe I 440 EUR 450 EUR<br />

Pflegestufe II 1.040 EUR 1.100 EUR<br />

Pflegestufe III 1.510 EUR 1.550 EUR<br />

Pflegebedürftige, die in einer Wohngemeinschaft,<br />

einem Gebäude oder in einer Umgebung eng zusammen<br />

leben, können ihre jeweiligen Ansprüche auf Leistungen<br />

der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

gemeinsam abrufen („poolen“). Sofern sich<br />

durch das „Poolen“ der Leistungsansprüche Zeit- und<br />

Kostenersparnisse für den einzelnen Pflegebedürftigen<br />

ergeben, besteht bis zur jeweiligen monatlichen Sachleistungshöchstgrenze<br />

ein Anspruch auf Betreuungsleistungen<br />

durch die geeigneten Pflegekräfte.<br />

Der einzelne Pflegebedürftige entscheidet dabei selbst,<br />

ob er sich an einem „Pool“ beteiligen möchte. Unabhängig<br />

vom Anspruch auf Betreuungsleistungen im<br />

Rahmen der Pflegesachleistung besteht gegebenenfalls<br />

daneben der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />

für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />

der – wie bisher schon – im Rahmen einer Kostenerstattung<br />

besteht.<br />

Pflegesachleistung<br />

9


10<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Pflegegeld für<br />

selbstbeschaffte Pflegehilfen<br />

Pflegeeinsatz<br />

In besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Härten, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand<br />

vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe<br />

III weit übersteigt, übernimmt die Pflegekasse Kosten<br />

bis zu 1.918 Euro monatlich. Dies gilt aufgrund gesetzlicher<br />

Einschränkung allerdings nur für drei Prozent der<br />

Pflegebedürftigen der Pflegestufe III einer Pflegekasse.<br />

Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld<br />

beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der<br />

Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche<br />

Pflege in geeigneter Weise und entsprechendem Umfang<br />

selbst sicherstellt.<br />

Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen<br />

als Pflegegeld gezahlt:<br />

Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />

monatlich bis zu<br />

Pflegestufe I 225 EUR 235 EUR<br />

Pflegestufe II 430 EUR 440 EUR<br />

Pflegestufe III 685 EUR 700 EUR<br />

Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen<br />

Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufe I und II)<br />

bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene<br />

Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte Beratungsstelle<br />

oder eine <strong>von</strong> der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft<br />

vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen<br />

allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt,<br />

einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten<br />

Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Kos ten für die se Pfle ge ein sät ze ü ber nimmt die Pflege<br />

kas se. Wird der vorgeschriebene Pfle ge ein satz nicht<br />

in An spruch genom men, ist das Pflegegeld zu kürzen<br />

bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen. Im Übrigen<br />

kann der Beratungseinsatz auch durch den Pflegeberater<br />

der LPK durchgeführt werden.


Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Es kann auch eine Kombination <strong>von</strong> Sachleistung und<br />

Geldleistung gewählt werden (z. B. 50 Prozent Sachleistung<br />

und 50 Prozent Pflegegeld).<br />

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die neben dem<br />

verrichtungsbezogenen Hilfebedarf im Bereich der<br />

Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />

und Betreuung haben (z. B. bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,<br />

geistiger Behinderung oder psychischer<br />

Störung), die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung<br />

der Alltagskompetenz führt, können zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen erhalten. Die Leistungen erhalten<br />

Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie auch Personen,<br />

die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege<br />

und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht<br />

das Ausmaß zumindest der Pflegestufe I erreicht (sogenannte<br />

Pflegestufe „0“).<br />

Die Pflegekasse kann je nach Umfang des erheblichen allgemeinen<br />

Betreuungsbedarfs die Aufwendungen für zusätzliche<br />

Betreuungsleistungen in Höhe <strong>von</strong> 100 Euro monatlich<br />

(Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter<br />

Betrag) ersetzen. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs<br />

wird <strong>von</strong> der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen<br />

Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall<br />

festgelegt und dem Pflegebedürftigen mitgeteilt. Wird<br />

der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft,<br />

kann der nicht verbrauchte Betrag in das nächste Kalenderhalbjahr<br />

übertragen werden.<br />

Personen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung haben, aber nicht die<br />

Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können darüber<br />

hinaus halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch<br />

durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte<br />

Beratungsstelle oder eine <strong>von</strong> der Pflegekasse<br />

beauftragte Pflegefachkraft in Anspruch nehmen.<br />

Kombination <strong>von</strong><br />

Sach- und Geldleistung<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

bei erheblichem Bedarf<br />

an allgemeiner Betreuung<br />

und Beaufsichtigung<br />

11


12<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Häusliche Pflege bei<br />

