Soziale Absicherung von Pflegepersonen - LSV
Soziale Absicherung von Pflegepersonen - LSV
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Landwirtschaftliche<br />
Pflegeversicherung<br />
Leistungen –<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong>
2<br />
Inhalt<br />
Wer ist in der landwirtschaftlichen<br />
Pflegeversicherung versichert? 4<br />
Wie werden die Beiträge zur<br />
Pflegeversicherung gezahlt ? 4<br />
Wer kann Leistungen bekommen? 5<br />
Pflegebedürftigkeit 5<br />
Die Pflegestufen 6<br />
Pflegestufe I (Erhebliche Pflegebedürftigkeit) 7<br />
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) 7<br />
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) 7<br />
Vorversicherungszeit 7<br />
Leistungsantrag 8<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung 9<br />
Pflegesachleistung 9<br />
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen 10<br />
Pflegeeinsatz 10<br />
Kombination <strong>von</strong> Sach- und Geldleistung 10<br />
Zusätzliche Leistungen bei erheblichem Bedarf<br />
an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung 11<br />
Häusliche Pflege bei Verhinderung<br />
der Pflegeperson 11<br />
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde<br />
Maßnahmen 12<br />
Tagespflege und Nachtpflege in<br />
teilstationärer Einrichtung 13
Kurzzeitpflege in vollstationären<br />
Einrichtungen, Kinderkurzzeitpflege 13<br />
Leistungen bei vollstationärer Pflege 14<br />
Pflege in vollstationären Einrichtungen<br />
der Hilfe für behinderte Menschen 15<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong> 18<br />
Wer ist eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson? 18<br />
Keine Anrechnung <strong>von</strong> Pflegegeld 19<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 19<br />
Voraussetzungen 19<br />
Welcher Rentenversicherungsträger ist zuständig? 21<br />
Wer zahlt die Beiträge? 22<br />
... und wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> sich<br />
die Pflege aufteilen ? 22<br />
Versicherungsschutz in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung 22<br />
Leistungen der Arbeitslosenversicherung 23<br />
Pflegezeitgesetz 24<br />
Nahe Angehörige 24<br />
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 24<br />
Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung 25<br />
Sozialversicherungsrechtliche <strong>Absicherung</strong> 26<br />
Pflegekurse für interessierte Personen 28<br />
Inhalt<br />
3
4<br />
Die gesetzliche Pflegeversicherung<br />
Wer ist in der<br />
landwirtschaftlichen Pflege-<br />
versicherung versichert?<br />
Wie werden die Beiträge zur<br />
Pflegeversicherung gezahlt?<br />
Die soziale Pflegeversicherung ist als „Einheitsversicherung“<br />
angelegt. Von daher gibt es überall einheitliche<br />
Leistungen und keine Unterschiede im Beitragssatz; dies<br />
gilt auch für die landwirtschaftliche Pflegeversicherung.<br />
In der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung sind alle<br />
Personen versichert, die auch Mitglieder in der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung sind. Dies gilt<br />
auch für familienversicherte Personen; sie sind in der<br />
Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Wer aus<br />
der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung ausscheidet und sich anschließend<br />
freiwillig versichert, kann sich innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten<br />
entscheiden, ob er auch in der landwirtschaftlichen<br />
Pflegeversicherung versichert sein will oder ob er sich<br />
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
gegen Pflegebedürftigkeit versichern möchte.<br />
Beiträge werden in Höhe <strong>von</strong> 1,95 Prozent bzw. 2,20<br />
Prozent bei kinderlosen Versicherten der beitragspflichtigen<br />
Einnahmen und bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Versicherungspflichtig<br />
Beschäftigte (Arbeitnehmer) und deren<br />
Arbeitgeber tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung<br />
jeweils zur Hälfte. Bezieher einer Rente oder <strong>von</strong><br />
Versorgungsbezügen tragen den Beitrag allein. Als beitragspflichtig<br />
gelten alle Einnahmen, <strong>von</strong> denen auch<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben<br />
werden, also auch Renten aus der Rentenversicherung<br />
und aus der Alterssicherung der Landwirte.<br />
Landwirtschaftliche Unternehmer haben für sich und für<br />
die bei ihnen beschäftigten Familienangehörigen, Ehegatten<br />
und eingetragenen Lebenspartner die Beiträge zur<br />
Pflegeversicherung allein aufzubringen. Soweit es sich um<br />
das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen<br />
bzw. um das Arbeitsentgelt der Familienangehörigen,<br />
Ehegatten oder Lebenspartner handelt, gilt als Beitrag zur<br />
Pflegeversicherung ein Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag,<br />
dieser entspricht im Ergebnis dem Beitrags-
satz <strong>von</strong> 1,95 bzw. 2,20 Prozent. Für landwirtschaftliche<br />
Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die<br />
kinderlos sind, wird ein erhöhter Zuschlag entsprechend<br />
dem erhöhten Beitragssatz erhoben. Er ist vom landwirtschaftlichen<br />
Unternehmer zu tragen.<br />
Versicherte, die<br />
Die gesetzliche Pflegeversicherung<br />
n pflegebedürftig sind,<br />
n eine bestimmte Vorversicherungszeit nachweisen<br />
und<br />
n einen Antrag auf Leistungen gestellt haben.<br />
Personen können Leistungen aus der Pflegeversicherung<br />
erhalten, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für<br />
die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf<br />
Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) in<br />
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />
„Verrichtungen“ in diesem Sinne sind im Bereich der<br />
n Körperpflege: Das Waschen, Duschen, Baden,<br />
die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-<br />
oder Blasenentleerung,<br />
n Ernährung: Das mundgerechte Zubereiten oder<br />
die Aufnahme der Nahrung,<br />
n Mobilität: Das selbstständige Aufstehen und<br />
Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,<br />
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen<br />
der Wohnung,<br />
n Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische<br />
Pflegemaßnahmen: Bei der Fest stel lung<br />
des Zeit auf wan des ist ein Zeit auf wand für er for derli<br />
che ver rich tungs be zo ge ne krank heits spe zi fi sche<br />
Pfle ge maß nah men zu be rück sich ti gen; dies gilt<br />
auch dann, wenn der Hil fe be darf zu Leis tun gen der<br />
landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) führt. Ver-<br />
Wer kann Leistungen<br />
bekommen?<br />
Pflegebedürftigkeit<br />
5
6<br />
Die Pflegestufen<br />
rich tungs be zo ge ne kran kheits spe zi fi sche Pfle ge maßnah<br />
men sind Maßnah men der Be hand lungs pfle ge,<br />
bei de nen der be hand lungs pfle ge ri sche Hil fe bedarf<br />
un trenn ba rer Be stand teil ei ner Ver rich tung<br />
der Grund pfle ge und/o der haus wirt schaft li chen<br />
Ver sor gung ist o der mit einer sol chen Ver rich tung<br />
not wen dig in ei nem un mit tel ba ren zeit li chen und<br />
sach li chen Zu sam men hang steht.<br />
n hauswirtschaftliche Versorgung: Das Einkaufen,<br />
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,<br />
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung<br />
oder das Beheizen.<br />
Die Pflegestufen<br />
Für die Gewährung <strong>von</strong> Leistungen ist der Grad der Hilfebedürftigkeit<br />
maßgebend:<br />
Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige<br />
Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige<br />
Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige<br />
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt<br />
fest, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit<br />
erfüllt werden und welche Pflegestufe zutreffend ist.<br />
Dabei sind<br />
n die Anzahl der täglichen Verrichtungen für den notwendigen<br />
Hilfebedarf und<br />
n der Zeitaufwand, der für diese Verrichtungen benötigt<br />
wird,<br />
abzuklären.<br />
Bei der Bemessung des Zeitaufwandes wird <strong>von</strong> dem<br />
Aufwand ausgegangen, den ein Familienangehöriger<br />
oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete<br />
Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der
Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität)<br />
und hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im<br />
Tagesdurchschnitt benötigt. Bei Kin dern ist hier für der<br />
zu sätz li che Hil fe be darf ge gen ü ber einem gesunden<br />
gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe I sind Personen, die<br />
bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder<br />
mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe<br />
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen<br />
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />
Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss<br />
mindestens 90 Minuten täglich betragen; hierbei müssen<br />
auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind Personen, die<br />
bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten<br />
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<br />
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
benötigen.<br />
Der Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss<br />
mindestens drei Stunden täglich betragen; hierbei müssen<br />
auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind Personen, die<br />
bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen<br />
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei<br />
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der<br />
Zeitaufwand des notwendigen Hilfebedarfs muss mindestens<br />
fünf Stunden täglich betragen; hierbei müssen auf die<br />
Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur dann, wenn<br />
innerhalb einer Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung<br />
mindestens zwei Jahre (= 730 Tage) an-<br />
Die Pflegestufen<br />
Pflegestufe I<br />
(Erhebliche Pflegebedürftigkeit)<br />
Pflegestufe II<br />
(Schwerpflegebedürftigkeit)<br />
Pflegestufe III<br />
(Schwerstpflegebedürftigkeit)<br />
Vorversicherungszeit<br />
7
8<br />
Die Pflegestufen<br />
Leistungsantrag<br />
rechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt sind.<br />
Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle<br />
Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung<br />
in der sozialen Pflegeversicherung.<br />
Für versicherte Kinder, die <strong>von</strong> Geburt oder frühem<br />
Kindesalter an pflegebedürftig sind oder werden, gilt<br />
die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil<br />
diese erfüllt.<br />
Schließlich sieht das Gesetz noch eine Anrechnungsmöglichkeit<br />
<strong>von</strong> Zeiten aus der privaten Pflegeversicherung<br />
vor. Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt<br />
insbesondere solche Personen, die in der privaten Pflegeversicherung<br />
versichert waren und z. B. durch Aufnahme<br />
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
oder wegen Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
in der sozialen Pflegeversicherung<br />
versicherungspflichtig werden. Dies gilt auch umgekehrt;<br />
die private Pflegeversicherung rechnet Mitgliedszeiten,<br />
die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt<br />
worden sind, an.<br />
Um Leistungen aus der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung<br />
zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich. Entsprechende<br />
Formulare erhalten Sie <strong>von</strong> Ihrer landwirtschaftlichen<br />
Pflegekasse.<br />
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtung<br />
durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung<br />
entscheidet die landwirtschaftliche Pflegekasse,<br />
ob und inwieweit Leistungsansprüche der Pflegeversicherung<br />
bestehen.<br />
Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Auswahl<br />
der verschiedenen Einrichtungen und Dienste stellt<br />
die Pflegekasse Informationen zur Verfügung. Auch steht<br />
die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen zur Beratung bei<br />
den für die persönliche Situation des Betroffenen in Betracht<br />
kommenden Pflegeleistungen zur Seite.
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Häusliche Pflege<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Die Pflege wird im Haushalt durch geeignete Pflegekräfte<br />
(z. B. <strong>von</strong> Sozialstationen oder ambulanten Pflegeeinrichtungen<br />
oder qualifizierten Einzelpersonen),<br />
mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag<br />
abgeschlossen hat, durchgeführt. Der Umfang der Leistung<br />
ist abhängig <strong>von</strong> der Pflegestufe.<br />
Die Kosten der Pflegesachleistung können <strong>von</strong> den Pflegekassen<br />
in den verschiedenen Pflegestufen wie folgt<br />
übernommen werden:<br />
Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />
monatlich bis zu<br />
Pflegestufe I 440 EUR 450 EUR<br />
Pflegestufe II 1.040 EUR 1.100 EUR<br />