Verhinderung der Pflegeperson<br />

Pflegehilfsmittel und<br />

wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen<br />

Ist die Pflegeperson z. B. durch Urlaub, Krankheit, Kur<br />

oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, so<br />

übernimmt die Pflegekasse die Kosten für diese Pflege<br />

bis zu vier Wochen und maximal bis 1.510 Euro (ab Januar<br />

2012: 1.550 Euro) je Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson<br />

den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen<br />

Verhinderung bereits sechs Monate in seiner häuslichen<br />

Umgebung gepflegt hat.<br />

Wird die Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson zu<br />

Hause nicht erwerbsmäßig durch Verwandte oder Verschwägerte<br />

bis zum zweiten Grade bzw. <strong>von</strong> Personen<br />

durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben, so kann die Pflegekasse hier<br />

nur den Betrag in Höhe des Pflegegeldes des Pflegebedürftigen<br />

erstatten. Sollten in diesem Zusammenhang<br />

aber noch weitere Aufwendungen entstehen, wie z. B.<br />

Fahrkosten oder Verdienstausfall, können diese zusätzlich<br />

übernommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten,<br />

dass die Gelderstattung und die zusätzlichen Aufwendungen<br />

zusammen auch nur bis zu einem Betrag<br />

<strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550 Euro) übernommen<br />

werden können.<br />

Diese Ersatzpflege kann auch außerhalb des eigenen<br />

Haushalts, z. B. in einem Wohnheim für Behinderte<br />

oder einer speziellen Krankenwohnung, erfolgen. Der<br />

Höchstbetrag <strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550<br />

Euro) gilt auch hier.<br />

Es besteht Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,<br />

die zur Erleichterung der Pflege oder zur Minderung<br />

der Beschwerden beitragen oder dem Pflegebedürftigen<br />

eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B.<br />

Pflegebetten, Hausnotrufsysteme), soweit solche Hilfsmittel<br />

nicht bereits <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen Krankenkasse<br />

oder einem anderen Leistungsträger zu erbringen<br />

sind. Hier sind Zuzahlungen des Pflegebedürftigen<br />

in Höhe <strong>von</strong> zehn Prozent der Kosten, höchstens aber<br />

25 Euro je Hilfsmittel vorgesehen. Von diesen Zuzah-


lungen bestehen jedoch – wie in der landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung – Befreiungsmöglichkeiten.<br />

Darüber hinaus können auch die Kosten für Mittel übernommen<br />

werden, die für die Durchführung der Pflege<br />

benötigt werden, wie z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe<br />

sowie Bettschutzeinlagen. Diese Kosten können<br />

<strong>von</strong> der landwirtschaftlichen Pflegekasse bis zu einem<br />

Betrag <strong>von</strong> 31 Euro monatlich übernommen werden. Hierfür<br />

ist vom Versicherten keine Zuzahlung zu leisten. Ferner<br />

können in besonders gelagerten Einzelfällen Zuschüsse<br />

bis zu 2.557 Euro für pflegebedingte Umbaumaßnahmen<br />

(z. B. Türverbreiterungen oder fest installierte<br />

Rampen für Rollstuhlfahrer) in der Wohnung des Pflegebedürftigen<br />

gewährt werden.<br />

Teil- oder vollstationäre Pflege<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Die Pflege kann auch in teilstationären Einrichtungen<br />

erfolgen, wenn sich die häusliche Pflege nicht in ausreichendem<br />

Umfang sicherstellen lässt (z. B. Pflegeperson<br />

ist berufstätig) oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung<br />

der häuslichen Pflege erforderlich ist. Als Leistungen<br />

werden die pflegebedingten Aufwendungen, die<br />

soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege<br />

und Beförderungskosten bis zu den Höchstbeträgen <strong>von</strong><br />

Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />

monatlich bis zu<br />

Pflegestufe I 440 EUR 450 EUR<br />

Pflegestufe II 1.040 EUR 1.100 EUR<br />

Pflegestufe III 1.510 EUR 1.550 EUR<br />

übernommen. Werden die Leistungen der Tages- und<br />

Nachtpflege neben den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe<br />

oder neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen,<br />

können je nach Kombination bis zu 150 Prozent des gültigen<br />

Sachleistungshöchstbetrages beansprucht werden.<br />

Tages- und Nachtpflege in<br />

teilstationärer Einrichtung<br />

13


14<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Kurzzeitpflege in<br />

vollstationären Einrichtungen,<br />

Kinderkurzzeitpflege<br />

Leistungen bei<br />

vollstationärer Pflege<br />

Diese Leistung kommt insbesondere im Anschluss an<br />

eine Krankenhausbehandlung oder bei Krisensituationen<br />

in Betracht, in denen eine häusliche Pflege nicht<br />

oder noch nicht möglich oder nicht ausreichend ist.<br />

Als Leistungen werden die pflegebedingten Aufwendungen,<br />

die Kosten der sozialen Betreuung und die medizinische<br />

Behandlungspflege übernommen.<br />

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für höchstens vier<br />

Wochen und maximal bis 1.510 Euro (ab Januar 2012:<br />

1.550 Euro) je Kalenderjahr. Ferner haben Kinder unter<br />

18 Jahren einen Anspruch auf „Kinderkurzzeitpflege“<br />

in geeigneten Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch auf<br />

Leistung der Pflegeversicherung besteht aber nur für zu<br />

Hause gepflegte Kinder und nicht für Kinder, die in Einrichtungen<br />

wohnen und ggf. für die Kurzzeitpflege in der<br />

Einrichtung verbleiben.<br />

Personen, die in einem Pflegeheim stationär gepflegt<br />

werden, erhalten auch Leistungen aus der Pflegeversicherung.<br />

Als Leistungen werden die pflegebedingten<br />

Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische<br />

Behandlungspflege <strong>von</strong> der Pflegekasse bis zu<br />

einem Betrag <strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550<br />

Euro) monatlich übernommen.<br />

In besonderen Fällen, wenn außergewöhnlich hoher oder<br />

intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, wie z. B. bei<br />

Krebspatienten im Endstadium, kann die Pflegekasse im<br />

Einzelfall bis zu 1.825 Euro (ab Januar 2012: 1.918 Euro)<br />

monatlich übernehmen. Dies gilt aufgrund gesetzlicher<br />

Einschränkung allerdings nur für fünf Prozent der Pflegebedürftigen<br />

der Pflegestufe III einer Pflegekasse.<br />

Eine der vordringlichsten Aufgaben der Pflegekassen ist<br />

es, mit den Einrichtungen Versorgungs- und Vergütungsverträge<br />

zu schließen. Folgende Sätze kommen in den einzelnen<br />

Pflegestufen als Höchstbeträge zum Ansatz:<br />

Pflegestufe I 1.023 Euro monatlich


Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Pflegestufe II 1.279 Euro monatlich<br />

Pflegestufe III 1.510 Euro monatlich<br />

(ab Januar 2012: 1.550 Euro monatlich).<br />

Allerdings ist der Leistungsbetrag auf höchstens 75 Prozent<br />

des individuell vereinbarten Heimentgelts begrenzt.<br />

Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedürftige mindestens<br />

einen Eigenanteil <strong>von</strong> 25 Prozent der Heimkosten<br />

tragen muss. Sollte er nicht in der Lage sein, diesen<br />

Eigenanteil zu zahlen, kann er sich an die zuständige<br />

Behörde (Sozialamt / Landschaftsverband) wenden. Die<br />

Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten<br />

Hotelkosten) sind vom Versicherten allein zu tragen<br />

bzw. bei geringem Einkommen können diese Kosten<br />

<strong>von</strong> der Sozialhilfe übernommen werden.<br />

Zusatzleistungen, die der Pflegebedürftige mit dem<br />

Pflegeheim vereinbart hat, z. B. ein besonders luxuriös<br />

ausgestattetes Zimmer oder eine besonders zeitintensive<br />

„Schönheitspflege“, wie Maniküren oder Pediküren,<br />

können allerdings nicht <strong>von</strong> der Pflegeversicherung<br />

abgedeckt werden; hierfür hat der Pflegebedürftige die<br />

Kosten allein zu tragen.<br />

Die Zahlung des Leistungsbetrages erfolgt direkt <strong>von</strong><br />

der landwirtschaftlichen Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung,<br />

so dass der Pflegebedürftige unmittelbar entlastet<br />

wird.<br />

Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung<br />

der Hilfe für behinderte Menschen, in Sonderkindergärten<br />

oder Sonderschulen ganztägig (Tag und<br />

Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten<br />

als Abgeltung für die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen<br />

einen Betrag in Höhe <strong>von</strong> zehn Prozent des<br />

Heimentgelts, maximal jedoch 256 Euro monatlich. Dieser<br />

Abgeltungsbetrag wird <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />

Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt. Wird aber<br />

(z. B. an den Wochenenden) die Pflege in der Familie si-<br />

Pflege in vollstationären<br />

Einrichtungen der Hilfe<br />

für behinderte Menschen<br />

15


16<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Häusliche Pflege<br />

Teil- oder vollstationäre Pflege<br />

Leistungen bei<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

Sach leis tun gen bei häusli cher Pfle ge hil fe<br />

durch pro fes si o nel le Pfle ge kräf te <strong>von</strong> Ver tragspfle<br />

ge diens ten<br />

Pfle ge geld für selbst be schaff te Pfle ge hil fen<br />

(z. B. ge eig ne te Pfle ge per so nen<br />

aus der Fa mi li e)<br />

sogenannte Urlaubspflege (bei Verhinderung<br />

der Pflegeperson) bis zur Dauer <strong>von</strong> vier<br />

Wochen im Kalenderjahr<br />

Ta ges- und Nacht pfle ge in teil sta ti o nä ren<br />

Ein rich tun gen<br />

Kurz zeit pfle ge in voll sta ti o nä ren Ein richtun<br />

gen bis zur Dau er <strong>von</strong> vier Wochen im<br />

Ka len der jahr<br />

Pflege in vollstationären Einrichtungen<br />

Be son der heit bei Un ter brin gung in ei ner Einrich<br />

tung der Hil fe für be hin der te Men schen


Pflegestufe I<br />

(erhebliche<br />

Pflegebedürftige)<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

Pflegestufe II<br />

(Schwerpflege -<br />

bedürftige)<br />

Pflegestufe III<br />

(Schwerst-<br />

pflege bedürftige)<br />

bis zu 440 EUR monatlich bis zu 1.040 EUR monatlich bis zu 1.510 EUR monatlich,<br />