Pflegestufe III 1.510 EUR 1.550 EUR<br />
Pflegebedürftige, die in einer Wohngemeinschaft,<br />
einem Gebäude oder in einer Umgebung eng zusammen<br />
leben, können ihre jeweiligen Ansprüche auf Leistungen<br />
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
gemeinsam abrufen („poolen“). Sofern sich<br />
durch das „Poolen“ der Leistungsansprüche Zeit- und<br />
Kostenersparnisse für den einzelnen Pflegebedürftigen<br />
ergeben, besteht bis zur jeweiligen monatlichen Sachleistungshöchstgrenze<br />
ein Anspruch auf Betreuungsleistungen<br />
durch die geeigneten Pflegekräfte.<br />
Der einzelne Pflegebedürftige entscheidet dabei selbst,<br />
ob er sich an einem „Pool“ beteiligen möchte. Unabhängig<br />
vom Anspruch auf Betreuungsleistungen im<br />
Rahmen der Pflegesachleistung besteht gegebenenfalls<br />
daneben der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />
der – wie bisher schon – im Rahmen einer Kostenerstattung<br />
besteht.<br />
Pflegesachleistung<br />
9
10<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Pflegegeld für<br />
selbstbeschaffte Pflegehilfen<br />
Pflegeeinsatz<br />
In besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung<br />
<strong>von</strong> Härten, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand<br />
vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe<br />
III weit übersteigt, übernimmt die Pflegekasse Kosten<br />
bis zu 1.918 Euro monatlich. Dies gilt aufgrund gesetzlicher<br />
Einschränkung allerdings nur für drei Prozent der<br />
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III einer Pflegekasse.<br />
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld<br />
beantragt werden. Voraussetzung ist aber, dass der<br />
Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche<br />
Pflege in geeigneter Weise und entsprechendem Umfang<br />
selbst sicherstellt.<br />
Folgende Beträge werden in den einzelnen Pflegestufen<br />
als Pflegegeld gezahlt:<br />
Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />
monatlich bis zu<br />
Pflegestufe I 225 EUR 235 EUR<br />
Pflegestufe II 430 EUR 440 EUR<br />
Pflegestufe III 685 EUR 700 EUR<br />
Für Pflegegeldbezieher ist eine Beratung in der eigenen<br />
Häuslichkeit einmal halbjährlich (bei Pflegestufe I und II)<br />
bzw. vierteljährlich (bei Pflegestufe III) durch eine zugelassene<br />
Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte Beratungsstelle<br />
oder eine <strong>von</strong> der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft<br />
vorgeschrieben. Pflegebedürftige, die einen erheblichen<br />
allgemeinen Betreuungsbedarf haben, sind berechtigt,<br />
einen solchen Beratungseinsatz in den vorgenannten<br />
Zeiträumen zweimal in Anspruch zu nehmen.<br />
Die Kos ten für die se Pfle ge ein sät ze ü ber nimmt die Pflege<br />
kas se. Wird der vorgeschriebene Pfle ge ein satz nicht<br />
in An spruch genom men, ist das Pflegegeld zu kürzen<br />
bzw. im Wiederholungsfall zu entziehen. Im Übrigen<br />
kann der Beratungseinsatz auch durch den Pflegeberater<br />
der LPK durchgeführt werden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Es kann auch eine Kombination <strong>von</strong> Sachleistung und<br />
Geldleistung gewählt werden (z. B. 50 Prozent Sachleistung<br />
und 50 Prozent Pflegegeld).<br />
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die neben dem<br />
verrichtungsbezogenen Hilfebedarf im Bereich der<br />
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung haben (z. B. bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,<br />
geistiger Behinderung oder psychischer<br />
Störung), die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung<br />
der Alltagskompetenz führt, können zusätzliche<br />
Betreuungsleistungen erhalten. Die Leistungen erhalten<br />
Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie auch Personen,<br />
die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege<br />
und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht<br />
das Ausmaß zumindest der Pflegestufe I erreicht (sogenannte<br />
Pflegestufe „0“).<br />
Die Pflegekasse kann je nach Umfang des erheblichen allgemeinen<br />
Betreuungsbedarfs die Aufwendungen für zusätzliche<br />
Betreuungsleistungen in Höhe <strong>von</strong> 100 Euro monatlich<br />
(Grundbetrag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter<br />
Betrag) ersetzen. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs<br />
wird <strong>von</strong> der Pflegekasse auf Empfehlung des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenversicherung im Einzelfall<br />
festgelegt und dem Pflegebedürftigen mitgeteilt. Wird<br />
der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft,<br />
kann der nicht verbrauchte Betrag in das nächste Kalenderhalbjahr<br />
übertragen werden.<br />
Personen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner<br />
Beaufsichtigung und Betreuung haben, aber nicht die<br />
Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, können darüber<br />
hinaus halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch<br />
durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung bzw. anerkannte<br />
Beratungsstelle oder eine <strong>von</strong> der Pflegekasse<br />
beauftragte Pflegefachkraft in Anspruch nehmen.<br />
Kombination <strong>von</strong><br />
Sach- und Geldleistung<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
bei erheblichem Bedarf<br />
an allgemeiner Betreuung<br />
und Beaufsichtigung<br />
11
12<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Häusliche Pflege bei<br />
Verhinderung der Pflegeperson<br />
Pflegehilfsmittel und<br />
wohnumfeldverbessernde<br />
Maßnahmen<br />
Ist die Pflegeperson z. B. durch Urlaub, Krankheit, Kur<br />
oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, so<br />
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für diese Pflege<br />
bis zu vier Wochen und maximal bis 1.510 Euro (ab Januar<br />
2012: 1.550 Euro) je Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson<br />
den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen<br />
Verhinderung bereits sechs Monate in seiner häuslichen<br />
Umgebung gepflegt hat.<br />
Wird die Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson zu<br />
Hause nicht erwerbsmäßig durch Verwandte oder Verschwägerte<br />
bis zum zweiten Grade bzw. <strong>von</strong> Personen<br />
durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben, so kann die Pflegekasse hier<br />
nur den Betrag in Höhe des Pflegegeldes des Pflegebedürftigen<br />
erstatten. Sollten in diesem Zusammenhang<br />