in be son de ren Fäl len (bei<br />

außergewöhnlich hohem<br />

Pflegeaufwand) bis zu<br />

1.918 EUR monatlich<br />

225 EUR monatlich 430 EUR monatlich 685 EUR monatlich<br />

bei Pflege im Haushalt oder bei Unterbringung in einer Einrichtung<br />

bis zu 1.510 EUR<br />

bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade<br />

bzw. Pflege durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

bis 225 EUR bis 430 EUR bis 685 EUR<br />

sowie mögliche Nebenkosten, jedoch höchstens 1.510 EUR<br />

bis zu 440 EUR monatlich bis zu 1.040 EUR monatlich bis zu 1.510 EUR monatlich<br />

bis zu 1.510 EUR<br />

bis zu 1.023 EUR monatlich, bis zu 1.279 EUR monatlich, bis zu 1.510 EUR mo nat lich,<br />

in be son de ren Fäl len (bei<br />

au ßer ge wöhn lich ho hem<br />

Pfle ge auf wand) bis zu<br />

1.825 EUR m o nat lich,<br />

höchstens jedoch 75 Prozent des Heimentgelts<br />

Un ab hän gig <strong>von</strong> der Pfle ge stu fe wird für die pfle ge ri schen Leis tun gen ein Pau schal be trag<br />

<strong>von</strong> 10 Prozent des Heim ent gelts, höchs tens je doch 256 EUR mo nat lich ü ber nom men.<br />

17


18<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Wer ist eine<br />

„ehrenamtliche“ Pflegeperson?<br />

chergestellt, so kommt noch eine anteilige Zahlung des<br />

Pflegegeldes in Betracht.<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Durch die soziale Pflegeversicherung soll nicht nur<br />

die Situation der pflegebedürftigen Personen verbessert,<br />

sondern auch zusätzlich eine soziale Sicherung<br />

<strong>von</strong> „ehrenamtlichen“ <strong>Pflegepersonen</strong>, wie z. B. <strong>von</strong><br />

pflegenden Angehörigen oder Nachbarn, erreicht<br />

werden. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene<br />

Leistungen für „ehrenamtliche“ Personen,<br />

und zwar in der (gesetzlichen)<br />

n Rentenversicherung,<br />

n Unfallversicherung und<br />

n Arbeitslosenversicherung.<br />

Als „eh ren amt li che“ Pfle ge per son ist an zu se hen,<br />

wer ei nen Pfle ge be dürf ti gen re gel mä ßig min des tens<br />

14 Stun den in der Wo che in sei ner häus li chen Um gebung<br />

pflegt, so fern die ser Pfle ge be dürf ti ge An spruch<br />

auf Leis tun gen aus der so zi a len o der aus ei ner pri vaten<br />

Pfle ge ver sicherung hat. Personen, die für ihre<br />

Pflegetätigkeit ein „Arbeitsentgelt“ erhalten, das das<br />

<strong>von</strong> der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld nicht übersteigt,<br />

gelten als ehrenamtliche <strong>Pflegepersonen</strong>.<br />

Deshalb wird eine Pflege immer dann ehrenamtlich<br />

durchgeführt, wenn die finanziellen Zuwendungen<br />

des Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson(en) im<br />

Monat


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

n bei Pflegestufe I 225 Euro<br />

n bei Pflegestufe II 430 Euro<br />

n bei Pflegestufe III 685 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

Wenn der Pflegebedürftige sein Pflegegeld, das er<br />

<strong>von</strong> seiner landwirtschaftlichen Pflegekasse erhält,<br />

ganz oder teilweise an die ehrenamtliche Pflegeperson<br />

weitergibt, so wird dieses Geld <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />

Krankenkasse weder bei den Einnahmen<br />

zum Lebensunterhalt noch beim Gesamteinkommen<br />

der Pflegeperson angerechnet. Dies ist im Krankenversicherungsrecht<br />

bei der Befreiung <strong>von</strong> verschiedenen<br />

Zuzahlungsregelungen (z. B. zu den Arzneikosten,<br />

bei Massagen, bei Fahrkostenerstattung), aber auch<br />

bei der – weiteren – Durchführung der beitragsfreien<br />

Familienversicherung <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

Sofern <strong>Pflegepersonen</strong> höhere Beträge für ihre Pflegetätigkeit<br />

vom Pflegebedürftigen erhalten, sollte<br />

unbedingt mit der Pflegekasse gesprochen werden.<br />

<strong>Pflegepersonen</strong>, die ehrenamtlich pflegen, können<br />

aufgrund dieser Pflegetätigkeit selten eine volle Erwerbstätigkeit<br />

ausüben, so dass auch eine Alterssicherung<br />

nicht oder nicht im wünschenswerten Umfang<br />

auf ge baut wer den kann.<br />

Die Pfle ge kas se ent rich tet für die „eh ren amt li che“<br />

Pfle ge per son Bei trä ge zur Ren ten ver si che rung je<br />

nach Um fang der Pfle ge tä tig keit in un ter schied li cher<br />

Hö he. Vo raus set zung ist a ber, dass die „eh ren amt liche“<br />

Pfle ge per son den Pfle ge be dürf ti gen re gel mä ßig<br />

mindes tens 14 Stun den in der Wo che pflegt. Durch<br />

die se Beitrags zah lung wer den so mit Ver si che rungszei<br />

ten in der Ren ten ver si che rung für die Pfle ge per son<br />

auf ge baut o der er wei tert.<br />

Keine Anrechnung<br />

<strong>von</strong> Pflegegeld<br />

Beiträge zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

Voraussetzungen<br />

19


20<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Wenn jemand neben der Pflegetätigkeit noch anderweitig<br />

erwerbstätig ist, gilt diese Regelung, sofern<br />

die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an<br />

nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt<br />

wird.<br />

Für die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung<br />

sind weitere Angaben der Pflegeperson<br />

erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig<br />

mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu<br />

setzen. Zuständig ist auch hier die Pflegekasse, bei<br />

der der Pflegebedürftige versichert ist.<br />

Zu beachten ist, dass Unterbrechungen in der Pflegetätigkeit<br />

grundsätzlich auch für diese Dauer zu einer<br />

Unterbrechung der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

durch die Pflegekasse führen.<br />

Ist jedoch eine Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig<br />

pflegt, aufgrund eines Erholungsurlaubs selbst an der<br />

Pflege verhindert, werden Rentenversicherungsbeiträge<br />

für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu sechs<br />

Wochen im Kalenderjahr gewährt.<br />

Nicht für alle <strong>Pflegepersonen</strong>, die die hier beschriebenen<br />

Voraussetzungen erfüllen, sind Beiträge zur<br />

Rentenversicherung zu entrichten. Das Gesetz sieht<br />

für verschiedene Sachverhalte Versicherungsfreiheit<br />

in der Rentenversicherung vor. So werden keine Rentenversicherungsbeiträge<br />

<strong>von</strong> der Pflegekasse gezahlt,<br />

wenn z. B.<br />

n bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird<br />

oder<br />

n nach be am ten recht li chen Vor schrif ten, nach kirchen<br />

recht li chen Re ge lun gen o der aus ei ner be rufsstän<br />

di schen Ver sor gungs ein richtung eine Versorgung<br />

nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen<br />

wird oder


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

n bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch gar<br />

keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat.<br />

Rentenversicherungspflicht ist jedoch auch für <strong>Pflegepersonen</strong><br />

möglich, die zwar nie Rentenversicherungsbeiträge<br />

gezahlt haben, denen aber Kindererziehungszeiten<br />

anerkannt wurden bzw. anzuerkennen<br />

sind. <strong>Pflegepersonen</strong>, die das 65. Lebensjahr bereits<br />

vollendet haben, haben der Pflegekasse zum Zwecke<br />

der Aufnahme der Beitragszahlung nachzuweisen,<br />

dass ihnen Kin der er zie hungs zei ten vom Rentenversicherungsträger<br />

an er kannt wur den.<br />

Zusammenfassend müssen also folgende Bedingungen<br />

erfüllt sein, damit die landwirtschaftliche<br />

Pflegekasse für eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson<br />

Beiträge für die Rentenversicherung entrichtet:<br />

1. Es muss ein Pflegebedürftiger gepflegt werden,<br />

der die Leistungsvoraussetzungen in der sozialen<br />

Pflegeversicherung erfüllt,<br />

2. die Pflegeperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen,<br />

d. h., für ihre Pflegetätigkeit darf sie nicht mehr<br />

erhalten, als der Gepflegte an Pflegegeld gezahlt<br />

bekommt,<br />

3. die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens<br />

14 Stunden wöchentlich betragen,<br />

4. die Pflege muss in häuslicher Umgebung, also im<br />

Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der<br />

Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person<br />

durchgeführt werden und<br />

5. es darf kein Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit<br />

bestehen.<br />

Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger,<br />

bei dem die Pflegeperson zuletzt schon versi-<br />

Welcher Rentenversicherungsträger<br />

ist zuständig?<br />

21


22<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Wer zahlt die Beiträge?<br />

... und wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong><br />

sich die Pflege aufteilen?<br />

chert war oder wegen einer neben der Pflegetätigkeit<br />

ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit<br />

zurzeit noch versichert ist.<br />

Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit jedoch keine Beiträge<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt<br />

worden, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig,<br />

der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung<br />

bei der Vergabe der Versicherungsnummer<br />

festgelegt wird bzw. festgelegt worden ist.<br />

Die Beiträge zur Rentenversicherung für „ehrenamtliche“<br />

<strong>Pflegepersonen</strong> werden <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />

Pflegekasse aufgebracht. Für <strong>Pflegepersonen</strong>,<br />

die einen bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />

Pflegeversicherten betreuen, zahlt das private<br />

Versicherungsunternehmen die Beiträge. Maßgebend<br />

für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz, der auch für<br />

Arbeitnehmer gilt. Die Rentenversicherungsbeiträge<br />

werden monatlich an den Rentenversicherungsträger<br />

abgeführt.<br />

Beiträge zur Rentenversicherung werden auch gezahlt,<br />

wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> einen Pflegebedürftigen<br />

pflegen. Voraussetzung ist, dass jede<br />

Pflegeperson jeweils regelmäßig mindestens 14 Stunden<br />

in der Woche den Pflegebedürftigen pflegt. Der<br />

Beitrag wird entsprechend dem wöchentlichen Stundenaufwand<br />

auf die einzelnen <strong>Pflegepersonen</strong> aufgeteilt,<br />

so dass anteilig Beiträge zur Rentenversicherung<br />

gezahlt werden.<br />

Hierbei oder wenn neben einer „ehrenamtlichen“<br />

Pflegeperson z. B. auch eine Sozialstation einen Teil<br />

der Pflege abdeckt (Kombinationspflege), kann es<br />

zu verschiedenen Fallgestaltungen und unterschiedlichen<br />

versicherungsrechtlichen Auswirkungen kommen.<br />

Nähere Einzelheiten hierzu erläutert Ihnen gerne<br />

die landwirtschaftliche Pflegekasse.


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Die „ehrenamtlichen“ <strong>Pflegepersonen</strong> sind während<br />

ihrer Pflegetätigkeit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

versichert. Die unfallversicherte Tätigkeit<br />

einer ehrenamtlichen Pflegeperson umfasst die<br />

Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und<br />

– soweit diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen<br />

zugute kommen – auch die Pflegetätigkeiten<br />

in den Bereichen der Mobilität, der Ernährung<br />

und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Weitere<br />

Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz<br />

in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, dass die<br />

Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig und in häuslicher<br />

Umgebung durchgeführt wird. Dieser Unfallversicherungsschutz<br />

ist für die <strong>Pflegepersonen</strong> kostenlos.<br />

Welcher Unfallversicherungsträger im Einzelfall zuständig<br />

ist, kann bei der landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />

erfragt werden.<br />

Ab Februar 2006 erhalten nur noch die <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit,<br />

die innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens<br />

12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />

Zeiten der Pflege können dabei als versicherungspflichtige<br />

Zeiten berücksichtigt werden, wenn die<br />

Pflegeperson sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung<br />

weiterversichert.<br />

Dies trifft für den Personenkreis der <strong>Pflegepersonen</strong><br />

zu, die Angehörige, welche Leistungen aus der sozialen<br />

Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen<br />

anderer Sozialversicherungsträger erhalten, wenigstens<br />

14 Stunden im Wochendurchschnitt pflegen und<br />

deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

aufgegeben haben. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />

innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme<br />

der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis<br />

bestand oder Arbeitslosengeld<br />

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

bezogen wurde. Außerdem muss unmittelbar vor Beginn<br />

der Pflegetätigkeit eine versicherungspflichtige<br />

Versicherungsschutz in der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung<br />

Leistungen der<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Hinweis<br />

Für eine umfassende Beratung<br />

wenden Sie sich bitte an die für<br />

Sie zuständige Arbeitsagentur.<br />

23


24<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Pflegezeitgesetz<br />

Nahe Angehörige<br />

Kurzzeitige<br />

Arbeitsverhinderung<br />

Beschäftigung vorgelegen haben oder Arbeitslosengeld<br />

bezogen worden sein und es darf keine andere<br />

Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

bestehen. Der Antrag auf freiwillige<br />

Weiterversicherung ist innerhalb <strong>von</strong> einem Monat<br />

(Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Pflegetätigkeit<br />

bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu stellen.<br />

Wird der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt,<br />

kann ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis<br />

nicht mehr begründet werden.<br />

Damit pflegebedürftige Menschen auch durch berufstätige<br />

Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung<br />

gepflegt werden können, wird durch die<br />

arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes<br />

die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf und familiärer<br />

Pflege gefördert.<br />

Bei einem unerwarteten Eintritt einer besonderen<br />

Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze<br />

Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege<br />

eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer<br />

längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige<br />

Angehörige <strong>von</strong> nahen pflegebedürftigen<br />

Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung<br />

<strong>von</strong> der Arbeit bis zur Dauer <strong>von</strong> sechs Monaten<br />