aber noch weitere Aufwendungen entstehen, wie z. B.<br />
Fahrkosten oder Verdienstausfall, können diese zusätzlich<br />
übernommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten,<br />
dass die Gelderstattung und die zusätzlichen Aufwendungen<br />
zusammen auch nur bis zu einem Betrag<br />
<strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550 Euro) übernommen<br />
werden können.<br />
Diese Ersatzpflege kann auch außerhalb des eigenen<br />
Haushalts, z. B. in einem Wohnheim für Behinderte<br />
oder einer speziellen Krankenwohnung, erfolgen. Der<br />
Höchstbetrag <strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550<br />
Euro) gilt auch hier.<br />
Es besteht Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,<br />
die zur Erleichterung der Pflege oder zur Minderung<br />
der Beschwerden beitragen oder dem Pflegebedürftigen<br />
eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B.<br />
Pflegebetten, Hausnotrufsysteme), soweit solche Hilfsmittel<br />
nicht bereits <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen Krankenkasse<br />
oder einem anderen Leistungsträger zu erbringen<br />
sind. Hier sind Zuzahlungen des Pflegebedürftigen<br />
in Höhe <strong>von</strong> zehn Prozent der Kosten, höchstens aber<br />
25 Euro je Hilfsmittel vorgesehen. Von diesen Zuzah-
lungen bestehen jedoch – wie in der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung – Befreiungsmöglichkeiten.<br />
Darüber hinaus können auch die Kosten für Mittel übernommen<br />
werden, die für die Durchführung der Pflege<br />
benötigt werden, wie z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe<br />
sowie Bettschutzeinlagen. Diese Kosten können<br />
<strong>von</strong> der landwirtschaftlichen Pflegekasse bis zu einem<br />
Betrag <strong>von</strong> 31 Euro monatlich übernommen werden. Hierfür<br />
ist vom Versicherten keine Zuzahlung zu leisten. Ferner<br />
können in besonders gelagerten Einzelfällen Zuschüsse<br />
bis zu 2.557 Euro für pflegebedingte Umbaumaßnahmen<br />
(z. B. Türverbreiterungen oder fest installierte<br />
Rampen für Rollstuhlfahrer) in der Wohnung des Pflegebedürftigen<br />
gewährt werden.<br />
Teil- oder vollstationäre Pflege<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Die Pflege kann auch in teilstationären Einrichtungen<br />
erfolgen, wenn sich die häusliche Pflege nicht in ausreichendem<br />
Umfang sicherstellen lässt (z. B. Pflegeperson<br />
ist berufstätig) oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung<br />
der häuslichen Pflege erforderlich ist. Als Leistungen<br />
werden die pflegebedingten Aufwendungen, die<br />
soziale Betreuung, die medizinische Behandlungspflege<br />
und Beförderungskosten bis zu den Höchstbeträgen <strong>von</strong><br />
Pflegestufe ab 01 / 2010 ab 01 / 2012<br />
monatlich bis zu<br />
Pflegestufe I 440 EUR 450 EUR<br />
Pflegestufe II 1.040 EUR 1.100 EUR<br />
Pflegestufe III 1.510 EUR 1.550 EUR<br />
übernommen. Werden die Leistungen der Tages- und<br />
Nachtpflege neben den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe<br />
oder neben dem Pflegegeld in Anspruch genommen,<br />
können je nach Kombination bis zu 150 Prozent des gültigen<br />
Sachleistungshöchstbetrages beansprucht werden.<br />
Tages- und Nachtpflege in<br />
teilstationärer Einrichtung<br />
13
14<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Kurzzeitpflege in<br />
vollstationären Einrichtungen,<br />
Kinderkurzzeitpflege<br />
Leistungen bei<br />
vollstationärer Pflege<br />
Diese Leistung kommt insbesondere im Anschluss an<br />
eine Krankenhausbehandlung oder bei Krisensituationen<br />
in Betracht, in denen eine häusliche Pflege nicht<br />
oder noch nicht möglich oder nicht ausreichend ist.<br />
Als Leistungen werden die pflegebedingten Aufwendungen,<br />
die Kosten der sozialen Betreuung und die medizinische<br />
Behandlungspflege übernommen.<br />
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für höchstens vier<br />
Wochen und maximal bis 1.510 Euro (ab Januar 2012:<br />
1.550 Euro) je Kalenderjahr. Ferner haben Kinder unter<br />
18 Jahren einen Anspruch auf „Kinderkurzzeitpflege“<br />
in geeigneten Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch auf<br />
Leistung der Pflegeversicherung besteht aber nur für zu<br />
Hause gepflegte Kinder und nicht für Kinder, die in Einrichtungen<br />
wohnen und ggf. für die Kurzzeitpflege in der<br />
Einrichtung verbleiben.<br />
Personen, die in einem Pflegeheim stationär gepflegt<br />
werden, erhalten auch Leistungen aus der Pflegeversicherung.<br />
Als Leistungen werden die pflegebedingten<br />
Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische<br />
Behandlungspflege <strong>von</strong> der Pflegekasse bis zu<br />
einem Betrag <strong>von</strong> 1.510 Euro (ab Januar 2012: 1.550<br />
Euro) monatlich übernommen.<br />
In besonderen Fällen, wenn außergewöhnlich hoher oder<br />
intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, wie z. B. bei<br />
Krebspatienten im Endstadium, kann die Pflegekasse im<br />
Einzelfall bis zu 1.825 Euro (ab Januar 2012: 1.918 Euro)<br />
monatlich übernehmen. Dies gilt aufgrund gesetzlicher<br />
Einschränkung allerdings nur für fünf Prozent der Pflegebedürftigen<br />
der Pflegestufe III einer Pflegekasse.<br />
Eine der vordringlichsten Aufgaben der Pflegekassen ist<br />
es, mit den Einrichtungen Versorgungs- und Vergütungsverträge<br />
zu schließen. Folgende Sätze kommen in den einzelnen<br />
Pflegestufen als Höchstbeträge zum Ansatz:<br />
Pflegestufe I 1.023 Euro monatlich
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Pflegestufe II 1.279 Euro monatlich<br />
Pflegestufe III 1.510 Euro monatlich<br />
(ab Januar 2012: 1.550 Euro monatlich).<br />
Allerdings ist der Leistungsbetrag auf höchstens 75 Prozent<br />
des individuell vereinbarten Heimentgelts begrenzt.<br />
Daraus ergibt sich, dass der Pflegebedürftige mindestens<br />
einen Eigenanteil <strong>von</strong> 25 Prozent der Heimkosten<br />
tragen muss. Sollte er nicht in der Lage sein, diesen<br />
Eigenanteil zu zahlen, kann er sich an die zuständige<br />
Behörde (Sozialamt / Landschaftsverband) wenden. Die<br />
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten<br />
Hotelkosten) sind vom Versicherten allein zu tragen<br />
bzw. bei geringem Einkommen können diese Kosten<br />
<strong>von</strong> der Sozialhilfe übernommen werden.<br />
Zusatzleistungen, die der Pflegebedürftige mit dem<br />
Pflegeheim vereinbart hat, z. B. ein besonders luxuriös<br />
ausgestattetes Zimmer oder eine besonders zeitintensive<br />
„Schönheitspflege“, wie Maniküren oder Pediküren,<br />
können allerdings nicht <strong>von</strong> der Pflegeversicherung<br />
abgedeckt werden; hierfür hat der Pflegebedürftige die<br />
Kosten allein zu tragen.<br />
Die Zahlung des Leistungsbetrages erfolgt direkt <strong>von</strong><br />
der landwirtschaftlichen Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung,<br />
so dass der Pflegebedürftige unmittelbar entlastet<br />
wird.<br />
Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung<br />
der Hilfe für behinderte Menschen, in Sonderkindergärten<br />
oder Sonderschulen ganztägig (Tag und<br />
Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten<br />
als Abgeltung für die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen<br />
einen Betrag in Höhe <strong>von</strong> zehn Prozent des<br />
Heimentgelts, maximal jedoch 256 Euro monatlich. Dieser<br />
Abgeltungsbetrag wird <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />
Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt. Wird aber<br />
(z. B. an den Wochenenden) die Pflege in der Familie si-<br />
Pflege in vollstationären<br />
Einrichtungen der Hilfe<br />
für behinderte Menschen<br />
15
16<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Häusliche Pflege<br />
Teil- oder vollstationäre Pflege<br />
Leistungen bei<br />
Pflegebedürftigkeit<br />
Sach leis tun gen bei häusli cher Pfle ge hil fe<br />
durch pro fes si o nel le Pfle ge kräf te <strong>von</strong> Ver tragspfle<br />
ge diens ten<br />
Pfle ge geld für selbst be schaff te Pfle ge hil fen<br />
(z. B. ge eig ne te Pfle ge per so nen<br />
aus der Fa mi li e)<br />
sogenannte Urlaubspflege (bei Verhinderung<br />
der Pflegeperson) bis zur Dauer <strong>von</strong> vier<br />
Wochen im Kalenderjahr<br />
Ta ges- und Nacht pfle ge in teil sta ti o nä ren<br />
Ein rich tun gen<br />
Kurz zeit pfle ge in voll sta ti o nä ren Ein richtun<br />
gen bis zur Dau er <strong>von</strong> vier Wochen im<br />
Ka len der jahr<br />
Pflege in vollstationären Einrichtungen<br />
Be son der heit bei Un ter brin gung in ei ner Einrich<br />
tung der Hil fe für be hin der te Men schen
Pflegestufe I<br />
(erhebliche<br />
Pflegebedürftige)<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
Pflegestufe II<br />
(Schwerpflege -<br />
bedürftige)<br />
Pflegestufe III<br />
(Schwerst-<br />
pflege bedürftige)<br />
bis zu 440 EUR monatlich bis zu 1.040 EUR monatlich bis zu 1.510 EUR monatlich,<br />
in be son de ren Fäl len (bei<br />
außergewöhnlich hohem<br />
Pflegeaufwand) bis zu<br />
1.918 EUR monatlich<br />
225 EUR monatlich 430 EUR monatlich 685 EUR monatlich<br />
bei Pflege im Haushalt oder bei Unterbringung in einer Einrichtung<br />
bis zu 1.510 EUR<br />
bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grade<br />
bzw. Pflege durch Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben<br />
bis 225 EUR bis 430 EUR bis 685 EUR<br />
sowie mögliche Nebenkosten, jedoch höchstens 1.510 EUR<br />
bis zu 440 EUR monatlich bis zu 1.040 EUR monatlich bis zu 1.510 EUR monatlich<br />
bis zu 1.510 EUR<br />
bis zu 1.023 EUR monatlich, bis zu 1.279 EUR monatlich, bis zu 1.510 EUR mo nat lich,<br />
in be son de ren Fäl len (bei<br />
au ßer ge wöhn lich ho hem<br />
Pfle ge auf wand) bis zu<br />
1.825 EUR m o nat lich,<br />
höchstens jedoch 75 Prozent des Heimentgelts<br />
Un ab hän gig <strong>von</strong> der Pfle ge stu fe wird für die pfle ge ri schen Leis tun gen ein Pau schal be trag<br />
<strong>von</strong> 10 Prozent des Heim ent gelts, höchs tens je doch 256 EUR mo nat lich ü ber nom men.<br />
17
18<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Wer ist eine<br />
„ehrenamtliche“ Pflegeperson?<br />
chergestellt, so kommt noch eine anteilige Zahlung des<br />
Pflegegeldes in Betracht.<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Durch die soziale Pflegeversicherung soll nicht nur<br />
die Situation der pflegebedürftigen Personen verbessert,<br />
sondern auch zusätzlich eine soziale Sicherung<br />
<strong>von</strong> „ehrenamtlichen“ <strong>Pflegepersonen</strong>, wie z. B. <strong>von</strong><br />
pflegenden Angehörigen oder Nachbarn, erreicht<br />
werden. Deshalb bietet die Pflegeversicherung verschiedene<br />
Leistungen für „ehrenamtliche“ Personen,<br />
und zwar in der (gesetzlichen)<br />
n Rentenversicherung,<br />
n Unfallversicherung und<br />
n Arbeitslosenversicherung.<br />
Als „eh ren amt li che“ Pfle ge per son ist an zu se hen,<br />
wer ei nen Pfle ge be dürf ti gen re gel mä ßig min des tens<br />
14 Stun den in der Wo che in sei ner häus li chen Um gebung<br />
pflegt, so fern die ser Pfle ge be dürf ti ge An spruch<br />
auf Leis tun gen aus der so zi a len o der aus ei ner pri vaten<br />
Pfle ge ver sicherung hat. Personen, die für ihre<br />
Pflegetätigkeit ein „Arbeitsentgelt“ erhalten, das das<br />
<strong>von</strong> der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld nicht übersteigt,<br />
gelten als ehrenamtliche <strong>Pflegepersonen</strong>.<br />
Deshalb wird eine Pflege immer dann ehrenamtlich<br />
durchgeführt, wenn die finanziellen Zuwendungen<br />
des Pflegebedürftigen an seine Pflegeperson(en) im<br />
Monat
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
n bei Pflegestufe I 225 Euro<br />
n bei Pflegestufe II 430 Euro<br />
n bei Pflegestufe III 685 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
Wenn der Pflegebedürftige sein Pflegegeld, das er<br />
<strong>von</strong> seiner landwirtschaftlichen Pflegekasse erhält,<br />
ganz oder teilweise an die ehrenamtliche Pflegeperson<br />
weitergibt, so wird dieses Geld <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />
Krankenkasse weder bei den Einnahmen<br />
zum Lebensunterhalt noch beim Gesamteinkommen<br />
der Pflegeperson angerechnet. Dies ist im Krankenversicherungsrecht<br />
bei der Befreiung <strong>von</strong> verschiedenen<br />
Zuzahlungsregelungen (z. B. zu den Arzneikosten,<br />
bei Massagen, bei Fahrkostenerstattung), aber auch<br />
bei der – weiteren – Durchführung der beitragsfreien<br />
Familienversicherung <strong>von</strong> Bedeutung.<br />
Sofern <strong>Pflegepersonen</strong> höhere Beträge für ihre Pflegetätigkeit<br />
vom Pflegebedürftigen erhalten, sollte<br />
unbedingt mit der Pflegekasse gesprochen werden.<br />
<strong>Pflegepersonen</strong>, die ehrenamtlich pflegen, können<br />
aufgrund dieser Pflegetätigkeit selten eine volle Erwerbstätigkeit<br />
ausüben, so dass auch eine Alterssicherung<br />
nicht oder nicht im wünschenswerten Umfang<br />
auf ge baut wer den kann.<br />