den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen<br />

Pflegebedarf anpassen.<br />

Nahe Angehörige sind dabei Verwandte und verschwägerte<br />

Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister,<br />

Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern<br />

und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige<br />

gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch<br />

die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie<br />

die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten<br />

oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder.<br />

Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation<br />

eines nahen Angehörigen können Beschäf-


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

tigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.<br />

Aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung erhalten<br />

damit Berufstätige nach Akutereignissen die Möglichkeit,<br />

sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren<br />

und die notwendigen Organisationsschritte<br />

einzuleiten. So kann die Arbeitsbefreiung <strong>von</strong> den<br />

Beschäftigten zum Beispiel dazu genutzt werden,<br />

für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach<br />

einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung<br />

im häuslichen Bereich, etwa durch<br />

Einschaltung eines Pflegedienstes, zu organisieren<br />

oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit<br />

selbst sicherzustellen.<br />

Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle<br />

begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden,<br />

wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer<br />

pflegerischen Versorgung besteht.<br />

Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber ihre Verhinderung<br />

an der Arbeitsleistung und deren voraussichtlichen<br />

Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen<br />

des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung<br />

vorzulegen, aus der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit<br />

des nahen Angehörigen ersichtlich ist.<br />

Der Arbeitgeber ist während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung<br />

des Beschäftigten nur dann zur<br />

Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich<br />

eine solche Verpflichtung aus arbeitrechtlichen Vorschriften<br />

oder aufgrund individueller Absprachen,<br />

Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt.<br />

Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch<br />

auf Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />

pflegen, <strong>von</strong> längstens sechs Monaten (Pflegezeit).<br />

Pflege in häuslicher Umgebung liegt immer dann<br />

vor, wenn die Versorgung pflegebedürftiger Menschen<br />

in ihrer Wohnung bzw. häuslichen Umgebung<br />

Freistellung <strong>von</strong><br />

der Arbeitsleistung<br />

25


26<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Sozialversicherungsrechtliche<br />

<strong>Absicherung</strong><br />

(z. B. auch in der Wohnung des Pflegenden) außerhalb<br />

<strong>von</strong> teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgt.<br />

Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen<br />

oder teilweisen Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung<br />

erfolgen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber<br />

Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.<br />

Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber<br />

Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen<br />

Angehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber vor Inanspruchnahme<br />

der Pflegezeit und innerhalb einer Frist<br />

<strong>von</strong> zehn Arbeitstagen anzukündigen und schriftlich<br />

anzuzeigen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen<br />

ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung<br />

der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />

Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.<br />

Beginn und Dauer der Pflegezeit<br />

Der Pflegende hat gegenüber dem Arbeitgeber zu<br />

erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang<br />

(teilweise oder vollständig) die Freistellung erfolgen<br />

soll. Die Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens<br />

sechs Monate (Höchstdauer), auch wenn die Pflege<br />

durch mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> nebeneinander oder<br />

aufeinanderfolgend sichergestellt werden soll.<br />

Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Pflegezeit kann<br />

grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden. Nur<br />

wenn die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr<br />

nötig ist, für den Beschäftigten nicht zumutbar oder<br />

möglich ist, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

die Pflegezeit vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit<br />

endet dann vier Wochen nach Eintritt des veränderten<br />

Umstandes.<br />

Für die Zeit der Versorgung <strong>von</strong> pflegebedürftigen<br />

Menschen sollen die pflegenden Angehörigen durch<br />

die Solidargemeinschaft sozialversicherungsrechtlich


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

abgesichert werden. Deshalb wird die Pflegezeit in<br />

der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit<br />

berücksichtigt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />

werden <strong>von</strong> der Pflegekasse übernommen. In der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung<br />

in den Fällen, in denen keine anderweitige<br />

<strong>Absicherung</strong>, insbesondere durch eine Familienversicherung,<br />

besteht, einen Beitragszuschuss in<br />

Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Versicherungspflicht in der<br />

Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosigkeit<br />

Wird eine pflegebedingte Befreiung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung<br />

beantragt und war der Pflegende unmittelbar<br />

vor der Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt,<br />

so besteht für die Dauer der Pflegezeit weiterhin Versicherungspflicht<br />

in der Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />

kann aber nur greifen, wenn der Beschäftigte<br />

vollständig freigestellt ist oder das monatliche<br />

Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung<br />

die Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> 400 Euro nicht übersteigt.<br />

Die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit<br />

tritt nicht ein, wenn der Pflegende bereits nach anderen<br />

Vorschriften der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig<br />

ist oder einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen<br />

(z. B. Arbeitslosengeld I) nach dem<br />

Recht der Arbeitslosenversicherung hat.<br />

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz <strong>von</strong> der<br />

Arbeitsleistung vollständig befreit werden, können<br />

zur sozialen <strong>Absicherung</strong> einen Zuschuss zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch,<br />

wenn aufgrund einer teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt<br />

erzielt wird, das die Geringfügigkeits-<br />

Hinweis<br />

Für eine umfassende Beratung<br />

wenden Sie sich bitte an die<br />

Agentur für Arbeit.<br />

Hinweis<br />

Für eine umfassende Beratung<br />

wenden Sie sich bitte an die zuständige<br />

Kranken- oder Pflegekasse.<br />

27


28<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

Pflegekurse für<br />

interessierte Personen<br />

grenze <strong>von</strong> 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Die<br />