Die Pfle ge kas se ent rich tet für die „eh ren amt li che“<br />
Pfle ge per son Bei trä ge zur Ren ten ver si che rung je<br />
nach Um fang der Pfle ge tä tig keit in un ter schied li cher<br />
Hö he. Vo raus set zung ist a ber, dass die „eh ren amt liche“<br />
Pfle ge per son den Pfle ge be dürf ti gen re gel mä ßig<br />
mindes tens 14 Stun den in der Wo che pflegt. Durch<br />
die se Beitrags zah lung wer den so mit Ver si che rungszei<br />
ten in der Ren ten ver si che rung für die Pfle ge per son<br />
auf ge baut o der er wei tert.<br />
Keine Anrechnung<br />
<strong>von</strong> Pflegegeld<br />
Beiträge zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
Voraussetzungen<br />
19
20<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Wenn jemand neben der Pflegetätigkeit noch anderweitig<br />
erwerbstätig ist, gilt diese Regelung, sofern<br />
die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an<br />
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeübt<br />
wird.<br />
Für die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung<br />
sind weitere Angaben der Pflegeperson<br />
erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig<br />
mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu<br />
setzen. Zuständig ist auch hier die Pflegekasse, bei<br />
der der Pflegebedürftige versichert ist.<br />
Zu beachten ist, dass Unterbrechungen in der Pflegetätigkeit<br />
grundsätzlich auch für diese Dauer zu einer<br />
Unterbrechung der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
durch die Pflegekasse führen.<br />
Ist jedoch eine Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig<br />
pflegt, aufgrund eines Erholungsurlaubs selbst an der<br />
Pflege verhindert, werden Rentenversicherungsbeiträge<br />
für die Zeit des Erholungsurlaubs bis zu sechs<br />
Wochen im Kalenderjahr gewährt.<br />
Nicht für alle <strong>Pflegepersonen</strong>, die die hier beschriebenen<br />
Voraussetzungen erfüllen, sind Beiträge zur<br />
Rentenversicherung zu entrichten. Das Gesetz sieht<br />
für verschiedene Sachverhalte Versicherungsfreiheit<br />
in der Rentenversicherung vor. So werden keine Rentenversicherungsbeiträge<br />
<strong>von</strong> der Pflegekasse gezahlt,<br />
wenn z. B.<br />
n bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird<br />
oder<br />
n nach be am ten recht li chen Vor schrif ten, nach kirchen<br />
recht li chen Re ge lun gen o der aus ei ner be rufsstän<br />
di schen Ver sor gungs ein richtung eine Versorgung<br />
nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen<br />
wird oder
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
n bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch gar<br />
keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat.<br />
Rentenversicherungspflicht ist jedoch auch für <strong>Pflegepersonen</strong><br />
möglich, die zwar nie Rentenversicherungsbeiträge<br />
gezahlt haben, denen aber Kindererziehungszeiten<br />
anerkannt wurden bzw. anzuerkennen<br />
sind. <strong>Pflegepersonen</strong>, die das 65. Lebensjahr bereits<br />
vollendet haben, haben der Pflegekasse zum Zwecke<br />
der Aufnahme der Beitragszahlung nachzuweisen,<br />
dass ihnen Kin der er zie hungs zei ten vom Rentenversicherungsträger<br />
an er kannt wur den.<br />
Zusammenfassend müssen also folgende Bedingungen<br />
erfüllt sein, damit die landwirtschaftliche<br />
Pflegekasse für eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson<br />
Beiträge für die Rentenversicherung entrichtet:<br />
1. Es muss ein Pflegebedürftiger gepflegt werden,<br />
der die Leistungsvoraussetzungen in der sozialen<br />
Pflegeversicherung erfüllt,<br />
2. die Pflegeperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen,<br />
d. h., für ihre Pflegetätigkeit darf sie nicht mehr<br />
erhalten, als der Gepflegte an Pflegegeld gezahlt<br />
bekommt,<br />
3. die Pflegetätigkeit muss regelmäßig mindestens<br />
14 Stunden wöchentlich betragen,<br />
4. die Pflege muss in häuslicher Umgebung, also im<br />
Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der<br />
Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person<br />
durchgeführt werden und<br />
5. es darf kein Tatbestand der Rentenversicherungsfreiheit<br />
bestehen.<br />
Zuständig ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger,<br />
bei dem die Pflegeperson zuletzt schon versi-<br />
Welcher Rentenversicherungsträger<br />
ist zuständig?<br />
21
22<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Wer zahlt die Beiträge?<br />
... und wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong><br />
sich die Pflege aufteilen?<br />
chert war oder wegen einer neben der Pflegetätigkeit<br />
ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit<br />
zurzeit noch versichert ist.<br />
Sind vor Beginn der Pflegetätigkeit jedoch keine Beiträge<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt<br />
worden, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig,<br />
der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung<br />
bei der Vergabe der Versicherungsnummer<br />
festgelegt wird bzw. festgelegt worden ist.<br />
Die Beiträge zur Rentenversicherung für „ehrenamtliche“<br />
<strong>Pflegepersonen</strong> werden <strong>von</strong> der landwirtschaftlichen<br />
Pflegekasse aufgebracht. Für <strong>Pflegepersonen</strong>,<br />
die einen bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />
Pflegeversicherten betreuen, zahlt das private<br />
Versicherungsunternehmen die Beiträge. Maßgebend<br />
für die Beitragshöhe ist der Beitragssatz, der auch für<br />
Arbeitnehmer gilt. Die Rentenversicherungsbeiträge<br />
werden monatlich an den Rentenversicherungsträger<br />
abgeführt.<br />
Beiträge zur Rentenversicherung werden auch gezahlt,<br />
wenn mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> einen Pflegebedürftigen<br />
pflegen. Voraussetzung ist, dass jede<br />
Pflegeperson jeweils regelmäßig mindestens 14 Stunden<br />
in der Woche den Pflegebedürftigen pflegt. Der<br />
Beitrag wird entsprechend dem wöchentlichen Stundenaufwand<br />
auf die einzelnen <strong>Pflegepersonen</strong> aufgeteilt,<br />
so dass anteilig Beiträge zur Rentenversicherung<br />
gezahlt werden.<br />
Hierbei oder wenn neben einer „ehrenamtlichen“<br />
Pflegeperson z. B. auch eine Sozialstation einen Teil<br />
der Pflege abdeckt (Kombinationspflege), kann es<br />
zu verschiedenen Fallgestaltungen und unterschiedlichen<br />
versicherungsrechtlichen Auswirkungen kommen.<br />
Nähere Einzelheiten hierzu erläutert Ihnen gerne<br />
die landwirtschaftliche Pflegekasse.
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Die „ehrenamtlichen“ <strong>Pflegepersonen</strong> sind während<br />
ihrer Pflegetätigkeit auch in der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
versichert. Die unfallversicherte Tätigkeit<br />
einer ehrenamtlichen Pflegeperson umfasst die<br />
Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und<br />
– soweit diese Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen<br />
zugute kommen – auch die Pflegetätigkeiten<br />
in den Bereichen der Mobilität, der Ernährung<br />
und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Weitere<br />
Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz<br />
in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, dass die<br />
Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig und in häuslicher<br />
Umgebung durchgeführt wird. Dieser Unfallversicherungsschutz<br />
ist für die <strong>Pflegepersonen</strong> kostenlos.<br />
Welcher Unfallversicherungsträger im Einzelfall zuständig<br />
ist, kann bei der landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />
erfragt werden.<br />
Ab Februar 2006 erhalten nur noch die <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Arbeitslosengeld nach Ende der Pflegetätigkeit,<br />
die innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens<br />
12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.<br />
Zeiten der Pflege können dabei als versicherungspflichtige<br />
Zeiten berücksichtigt werden, wenn die<br />
Pflegeperson sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung<br />
weiterversichert.<br />
Dies trifft für den Personenkreis der <strong>Pflegepersonen</strong><br />
zu, die Angehörige, welche Leistungen aus der sozialen<br />
Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen<br />
anderer Sozialversicherungsträger erhalten, wenigstens<br />
14 Stunden im Wochendurchschnitt pflegen und<br />
deshalb eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
aufgegeben haben. Voraussetzung ist jedoch, dass<br />
innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme<br />
der Pflegetätigkeit mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis<br />
bestand oder Arbeitslosengeld<br />
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />
bezogen wurde. Außerdem muss unmittelbar vor Beginn<br />
der Pflegetätigkeit eine versicherungspflichtige<br />
Versicherungsschutz in der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung<br />
Leistungen der<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Hinweis<br />
Für eine umfassende Beratung<br />
wenden Sie sich bitte an die für<br />
Sie zuständige Arbeitsagentur.<br />
23
24<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Pflegezeitgesetz<br />
Nahe Angehörige<br />
Kurzzeitige<br />
Arbeitsverhinderung<br />
Beschäftigung vorgelegen haben oder Arbeitslosengeld<br />
bezogen worden sein und es darf keine andere<br />
Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />
bestehen. Der Antrag auf freiwillige<br />
Weiterversicherung ist innerhalb <strong>von</strong> einem Monat<br />
(Ausschlussfrist) nach Aufnahme der Pflegetätigkeit<br />
bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu stellen.<br />
Wird der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellt,<br />
kann ein freiwilliges Versicherungspflichtverhältnis<br />
nicht mehr begründet werden.<br />
Damit pflegebedürftige Menschen auch durch berufstätige<br />
Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung<br />
gepflegt werden können, wird durch die<br />
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes<br />
die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf und familiärer<br />
Pflege gefördert.<br />
Bei einem unerwarteten Eintritt einer besonderen<br />
Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze<br />
Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege<br />
eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zu einer<br />
längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige<br />
Angehörige <strong>von</strong> nahen pflegebedürftigen<br />
Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung<br />
<strong>von</strong> der Arbeit bis zur Dauer <strong>von</strong> sechs Monaten<br />
den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen<br />
Pflegebedarf anpassen.<br />
Nahe Angehörige sind dabei Verwandte und verschwägerte<br />
Personen wie Großeltern, Eltern, Geschwister,<br />
Kinder und Enkelkinder sowie die Schwiegereltern<br />
und Schwiegerkinder. Als nahe Angehörige<br />
gelten neben dem Ehegatten und Lebenspartner auch<br />
die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie<br />
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten<br />
oder Lebenspartners und eigene Pflegekinder.<br />
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation<br />
eines nahen Angehörigen können Beschäf-
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
tigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.<br />
Aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung erhalten<br />
damit Berufstätige nach Akutereignissen die Möglichkeit,<br />
sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren<br />
und die notwendigen Organisationsschritte<br />
einzuleiten. So kann die Arbeitsbefreiung <strong>von</strong> den<br />
Beschäftigten zum Beispiel dazu genutzt werden,<br />
für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach<br />
einer stationären Behandlung eine sachgerechte Anschlussversorgung<br />
im häuslichen Bereich, etwa durch<br />
Einschaltung eines Pflegedienstes, zu organisieren<br />
oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit<br />
selbst sicherzustellen.<br />
Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Akutfälle<br />
begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden,<br />
wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer<br />
pflegerischen Versorgung besteht.<br />
Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber ihre Verhinderung<br />
an der Arbeitsleistung und deren voraussichtlichen<br />
Dauer unverzüglich mitteilen. Auf Verlangen<br />
des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung<br />
vorzulegen, aus der die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit<br />
des nahen Angehörigen ersichtlich ist.<br />
Der Arbeitgeber ist während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung<br />
des Beschäftigten nur dann zur<br />
Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich<br />
eine solche Verpflichtung aus arbeitrechtlichen Vorschriften<br />
oder aufgrund individueller Absprachen,<br />
Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt.<br />
Beschäftigte haben einen arbeitsrechtlichen Anspruch<br />
auf Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen<br />
nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />
pflegen, <strong>von</strong> längstens sechs Monaten (Pflegezeit).<br />
Pflege in häuslicher Umgebung liegt immer dann<br />
vor, wenn die Versorgung pflegebedürftiger Menschen<br />
in ihrer Wohnung bzw. häuslichen Umgebung<br />
Freistellung <strong>von</strong><br />
der Arbeitsleistung<br />
25
26<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Sozialversicherungsrechtliche<br />
<strong>Absicherung</strong><br />
(z. B. auch in der Wohnung des Pflegenden) außerhalb<br />
<strong>von</strong> teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgt.<br />
Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen<br />
oder teilweisen Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung<br />
erfolgen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber<br />
Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.<br />
Anzeige und Nachweis beim Arbeitgeber<br />
Pflegende haben die Pflegebedürftigkeit des nahen<br />
Angehörigen gegenüber ihren Arbeitgeber vor Inanspruchnahme<br />
der Pflegezeit und innerhalb einer Frist<br />
<strong>von</strong> zehn Arbeitstagen anzukündigen und schriftlich<br />
anzuzeigen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen<br />
ist gegenüber dem Arbeitgeber mit der Bescheinigung<br />
der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.<br />
Beginn und Dauer der Pflegezeit<br />