Leistung wird auf Antrag <strong>von</strong> der Pflegeversicherung<br />

des Pflegebedürftigen erbracht, und zwar unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob der pflegende Angehörige gesetzlich<br />

oder privat krankenversichert ist.<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

Unfallversicherungsschutz<br />

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach<br />

dem Pflegeversicherungsgesetz die Zeiten der nicht<br />

erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten,<br />

soweit die häusliche Pflege mindestens<br />

14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige<br />

Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.<br />

Die pflegenden Angehörigen sind bei der Pflegetätigkeit<br />

in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

einbezogen.<br />

Damit den Pflegebedürftigen auch in der häuslichen<br />

Umgebung bestmöglich geholfen werden kann, bietet<br />

die landwirtschaftliche Pflegekasse unentgeltlich<br />

Pflegekurse für Personen an, die an der Pflege<br />

interessiert sind. Hierfür kommen insbesondere Angehörige<br />

in Frage, aber auch andere an einer Pflege<br />

interessierte Personen, und zwar selbst dann, wenn<br />

sie vielleicht erst später einmal eine Pflegestelle ehrenamtlich<br />

übernehmen möchten.<br />

Mit diesen Pflegekursen wird beabsichtigt, <strong>Pflegepersonen</strong><br />

besser zu qualifizieren und den Umgang<br />

mit dem Pflegebedürftigen für beide Seiten sachgerechter<br />

und auch menschlicher zu gestalten. Deshalb<br />

werden in den Kursen Kenntnisse vermittelt und<br />

vertieft, die zur Pflege in der häuslichen Umgebung<br />

des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind.<br />

Aber auch Unterstützung bei seelischen und körper-


<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />

lichen Belastungen, Abbau <strong>von</strong> Versagensängsten,<br />

Erfahrungsaustausch der <strong>Pflegepersonen</strong> untereinander<br />

sowie die Beratung über sinnvolle Hilfsmittel sind<br />

Gegenstand solcher Kurse.<br />

Sind Sie interessiert? Dann sprechen Sie mit der landwirtschaftlichen<br />

Pflegekasse. Diese wird Sie über<br />

weitere Einzelheiten informieren und Ihnen auch einen<br />

Pflegekurs in Ihrer Nähe anbieten.<br />

Natürlich kann diese Broschüre nicht alle Fragen zur<br />

Pflegeversicherung beantworten. Weitere Informationen<br />

können Sie <strong>von</strong> Ihrer landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />

erhalten. Wenn Sie Fragen haben, sind wir<br />

Ihnen gern behilflich.<br />

29


30<br />

Notizen


Kontakt<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Schleswig-Holstein und Hamburg<br />

Schulstraße 29<br />

24143 Kiel<br />

Telefon 0431 7024-0<br />

Fax 0431 7024-6120<br />

E-Mail post@kiel.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Niedersachsen-Bremen<br />

Im Haspelfelde 24<br />

30173 Hannover<br />

Telefon 0511 8073-0<br />

Fax 0511 8073-498<br />

E-Mail info@nb.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Hoher Heckenweg 76-80<br />

48147 Münster<br />

Telefon 0251 2320-0<br />

Fax 0251 2320-554<br />

E-Mail mailbox@nrw.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland<br />

Bartningstraße 57<br />

64289 Darmstadt<br />

Telefon 06151 702-0<br />

Fax 06151 702-1260<br />

E-Mail info.da@hrs.lsv.de<br />

Land- und forstwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Franken und Oberbayern<br />

Dammwäldchen 4<br />

95444 Bayreuth<br />

Telefon 0921 603-0<br />

Fax 0921 603-386<br />

E-Mail kontakt@fob.lsv.de<br />

Herausgeber:<br />

Spitzenverband der<br />

landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />

Weißensteinstraße 70-72<br />

34131 Kassel<br />

www.lsv.de<br />

Stand: 7 / 2011<br />

Land- und forstwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben<br />

Dr.-Georg-Heim-Allee 1<br />

84036 Landshut<br />

Telefon 0871 696-0<br />

Fax 0871 696-488<br />

E-Mail lsv@landshut.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Baden-Württemberg<br />

Vogelrainstraße 25<br />

70199 Stuttgart<br />

Telefon 0711 966-0<br />

Fax 0711 966-2140<br />

E-Mail post@bw.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />

Mittel- und Ostdeutschland<br />

OT Hönow<br />

Hoppegartener Straße 100<br />

15366 Hoppegarten<br />

Telefon 03342 36-0<br />

Fax 03342 36-1230<br />

E-Mail mail@mod.lsv.de<br />

Pflegekasse für den Gartenbau<br />

Frankfurter Straße 126<br />

34121 Kassel<br />

Telefon 0561 928-0<br />

Fax 0561 928-2486<br />

E-Mail info@gartenbau.lsv.de

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