Der Pflegende hat gegenüber dem Arbeitgeber zu<br />
erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang<br />
(teilweise oder vollständig) die Freistellung erfolgen<br />
soll. Die Dauer der Pflegezeit beträgt für jeden<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens<br />
sechs Monate (Höchstdauer), auch wenn die Pflege<br />
durch mehrere <strong>Pflegepersonen</strong> nebeneinander oder<br />
aufeinanderfolgend sichergestellt werden soll.<br />
Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Pflegezeit kann<br />
grundsätzlich nicht vorzeitig beendet werden. Nur<br />
wenn die Pflege des nahen Angehörigen nicht mehr<br />
nötig ist, für den Beschäftigten nicht zumutbar oder<br />
möglich ist, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
die Pflegezeit vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit<br />
endet dann vier Wochen nach Eintritt des veränderten<br />
Umstandes.<br />
Für die Zeit der Versorgung <strong>von</strong> pflegebedürftigen<br />
Menschen sollen die pflegenden Angehörigen durch<br />
die Solidargemeinschaft sozialversicherungsrechtlich
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
abgesichert werden. Deshalb wird die Pflegezeit in<br />
der Arbeitslosenversicherung als Versicherungszeit<br />
berücksichtigt, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung<br />
werden <strong>von</strong> der Pflegekasse übernommen. In der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung<br />
in den Fällen, in denen keine anderweitige<br />
<strong>Absicherung</strong>, insbesondere durch eine Familienversicherung,<br />
besteht, einen Beitragszuschuss in<br />
Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Versicherungspflicht in der<br />
Arbeitslosenversicherung / Arbeitslosigkeit<br />
Wird eine pflegebedingte Befreiung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung<br />
beantragt und war der Pflegende unmittelbar<br />
vor der Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt,<br />
so besteht für die Dauer der Pflegezeit weiterhin Versicherungspflicht<br />
in der Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung<br />
kann aber nur greifen, wenn der Beschäftigte<br />
vollständig freigestellt ist oder das monatliche<br />
Arbeitsentgelt aufgrund der teilweisen Freistellung<br />
die Geringfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> 400 Euro nicht übersteigt.<br />
Die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit<br />
tritt nicht ein, wenn der Pflegende bereits nach anderen<br />
Vorschriften der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig<br />
ist oder einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen<br />
(z. B. Arbeitslosengeld I) nach dem<br />
Recht der Arbeitslosenversicherung hat.<br />
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz <strong>von</strong> der<br />
Arbeitsleistung vollständig befreit werden, können<br />
zur sozialen <strong>Absicherung</strong> einen Zuschuss zur Kranken-<br />
und Pflegeversicherung erhalten. Dies gilt auch,<br />
wenn aufgrund einer teilweisen Freistellung ein Arbeitsentgelt<br />
erzielt wird, das die Geringfügigkeits-<br />
Hinweis<br />
Für eine umfassende Beratung<br />
wenden Sie sich bitte an die<br />
Agentur für Arbeit.<br />
Hinweis<br />
Für eine umfassende Beratung<br />
wenden Sie sich bitte an die zuständige<br />
Kranken- oder Pflegekasse.<br />
27
28<br />
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
Pflegekurse für<br />
interessierte Personen<br />
grenze <strong>von</strong> 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Die<br />
Leistung wird auf Antrag <strong>von</strong> der Pflegeversicherung<br />
des Pflegebedürftigen erbracht, und zwar unabhängig<br />
da<strong>von</strong>, ob der pflegende Angehörige gesetzlich<br />
oder privat krankenversichert ist.<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
Unfallversicherungsschutz<br />
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach<br />
dem Pflegeversicherungsgesetz die Zeiten der nicht<br />
erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Pflichtbeitragszeiten,<br />
soweit die häusliche Pflege mindestens<br />
14 Stunden wöchentlich beträgt und der Pflegebedürftige<br />
Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.<br />
Die pflegenden Angehörigen sind bei der Pflegetätigkeit<br />
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
einbezogen.<br />
Damit den Pflegebedürftigen auch in der häuslichen<br />
Umgebung bestmöglich geholfen werden kann, bietet<br />
die landwirtschaftliche Pflegekasse unentgeltlich<br />
Pflegekurse für Personen an, die an der Pflege<br />
interessiert sind. Hierfür kommen insbesondere Angehörige<br />
in Frage, aber auch andere an einer Pflege<br />
interessierte Personen, und zwar selbst dann, wenn<br />
sie vielleicht erst später einmal eine Pflegestelle ehrenamtlich<br />
übernehmen möchten.<br />
Mit diesen Pflegekursen wird beabsichtigt, <strong>Pflegepersonen</strong><br />
besser zu qualifizieren und den Umgang<br />
mit dem Pflegebedürftigen für beide Seiten sachgerechter<br />
und auch menschlicher zu gestalten. Deshalb<br />
werden in den Kursen Kenntnisse vermittelt und<br />
vertieft, die zur Pflege in der häuslichen Umgebung<br />
des Pflegebedürftigen notwendig und hilfreich sind.<br />
Aber auch Unterstützung bei seelischen und körper-
<strong>Soziale</strong> <strong>Absicherung</strong> <strong>von</strong> <strong>Pflegepersonen</strong><br />
lichen Belastungen, Abbau <strong>von</strong> Versagensängsten,<br />
Erfahrungsaustausch der <strong>Pflegepersonen</strong> untereinander<br />
sowie die Beratung über sinnvolle Hilfsmittel sind<br />
Gegenstand solcher Kurse.<br />
Sind Sie interessiert? Dann sprechen Sie mit der landwirtschaftlichen<br />
Pflegekasse. Diese wird Sie über<br />
weitere Einzelheiten informieren und Ihnen auch einen<br />
Pflegekurs in Ihrer Nähe anbieten.<br />
Natürlich kann diese Broschüre nicht alle Fragen zur<br />
Pflegeversicherung beantworten. Weitere Informationen<br />
können Sie <strong>von</strong> Ihrer landwirtschaftlichen Pflegekasse<br />
erhalten. Wenn Sie Fragen haben, sind wir<br />
Ihnen gern behilflich.<br />
29
30<br />
Notizen
Kontakt<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Schleswig-Holstein und Hamburg<br />
Schulstraße 29<br />
24143 Kiel<br />
Telefon 0431 7024-0<br />
Fax 0431 7024-6120<br />
E-Mail post@kiel.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Niedersachsen-Bremen<br />
Im Haspelfelde 24<br />
30173 Hannover<br />
Telefon 0511 8073-0<br />
Fax 0511 8073-498<br />
E-Mail info@nb.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Hoher Heckenweg 76-80<br />
48147 Münster<br />
Telefon 0251 2320-0<br />
Fax 0251 2320-554<br />
E-Mail mailbox@nrw.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland<br />
Bartningstraße 57<br />
64289 Darmstadt<br />
Telefon 06151 702-0<br />
Fax 06151 702-1260<br />
E-Mail info.da@hrs.lsv.de<br />
Land- und forstwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Franken und Oberbayern<br />
Dammwäldchen 4<br />
95444 Bayreuth<br />
Telefon 0921 603-0<br />
Fax 0921 603-386<br />
E-Mail kontakt@fob.lsv.de<br />
Herausgeber:<br />
Spitzenverband der<br />
landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />
Weißensteinstraße 70-72<br />
34131 Kassel<br />
www.lsv.de<br />
Stand: 7 / 2011<br />
Land- und forstwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben<br />
Dr.-Georg-Heim-Allee 1<br />
84036 Landshut<br />
Telefon 0871 696-0<br />
Fax 0871 696-488<br />
E-Mail lsv@landshut.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Baden-Württemberg<br />
Vogelrainstraße 25<br />
70199 Stuttgart<br />
Telefon 0711 966-0<br />
Fax 0711 966-2140<br />
E-Mail post@bw.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Pflegekasse<br />
Mittel- und Ostdeutschland<br />
OT Hönow<br />
Hoppegartener Straße 100<br />
15366 Hoppegarten<br />
Telefon 03342 36-0<br />
Fax 03342 36-1230<br />
E-Mail mail@mod.lsv.de<br />
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Frankfurter Straße 126<br />
34121 Kassel<br />
Telefon 0561 928-0<br />
Fax 0561 928-2486<br />
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